26.06.2024 - * / In Kraft
01.06.2024 - 25.06.2024
01.01.2023 - 31.05.2024
01.06.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.11.2020 - 31.12.2020
21.07.2020 - 31.10.2020
01.04.2020 - 20.07.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.05.2019 - 31.12.2019
01.03.2019 - 30.04.2019
02.10.2018 - 28.02.2019
13.02.2018 - 01.10.2018
01.01.2018 - 12.02.2018
01.03.2017 - 31.12.2017
15.12.2016 - 28.02.2017
29.09.2015 - 14.12.2016
01.02.2014 - 28.09.2015
01.10.2013 - 31.01.2014
01.04.2013 - 30.09.2013
01.01.2013 - 30.03.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2009 - 31.12.2010
01.07.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
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29.05.2006 - 31.12.2006
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1

Asylverordnung 2
über Finanzierungsfragen
(Asylverordnung 2, AsylV 2)
vom 11. August 1999 (Stand am 24. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz), verordnet:

1. Titel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Festsetzung, Ausrichtung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Bundes, der Kantone und Dritter im Asylbereich.

2. Titel: Fürsorge 1. Kapitel: Ausrichtung von Fürsorgeleistungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Definition der vergütbaren Fürsorgeleistungen
(Art. 88)2

Vergütbare Fürsorgeleistungen nach Artikel 88 des Gesetzes sind Unterstützungen
im Sinne des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19773. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in dieser Verordnung.


Art. 3

Festsetzung und Ausrichtung der Fürsorgeleistungen 1 Bei Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich
die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Fürsorgeleistungen
nach kantonalem Recht. Sie sind den Einheimischen gleichgestellt.

2 Bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung richten
sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Fürsorgeleistungen
nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absatz 2 und 83 des Gesetzes sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.

AS 1999 2318 1

SR 142.31

2

Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel
im Gesetz.

3

SR 851.1

142.312

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 2

142.312


Art. 4

Koordinationsstelle

1 Die Kantone bezeichnen für den Verkehr mit dem Bund eine Koordinationsstelle.

2 Abrechnungen und Gesuche sind dem Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt)
ausschliesslich über die Koordinationsstelle einzureichen.


Art. 5

Abrechnungsverfahren
(Art. 89 Abs. 3 Bst. b) 1 Die Kantone stellen dem Bundesamt die Bundesbeiträge für ihre Fürsorgeaufwendungen binnen 90 Tagen nach Ablauf des Quartals periodengerecht und gesamthaft
in Rechnung. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen (Bruttodarstellung).

2 Das Bundesamt begleicht die Rechnung binnen 60 Tagen. Sämtliche Zahlungen
werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen
Finanzverwaltung angewiesen. Rückforderungen seitens des Bundes werden mit laufenden oder künftigen Abrechnungen der Kantone verrechnet.

2. Abschnitt: Kinderzulagen

Art. 6

Geltendmachung der Kinderzulagen 1 Macht die asylsuchende Person einen Anspruch auf Kinderzulagen nach Artikel 84
des Gesetzes geltend, so hat sie diesen entsprechend den kantonalen Vorschriften
bei jedem Stellenantritt anzumelden.

2 Um die Auszahlung von Kinderzulagen zu erwirken, hat die berechtigte Person
den zuständigen Familienausgleichskassen, Abrechnungsstellen oder den von der
Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern eine Kopie des rechtskräftigen Entscheides über Asyl oder Schutzbedürftigkeit innerhalb der nach kantonalem Recht geltenden Nachforderungsfrist einzureichen.


Art. 7

Auszahlung der Kinderzulagen 1 Zurückbehaltene Kinderzulagen werden einer asylsuchenden Person ausbezahlt,
wenn sie namentlich:

a.

als Flüchtling anerkannt worden ist; b.

nach Artikel 14a Absatz 3, 4 oder 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März
19314 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vorläufig
aufgenommen wird; oder c.

als Schutzbedürftige anerkannt wird.

2 Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder gelten als eigene Mittel der anspruchsberechtigten Person im Sinne von Artikel 81 des Gesetzes.

4

SR 142.20

Asylverordnung 2

3

142.312

2. Kapitel: Rückerstattungspflicht und Sicherheitsleistungen (Art. 85-87)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Persönlicher Geltungsbereich
(Art. 85-87 und 115-118) 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterliegen unabhängig von ihrem Alter der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht.

2 Als Arbeitgeber gelten alle Personen, auf welche die Strafbestimmungen des
10. Kapitels des Gesetzes Anwendung finden könnten. Darunter fallen insbesondere
Verwaltungsrätinnen und -räte, Geschäftsführerinnen und -führer, Prokuristinnen
und Prokuristen, Buchhalterinnen und Buchhalter sowie Handlungsbevollmächtigte
und Zeichnungsberechtigte. Diese Personen haften solidarisch für die korrekte Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge.


Art. 9

Rückerstattung
(Art. 85 und 86)

1 Für die Rückerstattung von Fürsorgeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder
Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, gilt mit Ausnahme von
Artikel 16 Absatz 2 kantonales Recht. Der Anspruch auf Rückerstattungen wird vom
Kanton geltend gemacht. Geleistete Rückerstattungen sind dem Bund im Umfang
der von ihm an den Kanton vergüteten Auslagen gutzuschreiben. Diese erfolgen
analog der Grundsätze von Artikel 87 des Obligationenrechts5.

2 Die Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Bundesebene, welche Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung verursacht haben, sind in voller Höhe zurückzuerstatten. Dies
gilt auch für die während der Minderjährigkeit verursachten Kosten. Die Konto- inhaberinnen und -inhaber haften dabei für die von ihren Ehepartnern oder ihren Kindern verursachten Kosten solidarisch. Die verursachten Kosten bestimmen sich nach
den vom Bund pauschal oder tatsächlich abgegoltenen Aufwendungen oder für die
im Urteil festgesetzten Verfahrenskosten. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.

3 Die mit den Sicherheitsleistungen nach Artikel 86 des Gesetzes zu verrechnenden
rückerstattungspflichtigen Kosten werden festgesetzt auf Grund: a.

der verursachten Ausreise- und Vollzugskosten nach den Artikeln 54-61; b.

der bei der Asylrekurskommission oder beim Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement (Departement) ungedeckt gebliebenen Verfahrenskosten; c.

der verursachten Kosten für zahnmedizinische Behandlungen; d.

einer Pauschale an die übrigen Fürsorgekosten von 40 Franken pro Tag und
Person.

5

SR 220

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 4

142.312

Dabei gilt die Vermutung, dass jede Person während 210 Tagen und Eheleute sowie ihre Kinder, welche kein eigenes Sicherheitskonto haben, zusammen nicht mehr als 630 Tage vollumfänglich unterstützt worden sind.
Das Bundesamt überprüft diese Vermutungen, wenn:
1.

die Kontoinhaberinnen und -inhaber nachweisen, dass die Bedürftigkeit
von Einzelpersonen weniger als 210 Tage und jene von Eheleuten sowie ihren Kindern zusammen weniger als 630 Tage gedauert hat oder
Eigen- beziehungsweise Drittleistungen erbracht wurden, 2.

mit aus dem Vermögen geleisteten Sicherheiten höhere Kosten gedeckt
werden können.

