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01.01.2011 - 31.01.2011
01.06.2010 - 31.12.2010
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 728 Kantonale Tierschutzverordnung vom 18. Mai 2010*

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Februar 2011) gestützt auf die Artikel 33, 34, 41 und 42 Absatz 1 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051 und § 12 Absatz 3 des Übertretungsstrafgesetzes vom

14. September 19762 auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, ,


beschliesst: I. Organe und ihre Aufgaben § 1

Organe

Das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)3 und die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)4

a. das Gesundheits- und Sozialdepartement, werden durch folgende Organe vollzogen:

b. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, c. die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen 5 d. die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, ,

e. die Kommission für Tierversuche, f. die Gemeindebehörden.

* G 2010 88

1 SR 455

2 SRL Nr. 300

3 SR 455. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

4 SR 455.1. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

5 Gemäss Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34), wurde in den §§ 1, 6-11, 13-17 und 19 die Bezeichnung «Veterinärdienst» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» ersetzt.

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§ 2

Gesundheits- und Sozialdepartement Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes aus, soweit nicht das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsde-

partement zuständig ist.


§ 3

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes bei der Ausbildung von Jagdhunden aus.


§ 4
6 1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt die kantonale Fachstelle im Sinn von Artikel 33 TSchG. Sie vollzieht das eidgenössische Tierschutzgesetz,

soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Dienststelle Lebensmit elkontrolle und Veterinärwesen 2 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann die Bewilligung für die Haltung von Wildtieren (Art. 7 Abs. 3 TSchG, Art. 92 TSchV) oder von gefährlichen Tieren mit Sicherheitsauflagen verbinden oder aus Gründen der öffentlichen Si-

cherheit verbieten (Art. 23 Abs. 1 TSchG). 3 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung kann die Dienststelle nach Bedarf weitere kantonale Behörden beiziehen oder an kommunale Behörden

gelangen. Sie sorgt für ein koordiniertes Vorgehen.


§ 5

Dienststel e Landwirtschaft und Wald Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist kantonale Behörde für die Bewilligung der Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden (Art. 75 TSchV).


§ 6

Kommission für Tierversuche 1 Die Kommission für Tierversuche besteht aus drei bis fünf vom Regierungsrat gewählten fachkundigen Mitgliedern. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen

Kommission für Tierversuche der Kommission eines anderen Kantons übertragen. 2 Die Kommission

a. prüft die Bewilligungsgesuche und stellt Antrag an die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Art. 34 Abs. 2 TSchG),

b. wirkt mit bei der Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tierversuche (Art. 34 Abs. 2 TSchG),

c. berät die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen in den mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen.

6 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34).

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3 Die Mitglieder der Kommission sind gegenüber Dritten über Angelegenheiten, die sie bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 7

Gemeinden

1 Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug des Tierschutzgesetzes verpflichtet. Sie sind gehalten, der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veteri-

närwesen Sachverhalte zu melden, die den Tierschutz betreffen. 2 Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass Neu- und Umbauten von Tiergehegen und Ställen den Mindestanforderungen des Bundes entsprechen (Art. 10 Abs. 1 TSchV); vorbehalten bleiben die erforderlichen gesetzlichen Spezialbewilligungen. Sie können Pläne für Neu- und Umbauten zur Vorprüfung und Begutach-

tung der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zustellen.


§ 8

Zusammenarbeit Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die landwirtschaftlichen Schulen und die landwirtschaftlichen Betriebsberaterinnen und -berater arbeiten in Belangen des Tierschutzes mit der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zusammen. Die

Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen meldet der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Bewilligungen für Wildtierhaltungen.


II. Meldungen und Tierbestandeskontrollen 1. Meldungen § 9

Pferdehaltungen Wer mehr als fünf Pferde hält, hat dies der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden. Diese informiert die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Art. 62 TSchV).


