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01.01.2011 - 31.01.2011
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Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 800

Gesundheitsgesetz (GesG)

vom 13. September 2005 (Stand 1. September 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. Oktober 20041, beschliesst:


1 Geltungsbereich, Ziel und Zweck § 1
1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen. 2 Es bezweckt unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung und der Wirtschaftlichkeit die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit. Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen. 3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Gesundheitswesen in anderen kantonalen Erlassen sowie im interkantonalen, eidgenössischen und internationalen Recht.

1

GR 2005 1069

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

K 2005 2263 | G 2005 445

2

Nr. 800


2 Organisation und Zuständigkeiten 2.1 Kantonale Organe § 2

Kantonsrat2

1 Der Kantonsrat nimmt im Rahmen seiner Kompetenzen Einfluss auf die kantonale Gesundheitspolitik.


§ 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist die oberste Gesundheitsbehörde des Kantons.
2 Er wählt die kantonalen Organe gemäss den §§ 5-10 dieses Gesetzes. Er kann die Aufgaben der in den §§ 6-10 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe ganz oder teilweise Dritten übertragen. *3 Er erstellt mindestens alle sechs Jahre einen Planungsbericht über die Gesundheitsversorgung im Kanton und legt diesen dem Kantonsrat zur Stellungnahme im Sinn von § 79 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19763 vor. Der Bericht enthält die strategischen Ziele und Grundsätze des Kantons im Gesundheitswesen und zeigt den Bedarf für die ambulante und die stationäre Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und die Mittel für deren Sicherstellung auf. Bei der Erarbeitung sind die Leistungserbringer in angemessener Weise miteinzubeziehen. * § 4

Gesundheits- und Sozialdepartement 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement setzt die kantonale Gesundheitspolitik um. Es übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus. Zu diesem Zweck stehen ihm die in den §§ 5-12 dieses Gesetzes genannten kantonalen Organe zur Verfügung. 2 Es vollzieht die internationalen und die interkantonalen Vereinbarungen sowie die eidgenössischen und die kantonalen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Instanzen.


§ 5

Fachkommissionen 1 Der Regierungsrat kann für die fachliche Beratung oder für bestimmte Sachaufgaben Kommissionen bestellen.

2

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

3

SRL Nr. 30

Nr. 800

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§ 6

Kantonsarzt oder -ärztin 1 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.


§ 7 *

Kantonstierarzt oder -tierärztin 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.


§ 8 *

Kantonschemiker oder -chemikerin 1 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.


§ 9

Kantonsapotheker oder -apothekerin 1 Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.


§ 10

Kantonszahnarzt oder -zahnärztin 1 Der Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin erfüllt die Aufgaben, die ihm oder ihr durch die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Er oder sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement.


§ 11


Amtliche Ärztinnen und Ärzte * 1 Die amtlichen Ärztinnen und Ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde ernennt sie in der dafür angemessenen Anzahl. *2 … * § 12

Amtliche Tierärztinnen und -ärzte * 1 Die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen sind. Die zuständige Behörde ernennt sie in der dafür angemessenen Anzahl. *2 … *

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2.2 Gesundheitsbehörden der Gemeinden § 13

Gesundheitsbehörde der Gemeinde 1 Der Gemeinderat ist die örtliche Gesundheitsbehörde. Er übt innerhalb seines Gemeindegebietes die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an eine Ortsgesundheitskommission oder an andere Dritte übertragen. 2 Der Gesundheitsbehörde der Gemeinde sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen: a.

die Überwachung der Umwelt- und Wohnhygiene, b.

das Verfügen von Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen aller Art, c.

die Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen kantonaler Behörden.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Behörden.


§ 14

Gemeindearzt oder -ärztin 1 Die Gemeinden können für ihre Aufgaben im Gesundheitswesen einen Gemeindearzt oder eine Gemeindeärztin wählen.
2 Die zuständige Behörde kann dem Gemeindearzt oder der Gemeindeärztin die Funktionen eines amtlichen Arztes oder einer amtlichen Ärztin übertragen. * § 15

Lebensmittelkontrolle 1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden durch Verordnung einzelne Aufgaben und Befugnisse der Lebensmittelkontrolle, insbesondere die Wahl und die Entschädigung der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure sowie der Fleischkontrolleurinnen und kontrolleure, übertragen.