4 Soweit die nach Absatz 3 festgesetzten rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten
nicht mit den erbrachten Sicherheitsleistungen gedeckt werden können, gilt Absatz 1
sinngemäss.


Art. 10

Verwaltung Sicherheitskonto
(Art. 86 Abs. 2 und 5, 87 Abs. 3) 1 Das Bundesamt überträgt die Führung der Sicherheitskonten Dritten. Die Kontoinhaberinnen und -inhaber tragen die Kosten. Soweit das Bundesamt den Vollzug der
Sicherheitsleistungspflicht und die Auflösung der Sicherheitskonten Dritten überträgt, handeln diese als Bundesamt. Sie gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 19686 (VwVG).

2 Das Bundesamt stellt dem mit der Führung der Sicherheitskonten beauftragten
Dritten die zur Kontoeröffnung und -bewirtschaftung erforderlichen Personalien der
sicherheitsleistungspflichtigen Person sowie die Arbeitgeberdaten nach Artikel 7
(Anhang 2) Asylverordnung 3 vom 11. August 19997 über die Bearbeitung von Personendaten zur Verfügung.

3 Zugriff auf die Daten der Sicherheitskonten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die vom Bundesamt nach Artikel 86 Absatz 5 und Artikel 87
Absatz 3 des Gesetzes beauftragten Dritten, die Asylrekurskommission und der Beschwerdedienst des Departementes.

4 Über das Sicherheitskonto verfügt ausschliesslich das Bundesamt.

5 Das Sicherheitskonto dient ausschliesslich zur Deckung der rückerstattungspflichtigen Kosten nach Artikel 9. Die Abtretung oder Pfändung der geleisteten Sicherheiten sowie allfälliger Guthaben ist ausgeschlossen.

6

SR 172.021

7

SR 142.314

Asylverordnung 2

5

142.312

2. Abschnitt: Sicherheitsleistungen aus Erwerbseinkommen

Art. 11

Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge
(Art. 86 Abs. 3)

1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bringen 10 Prozent des Erwerbseinkommens bei jeder Lohnzahlung in Abzug. Sie überweisen den Betrag in der Regel
quartalsweise auf das Sicherheitskonto. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Bundesamtes. Bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung zur
vorläufigen Erwerbstätigkeit weist die kantonale Behörde auf diese Pflicht hin.

2 Als Erwerbseinkommen gilt grundsätzlich der massgebende Lohn nach Artikel 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

3 Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt jedes Ersatzeinkommen,
welches weniger als 100 Prozent des massgebenden Lohnes nach Absatz 2 der bisherigen Erwerbstätigkeit beträgt, namentlich Entschädigungen auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19829 (AVIG) sowie des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung (IVG). Gleiches gilt für
Entschädigungen aus Beschäftigungsprogrammen der Arbeitslosenversicherung sowie Entschädigungen für Arbeitseinsätze, für welche keine individuellen Arbeitsbewilligungen vorliegen. Das Bundesamt kann weitere Ausnahmen bestimmen.

4 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet: a.

die Lohnabzüge nach Absatz 1 innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals
auf das Sicherheitskonto zu überweisen. Vorbehalten bleiben abweichende
Anordnungen des Bundesamtes; b.

dem Bundesamt Auskunft zu erteilen und jederzeit die notwendigen Akten
und Rechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

5 Überweisen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die nach Absatz 1 abzuziehenden
Beträge nicht binnen der angesetzten Fristen, kann das Bundesamt Verzugszinsen
aufrechnen, wenn die nicht überwiesenen Lohnabzüge mindestens 3000 Franken
betragen. Der Zinssatz beträgt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder im Falle einer
Betreibung 6 Prozent pro Jahr.

6 Forderungen gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verjähren zehn Jahre
nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Zahlungsfrist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede behördliche Handlung, insbesondere durch Mahnung, Schuldbetreibung und Forderungseingabe im Konkurs sowie durch Anerkennung der Forderung von Seiten der Arbeitgebenden, insbesondere durch Zins- und Abschlagszahlungen.

8

SR 831.10

9

SR 837.0

10

SR 831.20

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 6

142.312


Art. 12

Kontoauszüge
(Art. 86 Abs. 6)

1 Die Kontoinhaberinnen und -inhaber haben das Recht, beim vom Bundesamt mit
der Kontiführung beauftragten Dritten einen Kontoauszug zu verlangen. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen. Die Zustellung von Kontoauszügen erfolgt ausschliesslich an die Kontoinhaberinnen und -inhaber und frühestens nach Ablauf der Zahlungsfrist nach Artikel 11 Absatz 4.

2 Das Bundesamt kann den Kontoinhaberinnen und -inhabern die Kontoauszüge
zwecks Überprüfung der korrekten Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge
periodisch zustellen.

3 Die Kontoinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, die ihnen zugestellten
Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen.

4 Kontoinhaberinnen und -inhaber, welche die Richtigkeit oder die Vollständigkeit
der Eintragungen in ihren Kontoauszügen nicht anerkennen, haben dies dem Bundesamt unter Beilage der entsprechenden Beweismittel innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges anzuzeigen.

5 Wird kein Kontoauszug verlangt oder erfolgt auf die Zustellung eines Kontoauszuges keine Anzeige nach Absatz 4, so können die Kontoinhaberinnen und -inhaber
nachträgliche Berichtigungen von Eintragungen im individuellen Sicherheitskonto
nur noch verlangen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird und wenn gestützt darauf die Überweisung des Lohnabzuges
durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vom Bundesamt tatsächlich und rechtlich noch durchsetzbar ist.


Art. 13

Verwaltungsrechtliche Massnahmen
(Art. 86 Abs. 6)

Widerhandlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen Artikel 11 werden
durch das Bundesamt sanktioniert, namentlich durch: a.

Verkürzung des Überweisungsrhythmus nach Artikel 11 Absatz 1; b.

Meldung an die zuständige kantonale Bewilligungsbehörde zwecks Einleitung von Massnahmen im Sinne von Artikel 55 der Verordnung vom
6. Oktober 198611 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO); c.

Verzeigung nach den Strafbestimmungen des 10. Kapitels des Gesetzes.

11

SR 823.21

Asylverordnung 2

7

142.312

3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen (Art. 86 Abs. 4)


Art. 14

1 Vermögenswerte nach Artikel 86 Absatz 4 des Gesetzes sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kursund Wertverluste gehen zu Lasten der Kontoinhaberinnen und -inhaber.

2 Die Behörde, welche die Vermögenswerte abgenommen hat, hat diese in Schweizer Franken auf das Sicherheitskonto zu überweisen.

3 Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes beträgt 1000 Franken.

