Nr. 800 Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005* (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. Oktober 20041, beschliesst:
I. Geltungsbereich, Ziel und Zweck § 1
1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2 Es bezweckt unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und der Wirtschaftlichkeit die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesund-
heit. Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen. 3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Gesundheitswesen in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht.
* K 2005 2263 und G 2005 445 1 GR 2005 1069
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II. Organisation und Zuständigkeiten 1. Kantonale Organe § 2
Kantonsrat2
Der Kantonsrat nimmt im Rahmen seiner Kompetenzen Einfluss auf die kantonale Gesundheitspolitik.
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist die oberste Gesundheitsbehörde des Kantons. 2 Er wählt die kantonalen Organe gemäss den §§ 5-12 dieses Gesetzes. Er kann die Aufgaben der in den §§ 6-12 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe ganz oder teil-
weise Dritten übertragen.
Gesundheits- und Sozialdepartement 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Gesundheitspolitik um. Es übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus. Zu diesem Zweck stehen ihm die in den §§ 5-12 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe zur Verfügung. 2 Es vollzieht die internationalen und die interkantonalen Vereinbarungen sowie die eidgenössischen und die kantonalen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des öffent-
lichen Gesundheitswesens. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Instanzen.
Fachkommissionen Der Regierungsrat kann für die fachliche Beratung oder für bestimmte Sachaufgaben Kommissionen bestellen.
Kantonsarzt oder -ärztin Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
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Kantonstierarzt oder -tierärztin 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin leitet den Veterinärdienst3. 2 Er oder sie erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.
Kantonschemiker oder -chemikerin 1 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz4. 2 Er oder sie erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.
Kantonsapotheker oder -apothekerin Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.
Kantonszahnarzt oder -zahnärztin Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheitsund Sozialdepartement.
Amtsärztinnen und -ärzte 1 Für jedes Amt ist die erforderliche Anzahl Amtsärztinnen und -ärzte zu wählen. Sie vertreten sich gegenseitig. 2 Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die kantonale Gesetzgebung übertragen sind.
Amtstierärztinnen und -tierärzte 1 Für jedes Amt ist die erforderliche Anzahl Amtstierärztinnen und -tierärzte zu wählen.
Sie vertreten sich gegenseitig.
3 Gemäss Änderung vom 5. Juni 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 177), wurde die Bezeichnung «Kantonales Veterinäramt» durch «Veterinärdienst» ersetzt.
4 Gemäss Änderung vom 5. Juni 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 177), wurde die Bezeichnung «Kantonales Amt für Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt.
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2 Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die kantonale Gesetzgebung übertragen sind.
2. Gesundheitsbehörden der Gemeinden § 13
Gesundheitsbehörde der Gemeinde 1 Der Gemeinderat ist die örtliche Gesundheitsbehörde. Er übt innerhalb seines Gemeindegebietes die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus. Er kann seine Aufgaben und
Befugnisse ganz oder teilweise an eine Ortsgesundheitskommission oder an andere Dritte übertragen. 2 Der Gesundheitsbehörde der Gemeinde sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
a. die Überwachung der Umwelt- und Wohnhygiene, b. das Verfügen von Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen aller Art, c. die Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen kantonaler Behörden.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Behörden.
Gemeindearzt oder -ärztin 1 Die Gemeinden können für ihre Aufgaben im Gesundheitswesen einen Gemeindearzt oder eine Gemeindeärztin wählen. 2 Der Regierungsrat kann dem Gemeindearzt oder der Gemeindeärztin amtsärztliche Funktionen übertragen.
Lebensmittelkontrolle Der Regierungsrat kann den Gemeinden durch Verordnung einzelne Aufgaben und Befugnisse der Lebensmittelkontrolle, insbesondere die Wahl und die Entschädigung der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure sowie der Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure, übertragen.
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III. Berufe im Gesundheitswesen 1. Gemeinsame Bestimmungen a. Allgemeines § 16
Bewilligungspflicht und Aufsicht 1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) der zuständigen Behörde5 benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig a. Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behan-
delt,
b. in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist,
c. Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt, Sehhilfen und Zahnersatz herstellt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen, d. Arzneimittel anwendet, abgibt und herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung und Abgabe komplementärmedizinischer Arzneimittel.