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3 Berufe im Gesundheitswesen 3.1 Gemeinsame Bestimmungen 3.1.1 Allgemeines § 16

Bewilligungspflicht und Aufsicht 1 Eine Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung *a.

Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt, b.

in einem Beruf tätig ist, der im Krankenversicherungsrecht als Leistungserbringer genannt ist, c.

Gelenksmanipulationen mit Impulsen vornimmt, Sehhilfen und Zahnersatz herstellt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen, d. * Arzneimittel anwendet, abgibt und herstellt; davon ausgenommen ist die Anwendung und Abgabe komplementärmedizinischer Arzneimittel,

e. * eine Tätigkeit ausübt, die mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist.

2 Bewilligungspflichtig sind die Berufe, die nach dem Medizinalberufegesetz4, dem Gesundheitsberufegesetz5 oder dem Psychologieberufegesetz6 des Bundes einer Bewilligung bedürfen, sowie die anderen bewilligungspflichtigen Berufe gemäss § 36. *3 Die zuständige Behörde kann die Ausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten verbieten, wenn diese Leib und Leben gefährden. Der Regierungsrat regelt die Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung nicht bewilligungspflichtiger Tätigkeiten, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung. Für ungefährliche Eingriffe kann er die Bewilligungspflicht nach Absatz 1c aufheben.


§ 17

Ausnahmen

1 Angehörige universitärer Medizinalberufe und anderer Berufe im Gesundheitswesen, die zur Berufsausübung in anderen Kantonen zugelassen sind, benötigen keine Bewilligung: a.

wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Luzern in Einzelfällen zugezogen werden, 4

SR 811.11

5

SR 811.21

6

SR 935.81

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b. * für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Tätigkeitsort aus.
2 Die §§ 18a und 19 dieses Gesetzes gelten sinngemäss. * § 18

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person *a. * die von der Gesetzgebung verlangten fachlichen Anforderungen erfüllt, b. * vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und c. * über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. d. *


§ 18a * Einschränkung der Bewilligung und Auflagen1 Die Bewilligung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.


§ 19

Entzug der Bewilligung * 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verweigert werden müssen. *a. * … b. * … c. * … d. * … e. *
2 Besitzt die Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung, informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons. *3 … * § 20

Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt mit a.

dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin, b.

dem Entzug,

c.

der schriftlichen Verzichtserklärung des Inhabers oder der Inhaberin gegenüber der zuständigen Behörde.

2 … *

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§ 20a * Disziplinarmassnahmen1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die zuständige Behörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a.

eine Verwarnung,

b.

einen Verweis,

c.

eine Busse bis zu 20 000 Franken, d.

ein Verbot der selbständigen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot), e.

ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach § 24 Absatz 1b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1a-c verhängt werden. 3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden. 4 Die zuständige Behörde kann die Bewilligung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen. 5 Eröffnet die zuständige Behörde ein Disziplinarverfahren gegen eine Person, welche die Bewilligung eines anderen Kantons besitzt, informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons darüber.


§ 21

Publikation

1 Die zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen sowie die verfügten Berufsverbote, sobald entsprechende Entscheide rechtskräftig sind.


§ 22

Befreiung vom Berufsgeheimnis 1 Über die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinn von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches7 entscheidet die zuständige Behörde. *2 Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind zur Durchsetzung von streitigen Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle und den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.

7

SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

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3.1.2 Allgemeine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung § 23

Persönliche Berufsausübung 1 Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Die zuständige Behörde kann bei Krankheit, während der Ferien oder bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung eine Vertretung mit genügender Ausbildung bewilligen. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Assistenz.


§ 24

Allgemeine Berufspflichten * 1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber halten sich an folgende Berufspflichten: *a. * Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.

b. * Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.

c. * Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten. d. * Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.

e. * Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.

f. *

Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.

g. * Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken ab, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind.

2 Vorbehalten bleiben weitere, durch den Bund auferlegte Berufspflichten.


§ 25

Patientenrechte und -pflichten 1 Bei der Berufsausübung sind die Rechte der Patientinnen und Patienten, wie die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankengeschichte, zu beachten. 2 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege. 3 Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Verlauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie dem Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung möglichst vollständig Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befolgen die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben.

