Nr. 520 Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordat (FHZ-Konkordat) vom 2. Juli 1999 (Stand 1. Januar 2001) I. Allgemeines *
Art. 1
Rechtsnatur, Name, Sitz 1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug bilden unter dem Namen Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordat eine interkantonale öffentlichrechtliche Körperschaft.
2 Sitz des Konkordats ist Luzern.
Art. 2
Zweck
1 Das Konkordat stellt in der Zentralschweiz ein bedarfsgerechtes Fachhochschulangebot sicher in den Bereichen - Technik und Architektur, - Wirtschaft,
- Soziale Arbeit,
- Gestaltung und Kunst, - Musik. 2 Das Fachhochschulangebot kann durch Konkordatsänderung um weitere Bereiche ergänzt werden. 3 Das Konkordat gewährleistet den gleichberechtigten Zugang der Studierenden aus den Konkordatskantonen zu den Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz und ihre Gleichbehandlung während der Ausbildung.
* K 1999 2980 und G 2000 369. Das FHZ-Konkordat wurde am 2. Juli 1999 von der Innerschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz beschlossen. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zum Konkordat am 22. November 1999 (K 1999 2979). Die Referendumsfrist lief am 27. Januar 2000 unbenützt ab (K 2000 287). Nach dem Beitritt aller Zentralschweizer Kantone trat das Konkordat mit der Genehmigung durch den Bund vom 16. November 2000 am 1. Januar 2001 in Kraft.
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Art. 3
Anerkennung der Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz 1 Das Konkordat anerkennt zu diesem Zweck als Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz
a. die Hochschule Technik + Architektur, entstanden aus dem Zentralschweizerischen Technikum Luzern und dem Abendtechnikum der Innerschweiz; Träger: Kanton Luzern;
b. die Hochschule für Wirtschaft, entstanden aus der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Luzern; Träger: Kanton Luzern;
c. die Hochschule für Gestaltung und Kunst, entstanden aus der Schule für Gestaltung Luzern; Träger: Kanton Luzern; d. die Hochschule für Soziale Arbeit, entstanden aus der Höheren Fachschule im Sozialbereich Zentralschweiz; Trägerin: Stiftung «Hochschule für Soziale Arbeit Lu-
zern»;
e. die Musikhochschule, entstanden aus dem Konservatorium Luzern, der Akademie für Schul- und Kirchenmusik Luzern und der Jazz Schule Luzern; Trägerin: Stiftung «Musikhochschule Luzern».
2 Die Anerkennung weiterer Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz kann durch Änderung des Konkordats erfolgen.
Art. 4
Verträge mit den Teilschulen Das Konkordat schliesst mit jedem Träger einer Teilschule einen Vertrag ab. Darin wird namentlich vereinbart und geregelt: a. das langfristige Leistungsangebot der Teilschulen; b. die Pflichten der Träger der Teilschulen gegenüber der Fachhochschule Zentralschweiz;
c. die Rechte der Träger der Teilschulen im Rahmen der Fachhochschule Zentralschweiz und ihrer Organe;
d. die Grundsätze der finanziellen Abgeltung der von den Teilschulen erbrachten Leistungen durch das Konkordat.
Art. 5
Auftrag der Fachhochschule Zentralschweiz Die Fachhochschule Zentralschweiz erfüllt im Rahmen des einschlägigen Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen folgenden Auftrag: sie a. bereitet durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern und vermittelt den
Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Fachwissen; b. ergänzt die Studiengänge durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen, führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch, arbeitet mit andern in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zu
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sammen, fördert die Interdisziplinarität unter den Teilschulen und erbringt Dienstleistungen für Dritte;
c. stellt mittels geeigneter Strukturen den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit der Wirtschaft und weiteren an der Fachhochschule Zentralschweiz inte-
ressierten Kreisen sicher; d. fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden sowie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In- und
Ausland.
