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Nr. 595 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 1960* (Stand 1. August 2008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates1 und den Bericht einer Kommission,2 beschliesst:


§ 1

A. Begriff

Kulturdenkmäler sind Werke menschlicher Tätigkeit, die ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, historischen oder heimatkundlichen Interesses wegen zu erhalten sind, insbesondere:

a. Kirchen, Kapellen und andere kirchliche Bauten, Burgen, Schlösser, Brücken, Befestigungsanlagen, öffentliche Bauten, Bürger- und Bauernhäuser, Speicher, Mühlen und andere Bauten, seien sie vollständig oder nur als Ruine erhalten, sowie Gruppen von Bauten (bäuerliche Siedlungen, Ortskerne, Altstädte oder Teile von solchen);

b. Bauteile, wie Wand- und Deckengetäfer, Türen und Tore, eingebaute Schrankpartien, Treppenanlagen, Gitterwerke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wandmalereien,

Skulpturen, Wappen, Schilder und sonstige Verzierungen, seien sie vollständig oder nur fragmentarisch erhalten; c. Inschriftensteine, Marchsteine, Wegkreuze, Bildstöcke, Brunnen, Grabmäler; d. Handschriften, Urkunden, Akten, Archivalien, Druckschriften, Inkunabeln, graphische Blätter, Landkarten, Pläne, Siegel, Siegelstempel;

e. Plastiken, Keramik, Malereien, Zeichnungen, Erzeugnisse des Kunstgewerbes; f. Gefässe, Geräte, Münzen, Münzstempel, Medaillen, Waffen, Werkzeuge, Schmuck, Trachten, Uniformen und Textilien aller Art; * G XVI 1

1 GR 1958 376

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

2

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g. Bodenaltertümer: aa. ortsfeste Bodenaltertümer, wie Siedlungsstellen, Grabhügel, Flachgräber, Heiligtümer, Wehranlagen, Burgställe, Verkehrswege, Schalensteine;

bb. Bodenfunde, wie Waffen, Werkzeuge, Gefässe, Tonscherben, Schmucksachen, Münzen, menschliche Skelette, Überreste von Pflanzen und Tieren, soweit sie mit der menschlichen Kultur in Beziehung stehen.


§ 2

B. Schutzbestimmungen I. Im allgemeinen 1. Denkmalverzeichnis 1 Kulturdenkmäler von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert, die besonders schutzwürdig sind, werden in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung entscheidet das Bildungs- und Kulturdepartement auf den Antrag der Denkmalkommission und nach Anhörung der Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Den Gemeinden steht das Recht zu, von sich aus beim Bildungs- und Kulturdepartement die Aufnahme von Kulturdenkmälern ins Denkmalverzeichnis zu beantragen.3 2 Der Eigentümer ist vor der Beschlussfassung über die Eintragung anzuhören. Er erhält

Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Es wird ihm ein begründeter Entscheid zugestellt. 3 Für die Streichung aus dem Verzeichnis gelten sinngemäss die Vorschriften über die Eintragung. 4 Eintragung und Streichung werden im Kantonsblatt veröffentlicht. 5 Die Organe der Denkmalpflege sind befugt, die einzutragenden oder die eingetragenen Denkmäler nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers und des Besitzers zu besichtigen.


§ 3

2. Vorsorgliche Verfügungen 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement4 kann schon vor der Eintragung ins Denkmalverzeichnis die zum Schutze eines gefährdeten Denkmals notwendigen vorsorglichen

Verfügungen treffen. 2 Die Gemeinden können derartige vorsorgliche Massnahmen beim Bildungs- und Kulturdepartement beantragen oder sie in ausserordentlich dringenden Fällen unter Meldung

an das Bildungs- und Kulturdepartement selber treffen.5 3 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

4 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 3-5, 10-13 und 16-21 die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.

5 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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3 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so hat das Bildungs- und Kulturdepartement innert 30 Tagen zu entscheiden, ob die betreffenden Objekte ins Denkmalver-

zeichnis einzutragen oder ob die provisorischen Massnahmen wieder aufzuheben seien.


§ 4

II. Immobilien 1. Anmerkung im Grundbuch; Anzeige von Handänderungen; Kennzeichnung

1 Werden Grundstücke oder Bestandteile oder Zubehör von solchen ins Denkmalverzeichnis aufgenommen, so ist im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbe-

schränkung im Sinne von § 5 anzumerken. 2 Das Grundbuchamt oder die Hypothekarkanzlei hat dem Bildungs- und Kulturdepartement Handänderungen solcher Grundstücke mitzuteilen. 3 Die im Denkmalverzeichnis eingetragenen Immobilien können im Einverständnis mit dem Eigentümer durch eine Tafel oder Inschrift gekennzeichnet werden.


