1
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) vom 11. August 1999 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG),
verordnet:
1. Titel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.
2. Titel: Sozialhilfe und Nothilfe2 1. Kapitel: Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und der Nothilfe3 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2
4
Vergütbare Sozialhilfe- und Nothilfeleistungen nach Artikel 88 des AsylG sind Unterstützungen im Sinne von Artikel 82 des AsylG und Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19775. Ausgenommen davon sind Leistungen, welche nach Artikel 18 der Verordnung vom 24. Oktober 20076 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern abgegolten werden.
AS 1999 2318 1 SR
142.31
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
5 SR
851.1
6 SR
142.205
142.312
Migration
2
142.312
Art. 3
7
Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten.8 2 Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 3 und 83 Absatz 1 des AsylG sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.
3
Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG sowie abweichender Bestimmungen dieser Verordnung richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht:
a. Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; b. Personen in einem Verfahren nach Artikel 111b oder 111c AsylG; c. Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde.9
Art. 4
Koordinationsstelle 1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.
2
…10
Art. 5
11 Auszahlungsverfahren (Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AuG) 1
Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200512 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) quartalsweise gestützt auf die im Datensystem des Staatssekretariates für Migration (SEM)13 erfassten Daten.
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
12 SR
142.20
13 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Asylverordnung 2
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142.312
2
Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM.
3
Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen.
4
Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet.
5
…14
6
Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89a Absatz 2 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.15
a16 Datenerhebung (Art. 95 Abs. 2 AsylG) Für die Steuerung und Anpassung der finanziellen Abgeltungen des Bundes können die Kantone verpflichtet werden, Daten zu Handen des Bundes zu erheben.
b17 Prämienverbilligung für vorläufig aufgenommene Personen (Art.
82a Abs. 7 AsylG) Der Anspruch von vorläufig aufgenommenen Personen auf Prämienverbilligungsbeiträge nach Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 199418 über die Krankenversicherung lebt sieben Jahre nach deren Einreise wieder auf.
2. Abschnitt: Kinderzulagen
Art. 6
Geltendmachung der Kinderzulagen 1
Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84 des Gesetzes geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften bei jedem Stellenantritt anzumelden.
2
Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der 14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
18 SR
832.10
Migration
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Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.
Art. 7
Auszahlung der Kinderzulagen 1
Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt, wenn sie namentlich:
a. als Flüchtling anerkannt worden ist; b.19 nach Artikel 83 Absatz 3 oder 4 des AuG20 vorläufig aufgenommen wird oder nach Artikel 14 Absatz 2 des AsylG eine Aufenthaltsbewilligung erhält, oder c. als Schutzbedürftige anerkannt wird.
2
Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des Gesetzes.
2. Kapitel:21 Rückerstattung, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme (Art. 85-87 AsylG; Art. 88 AuG) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 8
Rückerstattung (Art. 85, 86 Abs. 1 und 87 AsylG; Art. 88 AuG) 1
Für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom Kanton geltend gemacht.
Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen analog zu den Grundsätzen von Artikel 87 des Obligationenrechts22.
2
Die Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene verursacht haben, sind zurückzuerstatten. Zu diesem Zweck erhebt der Bund bei diesen Personen eine zeitlich und betragsmässig limitierte Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG und nimmt Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG ab.
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
20 SR
142.20
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
22 SR
220
Asylverordnung 2
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3
Wurde der Höchstbetrag der Sonderabgabe nach Artikel 10 Absatz 2 weder durch Lohnabzüge noch durch abgenommene Vermögenswerte erreicht, gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 9
Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 sowie 115-118 AsylG) 1
Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene unterliegen der Sonderabgabepflicht nach Artikel 86 und den Bestimmungen über die Vermögenswertabnahme nach Artikel 87 des AsylG.
2
Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des 10. Kapitels des AsylG Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.
Art. 10
Beginn und Ende der Sonderabgabepflicht und der Unterstellung unter die Vermögenswertabnahme (Art. 86 und 87 AsylG) 1
Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst. Für erwerbstätige Jugendliche beginnt die Sonderabgabepflicht analog der AHV-Beitragspflicht nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194623 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2
Die Sonderabgabepflicht endet: a. wenn der Betrag von 15 000 Franken erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren;
b. wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat; c. wenn eine asylsuchende, eine vorläufig aufgenommene oder eine schutzbedürftige Person eine Aufenthaltsbewilligung erhält;
d. wenn eine asylsuchende Person Asyl erhält oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird; oder e. nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise.
3
Die Sonderabgabepflicht beginnt mit jedem Asylverfahren hinsichtlich des Betrages und der zeitlichen Dauer neu zu laufen.
23 SR
831.10
Migration
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Art. 11
Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme (Art. 86 Abs. 5 AsylG) 1
Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme werden individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund.24 2 Das SEM überträgt die Erhebung und die Verwaltung der Sonderabgabe sowie die Verwaltung der Vermögenswertabnahme einem Dritten.
3
Soweit das SEM die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten überträgt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196825.
Art. 12
Informationssystem über die Sonderabgabe (Art. 3 und 4 BGIAA26) 1
Das SEM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.
2
Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten: a.27 Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen sowie deren Arbeitgeber; b.28 Personen-, Betriebs- und Asylgesuchsidentifikationsnummer aus ZEMIS, AHV-Versichertennummer, Unternehmens-Registernummer (BUR-Nr.) sowie Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nr.); c. Einzahlungen der Sonderabgabe und der abgenommenen Vermögenswerte; d. Angaben zum Zahlungsverkehr und zur Verwaltung des Mahnwesens wie ausstehende Zahlungen, Mahngebühren und Bussgelder.
3
Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Erhebung und Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme beauftragt sind, die vom SEM nach Artikel 86 Absatz 5 des AsylG beauftragten Dritten sowie das Bundesverwaltungsgericht.
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).
25 SR
172.021
26 BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51)
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).
Asylverordnung 2
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2. Abschnitt: Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen
Art. 13
Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge (Art. 86 Abs. 2, 3 und 4 AsylG) 1
Die Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen diese Lohnabzüge in der Regel quartalsweise auf das Konto nach Artikel 11. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des SEM.
Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.
2
Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5 AHVG29.
3
Nicht als abgabepflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen, welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198230 sowie dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195931 über die Invalidenversicherung. Gleiches gilt für Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbewilligungen notwendig sind. Das SEM kann weitere Ausnahmen bestimmen.
4
Die Arbeitgeber sind verpflichtet: a. die Lohnabzüge nach Absatz 1 innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf das Konto nach Artikel 11 zu überweisen. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des SEM; b. dem SEM Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
5
Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das SEM Verzugszinsen aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3000 Franken betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer Betreibung 6 Prozent pro Jahr.
6
Überweisen Arbeitgeber die abzuziehenden Beträge nach Absatz 1 nicht binnen der angesetzten Fristen, so kann das SEM eine Mahngebühr bis zu 200 Franken auferlegen.
7
Bringt ein Arbeitgeber die für die Festlegung des Betrages nach Absatz 1 notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen trotz Mahnung nicht bei, so legt das SEM den Betrag der zu überweisenden Lohnabzüge nach pflichtgemässem Ermessen fest.
Es kann dazu namentlich auf die im Gesuch um Erteilung oder um Verlängerung der Arbeitsbewilligung gegenüber der kantonalen Bewilligungsbehörde gemachten Angaben zurückgreifen. Die kantonalen Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, dem SEM die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
29 SR
831.10
30 SR
837.0
31 SR
831.20
Migration
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8
Überwiesene Lohnabzüge, die nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 erhoben wurden, und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Person zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.
9
Forderungen gegenüber Arbeitgebern verjähren zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch die Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zins- und Abschlagszahlungen.