§ 10

Beleuchtung für Hausgeflügel Wer Hausgeflügel hält, hat der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden, wenn bei Auftreten von Kannibalismus die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt oder auf Tageslicht verzichtet wird (Art. 67 Abs. 3 TSchV).

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§ 11

Wettkämpfe mit Tieren sowie Prüfen von Bodenhunden Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat spätestens 14 Tage vor der Durchführung zu melden:

a. der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Art. 16 Abs. 3 TSchV), b. der Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden an Kunstbauen (Art. 75 Abs. 3 TSchV).


§ 12


Vorfälle mit Hunden Die Meldung von Vorfällen mit Hunden (Art. 78 TSchV) richtet sich nach § 7a Absatz 3 der Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 19737 § 13

Wildtierhaltungen .

Wer Wildtiere hält, hat wesentliche Änderungen an Bauten zur Haltung von Wildtieren und im Tierbestand im Voraus der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden (Art. 93 TSchV).


§ 14

Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe Wer ein Tierheim betreibt, gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet, gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält oder gewerbsmässig Wildtiere züchtet,

für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist, hat dies der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden (Art. 101 TschV).


§ 15

Handel und Werbung mit Tieren Wer eine Bewilligung zum Handel und zur Werbung mit Tieren hat, hat wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen für die Tiere oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen im Voraus zu melden

(Art. 107 TSchV).


§ 16

Tierversuche und gentechnisch veränderte Tiere 1 Der Leiter oder die Leiterin einer Versuchstierhaltung hat Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 TSchV und die Gesamtzahl der gezüchteten und er-

zeugten Tiere der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen über das elektronische Informationssystem «E-Tierversuche» zu melden (Art. 145 Abs. 1 TSchV). 2 Der Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin hat den Abschluss des Versuchs oder der Versuchsreihe sowie Zwischenberichte der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Vete7 SRL Nr. 849

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rinärwesen über «E-Tierversuche» zu melden beziehungsweise zu übermitteln (Art. 145 Abs. 2 TSchV).


§ 17
8 Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte melden der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse betreffend Wi-

derhandlungen gegen das eidgenössische Tierschutzrecht.


Strafurteile 2. Tierbestandeskontrollen § 18

Grundsatz

Eine Tierbestandeskontrolle gemäss der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung müssen führen:

a. gewerbsmässige Zuchten von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren (Art. 30 TSchV),

b. bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen (Art. 93 TSchV), c. Tierhandlungen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 2 TSchV sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen (Art. 108 TSchV), d. Versuchstierhaltungen (Art. 143 TSchV).


§ 19

Aufbewahrung und Weisungen 1 Die Aufzeichnungen über die Kontrolle des Tierbestands sind drei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren.

Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist jederzeit Einsicht zu gewähren. 2 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann ergänzende Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen. Sie kann insbesondere anord-

nen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden.


III. Mitwirkungspflicht und Gebühren § 20

Mitwirkungspflicht 1 Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist auf Verlangen a. Auskunft zu erteilen, 8 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358).

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b. Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren zu gewähren,

c. Einsicht in die nach der Tierschutzgesetzgebung zu führenden Unterlagen zu gewähren,

d. das Untersuchen von Tieren zu gestatten. 2 Wer die Mitwirkung gemäss Absatz 1 verweigert, wird mit Busse bestraft. 3 Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.


§ 21

Gebühren

1 Die Vollzugsorgane erheben für Bewilligungen und Verfügungen Gebühren von 100 bis 5000 Franken (Art. 219 Unterabs. a TSchV). 2 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden dem Aufwand entsprechende Gebühren von 50 bis 500 Franken und die Auslagen erhoben. 3 Die Gebühren für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht, richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung9 IV. Schlussbestimmungen .


§ 22


Aufhebung eines Erlasses Die Kantonale Tierschutzverordnung vom 9. Juli 198410 § 23

Inkraft reten wird aufgehoben.

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 18. Mai 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Markus Hodel 9 SRL Nr. 681

10 G 1984 129 (SRL Nr. 728a)

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