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§ 26

Aufzeichnungspflicht 1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben über ihre Berufsausübung Aufzeichnungen zu machen.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen durch Verordnung. *3 Bei Tätigkeitsaufgabe besteht die Aufbewahrungspflicht gemäss Absatz 2 weiter. Der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung hat zu gewährleisten, dass die Aufzeichnungen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses verwaltet werden und den berechtigten Patientinnen und Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird. *4 Wenn die vorschriftgemässe Aufbewahrung der Aufzeichnungen nicht gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde diese durch eine von ihr bezeichnete Stelle auf Kosten des Inhabers oder der Inhaberin der Bewilligung oder von deren Erben anordnen. * § 27

Anzeigepflicht und Melde- und Auskunftsberechtigung * 1 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben aussergewöhnliche Todesfälle umgehend der Strafverfolgungsbehörde zu melden.
2 Sie sind bezüglich Wahrnehmungen und Sachverhalten, die auf ein begangenes oder bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen, zur Meldung und Auskunftserteilung an die Strafverfolgungsbehörde berechtigt. * § 28

Tarife

1 Die Vergütung der Leistungen von Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen bleibt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung überlassen. Der Regierungsrat kann nach Anhören der betreffenden Berufsorganisation Tarife aufstellen, die bei Fehlen einer Vereinbarung gelten. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes.


3.1.3 Aus- und Weiterbildung § 29
1 Der Kanton kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen selber führen oder Dritte damit beauftragen. 2 Er kann Aus- und Weiterbildungsstätten für Berufe im Gesundheitswesen sowie Praktikumsplätze durch Beiträge unterstützen.

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3.2 Universitäre Medizinalberufe 3.2.1 Allgemeines § 30

Begriff und Aufsicht 1 Universitäre Medizinalberufe im Sinn von § 16 Absatz 2 sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte. 2 Bezeichnet der Bund weitere Berufe im Gesundheitswesen als universitäre Medizinalberufe, führt der Regierungsrat sie in einer Verordnung auf und regelt nötigenfalls die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeitsbereich oder die Verpflichtung, ihre Leistungen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.


§ 31

Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit Bewilligung der zuständigen Behörde eine Privatapotheke führen. 2 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten sowie die Abgabe in Notfällen und bei Hausbesuchen. 4 Den Inhaberinnen und Inhabern einer Privatapotheke ist die Abgabe von Arzneimitteln lediglich für den eigenen Praxisbedarf gestattet. Der Handverkauf und die Belieferung von Wiederverkäuferinnen und -verkäufern sind verboten. 5 Die Patientinnen und Patienten sowie die Tierhalterinnen und Tierhalter können verlangen, dass sie die Arzneimittel in einer öffentlichen Apotheke oder in einem anderen Detailhandelsgeschäft beziehen können. Sie sind darüber in geeigneter Weise zu informieren.


§ 32

Beistandspflicht und Notfalldienst 1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind verpflichtet, in Notfällen Beistand zu leisten. *2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, die über eine Bewilligung nach § 16 verfügen, sind überdies verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu beteiligen. Die Notfalldienste sind durch die Berufsverbände zu regeln. Ist der Notfalldienst ungenügend, kann das Gesundheits- und Sozialdepartement die erforderlichen Massnahmen verfügen. *

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3 Die Berufsverbände sind ermächtigt, bei notfalldienstpflichtigen Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern, welche keinen Notfalldienst leisten, eine Ersatzabgabe von 1,5 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens aus der medizinalberuflichen Tätigkeit einzufordern, maximal jedoch 5000 Franken pro Jahr. *4 Die Kosten der Notfallbehandlung sind in erster Linie von der Patientin oder vom Patienten und in zweiter Linie vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Vorbehalten bleiben die Unterhalts- und Unterstützungspflichten der Angehörigen und der Verwandten. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.


§ 33 *


§ 34


Assistentinnen und Assistenten 1 Die zuständige Behörde kann Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten bewilligen. * 3.2.2 Besondere Bestimmungen § 35
1 Der Regierungsrat regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung. * 3.3 Andere Berufe im Gesundheitswesen § 361 Der Regierungsrat bestimmt die andern Berufe im Gesundheitswesen, die der Bewilligungspflicht nach § 16 Absatz 1 unterstehen und regelt das Nähere, namentlich die fachlichen Anforderungen für die Bewilligung und die besonderen Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, insbesondere den Tätigkeitsbereich, durch Verordnung.

