Nr. 73a Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002* (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 25 Absatz 4, 27, 32, 35, 37 Absatz 2, 38, 41, 42 Absatz 2 und 81 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 20011,2
auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Angestellten des Kantons und seiner öffentlichrechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften sowie für die Angestellten der
übrigen Gemeinwesen, soweit das Personalgesetz angewendet wird. Sie gilt nicht für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.3 2 Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.
§ 2
4
* G 2002 379; Abkürzung BVO 1 SRL Nr. 51
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 21. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 254).
3 Fassung gemäss Änderung vom 11. April 2006, in Kraft seit dem 1. August 2006 (G 2006 91).
4 Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
2
Nr. 73a
§ 3
5
Lohnauszahlung und Abrechnungen 1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt, zwei davon im Monat November. 2 Werden der Lohn, die Vergütungen oder die Spesen aufgrund der tatsächlich entstandenen Aufwendungen berechnet, hat die oder der Angestellte die entsprechenden
Abrechnungen und Belege nach den Weisungen der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach der Aufwendung einzureichen.
§ 4
6
Anteilmässiger Besoldungsanspruch 1 Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch besteht, wenn a. eine Teilzeitarbeit geleistet wird, b. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, c. die oder der Angestellte während eines Teils des Kalenderjahres einen unbesoldeten Urlaub bezieht.
2 Bei unregelmässiger, stundenweiser Beschäftigung wird die Besoldung auf einen Stundenlohn umgerechnet und mit der in der Abrechnungsperiode geleisteten Stundenzahl
vervielfacht. Der Besoldungsanspruch bei Arbeitsverhinderung oder besoldetem Urlaub entspricht der durchschnittlich geleisteten Stundenzahl während der letzten zwölf Monate. Dies gilt sinngemäss auch für die Entschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
II. Besoldungen § 6
Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten 1 Die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen II und III werden durch die zuständige Behörde gemäss den in Anhang 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Funktions-
umschreibungen einer Funktion zugeordnet. 2 Jede Funktion ist einer der 18 Lohnklassen zugeordnet. 3 Die Funktionen der Funktionsgruppen II und III sind nach den folgenden fünf Hauptkriterien bewertet: Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Führungs- und
Beratungskompetenz, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen.
5 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
6 Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Nr. 73a
3
4 Anhang 2 zu dieser Verordnung nennt die beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen Ia und Ib und enthält die Kriterien für die Einreihung im Einzelfall. Berufliche
Tätigkeiten der Funktionsgruppen Ia und Ib, die Gruppen von Angestellten betreffen, deren Wahl durch ein gesetzgebendes Organ oder durch die Gerichte erfolgt, sind einer bestimmten Lohnklasse zugeordnet.7 5 Anhang 3 zu dieser Verordnung enthält die Stundenlöhne von Angestellten, deren berufliche Tätigkeit gemäss § 3 der Besoldungsordnung8 nicht einer Lohnklasse zugeord-
net ist. 6 Besoldungen für berufliche Tätigkeiten, die weder einer Lohnklasse zugeordnet noch in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt sind, werden in sinngemässer Anwendung von Absatz 3 festgelegt. Die Dienststelle Personal9 erlässt Weisungen dazu.
§ 7
10
Lohnband
Für jede Lohnklasse besteht ein Lohnband, welches sich aus den folgenden drei Lohnanteilen ergibt:
a. Der Funktionsanteil berücksichtigt die Grundanforderungen der Funktion. Er entspricht dem Mindestlohn der Lohnklasse.
b. Der Erfahrungsanteil berücksichtigt die nutzbare Erfahrung der Angestellten. Er beträgt maximal 22,5 Prozent des Funktionsanteils. Es bestehen 15 degressiv zunehmende Erfahrungsstufen. In der Regel erhöht sich die nutzbare Erfahrung jedes Jahr um eine Stufe. Die Erhöhung erfolgt auf denselben Zeitpunkt wie die generelle und die individuelle Lohnanpassung. Funktionsanteil und Erfahrungsanteil ergeben addiert den unteren Rand des Lohnbandes.
c. Der Leistungsanteil berücksichtigt die Leistung der Angestellten und ist wie folgt definiert: Der untere Rand des Lohnbandes gemäss Unterabsatz b entspricht dem 90-Prozent-Wert des Leistungsanteils, woraus sich der 100-Prozent-Wert als mittlerer Verlauf und der obere Rand des Lohnbandes bei 110 Prozent ergeben. Die Abweichung vom mittleren Verlauf beträgt höchstens +/-10 Prozent. Die Leistung der Angestellten wird gemäss den §§ 62 ff. der Personalverordnung11 beurteilt.
7 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
8 SRL Nr. 73. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 6, 16, 22 und 31 die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
10 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
11 SRL Nr. 52. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4
Nr. 73a
§ 7a
12
Lohnfestlegung 1 Die zuständige Behörde legt den Lohn innerhalb des Lohnbandes fest. Die Höhe des Lohnes richtet sich grundsätzlich nach a. der Lohnklasse, der die ausgeübte Funktion zugewiesen ist, b. der nutzbaren Erfahrung und der Leistung der oder des Angestellten, c. den bewilligten Mitteln. 2 Interne Quervergleiche und die Lage auf dem Arbeitsmarkt können ergänzend berücksichtigt werden. 3 Angestellte, die mit einer Lohnfestlegung nicht einverstanden sind, können innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich ein Gespräch mit der zuständigen Behörde verlangen. Die zuständige Behörde begründet die Lohnfestlegung in der Regel mündlich.
Führt das Gespräch zu keiner Einigung, kann die oder der Angestellte die schriftliche Ausfertigung des Entscheides verlangen.
§ 8
13
Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem 1 Die zuständige Behörde legt den Lohn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kriterien gemäss § 7a fest, wobei an die Stelle der gemessenen Leistung die Leistungserwartung tritt. 2 Die berufliche und die ausserberufliche Erfahrung werden berücksichtigt, soweit sie für die Funktion nutzbar sind. Berücksichtigt werden insbesondere a. berufliche Erfahrung aus gleicher oder ähnlicher Funktion, b. frühere berufliche Erfahrung bei Wiedereinstieg in den Beruf, c. ausserberufliche Erfahrung wie namentlich aus Familienarbeit oder Freiwilligenarbeit.
3 Angestellte, die neben der für die Funktion geforderten beruflichen Aus- und Weiterbildung keine oder wenig nutzbare Erfahrung ausweisen, können für höchstens drei Jah-
re in Lohnklassen unterhalb der für die Funktion vorgesehenen Lohnklasse eingereiht werden.
§ 9
14
Überprüfung der erstmaligen Einreihung Spätestens zwölf Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Lohnfestlegung gemäss § 8 nach Durchführung eines Beurteilungs- und Fördergesprächs zu
überprüfen und allenfalls anzupassen.
12 Eingefügt durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
13 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
14 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Nr. 73a
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§ 10
15
Lohnanpassungen 1 Der Lohn der Angestellten kann angepasst werden: a. durch eine vom Regierungsrat beschlossene generelle Lohnanpassung, b. durch strukturelle Lohnanpassungen und c. durch individuelle Lohnanpassungen. 2 Lohnerhöhungen werden im Rahmen der vom Regierungsrat bewilligten Mittel gewährt. Generelle und individuelle Lohnanpassungen treten mit Wirkung auf den 1. März in Kraft.
§ 11
16
Strukturelle Lohnanpassungen 1 Strukturelle Lohnanpassungen sind Lohnanpassungen, die der Regierungsrat für bestimmte Gruppen von Angestellten im Rahmen des geltenden Rechts anordnet. 2 Strukturelle Lohnanpassungen können vorgenommen werden, wenn es sich aufgrund der Arbeitsmarktlage, interner Quervergleiche oder wegen veränderter beruflicher Anforderungen zeigt, dass die Löhne für eine bestimmte Gruppe von Angestellten nicht mehr angemessen sind.
§ 12
17
Individuelle Lohnanpassungen 1 Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung des Beurteilungswertes und der für die Lohnfestlegung massgebenden Kriterien nach den jährlichen Vorgaben des Regierungsrates die individuellen Lohnanpassungen fest und teilt diese den Angestellten mit. 2 Die individuellen Lohnanpassungen von Angestellten, die von einem gesetzgebenden Organ gewählt werden, richten sich nach der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung. 3 Eine individuelle Lohnanpassung nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 12a
18 Funktionsänderung 1 Bei einer Änderung der Funktion erfolgt eine Neueinreihung in die der neuen Funktion entsprechende Lohnklasse. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäss.
2 Eine Funktionsänderung setzt einen Stellenwechsel oder eine wesentliche Änderung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs voraus.
15 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
16 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
17 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
18 Eingefügt durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
6
Nr. 73a
Funktionszulage 1 Den Angestellten kann eine Funktionszulage zugesprochen werden, wenn ihnen Arbeiten übertragen werden, die nicht mit ihrer Stelle verbunden sind. 2 Die Höhe der Funktionszulage wird insbesondere durch den Wert der zusätzlichen Arbeit, durch eine allenfalls entstehende zeitliche Mehrbelastung, welche nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann, und durch eine allfällige Entlastung der Angestellten in ihren eigentlichen Aufgabenbereichen bestimmt. 3 Die Funktionszulage wird in der Regel auf höchstens zwei Jahre befristet. Sie kann erneut zugesprochen werden. 4 Anhang 5 zu dieser Verordnung regelt die Funktionszulagen, die unabhängig von der Person und vom eigentlichen Aufgabenbereich der Angestellten für die Ausübung besonderer Funktionen zugesprochen werden.
§ 13a
19 Ausserordentliche Zulage zur Gewinnung oder Erhaltung Wird einem oder einer Angestellten eine ausserordentliche unbefristete Zulage zur Gewinnung oder Erhaltung zugesprochen, prüft die zuständige Behörde jährlich, ob die entsprechenden Voraussetzungen noch erfüllt sind.
§ 14
20
Leistungszulage 1 Die Leistungszulage wird insbesondere ausgerichtet für a. besonders anforderungs- und erfolgreiche Projektarbeit, b. ausserordentlich gute Leistungen, die nicht bereits mit der individuellen Lohnanpassung abgegolten sind.
2 Leistungszulagen gemäss Absatz 1a können jederzeit ausgerichtet werden. Diejenigen gemäss Absatz 1b werden jährlich zum Zeitpunkt der individuellen Lohnanpassung ausgerichtet. Sie sind Bestandteil der vom Regierungsrat für individuelle Lohnanpassungen
gesprochenen Mittel.
19 Eingefügt durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
20 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Nr. 73a
7
III. Sozialzulagen § 15
21
Besondere Sozialzulage 1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine besondere Sozialzulage in der Höhe von 250 Franken pro Monat, sofern sie einen Anspruch auf mindestens eine Kinder- oder Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 200622 (FamZG) haben. Die besondere Sozialzulage wird auch ausgerichtet, wenn die oder der Angestellte das minimale jährliche Erwerbseinkommen gemäss Artikel 13 Absatz 3 FamZG nicht erzielt. 2 Für Angestellte mit im Ausland wohnhaften Kindern gilt die bundesrechtliche Lösung für die Ausrichtung von Familienzulagen sinngemäss. 3 Die besondere Sozialzulage wird anteilsmässig zum festgelegten Arbeitspensum ausgerichtet, wenn die Angestellten Teilzeitarbeit leisten oder wenn sie teilweise besoldet
beurlaubt sind. Entspricht die Teilzeitarbeit mindestens einer hauptamtlichen Tätigkeit, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Angestellten in begründeten Ausnahmefällen die volle Zulage ausrichten. Ist die oder der Angestellte unbesoldet beur-
laubt, wird keine Zulage ausgerichtet. 4 Haben zwei Angestellte des Kantons für das gleiche oder die gleichen Kinder Anspruch auf die besondere Sozialzulage, werden ihre Ansprüche so weit gekürzt, als diese zusammen den Betrag von 250 Franken pro Monat übersteigen. Die Kürzung der beiden Ansprüche erfolgt im Verhältnis der Beschäftigungsgrade der beiden Angestellten. 5 Die Angestellten haben der zuständigen Behörde alle Tatsachen zu melden, die ihren Anspruch auf die besondere Sozialzulage beeinflussen.
IV. Vergütungen § 16
Allgemeines
1 Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten, abgerechneten Leistung ausgerichtet. 2 Die zuständige Behörde kann den Angestellten durch Entscheid Vergütungen zusprechen.
21 Fassung gemäss Änderung vom 14. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 375).
22 SR 836.2
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Nr. 73a
3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können Vergütungen für gleichartige Tätigkeiten von Gruppen von Angestellten durch Weisung festlegen. Zuvor ist die
Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.
Vergütung für Überstunden 1 Die Vergütung für eine Überstunde gemäss § 17 der Personalverordnung errechnet sich aus der auf eine Stunde umgerechneten Besoldung und einem Zuschlag von 25 Prozent. 2 Vergütungen für Überstunden sind nicht kumulierbar mit den Zeitgutschriften für Nachtarbeit.
Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit 1 Nachtarbeit ist die Arbeit, welche zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird.