§ 5

2. Eigentumsbeschränkungen 1 Im Denkmalverzeichnis eingetragene Immobilien dürfen ohne Bewilligung des Bildungs- und Kulturdepartementes weder renoviert, verändert, beseitigt, zerstört noch

sonstwie in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Sie sind so zu erhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert ist. 2 Die Organe des Denkmalschutzes sind berechtigt, die vom Bildungs- und Kulturdepartement bewilligten Arbeiten zu kontrollieren. 3 Unter Denkmalschutz gestellte Bauten und Anlagen des Staates und der Gemeinden können, wenn ihre besondere Bedeutung es rechtfertigt, der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Regierungsrates oder, bei den einer Gemeinde gehörenden Objekten, der Gemeinde.6 4 Im Denkmalverzeichnis eingetragene Bauten und Anlagen, die im privaten Eigentum stehen, können durch Dienstbarkeitsverträge mit dem Eigentümer öffentlich zugänglich gemacht werden. Durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung kann dies nur ausnahmsweise bei unbewohnten Bauten geschehen, wenn ein ausserordentliches öffentliches Interesse besteht.


§ 6

3. Entschädigung des Grundeigentümers und Beiträge 1 Für Eigentumsbeschränkungen gemäss § 5 dieses Gesetzes schuldet der Staat eine angemessene Entschädigung, wenn der Eingriff eine wichtige, dem Wesen und der Bestimmung der Sache entsprechende, bis jetzt tatsächlich bestehende Nutzungsmöglichkeit aufhebt oder erheblich schmälert.

6 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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2 An die Kosten der Erhaltung und der Renovation von Immobilien, die im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind, leistet der Staat Beiträge, soweit über die ordentlichen Unterhaltskosten hinaus Mehraufwendungen entstehen. 3 Die Beiträge nach Absatz 2 werden vom Regierungsrat nach Anhören des Eigentümers und der Denkmalkommission festgesetzt.7 4 Wenn der Eigentümer eine Entschädigung nach Absatz 1 fordert, unterbreitet ihm der Regierungsrat einen Vorschlag. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Entschädigung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 2 im Schätzungsverfahren


nach dem Enteignungsgesetz8 festgesetzt.9 § 7
10


§ 8

5. Berücksichtigung bei der Katasterschatzung Hat eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gemäss § 5 eine Wertverminderung des Grundstückes zur Folge, so ist diese bei der Festsetzung der Katasterschatzung

zu berücksichtigen.


§ 9

III. Mobilien 1. Besondere Voraussetzungen für den Schutz 1 Bewegliche Kulturdenkmäler werden, sofern im übrigen die Voraussetzungen von § 2 erfüllt sind, nur dann ins kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen, wenn ihre Herkunft aus dem Kanton Luzern feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit anzuneh-

men ist, oder wenn sie ein einheimischer Künstler geschaffen hat. 2 Der Denkmalschutz bezieht sich auch auf Mobilien, die trotz fremder Herkunft mit der einheimischen Vergangenheit so eng verbunden sind, dass ihr Verlust eine wesentliche Einbusse für die Allgemeinheit bedeuten würde. 3 Private Sammlungen von Kulturdenkmälern werden nicht als solche ins Denkmalverzeichnis aufgenommen, sondern nur einzelne Gegenstände, für welche die Vorausset-

zungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.


§ 10

2. Schutz gefährdeter Mobilien 1 Sind eingetragene Mobilien der Gefahr der Beeinträchtigung, des Zerfalls, der Zerstörung oder des Verlustes ausgesetzt, so ist der Eigentümer durch das Bildungs- und Kul-

turdepartement aufzufordern, sie innert angemessener Frist nach den Weisungen des 7 Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40).

8 SRL Nr. 730

9 Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40).

10 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

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Denkmalpflegers zu schützen. Tut er das nicht oder ist er hiezu nach den gegebenen Verhältnissen nicht in der Lage, so hat das Bildungs- und Kulturdepartement das Recht, die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem geeigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Orte anzuordnen und zu seiner Erhaltung die erforderlichen Vorkehren zu treffen. 2 An die Kosten der Erhaltung solcher Objekte leistet der Staat Beiträge, wie sie in § 6 vorgesehen sind.11 3 An die Stelle der in Absatz 1 genannten Massnahmen tritt auf Verlangen des Eigentümers der Erwerb der gefährdeten Gegenstände gemäss § 11.