Art. 14
Auskunft über die geleistete Sonderabgabe (Art. 86 Abs. 4 AsylG) 1
Der vom SEM beauftragte Dritte stellt den Sonderabgabepflichtigen auf ihr Ersuchen hin eine Übersicht über das Konto nach Artikel 11 (Kontoauszug) zu. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung des Kontoauszugs erfolgt ausschliesslich an die Sonderabgabepflichtigen und frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 13 Absatz 4.
2
Der vom SEM beauftragte Dritte kann den Sonderabgabepflichtigen die Kontoauszüge zur Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge periodisch zustellen.
3
Die Sonderabgabepflichtigen sind verpflichtet, den Kontoauszug nach Erhalt auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
4
Die Sonderabgabepflichtigen, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Eintragungen auf dem Kontoauszug nicht anerkennen, haben dies dem vom SEM beauftragten Dritten unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges anzuzeigen.
5
Wurde der sonderabgabepflichtigen Person kein Kontoauszug zugestellt oder erfolgte eine Anzeige nach Absatz 4, werden Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, an die Sonderabgabepflicht angerechnet.
6
Erfolgte auf die Zustellung eines Kontoauszuges hin keine Anzeige nach Absatz 4, wird eine nachträglich geltend gemachte Berichtigung von Fehlern nur an die Sonderabgabepflicht angerechnet, wenn: a. die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird; und
b. Lohnabzüge, die vom Arbeitgeber nicht auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen wurden, erhältlich gemacht werden konnten.
Art. 15
Verwaltungs- und strafrechtliche Massnahmen (Art. 86 Abs. 4 AsylG) Widerhandlungen der Arbeitgeber gegen Artikel 13 werden vom SEM sanktioniert, namentlich durch:
Asylverordnung 2
9
142.312
a. die Verkürzung des Überweisungsrhythmus nach Artikel 13 Absatz 1; b. die Meldung an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde zwecks Einleitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 122 des AuG32;
c. die Verzeigung nach den Strafbestimmungen des 10. Kapitels des AsylG; d. die Verhängung einer Ordnungsbusse nach Artikel 116a des AsylG.
3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen
Art. 16
Abnehmbare Vermögenswerte
1
Vermögenswerte nach Artikel 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.
2
Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3
Nach dem Ende der Sonderabgabepflicht nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.
4
Der Betrag nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.
Art. 17
Anrechnung abgenommener Vermögenswerte an die Sonderabgabepflicht Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Konto nach Artikel 11 überwiesen und in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet.
Art. 18
Auszahlung abgenommener Vermögenswerte (Art. 87 Abs. 5 AsylG) 1
Eine asylsuchende oder schutzbedürftige Person, die innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des Asylgesuches oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung selbständig ausreist, kann beim vom SEM beauftragten Dritten vor ihrer Ausreise um die Auszahlung der ihr abgenommenen Vermögenswerte nachsuchen.
2
Absatz 1 gilt auch für vorläufig aufgenommene Personen, die innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme selbständig ausreisen.
3
Die abgenommenen Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden in der Regel bei der Ausreise am Flughafen in bar ausbezahlt. Auf Gesuch hin kann der auszuzahlende Betrag nach erfolgter Ausreise ins Ausland überwiesen werden.
32 SR
142.20
Migration
10
142.312
4
Ein Gesuch um Auszahlung abgenommener Vermögenswerte kann von der berechtigten Person auch aus dem Ausland gestellt werden. Mit dem Gesuch muss der Nachweis der Einhaltung der Frist nach Artikel 87 Absatz 5 des AsylG erbracht werden. Dies kann namentlich erfolgen durch:
1. die fristgerechte Abgabe der Grenzkarte; 2. die Bestätigung der fristgerechten kontrollierten Ausreise durch die zuständige kantonale Behörde;
3. den Nachweis der fristgerechten Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat; oder
4. den Nachweis einer fristgerechten Ausreise aus der Schweiz und einer Anwesenheitsregelung in einem Drittstaat.
Das Gesuch muss mindestens nachstehende Angaben enthalten: 1. die gültige Zahlstelle; 2. die Korrespondenzadresse; 3. den Nachweis der Identität, wenn sich die Person nach einer unkontrollierten Ausreise im Ausland befindet; 4. die
Unterschrift;
5. die Vollmacht bei Vertretungsverhältnis.
Art. 19
Aufgehoben 3. Titel: Bundesbeiträge 1. Kapitel:33 Sozial- und Nothilfe 1. Abschnitt: Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
Art. 20
34
34 Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
Asylverordnung 2
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142.312
die vorläufige Aufnahme oder der Gewährung des vorübergehenden Schutzes folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:35 a. der Nichteintretens- oder der negative Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig wird;
b. das Asylgesuch abgeschrieben wird; c. eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist;
d. die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise;
e. der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG zu erteilen ist; f.36 eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wird oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht. Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.
Art. 21
37
Art. 22
38
Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt pro Monat 1429,98 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008).39 2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten und einem Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen.
3
Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
37 Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
38 Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007, 12.12.2008 und 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
Migration
12
142.312
Kanton
in
Prozent Kanton
in
Prozent
Aargau 104,9
Nidwalden
117,2
Appenzell Ausserrhoden 95,3 Obwalden
102,3
Appenzell Innerrhoden 97,2 Schaffhausen
87,2
Basel-Landschaft 106,8 Schwyz
114,2
Basel-Stadt 94,0
Solothurn 90,7
Bern 91,7
St.
Gallen
95,6
Freiburg 92,8
Tessin 89,4
Genf 102,3
Thurgau
94,4
Glarus 93,5
Uri
89,4
Graubünden 100,9
Waadt
95,8
Jura 80,0
Wallis
80,0
Luzern 100,8
Zug
120,0
Neuenburg 80,0
Zürich
113,9
Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BfS) veröffentlichten Mietpreis-Strukturerhebungen anpassen.
4
Der Anteil für die Krankenversicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen wird aufgrund der vom Bundesamt für Gesundheit publizierten Durchschnittsprämien40, der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach Artikel 64 KVG41 sowie der Anzahl Minderjähriger, junger Erwachsener und Erwachsener kantonal abgestuft. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.
5
Der Anteil für die Mietkosten beträgt 220,38 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 630,85 Franken und der Anteil für die Betreuungskosten 279,90 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das SEM passt diese Anteile jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.42
Art. 23
43
Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B = Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.
2
Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel: 40 V des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1)
41
SR 832.10
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
Asylverordnung 2
13
142.312
SP =
P - ETAS - BETVA
In der Formel bedeuten: P =
Am ersten Tag des Monats anwesende Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung.
ETAS
= Am ersten Tag des Monats erwerbstätige Asylsuchende (18- bis 60-Jährige).
BETVA = Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60Jährige).
Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETVA = EAVA × (EQCH + ALQCH - ALQKT) In der Formel bedeuten: EAVA =
Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige).
EQCH =
Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige).
ALQCH
= Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss SECO.
3
Für die Aufrechterhaltung einer minimalen Betreuungsstruktur vergütet der Bund jedem Kanton pro Monat eine Pauschale von 28 206 Franken als Sockelbeitrag. Sie basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Indexstand: 31. Okt. 2008). Das SEM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
a44 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2009 235). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
Migration
14
142.312
2. Abschnitt: Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung
Art. 24
45
Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:46
a.47 ein Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat; b.48 ein vorläufig aufgenommener Flüchtling eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise;
bbis.49 ein Flüchtling mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs50 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192751 die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches; c.52 ein Staatenloser eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 31 Absatz 3 oder Artikel 42 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht; d.53 ein vorläufig aufgenommener Staatenloser eine ausländerrechtliche Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber sieben Jahre seit der Einreise;
45 Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
49 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
50 SR
311.0
51 SR
321.0
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
Asylverordnung 2
15
142.312
dbis.54 ein Staatenloser mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit der Einreise; e. das Asyl widerrufen wird; f.55 ein Flüchtling oder ein Staatenloser die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist.