4. Abschnitt: Abrechnungs- und Befreiungsverfahren

Art. 15

Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht
(Art. 86 Abs. 6)

1 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Personen von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreien, sofern der Betrag auf dem Sicherheitskonto die voraussichtlichen Kosten nach Artikel 9 übersteigt.

2 Die Sicherheitsleistungen für die voraussichtlichen Kosten müssen mindestens
12 000 Franken betragen. Sie erhöhen sich entsprechend der Anzahl derjenigen Personen, die in Artikel 9 Absatz 2 genannt werden, jedoch maximal um den Betrag,
der zwei Personen entspricht. Die bereits erbrachten Sicherheitsleistungen dieser
Personen werden dabei zusammengezählt.

3 Ist der Betrag nach Absatz 2 nicht erreicht, tritt das Bundesamt auf das Gesuch
nicht ein.

4 Das Bundesamt widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.


Art. 16

Zwischenabrechnung
(Art. 87 Abs. 4)

1 Werden Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vorläufig aufgenommen, so bleibt das Sicherheitskonto bestehen. Das Bundesamt stellt der
vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten
gegenübergestellt wird. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der Kosten,
die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen, herangezogen.

2 Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, gilt Absatz 1
sinngemäss. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der nach Artikel 9 Absatz 3 rückerstattungspflichtigen Kosten herangezogen. Der Pauschalbetrag nach

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 8

142.312

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d reduziert sich um die Hälfte. Ergibt die Zwischenabrechnung kein Guthaben zu Gunsten der Kontoinhaberinnen und -inhaber, gilt die
Zwischenabrechnung als Schlussabrechnung nach Artikel 17 Absatz 2.


Art. 17

Abrechnung des Sicherheitskontos
(Art. 87 Abs. 1)

1 Das Bundesamt stellt sicherheitsleistungspflichtigen Personen, welche die Schweiz
verlassen müssen, einen Auszug ihres Sicherheitskontos zu. Dabei weist es auf die
Bestimmungen über die Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten nach Artikel 9 und auf die Überprüfungspflicht nach Artikel 12 Absätze 3-5 hin. Die sicherheitsleistungspflichtige Person hat den Auszug auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen und dem Bundesamt Meldung zu erstatten.

2 Sicherheitsleistungspflichtige Personen, welche die Tatbestände nach Artikel 87
Absatz 1 des Gesetzes erfüllen, sowie Schutzbedürftige, welchen gestützt auf das
ANAG12 eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, erhalten eine Abrechnung,
in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten
gegenübergestellt wird. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Schlussabrechnung
mit der Zwischenabrechnung erfolgt.

3 Das Bundesamt veranlasst die Abrechnung frühestens 6 Monate nach Eintritt des
Abrechnungsfalles. Es kann dabei für die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Personen
eine gemeinsame Abrechnung veranlassen.


Art. 18

Ausreise
(Art. 87 Abs. 1 Bst. a) 1 Eine sicherheitsleistungspflichtige Person weist ihre endgültige Ausreise aus der
Schweiz nach namentlich durch: a.

Abgabe der Grenzkarte; b.

die Bestätigung der kontrollierten Ausreise durch die zuständige kantonale
Behörde;

c.

Nachweis der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat; oder d.

Nachweis einer dauerhaften Anwesenheitsregelung in einem Drittstaat.

2

Personen, deren Aufenthaltsort im automatisierten Personenregistratursystem (AUPER) als unbekannt eingetragen ist, haben die Schweiz vermutungsweise endgültig verlassen. Die Verjährungsfrist nach Artikel 87 Absatz 2 des Gesetzes beginnt
zu laufen. Ein allfälliges Guthaben verbleibt auf dem Konto, bis die Ausreise nachgewiesen oder der Aufenthalt in der Schweiz fremdenpolizeilich geregelt ist.


Art. 19

Anspruch auf Auszahlung
(Art. 87 Abs. 1)

1 Der Anspruch auf Auszahlung entsteht im Zeitpunkt der Erfüllung der Tatbestände
von Artikel 87 Absatz 1 des Gesetzes.

12 SR

142.20

Asylverordnung 2

9

142.312

2 Der Anspruch muss schriftlich in einer Amtssprache geltend gemacht werden und
mindestens nachstehende Angaben enthalten: a.

gültige Zahlstelle; b.

Korrespondenzadresse; c.

Nachweis der Identität, wenn sich die Person nach einer unkontrollierten
Ausreise im Ausland befindet; d.

Unterschrift;

e.

Vollmacht bei Vertretungsverhältnis.

3 Die Identität nach Absatz 2 Buchstabe c kann das Bundesamt nach Artikel 99 des
Gesetzes überprüfen.

3. Titel: Bundesbeiträge 1. Kapitel: Fürsorgekosten 1. Abschnitt: Dauer und Höhe der Kostenerstattungspflicht des Bundes

Art. 20

1 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vergütet der
Bund die Kosten vom Tag der Gesuchseinreichung an bis längstens zum Tag, an
dem die Wegweisung zu vollziehen ist oder an dem sie Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, namentlich bei Heirat.

2 Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vergütet der Bund die Hälfte der
Kosten bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder längstens bis zum
Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des Gesetzes erteilt werden
könnte.

3 Für Flüchtlinge vergütet der Bund die Kosten vom Tag der Anerkennung als
Flüchtling an bis zum Tag, an dem sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder
nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes einen Anspruch darauf haben.

2. Abschnitt: Unterstützungskosten

Art. 21

Abgeltung der Unterstützungskosten
(Art. 88 und 89)

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Unterstützungsleistungen pauschal.

2 Die Unterstützungspauschale beträgt bei voller Bedürftigkeit und bei einem Stand
des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai
1999) für:

a.

Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 16 Franken pro Tag und Person;

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 10

142.312

b.

Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung 20 Franken
pro Tag und Person.

3 Das Bundesamt passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

4 Der Bund vergütet den Kantonen für über den allgemeinen Lebensunterhalt hinausgehende besondere Bedürfnisse von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Pauschale von 1 Franken pro Tag und Person. Die Anpassung dieser Pauschale erfolgt nach Absatz 3.

5 Für Personen im Strafvollzug, in der Untersuchungs-, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft vergütet der Bund den Kantonen die Pauschale nach Absatz 2 nicht.

6 Bei einem Spitalaufenthalt wird die Pauschale vom einunddreissigsten Tag an
nicht mehr vergütet.


Art. 22

Einmalige Starthilfen für Flüchtlinge
(Art. 82, 88 Abs. 3, 89) 1 Für Flüchtlinge über 16 Jahre wird unabhängig von ihrem Bedürftigkeitsgrad mit
dem positiven Asylentscheid eine einmalige Pauschale für den Sprachunterricht ausgerichtet. Sie beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von
104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 3250 Franken pro Person.

2 Für fürsorgeabhängige Flüchtlinge wird mit dem positiven Asylentscheid eine
einmalige Einrichtungspauschale ausgerichtet. Sie beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai 1999) 3000
Franken für eine Person und 1000 Franken für jede weitere Person in der Unterstützungseinheit.