§ 11

3. Erwerbsrecht des Staates oder der Gemeinden bei Veräusserungen 1 Wird ein durch Eintrag im kantonalen Denkmalverzeichnis geschützter beweglicher Gegenstand veräussert (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schenkung), so ist der Staat befugt, ihn zum Verkehrswert zu erwerben. Ausgenommen ist die Veräusserung an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, an einen Verwandten, an

Verschwägerte oder an Geschwister des eingetragenen Partners des Veräusserers, sofern diese im Kanton Luzern Wohnsitz haben. Der Veräusserer hat das Bildungs- und Kulturdepartement zu benachrichtigen. Kommt mit dem Veräusserer keine Einigung

zustande, so wird die vom Staat zu leistende Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt.12 2 Der Staat kann das in Absatz 1 umschriebene Erwerbsrecht einer Einwohner-, Korporations- oder Kirchgemeinde abtreten. Er soll einer Gemeinde das Vorrecht dann ein-

räumen, wenn diese am Gegenstand ein besonderes Interesse hat und Gewähr für zweckentsprechende Aufbewahrung und Erhaltung bietet. Das Bildungs- und Kulturdepartement beschliesst hierüber auf den Antrag der Denkmalkommission.13 3 Machen die berechtigten Gemeinwesen, nachdem sie von der beabsichtigten Veräusse-

rung Kenntnis erhielten, das Erwerbsrecht innerhalb eines Monates nicht geltend, so fällt es dahin. 4 Veräusserungen, die dem Bildungs- und Kulturdepartement nicht angezeigt werden, sind ungültig.


§ 12

4. Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton Die Ausfuhr eines eingetragenen beweglichen Denkmals aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Falle dem Bildungs- und Kulturdepartement anzuzeigen.

11 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

12 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).

13 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

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§ 13

IV. Bodenaltertümer 1. Eigentum der Bodenfunde, Meldepflicht 1 Für Bodenfunde (Schätze und wissenschaftliche Gegenstände) gelten die Vorschriften der Artikel 723 und 724 ZGB14. 2 Der Finder oder Entdecker hat den Fund unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, die den Kantonsarchäologen benachrichtigt.15 3 Behörden und Beamte des Staates und der Gemeinden, besonders die Polizei, haben alle Wahrnehmungen über Bodenfunde dem Bildungs- und Kulturdepartement mitzuteilen.


§ 14

2. Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten 1 Stösst man bei Bau- und Grabarbeiten auf Bodenaltertümer, so haben Entdecker, Bauherr, Bauleiter und Unternehmer sofort die Gemeinde und diese den Kantonsarchäolo-

gen zu benachrichtigen.16 2 Die Arbeiten an der eigentlichen Fundstelle sind sofort einzustellen, und der Fund ist bis zum Eintreffen des Kantonsarchäologen unverändert in seiner ursprünglichen Lage zu belassen. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf von 48 Stunden seit der Anzeige, sofern der Kantonsarchäologe den Gegenstand und die Fundstelle nicht schon vorher freigegeben hat. 3 Der Kantonsarchäologe trifft die zur Bergung und Verwahrung des Fundes sachgemässen Anordnungen.


§ 15

3. Grabungsschutzgebiete 1 Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind, können zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. 2 Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder aufgefüllt noch überbaut werden, bevor sie vom Kantonsarchäologen freigegeben werden. 3 Dabei findet § 6 sinngemässe Anwendung. 4 Hat der Staat binnen einer Schutzzeit von einem Jahr nicht das Enteignungsverfahren eingeleitet, so fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, sofern nicht auf dem Verhandlungswege eine längere Frist vereinbart wurde.


§ 16

4. Grabungsrecht 1 Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern bedarf der Bewilligung des Bildungs- und Kulturdepartementes.

14 SR 210

15 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

16 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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2 Eigentümer von Grundstücken, in denen sich Bodenaltertümer befinden, sind verpflichtet, Ausgrabungen unter Leitung des Kantonsarchäologen oder des kantonalen

Denkmalpflegers gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten. Dabei finden die Artikel 723 und 724 ZGB17 sowie § 100 des Einführungsgesetzes zum ZGB18 Anwendung19.