2 Unter die Bewilligungspflicht fallen die universitären Medizinalberufe gemäss § 30 und die andern Berufe im Gesundheitswesen gemäss § 36. 3 Die zuständige Behörde6 kann die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten verbieten, wenn diese Leib und Leben gefährden. Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung. Für ungefährliche Eingriffe kann er
die Bewilligungspflicht nach Absatz 1c aufheben.
Ausnahmen
1 Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind, benötigen keine Bewilligung:
a. wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Luzern in Einzelfällen zugezogen werden,
5 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde in den §§ 16, 17, 20, 21, 31, 33, 34 und 57 die Bezeichnung «Gesundheits- und Sozialdepartement» durch «zuständige Behörde» ersetzt.
6 Gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333), wurde in den §§ 16, 17, 20, 21, 31, 33, 34 und 57 die Bezeichnung «Gesundheits- und Sozialdepartement» durch «zuständige Behörde» ersetzt.
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b. für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Wohnort aus. 2 Die zuständige Behörde kann diese Berechtigung entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 19 erfüllt sind. Im Übrigen gilt § 19 Absatz 2 sinngemäss.
Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung wird an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilt, welche a. die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllen, b. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind, c. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten, d. eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abgeschlossen haben.
Bewilligungsentzug 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn a. die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind, b. nachträglich Tatsachen bekannt werden, aufgrund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen,
c. der Inhaber oder die Inhaberin wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt hat,
d. der Inhaber oder die Inhaberin wiederholt oder schwerwiegend Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträger finanziell überfordert oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e. der Inhaber oder die Inhaberin wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse verstossen hat.
2 Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden. 3 Vorbehalten bleibt das Disziplinarrecht des Bundes.
Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt mit a. dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin, b. dem Entzug,
c. der schriftlichen Verzichtserklärung des Inhabers oder der Inhaberin gegenüber der zuständigen Behörde.
2 Im Fall von Absatz 1c stellt die zuständige Behörde das Erlöschen der Bewilligung durch Verfügung fest.
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Publikation
Die zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald entsprechende Entscheide rechtskräftig sind.
Befreiung vom Berufsgeheimnis 1 Über die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches7 entscheidet die zuständige Behörde.8 2 Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind zur Durchsetzung von streitigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkasso-
stelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.
b. Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung § 23
Persönliche Berufsausübung 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Die zuständige Behörde kann bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit genügender Ausbildung bewilligen. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Assistenz.
Allgemeine Sorgfaltspflicht 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat nach den geltenden Grundsätzen des eigenen Berufs, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit zu arbeiten. 2 Vorbehalten bleiben weitere, durch den Bund auferlegte Berufspflichten.
Patientenrechte und -pflichten 1 Bei der Berufsausübung sind die Rechte der Patientinnen und Patienten, wie die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Kran-
kengeschichte, zu beachten. 2 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege.
7 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
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3 Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie dem Inhaber oder der Inhaberin der
Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben.
Aufzeichnungspflicht 1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben über ihre Berufsausübung Aufzeichnungen zu machen. 2 Die Aufzeichnungen sind während zehn Jahren aufzubewahren.
Anzeigepflicht und Meldeberechtigung 1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben aussergewöhnliche Todesfälle umgehend der Strafverfolgungsbehörde zu melden. 2 Sie sind berechtigt, der Strafverfolgungsbehörde Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.
Tarife
1 Die Vergütung der Leistungen von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen. Der Regierungsrat kann nach Anhören der betreffenden Berufsorganisation Tarife aufstellen, die
bei Fehlen einer Vereinbarung gelten. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes.
c. Aus- und Weiterbildung § 29
1 Der Kanton kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen selber führen oder Dritte damit beauftragen.
2 Er kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen sowie Praktikumsplätze durch Beiträge unterstützen.
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2. Universitäre Medizinalberufe a. Allgemeines § 30
Begriff und Aufsicht 1 Universitäre Medizinalberufe im Sinn von § 16 Absatz 2 sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte. 2 Bezeichnet der Bund weitere Berufe im Gesundheitswesen als universitäre Medizinalberufe, führt der Regierungsrat sie in einer Verordnung auf und regelt nötigenfalls die
besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeitsbereich oder die Verpflichtung, ihre Leistungen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu
stellen.
Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit Bewilligung der zuständigen Behörde eine Privatapotheke führen. 2 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesu-
chen. 4 Den Inhaberinnen und Inhabern einer Privatapotheke ist die Abgabe von Arzneimitteln lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Der Handverkauf und die Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern sind verboten. 5 Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter können verlangen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke oder in einem anderen
Detailhandelsgeschäft beziehen können. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren.
Beistandspflicht und Notfalldienst 1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben, sind verpflichtet, in Notfällen Beistand zu leisten. 2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu beteiligen. Die Notfalldienste sind durch die Berufsverbände zu regeln. Ist der Notfalldienst ungenügend, kann das Gesundheits- und Sozialdepartement die erforderlichen
Massnahmen verfügen.
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3 Die Berufsverbände sind ermächtigt, bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern, welche keinen Notfalldienst leisten, eine zweckgebundene Ersatzabgabe zu erheben. 4 Die Kosten der Notfallbehandlung sind in erster Linie von der Patientin oder vom Patienten und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Vor-
behalten bleiben die Unterhalts- und Unterstützungspflichten der Angehörigen und der Verwandten. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Zweigpraxis
Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben, können mit Bewilligung der zuständigen Behörde eine Zweigpraxis führen.
Sie haben die Zweigpraxis persönlich zu führen.
Assistentinnen und Assistenten Die zuständige Behörde kann Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben, die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten bewilligen.
b. Besondere Bestimmungen § 35
Der Regierungsrat regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf fachlich selbständig und gewerbsmässig ausüben, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung.
3. Andere Berufe im Gesundheitswesen § 36
Der Regierungsrat bestimmt die andern Berufe im Gesundheitswesen, die der Bewilligungspflicht nach § 16 Absatz 1 unterstehen und regelt das Nähere, namentlich die fach-
lichen Anforderungen für die Bewilligung und die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung.
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IV. Betriebe im Gesundheitswesen 1. Allgemeine Bestimmungen § 37
Betriebsbewilligung 1 Eine Betriebsbewilligung benötigen a. Spitäler,
b. Betriebe wie Spitäler, welche Blut und Blutprodukte nur lagern, c. öffentliche Apotheken und Spitalapotheken, d. andere Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 19949 eine kantonale Zulassung benötigen, wie zum Beispiel Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex), e. Drogerien. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Privatapotheke und Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Erlasse.
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb a. eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine Bewilligung nach § 16 hat, b. über das Fachpersonal verfügt, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist, c. für die Erbringung der angebotenen Leistungen eingerichtet ist. 2 Für die Spitalapotheken gelten zudem die Voraussetzungen von § 31 sinngemäss. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Bewilligungsinstanz und Aufsicht 1 Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause sind von der Gemeinde zu bewilligen, in der sie ihren Sitz haben. Die übrigen Betriebe werden von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt.10 2 Die bewilligungspflichtigen Betriebe unterstehen der Aufsicht der Bewilligungsinstanz.
Rechtsverweis Im Übrigen gelten für die Bewilligungserteilung, den Bewilligungsentzug und die Publikation die allgemeinen Bestimmungen für die Berufe im Gesundheitswesen sinnge-
mäss.
9 SR 832.10
10 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
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2. Spitäler a. Kantonale Spitäler § 41
Die Einzelheiten über die kantonalen Spitäler sind in einem besonderen Gesetz geregelt.
b. Obduktion und Organentnahme § 42
Obduktion
1 Eine Obduktion kann ausgeführt werden, wenn die verstorbene Person selbst zugestimmt hat oder die nächsten Angehörigen an ihrer Stelle zustimmen. Der Regierungsrat
regelt das Nähere durch Verordnung. 2 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Gesundheits- und Sozialdepartementes oder der Strafuntersuchungsbehörden.
Organentnahme 1 Um Kranke zu behandeln, dürfen Toten Gewebeteile oder Organe zur Verpflanzung entnommen werden, wenn die verstorbene Person selbst zugestimmt hat oder die nächsten Angehörigen an ihrer Stelle zustimmen. 2 An der Entnahme oder Verpflanzung dürfen sich nur Ärztinnen und Ärzte beteiligen, die bei der Feststellung des Todes nicht mitgewirkt haben. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause § 44
1 Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) sowie für einen angemessenen Mahlzeitendienst.11 2 Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertra-
gen.