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4 Betriebe im Gesundheitswesen 4.1 Allgemeine Bestimmungen § 37

Betriebsbewilligung 1 Eine Betriebsbewilligung benötigen a. * Spitäler und Geburtshäuser, b. * ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen, c.

öffentliche Apotheken und Spitalapotheken, d.

andere Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 19948 eine kantonale Zulassung benötigen, wie zum Beispiel Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex), e.

Drogerien.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Privatapotheke und Betriebsbewilligungen aufgrund anderer Erlasse.


§ 38

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb a.

eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die eine Bewilligung nach § 16 hat, b.

über das Fachpersonal verfügt, das für die Erbringung der Leistungen notwendig ist, c. * für die Erbringung der angebotenen Leistungen eingerichtet ist, d. * Gewähr für eine vorschriftsgemässe Betriebsführung bietet, zweckmässig organisiert ist und die fachliche Unabhängigkeit derjenigen Personen sicherstellt, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben,

e. * über ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung verfügt. 2 Für die Spitalapotheken gelten zudem die Voraussetzungen von § 31 sinngemäss. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.


§ 39

Bewilligungsinstanz und Aufsicht 1 Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause sind von der Gemeinde zu bewilligen, in der sie ihren Sitz haben. Die übrigen Betriebe werden von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt. *2 Die bewilligungspflichtigen Betriebe unterstehen der Aufsicht der Bewilligungsinstanz.

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SR 832.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

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§ 40


Rechtsverweis 1 Im Übrigen gelten für die bewilligungspflichtigen Betriebe im Gesundheitswesen die §§ 18a-22 und 24-28 sinngemäss. * 4.2 Spitäler 4.2.1 Kantonale Spitäler § 41
1 Die Einzelheiten über die kantonalen Spitäler sind in einem besonderen Gesetz geregelt.


4.2.2 Obduktion und Organentnahme § 42

Obduktion

1 Eine Obduktion kann ausgeführt werden, wenn die verstorbene Person selbst zugestimmt hat oder die nächsten Angehörigen an ihrer Stelle zustimmen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 2 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Gesundheits- und Sozialdepartementes oder der Strafuntersuchungsbehörden.


§ 43


Organentnahme 1 Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie der Umgang mit daraus hergestellten Produkten (Transplantationsprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind, richten sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20049. *2 … *3 … * 4.3 … * § 44 *

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SR 810.21

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4.4 Ergänzende Versorgung * § 44a * Verbesserung der Gesundheitsversorgung1 Der Kanton kann zur Erhöhung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsversorgung und zur Förderung der Versorgungssicherheit im Rahmen der Voranschlagskredite Massnahmen treffen und Beiträge an entsprechende Projekte und Institutionen ausrichten. Er sorgt für eine regelmässige Evaluation. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)10.


§ 44b * Palliativversorgung1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für ein angemessenes Angebot an Palliativgrundversorgung. 2 Sie betreiben gemeinsam einen spezialisierten mobilen Dienst für Palliative Care. Sie können diese Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen. Die Kosten werden von Kanton und Gemeinden je hälftig getragen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.


5 Prävention und Gesundheitsförderung § 45

Zweck

1 Die Gesundheitsförderung bezweckt die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Einzelnen und der Gesamtbevölkerung sowie von bestimmten Personengruppen. 2 Die Prävention bezweckt die Verhütung von bestimmten Krankheiten und Unfällen und soll deren Häufigkeit und Schwere vermindern. Sie umfasst Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Abschwächung von Krankheits- und Unfallfolgen.


§ 46 *

Grundsätze

1 Der Kanton und die Gemeinden betreiben Prävention und Gesundheitsförderung insbesondere in den Bereichen Bewegung, Ernährung und Sucht. Die kantonale Sportförderung richtet sich nach dem Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 201311. *2 Der Kanton kann im Rahmen der Voranschlagskredite an Institutionen, die sich auf dem Gebiet der Prävention und der Gesundheitsförderung betätigen, Beiträge ausrichten.

