1
Verordnung
über die Militärdienstpflicht (MDV) vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19951 (MG)
sowie die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 13 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 (AO), 3 verordnet: 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige: a. die Dauer der Militärdienstpflicht; b. die Ausbildungsdienstpflicht; c. die Mutation der Funktion und des Grades; d.4 den Ausschluss von der Militärdienstleistung; e.5 die Befreiung von der Militärdienstpflicht.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über: a. das
militärische
Personal;
b. die Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c. die Angehörigen der Militärjustiz; d. die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; e. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; f.
die Angehörigen der Stäbe Bundesrat; g. die ausserdienstlichen Tätigkeiten der Truppe.
AS 2003 4609 1 SR
510.10
2 SR
513.1
3
Fassung des zweiten Lemmas gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1.
Jan. 2011 (AS 2010 5971).
4
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
5
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
512.21
Ausbildung
2
512.21
2
Diese Verordnung gilt im Assistenz- und Aktivdienst so lange, als der Bundesrat für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes anordnen.
Art. 3
Begriffe und Abkürzungen 1
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in den Anhängen 1 und 3 festgelegt.
1bis
Der Führungsstab der Armee benennt die Ausbildungsdienste.6 2
Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee», «der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Armee.
2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht
Art. 4
Spezialisten 1 Die Tätigkeiten von Spezialisten nach Artikel 13 Absatz 4 MG sind im Anhang 2 bezeichnet.
2
Die für die personellen Angelegenheiten zuständigen Stellen (zuständige Stellen) informieren die Spezialisten schriftlich über ihren Status.
3
Spezialisten sind vor der Vollendung des 50. Altersjahres unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht zu entlassen, wenn: a. sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder b. der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr gegeben ist.
Art. 5
Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht 1
Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Altersgrenze von Spezialisten, höheren Unteroffizieren und Offizieren bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich erhöht werden kann.
2
Die zuständigen Stellen fragen die Angehörigen der Armee, dessen Militärdienstpflicht verlängert werden soll, im ersten Quartal des Jahres der ordentlichen Entlassung schriftlich an, ob sie mit der Verlängerung einverstanden sind.
3
Die Angehörigen der Armee teilen ihr Einverständnis schriftlich mit.
4
Sie werden entlassen, wenn: a. sie schriftlich bei der zuständigen Stelle um Entlassung nachsuchen; oder b. für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht.
6
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Militärdienstpflicht 3
512.21
Art. 6
Militärisches Personal 1
Das militärische Personal untersteht für die Dauer seines vertraglichen Arbeitsverhältnisses der Militärdienstpflicht.
2
Unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht werden Angehörige des militärischen Personals bei Ausscheiden aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit aus der Militärdienstpflicht entlassen.
3
Die freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit richtet sich nach Artikel 5.
Art. 7
Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG Nach Artikel 6 MG zugeteilte und zugewiesene Personen werden entlassen: a. wenn sie aus persönlichen Gründen schriftlich darum ersuchen; b. wenn kein Bedarf mehr besteht.
Art. 8
Entlassung
Die Entlassungen nach diesem Titel sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug.
3. Titel: Ausbildungsdienstpflicht 1. Kapitel: Umfang
Art. 9
Maximale Anzahl Tage Ausbildungsdienst 1
Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden leisten während der Dauer der Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung sowie: a. 145 Tage Rekrutenschule und 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen; oder b. 124 Tage Rekrutenschule und 7 Wiederholungskurse zu 19 Tagen.
2
Leisten sie andere, längere oder kürzere Dienstleistungen als die in Absatz 1 festgelegten, beträgt ihre Gesamtdienstleistungspflicht 260 Diensttage.
3
Für Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht:
a. Korporal: 260 Tage; b. Wachtmeister: 400 Tage; c. Oberwachtmeister: 430 Tage; d. Feldweibel: 450 Tage; e. Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage; f.
Adjutantunteroffizier: 620 Tage;
Ausbildung
4
512.21
g.7 Stabsadjutant: 630 Tage; h.8 Hauptadjutant und Chefadjutant: 730 Tage.
4
Subalternoffiziere leisten 600 Tage Ausbildungsdienst.
5
Für Angehörige der Armee, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, gelten folgende Ausnahmen: a. Soldaten, Gefreite und Obergefreite leisten höchstens 130 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Ausbildungsdienstpflicht darf insgesamt 300 Tage nicht überschreiten.
b. Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister leisten höchstens 160 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Ausbildungsdienstpflicht darf insgesamt 460 Tage nicht überschreiten.
c. Fouriere, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere leisten höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe.
Die Ausbildungsdienstpflicht darf insgesamt für Fouriere 570 Tage, für Feldweibel, Hauptfeldweibel und Adjutantunteroffiziere 590 Tage und für Subalternoffiziere 770 Tage nicht überschreiten.9 5bis
Für Angehörige der Armee, die vor dem 1. Januar 2008 zum entsprechenden Grad befördert wurden, gelten folgende Ausnahmen: a. Stabsadjutanten leisten 670 Tage Ausbildungsdienst; b. Hauptadjutanten und Chefadjutanten leisten 770 Tage Ausbildungsdienst.10 6
Die Ausbildungsdienstpflicht der Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich nach der Dauer der Führung eines Kommandos oder der Ausübung einer Funktion nach Artikel 50.
7
Spezialisten der Grade Hauptmann bis Oberst und Fachoffiziere leisten in Fortbildungsdiensten der Truppe höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.
8
Angehörige der Armee dürfen im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe zu höchstens 60 Tagen Ausbildungsdienst innerhalb zweier aufeinander folgender Jahre aufgeboten werden. Die Dienste können auch tageweise geleistet werden.
9
Militärdienstpflichtige der Betriebsdetachemente sowie Militärdienstpflichtige, die nach Artikel 60 MG nicht in Formationen der Armee eingeteilt sind, werden im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe zu jährlich zu mindestens 10 Tagen aufgeboten. Das Aufgebot richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Die Diensttage können auch tageweise geleistet werden.11 7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
Militärdienstpflicht 5
512.21
Art. 10
Durchdiener
Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 54a MG freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen, leisten den Ausbildungsdienst wie folgt: a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden: an 300 aufeinander folgenden Tagen;
b.12 Wachtmeister und Oberwachtmeister: an 430 aufeinander folgenden Tagen; c.13 Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: an 500 aufeinander folgenden Tagen;
d.14 Subalternoffiziere: an 600 aufeinander folgenden Tagen.
Art. 11
Ausbildungsdienstpflicht von militärischem Personal 1
Militärischem Personal, das keine Milizfunktion bekleidet und deshalb zu keinen Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden kann, wird pro Kalenderjahr ein Wiederholungskurs à 19 Tage angerechnet.
2
Grundausbildungsdienste gemäss Anhang 4 werden als anrechenbare Ausbildungsdienste geleistet.
Art. 12
15
Jeder Tag eines Ausbildungsdienstes vom Einrückungstag bis zum Entlassungstag wird an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet; vorbehalten bleiben: a. die Regelungen des VBS über die Anrechnung von freiwilligen Dienstleistungen;
b. die Regelungen dieser Verordnung über die Anrechnung von Urlaub.
2
Angehörigen der Armee, die von ihrem Wohnort am Vortage abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tage nach der Entlassung den Wohnort ordentlich erreichen können, werden diese Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
3
Werden Angehörige der Armee während eines Ausbildungsdienstes auf Anordnung der zuständigen militärgerichtlichen Stelle in Untersuchungshaft versetzt, so werden die bis und mit dem Tag der Verhaftung geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm auch die Tage der Haft bis und mit dem Entlassungstag seiner Truppe angerechnet.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
Ausbildung
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512.21
Art. 13
16
Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende unterbrochen, so wird dieses wie folgt an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet: a. mit zwei Diensttagen bei normalen Wochenenden; b. mit drei Diensttagen, wenn der Tag vor oder nach dem Wochenende auf einen Feiertag nach Artikel 25a Absatz 1 fällt;
c. mit vier Diensttagen, wenn der Tag vor und nach dem Wochenende auf einen Feiertag nach Artikel 25a Absatz 1 fallen.
2
Wird lediglich am Freitag Dienst geleistet, so wird weder das Wochenende noch ein allfällig folgender Feiertag angerechnet.
2. Kapitel: Ausbildungsdienste 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 14
Ausbildungsdienstarten Die Ausbildungsdienste gliedern sich in Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe. Die detaillierten Bezeichnungen sind im Anhang 3 geregelt.
Art. 15
Dienst in der Militärverwaltung17 1
Die während der Dauer der Militärdienstpflicht zu bestehenden Grundausbildungsdienste, Trainingskurse, Umschulungskurse, Vorkurse, Fachdienstkurse und Zusatzausbildungsdienste sind im Anhang 4 aufgeführt.
2
Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen: a. die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; und b. die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollziehen.18
3
Hauptleute und Stabsoffiziere der aktiven Armee bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.
4
Ausbildungsdienste für Offiziere der Reserve dauern: a. für Subalternoffiziere: höchstens zwei Tage pro Jahr; b. für Hauptleute und Stabsoffiziere: höchstens fünf Tage pro Jahr; 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
17 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
18 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
Militärdienstpflicht 7
512.21
c.19 für Hauptleute und Stabsoffiziere in Brigadestäben: höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Jahren;
d.20 für Generalstabsoffiziere in Brigadestäben: höchstens 40 Tage innerhalb von zwei Jahren.
5
Militärdienstpflichtige können im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen pro Jahr für höchstens sieben zusätzliche Diensttage aufgeboten werden:
a. für Arbeiten im Kadervorkurs und Vorbereitungsarbeiten; b. für Entlassungsarbeiten;
c. zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.
6
Kadervorkurse dauern: a. für Wiederholungskurse und Umschulungskurse: in der Regel von Mittwoch bis Freitag, bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen höchstens fünf Wochentage;
b. für andere Ausbildungsdienste der Formationen: höchstens zwei Wochentage;
c. für Grundausbildungsdienste, die länger als 26 Tage dauern: höchstens fünf Wochentage.
7
Für Erkundung sowie für Besondere Dienstleistungen können pro Jahr zusätzlich aufgeboten werden:
a. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere: höchstens drei Tage;
b. Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens vier Tage; c. Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens sechs Tage; d. Stabsoffiziere: höchstens sieben Tage.
a21 Dienst in der Militärverwaltung22 1
Für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt:
a.23 als ausserordentliche Mehrbelastung: eine Mehrbelastung, die mit dem ordentlichen Personal nicht zeitgerecht bewältigbar ist;
b. als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen:
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
22 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
Ausbildung
8
512.21
1. das auf dem Markt nicht beschafft werden kann; 2. das in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine Anstellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt; oder
3. das in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.
2
Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen: a. die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; und b. die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollziehen.24
Art. 16
Zuständigkeiten 1 Das VBS:
a. bestimmt in der Mehrjahresplanung die Grunddaten für die Ausbildungsdienste;
b. kann für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher einberufen oder später entlassen, als im Militärischen Aufgebotstableau angegeben; c. kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise im Einzelfall an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere, in der Regel gleich lange oder kürzere, Dienste anordnen; d. kann in begründeten Fällen die Leistung von Umschulungskursen ausserhalb der Wiederholungskurse beantragen.
e. entscheidet über die Verkürzung oder über die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt.
2
Der Chef der Armee hat ausser den weiteren in dieser Verordnung erteilten folgende Zuständigkeiten; er:25
a. erlässt Weisungen über die Organisation und den Ablauf in Ausbildungsdiensten der Armee;
b. bestimmt jährlich, wann die Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe stattfinden und wer sie durchführt; er veröffentlicht dies im Militärischen Aufgebotstableau;
c. ordnet in Ausnahmefällen die Teilung von Grundausbildungsdiensten an, insbesondere bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen oder Umorganisationen; d. kann Offiziere der Reserve in bestimmten Stäben und Funktionen teilweise oder ganz vom Bestehen der Ausbildungsdienste befreien; 24 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
Militärdienstpflicht 9
512.21
e. bestimmt, wer eine Umschulung leitet; f.26 erlässt Weisungen über die Ausbildungsdienste, die für eine Funktionsübernahme oder eine Beförderung erforderlich sind.
3
Der Führungsstab der Armee hat ausser den weiteren in dieser Verordnung erteilten folgende Zuständigkeiten; er:27
a.28 erlässt Weisungen über die administrativen und dienstlichen Einzelheiten für Ausbildungsunterstützende Dienste; b. erlässt Weisungen über die Absolvierung von Ausbildungsdienst, wenn weniger als 19 Tage für die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht fehlen (Restdiensttage);
c. kann Militärdienstpflichtige zur Leistung von Ausbildungsdiensten ausserhalb ihrer Einteilung aufbieten.
2. Abschnitt: Aufgebot
Art. 17
Aufgebot 1 Die Angehörigen der Armee werden zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten: a. durch das öffentliche militärische Aufgebot; b. durch persönlichen Marschbefehl; c. durch besonderes Aufgebot.
2
Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Verfahrens.
Art. 18
Öffentliches militärisches Aufgebot 1
Das öffentliche militärische Aufgebot wird spätestens Ende September des Vorjahres in allen politischen Gemeinden angeschlagen und in den Medien sowie im Internet veröffentlicht.
2
Das öffentliche militärische Aufgebot gilt für die Militärdienstpflichtigen als Einberufung zur Absolvierung der Dienstleistung mit ihrer Einteilungsformation; den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärdienstliche Abwesenheiten von Arbeitnehmern.
3
Es verpflichtet die Angehörigen der Armee, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen.
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Ausbildung
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Art. 19
Persönlicher Marschbefehl
1
Der persönliche Marschbefehl wird den Angehörigen der Armee in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes per Post zugestellt.
2
Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl massgebend.
3
Militärdienstpflichtige, die 14 Tage vor Beginn des Dienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der Stelle, die den Dienst angekündigt hat.
Art. 20
Besonderes Aufgebot
1
Das besondere Aufgebot erfolgt so früh wie möglich durch die zuständige Stelle oder den Kommandanten, wenn: a. die Einteilungsformation im öffentlichen militärischen Aufgebot nicht enthalten oder mit dem Vermerk «nach besonderem Aufgebot» versehen ist;
b. die Einteilungsformation Teil einer Bereitschaftstruppe ist und wegen Vorverlegung des Beginns oder wegen Verlängerung des Dienstes früher einberufen oder später entlassen wird, als im öffentlichen militärischen Aufgebot vorgesehen ist;
c. die Daten der Dienstleistung seit dem öffentlichen militärischen Aufgebot geändert worden sind; d. der Angehörige der Armee den Ausbildungsdienst nicht mit der Einteilungsformation leisten muss;
e. der Angehörige der Armee einen anderen Ausbildungsdienst mit Anrechnung als Ausbildungsdienst der Formationen leisten muss;
f. der Angehörige der Armee in der Reserve, in Formationen von Ausbildung und Support oder nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 200329 über die Organisation der Armee (VOA) nicht in Formationen eingeteilt ist und Dienst leisten muss; g.30 zur Bewältigung von Katastrophen im Inland zusätzlich zu den Bereitschaftsformationen weitere Katastrophenhilfe-Verbände benötigt werden.
