Nr. 595 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 1960 (Stand 1. August 2009) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, *
auf den Vorschlag des Regierungsrates1 und den Bericht einer Kommission,2 beschliesst:
A. Begriff
Kulturdenkmäler sind Werke menschlicher Tätigkeit, die ihres wissenschaftlichen, künstlerischen, historischen oder heimatkundlichen Interesses wegen zu erhalten sind, insbesondere:
a. Kirchen, Kapellen und andere kirchliche Bauten, Burgen, Schlösser, Brücken, Befestigungsanlagen, öffentliche Bauten, Arbeiter- und andere Wohnsiedlungen, Vil-
len, Bürger- und Bauernhäuser, Speicher, Mühlen und andere Bauten, seien sie vollständig oder nur als Ruine erhalten, sowie Gruppen von Bauten (bäuerliche
Siedlungen, Ortskerne, Altstädte oder Teile von solchen);3 b. gewerbliche und industrielle Anlagen, Anlagen zur Energiegewinnung, Verkehrsanlagen sowie Gärten und Parks;
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c. Bauteile, wie Wand- und Deckengetäfer, Türen und Tore, eingebaute Schrankpartien, Treppenanlagen, Gitterwerke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wandmalereien,
Skulpturen, Wappen, Schilder und sonstige Verzierungen, seien sie vollständig oder nur fragmentarisch erhalten; d. Inschriftensteine, Marchsteine, Wegkreuze, Bildstöcke, Brunnen, Grabmäler; e. Handschriften, Urkunden, Akten, Archivalien, Druckschriften, Inkunabeln, graphische Blätter, Landkarten, Pläne, Siegel, Siegelstempel;
* G XVI 1; Abkürzung DSchG 1 GR 1958 376
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).
3 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
4 Eingefügt durch Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209). Die bisherigen Unterabsätze b-g wurden neu zu den Unterabsätzen c-h.
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f. Plastiken, Keramik, Malereien, Zeichnungen, Erzeugnisse des Kunstgewerbes; g. Gefässe, Geräte, Münzen, Münzstempel, Medaillen, Waffen, Werkzeuge, Schmuck, Trachten, Uniformen und Textilien aller Art; h. Bodenaltertümer:
1. ortsfeste Bodenaltertümer, wie Siedlungsstellen, Gräber, Grabmonumente, Heiligtümer, Wehranlagen, Burgstellen, Verkehrswege, Schalensteine;
2. Bodenfunde wie Waffen, Werkzeuge, Gefässe, Tonscherben, Schmucksachen, Münzen, Schiffswracks und Überreste anderer Transportmittel, menschliche Skelette, Überreste von Pflanzen und Tieren, soweit sie mit der menschlichen Kultur in Beziehung stehen5 § 1a
.
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1 Die zuständige Dienststelle erfasst die nach § 1 erhaltenswerten unbeweglichen Werke für jede Gemeinde in einem Bauinventar. Die Eigentümer der betroffenen Werke sind in das Verfahren einzubeziehen.
B. Bauinventar I. Grundsätze
2 Erhaltenswerte Einzelobjekte und Baugruppen von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert werden als schützenswerte Objekte ins Inventar aufgenommen. 3 Das Bauinventar enthält eine Beschreibung der Objekte und nennt die massgeblichen Kriterien für ihre Bewertung. Es ist öffentlich und periodisch nachzuführen. 4 Die zuständige Dienststelle setzt das Bauinventar für jede Gemeinde separat in Kraft. 5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 1b
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1 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle zu gestatten, ein Objekt auf seine Eintragungswürdigkeit hin zu untersuchen und zu erfassen.
II. Untersuchung und Erfassung 2 Entsteht dabei ein Sachschaden, ist er zu ersetzen. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, wird sie im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz
vom 29. Juni 19708 festgesetzt. Im Übrigen und für widerrechtlich zugefügte Schäden gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes vom 13. September 19889 5 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
.
6 Eingefügt durch Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
7 Eingefügt durch Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
8 SRL Nr. 730. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 SRL Nr. 23. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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§ 1c
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1 Sind im Bauinventar als schützenswert eingetragene Objekte von einer Planung oder Baubewilligung betroffen, ist die zuständige Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen.
