1
Verordnung
über die Militärdienstpflicht (VMDP) vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19951 (MG)
und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022 (BZG), verordnet: 1. Kapitel: Zweck (Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b MG)
Art. 1
Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.
2. Kapitel: Militärdienstpflicht 1. Abschnitt: Militärdienstpflicht der Schweizerinnen, der Auslandschweizer und der Doppelbürger
Art. 2
Schweizerinnen und
Auslandschweizer
(Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG) 1
Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.
2
Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn: a. die angemeldete Person: 1. die Rekrutierung bis zum Ende des Jahres absolvieren kann, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet, 2. gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweist, 3. die für die Personenidentifizierung erforderlichen Dokumente und den ärztlichen Fragebogen eingereicht hat, und 4. für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet hat; vorbehalten bleiben andere Regelungen in Staatsverträgen; AS 2017 7405
1 SR
510.10
2 SR
520.1
512.21
Militärische Ausbildung 2
512.21
b. bei der angemeldeten Person: 1. keine offensichtliche Dienstuntauglichkeit vorliegt, 2. beim Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen eine Zustimmung in Analogie zu Artikel 33 Absatz 1 für die Rekrutierung vorliegt,
3. keine Nichtrekrutierungsgründe nach Artikel 21 MG vorliegen; und c. ein Bedarf der Armee besteht.
Art. 3
Doppelbürger (Art. 5 und 7 Abs. 2 MG) 1
Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.
2
Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn: a. die Meldung nach Absatz 1 unterbleibt; b. die Leistungserbringung im anderen Staat nicht bewiesen werden kann; oder c. die erbrachten Leistungen nicht mindestens gleichwertig zu den in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind.
3
Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.
2. Abschnitt: Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
Art. 4
Voraussetzungen und Zuständigkeit (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG) 1
Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden: a. Personen, die eine Ausbildung oder eine qualifizierte Tätigkeit in der Seelsorge, in einem psychologisch-pädagogischen Bereich oder im Sozialdienst ausweisen;
b. Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20063 das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben, sowie Psychologen und Psychologinnen gemäss Psychologieberufegesetz vom 18. März 20114; 3 SR
811.11
4 SR
935.81
Militärdienstpflicht. V 3
512.21
c. Personen, die zum Nutzen der Armee über: 1. besondere Fachkenntnisse, insbesondere in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung sowie der Beratung, verfügen, oder 2. besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnologie verfügen;
d. Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch: 1. das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sich bereit erklären, die militärische Ausbildung vor Vollendung des 25. Altersjahres zu beginnen, und die Ausbildungsdienstpflicht innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können, oder 2. bereits militärische Ausbildung geleistet haben, sofern sie die Ausbildungsdienstpflicht des zuletzt erlangten Grades innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können.
2
Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn: a. ein Bedarf der Armee besteht; b. sie das Fachwissen für die Ausübung der vorgesehenen Funktion ausweisen; c. sie gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweisen; d. die medizinische Tauglichkeit für die vorgesehene Funktion feststeht; und e. bei Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2 eine Zustimmung vorliegt.
3
Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee.
4
Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche.
5
Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 20065 über den Rotkreuzdienst.
Art. 5
Grundsätze der
Dienstpflicht
(Art. 6 Abs. 2 MG)
Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze: a. Sie leisten den Militärdienst waffenlos; es sei denn für die Funktionsausübung ist die Notwendigkeit einer Bewaffnung gegeben und die Person kann eine angemessene Schiessausbildung nachweisen.
b. Sie leisten den Militärdienst im Umfang der Ausbildungsdienstpflicht bis längstens zum vollendeten 65. Altersjahr; vorbehalten bleiben Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d.
c. Sie können unter Vorbehalt von Artikel 6 tageweise zum Ausbildungsdienst aufgeboten werden.
5 SR
513.52
Militärische Ausbildung 4
512.21
d. Sie absolvieren eine minimale militärische Grundausbildung, sofern sie bisher noch keine gleichwertige militärische Grundausbildung geleistet haben.
e. Sie werden am Ende dieser Ausbildung zum Soldaten befördert, sofern sie nicht bereits einen schweizerischen militärischen Grad tragen.
f. Sie können nicht für die Übernahme eines höheren Grades vorgeschlagen und befördert, jedoch bei Bedarf zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden.
Art. 6
Umfang der Ausbildungsdienstpflicht (Art. 6 Abs. 2, 42 MG) Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als: a. angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 19 Tagen sowie anschliessend 240 Tage Ausbildungsdienst; b. Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend folgende Ausbildungsdienste von höchstens 180 Tagen: 1. 90 Tage Ausbildungsdienst ohne Unterbruch, 2. 90 Tage Ausbildungsdienst;
c. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c: 1. einen
minimalen
militärischen
Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend 126 Tage Ausbildungsdienst als Soldat oder 240 Tage Ausbildungsdienst als Fachoffizier oder Fachoffizierin, 2. sofern sie die Militärdienstpflicht erfüllt haben: Ausbildungsdienste der Formationen von jährlich höchstens 38 Tagen; d. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1: 245 Tage Ausbildungsdienst, als Durchdienende 280 Tage Ausbildungsdienst; darin eingeschlossen sind die Rekrutierung, ein Grundausbildungsdienst von insgesamt 124 Tagen und die übrigen Ausbildungsdienste ohne Unterbruch oder in jährlichen Wiederholungskursen.
3. Abschnitt: Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein)
Art. 7
Inhalt (Art.
6a MG)
Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) enthält folgende Daten: a. Personalien; b. Einteilung, Zuteilung oder Zuweisung;
Militärdienstpflicht. V 5
512.21
c. Grad und Funktion; d. besondere zusätzliche Ausbildungen und Auszeichnungen; e. geleistete Dienste;
f. persönliche
Ausrüstung;
g. Daten zu militärärztlichen Untersuchungen und Entscheiden; h. Auslandurlaub; i.
Wohnort und Postadresse; j.
Anordnungen zum Aufgebot, insbesondere für das Aufgebot von Angehörigen der Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen und für die Durchführung des Aufgebots zum Assistenz- oder Aktivdienst.
Art. 8
Aufbewahrung und Verlust (Art.
6a MG)
1
Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in das Dienstbüchlein und die Bekanntgabe von Daten aus dem Dienstbüchlein sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.
2
Das Dienstbüchlein ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.
3
Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen das Dienstbüchlein für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.
4
Der festgestellte Verlust des Dienstbüchleins ist zwecks Erstellung eines Duplikates umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.
Art. 9
Beweiskraft der Eintragungen (Art.
6a MG)
1
Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.
2
Fehlende oder falsche Eintragungen im Dienstbüchlein sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.
3
Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
Militärische Ausbildung 6
512.21
4. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung
Art. 10
Vororientierung (Art. 150 Abs. 1 MG)
Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über: a. die Aufgaben der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;
b. die Pflichten und Möglichkeiten der Dienstleistung; c. die Möglichkeit der freiwilligen Dienstleistung; d. die Möglichkeiten der vordienstlichen Ausbildung; e. den Inhalt der Rekrutierung; f. die Stellen des Bundes und der Kantone, die weitergehende Informationen anbieten.
Art. 11
Orientierungsveranstaltung (Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2bis MG) 1
Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orientierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die:
a. im laufenden Jahr ihr 18. Altersjahr vollenden; b. im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr vollenden und mitgeteilt haben, dass sie die Rekrutenschule im 19. Altersjahr absolvieren wollen.
2
Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt jährlich bis spätestens im Jahr, in dem eine Person das 24. Altersjahr vollendet.
3
An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über:
a. die rechtlichen Grundlagen zum Militärdienst, zum Zivildienst, zum Zivilschutz und zum Rotkreuzdienst;
b. die Aufgaben und die Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;
c. die Dienstleistungsmodelle, die Kaderausbildungslaufbahnen und die Berufsmöglichkeiten in der Armee;
d. die Dienstleistungsmodelle und die Kaderausbildungslaufbahnen im Zivilschutz;
e. die
Wehrpflichtersatzabgabe; f.
den Ablauf der Rekrutierung und der Rekrutierungstage;
Militärdienstpflicht. V 7
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g. die Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom 4. März 20116 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und die Folgen beim Vorliegen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2.
4
An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere: a. die Gesundheitsdaten; dies geschieht mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen;
b. die Daten für die Personensicherheitsprüfung; c. der Zeitpunkt für den Beginn der Rekrutenschule; dabei wird der militärische Bedarf und wenn möglich die Ausbildungssituation der Stellungspflichtigen berücksichtigt.
5
Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und die Rückreise.
Art. 12
7
Stellungspflichtige werden spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden, zur Rekrutierung aufgeboten. Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben.
2
Das Kdo Ausb kann Schweizerinnen und Schweizer, die bis Ende des Jahres, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet haben, nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind oder über deren Diensttauglichkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv entschieden worden ist, auf deren Gesuch hin die Rekrutierung später absolvieren lassen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG erfüllt sind und ein Bedarf der Armee besteht. Das Gesuch kann nur einmal gestellt werden.
3
Die Rekrutierung erfolgt frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule. Das Kdo Ausb kann Stellungspflichtigen auf deren Antrag hin in begründeten Fällen eine Rekrutierung unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule bewilligen.
4
Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten. Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden.
6 SR
120.4
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925).
Militärische Ausbildung 8
512.21
Art. 13
Inhalt der Rekrutierung (Art. 10 Abs. 1 MG)
Bei der Rekrutierung werden: a. das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt sowie das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee oder im Zivilschutz ermittelt;
b. die Tauglichkeit für den Militärdienst oder den Schutzdienst oder die Dienstuntauglichkeit festgestellt; c. überprüft, ob Hinderungsgründe für die Überlassung einer persönlichen Waffe bestehen;
d. die Zuteilung zu einer Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes vorgenommen;
e. Beginn und Ort der militärischen Ausbildung oder der Zivilschutzausbildung festgelegt.
Art. 14
Leistungsprofil (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG) 1
Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren geprüft, untersucht und beurteilt:
a. der
Gesundheitszustand; b. die körperliche Leistungsfähigkeit: die Ausdauer, die Kraft, die Schnelligkeit und die koordinativen Fähigkeiten;
c. die Intelligenz und die Persönlichkeit: die allgemeine Intelligenz, die Problemlösefähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die Flexibilität, die Gewissenhaftigkeit, das Selbstbewusstsein und die Neigungen;
d. die Psyche: die psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgänglichkeit;
e. die soziale Kompetenz: das Verhalten und die Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe;
f. die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich diese nicht aus dem allgemeinen Leistungsprofil nach den Buchstaben a-e ergibt; g. das grundsätzliche Kaderpotenzial hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier.
2
Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der Verordnung vom 24. November 20048 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der Ver8 SR
511.12
Militärdienstpflicht. V 9
512.21
ordnung vom 5. Dezember 20039 über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.
Art. 15
Diensttauglichkeit (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG) 1
Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.
2
Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.
3
Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.
4
Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.
5
Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist.
Art. 16
Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 16 Abs. 1, 66a BZG) 1
Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt: a. das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person; b. das Anforderungsprofil der einzelnen Rekrutierungsfunktionen; c. der Bedarf der Armee oder des Zivilschutzes; d. soweit möglich die Interessen der stellungspflichtigen Person; e. soweit möglich die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstlichen Ausbildung erlangt hat.
2
Die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und der für die Zuteilung zuständigen Person der Armee oder des Zivilschutzes; dabei werden die Möglichkeiten betreffend die Zuteilung erörtert.
3
Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn:
a. sie eine Eignungsabklärung für die Funktion als Gebirgsspezialist oder Gebirgsspezialistin beziehungsweise als Grenadier oder Grenadierin zu bestehen hat; oder
b. eine Personensicherheitsprüfung erforderlich ist, aber noch kein Entscheid nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV10 oder noch keine Information nach Artikel 23 Absatz 3 PSPV vorliegt.
9 SR
520.15
Militärische Ausbildung 10
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Art. 17
Zeitpunkt der Zuteilung und Beginn der Ausbildung (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG) Unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch wird schriftlich eröffnet: a. die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder auf eine Funktion des Zivilschutzes;
b. der Beginn und der Ort der Ausbildung.
Art. 18
Neuzuteilung der Rekrutierungsfunktion der Armee (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG) 1
Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen:
a. im Falle einer provisorischen Zuteilung; b. wenn sich die persönliche oder die berufliche Situation, die für die Zuteilung massgebend war, wesentlich verändert hat; c. wenn sich während der Grundausbildung herausstellt, dass die betreffende Person für die zugeteilte Rekrutierungsfunktion nicht geeignet ist.
2
Sie teilt mit der Eröffnung der Neuzuteilung den Beginn und den Ort der Ausbildung mit.
5. Abschnitt: Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht
Art. 19
Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MG) 1
Die Militärdienstpflicht für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihren Militärdienst nicht als Durchdienende leisten, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt.
2
Die Militärdienstpflicht für Soldaten als Anwärter und Anwärterin zum Militärarzt, zur Militärärztin, zum Apotheker, zur Apothekerin, zum Zahnarzt, zur Zahnärztin, zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung.
Art. 20
Durchdienende (Art. 13 und 54a Abs. 4 MG) Die Militärdienstpflicht für Durchdienende dauert für: a. Soldaten, Gefreite, Wachtmeister und Oberwachtmeister: bis zum Ende des siebten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt; 10 SR
120.4
Militärdienstpflicht. V 11
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b. Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 31. Altersjahr vollendet haben; c. Subalternoffiziere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 35. Altersjahr vollendet haben.
Art. 21
Verlängerung der Militärdienstpflicht (Art. 13 Abs. 2 Bst. c, 44 Abs. 1 MG) 1
Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Stabsoffiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:
a. keine anderen, für die vorgesehene Funktion geeigneten Angehörigen der Armee zur Verfügung stehen; und b. die betroffene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Ausbildungsdienstpflicht ist erfüllt; bei Stabsoffizieren ist die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt, wenn sie mindestens 120 Tage Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 3 geleistet haben.
2. Die medizinische Tauglichkeit für die vorgesehene Funktion steht fest.
3. Eine nach der PSPV11 notwendige Verfügung liegt rechtskräftig vor, und die Zustimmung der entscheidenden Instanz ist erteilt.
4. Das Einverständnis des Arbeitgebers liegt vor.
2
Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
6. Abschnitt: Waffenloser Militärdienst
Art. 22
Gesuch (Art. 16 MG)
1
Wer seinen Dienst aus Gewissensgründen nicht mit einer Waffe leisten kann, reicht beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein.
2
Für die Einreichung des Gesuchs gelten die folgenden Fristen: a. bis einen Monat vor der Rekrutierung; b. bis drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung.
3
Wer ein Gesuch stellt, muss: a. im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen;
11 SR
120.4
Militärische Ausbildung 12
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b. die persönlichen Gründe darlegen, die zum Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben; und c. folgende Unterlagen beilegen: 1. einen ausführlichen Lebenslauf, 2. einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister, 3. das Dienstbüchlein,
4. Berichte, in denen Vertreter oder Vertreterinnen staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin darstellen und aus ihrer Sicht würdigen.