3 Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Pauschalen für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.


Art. 23

Kostenübernahme in Spezialfällen
(Art. 88 Abs. 4)

1 Der Bund vergütet die Fürsorgeleistungen auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung für Flüchtlinge, die: a.

im Rahmen des Sonderprogramms für Behinderte, welches das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) durchführt,
aufgenommen werden;

b.

einer Flüchtlingsgruppe angehören, deren Aufnahme der Bundesrat oder das
Departement beschlossen hat, und die bei ihrer Einreise bereits behindert,
krank oder betagt sind und dauernder Unterstützung bedürfen; c.

als allein stehende Kinder oder unbegleitete Jugendliche in der Schweiz aufgenommen werden, und zwar bis sie volljährig sind oder bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.

Asylverordnung 2

11

142.312

2 Bei Flüchtlingen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 195113
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufgenommen worden sind, beteiligt sich
der Bund an der Fürsorge im Rahmen der bisherigen Vereinbarungen.

3 Betagte nach Absatz 1 Buchstabe b sind Personen, die das 60. Altersjahr überschritten haben.

4 Das Bundesamt stellt mit dem Asylentscheid fest, ob Flüchtlinge einer der aufgeführten Kategorien angehören.

3. Abschnitt: Unterbringungskosten

Art. 24

Unterbringungspauschale
(Art. 88 und 89)

1 Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Unterbringung pauschal. Vorbehalten bleiben die Artikel 25 und 33. Die Unterbringungspauschale beträgt für: a.

Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung 11.60
Franken pro Tag. Sie setzt sich zusammen aus einer Mietpreispauschale und
einer Pauschale für die übrigen Kosten wie Neben-, Gebäudeunterhalts-,
Wiederinstandstellungskosten, Kosten für die erstmalige Anschaffung von
Mobilien sowie deren Unterhalt und Ersatz. Die Pauschalen enthalten einen
Zuschlag für die Leerstandsrisiken; b.

Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung 12.80 Franken
pro Tag. Sie setzt sich zusammen aus einer Mietpreispauschale und einer
Pauschale für die übrigen Kosten wie Neben- und Wiederinstandstellungskosten.

2 Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Unterbringungspauschale für das
folgende Kalenderjahr nach den folgenden Grundsätzen an: a.

Die Mietpreispauschale beträgt bei einem Hypothekarzinssatz für Althypotheken im ersten Rang der Berner Kantonalbank von 33/4 Prozent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten
(Indexstand: 31. Mai 1999) 8.40 Franken für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und 11.25 Franken für Flüchtlinge
und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung. Massgebend für die Anpassung ist der Stand des Hypothekarzinssatzes und des Landesindexes für
Konsumentenpreise Ende Oktober des laufenden Jahres. Hat die Berner
Kantonalbank bis Ende Oktober bereits eine Anpassung des Hypothekarzinssatzes auf einen späteren Zeitpunkt angekündigt, so gilt dieser Zinssatz.
Für die Anpassung der Mietpreispauschale werden Veränderungen des Hypothekarzinssatzes zu 50 Prozent und des Landesindexes der Konsumentenpreise zu 40 Prozent berücksichtigt.

13

SR 0.142.30

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 12

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b.

Die Pauschale für die übrigen Kosten beträgt bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai
1999) 3.20 Franken für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und 1.55 Franken für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit
Aufenthaltsbewilligung. Massgebend für die Anpassung ist der Stand des
Landesindexes für Konsumentenpreise Ende Oktober des laufenden Jahres.
Die Veränderung wird voll berücksichtigt.

c.

Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das
Bundesamt die Mietpreispauschale nach Buchstabe a diesen Veränderungen
anpassen. Es kann dazu die Baufachorgane des Bundes beiziehen.

3 Die Mietpreispauschalen nach Absatz 2 Buchstabe a werden wie folgt kantonal abgestuft: Aargau

105,7%

Nidwalden

108,2%

Appenzell Ausserrhoden 90,2%

Obwalden

91,5%

Appenzell Innerrhoden 89,2%

Schaffhausen

88,1%

Basel-Landschaft

108,6%

Schwyz

105,7%

Basel-Stadt

94,6%

Solothurn

88,5%

Bern

92,5%

St. Gallen

94,6%

Freiburg

89,7%

Tessin

90,0%

Genf

99,0%

Thurgau

93,2%

Glarus

86,3%

Uri

80,0%

Graubünden

91,8%

Waadt

99,1%

Jura

80,0%

Wallis

80,0%

Luzern

94,1%

Zug

120,0%

Neuenburg

80,0%

Zürich

118,1%

4 Für Personen im Strafvollzug, in Untersuchungs-, Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft vergütet der Bund den Kantonen die Unterbringungspauschale nicht. Bei
einem Spitalaufenthalt wird die Pauschale vom einunddreissigsten Tag an nicht
mehr vergütet.


Art. 25

Spezielle Unterbringungsformen 1 Soweit die medizinisch notwendigen Kosten für die Unterbringung von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen oder Flüchtlingen in einem nach den Bestimmungen des
Kranken- oder Invalidenversicherungsrechts als Leistungserbringer anerkannten
Heim (Kategorien A und B gemäss interkantonaler Heimvereinbarung) nicht von
Versicherungseinrichtungen oder anderen Kostenträgern ganz oder teilweise zu
übernehmen sind, vergütet der Bund den Kantonen zusätzlich zu den Leistungen
nach den Artikeln 21, 24 und 26-28 eine Pauschale. Sie beträgt beim Stand des
Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Indexstand: 31. Mai
1999) 45 Franken pro Person und Aufenthaltstag. Das Bundesamt passt jeweils Ende des Jahres die Pauschale für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

2 Die Pauschale nach Absatz 1 wird auch vergütet, wenn: a.

die Heimeinweisung durch die zuständigen Vormundschaftsbehörden erfolgt
und notwendig ist; oder

Asylverordnung 2

13

142.312

b.

betagte Flüchtlinge oder Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung aus
anderen Gründen dauernd der Hilfe Dritter bedürfen; und c.

die Lage dieser Personen eine besondere Unterbringung erfordert, die nicht
nach den Artikeln 21 und 24 pauschal abgegolten werden kann, namentlich
wenn die Betreuung und Unterbringung dieser Personen nicht Angehörigen
zugemutet oder ein Pflegeverhältnis errichtet werden kann.

4. Abschnitt: Gesundheitskosten

Art. 26

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung
(Art. 88, 89, 91 Abs. 5) 1 Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung pauschal, soweit die Kostenübernahme nicht nach Artikel 28 erfolgt.

2 Das Bundesamt setzt die Tagespauschalen für Minderjährige, junge Erwachsene
und Erwachsene pro Kanton jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr
fest. Die Festsetzung erfolgt auf Grund:14 a.

der vom Eidgenössischen Departement des Innern für das nachfolgende Kalenderjahr festgelegten Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Verordnung vom 28. Oktober 199815 über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen); b.

der vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 199416 über die Krankenversicherung (KVG).