2
Angehörige der Armee, deren Ausbildungsdienst der Formationen im öffentlichen militärischen Aufgebot aufgeführt ist, erhalten 20 Wochen vor Beginn der Dienstleistung eine Dienstanzeige.31 29 SR
513.11
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Militärdienstpflicht 11
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Art. 21
Aufgebot bei
Weiterausbildung
Angehörige der Armee, die für eine neue Funktion bzw. für einen höheren Grad vorgesehen sind, dürfen bis zum Abschluss ihrer Grundausbildungsdienste nur mit ihrem Einverständnis zu Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden; ausgenommen wenn hierfür ein zwingender militärischer Bedarf besteht.
Art. 22
Aufgebot bei hängigen Verfahren 1
Bei Militärdienstpflichtigen, die in militärischer Strafuntersuchung stehen, entscheidet die zuständige militärische Strafverfolgungsbehörde über ein Aufgebot zu Ausbildungsdiensten der Formationen.
2
Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss aus der Armee nach Artikel 22 Absatz 1 MG oder ein Verfahren auf Degradation nach Artikel 22a MG eingeleitet wurde, werden während des hängigen Verfahrens zu keinen Dienstleistungen aufgeboten.32
Art. 23
Aufgebot von Militärdienstverweigerern Rechtskräftig verurteilte Militärdienstverweigerer werden erst wieder zu Ausbildungsdiensten aufgeboten, wenn die verhängte Strafe oder Massnahme vollzogen ist.
3. Abschnitt: Bestehen von Ausbildungsdiensten
Art. 24
Grundsätze
1
Ausbildungsdienste sind in der vollen Dauer gemäss Militärischem Aufgebotstableau zu bestehen.
2
Zu den Ausbildungsdiensten der Formationen werden Angehörige der Armee jährlich aufgeboten, bis sie ihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben.
3
Angehörige der Armee, die Ausbildungsunterstützende Dienste leisten, sind für so viel Diensttage aufzubieten, wie der Dienst in der eigenen Formation dauern würde.33 4 Ausbildungsdienste können in Teilen geleistet werden: a. wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt; oder b. wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse überwiegt.
32 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Ausbildung
12
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5
Ausbildungsdienste gelten als bestanden, wenn die Summe der nicht anrechenbaren Einzeltage höchstens 20 Prozent der vollen Dauer des Ausbildungsdienstes beträgt.34 6
In Grundausbildungsdiensten sowie im Ausbildungsdienst der Durchdiener darf ausserdem eine ununterbrochene Reihe von nicht an die Ausbildungsdienstpflicht anrechenbaren Tagen höchstens 10 Prozent der vollen Dauer des Ausbildungsdienstes betragen.35 7 Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, ausgenommen höhere Unteroffiziere, werden in dem Jahr, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, nur noch zu Fortbildungsdiensten der Truppe aufgeboten, wenn: a. es sich um ein zwingendes militärisches Bedürfnis handelt; b. sie schriftlich darum ersuchen.36
Art. 25
Entlassung aus besonderen Gründen 1
Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere:
a. bei dringendem Tatverdacht einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, wenn der Verdächtigte für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist; b.37 wenn während des Dienstes ein Verfahren auf Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation oder Funktionsänderung nach Artikel 21, 22, 22a oder 24 MG eingeleitet wird; c. wenn ein Aufgebotsstopp nach Artikel 66 verhängt wird; d. wenn ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der vorgängig schriftlich anzusetzenden Probezeit als ungeeignet beurteilt wird; e. wenn ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt; f. wenn ein Ausbildungsdienst wegen fehlender anrechenbarer Diensttage nicht mehr bestanden werden kann.
2
Zuständig für die schriftliche Eröffnung der Entlassungsverfügung ist: a. im Ausbildungsdienst der Formationen: der direkt vorgesetzte Kommandant; b. in anderen Ausbildungsdiensten: der Kommandant des entsprechenden Grundausbildungsdienstes.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
37 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
Militärdienstpflicht 13
512.21
a38 Dienstbeginn oder Dienstende an einem Feiertag 1
Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind alle gesamtschweizerischen sowie die für eine grössere Anzahl Kantone geltenden Feiertage, die nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen.
2
Fällt der Beginn oder das Ende eines Ausbildungsdienstes auf einen Feiertag, so kann der Chef der Armee den Ausbildungsdienst im Militärischen Aufgebotstableau um diesen Tag beziehungsweise diese Tage verkürzen.39 3 Bei einer solchen Verkürzung wird der Feiertag nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und er begründet keinen Anspruch auf Sold oder Erwerbsersatz.40 4
… 41
Art. 26
Nachholen nicht bestandener Ausbildungsdienste 1
Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste wegen fehlenden anrechenbaren Tagen nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen.
2
Bei Grundausbildungsdiensten muss die verpasste Ausbildungsperiode innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden.
3
Ausbildungsdienste der Formationen werden mit der Einteilungsformation nachgeholt; vorbehalten bleibt:
a. ein zusätzliches Aufgebot für die Nachholung von 19 Tagen bei Vorliegen eines militärischen Bedürfnisses; b. ein zusätzliches Aufgebot für die Nachholung von 19 Tagen für Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung ihrer Ausbildungsdienstpflicht mit mehr als zwei Wiederholungskursen im Rückstand sind.42
Art. 27
Zeitpunkt der Rekrutenschule 1
Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule bis zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. auf den Abschluss einer Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule verschoben haben, absolvieren die nächste auf die Prüfung bzw. den Abschluss oder den Ausbildungsabbruch folgende Rekrutenschule.43
38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
41 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Ausbildung
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2
Personen, die im 20. Altersjahr oder später eingebürgert und rekrutiert werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung.
3
Vorzeitig Rekrutierte können die Rekrutenschule schon im 19. Altersjahr bestehen.
4
Der Führungsstab der Armee bewilligt Rekrutierten, die am Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet haben, die Rekrutenschule noch nicht bestanden haben, die spätere Absolvierung, sofern die Gesamtdienstleistungspflicht noch erfüllt werden kann und ein Bedarf der Armee gegeben ist.
Art. 28
Grundausbildungsdienste der Kaderanwärter und Kader 1
Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- und Offiziersanwärter bestehen die Grundausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert drei Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages.
2
Angehörige der Armee mit genehmigtem Vorschlag für die Ausbildung zum Militärarzt, Militärzahnarzt oder Militärapotheker leisten ihre Kaderkurse Medizin (KK Med) wie folgt: a. KK 1 Med: nach 2. Propaedeutikum bzw. entsprechendes Examen bis spätestens vor Absolvierung des Staatsexamens;
b. KK 2 Med: ab dem 4. Studienjahr nach Absolvierung der entsprechenden Examina, spätestens jedoch im Jahr nach Absolvierung des Staatsexamens.
3
Der zu bestehende Praktische Dienst ist in einer Rekrutenschule zu leisten oder ausnahmsweise:44
a. in einem anderen Grundausbildungsdienst; b. in Ausbildungsdiensten der Formationen ausserhalb der Einteilungsformation.45
4
Der Führungsstab der Armee erlässt in Absprache mit den für die Ausbildung zuständigen Stellen Weisungen über die Einzelheiten betreffend Leistung des Praktischen Dienstes.
5
Das Aufgebot zu den Stabs- und Führungslehrgängen I kann erst nach bestandenem Praktischen Dienst als Leutnant erfolgen.
6
Zu den Stabslehrgängen I und II können nur Offiziere und Unteroffiziere mit bestandenem Technischen Lehrgang aufgeboten werden; über Ausnahmen entscheidet das Kommando Höhere Kaderausbildung der Armee.46 7 Angehende Kommandanten absolvieren den Technischen Lehrgang spätestens vor dem dazugehörigen Praktischen Dienst. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Führungsstab der Armee.47 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Militärdienstpflicht 15
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4. Abschnitt: Dienstverschiebung
Art. 29
Dienstverschiebung aus militärischen Gründen 1
Die zuständige Behörde kann eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen anordnen, insbesondere: a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;
b. wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können; c. wenn in einem Kalender- oder Studienjahr bereits eine Verpflichtung zur Leistung von mehr als 26 Diensttagen besteht; d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in Grundausbildungsdiensten.
2
Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen, so haben Vorrang:
a. die zeitgerechte Ausbildung von Kadern und Spezialisten vor dem Ausbildungsdienst der Formationen;
b. die Ausbildungsdienste mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit einer anderen Formation.
Art. 30
Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen 1
Auf Gesuch des Militärdienstpflichtigen kann die zuständige Behörde eine Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen bewilligen.
2
Gesuche werden nur bewilligt, wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt.48 3
Die Gesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt.
4
…49
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
Ausbildung
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Art. 31
50
Art. 32
51 Gesuchseinreichung 1 Gesuche um Dienstverschiebung sind von den Militärdienstpflichtigen in schriftlicher oder elektronischer Form und innert folgender Fristen einzureichen:
a. spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung, wenn der Grund der Verschiebung zu diesem Zeitpunkt schon bekannt ist; b. in den übrigen Fällen innert drei Tagen seit Kenntnis der Gründe.
2
Die Urkunden, auf die sich die Militärdienstpflichtigen als Beweismittel berufen, sind dem Gesuch beizulegen, wenn sie im Besitz der Militärdienstpflichtigen sind.
Art. 33
Wirkung des Gesuches bzw. der Dienstverschiebung 1
Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
1bis
Formell oder inhaltlich ungenügende Gesuche werden an die Gesuchsteller zur Nachbesserung innert zehn Tagen zurückgewiesen. Auf Gesuche, die ein zweites Mal mangelhaft eingereicht werden, wird nicht eingetreten.52 1ter Gesuche, die weniger als 14 Tage vor Beginn der Dienstleistung eingereicht werden, werden von den Verwaltungseinheiten direkt dem vorgesetzten Kommandanten zugestellt, unter dem der Gesuchsteller den Dienst zu leisten hat. Der Kommandant entscheidet über die Gesuche. Er kann persönlichen Urlaub, eine Teildienstleistung, eine Dienstunterbrechung oder die Entlassung bewilligen. Besondere Regelungen für die Einberufung von höheren Unteroffizieren und Offizieren in Grundausbildungsdienste bleiben vorbehalten.53 2 Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führte, so ist der Angehörige der Armee gemäss ursprünglichem Aufgebot einrückungspflichtig und teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.
Art. 34
54
Die Zuständigkeiten für die Behandlung der Gesuche sind in Anhang 5 geregelt.
2
Der Chef der Armee bestimmt in Weisungen: a. die administrativen Einzelheiten des Verfahrens; 50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6751). Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
53 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
Militärdienstpflicht 17
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b. das Format, in welchem eine elektronische Zustellung erfolgen kann.
3
Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis und kann diesbezüglich den beteiligten kantonalen Stellen Weisungen erteilen.
5. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen
Art. 35
Grundsätze 1 Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn sie und ihr Arbeitgeber dazu schriftlich eingewilligt haben.
2
Die Einwilligung kann unter Vorbehalt eines späteren Widerrufs auch für mehrere oder wiederkehrende Dienstleistungen gegeben werden.
3
Angehörige der Armee, die ihre Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht erfüllt haben, dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung aufgeboten werden. Ausgenommen sind Dienstleistungen in Grundausbildungsdiensten.
4
Aus der Absolvierung von freiwilligen Dienstleistungen erwachsen keine Vorteile.
Art. 36
Antrag und Entscheid
1
Anträge für freiwillige Dienstleistungen sind spätestens zwei Monate vor Beginn dieses Dienstes in schriftlicher Form beim Führungsstab der Armee einzureichen.
2
Die Anträge sind zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und vom Antragsteller und von seinem Arbeitgeber zu unterschreiben.
3
Der Führungsstab der Armee entscheidet über den Antrag und eröffnet den Antragstellern den Entscheid schriftlich; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.
4
Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation den Entscheid mit.
6. Abschnitt: Urlaub
Art. 37
55
1
Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes.
1bis
Längerer allgemeiner Urlaub, ist der mehr als drei Tage dauernde allgemeine Urlaub während oder zwischen Grundausbildungsdiensten. Der Chef der Armee bestimmt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen Urlaube und erlässt 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
Ausbildung
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Weisungen über die administrativen Einzelheiten der längeren allgemeinen Urlaube.56 2 Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit.
Art. 38
Gesuch um persönlichen Urlaub 1
Für persönlichen Urlaub reichen Angehörige der Armee vor dem Beginn der Dienstleistung beim direkt vorgesetzten Kommandanten, unter dem der Dienst zu leisten ist, ein schriftliches Gesuch ein. In unvorhersehbaren Fällen kann das Gesuch während der Dienstleistung eingereicht werden.
2
Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und von den Gesuchstellern zu unterschreiben.
Art. 39
Gewährung von persönlichem Urlaub 1
Persönlicher Urlaub wird gewährt: a.57 wenn ein Grund nach Artikel 30 Absatz 2 vorliegt, für den aber kein Dienstverschiebungsgesuch gestellt wurde oder dieses gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 nicht bewilligt wurde;
b.58 wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen an der Urlaubsgewährung das öffentliche Interesse an der Dienstleistung überwiegt.
2
In allen anderen Fällen kann der zuständige Kommandant persönlichen Urlaub gewähren, wenn die militärischen Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb dies zulassen.59 3 Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.
4
Der Chef der Armee sorgt für eine einheitliche Praxis bei der Urlaubsgewährung.
Art. 40
Anrechnung des Urlaubs60 1
Tage des allgemeinen Urlaubs im Rahmen des Wochenendurlaubs werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2
Längere allgemeine Urlaube, die während oder zwischen Grundausbildungsdiensten angeordnet werden, werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.61
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
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3
Bei persönlichen Urlauben werden nur die Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.62
4. Titel: Mutation der Funktion und des Grades 1. Kapitel: Qualifikation und Vorschlag
Art. 41
Inhalt 1 Mit der Qualifikation werden die Selbst-, Sozial-, Handlungs- und Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee beurteilt.63 2
Sie gibt insbesondere darüber Auskunft, ob der Angehörige der Armee zur Übernahme einer neuen Funktion befähigt ist.
3
Sie ist Voraussetzung für die Erteilung eines entsprechenden Vorschlages.
Art. 42
Zu qualifizierende Personen Qualifiziert werden:
a. Teilnehmer von Grundausbildungsdiensten, wenn sie mindestens zwölf anrechenbare Diensttage geleistet haben;
b.64 Kader, die innerhalb eines Jahres in Ausbildungsdiensten der Formationen mindestens 19 anrechenbare Diensttage, wovon mindestens fünf Tage zusammenhängend in der gleichen Formation, geleistet haben; c. Anwärter auf die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion;
d. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht genügen.