Art. 6
Zulassungsbeschränkungen 1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrates für einzelne Teilschulen der FHZ oder einzelne Studiengänge mangels Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn
a. die finanziellen Möglichkeiten eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und
b. ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist sowie c. die betroffene Teilschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Diese wird vor Aufnahme des Studiums durch ein vom Konkordatsrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.
II. Organe und Zuständigkeiten
Art. 7
Organe
Organe des Konkordats sind: a. Konkordatsrat;
b. Fachhochschulrat; c. Direktion der Fachhochschule; d. Geschäftsprüfungskommission.
Art. 8
Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat ist die oberste vollziehende Konkordatsbehörde. Der Konkordatsrat besteht aus je einem Mitglied jeder Regierung der Konkordatskantone. Das Regierungsmitglied des Kantons Luzern hat den Vorsitz. 2 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Konkordatskantone.
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3 Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt er über ein Sekretariat und die erforderlichen Hilfsdienste.
Art. 9
Zuständigkeiten 1 Der Konkordatsrat
a. schliesst mit jedem Träger einer Teilschule der FHZ einen Vertrag ab; b. erlässt das Statut der Fachhochschule Zentralschweiz, worin die Zuständigkeiten der Direktion sowie jene der Rektorate der Teilschulen, der berufliche Auftrag des Fachhochschulpersonals sowie die Rechte und Pflichten der Studierenden geregelt sind;
c. wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder des Fachhochschulrates, legt im Fachhochschul-Statut deren Pflichten und Entschädigung
fest und kann sie erforderlichenfalls jederzeit abberufen; d. schliesst mit dem Fachhochschulrat der FHZ periodisch eine Leistungsvereinbarung ab und legt gemäss Artikel 14 Absatz 1 die entsprechende KostenabgeltungsPauschale fest;
e. genehmigt auf Antrag des Fachhochschulrates den periodischen Leistungsbericht und den vierjährigen Entwicklungsplan der FHZ zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der Geschäftsprüfungskommission; f. erlässt auf Antrag des Fachhochschulrates Zulassungsbeschränkungen gemäss Artikel 6;
g. überprüft alle vier Jahre den Vollzug des FHZ-Konkordats und unterbreitet den Regierungen der Konkordatskantone Vorschläge zur Verbesserung des Vollzugs oder
zur Änderung des Konkordats.
2 Beschlüsse in den Zuständigkeitsbereichen gemäss lit. a, b und d erfordern Einstimmigkeit, solche in den übrigen Zuständigkeitsbereichen das einfache Mehr der Mitglie-
der des Konkordatsrates. 3 Im Fall von Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 10
Fachhochschulrat 1 Der Fachhochschulrat ist das strategische Führungsorgan der Fachhochschule Zentralschweiz.
2 Er setzt sich zusammen aus: a. maximal sechs Vertreterinnen oder Vertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft;
b. je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Träger von Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz.
3 Die Träger der Teilschulen haben für ihre Vertretung im Fachhochschulrat gegenüber dem Konkordatsrat ein Vorschlagsrecht.
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Art. 11
Zuständigkeiten Der Fachhochschulrat a. schliesst mit dem Konkordatsrat periodisch eine Leistungsvereinbarung für die gesamte Fachhochschule ab und stellt ihm Antrag für die entsprechende Kostenabgel-
tungs-Pauschale;
b. erteilt den Teilschulen der FHZ und der Direktion der FHZ aufgrund der Leistungsvereinbarung Leistungsaufträge;
c. verabschiedet den periodischen Leistungsbericht und den Entwicklungsplan der FHZ zuhanden des Konkordatsrates; d. beschliesst periodisch den Betrag, der von den öffentlichen Mitteln der Teilschulen für die interdisziplinäre und schulenübergreifende Zusammenarbeit verwendet werden soll;
e. regelt die Zulassung zum Studium, den Studienabschluss mit Diplomen, Zertifikaten und Ausweisen, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse sowie bereits erbrachter Studienleistungen für jede Teilschule der FHZ in einer Verordnung; f. beschliesst das Leitbild der Fachhochschule Zentralschweiz und genehmigt die Leitbilder der Teilschulen;
g. wählt den Direktor oder die Direktorin der FHZ und genehmigt die vom jeweiligen Schulträger vorgenommene Wahl des Rektors bzw. der Rektorin der einzelnen Hochschule der FHZ;
h. überwacht die Qualitätssicherung an der FHZ; i. trifft Entscheide, welche die Organisation und Entwicklung der Fachhochschule als Ganzes betreffen.