11 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 1 neu gefasst sowie Absatz 3 eingefügt.
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3 Die Gemeinden regeln die Finanzierung und tragen die Kosten, soweit sie insbesondere nicht durch Vergütungen der betreuten Personen und der Versicherer gedeckt sind. Für die Finanzierung der Pflegeleistungen im Sinn von Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung12 gilt das Pflegefinanzierungsgesetz vom 13. September 201013.14
V. Prävention und Gesundheitsförderung § 45
Zweck
1 Die Gesundheitsförderung bezweckt die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Einzelnen und der Gesamtbevölkerung sowie von bestimmten Personengruppen. 2 Die Prävention bezweckt die Verhütung von bestimmten Krankheiten und Unfällen und soll deren Häufigkeit und Schwere vermindern. Sie umfasst Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Abschwächung von Krankheits- und Unfallfolgen.
Grundsätze
1 Der Kanton und die Gemeinden betreiben Prävention und Gesundheitsförderung insbesondere in den Bereichen Bewegung, Ernährung und Sucht. 2 Der Kanton kann im Rahmen der Voranschlagskredite an Institutionen, die sich auf dem Gebiet der Prävention und der Gesundheitsförderung betätigen, Beiträge ausrichten.15 3 Die gemeinsame Förderung von Institutionen gemäss Absatz 2 durch Kanton und
Gemeinden erfolgt im Rahmen des Zweckverbandes gemäss § 24a des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 198916.17 4 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann freiwillige medizinische Vorsorgeunter-
suchungen durchführen und für die Betroffenen freiwillige vorbeugende Massnahmen ergreifen.18
12 SR 832.10
13 SRL Nr. 867 (G 2010 276) 14 Fassung gemäss Pflegefinanzierungsgesetz vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 276).
15 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst sowie ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4.
16 SRL Nr. 892
17 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst sowie ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4.
18 Gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342), wurde Absatz 2 neu gefasst sowie ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4.
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Rauchverbot
Das Rauchen ist verboten in Innenräumen von Schulen, Verwaltungsgebäuden und Spitälern. Die Betreiber können Ausnahmebewilligungen für speziell bestimmte Zonen
oder Räume erteilen.
Verkauf von Tabakwaren 1 Der Verkauf von Tabakwaren an unter 16-Jährige ist verboten. 2 Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 16 Jahren verunmöglicht wird.
Mütter- und Väterberatung 1 Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Mütter- und Väterberatung. 2 Sie können diese Aufgabe privaten Institutionen oder Gemeindeverbänden übertragen.
Schwangerschaftsberatung 1 Der Kanton sorgt für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Er kann diese Aufgabe privaten Institutionen übertragen. 2 Personen, die in der Schwangerschaftsberatung gemäss Absatz 1 tätig sind, unterstehen in Bezug auf Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen, dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über das Berufsgeheimnis.
Schulärztlicher Dienst 1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige schulärztliche Untersuchung aller Kinder in der Kindergartenstufe und im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter. 2 Der Untersuch ist obligatorisch. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes kann den Untersuch durch die Schulärztin oder den Schularzt oder auf
eigene Kosten durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt durchführen lassen. 3 Die von der Schulärztin oder vom Schularzt vorgeschlagenen Massnahmen sind für die Betroffenen freiwillig. Nötigenfalls kann der Regierungsrat sie für obligatorisch erklären. 4 Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung der Kinder durch die Schulärztin oder den Schularzt. 5 In den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen oder Sonderschulheimen sorgt der Kanton für die notwendige schulärztliche Betreuung der vorschulpflichtigen und der schulpflichtigen Kinder.