4
Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und wird auf Anordnung der kontrollführenden Stelle von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Art. 23
Verfahren (Art. 16 Abs. 2 MG)
1
Die Bewilligungsinstanz (Art. 99) hört die gesuchstellende Person in einer nicht öffentlichen Verhandlung persönlich an; sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.
2
Die gesuchstellende Person muss vor der Bewilligungsinstanz erscheinen. Sie kann sich dabei von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; diese darf aber nicht anstelle der gesuchstellenden Person intervenieren.
3
Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.
4
Die gesuchstellende Person kann den Entscheid innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) weiterziehen.
5
Die Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Art. 24
Wirkung (Art. 16 Abs. 1 MG)
Nach der Bewilligung des Gesuches zum waffenlosen Militärdienst werden die Zugelassenen: a. in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann; b. ausschliesslich zur Abwendung von Gefährdungen in der Sicherung der Waffen ausgebildet.
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7. Abschnitt: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
Art. 25
Hauptberuflichkeit (Art. 18 MG)
1
Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.
2
Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon ist die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.
Art. 26
Gesuch und Zuständigkeiten (Art. 18 Abs. 4, 19 MG) 1
Das Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist auf dem offiziellen Formular an das Kdo Ausb einzureichen.
2
Das Kdo Ausb:
a. nimmt die Dienstbefreiungen von Amtes wegen nach Artikel 18 Absatz 3 MG vor;
b. führt eine Kontrolle über die Dienstbefreiungen; c. kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, einen Augenschein nehmen und Zeugen anhören; d. entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung.
Art. 27
Geistliche (Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG) Als Geistliche gelten Personen, die: a. protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen oder Theologinnen und durch kirchliche Einsetzung Träger oder Trägerinnen eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind Geistliche, die ein Lehramt ausüben; b. der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die: 1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger oder Trägerin eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen und Theologinnen, die
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in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder 2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensgemeinschaft tätig sind; c. einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind; d. einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern: 1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder die religiöse Körperschaft das Amt eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, sie eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher oder eine zusätzliche Geistliche vom Dienst befreit werden, oder 2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.
Art. 28
Gesundheitswesen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG) 1
Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199412 über die Krankenversicherung (KVG) sowie Einrichtungen des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes.
2
Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:
a. die Direktoren und Direktorinnen, die Spitalverwalter und Spitalverwalterinnen sowie die Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen;
b. die Chefärzte und Chefärztinnen, die leitenden Ärzte und Ärztinnen, ohne die Ober- und Assistenzärzte und -ärztinnen, die Zahnärzte und Zahnärztinnen mit kieferchirurgischer Ausbildung sowie die Apotheker und Apothekerinnen; c. Pflegefachpersonen mit einem Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes und einem Berufsdiplom, das von der kantonalen Bildungsstätte ausgestellt oder anerkannt ist;
d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten und Spezialistinnen mit Hochschulabschluss und einem von der kantonalen Bildungsstätte ausgestellten oder anerkannten Berufsdiplom.
12 SR
832.10
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512.21
Art. 29
Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste (Art. 18 Abs. 1 Bst. d, f und i MG) Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen: a. Angestellte von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 199513 über die Krankenversicherung mit einer Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom; b. Angestellte der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden;
c. Angestellte der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant oder -kommandantin, als stellvertretender Feuerwehrkommandant oder stellvertretende Feuerwehrkommandantin, als Feuerwehroffizier oder -offizierin, als Geräteführer oder -führerin, als Chef oder Chefin der Spezialabteilungen, als Atemschutzgeräteträger oder -trägerin, als Atemschutzgerätewart oder -wartin, als C-Wehrspezialist oder -spezialistin und als Strahlenwehrspezialist oder -spezialistin der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.
Art. 30
Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung (Art. 18 Abs. 1 Bst. h MG) 1
Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
a. Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben; b. Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195714 regelmässig Güterverkehr durchführen und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;
c. Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungsdienstes unentbehrlich sind.
2
Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
13 SR
832.102
14 SR
742.101
Militärische Ausbildung 16
512.21
Art. 31
Flugsicherungsdienste (Art. 18 Abs. 1 Bst. j MG) 1
Als zivile Flugsicherungsdienste gelten die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 18. Dezember 199515 über den Flugsicherungsdienst genannten Aufgabenträger.
2
Als unentbehrliches Personal dieser Dienste gelten Angestellte des: a. Flugverkehrsleitdienstes; b. Fluginformationsdienstes; c. Fernmeldedienstes; d. Alarmdienstes; e. technischen Dienstes;
f.
Flugvermessungsdienstes für Radionavigationsanlagen; g. Luftfahrtinformationsdienstes.
3
Das VBS bezeichnet die Personen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und mit Skyguide.
8. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation, Wiederzulassung und Funktionsänderung
Art. 32
Zuständigkeit und Kriterien (Art. 21-23 MG; Art. 16 Abs. 2 BZG) 1
Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekrutierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Strafurteils sowie der Wiederzulassung.
2
Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22a Absatz 1 MG sind zu berücksichtigen: a. die Straftat und der Leumund der betreffenden Person; b. die Rechte Dritter; c. die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betreffenden Person Dienst zu leisten; d. das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.
15 SR
748.132.1
Militärdienstpflicht. V 17
512.21
Art. 33
Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen (Art. 21, 22, 23 und 113 MG) 1
Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse vorliegen, dürfen nach der Rekrutierung nur mit Zustimmung des Kdo Ausb Militärdienst leisten.
2
Besondere persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn bezüglich der betreffenden Angehörigen der Armee: a. ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ergangen ist;
b. ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens hängig ist;
c. offene Verlustscheine vorliegen oder ein Konkursverfahren hängig ist; d. ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG vorliegen; e. eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde vorliegt;
f. andere Umstände vorliegen, die sich negativ auf den Dienstbetrieb oder die Funktionsausübung auswirken können.
Art. 34
Vorsorgliche Massnahmen
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Hat das Kdo Ausb Kenntnis von den besonderen persönlichen Verhältnissen, so ordnet es die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an wie: a. die Entlassung aus dem Militärdienst; b. die Abnahme der persönlichen Waffe; c. eine Funktionsänderung;
d. eine
Umteilung;
e. einen
Aufgebotsstopp.
Art. 35
Zustimmung bei einem rechtskräftigen Strafurteil (Art. 21, 22, 23 und 113 MG) 1
Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt: a. bei einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen oder angeordneter gemeinnütziger Arbeit von bis zu 240 Stunden;
b. fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher bei: 1. einer unbedingten Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen,
Militärische Ausbildung 18
512.21
2. einer teilbedingten Geldstrafe mit einem unbedingt vollziehbaren Teil von mehr als 60 Tagessätzen, 3. einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe, 4. einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 240 Stunden, 5. einer teilbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 240 Stunden mit einem unbedingt vollziehbaren Teil von mehr als 240 Stunden, 6. einer freiheitsentziehenden Massnahme.
2
Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt: a. wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken; oder b. nach Ablauf der Probezeit oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher.
3
Einer nach dem Jugendstrafrecht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilten Person wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles erteilt.
Art. 36
Zustimmung bei hängigen Strafverfahren (Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Bei hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn gemäss dem noch nicht rechtskräftigen Urteil oder aufgrund einer Mitteilung der zuständigen Strafbehörde eine Strafe oder eine Massnahme vorgesehen ist, bei der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung die Zustimmung zur Militärdienstleistung zu erteilen wäre.
Art. 37
Zustimmung in den übrigen Fällen (Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Bei in den Artikeln 35 und 36 nicht genannten Fällen wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken.
Art. 38
Entscheid (Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Das Kdo Ausb ordnet mit Zustimmung zur Militärdienstleistung oder deren Verweigerung die notwendigen Massnahmen analog zu Artikel 34 an.
Militärdienstpflicht. V 19
512.21
Art. 39
Funktionsänderung (Art. 24 MG)
1
Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn:
a. ein angeordneter Bewährungsdienst die Unfähigkeit bestätigt; oder b. eine sofortige Enthebung von der derzeitigen Funktion im Interesse der Truppe oder des oder der Angehörigen der Armee geboten ist.
2
Zuständig für die Funktionsänderung sind: a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat; b. für die Offiziersgrade Hauptmann und Stabsoffiziere: die Gruppe Verteidigung;
c. für alle anderen Grade: das Kdo Ausb.
9. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst
Art. 40
Sichere Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 25 Abs. 1 Bst. a, 112 MG) Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüstung richtet sich nach dem Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 199416 und nach der Verordnung vom 5. Dezember 200317 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen.
Art. 41
Meldepflicht (Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1bis MG) 1
Die Meldepflicht nach Artikel 27 Absätze 1 und 1bis MG ist innert 14 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Ereignisses zu erfüllen.
2
Angehörige der Armee, die in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sind, melden dem für sie zuständigen Kommandanten oder der für sie zuständigen Kommandantin unaufgefordert innert 14 Tagen Änderungen der Telefonnummern und der E-Mail-Adressen.
3
Militärdienstpflichtige, die keinen Dienst in der Armee leisten, bleiben meldepflichtig.
16 SR
510.107.0
17 SR
514.10
Militärische Ausbildung 20
512.21
Art. 42
Meldepflicht der Auslandschweizer und der militärdienstpflichtigen Auslandschweizerinnen (Art. 27 Abs. 2 MG)
1
Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die den Arbeitsort in der Schweiz haben (Grenzgänger und Grenzgängerinnen), unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG.
2
Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die ihren Arbeitsort für weniger als drei Monate in der Schweiz haben und davor mehr als zwölf Monate rechtmässigen Wohnsitz im Ausland hatten, unterstehen nicht der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1bis MG.
3
Meldepflichtige Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen melden sich bei dem für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandanten oder der für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandantin.
Art. 43
Gesuch um Auslandurlaub (Art. 27 Abs. 2 MG)
1
Stellungs- und Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen. 2
Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch Stellungs- und Militärdienstpflichtige einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, den tatsächlichen Arbeitsort jedoch im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324a und 324b des Obligationenrechts18 mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.
3
Das Gesuch um Auslandurlaub ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum oder dem Arbeitsbeginn im Ausland schriftlich beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin einzureichen.
4
Wird erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes oder des Arbeitsbeginns im Ausland beschlossen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben oder tätig zu sein, so ist innert 14 Tagen ab dem Beschluss über die zuständige schweizerische Vertretung ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub einzureichen.
5
Für mehr als zwölf Monate ins Ausland abkommandiertes Personal der Gruppe Verteidigung gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Auslandurlaub von Amtes wegen.
18 SR
220
Militärdienstpflicht. V 21
512.21
Art. 44
Bewilligung von Auslandurlaub (Art. 27 Abs. 2 MG)
1
Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person alle Pflichten erfüllt hat, die sich bis zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids aus der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.
2
Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Ausbildungsdienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Ausbildungsdienst geleistet haben.
3
Auslandurlaub wird nicht bewilligt, wenn: a. die gesuchstellende Person sich zivilrechtlich bei der Einwohnergemeinde nicht ins Ausland abmelden will; vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 2; b. gegen die gesuchstellende Person eine militärgerichtliche Untersuchung bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung angeordnet ist oder gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192719 eine unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, die noch nicht verbüsst ist;
c. die gesuchstellende Person Grenzgänger oder Grenzgängerin ist; d. die gesuchstellende Person die persönliche Ausrüstung nicht nach den Weisungen des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zurückgegeben hat;
e. die gesuchstellende Person dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin keinen Zustellungsempfänger oder keine Zustellungsempfängerin mit Postadresse im Inland gemeldet hat.
4
Fällt eine Voraussetzung für den bewilligten Auslandurlaub weg, so fällt die Bewilligung für Auslandurlaub dahin.
Art. 45
Schiesspflicht (Art. 25 Abs. 1 Bst. c, 63 MG) Die Schiesspflicht richtet sich nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember 200320.
3. Kapitel: Ausbildung in der Armee 1. Abschnitt: Ausbildungsdienste und Ausbildungsdienstpflicht
Art. 46
Ausbildungsdienste (Art. 41 Abs. 1-3, 49-51 und 53-55 MG) Die Ausbildungsdienste werden in Anhang 1 festgelegt.
19 SR
321.0
20 SR
512.31
Militärische Ausbildung 22
512.21
Art. 47
Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42 MG)
1
Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:
a. Angehörige der Mannschaft als: 1. Soldaten und Gefreite: 245 Tage, 2. Soldaten und Gefreite als Grenadier, Grenadierin: 280 Tage, 3. Soldaten und Gefreite Durchdienende: 280 Tage; b. Unteroffiziere
als:
1. Wachtmeister: 440 Tage, 2. Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 475 Tage, 3. Wachtmeister Durchdienende: 507 Tage, 4. Oberwachtmeister: 450 Tage, 5. Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 485 Tage, 6. Oberwachtmeister Durchdienende: 507 Tage; c. höhere Unteroffiziere als: 1. Feldweibel: 510 Tage, 2. Feldweibel als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 545 Tage,
3. Fourier oder Hauptfeldweibel: 650 Tage, 4. Fourier oder Hauptfeldweibel als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 685 Tage,
5. Fourier oder Hauptfeldweibel Durchdienende: 668 Tage, 6. Adjutantunteroffizier: 680 Tage; d. Subalternoffiziere: 1. 680 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 800 Tage,
2. als Durchdienende: 668 Tage, 3. als Grenadier, Grenadierin oder als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 715 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 835 Tage,
4. als Militärarzt, Militärärztin oder Apotheker, Apothekerin: 456 Tage, 5. als Zahnarzt, Zahnärztin: 538 Tage, 6. als Veterinärarzt, Veterinärärztin: 559 Tage.
2
Berufsmässig beförderte Berufsunteroffiziere leisten die Ausbildungsdienstpflicht gemäss dem Grad ihrer Milizfunktion.
3
Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst:
Militärdienstpflicht. V 23
512.21
a. Es ist keine Weiterausbildung zu einem höheren Grad vorgesehen: ab ihrer letzten Beförderung höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden.
b. Es ist eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad vorgesehen: ab Übernahme der neuen Funktion höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden.
4
Fachoffiziere und Fachoffizierinnen leisten, ungeachtet der bisher geleisteten Dienstage, ab Ernennung höchstens 240 Tage Ausbildungsdienst.
5
Spezialisten und Spezialistinnen leisten höchstens die nachstehende Anzahl zusätzliche Tage Ausbildungsdienst:
a. als Angehörige der Mannschaft: 35 Tage; b. als Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: 50 Tage.
2. Abschnitt: Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht
Art. 48
Grundsätze (Art. 10 Abs. 2, 43 Abs. 1 MG) 1
Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2
Von einem Ausbildungsdienst wird jeder Tag vom Einrückungstag bis zum Entlassungstag an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
Art. 49
Anreise und Rückreise (Art. 43 Abs. 1 MG)
Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee, die am Vortag von ihrem Wohnort abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder den Wohnort erst am Tage nach der Entlassung ordentlich erreichen können, werden diese Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
Art. 50
Anrechnung von Wochenenden und Feiertagen zwischen zwei Ausbildungsdiensten (Art. 43 Abs. 1 MG)
1
Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende oder ein Wochenende mit vorangehendem oder nachfolgendem gesamtschweizerischem oder für eine grosse Anzahl Kantone geltenden Feiertag oder beidem unterbrochen, so werden diese Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. 2
Wird im ersten Ausbildungsdienst lediglich ein Tag Ausbildungsdienst geleistet, erfolgt keine Anrechnung nach Absatz 1.