2
Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.
3
Der Bund zahlt den Kantonen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung die Hälfte der Globalpauschale nach Artikel 26 vom Tag an, an dem diese nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, bis und mit dem Tag, an dem sie erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des AsylG erteilt werden könnte.
4
Der Bund vergütet den Kantonen eine Globalpauschale auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder nach einem Aufenthalt von fünf Jahren, jedoch längstens bis zur erstmaligen wirtschaftlichen Selbständigkeit für Sozialhilfe beziehende Flüchtlinge, die:56 a. im Rahmen des Sonderprogramms für Behinderte, welches das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) durchführt, aufgenommen werden;
b. einer Flüchtlingsgruppe angehören, deren Aufnahme der Bundesrat oder das EJPD beschlossen hat und die bei ihrer Einreise bereits behindert, krank oder betagt sind und dauernder Unterstützung bedürfen. Betagt ist, wer das 60. Altersjahr überschritten hat; c. als allein stehende Kinder oder unbegleitete Jugendliche in der Schweiz aufgenommen werden, und zwar bis sie volljährig sind oder bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.
5
Die Kantone melden dem Bund umgehend, wenn Personen nach Absatz 4 nicht mehr sozialhilfeabhängig sind.
54 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
Migration
16
142.312
Art. 25
57
Art. 26
58
Der Bund vergütet den Kantonen für jede Sozialhilfe beziehende Person eine Globalpauschale. Sie beträgt im schweizerischen Durchschnitt 1507,83 Franken (Indexstand: 31. Okt. 2008).59 2 Die Globalpauschale setzt sich zusammen aus einem Anteil für die Mietkosten, einem Anteil für die Sozialhilfe- Betreuungs- und Verwaltungskosten und einem Anteil für die Selbstbehalte und Franchisen.
3
Der Anteil für die Mietkosten wird unter Berücksichtigung einer Bandbreite zwischen 80 und 120 Prozent wie folgt kantonal abgestuft:
Kanton
in
Prozent Kanton
in
Prozent
Aargau 104,9
Nidwalden
117,2
Appenzell Ausserrhoden 95,3
Obwalden
102,3
Appenzell Innerrhoden 97,2
Schaffhausen
87,2
Basel-Landschaft 106,8 Schwyz
114,2
Basel-Stadt 94,0
Solothurn 90,7
Bern 91,7
St.
Gallen
95,6
Freiburg 92,8
Tessin 89,4
Genf 102,3
Thurgau
94,4
Glarus 93,5
Uri
89,4
Graubünden 100,9
Waadt
95,8
Jura 80,0
Wallis
80,0
Luzern 100,8
Zug
120,0
Neuenburg 80,0
Zürich
113,9
Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das SEM die kantonale Abstufung gestützt auf die vom BfS veröffentlichten Mietpreis-Strukturerhebungen anpassen.
4
Die Festsetzung der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte erfolgt nach Artikel 64 KVG60 sowie der Anzahl Minderjährigen und Erwachsenen.
Die Anpassung erfolgt jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr.
5
Der Anteil für die Mietkosten beträgt 320,87 Franken, der Anteil für die übrigen Sozialhilfekosten 845,92 Franken und der Anteil für die Betreuungs- und Verwaltungskosten 275,27 Franken. Die Anteile basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 116,7 Punkten (Stand: 31. Okt. 2008). Das SEM passt 57 Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
58 Siehe auch die UeB Änd. 24.10.2007 und 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
60 SR
832.10
Asylverordnung 2
17
142.312
diese Anteile der Globalpauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.61
Art. 27
62
Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag (B) in Franken basiert auf den in den Datensystemen des SEM erfassten Daten. Er berechnet sich nach der folgenden Formel: B =
Anzahl am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehende Personen × kantonal abgestufte Globalpauschale.
2
Die Anzahl Sozialhilfe beziehender Personen (SP) berechnet sich nach der Formel: SP =
P - BETF
In der Formel bedeuten: P =
Am ersten Tag des Monats anwesende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung.
BETF =
Bereinigte Anzahl der erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige).
Die bereinigte Anzahl berechnet sich nach der Formel: BETF =
EAF × (EQCH + ALQCH - ALQKT) In der Formel bedeuten: EAF =
Am ersten Tag des Monats im Erwerbsalter stehende Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige).
EQCH =
Schweizerische Quote der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen Flüchtlinge, Staatenlosen und schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (18- bis 60-Jährige).
ALQCH
= Schweizerische Arbeitslosenquote des Vormonats der in der Schweiz lebenden Ausländer gemäss SECO.
ALQKT = Kantonale Arbeitslosenquote des Vormonats der im jeweiligen Kanton lebenden Ausländer gemäss SECO.
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951). Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 am Ende dieses Textes.
Migration
18
142.312
3. Abschnitt: Nothilfe
Art. 28
Nothilfepauschale (Art. 88 Abs. 4 AsylG)63 Der Bund richtet den Kantonen eine einmalige Pauschale aus für jede Person: a.64 auf deren Asylgesuch nach Artikel 31a Absätze 1 und 3 des AsylG nicht eingetreten wurde, wenn der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; b. deren Asylgesuch abgewiesen wurde, wenn der entsprechende Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; oder c. deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und der eine Ausreisefrist angesetzt worden ist.
Art. 29
Umfang, Höhe und Anpassung der Nothilfepauschale 1
Die Nothilfepauschale nach Artikel 28 beträgt 6000 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das SEM passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
2
Die Nothilfepauschale setzt sich zusammen aus einem Basisanteil von 4000 Franken und einem Ausgleichsanteil von 2000 Franken. Der Ausgleichsanteil dient namentlich dem Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Kantone.
3
Der Basisanteil wird dem für den Vollzug zuständigen Kanton quartalsweise ausbezahlt. Der Ausgleichsanteil wird jährlich ausbezahlt.
4
Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) verständigen sich über die Verteilung des Ausgleichsanteils. Sie melden dem SEM jeweils bis Ende des Kalenderjahres den Verteilschlüssel.
5
Erfolgt die Meldung nach Absatz 4 nicht rechtzeitig oder können sich die Konferenzen nicht einigen, so kommt für die Auszahlung der Verteilschlüssel nach Artikel 21 Asylverordnung 1 vom 11. August 199965 (AsylV 1) zur Anwendung.
Art. 30
Monitoring Sozialhilfestopp
1
Das SEM überprüft unter Einbezug der SODK und der KKJPD nach gemeinsam festgelegten Kriterien die Entwicklung der Nothilfekosten.
2
Das EJPD passt die Höhe der Nothilfepauschale aufgrund der Ergebnisse nach Absatz 1 an.
63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
65 SR
142.311
Asylverordnung 2
19
142.312
3
Das SEM führt ein Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp. Dieses enthält folgende Daten:
a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand und Staatsangehörigkeit der Nothilfe beziehenden Personen; b. Personennummer
ZEMIS;
c. Angaben über Art und Höhe der Kosten.
4
Die Kantone teilen dem SEM die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten nach Absatz 3 mit.
5
Zugriff auf die Daten des Monitoring-Systems Sozialhilfstopp haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und der Kantone, die mit dem Monitoring befasst sind.
2. Kapitel: Verwaltungskosten66 (Art. 91 Abs. 2bis AsylG)
Art. 31
67
Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des AsylG entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.
2
Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag.
Dieser wird nach der Formel P x G x Y: 100 berechnet, wobei gilt: P =
einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G =
Anzahl Asylgesuche und Anzahl Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäss Datensystem des SEM; Y =
massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des AsylG.
