1
Verordnung
über die Militärdienstpflicht (MDV) vom 19. November 2003 (Stand am 29. November 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19951 (MG)
sowie die Artikel 11, 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 (AO), verordnet: 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige: a. die Dauer der Militärdienstpflicht; b. die Ausbildungsdienstpflicht; c. die Mutation der Funktion und des Grades; d.3 den Ausschluss von der Militärdienstleistung; e.4 die Befreiung von der Militärdienstpflicht.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über: a. das
militärische
Personal;
b. die Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c. die Angehörigen der Militärjustiz; d. die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; e. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; f.
die Angehörigen der Stäbe Bundesrat; g. die ausserdienstlichen Tätigkeiten der Truppe.
AS 2003 4609 1 SR
510.10
2 SR
513.1
3
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
4
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
512.21
Ausbildung
2
512.21
2
Diese Verordnung gilt im Assistenz- und Aktivdienst so lange, als der Bundesrat für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes anordnen.
Art. 3
Begriffe und Abkürzungen 1
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in den Anhängen 1 und 3 festgelegt.
1bis
Der Führungsstab der Armee benennt die Ausbildungsdienste.5 2
Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee», «der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Armee.
2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
Art. 4
Spezialisten 1 Die Tätigkeiten von Spezialisten nach Artikel 13 Absatz 4 MG sind im Anhang 2 bezeichnet.
2
Die für die personellen Angelegenheiten zuständigen Stellen (zuständige Stellen) informieren die Spezialisten schriftlich über ihren Status.
3
Spezialisten sind vor der Vollendung des 50. Altersjahres unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht zu entlassen, wenn: a. sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder b. der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr gegeben ist.
Art. 5
Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht 1
Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Altersgrenze von Spezialisten, höheren Unteroffizieren und Offizieren bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich erhöht werden kann.
2
Die zuständigen Stellen fragen die Angehörigen der Armee, dessen Militärdienstpflicht verlängert werden soll, im ersten Quartal des Jahres der ordentlichen Entlassung schriftlich an, ob sie mit der Verlängerung einverstanden sind.
3
Die Angehörigen der Armee teilen ihr Einverständnis schriftlich mit.
4
Sie werden entlassen, wenn: a. sie schriftlich bei der zuständigen Stelle um Entlassung nachsuchen; oder b. für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht.
5
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Militärdienstpflicht 3
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Art. 6
Militärisches Personal 1
Das militärische Personal untersteht für die Dauer seines vertraglichen Arbeitsverhältnisses der Militärdienstpflicht.
2
Unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht werden Angehörige des militärischen Personals bei Ausscheiden aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit aus der Militärdienstpflicht entlassen.
3
Die freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit richtet sich nach Artikel 5.
Art. 7
Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG Nach Artikel 6 MG zugeteilte und zugewiesene Personen werden entlassen: a. wenn sie aus persönlichen Gründen schriftlich darum ersuchen; b. wenn kein Bedarf mehr besteht.
Art. 8
Entlassung
Die Entlassungen nach diesem Titel sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug.
3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht 1. Kapitel: Umfang
Art. 9
Maximale Anzahl Tage Ausbildungsdienst 1
Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden leisten während der Dauer der Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung sowie: a. 145 Tage Rekrutenschule und 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen; oder b. 124 Tage Rekrutenschule und 7 Wiederholungskurse zu 19 Tagen.
2
Leisten sie andere, längere oder kürzere Dienstleistungen als die in Absatz 1 festgelegten, beträgt ihre Gesamtdienstleistungspflicht 260 Diensttage.
3
Für Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht:
a. Korporal: 260 Tage; b. Wachtmeister: 400 Tage; c. Oberwachtmeister: 430 Tage; d. Feldweibel: 450 Tage; e. Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage; f.
Adjutantunteroffizier: 620 Tage;
Ausbildung
4
512.21
g. Stabsadjutant: 670 Tage; h. Hauptadjutant und Chefadjutant: 770 Tage.
4
Subalternoffiziere leisten 600 Tage Ausbildungsdienst.
5
...6
6
Die Ausbildungsdienstpflicht der Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich nach der Dauer der Führung eines Kommandos oder der Ausübung einer Funktion nach Artikel 50.
7
Spezialisten der Grade Hauptmann bis Oberst und Fachoffiziere leisten in Fortbildungsdiensten der Truppe höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.
8
Angehörige der Armee dürfen im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe zu höchstens 60 Tagen Ausbildungsdienst innerhalb zweier aufeinander folgender Jahre aufgeboten werden. Die Dienste können auch tageweise geleistet werden.
Art. 10
Durchdiener
Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 54a MG freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen, leisten den Ausbildungsdienst wie folgt: a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden: an 300 aufeinander folgenden Tagen;
b. Wachtmeister: an 430 aufeinander folgenden Tagen; c.7 Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: an 500 aufeinander folgenden Tagen;
d.8 Subalternoffiziere: an 600 aufeinander folgenden Tagen.
Art. 11
Ausbildungsdienstpflicht von militärischem Personal 1
Militärischem Personal, das keine Milizfunktion bekleidet und deshalb zu keinen Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden kann, wird pro Kalenderjahr ein Wiederholungskurs à 19 Tage angerechnet.
2
Grundausbildungsdienste gemäss Anhang 4 werden als anrechenbare Ausbildungsdienste geleistet.
Art. 12
Anrechnung von Diensttagen 1
Ein Diensttag gilt als anrechenbar, wenn der Militärdienstpflichtige während mindestens fünf Stunden Tätigkeiten bei der Truppe verrichtet hat.
2
Dauert der Diensttag weniger als fünf Stunden, gilt er als anrechenbar, wenn der Militärdienstpflichtige mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Tätigkeiten bei der Truppe verrichtet hat.
6
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
8
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Militärdienstpflicht 5
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3
Diensttage, an denen wegen Krankheit oder Unfall keine Tätigkeiten für die Truppe verrichtet werden konnten, werden angerechnet; vorbehalten bleibt die vorzeitige Entlassung aus ärztlichen Gründen.
4
Der Entlassungstag wird als Diensttag angerechnet.
Art. 13
Anrechnung von Wochenenden zwischen zwei Ausbildungsdiensten 1
Das Wochenende zwischen zwei Ausbildungsdiensten wird den Militärdienstpflichtigen mit zwei Tagen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und besoldet, wenn sie im anschliessenden Ausbildungsdienst Dienst leisten und die beiden Dienste nur durch das Wochenende unterbrochen werden.
2
Wird lediglich am Freitag Dienst geleistet, so wird das Wochenende nicht angerechnet.
2. Kapitel: Ausbildungsdienste 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 14
Ausbildungsdienstarten Die Ausbildungsdienste gliedern sich in Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe. Die detaillierten Bezeichnungen sind im Anhang 3 geregelt.
Art. 15
Zu bestehende Ausbildungsdienste 1
Die während der Dauer der Militärdienstpflicht zu bestehenden Grundausbildungsdienste, Trainingskurse, Umschulungskurse, Vorkurse, Fachdienstkurse und Zusatzausbildungsdienste sind im Anhang 4 aufgeführt.
2
Höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere leisten acht Wiederholungskurse, sowie, entsprechend ihrer Einteilung, ihrem Grad und ihrer Funktion, weitere Ausbildungsdienste, bis sie die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben.
3
Hauptleute und Stabsoffiziere der aktiven Armee bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.
4
Ausbildungsdienste für Offiziere der Reserve dauern: a. für Subalternoffiziere: höchstens zwei Tage pro Jahr; b. für Hauptleute und Stabsoffiziere: höchstens fünf Tage pro Jahr.
5
Militärdienstpflichtige können im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen pro Jahr für höchstens sieben zusätzliche Diensttage aufgeboten werden:
a. für Arbeiten im Kadervorkurs und Vorbereitungsarbeiten; b. für Entlassungsarbeiten;
c. zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.
Ausbildung
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512.21
6
Kadervorkurse dauern: a. für Wiederholungskurse und Umschulungskurse: in der Regel von Mittwoch bis Freitag, bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen höchstens fünf Wochentage; b. für andere Ausbildungsdienste der Formationen: höchstens zwei Wochentage;
c. für Grundausbildungsdienste, die länger als 26 Tage dauern: höchstens fünf Wochentage.
7
Für Erkundung sowie für Besondere Dienstleistungen können pro Jahr zusätzlich aufgeboten werden:
a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere: höchstens drei Tage;
b. Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens vier Tage; c. Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens sechs Tage; d. Stabsoffiziere: höchstens sieben Tage.
a9 Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben10 Für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt: a. als ausserordentliche Mehrbelastung: eine Mehrbelastung, die unvorhersehbar war und mit den ordentlichen personalrechtlichen Massnahmen nicht bewältigbar ist;
b. als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen: 1. das auf dem Markt nicht beschafft werden kann; 2. das in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine
Anstellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt; oder 3. das in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.
Art. 16
Zuständigkeiten 1 Das VBS:
a. bestimmt in der Mehrjahresplanung die Grunddaten für die Ausbildungsdienste;
9
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Militärdienstpflicht 7
512.21
b. kann für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher einberufen oder später entlassen, als im Militärischen Aufgebotstableau angegeben; c. kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise im Einzelfall an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere, in der Regel gleich lange oder kürzere, Dienste anordnen; d. kann in begründeten Fällen die Leistung von Umschulungskursen ausserhalb der Wiederholungskurse beantragen.
e. entscheidet über die Verkürzung oder über die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt.
2
Der Chef der Armee: a. erlässt Weisungen über die Organisation und den Ablauf in Ausbildungsdiensten der Armee;
b. bestimmt jährlich, wann die Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe stattfinden und wer sie durchführt; er veröffentlicht dies im Militärischen Aufgebotstableau;
c. ordnet in Ausnahmefällen die Teilung von Grundausbildungsdiensten an, insbesondere bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen oder Umorganisationen; d. kann Offiziere der Reserve in bestimmten Stäben und Funktionen teilweise oder ganz vom Bestehen der Ausbildungsdienste befreien; e. bestimmt, wer eine Umschulung leitet; f.11 erlässt Weisungen über die Ausbildungsdienste, die für eine Funktionsübernahme oder eine Beförderung erforderlich sind.
3
Der Führungsstab der Armee: a.12 erlässt Weisungen über die administrativen und dienstlichen Einzelheiten für Ausbildungsunterstützende Dienste; b. erlässt Weisungen über die Absolvierung von Ausbildungsdienst, wenn weniger als 19 Tage für die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht fehlen (Restdiensttage); c. kann Militärdienstpflichtige zur Leistung von Ausbildungsdiensten ausserhalb ihrer Einteilung aufbieten.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Ausbildung
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2. Abschnitt: Aufgebot
Art. 17
Aufgebot 1 Die Angehörigen der Armee werden zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten: a. durch das öffentliche militärische Aufgebot; b. durch persönlichen Marschbefehl; c. durch besonderes Aufgebot.
2
Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Verfahrens.
Art. 18
Öffentliches militärisches Aufgebot 1
Das öffentliche militärische Aufgebot wird spätestens Ende September des Vorjahres in allen politischen Gemeinden angeschlagen und in den Medien sowie im Internet veröffentlicht.
2
Das öffentliche militärische Aufgebot gilt für die Militärdienstpflichtigen als Einberufung zur Absolvierung der Dienstleistung mit ihrer Einteilungsformation; den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärdienstliche Abwesenheiten von Arbeitnehmern.
3
Es verpflichtet die Angehörigen der Armee, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen.
Art. 19
Persönlicher Marschbefehl
1
Der persönliche Marschbefehl wird den Angehörigen der Armee in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes per Post zugestellt.
2
Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl massgebend.
3
Militärdienstpflichtige, die 14 Tage vor Beginn des Dienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der Stelle, die den Dienst angekündigt hat.
Art. 20
Besonderes Aufgebot
1
Das besondere Aufgebot erfolgt so früh wie möglich durch die zuständige Stelle oder den Kommandanten, wenn: a. die Einteilungsformation im öffentlichen militärischen Aufgebot nicht enthalten oder mit dem Vermerk «nach besonderem Aufgebot» versehen ist;
b. die Einteilungsformation Teil einer Bereitschaftstruppe ist und wegen Vorverlegung des Beginns oder wegen Verlängerung des Dienstes früher einberufen oder später entlassen wird, als im öffentlichen militärischen Aufgebot vorgesehen ist;
Militärdienstpflicht 9
512.21
c. die Daten der Dienstleistung seit dem öffentlichen militärischen Aufgebot geändert worden sind; d. der Angehörige der Armee den Ausbildungsdienst nicht mit der Einteilungsformation leisten muss;
e. der Angehörige der Armee einen anderen Ausbildungsdienst mit Anrechnung als Ausbildungsdienst der Formationen leisten muss;
f. der Angehörige der Armee in der Reserve, in Formationen von Ausbildung und Support oder nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 200313 über die Organisation der Armee (VOA) nicht in Formationen eingeteilt ist und Dienst leisten muss; g.14 zur Bewältigung von Katastrophen im Inland zusätzlich zu den Bereitschaftsformationen weitere Katastrophenhilfe-Verbände benötigt werden.
2
Angehörige der Armee, deren Ausbildungsdienst der Formationen im öffentlichen militärischen Aufgebot aufgeführt ist, erhalten 20 Wochen vor Beginn der Dienstleistung eine Dienstanzeige.15
Art. 21
Aufgebot bei
Weiterausbildung
Angehörige der Armee, die für eine neue Funktion bzw. für einen höheren Grad vorgesehen sind, dürfen bis zum Abschluss ihrer Grundausbildungsdienste nur mit ihrem Einverständnis zu Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden; ausgenommen wenn hierfür ein zwingender militärischer Bedarf besteht.
Art. 22
Aufgebot bei hängigen Verfahren 1
Bei Militärdienstpflichtigen, die in militärischer Strafuntersuchung stehen, entscheidet die zuständige militärische Strafverfolgungsbehörde über ein Aufgebot zu Ausbildungsdiensten der Formationen.
2
Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss von der persönlichen Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG eingeleitet wurde, werden während des hängigen Ausschlussverfahrens zu keinen Dienstleistungen aufgeboten.