Sonntagsarbeit ist die Arbeit, welche an Sonntagen und den arbeitsfreien Tagen gemäss § 18 Absatz 1b der Personalverordnung geleistet wird. 2 Die Vergütung für eine Stunde Nachtarbeit beträgt 6 Franken. Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 10 Minuten pro Nachtstunde gewährt. 3 Die Vergütung für eine Stunde Sonntagsarbeit beträgt 8 Franken. 4 Vergütungen für Nacht- und Sonntagsstunden sind kumulierbar. 5 Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs können Zeitgutschriften mit 16,667 Prozent Zuschlag auf die auf eine Stunde umgerechnete Besoldung vergütet werden.
Vergütungen für Pikettdienst 1 Pikettdienst im Sinn von Erreichbarkeit, welche nur gelegentlich zu einem effektiven Arbeitseinsatz führt, wird pro Stunde mit 3 Franken vergütet. 2 Pikettdienst, welcher einen Einsatz am Arbeitsplatz innert 30 Minuten gewährleistet, wird pro Stunde mit 6 Franken vergütet. 3 Pikettdienst am Arbeitsplatz, welcher einen sofortigen Einsatz ermöglicht, wird pro Stunde mit 10 Franken vergütet. 4 Erfolgt ein Arbeitseinsatz, werden während der entsprechenden Zeit anstelle der Vergütung für den Pikettdienst die Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie allen-
falls für Überstunden ausgerichtet. Für Arbeitseinsätze wird die effektive Arbeitszeit, mindestens aber 30 Minuten pro Einsatz vergütet. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt in diesen Fällen als Arbeitszeit. Kurze Auskünfte gelten nicht als Arbeitseinsatz.
Nr. 73a
9
Vergütung für Verbesserungsvorschläge 1 Einzelne oder mehrere Angestellte gemeinsam können Vorschläge zur Verbesserung der Organisation oder von Arbeitsabläufen an die zuständige Behörde einreichen. 2 Die zuständige Behörde kann einzelnen oder einer Gruppe von Angestellten eine Vergütung von maximal 1000 Franken zusprechen. Auf Antrag der zuständigen Behörde
kann das zuständige Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige oberste Gericht den Angestellten eine Vergütung von maximal 2000 Franken zusprechen.
§ 21
23
V. Spesenersatz § 22
Allgemeines
1 Die Angestellten haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Ersatz der Spesen, die sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht notwendigerweise tätigen müssen. Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen, abgerechneten Auslagen vergütet. 2 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können unabhängig von der Person der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers für eine berufliche Tätigkeit durch
Weisung einen pauschalen Spesenersatz festlegen. Zuvor ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen. 3 Die zuständige Behörde kann einer oder einem Angestellten durch Entscheid Spesenersatz zusprechen. 4 Weitere Auslagen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, werden nur in besonderen Fällen ersetzt. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens regelt die Zu-
ständigkeiten für den Erlass von diesbezüglichen Weisungen. Vor Erlass einer Weisung ist die Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.24 § 23
Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel 1 Müssen Angestellte eine Dienstreise unternehmen, werden ihnen in der Regel die Kosten für die Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt.
23 Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
24 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 380).
10
Nr. 73a
2 Die Kosten der ersten Klasse werden ersetzt, wenn die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel länger als 30 Minuten dauert. Andernfalls werden die Kosten der zweiten
Klasse ersetzt. Angestellte, die aufgrund eines speziellen Weiterbildungsvertrages an einen Ausbildungsort reisen, sowie Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die Kosten der zweiten Klasse ersetzt. 3 Angestellten, die regelmässig Dienstreisen unternehmen, werden die Kosten für ein Halbtaxabonnement und die verbilligten Fahrkarten ersetzt.
Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug 1 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder eines Fahrzeugs einer Carsharing-Firma nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, werden den Angestellten die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeuges ersetzt. 2 Die Kosten für die Benützung eines Autos sowie anderer Privatfahrzeuge werden wie folgt ersetzt:
Auto
Fr. -.65/km
Motorräder bis 125 cm3 Fr. -.30/km
Motorräder mit mehr als 125 cm3 Fr. -.35/km
Mofas
Fr. -.25/km
Velos
Fr. 5.- pro Einsatz 3 Kosten für den Arbeitsweg und Parkgebühren am Arbeitsort werden nicht vergütet. Bei einer Dienstreise ist nur die kürzestmögliche Wegstrecke anrechenbar. Parkkosten, die auf einer Dienstreise anfallen, werden vergütet. Für die Privatfahrzeuge auf Dienstreisen besteht eine vom Kanton abgeschlossene Vollkaskoversicherung. 4 Muss das Privatfahrzeug regelmässig für Dienstreisen mitgebracht werden, kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen für die Kosten des Arbeitsweges und die Parkkosten eine pauschale Entschädigung zusprechen.
Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung 1 Auslagen für Mahlzeiten (Mittagessen, Abendessen) ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit je maximal 24 Franken ersetzt. 2 Die zuständige Behörde verfügt den Ersatz der belegten höheren Auslagen, wenn die Angestellten glaubhaft machen, dass sie sich am Ort, wo sie sich aufhalten mussten, zum Ansatz gemäss Absatz 1 nicht verpflegen konnten.
Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung Müssen die Angestellten aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes übernachten, werden ihnen die Kosten für die auswärtige Übernachtung im Rahmen einer
Mittelklasseunterkunft ersetzt. Legen sie keinen Beleg vor, erhalten sie für die Übernachtung (inkl. Frühstück) eine Pauschale von 60 Franken pro Übernachtung.
Nr. 73a
11
Kleiderentschädigung Die Angestellten haben Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung, wenn sie a. Dienstkleider tragen müssen, insbesondere aus Gründen der Arbeitssicherheit oder Arbeitshygiene, und diese nicht vom Gemeinwesen bezahlt werden, b. Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit und unvermeidbar regelmässig ausserordentlich stark abgenützt oder verschmutzt werden, c. zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit spezielle Zivilkleider tragen müssen.
§§ 28 und 2925 § 30
Kanzleientschädigung 1 Die Angestellten haben Anspruch auf eine Kanzleientschädigung, wenn ihnen notwendigerweise Kosten dadurch entstehen, dass ihnen das Gemeinwesen keinen Arbeitsraum
und die dazugehörende Infrastruktur zur Verfügung stellt. Anspruch hat, wer im Hauptberuf selbständigerwerbend ein eigenes Geschäft führt und Räumlichkeiten benützt, die
nicht zu seiner Wohnung gehören.26 2 Bei der Festsetzung der Höhe der Kanzleientschädigung ist der auf die Erfüllung der Dienstpflichten entfallende Teil der allgemeinen Geschäftsunkosten der Angestellten zu beachten. Insbesondere sind zu berücksichtigen: a. die Benützung von eigenen Geschäftsräumen, b. die Benützung von eigenen technischen Hilfsmitteln, c. die Erledigung von Sekretariatsarbeiten durch eigenes Personal.27 3 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte können stundenweise entlöhnte berufliche Tätigkeiten bezeichnen, für die eine pauschale Kanzleientschädigung von 60 Franken pro Stunde ausgerichtet wird. Vorausgesetzt wird, dass für die Ausübung dieser Tätigkeiten kein Arbeitsraum zur Verfügung steht. 4 Die den Angestellten auszurichtende Kanzleientschädigung darf nicht höher sein als deren tatsächliche, anteilmässige Geschäftsunkosten. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Unterlagen über die Geschäftsunkosten verlangen und die in Absatz 3 vorge-
sehenen Pauschalspesen im Einzelfall kürzen.
25 Aufgehoben durch Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 380).
26 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 380).
27 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 380).
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Nr. 73a
VI. Bewertung und Verrechnung von Natural- leistungen
Mietwert der Dienstwohnung Die Dienststelle Personal legt nach Rücksprache mit der kantonalen Dienststelle Immobilien28 den Mietwert der Dienstwohnungen periodisch fest. Sie berücksichtigt den
Marktwert und allfällige Nachteile, die mit der Benützung der Dienstwohnung verbunden sind.
VII. Verschiedenes § 32
Abfindung
1 Die Abfindung gemäss § 25 des Personalgesetzes wird durch die zuständige Behörde mit Entscheid festgesetzt und beträgt a. bis zum 45. Altersjahr: einen bis sechs Monatslöhne, b. vom 46. bis 50. Altersjahr beziehungsweise ab dem 40. Altersjahr bei wenigstens 15 Dienstjahren: zwei bis neun Monatslöhne, c. ab dem 51. Altersjahr: drei bis zwölf Monatslöhne. 2 In Ausnahmefällen kann die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens vor Erreichen des 51. Altersjahres eine Abfindung von bis zu zwölf Monatslöhnen zusprechen. 3 Die Ausrichtung einer Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der oder dem wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit entlassenen Angestellten keine Entschädigung gemäss § 24
der Personalverordnung ausgerichtet wird.29 § 33
30
Dienstaltersgeschenk 1 Bei Teilzeitbeschäftigung besteht ein anteilmässiger Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk. 2 In Ausnahmefällen kann das Dienstaltersgeschenk im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise in Form von Geld ausgerichtet werden. In diesem Fall ist 1⁄24 der Jahresbesoldung oder ein entsprechender Teilbetrag davon als Dienstaltersgeschenk auszurichten.
28 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.
29 Eingefügt durch Änderung vom 14. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 375).
30 Fassung gemäss Änderung vom 21. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 254).
Nr. 73a
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§ 34
31
Dienstjahre
1 Die Dienstjahre werden längstens bis zum 65. Altersjahr berücksichtigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt. 2 Die bis zum 31. Dezember 1989 anrechenbaren Dienstjahre werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Recht berechnet.
Leistungen im Todesfall 1 Stirbt eine Angestellte oder ein Angestellter, wird die Besoldung mit den Sozialzulagen für den Sterbemonat, mindestens aber 5000 Franken ausgerichtet. Bei Angestellten im Teilpensum bemisst sich diese Leistung nach dem Beschäftigungsgrad. 2 Hinterlässt die oder der Angestellte eine Ehegattin oder einen Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder bei Fehlen
dieser Erben andere Personen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht bestand, ist die Besoldung mit den Sozialzulagen für einen weiteren Monat zu entrichten.32 § 36
Bezug der Sozialversicherungsprämien Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind, werden sie teilweise für Massnahmen zugunsten des Personals verwendet und teilweise dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Regierungsrat bestimmt jähr-
lich den Anteil.
Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden von den Angestellten getragen. Werden dem Gemeinwesen verschiedene Prämiensätze belastet, wird für die Lehr-
personen der Volksschule einerseits sowie für das Staatspersonal und die übrigen Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste andererseits je ein einheitlicher
Prämiensatz festgelegt.
Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen 1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann die oder der Angestellte künftige Besoldungsforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des oder der Angestellten den nach Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188933 unpfändbaren Betrag fest.
31 Fassung gemäss Änderung vom 21. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 254).
32 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
33 SR 281.1
14
Nr. 73a
2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Besoldungsforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
VIII. Schlussbestimmungen § 39
Festsetzung der Besoldung per 1. Januar 2003 1 Der nach bisherigem Recht per 1. Januar 2003 festgelegte Lohn ist der Lohn nach neuem Recht. 2 Die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit zu einer Funktion und einer Lohnklasse gemäss dieser Verordnung und der Besoldungsordnung wird den Angestellten bis 30. Juni 2003 schriftlich mitgeteilt.
Aufhebung eines Erlasses Die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 198934 wird aufgehoben.