3
Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt 1100 Franken beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das SEM passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
Art. 32
Erkennungsdienstliche Behandlung
Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Erheben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pauschalen werden dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die Kantone.
66 Ursprünglich vor Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
Migration
20
142.312
3. Kapitel: Finanzierung von Kollektivunterkünften (Art. 90) 1. Abschnitt: Die vergütbaren Kosten
Art. 33
Unterkünfte 1 Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf Grund ihrer Unterstützungspflicht nach den asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes mindestens zehn Personen nach den Grundsätzen eines gemeinschaftlichen Haushaltes unterbringen, können vom Bund ganz oder teilweise finanziert werden.
2
Werden Unterkünfte nach den Bestimmungen dieses Teils finanziert, sind die gewährten Bundesbeiträge nach Artikel 40 zurückzuerstatten.
Art. 34
Die vergütbaren Kosten im Einzelnen Als vergütbare Kosten für Unterkünfte werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen anerkannt: a. Bau- und Erwerbskosten; b. Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb.
Art. 35
Bau- und Erwerbskosten 1
Als Bau- und Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für: a. den Erwerb von Gebäuden ohne Kosten für den Landanteil; b. die Erschliessung von Grundstücken; c. die Projektierungsarbeiten und Aufwendungen für die Vorbereitung der Ausführung sowie die Kosten des Baubewilligungsverfahrens und für Anschlussgebühren, soweit diese nach den massgeblichen Gebührenreglementen bei einer Meistbegünstigung nicht erlassen werden können; d. den Neubau, Ausbau oder Umbau von Liegenschaften, mit Ausnahme der Wiederherstellungskosten; e. die Betriebseinrichtungen und die Ausstattung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der erstmaligen Ausstattung, der Betreuung und Verwaltung stehen und nicht nach Artikel 24 abgegolten werden;
f. die
Umgebungsarbeiten;
g. die Kapitalzinsen, soweit sie nicht durch Teilzahlungen nach Artikel 39 Absatz 2 kompensiert werden.
2
Nicht als Bau- und Erwerbskosten gelten die Kosten für: a. Verwaltungsaufwendungen der kantonalen Behörden; b. Projektierung von Unterkünften, für welche das SEM keine Finanzierungszusicherung erteilt hat oder deren Realisierung trotz Zusicherung nicht binnen der vom SEM festgesetzten Verwirkungsfrist erfolgt ist.
Asylverordnung 2
21
142.312
Art. 36
Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb Ist kein Miet-, Pacht- oder Baurechtsverhältnis möglich, kann das SEM die Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 40.
2. Abschnitt: Das Bewilligungsverfahren
Art. 37
Einreichung der Finanzierungsgesuche 1
Gesuche um Finanzierung von Unterkünften sind der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen.
2
Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit, beurteilt die rechtliche und politische Realisierbarkeit des Projekts und entscheidet auf Grund eines kantonalen Unterbringungskonzeptes, ob das Gesuch an das SEM weiterzuleiten ist.
3
Kosten, die vor der Zusicherung des SEM entstanden sind, werden nur beim Vorliegen besonderer Umstände ganz oder teilweise vergütet.
4
Wesentliche Projektänderungen sind dem SEM umgehend anzuzeigen und zu begründen.
Art. 38
Zusicherung der Abgeltung 1
Das SEM behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
2
Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.
3
Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert, so ist dies dem SEM unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen.
Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort fällig.
3. Abschnitt: Auszahlung und Rückerstattung
Art. 39
Auszahlung 1 Nach Ausführung des Projekts prüft der Kanton die Bauabrechnung und reicht sie mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen nach den Weisungen des SEM ein.
2
Das SEM gewährt im Rahmen des Baufortschrittes und der verfügbaren Zahlungskredite auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der zugesicherten Finanzierung. Nach Überprüfung der Schlussabrechnung auf Grund der Belege setzt es den definitiven Betrag der Finanzierung fest und veranlasst die Überweisung des Guthabens an den Kanton.
Migration
22
142.312
Art. 40
Rückerstattung 1 Gewährte Bundesbeiträge zur Finanzierung von Unterkünften sind zu verzinsen und während der festgesetzten Dauer der Zweckbindung in gleichen Raten zurückzuerstatten. Der Zinssatz für das folgende Jahr richtet sich nach dem am 1. Dezember des laufenden Jahres publizierten Renditesatzes des Swiss-Bond-Index für Bundesanleihen. 2 Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den Zahlungen nach dem 3. Titel verrechnet.68 3
Das SEM kann mit den Kantonen abweichende Rückzahlungsmodalitäten vereinbaren. Es setzt die Mindestanforderungen für die Rückzahlung fest.
4. Kapitel: Weitere Beiträge 1. Abschnitt: Sicherheitskosten69 (Art. 91 Abs. 2ter AsylG)
Art. 41
70 1 Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 110 000 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG ausgerichtet.71 2 Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel: PB = (PE × DE × FE + PB × DB × FB) × JA/JT In der Formel bedeuten: PB = Pauschalbeitrag pro Kanton PE = Anzahl Unterbringungsplätze pro Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes im Kanton
PB = Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton
DE = Betriebsdauer pro Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes in Tagen
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
69 Eingefügt durch Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).
70 Fassung gemäss Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 83 Abs. 3). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Dez. 2016 (AS 2016 4223).
Asylverordnung 2
23
142.312
DB = Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen FE = 0,01 (Faktor Empfangs- und Verfahrenszentrum) FB = 0,04 (Faktor besonderes Zentrum) JA = Jahresansatz nach Absatz 1 JT = Anzahl Kalendertage im Jahr.72 3
Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 109,0 Punkten (Stand: 31. Oktober 2012). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.
4
Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.
Art. 42
und 4373 1a. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen74 (Art. 91 Abs. 3 AsylG)
Art. 44
1 Das SEM kann einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Einrichtungen zur Behandlung traumatisierter Personen ausrichten.
2
Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen.75
Art. 45
76
73 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
74 Fassung gemäss Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065).
75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
76 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
Migration
24
142.312
2. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone77 (Art. 31 und 91 Abs. 6)
Art. 46
Vertrag Das EJPD78 schliesst mit Kantonen, in denen Angestellte unter der Leitung des SEM Entscheide nach den Artikeln 32-40 des Gesetzes vorbereiten, im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen einen schriftlichen Vertrag ab.
Art. 47
Voraussetzungen 1 Kantonale Angestellte haben mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle für die Entscheidvorbereitung aufzuwenden.
2
Die Angestellten haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen wie das Bundespersonal.
3
Für die Vorbereitung von Asylentscheiden und die Aus- und Weiterbildung ist das SEM gegenüber den kantonalen Angestellten weisungsberechtigt.
4
Das EJPD entscheidet über die zu verwendenden Informatiksysteme.
5
Das SEM liefert den Kantonen die für die Vorbereitung von Asylentscheiden nötigen Informationen und regelt deren Verwendung.
Art. 48
Kosten 1 Der Bund vergütet den Kantonen für die Vorbereitung von Asylentscheiden: a. die nach kantonaler Besoldungsordnung anfallenden Kosten für Angestellte, soweit diese mit der Vorbereitung von Asylentscheiden beschäftigt sind; allfällige Einkaufssummen für Versicherungsjahre der beruflichen Vorsorge werden vom Bund nicht übernommen; b. eine besondere Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von 40 Prozent der nach Buchstabe a vergüteten Kosten zur Abgeltung der zusätzlich nötigen personellen, räumlichen und betrieblichen Infrastruktur.
2
Der Bund übernimmt im Weiteren: a. die Kosten für die Beschaffung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Wartung von Informatiksystemen sowie für die Datenübertragung, soweit sie für die Vorbereitung von Asylentscheiden notwendig sind; b. die Kosten für die Aus- und Weiterbildung nach Artikel 47 Absatz 3.