Art. 23
Aufgebot von Militärdienstverweigerern Rechtskräftig verurteilte Militärdienstverweigerer werden erst wieder zu Ausbildungsdiensten aufgeboten, wenn die verhängte Strafe oder Massnahme vollzogen ist.
13 SR
513.11
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
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3. Abschnitt: Bestehen von Ausbildungsdiensten
Art. 24
Grundsätze
1
Ausbildungsdienste sind in der vollen Dauer gemäss Militärischem Aufgebotstableau zu bestehen.
2
Zu den Ausbildungsdiensten der Formationen werden Angehörige der Armee jährlich aufgeboten, bis sie ihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben.
3
Angehörige der Armee, die Ausbildungsunterstützende Dienste leisten, sind für so viel Diensttage aufzubieten, wie der Dienst in der eigenen Formation dauern würde.16 4 Ausbildungsdienste können in Teilen geleistet werden: a. wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt; oder b. wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse überwiegt.
5
Ausbildungsdienste gelten als bestanden, wenn die Absenzen an Einzeltagen höchstens 20 Prozent der vollen Dauer an anrechenbaren Diensttagen gemäss Militärischem Aufgebotstableau betragen.
6
In Grundausbildungsdiensten sowie im Ausbildungsdienst der Durchdiener darf eine ununterbrochene Absenz höchstens 10 Prozent der vollen Dauer an anrechenbaren Diensttagen gemäss Militärischem Aufgebotstableau betragen.
7
Der Chef der Armee regelt die administrativen Einzelheiten.
Art. 25
Entlassung aus besonderen Gründen 1
Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere:
a. bei dringendem Tatverdacht einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, wenn der Verdächtigte für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist; b. wenn während des Dienstes ein Verfahren auf Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG eingeleitet wird;
c. wenn ein Aufgebotsstopp nach Artikel 66 verhängt wird; d. wenn ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der vorgängig schriftlich anzusetzenden Probezeit als ungeeignet beurteilt wird; e. wenn ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt; 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Militärdienstpflicht 11
512.21
f. wenn ein Ausbildungsdienst wegen fehlender anrechenbarer Diensttage nicht mehr bestanden werden kann.
2
Zuständig für die schriftliche Eröffnung der Entlassungsverfügung ist: a. im Ausbildungsdienst der Formationen: der direkt vorgesetzte Kommandant; b. in anderen Ausbildungsdiensten: der Kommandant des entsprechenden Grundausbildungsdienstes.
Art. 26
Nachholen nicht bestandener Ausbildungsdienste 1
Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste wegen fehlenden anrechenbaren Tagen nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen.
2
Bei Grundausbildungsdiensten muss die verpasste Ausbildungsperiode innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden.
3
Ausbildungsdienste der Formationen werden mit der Einteilungsformation nachgeholt; vorbehalten bleibt:
a. ein zusätzliches Aufgebot von 19 Tagen bei Vorliegen eines militärischen Bedürfnisses;
b. ein zusätzliches Aufgebot von 19 Tagen für Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung ihrer Ausbildungsdienstpflicht mit mehr als drei Wiederholungskursen im Rückstand sind.
Art. 27
Zeitpunkt der Rekrutenschule 1
Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule bis zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. auf den Abschluss einer Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule verschoben haben, absolvieren die nächste auf die Prüfung bzw. den Abschluss oder den Ausbildungsabbruch folgende Rekrutenschule.17 2
Personen, die im 20. Altersjahr oder später eingebürgert und rekrutiert werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung.
3
Vorzeitig Rekrutierte können die Rekrutenschule schon im 19. Altersjahr bestehen.
4
Der Führungsstab der Armee bewilligt Rekrutierten, die am Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, die Rekrutenschule noch nicht bestanden haben, die spätere Absolvierung, sofern die Gesamtdienstleistungspflicht noch erfüllt werden kann und ein Bedarf der Armee gegeben ist.
Art. 28
Grundausbildungsdienste der Kaderanwärter und Kader 1
Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- und Offiziersanwärter bestehen die Grundausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert drei Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Ausbildung
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2
Angehörige der Armee mit genehmigtem Vorschlag für die Ausbildung zum Militärarzt, Militärzahnarzt oder Militärapotheker leisten ihre Kaderkurse Medizin (KK Med) wie folgt: a. KK 1 Med: nach 2. Propaedeutikum bzw. entsprechendes Examen bis spätestens vor Absolvierung des Staatsexamens;
b. KK 2 Med: ab dem 4. Studienjahr nach Absolvierung der entsprechenden Examina, spätestens jedoch im Jahr nach Absolvierung des Staatsexamens.
3
Der zu bestehende Praktische Dienst ist zusammenhängend in einer Rekrutenschule zu leisten oder ausnahmsweise:
a. in einem anderen Grundausbildungsdienst; b. in Ausbildungsdiensten der Formationen ausserhalb der Einteilungsformation.18
4
Der Führungsstab der Armee erlässt in Absprache mit den für die Ausbildung zuständigen Stellen Weisungen über die Einzelheiten betreffend Leistung des Praktischen Dienstes.
5
Das Aufgebot zu den Stabs- und Führungslehrgängen I kann erst nach bestandenem Praktischen Dienst als Leutnant erfolgen.
6
Zu den Stabslehrgängen I und II können nur Offiziere und Unteroffiziere mit bestandenem Technischen Lehrgang aufgeboten werden; über Ausnahmen entscheidet das Kommando Höhere Kaderausbildung der Armee.19 7 Angehende Kommandanten absolvieren den Technischen Lehrgang spätestens vor dem dazugehörigen Praktischen Dienst.
4. Abschnitt: Dienstverschiebung
Art. 29
Dienstverschiebung aus militärischen Gründen 1
Die zuständige Behörde kann eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen anordnen, insbesondere: a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;
b. wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können; c. wenn in einem Kalender- oder Studienjahr bereits eine Verpflichtung zur Leistung von mehr als 26 Diensttagen besteht; d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in Grundausbildungsdiensten.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Militärdienstpflicht 13
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2
Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen, so haben Vorrang:
a. die zeitgerechte Ausbildung von Kadern und Spezialisten vor dem Ausbildungsdienst der Formationen;
b. die Ausbildungsdienste mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit einer anderen Formation.
Art. 30
Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen 1
Auf Gesuch des Militärdienstpflichtigen kann die zuständige Behörde eine Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen bewilligen.
2
Gesuche werden nur bewilligt, wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt.20 3
Die Gesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt.
4
Der Chef der Armee regelt die administrativen Einzelheiten des Verfahrens.
Art. 31
Überwiegendes privates Interesse 1
Als überwiegendes privates Interesse der Militärdienstpflichtigen und somit als zwingender Grund für eine Dienstverschiebung gilt insbesondere: a.21 ein Zulassungsstudium oder ein Probesemester an Höheren Fachschulen und Fachhochschulen;
b.22 das Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. der Abschluss an einer Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule;
c. das Noviziat der Novizen geistlicher Orden und Kongregationen; d. Schwangerschaft und die Pflicht zur Betreuung eigener Kleinkinder, soweit eine Ersatzbetreuung nicht möglich ist; e.23 die Teilnahme als qualifizierter Sportler am Training und an Wettkämpfen nationaler oder internationaler Bedeutung, die für qualifizierte Sportler vorbehalten sind; f. der Einsatz im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst oder in Hilfsaktionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, des Schweizerischen Roten Kreuzes oder des Schweizerischen Korps für Humanitäre Hilfe; 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Ausbildung
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g. ein ununterbrochener Auslandaufenthalt von länger als vier Monaten; h. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung, die wegen der Verweigerung eines Ausbildungsdienstes für einen höheren Grad oder für eine andere Funktion durch ein Militärgericht ausgesprochen wurde; i.
das Absolvieren von wichtigen Prüfungen während sowie bis zwölf Wochen nach einer Dienstleistung; j.24 das Absolvieren der Grundausbildung für den Polizeidienst oder das Grenzwachtkorps.
2
Als wichtige Prüfungen gelten: a. die Abschlussprüfungen der Lehre, der Mittelschule, der Lehrerausbildung, und ähnlicher Ausbildungsstätten; b.25 die Aufnahme-, Vor-, Zwischen- und Modulprüfungen, von denen der Beginn bzw. die Weiterführung der zivilen Ausbildung abhängt und deren Zeitpunkt im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann; c. Zulassungsprüfungen zu Meisterkursen; d.26 Schluss- und Diplomprüfungen an Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Höheren Fachschulen, wenn der Zeitpunkt der Prüfung im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann oder die Änderung der Termine den Prüfungskandidaten nicht zumutbar ist;
e. Berufs- und höhere Fachprüfungen zur Erlangung von kantonal, eidgenössisch oder international anerkannten Diplomen und Fachausweisen.
Art. 32
Gesuchseinreichung 1 Gesuche um Dienstverschiebung müssen von den Militärdienstpflichtigen spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher Form bei den Behörden eingereicht werden, soweit der Grund der Verschiebung zu diesem Zeitpunkt schon bekannt ist.27 2
Die Gesuche müssen: a. die Unterschrift des Gesuchstellers tragen; b. begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen sein; und c. den Zeitraum nennen, in dem der Gesuchsteller den Dienst leisten kann, falls der Angehörige der Armee mit der Erfüllung seiner Militärdienstpflicht im Rückstand ist.
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
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Art. 33
Wirkung des Gesuches bzw. der Dienstverschiebung 1
Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
2
Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führte, so ist der Angehörige der Armee gemäss ursprünglichem Aufgebot einrückungspflichtig und teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.
Art. 34
Zuständigkeiten und Verfahren 1
Die Zuständigkeiten für die Behandlung der Gesuche sind in Anhang 5 geregelt.
1bis
Gesuche um Dienstverschiebung, die nicht innerhalb der Frist nach Artikel 32 Absatz 1 eingereicht werden, dürfen von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen eines nicht im Voraus planbaren zwingenden Grundes bewilligt werden.28 2 Über Gesuche um Dienstverschiebung, die erst in den letzten zwei Wochen vor Beginn des Dienstes behandelt werden können, entscheidet die zuständige Behörde nach Rücksprache mit dem direkt vorgesetzten Kommandanten des Angehörigen der Armee.
3
Der Entscheid über ein Gesuch um Dienstverschiebung wird den Militärdienstpflichtigen schriftlich eröffnet; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.
5. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen
Art. 35
Grundsätze 1 Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn sie und ihr Arbeitgeber dazu schriftlich eingewilligt haben.
2
Die Einwilligung kann unter Vorbehalt eines späteren Widerrufs auch für mehrere oder wiederkehrende Dienstleistungen gegeben werden.
3
Angehörige der Armee, die ihre Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht erfüllt haben, dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung aufgeboten werden. Ausgenommen sind Dienstleistungen in Grundausbildungsdiensten.
4
Aus der Absolvierung von freiwilligen Dienstleistungen erwachsen keine Vorteile.
Art. 36
Antrag und Entscheid
1
Anträge für freiwillige Dienstleistungen sind spätestens zwei Monate vor Beginn dieses Dienstes in schriftlicher Form beim Führungsstab der Armee einzureichen.
2
Die Anträge sind zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und vom Antragsteller und von seinem Arbeitgeber zu unterschreiben.
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Ausbildung
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3
Der Führungsstab der Armee entscheidet über den Antrag und eröffnet den Antragstellern den Entscheid schriftlich; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.
4
Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation den Entscheid mit.
6. Abschnitt: Urlaub
Art. 37
29
1
Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes.
2
Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit.
Art. 38
Gesuch um persönlichen Urlaub 1
Für persönlichen Urlaub reichen Angehörige der Armee vor dem Beginn der Dienstleistung beim direkt vorgesetzten Kommandanten, unter dem der Dienst zu leisten ist, ein schriftliches Gesuch ein. In unvorhersehbaren Fällen kann das Gesuch während der Dienstleistung eingereicht werden.
2
Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und von den Gesuchstellern zu unterschreiben.
Art. 39
Gewährung von persönlichem Urlaub 1
Persönlicher Urlaub wird gewährt: a.30 wenn ein Grund nach Artikel 31 vorliegt, für den aber kein Dienstverschiebungsgesuch gestellt wurde oder dieses gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 nicht bewilligt wurde;
b.31 wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen an der Urlaubsgewährung das öffentliche Interesse an der Dienstleistung überwiegt.
2
In allen anderen Fällen kann der zuständige Kommandant persönlichen Urlaub gewähren, wenn die militärischen Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb dies zulassen.32 3 Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.
4
Der Chef der Armee sorgt für eine einheitliche Praxis bei der Urlaubsgewährung.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Militärdienstpflicht 17
512.21
Art. 40
Anrechnung des allgemeinen Urlaubs 1
Tage des allgemeinen Urlaubs im Rahmen des Wochenendurlaubs werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2
Für längere allgemeine Urlaube, die während bzw. zwischen Grundausbildungsdiensten angeordnet werden, besteht Anrecht auf Sold und Erwerbsersatz; sie werden jedoch nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
3
Der Chef der Armee legt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen Urlaube fest und erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der längeren allgemeinen Urlaube.
4. Titel: Mutation der Funktion und des Grades 1. Kapitel: Qualifikation und Vorschlag
Art. 41
Inhalt 1 Mit der Qualifikation werden die Selbst-, Sozial-, Handlungs- und Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee beurteilt.33 2
Sie gibt insbesondere darüber Auskunft, ob der Angehörige der Armee zur Übernahme einer neuen Funktion befähigt ist.
3
Sie ist Voraussetzung für die Erteilung eines entsprechenden Vorschlages.
Art. 42
Zu qualifizierende Personen Qualifiziert werden:
a. Teilnehmer von Grundausbildungsdiensten, wenn sie mindestens zwölf anrechenbare Diensttage geleistet haben; b.34 Kader, die innerhalb eines Jahres in Ausbildungsdiensten der Formationen mindestens 19 anrechenbare Diensttage, wovon mindestens fünf Tage zusammenhängend in der gleichen Formation, geleistet haben; c. Anwärter auf die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion;
d. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht genügen.
Art. 43
Vorschlag 1 Für die Übernahme eines höheren Grades oder einer neuen Funktion ist ein Vorschlag erforderlich.