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 24. September 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 34 K 1989 1398 und G 1990 97 und 220 (SRL Nr. 73a)
Nr. 73a
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Anhang 1
Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten der Funktionsgruppen II und III zu den Funktionskategorien und Lohnklassen 1. Funktionskategorien a. Allgemeine und Führungsfunktionen b. Betreuung und Beratung c. Gesundheit d. Infrastruktur, Handwerk und Technik e. Öffentliche Sicherheit 2. Umschreibung der Funktionen Seite
Funktionsraster: Übersicht über alle Funktionskategorien 18
a. Allgemeine und Führungsfunktionen Funktionsraster
19
Büroassistenz
20
Sachbearbeitung
22
Fachbearbeitung
24
Spezialisierte Fachbearbeitung 26
Leitung Sachbereich 28
Leitung Fachbereich 30
Leitung spezialisierter Fachbereich 32
Führungsfunktionen mit spezialisierter Fachbearbeitung 34
Führungsfunktionen mit mehreren Fachbereichen 36
b. Betreuung und Beratung Funktionsraster
38
Betreuungsassistenz 39
Mitarbeit Betreuung und Beratung 40
Sozialpädagogik
42
Sozialarbeit
44
16
Nr. 73a
Seite
c. Gesundheit
Funktionsraster
47
Pflege- und Betreuungsassistenz 48
Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis 50
Pflege und Betreuung mit Diplom 52
Spezialisierte Pflege und Betreuung 54
Leitung eines Pflege- und Betreuungsbereichs 56
Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung 58
Medizinische Therapie und Beratung 60
Spezialisierte medizinische Therapie und Beratung 62
Medizinische Technik 64
Gruppenleitung medizinische Therapie, Technik und Beratung 66
d. Infrastruktur, Handwerk und Technik Funktionsraster
69
Assistenzfunktionen Hauswirtschaft und Restauration 70
Hauswirtschaft und Restauration 72
Gruppenleitung Hauswirtschaft 74
Leitung Hauswirtschaft und Küche 76
Assistenzfunktionen Handwerk und Technik 78
Handwerk und Technik 80
Leitung Handwerk und Technik 82
Technische Sachbearbeitung 84
e. Öffentliche Sicherheit Funktionsraster
87
Allgemeiner Polizeidienst 88
Leitung Dienst- oder Fachgruppe Polizei 90
Spezialisierter Polizeidienst 92
Leitung Teilbereich Polizei 94
Nr. 73a
17
FG
F
unktion
Klasse
n
123456789
1
0
11
12
13
14
15
16
17
18
III
Assistenzfunktionen Hauswirtschaft
und
Restauration
1
-4
III
Assistenzfunktionen Handwerk
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Funktionskategorien 18
Nr. 73a
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Allgemeine
und
Führungsfunktionen Nr. 73a
19
Lohnklasse 2 Aufgaben:
Ausführung einfacher administrativer Routinearbeiten nach konkreten Anweisungen wie: Ablage von Dokumenten
Kopieren von Dokumenten
Erledigung von einfachen Sortier-, Zusammentrag- und Versandarbeiten Holen und Bringen von Postsendungen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung und Einarbeitung, 1⁄2 Jahr
gewisse Praxiskenntnisse
Besonderes:
gewisse psychische Beanspruchung
gewisse physische Beanspruchung
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
Lohnklasse 3 Aufgaben:
Wie LK 2, jedoch zusätzlich: Erledigung von einfacher Korrespondenz nach Vorlage
Erledigung von einfachen Anfragen
Erteilung von einfachen Auskünften
Erfassen von Daten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 2, jedoch zusätzlich: Ausbildung und Einarbeitung, 11⁄2 Jahre
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Abteilung
Besonderes:
Wie LK 2, jedoch zusätzlich: gewisse Beanspruchung der Sinnesorgane
Funktionskette Büroassistenz 20
Nr. 73a
Lohnklasse 4 Aufgaben:
Ausführung unterschiedlicher administrativer Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen: Erledigung von Korrespondenz nach Vorlage und einfachen Anfragen und/oder Schreiben von gleichartigen Schriftstücken (z. B. Bewilligungen)
Erteilung von Auskünften
Verwaltung von Dokumenten, Ablagen, Registraturen, Dateien, Büromaterial usw.
Wahrnehmung einfacher organisatorischer Tätigkeiten
Postöffnung und -verteilung
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Kaufmann oder Kauffrau Basisausbildung (Profil B) oder gleichwertige Ausbildung (z. B. Handelsschule) erweiterte Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Abteilung
Besonderes:
gewisse Beanspruchung der Sinnesorgane
Lohnklasse 5 Aufgaben:
Wie LK 4, jedoch zusätzlich: Erledigung von Korrespondenz nach Kurzangaben
Ausfertigung von Berichten
Wahrnehmung organisatorischer Tätigkeiten
Erteilung unterschiedlichster Auskünfte und teilweise Beratung (telefonisch/am Schalter) sowie Erledigung der dazugehörenden administrativen Tätigkeiten Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 4, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Abteilung
Besonderes:
wie LK 4
Nr. 73a
21
Lohnklasse 5 Aufgaben:
Wahrnehmung ausführender Aufgaben unter Vorgabe eines engen Rahmens in einem kleinen Sachbereich: Erledigung von Korrespondenz
Wahrnehmung organisatorischer und administrativer Tätigkeiten Erledigung von einfachen Aufgaben in Spezialbereichen (z. B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik usw.)
Erteilung unterschiedlicher Auskünfte und teilweise Beratung (telefonisch/am Schalter) Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Kaufmann oder Kauffrau erweiterte Ausbildung (Typ E), Informatiklehre, Berufsmatura oder vergleichbares Handelsdiplom gewisse Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle gewisse Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen) Besonderes:
gewisse Beanspruchung der Sinnesorgane
Lohnklasse 6 Aufgaben:
Wie LK 5, jedoch zusätzlich: Wahrnehmung teilweise dispositiver Aufgaben unter Vorgabe eines engen Rahmens in einem Sachbereich: Erledigung anspruchsvoller Korrespondenz (z. B. auch Protokolle, anspruchsvolle Aktennotizen usw.) Erledigung von Aufgaben in Spezialbereichen (z. B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik usw.)
anspruchsvolle Layouts von Dokumenten
fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 5, jedoch zusätzlich: erweiterte Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle Besonderes:
wie LK 5
Funktionskette Sachbearbeitung 22
Nr. 73a
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Wahrnehmung ausführender und teilweise dispositiver Aufgaben unter Vorgabe von klaren Richtlinien in einem grossen Sachbereich: Bearbeitung eines Sachbereichs mit entsprechender Beratung mit anspruchsvolleren und unterschiedlichen Fragestellungen selbständige Erledigung anspruchsvoller Korrespondenz und/oder Aufgaben in Spezialbereichen (z. B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik usw.) sehr anspruchsvolle Layouts von Dokumenten
Wahrnehmung umfassender organisatorischer Tätigkeiten
fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Kaufmann oder Kauffrau erweiterte Kenntnisse (Typ E) oder vergleichbares Handelsdiplom Zusatzausbildung im Spezialbereich (z. B. Finanz-/Rechnungswesen, Personalwesen, Marketing, Informatik usw.) erhebliche Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen) Besonderes:
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: Wahrnehmung vorwiegend dispositiver Aufgaben unter Vorgabe von klaren Richtlinien in einem grossen Sachbereich: Erteilung umfassender Auskünfte
Beratung im Sachbereich mit anspruchsvollen Fragestellungen Mitarbeit in einfachen Projekten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
Besonderes:
Nr. 73a
23
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Wahrnehmung dispositiver Aufgaben unter Vorgabe von klaren Richtlinien in einem Fachbereich mit mehreren Sachbereichen: Bearbeitung eines Fachbereichs mit entsprechender Beratung mit anspruchsvollen Fragestellungen Erteilung anspruchsvoller Auskünfte und Erledigung schwieriger Abklärungen in einem Fachbereich Abfassen von Berichten und Bereitstellen von entsprechenden Entscheidungsgrundlagen Mitarbeit in Projekten
gewisse Führungsunterstützung (Assistenzfunktion) für die Leitung einer Abteilung oder Dienststelle fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Kaufmann oder Kauffrau erweiterte Ausbildung (Profil E), Informatiklehre, Berufsmatura oder vergleichbares Handelsdiplom vertiefte Zusatzausbildung im Spezialbereich (wie z. B. Finanz-/ Rechnungswesen, Personalwesen, Marketing, Informatik usw.) erweiterte Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Dienststelle
erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen) Besonderes:
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Wie LK 8, jedoch: unter Vorgabe von vorwiegend generellen Richtlinien in einem Fachbereich: Führen von Verhandlungen
Erteilung sehr anspruchsvoller Auskünfte
Ermessensentscheide
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Dienststelle
Besonderes:
Funktionskette Fachbearbeitung 24
Nr. 73a
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Wahrnehmung dispositiver und teilweise konzeptioneller Aufgaben unter Vorgabe von klar definierten Zielen: Erstellen von anspruchsvollen Vorlagen für Beschlüsse und Botschaften oder erledigen anspruchsvoller Aufgaben im Spezialbereich erhebliche Führungsunterstützung (Assistenzfunktion) für die Leitung einer Abteilung oder Dienststelle (z. B. Controlling)
Führen von Verhandlungen
Ermessensentscheide
Mitarbeit bei der Erarbeitung von Konzepten im Fachbereich fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Kaufmann oder Kauffrau erweiterte Ausbildung (Profil E), Informatiklehre, Berufsmatura oder vergleichbares Handelsdiplom vertiefte Zusatzausbildung im Spezialbereich (wie z. B. Finanz-/ Rechnungswesen, Personalwesen, Marketing, Informatik usw.) hohe Praxiskenntnisse
sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Dienststelle
erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen) Besonderes:
Nr. 73a
25
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Wahrnehmung dispositiver und teilweise konzeptioneller Aufgaben unter Vorgabe von generellen Richtlinien bzw. klar definierten Zielen in einem Fachbereich mit mehreren Sachbereichen: Bearbeitung eines Fachbereichs mit anspruchsvoller Beratung, Auskunftserteilung und Verhandlungen mit sehr anspruchsvollen Fragestellungen Erstellen von anspruchsvollen Berichten (z. B. Mitberichte, Vernehmlassungen, Stellungnahmen, Analysen, Weisungen) Erstellen von Sachvorlagen (Regierungsrat, Grosser Rat) Mitarbeit in Fachprojekten
hohe Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung oder Dienststelle
fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Hochschul-, Fachhochschulausbildung oder Höherer Fachprüfungsabschluss mit Zusatzwissen
erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen) Besonderes:
Lohnklasse 11 Aufgaben:
Wie LK 10, jedoch zusätzlich: Erarbeitung anspruchsvoller Berichte oder Grundlagen (z. B. im Rechtsetzungsbereich)
anspruchsvolle Beratung, Auskunftserteilung und Verhandlung im Fachbereich mit komplexen Fragestellungen Mitarbeit bei Expertisen
Mitarbeit in komplexen Fachprojekten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 10, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements erhebliche Wissensaktualisierung (für Informatikfunktionen) Besonderes:
Funktionskette Spezialisierte Fachbearbeitung 26
Nr. 73a
Lohnklasse 12 Aufgaben:
Wahrnehmung mehrheitlich konzeptioneller Aufgaben unter Vorgabe bereits generell definierter Ziele in einem bzw. mehreren Fachbereichen: Bearbeitung von sehr anspruchsvollen, teilweise fachübergreifenden Aufgaben
anspruchsvolle Beratung, Auskunftserteilung und Verhandlung im Fachbereich mit komplexen Fragestellungen Erarbeitung von Expertisen
Mitarbeit in komplexen, z. T. departementsübergreifenden Projekten
sehr hohe Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung oder Dienststelle
fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Hochschul-, Fachhochschulausbildung oder Höherer Fachprüfungsabschluss mit Zusatzwissen
hohe Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements hohe Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen)
Besonderes:
Lohnklasse 13 Aufgaben:
Wie LK 12, jedoch zusätzlich: Mitarbeit in komplexen, departementsübergreifenden Projekten
Bearbeitung von komplexen departementsübergreifenden Aufgaben
Führen von schwierigen Verhandlungen
Erstellen von komplexen Entscheidungsgrundlagen von grosser Tragweite
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 12, jedoch zusätzlich: sehr hohe Praxiskenntnisse
sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements sowie z. T. verwaltungsweit Besonderes:
Nr. 73a
27
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Leitung eines kleinen Sachbereichs mit vorwiegend ausführenden, jedoch teilweise dispositiven Aufgaben unter Angabe von klaren Richtlinien: Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich der Sachbearbeitung Wahrnehmung organisatorischer und administrativer Tätigkeiten Erledigung von einfacheren Aufgaben in Spezialbereichen (z. B. Rechnungswesen, Personalwesen, Informatik usw.) Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Kaufmann oder Kauffrau erweiterte Ausbildung (Profil E), Informatiklehre, Berufsmatura oder vergleichbares Handelsdiplom Zusatzausbildung im Sachbereich und in Führung
erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle gewisse Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen) Besonderes:
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: Leitung eines kleinen Sachbereichs mit ausführenden, jedoch vorwiegend dispositiven Aufgaben Erledigung von Aufgaben in Spezialbereichen
gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung oder Dienststelle
Mitarbeit in einfachen Projekten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle Besonderes:
Funktionskette Leitung Sachbereich 28
Nr. 73a
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Leitung eines grossen Sachbereichs mit vorwiegend dispositiven Aufgaben unter Angabe von klaren Richtlinien: Wahrnehmung von anspruchsvollen Aufgaben aus dem Bereich der Sachbearbeitung
Leitung von Teilprojekten
gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung oder Dienststelle
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Kaufmann oder Kauffrau erweiterte Ausbildung (Profil E), Informatiklehre, Berufsmatura oder vergleichbares Handelsdiplom Zusatzausbildung im Spezialbereich (z. B. Finanz-/Rechnungswesen, Personalwesen, Marketing usw.) Führungsausbildung
hohe Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen) Besonderes:
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: Leitung eines grossen Sachbereichs mit dispositiven und teilweise konzeptionellen Aufgaben unter Angabe von generellen Richtlinien: Erledigung von anspruchsvollen organisatorischen Tätigkeiten Leitung von Teilprojekten oder kleinen Projekten
erhebliche Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung oder Dienststelle
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: sehr hohe Praxiskenntnisse
sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle
Besonderes:
Nr. 73a
29
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Leitung eines Fachbereichs mit mehreren Sachbereichen mit vorwiegend dispositiven Aufgaben unter Vorgabe genereller Richtlinien bzw. klar definierten Zielen: Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Bereich der Fachbearbeitung Leitung von kleinen Projekten oder Leitung von Teilprojekten gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung oder Dienststelle
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Fachhochschulausbildung oder Höherer Fachprüfungsabschluss mit entsprechenden Kenntnissen Führungskenntnisse
erweiterte Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen) Besonderes:
Lohnklasse 11 Aufgaben:
Wie LK 10, jedoch: Leitung eines Fachbereichs mit dispositiven und teilweise konzeptionellen Aufgaben Wahrnehmung von anspruchsvollen Aufgaben aus dem Bereich der Fachbearbeitung
Leitung von Projekten
erhebliche Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung oder Dienststelle
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 10, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements Besonderes:
Funktionskette Leitung Fachbereich 30
Nr. 73a
Lohnklasse 12 Aufgaben:
Leitung eines Fachbereichs mit dispositiven und konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe genereller Richtlinien bzw. klar definierten Zielen: Wahrnehmung von Aufgaben aus der spezialisierten Fachbearbeitung Leitung von Projekten