Militärische Ausbildung 24
512.21
Art. 51
Anrechnung von persönlichem Urlaub (Art. 43 Abs. 1 MG)
Beim persönlichen Urlaub werden nur der Abreise- und der Rückreisetag angerechnet.
Art. 52
Anrechnung von Untersuchungshaft (Art. 43 Abs. 1 MG)
1
Werden Angehörige der Armee während eines Ausbildungsdienstes auf Anordnung der zuständigen militärgerichtlichen Stelle in Untersuchungshaft versetzt, so werden die bis und mit dem Tag der Verhaftung geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr auch die Tage der Haft bis und mit dem Entlassungstag seiner oder ihrer Truppe angerechnet.
Art. 53
Berufsmilitärs 1 Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, wird pro Kalenderjahr, in welchem sie keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet: a. Angehörigen der Mannschaft und Unteroffizieren: ein Wiederholungskurs von 19 Tagen;
b. höheren Unteroffizieren und Offizieren: ein Kadervorkurs und ein Wiederholungskurs von zusammen 26 Tagen.
2
Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, werden zudem die nachstehende Anzahl Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, wenn sie wie folgt befördert wurden: a. im Armeeaufklärungsdetachement zum: 1. Wachtmeister: 158 Tage, 2. Feldweibel: 26
Tage,
3. Hauptfeldweibel: 98 Tage, 4. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 5. Stabsadjutant: 45 Tage, 6. Leutnant: 234 Tage, 7. Hauptmann: 98
Tage;
b. im Militärpolizei-Spezialdetachement zum: 1. Feldweibel: 184 Tage, 2. Hauptfeldweibel: 98 Tage, 3. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 4. Leutnant: 234 Tage, 5. Hauptmann: 124 Tage;
Militärdienstpflicht. V 25
512.21
c. im
Einsatzkommando
Militärpolizei Sicherheitsdienst zum: 1. Wachtmeister: 158 Tage, 2. Feldweibel: 26
Tage,
3. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 4. Hauptmann: 98
Tage;
d. im
Einsatzkommando
Militärpolizei,
Kompetenzzentrum Militärpolizei und Stab Kommando Militärpolizei zum: 1. Feldweibel: 184 Tage, 2. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 3. Hauptmann: 98
Tage;
e. im Kampfmittelbeseitigungs- und Minenräumungsdetachement zum Adjutantunteroffizier: 52 Tage;
f. im Dienst für präventiven Schutz der Armee des Militärischen Nachrichtendienstes zum: 1. Leutnant: 98 Tage, 2. Hauptmann:
98
Tage.
3. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen
Art. 54
Freiwilliger Kaderausbildungsdienst (Art. 44 Abs. 1 MG )
1
Auf Gesuch von Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb können diese zur Leistung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten zum Wachtmeister, Fourier, Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffizier und Leutnant aufgeboten werden, wenn: a. sie ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47, 109 oder 111 im aktuellen Grad noch nicht erfüllt haben; b. eine Vorschlagsgenehmigung vorliegt; c. sie aufgrund der bereits geleisteten Tage Ausbildungsdienst in der neu zu erwerbenden Funktion keine vier Wiederholungskurse mehr leisten könnten; und d. ihr Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich dazu eingewilligt hat.
2
Sie leisten die Kaderausbildungsdienste anteilmässig freiwillig und dürfen erst nach Abschluss der Kaderausbildungsdienste für Wiederholungskurse aufgeboten werden.
3
Hauptleute, Stabsoffiziere und Angehörige des Generalstabsdienstes, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt haben oder im Laufe eines Kaderausbildungsdienstes erfüllen würden, können zur freiwilligen Leistung von Kaderausbildungsdiensten zugelassen werden.
Militärische Ausbildung 26
512.21
Art. 55
Freiwillige Kurse und Wettkämpfe (Art. 44 Abs. 1 MG )
1
Angehörige der Armee, die freiwillig Kurse leisten wollen, reichen bei der kontrollführenden Stelle ein entsprechendes Gesuch ein. 2
Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbesondere:
a. wenn eine ordentliche Durchführung des Wiederholungskurses wegen Bestandeslücken wesentlich erschwert würde und die Lücken nicht mit ordentlichen Massnahmen gefüllt werden könnten;
b. für die Teilnahme an Wettkämpfen und Kursen nach der Verordnung vom 29. Oktober 200321 über den Militärsport; c. für die Teilnahme an Kursen des Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophenmedizin.
3
Das Gesuch wird bewilligt, wenn: a. die gesuchstellende Person die Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47, 109 oder 111 erfüllt oder den jährlichen Wiederholungskurs geleistet hat oder noch leisten wird; und b. der Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich darin eingewilligt hat.
4
Angehörige der Armee dürfen jährlich höchstens 38 Tage freiwilligen Ausbildungsdienst leisten.
4. Abschnitt: Grundausbildung
Art. 56
22
Die Rekrutenschule ist frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach der Rekrutierung anzutreten. Das Kdo Ausb kann diese Frist bei einem Bedarf der Armee ausnahmsweise verlängern.
2
Rekruten, die nach Artikel 12 Absatz 2 rekrutiert wurden, treten die Rekrutenschule so rasch als möglich an, spätestens aber 12 Monate nach der Rekrutierung. Haben sie die Rekrutenschule bis Ende des auf die Rekrutierung folgenden Jahres nicht erfolgreich absolviert, werden sie aus der Armee entlassen.
21 SR
512.38
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925).
Militärdienstpflicht. V 27
512.21
3
Soldaten als Anwärter oder Anwärterin zum Militärarzt oder zur Militärärztin, zum Apotheker oder zur Apothekerin, zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin oder zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, leisten den Rest der Rekrutenschule von sechs Wochen auch nach Vollendung des 25. Altersjahres.
4
Die Dauer der Rekrutenschulen wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 57
Leistung und Bestehen der Grundausbildung (Art. 49 MG)
1
Die Grundausbildung ist grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie kann auf Gesuch der Angehörigen der Armee hin ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über das Gesuch.
2
Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Grundausbildungsdienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der genehmigten Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Grundausbildungsdienst als bestanden.
3
Angehörige der Armee, die den Grundausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer aufgeboten.
5. Abschnitt: Ausbildungsdienste der Formationen und besondere Dienste für Kader
Art. 58
Kadervorkurs und Wiederholungskurs (Art. 41 Abs. 2, 51 Abs. 3 und 4 MG) 1
Pro Jahr leisten die folgenden Angehörigen der Armee die nachstehenden Dienste: a. Soldaten und Gefreite in Kaderfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: einen Kadervorkurs von höchstens 7 Tagen und einen dreiwöchigen Wiederholungskurs;
b. höhere Unteroffiziere und Offiziere, die in Stäben Grosser Verbände oder Truppenkörper eingeteilt sind: einen Kadervorkurs von höchstens 7 Tagen und einen Wiederholungskurs von höchstens vier Wochen; c. Hauptleute der Armeeseelsorge sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee: einen Wiederholungskurs von mindestens 10 Tagen; d. Spezialisten und Spezialistinnen: die zusätzlichen Tage Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 5 nach Bedarf.
2
Bei Vorliegen besonderer Ausbildungsbedürfnisse bestehen folgende Möglichkeiten:
Militärische Ausbildung 28
512.21
a. Der Wiederholungskurs kann in mehrere Teile aufgeteilt werden.
b. Angehörige der Armee können tageweise zum Wiederholungskurs aufgeboten werden.
Art. 59
Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten (Art. 53 Abs. 2 MG)
1
Angehörige der Mannschaft können pro Jahr für höchstens 7 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für: a. Arbeiten im Kadervorkurs; b. die administrative und logistische Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; c. Entlassungsarbeiten.
2
Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können pro Jahr für höchstens 10 zusätzliche Tage Ausbildungsdienst aufgeboten werden für: a. Rapporte im Rahmen der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; b. die Erkundung zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; c. die administrative und logistische Vorbereitung von Ausbildungsdiensten; d. Entlassungsarbeiten.
Art. 60
Dienst ausserhalb der Formationen (Art. 54 MG)
Angehörige der Armee können im nachstehenden Umfang ausserhalb der Formationen für die folgenden Dienste aufgeboten werden: a. Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement: 19 Tage; b. persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen: 1 Tag; c. praktischer Teil des Drohnenumschulungskurses: 26 Tage; d. Eignungsabklärung zum Einsatz im Friedensförderungsdienst: 2 Tage; e. Einführungs-, Fachdienst- und Grundkurs: höchstens 19 Tage; f.
einsatzbezogene Ausbildung für den Friedensförderungsdienst: nach Bedarf; g. medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit: 1 Tag; h. Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2 der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 200323 zur Beurteilung der körperlichen Tauglichkeit durch das Fliegerärztliche Institut: 1 Tag.
Art. 61
Besondere Ausbildungsdienste für Kader (Art. 55 Abs. 3 Bst. b MG) 1
Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können wie folgt zu besonderen Ausbildungsdiensten aufgeboten werden:
23 SR
512.271
Militärdienstpflicht. V 29
512.21
a. jährlich
für:
1. Rapporte von insgesamt höchstens 3 Tagen, 2. einen Truppenbesuch von 1 Tag, 3. die Kommandoübergabe von 1 Tag, 4. die Übungsleitung und Schiedsrichterdienste von höchstens 10 Tagen; b. innerhalb von zwei Jahren für: 1. Trainingskurse von höchstens 5 Tagen, 2. Grundkurse des Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophenmedizin von höchstens 20 Tagen;
c. einmalig für den theoretischen Teil des Drohnenumschulungskurses von höchstens 14 Tagen.
2
Neu ernannte Fachoffiziere und Fachoffizierinnen können in einem Einführungskurs oder einem praktischen Dienst von höchstens 5 Tagen Ausbildungsdienst in die Funktion eingeführt werden. 3
Angehende Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen sowie Berufsoffiziere und -offizierinnen können zu Selektionen von zusammen höchstens 4 Tagen Ausbildungsdienst aufgeboten werden.
Art. 62
Anzahl Tage Ausbildungsdienste innerhalb von zwei Jahren (Art. 41 Abs. 3 MG)
1
Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren leisten die folgenden Angehörigen der Armee im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen und der besonderen Ausbildungsdienste für Kader insgesamt höchstens die nachstehende Anzahl Tage Ausbildungsdienst:
a. Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere: 60 Tage; b. höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere: 65 Tage; c. höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere der Stäbe, Hauptleute und Stabsoffiziere: 75 Tage.
2
Freiwillige Ausbildungsdienste sowie die einsatzbezogene Ausbildung für den Friedensförderungsdienst werden bei den innerhalb von zwei Jahren höchstens zu leistenden Tagen Ausbildungsdienst nicht mitgerechnet.
6. Abschnitt: Ausbildung der Durchdienenden (Art. 54a MG)
Art. 63
1 Durchdienende, die nach der Rekrutenschule, aber vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht vorzeitig entlassen werden, leisten die nicht geleisteten Ausbildungsdiensttage der Ausbildungsdienstpflicht der Durchdienenden in Wiederholungskursen.
Militärische Ausbildung 30
512.21
2
Durchdienende, die aus medizinischen Gründen vor der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht aus einem Ausbildungsdienst entlassen werden, können auf ihr Gesuch hin die restliche Ausbildungsdienstpflicht als Durchdienende leisten, sofern ein Bedarf der Armee besteht.
3
Durchdienende, die für eine Weiterausbildung vorgeschlagen werden, leisten die entsprechenden Ausbildungsdienste wie folgt: a. in der Regel ohne Unterbruch im Anschluss an die bisherige Dienstleistung; b. bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe zu einem späteren Zeitpunkt ohne Unterbrechung, sofern es der Bedarf der Armee zulässt.
7. Abschnitt: Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere
Art. 64
Leisten und Bestehen von Kaderausbildungsdiensten (Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 Bst. a MG) 1
Die Dauer der Eignungsabklärungen, der Kaderausbildungsdienste für angehende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere sowie die maximale Dauer der Kaderausbildung sind in Anhang 2 festgelegt.
2
Die Kaderausbildungsdienste sind grundsätzlich in der vollen Dauer gemäss dem öffentlichen militärischen Aufgebot zu leisten. Sie können auf Gesuch der Angehörigen der Armee ausnahmsweise in Teilen geleistet werden, wenn das private Interesse oder das Interesse des Arbeitgebers an der Teilung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes ohne Teilung überwiegt. Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
3
Für Angehörige der Armee, die bei der Entlassung aus dem Kaderausbildungsdienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der genehmigten Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden, gilt der Kaderausbildungsdienst als bestanden.
4
Angehörige der Armee, die einen Kaderausbildungsdienst nicht bestanden haben, werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt für den Rest der Dauer nach Absatz 2 aufgeboten.
Art. 65
Verbindlichkeit zur Leistung von Kaderausbildungsdiensten (Art. 41 Abs. 3, 55 Abs. 3 MG) 1
Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- und Offiziersanwärter- und -anwärterinnen müssen die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste nicht bestehen, wenn sie: a. Ausbildungsblöcke in Grund- oder Kaderausbildungsdiensten unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Tätigkeit absolviert haben; b. einen anderen Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit gleichen oder vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden haben.
Militärdienstpflicht. V 31
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2
Sie haben die nach Anhang 2 zu leistenden Kaderausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert fünf Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages zu bestehen. 3
Sofern nicht ein neuer Vorschlag für die Weiterausbildung erteilt wird, leisten sie die ihrem Grad entsprechenden Ausbildungsdienste.
8. Abschnitt: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung
Art. 66
Voraussetzungen (Art. 59 Abs. 1-3 MG) 1
Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen: a. die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; b. die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollziehen.
2
Zum Dienst in Schulen und in Kursen oder in der Militärverwaltung und deren Betrieben dürfen nur ausbildungsdienstpflichtige Angehörige der Armee aufgeboten werden.
3
In Bezug auf die Voraussetzungen für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt: a. als ausserordentliche Mehrbelastung: eine nicht vorhersehbare Mehrbelastung oder eine solche, deren Ende nicht absehbar ist und die zudem nicht mit dem ordentlichen Personal oder mit ordentlichen Organisationsmassnahmen zeitgerecht bewältigbar ist;
b. als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen, das: 1. in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine Anstel-
lung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt, oder 2. in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.
4
Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gelten: a. Dienste zur Ausbildung oder für einen Einsatz von Angehörigen der Armee einer Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Aufgaben der Militärverwaltung übernimmt; b. Dienste von Angehörigen der Armee nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG.