2
Er ergibt keinen Anspruch auf eine Ausbildung oder eine Mutation.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Ausbildung
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3
Er wird gestrichen, wenn ein Anwärter die Voraussetzungen für die Weiterausbildung oder die Funktionsübernahme nicht mehr erfüllt.
Art. 44
Verfahren
1
Qualifikation und Vorschlag werden nach der Genehmigung durch eine vorgesetzte Stelle mündlich und schriftlich eröffnet. Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich, müssen allfällige Änderungen neu eröffnet werden.35 2
Eine genehmigte Qualifikation darf nachträglich nicht geändert werden; vorbehalten bleibt die Streichung eines Vorschlages.36 3
Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die einzelnen Elemente der Qualifikations- und Vorschlagsverfahren für die Angehörigen der Armee inklusive des militärischen Personals.
2. Kapitel: Einteilung, Ernennung und Enthebung 1. Abschnitt: Einteilung
Art. 45
Zuteilung und Zuweisung 1
Personen nach Artikel 6 MG können ab Vollendung des 18. Altersjahres der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden.
2
Sie werden entweder auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee eingeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandesplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung).
3
Die Zuteilungen und Zuweisungen werden auf Antrag der zuständigen Stelle durch den Chef der Armee verfügt.
Art. 46
Einteilung 1 Für die Einteilung von Angehörigen der Armee in eine bestimmte Funktion müssen:
a. der Bedarf der Armee ausgewiesen sein; b. der Angehörige der Armee zur Ausübung der Funktion fähig und geeignet sein;
c. die gemäss Anhang 4 für die Übernahme der Funktion erforderlichen Ausbildungsdienste bestanden sein;
d. sofern die Pflicht einer Personensicherheitsprüfung besteht, das Verfahren abgeschlossen sein.
2
Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der Armee sind soweit als möglich zu berücksichtigen.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Militärdienstpflicht 19
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3
Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder die eine entsprechende Ausbildung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Militärisches Personal absolviert haben, müssen diese für die Übernahme der Funktion nicht mehr bestehen.
4
Ausnahmsweise kann Unteroffizieren oder Offizieren eine Funktion übertragen werden, für die in den Sollbestandestabellen ein tieferer oder ein höherer Grad vorgesehen ist, als sie bekleiden. Ist die Übertragung eines höheren Grades vorgesehen, so ist dies nur in Vertretung oder ad interim zulässig.
5
Die Einteilung von höheren Stabsoffizieren kann nur mit Genehmigung des Chef VBS erfolgen. Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Einteilungsverfahrens.
Art. 47
Kader in Ausbildung
Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Offiziere werden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Kader in Ausbildung eingeteilt; sie stehen zur Verfügung des Grossen Verbandes bzw. der zuständigen Verwaltungseinheit; vorbehalten bleibt ein zwingendes militärisches Bedürfnis.
Art. 48
Ausübung einer Funktion in Vertretung 1
Kann eine Funktion durch einen Angehörigen der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmt die zuständige Stelle einen Stellvertreter.
2
Mit der Stellvertretung ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad verbunden.
Art. 49
Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim 1
Erfüllt in Einzelfällen ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Übernahme eines Kommandos oder einer Funktion oder besteht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu übertragen, so wird er ausnahmsweise ad interim eingesetzt, wenn: a. er dazu schriftlich einwilligt; b. er mindestens den ersten Teil des für die Beförderung notwendigen Stabsoder Führungslehrgangs absolviert hat; und
c. er sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten verpflichtet, die Ausbildung innert zweier Jahre nach der Funktionsübernahme zu absolvieren.
2
Unteroffiziere und Offiziere, die ihre Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden durch den Führungsstab der Armee als Kader in Ausbildung eingeteilt.
3
Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so sind alle Beförderungsdienste zwingend vor der Übernahme des Kommandos zu bestehen. Es kann keine ad interim Einteilung erfolgen.
Ausbildung
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4
Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.
Art. 50
Dauer der Ausübung einer Funktion 1
Die Ausübung einer bestimmten Funktion in der aktiven Armee dauert: a. wenn eine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse,
2. für Einheitskommandanten für die Weiterausbildung zum Führungsgehilfen Truppenkörper mindestens vier Wiederholungskurse,
3. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände mindestens drei Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 4. für Kommandanten Stellvertreter mindestens vier Wiederholungskurse; b. wenn keine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände vier bis acht Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 2. für alle anderen Hauptleute und Stabsoffiziere vier bis acht Wiederholungskurse.37
2
Bei Bedarf und mit schriftlichem Einverständnis des Offiziers kann die Verweildauer verlängert werden.
2. Abschnitt: Ernennung zum Fachoffizier
Art. 51
Bedingungen 1 Die für Fachoffiziere offen stehenden Funktionen sind in den Sollbestandestabellen festgelegt.
2
Sind in den Sollbestandestabellen mehrere Offiziersgrade ausgewiesen, ist der niedrigste Offiziersgrad, mindestens jedoch der Grad Oberleutnant, für die Rechte und Pflichten als Fachoffizier massgebend.
3
Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn die betreffende Person auf Grund ihrer zivilen Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit für die Ausübung der Funktion besonders geeignet ist und der Bedarf der Armee ausgewiesen ist.
Art. 52
Einführung in die Offiziersfunktion 1
Die neu ernannten Fachoffiziere können in einem Kurs von höchstens fünf Tagen in die Funktion eingeführt werden.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
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2
Der Einführungskurs wird von den Kommandanten der Grossen Verbände durchgeführt, in deren Formationen die Fachoffiziere eingeteilt sind.
Art. 53
Entzug der
Offiziersfunktion
Übt ein Fachoffizier die Offiziersfunktion nicht mehr aus, so wird die Ernennung aufgehoben, wenn er: a. auf Grund einer beruflichen Tätigkeit ernannt wurde, die er nicht mehr ausübt; und
b. die Offiziersfunktion weniger als sechs Jahre ausgeübt hat.
3. Abschnitt: Ernennung zum Armeeseelsorger
Art. 54
Bedingungen Bedingungen für die Ernennung zum Armeeseelsorger sind neben der Militärdiensttauglichkeit, dem Bestehen von mindestens 47 Tagen Grundausbildung in einer Rekrutenschule und dem Bedarf der Armee:38 a. zum evangelisch-reformierten Armeeseelsorger: 1. die Anerkennung als Pfarrer oder Anerkennung der akademischen oder gleichwertigen theologischen Ausbildung und Ordination durch die zuständige Kirchenbehörde, 2. die Empfehlung durch die zuständige Kirchenbehörde; b. zum römisch-katholischen Armeeseelsorger: 1. die Anerkennung als Priester, Diakon oder Pastoralassistent durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern, 2. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat.
Art. 55
Rechte und
Pflichten
1
Der Armeeseelsorger wird mit seiner Ernennung zum «Hauptmann Armeeseelsorger» ernannt.
2
Er besteht nach seiner Ernennung einen Technischen Lehrgang (TLG A Asg) von 19 Tagen und einen Praktischen Dienst von höchstens fünf Tagen.
3
Der Dienstchef Armeeseelsorger besteht einen Technischen Lehrgang (TLG B DC Asg) von höchstens fünf Tagen.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
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4. Abschnitt: Enthebung vom Kommando oder von der Funktion
Art. 56
1 Offiziere und Unteroffiziere, die in ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert wurden, haben innerhalb eines Jahres einen Bewährungsdienst in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren.
2
Die zuständige Stelle ordnet den Bewährungsdienst an; er ist gegenüber dem Angehörigen der Armee und dem Kommandanten der anderen Formation ausdrücklich als Bewährungsdienst zu bezeichnen.
3
Bestätigt der Bewährungsdienst die Unfähigkeit oder ist im Interesse der Truppe die sofortige Enthebung von der Funktion geboten, ist der Angehörige der Armee auf eine Funktion gleichen Grades einzuteilen, die seinen Fähigkeiten entspricht.
4
Ist keine solche Funktion vorhanden, beantragt die zuständige Stelle einen Ausschluss von der Militärdienstleistung wegen Unfähigkeit nach Artikel 69.
3. Kapitel: Beförderung
Art. 57
Grundsätze 1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.
2
Eine Einberufung zu einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad darf nur vorgenommen werden, wenn der Anwärter geeignet ist und ein Bedarf für die Weiterausbildung ausgewiesen ist.
3
Für eine Beförderung: a. müssen die in Anhang 4 festgelegten Ausbildungsdienste bestanden sein; b. müssen die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung erfüllt sein; c. muss eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung rechtskräftig vollzogen sein;
d.39 muss ein Bedarf der Armee ausgewiesen sein.
4
Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Ausbildung absolviert haben, müssen diese für eine Beförderung nicht mehr bestehen.
5
Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von der Milizfunktion nach der Berufsfunktion; über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Chef der Armee.40 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
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6
Ausbildungsdienste nach Anhang 4 gelten auch als bestanden, wenn ein anderer Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit jeweils gleichen oder überwiegend vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden worden ist. Der Führungsstab der Armee entscheidet auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten.41
Art. 58
Beförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten 1
Soldaten, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert sind, können zum Gefreiten befördert werden.
2
In Ausbildungsdiensten der Formationen können sehr gut oder hervorragend qualifizierte Soldaten oder Gefreite mit folgenden Funktionen zum Obergefreiten befördert werden:
a. Spezialist auf Stufe Einheit (Chef Material, Chef Munition usw.); b. Stellvertreter des Gruppenführers.
3
Es gelten folgende Höchstgrenzen: a. für
Gefreite:
1. in Grundausbildungsdiensten: fünf Prozent des Effektivbestandes an Soldaten,
2. in Ausbildungsdiensten der Formationen: zehn Prozent des Effektivbestandes an Soldaten;
b. für Obergefreite: die gleiche Anzahl wie der Effektivbestand an eingeteilten Wachtmeistern.
4
Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 3 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.
Art. 59
Beförderungen zum Oberwachtmeister 1
Nach bestandener Weiterausbildung können Wachtmeister, die Stellvertreter des Zugführers sind und sehr gut oder hervorragend qualifiziert wurden, zum Oberwachtmeister befördert werden.
2
Pro Formation darf die Anzahl der Oberwachtmeister höchstens gleich hoch sein wie der Effektivbestand an eingeteilten Zugführern.
3
Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 2 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.
Art. 60
Beförderung von Berufsunteroffizieren zum Adjutantunteroffizier 1
Angehende Berufsunteroffiziere werden nach dem Bestehen des Grundausbildungslehrgangs an der Berufsunteroffiziersschule der Armee ohne weitere Bedingungen zum Adjutantunteroffizier befördert.
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Ausbildung
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2
Sie leisten Dienst in einer Milizfunktion mindestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 32. Altersjahr vollenden; vorbehalten bleibt eine anderweitige Einteilung aus zwingenden beruflichen Gründen.42
Art. 61
Beförderung zum Stabsoffizier (Major, Oberstleutnant und Oberst) Zum Stabsoffizier kann nur befördert werden, wer mindestens seit acht Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.
Art. 62
Mehrfachgrade 1 Sind in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade für eine Funktion festgelegt, so ist die Beförderung zum nächst höheren Grade frühestens nach vier Jahren im bisherigen Grad zulässig.
2
Auf Führungsgehilfenfunktionen ist die Beförderung von Hauptleuten sowie von Stabsoffizieren einzig zum nächsthöheren Grad zulässig.43 3 Für Beförderungen nach diesem Artikel ist vor der Vorschlagserteilung zum höheren Grad die schriftliche Zustimmung des betroffenen Angehörigen der Armee einzuholen.44 4
Generalstabsoffiziere und Kader in Ausbildung können nicht nach diesem Artikel befördert werden.45
Art. 63
Befristete Gradverleihung 1
Der Chef der Armee verleiht für die Dauer des Auslandsaufenthalts den für den Einsatz zwingend erforderlichen militärischen Grad an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland: a. ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben;
b. eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren; c. im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation eingesetzt werden.
2
Der Bundesrat kann Offizieren im Grade eines Oberstleutnants oder eines Obersts den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im Inland eine bestimmte Funktion in der Armee ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe eingesetzt werden.46 3 Nach Ablauf des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
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Art. 64
Beförderungsverfahren 1 Der Grad eines höheren Stabsoffiziers kann nur mit Genehmigung des Chef VBS verliehen werden.
2
Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der Beförderungsverfahren.
4. Kapitel: Rechtswidrige Mutation
Art. 65
1 Widerspricht eine Mutation dem MG oder dessen Ausführungsbestimmungen, so wird sie für ungültig erklärt.
2
Zuständig sind:
a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat; b. für die Offiziersgrade Hauptmann bis Oberst: der Chef der Armee; c. für alle anderen Grade: der Führungsstab der Armee.
5. Titel: Ungeordnete persönliche Verhältnisse
Art. 66
Grundsätze
1
Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, können nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee: a. einen Grundausbildungsdienst leisten; keine Zustimmung bedarf die Absolvierung der Rekrutierung, der Rekrutenschule oder eines Fachkurses;
b. eine neue Funktion übernehmen; c. befördert werden.
2
Der Führungsstab der Armee kann zudem verfügen: a. eine
Umteilung;
b. einen
Aufgebotsstopp;
c. vorsorgliche
Massnahmen.
3
Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten: a. ein hängiges Strafverfahren; b. eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme wegen eines Verbrechens oder Vergehens; c. offene
Verlustscheine;
d. ein hängiges Konkursverfahren;
Ausbildung
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e. andere Umstände, welche die Eignung des Angehörigen der Armee für dessen aktuelle oder vorgesehene Funktion in Frage stellen.
4
Der Führungsstab der Armee ist ermächtigt, bei Dritten nähere Abklärungen zu treffen. In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe e nur mit Einverständnis des Angehörigen der Armee.
Art. 67
Verurteilung
1
Einem rechtskräftig Verurteilten darf die Zustimmung nach Artikel 66 in der Regel erst erteilt werden:
a. bei bedingtem Strafvollzug: nach Ablauf der Probezeit; b. bei unbedingtem Strafvollzug oder beim Massnahmenvollzug: nach Löschung der Strafe im Strafregister.