Art. 43
Vorschlag 1 Für die Übernahme eines höheren Grades oder einer neuen Funktion ist ein Vorschlag erforderlich.
2
Er ergibt keinen Anspruch auf eine Ausbildung oder eine Mutation.
3
Er wird gestrichen, wenn ein Anwärter die Voraussetzungen für die Weiterausbildung oder die Funktionsübernahme nicht mehr erfüllt.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
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Art. 44
Verfahren
1
Qualifikationen werden nach der Genehmigung durch eine vorgesetzte Stelle mündlich und schriftlich eröffnet. Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich, so müssen allfällige Änderungen neu eröffnet werden.65 1bis Ein Vorschlag wird vom zuständigen Kommandanten erst erteilt, wenn der Führungsstab der Armee aufgrund der Abklärungen nach den Artikeln 46, 57 und 66 Absatz 1 die zu erfüllenden Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.66 2 Eine genehmigte Qualifikation darf nachträglich nicht geändert werden; vorbehalten bleibt die Streichung eines Vorschlages.67 3
Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die einzelnen Elemente der Qualifikations- und Vorschlagsverfahren für die Angehörigen der Armee inklusive des militärischen Personals.
2. Kapitel: Einteilung, Ernennung und Enthebung 1. Abschnitt: Einteilung
Art. 45
Zuteilung und Zuweisung 1
Personen nach Artikel 6 MG können ab Vollendung des 18. Altersjahres der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden.
2
Sie werden entweder auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee eingeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandesplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung).
3
Die Zuteilungen und Zuweisungen werden auf Antrag der zuständigen Stelle durch den Chef der Armee verfügt.
Art. 46
68 Einteilung 1 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Einteilung.
2
Für die Einteilung eines Angehörigen der Armee in eine bestimmte Funktion müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der entsprechende Bedarf der Armee muss ausgewiesen sein.
b.69 Der Angehörige der Armee muss zur Ausübung dieser Funktion fähig und geeignet sein sowie insbesondere über die dafür erforderlichen mündlichen 65 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
66 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
69 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
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und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen. Vorgesetzte müssen sich in den Amtssprachen der Unterstellten verständigen können.
c. Die in Anhang 4 für diese Funktion festgelegten Ausbildungsdienste müssen bestanden sein.
d. Die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung müssen erfüllt sein.
e. Eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung muss rechtskräftig vollzogen sein.
3
Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der Armee sind soweit als möglich zu berücksichtigen.
4
Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Tätigkeit absolviert haben, müssen diese für eine Einteilung nicht mehr bestehen.
5
Ausbildungsdienste nach Anhang 4 gelten auch als bestanden, wenn ein anderer Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit gleichen oder vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden worden ist. Der Führungsstab der Armee entscheidet auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten.
6
Ausnahmsweise können Unteroffiziere oder Offiziere in eine Funktion eingeteilt werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist. In eine um einen Grad höhere Funktion darf nur in Vertretung oder ad interim eingeteilt werden. 7 Die Einteilung von höheren Stabsoffizieren kann nur mit Genehmigung des Chef VBS erfolgen. Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Einteilungsverfahrens.
Art. 47
70
1
Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Offiziere werden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Kader in Ausbildung eingeteilt. Sie stehen zur Verfügung des Truppenkörpers oder Grossen Verbandes, in dem sie bisher eingeteilt waren.
2
Vorbehalten bleibt: a. ein zwingendes militärisches Bedürfnis; b. der freiwillige Verbleib im Truppenkörper oder Grossen Verband, in dem sie bisher eingeteilt waren.
Art. 48
Ausübung einer Funktion in Vertretung 1
Kann eine Funktion durch einen Angehörigen der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmt die zuständige Stelle einen Stellvertreter.
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
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2
Mit der Stellvertretung ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad verbunden.
Art. 49
Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim 1
Erfüllt in Einzelfällen ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Übernahme eines Kommandos oder einer Funktion oder besteht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu übertragen, so wird er ausnahmsweise ad interim eingesetzt, wenn: a. er dazu schriftlich einwilligt; b. er mindestens den ersten Teil des für die Beförderung notwendigen Stabsoder Führungslehrgangs absolviert hat; und
c. er sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten verpflichtet, die Ausbildung innert zweier Jahre nach der Funktionsübernahme zu absolvieren.
2
Unteroffiziere und Offiziere, die ihre Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden durch den Führungsstab der Armee als Kader in Ausbildung eingeteilt.
3
Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so sind alle Beförderungsdienste zwingend vor der Übernahme des Kommandos zu bestehen. Es kann keine ad interim Einteilung erfolgen.
4
Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.
5
Generalstabsoffizieren kann die Funktion als Unterstabschef ad interim unter folgenden Umständen übertragen werden: a. Generalstabsoffiziere, die den Generalstabslehrgang IV absolviert haben, können als Unterstabschef ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie noch zu jung für die Beförderung sind; b. Generalstabsoffiziere, die ein Bataillon oder eine Abteilung während mindestens drei Jahren geführt haben, können als Unterstabschef ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten schriftlich verpflichten, den Generalstabslehrgang IV innert zwei Jahren ab Funktionsübernahme zu absolvieren.71
Art. 50
72
Die Ausübung einer bestimmten Funktion in der aktiven Armee dauert: 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
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a. wenn eine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse,
2. für Einheitskommandanten für die Weiterausbildung zum Führungsgehilfen Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse,
3. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände mindestens drei Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 4. für Kommandanten Stellvertreter mindestens zwei Wiederholungskurse;
b. wenn keine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände vier bis acht Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 2. für alle anderen Hauptleute und Stabsoffiziere vier bis acht Wiederholungskurse.
2
Bei Bedarf und mit schriftlichem Einverständnis des Offiziers kann die Verweildauer verlängert werden.
3
Berufsunteroffiziere üben, vorbehältlich einer anderweitigen Einteilung aus zwingenden beruflichen Gründen, eine Milizfunktion bis am Ende des Jahres aus, in dem sie folgendes Altersjahr vollenden:
a. Adjutanten das 32. Altersjahr; b. Stabsadjutanten das 36. Altersjahr; c. Hauptadjutanten das 42. Altersjahr; d. Chefadjutanten das 48. Altersjahr.
4
Die Ausübung einer Funktion in der Reserve dauert für Hauptleute und Stabsoffiziere mindestens vier Jahre, ausser sie erreichen vorher die Altersgrenze nach Artikel 13 MG73 oder werden wieder in die aktive Armee eingeteilt.74 5
In der Reserve eingeteilte Offiziere können nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen wieder in die aktive Armee eingeteilt werden.75 6 Dieser Artikel gilt nicht für Fachoffiziere.76 73 SR
510.10
74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
Ausbildung
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2. Abschnitt: Ernennung zum Fachoffizier
Art. 51
Bedingungen 1 Die für Fachoffiziere offen stehenden Funktionen sind in den Sollbestandestabellen festgelegt.
2
Sind in den Sollbestandestabellen mehrere Offiziersgrade ausgewiesen, ist der niedrigste Offiziersgrad, mindestens jedoch der Grad Oberleutnant, für die Rechte und Pflichten als Fachoffizier massgebend.
3
Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn die betreffende Person auf Grund ihrer zivilen Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit für die Ausübung der Funktion besonders geeignet ist und der Bedarf der Armee ausgewiesen ist.
Art. 52
Einführung in die Offiziersfunktion 1
Die neu ernannten Fachoffiziere können in einem Kurs von höchstens fünf Tagen in die Funktion eingeführt werden.
2
Der Einführungskurs wird von den Kommandanten der Grossen Verbände durchgeführt, in deren Formationen die Fachoffiziere eingeteilt sind.
Art. 53
77
3. Abschnitt: Ernennung zum Armeeseelsorger
Art. 54
78 Voraussetzungen 1 Für die Ernennung zum Armeeseelsorger müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. die
Militärdiensttauglichkeit; b. das Bestehen von mindestens 47 Tagen Grundausbildung in einer Rekrutenschule oder einer fachspezifischen Grundausbildung.
2
Für die Ernennung zum evangelisch-reformierten Armeeseelsorger müssen ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
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a. die Anerkennung als Pfarrer oder Anerkennung der akademischen oder gleichwertigen theologischen Ausbildung und Ordination durch die zuständige Kirchenbehörde; b. die Empfehlung durch die zuständige Kirchenbehörde.
3
Für die Ernennung zum römisch-katholischen Armeeseelsorger müssen ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. die Anerkennung als Priester, Diakon oder Pastoralassistent durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern;
b. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat.
4
Armeeseelsorger werden nur ernannt, wenn bei der Armee ein entsprechender Bedarf besteht.
Art. 55
Rechte und
Pflichten
1
Der Armeeseelsorger wird mit seiner Ernennung zum «Hauptmann Armeeseelsorger» ernannt.
2
Er besteht nach seiner Ernennung einen Technischen Lehrgang (TLG A Asg) von 19 Tagen und einen Praktischen Dienst von höchstens fünf Tagen.
3
Der Dienstchef Armeeseelsorger besteht einen Technischen Lehrgang (TLG B DC Asg) von höchstens fünf Tagen.
4. Abschnitt: Enthebung vom Kommando oder von der Funktion
Art. 56
1 Offiziere und Unteroffiziere, die in ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert wurden, haben innerhalb eines Jahres einen Bewährungsdienst in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren.
2
Die zuständige Stelle ordnet den Bewährungsdienst an; er ist gegenüber dem Angehörigen der Armee und dem Kommandanten der anderen Formation ausdrücklich als Bewährungsdienst zu bezeichnen.
3
Bestätigt der Bewährungsdienst die Unfähigkeit oder ist im Interesse der Truppe die sofortige Enthebung von der Funktion geboten, so beantragt die zuständige Stelle beim Führungsstab der Armee die Verfügung einer neuen Funktion.79 4 …80
79 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
80 Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
Ausbildung
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3. Kapitel: Beförderung
Art. 57
81 Grundsätze 1 Es besteht kein Anspruch auf eine Weiterausbildung oder eine Beförderung zu einem bestimmten Grad.
2
Für die Weiterausbildung oder die Beförderung eines Angehörigen der Armee zu einem bestimmten Grad müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Es muss ein Bedarf der Armee ausgewiesen sein.
b.82 Der Angehörige der Armee muss zur Ausübung der mit dem höheren Grad verbundenen Funktion fähig und geeignet sein sowie insbesondere über die dafür erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen.
c. Die in Anhang 4 für diese Weiterausbildung oder Beförderung festgelegten Ausbildungsdienste müssen bestanden sein.
d. Die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung müssen erfüllt sein.
e. Eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung muss rechtskräftig vollzogen sein.
3
Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der Armee sind soweit als möglich zu berücksichtigen.
4
Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Tätigkeit absolviert haben, müssen diese für eine Weiterausbildung oder Beförderung nicht mehr bestehen.
5
Ausbildungsdienste nach Anhang 4 gelten auch als bestanden, wenn ein anderer Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit gleichen oder vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden worden ist. Der Führungsstab der Armee entscheidet auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten.
6
Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von der Milizfunktion nach der Berufsfunktion; über begründete Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Chef der Armee.
Art. 58
Beförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten 1
Soldaten, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert sind, können zum Gefreiten befördert werden.
2
In Ausbildungsdiensten der Formationen können sehr gut oder hervorragend qualifizierte Soldaten oder Gefreite mit folgenden Funktionen zum Obergefreiten befördert werden:
a. Spezialist auf Stufe Einheit (Chef Material, Chef Munition usw.); 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
82 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
Militärdienstpflicht 27
512.21
b. Stellvertreter des Gruppenführers.
3
Es gelten folgende Höchstgrenzen: a. für
Gefreite:
1. in Grundausbildungsdiensten: fünf Prozent des Effektivbestandes an Soldaten,
2. in Ausbildungsdiensten der Formationen: zehn Prozent des Effektivbestandes an Soldaten;
b. für Obergefreite: die gleiche Anzahl wie der Effektivbestand an eingeteilten Wachtmeistern.
4
Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 3 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.
Art. 59
Beförderungen zum Oberwachtmeister 1
Nach bestandener Weiterausbildung können Wachtmeister, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert wurden, zum Oberwachtmeister befördert werden.83 2 Pro Formation darf die Anzahl der Oberwachtmeister höchstens gleich hoch sein wie der Effektivbestand an eingeteilten Zugführern.
3
Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 2 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.
Art. 60
Beförderung von Berufsunteroffizieren zum Adjutantunteroffizier 1
Angehende Berufsunteroffiziere werden nach dem Bestehen des Grundausbildungslehrgangs an der Berufsunteroffiziersschule der Armee ohne weitere Bedingungen zum Adjutantunteroffizier befördert.
2
…84
Art. 61
85
Zum Stabsoffizier kann nur befördert werden, wer mindestens seit acht Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.
2
Ehemalige Logistikzugführer können nur zum Stabsoffizier befördert werden, wenn sie mindestens seit fünf Jahren einen Offiziersgrad bekleiden.
3
Zum Oberstleutnant in einer Kommandantenfunktion kann nur befördert werden, wer das 35. Altersjahr vollendet hat.
4
Zum Oberstleutnant in einer Führungsgehilfenfunktion kann nur befördert werden, wer das 38. Altersjahr vollendet hat.
83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
Ausbildung
28
512.21
5
Zum Oberst kann nur befördert werden, wer das 42. Altersjahr vollendet hat.
6
Über begründete Ausnahmen entscheidet der Chef VBS.
Art. 62
Mehrfachgrade 1 Sind in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade für eine Funktion festgelegt, so ist die Beförderung zum nächst höheren Grade frühestens nach vier Jahren im bisherigen Grad zulässig.
2
Auf Führungsgehilfenfunktionen ist die Beförderung von Hauptleuten sowie von Stabsoffizieren einzig zum nächsthöheren Grad zulässig.86 3 Für Beförderungen nach diesem Artikel ist vor der Vorschlagserteilung zum höheren Grad die schriftliche Zustimmung des betroffenen Angehörigen der Armee einzuholen.87 4
Generalstabsoffiziere, Kader in Ausbildung und Fachoffiziere können nicht nach diesem Artikel befördert oder ernannt werden.88
Art. 63
Befristete Gradverleihung 1
Der Chef der Armee verleiht für die Dauer des Auslandaufenthalts den für den Einsatz zwingend erforderlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland:89 a. ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben;
b. eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren; c. im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation eingesetzt werden.
2
Der Bundesrat kann Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im In- und Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe eingesetzt werden.90 3 Nach Ablauf des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.
Art. 64
Beförderungsverfahren 1 Der Grad eines höheren Stabsoffiziers kann nur mit Genehmigung des Chef VBS verliehen werden.
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
Militärdienstpflicht 29
512.21
2
Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der Beförderungsverfahren.