3 Solange der Bund den Kantonen die Krankenkassenprämien nach Absatz 2 vergütet, ist der Anspruch von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung auf Prämienverbilligungsbeiträge nach Artikel 65 KVG sistiert. Der Anspruch lebt in dem Zeitpunkt auf, in dem diese Personen
als Flüchtlinge anerkannt werden oder als Schutzbedürftige einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung haben.

4 Die Kantone schränken für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer ein, namentlich in Fällen, in denen zwischen Versicherungen und
Leistungserbringern Vereinbarungen nach den Artikeln 42 Absatz 2 und 62 KVG
abgeschlossen worden sind. Die Kantone haben die geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Qualität des Leistungsangebotes sicherzustellen. Im Übrigen gilt
Artikel 41 Absatz 4 KVG sinngemäss.

14

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 113).

15

[AS 1998 2921] 16

SR 832.10

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 14

142.312

5 Hat ein Kanton die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer nach Absatz
4 eingeschränkt, so vergütet ihm der Bund die Tagespauschale für angebrochene
Monate bei allen Alterskategorien vollumfänglich. Zudem erhält der Kanton anstelle
der Tagespauschale für junge Erwachsene die Tagespauschale für Erwachsene.17

Art. 27

Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung 1 Für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vergütet das
Bundesamt den Kantonen die vollen Beträge der Mindestfranchise und der Selbstbehalte nach Artikel 64 KVG18. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden nicht übernommen.

2 Die Kosten der weiteren notwendigen medizinischen Versorgung werden nach
Artikel 28 vergütet.


Art. 28

Abgeltung besonderer medizinischer Versorgung
(Art. 88 und 89)

1 Soweit für die nachfolgenden Kosten nicht Versicherungseinrichtungen oder andere Kostenträger aufzukommen haben, vergütet der Bund den Kantonen unter Vorbehalt der Absätze 2-5 die effektiven Aufwendungen für: a.

medizinisch notwendige Sachleistungen; b.

Sonderschulung nach Artikel 19 des IVG19; c.

die Betreuung hilfloser Minderjähriger nach Artikel 20 des IVG; d.

notwendige zahnmedizinische Behandlungen sowie Honorare für die Vertrauenszahnärztinnen und -ärzte.

2 Als nicht vergütbare Aufwendungen gelten namentlich die Kosten für: a.

Leistungen zur beruflichen Eingliederung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 15-18 IVG; b.

Leistungen ausserhalb des Grundleistungskataloges der jeweiligen Sozialversicherungen, unter anderem nicht zugelassene Medikamente; c.

Leistungen eines Leistungserbringers, der von den jeweiligen Sozialversicherungen nicht zugelassen ist; d.

Tarifdifferenzen infolge ausserkantonaler Behandlungen nach Artikel 41
Absatz 3 KVG20;

e.

Prämienausstände der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; f.

Leichentransporte und Bestattungen.

17

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 113).

18

SR 832.10

19

SR 831.20

20

SR 832.10

Asylverordnung 2

15

142.312

3 Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c werden nur vergütet,
wenn sie bei gegebenen Anspruchsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des
Kranken- und Invalidenversicherungsrechts übernommen würden.

4 Das Bundesamt legt für die Abgeltung der zahnmedizinischen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe d den Behandlungsstandard fest. Das Bundesamt bezeichnet nach
Anhörung der Kantone und der Standesorganisation für jeden Kanton mindestens
eine Vertrauenszahnärztin oder einen Vertrauenszahnarzt.

5 Die Kantone entscheiden über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der zahnmedizinischen Behandlung. Übersteigen die Behandlungskosten pro Fall den Betrag
von 2000 Franken, so holen die Kantone die Stellungnahme der nach Absatz 4 bezeichneten Fachperson oder der Schulzahnärztin oder des Schulzahnarztes ein. Das
Bundesamt vergütet den Kantonen die Kosten für die Honorare der Stellungnahmen
auch dann, wenn die Behandlungskosten weniger als 2000 Franken betragen.

6 Das Bundesamt vergütet für Asylsuchende, Schutzbedürftige und Flüchtlinge die
Kosten der grenzsanitarischen Untersuchung nach Artikel 33 des Epidemiengesetzes
vom 18. Dezember 197021. Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach den Weisungen des Bundesamtes.

2. Kapitel: Betreuungs- und Verwaltungskosten (Art. 88, 89)


Art. 29

Betreuungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung 1 Der Bund vergütet jedem Kanton für die Betreuung von Asylsuchenden und
Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung pro Quartal einen Sockelbeitrag
von 77 874 Franken und einen Betrag K nach der Formel: 100

Y

W

Z

B

K

×

×

=

In der Formel bedeuten: B

=

Basisbetrag von 22 123 151 Franken; Z

=

Anzahl der Neuzugänge an Asylsuchenden und Schutzbedürftigen
errechnet aus den vom AUPER ausgewiesenen Neuzugängen am Ende
des auszuzahlenden Quartals sowie der drei vorangehenden Quartale; W

=

Basis von 22 000 Neuzugängen; Y

=

massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des Gesetzes.22 21

SR 818.101

22 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4131).

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 16

142.312

2 Sinken die Quartalszugänge (Z) unter 22 000, so bleibt der Basisbetrag (B) unverändert, bis die Quartalszugänge 80 Prozent der Basis (W) erreichen. Die Formel
lautet in diesem Fall: K = B x y
100. 23

3 Sinken die Quartalszugänge (Z) unter 80 Prozent der Basis (W) von 22 000, so
wird für dieses Quartal der Basisbetrag (B) so weit gekürzt, wie die Neuzugänge 80
Prozent der Basis (W) unterschreiten. Die Formel lautet in diesem Fall: K = B x (Z+0,2W) x y
W 100. 24

4 Der Sockelbeitrag sowie der Basisbetrag B nach Absatz 1 basieren auf dem Stand
des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand:
31. Oktober 2001). Das Bundesamt passt sie jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.25 5 Das Bundesamt beteiligt sich an der funktionsbezogenen Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer. Dafür budgetiert es 1 Prozent des jährlichen Betrages (K) nach
Absatz 1.

6 In ausserordentlichen Lagen kann das Bundesamt die Beiträge an die Betreuungskosten kürzen. So namentlich wenn die nach Absatz 1 errechneten Neuzugänge
42 000 übersteigen.26


Art. 30

Verwaltungskosten für Asylsuchende und Schutzbedürftige
ohne Aufenthaltsbewilligung 1 Verwaltungskosten sind Kosten, die den Kantonen aus dem Vollzug des Gesetzes
entstehen und nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden.

2 Der Bund beteiligt sich an diesen Kosten mit einem jährlichen Pauschalbeitrag.
Dieser wird nach der Formel G × P × Y : 100 berechnet, wobei gilt: P

= einmaliger Pauschalbeitrag pro Person; G = neu auf die Kantone verteilte Personen, gemäss AUPER;
Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des Gesetzes.