2
Der Führungsstab der Armee kann, wenn das Verhalten des Verurteilten dies anzeigt, den Aufschub verlängern oder auf Gesuch hin verkürzen.
Art. 68
Rückwirkende Beförderung 1
Der Anwärter kann rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:
a. bei hängigem Strafverfahren: wenn das Strafverfahren eingestellt ist oder das Urteil auf Freispruch, Busse oder Haft lautet; b. keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen; c. der Konkurs widerrufen wurde.
2
Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so kann er frühestens nach dessen Einstellung befördert werden.
6. Titel: Ausschluss von der Militärdienstleistung
Art. 69
1 Offiziere und Unteroffiziere, die für jegliche Funktionen ihres Grades unfähig sind, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.
2
Für die Entscheide über Ausschlüsse von der Militärdienstleistung und Wiederzulassungen nach den Artikeln 21-24 MG ist der Führungsstab der Armee zuständig.
3
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196847 über das Verwaltungsverfahren.
47 SR
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7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70
Gesuche
Gesuche um Befreiung sind schriftlich und unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare beim Führungsstab der Armee einzureichen.
Art. 71
Änderung der Tätigkeit 1
Die Stelle, welche das Gesuch um Befreiung gestellt hat, muss dem Führungsstab der Armee jede Änderung der Tätigkeit der dienstbefreiten Person innert 14 Tagen melden.
2
Wird die dienstbefreite Person nicht wieder in die Armee eingeteilt, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.
Art. 72
Zuständigkeiten
1
Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche und legt das Datum des Beginns der Befreiung vom Militärdienst fest.
2
Er führt eine Kontrolle über die vom Militärdienst befreiten Personen.
3
Er kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, Augenschein nehmen, und Zeugen anhören.
4
Er entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung.
5
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196848 über das Verwaltungsverfahren.
2. Kapitel: Mitglieder der Bundesversammlung nach Artikel 17 MG
Art. 73
Militärdienstpflichtige Mitglieder der Bundesversammlung, die einen Ausbildungs- oder Assistenzdienst wegen einer Session oder Sitzung nicht oder nur teilweise leisten können, melden dies so früh als möglich schriftlich dem Führungsstab der Armee.
48 SR
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3. Kapitel:
Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG
Art. 74
Hauptberuflichkeit
1
Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einen mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.
2
Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt, ausgenommen hiervon sind die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.
Art. 75
Geistliche
Als Geistliche im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b MG gelten Personen: a. die protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen sind und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind die Geistlichen, die ein Lehramt ausüben;
b. die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die: 1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder 2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensgemeinschaft tätig sind; c. die einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind;
d. die einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern: 1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder religiöse Körperschaft das Amt
eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden, oder
Militärdienstpflicht 29
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2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.
Art. 76
Gesundheitswesen
1
Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199449 über die Krankenversicherung (KVG) sowie der Blutspendedienst des Schweizerischen Roten Kreuzes.
2
Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:
a. die Direktoren, Spitalverwalter und Betriebsleiter; b.50 die Chefärzte und leitenden Ärzte, ohne die Ober- und Assistenzärzte, die Zahnärzte (sofern in Kieferchirurgie ausgebildet) und die Apotheker; c. die Krankenpfleger mit einem Berufsdiplom, das vom Schweizerischen Roten Kreuz, von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie oder von der kantonalen Gesundheitsbehörde ausgestellt oder anerkannt ist; d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten mit Hochschulabschluss oder einem von der kantonalen Gesundheitsbehörde anerkannten Berufsdiplom.
Art. 77
Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. Angehörige von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 199551 über die Krankenversicherung (KVV) mit einer Funktion im Sinne von Artikel 76 oder als Rettungssanitäter mit eidgenössisch anerkanntem Diplom; b. Angehörige der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden; c. Angehörige der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant, Feuerwehroffizier, Geräteführer, Chef der Spezialabteilungen, Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart, C-Wehrspezialist und Strahlenwehrspezialist der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.
49 SR
832.10
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
51 SR
832.102
Ausbildung
30
512.21
Art. 78
Anstalten, Gefängnisse und Heime 1
Als Anstalten, Gefängnisse und Heime nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e MG gelten die Institutionen zum Vollzug von Freiheitsstrafen, administrativen und strafrechtlichen Massnahmen sowie diejenigen für Personen in Strafuntersuchung oder in Untersuchungshaft.
2
Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. die verantwortlichen Leiter und ihre Stellvertreter; b. Personen, die im Sicherheitsdienst eingesetzt oder mit der direkten Beaufsichtigung von Insassen betraut sind.
Art. 79
Postdienste, Telekommunikationsunternehmen und konzessionierte Transportunternehmen 1
Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h MG gelten: a. als Postdienste: die Postbetriebe und die Postverwaltung der Schweizerischen Post;
b. als Telekommunikationsunternehmen: die Swisscom AG als Grundversorgungs-Provider;
c. als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen: alle konzessionierten Transportunternehmen bestehend aus Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen; d. als Angestellte, die in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich sind: Personen, welche Aufgaben erfüllen, die auch in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes, der Grundversorgung der Telekommunikation und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen erbracht werden müssen; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht.
2
Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d im Einvernehmen mit der Schweizerischen Post, der Swisscom AG und dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
3
Unentbehrliche Personen der Postdienste nach Absatz 1 Buchstabe a werden frühestens im Kalenderjahr, in dem sie 31 Jahre alt werden, vom Dienst befreit.
Art. 80
52
Militärdienstpflicht 31
512.21
4. Kapitel:
Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation53 1. Abschnitt: Verwendung nach Artikel 61 MG54
Art. 81
Grundsatz
1
Militärdienstpflichtige können dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Bundes und der Kantone, sowie den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte oder Spezialisten nach Artikel 61 MG zur Verfügung gestellt werden, sofern: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. der Kontrollbestand für die Funktion, die sie in der Einteilungsformation ausüben, erreicht ist.
2
Nicht zur Verfügung gestellt werden: a. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- und Aktivdienst dispensiert sind oder die für den Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen vorgemerkt sind; b. Angehörige des militärischen Personals.
Art. 82
Voraussetzungen Als Vorgesetzte und Spezialisten nach Artikel 61 MG gelten: a. beim Zivilschutz: die Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 200355 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV); b. bei den zivilen Führungsorganen: die Personen, die nach dem anwendbaren Recht die entsprechenden Funktionen ausüben; c. bei den Stützpunkt-Feuerwehren: Personen, die eine Funktion nach Artikel 77 Buchstabe c ausüben und in dieser Funktion jährlich mindestens 20 ganze Tage Dienst leisten.
2. Abschnitt:56 Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG
a Voraussetzungen
1
Es besteht kein Anspruch auf eine Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenzoder Aktivdienst.
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
55 SR
520.112
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Ausbildung
32
512.21
2
Militärdienstpflichtige können jedoch vom Assistenz- oder Aktivdienst auf Gesuch hin dispensiert oder beurlaubt werden, wenn: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. sie im Falle eines Assistenz- oder Aktivdienstes eine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation erfüllen müssen, die nur sie erfüllen können; und c. der Bedarf der Armee es zulässt.
3
Eine Dispensation wird nur gewährt, wenn: a. die wichtige Aufgabe während des ganzen Dienstes erfüllt werden muss; b. eine Beurlaubung während Teilen des Dienstes nicht ausreicht oder nicht zweckmässig ist.
4
Eine Beurlaubung wird nur gewährt, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt. Im Übrigen gelten die Artikel 37 Absatz 2, 38 und 39 sinngemäss.
5
Der Führungsstab der Armee kann zur Behebung von Not- oder Mangellagen in dringenden Fällen generelle Dispensationen oder Beurlaubungen für bestimmte Personengruppen verfügen, die wichtige Aufgaben wahrnehmen.
b Wichtige Aufgaben
Als wichtige Aufgaben gelten Tätigkeiten: a. für die eine Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG bewilligt würde; b. der Regierungen und Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden; c. der zivilen Führungsorgane der nationalen Sicherheitskooperation; d. der sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens; e. der in der Personenrettung tätigen Rettungsdienste; f.
des Einsatzdienstes der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste; g. der Grundversorgung durch Fernmeldedienste sowie der Betreuung von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung; h. der Betriebe, welche die Verkehrswege instand halten; i. der Organe, die mit der Durchführung der wirtschaftlichen Landesversorgung beauftragt sind;
j. der Verwaltungen und Betriebe, die die Zivilbevölkerung, die Armee und den Zivilschutz mit lebenswichtigen Gütern versorgen oder die wichtige öffentliche, zivile oder soziale Dienstleistungen erbringen; k. der Organe der Rechtspflege.
Militärdienstpflicht 33
512.21
c Gesuch
1
Die Stelle, die für die Erfüllung der wichtigen Aufgabe verantwortlich ist, richtet das Gesuch gemeinsam mit dem Militärdienstpflichtigen an den Führungsstab der Armee.
2
Ein Gesuch um Dispensation ist so bald als möglich, spätestens aber sieben Tage nach einem Aufgebot zu einem Assistenz- oder Aktivdienst einzureichen. Ein Gesuch um Beurlaubung ist einzureichen, sobald die Gründe für die Beurlaubung bekannt sind.
3
Ein Aufgebot behält in jedem Fall seine Gültigkeit, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden wurde.
d Wiedererwägung
1
Wird ein Gesuch abgelehnt, so können die Gesuchsteller innert sieben Tagen einen Antrag auf Wiedererwägung stellen. 2 Der Entscheid über den Wiedererwägungsantrag ist endgültig.
3
Der Führungsstab der Armee kann seine Entscheide jederzeit in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Voraussetzungen für die Dispensation oder die Beurlaubung geändert haben.
4
Bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst kann die Behörde, die das Aufgebot erlässt, die Dispensation ausser Kraft setzen, wenn besondere Verhältnisse, wie die geringe Zahl der aufgebotenen Personen, diese Massnahme rechtfertigen.
8. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug
Art. 83
Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungserlasse und vollzieht diese Verordnung.
2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 84
Aufhebung bisherigen
Rechts
Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 20. September 199957 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee;
57 [AS
1999 2903, 2001 190 2197 Anhang Ziff. II 7, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 4]
Ausbildung
34
512.21
b. die Verordnung vom 18. Oktober 199558 über die Befreiung vom Militärdienst;
c. die Verordnung vom 25. Oktober 199559 über die Verwendung von Angehörigen der Armee in zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung;
d. die Verordnung vom 27. Februar 198560 über einen Einführungskurs für das Artillerie-Feuerleitsystem 83 FARGO.
Art. 85
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Oktober 199561 über die Dispensation und die Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst wird wie folgt geändert: Art. 2
Abs. 2 ...
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 86
Dauer der Militärdienstpflicht 1
Die Militärdienstpflicht dauert in Abweichung zu Artikel 13 MG: a. für Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und für Unteroffiziere 1. der Jahrgänge 1965-1968: bis am 31. Dezember 2004; 2. der Jahrgänge 1969-1970 und, sofern sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben, 1971: bis am 30. Juni 2005;
b. für Subalternoffiziere der Jahrgänge 1965-1968: bis am 31. Dezember 2004; c. für Angehörige der Armee, die nach altem Recht nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet wurden, und höhere Stabsoffiziere 1. des Jahrgangs 1942: bis am 31. Dezember 2004; 2. der Jahrgänge 1943-1945: bis am 31. Dezember 2005; 3. der Jahrgänge 1946-1948: bis am 31. Dezember 2006; 4. der Jahrgänge 1949-1951: bis am 31. Dezember 2007; 5. der Jahrgänge 1952 und 1953: bis am 31. Dezember 2008.
2
Die Militärdienstpflicht der in Absatz 1 aufgeführten Angehörigen der Armee darf längstens bis am 31. Dezember 2008 nach Artikel 13 Absatz 5 MG verlängert werden.
3
Der Führungsstab der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der Entlassung.
58 [AS
1995 5302, 1997 2779 Ziff. II 31, 1999 1545] 59 [AS 1995 5190] 60 [AS
1985 283]
61 [AS 1995 5350, 2003 4609 Art. 85. AS 2004 5319 Ziff. III]
Militärdienstpflicht 35
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Art. 87
Weibliche Angehörige der Armee 1
Weibliche Angehörige der Armee, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach altem Recht vom Ausbildungsdienst befreit sind, werden wieder in Formationen eingeteilt, sofern sie nicht innert Jahresfrist um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ersuchen.
2
Bis zum 31. Dezember 2008 können weibliche Angehörige der Armee, die eine Rekrutenschule vor dem 1. Januar 2004 geleistet haben und 57 oder mehr Tage Ausbildungsdienste der Formationen im zuletzt erworbenen Grad oder in der zuletzt übertragenen Funktion geleistet haben, um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ersuchen.
Art. 88
Bestehen von Ausbildungsdiensten 1
Ausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst der gleichen Stufe mit gleichen oder überwiegend vergleichbaren Ausbildungsinhalten nach altem Recht bestanden worden ist.
2
Für den Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI gelten folgende Ausnahmen: a.62 Soldaten, Gefreite und Obergefreite, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, leisten in Abweichung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 höchstens 130 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe.
Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 von 300 Tagen darf jedoch nicht überschritten werden; b.63 Korporale der Armee 95, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, leisten in Abweichung von Artikel 9 Absatz 3 höchstens 160 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 von 460 Tagen darf jedoch nicht überschritten werden; c.64 Fouriere, Feldweibel, Hauptfeldweibel und Subalternoffiziere, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, leisten in Abweichung von Artikel 9 Absatz 4 höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 von 570 Tagen für Fouriere, 590 Tagen für Feldweibel und Hauptfeldweibel bzw. 770 Tagen für Subalternoffiziere darf jedoch nicht überschritten werden; d. der Führungslehrgang II und der Stabslehrgang I und II des Jahres 2003 werden lediglich als 1. Teil des Führungs- bzw. Stabslehrgangs angerechnet; e.65 Kommandanten von Formationen sowie Führungsgehilfen, die für die Beförderung nach den für die Armee 95 geltenden Bestimmungen (altem 62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Ausbildung
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512.21
Recht) keinen Praktischen Dienst absolvieren mussten, wird dieser für eine Einteilung oder Beförderung auf den 1. Januar 2004 sowie für eine spätere Beförderung im Mehrfachgrad in derselben Funktion erlassen; f.66 Einheitskommandanten im Grade Hauptmann oder Major wird der Stabslehrgang I für die Übernahme einer Führungsgehilfen Funktion (Hptm/ Major) auf den 1. Januar 2004 erlassen; der Erlass gilt bei den Hauptleuten auch für die gleichzeitige oder spätere Beförderung zum Major in einer solchen Funktion;
g.67 Offizieren, die für die Beförderung nach den für die Armee 95 geltenden Bestimmungen (altem Recht) keinen Technischen Lehrgang absolvieren mussten, wird dieser für eine Einteilung oder Beförderung auf den 1. Januar 2004 sowie für eine spätere Beförderung im Mehrfachgrad in derselben Funktion erlassen; h. Technische Lehrgänge B für Nachrichtenoffiziere, die vor dem 1. Januar 2003 absolviert wurden, werden nicht als Technische Lehrgänge B für Nachrichtenoffiziere Armee XXI angerechnet; i. auf den 1.
Januar 2004 können Offiziere zum Bataillons-/Abteilungskommandanten befördert werden, welche nicht während zwei Jahren in der Funktion als Stellvertreter, Chef Einsatz bzw. Radaroffizier eingesetzt waren;
j. Generalstabsoffiziere, die ihr Bataillons-/Abteilungskommando bis zum 31. Dezember 2003 innehatten, können auf 1. Januar 2004 eine Funktion ad interim übernehmen und den Generalstabslehrgang III zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren; k. ...68 l.
bis zum 31. Dezember 2004 können Einheitskommandanten, die im Grundmodell der Armee 95 lediglich zwei Wiederholungskurse geleistet haben, jedoch die weiteren Beförderungsbedingungen gemäss Anhang 4 Ziffer 5.1 erfüllen, zum Major im Generalstab befördert werden; m. Korporale der Armee 95, die in der Armee XXI eine Funktion als Gruppenführer mit dem Grad eines Wachtmeisters gemäss Sollbestandestabelle ausüben, können durch ihren Einteilungskommandanten während des Ausbildungsdienstes der Formationen zum Wachtmeister befördert werden;
n. Feldweibel der Armee 95, die in der Armee XXI eine Funktion als Truppenfeldweibel mit dem Grad eines Hauptfeldweibels gemäss Sollbestandestabelle ausüben, können durch ihren Einteilungskommandanten während des Ausbildungsdienstes der Formationen zum Hauptfeldweibel befördert werden;
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
68 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Militärdienstpflicht 37
512.21
o. Berufsunteroffiziere im Grade eines Stabsadjutanten werden auf 1. Januar 2004 zum Hauptadjutanten der Einsatzgruppe E4 bzw. zum Chefadjutanten der Einsatzgruppe E5 befördert, wenn sie bereits am 31. Dezember 2003 in der Einsatzgruppe E4 bzw. E5 eingesetzt waren; p. auf den 1. Januar 2004 können Offiziere der Funktionen Stv Chef Personelles bzw. Chef Personelles zum Oberstleutnant bzw. Oberst befördert werden, wenn sie den Stabslehrgang II der Armee 95 oder den Führungslehrgang II der Armee 95 absolviert haben; den Technischen Lehrgang B für Adjutanten/G1 haben sie bis spätestens 31. Dezember 2005 nachzuholen;
q. Oberleutnants, die einen Vorschlag zur Weiterausbildung vor dem 31. Dezember 2003 erhalten haben, können in Abweichung von Anhang 4 die Weiterausbildung bereits nach dem 2. Wiederholungskurs als Subalternoffizier absolvieren; r. Angehörige der Armee, die die Gesamtdienstleistungspflicht bzw. die Ausbildungsdienstpflicht der Armee XXI erfüllt haben, können während ihrer Militärdienstpflicht auf freiwilliger Basis versäumte Dienstleistungen der Armee 95 nachholen.
3
Für die Beförderungen gemäss den Buchstaben m und n hat der Einteilungskommandant die Erfüllung der Beförderungsbedingungen gemäss dieser Verordnung zu prüfen.
4
Angehörige der Armee, die nur einen Teil der Grundausbildungsdienste nach altem Recht geleistet haben, holen die fehlenden Inhalte in entsprechenden Grundausbildungsdiensten nach neuem Recht nach, sofern die dafür notwendige Dienstleistung mindestens fünf Tage dauert; der Chef der Armee sorgt durch Weisungen für einen einheitlichen Vollzug.
5
Der Chef der Armee sorgt durch Weisungen für eine einheitliche Handhabung der nach altem Recht erteilten Vorschläge.
6
...69
Art. 89
Dienstbefreiung
Befreiungen vom Militärdienst, die nach altem Recht verfügt worden sind, bleiben in Kraft; vorbehalten bleiben die Artikel 71 und 87 dieser Verordnung.
4. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 90
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Ausbildung
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512.21
Anhang 1
(Art. 3)
Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet) 1. Abschnitt: Begriffe Ausbildungsdienst (Ausb D) Alle Dienstleistungen nach dem Militärischen Aufgebotstableau, das jährlich erlassen wird; es beinhaltet Grundausbildungsdienste (GAD) und Fortbildungsdienste der Truppe (FDT).
Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen a. freiwillige Dienstleistungen nach Artikel 44 MG
b. nach besonderen Bestimmungen, namentlich Dienstleistungen nach Artikel 45 MG; c. nach dem Artikel 53 MG sowie nach Anhang 3 dieser Verordnung.
Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder einer Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der Formation.
Ausbildungsunterstützende Dienste (AUD) Dienstleistungen von Angehörigen der Armee ausserhalb der eigenen Formation, die bei Eignung im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht als Lehrpersonal, zum Betrieb von Ausbildungsanlagen (Unterstützung von Infrastruktur und Organisation während Grundausbildungsdiensten), für den Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen oder bei zwingendem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3 MG in der Militärverwaltung eingesetzt werden.
Beförderung (Bef)
Übertragung eines höheren Grades Durchdiener (DD)
Angehöriger der Armee, der seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung absolviert.
Einführungskurs (EinfK) Dient der Einführung in eine andere Funktion im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.
Erkundung (Erk)
Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung eines nachfolgenden Ausbildungsdienstes im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.
Militärdienstpflicht 39
512.21
Ernennung
Übertragung von Offiziersfunktionen an Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und an Unteroffiziere.
Fachdienstkurs (FDK) Dient der fachbezogenen Fortbildung von bestimmten Funktionen.
Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ist der Oberbegriff für Ausbildungsdienste der Formationen (FDT), Besondere Dienstleistungen (Beso DL) und Zusatzausbildungsdienste (ZAD).
Fachkurs (FK)
Dient der Vollendung des Grundausbildungsdienstes von Spezialisten.
Friedensförderungsdienst (FFD) Einsatzart der Armee. Der Einsatz kann auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats angeordnet werden. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz zum FFD ist freiwillig.
Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der entsprechenden Verordnung.
Führungsgehilfen (Fhr Geh) In Stäben eingeteilte Gst Of und andere mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereichs betrauten Offiziere (Dienstchefs), höhere Unteroffiziere der Stäbe (Stabs-, Haupt- und Chefadjutant) sowie zugeteilte Offiziere.
Führungslehrgang (FLG) Grundausbildungsdienst für Kommandanten.
Generalstabslehrgang (GLG) Grundausbildungs- und Weiterausbildungsdienst für Generalstabsoffiziere.
Generalstabsschule (Gst S) Grundausbildungsdienst (Grundausbildung: GLG I-III; Weiterausbildung: GLG IV und V) für die Ausbildung von Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den Stäben der Grossen Verbände.
Gesamtdienstleistungspflicht (GDP) Durch den Bundesrat festgelegte Anzahl Diensttage, welche ein Angehöriger der Armee im Rahmen seiner Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen hat.
Gesamtverteidigungskurs (GVK) Zusatzausbildung in Kursen im kombinierten Einsatz im Bereich der Nationalen Sicherheitskooperation. Schulung der Zusammenarbeit zwischen zivilen Behörden und militärischen Kommandostellen.
Grundausbildungsdienste (GAD) Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung für Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel in einer Schule, als Lehrgang oder in einem Fachkurs absolviert.
Ausbildung
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Grundkurs (GK)
Zusatzausbildungsdienst, in dem Unteroffiziere und Offiziere in besonderen Bereichen der Funktionsausbildung geschult werden.
Grundkurs für den Einsatz im Friedensförderungsdienst (GK FFD) Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen nachfolgenden Einsatz im Rahmen des Friedensförderungsdienstes (vgl. FFD).
Höhere Unteroffiziere der Stäbe (höh Uof der Stäbe) In Stäben eingeteilte höhere Unteroffiziere der Grade Stabsadjutant, Hauptadjutant und Chefadjutant.
Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) Die HKA umfasst die Zentralschule (Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge), die Generalstabsschule, die Militärakademie an der ETH Zürich, die Berufsunteroffiziersschule sowie das Taktische Trainingszentrum.
Individuelles Training (IT) Besondere Dienstleistung, die der Erhaltung des Ausbildungsstandes dient.
Kader
Offiziere, Unteroffiziere sowie Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden, die Unteroffiziersfunktionen ausüben.
Kaderkurs Medizin (KK Med) Grundausbildungsdienst für Kader der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie.
Kadervorkurs (KVK)
Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und ist diesen in der Regel unmittelbar vorgelagert. Teilnehmer sind die Kader und die für die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen AdA.
Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Protokollarisch festgehaltene Übergabe der Dienst- und Kommandoakten an den nachfolgenden Kommandanten.
Militärdienstpflicht (MDP) Umfasst Pflichten ausser Dienst, Ausbildungsdienst, Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst.
Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Rekrutierung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht.
Militärisches Aufgebotstableau Militärisches Reglement, welches jährlich durch den Chef der Armee erlassen wird. Es beinhaltet die Zeitpunkte der Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Formationen.
Militärdienstpflicht 41
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Militärsportleiterkurs (MSLK) Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht.
Neueinteilung
Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der Armee innerhalb der gleichen Truppengattung oder des gleichen Dienstzweiges.
Offiziersanwärterschule (Of Anw S) Grundausbildungsdienst, in dem der Offiziersanwärter das zur Führung einer Gruppe notwendige allgemeine und truppengattungsspezifische Wissen und Können erwirbt und selektioniert wird.
Offiziersschule (OS) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier die truppengattungsspezifische Zugführerausbildung vermittelt wird.
Offizierslehrgang (Of LG) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier das Grundwissen, die Grundfertigkeit und die Werte eines Offiziers der Schweizer Armee vermittelt wird.
Praktikum (Prakt)
Teil der Grundausbildung, in dem der angehende Unteroffizier, höhere Unteroffizier oder Subalternoffizier vor dem Einsatz im Praktischen Dienst (Verbandsausbildung) sein bisher erworbenes Wissen und Können in Leadership in der praktischen Anwendung festigen und vertiefen kann.
Praktischer Dienst (Prakt D) Dient der praktischen Anwendung der in einer Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel in der Verbandsausbildung 1 in einer Rekrutenschule absolviert. Ist Teil des Grundausbildungsdienstes für Kader.
Rapport (Rap)
Dient insbesondere der Behandlung von Füh-rungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen; darunter fallen auch Fachrapporte für Führungsgehilfen.
Rekrutenschule (RS) Grundausbildungsdienst, in dem der Rekrut in die militärische Gemeinschaft eingeführt wird und die Allgemeine Grundausbildung, die Funktionsgrundausbildung und die Verbandsausbildung vermittelt bekommt.
Schiedsrichterdienst (SRD) Dienst in einer Übungsleitung für die Beobachtung und Bewertung der Truppen- und Stabstätigkeit.
Ausbildung
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Schlüsselfunktion
Funktion, deren Nichtbesetzung eine Formation in der Auftragserfüllung ernsthaft gefährdet.
Darunter fallen elementare Kader- und Spezialistenfunktionen.
Schweizerische Integrierte Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin (SAMK) Dient der militärmedizinischen Weiter- und Fortbildung von Ärzten und anderen Medizinalpersonen.
Stabskurs (SK)
Kurs zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen sowie der Schulung der Stäbe Grosser Verbände.
Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen.
Stabsübung (SU)
Übung zur Schulung der Zusammenarbeit von Kommandanten mit ihren Stäben Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in fachtechnischer Hinsicht.
Trainingskurs (TK)
Dient der Erhaltung und Förderung von bestimmten fachtechnischen Fertigkeiten.
Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei Umorganisation oder Neuausrüstung eines Verbandes.
Unteroffiziersschule (UOS) Ist der Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Unteroffizier die truppengattungsspezifische Gruppenführerausbildung vermittelt wird.
Versetzung
Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer anderen Truppengattung oder zu einem anderen Dienstzweig.
Vorkurs (VK)
Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung von Fachpersonal in der Regel unmittelbar vor einem Ausbildungsdienst.
Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt neben der Wiederholung und Festigung der allgemeinen Grundausbildung in der Verbandsausbildung.
Zentralschule (ZS)
Die Kernaufgabe der ZS besteht in der Grundausbildung der höheren Milizkader. Sie umfasst folgende Schulen: Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge für Adjutanten und Nachrichtenoffiziere.
Zusatzausbildungsdienste (ZAD) Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen der Armee in einem neuen oder zusätzlichen Fachgebiet.
Militärdienstpflicht 43
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zuständige Stelle
Grosser Verband bzw. gleichgestellte Stelle für Dienstzweige, die für die personellen Angelegenheiten und für die Kontrolle über die Absolvierung der Ausbildung zuständig ist. Für Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt sind, gelten die Bestimmungen des Führungsstabs der Armee.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1 der Verordnung über das militärische Kontrollwesen vom 7. Dezember 1998 (VmK)70.
2. Abschnitt: Abkürzungen Dv
Dienstvormerk in PISA DvA
Dienstvormerk-Auftrag in schriftlicher Form m männlich Vw St verwaltende Stelle weibl weibliche Im Übrigen gelten die Abkürzungen gemäss dem Reglement 52.2/II vom 5. Dezember 1997 über «Militärische Schriftstücke - Abkürzungen»71.