4. Kapitel: Rechtswidrige Mutation
Art. 65
1 Widerspricht eine Mutation dem MG oder dessen Ausführungsbestimmungen, so wird sie für ungültig erklärt.
2
Zuständig sind:
a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat; b. für die Offiziersgrade Hauptmann bis Oberst: der Chef der Armee; c. für alle anderen Grade: der Führungsstab der Armee.
5. Titel: Ungeordnete persönliche Verhältnisse
Art. 66
Grundsätze
1
Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, können nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee: a.91 einen Grundausbildungsdienst leisten; b. eine neue Funktion übernehmen; c. befördert werden.
2
Der Führungsstab der Armee kann zudem verfügen: a. eine
Umteilung;
b. einen
Aufgebotsstopp;
c. vorsorgliche
Massnahmen.
3
Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten: a.92 ein hängiges Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b.93 ein Urteil wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde;
c. offene
Verlustscheine;
91 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
Ausbildung
30
512.21
d. ein hängiges Konkursverfahren; dbis.94 Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe; e. andere Umstände, welche die Eignung des Angehörigen der Armee für dessen aktuelle oder vorgesehene Funktion in Frage stellen.
4
Der Führungsstab der Armee ist ermächtigt, bei Dritten nähere Abklärungen zu treffen. In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe e nur mit Einverständnis des Angehörigen der Armee.
Art. 67
95
1
Einem rechtskräftig Verurteilten kann die Zustimmung nach Artikel 66 Absatz 1 erteilt werden bei:
a. einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen oder angeordneter gemeinnütziger Arbeit von bis zu 120 Stunden;
b. einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen, einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder einer bedingten oder teilbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 120 Stunden: nach Ablauf der Probezeit; der Führungsstab der Armee kann jedoch, wenn das Verhalten des Verurteilten dies anzeigt, die Wartefrist verlängern oder auf Gesuch hin verkürzen; c. einer unbedingten Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen, einer unbedingten Freiheitsstrafe, einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 120 Stunden oder einer freiheitsentziehenden Massnahme: frühestens fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion;
d. Strafen oder Massnahmen nach dem Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200396: ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles.
2
Der Führungsstab der Armee sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.
Art. 68
Rückwirkende Beförderung 1
Der Anwärter kann rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:
a.97 bei hängigem Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen: wenn das Strafverfahren eingestellt ist oder das Urteil auf Freispruch lautet; b. keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen; c. der Konkurs widerrufen wurde.
94 Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
95 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
96 SR
311.1
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
Militärdienstpflicht 31
512.21
2
Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so kann er frühestens nach dessen Einstellung befördert werden.
6. Titel:98 Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation
Art. 69
Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee 1
Beim Entscheid über die Nichtrekrutierung nach Artikel 21 Absatz 1 MG oder den Ausschluss aus der Armee nach Artikel 22 Absatz 1 MG berücksichtigt der Führungsstab der Armee insbesondere: a. Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person; b. Rechte Dritter;
c. die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten; d. das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.
2
Mit dem Entscheid über den Ausschluss entscheidet der Führungsstab der Armee auch über eine Degradation.
3
Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.
4
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196899.
a Degradation
1
Über das Mass der Degradation eines Angehörigen der Armee entscheidet der Führungsstab der Armee im Einzelfall. Er berücksichtigt dabei insbesondere: a. Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person; b. Rechte Dritter;
c. die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten; d. das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.
2
Hat die betreffende Person die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht ihres neuen Grades bereits erreicht, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.
3
Hat sie sich mit der Tat für jeden Grad unwürdig gemacht, so wird sie unter Aberkennung jeglichen Grades unehrenhaft aus der Armee ausgeschlossen.
4
Der Führungsstab der Armee sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.
98 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
99 SR
172.021
Ausbildung
32
512.21
5
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968100.
7. Titel: Befreiung von der Militärdienstpflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70
Gesuche
Gesuche um Befreiung sind schriftlich und unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare beim Führungsstab der Armee einzureichen.
Art. 71
Änderung der Tätigkeit 1
Die Stelle, welche das Gesuch um Befreiung gestellt hat, muss dem Führungsstab der Armee jede Änderung der Tätigkeit der dienstbefreiten Person innert 14 Tagen melden.
2
Wird die dienstbefreite Person nicht wieder in die Armee eingeteilt, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.
Art. 72
Zuständigkeiten
1
Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche und legt das Datum des Beginns der Befreiung vom Militärdienst fest.
2
Er führt eine Kontrolle über die vom Militärdienst befreiten Personen.
3
Er kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, Augenschein nehmen, und Zeugen anhören.
4
Er entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung.
5
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968101 über das Verwaltungsverfahren.
2. Kapitel: Mitglieder der Bundesversammlung nach Artikel 17 MG
Art. 73
Militärdienstpflichtige Mitglieder der Bundesversammlung, die einen Ausbildungs- oder Assistenzdienst wegen einer Session oder Sitzung nicht oder nur teilweise leisten können, melden dies so früh als möglich schriftlich dem Führungsstab der Armee.
100 SR
172.021
101 SR
172.021
Militärdienstpflicht 33
512.21
3. Kapitel:
Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln 18 und 19 MG
Art. 74
Hauptberuflichkeit
1
Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einen mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.
2
Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt, ausgenommen hiervon sind die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.
a102 Bestandene Rekrutenschule
Die Rekrutenschule gilt für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 5 MG als bestanden, wenn: a. die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 5 erfüllt sind; oder b. bereits eine militärische Weiterausbildung angefangen wurde und eine Vollendung der Rekrutenschule vor dem 26. Altersjahr ausgeschlossen werden kann.
Art. 75
Geistliche
Als Geistliche im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b MG gelten Personen: a. die protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen sind und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind die Geistlichen, die ein Lehramt ausüben;
b. die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die: 1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder 2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensgemeinschaft tätig sind; 102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
Ausbildung
34
512.21
c. die einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind;
d. die einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern: 1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder religiöse Körperschaft das Amt
eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden, oder 2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.
Art. 76
Gesundheitswesen
1
Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994103 über die Krankenversicherung (KVG) sowie der Blutspendedienst des Schweizerischen Roten Kreuzes.
2
Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:
a. die Direktoren, Spitalverwalter und Betriebsleiter; b.104 die Chefärzte und leitenden Ärzte, ohne die Ober- und Assistenzärzte, die Zahnärzte (sofern in Kieferchirurgie ausgebildet) und die Apotheker; c. die Krankenpfleger mit einem Berufsdiplom, das vom Schweizerischen Roten Kreuz, von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie oder von der kantonalen Gesundheitsbehörde ausgestellt oder anerkannt ist;
d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten mit Hochschulabschluss oder einem von der kantonalen Gesundheitsbehörde anerkannten Berufsdiplom.
Art. 77
Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. Angehörige von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 1995105 über die Krankenversicherung (KVV) mit einer Funk103 SR
832.10
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
105 SR
832.102
Militärdienstpflicht 35
512.21
tion im Sinne von Artikel 76 oder als Rettungssanitäter mit eidgenössisch anerkanntem Diplom; b. Angehörige der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden; c. Angehörige der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant, Feuerwehroffizier, Geräteführer, Chef der Spezialabteilungen, Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart, C-Wehrspezialist und Strahlenwehrspezialist der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.
Art. 78
Anstalten, Gefängnisse und Heime 1
Als Anstalten, Gefängnisse und Heime nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e MG gelten die Institutionen zum Vollzug von Freiheitsstrafen, administrativen und strafrechtlichen Massnahmen sowie diejenigen für Personen in Strafuntersuchung oder in Untersuchungshaft.
2
Von der Militärdienstpflicht werden befreit: a. die verantwortlichen Leiter und ihre Stellvertreter; b. Personen, die im Sicherheitsdienst eingesetzt oder mit der direkten Beaufsichtigung von Insassen betraut sind.
Art. 79
Postdienste, Telekommunikationsunternehmen und konzessionierte Transportunternehmen 1
Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h MG gelten: a. als Postdienste: die Postbetriebe und die Postverwaltung der Schweizerischen Post;
b. als Telekommunikationsunternehmen: die Swisscom AG als Grundversorgungs-Provider;
c.106 als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen: alle konzessionierten Transportunternehmen, bestehend aus Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 9a Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957107 regelmässig Güterverkehr durchführen; d. als Angestellte, die in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich sind: Personen, welche Aufgaben erfüllen, die auch in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes, der Grundversorgung der Telekommunikation und für die Erfüllung der
106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
107 SR
742.101
Ausbildung
36
512.21
Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen erbracht werden müssen; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht.
2
Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d im Einvernehmen mit der Schweizerischen Post, der Swisscom AG und dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
3
Unentbehrliche Personen der Postdienste nach Absatz 1 Buchstabe a werden frühestens im Kalenderjahr, in dem sie 31 Jahre alt werden, vom Dienst befreit.
Art. 80
108
Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation109 1. Abschnitt: Verwendung nach Artikel 61 MG110
Art. 81
Grundsatz
1
Militärdienstpflichtige können dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Bundes und der Kantone, sowie den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte oder Spezialisten nach Artikel 61 MG zur Verfügung gestellt werden, sofern: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. der Kontrollbestand für die Funktion, die sie in der Einteilungsformation ausüben, erreicht ist.
2
Nicht zur Verfügung gestellt werden: a. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- und Aktivdienst dispensiert sind oder die für den Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen vorgemerkt sind; b. Angehörige des militärischen Personals.
Art. 82
Voraussetzungen Als Vorgesetzte und Spezialisten nach Artikel 61 MG gelten: a. beim Zivilschutz: die Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2003111 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV); 108 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
111 SR
520.112
Militärdienstpflicht 37
512.21
b. bei den zivilen Führungsorganen: die Personen, die nach dem anwendbaren Recht die entsprechenden Funktionen ausüben; c. bei den Stützpunkt-Feuerwehren: Personen, die eine Funktion nach Artikel 77 Buchstabe c ausüben und in dieser Funktion jährlich mindestens 20 ganze Tage Dienst leisten.
2. Abschnitt:112 Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG
a Voraussetzungen
1
Es besteht kein Anspruch auf eine Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenzoder Aktivdienst.
2
Militärdienstpflichtige können jedoch vom Assistenz- oder Aktivdienst auf Gesuch hin dispensiert oder beurlaubt werden, wenn: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. sie im Falle eines Assistenz- oder Aktivdienstes eine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation erfüllen müssen, die nur sie erfüllen können; und c. der Bedarf der Armee es zulässt.
3
Eine Dispensation wird nur gewährt, wenn: a. die wichtige Aufgabe während des ganzen Dienstes erfüllt werden muss; b. eine Beurlaubung während Teilen des Dienstes nicht ausreicht oder nicht zweckmässig ist.
4
Eine Beurlaubung wird nur gewährt, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt. Im Übrigen gelten die Artikel 37 Absatz 2, 38 und 39 sinngemäss.
5
Der Führungsstab der Armee kann zur Behebung von Not- oder Mangellagen in dringenden Fällen generelle Dispensationen oder Beurlaubungen für bestimmte Personengruppen verfügen, die wichtige Aufgaben wahrnehmen.
b Wichtige Aufgaben
Als wichtige Aufgaben gelten Tätigkeiten: a. für die eine Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG bewilligt würde; b. der Regierungen und Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden; c. der zivilen Führungsorgane der nationalen Sicherheitskooperation; d. der sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens; e. der in der Personenrettung tätigen Rettungsdienste; 112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5319).
Ausbildung
38
512.21
f.
des Einsatzdienstes der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste; g. der Grundversorgung durch Fernmeldedienste sowie der Betreuung von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung; h. der Betriebe, welche die Verkehrswege instand halten; i. der Organe, die mit der Durchführung der wirtschaftlichen Landesversorgung beauftragt sind;
j. der Verwaltungen und Betriebe, die die Zivilbevölkerung, die Armee und den Zivilschutz mit lebenswichtigen Gütern versorgen oder die wichtige öffentliche, zivile oder soziale Dienstleistungen erbringen; k. der Organe der Rechtspflege.
c Gesuch
1
Die Stelle, die für die Erfüllung der wichtigen Aufgabe verantwortlich ist, richtet das Gesuch gemeinsam mit dem Militärdienstpflichtigen an den Führungsstab der Armee.
2
Ein Gesuch um Dispensation ist so bald als möglich, spätestens aber sieben Tage nach einem Aufgebot zu einem Assistenz- oder Aktivdienst einzureichen. Ein Gesuch um Beurlaubung ist einzureichen, sobald die Gründe für die Beurlaubung bekannt sind.
3
Ein Aufgebot behält in jedem Fall seine Gültigkeit, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden wurde.
d Wiedererwägung
1
Wird ein Gesuch abgelehnt, so können die Gesuchsteller innert sieben Tagen einen Antrag auf Wiedererwägung stellen. 2 Der Entscheid über den Wiedererwägungsantrag ist endgültig.
3
Der Führungsstab der Armee kann seine Entscheide jederzeit in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Voraussetzungen für die Dispensation oder die Beurlaubung geändert haben.
4
Bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst kann die Behörde, die das Aufgebot erlässt, die Dispensation ausser Kraft setzen, wenn besondere Verhältnisse, wie die geringe Zahl der aufgebotenen Personen, diese Massnahme rechtfertigen.
8. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug
Art. 83
Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungserlasse und vollzieht diese Verordnung.
Militärdienstpflicht 39
512.21
2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 84
Aufhebung bisherigen
Rechts
Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 20. September 1999113 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee;
b. die Verordnung vom 18. Oktober 1995114 über die Befreiung vom Militärdienst;
c. die Verordnung vom 25. Oktober 1995115 über die Verwendung von Angehörigen der Armee in zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung;
d. die Verordnung vom 27. Februar 1985116 über einen Einführungskurs für das Artillerie-Feuerleitsystem 83 FARGO.
Art. 85
Änderung bisherigen Rechts …117
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 86
-88118
Art. 88
a119
Art. 89
Dienstbefreiung
Befreiungen vom Militärdienst, die nach altem Recht verfügt worden sind, bleiben in Kraft; vorbehalten bleiben die Artikel 71 und 87 dieser Verordnung.
4. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 90
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
113 [AS
1999 2903, 2001 190 2197 Anhang Ziff. II 7, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 4] 114 [AS
1995 5302, 1997 2779 Ziff. II 31, 1999 1545] 115 [AS 1995 5190] 116 [AS
1985 283]
117 Die Änderung kann unter AS 2003 4609 konsultiert werden.
118 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6751). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
Ausbildung
40
512.21
Anhang 1120
(Art. 3)
Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet) 1. Abschnitt: Begriffe Ausbildungsdienst (Ausb D) Alle Dienstleistungen nach dem Militärischen Aufgebotstableau, das jährlich erlassen wird; es beinhaltet Grundausbildungsdienste (GAD) und Fortbildungsdienste der Truppe (FDT).
Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen a. nach Artikel 44 MG (freiwillige Dienstleistungen)
b. nach besonderen Bestimmungen, namentlich nach Artikel 45 MG;
c. nach Artikel 53 MG sowie nach Anhang 3 dieser Verordnung.
Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder einer Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der Formation.
Ausbildungsunterstützende Dienste (AUD) Dienstleistungen von Angehörigen der Armee ausserhalb der eigenen Formation, die bei Eignung im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht als Lehrpersonal, zum Betrieb von Ausbildungsanlagen (Unterstützung von Infrastruktur und Organisation während Grundausbildungsdiensten), für den Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen oder bei zwingendem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3 MG in der Militärverwaltung eingesetzt werden.
Beförderung (Bef)
Übertragung eines höheren Grades.
Durchdiener (DD)
Angehöriger der Armee, der seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung absolviert.
Einführungskurs (EinfK) Dient der Einführung in eine andere Funktion im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.
120 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6751). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
Militärdienstpflicht 41
512.21
Erkundung (Erk)
Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung eines nachfolgenden Ausbildungsdienstes im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.
Ernennung
Übertragung von Offiziersfunktionen an Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und an Unteroffiziere.
Fachdienstkurs (FDK) Dient der fachbezogenen Fortbildung von bestimmten Funktionen.
Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ist der Oberbegriff für Ausbildungsdienste der Formationen (FDT), Besondere Dienstleistungen (Beso DL) und Zusatzausbildungsdienste (ZAD).
Fachkurs (FK)
Dient der Vollendung des Grundausbildungsdienstes von Spezialisten.
Friedensförderungsdienst (FFD) Einsatzart der Armee. Der Einsatz kann auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats angeordnet werden. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz zum FFD ist freiwillig.
Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der entsprechenden Verordnung.
Führungsgehilfen (Fhr Geh) In Stäben eingeteilte Gst Of und andere mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereichs betrauten Offiziere (Dienstchefs), höhere Unteroffiziere der Stäbe (Stabs-, Haupt- und Chefadjutant) sowie zugeteilte Offiziere.
Führungslehrgang (FLG) Grundausbildungsdienst für Kommandanten.
Generalstabslehrgang (GLG) Grundausbildungs- und Weiterausbildungsdienst für Generalstabsoffiziere.
Generalstabsschule (Gst S) Grundausbildungsdienst (Grundausbildung: GLG I-III; Weiterausbildung: GLG IV und V) für die Ausbildung von Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den Stäben der Grossen Verbände sowie kollektive und individuelle Ausbildung der Generalstabsoffiziere und Führungsgehilfen ab Stufe Grosser Verband.
Gesamtdienstleistungspflicht (GDP) Durch den Bundesrat festgelegte Anzahl Diensttage, welche ein Angehöriger der Armee im Rahmen seiner Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen hat.
Grundausbildungsdienste (GAD) Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung für Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel in einer Schule, als Lehrgang oder in einem Fachkurs absolviert.
Ausbildung
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512.21
Grundkurs (GK)
Zusatzausbildungsdienst, in dem Unteroffiziere und Offiziere in besonderen Bereichen der Funktionsausbildung geschult werden.
Grundkurs für den Einsatz im Friedensförderungsdienst (GK FFD) Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen nachfolgenden Einsatz im Rahmen des Friedensförderungsdienstes (vgl. FFD).
Höhere Unteroffiziere der Stäbe (höh Uof der Stäbe) In Stäben eingeteilte höhere Unteroffiziere der Grade Stabsadjutant, Hauptadjutant und Chefadjutant.
Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) Die HKA umfasst die Zentralschule (Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge), die Generalstabsschule, die Militärakademie an der ETH Zürich, die Berufsunteroffiziersschule sowie das Taktische Trainingszentrum.
Individuelles Training (IT) Besondere Dienstleistung, die der Erhaltung des Ausbildungsstandes dient.
Kader
Offiziere, Unteroffiziere sowie Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden, die Unteroffiziersfunktionen ausüben.
Kaderkurs Medizin (KK Med) Grundausbildungsdienst für Kader der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie.
Kadervorkurs (KVK)
Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und ist diesen in der Regel unmittelbar vorgelagert. Teilnehmer sind die Kader und die für die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen AdA.
Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Protokollarisch festgehaltene Übergabe der Dienst- und Kommandoakten an den nachfolgenden Kommandanten.
Militärdienstpflicht (MDP) Umfasst Pflichten ausser Dienst, Ausbildungsdienst, Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst.
Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Rekrutierung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht.
Militärisches Aufgebotstableau Militärisches Reglement, welches jährlich durch den Chef der Armee erlassen wird. Es beinhaltet die Zeitpunkte der Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Formationen.
Militärdienstpflicht 43
512.21
Militärsportleiterkurs (MSLK) Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht.
Neueinteilung
Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der Armee innerhalb der gleichen Truppengattung oder des gleichen Dienstzweiges.
Offiziersschule (OS) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier die truppengattungsspezifische Zugführerausbildung vermittelt wird.
Offizierslehrgang (Of LG) Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier das Grundwissen, die Grundfertigkeit und die Werte eines Offiziers der Schweizer Armee vermittelt wird.
Praktikum (Prakt)
Teil der Grundausbildung, in dem der angehende Unteroffizier, höhere Unteroffizier oder Subalternoffizier vor dem Einsatz im Praktischen Dienst (Verbandsausbildung) sein bisher erworbenes Wissen und Können in Leadership in der praktischen Anwendung festigen und vertiefen kann.
Praktischer Dienst (Prakt D) Dient der praktischen Anwendung der in einer Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel in der Verbandsausbildung 1 in einer Rekrutenschule absolviert. Ist Teil des Grundausbildungsdienstes für Kader.
Rapport (Rap)
Dient insbesondere der Behandlung von Führungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen; darunter fallen auch Fachrapporte für Führungsgehilfen.
Rekrutenschule (RS) Grundausbildungsdienst, in dem der Rekrut in die militärische Gemeinschaft eingeführt wird und die Allgemeine Grundausbildung, die Funktionsgrundausbildung und die Verbandsausbildung vermittelt bekommt.
Schiedsrichterdienst (SRD) Dienst in einer Übungsleitung für die Beobachtung und Bewertung der Truppen- und Stabstätigkeit.
Schlüsselfunktion
Funktion, deren Nichtbesetzung eine Formation in der Auftragserfüllung ernsthaft gefährdet. Darunter fallen elementare Kader- und Spezialistenfunktionen.
Schweizerische Integrierte Akademie für Militär- und Katastrophenmedizin (SAMK) Dient der militärmedizinischen Weiter- und Fortbildung von Ärzten und anderen Medizinalpersonen.
Ausbildung
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512.21
Stabskurs (SK)
Kurs zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen sowie der Schulung der Stäbe Grosser Verbände.
Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen.
Stabsübung (SU)
Übung zur Schulung der Zusammenarbeit von Kommandanten mit ihren Stäben.
Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in fachtechnischer Hinsicht.
Trainingskurs (TK)
Dient der Erhaltung und Förderung von bestimmten fachtechnischen Fertigkeiten.
Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei Umorganisation oder Neuausrüstung eines Verbandes.
Unteroffiziersschule (UOS) Ist der Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Unteroffizier die truppengattungsspezifische Gruppenführerausbildung vermittelt wird.
Versetzung
Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer anderen Truppengattung oder zu einem anderen Dienstzweig.
Vorkurs (VK)
Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung von Fachpersonal in der Regel unmittelbar vor einem Ausbildungsdienst.
Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt neben der Wiederholung und Festigung der allgemeinen Grundausbildung in der Verbandsausbildung.
Zentralschule (ZS)
Die Zentralschule ist Teil der Höheren Kaderausbildung der Armee. Die Kernaufgabe der ZS besteht in der Grundausbildung der höheren Milizkader. Sie umfasst folgende Schulen: Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge für Adjutanten und Nachrichtenoffiziere. Sie ist verantwortlich bzw. mitverantwortlich für die militärische Führungsausbildung der angehenden Zugführer und deren Stellvertreter, der Einheitskommandanten, der Bataillons- und Abteilungskommandanten sowie der Führungsgehilfen des Bataillons- oder Abteilungsstabes und in einzelnen Lehrgängen auch der Führungsgehilfen der Stufe Grosser Verband.
Militärdienstpflicht 45
512.21
Zusatzausbildungsdienste (ZAD) Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen der Armee in einem neuen oder zusätzlichen Fachgebiet.
zuständige Stelle
Grosser Verband bzw. gleichgestellte Stelle für Dienstzweige, die für die personellen Angelegenheiten und für die Kontrolle über die Absolvierung der Ausbildung zuständig ist. Für Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt sind, gelten die Bestimmungen des Führungsstabs der Armee.
2. Abschnitt: Abkürzungen Dv
Dienstvormerk in PISA DvA
Dienstvormerk-Auftrag in schriftlicher Form m männlich Vw St verwaltende Stelle weibl weibliche Im Übrigen gelten die Abkürzungen gemäss dem Reglement 52.2/II vom 5. Dezember 1997121 über «Militärische Schriftstücke - Abkürzungen».
121 Bezug bei: Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern
Ausbildung
46
512.21
Anhang 2122
(Art. 4)
Spezialisten Spezialisten sind:
a. ziviles Personal des Bundes und seiner Betriebe sowie der kantonalen Militärbehörden und ihrer Betriebe mit Einteilung in einer entsprechenden Formation von Ausbildung und Support, der Verwaltungseinheit, des Betriebes oder des Hauptquartiers der Armee (HQ A);
b. Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung der Funküberwachung in Formationen der Führungsunterstützung eingeteilt sind; c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen; d. Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie Personen der Betreiberinnen von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung mit Radio, mit Einteilung im Armeestabsteil oder als Telecom-Offizier;
e. Personen der Anbieterinnen von Funkrufdiensten mit Einteilung in Formationen der Führungsunterstützung;
f. Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Einteilung als Eisenbahnoffizier;
g. Polizeibeamte, die in der Militärischen Sicherheit eingeteilt sind; h. Personen, die eingeteilt sind: 1. als
Fachoffizier,
2. als Angehöriger der Armee mit Mannschaftsgrad, Unteroffizier, Subalternoffizier, Hauptmann bei der Militärjustiz,
3. in stabseigenen Funktionen der Stäbe Bundesrat oder des Hauptquartiers der Armee ohne Funktionen der Truppengattungen und Dienstzweige,
4. als Pilot, Bordoperateur, Drohnenoperateur oder Fallschirmaufklärer, 5. als Veterinärarzt (Vet Az) oder Hundeführer (Hundefhr), 122 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 9. Nov. 2005 (AS 2005 5099). Bereinigt durch Anhang Ziff. 9 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspek-
torat (AS 2008 5747) und Ziff. II der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
Militärdienstpflicht 47
512.21
6. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Biologe, Laboroffizier (Biologie, Chemie, Physik) oder Medizinalpersonal in einer vergleichbaren Funktion,
7. als Offizier Konvention und Recht oder als Rechtsoffizier, 8. auf Funktionen des Rotkreuzdienstes, 9. als Kryptologen;
10. ….
i.
Angehörige der Armee, die eingesetzt sind: 1. im Heeresstab,
2. in den Fachstäben des Heeres, 3. in den Fachstäben der Luftwaffe, 4. in den Ingenieurstäben, 5. bei der
Armeeseelsorge,
6. beim Sozialdienst der Armee, 7. als Richter bzw. Ersatzrichter eines Militärgerichts, 8. im Fachstab Ausbildung Kommando Management-, Informations- und Kommunikationsausbildung (MIKA); j. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, deren Funktion nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden kann und die mit einer freiwilligen Verlängerung der Militärdienstpflicht einverstanden sind.
Ausbildung
48
512.21
Anhang 3123
(Art. 3 und 14)
Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Ausbildungsdienste (Ausb D) Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT) Ausbildungsdienste der Formationen (ADF)
Besondere
Dienstleistungen
(Beso DL)
Zusatzausbildungsdienste (ZAD)
Rekrutierung (Rekr) Rekrutenschule (RS) Durchdienerschule (DD RS) Unteroffiziersschule (UOS) Küchencheflehrgang (Kü C LG) Fourierlehrgang (Four LG) Feldweibellehrgang (Fw LG) … … Offiziersschule (OS) Offizierslehrgang (Of LG) Kaderkurs Medizin (KK Med) Stabslehrgang (SLG) Führungslehrgang (FLG) Technischer Lehrgang (TLG)
Generalstabslehrgang (GLG)
Praktikum (Prakt) Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK) Erkundung (Erk) Kadervorkurs (KVK) Wiederholungskurs (WK) Trainingskurs (TK) Umschulungskurs (UK) Vorkurs (VK) Fachdienstkurs (FDK) Ausbildungsdienst der Durchdiener
(Ausb D DD) Ausbildungsunterstützende Dienste
(AUD) Stabskurs (SK) Rapport (Rap) Stabsübung (SU) Truppenbesuch (Trp Besuch) Kontrolle (Kontr) Simulatorenausbildung
(Sim Ausb) Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Schiedsrichterdienst (SRD) Individuelles
Training (IT) Medizinische Untersuchung und Beurtei-
lung (MUB) Befragung bei erweiterter Sicherheitsprü-
fung (BSP) Nachrekrutierung (NIAX)
Einführungskurs
(EinfK) Grundkurs (GK) Militärsportleiterkurs (MSLK) Grundkurs für den
Einsatz im Friedensförderungsdienst
(GK FFD) Auswahlkurs Armee-Aufklärungsdetachement
(Ausw K AAD)
123 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
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Anhang 4124
(Art. 11, 15, 46, 57, 58 und 59) Ausbildungsdienste Übersicht
I Grundausbildungsdienste 1
Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier (ohne höhere Unteroffiziere) 1.1 Rekrutenschule 1.2 Fachkurse 1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal 1.4
Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer) 1.5
Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberwachtmeister 2
Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1
Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof) 2.2
Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) 2.3
Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) 2.4
Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier 2.5
Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) 2.6
Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg/Ei Stäbe) 3
Regellaufbahn: Ausbildung zum Subalternoffizier 3.1
Ausbildung zum Leutnant (Zugführer) 3.1bis Ausbildung zum Leutnant (Quartiermeister) 3.2 Ausbildung zum Oberleutnant 4
Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier 4.1
Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj) 4.2
Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt Stv (Maj) 4.3
Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) 4.4
Regellaufbahn: Kdt (Oberst) 4.5
Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst) 4.6
Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) 124 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
Ausbildung
50
512.21
5
Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1
Gst Of Grundausbildung (Hptm i Gst, Maj i Gst und Oberstlt i Gst) 5.2
Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst) 5.3
Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere Oberst i Gst Funktionen 6
Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1
Regellaufbahn: Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) 6.2
Regellaufbahn: Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 7
Ausbildung von Berufssoldaten (BS) 7.1
Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich) 7.2
Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich) 8
Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU) 8.1 Fachberufsunteroffiziere 8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich 8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) MP Uof 8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det 8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Obwm) Mil Sich 8.1.5 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det 8.2 Höhere Fachberufsunteroffiziere 8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det 8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Fw) Mil Sich 8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich 8.2.3.1 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich (Mob MP) 8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) und Ausb zG LVb (Stufe Gr) 8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det 8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Mil Sich 8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) 8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) Mil Sich 8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) 8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 2 (Adj Uof) 8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) 8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj)
Militärdienstpflicht 51
512.21
9
Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 Fachberufsoffiziere 9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr 9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich 9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det 9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich 9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det 9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich 9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktionen (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 9.2 Berufsoffiziere 9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) 9.2.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 2 (Maj oder Maj i Gst) 9.2.3 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Oberstlt) 9.2.3.1 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) 9.2.3.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst)
9.2.4 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 4 (Oberst oder Oberst i Gst) 9.2.5 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 5 (Oberst oder Oberst i Gst) 10
Ausbildung von Zeitmilitär 10.1 Zeitunteroffizier (Fw)
10.2 Zeitunteroffizier (Four)
10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw)
10.4 Zeitoffizier
(Hptm)
II
Fortbildungsdienste der Truppe (FDT); ohne Erk/KVK/WK/AUD und Beso DL
Ausbildung
52
512.21
Dauer, Teilnehmer bzw. Anwärter und Zuständigkeiten der einzelnen Ausbildungsdienste Grundsätzliche Bemerkun gen:
Sämtliche Detailregelungen de r einzelnen Funktionen sind in den Weisungen des Chef s der Armee festgehalten.