3 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 2 Variable P beträgt beim Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001)
1038 Franken. Das Bundesamt passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende
Kalenderjahr diesem Index an.27 23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Feb. 2000 (AS 2000 662).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Feb. 2000 (AS 2000 662).

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4131).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Feb. 2000 (AS 2000 662).

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4131).

Asylverordnung 2

17

142.312


Art. 31


28

Betreuungs- und Verwaltungskosten für Flüchtlinge
(Art. 88 Abs. 3)

1 Der Bund zahlt jedem Kanton für die Verwaltungsaufwendung und Betreuung von
Flüchtlingen bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung, längstens bis zum
Tag, an dem sie einen Anspruch nach Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes darauf haben, pro Quartal einen Betrag K nach der Formel: 40

.

587

.

Fr

2

)

P

O

(

2

)

N

M

(

K

×

+

+

+

=

In der Formel bedeuten: M

=

Anzahl Flüchtlinge am letzten Tag des vorangegangenen Quartals,
gemäss Zentralem Ausländerregister (ZAR); N

=

Anzahl Flüchtlinge am letzten Tag des Quartals, gestützt auf das ZAR; O

=

Anzahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge am letzten Tag
des vorangegangenen Quartals, gestützt auf das AUPER; P

=

Anzahl der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge am letzten Tag
des Quartals, gestützt auf das AUPER.

2 Der Pauschalbeitrag nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise von 107.4 Punkten (Indexstand: 31. Oktober 2001). Das Bundesamt passt ihn jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.


Art. 32

Erkennungsdienstliche Behandlung Für die erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen vergütet der Bund den Kantonen Pauschalbeträge von je 40 Franken für das Erheben der Fingerabdrücke und von je 15 Franken für das Fotografieren. Die Pauschalen werden dem Lohnindex (Nominallohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Basis 1939 = 100 in Prozent) angepasst. Die Auszahlung erfolgt
nach Rechnungsstellung durch die Kantone.

3. Kapitel: Finanzierung von Kollektivunterkünften (Art. 90)

1. Abschnitt: Die vergütbaren Kosten

Art. 33

Unterkünfte

1 Unterkünfte, in denen die kantonalen Behörden auf Grund ihrer Unterstützungspflicht nach den asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Lasten des Bundes mindestens zehn Personen nach den Grundsätzen eines gemeinschaftlichen
Haushaltes unterbringen, können vom Bund ganz oder teilweise finanziert werden.

28 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4131).

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 18

142.312

2 Werden Unterkünfte nach den Bestimmungen dieses Teils finanziert, sind die gewährten Bundesbeiträge nach Artikel 40 zurückzuerstatten.


Art. 34

Die vergütbaren Kosten im Einzelnen Als vergütbare Kosten für Unterkünfte werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen anerkannt: a.

Bau- und Erwerbskosten; b.

Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb.


Art. 35

Bau- und Erwerbskosten 1 Als Bau- und Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für: a.

den Erwerb von Gebäuden ohne Kosten für den Landanteil; b.

die Erschliessung von Grundstücken; c.

die Projektierungsarbeiten und Aufwendungen für die Vorbereitung der
Ausführung sowie die Kosten des Baubewilligungsverfahrens und für Anschlussgebühren, soweit diese nach den massgeblichen Gebührenreglementen bei einer Meistbegünstigung nicht erlassen werden können; d.

den Neubau, Ausbau oder Umbau von Liegenschaften, mit Ausnahme der
Wiederherstellungskosten; e.

die Betriebseinrichtungen und die Ausstattung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der erstmaligen Ausstattung, der Betreuung und Verwaltung
stehen und nicht nach Artikel 24 abgegolten werden; f.

die Umgebungsarbeiten; g.

die Kapitalzinsen, soweit sie nicht durch Teilzahlungen nach Artikel 39 Absatz 2 kompensiert werden.

2 Nicht als Bau- und Erwerbskosten gelten die Kosten für: a.

Verwaltungsaufwendungen der kantonalen Behörden; b.

Projektierung von Unterkünften, für welche das Bundesamt keine Finanzierungszusicherung erteilt hat oder deren Realisierung trotz Zusicherung nicht
binnen der vom Bundesamt festgesetzten Verwirkungsfrist erfolgt ist.


Art. 36

Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb Ist kein Miet-, Pacht- oder Baurechtsverhältnis möglich, kann das Bundesamt die
Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 40.

Asylverordnung 2

19

142.312

2. Abschnitt: Das Bewilligungsverfahren

Art. 37

Einreichung der Finanzierungsgesuche 1 Gesuche um Finanzierung von Unterkünften sind der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen.

2 Diese prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit, beurteilt die rechtliche
und politische Realisierbarkeit des Projekts und entscheidet auf Grund eines kantonalen Unterbringungskonzeptes, ob das Gesuch an das Bundesamt weiterzuleiten ist.

3 Kosten, die vor der Zusicherung des Bundesamtes entstanden sind, werden nur
beim Vorliegen besonderer Umstände ganz oder teilweise vergütet.

4 Wesentliche Projektänderungen sind dem Bundesamt umgehend anzuzeigen und
zu begründen.


Art. 38

Zusicherung der Abgeltung 1 Das Bundesamt behandelt das Gesuch nach seiner Dringlichkeit und prüft es nach
den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit.

2 Es bezeichnet in der Zusicherungsverfügung die Rechtsgrundlage sowie die Art
und die Höhe der Finanzierung. Es setzt die Befristung der Zusicherung und die
Dauer der Zweckbindung der Unterkunft fest und bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten nach Artikel 40.

3 Werden nach Artikel 33 finanzierte Unterkünfte zweckentfremdet oder veräussert,
so ist dies dem Bundesamt unverzüglich mit Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Diesfalls werden die nach Artikel 40 noch zu leistenden Rückzahlungen sofort
fällig.

3. Abschnitt: Auszahlung und Rückerstattung

Art. 39

Auszahlung

1 Nach Ausführung des Projekts prüft der Kanton die Bauabrechnung und reicht sie
mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen nach den Weisungen des Bundesamtes
ein.

2 Das Bundesamt gewährt im Rahmen des Baufortschrittes und der verfügbaren
Zahlungskredite auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der zugesicherten Finanzierung. Nach Überprüfung der Schlussabrechnung auf Grund der
Belege setzt es den definitiven Betrag der Finanzierung fest und veranlasst die
Überweisung des Guthabens an den Kanton.

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 20

142.312


Art. 40

Rückerstattung

1 Gewährte Bundesbeiträge zur Finanzierung von Unterkünften sind zu verzinsen
und während der festgesetzten Dauer der Zweckbindung in gleichen Raten zurückzuerstatten. Der Zinssatz für das folgende Jahr richtet sich nach dem am 1. Dezember des laufenden Jahres publizierten Renditesatzes des Swiss-Bond-Index für Bundesanleihen.