III. Wirkung des Bauinventars 2 Eigentümer von im Bauinventar eingetragenen Objekten können bei der zuständigen Dienststelle beantragen, dass ein Feststellungsentscheid über die Eintragung erlassen wird, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Der Feststellungsentscheid ist in der Regel innert 6 Monaten seit dem Antrag zu erlassen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 198911
C. Schutzbestimmungen I. Im allgemeinen 1. Denkmalverzeichnis .
1 Kulturdenkmäler von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert, die besonders schutzwürdig sind, werden in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung entscheidet die zuständige Dienststelle12 auf den Antrag der Denkmalkommission und nach Anhörung der Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Den Gemeinden steht das Recht
zu, von sich aus bei der zuständigen Dienststelle die Aufnahme von Kulturdenkmälern ins Denkmalverzeichnis zu beantragen.13 2 Der Eigentümer ist vor der Beschlussfassung über die Eintragung anzuhören. Er erhält Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Es wird ihm ein begründeter Entscheid zugestellt.
3 Für die Streichung aus dem Verzeichnis gelten sinngemäss die Vorschriften über die Eintragung. 4 Eintragung und Streichung werden im Kantonsblatt veröffentlicht. 5 Die zuständige Dienststelle14 10 Eingefügt durch Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
ist befugt, die einzutragenden oder die eingetragenen Denkmäler nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers und des Besitzers zu besichtigen.
11 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
12 Gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209), wurde in den §§ 2, 3, 5, 11-13, 16, 17 und 19 die Bezeichnung «Bildungs- und Kulturdepartement» durch die Bezeichnung «zuständige Dienststelle» ersetzt.
13 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
14 Gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209), wurden in den §§ 2, 13, 14, 15 und 17 die Bezeichnungen «Organe der Denkmalpflege», «Denkmalpfleger» und «Kantonsarchäologe» durch die Bezeichnung «zuständige Dienststelle» ersetzt.
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2. Vorsorgliche Verfügungen 1 Die zuständige Dienststelle kann schon vor der Eintragung ins Denkmalverzeichnis die zum Schutze eines gefährdeten Denkmals notwendigen vorsorglichen Verfügungen treffen. 2 Die Gemeinden können derartige vorsorgliche Massnahmen bei der zuständigen Dienststelle beantragen oder sie in ausserordentlich dringenden Fällen unter Meldung an die zuständige Dienststelle selber treffen.15 3 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so hat die zuständige Dienststelle innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden, ob die betreffenden Objekte ins Denkmalverzeichnis einzutragen oder ob die provisorischen Massnahmen wieder aufzuheben sind.
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II. Immobilien 1. Anmerkung im Grundbuch; Anzeige von Handänderungen; Kennzeich- nung
1 Werden Grundstücke oder Bestandteile oder Zubehör von solchen ins Denkmalverzeichnis aufgenommen, so ist im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbe-
schränkung im Sinne von § 5 anzumerken. 2 Das Grundbuchamt hat der zuständigen Dienststelle Handänderungen solcher Grundstücke mitzuteilen.17 3 Die im Denkmalverzeichnis eingetragenen Immobilien können im Einverständnis mit dem Eigentümer durch eine Tafel oder Inschrift gekennzeichnet werden.
2. Eigentumsbeschränkungen 1 Im Denkmalverzeichnis eingetragene Immobilien dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Dienststelle weder renoviert, verändert, beseitigt, zerstört noch sonstwie in ihrer
Wirkung beeinträchtigt werden. Sie sind so zu erhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert ist. 2 Die zuständige Dienststelle ist berechtigt, die bewilligten Arbeiten zu kontrollieren.18 3 Unter Denkmalschutz gestellte Bauten und Anlagen des Staates und der Gemeinden können, wenn ihre besondere Bedeutung es rechtfertigt, der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Regierungsrates oder, bei den einer Gemeinde gehörenden Objekten, der Gemeinde.
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4 Im Denkmalverzeichnis eingetragene Bauten und Anlagen, die im privaten Eigentum stehen, können durch Dienstbarkeitsverträge mit dem Eigentümer öffentlich zugänglich 15 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
16 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
17 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
18 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
19 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
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gemacht werden. Durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung kann dies nur ausnahmsweise bei unbewohnten Bauten geschehen, wenn ein ausserordentliches öffentliches Interesse besteht.
3. Entschädigung des Grundeigentümers und Beiträge 1 Eigentumsbeschränkungen gemäss § 5, die einer Enteignung gleichkommen, sind vom Staat voll zu entschädigen.20 2 An die Kosten der Erhaltung und der Renovation von Immobilien, die im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind, leistet der Staat Beiträge, soweit über die ordentlichen Unterhaltskosten hinaus Mehraufwendungen entstehen.