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SR 832.10

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SRL Nr. 804a

Nr. 800

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3 Die gemeinsame Förderung von Institutionen gemäss Absatz 2 durch Kanton und Gemeinden erfolgt im Rahmen des Zweckverbandes gemäss § 23 des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 201512. *4 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann freiwillige medizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen und für die Betroffenen freiwillige vorbeugende Massnahmen ergreifen.


§ 47

Rauchverbot


1 Das Rauchen in Innenräumen öffentlicher Einrichtungen ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 200813 verboten. *2 Die Luzerner Polizei erhebt bei Widerhandlungen gegen die bundesrechtlichen Vorschriften, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, Ordnungsbussen. * § 48

Verkauf von Tabakwaren 1 Der Verkauf von Tabakwaren an unter 16-Jährige ist verboten. 2 Automatenbetreiber haben dafür zu sorgen, dass der Bezug von Tabakwaren durch Personen unter 16 Jahren verunmöglicht wird.


§ 49

Mütter- und Väterberatung 1 Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Mütter- und Väterberatung. 2 Sie können diese Aufgabe privaten Institutionen oder Gemeindeverbänden übertragen.


§ 50

Schwangerschaftsberatung 1 Der Kanton sorgt für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Er kann diese Aufgabe privaten Institutionen übertragen. 2 Personen, die in der Schwangerschaftsberatung gemäss Absatz 1 tätig sind, unterstehen in Bezug auf Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen, dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über das Berufsgeheimnis.

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G 2015 253 (SRL Nr. 892) 13

SR 818.31

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Nr. 800


§ 51

Schulärztlicher Dienst 1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige schulärztliche Untersuchung aller Kinder in der Kindergartenstufe und im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter. 2 Der Untersuch ist obligatorisch. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes kann den Untersuch durch die Schulärztin oder den Schularzt oder auf eigene Kosten durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt durchführen lassen. 3 Die von der Schulärztin oder vom Schularzt vorgeschlagenen Massnahmen sind für die Betroffenen freiwillig. Nötigenfalls kann der Regierungsrat sie für obligatorisch erklären. 4 Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung der Kinder durch die Schulärztin oder den Schularzt. 5 In den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen oder Sonderschulheimen sorgt der Kanton für die notwendige schulärztliche Betreuung der vorschulpflichtigen und der schulpflichtigen Kinder.


§ 52

Schulzahnpflege 1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnmedizinische Prophylaxe und Untersuchung sowie für die Möglichkeit der Behandlung aller Kinder in der Kindergartenstufe sowie im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter. 2 Die zahnmedizinische Prophylaxe und der Untersuch sind obligatorisch. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes kann den Untersuch durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt oder auf eigene Kosten durch eine andere Zahnärztin oder einen andern Zahnarzt durchführen lassen. Die Behandlung ist freiwillig. Sie kann von der Schulzahnärztin beziehungsweise vom Schulzahnarzt oder von einer andern Zahnärztin oder einem andern Zahnarzt durchgeführt werden. 3 Die Gemeinden tragen die Kosten der zahnmedizinische Prophylaxe und Untersuchung der Kinder durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt. Die Eltern tragen die Kosten für die Behandlung. Führt die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt die Behandlung durch, kann die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern die Kosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise übernehmen. 4 In den Kantonsschulen, den Privatschulen sowie den kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheimen sorgt der Kanton für die notwendige Schulzahnpflege der vorschulpflichtigen und der schulpflichtigen Kinder.


§ 53

Öffentliche Bäder 1 … *

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6 Kantonales Krebsregister und E-HealthModellversuche * 6.1 Krebsregister * § 53a * Zweck1 Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton ein kantonales Krebsregister. Darin werden alle erforderlichen Daten über Krebserkrankungen, das heisst maligne und semi-maligne Tumoren, im Kanton Luzern systematisch erfasst, insbesondere alle Neuerkrankungen, die Stadien und Verläufe der Erkrankungen sowie Informationen über durchgeführte Therapien und die Lebensqualität.