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
78 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Asylverordnung 2
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142.312
Art. 49
Verfahren 1 Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem SEM folgende Unterlagen ein:
a. das
Konzept;
b. Angaben über die Anzahl Angestellte, die Asylentscheide vorbereiten sollen, sowie über deren Beschäftigungsgrad und den Prozentsatz der Arbeitszeit, die sie für die Entscheidvorbereitung aufwenden sollen; c. für jede Stelle Angaben über die vorgesehenen Lohnkosten.
2
Das SEM erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stellungnahme vor.
3
Hat das EJPD den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so erlässt das SEM eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kosten.
4
Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.
Art. 50
Abrechnung 1 Der Kanton stellt dem Bund nach den Weisungen des SEM halbjährlich Rechnung.
2
Das SEM gewährt quartalsweise Teilzahlungen in der Höhe von 80 Prozent der vorgesehenen Kosten.
3. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit79 (Art. 91 Abs. 7)
Art. 51
Bundesbeiträge 1 …80
2
Das SEM kann Beiträge ausrichten an: a. Projekte internationaler Organisationen zur Erfassung und Steuerung grenzüberschreitender Migrations- und Flüchtlingsbewegungen sowie zur Förderung der Bereitschaft zur Aufnahme von Flüchtlingen;
b. internationale Organisationen, die im Bereiche der internationalen Koordination und Harmonisierung der Asyl- und Flüchtlingspolitik tätig sind.
3
Das SEM kann Projekte wissenschaftlicher Institutionen, namentlich im Bereich der Früherkennung und Steuerung von grenzüberschreitenden unkontrollierten Flucht- und Migrationsbewegungen, der Festlegung von Standards bei der Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der Politikevaluation, ganz oder teilweise 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
80 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
Migration
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142.312
finanzieren. Ziel der Forschungsprojekte ist insbesondere die Bereitstellung von Entscheidgrundlagen für die Ausgestaltung von Recht und Praxis im Asyl- und Migrationsbereich.
Art. 52
Prüfung des Gesuches durch das SEM Das SEM behandelt das Gesuch nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie nach dem zu erwartenden Nutzen. Bei Gesuchen um Beiträge an international ausgerichtete Projekte prüft es zudem, ob eine ausreichende Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist und die Grundsätze eines professionellen Projektmanagements eingehalten sind.
5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise (Art. 92)
1. Abschnitt: Einreisekosten
Art. 53
Grundsatz81
Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz übernehmen, namentlich für: a. Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Artikel 56 des Gesetzes;
b. Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden; c. Schutzbedürftige im Ausland nach Artikel 68 des Gesetzes; d.82 Personen, denen die Einreise in die Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen nach Artikel 51 Absatz 4 des AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 des AuG83 bewilligt wird;
e.84 Personen, denen die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, weil sie ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.
81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5585). Fassung gemäss Anhang der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 83 Abs. 3). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
83 SR
142.20
84 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 4. Sept. 2013, in Kraft vom 1. Okt. 2013 bis zum 28. Sept. 2015 (AS 2013 3065) und verlängert bis zum 28. Sept. 2019 (siehe Art. 83 Abs. 3).
Asylverordnung 2
27
142.312
a85 Kosten der Unterbringung am Flughafen Im Rahmen der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen in einer angemessenen Unterkunft oder ausnahmsweise an einem anderen Ort vergütet das SEM während längstens 60 Tagen die Kosten: a. für die Unterbringung und die Betreuung; b. für die Verpflegung; sowie c. für die notwendige medizinische und zahnärztliche Grund- bzw. Notversorgung.
2. Abschnitt: Ausreisekosten
Art. 54
Zuständigkeit 1 Das SEM vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Personengruppen entstehen.
2
Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen Fremdenpolizei- oder Fürsorgebehörden verlangt werden.
Art. 55
Überprüfung der Mittellosigkeit 1
Der Kanton prüft, ob die ausländische Person im Zeitpunkt der Organisation der Ausreise mittellos ist. Zu berücksichtigen sind vor allem das Erwerbseinkommen und die verfügbaren Vermögensbeträge (Konten, Pensionskasse, Mietzinsgarantie, Arbeitslosenversicherungsleistungen usw.). Die Prüfung erfolgt summarisch, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.
2
Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Reisegeldes nach Artikel 59a Absatz 1 belassen.86
Art. 56
Umfang 1 Der Bund vergütet nur diejenigen Kosten, welche durch die in den Artikeln 57-60 vorgesehenen Handlungen und Leistungen entstehen. Ist kein Pauschalbetrag vorgesehen, so werden die tatsächlichen Kosten vergütet.
2
Ausgeschlossen ist jede Übernahme von Kosten, welche die in den Artikeln 57-60 festgesetzten Grenzen überschreiten. Liegen ausserordentliche Gründe vor, bleibt die vorgängige Zustimmung des SEM vorbehalten.
85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
Migration
28
142.312
3
In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umständen (Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Drittländer und für die Aufnahme im Bestimmungsland) angemessen ist.
Art. 57
87
a. die Kosten für die Ausstellung der erforderlichen Reisepapiere durch die ausländischen konsularischen Vertretungen und die Kosten für die Ausstellung weiterer Dokumente, die für den Erhalt der Reisepapiere notwendig sind; vergütet wird das Reisepapier, das am schnellsten erhältlich ist; b. die Transportkosten (Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der zweiten Klasse) für die notwendigen Fahrten der ausländischen Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung des entsprechenden Staates, sofern das persönliche Erscheinen vorausgesetzt wird.
Art. 58
88
Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn:
a. eine ausländische Person von ihrem Wohnort zu der nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss; oder
b. es sich bei den ausländischen Personen um Familien mit Kindern oder allein reisende Minderjährige handelt und diese für den Weg vom Wohnort zum Flughafen eine soziale Begleitung durch die kantonale Behörde benötigen.
2
Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund den Kantonen eine Begleitpauschale von: a. 200 Franken pro Begleitperson für die polizeiliche Begleitung bis zum Flughafen; und
b. 300 Franken pro Tag und Begleitperson für die Begleitung vom Flughafen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat als Beitrag an die Kosten für Mahlzeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen; die Löhne für die Begleitpersonen sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Begleitung werden nicht vergütet.
3
…89
87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
89 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6951).
Asylverordnung 2
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142.312
4
Befindet sich der Zielort im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische Person aufhält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a 50 Franken.
5
Will ein Kanton eine andere Gruppe als diejenige nach Absatz 1 Buchstabe b sozial begleiten lassen und dafür eine Begleitpauschale beanspruchen, so muss er vorgängig die Einwilligung des SEM einholen.
6
Die Kosten im Zusammenhang mit Transporten zwischen Kantonen oder innerhalb eines Kantons, insbesondere wegen richterlicher Vorladung, Verschiebung in eine andere Unterkunft oder Vorladung durch eine kantonale Amtsstelle, werden nicht vergütet.
a90 Kosten für die Identitätsabklärung 1
Die Kosten für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die zur Abklärung der Identität erforderlich sind, werden vom Bund übernommen, sofern das SEM dazu vorgängig die Einwilligung erteilt hat. Es gelten die Tarife für die Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens.
2
Der Bund vergütet dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton eine Pauschale von 300 Franken, wenn die ausreisepflichtige Person am Ort der Identitätsabklärung übernachten muss. In dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 199991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) bereits enthalten.92
Art. 59
93 Vergütbare Kosten
1
Der Bund vergütet die Kosten für: a. eine kostengünstige und zweckdienliche Verbindung zwischen dem schweizerischen Wohnort und einem internationalen Flughafen im Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. einem internationalen Hafen oder einem Hauptbahnhof im Heimat- oder Herkunftsstaat;
b.94 … c.95 die Beförderung des Gepäcks bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Familie;
90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
91 SR 142.281 92 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
94 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
Migration
30
142.312
d.96 jede notwendige Übernachtung in der Übernachtungsstation eines Flughafengefängnisses mit einer Pauschale von 300 Franken; in dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 VVWAL97 bereits enthalten;
e.98 …
2
Nicht vergütet werden in der Regel die Kosten für den Transfer im Bestimmungsland.