2 Die ratenweisen Rückerstattungen werden pro Kanton gesamthaft mit den quartalsweisen Abrechnungen nach dem 3. Titel verrechnet.

3 Das Bundesamt kann mit den Kantonen abweichende Rückzahlungsmodalitäten
vereinbaren. Es setzt die Mindestanforderungen für die Rückzahlung fest.

4. Kapitel: Weitere Beiträge 1. Abschnitt: Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme (Art. 91 Abs. 1)


Art. 41

Allgemeines

1 Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung stehen im öffentlichen Interesse und sind nicht
gewinnorientiert. Sie erweitern die soziale und berufliche Kompetenz und wirken
den negativen Folgen der Erwerbs- oder Beschäftigungslosigkeit entgegen.

2 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann eine Entschädigung ausgerichtet
werden. Diese darf keinen massgebenden Lohn nach Artikel 5 des AHVG29 darstellen.


Art. 42

Zuständigkeit

1 Die Kantone können die Durchführung von Beschäftigungs- und Ausbildungsprogrammen Dritten übertragen.

2 Das Bundesamt kann die im Zusammenhang mit den Beschäftigungs- und Ausbildungsprogrammen anfallenden Aufgaben Dritten übertragen, namentlich der Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke.


Art. 43

Bundesbeiträge

1 Das Bundesamt kann den Kantonen für Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme Bundesbeiträge ausrichten.

2 Die Ausrichtung der Bundesbeiträge erfolgt ausschliesslich auf Grund von Leistungsvereinbarungen zwischen den Kantonen und dem Bundesamt.

29

SR 831.10

Asylverordnung 2

21

142.312

3 Der maximale Bundesbeitrag beträgt 1 Franken pro Tag für sämtliche fürsorgeabhängigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung. Er
wird jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr dem Landesindex der
Konsumentenpreise angepasst.

2. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen (Art. 91 Abs. 3)


Art. 44

1 Das Bundesamt kann einen jährlichen Beitrag an die Kosten von Einrichtungen zur
Behandlung traumatisierter Personen ausrichten.

2 Der Beitrag des Bundes bezweckt namentlich die Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der speziellen Betreuung traumatisierter Personen.
Die Ausrichtung eines Bundesbeitrages setzt die Zulassung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in den entsprechenden Einrichtung nach den Bestimmungen des KVG30.

3. Abschnitt: Integration (Art. 91 Abs. 4)


Art. 45

1 Das Bundesamt beteiligt sich an den Aufwendungen für projektbezogene Hilfe zur
sozialen, beruflichen und kulturellen Eingliederung von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung, soweit deren besondere Lage solche Massnahmen erfordert und der Bund für diese Personen nach Artikel 88 Absätze 2 und 3
des Gesetzes kostenerstattungspflichtig ist. Auf die Ausrichtung von Bundesbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

2 Das Bundesamt lässt die Eingliederungsbedürfnisse der in Absatz 1 erwähnten
Personen periodisch erheben und setzt die Prioritätenordnung für die Ausrichtung
der Bundesbeiträge nach Anhörung der Eidgenössischen Kommissionen für Flüchtlingsfragen (EKF) und Ausländerfragen (EKA) fest.

3 Das Bundesamt kann die Koordination und Finanzierung der Projekttätigkeiten mit
einem Leistungsauftrag Dritten übertragen, namentlich der Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke oder einer besonderen Koordinationsstelle. Für die Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen gilt Artikel 80 sinngemäss.

4 Die nach Absatz 3 beauftragte Stelle erlässt ein Reglement über die Modalitäten
der Projektfinanzierung, welches vom Bundesamt zu genehmigen ist. Lehnt sie ein
Projektgesuch ab, so eröffnet sie der Projektträgerschaft ihren begründeten Entscheid schriftlich mit dem Hinweis, dass diese den Entscheid durch Einsprache innert 30 Tagen an das Bundesamt weiterziehen kann.

30

SR 832.10

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 22

142.312

5 Das Bundesamt kann einzelfallbezogene Leistungen zur beruflichen Eingliederung, namentlich Lohnkosten, Einarbeitungszuschüsse, Weiterbildungs-, Umschulungs- und Eingliederungsmassnahmen, vergüten. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Absatz 1.

4. Abschnitt: Entscheidvorbereitung durch die Kantone (Art. 31 und 91 Abs. 6)

Art. 46

Vertrag

Das Departement schliesst mit Kantonen, in denen Angestellte unter der Leitung des
Bundesamtes Entscheide nach den Artikeln 32-40 des Gesetzes vorbereiten, im
Rahmen der nachstehenden Bestimmungen einen schriftlichen Vertrag ab.


Art. 47

Voraussetzungen

1 Kantonale Angestellte haben mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle für die
Entscheidvorbereitung aufzuwenden.

2 Die Angestellten haben die gleichen Leistungsanforderungen zu erfüllen wie das
Bundespersonal.

3 Für die Vorbereitung von Asylentscheiden und die Aus- und Weiterbildung ist das
Bundesamt gegenüber den kantonalen Angestellten weisungsberechtigt.

4 Das Departement entscheidet über die zu verwendenden Informatiksysteme.

5 Das Bundesamt liefert den Kantonen die für die Vorbereitung von Asylentscheiden
nötigen Informationen und regelt deren Verwendung.


Art. 48

Kosten

1 Der Bund vergütet den Kantonen für die Vorbereitung von Asylentscheiden: a.

die nach kantonaler Besoldungsordnung anfallenden Kosten für Angestellte,
soweit diese mit der Vorbereitung von Asylentscheiden beschäftigt sind; allfällige Einkaufssummen für Versicherungsjahre der beruflichen Vorsorge
werden vom Bund nicht übernommen; b.

eine besondere Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von 40 Prozent der
nach Buchstabe a vergüteten Kosten zur Abgeltung der zusätzlich nötigen
personellen, räumlichen und betrieblichen Infrastruktur.

2 Der Bund übernimmt im Weiteren: a.

die Kosten für die Beschaffung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die
Wartung von Informatiksystemen sowie für die Datenübertragung, soweit sie
für die Vorbereitung von Asylentscheiden notwendig sind; b.

die Kosten für die Aus- und Weiterbildung nach Artikel 47 Absatz 3.

Asylverordnung 2

23

142.312


Art. 49

Verfahren

1 Für den Abschluss eines Vertrages reichen die Kantone dem Bundesamt folgende
Unterlagen ein:

a.

das Konzept;

b.

Angaben über die Anzahl Angestellte, die Asylentscheide vorbereiten sollen,
sowie über deren Beschäftigungsgrad und den Prozentsatz der Arbeitszeit,
die sie für die Entscheidvorbereitung aufwenden sollen; c.

für jede Stelle Angaben über die vorgesehenen Lohnkosten.

2 Das Bundesamt erstellt einen Vertragsentwurf und legt ihn dem Kanton zur Stellungnahme vor.

3 Hat das Departement den Vertrag genehmigt und stimmt der Kanton diesem zu, so
erlässt das Bundesamt eine Verfügung über die Zusicherung der vergütbaren Kosten.