Je nach Herkunft bzw. zukün ftiger Funktion kann der für die Behandlung person eller Angelegenheiten zustä ndi
ge Vor
geset
zte, in A
bs
prache mit dem Führ ungs
stab der
Armee (J
1), ei
nen SLG bzw. FLG,
einen anderen SLG oder FLG, einen TLG oder ei
nen s
pez. Aus
bildun
gsdienst anordnen.
Fhr Geh mit Einzelgrad, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausb D zu absolvieren haben, können frühestens nach 3 Wiederholungs kursen befördert werden (g
lei
ch wie Mehrf
ach
gra
d-Be
fö
rde
ru
ng
en
).
* =
Zwin
gend vor einer Funktionsübernah me zu bestehender Ausbildun gsdienst nach Artikel 49.
AusbOrg =
Verantwortliche
Ausbil
dungsorganisation des Heeres/der Luftwaffe, wie Lehrverbände, Sc hulen, Lehrgänge,
Kurse oder Ko
mpetenzzentren;
die jährlich entsprechende Weisu ngen betreffend Teilnehmer /Anwärter, Aufgebots- un d Meldewesen - im Einvernehmen mit dem FST A J1
erlassen.
Tage =
Maximale
Anzahl
Ausbildun
gsdiensttage gemäss Milit ärischem Aufgebotstableau. Bei Teil ung des Ausbildungs
dienstes reduzie
rt sich diese um
die Anzahl nicht anrechenbare r Wochenendtage. Längere allgemeine Urlaube (d. h. ohne
Wochenendurlaube) sind nicht berücksichtig
t. Werden
mehrere Grundausbildungsdienste ohne Unterbruch am Stück ge leistet, so erhöhen sich diese um die Anzahl
Tage der zwischen zwei Gr
undausbil
du
ng
sd
ie
nste
n lie
genden Ta
ge des Wochenendurlaubs.
Formationen ohne Bef örderungsmöglichkeiten In den folgenden Formationen können keine
, Beförderungen erfo lgen. Vorbehalten bleiben die F unktionen, die in den Weisungen über die Ausbild
ungsdienste zur
Funktionsübernahme oder Beförderung, des Chefs der Armee festgelegt sind (maximal 5 Funktionen): Ausb u Sup, Stab
Patrouille des Glaciers Ausb u Sup, Stab
Swiss Raid Commando - Ausb
u
Su
p, Betr Det Swiss Air Force Com petition
Militärisches Personal Die Beförderungen des militärischen Persona ls richten sich unabhängig von einer even tuellen Milizfunktion na ch der Berufsfunkti
on, d.h. nach den Ziffern 7-10 dieses Anhangs.
Über Ausnahmen wie Abweichungen vom festge legten Mindestalter bzw. bei Gr adbeförderungen bezogen auf di
e E
insat
zgr
uppe, ents
che
idet der Chef der Armee au
f An
trag
d
er La
ufb
ahnkommission (LBK V).
Über Ausnahmen bzw. F unktions
üb
ernahmen, insbesondere bei gege n unten abweichendem Alter gemäss Regellaufbahn Offiziere, entsch eidet der Chef der
Armee auf Antra
g der Laufbahnkommission (LBK V
).
Militärdienstpflicht 53
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
1 Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildun g zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule - RS
145
- Rek
r
AusbOr
g
Ausnah- men: 124
- Rekr
- Rekr
der
Genietru
ppen (ohne Aufk
l, Aufkl/Fahr,
Fhr St Sdt, Fhr St Sdt/Fah r, Pz Sap, Pz Sap/Brü Pz Fahr, Pz Sap/Spz Fahr , Pz Sap/Mirm Pz Fahr, Si Sdt, Si Sdt/Fahr)
Rekr der Rettungstruppen
Rekr der
ABC Abwehrtr
uppen
Rekr der Logistiktruppe
n:
Trp B
uchh, T
rp Koch,
Ns Sdt und Ns Sdt/Fhr C1 je nach L
V
b = 18 oder
21 W
ochen;
all
e F
kt mit
VT (Vr
k, Trsp)
, Di
agn
(IMFS und Ik Syst), Diagn M Flab, Gtm M Flab, Mech M Flab sowie Mech Fe
st Ge
sc
h so
wie Sd
t
BPz = 21 Wochen
Sanitätstru
pp
en
AusbOrg
173
Gren, Gren Einh San, Gren/Fah
r
89
Motf Ausb u S
up;
35 Tage RS-Vollendung Fachpers Ssp Sdt; 56 T
age RS-Vollendung in Ssp Fachausb
68
Betr Sdt San
(San Sdt
); 56 Ta
ge RS-Vollendun
g
54
Betr Sdt/Fahr C1; 70 Ta
ge RS-Voll
endun
g
Ausbildung
54
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
47
Betriebssoldaten
(Bet
r Sdt, Büroord, Trp Ko und Ns Sdt); 77 Tage RS-Vollendung Sdt, die zum Uof oder
Of ausgebildet werden Kandidaten, die die Vo
raussetzungen für die Ernennung zum Hptm Asg erfüllen und ausgebildet
werden
33
Absolventen der Spitzens
portler-RS; 91 Tage RS Vollendun
g
1.2 F
ach
kurse
Gemäss Weisun
gen des C
hef
s der Armee
1.3 Re
gellaufbahn: Ausbildun g zum Kor
poral
- RS
47*
- Rek
r
AusbOrg
- UOS
33*
- Sdt
KVK und Pr
aktis
cher Dienst
61*
(40
)
- K
pl
(Kor
poral mit 18 Wochen RS )
Von dies
er R
eg
el
un
g können die DU CdA abweiche n soweit die Gesamtdienstzeit glei
ch bleibt.
1.4 Re
gellaufbahn: Ausbildun g zum Wach
tmeist
er (Gru
pp
enführer)
- RS
47*
- Rekr
61
Tage
RS
für Grenadier Rekr
mit 25 Wochen
RS
89 Ta
ge RS für
an
gehende Fsch Aufkl Wm AusbOrg
- UOS
61*
- Sdt
- Prakti
kum
89*
- Ob
gfr
- Praktischer
Dienst
54*
- Wm
33 Ta
ge Gru
pp
enführer mit 18 Wochen RS 68*
Grenadier Wm mit 25 Wochen RS
Von dies
er R
eg
el
un
g können die DU CdA abweiche n soweit die Gesamtdienstzeit glei
ch bleibt.
Militärdienstpflicht 55
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
1.5 Re
gellaufbahn: Ausbildun g zum Oberwachtmeister TLG Zfhr Stv
5
- Wm
Kdo HKA
- Leiter
Tambouren
12
- Wm
kann
in Teilen geleiste
t werden
AusbOrg / Kdo Gs Vb FK Leiter Küchen
12
- Wm
LVb Lo
g
weit
ere Bedin
gun
gen
: mi
nd. 2 W
K
al
s W
m
Einh Kdt
2 Ausbildun
g zum höheren Unteroffizier 2.1 Re
gellaufbahn: Ausbildun g zum Feldweibel (Tech Uof) TLG Tech Uof
max. 26
- K
pl / Wm
AusbOr
g
- Praktischer
Dienst
max.
54
- Fw
weit
ere Bedin
gun
gen:
mi
nd. 2 W
K
al
s K
pl / Wm
AusbOr
g
2.2 Ausb
ildun
g zum Fourier (Einheitsf
ouri
er
)
- RS
47
- Rek
r
AusbOr
g
- Four
LG
96*
- Sdt
LVb Lo
g
KVK und Praktikum
54*
- Wm
AusbOrg
- Praktischer
Dienst
54
(33
)*
- Fou
r
(Four mit 18 Wochen RS
)
68*
Four mit 25 Wochen Gren RS
Von dies
er
Re
gel
un
g können die DU CdA abweiche n soweit die Gesamtdienstzeit glei
ch bleibt.
2.3 Ausb
ildun
g zum Hau
p
tfeldweibel (Einheitsfeldweibel) - RS
47
- Rek
r
AusbOr
g
- Fw
LG
96*
- Sdt
LVb Lo
g
KVK und Praktikum
54*
- Wm
AusbOr
g
- Praktischer
Dienst
54
(33
)*
- H
ptfw
(Einh Fw mit 18 Wochen RS
)
68*
Einh Fw 25 Wochen Gren RS
Ausbildung
56
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
Von dies
er R
eg
el
un
g können die DU CdA abweiche n soweit die Gesamtdienstzeit glei
ch bleibt.
2.4 Re
gellaufbahn: Ausbildun g zum Ad
jutantunteroffizier - Grundausbildun
g zum Uof
Wm, Fw, Four, Hptfw
AusbOrg
- Tech
Ausb
max.
46
- Praktischer
Dienst
max.
89
- Ad
j Uof
2.5 Re
gellaufbahn: Ausbildun g zum Stabs
ad
jutanten (Führun gs
gehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) - TLG
fü
r
Sta
bsa
dj
19*
Hptf
w
Adj Uof (gewesener Hptfw)
Stabsadj
Anw
AusbOr
g
SLG I / 1. Teil
12*
Kdo HKA
weitere Bedingungenmind. 3 WK als Hptfw
Einh Kdt
De
r CdA ka
nn
fü
r be
stimmt
e Funktionen einen Praktische n Dienst von max. 26 Ta gen anor
dnen
2.6 Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjuta nten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kd o) und zum Chefadjutanten (Führungsgehi lfe Stufe Ter
Re
g/Ei Stäbe)
- SLG
II
31*
- Stabsad
j
wird in 2 Teilen durch
geführt Kdo
HKA
TLG
max. 38
Kdo HKA / Aus
bOr
g
3 Re
gellaufbahn: Ausbildun g zum Subalternoffizier 3.1 Ausb
ildun
g zum Leutnant (Zu gführer)
- RS
47*
(61
)
- Rek
r
(Grenadi
er R
ekr
mit 25 Wochen RS
) AusbOrg
- UOS
61*
- Sdt
- Of
LG
26*
- Ob
gf
r
Kdo HKA
- Offiziersschule
mit
Praktikum
168*
(12
)
O
bg
fr
/
O
bw
m
(Ausb Wo 24 +
1 Wo längerer Allgemeiner Urlaub) (OS Gr
en = 25 W
ochen = 173 T
age)
(Fachkurs für Gren Of
)
AusbOrg
Militärdienstpflicht 57
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
Praktischer Dienst inkl. KV
K
54*
(40
)
- Lt
(Zfhr mit 18 Wochen RS
)
68*
Gren Zfhr mit 25 Wochen RS
Von dies
er R
eg
el
un
g können die DU CdA abweiche n soweit die Gesamtdienstzeit glei
ch bleibt.
3.1
bis
Ausbildun
g zum Leutnant (Quartiermeister )*
- RS
47
- Rek
r
Ausb Or
g
- Four
LG
54
- Sdt
LVb Lo
g
- Qm
LG
33
- Wm
LVb Lo
g
- Offizi
ers
schul
e
mit
Prakti
kum
168
- Wm
/ Obwm
Ausb Or
g
Praktischer Dienst inkl. KV
K
54
(40
)
- Lt
(Qm mit 25 Wochen RS
) Ausb
Or
g
Abwei
chun
gen in der
Über
gan
gszeit mö
glich
3.2 Ausb
ildun
g zum Oberleutnant Bef
örder
ung erf
ol
gt nach Abs
ol
vierung de
r gesamten Ausbildung zum Leut nant (inkl. des Praktischen Dienstes) und 2 WK als Leut nant bzw.
nach 4 Gradj
ahr
en als Leut
nant.
Leutnant, die ihre Ausbildungspf
licht als Durchdiener absolvieren, werden nach 38 Tagen
Ausb D DD (VBA 2)
zu
m Ob
lt be
fö
rd
er
t.
Die Beförderung zum Quartiermeis
ter (Oblt) erfolgt nach Absolvie rung des SLG I (1. Teil) bzw. na ch 4 Gradjahren als Leutnant.
Vor
behal
ten bl
eibt
ei
n Aufs
chub der
Bef
örder
un
g we
gen un
geordneten
persönlichen Verhältnissen.
FST A
4 Ausbildun
g zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kd t Stv) und zum höheren Stabsoffizier 4.1 Re
gellaufbahn: Einh Kdt (H p
tm und H
p
tm/Ma
j)
- FLG
I
26*
- Adj
Uof
(Log
Zfhr)
- Sub
Of
Fhr Geh Hptm / Maj
Ein
h Kd
t H
ptm
für Fk
t (H
ptm
/Ma
j)
Kdo HKA
TLG I
max. 26
Für spezielle
Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausb ildungsdienste zur
Funktionsübernahme oder Bef
örder
ung über
die
Absol
vierun
g eines TLG
AusbOr
g
Praktischer Dienst inkl KV
K
max.
61
max. 84 f
ür Gren Kdt
A
us
bOr
g
max.
40
für Anwärter mit 18 Wochen RS
Ausbildung
58
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
Die Weiterausbildung zum Einh Kd
t kann erst nach dem 1. WK al s Sub Of (Lt/Oblt) bzw. 4. WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen.
Bei Kommandanten mit Do
pp
el
grad
H
ptm
/Ma
j: Befö
rd
er
un
g zum Ma
j nach 4 Jahren als H ptm
.