5
Nicht zulässig sind: a. freiwillige
Dienstleistungen;
Militärische Ausbildung 32
512.21
b. Dienste von Angestellten der Militärverwaltung zur Erledigung ihrer täglichen Arbeit;
c. Dienste als Ersatz für nicht bewilligte Stellen; d. Dienste zur Besetzung vakanter Stellen; e. über längere Zeit aufeinander folgende Dienste an derselben Stelle und für dieselben Zwecke unabhängig davon, ob dafür derselbe oder verschiedene Angehörige der Armee aufgeboten werden; f. Dienste, die lediglich dazu dienen, eine Arbeitslosigkeit des betreffenden Angehörigen der Armee zu verkürzen oder zu verhindern.
Art. 67
Verfahren (Art. 59 Abs. 1-3 MG) 1
Die Militärverwaltung reicht beim Kdo Ausb so früh wie möglich ein begründetes Gesuch ein.
2
Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
Art. 68
Vollzug (Art. 59 Abs. 1-3 MG) Die Gruppe Verteidigung sorgt für den Vollzug und erlässt Weisungen für Dienstleistungen in der Militärverwaltung und deren Betrieben sowie in Schulen und Kursen, einschliesslich der administrativen Vorgaben.
9. Abschnitt: Verwendung von Angehörigen der Armee im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz (Art. 61 MG)
Art. 69
1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben.
2
Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
3
Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden:
a. Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; b. militärisches Personal.
Militärdienstpflicht. V 33
512.21
10. Abschnitt: Vorzeitige Entlassung aus den Ausbildungsdiensten
Art. 70
Die kommandierende Person entlässt Angehörige der Armee vorzeitig aus Ausbildungsdiensten, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn: a. die betreffenden Angehörigen der Armee aufgrund eines dringenden Tatverdachts einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, für den Ausbildungsdienst nicht mehr tragbar sind;
b. ein Verfahren auf Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation oder Funktionsänderung eingeleitet wird;
c. ein Aufgebotsstopp verhängt wird; d. nach Artikel 39 eine Funktionsänderung vorgenommen werden muss; e. ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt; f. sich herausstellt, dass die an der Kaderausbildung teilnehmende Person für den höheren Grad oder die neue Funktion ungeeignet ist und der entsprechende Vorschlag gestrichen wird.
4. Kapitel: Grad und Funktion 1. Abschnitt: Beförderung und Einteilung in eine Funktion
Art. 71
Grundsätze (Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG) 1
Es besteht kein Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Grad oder auf Einteilung in eine bestimmte Funktion.
2
Die für eine Beförderung massgebenden Altersgrenzen, Zuständigkeiten sowie der Zeitpunkt sind in den Anhängen 3 und 4 geregelt. 3 Die für Beförderungen zuständigen Stellen erklären Beförderungen, die dem MG oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, für ungültig. 4 Die Gruppe Verteidigung erlässt die administrativen Vorgaben für: a. das Qualifikationswesen, insbesondere die für eine Qualifikation minimal zu leistenden Tage Ausbildungsdienst, die einzelnen Elemente des Qualifikationsverfahrens und die Zuständigkeiten; b. das
Vorschlagsverfahren; c. das Beförderungs- und Einteilungsverfahren.
Militärische Ausbildung 34
512.21
Art. 72
Voraussetzungen (Art. 15, 55 Abs. 3, 94 Abs. 1 Bst. c, 103 Abs. 1 MG) 1
Für eine Funktionsübernahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung ist ein Vorschlag erforderlich. Ausgenommen sind die Beförderung zum Soldaten, die Übernahme von Soldatenfunktionen sowie die Beförderung zum Oberleutnant nach der Leistung von sechs Wiederholungskursen.
2
Für eine Einteilung in eine bestimmte Funktion oder eine Beförderung in einen höheren Grad müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Bedarf der Armee ist ausgewiesen.
b. Die betreffenden Angehörigen der Armee erfüllen die folgenden Voraussetzungen: 1. Sie haben die für den höheren Grad erforderlichen Ausbildungsdienste
nach Anhang 2 oder 4 oder die Ausbildungsdienste zur Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad bestanden.
2. Sie verfügen über die zur Ausübung der neuen Funktion erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache oder können sich als Vorgesetzter oder Vorgesetzte in den Amtssprachen der Unterstellten verständigen.
c. Es liegt eine nach der PSPV24 notwendige rechtskräftige Verfügung vor und die Zustimmung der entscheidenden Instanz ist erteilt.
3
Bei der Einteilung in eine bestimmte Funktion oder der Beförderung in einen höheren Grad sind die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee soweit als möglich zu berücksichtigen.
Art. 73
Qualifikation (Art. 15, 103 Abs. 1 MG) 1
Mit der Qualifikation werden die Selbst-, die Sozial-, die Handlungs- und die Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee in Bezug auf die ausgeübte Funktion und allenfalls das Potenzial zur Übernahme einer anderen Funktion oder zur Einteilung in einen anderen Grad beurteilt.
2
Qualifiziert werden: a. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Grund- und Kaderausbildungsdiensten; b. Kader in Ausbildungsdiensten der Formationen; c. Personen, die eine Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion absolvieren; d. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht zu genügen scheinen.
24 SR
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Art. 74
Vorschlag (Art. 15, 103 Abs. 1 MG) 1
Ein Vorschlag darf nur erteilt und genehmigt werden, wenn: a. ein Bedarf der Armee ausgewiesen ist; b. eine Qualifikation mit Empfehlung zur Funktionsübernahme, zur Weiterausbildung oder zur Beförderung genehmigt wurde;
c. die Eignung zur Funktionsübernahme, zur Weiterausbildung oder zur Beförderung abgeklärt und festgestellt wurde;
d. die übrigen Voraussetzungen für eine Funktionsübernahme, zur Weiterausbildung oder für eine Beförderung erfüllt sind.
2
Ein genehmigter Vorschlag begründet keinen Anspruch auf eine Funktionsübernahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung.
Art. 75
Befristete Gradverleihung
(Art. 103 Abs. 1 MG) 1
Der Bundesrat kann bei Bedarf Offizieren den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im In- und im Ausland eine bestimmte Funktion in der Armee befristet ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe befristet eingesetzt werden.
2
Die Gruppe Verteidigung verleiht für die Dauer des Einsatzes den zwingend erforderlichen militärischen Grad bis zum Grad Oberst an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland:
a. ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben;
b. eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren; c. im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation oder eines Assistenzdienstes eingesetzt werden.
3
Nach Ablauf der Funktionsausübung oder des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.
Art. 76
Parallelität von Grad und Funktion (Art. 103 Abs. 1 MG)
1
Angehörige der Armee können bei Bestandeslücken ausnahmsweise in eine Funktion eingeteilt werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist. 2
In eine um einen Grad höhere Funktion dürfen sie nur in Vertretung oder ad inte- rim eingeteilt werden. 3 Für Berufsunteroffiziere gilt Anhang 4.
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Art. 77
Ausübung einer Funktion in Vertretung (Art. 103 Abs. 1 MG)
1
Kann eine Funktion durch einen Angehörigen oder eine Angehörige der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmen der Kommandant oder die Kommandantin des entsprechenden Grossen Verbandes oder gleichgestellte Vorgesetzte eine geeignete Stellvertretung für die Dauer von längstens zwei Jahren.
2
Mit der Stellvertretung werden sämtliche Rechte und Pflichten der vertretenen Person übernommen. 3
Aufgrund der Stellvertretung besteht kein Anspruch auf endgültige Übertragung der Funktion oder auf einen Vorschlag zur Weiterausbildung oder zur Beförderung zu einer solchen Funktion.
Art. 78
Übertragung einer Kaderfunktion ad interim (Art. 103 Abs. 1 MG)
1
Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Armee nicht alle Bedingungen für die Übernahme einer Kaderfunktion, so kann das Kdo Ausb nach Rücksprache mit der für die Beförderung zuständigen Stelle nach Anhang 3 die Kaderfunktion ad interim übertragen, sofern mindestens ein Teil der für die Kaderfunktion notwendigen Ausbildungsdienste absolviert wurde.
2
Angehörige der Armee, die eine Kaderfunktion ad interim innehaben und ihre Ausbildungsdienste nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden wieder in eine Funktion entsprechend ihrem Grad eingeteilt.
Art. 79
Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen (Art. 103 Abs. 1 MG)
1
Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse nach Artikel 33 Absatz 2 vorliegen, werden nur befördert, wenn das Kdo Ausb die Zustimmung zur Militärdienstleistung erteilt.
2
Sie können rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden: a. bei einem hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens: wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit einem rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen wurde; b. wenn keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen; c. wenn der Konkurs widerrufen wurde; d. wenn sich ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungsoder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG, eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde nachträglich als falsch herausstellen.
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2. Abschnitt: Ernennung zum Fachoffizier, zur Fachoffizierin oder zum Spezialisten, zur Spezialistin
Art. 80
Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin und Einführung in die Funktion (Art. 104 Abs. 3 MG)
1
Offiziersfunktionen, bei denen das nötige Spezialwissen und die nötigen Fachkenntnisse für die Ausübung der Funktion im Verhältnis zur Offiziersausbildung wesentlich im Vordergrund stehen, können Fachoffizieren oder Fachoffizierinnen übertragen werden, wenn die Offiziersfunktion nicht mit einem entsprechend qualifizierten Offizier besetzt werden kann. 2
Zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden können Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere, wenn:
a. sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Praxiserfahrung, ihrer zivil abgeschlossenen Ausbildung oder ihrer zivilen Qualifikation über das nötige Spezialwissen und die erforderlichen Fachkenntnisse für die Ausübung der vorgesehenen Offiziersfunktion verfügen;
b. sie für die vorgesehene Funktion medizinisch tauglich sind; c. eine nach der PSPV25 notwendige Verfügung rechtskräftig vorliegt und die Zustimmung der entscheidenden Instanz erteilt ist; und d. sie sich bereit erklären, die damit verbundenen Dienste zu leisten.
3
Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von 19 Tagen Ausbildungsdienst zu bestehen.
4
Die Gruppe Verteidigung legt fest, welche Offiziersfunktionen mit einem Fachoffizier oder einer Fachoffizierin besetzt werden können.
5
Der für die Besetzung einer Offiziersfunktion zuständige Kommandant stellt Gesuche um Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin zusammen mit dem oder der betroffenen Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb. Dieses entscheidet über die Gesuche und nimmt allenfalls die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin vor.
Art. 81
Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin (Art.
104a MG)
1
Die Funktionen für Spezialisten oder Spezialistinnen werden in Anhang 5 bezeichnet und umschrieben.
2
Das Kdo Ausb nimmt die notwendigen Ernennungen vor.
25 SR
120.4
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512.21
Art. 82
Aufhebung der Ernennungen (Art. 104 Abs. 4, 104a MG) 1
Die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin kann durch das Kdo Ausb aufgehoben werden:
a. wenn sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die nicht mehr wahrgenommen wird;
b. wenn die fachlichen Fähigkeiten der betroffenen Person den Anforderungen an die Offiziersfunktion nicht mehr genügen; oder c. im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Fachoffizier oder der Fachoffizierin.
2
Die Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin wird durch das Kdo Ausb aufgehoben, wenn:
a. die Funktion aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die nicht mehr wahrgenommen wird; oder b. die fachlichen Fähigkeiten der betroffenen Person den Anforderungen an die Funktion nicht mehr genügen.
3
Mit der Aufhebung der Ernennung endet die Dauer der Militärdienstpflicht; vorbehalten bleibt eine längere Dauer der Militärdienstpflicht im ursprünglich erworbenen Grad nach Artikel 13 Absatz 1 MG oder nach Artikel 19 dieser Verordnung.
5. Kapitel: Aufgebote und Verschiebungen 1. Abschnitt: Aufgebote
Art. 83
Form und Wirkung
(Art. 144 Abs. 1 MG) 1
Die Angehörigen der Armee werden zu Ausbildungsdiensten aufgeboten: a. in der Regel durch öffentliches militärisches Aufgebot; b. ausnahmsweise durch persönliches Aufgebot.
2
Das Aufgebot verpflichtet die Aufgebotenen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen. Den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärische Abwesenheiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Art. 84
Öffentliches militärisches Aufgebot (Art. 132 Bst. e, 144 Abs. 1 MG) 1
Die Gruppe Verteidigung erlässt das öffentliche militärische Aufgebot bis spätestens Ende September jeden Jahres durch Publikation im Internet26. Es muss zudem in allen politischen Gemeinden angeschlagen werden.
26 www.vtg.admin.ch > Mein Militärdienst > Aufgebotsdaten
Militärdienstpflicht. V 39
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2
Das öffentliche militärische Aufgebot enthält die Ausbildungsdienste des Folgejahres. Ausgenommen sind Ausbildungsdienste, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht publiziert werden dürfen.
3
Das publizierte öffentliche militärische Aufgebot kann aufgrund zwingender militärischer Bedürfnisse angepasst werden. Die von der Anpassung betroffenen Personen werden umgehend postalisch oder elektronisch informiert.
4
Das VBS kann insbesondere für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher oder später einberufen oder später entlassen, als dies im öffentlichen militärischen Aufgebot publiziert ist.
Art. 85
Persönliches Aufgebot
(Art. 144 Abs. 1 MG) Angehörigen der Armee, deren Ausbildungsdienst nicht im öffentlichen militärischen Aufgebot oder nicht mit Datum aufgeführt ist, wird umgehend nach Festlegung des Datums des Ausbildungsdienstes durch die zuständige Stelle ein persönliches Aufgebot postalisch oder elektronisch zugestellt.
Art. 86
Dienstanzeige (Art. 144 Abs. 1 MG)
1
Allen Angehörigen der Armee wird 21 Wochen vor einem mehr als zwei Tage dauernden Ausbildungsdienst eine Dienstanzeige postalisch oder elektronisch zugestellt.
2
Erfolgt nach der Zustellung der Dienstanzeige eine Anpassung des öffentlichen oder des persönlichen Aufgebots, so gilt die Information über die Anpassung als Dienstanzeige.
Art. 87
Persönlicher Marschbefehl
(Art. 144 Abs. 1 MG) 1
Der persönliche Marschbefehl enthält die Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken in den entsprechenden Ausbildungsdienst. 2 Er wird spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes postalisch oder elektronisch zugestellt.
3
Aufgebotene Personen, die zwei Wochen vor Beginn des Ausbildungsdienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten oder der Kommandantin ihrer Einteilungsformation oder der Stelle, die den Ausbildungsdienst mittels Dienstanzeige angekündigt hat. 4 Zuständig für den Erlass von persönlichen Marschbefehlen sind: a. für die Rekrutierung: die Kantone; b. für die Rekrutierung der Schweizerinnen sowie der Auslandschweizer: das Kdo Ausb;
c. für die Ausbildungsdienste: die Gruppe Verteidigung;
Militärische Ausbildung 40
512.21
d. für den Wiederholungskurs im Falle der Dienstverschiebung innerhalb des Jahres: die Gruppe Verteidigung oder die zuständige kantonale Militärbehörde.