3
Erscheint eine ausreisepflichtige Person nicht zum Ausreisetermin, so stellt das SEM dem Kanton die Flugannullierungskosten in Rechnung, falls der Kanton die Annullierung hätte verhindern können.
4
…99
5
Das SEM regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der Routenwahl.
a100 Reisegeld 1 Das SEM kann zur Deckung der Grundbedürfnisse während der Reise zum Heimat- oder Herkunftsstaat das Reisegeld vergüten. Dieses beträgt 100 Franken pro volljährige Person und 50 Franken pro Kind.101 2
Es kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro volljährige Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen, insbesondere länderspezifischen oder gesundheitlichen Gründen die kontrollierte Ausreise gefördert werden kann.
2bis
Das SEM kann Personen, die sich gestützt auf Artikel 75-78 AuG102 in Haft befinden und die sich bereit erklären, selbständig auszureisen, ein Reisegeld von maximal 500 Franken vergüten. Die Vergütung des Reisegeldes erfolgt erst, nachdem ein Ausreisegespräch nach Artikel 59ater stattgefunden hat.103 3 Das SEM vergütet den betroffenen Personen die Pauschalbeiträge nach den Absätzen 1, 2 und 2bis direkt.104
96 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
97 SR
142.281
98 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6951).
99 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
102 SR
142.20
103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
Asylverordnung 2
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142.312
abis 105 Ausreisegeld 1 Ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, kann das SEM ein Ausreisegeld von maximal 2000 Franken vergüten.
2
Die ausreisepflichtige Person muss bereit sein, bei der Beschaffung der Reisepapiere mitzuwirken und auszureisen.
3
Das SEM entscheidet auf Antrag der Kantone über die Ausrichtung des Ausreisegeldes. Hierfür hat der Kanton darzulegen, dass:
a. er alle für die Papierbeschaffung notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet sowie bei Personen, die sich gestützt auf Artikel 75-78 AuG106 in Haft befinden, ein Ausreisegespräch gemäss Artikel 59ater durchgeführt hat; und b. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1. die Papierbeschaffung wird voraussichtlich länger als sechs Monate dauern,
2. die rückzuführende Person hat mindestens eine polizeilich begleitete Rückführung in den Heimatstaat verweigert, oder 3. die rückzuführende Person ist gestützt auf Artikel 75-78 AuG verhaftet worden.
4
Das Ausreisegeld kann nicht mit dem Reisegeld gemäss Artikel 59a Absatz 2bis kumuliert werden.
5
Das Ausreisegeld wird durch die schweizerische Vertretung im Heimatstaat oder Drittstaat oder durch die vom SEM beauftragte internationale Organisation ausbezahlt.
ater 107 Ausreisegespräch 1 Im Ausreisegespräch werden Personen, die sich gestützt auf Artikel 75-78 AuG108 in Haft befinden, über ihre Rückkehrperspektiven sowie über die Möglichkeit zur Ausrichtung des Reise- oder Ausreisegeldes informiert.
2
Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen über die Durchführung von Ausreisegesprächen abschliessen.
b109 Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen 1
Das SEM kann an die Betriebskosten der interkantonalen Transporte von inhaftierten Personen einen jährlichen Beitrag leisten.
105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
106 SR
142.20
107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
108 SR
142.20
109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
Migration
32
142.312
2
Der Beitrag des Bundes beläuft sich, unabhängig von der Anzahl der Personen, die im Auftrage des Bundes transportiert werden, auf einen Drittel der Gesamtkosten des Transportsystems. Das SEM entrichtet den jährlichen Beitrag an die KKJPD.110 3 Für den interkantonalen Transport von Personen, welche nach den Leistungsnormen der Transportbetreiber mit den interkantonalen Häftlingstransporten transportiert werden können, die aber trotzdem polizeilich begleitet werden, richtet das SEM keine Begleitpauschale nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a aus.
Art. 60
111
Art. 61
Kontrolle 1 Das SEM prüft die Vergütungsanträge. Sofern erforderlich, kann es zusätzliche Angaben oder Belege anfordern.
2
Bei ungenügender Organisation der Ausreise oder Nichtbeachtung der vorliegenden Vorschriften verweigert das SEM eine vollumfängliche oder teilweise Vergütung.
6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung (Art. 93)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 62
Zweck der Rückkehrhilfe 1
Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.
2
Selbständige Rückkehr bedeutet, dass eine Person aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer entsprechenden Verfügung die Schweiz verlässt.112 3
Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Person unterstützen.113 4
Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Reisen die Begünstigten nicht aus oder wieder ein, so haben sie die ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.114 110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 6087).
111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
Asylverordnung 2
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142.312
Art. 63
115 Begünstigte Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsverhältnis nach dem AsylG oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahmen des AuG116 geregelt ist.
Art. 64
Einschränkungen 1 Von finanzieller Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen:117 a.118 … b. die ein Verbrechen oder wiederholte Vergehen begangen haben; c. die sich offensichtlich missbräuchlich verhalten haben, insbesondere wenn sie: 1. die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 des Gesetzes grob verletzt haben, 2. sich weigern, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigen, Auskünfte einzuholen,
3. eine zumutbare Arbeit nicht annehmen, 4. die Fürsorgeleistungen missbräuchlich verwenden; d.119 die offensichtlich über genügend finanzielle Mittel oder umfangreiche Vermögenswerte verfügen.
2
…120
3
Der Bezug von Leistungen der Rückkehrhilfe darf keine Verzögerung der Ausreise bewirken.
4
…121
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
116 SR 142.20 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
118 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
120 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
121 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, mit Wirkung seit 1. April 2006 (AS 2006 933).
Migration
34
142.312
2. Abschnitt:122 Rückkehrberatung (Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG)
Art. 65
Aufgehoben
Art. 66
Rückkehrberatung Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen, in den Empfangs- und Verfahrenszentren und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin sorgen für die Verbreitung von Informationen über Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden, interessierten privaten Institutionen und bei Personen aus dem Asylbereich sowie bei Personen nach Artikel 60 AuG123. Die Rückkehrberatungsstellen führen individuelle Rückkehrberatungen für Interessierte durch.
Art. 67
Zuständigkeiten 1
Die kantonalen Rückkehrberatungsstellen werden vom Kanton bezeichnet; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das SEM.
2
Die Kantone können sich zum Zweck der Schaffung und Unterhaltung der für die Rückkehrberatung notwendigen Strukturen zusammenschliessen oder Dritte damit beauftragen. Sie stellen sicher, dass die Rückkehrberatungsstellen Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Daten, namentlich Personalien und Verfahrensstand, haben.
3
Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen in den Empfangs- und Verfahrenszentren und an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin ist das SEM. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
Art. 68
Bundesbeiträge an die Kantone 1
Das SEM richtet Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung nach Artikel 66 im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets aus. Diese dienen ausschliesslich der Deckung ordentlicher Verwaltungs- und Personalkosten, die der Rückkehrberatung nach Artikel 66 entstehen.
2
Die Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung setzen sich aus einer Basispauschale und einer Leistungspauschale zusammen.