§ 17

5. Aufbewahrung der Funde 1 Bodenfunde sind in staatlichen Sammlungen oder in regionalen und lokalen Museen aufzubewahren. Die Zuweisung von Neufunden erfolgt durch den Kantonsarchäologen oder den Denkmalpfleger. 2 Wenn es im Interesse der Forschung liegt und Gewähr für sachgemässe Aufbewahrung und Erhaltung geboten ist, können Bodenfunde ausnahmsweise auch als Leihgaben in privaten Sammlungen belassen werden. 3 Über alle Bodenfunde in öffentlichem und privatem Besitz steht dem Bildungs- und Kulturdepartement ein Aufsichtsrecht zu. 4 Der Kantonsarchäologe und der Denkmalpfleger haben durch Beratungen und Anordnungen dafür zu sorgen, dass die Bodenfunde inventarisiert, soweit nötig instandgestellt

und konserviert, sachgemäss gepflegt und aufbewahrt werden.


§ 18

C. Organisation I. Zuständigkeit Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig: a. der Regierungsrat; b. das Bildungs- und Kulturdepartement; c. die Gemeinderäte, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben;20 d. die Denkmalkommission; e. der Kantonsarchäologe; f. der kantonale Denkmalpfleger.

17 SR 210

18 SRL Nr. 200

19 Dieser Hinweis bezieht sich auf § 100 des EGZGB vom 21. März 1911, der am 20. November 2000 mit der Totalrevision des EGZGB auf den 1. Januar 2002 ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. GR 2000 1179).

20 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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§ 19
21

1. Gemeinden Die Gemeinden haben neben den Aufgaben und Befugnissen gemäss den §§ 2, 3, 5 und 13 die Pflicht, beim Vollzug dieses Gesetzes mitzuwirken, indem sie Verhältnisse und Vorgänge, die Massnahmen zum Schutz von Kulturdenkmälern als notwendig erscheinen lassen, sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unverzüglich dem Bildungs-

und Kulturdepartement zur Kenntnis bringen.


§ 20

2. Denkmalkommission 1 Der Regierungsrat wählt zur Begutachtung aller wichtigen Fragen aus den vorgenannten Sachgebieten eine Denkmalkommission von 5 bis 7 Mitgliedern. Sie ist insbesonde-

re in folgenden Fragen anzuhören: a. Unterstellung von Gegenständen unter staatlichen Schutz, Eintragung und Streichung im Denkmalverzeichnis und Festsetzung einer allfälligen Entschädigung;

b. Unterhalt, Veräusserung, Veränderung, Wiederherstellung und Aufbewahrung von geschützten Gegenständen; c. Geltendmachung des staatlichen Eigentumsanspruches an Funden von wissenschaftlichem Wert;

d. Durchführung von grössern wissenschaftlichen Ausgrabungen; e. Erwerb bedeutender schutzwürdiger Objekte, die sich ausserhalb des Kantons befinden.

2 Die Denkmalkommission überwacht ferner die Tätigkeit des Kantonsarchäologen und des kantonalen Denkmalpflegers, nimmt deren Jahresbericht entgegen und leitet sie an das Bildungs- und Kulturdepartement zuhanden des Regierungsrates weiter.


§ 21

3. Kantonsarchäologe und kantonaler Denkmalpfleger 1 Die Leitung der Geschäfte, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Kantonsarchäologen und dem kantonalen Denkmalpfleger, die dem Bildungs- und Kulturdepar-

tement unterstehen. 2 Durch ein Reglement des Regierungsrates werden ihre Aufgaben und die gegenseitige Abgrenzung der Sachgebiete festgelegt.


§ 22

II. Finanzierung 1. Sachausgaben 1 Nach Massgabe der vom Kantonsrat22 bewilligten Mittel unterstützt der Staat die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern und die Durchführung wissenschaftlicher Ausgrabungen.

21 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

22 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

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2 An die Restauration von Kulturdenkmälern kann der Staat Beiträge leisten, deren Höhe sich nach der künstlerischen, wissenschaftlichen und typologischen Bedeutung des Objektes sowie nach der Art der Arbeiten richtet. 3 ...23


§ 23
24

2. Beratung

Die Beratung der Bauherren, Architekten, Restauratoren, Unternehmer und Handwerker durch den Kantonsarchäologen und den kantonalen Denkmalpfleger ist unentgeltlich.


§ 24
25


§ 25

IV. Verzicht auf Massnahmen Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Denkmalkommission von der Durchführung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Massnahme absehen, wenn diese im Hinblick auf die Bedeutung des Objektes unverhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde.


§ 26

V. Schlussbestimmung Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1960 in Kraft und ist zu veröffentlichen26.

Luzern, 8. März 1960 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dr. Hans Studer Die Sekretäre: P. Brünisholz, F. Birrer 23 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

24 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

25 Aufgehoben durch VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40).

26 Dieses Gesetz wurde am 12. März 1960 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1960 236). Die Referendumsfrist lief am 21. April 1960 unbenützt ab (K 1960 430).

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