Art. 88
Beschränkung der Aufgebote im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht (Art. 144 Abs. 1 MG)
Für das Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gelten folgende Beschränkungen der Aufgebote: a. Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dürfen nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten werden, die der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht dienen.
b. Alle anderen Angehörigen der Armee dürfen nur noch zu Ausbildungsdiensten der Formationen und zu besonderen Diensten für Kader aufgeboten werden, wenn sie auf Ende des Jahres entlassen werden können.
2. Abschnitt: Verschiebungen
Art. 89
Verschiebung aus militärischen Gründen (Art. 144 Abs. 1 MG)
Die kontrollführende Stelle kann die Verschiebung eines Ausbildungsdienstes anordnen: a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und Spezialistinnen nach Artikel 50 MG und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen; b. wenn ein Verstoss gegen Artikel 62 Absatz 1 festgestellt wird; c. wenn Dienste zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und dadurch nicht in der vollen Dauer geleistet werden können.
Art. 90
Verschiebung aus persönlichen Gründen (Art. 144 Abs. 1 MG)
1
Aus persönlichen Gründen können Stellungspflichtige ein Gesuch um Verschiebung der Rekrutierung und Angehörige der Armee um Verschiebung eines Ausbildungsdienstes stellen.
2
Das Gesuch ist bis spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher oder elektronischer Form bei den Behörden nach Anhang 6 einzureichen. Ist der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht spätestens 14 Wochen vorher festgelegt, so ist das Gesuch innert 14 Tagen seit Kenntnis des Dienstbeginns einzureichen.
3
Das Gesuch muss enthalten: a. eine Begründung, versehen mit den nötigen Beweismitteln; b. den Zeitraum, in dem die gesuchstellende Person den Dienst leisten kann;
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c. die Unterschrift der gesuchstellenden Person.
4
Die gesuchstellende Person bleibt einrückungspflichtig, solange die Verschiebung nicht bewilligt ist.
5
Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Verschiebung führte, so wird die gesuchstellende Person gemäss ursprünglichem Aufgebot wieder einrückungspflichtig. Sie teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.
Art. 91
Beurteilung und Bewilligung (Art. 144 Abs. 1 MG)
1
Die Zuständigkeiten für die Beurteilung der Verschiebungsgesuche sind in Anhang 6 geregelt.
2
Gesuche werden bewilligt, wenn: a. das private Interesse der gesuchstellenden Person an einer Verschiebung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes zur vorgesehenen Zeit überwiegt und für die Wahrung des privaten Interesses die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung nicht genügt; b. die gesuchstellende Person in einem Kalenderjahr bereits Dienste von mindestens vier Wochen geleistet hat oder ein Aufgebot zu einer solchen Dienstleistung besteht.
3
Gesuche, die nicht innerhalb der Frist nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht werden, dürfen nur bei Vorliegen eines seither eingetretenen persönlichen Grundes bewilligt werden.
Art. 92
Leistung zusätzlicher
Wiederholungskurse
(Art. 51 Abs. 1, 144 Abs. 1 MG) 1
Angehörige der Armee, denen in einem Jahr die Verschiebung des Wiederholungskurses bewilligt wurde, können in einem der Folgejahre bei der kontrollführenden Stelle ein Gesuch um Leistung eines zusätzlichen Wiederholungskurses stellen.
2
Das Gesuch wird genehmigt, wenn ein militärischer Bedarf besteht und die Obergrenzen nach Artikel 62 Absatz 1 nicht überschritten werden.
Art. 93
Vollzug (Art. 144 Abs. 1 MG)
Die Gruppe Verteidigung erlässt Weisungen über das Verfahren und sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.
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6. Kapitel: Entlassung aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht
Art. 94
Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung (Art. 49 Abs. 2, 54a Abs. 4, 122 MG) 1
Entlassungen aus der Armee oder der Militärdienstpflicht erfolgen auf Ende des Jahres, in dem der Entlassungsgrund eintritt.
2
Für Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten als Entlassungsgründe:
a. das Erreichen der Verlängerungsfrist; b. ihr schriftliches Gesuch um Entlassung; c. der Wegfall des Bedarfs der Armee.
3
Für die obligatorische Teilnahme an der Entlassung aus der Armee und der Militärdienstpflicht werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; das Aufgebot erfolgt mittels Zustellung eines Ausweises für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. 4
Das Kdo Ausb sorgt für einen einheitlichen Vollzug.
Art. 95
Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht 1
Angehörige der Armee, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden, dürfen ihren zuletzt getragenen Grad mit dem Zusatz «ausser Dienst» oder «aD» weiter führen.
2
Davon ausgenommen sind: a. Angehörige der Armee, die gestützt auf das MG oder das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192727 von der Militärdienstleistung oder der Armee ausgeschlossen wurden; b. Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis beim VBS gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 oder 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200028 aus eigenem Verschulden beendigt wurde.
7. Kapitel: Zuständigkeiten von Bund und Kantonen 1. Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit bei kantonalen Aufgaben (Art. 121 Abs. 1 MG)
Art. 96
1 Die örtliche Zuständigkeit bei Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Kantonen obliegen, bestimmt sich nach dem Wohnsitz der stellungs- oder der militärdienstpflichtigen Person.
27 SR
321.0
28 SR
172.220.1
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2
Hat die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit: a. bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen: nach dem Arbeitsort; b. bei allen übrigen Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen: nach dem Heimatort.
2. Abschnitt: Rekrutierung
Art. 97
Vororientierung und Orientierungsveranstaltung (Art. 4, 11 Abs. 2 und 2bis MG) 1
Die Kantone sind in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht zuständig für die Vororientierung und die Orientierungsveranstaltung.
2
Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen stellen den Stellungspflichtigen das Aufgebot und den Freiwilligen eine Einladung zur Orientierungsveranstaltung zu. Aufgebot und Einladung enthalten:
a. Informationen über den Zweck, die Pflicht oder die Möglichkeit zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung und deren Durchführung;
b. das Tagesprogramm der Orientierungsveranstaltung; c. einen ärztlichen Fragebogen für die Rekrutierung.
3
Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Stellen des Bundes fest: a. den detaillierten Inhalt der Informationen der Vororientierung sowie das geeignete Kommunikationsmittel;
b. die Form, den detaillierten Inhalt und den zeitlichen Bedarf der an der Orientierungsveranstaltung zu vermittelnden Informationen sowie die zu erhebenden Daten im Einzelnen.
4
Innerhalb dieser Vorgaben sind die Kantone frei in der Durchführung der Orientierungsveranstaltung.
Art. 98
Zuständigkeiten bei der Rekrutierung und Rekrutierungszentren (Art. 11 Abs. 3, 120 Abs. 1 MG) 1
Das Kdo Ausb führt die Rekrutierung durch. Ihm obliegen alle Aufgaben und Entscheide im Zusammenhang mit der Rekrutierung, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist.
2
Die Rekrutierung wird in den folgenden regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt:
Militärische Ausbildung 44
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Standort
Sprache
Einzugsgebiet (nach Muttersprache) Monteceneri TI
Italienisch
alle italienischsprachigen Personen Lausanne VD (bis 31. Dezember 2018) Payerne VD (ab 1. Januar 2019) Französisch alle französischsprachigen Personen Rüti ZH
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone Zürich, Zug, Schaffhausen, Thurgau Sumiswald BE
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura Windisch AG (bis 30. April 2018) Aarau AG (ab 1. Mai 2018) Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Tessin Mels SG
Deutsch
deutschsprachige Personen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden 3
Zur besseren Auslastung der Rekrutierungszentren kann das Kdo Ausb ausnahmsweise vorübergehend Abweichungen von den vorgenannten Einzugsgebieten anordnen.
Art. 99
Instanz für die Bewilligung des waffenlosen Militärdienstes (Art. 16 Abs. 2 MG)
1
Jedes Rekrutierungszentrum hat eine Bewilligungsinstanz, die über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheidet. Diese besteht aus: a. dem Kommandanten oder der Kommandantin des Rekrutierungszentrums oder der Stellvertretung; b. einem Kreiskommandanten oder einer Kreiskommandantin oder der Stellvertretung;
c. einem Arzt oder einer Ärztin.
2
Die Person nach Absatz 1 Buchstabe a führt den Vorsitz.
Art. 100
Anforderungsprofile von Armee und Zivilschutz (Art. 120 Abs. 1 MG)
1
Das Kdo Ausb erstellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen der Armee.
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2
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz erstellt in Zusammenarbeit mit dem Kdo Ausb die Anforderungsprofile der einzelnen Rekrutierungsfunktionen des Zivilschutzes.
Art. 101
Untersuchungen und Prüfungen für die Rekrutierung (Art. 10 Abs. 1, 120 Abs. 1 MG) 1
Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen fest: a. die Inhalte der Untersuchungen und der Prüfungen sowie deren Anforderungen und Wertungstabellen;
b. die Funktionen, für die Eignungsprüfungen zu bestehen sind, die Anforderungen und die Wertungstabellen.
2
Es beantragt den zuständigen Stellen, für welche Rekrutierungsfunktionen der Armee eine Personensicherheitsprüfung durchzuführen ist.
3. Abschnitt: Militärisches Kontrollwesen
Art. 102
Kantone, Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen (Art.
121
MG)
1
Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen sind zuständig für: a. die Beschaffung der folgenden Daten über die Schweizer Bürger und Bürgerinnen spätestens am Ende des Jahres, in dem diese das 17. Altersjahr vollenden: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Heimatort, 5. Muttersprache, 6. Beruf, 7. Wohnadresse, 8. AHV-Versichertennummer;
b. die Führung der Kontrolldaten nach Buchstabe a der stellungspflichtigen Personen;
c. die Führung der Kontrolldaten nach Buchstabe a der militärdienstpflichtigen Personen, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist; d. die Ausstellung und die Abgabe des Dienstbüchleins an die militärdienstpflichtigen Personen vor der Rekrutierung;
e. die Ausstellung und die Abgabe eines Ersatzes für das verloren gegangene Dienstbüchlein gegen eine vom Aufwand abhängige Gebühr von höchstens 300 Franken;
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512.21
f. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens einer stellungspflichtigen Person zur Rekrutierung;
g. die Nachforschung über den Aufenthaltsort einer stellungs- oder militärdienstpflichtigen Person, die an der gemeldeten Wohnadresse nicht auffindbar ist;
h. die Ausschreibung einer stellungs- oder militärdienstpflichtigen Person im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung, sofern der Aufenthaltsort nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann; i.
die Revokation der Ausschreibung im RIPOL, wenn die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person wieder ordnungsgemäss militärisch angemeldet ist; j.
die Abklärungen und den Entscheid im Rahmen eines Gesuchs um Auslandurlaub; k. die Aufbewahrung des Dienstbüchleins einer militärdienstpflichtigen Person mit Auslandurlaub.
2
Die Truppenkörper und die Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Im Rahmen dieser besonderen Aufgaben haben die Kantone die folgenden Pflichten und Rechte: a. Sie sorgen für die Zusammenarbeit mit den Kommandos der Territorialdivisionen.
b. Sie werden bei Kommandobesetzungen konsultiert.
c. Sie haben das Recht, die Ausbildungsdienste zu besuchen.
Art. 103
Kontrollführende Stelle
Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung, denen nach der Armeeorganisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist: a. führen zur Kontrolle der Erfüllung der Militärdienstpflicht die Korpskontrolle;
b. können auf begründetes Gesuch hin Aufgaben der Korpskontrolle für Betriebs- und Einsatzunterstützungsdetachemente an diejenigen Stellen der Bundesverwaltung abtreten, denen diese Detachemente zur Dienstleistung zugewiesen oder unterstellt sind.
Art. 104
Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen Die Kommandanten und Kommandantinnen kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen von der kontrollführenden Stelle zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie der kontrollführenden Stelle zur Bereinigung.
Militärdienstpflicht. V 47
512.21
Art. 105
Kommando Ausbildung
Das Kdo Ausb ist zuständig für: a. die Erstellung des Dienstbüchleins; b. die Ausstellung und die Abgabe des Dienstbüchleins an Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst melden; c. die Einteilung der Soldaten in eine Formation; d. die Neueinteilung und die Versetzung von Angehörigen der Armee; e. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens bei allen nicht in Militärdienste eingerückten Angehörigen der Armee sowie den Entscheid betreffend die Überweisung an die Militärjustiz; f. die Verwendung der nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee;
g. die Aufnahme in militärische Kontrollen von Personen, die der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden;
h. den Erlass von Weisungen im Bereich Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug (Art. 41 Abs. 3, 47 Abs. 5, 48a, 55 Abs. 4 MG; Art. 48a Abs. 1 RVOG)
Art. 106
1 Das VBS regelt:
a. die Einzelheiten wie die Aufteilung, die Teilnehmer und die Teilnehmerinnen und die Zulassungsbedingungen für: 1. die Grund- und Kaderausbildungsdienste, 2. die Ausbildungsdienste zur Übernahme einer neuen Funktion in dem-
selben Grad,
3. die Dienste ausserhalb der Formation; b. die weiteren berufsbezogenen Ausbildungsdienste des militärischen Personals.
2
Es kann anordnen:
a. die Verkürzung oder die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt;
b. gleich lange oder kürzere Dienste bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen im Einzelfall.
3
Die Gruppe Verteidigung kann, im Einvernehmen mit dem VBS, selbstständig Staatsverträge zur Umsetzung bestehender Rahmenabkommen im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit nach Artikel 48a MG abschliessen.
Militärische Ausbildung 48
512.21
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 107
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 108
Verlängerung der Militärdienstpflicht 1
Verlängerungen der Militärdienstpflicht, die nach bisherigem Recht bewilligt wurden, bleiben in Kraft. Für Subalternoffiziere und Hauptleute gelten sie jedoch längstens bis am 31. Dezember 2022. 2 Nach dem 1. Januar 2018 können auf Gesuch des oder der Angehörigen der Armee und des zuständigen Kommandos Subalternoffiziere und Hauptleute sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die in eine für Subalternoffiziere oder Hauptleute vorgesehene Offiziersfunktion eingeteilt sind, bis längstens am 31. Dezember 2022 zur Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 21 Absatz 1 vorliegen.
Art. 109
Ausbildungsdienstpflicht bei Beförderung vor dem 1. Januar 2018 (Art. 42 MG)
1
Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst der Obergefreiten, Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für: a. Obergefreite: 245 Tage; b. Korporale: 260
Tage;
c. Wachtmeister: 400 Tage; d. Grenadierwachtmeister: 425 Tage; e. Oberwachtmeister: 430 Tage; f.
Feldweibel: 450 Tage; g. Hauptfeldweibel oder Fouriere: 500 Tage; h. Adjutantunteroffiziere: 620 Tage; i.
Stabsadjutanten: 630 Tage; j.
Haupt- oder Chefadjutanten: 730 Tage; k. Subalternoffiziere: 600 Tage.
2
Berufsmässig beförderte Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen leisten die Ausbildungsdienstpflicht gemäss dem Grad ihrer Milizfunktion nach Absatz 1.