3
Die Basispauschale wird kantonal wie folgt abgestuft: Kanton
Franken Kanton
Franken
Aargau 124 347
Nidwalden
46 322
Appenzell Ausserrhoden 39 419
Obwalden 40 172
Appenzell Innerrhoden 30 730
Schaffhausen
43 009
Basel-Landschaft
83 569
Schwyz
53 972
122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
123 SR
142.20
Asylverordnung 2
35
142.312
Kanton
Franken Kanton
Franken
Basel-Stadt
51 002 Solothurn
74
964
Bern
251 130 St.
Gallen
95
564
Freiburg 85 429
Tessin
63
855
Genf
119 238 Thurgau
41 323
Glarus
42 412 Uri
36
206
Graubünden
57 108 Waadt
166
569
Jura
40 862 Wallis
94
440
Luzern
95 849 Zug
50 143
Neuenburg
60 055 Zürich
312
312
4
Die Leistungspauschale beträgt 600 Franken pro im Vorjahr ausgereiste Person.
5
Die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt jeweils im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres im Umfang von 80 Prozent auf die Ausgleichskonten der Kantone beim Eidgenössischen Kassen- und Rechnungswesen. Der Restbetrag wird jeweils am Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, soweit der Beitrag gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990124 über Finanzhilfen und Abgeltungen nicht gekürzt oder zurückgefordert wird.
6
Voraussetzung für die Entrichtung der Bundesbeiträge nach Absatz 5 ist das Vorliegen eines Tätigkeitsberichtes der Kantone für das vorhergehende Kalenderjahr.
7
Bei einem wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Asylgesuche kann das EJPD die Pauschalen nach den Absätzen 3 und 4 anpassen.
a125 Bundesbeiträge für Zusatzaufgaben 1
Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.
2
Diese Zusatzaufgaben beinhalten namentlich die Durchführung spezifischer Umfragen, Beratungs- und Informationstätigkeiten sowie Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen.
3
Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem SEM und den Kantonen oder den Dritten geregelt.
4
Die Kantone oder Dritte können dem SEM Projekte unterbreiten, die unter die Absätze 1 und 2 fallen. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.
Art. 69
und 70 Aufgehoben 124 SR
616.1
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
Migration
36
142.312
3. Abschnitt:126 Programme im Ausland (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG)
Art. 71
Allgemeines 1 Programme im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat und sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Programme können auch vor der Ausreise der betreffenden Personen stattfinden.
2
Programme im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen: a. die Vorbereitung, Organisation und Begleitung der Rückreise sowie die Erleichterung der Ein- und der Weiterreise im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat;
b. die Unterstützung der schulischen, beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.
3
Programme im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhalten.
4
Als Programm im Ausland gelten ebenfalls Massnahmen, die in Herkunfts- oder Transitländern zur Prävention von irregulärer Migration in die Schweiz beitragen, zum Beispiel die Durchführung von Informations- und Aufklärungskampagnen für Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich.
Art. 72
Zuständigkeit und Zusammenarbeit 1
Das SEM legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung der Programme im Sinne von Artikel 71.
2
Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten plant die Programme im Ausland und setzt sie um. Dabei handelt sie im Einvernehmen mit dem SEM.
4. Abschnitt:127 Individuelle Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG)
Art. 73
Voraussetzungen Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz zu verlassen.
126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585).
Asylverordnung 2
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142.312
Art. 74
Ausrichtung 1 Die individuelle Rückkehrhilfe wird im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets in Form eines Pauschalbetrags gewährt.
2
Die Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Absatz 1 beträgt maximal 1000 Franken pro Person. Sie kann individuell abgestuft werden, namentlich nach Alter und Aufenthaltsdauer.
3
Bei Personen, die sich mindestens drei Monate in der Schweiz aufhalten, kann die Pauschale durch eine materielle Zusatzhilfe ergänzt werden. Darunter fallen individuelle Massnahmen namentlich in den Bereichen Beruf, Ausbildung, und Wohnraum.
4
Die materielle Zusatzhilfe wird im Wert bis höchstens 3000 Franken pro Person oder Familie gewährt. Das SEM kann für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat die materielle Zusatzhilfe bis auf höchstens 5000 Franken erhöhen.128 5 Bei Härtefällen, insbesondere bei Personen, die aufgrund ihrer familiären Situation, ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes als verletzlich zu betrachten sind, und aus länderspezifischen Gründen kann die materielle Zusatzhilfe gewährt werden, auch wenn sich die betroffenen Personen weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten.129
a Verhältnis zu den Ausreisekosten 1
…130
2
Die Kosten für die Ausreise und die Zahlung von Reisegeld werden vom SEM unabhängig von der Gewährung individueller Rückkehrhilfe nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 59a erstattet.
Art. 75
Medizinische Rückkehrhilfe
1
Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2
Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3
Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359).
130 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1.April 2013 (AS 2012 6951).
Migration
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142.312
Art. 76
Ausreise in einen Drittstaat 1
Bei der Ausreise in einen Drittstaat, der nicht dem Heimat- oder Herkunftsstaat entspricht, kann individuelle Rückkehrhilfe gewährt werden. Die betroffene Person muss zum dauerhaften Verbleib im Drittstaat berechtig sein.
2
Keine individuelle Rückkehrhilfe wird gewährt, wenn die betroffene Person in einen EU- oder EFTA-Staat oder in einen Drittstaat, wie der USA, Kanada oder Australien, weiterreist sowie für Staatsangehörige aus diesen Staaten.131
a132 Ausreise in einen visumsbefreiten Staat 1
Von der individuellen und medizinischen Rückkehrhilfe sowie von der materiellen Zusatzhilfe ausgeschlossen sind: a. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind; b. Personen, die in einen Staat nach Buchstabe a weiterreisen.
2
Für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat kann das SEM Ausnahmen gewähren.
Art. 77
Zuständigkeit 1 Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung individueller Rückkehrhilfe erfüllt sind, kein Ausschlussgrund vorliegt und entscheiden über die Gewährung der Pauschale nach Artikel 74.
2
Das SEM entscheidet auf Gesuch der zuständigen kantonalen Stellen über die Gewährung von materieller Zusatzhilfe nach Artikel 74.
Art. 78
Auszahlung Das SEM kann individuelle Rückkehrhilfebeträge auf den internationalen Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder im Bestimmungsland auszahlen und diese Aufgabe Dritten übertragen.
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
Asylverordnung 2
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7. Kapitel:
Beiträge an Hilfswerke für die Mitwirkung bei der Anhörung (Art. 30 und 94 AsylG)
Art. 79
Aufgaben der Hilfswerke 1
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) ist zuständig für die Koordination und Sicherstellung der Aufgaben, die den zugelassenen Flüchtlingshilfsorganisationen (Hilfswerke) nach Artikel 24 der AsylV 1133 übertragen sind.
2
Die Hilfswerke sind zuständig für die Rekrutierung, die Instruktion und die Kontrolle ihrer Vertretungen.
Art. 80
Entschädigung 1 Der Bund zahlt der SFH für ihre Aufgabe nach Artikel 79 Absatz 1 einen jährlichen Pauschalbeitrag an die Personal- und Arbeitsplatzkosten. Das SEM setzt den Pauschalbeitrag fest.
2
Für jede Anhörung werden die Hilfswerke mit einem Pauschalbeitrag von 350 Franken entschädigt.134 Diese Pauschale wird mit dem gleichen Index wie beim Bundespersonal der Teuerung angepasst.135 3 Die Pauschalbeiträge nach Absatz 2 werden von der SFH dem SEM quartalsweise in Rechnung gestellt. Dieses überprüft die Abrechnung und veranlasst die Auszahlung.
4. Titel: Schlussbestimmungen (Art. 121 AsylG)
Art. 81
Aufhebung bisherigen
Rechts
Die Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991136 wird aufgehoben.