3 Die Beiträge nach Absatz 2 werden vom Regierungsrat nach Anhören des Eigentümers und der Denkmalkommission festgesetzt.21 4 Wenn der Eigentümer eine Entschädigung nach Absatz 1 fordert, unterbreitet ihm der Regierungsrat einen Vorschlag. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Entschädigung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 2 im Schätzungsverfahren
nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt.
22
23
5. Berücksichtigung bei der Katasterschatzung Hat eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gemäss § 5 eine Wertverminderung des Grundstückes zur Folge, so ist diese bei der Festsetzung der Katasterschatzung
zu berücksichtigen.
III. Mobilien 1. Besondere Voraussetzungen für den Schutz 1 Bewegliche Kulturdenkmäler werden, sofern im übrigen die Voraussetzungen von § 2 erfüllt sind, nur dann ins kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen, wenn ihre Herkunft aus dem Kanton Luzern feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit anzuneh-
men ist, oder wenn sie ein einheimischer Künstler geschaffen hat. 2 Der Denkmalschutz bezieht sich auch auf Mobilien, die trotz fremder Herkunft mit der einheimischen Vergangenheit so eng verbunden sind, dass ihr Verlust eine wesentliche Einbusse für die Allgemeinheit bedeuten würde.
20 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
21 Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40).
22 Fassung gemäss VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40).
23 Aufgehoben durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
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3 Private Sammlungen von Kulturdenkmälern werden nicht als solche ins Denkmalverzeichnis aufgenommen, sondern nur einzelne Gegenstände, für welche die Vorausset-
zungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.
2. Schutz gefährdeter Mobilien 1 Sind eingetragene Mobilien der Gefahr der Beeinträchtigung, des Zerfalls, der Zerstörung oder des Verlustes ausgesetzt, so ist der Eigentümer durch die zuständige Dienst-
stelle aufzufordern, sie innert angemessener Frist nach ihren Weisungen zu schützen.
Tut er das nicht oder ist er hiezu nach den gegebenen Verhältnissen nicht in der Lage, so hat die zuständige Dienststelle das Recht, die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem geeigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Orte anzuordnen und zu seiner
Erhaltung die erforderlichen Vorkehren zu treffen.24 2 An die Kosten der Erhaltung solcher Objekte leistet der Staat Beiträge, wie sie in § 6 vorgesehen sind.
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3 An die Stelle der in Absatz 1 genannten Massnahmen tritt auf Verlangen des Eigentümers der Erwerb der gefährdeten Gegenstände gemäss § 11.
3. Erwerbsrecht des Staates oder der Gemeinden bei Veräusserungen 1 Wird ein durch Eintrag im kantonalen Denkmalverzeichnis geschützter beweglicher Gegenstand veräussert (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schenkung), so ist der Staat befugt, ihn zum Verkehrswert zu erwerben. Ausgenommen ist die Veräusserung an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, an einen Verwandten, an
Verschwägerte oder an Geschwister des eingetragenen Partners des Veräusserers, sofern diese im Kanton Luzern Wohnsitz haben. Der Veräusserer hat die zuständige Dienststelle zu benachrichtigen. Kommt mit dem Veräusserer keine Einigung zustande, so wird
die vom Staat zu leistende Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt.26 2 Der Staat kann das in Absatz 1 umschriebene Erwerbsrecht einer Einwohner-, Korporations- oder Kirchgemeinde abtreten. Er soll einer Gemeinde das Vorrecht dann ein-
räumen, wenn diese am Gegenstand ein besonderes Interesse hat und Gewähr für zweckentsprechende Aufbewahrung und Erhaltung bietet. Die zuständige Dienststelle beschliesst hierüber auf den Antrag der Denkmalkommission.
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24 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
25 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).
26 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 316).
27 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).
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3 Machen die berechtigten Gemeinwesen, nachdem sie von der beabsichtigten Veräusserung Kenntnis erhielten, das Erwerbsrecht innerhalb eines Monates nicht geltend, so fällt
es dahin. 4 Veräusserungen, die der zuständigen Dienststelle nicht angezeigt werden, sind ungültig.
4. Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton Die Ausfuhr eines eingetragenen beweglichen Denkmals aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Falle der zuständigen Dienststelle anzuzeigen.