Militärdienstpflicht. V 49
512.21
3
Hauptleute und Stabsoffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden und für die keine Weiterausbildung vorgesehen ist, leisten Ausbildungsdienste während vier bis acht Jahren.
Art. 110
Spezialisten, Spezialistinnen und Fachoffiziere, Fachoffizierinnen 1
Die Militärdienstpflicht für Spezialisten und Spezialistinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden und nach neuem Recht nicht mehr als Spezialisten oder Spezialistinnen gelten, dauert längstens bis zum 31. Dezember 2022. 2 Spezialisten und Spezialistinnen der Grade Hauptmann bis Oberst sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 eingeteilt wurden, leisten in Ausbildungsdiensten der Formationen höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.
3
Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, die vor dem 1. Januar 2018 ernannt wurden und keine Offiziersfunktion bekleiden, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2022 ernannt bleiben.
Art. 111
Durchdienende 1 Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Zahl der bis am 31. Dezember 2022 insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst 300 Tage.
2
Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst: a. für Wachtmeister und Oberwachtmeister: 430 Tage; b. für Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage; c. für Subalternoffiziere: 600 Tage.
Art. 112
Unteroffiziersschule in der ersten Januarwoche 2018 1
Der längere allgemeine Urlaub während der Unteroffiziersschule in der ersten Kalenderwoche 2018 wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für Durchdienende.
2
Die Anwärter und Anwärterinnen rücken am 8. Januar 2018 in die letzte Woche der Unteroffiziersschule ein.
Art. 113
Grundund
Kaderausbildungsdienste 1
Grund- und Kaderausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst mit gleichen oder überwiegend gleichen Ausbildungsinhalten nach bisherigem Recht bestanden wurde.
2
Kaderangehörige, welche die Bedingungen für eine Beförderung und eine Funktionsübernahme nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017 erfüllt haben, müssen für eine entsprechende Beförderung und Funktionsübernahme ab dem 1. Januar 2018 keine weiteren Kaderausbildungsdienste leisten.
Militärische Ausbildung 50
512.21
3
Angehörige der Armee, die einen Grundausbildungsdienst bis zum 31. Dezember 2017 nur anteilsmässig geleistet oder diesen nicht bestanden haben, leisten die Grund- und Kaderausbildungsdienste ab dem 1. Januar 2018 nach Anhang 2. Sie werden für den nächstmöglichen Zeitpunkt für die restliche Ausbildungsdauer aufgeboten.
Art. 114
Pflicht der Betriebssoldaten und -soldatinnen zu Wiederholungskursen Betriebssoldaten und -soldatinnen, die vor dem 1. Januar 2018 in einem Betriebsdetachement eingeteilt waren und ab dem 1. Januar 2018 neu in einem Einsatzunterstützungsdetachement oder in einem Betriebsdetachement eingeteilt sind, leisten bis zum 31. Dezember 2022 jährlich Wiederholungskurse von mindestens zwei Wochen bis zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht.
Art. 115
Logistikzugführer und -führerinnen in Weiterausbildung zum Hauptmann 1
Adjutantunteroffiziere, die vor dem 1. Januar 2018 in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin in Weiterausbildung zum Hauptmann eingeteilt waren, können noch bis zum 31. Dezember 2022 die Kaderausbildung nach Anhang 2 Ziffer 5.0 zum Hauptmann in der Funktion als Einheitskommandant oder Einheitskommandantin beziehungsweise als Führungsgehilfe oder Führungsgehilfin absolvieren.
2
Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen im Grad Adjutantunteroffizier können, sofern sie in der Funktion als Logistikzugführer oder -führerin mindestens drei Jahre als Berufsunteroffizier E1 oder Berufsunteroffizierin E1 eingesetzt waren, nach bestandener Selektion 2 Berufsoffizier oder Berufsoffizierin den Führungslehrgang Einheit und den Technischen Lehrgang I leisten, falls sie diese noch nicht absolviert haben. Sie können nach dem Praktischen Dienst zum Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant oder Einheitskommandantin befördert werden und haben einen Grundausbildungslehrgang an der Militärakademie zu besuchen. Über Anträge entscheidet der Chef oder die Chefin der Armee.
Art. 116
Mehrfachgrade Offiziere, die bis zum 31. Dezember 2017 in eine Funktion eingeteilt waren, für die in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade festgelegt waren, können bei Bedarf der Armee in derselben Funktion bis längstens zum 31. Dezember 2022 belassen werden, auch wenn für diese nach neuem Recht ein anderer Grad vorgesehen ist.
Militärdienstpflicht. V 51
512.21
Art. 117
Absolvierung der Rekrutenschule, Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht und Aufgebot im Jahr der Entlassung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 49 MG) 1
Rekrutierte mit Jahrgang 1992, die am 31. Dezember 2017 in eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt waren, absolvieren die Rekrutenschule bis zum 31. Dezember 2018.
2
Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31. Dezember 2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig.
3
Sie können auf ihr schriftliches Gesuch hin auch in dem Jahr, in dem sie aus der Militärdienstpflicht entlassen werden, zu Wiederholungskursen sowie zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden, wenn sie die Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben und ein Bedarf der Armee gegeben ist. Das Gesuch ist bei der kontrollführenden Stelle einzureichen.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 118
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Militärische Ausbildung 52
512.21
Anhang 1
(Art. 46)
Ausbildungsdienste Grundausbildung Ausbildungsdienste der Formationen
Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere (Kaderausbildungsdienste) Besondere Dienste für Kader - Rekrutenschule1
(inkl.
Fachkurse für Spe-
zialisten/
-innen nach
Art. 50 MG)
Wiederholungskurse - Kadervorkurs2
- Wiederholungskurse2 (für höhere Unteroffiziere und Offiziere in Stäben Grosser Verbände oder Truppenkörper gelten als Wiederholungskurse: Stabskurse2, Stabsrahmenübungen3, Stabsübungen3, Volltruppenübungen3 und Trainingskurse der Luftwaffe2)
Kaderausbildung - Höherer
Unteroffizierslehrgang1 - Küchencheflehrgang1 - Offiziersschule1
- Unteroffiziersschule1 - Fachkurs2
- Kommandoübergabe4 - Grundkurs des Kompetenzzentrums für
Militär- und Katastrophenmedizin2
- Rapport4
- Schiedsrichterdienst3 - Trainingskurs2
- Truppenbesuch4
- Übungsleitung3
Ausbildungsdienste in einer Rekrutenschule - Kadervorkurs2
- Praktischer Dienst1 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten - Entlassungsarbeiten2 - Erkundung2
- Rapporte im Rahmen der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten4
Weitere Ausbildungsdienste für höheren Grad, neue Funktion oder Umschulung - Drohnenumschulungskurs (Theorie)2
- Führungslehrgang1 - Generalstabslehrgang1 - Kaderkurs
Medizin2
- Kaderkurs
Veterinär2
- Praktischer
Dienst
in den Regionen bzw.
Bereichen der Sanität oder im Ausbildungsdienst für Formationen2
- Spezialkurs
Grenadier/in und Fallschirmaufklärer/in2
- Stabslehrgang1
- Technischer
Lehrgang1
Dienst ausserhalb der Formation - Auswahlkurs für das Armeeaufklärungsdetachement2 - Befragung
bei
Personensicherheitsprüfung4 - Drohnenumschulungskurs (Praktischer Teil)2 - Eignungsabklärung
zum
Einsatz im Friedensförderungsdienst4 - Einführungs-, Fachdienst- oder Grundkurs2 - Einsatzbezogene
Ausbildung
für
den Friedensförderungsdienst2 - medizinische Untersuchung zur Beurteilung der Tauglichkeit4 - Verbliebenenkurs2
Legende:
1 Schulen
2 Kurse
3 Übungen
4 Rapporte
Durchdienende - Restliche
Diensttage ohne Unterbrechung2
Militärdienstpflicht. V 53
512.21
Anhang 229
(Art. 56 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, 113 Abs. 2) Dauer der Rekrutenschulen sowie maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste in Tagen Grunda
usbi
ldungs- und
Kaderaus
bildungslaufbahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Funktion
Grundausbildung
Kaderausbildungsdienste Rekrutierung
Eignungsabklärung
Rekrute
nschule
(inkl. Fachkurse für Spezialist/inne n nac
h
Art. 50 M
G
)
Unteroffiziersschule K
üch
en
ch
efleh
rg
ang
Kadervor
kurs und
Praktischer Dienst in Rek rute
nschule
1.0 Rekr Sdt
Alle
Funktionen,
sofern
keine Ausnahme
3
124
Gebirgsspezialist/in 3 2
124
Grenadier/in und Fallschirmaufklärer/in 3
2
159
Sanitätssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in Spitalssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in 3 82/124
Anwärter/innen
leisten eine Grundausbildung von 82 oder 89 Tagen. Bestehen sie die Kaderausbildungslaufbahn zum Offizier nicht, werden sie für den Rest der Dauer der Grundausbildung von 124 Tagen aufgeboten.
Sanitätssoldat Arzt/Ärztin Anwärter/in (Veterinär/in)
89/124
1.1 Sdt Gfr
Alle Funktionen
Nach Erreichen des Grades Soldat sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
2.0 Sdt
Gfr
Wm Gruppenführer/in Gruppenführer/in Gebirgsspezialist/in 27 12-131*
Gruppenführer/in Grenadier/in Gruppenführer/in Fallschirmaufklärer/in 40 47-124*
Küchenchef/in
40 33-131*
29 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4925).
Militärische Ausbildung 54
512.21
Grunda
usbi
ldungs- und
Kaderaus
bildungslaufbahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Funktion
Grundausbildung
Kaderausbildungsdienste Rekrutierung
Eignungsabklärung
Rekrute
nschule
(inkl. Fachkurse für Spezialist/inne n nac
h
Art. 50 M
G
)
Unteroffiziersschule K
üch
en
ch
efleh
rg
ang
Kadervor
kurs und
Praktischer Dienst in Rek rute
nschule
2.1 Wm Obwm
Zugführer/in
Stellvertreter/in
Nach Erreichen des Grades Wachtmeister sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
2.2 Wm Obwm
Leiter/in
Tambour
Leisten einen Technischen Lehrgang Tambour Uof von 12 Tagen.
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Funktion Kaderausbildungsdienste Technischer Lehrga
ng
Höherer Unteroffizierslehr- gang Kadervor
kurs und Pra
ktischer Dienst in Rekrute
nschule
Technischer Lehrga
ng
Logistik
Führungslehrga
ng Truppenkör
pe
r
Praktischer Dienst in Ausbildungsdiensten der Formati one
n
Technischer Lehrga
ng B
Stabslehrgang II / 1. Teil 3.0 Wm
Obwm
Fw
12-26* 0-131*
3.1 Wm
Obwm
Fw
Four Fourier/in
40 0-131*
3.2 Hptfw
Einheitsfeldweibel
3.3 Fw
Four
Hptfw
Adj
Uof
26 26
Militärdienstpflicht. V 55
512.21
3.4 Fw
Four
Hptfw
Adj Uof
Stabsadj
33
12
3.5 Stabsadj
Hptadj
0-21* 19
3.6 Hptadj Chefadj
Nach Erreichen des Grades Hauptadjutant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Funktion Kaderausbildungsdienste Offiziersschule
Spezialkurs für Grenadier/innen und Fallschirmaufklärer/innen Kaderkurs Medizin
Kaderkurs Veterinär 1 Kaderkurs Veterinär 2 Kadervor
kurs und Pra
ktischer Dienst
in Rekr
utenschule oder in den Regione
n bzw. Bereichen der Sanität Führungslehrga
ng Einhei
t
Technischer Lehrga
ng
Kadervor
kurs und Pra
ktischer Dienst
in Rekr
utenschule
Führungslehrga
ng Truppe
nkör
pe
r
Technischer Lehrga
ng
Praktischer Dienst
in Ausbildungsdienste der Formati
one
n
Stabslehrgang II
4.0 Uof
Höh Uof
Lt Zugführer/in
103 131
Zugführer/in Grenadier/in Zugführer/in Fallschirmaufklärer/in 75
26
124
Quartiermeister/in
103 131
Sdt Militärarzt/-ärztin Apotheker/in
54
82
Zahnarzt/-ärztin
54
164
Veterinärarzt/-ärztin 54/54
124
4.1 Lt
Oblt
Alle Funktionen
Nach Erreichen des Grades Leutnant sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
Militärische Ausbildung 56
512.21
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Funktion Kaderausbildungsdienste Offiziersschule
Spezialkurs für Grenadier/innen und Fallschirmaufklärer/innen Kaderkurs Medizin
Kaderkurs Veterinär 1 Kaderkurs Veterinär 2 Kadervor
kurs und Pra
ktischer Dienst
in Rekr
utenschule oder in den Regione
n bzw. Bereichen der Sanität Führungslehrga
ng Einhei
t
Technischer Lehrga
ng
Kadervor
kurs und Pra
ktischer Dienst
in Rekr
utenschule
Führungslehrga
ng Truppe
nkör
pe
r
Technischer Lehrga
ng
Praktischer Dienst
in Ausbildungsdienste der Formati
one
n
Stabslehrgang II
5.0 Lt
Oblt
Hptm
Einheitskommandant/in 26
5-26* 131
Bordoperateur/in
Pilot/in
26 12
Drohnenpilot/in
Drohnenoperateur/in 26
19 12
Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper
12-33* 0-19* 12-16* Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband
0-21
19-31*
Quartiermeister/in
12 12
Bataillonsarzt/-ärztin Abteilungsarzt/-ärztin Chef/in Medizin
12-33* 5 12
Apotheker/in
Veterinärarzt/-ärztin 12 12
Militärdienstpflicht. V 57
512.21
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nde
r Grad
Funktion Kaderausbildungsdienste Bemerkung
Führungslehrga
ng Truppe
nkör
pe
r
Technischer Lehrga
ng
Praktischer Dienst in Aus bildungsdiens
t der Forma
tionen
Technischer Lehrga
ng II
Praktischer Dienst in Aus bildungsdiens
te der Form
ationen
Technischer Lehrga
ng B
Stabslehrgang II
6.0 Hptm Maj
Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper (Kommandant/in Stellvertreter/in, S3) 33
12-19*
16
ab Funktion Einheitskommandant/in
Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper 12-33* 0-19* 12-16* ab
Funktion
Zugführer/in
12-33* 0-19* 12-16* 0-19* ab
Funktion
Einheitskommandant/in
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband
Quartiermeister/in
0-21* 19-31*
Staffelkommandant/in 33 26
ab
Funktion
Pilot/in
Chef/in Medizin
Detachementschef/in Lebensmittelinspektorat
Chef/in Veterinär/in Armeetiere Nach Erreichen des Grades Hauptmann sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
Chef/in
Veterinärdienst
12 5
19
Militärische Ausbildung 58
512.21
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nde
r Grad
Funktion Kaderausbildungsdienste Bemerkung
Führungslehrga
ng Truppe
nkör
pe
r
Technischer Lehrga
ng
Praktischer Dienst in Aus bildungsdiens
t der Forma
tionen
Technischer Lehrga
ng II
Praktischer Dienst in Aus bildungsdiens
te der Form
ationen
Technischer Lehrga
ng B
Stabslehrgang II
6.1 Maj Oberstlt Truppenkörperkommandant/in 12-19* 16
Geschwaderkommandant/in 12
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband
0-21* 0-31*
Arzt/Ärztin Grosser Verband Chef/in Pharmazie
5
31
Chef/in Veterinärdienst Truppenkörper Nach Erreichen des Grades Major sind keine weiteren Kaderausbildungsdienste zu leisten.