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Schulzahnpflege 1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnmedizinische Prophylaxe und Untersuchung sowie für die Möglichkeit der Behandlung aller Kinder in der Kindergartenstu-
fe sowie im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter. 2 Die zahnmedizinische Prophylaxe und der Untersuch sind obligatorisch. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes kann den Untersuch durch die
Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt oder auf eigene Kosten durch eine andere Zahnärztin oder einen andern Zahnarzt durchführen lassen. Die Behandlung ist freiwillig. Sie kann von der Schulzahnärztin beziehungsweise vom Schulzahnarzt oder von
einer andern Zahnärztin oder einem andern Zahnarzt durchgeführt werden. 3 Die Gemeinden tragen die Kosten der zahnmedizinische Prophylaxe und Untersuchung der Kinder durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt. Die Eltern tragen die Kosten für die Behandlung. Führt die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt die Behandlung durch, kann die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern die Kosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise übernehmen. 4 In den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen sorgt der Kanton für die notwendige Schulzahnpflege der vorschulpflichtigen und der schulpflichtigen Kinder.
Öffentliche Bäder Der Regierungsrat erlässt zur Verhütung von Gesundheitsgefährdungen die erforderlichen Vorschriften über Bau, Unterhalt und Benützung öffentlicher Bäder.
VI. Kantonales Krebsregister und E-HealthModellversuche19 1. Krebsregister20 § 53a
21 Zweck Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton ein kantonales Krebsregister. Darin werden alle erforderlichen Daten über Krebserkrankungen, das heisst maligne und semi-maligne Tumoren, im Kanton Luzern systematisch erfasst, insbesondere alle Neuerkrankungen, die Stadien und Verläufe der 19 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
20 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
21 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
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Erkrankungen sowie Informationen über durchgeführte Therapien und die Lebensqualität.
§ 53b
22 Betreiber 1 Der Regierungsrat bezeichnet den Betreiber des kantonalen Krebsregisters. Er kann diese Aufgabe einer kantonalen Dienststelle oder dem Luzerner Kantonsspital übertragen. Die Bestimmungen des Informatikgesetzes vom 7. März 200523 sind zu beachten.
2 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters muss über die generelle Bewilligung der Sachverständigenkommission zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens im Sinn von Artikel 321bis
des Schweizerischen Strafgesetzbuches verfügen. 3 Er kann das Krebsregister mit Genehmigung des Regierungsrates auch für andere Kantone führen.
§ 53c
24 Datenschutz Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über den Datenschutz enthält, hat der Betreiber des kantonalen Krebsregisters bei der Bearbeitung von Personendaten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kantons sowie jene der generellen Bewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuhalten.
§ 53d
25 Inhalt des kantonalen Krebsregisters 1 Im kantonalen Krebsregister werden von Personen mit Wohnsitz im Einzugsgebiet des Registers, bei welchen eine Krebsdiagnose gestellt wurde, folgende Merkmale geführt: a. Name und Vorname,
b. Geburtsdatum,
c. Adresse,
d. Geschlecht,
e. Beruf,
f. AHV-Versichertennummer, g. Datum der Diagnose (nach den europäischen Richtlinien ENCR), h. Lokalisation, Histologie, Dignität und Grading, i. Basis der Diagnose (Histologie, Tumormarker, bildgebende Verfahren), j. Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte, k. Stadium der Ausdehnung der Krankheit bei Diagnose, l. Erst-Therapien,
m. Vitalstatus.
22 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
23 SRL Nr. 26
24 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
25 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
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2 Zur Sicherung der Qualität der im kantonalen Krebsregister gesammelten Personendaten kann der Betreiber diese mit folgenden nicht anonymisierten Daten der kantonalen
Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 200926 abgleichen: a. Name und Vorname,
b. Geburtsdatum,
c. Adresse,
d. Adressmutation (Neuzuzüger und Abmeldungen), e. BFS-Gemeindenummer, f. Geschlecht,
g. AHV-Versichertennummer, h. Vitalstatus.
§ 53e
27 Datenübermittlung an das kantonale Krebsregister Ärztinnen und Ärzte, Spitalärztinnen und Spitalärzte sowie deren Hilfspersonen, Institute der Pathologie und medizinische Laboratorien, die nach der Bewilligung gemäss
Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches berechtigt sind, dem kantonalen Krebsregister nicht anonymisierte Daten weiterzugeben, haben die betroffenen Patientinnen und Patienten vor der Weitergabe der Daten über ihr Recht, die Weitergabe an
das kantonale Krebsregister zu untersagen, aufzuklären. Untersagen diese die Weitergabe nicht, dürfen jene die Daten nach § 53d Absatz 1 dem kantonalen Krebsregister wei-
tergeben.