70 [AS
1999 941, 2903 Art. 121 Ziff. 1, 2001 190 Ziff I Art. 121 Ziff. 1. AS 2004 5299 Art. 43]. Siehe heute: die V vom 10. Dez. 2004 (SR 511.22) 71 Bezug bei: Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern
Ausbildung
44
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Anhang 272
(Art. 4)
Spezialisten Spezialisten sind:
a. ziviles Personal des Bundes und seiner Betriebe sowie der kantonalen Militärbehörden und ihrer Betriebe mit Einteilung in einer entsprechenden Formation von Ausbildung und Support, der Verwaltungseinheit, des Betriebes oder des Hauptquartiers der Armee (HQ A);
b. Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung der Funküberwachung in Formationen der Führungsunterstützung eingeteilt sind; c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen; d. Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie Personen der Betreiberinnen von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung mit Radio, mit Einteilung im Armeestabsteil oder als Telecom-Offizier; e. Personen der Anbieterinnen von Funkrufdiensten mit Einteilung in Formationen der Führungsunterstützung;
f. Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Einteilung als Eisenbahnoffizier;
g. Polizeibeamte, die in der Militärischen Sicherheit eingeteilt sind; h. Personen, die eingeteilt sind: 1. als
Fachoffizier,
2. als Angehöriger der Armee mit Mannschaftsgrad, Unteroffizier, Subalternoffizier, Hauptmann bei der Militärjustiz,
3. in stabseigenen Funktionen der Stäbe Bundesrat oder des Hauptquartiers der Armee ohne Funktionen der Truppengattungen und Dienstzweige,
4. als Pilot, Bordoperateur, Drohnenoperateur oder Fallschirmaufklärer, 5. als Veterinärarzt (Vet Az) oder Hundeführer (Hundefhr), 6. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Biologe, Laboroffizier (Biologie, Chemie, Physik) oder Medizinalpersonal in einer vergleichbaren Funktion,
72 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Militärdienstpflicht 45
512.21
7. als Offizier Konvention und Recht oder als Rechtsoffizier, 8. auf Funktionen des Rotkreuzdienstes, 9. auf Funktionen des Truppeninformationsdienstes/Kommunikation Verteidigung,
10. als Kryptologen; i.
Angehörige der Armee, die eingesetzt sind: 1. im Heeresstab,
2. in den Fachstäben des Heeres, 3. in den Fachstäben der Luftwaffe, 4. in den Ingenieurstäben, 5. bei der
Armeeseelsorge,
6. beim Sozialdienst der Armee, 7. als Richter bzw. Ersatzrichter eines Militärgerichts, 8. im Fachstab Ausbildung Zentrum für Informations- und Kommunikationsausbildung der Armee (ZIKA);
j. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, deren Funktion nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden kann und die mit einer freiwilligen Verlängerung der Militärdienstpflicht einverstanden sind.
Ausbildung
46
512.21
Anhang 373
(Art. 3 und 14)
Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Ausbildungsdienste (Ausb D) Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ausbildungsdienste
der
Formationen (ADF)
Besondere
Dienstleistungen
(Beso DL)
Zusatzausbildungsdienste (ZAD)
Rekrutierung (Rekr) Rekrutenschule (RS) Durchdienerschule (DD RS) Unteroffiziersschule (UOS) Küchencheflehrgang (Kü C LG) Fourierlehrgang (Four LG) Feldweibellehrgang (Fw LG) Anwärterschule (Anw S) Offiziersanwärterschule (Of Anw S) Offiziersschule (OS) Offizierslehrgang (Of LG) Kaderkurs Medizin (KK Med) Stabslehrgang (SLG) Führungslehrgang (FLG) Technischer Lehrgang (TLG)
Generalstabslehrgang (GLG)
Praktikum (Prakt) Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK) Erkundung (Erk) Kadervorkurs (KVK) Wiederholungskurs (WK) Trainingskurs (TK) Umschulungskurs (UK) Vorkurs (VK) Fachdienstkurs (FDK) Ausbildungsdienst der Durchdiener
(Ausb D DD) Ausbildungsunterstützende Dienste
(AUD) Stabskurs (SK) Rapport (Rap) Stabsübung (SU) Truppenbesuch (Trp Besuch) Kontrolle (Kontr) Simulatorenausbildung
(Sim Ausb) Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Schiedsrichterdienst (SRD) Individuelles
Training (IT) Medizinische Untersuchung und Beur-
teilung (MUB) Befragung bei erweiterter Sicherheits-
prüfung (BSP) Nachrekrutierung (NIAX)
Einführungskurs
(EinfK) Grundkurs (GK) Militärsportleiterkurs (MSLK) Kurs der Nationalen
Sicherheitskooperation (K NSK) Grundkurs für den
Einsatz im Friedensförderungsdienst
(GK FFD)
73 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Militärdienstpflicht 47
512.21
Anhang 474
(Art. 11, 15, 46, 57, 58, 59 und 88) Ausbildungsdienste Übersicht I Grundausbildungsdienste 1
Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier (ohne höhere Unteroffiziere) 1.1 Rekrutenschule 1.2 Fachkurse 1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal 1.4
Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer) 1.5
Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberwachtmeister (Zugführerstellvertreter) 2
Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1
Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof) 2.2
Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) 2.3
Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) 2.4
Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier 2.5
Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) 2.6
Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg/Ei Stäbe) 3
Regellaufbahn: Ausbildung zum Subalternoffizier 3.1
Ausbildung zum Leutnant (Zugführer) 3.2
Ausbildung zum Oberleutnant 4
Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier 4.1
Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj) 4.2
Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt Stv (Maj) 4.3
Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) 4.4
Regellaufbahn: Kdt (Oberst) 4.5
Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst) 4.6
Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) 74 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Ausbildung
48
512.21
5
Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1
Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst) 5.2
Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst) 5.3
Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere Oberst i Gst Funktionen 6
Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1
Regellaufbahn: Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj 6.2
Regellaufbahn: Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 7
Ausbildung von Berufssoldaten 7.1
Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich) 7.2
Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich) 8
Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU) 8.1 Fachberufsunteroffiziere 8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich 8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) MP Uof 8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det 8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Obwm) Mil Sich 8.1.5 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det 8.2 Höhere Fachberufsunteroffiziere 8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det 8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Fw) Mil Sich 8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich 8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) und Ausb zG LVb (Stufe Gr) 8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det 8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Mil Sich 8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) 8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) Mil Sich 8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) 8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 2 (Adj Uof) 8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) 8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj)
Militärdienstpflicht 49
512.21
9
Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 Fachberufsoffiziere 9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr 9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich 9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det 9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich 9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det 9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich 9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktionen (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 9.2 Berufsoffiziere 9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) 9.2.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 2 (Maj oder Maj i Gst) 9.2.3 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Oberstlt) 9.2.3.1 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) 9.2.3.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst)
9.2.4 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 4 (Oberst oder Oberst i Gst)) 9.2.5 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 5 (Oberst oder Oberst i Gst) 10
Ausbildung von Zeitmilitär 10.1
Zeitunteroffizier (Fw) 10.2 Zeitunteroffizier (Four)
10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw)
10.4 Zeitoffizier
(Hptm)
II
Fortbildungsdienste der Truppe (FDT); ohne Erk/KVK/WK/AUD und Beso DL
Aus
bildung
50
512.21
Dauer, Teilnehmer bzw. Anwärter und Zustän digkeiten der einzelnen Ausbildungsdienste Grundsätzliche Bemerkungen: Sämtliche Detailregelungen de r einzelnen Funktionen sind in den Weisungen des Chef s der Armee festgehalten.
Je nach Herkunft bzw. zukün ftiger Funktion kann der für die Behandlung person eller Angelegenheiten zustä ndi
ge Vor
geset
zte, in A
bs
prache mit dem Führ ungs
stab der
Armee (J
1), ei
nen SLG bzw. FLG,
einen anderen SLG oder FLG, einen TLG oder ei
nen s
pez. Aus
bildun
gsdienst anordnen.
*
=
Zwingend vor einer Funktion sübernahme zu bestehender Ausb ildungsdienst nach Artikel 49.
**
=
Fhr Geh mit Einzelgrad, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausb D zu absolviere n haben, können frühes tens nach 4 Wiederho
lungs
kursen,
bzw 3 Wiederholungskursen für gewesene Einh Kdt befördert werden (gleic h wie Mehrfachgrad-Beförderungen).
AusbOrg =
Verantwortliche
Ausbil
dungsorganisation des Heeres/der Luftwaffe, wie Lehrverbände, Sc hulen, Lehrgänge,
Kurse oder Ko
mpetenzzentren;
die jährlich entsprechende Weisu ngen betreffend Teilnehmer /Anwärter, Aufgebots- un d Meldewesen - im Einvernehmen mit dem FST A J1
erlassen.
Tage =
Maximale
Anzahl
Ausbildungsdienstta ge gemäss Militärischem Aufgebotstableau. Be i Teilung des Ausbildun gsdienstes reduzie
rt sich diese um
die Anzahl nicht anrechenbarer Woch enendtage. Längere allgemeine Ur laube (d. h. ohne Wo
chenendurlaube) sind nicht berücksichtig
t. Werden
mehrere Grundausbildungsdienste ohne Unterbruch am Stück ge leistet, so erhöhen sich diese um die Anzahl
Tage der zwischen zwei Grundausbildungsdiensten liegenden Ta
ge des Wochenendurlaubs.
Formationen ohne Bef örderungsmöglichkeiten In den folgenden Formationen könne n keine Beförder
ungen erfolgen:
Ausb u Sup, Betr Det
Patrouille des Glaciers Ausb u Sup, Betr De
t Swiss Raid Commando Ausb u Sup, Betr Det
Swiss Air Force Competition Militärisches Personal Die Beförderungen des militärischen Persona ls richten sich unabhängig von einer even tuellen Milizfunktion na ch der Berufsfunkti
on, d.h. nach den Ziff er
n 7 bis
10 dieses Anhangs.
Über Ausnahmen wie Abweichungen vom festgel egten Mini
malalt
er bzw. bei
Gr
adbeförderung
en bezogen auf die Ei nsat
zgr
uppe, ents
che
idet der Chef der Armee au
f An
trag
d
er La
ufb
ahnkommission (LBK V).
Über Ausnahmen bzw. F unktions
über
nahmen, insbesondere bei gegen unten abweichendem Alter gemässReg ellaufbahn Offiziere, entsche idet der Chef der Armee au
f An
trag
d
er La
ufb
ahnkommission (LBK V).
Militärdienstpflicht 51
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
1 Rekrutenschule/Fachkurse/Aus bildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule - RS
145
- Rekr
AusbOrg
Ausnah- men: 124
- Rekr
- Rekr
der
Genietru
ppen (ohne Aufk
l, Aufkl/Fahr,
Fhr St Sdt, Fhr St Sdt/Fah r, Pz Sap, Pz Sap/Brü Pz Fahr, Pz Sap/Spz Fahr , Pz Sap/Mirm Pz Fahr, Si Sdt, Si Sdt/Fahr)
Rekr der Rettungstruppen
Rekr der
ABC Abwehrtr
uppen
Rekr der Logistiktruppe
n:
Trp B
uchh, T
rp Koch,
Ns Sdt und Ns Sdt/Fahr C1 je nach LVb = 18
oder 21 Wochen; alle Fk t mit VT (Vrk, Trsp, Si, Na, Uem), Diagn (IMFS / Ik Syst und Fk Aufkl) sowie Mech
(F
est Mw, BISON, BPz) = 21 Wochen.
- Sanitätstruppen
173
Gren, Gren Einh San, Gren/Fahr
AusbOrg
89
Motf Ausb u S
up;
35
Tage RS-Vollendung
Fachpers Ssp Sdt; 56 T
age RS-Vollendung in Ssp Fachausb
68
Sdt, die zum Vrk Uof,
Vrk Of, Trsp Uof oder Trsp Of ausgebildet werden Betr Sdt San (San Sdt)
; 56 Tage RS-Vollendung 54
Betr S
dt/Fahr
C1;
70 Tage RS-Voll
endung
Aus
bildung
52
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
47
Absolventen der Spitz
ensportler-RS; 77 Tage RS Vollendung
- Betriebssoldaten
(Betr
Sd
t, Büroord, Trp Ko und Ns Sdt);
77 Tage RS-Voll
endung
Sdt, die zum Uof oder
Of ausgebildet werden Kandidaten, die die Vo
raussetzungen für die Ernennung zum Hptm Asg erfüllen und ausgebildet
werden
40
Sdt der I
h und ABC Abw, di
e zum Uof
oder Of
ausgebil
det wer
den
1.2 F
ach
kurse
Gemäss Weisungen des Chefs der Armee 1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal - RS
47
- Rekr
- UOS
33
- Sdt
KVK und Praktischer Dienst
61 (40)
Kpl
(Korporal mit 18 Wochen RS) AusbOrg
1.4 Regellaufbahn: Ausbildung zu m Wach
tmeister (Gruppenführer) - RS
47
(61)
- Rekr
(Grena
dier Rekr mit 25 Wochen RS) - Anw
S
68
- Sdt
- UOS
26
- Obgfr
KVK und Praktikum
47
Obgfr
Praktischer Dienst
54 (33)
Wm
(Gruppenführer mit 18 Wochen RS) 68
Grenadier Wm mit 25 Wochen RS AusbOrg
Militärdienstpflicht 53
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
1.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberw achtmeister (Zugführerstellvertreter) TLG Zfhr Stv
5
Wm
Kdo HKA
FDK Zf
hr Stv
5
Wm
der
FDK Zfhr
Stv kann als eigenständiger Kurs (Beförderung durch den Kd t FDK) oder i
m
Rahmen
eines KVK/WK durchgeführt werden AusbOrg / Kdo Gs Vb
- Leiter
Tambouren
12
- Wm
kann
in
Teilen geleistet we rden AusbOrg
/
Kdo Gs Vb
Leiter Küchen LG
12
Wm
LVb Log
weitere Bedingungen : mi
nd. 2 W
K
al
s W
m
Einh Kdt
2 Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1 Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof) TLG Tech Uof
max. 26
Wm
AusbOrg
- Praktischer
Dienst
max.