erhebliche Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienststelle Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Hochschul-, Fachhochschulausbildung oder Höherer Fachprüfungsabschluss mit entsprechenden Kenntnissen
Führungs- und Projektmanagementkenntnisse
hohe Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements hohe Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen)
Besonderes:
Lohnklasse 13 Aufgaben:
Wie LK 12, jedoch: Leitung eines Fachbereichs mit dispositiven, jedoch vor allem konzeptionellen Aufgaben Leitung von komplexen Projekten
hohe Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienststelle Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 12, jedoch zusätzlich: sehr hohe Praxiskenntnisse
sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements sowie z. T. verwaltungsweit Besonderes:
Nr. 73a
31
Lohnklasse 13 Aufgaben:
Leitung eines anspruchsvollen Fachbereichs mit mehreren Sachbereichen mit dispositiven, jedoch vorwiegend konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe von klar definierten Zielen: Wahrnehmung von Aufgaben vorwiegend aus dem Bereich der spezialisierten Fachbearbeitung Übernahme der Verantwortung für die Zielerreichung im übertragenen Bereich
Vertretung des Fachbereichs in der Öffentlichkeit
Leitung von komplexen Projekten
hohe Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienststelle oder eines Departements
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Hochschul-, Fachhochschulausbildung oder Höherer Fachprüfungsabschluss mit entsprechenden Kenntnissen
Führungs- und/oder Projektmanagementkenntnisse
hohe Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements hohe Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen)
Besonderes:
Lohnklasse 14 Aufgaben:
Wie LK 13, jedoch: Leitung eines anspruchsvollen Fachbereichs mit vorwiegend konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe von generell definierten Zielen: Leitung von komplexen, z. T. departementsübergreifenden Projekten
Wahrnehmung von Koordinationsund Controllingaufgaben bei Expertisen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 13, jedoch zusätzlich: gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe verwaltungsweit Besonderes:
Funktionskette Leitung spezialisierter Fachbereich 32
Nr. 73a
Lohnklasse 15 Aufgaben:
Leitung eines komplexen Fachbereichs mit konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe von generell definierten Zielen: Leitung von departementsübergreifenden Projekten
Mitwirkung bei der Strategieplanung
sehr hohe Führungsunterstützung für die Leitung eines Departements Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Hochschul-, Fachhochschulausbildung oder Höherer Fachprüfungsabschluss mit entsprechenden Kenntnissen
Zusatzausbildung (z. B. Nachdiplomstudium Führung, Projektmanagement)
hohe Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe verwaltungsweit sehr hohe Wissensaktualisierung notwendig (Informatikfunktionen) Besonderes:
Lohnklasse 16 Aufgaben:
Wie LK 15, jedoch: Leitung von departementsübergreifenden und z. T. überkantonalen Projekten
Übernahme von konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe von bereits qualitativ formulierten Zielen Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 15, jedoch zusätzlich: sehr hohe Praxiskenntnisse
sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe z. T. über die kantonale Verwaltung hinaus
Besonderes:
Nr. 73a
33
Lohnklasse 13 Aufgaben:
Leitung eines Fachbereichs mit vorwiegend konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe von klar definierten Zielen: Erstellen von komplexen Entscheidungsgrundlagen von grosser Tragweite
Erarbeitung von Expertisen
Mitarbeit in komplexen, z. T. departementsübergreifenden Projekten
Leitung von komplexen Projekten
hohe Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienststelle Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Hochschul-, Fachhochschulausbildung oder Höherer Fachprüfungsabschluss mit Zusatzwissen bzw. entsprechenden Kenntnissen (Projektmanagement)
erhebliche Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements Besonderes:
Lohnklasse 14 Aufgaben:
Wie LK 13, jedoch: Übernahme von konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe von generell definierten Zielen Koordination und Controlling bei Expertisen
Leitung von komplexen, z. T. departementsübergreifenden Projekten
hohe Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienststelle oder den Regierungsrat
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 13, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
Besonderes:
Funktionskette Führungsfunktionen mit spezialisierter Fachbearbeitung 34
Nr. 73a
Lohnklasse 15 Aufgaben:
Leitung eines komplexen Fachbereichs mit konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe von generell definierten Zielen, teilweise qualitativ formulierten Zielen: Leitung von departementsübergreifenden Projekten
hohe Führungsunterstützung für den Regierungsrat
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Hochschul-, Fachhochschulausbildung oder Höherer Fachprüfungsabschluss mit Zusatzwissen bzw. entsprechenden Kenntnissen
vertiefte Zusatzausbildung (NDS)
hohe Praxiskenntnisse
sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe verwaltungsweit Besonderes:
Lohnklasse 16 Aufgaben:
Wie LK 15, jedoch: Übernahme von Aufgaben unter Vorgabe von qualitativ formulierten Zielen
Leitung von departementsübergreifenden Projekten, z. T. überkantonalen Projekten
sehr hohe Führungsunterstützung für den Regierungsrat
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 15, jedoch zusätzlich: sehr hohe Praxiskenntnisse
sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe verwaltungsweit, z. T. über die kantonale Verwaltung hinaus
Besonderes:
Nr. 73a
35
Lohnklasse 15 Aufgaben:
Leitung mehrerer Fachbereiche mit konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe von Zielen und teilweise strategischen Vorgaben: Übernahme der Verantwortung für die Zielerreichung im übertragenen Bereich
Leitung von Projekten
Mitarbeit in fachübergreifenden Projekten
Mithilfe bei der Strategieplanung
teilweise Unterstützung der Exekutive
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Hochschul-, Fachhochschulausbildung oder Höherer Fachprüfungsabschluss mit Zusatzwissen bzw. entsprechenden Kenntnissen
Ausbildung in Führung und Projektmanagement
erweiterte Praxiskenntnisse in mehreren Fachbereichen
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements Besonderes:
Lohnklasse 16 Aufgaben:
Wie LK 15, jedoch: Übernahme von Aufgaben unter Vorgabe von vorwiegend strategischen Zielen Leitung grösserer Fachbereiche
Leitung von grossen Projekten oder Programmen
Mitarbeit in Projekten von regionaler und evtl. überregionaler Bedeutung
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 15, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse in mehreren Fachbereichen sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Departements Besonderes:
Funktionskette Führungsfunktionen mit mehreren Fachbereichen 36
Nr. 73a
Lohnklasse 17 Aufgaben:
Leitung mehrerer Fachbereiche mit konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe von strategischen, teilweise nur noch qualitativen Zielen: Übernahme der Verantwortung für die Zielerreichung im übertragenen Bereich
Leitung von Programmen
Strategie- und Zukunftsplanung
Unterstützung der Exekutive
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Hochschul-, Fachhochschulausbildung oder Höherer Fachprüfungsabschluss mit Zusatzwissen bzw. entsprechenden Kenntnissen Ausbildung in Führung, Projektmanagement sowie Unternehmensund Verwaltungsführung
hohe Praxiskenntnisse in mehreren Fachbereichen
sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe verwaltungsweit Besonderes:
Lohnklasse 18 Aufgaben:
Wie LK 17, jedoch: Übernahme von Aufgaben unter Vorgabe von qualitativen Zielen Mitarbeit in Programmen von nationaler und evtl. internationaler Bedeutung
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 17, jedoch zusätzlich: sehr hohe Praxiskenntnisse in mehreren Fachbereichen sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe verwaltungsweit, z. T. über die kantonale Verwaltung hinaus
Besonderes:
Nr. 73a
37
FG
F
unktion
Klasse
n
123456789
1
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12
13
14
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III
Betreuungsassistenz 4
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Beratung
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Funktionsraster: b.
Betreuung
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Beratung
38
Nr. 73a
Lohnklasse 4 Ziele, Aufgaben: Mithilfe bei der Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im stationären und teilstationären Bereich nach konkreten Anweisungen: bei Alltagsangelegenheiten und in der Freizeitgestaltung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung und Einarbeitung, 2 Jahre
gewisse Praxiskenntnisse
Besonderes:
gewisse physische und erhebliche psychische Beanspruchung teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
recht häufig unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 5 Ziele, Aufgaben: Wie LK 4, jedoch zusätzlich: Aufgabenerfüllung in einem schwierigen Umfeld (mit relativ schwierigen Klienten)
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 4, jedoch zusätzlich: erweiterte Praxiskenntnisse
Besonderes:
Wie LK 4, jedoch zusätzlich: hohe psychische Beanspruchung
Funktionskette Betreuungsassistenz Nr. 73a
39
Lohnklasse 5 Aufgaben:
Mithilfe bei der Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im stationären und teilstationären Bereich: Wahrnehmung von pädagogischen Aufgaben
Anleitung und Unterstützung bei Alltagsangelegenheiten und in der Freizeitgestaltung
Übernahme administrativer Tätigkeiten
Kontakte mit Eltern und externen Fachpersonen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung im Sekundärbereich der sozialen Arbeit (z. B. soziale Lehre, Sozialbegleitung), 2 Jahre gewisse Praxiskenntnisse
gewisse Hand- und Fingerfertigkeit
Besonderes:
hohe psychische und erhebliche physische Beanspruchung teilweise unregelmässige Arbeitszeit
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
Lohnklasse 6 Aufgaben:
Wie LK 5, jedoch zusätzlich: differenzierteres Erfassen und Fördern der Klienten
Durchführung von Gesprächen mit Eltern und externen Fachpersonen Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 5, jedoch: mindestens 3-jährige Ausbildung im Sekundärbereich der sozialen Arbeit (z. B. Kleinkindererzieher/in, Behindertenbetreuer/in) erweiterte Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 5
Funktionskette Mitarbeit Betreuung und Beratung 40
Nr. 73a
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im stationären und teilstationären Bereich: Mitarbeit bei der Führung und Organisation einer Klientengruppe Schaffung einer für den Entwicklungsprozess förderlichen Atmosphäre
Gestaltung der Freizeit, Strukturierung des Tagesablaufs
Durchführung von Gesprächen mit Eltern und externen Fachpersonen Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
mindestens 3-jährige Ausbildung im Sekundärbereich der sozialen Arbeit (z. B. Kleinkindererzieher/in, Behindertenbetreuer/in) erhebliche Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
hohe psychische und erhebliche physische Beanspruchung teilweise unregelmässige Arbeitszeit
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: teilweise selbständiges Leiten von Klientengruppen oder Beratungen von Personen im ambulanten Bereich
Anleiten von Praktikantinnen und Praktikanten inkl. Beurteilung Mitarbeit in Projekten
Verfassen von Berichten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 7, jedoch: vertiefte Zusatzausbildung (Sozialpädagogik oder Sozialarbeit) hohe Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
wie LK 7
Nr. 73a
41
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Beratung, Begleitung, Betreuung und Pflege von Personen mit sozialen Indikationen im stationären und teilstationären Bereich: Mitverantwortung bei der Führung und Organisation einer Klientengruppe zielgerichtetes und differenziertes Fördern in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften
Schaffung einer für den Entwicklungsprozess förderlichen Atmosphäre
vereinzelt Eltern- und Bezugspersonenarbeit
Übernahme administrativer Tätigkeiten
Anleiten von Praktikantinnen und Praktikanten inkl. Beurteilung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Fachhochschule (FH) oder Diplom in Sozialpädagogik (HFS) erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Institution
Besonderes:
grosse psychische und erhebliche physische Beanspruchung erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: sehr anspruchsvolle Betreuungstätigkeit
Verantwortung bei der Führung und Organisation einer Klientengruppe (z. B. Ko-Leitung)
Mitarbeit beim Erstellen von Konzepten, in Arbeitsgruppen und bei Projekten innerhalb der Institution und ihres Umfelds
qualifizierte Eltern- und Bezugspersonenarbeit
Verfassen von anspruchsvollen Entwicklungsberichten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
wie LK 8
Funktionskette Sozialpädagogik 42
Nr. 73a
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Alleinverantwortung für eine grössere Klientengruppe und ein Betreuungsteam im stationären oder teilstationären Bereich: gewisse Führungsunterstützung für die Leitung der Abteilung selbständiges Erarbeiten von Konzepten
Leitung von Arbeitsgruppen und Projekten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Fachhochschule (FH) oder Diplom in Sozialpädagogik (HFS) Zusatzausbildung im Spezialbereich
Führungsausbildung
erhebliche Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
grosse psychische und erhebliche physische Beanspruchung erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Nr. 73a
43
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Beratung, Betreuung und Begleitung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit sozialen, persönlichen oder finanziellen Problemen: Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen Durchführen von geeigneten sozialen Interventionen Führen von Gesprächen mit verschiedenen Beteiligten aus dem sozialen Beziehungsnetz der Klienten
Vermitteln von Sachhilfe
interdisziplinäre Zusammenarbeit
fallbezogene Korrespondenz, Berichterstattung und administrative Arbeiten Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Fachhochschule (FH) oder Diplom in Sozialarbeit (HFS)
erweiterte Praxiskenntnisse
Besonderes:
erhebliche psychische Beanspruchung
teilweise unregelmässige Arbeitszeiten
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: anspruchsvolle Beratungs- und Betreuungstätigkeit
selbständiges Abklären und Beurteilen von sozialen Problemstellungen
Planen und Durchführen von geeigneten sozialen Interventionen (Case Management)
Führen von Gesprächen
Verhandeln mit Behörden und Institutionen
Erstellen von Berichten und Anträgen an Behörden
Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von sozialen Projekten Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: hohe psychische Beanspruchung
Funktionskette Sozialarbeit 44
Nr. 73a
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Beratung, Betreuung und Begleitung von Einzelpersonen, Familien und Gruppen mit sozialen, persönlichen oder finanziellen Problemen: Übernahme der Verantwortung für ein Ressort
Planung und Durchführung von kleineren sozialen Projekten (konzeptionelle Arbeit) Mitarbeit in kantonalen Kommissionen
gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Fachhochschule (FH) oder Diplom in Sozialarbeit (HFS)
vertiefte Zusatzausbildung
erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
hohe psychische Beanspruchung
teilweise unregelmässige Arbeitszeiten
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
Nr. 73a
45
46
Nr. 73a
FG
F
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Klasse
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Pflegeund
Betreuungsassistenz 2
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Funktionsraster: c.