§ 53f
28 Datenweitergabe und Publikationen 1 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters kann nicht anonymisierte Daten von Personen, die nicht im Einzugsgebiet des kantonalen Krebsregisters Wohnsitz haben, aber
dort behandelt wurden, an das zuständige Krebsregister weiterleiten, sofern dieses ebenfalls über eine Bewilligung der Sachverständigenkommission nach Artikel 321bis des
Schweizerischen Strafgesetzbuches zur Entgegennahme von nicht anonymisierten Personendaten verfügt. 2 Er hat sicherzustellen, dass in den auf den gesammelten Personendaten basierenden Publikationen keine Identifizierung der betroffenen Personen möglich ist. 3 Die Weitergabe von anonymisierten Personendaten an öffentliche Statistikstellen und Forschungsstellen richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 200629.
26 SRL Nr. 25
27 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
28 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
29 SRL Nr. 28a
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§ 53g
30 Datensicherheit 1 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen den unbefugten Zugriff. Er erstellt ein Zugriffsreglement,
das insbesondere regelt, welche Personen zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen Zugriff auf die nicht anonymisierten Personendaten haben. Personen, die nicht
für das kantonale Krebsregister arbeiten, ist kein Zugriff zu gewähren. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten haben, unterstehen der Schweigepflicht und haben eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen.
2. E-Health-Modellversuche31 § 53h
32 1 Der Kanton kann zur Erprobung von elektronischen Gesundheitsdiensten (E-HealthDiensten) Modellversuche durchführen. Diese können eine erweiterte Nutzung der Ver-
sichertenkarte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über den Zweck von Artikel 42a Absatz 2 und die Nutzungsmöglichkeiten nach Artikel 42a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung33 hinaus beinhalten. 2 Für Modellversuche darf die AHV-Versichertennummer systematisch verwendet werden. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere der einzelnen Modellversuche jeweils durch Verordnung. Insbesondere:
a. legt er den Rahmen, den Zweck und die zeitliche Befristung des Modellversuchs fest,
b. bezeichnet er die für die Durchführung des Modellversuchs zuständige kantonale Behörde,
c. gewährleistet er, dass die Versuchsteilnehmerinnen und -teilnehmer freiwillig teilnehmen,
d. legt er die im Rahmen des Modellversuchs bearbeiteten Daten fest, e. regelt er die Zugriffsrechte auf Personendaten, f. stellt er die Evaluation des Modellversuchs sicher. 4 Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 199034 sind einzuhalten.
30 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
31 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
32 Eingefügt durch Änderung vom 15. März 2010, in Kraft seit dem 1. Juni 2010 (G 2010 72).
33 SR 832.10
34 SRL Nr. 38
Nr. 800
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VII. Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten § 54
1 Der Regierungsrat kann Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, wie öffentliche Impfungen, ergreifen.
2 Die Massnahmen sind für die Betroffenen freiwillig. Nötigenfalls kann der Regierungsrat sie für obligatorisch erklären.
3 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften und Massnahmen.
VIII. Heilmittel 1. Allgemeines § 55
Begriff
Als Heilmittel gelten die Arzneimittel, einschliesslich Blut und Blutprodukte, sowie die Medizinprodukte.
Verkehr mit Heilmitteln 1 Der Verkehr mit Heilmitteln untersteht der staatlichen Kontrolle. 2 Für die Herstellung, das Inverkehrbringen und das Zulassungsverfahren, die Ein- und Ausfuhr und den Handel im Ausland, den Vertrieb, die Verschreibung und Abgabe, die Werbung und die Preisvergleiche, die klinischen Versuche mit Heilmitteln an Menschen sowie die Marktüberwachung und die Durchführung von Inspektionen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 200035 sowie der Pharmakopöe. 3 Im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende darf der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies aufgrund internationaler Abkommen notwendig ist.36
35 SR 812.21. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
36 Eingefügt durch Änderung des Datenschutzgesetzes vom 18. Juni 2007 (G 2007 309), in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
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Nr. 800
2. Versand- und Detailhandel § 57
Versandhandel 1 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln. 2 Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.