54
- Fw
weitere Bedingungen: mi
nd. 2 W
K
al
s W
m
AusbOrg
2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) - RS
47
(61)
- Rekr
(Grenadier
Rekr mit 25 Wo
chen RS)
AusbOrg
- Four
LG
96
- Sdt
LVb
Log
KVK und Praktikum
54
Wm
Praktischer Dienst
54 (33)
Four
(Four mit 18 Wochen RS) 68
Four
mit 25 W
ochen Gr
en RS
AusbOrg
2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) - RS
47
- Rekr
AusbOrg
- Fw
LG
96
- Sdt
LVb
Log
Aus
bildung
54
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
KVK und Praktikum
54
Wm
Praktischer Dienst
54 (33)
Hp
tfw
(Einh Fw mit 18 Wochen RS) 68
Einh Fw 25 W
ochen Gr
en RS
AusbOrg
2.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier Grundausbildung zum Uof
- Tech
Ausb
max.
46
- Praktischer
Dienst
max.
89
Wm, Fw, Four, Hptfw
AusbOrg
weitere Bedingungen: AdA in Zweitverwendung le
isten mi
nd. 3 W
K
al
s
Wm, Fw, Four oder Hptfw Einh Kdt
2.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjut anten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) TLG f
ür Stabs
adj
19*
Aus
bOrg
SLG I
max. 24
*
wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA
- Praktischer
Dienst
26
- Hptfw
Adj Uof (gewesener Hptfw)
AusbOrg
weitere Bedingungen: mi
nd. 4 W
K
al
s Hpt
fw
Einh Kdt
2.6 Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjuta nten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehi lfe Stufe Ter
Reg/Ei S
täbe)
- SLG
II
31*
- Stabs
adj
wird
in
2 Teilen durchgeführt Kdo HKA
TLG
max. 38
Kdo HKA / AusbOrg
3 Regellaufbahn: Ausbil dung zum Subalternoffizier 3.1 Ausbildung zum Leutnant (Zugführer) - RS
47
(61)
- Rekr
(Grena
dier Rekr mit 25 Wochen RS) - Anw
S
68
- Sdt
- Of
Anw
S
33
- Obgfr
AusbOrg
Militärdienstpflicht 55
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
- Of
LG
26
- Obgfr
Kdo
HKA
- Offizi
ers
schul
e
mit
Prakti
kum
103
- Obwm
Praktischer Dienst inkl. KVK
61 (
40)
Lt
(Zfhr mit 18 Wochen RS) 89
Gren Zfhr mit 25 Wochen RS AusbOrg
3.2 Ausbildung zum Oberleutnant Bef
örder
ung erf
ol
gt nach Abs
ol
vierung der
gesamten Ausbildung zum Leutna nt
(inkl
. des
Praktischen Di
enstes) und 2 WK als Leutna nt bzw. nach
4 Gradjahren als
Leut
nant
.
Leut
nant
, di
e ihre Aus
bildungspfli
cht als Durchdiener absolvieren, werden nach 38 Tagen
Ausb D DD (VBA 2) zu m Ob
lt be
fö
rd
er
t.
Die Beförderung zum Quartiermeis ter (Oblt) erfolgt nach Abso lvierung des SLG I bzw. nach 4 Gradj
ahr
en als Leut
nant
.
Vor
behal
ten bl
eibt
ei
n Aufs
chub der
Bef
örder
un
g wegen ungeordneten pers önlichen Verhältnissen.
FST A
4 Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl . Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier 4.1 Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj) - FLG
I
26*
Kdo
HKA
TLG I
max. 26
AusbOrg
Adj Uof (Log Zfhr)
- Sub
Of
Fhr Geh Hptm / Maj
Ein
h Kd
t H
ptm
für Fk
t (H
ptm
/Ma
j)
Praktischer Dienst inkl KVK
max. 61
AusbOrg
max.
40
für Anwärter mit 18 Wochen RS Die Weiterausbildung zum Einh
Kdt kann erst nach dem 3.
WK als S
ub Of bzw. 4. WK al s Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen.
Bei Kommandanten mit
Doppelgrad Hptm/Maj: Be förderung zum Maj nach 4 J
ahr
en als Hpt
m
.
Aus
bildung
56
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
4.2 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt S tv (Maj)
FLG II
38*
wird in 2 Teilen durchgeführt
wird in T
eilen dur
chgeführt
Kdo HKA
TLG II
max. 12
Praktischer Dienst (als Bat/Abt Kdt) inkl
. KVK
max. 26
Fhr Geh Hptm / Maj (gewesener Einh Kdt)
Radarof Flab (Hptm/Maj)
Geb Spez Of (Hptm)
Ein
h Kd
t H
ptm
Ein
h Kd
t H
ptm
//Ma
j
AusbOrg
4.3 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) FLG II
38*
Fhr Geh Hpt
m
bis
Oberstlt
(gewesener
Ei
nh Kdt)
Kdt Stv Maj / Oberstlt (gewesener
Einh Kdt bzw. Geb Spez Of ) wird in T
eilen dur
chgeführt
Kdo HKA
TLG II
max. 12
AusbOrg
- Praktischer
Dienst
max.
26
Mindestens 2 Jahre als Kdt Stv ( ohne Gst Of sowie Kdt SDBR/SDMP) 4.4 Regellaufbahn: Kdt (Oberst) Gemäss Weisungen des Chefs der Armee 4.5 Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst) gem spez Weisung
Fhr Geh Oberstlt/Oberst
(gewesener Kdt Trp Kö) - Kdt
Stv
Oberstlt
- Kdt
Oberstlt/Oberst
Kdo
HKA
Militärdienstpflicht 57
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
4.6 Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) gem spez Weisung
Fhr Geh Oberstlt/Oberst
(
gewesener Kdt Trp
Kö für WA zum
Kdt Gs Vb)
- Kdt
Stv
Oberstlt/Oberst
Kdt Oberstlt / Oberst
Kdo
HKA
Die Beförderung zum Korp skommandanten i
st nur fü
r Br und Div mögl
ich.
5 Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1 Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst) - GLG
I
26
- GLG
II
26
- GLG
III
24*
Pil/Bordop Of Hptm
- Kdt
Stv
Maj
- Kdt
Hpt
m
/Maj
Dro Of Hptm
vor Abs
olvier
ung GLG I
II mind. 2 SK/WK; d.h.
mind
. 2
Ja
hr
e a
ls Ma
jo
r i Gs
t in denen Dienst geleistet wurde
GLG III wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA
- Bestandener
FLG
II
Führ
ung Einh Kdo währ
end mind. 3 WK; Pi
lot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm.
Die Beförderung zum Maj i Gst
erfolgt nach be
standenem GLG II.
Für Gst Of ohne Weiterausbil
dung gemäss den Ziffern 5.2 oder 5.3 erfolgt die Beförderung zum Oberstlt i Gst frühestens nach 8 Gradjahren als Major i Gst und bestandenem GLG III.
5.2 Gst Of Weiterausbildung zum Ba t/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst) TLG II
12
ohne TLG: gemäss Ziffer 4.5 AusbOrg
- Praktischer
Dienst
26
Maj i Gst/Oberstlt i Gst
ohne Prakt D: gemäss Ziffer 4.5 AusbOrg
Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte
in der Regel vor der Gst Of Gr undausbildung absolviert werden.
Die Beförderung zum Obers
tlt i Gst kann erst nach ab geschlossener Gst Of Grundau sbildung (GLG III) erfolgen.
Aus
bildung
58
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
5.3 Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowi e andere Oberst i Gst Funktionen GLG IV
19
Oberstlt i Gst/(Oberst i Gst)
für
Bef zum Oberstlt i Gst (U SC) und Oberst i Gst
bzw. M
ut
ation zum Kdt St
v Flpl
Kdo oder USC
(Oberstlt i Gst oder Oberst i Gst) GLG V
19
(Oberstlt i Gst)/Oberst i Gst
(gewesener Kdt Trp Kö) für SC
, Kdt Fl
pl Kdo und Kdt St
v Gs Vb
Bei Übernahme einer Fkt, die al
len Fhr Geh (auch nicht Gst Of) of fen steht, entscheidet der Kdt Gs Vb über die Absolvierung d es entsprechenden TLG; ausgenommen davon ist die zw
ingende Absolvierung: des TLG B-1 Art für Art Chef der Gs Vb.
des TLG Ter D von 5 Tagen für die USC Ter und C Ter D Koord der Ter Reg (für USC Ter D der Ei Br freiwillig).
Kdt Fl
pl und St
v l
eisten ei
nen Prak
t D von max. 19 Tagen gemäss LVb Fl.
Die Beförderung zum SC (Obe
rst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst aus möglich.
Als SC können nur ehemalige USC mit
absolviertem GLG V eingeteilt werden.
6 Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1 Regellaufbahn: Führungsgehilfen Tr uppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und
Fhr Geh Grosser Verband (inkl . Ter Vrb Stäbe), Hauptquar- tier der Armee, Kompetenzzentren und Form ationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) TLG
max. 40
anderer TLG: AusbOrg
/
Kdo HKA
- SLG
I
max. 24*
- wir
d i
n T
eilen durchgef
ührt
gewesene Ei
nh Kdt (
H
pt
m oder
Maj) mit bes
tandenem FLG I und wenige
r als 4 Wiederholungskurse als Kdt, absolviere
n nur den S
L
G I /
1. Teil
von 12 Tagen
Kdo HKA
- Praktischer
Dienst
max.
26
Adj Uof (Log Zfhr)
- Sub
Of
Fhr Geh Hptm / Maj
- Kdt
Stv
Maj
Ein
h Kd
t H
ptm
/Ma
j
Kom SDBR/SDMP (Hptm/Maj)
AusbOrg
Die Weiterausbildung kann erst
nach dem 3. WK als Sub Of bzw. 4 WK als Einh Kdt (ohne SLG I) un d Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen.
Die Bef zum Qm Hptm er
folgt frühestens nach 3 Gradjahren al s Oblt und sofern
SLG I absolviert.
Fhr Geh gemäss Sollbestandestabell
en mit Doppelgrad: Beförderung na ch 4 Jahr
en im ti
ef
eren Gr
ad.
Militärdienstpflicht 59
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
6.2 Regellaufbahn: Fhr Geh Grosser Verband (inkl.
Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Arm ee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung
und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) AusbOrg
- TLG
max. 40
- SLG
II
max. 31*
- Fhr
Geh
Hptm/Maj/Oberstlt
- Kdt
Stv
Maj/Oberstlt
- Kdt
Hptm/Maj/Oberstlt
wird in zwei Teilen du rchgeführt, dazwichen ist sofern vorgesehen, der funktionsbezogene TLG zu absol
vier
en.
Kdo HKA
Fhr Geh gemäss Sollbestandestabell
en mit Doppelgrad: Beförderung na ch 4 Jahr
en im ti
ef
eren Gr
ad.