§ 53b * Betreiber1 Der Regierungsrat bezeichnet den Betreiber des kantonalen Krebsregisters. Er kann diese Aufgabe einer kantonalen Dienststelle oder dem Luzerner Kantonsspital übertragen. Die Bestimmungen des Informatikgesetzes vom 7. März 200514 sind zu beachten. 2 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters muss über die generelle Bewilligung der Sachverständigenkommission zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens im Sinn von Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches verfügen. 3 Er kann das Krebsregister mit Genehmigung des Regierungsrates auch für andere Kantone führen.


§ 53c * Betrieb *1 Die Registrierung von Krebserkrankungen im kantonalen Krebsregister richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz) vom 18. März 201615 und seinen Ausführungserlassen. Soweit diese keine besonderen Bestimmungen über den Datenschutz enthalten, hat der Betreiber bei der Bearbeitung von Personendaten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kantons sowie jene der generellen Bewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuhalten. *2 Der Betreiber ist befugt, den zuständigen Stellen von kantonalen Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der AHVVersichertennummer bekannt zu geben. * 14

SRL Nr. 26

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SR 818.33

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§ 53d * § 53e * § 53f *


§ 53g * Datensicherheit1 Der Betreiber des kantonalen Krebsregisters trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen den unbefugten Zugriff. Er erstellt ein Zugriffsreglement, das insbesondere regelt, welche Personen zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen Zugriff auf die nicht anonymisierten Personendaten haben. Personen, die nicht für das kantonale Krebsregister arbeiten, ist kein Zugriff zu gewähren. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zugriff auf die nicht anonymisierten Daten haben, unterstehen der Schweigepflicht und haben eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen.


6.2 E-Health-Modellversuche * § 53h *1 Der Kanton kann zur Erprobung von elektronischen Gesundheitsdiensten (E-HealthDiensten) Modellversuche durchführen. Diese können eine erweiterte Nutzung der Versichertenkarte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über den Zweck von Artikel 42a Absatz 2 und die Nutzungsmöglichkeiten nach Artikel 42a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung hinaus beinhalten. 2 Für Modellversuche darf die AHV-Versichertennummer systematisch verwendet werden. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere der einzelnen Modellversuche jeweils durch Verordnung. Insbesondere: a.

legt er den Rahmen, den Zweck und die zeitliche Befristung des Modellversuchs fest, b.

bezeichnet er die für die Durchführung des Modellversuchs zuständige kantonale Behörde, c.

gewährleistet er, dass die Versuchsteilnehmerinnen und -teilnehmer freiwillig teilnehmen, d.

legt er die im Rahmen des Modellversuchs bearbeiteten Daten fest, e.

regelt er die Zugriffsrechte auf Personendaten, f.

stellt er die Evaluation des Modellversuchs sicher.

Nr. 800

19


4 Die Bestimmungen des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 199016 sind einzuhalten. * 7 Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten § 54
1 Der Regierungsrat kann Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, wie öffentliche Impfungen, ergreifen. 2 Die Massnahmen sind für die Betroffenen freiwillig. Nötigenfalls kann der Regierungsrat sie für obligatorisch erklären. 3 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften und Massnahmen.


8 Heilmittel 8.1 Allgemeines § 55

Begriff

1 Als Heilmittel gelten die Arzneimittel, einschliesslich Blut und Blutprodukte, sowie die Medizinprodukte.


§ 56

Verkehr mit Heilmitteln 1 Der Verkehr mit Heilmitteln untersteht der staatlichen Kontrolle. 2 Für die Herstellung, das Inverkehrbringen und das Zulassungsverfahren, die Ein- und Ausfuhr und den Handel im Ausland, den Vertrieb, die Verschreibung und Abgabe, die Werbung und die Preisvergleiche, die klinischen Versuche mit Heilmitteln an Menschen sowie die Marktüberwachung und die Durchführung von Inspektionen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vom 15. Dezember 200017 sowie der Pharmakopöe. 3 Im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende darf der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies aufgrund internationaler Abkommen notwendig ist. * 16

SRL Nr. 38

17

SR 812.21. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

20

Nr. 800


8.2 Versand- und Detailhandel § 57

Versandhandel 1 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln. 2 Die Bewilligungsvoraussetzungen richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.