IV. Bodenaltertümer 1. Eigentum der Bodenfunde, Meldepflicht 1 Für Bodenfunde (Schätze und wissenschaftliche Gegenstände) gelten die Vorschriften der Artikel 723 und 724 ZGB28 2 Der Finder oder Entdecker hat den Fund unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, die die zuständige Dienststelle benachrichtigt.
.
29
3 Behörden und Beamte des Staates und der Gemeinden, besonders die Polizei, haben alle Wahrnehmungen über Bodenfunde der zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
§ 13a
30
1 Die zuständige Dienststelle erfasst die archäologischen Fundstellen in einem Inventar.
2. Archäologisches Fundstel eninventar 2 Das archäologische Fundstelleninventar enthält eine Beschreibung der Fundstellen und Aussagen über die erforderlichen Schutzmassnahmen. Es ist öffentlich und laufend nachzuführen. 3 Sind im Inventar eingetragene Fundstellen von Planungen oder Baubewilligungen betroffen, ist die zuständige Dienststelle in das Verfahren einzubeziehen. Eingriffe in ein-
getragene Fundstellen sind von der zuständigen Dienststelle zu bewilligen. Die Bewilligung ist gebührenfrei. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Planungs- und
Baugesetzes. 4 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle den Zugang zu ihren Grundstücken zu gewähren. § 1b kommt sinngemäss zur Anwendung. 5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
28 SR 210
29 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
30 Eingefügt durch Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
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3. Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten 1 Stösst man bei Bau- und Grabarbeiten auf Bodenaltertümer, so haben Entdecker, Bauherr, Bauleiter und Unternehmer sofort die Gemeinde und diese die zuständige Dienst-
stelle zu benachrichtigen.31 2 Eine Fachperson der zuständigen Dienststelle begibt sich umgehend vor Ort und trifft die zur Bergung und Verwahrung des Fundes sachgemässen Anordnungen.
32
3 Bis die zuständige Dienststelle die Fundstelle freigibt, sind sämtliche von der Dienststelle nicht autorisierten Arbeiten untersagt. Diese Verpflichtung erlischt innert 5 Tagen
seit der Benachrichtigung.
33
4. Grabungsschutzgebiete 1 Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind, können zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. 2 Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder aufgefüllt noch überbaut werden, bevor sie von der zuständigen Dienststelle freigegeben werden. 3 Dabei findet § 6 sinngemässe Anwendung. 4 Hat der Staat binnen einer Schutzzeit von einem Jahr nicht das Enteignungsverfahren eingeleitet, so fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, sofern nicht auf dem Verhandlungswege eine längere Frist vereinbart wurde.
5. Grabungsrecht 1 Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern bedarf der Bewilligung der zuständigen Dienststelle. 2 Eigentümer und andere Berechtigte haben der zuständigen Dienststelle und den von ihr beigezogenen Personen Grabungsarbeiten auf ihren Grundstücken zu gestatten.34 3 Entsteht bei Grabungsarbeiten nach Absatz 2 ein Sachschaden, ist er zu ersetzen.
Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, wird sie im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Im Übrigen und für widerrechtlich zuge-
fügte Schäden gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes.
35
31 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
32 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
33 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
34 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
35 Eingefügt durch Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
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6. Aufbewahrung der Funde 1 Bodenfunde sind in staatlichen Sammlungen oder in regionalen und lokalen Museen aufzubewahren. Die Zuweisung von Neufunden erfolgt durch die zuständige Dienststelle. 2 Wenn es im Interesse der Forschung liegt und Gewähr für sachgemässe Aufbewahrung und Erhaltung geboten ist, können Bodenfunde ausnahmsweise auch als Leihgaben in privaten Sammlungen belassen werden. 3 Über alle Bodenfunde in öffentlichem und privatem Besitz steht der zuständigen Dienststelle ein Aufsichtsrecht zu. 4 Die zuständige Dienststelle hat durch Beratungen und Anordnungen dafür zu sorgen, dass die Bodenfunde inventarisiert, soweit nötig instandgestellt und konserviert, sachgemäss gepflegt und aufbewahrt werden.
D. Organisation I. Zuständigkeit Für den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig: a. der Regierungsrat; b. das Bildungs- und Kulturdepartement36 c. die Gemeinderäte, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben;
;
37
d. die Denkmalkommission; e. die zuständige Dienststelle38 f. ...
.