Detailhandel 1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, welche entsprechend ausgebildeten Fachpersonen neben Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen. Fer-
ner legt er in der Verordnung den Umfang der Abgabeberechtigung fest. 2 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung37 a. an eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten zur Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäss Artikel 25 Absatz 4 des Heilmittelgesetzes,
b. an Personen, die Arzneimittel nach Formula magistralis, nach Formula officinalis oder nach eigener Formel gemäss Artikel 9 Absatz 2a, b und c des Heilmittelgesetzes herstellen.
3 Voraussetzungen und Umfang der Bewilligungen gemäss Absatz 2 richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.
IX. Bestattungswesen § 59
1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die Leichenschau, die Bestattungsarten sowie die Aufsicht über die Friedhöfe und deren Anlage.
37 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).
Nr. 800
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X. Schlussbestimmungen § 60
Kontrollrecht und Beschlagnahme 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement und die Organe gemäss den §§ 6-10 dieses Gesetzes sind befugt, Kontrollen durchzuführen und die Beschlagnahmung zu verfügen von
a. Einrichtungen oder Geräten, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben,
b. vorschriftswidrigen, fehlerhaft hergestellten, verdorbenen, unrechtmässig angepriesenen oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmten Arzneimitteln sowie dazugehö-
rigen Packungen und Behältern, c. Stoffen, die der Herstellung solcher Arzneimittel dienen, d. unzulässigen und zur unrechtmässigen Abgabe bestimmten Anpreisungsmitteln. 2 Das Gesundheits- und Sozialdepartement entscheidet über die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Es verfügt die Rückgabe, wenn keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt es die Verwertung oder die
Vernichtung. Die Eigentümerin oder der Eigentümer erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten. 3 Vorbehalten bleiben das Kontrollrecht und die Einziehungsbefugnisse aufgrund der Heilmittelgesetzgebung des Bundes und der Strafbehörden.
Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 16, 27 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 4, 32 Absätze 1 und 2, 37, 42, 43, 47, 48 oder 58 Absatz 2 dieses Gesetzes oder die entsprechenden Vollzugsbestimmungen übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.
Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 198138 mit Ausnahme der §§ 62-66 sowie § 74, b. Gesetz über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 194639. 2 Bis zum Erlass neuer Verordnungen bleiben die bisherigen in Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz und mit der Bundesgesetzgebung nicht im Widerspruch stehen.
38 G 1982 165 (SRL Nr. 800) 39 G XIII 233 (SRL Nr. 546)
22
Nr. 800
Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: a. Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 195740 § 323
wird aufgehoben.
b. Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 195341 § 142
wird aufgehoben.
c. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 199942 § 9 Absatz 2
2 Für die schulärztlichen und die schulzahnärztlichen Dienste gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 200543. Der Regierungsrat regelt
die anderen schulischen Dienste in einer Verordnung, insbesondere die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme durch Kinder im Vorschulalter und die Möglichkeit der Durchführung von Untersuchungen, Behandlungen und vorbeugenden Massnahmen.
d. Gesetz über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 200144 § 7 Absätze 1b und 2
1 Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden bei Bedarf zur Verfügung:
b. schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste (mit Prophylaxe), 2 Für die schulärztlichen und die schulzahnärztlichen Dienste gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 200545. Der Regierungsrat regelt
soweit nötig die anderen schulischen Dienste in einer Verordnung, insbesondere die Möglichkeit der Durchführung von Untersuchungen, Behandlungen und vorbeugenden Massnahmen.
Übergangsbestimmungen 1 Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes erteilte Bewilligung gültig.
40 SRL Nr. 305
41 SRL Nr. 400
42 SRL Nr. 400a
43 G 2005 445
44 SRL Nr. 501
45 G 2005 445
Nr. 800
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Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.46 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.47 Luzern, 13. September 2005 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bernadette Schaller-Kurmann Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 46 Der Regierungsrat setzte das Gesundheitsgesetz mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Davon ausgenommen sind die §§ 13, 48 Absatz 2, 51, 52, 62 Absatz 1b sowie 63 Unterabsätze b bis d. Diese treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2008 tritt die Aufhebung von § 13 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 in Kraft (K 2005 3109).