Gesundheit
Nr. 73a
47
Lohnklasse 2 Ziele, Aufgaben: Erledigung einfacher Tätigkeiten im Bereich Hauswirtschaft und Pflege: Ausführung von Reinigungsarbeiten unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften
Begleitung von Patienten und Bewohnerinnen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Einführung am Arbeitsplatz, 1⁄2 Jahr
gewisse Praxiskenntnisse
gewisse Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
gewisse physische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
häufig unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 3 Ziele, Aufgaben: Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patienten und Bewohnerinnen unter Anleitung Erledigung vielseitiger einfacher Tätigkeiten im Bereich Hauswirtschaft und Sterilisation Erledigung spezieller Reinigungsarbeiten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Grundkurs Pflege
erweiterte Praxiskenntnisse
erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
gewisse psychische Beanspruchung
erhebliche physische Beanspruchung
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
häufig unregelmässige Arbeitszeit
Funktionskette Pflege- und Betreuungsassistenz 48
Nr. 73a
Lohnklasse 4 Ziele, Aufgaben: Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patienten und Bewohnerinnen Erledigung vielseitiger, relativ anspruchsvoller Aufgaben im Bereich Hauswirtschaft oder Sterilisation Sterilisation mit direktem Patienten-/Bewohnerkontakt Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 3, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
Besonderes:
Wie LK 3, jedoch zusätzlich: erhebliche psychische Beanspruchung
unregelmässige und teilweise beschränkt planbare Arbeitszeit Nr. 73a
49
Lohnklasse 5 Aufgaben:
Direkte und indirekte Pflege und Betreuung der Patienten und Bewohnerinnen: Lebensumfeld- und Alltagsgestaltung
Administration und Logistik
Medizinaltechnik
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung Fachangestellter oder Fachangestellte Gesundheit, 3 Jahre erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
erhebliche physische und psychische Beanspruchung
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Lohnklasse 6 Aufgaben:
Wie LK 5, jedoch zusätzlich: Einführung und Instruktion von Fachangestellten Gesundheit und von Hilfspersonal
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 5, jedoch zusätzlich erhebliche Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 5
Funktionskette Pflege und Betreuung mit Fähigkeitszeugnis 50
Nr. 73a
Nr. 73a
51
Lohnklasse 6 Aufgaben:
Betreuung und Pflege in Situationen mit in der Regel erwartungsgemässer Entwicklung und kontinuierlicher Genesis oder kontinuierlichem Krankheitsverlauf inkl. direkte und indirekte Pflegeleistungen: Durchführung von Gesprächen mit Angehörigen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Krankenpflege mit Diplom
erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
erhebliche psychische und physische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Betreuung und Pflege in Situationen mit weniger vorausschaubarer Entwicklung und wenig kontinuierlicher Genesis oder wenig kontinuierlichem Krankheitsverlauf: Durchführung der praktischen Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten und von Auszubildenden Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Krankenpflege mit Diplom und entsprechenden Kenntnissen erhebliche Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
wie LK 6
Funktionskette Pflege und Betreuung mit Diplom 52
Nr. 73a
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: Übernahme von Spezialaufgaben (z. B. Pflegeentwicklung, Qualitätssicherung, Praktikumsverantwortung) fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
Zusatzausbildung im Spezialgebiet
Besonderes:
erhebliche psychische und physische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Nr. 73a
53
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Betreuung und Pflege in Situationen mit wenig voraussehbarem und stark veränderlichem Verlauf: Spezialaufgaben
spezialisierte Pflege und Betreuung
Beratung und Begleitung von Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Krankenpflege mit Diplom und entsprechenden Kenntnissen berufsbegleitende Zusatzausbildung im Fachgebiet (2 Jahre) oder vergleichbare Ausbildung wie HöFa I erhebliche Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
erhebliche physische und psychische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Mithilfe bei der Ausbildung zur spezialisierten Pflege Wahrnehmung von übergreifenden Planungsaufgaben
fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs hohe Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
wie LK 8
Funktionskette Spezialisierte Pflege und Betreuung 54
Nr. 73a
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Beratung und Betreuung in Situationen mit vermehrt unvoraussehbarem und sehr stark veränderlichem Verlauf: bereichsübergreifende Fachverantwortung
Entwicklung von Konzepten
gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: sehr hohe Praxiskenntnisse
oder HöFa II, Fachhochschule oder vergleichbare Ausbildung gewisse Praxiskenntnisse
Besonderes:
erhebliche physische und psychische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Nr. 73a
55
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Leitung einer Station bzw. eines Teilbereichs mit in der Regel voraussehbarem Verlauf: Leitung kleinerer stationsinterner bzw. bereichsinterner Teilprojekte Koordination der internen Ausbildung
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Krankenpflege mit Diplom
Führungsausbildung
erweiterte Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
gewisse psychische Beanspruchung
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Leitung einer Station bzw. eines Bereichs mit in der Regel weniger voraussehbarem Verlauf und schwierigen Situationen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 8
Funktionskette Leitung eines Pflege- und Betreuungsbereichs 56
Nr. 73a
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Leitung einer Station bzw. eines Bereichs mit weniger voraussehbarem Verlauf und unterschiedlicher Komplexität: Leitung grösserer Projekte
Koordination der internen Ausbildung
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Krankenpflege mit Diplom
Zusatzausbildung
hohe Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
gewisse psychische Beanspruchung
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Nr. 73a
57
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Durchführung der praktischen Ausbildung auf einer Station: Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung
Theorie-Praxis-Transfer
Lernerfolgskontrollen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Krankenpflege mit Diplom
Zusatzausbildung (Pädagogik, Unterrichtsassistenz)
erhebliche Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
gewisse psychische Beanspruchung
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung auf mehreren Stationen Fachunterstützung von Praktikumsverantwortlichen
Verantwortung für den Kontakt zwischen Schule und Station Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe des Betriebs Besonderes:
wie LK 8
Funktionskette Praktische Lehrtätigkeit in der Pflege und Betreuung 58
Nr. 73a
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Durchführung der praktischen Ausbildung inklusive Spezialausbildungen: Erarbeiten von pädagogischen Konzepten
Durchführung von Spezialaufgaben
Leitung von kleinen Projekten
Betreuung und Beratung von Praxislehrpersonen
gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: vertiefte Zusatzausbildung (Fachgebiet, Pädagogik) hohe Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe des Betriebs Besonderes:
gewisse psychische Beanspruchung
Nr. 73a
59
Lohnklasse 5 Aufgaben:
Ausführung einfacher zugewiesener Aufgaben im Therapiebereich: Durchführung einfacher Behandlungen und Therapien nach Verordnung bei Einzelpersonen oder Gruppen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung zum Therapeuten mit Fachausweis
gewisse Praxiskenntnisse
sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit Besonderes:
erhebliche psychische und hohe physische Beanspruchung teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 6 Aufgaben:
Wie LK 5, jedoch zusätzlich: Durchführung von Therapien und Behandlungen nach Verordnung bei Einzelpersonen oder Gruppen Festlegung von Therapie-Ziel und -Plan
Vornahme von Absprachen mit anderen Berufsgruppen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 6, jedoch zusätzlich: erweiterte Praxiskenntnisse
Zusatzausbildung im Fachgebiet
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
wie LK 5
Funktionskette Medizinische Therapie und Beratung 60
Nr. 73a
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Selbständige Durchführung von Therapien/Behandlungen (Zuweisung durch Arzt): fachspezifische Befundaufnahme
Festlegung von Therapie-Ziel, -Plan und -Organisation
Beratung und Begleitung von Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen aus sozialem und beruflichem Umfeld Verfassen von Berichten zuhanden von Sozialversicherern Anleitung von Auszubildenden und Mithilfe in deren Beurteilung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Grund- und Spezialausbildung mit Diplom im Fachgebiet (z. B. Fachdiplom in Ergotherapie) erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit Besonderes:
erhebliche psychische und hohe physische Beanspruchung teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: Mitarbeit in Projekten
Übernahme Spezialaufgaben
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
wie LK 7
Nr. 73a
61
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Beratung und Therapie in Situationen mit wenig voraussehbarem und stark veränderlichem Verlauf: spezialisierte Beratung und Therapie
Durchführung von komplexen Beratungen und Instruktionen anderer Fachbereiche und Dienste Spezialaufgaben
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Diplomausbildung in medizinischer Therapie oder Beratung Zusatzausbildung
erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
hohe physische und erhebliche psychische Beanspruchung teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Mithilfe bei der Ausbildung zur spezialisierten Therapie und Beratung
Leitung oder Mitarbeit übergreifender Projekte
Planungsaufgaben
fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
wie LK 8
Besonderes:
Wie LK 8, jedoch: erhebliche physische und psychische Beanspruchung
Funktionskette Spezialisierte medizinische Therapie und Beratung 62
Nr. 73a
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Beratung und Therapie in Situationen mit vermehrt unvorhersehbarem Verlauf und komplexen Situationen: Einsatz differenzierter Therapieformen mit ständiger Nachevaluation
Durchführung der Ausbildung zur spezialisierten Therapie und Beratung
gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Diplomausbildung in medizinischer Therapie oder Beratung vertiefte Zusatzausbildung
hohe Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
gewisse physische und erhebliche psychische Beanspruchung teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Nr. 73a
63
Lohnklasse 5 Aufgaben:
Ausführung von einfachen medizinischtechnischen Routinearbeiten wie: Durchführung von Analysen
Anwendung spezieller Techniken
Durchführung von Röntgenaufnahmen und Entwicklung derselben
Aufbereiten und Bereitstellen von Instrumenten und Zureichung der Instrumente während der Operation Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung in medizinisch-technischer Assistenz oder Pharmaassistenz mit Fachausweis
gewisse Praxiskenntnisse
gewisse Hand- und Fingerfertigkeit
Besonderes:
gewisse psychische und physische Beanspruchung
teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
recht häufig unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 6 Aufgaben:
Wie LK 5, jedoch zusätzlich: Selbständige Ausführung von anspruchsvollen medizinisch-technischen Arbeiten in einem zugewiesenen Aufgabengebiet: Durchführung schwieriger Analysen bzw. Untersuchungen
Anleitung von Auszubildenden
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 5, jedoch zusätzlich: Grund- und Spezialausbildung im Fachgebiet (z. B. Fachdiplom in MTRA)
erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs gewisse Hand- und Fingerfertigkeit
Besonderes:
wie LK 5
Funktionskette Medizinische Technik 64
Nr. 73a
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Ausführung von sehr anspruchsvollen medizinisch-technischen Arbeiten in einem zugewiesenen Aufgabengebiet: Durchführung sehr schwieriger Analysen
Mitarbeit in Arbeitsgruppen und/oder Projekten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Grund- und Spezialausbildung im Fachgebiet (z. B. Fachdiplom in MTRA)
erhebliche Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs gewisse Hand- und Fingerfertigkeit
Besonderes:
gewisse psychische und physische Beanspruchung
teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
recht häufig unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: Spezielle Untersuchungen bzw. Fachverantwortung im Spezialgebiet (z. B. Elektronische Mikroskopie, Immunhämatologie)
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
vertiefte Zusatzausbildung im Fachgebiet
hohe Praxiskenntnisse
erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
wie LK 7
Nr. 73a
65
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Leitung einer kleineren Gruppe von Beraterinnen oder Therapeuten bzw. Führungsunterstützung der Leitung des Sachbereichs: Planung der Einsätze, Überwachung und Evaluation der Arbeit Mitarbeit in Arbeitsgruppen und/oder Projekten
Erledigung administrativer Arbeiten
Anleitung von Auszubildenden
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Grund- und Spezialausbildung im Fachgebiet (z. B. Physiotherapie) erweiterte Praxiskenntnisse
erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
erhebliche psychische und physische Beanspruchung
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Leitung einer grösseren Gruppe bzw. eines Fachbereichs unter Angabe von klaren Richtlinien: Bearbeitung teilweise konzeptioneller Aufgabenstellungen
Leitung von Arbeitsgruppen oder kleineren Projekten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Grund- und Spezialausbildung im Fachgebiet
Zusatzausbildung im Fachbereich
Führungsausbildung
erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
wie LK 8
Funktionskette Gruppenleitung medizinische Therapie, Technik und Beratung 66
Nr. 73a
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: Leitung einer grossen Gruppe von Beraterinnen oder Therapeuten Leitung von Projekten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
Besonderes:
erhebliche psychische und physische Beanspruchung
Nr. 73a
67
68
Nr. 73a
FG
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Infrastruktur ,
Handwerk
und
Technik
Nr. 73a
69
Lohnklasse 1 Aufgaben:
Ausführung einfacher, ablaufmässig genau vorgeschriebener Tätigkeiten im Bereich Hausdienst (Reinigung), Textilpflege, Restauration: Reinigungsarbeiten aller Art
Bedienung von Maschinen wie Geschirrspüler, Waschmaschine Erledigung von einfachen Küchenarbeiten wie Rüsten, Mithilfe bei der Essensausgabe
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung und Einarbeitung, 1⁄4 Jahr
gewisse Praxiskenntnisse
gewisse Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit Besonderes:
erhebliche physische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
recht häufig unregelmässige Arbeitszeit (Hausdienst, Restauration)
Lohnklasse 2 Aufgaben:
Wie LK 1, jedoch zusätzlich: Ausführung verschiedener einfacher Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen: Erledigung spezieller Reinigungsarbeiten z. B. in Operationsräumen, Intensivstationen
Ausführung einfacher Textilpflegearbeiten wie Bügeln, Flickarbeiten
Mitwirkung in der Küche beim Anrichten von Tellern
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 1, jedoch zusätzlich: Ausbildung und Einarbeitung, 1⁄2 Jahr
erweiterte Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 1
Funktionskette Assistenzfunktionen Hauswirtschaft und Restauration 70
Nr. 73a
Lohnklasse 3 Aufgaben:
Ausführung vielseitiger einfacher Tätigkeiten im Bereich Textilpflege, Restauration nach konkreten Anweisungen: Erledigung vielseitiger Textilpflegearbeiten wie Näharbeiten, spezielle Reinigung
Zubereitung von Menübestandteilen
Erledigung von anspruchsvollen Serviceaufgaben (Bankette, Gäste usw.), Bedienung und Abrechnung der Kasse
Erledigung von einfachen administrativen Tätigkeiten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung und Einarbeitung, 1 Jahr
erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse bzw. erhebliche (Bereich Textilpflege) Hand- und Fingerfertigkeit Besonderes:
erhebliche physische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
gewisse Beanspruchung der Sinnesorgane (Restauration)
recht häufig unregelmässige Arbeitszeit (Restauration) Lohnklasse 4
Aufgaben:
Wie LK 3, jedoch zusätzlich: Erledigung vielseitiger, relativ schwieriger Tätigkeiten im Bereich Textilpflege, wie Koordination der Tätigkeiten, schwierige Näharbeiten Zubereitung der warmen Mahlzeiten
Erledigung von verschiedenen einfachen administrativen Tätigkeiten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 3, jedoch zusätzlich: Ausbildung und Einarbeitung, 11⁄2 Jahre
erhebliche Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 3
Nr. 73a
71
Lohnklasse 4 Aufgaben:
Ausführung vielseitiger Tätigkeiten im Bereich Hauswirtschaft und Restauration nach konkreten Anweisungen: Zubereitung von Menübestandteilen und warmen Mahlzeiten aufgrund eines Menüplans
Erledigung der schwierigen und heiklen Tätigkeiten im Bereich Textilpflege
Ausführen einfacher wiederkehrender Bestellungen
Erledigung von verschiedenen einfachen administrativen Aufgaben Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre, 3 Jahre, oder vergleichbare Ausbildung
gewisse Praxiskenntnisse
gewisse Hand- und Fingerfertigkeit
Besonderes:
gewisse physische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
gewisse Beanspruchung der Sinnesorgane (Restauration)
recht häufig unregelmässige Arbeitszeit (Restauration) Lohnklasse 5
Aufgaben:
Wie LK 4, jedoch zusätzlich: Mitwirkung bei der Zusammenstellung von Menüplänen
fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Assistenzfunktionen im Bereich Restauration oder Textilpflege Wahrnehmung organisatorischer und administrativer Tätigkeiten Ausführen von Bestellungen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 4, jedoch zusätzlich: erweiterte Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 4
Funktionskette Hauswirtschaft und Restauration 72
Nr. 73a
Lohnklasse 6 Aufgaben:
Ausführung vielseitiger Tätigkeiten im Bereich Restauration unter Vorgabe von klaren Richtlinien: Zubereitung von vielseitigen warmen Mahlzeiten
Abänderung der Menüs für verschiedene Diätkostformen (Umsetzung von ärztlichen Verordnungen)
Zusammenstellung von Menüplänen
fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Assistenzfunktionen im Bereich Restaurationen Erledigen von administrativen Aufgaben
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre, 3 Jahre, oder vergleichbare Ausbildung
Zusatzausbildung (Spezialkurse)
erhebliche Praxiskenntnisse
gewisse Hand- und Fingerfertigkeit
Besonderes:
gewisse physische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
gewisse Beanspruchung der Sinnesorgane (Restauration)
recht häufig unregelmässige Arbeitszeit (Restauration) Lohnklasse 7
Aufgaben:
Wie LK 6, jedoch zusätzlich: Zubereitung sämtlicher Mahlzeiten einer vielseitigen Küche (inkl. Diätküche) Selbständige Erarbeitung von Menüvorschlägen
Erledigung von Aufgaben für die Küchenchefin/den Küchenchef (z. B. bei besonderen Anlässen) Verantwortung für die Erledigung von administrativen Tätigkeiten Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 6, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 6
Nr. 73a
73
Lohnklasse 4 Aufgaben:
Leitung einer sehr kleinen Gruppe im Bereich Hausdienst oder Textilpflege mit ausführenden Tätigkeiten unter Vorgabe eines engen Rahmens: Planung und Disposition der Mitarbeitenden
Mitwirkung bei der Zielvereinbarung und der Leistungsbeurteilung
Erledigung der schwierigen und heiklen Tätigkeiten im Bereich Hausdienst oder Textilpflege Ausführung einfacher wiederkehrender Bestellungen
Führen von einfachen Gesprächen und Abklärungen mit Kundinnen und Kunden
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung, 2 Jahre
erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs gewisse Körpergewandtheit, Handund Fingerfertigkeit
Besonderes:
erhebliche physische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
Lohnklasse 5 Aufgaben:
Wie LK 4, jedoch zusätzlich: Leitung einer kleinen Gruppe mit ausführenden Tätigkeiten unter Vorgabe eines vorwiegend engen Rahmens: Erledigung der mit der Führung verbundenen administrativen Aufgaben
Ausführen von Bestellungen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 4, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 4
Funktionskette Gruppenleitung Hauswirtschaft 74
Nr. 73a
Lohnklasse 6 Aufgaben:
Leitung einer relativ grossen Gruppe im Bereich Hausdienst, Textilpflege mit ausführenden und z. T. dispositiven Tätigkeiten unter Vorgabe von klaren Richtlinien (z. B. in einer sehr grossen Lingerie wie der des Kantonsspitals): Erledigung der mit der Führung verbundenen administrativen Aufgaben
Führen von schwierigeren Gesprächen und Abklärungen Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung und Führungskurse, 3 Jahre
erhebliche Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs gewisse Körpergewandtheit, Handund Fingerfertigkeit
Besonderes:
gewisse physische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Wie LK 6, jedoch zusätzlich: Personelle und fachliche Führung einer sehr grossen Gruppe im Bereich Hausdienst oder Textilpflege Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 6, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 6
Nr. 73a
75
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Leitung eines kleinen hauswirtschaftlichen Bereichs (kleines Heim) oder eines kleinen Küchenbetriebs mit ausführenden, z. T. dispositiven Aufgaben nach klaren Richtlinien: Koordination der Versorgung und Einkauf für Küche, Textilpflege und Hausdienst
Zubereitung von Mahlzeiten einer vielseitigen Küche
Erledigung der mit der Führung verbundenen administrativen Aufgaben
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre, 4 Jahre (Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in) oder dreijährige Lehre (Koch) mit Zusatz- und Führungsausbildung erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs gewisse Hand- und Fingerfertigkeit (Restauration)
Besonderes:
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
gewisse Beanspruchung der Sinnesorgane und gelegentlich erschwerende Umgebungseinflüsse (Restauration)
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Wie LK 07, jedoch zusätzlich: Leitung eines hauswirtschaftlichen Bereichs oder eines mittelgrossen Küchenbetriebs mit dispositiven Aufgaben: Gestaltung der Arbeitsabläufe
Erstellung der Budgets, Überwachung der Kosten
Erarbeitung und Umsetzung von einfacheren Konzepten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse
erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs (Hauswirtschaft)
Besonderes:
wie LK 7
Funktionskette Leitung Hauswirtschaft und Küche 76
Nr. 73a
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Leitung eines grossen hauswirtschaftlichen Bereichs oder einer grossen Küche mit vorwiegend dispositiven Aufgaben unter Angabe von teilweise nur noch generellen Richtlinien: gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Dienststelle (Hauswirtschaft)
Erarbeitung und Umsetzung von einfacheren Konzepten
Erstellung der Budgets, Überwachung der Kosten, Koordination der Mittel
Erledigung von administrativen und organisatorischen Aufgaben Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre, 4 Jahre (Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in) oder dreijährige Lehre (Koch) mit Weiterbildung zum/zur Küchenchef/in) betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse
erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
gewisse Beanspruchung der Sinnesorgane und gelegentlich leicht erschwerende Umgebungseinflüsse (Restauration)
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: Leitung eines sehr grossen hauswirtschaftlichen Bereichs oder einer Grossküche mit dispositiven und z. T. konzeptionellen Aufgaben unter Vorgabe von generellen Richtlinien: Wahrnehmung von z. T. konzeptionellen Aufgaben für die Leitung Ökonomie (Hauswirtschaft) Leitung von einfacheren Teilprojekten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: Zusatzausbildung in Führung und Betriebswirtschaft (Bereich Hauswirtschaft) hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs (Bereich Hauswirtschaft) hohe Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 9
Nr. 73a
77
Lohnklasse 1 Aufgaben:
Ausführung von sehr einfachen manuellen Tätigkeiten im Bereich Gartenbau, Landwirtschaft, Tiefbau, Waldbewirtschaftung, Werkstätten usw. nach konkreten Anweisungen: Reinigungsarbeiten aller Art
Erledigung einfacher Unterhaltsund Pflegearbeiten an Geräten, Anlagen, Kulturen und im Wald Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung und Einarbeitung, 1⁄4 Jahr
erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
hohe physische Beanspruchung
oft erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 2 Aufgaben:
Wie LK 1, jedoch zusätzlich: sehr schmutzige Reinigungsarbeiten
Ausführung von einfachen manuellen Tätigkeiten
Erledigung einfacher Unterhaltsarbeiten an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten usw.