7 Ausbildung von Berufssoldaten (BS) 7.1 B
eru
fssold
at Gef
reiter (
G
fr
M
il Sich)
Sdt
Beförderung
frühesten
s nach MP S, Teil A Mil Sich
7.2 B
eru
fssold
at Obergef
reit
er (
O
bgfr Mil Sich) Gfr
Beförderung
frühestens
nac
h einem Jahr Einsatz als Gfr Ausbildung: MP S, Teil A Mil Sich
8 Ausbildung von Fachberufs unteroffizieren (FBU) und B erufsunteroffizieren (BU) 8.1 F
ach
berufsunterof fizi
ere
8.1.1 F
achberufsunteroffi zier (Wm
) Mil Sich
- Unteroffiziersschule 26
- Gfr
/ Obgfr
- Prakti
kum
40
- Obgfr
Mil Sich
- Praktischer
Dienst
54
- Wm
Aus
bildung:
KAMIBES: MP S, Teil A MP: MP S, Teil A + C
Aus
bildung
60
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
8.1.2 F
achberufsunteroffi zier (Wm
) MP Uof
Gfr / Obgfr
Ausbildung:
MP: MP S, Teil A + B Mil Sich
8.1.3 F
achberufsunteroffi zier (Wm
) A Aufkl Det Sdt,
Gfr,
Obgfr
Ausbildung:
Grundkurs A Aufkl Det Kdo Gren
8.1.4 F
achberufsunteroffi zier (Obwm) Mil S ich
Wm
3 Jahre als Wm
Mil Sich
8.1.5 F
achberufsunteroffi zi
er (Obwm) A Aufkl Det Wm
Erfahr
ung im B
er
uf:
2 J
ahr
e al
s Wm im A Aufkl Det Kdo Gren
8.2 Höh
ere Fachberufsunt eroffi
ziere
8.2.1 F
achberufsunteroffi zier (Fw) A Aufkl Det Wm,
Obwm
Ausbildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
Fachausb A Aufkl Det
2 J
ahre Angehöri
ger des A Auf
kl Det
Kdo Gren
8.2.2 F
achberufsunteroffi zier (F
w)
Mil Sich
Wm,
Obwm
Ausbildung:
Tech Ausb 1 MP Uof
MP: MP S, Teil A+C
Ter MP, Beso D: MP S, Teil A+B
Mil Sich
8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil S ich
Fw LG
96
Obwm, Fw
LVb Log
- Praktischer
Dienst
33
- Hptfw
Mil
Sich
Ausbildung:
Tech Ausb 1 MP Uof
KAMIBES: Fachkurs III
MP: MP S, Teil A+C
Ter MP: MP S, Teil A+B
Beso D MP: MP S, Teil A und B
Militärdienstpflicht 61
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
8.2.4 F
achberufsunteroffi zier (H
ptfw) Ausb zG LVb (Stufe Gr) Wm, Obwm, Fw
Ausbildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
Kurs zum Erwach
senenbilder Stufe
1
Aus
b zG LVb: 4 J
ahr
e i
n F
kt Aus
b
LVb
8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Au fkl Det
Fw LG
96
Obwm, Fw
LVb Log
- Praktischer
Dienst
33
- Hptfw
Kdo
Gren
Ausbildung:
C
Mat,
C Mun oder andere Fkt im Log Bereich
Kdo Gren
8.2.6 F
achberufsunteroffi zi
er (Adj Uof) Mil Sich - Offizi
ersl
ehr
gang
26
- Hptf
w,
Fw
Kdo
HKA
Ausbildung:
Tech Ausb 2 MP Uof
Ter MP, Beso D: MP S, Teil A+B
Mil Sich
MP: MP S, Teil A+C
KAMIBES: MP S, Teil A, Fach- kurs III (SC1)
Erfahr
ung im B
er
uf:
Tech Ausb 1 MP Uof
8.2.7 F
achberufsunteroffi zier (Adj
Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) Offizi
ersl
ehr
gang
26
Wm, Fw, Four, Hptfw
Kdo HKA
Erfahr
ung im B
er
uf:
4 J
ahr
e in
Fk
t a
ls A
usb
z
G
LV
b
LV
b
Ausbildung:
Kurs
zum
Erwachsenenbilder Stufe 2
Aus
bildung
62
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
8.2.8 F
achberufsunteroffi zi
er (Stab
sadj) Mil Sich - TLG
für
Stabsadj
19
- Adj
Uof
LVb
Log
SLG I
17
wird in 2 Teilen durchgeführt
Kdo HKA
Ausbildung:
Tech Ausb 3 MP Uof
MP Ter, Beso D: MP S, Teil A+B
MP: MP S, Teil A+C
KAMIBES: MP S, Teil A, Fach- kurs III (SC1)
Mil Sich
Erfahr
ung im B
er
uf:
Tech
Ausb 1 und 2 MP Uof Mil Sich
8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) Ausb zum höheren Unteroffizier
höherer
Uof
Grundausbildun
g BUSA von 2 Jahren Kdo HKA
8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E2 (Adj Uof) Adj Uof
Erfahrung im Beruf: me
hrj
ähr
iger
erfol
grei
cher Eins
atz i
n
versch E1- Funk
tionen/Stellen
Kdo LVb
8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) FLG I oder SLG I
(entsprechend künftiger Funktion) 26*/
17
- Adj Uof
SLG I wi
rd i
n 2 T
eilen dur
chgeführt
Kdo HKA
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan ZAL 1 BUSA
mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher Eins
atz i
n
E2- Funktionen
Minimalalter: 35
Auswahlverfahren
bestanden
Militärdienstpflicht 63
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) Stabsadj
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan ZAL 2 BUSA
mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher Eins
atz i
n
E3- Funktionen
Minimalalter: 42
Auswahlverfahren bestanden 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E5 (Chefadj) Hptadj
Kontingent:
freie
Stelle gem Stellenplan Aus
bildung:
bedarfs
or
ienti
ert
Erfahr
ung im B
er
uf:
mehrj
ähriger erfolgreicher Einsatz in E4- Funktionen
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan bedarfs
or
ienti
ert
mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher Eins
atz i
n
E4- Funktionen
Minimalalter: 48
Auswahlverfahren bestanden 9 Ausbildung von Fachberu fsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 F
ach
berufs
of
fiziere
9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (F achof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr AdA
mit
Mannschaftsgrad, Uof
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
Tech Ausb Fachof MP
- Fachausb
400 MPE
ins
atzt
age
Mil Sich
Aus
bildung
64
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich - Offizi
ersl
ehr
gang
26
- Wm,
Fw,
Four,
Hptfw
Adj Uof, Stabsadj
Kdo
HKA
- Praktischer
Dienst
61
- Lt
Mil
Sich
Ausbildung:
Tech Ausb 1 MP Of
Ter MP, Beso D: MP S, Teil A und B, Forensik Ausb
MP: MP S, Teil A und C
KAMIBES: MP S, Teil A, Fach- kurs III (SC1)
9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det - Offizi
ersl
ehr
gang
26
Kdo
HKA
OS mit Praktikum
103
- Obwm,
Fw,
Hptfw
Kdo
Gren
- Praktischer
Dienst
61
- Lt
9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich Lt
Aus
bildung:
Ter MP, Bes
o D:
MP S, Teil A und
B, Forensik Ausb
MP: MP S, Teil A und C
KAMIBES: MP S, Teil A, Fachkurs III (SC1)
Mil Sich
Erfahr
ung im B
er
uf:
2 J
ahre al
s Lt T
ech Ausb 1 MP Of
9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det gemäss Z
iffer 3.2
Militärdienstpflicht 65
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
9.1.6 Fachberufsoffiziersfunkt ionen (Hptm/Maj) Mil Sich GAD gemäs
s Ziff
er 4.1 bzw. 6.1
Sub Of
- Hptm
Kdo HKA / Mil Sich
Ausbildung:
Tech Ausb 1 MP Of
Tech Ausb 2 MP Of
Ter MP, Beso D: MP S, Teil A und B, Forensik Ausb
MP: MP S, Teil A und C
KAMIBES: MP S, Teil A, Fach- kurs III (SC1)
Erfahr
ung im B
er
uf:
Mind.
4 J
ahr
e Of (
für di
e B
eförder
ung
zum Hpt
m
)
9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktion (M aj/Oberstlt und Oberstl/Oberst) GAD gemäs
s Ziff
er 4.4,
4.6, 4.7, 4.11,
4.15, 6.1 und 6.3
Hptm
- Maj
- Oberstlt
Kdo HKA / Mil Sich
9.2 B
eru
fsoffi
zi
ere
9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) FLG I oder SLG I
26*/
24*
Sub Of
Kdo HKA
TLG I (entsprechend Einteilung
)
26
gemäss Z
iff 4.1 oder 6.1
KVK und Praktischer Dienst (entsprechend Einteilung)
61/
26
(40)
(für Anwärter mit 18 Wochen RS) AusbOrg
Aus
bildung
66
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
Aus
bildung:
Be
so
nde
re
s:
Dipl
oml
ehr
gang MILAK; oder
Bachelor-Studiengang Berufsoffizier MILAK/ETHZ; Grundausb LG für BO E1 (Ausb Of) Bef
örder
ung bis max. Maj
or, jedoch
nicht vor dem zurückgelegten 34. Altersjahr und 6 Jahren im Grad
Hpt
m
Kdo HKA/
AusbOrg
9.2.2 Berufsoffiziersfunktionen der Eins atzgruppe E2 (Maj oder Maj i Gst) Erfahr
ung im B
er
uf:
mehrj
ähriger erfolgreicher Einsatz in E1-Funktionen
Gst Of haben zusätzlich die Ausbil dung gemäss Ziff 5 der entspreche nden Gradstufe/Fkt zu absolvieren 9.2.3 Berufsoffiziersfunktionen de r Einsatzgruppe E3 (Oberstlt) FLG II oder
SLG II
38/
31*
Kdo HKA
TLG II
12
gemäss Ziff 4 oder 6 AusbOrg
- Praktischer
Dienst
26
- Fhr
Geh
Maj
- Kdt
Maj
AusbOrg
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan ZAL 1 MILAK
mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher Eins
atz i
n
E2-Funktionen
Minimalalter: 35
Auswahlverfahren bestanden 9.2.3.1 Berufso ffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) - GLG
I
26
- GLG
II
26
- GLG
III
24
Pil/Bordop Of Hptm
- Kdt
Stv
Maj
- Kdt
Hpt
m
/Maj
GLG III wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA
Militärdienstpflicht 67
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan ZAL 1 MILAK
mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher Einsatz in E2-Funktionen
Minimalalter: 35
Auswahlverfahren bestanden - Bestandener
FLG
II
Führ
ung Einh Kdo währ
end mind. 3 WK; Pi
lot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm.
Die Beförderung zum Maj i Gst er
folgt nach best
andenem GLG II.
vor Abs
olvier
ung GLG I
II: mind. 2 SK/WK
;
d.h. mind. 2 J
ahr
e als M
ajor
i Gst
in denen Dienst
ge
le
iste
t wu
rde
9.2.3.2 Berufso ffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst) TLG II
12
ohne TLG: gemäss Ziffer 4.5 AusbOrg
FLG II
26*
Kdo HKA
- Praktischer
Dienst
26
Maj i Gst/Oberstlt i Gst
ohne Prakt D: gemäss Ziffer 4.5 AusbOrg
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan ZAL 1 MILAK
mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher Einsatz in E2-Funktionen
Minimalalter: 35
Auswahlverfahren bestanden Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte
in der Regel vor der Gst Of Gr undausbildung absolviert werden.
Die Beförderung zum Obers
tlt i Gst kann erst nach ab geschlossener Gst Of Grundau sbildung (GLG III) erfolgen.
Aus
bildung
68
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
9.2.4 Berufsoffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E4 (O berst oder Oberst i Gst) Fhr
Geh
Oberstlt
- Kdt
Oberstlt
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan ZAL 2 MILAK
mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher Eins
atz i
n
E3-Funktionen
Minimalalter: 40
Auswahlverfahren bestanden Kdo HKA
Gst Of haben zusätzlich die Ausbil
dung gemäss Ziff 5 der entspreche nden Gr
adstuf
e/Fkt zu abs
olvieren
9.2.5 Berufsoffiziersfunktione n der Einsatzgruppe E5 (O berst oder Oberst i Gst) Kontingent:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan weiterführende Ausbildung für die Fk t me
hrjä
hr
ige
r erfo
lg
re
ich
er Ein
satz
in E4-Funktionen
Minimalalter: 45
Auswahlverfahren bestanden Kdo HKA
Gst Of haben zusätzlich die Ausbil
dung gemäss Ziff 5 der entsprechend en Gr
adstuf
e/Fkt zu abs
olvieren.
10 Ausbildung von Zeitmilitär 10.1 Zeitunteroffizier (Fw) TLG Tech
26
Wm
- Praktischer
Dienst
54
- Fw
AusbOrg
Einh
Kdt
Militärdienstpflicht 69
512.21
I. Grundausbildungs dienste
Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
10.2 Zei
tunteroffi
zier (F
our)
- RS
47
- Rekr
- Four
LG
96
- Sdt
KVK und Praktikum
54
Wm
AusbOrg
- Praktischer
Dienst
54
(33)
- Four
(Four mit 18 Wochen RS) AusbOrg
10.3 Zeitunteroffizier (Hp tfw)
- RS
47
- Rekr
- Fw
LG
96
- Sdt
KVK und Praktikum
54
Wm
- Praktischer
Dienst
54
(33)
Hptfw
(Hptfw mit 18 Wochen RS) AusbOrg
10.4 Zei
toffi
zier (Hptm)
FLG I
26*
Kdo HKA
- TLG
I
gemäss
LVb
Adj Uof (Log Zfhr)
- Sub
Of
Praktischer Dienst inkl KVK
61
Praktischer Dienst inkl. KVK
40
für Anwärter mit 18 Wochen RS AusbOrg
Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach 3 WK als Sub Of bzw. 4 WK als Ad j Uof
(L
og Zfhr
) erf
olgen
II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage Teilnehm
er
bzw.
A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
II. Fachdienstkurse, Trainingskurse, Um schulungskurse und Einführungskurse Gem
äss
Weisungen des Chefs der Arm
ee
Aus
bildung
70
512.21
Anhang
5
(Art.
34)
Zuständigkeiten für die Dienstversch iebung und die Dienstvorausleistung Spalte Nr.
1 2
3
4
5
6
7
Art des Dienstes
Gesuchsteller
Empfänger des Gesuches Mitwirkende Stelle
Entscheid
Em
pfänger Kopie oder Protokollm eldung PIS
A
über Entscheid «Verschiebung»
Bem
erkungen
1.
Rekrutierung
Stellung
spflichtiger Kreiskommando des Wohnorts
Kdo Rekrutierung
Militärbehörde des Wohnort skant
ons
Kdo Rekrutierung
2. Grundausbildungsdienst
e
Rekr, AdA mit M
annschaftsgraden, Uof und Sub Of (ohne Sub Of und höh Uof
di
e i
n
Stäben oder
Sub Of, die
a i auf einer Hptm Fkt eingeteilt sind) Militärbehörde des Wohnort skant
ons
FST A
Sdt, Uof und Of:
Einteil
ungs
kdt
Hptm (inkl. Sub Of und höh Uof, die in St äben
oder S
ub Of, die a i auf
einer Hpt
m
Fkt
ei
ngeteilt sind) sowie Stabsof
FST A auf dem Dienstweg vorges
etzter Kdt:
Antrag
FST A
Einteil
ungs
kdt
3. Ausbildungsdienst der Formationen
AdA mit
Mannschaftsgraden
Militärbehörde des Wohnort skant
ons
Militärbehörde
des
Wohnort
skant
ons
Kommandant Einteilungsfor- mation oder Kommandant der Formation, mit der die Militär- dienst pfli
chti
gen den Di
enst
hätten leisten sollen
Militärdienstpflicht 71
512.21
Spalte Nr.
1 2
3
4
5
6
7
Art des Dienstes
Gesuchsteller
Empfänger des Gesuches Mitwirkende Stelle
Entscheid
Em
pfänger Kopie oder Protokollm eldung PIS
A
über Entscheid «Verschiebung»
Bem
erkungen
Uof (ohne höh Uof, die in Stäben eingeteilt sind) Militärbehörde des Wohnort skant
ons
ev. Kommandant Eintei lungsf
or
mati
on
FST A bzw. Mil Behörde des Wohnort skant
ons
Kommandant Ein- teilungsformation oder Kommandant der Formation, mit der die Militärdienst- pflichtigen den Di enst hätt
en
leisten sollen
Spezialisten und AdA in Schl üss
el
fkt, sowi
e Sub
Of (ohne Sub Of die a i auf ei
ner Hpt
m
Fkt
eingeteilt sind)
Militärbehörde des Wohnort skant
ons
ev. Kommandant Eintei lungsf
or
mati
on
FST A
Kommandant Ein- teilungsformation oder Kommandant der Formation, mit der die Militärdienst- pflichtigen den Di enst hätt
en
leisten sollen
Hptm (inkl. Sub Of und höh Uof, die in St äben
oder S
ub Of, die a i auf
einer Hpt
m
Fkt
ei
ngeteilt sind) sowie Stabsof
FST A auf dem Dienstweg vorges
etzte Kdt:
Antrag
FST A
Vor
geset
zter
Kdt auf
dem
Dienstweg
Ausbildung
72
512.21