4.2 Re
gellaufbahn: Bat/Abt Kdt Stv (Ma j)
- FLG
II
38*
- Fhr
Geh
Hptm / Maj (gewesener Einh Kdt)
Radarof Flab (Hptm/Maj)
Geb Spez Of (Hptm)
Ein
h Kd
t H
ptm
Ein
h Kd
t H
ptm
//Ma
j
wird in 2 Teilen durchgeführt
wird in Teilen durch
geführt
Kdo HKA
TLG II
max. 12
Für spezielle
Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausb ildungsdienste zur
Funktionsübernahme oder Bef
örder
ung über
die
Absol
vierun
g eines TLG
Praktischer Dienst (als Bat/Abt Kdt
) inkl
. KV
K
*
*
Der CdA kann
für bestimmte Fkt einen Praktischen Dienst von max. 26 Ta gen ano
rd
nen
AusbOrg
4.3 Re
gellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) - FLG
II
38*
- Fhr
Geh
Hp
tm
bis
Oberstlt
(gewesener
Ei
nh Kdt)
Kdt Stv Maj / Oberstlt (gewesener
Einh Kdt bzw. Geb S pez Of
)
wird in T
eilen dur
chgeführt
Kdo HKA
TLG II
max. 12
Für spezielle
Fkt entscheidet der CdA in den Weisungen über die Ausb ildungsdienste zur
Funktionsübernahme oder Bef
örder
ung über
die
Absol
vierun
g eines TLG
AusbOrg
- Praktischer
Dienst
*
* Der
Cd
A kann für bes
timmte Fkt einen
Praktischen Dienst von max. 26 Ta gen anor
dnen
AusbOrg
Mindestens 2 Jahre als Kdt Stv
(ohne Gst Of sowie Kdt SDBR/SDMP) - Mindestalter
zur
Beförderun
g 35:
(Art. 61
)
4.4 Re
gellaufbahn: Kdt (Oberst) - Gemäss
Weisungen
des Chefs der Armee - Mindestalter
zur
Beförderun
g 42:
(Art. 61
)
Militärdienstpflicht 59
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
4.5 Re
gellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst
)
gem spez Weisung
Fhr Geh Oberstlt/Oberst
(gewesener Kdt Trp Kö) - Kdt
Stv
Oberstlt
- Kdt
Oberstlt/Oberst
Vor der Übernahme de
r Fkt Kdt Stv Gs Vb, müssen mindestens währ end drei Jahren in
einem Stab ei
nes Gs Vb 40 Tage als Ausbildungsdienst geleistet
wer
den. Von di
eser
Regelung sind Gst Of nicht betroffen Kdo HKA
- Mindestalter
zur
Beförderun
g 42:
(Art. 61
)
4.6 Re
gellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt )
gem spez Weisung
Fhr Geh Oberstlt/Oberst
(
gewesener Kdt Trp Kö für WA zum Kdt Gs Vb)
- Kdt
Stv
Oberstlt/Oberst
- Kdt
Oberstlt/Oberst
Kdo
HKA
- Die
Beförderun
g zum Kor
pskommandanten i
st nur für
Br und Div mö
glic
h.
5 Ausbildun
g der Gen
eralst
absof
fiziere (
gilt für alle Fkt gemäss S
ollbestand
estabellen)
5.1 Gst Of Grundausbildun g
(H
ptm i Gst, Ma j i Gst und Oberstlt i Gst )
GLG I
26
Pil/Bordop Of Hptm
- Kdt
Stv
Maj
- Kdt
Hpt
m
/Maj
Dro Of Hptm
Kdo HKA
- GLG
II
26
- Absol
vierung
des
GL
G III erst im Folgejahr nach bestandenem GLG II
- GLG
III
24*
- zwischen
GLG
II und GLG III sind mind.
10 Tage ADF im Stab eines Gs Vb zu leisten (auf Fkt bezogen)
*
G
LG III wird in 2 Teilen durch geführt
Ausbildung
60
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
- Bestandener
FLG
II
Führ
ung Einh Kdo währ
end mind. 3 WK; Pi
lot / Bordop Of: 3
Gradjahr
e als Hpt
m
.
Die Beförderung zum Maj i Gst er
folgt nach bestandene m GLG II, sofern der Anwärter zu dies em Zeitpunkt seit mindestens acht J ahren einen Offiziersgrad bekleidet (Art. 61). Ist diese Bedingung nich t erfüllt, wird der Anwärter nach bestandenem GL
G II zum Hptm i Gst ernannt. Die B ef
ör
der
ung zum Maj i Gst
kann nach Erreichen der erf
or
derli
chen Offi
zi
ers
gr
adj
ahre au
f den nächsten Termin vorgenommen werden.
Für Gst Of ohne Weiterausbil
dung gemäss den Ziffern 5.2 oder 5.3 erfolgt die Beförderung zum Oberstlt i Gst frühestens nach 8 Gradjahren als Major i Gst und bestandenem GLG III.
- Mindestalter
zur
Beförderun
g zum Oberstlt i Gst 38: (Art. 61
).
5.2 Gst Of W eit
erausbildun
g zum Bat/Abt/Gesch w
Kdt (Oberstlt i Gst) TLG II
max. 12
Maj i Gst/Oberstlt i Gst
TLG:
gemäs
s Ziff
er 4.3
Aus
bOr
g
- Praktischer
Dienst
*
Prakt D:
gemäss Ziffer 4.3
AusbOr
g
Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte
in der Regel vor der Gst Of Gr undausbildung absolviert werden.
Die Beförderung zum Obers
tlt i Gst kann erst nach ab geschlossener Gst Of Grundau sbildung (GLG III) erfolgen.
- Mindestalter
zur
Beförderun
g 35:
(Art. 61
)
5.3 Gst Of W eit
erausbildun
g zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb so wie andere Oberst i Gst Funktionen GLG IV
19
Oberstlt i Gst/(Oberst i Gst)
Für Beförderung zum Ober
st i Gst bzw. Mutationen zum Kdt Stv Flpl Kdo
Für Bef zum Oberstlt i
Gst/Oberst i Gst (USC) bz
w
. Mu
ta
tion
O
be
rst i G
st (U
SC) Au
sn
ah
me
:
siehe Art
49 Abs
5
Mindest
ens 3 J
ahr
e USC
al
s Ober
stl
t i Gst bevor
USC als Oberst i
Gst
Ab
so
lv
ierun
g de
s GLG IV ist mö
gl
ic
h, so
fe
rn
Eins
atz als USC gepl
ant; in der R
egel 4 J
ahr
e
nach dem GLG III.
GLG V
19
(Oberstlt i Gst)/Oberst i Gst
(g
ewesener Kdt Tr
p Kö
)
für SC
, Kdt Fl
pl Kdo und Kdt St
v Gs Vb
Militärdienstpflicht 61
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
Bei Übernahme einer Fkt, die al
len Fhr Geh (auch nicht Gst Of) of fen steht, entscheidet der Kdt Gs Vb über die Absolvierung d es entsprechenden TLG; ausgenommen davon ist das zwingende Absolvieren des TLG für Funktionen gemä ss den Weisungen
des CdA über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung.
Über die Teilnahme am GLG V für Kandi
daten welche keine Trp Kö geführt haben, entscheidet im
Ein
ze
lfa
ll de
r CdA
.
Die Beförderung zum SC (Obe
rst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst aus möglich.
Als SC können nur ehemalige
USC mit absolviertem GLG IV und GLG V eingeteilt werden.
- Mindestalter
zur
Beförderun
g zum Oberst i
Gst 42:
(Art. 61
)
6 Ausbildun
g zum Führun gs
gehilf
en
6.1 Regellaufbahn: Führungsgehilfen Tr uppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und
Fhr Geh Grosser Verband (inkl . Ter Vrb Stäbe), Hauptquar- tier der Arm
ee, Kom
p
etenzzentren und Formationen von Ausbildun g und Su
pp
ort (H
p
tm/Ma
j)
TLG
max. 40
Adj Uof (Log Zfhr)
- Sub
Of
Fhr Geh Hptm / Maj
- Kdt
Stv
Maj
Ein
h Kd
t H
ptm
/Ma
j
Kom SDBR/SDMP (Hptm/Maj)
Für spezielle Fkt ents
cheidet der CdA in den Weisungen über die Ausb ildungsdienste zur
Funktionsübernahme oder Bef
örder
ung über
die
Absol
vierun
g eines TLG
AusbOrg / Kdo HKA
- SLG
I
max.
24*
wird in Teilen durchgeführt
Gewesene Einh Kdt (Hpt
m oder Maj) mit bestandenem FLG I leisten kein
en SLG I; Ausnahme: Einh Kdt
, di
e wenige
r als 3 Wiederholungskurse als Kdt absolviert
haben, bestehen nur den SLG I / 1. Teil.
Kdo HKA
- Praktischer
Dienst
*
* Der
Cd
A kann für bestim
mte Fkt ei
nen
Praktischen Dienst von max. 26 Ta gen anor
dnen
AusbOrg
Die Weiterausbildung kann erst
nach dem 1. WK als Sub Of (Lt/Ob lt) bzw. 3 WK als Einh Kdt (ohne SLG I) bzw. 4 WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen.
Die B
ef
zum Qm Hpt
m
erf
olgt fr
ühestens
nach 3 Gradjahren als Oblt, sofern SLG I (
1. T
eil) und TLG A L
og Of
absolvi
ert.
Fhr Geh gemäss Sollbestandestabell
en mit Doppelgrad: Beförderung na ch 4 Jahr
en im ti
ef
eren Gr
ad.
- Mindestalter
zur
Beförderun
g zum Oberstlt 38:
(Art
. 61
)
Ausbildung
62
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
6.2 Regellaufbahn: Fhr Geh Grosser Verband (inkl.
Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Arm ee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung
und Su
pp
ort
(
Ma
j/Oberstlt und Oberstlt/Oberst )
- TLG
max. 40
Fhr Geh Hptm/Maj/Oberstlt
- Kdt
Stv
Maj/Oberstlt
- Kdt
Hptm/Maj/Oberstlt
Für spezielle Fkt ents
cheidet der CdA in den Weisungen über die Ausb ildungsdienste zur
Funktionsübernahme oder Bef
örder
ung über
die
Absol
vierun
g eines TLG
AusbOrg Kdo HKA
- SLG
II
max.
31*
*
wird in zwei Teilen durchgeführt, dazwischen ist, sofern vorgesehen, de r funktionsbezogene TLG zu a
bsolvieren.
Kdo HKA
Fhr Geh gemäss Sollbestandestabell
en mit Doppelgrad: Beförderung na ch 4 Jahr
en im ti
ef
eren Gr
ad.
- Mindestalter
zur
Beförderun
g zum Oberstlt 38 bzw. Oberst 42: (Art. 61
)
7 Ausbildun
g von Berufssoldaten (BS) 7.1 B
eru
fssold
at Gef
reiter
(Gf
r M
il Sich
)
- Sdt
Beförderun
g frühestens nach MP S, Teil A Mil Sich
7.2 B
eru
fssold
at Ober
gef
reit
er (
O
bg
fr Mil Sich) Gfr
Beförderung
frühestens
nach einem Jahr Einsatz als Gfr Ausbildun
g:
MP S, Teil
A
Mil
Sich
8 Ausbildun
g von Fachb
erufsunt
eroffi
zieren
(FBU
) und Berufsunteroffizieren (BU
)
8.1 F
ach
berufsunterof fizi
ere
8.1.1 F
achberufsunteroffi zier (Wm
) Mil Sich
Gfr / Obgfr
Ausbildung:
KAMIR:
MP S, Teil A + KAMIR Grundausb
Mob MP: MP S, Teil A+C
Mil Sich
8.1.2 F
achberufsunteroffi zier (Wm
) A Aufkl Det - Sdt,
Gfr,
Ob
gf
r
Ausbildun
g:
Grundkurs A Aufkl Det
Kdo Gren
Militärdienstpflicht 63
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
8.1.3 F
achberufsunteroffi zier
(Obwm
) Mil Sich
- Wm
3 J
ahre al
s Wm
Mil Sich
8.1.4 F
achberufsunteroffi zi
er (Obwm) A Aufkl Det - Wm
Erfahr
un
g im Beruf:
2 Jahre al
s Wm im A Aufkl Det K
do Gren
8.2 Höh
ere Fachberufsunt eroffi
ziere
8.2.1 F
achberufsunteroffi zier (Fw) A Aufkl Det Wm,
Obwm
Ausbildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
Fachausb A Aufkl Det
2 J
ahre Angehöri
ger des A Auf
kl
Det
Kdo Gren
8.2.2 F
achberufsunteroffi zier
(Fw
) Mil Sich
Wm,
Obwm
Ausbildung:
Tech Ausb 1 MP Uof
Mob MP: MP S, Teil A+C
Mil Sich
8.2.3 F
achberufsunteroffi zier
(Fw
) Mil Sich
Gfr / Obgfr / Wm / Obwm
Ausbildung:
KAMIR: MP S, Teil A, Grundausb KAMIR + Fachkurs III
Ter MP: MP S Teil A+B
Beso D:
MP S Tei
l A+B
Mil Sich
8.2.3.1 F
achberuf
sunterof
fizier (
H
p
tfw) Mil Sich (Mob MP) - Fw
LG
47
- Obwm,
Fw
- Wm
LVb Lo
g
- Praktischer
Dienst
33
Ausbildu
ng:
Mob MP: MP S, Teil A+C
Ter MP: MP S, Teil A+B
Mil Sich
8.2.4 F
achberufsunteroffi zier
(H
p
tfw
) Ausb zG LVb (Stufe Gr
)
Wm, Obwm, Fw
Ausbildung:
Erfahr
un
g im Beruf:
Kurs zum Erwachsenenbilder
Stufe
1
Aus
b zG LVb: 4 J
ahr
e i
n F
kt Aus
b
LVb
Ausbildung
64
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
8.2.5 F
achberufsunteroffi zier (H
p
tfw) A Au
fkl Det
- Fw
LG
96
- Obwm,
Fw
LVb Lo
g
- Praktischer
Dienst
33
- H
ptfw
Kdo Gren
Ausbildung:
C
Mat,
C Mun oder andere Fkt im Lo
g Be
reic
h
Kdo Gren
8.2.6 F
achberufsunteroffi zier (Ad
j Uof) Mil
Sich
- Offizi
ersl
ehr
gan
g 26
- H
ptfw
Kdo HKA
Ausbildung:
Tech Ausb 2 MP Uof
Ter MP, Beso D: MP S, Teil A+B
Mil Sich
Mob MP: MP S, Teil A+C
KAMIBES: MP S, Teil A, Fach- kurs III
(SC1
)
Erfahr
un
g im Beruf:
Tech Ausb 1 MP Uof
8.2.7 F
achberufsunteroffi zier
(Ad
j Uof
) Ausb zG LVb (Stufe Z
)
Aus
bildung:
Erfahr
un
g im Beruf:
Kurs zum Erw
achsenenbilder
Stufe
2
4 Jah
re in
Fk
t a
ls Au
sb
z
G
LVb
LVb
8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stab sad
j) Mil Sich
- TLG
fü
r
Sta
bsa
dj
19
- Ad
j Uof
LVb Lo
g
- SLG
I
26
wird in 2 Teilen durch
geführt
Kdo HKA
Ausbildung:
Tech Ausb 3 MP Uof
MP Ter, Beso D: MP S, Teil A+B
MP: MP S, Teil A+C
KAMIBES: MP S, Teil A,
Fachkurs III
(SC1
)
Mil Sich
Militärdienstpflicht 65
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
Erfahr
un