Art. 12
Direktion 1 Die Direktion ist das operative Leitungsorgan der Fachhochschule Zentralschweiz.
2 Organisation und Aufgaben der Direktion werden im Statut der Fachhochschule Zentralschweiz geregelt.
Art. 13
Geschäftsprüfungskommission 1 Die Parlamente der Konkordatskantone wählen aus dem Kreise ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer jeweiligen Legislaturperiode je zwei Mitglieder in die Geschäftsprüfungskommission des Konkordats.
2 Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
3 Sie prüft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parlamenten der Konkordatskantone Bericht.
4 Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der FHZ und kann die Präsidenten bzw. Präsidentinnen des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates sowie den Direktor bzw. die Direktorin der FHZ anhören.
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III. Finanzierung
Art. 14
Finanzierungsbestimmungen 1 Die Konkordatskantone tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten der Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz mittels einer im Voraus festgelegten Kostenabgeltungs-Pauschale. Diese setzt sich aus Einzelpauschalen zusammen, die für jeden Studiengang pro Studierenden errechnet werden.
2 In die Kostenabgeltungs-Pauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient. Bevor die
Kostenabgeltungs-Pauschale ermittelt wird, sind die Erlöse, Studiengebühren sowie die Beiträge des Bundes und Dritter abzuziehen. 3 Der Standortkanton jeder Teilschule entrichtet einen Standortvorausanteil von 12 Prozent der Kostenabgeltungs-Pauschale nach Absatz 1, der abgezogen wird, bevor den
Konkordatskantonen Rechnung gestellt wird. 4 Den Konkordatskantonen wird jährlich nach Massgabe der KostenabgeltungsPauschale pro Studiengang und der jeweiligen Anzahl Studierenden aus ihrem Kantons-
gebiet Rechnung gestellt. Während des Jahres können Teilzahlungen eingefordert werden. 5 Die Kostenabgeltungs-Pauschale wird im Voraus für eine bestimmte Periode zusammen mit der Leistungsvereinbarung festgelegt. Sie berücksichtigt die Entwicklung der
Teilschulen nach dem Entwicklungsplan und die Teuerung. 6 Die Fachhochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen führen einheitliche Kostenrechnungen, die es erlauben, die Kostenabgeltungs-Pauschale festzulegen. Dem Kon-
kordatsrat und seinen Hilfsdiensten steht jederzeit die volle Einsicht in diese Kostenrechnungen zu. 7 Die Kosten der Konkordatsorgane werden nach Abzug von Erlösen und Beiträgen von den Konkordatskantonen zu gleichen Teilen getragen und ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Während des Jahres können Teilzahlungen eingefordert werden. 8 Die Kosten für Tätigkeiten des Innovations Transfer Zentralschweiz (ITZ) im Rahmen des erweiterten Leistungsauftrags der FHZ zugunsten der Wirtschaftsförderung in der Zentralschweiz, die Dritten nicht in Rechnung gestellt werden können, werden von den Konkordatskantonen gesondert abgegolten; als Verteilschlüssel für die Berechnung der Kostenteilung unter den Konkordatskantonen gilt beim ITZ die eidgenössische Betriebszählung. 9 Weitere Einzelheiten der Finanzierung können im Statut der Fachhochschule Zentralschweiz oder in den Verträgen mit den Teilschulen geregelt werden.
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IV. Rechtspflege
Art. 15
Vollzug, Rechtsfragen 1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug des Konkordats verantwortlich.
2 Soweit das Konkordat nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Trägers der einzelnen Teilschulen und für die Konkordatsorgane das Recht des Sitzkantons.