Erledigung einfacher Lager- und Speditionsaufgaben
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 1, jedoch zusätzlich: Ausbildung und Einarbeitung, 1⁄2 Jahr
gewisse Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 1 (Bei technischen Aufgaben sind die Beanspruchungen und die Umgebungseinflüsse weniger ausgeprägt.) Funktionskette Assistenzfunktionen Handwerk und Technik 78
Nr. 73a
Lohnklasse 3 Aufgaben:
Ausführung von vielseitigen einfachen manuellen Tätigkeiten im Bereich Gartenbau, Landwirtschaft, Tiefbau, Waldbewirtschaftung, Werkstätten usw. oder von vielseitigen technischen Tätigkeiten im Bereich Labor usw. nach konkreten Anweisungen: Erledigung vielseitiger Unterhaltsund Pflegearbeiten
Lenkung eines LKW-Fahrzeuges
Ausführung einfacher Laborarbeiten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Ausbildung und Einführung am Arbeitsplatz, 1 Jahr
erweiterte Praxiskenntnisse
erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit bzw. Fingerfertigkeit (Bereich Labor)
Besonderes:
hohe physische Beanspruchung
oft erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
(Bei technischen Aufgaben sind die Beanspruchungen und die Umgebungseinflüsse weniger ausgeprägt.) Lohnklasse 4
Aufgaben:
Wie LK 3, jedoch zusätzlich: Ausführung vielseitiger, relativ schwieriger Tätigkeiten Lenkung eines LKW-Fahrzeuges mit spezieller Ladung, Hebevorrichtung oder Anhänger fachliche Anleitung einer sehr kleinen Gruppe von Mitarbeitenden z. B. aus dem Unterhaltsdienst Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 3, jedoch zusätzlich: Ausbildung und Einführung am Arbeitsplatz, 11⁄2 Jahre erhebliche Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 3
Nr. 73a
79
Lohnklasse 4 Aufgaben:
Ausführung vielseitiger handwerklicher oder technischer Tätigkeiten im Bereich Gartenbau, Landwirtschaft, Labor, Tiefbau, Waldbewirtschaftung, Werkstätten, Gebäudeunterhalt usw. nach konkreten Anweisungen: Erledigung verschiedener Arbeiten an oder in Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald und auf den Strassen
Erledigung einfacher Reparaturen an Fahrzeugen oder Maschinen Bedienung verschiedener Holzoder Metallbearbeitungsmaschinen
selbständige Durchführung von Routineanalysen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
handwerkliche Berufslehre, 3 Jahre
gewisse Praxiskenntnisse
erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit Besonderes:
hohe physische Beanspruchung
teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
(Bei technischen Aufgaben sind die Beanspruchung und die Umgebungseinflüsse weniger ausgeprägt.) Lohnklasse 5
Aufgaben:
Wie LK 4, jedoch zusätzlich: Erledigung von Reparaturen an Fahrzeugen, Geräten oder Unterhaltsaufgaben an technischen Anlagen
Bedienung und Wartung von Spezialfahrzeugen und -maschinen Ausführen des Unterhaltsdienstes an Gebäuden und Liegenschaften Durchführung vielseitiger Laborarbeiten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 4, jedoch zusätzlich: technische oder handwerkliche Berufslehre (4 Jahre) oder dreijährige Lehre mit entsprechenden Kenntnissen
erweiterte Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 4
Funktionskette Handwerk und Technik 80
Nr. 73a
Lohnklasse 6 Aufgaben:
Ausführung vielseitiger handwerklicher oder technischer Tätigkeiten im Bereich Gartenbau, Landwirtschaft, Labor, Tiefbau, Waldbewirtschaftung, Werkstätten, Gebäudeunterhalt usw. aufgrund von klaren Richtlinien: Erledigung schwieriger Arbeiten an oder in Anlagen, Gebäuden, Kulturen, im Wald und auf Strassen Ausführung schwieriger Reparaturen
Überwachung und Wartung von technischen Betriebsanlagen Durchführung relativ schwieriger Laborarbeiten
Ausführung einfacher Konstruktionsarbeiten
fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
technische oder handwerkliche Berufslehre (4 Jahre) oder dreijährige Lehre mit entsprechenden Kenntnissen
erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit Besonderes:
erhebliche physische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
(Bei technischen Aufgaben sind die Beanspruchung und die Umgebungseinflüsse weniger ausgeprägt.) Lohnklasse 7
Aufgaben:
Wie LK 6, jedoch zusätzlich: Erledigung sehr schwieriger Reparaturen bzw. Wartung technisch sehr komplizierter Anlagen
Verantwortung für einen spezialisierten technischen Ablauf
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 6, jedoch zusätzlich: Zusatzausbildung (Spezialkurse)
erhebliche Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 6
Nr. 73a
81
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Leitung einer kleinen Gruppe mit ausführenden, dispositiven und planerischen Aufgaben unter Vorgabe von klaren Richtlinien: Wahrnehmung von vielseitigen technischen oder handwerklichen Tätigkeiten
Erledigung der mit der Führung verbundenen administrativen Aufgaben
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
technische oder handwerkliche Berufslehre, 4 Jahre
Zusatz- und Führungsausbildung
erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs gewisse Hand- und Fingerfertigkeit
Besonderes:
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: Leitung einer Gruppe mit dispositiven und planerischen Aufgaben: Mitarbeit in technischen Projekten
Erledigung schwieriger Abklärungen und Auskünfte
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 7
Funktionskette Leitung Handwerk und Technik 82
Nr. 73a
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Leitung einer Gruppe mit vorwiegend dispositiven, planerischen Aufgaben unter Vorgabe klarer, teilweise aber auch genereller Richtlinien: Leitung von Teilprojekten
Mitarbeit beim Erstellen von einfachen Konzepten in einem Sachbereich Erstellung des Budgets, Überwachen der Kosten
Wahrnehmung von anspruchsvollen Aufgaben aus dem Bereich der technischen Sachbearbeitung gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
technische oder handwerkliche Berufslehre, 4 Jahre
vertiefte Zusatzausbildung (Technikerschule TS oder Höhere Fachprüfung) und Führungsausbildung oder Zusatzausbildung in Projektmanagement bei Projektverantwortung erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs Besonderes:
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: Leitung einer grösseren Gruppe mit dispositiven und teilweise konzeptionellen Aufgaben nach generellen Richtlinien: Leitung von Teilprojekten oder kleinen Projekten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
Besonderes:
Nr. 73a
83
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Ausführung relativ anspruchsvoller technischer oder handwerklicher Aufgaben nach klaren, teilweise nur noch generellen Richtlinien: Überwachung und Wartung schwierigerer technischer Einrichtungen wie z. B. Anlagen im Kantonsspital Ausarbeitung relativ einfacher Projektentwürfe (z. B. Bereich Bau, Landschaft) nach Vorgaben Erledigung relativ schwieriger Abklärungen und Auskünfte Durchführung relativ anspruchsvoller technischer Laboruntersuchungen
fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
handwerkliche oder technische Berufslehre, 4 Jahre
Zusatzausbildung
erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb des Betriebs gewisse Hand- und Fingerfertigkeit
Besonderes:
gewisse physische Beanspruchung
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: Ausführung relativ anspruchsvoller technischer Fachaufgaben (Planung, Realisierung grösserer StandardProjekte): Erteilung schwieriger Auskünfte
Durchführung anspruchsvoller chemisch-technischer Laboruntersuchungen Vermittlung vielfältiger theoretischer, jedoch vor allem praktischer Grundlagen (in unterschiedlichen Sachbereichen)
Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollaufgaben
gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 7, jedoch zusätzlich: vertiefte Zusatzausbildung (Technikerschule)
Besonderes:
wie LK 7
Funktionskette Technische Sachbearbeitung 84
Nr. 73a
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Ausführung anspruchsvoller technischer und teilweise konzeptioneller Aufgaben nach vorwiegend generellen Richtlinien: Bearbeitung anspruchsvoller technischer Fachaufgaben, vereinzelt mit neuen Problemstellungen (Planung, Realisierung grosser StandardProjekte oder kleinerer individueller Projekte) Erarbeitung von einfacheren Konzepten
Erteilung sehr schwieriger Auskünfte
Durchführung schwieriger technischer Untersuchungen
Konzeption und Vermittlung von vielfältigen theoretischen und praktischen Grundlagen gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung fachliche Weisungsbefugnis
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Fachhochschulausbildung oder Technikerschule TS/Höhere Fachprüfung mit entsprechenden Kenntnissen erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
Besonderes:
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: Ausführung sehr anspruchsvoller technischer Fachaufgaben mit neuen Problemstellungen unter Vorgabe von klar definierten Zielen: Erarbeitung von Konzepten inklusive Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen Durchführung schwieriger technischer Untersuchungen Führung anspruchsvoller Verhandlungen
erhebliche Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 9, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
Besonderes:
Nr. 73a
85
86
Nr. 73a
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Klasse
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Öffentliche
Sicherheit
Nr. 73a
87
Lohnklasse 5 Aufgaben:
Absolvieren einer einjährigen theoretischen und praktischen Polizeiausbildung in den Bereichen Sicherheits-, Verkehrs- und Kriminalpolizei an der Zentralschweizer Polizeischule (ZSPS) gemäss Lehrplan
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
abgeschlossene Berufslehre als Vorbildung oder gleichwertige Ausbildung
(Aufnahmebedingungen gemäss Richtlinien der Luzerner Polizei1) Besonderes:
Lohnklasse 6 Aufgaben:
Erstinterventionen in einfacheren Situationen mit Vor- und Nachbereitung: Bearbeitung von strafbaren Handlungen
Informationsbeschaffung, Rapportierung, Verzeigung (Ermittlung und Erhebung)
Mithilfe bei Erstinterventionen in schwierigen Situationen Betreuung und Beratung der Bevölkerung in polizeilichen Belangen (Patrouillendienst, Schalterdienst) Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre und abgeschlossene Polizeiausbildung
erweiterte Praxiskenntnisse
gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle
erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
erhebliche psychische Beanspruchung
gewisse physische Beanspruchung
teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Funktionskette Allgemeiner Polizeidienst 1 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde der Begriff «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
88
Nr. 73a
Lohnklasse 7 Aufgaben:
Wie LK 6, jedoch zusätzlich: Erstintervention in schwierigeren Situationen mit Vor- und Nachbereitung: Leitung des Patrouilleneinsatzes (2er-Team)
Ermittlung in einfacheren Straffällen mit Vor- und Nachbearbeitung
Erstellen von Berichten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 6, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle
Besonderes:
wie LK 6
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Erstintervention in schwierigeren Situationen mit Vor- und Nachbereitung: Leiten von kleineren Polizeieinsätzen
Ermittlung in schwierigen Straffällen mit Vor- und Nachbearbeitung
Analyse des Kriminalitätsgeschehens im Verantwortungsbereich
Erstellen von Berichten
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre und abgeschlossene Polizeiausbildung
hohe Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle
erhebliche Körpergewandtheit und Handfertigkeit
Besonderes:
erhebliche psychische Beanspruchung
gewisse physische Beanspruchung
teilweise sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Nr. 73a
89
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Leitung einer kleineren Dienst- oder einer kleineren Fachgruppe: Sicherstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft Personaleinsatzplanung
Planung, Organisation und Leitung von hauptsächlich standardisierten Polizeiaktionen
Mitwirkung bei der Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre und abgeschlossene Polizeiausbildung
Zusatzausbildung in Führung (Führungskurs)
erweiterte Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle
Besonderes:
gewisse physische und psychische Beanspruchung
teilweise erschwerende Umgebungseinflüsse
unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Leitung einer grösseren Dienst- bzw. einer Fachgruppe: Planung, Organisation und Leitung von teilweise standardisierten und fachübergreifenden Polizeiaktionen Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: erhebliche Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 8
Funktionskette Leitung Dienst- oder Fachgruppe Polizei 90
Nr. 73a
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Leitung einer grösseren Dienst- oder Fachgruppe mit dispositiven und teilweise konzeptionellen Aufgaben unter Angabe von generellen Richtlinien: Sicherstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft Personaleinsatzplanung
Planung, Organisation und Leitung von teilweise standardisierten, fachübergreifenden Polizeiaktionen bei grösseren Ereignissen und Veranstaltungen
Koordination bei grösseren Ermittlungsverfahren
Mitwirkung bei der Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre und abgeschlossene Polizeiausbildung
Zusatzausbildung in Führung
hohe Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Dienststelle
Besonderes:
gewisse psychische Beanspruchung
unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Nr. 73a
91
Lohnklasse 8 Aufgaben:
Ausführung dispositiver und z. T. konzeptioneller Aufgaben unter Vorgabe von klaren Richtlinien: Ausführung relativ anspruchsvoller Nachforschungen und Abklärungen in einem grösseren Sachbereich zur Unterstützung von polizeilichen Ermittlungstätigkeiten Betreuung und Beratung von Behörden und Interessengruppen (z. B. im Bereich Sicherheitsmarketing) Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre und abgeschlossene Polizeiausbildung
erweiterte Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle Besonderes:
erhebliche psychische Beanspruchung
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
recht häufig unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 9 Aufgaben:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Ausführung anspruchsvoller Nachforschungen und Abklärungen bei polizeilichen Fahndungstätigkeiten Mitarbeit bei der Erstellung schwieriger Berichte
Fachverantwortung im Einsatz (z. B. bei Verkehrsereignissen, Interventionen, Einsatz von Diensthunden usw.)
Mitarbeit in Projekten (z. B. im Sicherheitsmarketing)
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 8, jedoch zusätzlich: Zusatzausbildung (z. B. Verkehr, Intervention, Diensthunde, Kriminaltaktik und -technik) erhebliche Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 8
Funktionskette Spezialisierter Polizeidienst 92
Nr. 73a
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Ausführung dispositiver und konzeptioneller Aufgaben unter Vorgabe von vorwiegend generellen Richtlinien bzw. klar definierten Zielen in einem Fachbereich: Erarbeitung von Konzepten vorwiegend im Bereich polizeitechnischer Entwicklungen (inkl. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen) Abfassen von Gutachten
Leitung von Teilprojekten
fachliche Weisungsbefugnis im Einsatz
gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Durchführung anspruchsvoller Ermittlungen in einem komplexen Sachbereich
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre und abgeschlossene Polizeiausbildung
vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Höhere Fachprüfung)
hohe Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb der Dienststelle
Besonderes:
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Nr. 73a
93
Lohnklasse 10 Aufgaben:
Leitung eines kleineren, homogenen Teilbereichs: Planung, Organisation und Leitung von Polizeiaktionen und Kontrollen Einsatz als Zugführer/in im Ordnungsdienst, bei Hausräumungen, Grossveranstaltungen usw.