g im Beruf:
Tech Ausb 1 und 2 MP Uof
Mil Sich
8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffizier sfunktionen der Einsatz gru
pp
e E 1 (
A
d
j Uof)
Ausb zum höheren Unteroffi
zier
Kpl , Wm, Obwm
- höherer
Uof
Grundausbildung BUSA vo n 2 Jahren
Kdo HKA
8.3.2 Berufsunteroffizier sfunktionen der Einsatz gru
pp
e E2 (
A
d
j Uof)
Adj Uof
Erfahr
ung im B
er
uf:
mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher Eins
atz
in versch E1-Funktionen/Stellen Kdo LVb
8.3.3 Berufsunteroffizier sfunktionen der Einsatz gru
pp
e E3 (
S
tabsad
j)
FLG I oder SLG I
(ent
sp
rechend künfti
ger Funkti
on
)
26*/
17
Adj Uof
SLG I wi
rd i
n 2 T
eilen dur
chgeführt
Kdo HKA
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan
- ZAL
1
BUSA
- mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher
Eins
atz
in E2-Funktionen
- Mindest
alter:
35
Auswahlverfahren bestanden
8.3.4 Berufsunteroffizier sfunktionen der Einsatz gru
pp
e E4 (
H
p
tad
j)
Stabsadj
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan
- ZAL
2
BUSA
- mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher
Eins
atz
in E3-Funktionen
- Mindest
alter:
42
Auswahlverfahren bestanden
Ausbildung
66
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
8.3.5 Berufsunteroffizier sfunktionen der Einsatz gru
pp
e E5
(Che
fa
d
j)
- H
pta
dj
Kontin
gent:
freie Stelle
gem Stellen
plan
Ausbildun
g:
bedarfsorientiert
Erfahr
ung im B
er
uf:
mehr
jähriger erfolgreicher Einsatz in E4-Funktionen
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan
bedarfs
or
ienti
ert
- mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher
Eins
atz
in E4-Funktionen
- Mindest
alter:
48
Auswahlverfahren bestanden
9 Ausbildun
g von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 Fachberufsoffiziere 9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr AdA
mit
Mannschaftsgrad, Uof
Aus
bildung:
Erfahr
un
g im Beruf:
Tech Ausb Fachof MP
- Fachausb
400 MP-
E
ins
atzt
ag
e
Mil Sich
9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich - Offizi
ersl
ehr
gang
26
- Wm,
Obwm,
Fw,
Four
,
Hptfw
- Ad
j Uof, Sta
bsa
dj
Kdo
HKA
Militärdienstpflicht 67
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
- Praktischer
Dienst
61
- Lt
Mil Sich
Ausbildung:
Tech Ausb 1 MP Of
Der Kdt Mil Sich bestimmt im Einzel
nen die Dauer
der
MP
Schule
- Forensik
Ausb
KAMIR:
MP S, Teil A,
Fachkurs III
(SC1
)
Mil Sich
9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det - Offizie
rslehr
gan
g
26
Obwm, Fw, Hptfw
Kdo HKA
OS mit Praktikum
103
Kdo Gren
- Praktischer
Dienst
61
- Lt
9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich Lt
Ausbildung:
Tech Ausb 1 MP Of
Der Kdt Mil Sich bestimmt im Einzel
nen die Dauer
der
MP
Schule
- Forensik
Ausb
KAMIR:
MP S, Teil A,
Fachkurs III
(SC1
)
Mil Sich
Erfahr
un
g im Beruf:
2 Jahre als Lt Tech Ausb 1 MP Of
9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det gemäss Ziffer 3.2
Ausbildung
68
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktionen (H p
tm/Ma
j) Mil Sich
GAD gemäs
s Ziff
er 4.1 bzw. 6.1
Sub Of
- H
ptm
Kdo HKA / Mil Sich
Ausbildung:
Tech Ausb 1 MP Of
Tech Ausb 2 MP Of
Der Kdt Mil Sich bestimmt im Einzel
nen die Dauer
der
MP
Schule
- Forensik
Ausb
KAMIR: MP S, Teil A, Fachkurs III
(SC1
)
Erfahr
ung im B
er
uf:
mind. 4 J
ahr
e Of (
für di
e
Beförderun
g zum H
ptm
)
9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktion (Ma
j/Oberstlt und Oberstl/Oberst )
GAD gemäs
s Ziff
er 4.4, 4.6, 4.7,
4.11, 4.15, 6.1 und 6.3 Hptm
- Maj
- Oberstlt
Kdo HKA / Mil Sich
9.2 B
eru
fsoffi
zi
ere
9.2.1 Berufsoffiziersf unktionen der Einsatz gru
pp
e E1 (
H
p
tm)
FLG I oder SLG I
26*/
24*
- Sub
Of
Kdo HKA
- TLG
I
(ents
pr
echend Einteilun
g)
26
gemäss Ziff 4.1 oder 6.1 KVK und Praktischer Dienst (entsprechend Einteilung)
61/
26
(40
)
(für Anwärter mit 18 Wochen RS )
AusbOrg
Militärdienstpflicht 69
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
Aus
bildung:
Be
so
nde
re
s:
Dipl
oml
ehr
gang MILAK; oder
Bachelor-Studiengang Berufsoffi- zier MILAK/ETHZ; Militärschule 1 + 2
Bef
örder
ung bis max. Maj
or,
jedoch nicht vor
dem zurückgelegten 34. Altersjahr und 6 Jahren im Grad H
ptm
Kdo HKA/
AusbOrg
9.2.2 Berufsoffiziersf unktionen der Einsatz gru
pp
e E2 (
M
aj
oder M
aj
i Gst)
Erfahr
ung im B
er
uf:
mehr
jähriger erfolgreicher Einsatz in E1-Funktionen
Gst Of haben zusätz
lich di
e Aus
bil
dun
g
gemäss Ziff 5 der ents prechenden Gradstufe/ Fkt zu absolvieren
9.2.3 Berufsoffiziersf unktionen der Einsatz gru
pp
e E3 (
O
berstlt)
FLG II oder SLG II
38/31*
Fhr Geh Maj
- Kdt
Maj
Kdo HKA
- TLG
II
12
gemäss Ziff 4 oder 6 A
usbOr
g
Praktischer Dienst
*
*
Der CdA ka
nn für bestimmte Fkt ei nen Praktischen Dienst von max. 26 T
ag
en anor
dnen
AusbOrg
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan
- ZAL
1
MILAK
- mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher
Eins
atz
in E2-Funktionen
Mindest
alter: 38 (
A
rt. 61)
Auswahlverfahren bestanden
9.2.3.1 B
erufs
offi
ziersf
unktionen der Einsatz gru
pp
e E3
(Fhr Geh Oberstlt i Gst )
GLG I
26
Pil/Bordop Of Hptm
- Kdt
Stv
Maj
- Kdt
Hpt
m
/Maj
Kdo HKA
- GLG
II
26
GLG III
24
GLG III wird in 2 Teil en durch
geführt
Ausbildung
70
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan
- ZAL
1
MILAK
- mehrjähriger
erfolgreicher
Einsatz in E2-Funktionen Mindest
alter: 38 (
A
rt. 61)
Aus
w
ahl
ver
fahr
en
b
estanden
- Bestandener
FLG
II
Führ
ung Einh Kdo währ
end mind. 3 WK; Pi
lot / Bordop Of: 3
Gradjahr
e als Hpt
m
.
Die Beförderung zum Maj i Gst
erfolgt nach be
standenem GLG II.
Absolvierung des GLG III erst im Folgej
ahr nach bestandenem GLG II; zwischen GLG II und GLG III si nd mind. 10 Tage ADF im Sta b eines Gs Vb zu leisten (auf Fkt bezo
gen
)
9.2.3.2 B
erufs
offi
ziersf
unktionen der Einsatz gru
pp
e E3 (B
at/Abt/
G
esch
w Kdt Obers
tlt i Gst)
TLG II
12
Maj i Gst/Oberstlt i Gst
TLG:
gemäs
s Ziff
er 4.3
Aus
bOr
g
- FLG
II
26*
Kdo HKA
Praktischer Dienst
*
P
rakt D:
gemäss Z
iffer 4.3
A
us
bOr
g
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan
- ZAL
1
MILAK
- mehrjähriger
erfolgreicher
Einsatz in E2-Funktionen Mindestalter: 35 (Art. 61)
Auswahlverfahren bestanden
Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte
in der Regel vor der Gst Of Gr undausbildung absolviert werden.
- Die
Beförderun
g zum Oberstlt i Gst kann erst nach ab
geschlossener Gst
Of Grundausbildun
g
(GLG III
) erf
ol
gen.
Militärdienstpflicht 71
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
9.2.4 Berufsoffiziersf unktionen der Einsatz gru
pp
e E4
(Oberst oder Oberst i Gst )
Fhr
Geh
Oberstlt
- Kdt
Oberstlt
Kontingent:
Aus
bildung:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan
- ZAL
2
MILAK
- mehrj
ähr
iger
erfol
grei
cher
Eins
atz
in E3-Funktionen
Mindestalter: 42 (Art. 61)
Auswahlverfahren bestanden
Kdo HKA
Gst Of haben zusätz
lich di
e Aus
bil
dun
g
gemäss Ziff 5 der ents prechenden Gradstufe/ Fkt zu absolvieren
9.2.5 Berufsoffiziersf unktionen der Einsatz gru
pp
e E5 (
O
berst oder Oberst i Gst)
Kontingent:
Erfahr
ung im B
er
uf:
freie Stelle gem Stellenplan
weiterführende Ausbildung für die Fk
t me
hrjä
hr
ige
r erfo
lg
re
ich
er
Einsatz in E4-Funktionen - Mindest
alter:
45
Auswahlverfahren bestanden
Kdo HKA
Gst Of haben zusätz
lich di
e Aus
bil
dun
g
gemäss Ziff 5 der ents prechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren.
10 Ausbildun g von Zeitmilitär 10.1 Zei
tunteroffi
zier
(Fw
)
- TLG
Tech
26
- Wm
AusbOrg
- Praktischer
Dienst
54
- Fw
10.2 Zei
tunteroffi
zier
(Four
)
- RS
47
- Rek
r
AusbOrg
- Four
LG
96
- Sdt
KVK und Praktikum
54
- Wm
- Praktischer
Dienst
54
(33
)
- Fou
r
(Four mit 18 Wochen RS )
AusbOr
g
Ausbildung
72
512.21
I. Grundausbildungsdienste Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
10.3 Zei
tunteroffi
zier (
H
ptfw)
- RS
47
- Rek
r
AusbOrg
- Fw
LG
96
- Sdt
KVK und Praktikum
54
- Wm
- Praktischer
Dienst
54
(33
)
- H
ptfw
(H
ptfw mit 18 Wochen RS )
10.4 Zei
toffi
zier (H
p
tm)
- FLG
I
26*
- Adj
Uof
(Log
Zfhr)
- Sub
Of
Kdo HKA
- TLG
I
gemäss
LVb
AusbOrg
Praktischer Dienst inkl KV
K
61
Praktischer Dienst inkl. KV
K
40
für Anwärter mit 18 Wochen RS - Die
Weit
eraus
bil
dun
g zum Einh Kdt kann er st nach 1 WK als Sub Of bzw. 4 WK als Ad j Uof
(Lo
g Zfhr
) erf
ol
gen
II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage
Teilnehm
er bzw. A
nw
ärter
Bem
erkungen
Zuständig
II. Fachdienstkurse, Trainin gskurse, Umschulun gskurse und Einführun gskurse
Gem
äss Weisun
gen des
Chefs der Arm ee
Militärdienstpflicht 73
512.21
Anhang
5
(Art.
34)
Zuständigkeiten für die Dienstversch iebung und die Dienstvorausleistung Spalte Nr.
1 2
3
4
5
6
7
Art des Dienstes
Gesuchsteller
Empfänger des Gesuches Mitwirkende Stelle
Entscheid
Em
pfänger Kopie oder Protokollm eldung PIS
A
über Entscheid «Verschiebung»
Bem
erkungen
1.
Rekrutierung
Stellungsp
flichtiger Kreiskommando des Wohnorts
Kdo Rekrutierung
Militärbehörde des Wohnort skant
ons
Kdo Rekrutierung
2. Grundausbildungsdienste
Rekr, AdA mit M
annschaftsgraden, Uof und Sub Of (ohne Sub Of und höh Uof
di
e i
n
Stäben oder
Sub Of, die
a i auf einer Hptm Fkt ein geteilt
sind
)
Militärbehörde des Wohnort skant
ons
FST A
Sdt, Uof und Of:
Einteil
ungs
kdt
Hptm (inkl. Sub Of und höh Uof, die in St äben
oder S
ub Of, die a i auf
einer Hpt
m
Fkt
ei
ngeteilt sind
) sowie Stabsof
FST A auf dem Dienstweg vorges
etzter Kdt:
Antrag
FST A
Einteil
ungs
kdt
3. Ausbildungsdienst der Formationen
AdA mit
Mannschaftsgraden
Militärbehörde des Wohnort skant
ons
Militärbehörde
des
Wohnort
skant
ons
Kommandant Einteilungsfor- mation oder Kommandant der Formation, mit der die Militär- dienst pfli
chti
gen den Di
enst
hätten leisten sollen
Ausbildung
74
512.21
Spalte Nr.
1 2
3
4
5
6
7
Art des Dienstes
Gesuchsteller
Empfänger des Gesuches Mitwirkende Stelle
Entscheid
Em
pfänger Kopie oder Protokollm eldung PIS
A
über Entscheid «Verschiebung»
Bem
erkungen
Uof (ohne höh Uof, die in Stäben eingeteilt sind) Militärbehörde des Wohnort skant
ons
ev. Kommandant Eintei lungsf
or
mati
on
FST A bzw. Mil Behörde des Wohnort skant
ons
Kommandant Ein- teilungsformation oder Kommandant der Formation, mit der die Militärdienst- pflichtigen den Dienst hätten leisten sollen Spezialisten und AdA in Schl üss
el
fkt, sowi
e Sub
Of (ohne Sub Of die a i auf ei
ner Hpt
m
Fkt
eingeteilt sind)
Militärbehörde des Wohnort skant
ons
ev. Kommandant Eintei lungsf
or
mati
on
FST A
Kommandant Ein- teilungsformation oder Kommandant der Formation, mit der die Militärdienst- pflichtigen den Dienst hätten leisten sollen Hptm (inkl. Sub Of und höh Uof, die in St äben
oder S
ub Of, die a i auf
einer Hpt
m
Fkt
ei
ngeteilt sind
) sowie Stabsof
FST A auf dem Dienstweg vorges
etzte Kdt:
Antrag
FST A
Vor
geset
zter
Kdt auf
dem
Dienstweg