47 Die Referendumsfrist lief am 16. November 2005 unbenützt ab (K 2005 2833).
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- I. Geltungsbereich, Ziel und Zweck
- § 1
- II. Organisation und Zuständigkeiten
- 1. Kantonale Organe
- § 2 Kantonsrat
- § 3 Regierungsrat
- § 4 Gesundheits- und Sozialdepartement
- § 5 Fachkommissionen
- § 6 Kantonsarzt oder -ärztin
- § 7 Kantonstierarzt oder -tierärztin
- § 8 Kantonschemiker oder -chemikerin
- § 9 Kantonsapotheker oder -apothekerin
- § 10 Kantonszahnarzt oder -zahnärztin
- § 11 Amtsärztinnen und -ärzte
- § 12 Amtstierärztinnen und -tierärzte
- 2. Gesundheitsbehörden der Gemeinden
- § 13 Gesundheitsbehörde der Gemeinde
- § 14 Gemeindearzt oder -ärztin
- § 15 Lebensmittelkontrolle
- 1. Kantonale Organe
- III. Berufe im Gesundheitswesen
- 1. Gemeinsame Bestimmungen
- a. Allgemeines
- § 16 Bewilligungspflicht und Aufsicht
- § 17 Ausnahmen
- § 18 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 19 Bewilligungsentzug
- § 20 Erlöschen der Bewilligung
- § 21 Publikation
- § 22 Befreiung vom Berufsgeheimnis
- b. Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
- § 23 Persönliche Berufsausübung
- § 24 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 25 Patientenrechte und -pflichten
- § 26 Aufzeichnungspflicht
- § 27 Anzeigepflicht und Meldeberechtigung
- § 28 Tarife
- c. Aus- und Weiterbildung
- § 29
- a. Allgemeines
- 2. Universitäre Medizinalberufe
- a. Allgemeines
- § 30 Begriff und Aufsicht
- § 31 Privatapotheke
- § 32 Beistandspflicht und Notfalldienst
- § 33 Zweigpraxis
- § 34 Assistentinnen und Assistenten
- b. Besondere Bestimmungen
- § 35
- a. Allgemeines
- 3. Andere Berufe im Gesundheitswesen
- § 36
- 1. Gemeinsame Bestimmungen
- IV. Betriebe im Gesundheitswesen
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- § 37 Betriebsbewilligung
- § 38 Bewilligungsvoraussetzungen
- § 39 Bewilligungsinstanz und Aufsicht
- § 40 Rechtsverweis
- 2. Spitäler
- a. Kantonale Spitäler
- § 41
- b. Obduktion und Organentnahme
- § 42 Obduktion
- § 43 Organentnahme
- a. Kantonale Spitäler
- 3. Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause
- § 44
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- V. Prävention und Gesundheitsförderung
- § 45 Zweck
- § 46 Grundsätze
- § 47 Rauchverbot
- § 48 Verkauf von Tabakwaren
- § 49 Mütter- und Väterberatung
- § 50 Schwangerschaftsberatung
- § 51 Schulärztlicher Dienst
- § 52 Schulzahnpflege
- § 53 Öffentliche Bäder
- VI. Kantonales Krebsregister und E-Health-Modellversuche
- 1. Krebsregister
- § 53a Zweck
- § 53b Betreiber
- § 53c Datenschutz
- § 53d Inhalt des kantonalen Krebsregisters
- § 53e Datenübermittlung an das kantonale Krebsregister
- § 53f Datenweitergabe und Publikationen
- § 53g Datensicherheit
- 2. E-Health-Modellversuche
- § 53h
- 1. Krebsregister
- VII. Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten
- § 54
- VIII. Heilmittel
- 1. Allgemeines
- § 55 Begriff
- § 56 Verkehr mit Heilmitteln
- 2. Versand- und Detailhandel
- § 57 Versandhandel
- § 58 Detailhandel
- 1. Allgemeines
- IX. Bestattungswesen
- § 59
- X. Schlussbestimmungen
- § 60 Kontrollrecht und Beschlagnahme
- § 61 Strafbestimmungen
- § 62 Aufhebung von Erlassen
- § 63 Änderung von Erlassen
- § 64 Übergangsbestimmungen
- § 65 Inkrafttreten