39
40
Die Gemeinden haben neben den Aufgaben und Befugnissen gemäss den §§ 2, 3, 5 und 13 die Pflicht, beim Vollzug dieses Gesetzes mitzuwirken, indem sie Verhältnisse und Vorgänge, die Massnahmen zum Schutz von Kulturdenkmälern als notwendig erscheinen lassen, sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unverzüglich der zuständigen
Dienststelle zur Kenntnis bringen.
1. Gemeinden 36 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
37 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
38 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
39 Aufgehoben durch Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
40 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
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§ 20
41
1 Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern.
Sie setzt sich aus Vertretern der Politik, der Grundeigentümer und aus Fachpersonen zusammen. Die Denkmalkommission berät die zuständige Dienststelle, das Bildungs- und
Kulturdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege und Archäologie und ist insbesondere im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen und deren Folgegeschäften sowie mit grösseren wissenschaftlichen Ausgrabungen anzuhören.
2. Denkmalkommission 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
§ 21
42
Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle 3. Zuständige Dienststelle a. ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind, b. berät Eigentümer und Fachpersonen im Rahmen der Erhaltung von Kulturdenkmälern unentgeltlich.
§ 22
43
1 Nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Mittel unterstützt der Staat die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern und die Durchführung wissenschaftlicher Unter-
suchungen, Dokumentationen und Ausgrabungen.
II. Finanzierung 1. Sachausgaben 2 Die Höhe der eingesetzten Mittel richtet sich nach der künstlerischen, wissenschaftlichen und typologischen Bedeutung der betroffenen Kulturdenkmäler sowie nach Art
und Umfang der Arbeiten und Untersuchungen.
§ 23
44
45
IV. Verzicht auf Massnahmen Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Denkmalkommission von der Durchführung einer in diesem Gesetze vorgesehenen Massnahme absehen, wenn diese im Hinblick auf die Bedeutung des Objektes unverhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde.
41 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
42 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
43 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
44 Aufgehoben durch Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
45 Aufgehoben durch VRG vom 3. Juli 1972, in Kraft seit dem 1. Januar 1973 (SRL Nr. 40).
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§ 25a
46
Gegen Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 V. Rechtsmit el 47
VI. Schlussbestimmung Beschwerde geführt werden.
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1960 in Kraft und ist zu veröffentlichen48 Luzern, 8. März 1960
.
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dr. Hans Studer Die Sekretäre: P. Brünisholz, F. Birrer 46 Eingefügt durch Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. August 2009 (G 2009 209).
47 SRL Nr. 40
48 Dieses Gesetz wurde am 12. März 1960 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1960 236). Die Referendumsfrist lief am 21. April 1960 unbenützt ab (K 1960 430).
Document Outline
- § 1 A. Begriff
- § 1a6F B. Bauinventar I. Grundsätze
- § 1b7F II. Untersuchung und Erfassung
- § 1c10F III. Wirkung des Bauinventars
- § 2 C. Schutzbestimmungen I. Im allgemeinen 1. Denkmalverzeichnis
- § 3 2. Vorsorgliche Verfügungen
- § 4 II. Immobilien 1. Anmerkung im Grundbuch; Anzeige von Handänderungen; Kennzeichnung
- § 5 2. Eigentumsbeschränkungen
- § 6 3. Entschädigung des Grundeigentümers und Beiträge
- § 723F
- § 8 5. Berücksichtigung bei der Katasterschatzung
- § 9 III. Mobilien 1. Besondere Voraussetzungen für den Schutz
- § 10 2. Schutz gefährdeter Mobilien
- § 11 3. Erwerbsrecht des Staates oder der Gemeinden bei Veräusserungen
- § 12 4. Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton
- § 13 IV. Bodenaltertümer 1. Eigentum der Bodenfunde, Meldepflicht
- § 13a30F 2. Archäologisches Fundstelleninventar
- § 14 3. Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten
- § 15 4. Grabungsschutzgebiete
- § 16 5. Grabungsrecht
- § 17 6. Aufbewahrung der Funde
- § 18 D. Organisation I. Zuständigkeit
- § 1940F 1. Gemeinden
- § 2041F 2. Denkmalkommission
- § 2142F 3. Zuständige Dienststelle
- § 2243F II. Finanzierung 1. Sachausgaben
- § 2344F
- § 2445F
- § 25 IV. Verzicht auf Massnahmen
- § 25a46F V. Rechtsmittel
- § 26 VI. Schlussbestimmung