§ 58

Detailhandel 1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, welche entsprechend ausgebildeten Fachpersonen neben Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden dürfen. Ferner legt er in der Verordnung den Umfang der Abgabeberechtigung fest. 2 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung *a. * … b.

an Personen, die Arzneimittel nach Formula magistralis, nach Formula officinalis oder nach eigener Formel gemäss Artikel 9 Absatz 2a, b und c des Heilmittelgesetzes herstellen.

3 Voraussetzungen und Umfang der Bewilligungen gemäss Absatz 2 richten sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes.


9 Bestattungswesen § 59
1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, namentlich die Leichenschau, die Bestattungsarten sowie die Aufsicht über die Friedhöfe und deren Anlage.


10 Schlussbestimmungen § 60

Kontrollrecht und Beschlagnahme 1 Die zuständige Behörde und die Organe gemäss den §§ 6-10 dieses Gesetzes sind befugt, Kontrollen durchzuführen und die Beschlagnahmung zu verfügen von *a. * Einrichtungen oder Geräten, die verboten sind oder einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben,

Nr. 800

21

b.

vorschriftswidrigen, fehlerhaft hergestellten, verdorbenen, unrechtmässig angepriesenen oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmten Arzneimitteln sowie dazugehörigen Packungen und Behältern, c.

Stoffen, die der Herstellung solcher Arzneimittel dienen, d.

unzulässigen und zur unrechtmässigen Abgabe bestimmten Anpreisungsmitteln.

1bis Sie können Betriebe oder Räumlichkeiten, die einer verbotenen oder gesundheitsgefährdenden Tätigkeit dienen oder gedient haben, schliessen. *1ter Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen jederzeit der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der zuständigen Behörde vom Berufsgeheimnis befreit. *2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Sie verfügt die Rückgabe, wenn keine Gefahr mehr besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt sie die Verwertung oder die Vernichtung. Die Eigentümerin oder der Eigentümer erhält den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten. *3 Vorbehalten bleiben das Kontrollrecht und die Einziehungsbefugnisse aufgrund der Heilmittelgesetzgebung des Bundes und der Strafbehörden.


§ 61


Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 16, 27 Absatz 1, 31 Absätze 1, 4 und 5, 32 Absätze 1 und 2, 34, 37, 42, 43, 48, 58 Absatz 2 oder 60 Absatz 1ter dieses Gesetzes oder die entsprechenden Vollzugsbestimmungen übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft. * § 61a * Rechtsmittel1 Gegen Entscheide der zuständigen Behörde über die Bewilligung, Disziplinarmassnahmen, die Entbindung vom Berufsgeheimnis, das Kontrollrecht und die Beschlagnahme ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197218.


§ 62

Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a.

Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 198119 mit Ausnahme der §§ 62-66 sowie § 74, b.

Gesetz über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 194620.

18

SRL Nr. 40

19

G 1982 165 (SRL Nr. 800) 20

G XIII 233 (SRL Nr. 546)

22

Nr. 800

2 Bis zum Erlass neuer Verordnungen bleiben die bisherigen in Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz und mit der Bundesgesetzgebung nicht im Widerspruch stehen.


§ 63


Änderung von Erlassen21 § 64

Übergangsbestimmungen 1 Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Ist er nach wie vor bewilligungspflichtig, bleibt die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung gültig.


§ 64a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Oktober 20201 Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 26. Oktober 2020 eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübt haben, die neu mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt ist, und dazu keine Bewilligung benötigt haben, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung ausüben. Der Regierungsrat regelt die übergangsrechtliche Anerkennung von Ausbildungen für Tätigkeiten, die mit einem eidgenössischen Diplom in Naturheilpraktik geregelt sind, durch Verordnung. 2 Ambulante ärztliche, zahnärztliche und chiropraktische Einrichtungen, die neu der Bewilligungspflicht nach § 37 Absatz 1b unterstehen, müssen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 26. Oktober 2020 eine Betriebsbewilligung beantragen.


§ 65

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.22 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.23 21

Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.

22

Der Regierungsrat setzte das Gesundheitsgesetz mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Davon ausgenommen sind die §§ 13, 48 Absatz 2, 51, 52, 62 Absatz 1b sowie 63 Unterabsätze b bis d. Diese treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2008 tritt die Aufhebung von § 13 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 in Kraft (K 2005 3109).

23

Die Referendumsfrist lief am 16. November 2005 unbenützt ab (K 2005 2833).