3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fachhochschule Zentralschweiz oder von Teilschulen sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.
Art. 16
Titelschutz, Schutz der Bezeichnungen «Fachhochschule», «Hochschule» 1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule Zentralschweiz mit einem Diplom abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über das unbefugte Führen akademischer Titel.
4 Wer eine Hochschule ohne die entsprechende Anerkennung (Art. 3) als Hochschule oder Fachhochschule im Sinne dieses Konkordates führt oder bezeichnet, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 17
Rechtsmit el 1 Gegen Entscheide, die von Organen der Fachhochschule oder der einzelnen Hochschulen gestützt auf dieses Konkordat bzw. dessen Folgeerlasse getroffen werden, wie na-
mentlich über die Zulassung zu einer Hochschule und das Bestehen von Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern vom 3.
Juli 19721 Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement2 2 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern
des Kantons Luzern geführt werden.
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1 SRL Nr. 40
nicht ausschliesst. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
3 SRL Nr. 40
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Art. 18
Streitschlichtung Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
V. Schlussbestimmungen
Art. 19
Beitrit zum Konkordat Der Beitritt zum Konkordat wird der Innerschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz gegenüber erklärt, welche dem Bundesrat Mitteilung macht.
Art. 20
Austritt aus dem Konkordat 1 Der Austritt aus dem Konkordat kann jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren erfolgen. Er muss der Innerschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz gegenüber erklärt werden.
2 Die im Konkordat verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordats, falls dies von einem der Konkordatskantone verlangt wird.
Art. 21
Inkraft reten des Konkordats 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm alle Kantone der Zentralschweiz beigetreten sind und es vom Schweizerischen Bundesrat auf Antrag der Innerschweizer Erzie-
hungsdirektoren-Konferenz genehmigt worden ist.4 2 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats werden das Konkordat zwischen dem Kanton Luzern und den Kantonen Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem
Wald, Zug und Wallis betreffend den Besuch des Zentralschweizerischen Technikums Luzern und die Leistung von Beiträgen der Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald, Zug und Wallis an das Zentralschweizerische Technikum Luzern vom 1. Dezember 1972
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und die Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und den Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug betreffend den Besuch und die Leistung von Beiträgen an die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Luzern (HWV) vom 14. Juli 19896
4 Der Bund genehmigte am 16. November 2000 die Inkraftsetzung des Konkordats auf den 1. Januar 2001.
aufgehoben.
5 G XVIII 614 (SRL Nr. 526) 6 Diese Vereinbarung wurde weder im Kantonsblatt noch in der laufenden Gesetzessammlung publiziert.
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Art. 22
Übergangsbestimmung Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse der Teilschulen der FHZ als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Konkordat nicht widersprechen.
Document Outline
- I. Allgemeines
- Art. 1 Rechtsnatur, Name, Sitz
- Art. 2 Zweck
- Art. 3 Anerkennung der Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz
- Art. 4 Verträge mit den Teilschulen
- Art. 5 Auftrag der Fachhochschule Zentralschweiz
- Art. 6 Zulassungsbeschränkungen
- II. Organe und Zuständigkeiten
- Art. 7 Organe
- Art. 8 Konkordatsrat
- Art. 9 Zuständigkeiten
- Art. 10 Fachhochschulrat
- Art. 11 Zuständigkeiten
- Art. 12 Direktion
- Art. 13 Geschäftsprüfungskommission
- III. Finanzierung
- Art. 14 Finanzierungsbestimmungen
- IV. Rechtspflege
- Art. 15 Vollzug, Rechtsfragen
- Art. 16 Titelschutz, Schutz der Bezeichnungen «Fachhochschule», «Hochschule»
- Art. 17 Rechtsmittel
- Art. 18 Streitschlichtung
- V. Schlussbestimmungen
- Art. 19 Beitritt zum Konkordat
- Art. 20 Austritt aus dem Konkordat
- Art. 21 Inkrafttreten des Konkordats
- Art. 22 Übergangsbestimmung