Art. 82
Übergangsbestimmungen 1 Die Artikel 8-19 gelten für alle hängigen Verfahren, in denen das SEM die Schlussabrechnung oder Zwischenabrechnung nach den Artikeln 16 Absatz 1 und 17 Absatz 2 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu veranlassen hat.
2
Fürsorgekosten, die asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Personen im Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur vorläufigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 bereits zurückerstattet haben, werden vom Betrag nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 in Abzug ge133 SR
142.311
134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6087).
135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1563).
136 [AS
1991 1166, 1993 3281, 1994 2494, 1995 5045, 1996 3253]
Migration
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bracht. Übersteigen die geleisteten Rückerstattungen diesen Betrag, wird die Differenz nicht ausbezahlt.
3
Bis zum Inkrafttreten der Artikel 41-43 findet das alte Recht Anwendung. Das SEM kann mit einzelnen Kantonen Vereinbarungen im Sinne eines Pilotversuches nach Artikel 41-43 abschliessen.
4
Die Pauschalen nach den Artikeln 21 Absatz 2, 29 Absatz 4, 30 Absatz 3, 31 Absatz 1 werden erstmals auf den 1. Januar 2001 angepasst.
5
Die Unterbringungspauschale für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a beträgt bis zum 31. Dezember 2000 12.05 Franken pro Tag und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 11.85 Franken pro Tag.
6
Die Mietpreispauschale nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a beträgt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Hypothekarzinssatz für Althypotheken im ersten Rang der Berner Kantonalbank von 3¾ Prozent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten bis zum 31. Dezember 2000 8.80 Franken und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 8.60 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a.
7
Die Pauschale für die übrigen Kosten nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b beträgt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreis von 104.4 Punkten bis zum 31. Dezember 2001 3.25 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b.
8
Der Pauschalbeitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten für die Flüchtlingsbetreuung nach Artikel 31 wird bis zum Zuständigkeitswechsel dem jeweiligen Hilfswerk, anschliessend dem jeweiligen Kanton pro rata ausgerichtet. Die Bundesbeiträge werden den Hilfswerken bis zum Zuständigkeitswechsel nach altem Recht ausgerichtet, sofern sie nicht bis zum 31. Dezember 1999 beim SEM schriftlich die Abgeltung nach neuem Recht beantragen.
9
Für Personen, für deren Betreuungs- und Fürsorgekosten der Bund im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung trotz Erteilung der Niederlassungsbewilligung berechtigterweise aufgekommen ist, übernimmt er auch weiterhin die entsprechenden Kosten im Sinne von Artikel 2.
10
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährten und pro rata auszurichtenden Stipendien werden vom Bund an die Kantone rückerstattet.
11
Die vor Inkrafttreten an die Kantone ausgerichteten Bundesbeiträge für die Finanzierung von Unterkünften sind mit Ausnahme der Verzinsung nach Artikel 40 rückzuerstatten, soweit sie nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts noch nicht amortisiert sind. Das SEM setzt für jedes einzelne Subventionsverhältnis den rückerstattungspflichtigen Betrag sowie pro Kanton den Gesamtbetrag und die quartalsweise zu verrechnenden Raten fest.
12
Für die Bestimmung des Rückerstattungsbetrages nach Absatz 11 werden im Falle von Erwerb von Bauland die in der Zusicherungsverfügung festgelegten Geste
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hungs- und Nebenkosten für den Landerwerb erhöht um die Differenz zwischen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Zusicherungsverfügung und demjenigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
13
Für die Integrationsprojekte nach Artikel 45 sowie für die Beschäftigungsprogramme nach Artikel 91 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind, gilt die ergangene Zusicherung bis Ende 1999.
Art. 83
Inkrafttreten und Geltungsdauer137 1
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 41-43 am 1. Oktober 1999 in Kraft.
2
Die Artikel 41-43 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
3
Die Geltungsdauer der folgenden, bisher bis zum 28. September 2015138 befristeten Artikel, wird bis zum 28. September 2019 verlängert: die Artikel 41 und 53 Buchstaben d und e.139
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004140 Für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32-34 und deren
Wegweisungsentscheid nach Artikel 44 des Gesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung rechtskräftig wurde, richtet der Bund den Kantonen die Pauschalen für Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bis längstens zum Ablauf der Ausreisefrist aus. Hat der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931141 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer die weitere Abgeltung der Sozialhilfekosten zugesichert, so richtet er ihnen die Pauschalen nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung aus. Voraussetzung dazu ist, dass die Kantone das Gesuch um Vollzugsunterstützung inklusive Kostenübernahme bis spätestens Ende des Monats, in dem diese Verordnung in Kraft tritt, eingereicht haben.
137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2053).
138 AS
2013 3065
139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 29. Sept. 2015 (AS 2015 2053).
140 AS
2004 1657
141 [BS
1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).
Migration
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Schlussbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2004142 Die Pauschale nach Artikel 30 Absatz 3 wird für das Jahr 2005 der Teuerung nach
dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2004 angepasst.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2007143 1 Der Bund richtet den Kantonen für jede Person, deren Asyl- und Wegweisungsentscheid vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig geworden ist oder deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben worden ist, einen einmaligen Beitrag von 15 000 Franken aus, sofern sie die Schweiz noch nicht definitiv verlassen haben oder nicht unkontrolliert abgereist sind. Die Auszahlung erfolgt im 1. Quartal 2008.
2
Der Bund richtet den Kantonen für jede am 31. Dezember 2007 vorläufig aufgenommene Person einen einmaligen Beitrag von 3500 Franken aus. Die Auszahlung erfolgt im 1. Quartal 2008.
3
Die Pauschalen nach Artikel 22 und 26 werden für das Jahr 2008 der Teuerung angepasst.
4
Die Festsetzung des Faktors der Familienstruktur pro Kanton nach den Artikeln 23 und 27 sowie die Festsetzung des Anteils der Krankenversicherungsprämie, der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach den Artikeln 22 Absatz 6 und 26 Absatz 5 erfolgt für das Jahr 2008 gestützt auf die Bestandeszahlen gemäss dem Datensystem des SEM vom 31. Januar 2008.
5
Die Verfahren zur Abgeltung der Sozialhilfekosten inklusive Rückzahlungen und Nachforderungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderungen richten sich nach dem alten Recht.
6
Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, wird die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet.
7
Rückerstattungen, welche gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999144 geleistet wurden, werden den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet.
8
Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 86 Asylgesetz in der Fassung vom 26. Juni 1998145 und 14c Absatz 6 ANAG146 werden unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Absatz 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15 000 142 AS
2004 5007
143 AS
2007 5585
144 AS
1999 2318
145 AS
1999 2262
146 AS
1999 2262
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Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet. Die über den Betrag von 15 000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhaberinnen und -inhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2008147 Die Pauschalen nach den Artikeln 22 und 23a werden rückwirkend ab dem 1. Juli
2008 dem Stand der Teuerung per 31. Oktober 2007 angepasst.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Dezember 2012148 1 Für die Berechnung der Höhe der Pauschalen nach den Artikeln 22, 23 Absatz 3 und 26 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung ist die Teuerung bis zum Indexstand vom 31. Oktober 2012 aufzurechnen.
2
Die Berechnung, die Ausrichtung sowie die Nach- und Rückzahlungen der Pauschalen nach den Artikeln 20‒27 für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung richten sich nach dem alten Recht.
Übergansbestimmungen zur Änderung vom 4. September 2013149 1 Bei der Berechnung des Pauschalbeitrages nach Artikel 41 berücksichtigt der Bund die ab dem 1. Januar 2013 zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze in Bundeszentren.
2
Für alle Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wurden gilt Artikel 53 Buchstabe d in der Fassung vom 1. Januar 2008150.
147 AS
2009 235
148 AS
2012 6951
149 AS
2013 3065
150 AS
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