Nr. 800

23

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

13.09.2005

01.01.2006

Erstfassung

K 2005 2263 | G 2005 445 § 3 Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 3
Abs. 3

12.09.2011

01.01.2012

eingefügt

G 2011 290

27.01.2020

01.06.2020

geändert

G 2020-032

08.11.2010

01.02.2011

geändert

G 2011 25

08.11.2010

01.02.2011

geändert

G 2011 25

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004


§ 11
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 11
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004


§ 12
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 12
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004


§ 14
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 16
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004


§ 16
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 17
Abs. 1, b.

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 17
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 18
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004


§ 19
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004


§ 19
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 19
Abs. 3

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004


§ 20
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004


§ 22
Abs. 1

16.06.2008

01.01.2009

geändert

G 2008 333

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004


§ 24
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004


§ 26
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 26
Abs. 3

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004


§ 26
Abs. 4

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004


§ 27
Abs. 2

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 32
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 32
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 32
Abs. 3

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004


§ 34
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 35
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 37
Abs. 1, a.

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

24

Nr. 800

Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G


§ 38
Abs. 1, c.

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004


§ 39
Abs. 1

16.06.2008

01.01.2009

geändert

G 2008 333


§ 40
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 43
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 43
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004


§ 43
Abs. 3

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

Titel 4.3

07.11.2016

01.02.2017

aufgehoben

G 2017-008

07.11.2016

01.02.2017

aufgehoben

G 2017-008


§ 44
Abs. 1

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342


§ 44
Abs. 3

10.09.2007

01.01.2008

eingefügt

G 2007 342

13.09.2010

01.01.2011

geändert

G 2010 276

Titel 4.4

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342


§ 46
Abs. 1

09.12.2013

01.07.2014

geändert

G 2014 25


§ 46
Abs. 3

16.03.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 253


§ 47
Abs. 1

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-059


§ 47
Abs. 2

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-059


§ 53
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

Titel 6

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

Titel 6.1

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004


§ 53c
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 53c
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004


§ 53e

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004


§ 53f

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

Titel 6.2

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72


§ 53h
Abs. 4

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054


§ 56
Abs. 3

18.06.2007

01.01.2008

eingefügt

G 2007 309


§ 58
Abs. 2

16.06.2008

01.01.2009

geändert

G 2008 333

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004


§ 60
Abs. 1

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004


§ 60
Abs. 2

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004


§ 61
Abs. 1

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-059

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

Nr. 800

25

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

13.09.2005

01.01.2006

Erlass

Erstfassung

K 2005 2263 | G 2005 445 18.06.2007

01.01.2008

eingefügt

G 2007 309

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

eingefügt

G 2007 342

10.09.2007

01.01.2008

geändert

G 2007 342

16.06.2008

01.01.2009

geändert

G 2008 333

16.06.2008

01.01.2009

geändert

G 2008 333

16.06.2008

01.01.2009

geändert

G 2008 333

15.03.2010

01.06.2010

Titel 6

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

Titel 6.1

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

Titel 6.2

eingefügt

G 2010 72

15.03.2010

01.06.2010

eingefügt

G 2010 72

13.09.2010

01.01.2011

geändert

G 2010 276

08.11.2010

01.02.2011

geändert

G 2011 25

08.11.2010

01.02.2011

geändert

G 2011 25

12.09.2011

01.01.2012

eingefügt

G 2011 290

09.12.2013

01.07.2014

geändert

G 2014 25

16.03.2015

01.01.2016

geändert

G 2015 253

07.11.2016

01.02.2017

Titel 4.3

aufgehoben

G 2017-008

07.11.2016

01.02.2017

aufgehoben

G 2017-008

30.10.2017

01.02.2018

geändert

G 2018-003

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-059

09.09.2019

01.01.2020

eingefügt

G 2019-059

09.09.2019

01.01.2020

geändert

G 2019-059

27.01.2020

01.06.2020

geändert

G 2020-032

26.10.2020

01.01.2021


§ 3
Abs. 2

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26

Nr. 800

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

Titel 4.4

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

Titel geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

aufgehoben

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

geändert

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

26.10.2020

01.01.2021

eingefügt

G 2021-004

10.05.2021

01.09.2021

geändert

G 2021-054

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