Militärdienstpflicht. V 59
512.21
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Aktueller Grad Angehender Grad Funktion
Kaderausbildungsdienste Zusätzliche Kaderausbildungsdienste Eignungsprüfung und Einf ühr
ungskurs
Generalstabslehrga
ng I
und II
Generalstabslehrgang III/1 und III/2 Generalstabslehrga
ng IV
und V
6.2 Oberstlt
Oberst
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband Divisionsarzt/-ärztin Chef/in Sanitätsdienst Chef/in Pharmazie
Chef/in Lebensmittelinspektorat Chef/in Veterinärdienst Grosser Verband Nach Erreichen des
Grades Oberstleutnant sind keine
weiteren Kaderausbildungsdienste zu
leisten.
7.0 Hptm / Maj Maj i Gst 5
52
7.1 Maj i Gst
Oberstlt i Gst
24
7.2 Oberstlt i Gst/Oberst i Gst Oberstlt i Gst/Oberst i Gst 19-38*
Legende: * Funktionsabhängige Dauer des Kaderausbildungsdienstes
Adj Uof Adjutantunteroffizier Chefadj Chefadjutant
Four Fourier
Fw Feldweibel
Gfr Gefreiter
Höh Uof Höherer Unteroffizier Hptadj Hauptadjutant
Hptfw Hauptfeldweibel Hptm Hauptmann
i Gst
im Generalstab
Lt Leutnant
Maj Major
Oberstlt Oberstleutnant Oblt Oberleutnant
Obwm Oberwachtmeister Rekr Rekrut
Sdt Soldat
Stabsadj Stabsadjutant Uof Unteroffizier
Wm Wachtmeister
Militärische Ausbildung 60
512.21
Anhang 3
(Art. 71 Abs. 2 und 78 Abs. 1) Zeitliche Voraussetzungen für den Vorschlag und die Beförderung sowie Zuständigkeiten bei Beförderungen Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Funktion Vorschlagserteilung1 Beförderung
Bemerkungen
Gelegenheit
Mindestanzahl geleistete Wiederholungs kurse oder
Dienstjahre im zuletzt erworbenen Gra d
Bis vollendetes Altersjah r
Mindestalte
r
Zeitpunkt durch
Wiederholungs
kurs (W
K)
Grunda
usbi
ldungsdienst
Kaderaus
bildungs
dienst
1.0 Rekr Sdt alle
Funktionen
18
Rekrutenschule
Einh
Kdt
GAD
Alter für Beförderung: bis vollendetes 25. Altersjahr 1.1 Sdt
Gfr
alle Funktionen
X
1 WK
Kein Kein WK*
Einh
Kdt Beförderung
frühestens:
- im 2. WK
- ab 20 Tagen ADF DD 2.0 Sdt
Gfr
Wm Gruppenführer/in Küchenchef/in
X X
28 Kein Unteroffizierschule* Kdt KAD
2.1 Wm
Obwm Zugführer/in Stellvertreter/in
X
2
WK
29
Kein WK*
Einh Kdt Beförderung frühestens: - im 3. WK
- ab 50 Tagen ADF DD 3.0 Wm
Obwm
Fw
X
X 2 WK bei Vorschlagserteilung aus WK
31 Kein
Technischer
Lehrgang*
Kdt
KAD
3.1 Wm
Obwm
Fw
Four
Fourier/in
X
X 2 WK bei Vorschlagserteilung aus WK
30 Kein
Höherer
Unteroffizierslehrgang*
3.2 Hptfw
Einheitsfeldweibel/in
X
X 2 WK bei Vorschlagserteilung aus WK
30 Kein
Militärdienstpflicht. V 61
512.21
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Funktion Vorschlagserteilung1 Beförderung
Bemerkungen
Gelegenheit
Mindestanzahl geleistete Wiederholungs kurse oder
Dienstjahre im zuletzt erworbe nen Gra
d
Bis vollendetes Altersjah r
Mindestalte
r
Zeitpunkt durch
Wiederholungs
kurs (W
K)
Grunda
usbi
ldungsdienst
Kaderaus
bildungs
dienst
3.3 Fw
Four
Hptfw
Adj Uof
X
2 WK 30
Kein
Technischer
Lehrgang*
3.4 Fw
Four
Hptfw
Adj Uof
Stabsadj
X 3 WK
36 28 Praktischer
Dienst
im
ADF**
CdA
3.5 Stabsadj Hptadj X 4
WK
44 34 Stabslehrgang II** 3.6 Hptadj Chefadj X
4
Dienstjahre
40
**
4.0 Uof
und
höh Uof
Lt Zugführer/in
Quartiermeister/in
X
X 2 WK bei Vorschlagserteilung aus WK
34 Kein
Offiziersschule
oder
Spezialkurs Grenadier und Fallschirmaufklärer*
4.1 Lt
Oblt
Zugführer/in
X 2
WK
34
Kein WK** oder
im ADF DD (keine
Quartalsbeförderung) Chef/in
VBS
Beförderung frühestens: - nach 3. WK oder
- ab 70 Tagen ADF DD Beförderung ohne Vorschlag:
- nach 6. WK oder
- 140
Tagen ADF DD
Militärische Ausbildung 62
512.21
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Funktion Vorschlagserteilung1 Beförderung
Bemerkungen
Gelegenheit
Mindestanzahl geleistete Wiederholungs kurse oder
Dienstjahre im zuletzt erworbenen Gra d
Bis vollendetes Altersjah r
Mindestalte
r
Zeitpunkt durch
Wiederholungs
kurs (W
K)
Grunda
usbi
ldungsdienst
Kaderaus
bildungs
dienst
Quartiermeister/in
X
Kein
Nach
Praktischem
Dienst (keine Quartalsbeförderung)
5.0 Lt
Oblt
Hptm Quartiermeister/in X 3
WK 36
Kein
WK** Chef/in
VBS
Einheitskommandant/in
X
2 WK, d. h. frühestens Ende 3. WK mit zeitgleichem Antrag auf
Beförderung zum Oblt 36 Kein
Praktischer
Dienst
in
Rekrutenschule**
Führungsgehilfe/gehilfin
Truppenkörper
oder Grosser
Verband
X
36 Kein
Praktischer
Dienst
im
ADF**
6.0 Hptm
Maj
Quartiermeister/in X 44 32 Stabslehrgang II** Voraussetzung: mindestens acht Jahre als Offizier Führungsgehilfe/
-gehilfin
Truppenkörper
X
3
WK
44 32 **
X
3
WK 44
Kein
Praktischer
Dienst
im
ADF**
ab Funktion Einheitskommandant/in
Militärdienstpflicht. V 63
512.21
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Funktion Vorschlagserteilung1 Beförderung
Bemerkungen
Gelegenheit
Mindestanzahl geleistete Wiederholungs kurse oder
Dienstjahre im zuletzt erworbe nen Gra
d
Bis vollendetes Altersjah r
Mindestalte
r
Zeitpunkt durch
Wiederholungs
kurs (W
K)
Grunda
usbi
ldungsdienst
Kaderaus
bildungs
dienst
Führungsgehilfe/
-gehilfin Grosser
Verband
X
44 32 Stabslehrgang II** Chef/in
VBS
Voraussetzung: mindestens drei Jahre als Einheitskommandant/in oder
Führungsgehilfe/-gehilfin Truppenkörper und mindestens acht Jahre als
Offizier
6.1 Maj
Oberstlt Kommandant/in Truppenkörper
X
ab Funktion Einheitskommandant/in: min-
destens 2 WK als
Truppenkörper Kommandant/in Stellvertre-
ter/in oder S3, Generalstabsoffiziere/
-offizierinnen ausgenommen
44 38 **
Führungsgehilfe/
-gehilfin Grosser
Verband
X
44 38 **
Militärische Ausbildung 64
512.21
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Funktion Vorschlagserteilung1 Beförderung
Bemerkungen
Gelegenheit
Mindestanzahl geleistete Wiederholungs kurse oder
Dienstjahre im zuletzt erworbenen Gra d
Bis vollendetes Altersjah r
Mindestalte
r
Zeitpunkt durch
Wiederholungs
kurs (W
K)
Grunda
usbi
ldungsdienst
Kaderaus
bildungs
dienst
6.2 Oberstlt Oberst Führungsgehilfe/ -gehilfin Grosser
Verband
X
Funktion
Kommandant/in Grosser Ver-
band Stellvertreter/in nur als ehemalige/r
Truppenkörper Kommandant/in möglich
42
**
Chef/in
VBS
Militärdienstpflicht. V 65
512.21
Kaderaus
bildungslauf
bahn
Akt
ueller Gra
d
Angehe
nder Gra
d
Vorschlagserteilung1 Beförderung
Bemerkungen
Gelegenheit
Mindestanzahl geleistete Wiederholungs kurse oder
Dienstjahre im zuletzt erworbe nen Gra
d
Bis vollendetes Altersjah r
Mindestalte
r
Zeitpunkt durch
Wiederholungs
kurs (W
K)
Grunda
usbi
ldungsdienst
Kaderaus
bildungsdienst
7.0 Hptm / Maj
Maj i Gst
X
30 Generalstabslehrgang II*
Chef/in
VBS
Mindestens drei Jahre als Einheitskommandant/in und acht Jahre als Offizier 7.1 Maj i Gst
Oberstlt i Gst
X
37 Generalstabslehrgang III/2**
7.2 Oberstlt i Gst
Oberst i Gst
X
42 Generalstabslehrgang IV** und V**
Höhere Stabsoffiziere (Brigadier, Divisionär, Korpskommandant) Genehmigung durch Chef/Chefin VBS Ernennung durch
Bundesrat
Militärische Ausbildung 66
512.21
Legende: 1 Vorbehalten Militärisches
Personal
*
Beförderung während des Ausbildungsdienstes, administrativ auf den ersten Tag
nach bestandenem Ausbildungsdienst ** Beförderung
durch
Quartalsbeförderung per 01.01./01.04./01.07./01.10. mit Einteilung in die Funktion
ADF Ausbildungsdienste der
Formationen
ADF DD Ausbildungsdienste der Formationen für Durchdienende (restliche Diensttage ohne Unterbruch)
Adj Uof Adjutantunteroffizier CdA
Chef/in der Armee
Chefadj Chefadjutant DD Durchdienende
Einh Kdt
Einheitskommandant/in, unter dem/der die Angehörigen der Armee Dienst leisten
Einh Kdt GAD Einheitskommandant/in Grundausbildung
Four Fourier
Fw Feldweibel
Gfr Gefreiter
Höh Uof
Höherer Unteroffizier Hptadj Hauptadjutant
Hptfw Hauptfeldweibel Hptm Hauptmann
i Gst
im Generalstab
Kdt KAD Kommandant/in Kaderausbildungsdienst Lt Leutnant
Maj Major
Oberstlt Oberstleutnant Oblt Oberleutnant
Obwm Oberwachtmeister Rekr Rekrut
Sdt Soldat
Stabsadj Stabsadjutant Uof Unteroffizier
Wm Wachtmeister
WK Wiederholungskurse
Militärdienstpflicht. V 67
512.21
Anhang 4
(Art. 71 Abs. 2, 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und 76 Abs. 3) Abweichende Bestimmungen zur Kaderausbildung und zur Beförderung 1.
Berufsoffiziere/-offizierinnen (BO), ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes Angehe
nder Gra
d
Funktion
in Einsatzgruppe (E) Kaderaus
bildungs
dienste nach
Kaderaus
bildungslauf
bahn
zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Selektion 1 (Eignungsabklärung) Selektion 2 (Zulassungsprüfung zum Grunda usbi
ldungslehr
gang)
Grunda
usbi
ldungslehr
gang
Militärakademie
Selektion 3
WAL 1 BO
Mindestens
vollendetes
Altersjah
r
Bemerkungen
Oblt
E1
4.1
1-2 2 X
Hptm
5.0
1-2 2 X
Maj
6.0
1-2 2 X
Maj i Gst
7.0
1-2 2 X
Hptm
E2
5.0
Muss mindestens vier Jahre (Absolventen/Absolventinnen Diplomlehr-
gang und Bachelorlehrgang) bzw. fünf Jahre (Absolventen/Absolventinnen Militärschule) erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein.
Maj
6.0
Maj i Gst
7.0
Militärische Ausbildung 68
512.21
Angehe
nder Gra
d
Funktion
in Einsatzgruppe (E) Kaderaus
bildungs
dienste nach
Kaderaus
bildungslauf
bahn
zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Selektion 1 (Eignungsabklärung) Selektion 2 (Zulassungsprüfung zum Grunda usbi
ldungslehr
gang)
Grunda
usbi
ldungslehr
gang
Militärakademie
Selektion 3
WAL 1 BO
Mindestens
vollendetes
Altersjah
r
Bemerkungen
Oberstlt Kommandant/in Truppenkörper E3
6.1
X
X
38
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband 40 Oberstlt i Gst Kommandant/in Truppenkörper 7.1 X
X
37
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband 38
Militärdienstpflicht. V 69
512.21
Angehe
nder Gra
d
Funktion
in Einsatzgruppe (E) Kaderaus
bildungs
dienste nach
Kaderaus
bildungslauf
bahn
zusätzliche berufliche Ausbildungslehrgänge Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 WAL 2 BO
Selektion 4
WAL 3 BO
Mindestens
vollendetes
Altersjah
r
Bemerkungen
Oberstlt Kommandant/in Truppenkörper E3+
6.1
X
38
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband 40 Oberstlt i Gst Kommandant/in Truppenkörper 7.1 X
37
Führungsgehilfe/-gehilfin Grosser Verband 38 Oberst
E3+
6.2 X
42
Über Anträge entscheidet der Chef / die Chefin der Armee.
Oberst i Gst
7.2
X
Oberst
E4
6.2 X
42
Oberst i Gst
7.2
X
Oberst
E5
6.2 X
47
Oberst i Gst
7.2
X
Brigadier
X
X
WAL 3 BO kann auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absol-
viert werden.
Divisionär
Korpskommandant
Militärische Ausbildung 70
512.21
2. Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen (BU)
Angehe
nder Gra
d
in Einsatzgruppe (E) Kaderausbildungsdienste und berufliche Ausbildungslehrgänge Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Kaderaus
bildungsdienste nach Kaderaus
bildungslaufbahn
Selektion 1 (Eignungsabklärung) Selektion 2 (Zulassungsprüfung zum GAL BUSA) GAL BUSA
Selektion 3
WAL 1 BU
Selektion 4
WAL 2 BU
WAL 3 BU
Mindestens
vollendetes Altersjah
r
Bemerkungen
Adj Uof
E1
1-2
2 X Angehende
Berufsunteroffiziere/-unteroffizierinnen werden nach dem erfolgreichen Abschliessen des Grundausbildungslehrgangs zum Adjutantunteroffizier befördert.