Instruktionstätigkeit
gewisse Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre und abgeschlossene Polizeiausbildung
Zusatzausbildung im Fachbereich und in Führung
erhebliche Praxiskenntnisse
erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle
Besonderes:
teilweise leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 11 Aufgaben:
Wie LK 10, jedoch zusätzlich: Leitung eines grösseren, homogenen bzw. kleineren, heterogenen Teilbereichs: Planung, Organisation und Leitung von relativ anspruchsvollen, kaum standardisierten Polizeiaktionen und Kontrollen
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 10, jedoch zusätzlich: hohe Praxiskenntnisse
Besonderes:
wie LK 10
Funktionskette Leitung Teilbereich Polizei 94
Nr. 73a
Lohnklasse 12 Aufgaben:
Leitung eines grossen, homogenen bzw. grösseren, heterogenen Teilbereichs: Planung, Organisation und Leitung von anspruchsvollen Polizeiaktionen und Kontrollen
Einsatzleitung bei grösseren Ereignissen
Erstellung anspruchsvoller Berichte und Anträge
Erstellen von Medienmitteilungen und Abgabe von Statements einfacher Sachverhalte Instruktionstätigkeit
erhebliche Führungsunterstützung für die Leitung einer Abteilung Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Berufslehre und abgeschlossene Polizeiausbildung
vertiefte Zusatzausbildung im Fachbereich und in Führung hohe Praxiskenntnisse
gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle Besonderes:
teilweise unregelmässige Arbeitszeit
Lohnklasse 13 Aufgaben:
Wie LK 12, jedoch zusätzlich: Leitung eines grossen, heterogenen Teilbereichs: Planung, Organisation und Leitung von sehr anspruchsvollen Polizeiaktionen und Kontrollen Einsatzleitung bei grossen Ereignissen
Einsatz als Pikettoffizier
Ausbildung, Praxiskenntnisse, Fertigkeiten:
Wie LK 12, jedoch zusätzlich: sehr hohe Praxiskenntnisse
sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Dienststelle
Besonderes:
wie LK 12
Nr. 73a
95
96
Nr. 73a
Anhang 21
Einreihung der Funktionsgruppen Ia und Ib in die Lohnklassen 1. Berufliche Tätigkeiten der Funktionsgruppe Ia (oberstes Führungskader der Verwaltung, der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden gemäss § 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 12. September 2011) - Leiterinnen und Leiter von Dienststellen - Departementssekretärinnen und Departementssekretäre - Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin des Regierungsrates - Beauftragter oder Beauftragte für Datenschutz - Oberstaatsanwalt oder Oberstaatsanwältin LK 18
- Generalsekretär oder Generalsekretärin der Gerichte 2. Instanz LK 17
- Präsident oder Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte LK 17
- Leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte LK 16
- Leitender Jugendanwalt oder leitende Jugendanwältin LK 16
- Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte LK 16
- Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten 1. Instanz LK 16
- Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten der Gerichte 1. Instanz LK 16
- Leiter oder Leiterin Grundbuch LK 16
- Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter LK 16
- Staatsanwältinnen und Staatsanwälte LK 15
- Jugendanwältinnen und Jugendanwälte LK 15
- Richterinnen und Richter 1. Instanz LK 15
- Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte LK 15
- Übertretungsstrafrichterinnen und Übertretungsstrafrichter LK 14
1 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Nr. 73a
97
3. Bewertungskriterien für die Einreihung in Lohnklassen a. Fachkompetenz und Fachwissen: - Breite: erforderliches Wissensspektrum - Halbwertszeit: Gültigkeitsdauer des erforderlichen Wissens b. Selbstkompetenz:
- Selbständigkeit: Innovations- und Kreativitätsbedarf, Komplexität der erforderlichen Problemlösungen, Konzepte und Strategien
- Flexibilität: Dynamik der Aufgabenstellung, Problemvielfalt und -wechsel, Change-Bedarf
- Wirtschaftliche Bedeutung: eigener Budgetrahmen (Sachbudgets), Grad der Fremdbeeinflussung
c. Sozialkompetenz: - Kommunikation/Kooperation: Koordinations- und Vernetzungsgrad - Psychische Belastung: Exponiertheit gegenüber der Öffentlichkeit d. Führungs- und Beratungskompetenz: - Führungskompetenz: Führungsspanne und Personalstruktur des Führungsbereichs
- Beratungskompetenz: Beratungslevel, Schwierigkeitsgrad der Inhalte 98
Nr. 73a
Anhang 31
Entschädigungen für Kommissionsmitglieder und für Angestellte im Nebenamt gemäss § 5 der Verordnung zum Personalgesetz sowie Stundenlöhne gemäss § 3 der Besoldungsordnung Die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder und für Angestellte im Nebenamt gemäss § 5 der Verordnung zum Personalgesetz werden wie folgt festgelegt: 1. Generelle Regelung Präsident oder Präsidentin Fr. 63.-/Std.
Kommissionen mit Entscheidungskompetenz Fr. 53.-/Std.
Kommissionen mit beratender Tätigkeit Fr. 42.-/Std.
Aufsichtskommissionen, Prüfungskommissionen Fr. 42.-/Std.
Die Höhe des Stundenansatzes richtet sich nach der Art der Kommissionstätigkeit, welche durch die Wahlbehörde bei der Kommissionsbestellung festzulegen ist.
Es können pauschale Entschädigungen festgelegt werden.
2. Besondere Regelungen Finanzdepartement - Präsident oder Präsidentin der Steuerkommission für die Veranlagung der juristischen Personen, der Kollektivund Kommanditgesellschafter/-gesellschafterinnen und der
Selbständigerwerbenden (ohne Landwirtschaft) Fr. 84.-/Std.
- Mitglieder der Steuerkommission für die Veranlagung der juristischen Personen, der Kollektiv- und Kommanditgesellschafter/-gesellschafterinnen und der Selbständigerwerbenden (ohne Landwirtschaft) Fr. 63.-/Std.
- Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle gemäss Personalgesetz Fr. 84.-/Std.
- Mitglieder der Schlichtungsstelle gemäss Personalgesetz Fr. 63.-/Std.
1 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Nr. 73a
99
Justiz- und Sicherheitsdepartement - Präsident oder Präsidentin des Einigungsamtes Fr. 84.-/Std.
- Vizepräsident oder Vizepräsidentin und Mitglieder des Einigungsamtes
Fr. 63.-/Std.
- Arzt oder Ärztin für die Haft- und Untersuchungsanstalt Grosshof
gemäss geltendem Kranken-
kassentarif
- Arzt oder Ärztin für die Strafanstalt Wauwilermoos gemäss geltendem Kranken-
kassentarif
Gesundheits- und Sozialdepartement - Amtsarzt oder -ärztin sowie deren Stellvertretung für die Erstellung des Jahresberichts und die Teilnahme an Sitzungen Fr. 94.-/Std.
- Schatzungsexperte oder -expertin in der Tierseuchenbekämpfung
Fr. 53.-/Std.
- Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen Fr. 84.-/Std.
- Mitglieder der Schlichtungsstelle nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen Fr. 63.-/Std.
- ...2
- Bieneninspektor oder -inspektorin für amtliche Tätigkeiten inklusive Sitzungen mit Ausnahme des Ausstellens von Verkehrsscheinen
Fr. 53.-/Std.
- Hilfskräfte des Bieneninspektors oder der Bieneninspektorin für Tätigkeiten nach der Kantonalen Tierseuchenverordnung3 Fr. 42.-/Std.
- Fürsorgearzt oder -ärztin der Sozialberatungszentren gemäss geltendem Kranken-
kassentarif
- Präsident oder Präsidentin der Beschwerdestelle Fr. 100.-/Std.4
zur Spitalaufnahme
- Mitglieder der Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme Fr. 80.-/Std.5
2 Aufgehoben durch Psychotherapeutenverordnung vom 16. April 2013, in Kraft seit dem 1. April 2013 (G 2013 164).
3 SRL Nr. 845
4 Eingefügt durch Verordnung zum Spitalgesetz vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 340).
5
Eingefügt durch Verordnung zum Spitalgesetz vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 340).
100
Nr. 73a
- Mitglieder der Kinderschutzgruppe, die nebst dieser nicht vollamtlich und auch nicht in regelmässiger Teilzeitarbeit beim Staat beschäftigt sind (für besondere Arbeiten ausserhalb der Sitzungen) Fr. 74.-/Std.6
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement - Präsident oder Präsidentin der Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen Fr. 63.-/Std.
- Sekretär oder Sekretärin der Kostenverteilerkommission für Landzusammenlegungen Fr. 58.-/Std.
- Sekretär oder Sekretärin der Schätzungskommission für die Zusammenlegung von Land und Wald Fr. 58.-/Std.
Gerichte7 - Ersatzrichterinnen und -richter des Kantonsgerichtes Fr. 105.-/Std.
- Fachrichterinnen und -richter des Kantonsgerichtes Fr. 105.-/Std.
- Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Fr. 105.-/Std.
- Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Fr. 105.-/Std.
- Präsident oder Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht
Fr. 84.-/Std.
- nichtparitätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht
Fr. 74.-/Std.
- paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht
Fr. 63.-/Std.
- paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Arbeit Fr. 63.-/Std.
- paritätische Mitglieder der Schlichtungsbehörde Gleichstellung Fr. 63.-/Std.
- Mitglieder der kantonalen Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz
Fr. 105.-/Std.
- Sekretär oder Sekretärin der kantonalen Schätzungskommission nach Enteignungsgesetz Fr. 68.-/Std.
3. Generelle Anpassung Die Stundenansätze entsprechen dem Stand im Jahr 2011. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen.
6 Eingefügt durch Änderung vom 27. November 2012, rückwirkend in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2012 318).
7 Fassung gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187).
Nr. 73a
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Nr. 73a
Anhang 41
1 Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Nr. 73a
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Nr. 73a
Anhang 51
Funktionszulagen gemäss § 13 Absatz 4 der Besoldungsverordnung Funktionszulagen für die Geschäftsleitung Die folgenden Angestellten haben Anspruch auf die nachstehenden Funktionszulagen:
- Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten der Bezirksgerichte, wobei der Präsident oder die Präsidentin der Gruppe erstinstanzliche Gerichte keine Funktionszulage erhält
Fr. 6238.-/Jahr
- Gerichtspräsident oder -präsidentin des Kriminalgerichts Fr. 3119.-/Jahr
- Obmann oder Obfrau der Regierungsstatthalterinnen und -statthalter
Fr. 2184.-/Jahr
Die Funktionszulagen entsprechen dem Stand im Jahr 2011. Sie erhöhen sich im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen.
Die mit diesen Arbeiten allenfalls verbundenen Mehr- und Überstunden sind mit der Funktionszulage abgegolten.
1 Fassung gemäss Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Nr. 73a
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Nr. 73a
Anhang 61
1 Aufgehoben durch Änderung vom 22. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 319).
Nr. 73a
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- 073a
- I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2
- § 3 Lohnauszahlung und Abrechnungen
- § 4
- § 5 Anteilmässiger Besoldungsanspruch
- II. Besoldungen
- § 6 Zuordnung der beruflichen Tätigkeiten
- § 7 Lohnband
- § 7a Lohnfestlegung
- § 8 Erstmalige Einreihung in das Lohnsystem
- § 9 Überprüfung der erstmaligen Einreihung
- § 10 Lohnanpassungen
- § 11 Strukturelle Lohnanpassungen
- § 12 Individuelle Lohnanpassungen
- § 12a Funktionsänderung
- § 13 Funktionszulage
- § 13a Ausserordentliche Zulage zur Gewinnung oder Erhaltung
- § 14 Leistungszulage
- III. Sozialzulagen
- § 15 Besondere Sozialzulage
- IV. Vergütungen
- § 16 Allgemeines
- § 17 Vergütung für Überstunden
- § 18 Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit
- § 19 Vergütungen für Pikettdienst
- § 20 Vergütung für Verbesserungsvorschläge
- § 21
- V. Spesenersatz
- § 22 Allgemeines
- § 23 Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel
- § 24 Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug
- § 25 Ersatz der Kosten für auswärtige Verpflegung
- § 26 Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung
- § 27 Kleiderentschädigung
- §§ 28 und 29
- § 30 Kanzleientschädigung
- VI. Bewertung und Verrechnung von Naturalleistungen
- § 31 Mietwert der Dienstwohnung
- VII. Verschiedenes
- § 32 Abfindung
- § 33 Dienstaltersgeschenk
- § 34 Dienstjahre
- § 35 Leistungen im Todesfall
- § 36 Bezug der Sozialversicherungsprämien
- § 37 Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung
- § 38 Abtretung und Verpfändung von Besoldungsforderungen
- VIII. Schlussbestimmungen
- § 39 Festsetzung der Besoldung per 1. Januar 2003
- § 40 Aufhebung eines Erlasses
- § 41 Inkrafttreten
- I. Allgemeine Bestimmungen
- 073a_anh1-6
- 073a-anh1
- 073a-anh2
- Anhang 2
- 073a-anh3
- Anhang 3
- 073a-anh4
- Anhang 4
- 073a-anh5
- Anhang 5
- 073a-anh6
- Anhang 6