Unabhängig vom Grundausbildungslehrgang an der Berufsunteroffiziersschule der Armee kann eine Beförderung nach Anhang 2 zum Adjutantunteroffizier oder zum Stabsadjutant erfolgen.
Stabsadj 3.4*
1-2
2 X 28
Adj
Uof E2
26
Muss
mindestens
drei
Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E1 gewesen sein.
Stabsadj
3.4*
28
Adj
Uof E2+
31
Muss
mindestens
fünf
Jahre erfolgreich in der Einsatzgruppe E2 gewesen sein.
Stabsadj
3.4*
33
Stabsadj
E3
X
X
35
Hptadj
3.5*
X
X 35
Hptadj
E4
X
X
42
Chefadj
3.6*
X
X 42
Chefadj E5
X 48
Der
WAL
3
BU
kann
auch nach der Funktionsübernahme und Beförderung absolviert werden.
Militärdienstpflicht. V 71
512.21
3. Fachberufsmilitärs 3.1 Armeeaufklärungsdetachement (AAD)
Kaderaus
bildungslaufbahn
Angehe
nder Gra
d
Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2
Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Grundkurs AAD
Kadervor
kurs und
Praktischer Dienst in Rekr utenschule
Führungslehrga
ng
Einhei
t
Ausbildung zum Fachexperten/zur Fach exp
ertin
AAD
Ausbildung zum Zug-führer/zur Zugführerin oder Leiter/zur Leiterin Fachbereic h A
A
D
Offizierslehrgang AAD Fachdie
nstkurs für
den ange
hende
n
Gra
d
Bemerkungen Bemerkungen 2.0 Wm
X
anstelle
Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)
3.0 Fw
X anstelle
Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)
Mindestens drei Jahre als Angehöriger des AAD
3.2 Hptfw
33
anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen
3.2 Adj
Uof
X
anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage)
Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im AAD
3.3 Stabsadj
26
X
anstelle Führungslehrgang Truppenkörper (33 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (12 Tage)
Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im AAD
4.0 Lt
X
anstelle Offiziersschule (103 Tage) sowie Kadervorkurs und praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)
Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im AAD
4.1 Oblt
Mindestens zwei Jahre im Grade eines Leutnants
5.0 Hptm
33 anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131)
Militärische Ausbildung 72
512.21
3.2 Militärpolizei Spezialdetachement (MP
Spez
Det)
Kaderaus
bildungslaufbahn
Angehe
nder Gra
d
Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2
Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Grundkurs MP Spez De
t
Kadervor
kurs und
Praktischer Dienst in Rekr utenschule
Kurs 2 für Interven- tionseinheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts Offizierslehrgang MP Spez De t
Kurs 3 für Interven- tionseinheiten des Schweizerischen Polizeiinstituts Ka
dervor
kurs und
Praktischer Dienst im Einsatzbereich Bemerkungen Bemerkungen 3.0
Fw
X
anstelle
Unteroffiziersschule (27
Tage),
Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekruten-
schule (131 Tage) sowie Technischer Lehrgang (26 Tage)
3.2 Hptfw
33
anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) für angehende Berufsunteroffiziere/-offizierinnen 3.3 Adj
Uof
X
anstelle
Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste in Formationen (26 Tage)
Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im MP Spez Det
4.0
Lt
X
anstelle
Offiziersschule
(103
Tage)
sowie
Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)
Mindestens zwei Jahre Einsatzerfahrung im MP Spez Det
5.0 Hptm
X
X
33
anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) und Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage)
Militärdienstpflicht. V 73
512.21
3.3
Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst (Ei Kdo MP Sich D) Kaderaus
bildungslaufbahn
Angehe
nder Gra
d
Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Grundkurs MP Sich D
Fachdie
nstkurs für
den ange
hende
n
Gra
d
Kadervor
kurs und
Praktischer Dienst im Einsatzbereich Bemerkungen Bemerkungen 2.0 Wm
X
anstelle
Unteroffiziersschule (27 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)
2.1 Obwm
Mindestens zwei Jahre als Wm MP Sich D 3.0 Fw
X
anstelle
Technischer
Lehrgang Logistik (26 Tage) Mindestens zwei Jahre als Obwm MP Sich D 3.3 Adj Uof
X
anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (26 Tage) 4.1 Oblt
X
Mindestens
zwei Jahre als Lt MP Sich D 5.0 Hptm
33
anstelle Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) Mindestens zwei Jahre als Oblt MP Sich D
Militärische Ausbildung 74
512.21
3.4
Einsatzkommando Militärpolizei, Kompetenzzentrum Militärpolizei und Stab Kommando Militärpolizei Kaderaus
bildungslaufbahn
Angehe
nder Gra
d
Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Grundkurs Militä
rpolizei
Fachdie
nstkurs für
den ange
hende
n
Gra
d
Kadervor
kurs und
Praktischer Dienst im Einsatzbereich Bemerkungen Bemerkungen 3.0 Fw
X
anstelle
Unteroffiziersschule (27 Tage), Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage) sowie Technischer Lehrgang (26 Tage)
3.3 Adj Uof
X
anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (26 Tage) 4.1 Oblt
X
Mindestens
zwei Jahre als Lt der Militärpolizei 5.0 Hptm
33 anstelle
Kadervorkurs
und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)
Mindestens zwei Jahre als Oblt der Militärpolizei
Militärdienstpflicht. V 75
512.21
3.5 Kampfmittelbeseitigung- und
Mienenräumungsdetachement Kaderaus
bildungslauf
bahn
Angehe
nder Grad
Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Lehrgang BEMS 552 (Berechtigung f ür de
n
Einsatz von Munition mit Spre ngwirkung) und
Lehrgang BEMS 555 mit IEDD (Besei tigung
improvisierter Kampfmit- tel/ unkonventionelle Spre ng- oder Brandvorrichtung)
Bemerkungen Bemerkungen 3.3 Adj Uof
X
anstelle Technischer Lehrgang Logistik (26 Tage) und Praktischer Dienst in Ausbildungsdienste der Formationen (26 Tage) Mindestens vier Jahre im Grade eines Hptfw
Militärische Ausbildung 76
512.21
3.6
Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA) des Militärischen Nachrichtendienstes Kaderaus
bildungslauf
bahn
Angehe
nder Gra
d
Kaderausbildungsdienste in Abweichung zu Anhang 2 Beförderung in Abweichung zu Anhang 3 Praktischer Dienst in Aus bildungsdiens
te der Form
ationen
Technischer Lehrga
ng A
N
achrichte
noffizier/-in oder
Technischer Lehrgang Militäri- sche Sicherhei t
Kadervor
kurs und Pra
ktischer
Dienst in R
ekrutenschule
Bemerkungen Bemerkungen 4.0 Lt
33
anstelle
Kadervorkurs
und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)
5.0 Hptm
12-16
33
anstelle Technischer Lehrgang (5-26 Tage) sowie Kadervorkurs und Praktischer Dienst in Rekrutenschule (131 Tage)
Militärdienstpflicht. V 77
512.21
Legende: X Berufliche Ausbildungslehrgänge im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ohne Anrechenbarkeit an die Ausbildungsdienstpflicht.
*
Der Grad eines Berufsunteroffiziers/einer Berufsunteroffizierin darf in der Milizfunktion höchstens um einen Grad höher sein als sein Grad in der beruflichen Funktion. Der Grad eines berufsmässig beförderten Berufsunteroffiziers/einer berufsmässig beförderten Berufsunteroffizierin ist dagegen unabhängig von der Milizfunktion. So verbleiben Berufsunteroffiziere/-
offizierinnen beispielsweise nach dem absolvierten GAL BUSA in der Milizfunktion als Feldweibel, Hauptfeldweibel oder Fourier und erfüllen, unabhängig von weiteren berufsmässigen
Beförderungen, die Ausbildungsdienstpflicht gemäss der Milizfunktion.
Adj Uof
Adjutantunteroffizier BO Berufsoffizier/in
BU Berufsunteroffizier/in Chefadj Chefadjutant
Four Fourier
Fw Feldweibel
GAL BUSA Grundausbildungslehrgang Berufsunteroffiziersschule der Armee Gfr Gefreiter
Hptadj Hauptadjutant Hptfw Hauptfeldweibel Hptm Hauptmann
i Gst
im Generalstab
Lt Leutnant
Maj Major
Mil Sich Militärische Sicherheit Oberstlt Oberstleutnant Oblt Oberleutnant
Obwm Oberwachtmeister Rekr Rekrut
Sdt Soldat
Stabsadj Stabsadjutant WAL Weiterausbildungslehrgang Wm Wachtmeister
Militärische Ausbildung 78
512.21
Anhang 5
(Art. 81 Abs. 1)
Spezialisten und Spezialistinnen Angehörige der Armee können zu Spezialisten oder Spezialistinnen ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden, wenn sie: 1.
bei der Swisscom im technischen Betrieb (Planung/Entwicklung, Steuerung, Unterhalt, Einsatz und Schutz) in folgenden Bereichen tätig sind: 1.1.
System «Information der Bevölkerung durch den Bund in Krisenlagen mit Radio (IBBK)», 1.2.
Kabelanlagen, namentlich Glasfaserkabelanlagen, 1.3.
AF-Netz oder dessen Folgesysteme, 1.4. Höhenstandorte, 1.5.
Weitere zukünftige Folgesysteme, mit den gleichen Zwecken; 2.
die Voraussetzungen für eine Einteilung als Pilot/in, Werkpilot/in, Bordoperateur/in, Drohnenoperateur/in, Drohneneinsatzoffizier/in, Fallschirm- und Armeeaufklärer/in erfüllen; 3.
über besondere Kenntnisse in folgenden Aufgabenbereichen verfügen: 3.1.
Flugmedizin und Flugpsychologie, 3.2. Kommunikation, 3.3.
Integrale Flugsicherheit inklusive Einsatzplanung und -führung, 3.4. Flugzeuginstandhaltung und
-instandsetzung,
3.5. Flugmeteorologie, 3.6.
Genietechnische Instandstellung von Luftwaffeninfrastruktur nach gegnerischer Einwirkung; 4.
über besondere Kenntnisse im Bereich der Luftraumüberwachung und -bewirtschaftung sowie der Einsatzplanung und -leitung von Luftmitteln verfügen; 5.
bei der Luftwaffe eine zivile Tätigkeit innehaben, die lageunabhängige, einsatzrelevante Aufgaben erfüllt; 6.
über besondere Kenntnisse in folgenden Aufgabenbereichen verfügen: 6.1. Humanmedizin,
6.2. Zahnmedizin, 6.3. Pharmazie, 6.4. Biologie,
Militärdienstpflicht. V 79
512.21
6.5. Chemie
und
Physik,
6.6. Veterinärmedizin, 6.7. Lebensmittelhygiene, 6.8. Kynologie.
Militärische Ausbildung 80
512.21
Anhang 6
(Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1) Zuständigkeit für Verschiebungen Art des Dienstes
Gesuchsteller/in
Empfänger/in des Gesuches Entscheid
RekrutierungStellungspflichtige Kreiskommandant/in Kreiskommandant/in
Grundausbildungsdienste - Rekruten Kreiskommandant/in Kommando Ausbildung Kaderausbildungsdienste - Soldaten, Gefreite
- Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister - höhere Unteroffiziere, die nicht in Stäben eingeteilt sind - Subalternoffiziere, die
nicht in Stäben und nicht ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind Kreiskommandant/in Kommando Ausbildung - höhere
Unteroffiziere,
die
in Stäben eingeteilt sind - Subalternoffiziere, die in Stäben und ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind - Hauptleute
und
Stabsoffiziere
- Fachoffiziere/Fachoffizierinnen sowie
Spezialisten/Spezialistinnen
Kommando Ausbildung auf dem Dienstweg
Kommando Ausbildung - Offiziere/Offizierinnen im
Generalstab
Chef/in der Armee
Chef/in der Armee (Teilnahmeentscheid Laufbahnkommission Verteidigung)
Militärdienstpflicht. V 81
512.21
Art des Dienstes
Gesuchsteller/in
Empfänger/in des Gesuches Entscheid
Ausbildungsdienste
der Formationen und Besondere Dienste für Kader
- Soldaten,
Gefreite
- Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister - Höhere
Unteroffiziere, die nicht in Stäben eingeteilt sind Kreiskommandant/in Kreiskommandant/in oder Kommando Ausbildung
- Subalternoffiziere, die
nicht
ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind Kommando Ausbildung
- Höhere
Unteroffiziere,
die in Stäben eingeteilt sind - Subalternoffiziere, die
ad interim auf einer Funktion als Hauptmann eingeteilt sind - Hauptleute
und
Stabsoffiziere
- Fachoffiziere/Fachoffizierinnen sowie
Spezialisten/Spezialistinnen
Kommando Ausbildung auf dem Dienstweg
Kommando Ausbildung
Militärische Ausbildung 82
512.21
Anhang 7
(Art. 107)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I
Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 10. April 200230 über die Rekrutierung; 2. Verordnung des VBS vom 16. April 200231 über die Rekrutierung; 3. Verordnung vom 24. September 200432 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen; 4. Verordnung vom 10. Dezember 200433 über das militärische Kontrollwesen; 5. Verordnung vom 19. November 200334 über die Militärdienstpflicht; 6. Verordnung des VBS vom 5. September 201335 über die freiwilligen Dienstleistungen.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …36
30 [AS
2002 723, 2003 4599 Art. 9 Ziff. 1 5179 Art. 24, 2004 4357 Art. 7 4955 Anhang 3 5299 Art. 44, 2005 5099 Ziff. III 2, 2006 4705 Ziff. II 35, 2007 389 Ziff. II, 2009 6667 Anhang 36 Ziff. 3, 2010 5971 Ziff. I 6, 2011 5227 Ziff. I 4.5, 2017 487 Ziff. I 2] 31 [AS
2002 892, 2010 6099 Ziff. I 2] 32 [AS
2004 4357, 2009 4291 Beilage Ziff. 3, 2010 5971 Ziff. I 8] 33 [AS
2004 5299, 2007 6751 Beilage 2 Ziff. 2, 2008 4943 Ziff. I 15, 2009 4291 Beilage Ziff. 4 6667 Anhang 36 Ziff. 5, 2010 5971 Ziff. I 9] 34 [AS
2003 4609, 2004 5319, 2005 5099, 2007 6751 , 2008 5747 Anhang Ziff. 9, 2009 5887, 2010 5971 Ziff. I 10, 2011 6183, 2012 3415 6493 Anhang 2 Ziff. 2, 2013 2735 2761 Ziff. II 3037, 2014 2849, 2017 487 Ziff. I 3] 35 [AS
2013 3023]
36 Die
Änderungen
können unter AS 2017 7405 konsultiert werden.