4 Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten jeweils per
30. Juni und per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.


Art. 50

Abrechnung

1 Der Kanton stellt dem Bund nach den Weisungen des Bundesamtes halbjährlich
Rechnung.

2 Das Bundesamt gewährt quartalsweise Teilzahlungen in der Höhe von 80 Prozent
der vorgesehenen Kosten.

5. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit (Art. 91 Abs. 7)


Art. 51

Bundesbeiträge

1 Das Bundesamt entschädigt das UNHCR pauschal für die Mitwirkung im Rahmen
des Flughafenverfahrens nach Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes.

2 Das Bundesamt kann Beiträge ausrichten an: a.

Projekte internationaler Organisationen zur Erfassung und Steuerung grenzüberschreitender Migrations- und Flüchtlingsbewegungen sowie zur Förderung der Bereitschaft zur Aufnahme von Flüchtlingen; b.

internationale Organisationen, die im Bereiche der internationalen Koordination und Harmonisierung der Asyl- und Flüchtlingspolitik tätig sind.

3 Das Bundesamt kann Projekte wissenschaftlicher Institutionen, namentlich im Bereich der Früherkennung und Steuerung von grenzüberschreitenden unkontrollierten
Flucht- und Migrationsbewegungen, der Festlegung von Standards bei der Behandlung von Asylsuchenden und Flüchtlingen sowie der Politikevaluation, ganz oder

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 24

142.312

teilweise finanzieren. Ziel der Forschungsprojekte ist insbesondere die Bereitstellung von Entscheidgrundlagen für die Ausgestaltung von Recht und Praxis im Asylund Migrationsbereich.


Art. 52

Prüfung des Gesuches durch das Bundesamt Das Bundesamt behandelt das Gesuch nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und
Zweckmässigkeit sowie nach dem zu erwartenden Nutzen. Bei Gesuchen um Beiträge an international ausgerichtete Projekte prüft es zudem, ob eine ausreichende
Projektfinanzierung von Seiten Dritter sichergestellt ist und die Grundsätze eines
professionellen Projektmanagements eingehalten sind.

5. Kapitel: Kosten für die Ein- und Ausreise (Art. 92)

1. Abschnitt: Einreisekosten

Art. 53

Der Bund kann die notwendigen Kosten für die direkte Einreise in die Schweiz
übernehmen, namentlich für: a.

Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines Entscheides des Bundesrates oder des Departementes nach Artikel 56 des Gesetzes; b.

Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen werden; c.

Schutzbedürftige im Ausland nach Artikel 68 des Gesetzes.

2. Abschnitt: Ausreisekosten

Art. 54

Zuständigkeit

1 Das Bundesamt vergütet den Kantonen im Rahmen dieser Verordnung diejenigen
Kosten, welche durch die Ausreise aus der Schweiz der in Artikel 92 Absatz 2 des
Gesetzes erwähnten Personengruppen entstehen.

2 Die Vergütungen im Rahmen dieser Verordnung können nur von den kantonalen
Fremdenpolizei- oder Fürsorgebehörden verlangt werden.


Art. 55

Überprüfung der Mittellosigkeit 1 Der Kanton prüft, ob die ausländische Person im Zeitpunkt der Organisation der
Ausreise mittellos ist. Zu berücksichtigen sind vor allem das Erwerbseinkommen
und die verfügbaren Vermögensbeträge (Konten, Pensionskasse, Mietzinsgarantie,
Arbeitslosenversicherungsleistungen usw.). Die Prüfung erfolgt summarisch, sofern
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

Asylverordnung 2

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2 Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten
selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Zehrgeldes nach
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b belassen.


Art. 56

Umfang

1 Der Bund vergütet nur diejenigen Kosten, welche durch die in den Artikeln 57-60
vorgesehenen Handlungen und Leistungen entstehen. Ist kein Pauschalbetrag vorgesehen, so werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

2 Ausgeschlossen ist jede Übernahme von Kosten, welche die in den Artikeln 57-60
festgesetzten Grenzen überschreiten. Liegen ausserordentliche Gründe vor, bleibt
die vorgängige Zustimmung des Bundesamtes vorbehalten.

3 In allen Fällen ist die kostengünstigste Variante zu wählen, sofern sie den Umständen (Gesundheitszustand, anwendbare Bestimmungen für den Transit durch Drittländer und für die Aufnahme im Bestimmungsland) angemessen ist.


Art. 57

Beschaffung von Reisepapieren Der Bund vergütet:

a.

die Kosten für die Ausstellung der erforderlichen Reisepapiere durch die
ausländischen konsularischen Vertretungen; vergütet wird das Reisepapier,
das am schnellsten erhältlich ist; b.

die Transportkosten (Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der zweiten
Klasse) für eine einzige unbegleitete Fahrt der ausländischen Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung
des entsprechenden Staates auf schweizerischem Hoheitsgebiet, sofern das
persönliche Erscheinen vorausgesetzt wird.


Art. 58

Zuführung zu den konsularischen Vertretungen 1 Der Bund vergütet für jede von der Fachabteilung Vollzugsunterstützung im Einzelfall oder auf Grund genereller Anweisungen veranlasste: a.

Zuführung der ausländischen Person von ihrem Wohnort zu der nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung auf Schweizerischem Hoheitsgebiet einen Pauschalbetrag von 200 Franken zur Deckung der Kosten für
Reise, Mahlzeiten und andere Aufwendungen; dieser Betrag wird auf
50 Franken reduziert, wenn die Zuführung im gleichen Kanton erfolgt. Finden am gleichen Tag mehrere Zuführungen statt, wird die Pauschale nur
einmal ausgerichtet;

b.

Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder von Expertinnen und
Experten; der zu verrechnende Betrag entspricht den geltenden Tarifen für
diese Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens.

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 26

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2 Die Kosten im Zusammenhang mit Transporten zwischen Kantonen oder innerhalb
eines Kantons, insbesondere wegen richterlicher Vorladung, Verschiebung in eine
andere Unterkunft oder Vorladung durch eine kantonale Amtsstelle, werden nicht
vergütet.


Art. 59

Vergütbare Ausreisekosten 1 Der Bund vergütet die Kosten für: a.

eine kostengünstige und zweckdienliche Verbindung zwischen dem schweizerischen Wohnort und einem internationalen Flughafen im Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. einem internationalen Hafen oder einem Hauptbahnhof im
Heimat- oder Herkunftsstaat. Bei Nichterscheinen zum Ausreisetermin vergütet
das Bundesamt keine Transportkosten. Die Kosten für den Transfer im Bestimmungsland werden vom Bundesamt in der Regel nicht übernommen; b.

das Zehrgeld bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und
von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 750
Franken pro Familie;

c.

die Beförderung des Gepäcks, sofern keine Rückkehrhilfe gewährt wurde,
bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro
Familie.

2 Das Bundesamt regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der
Routenwahl.


Art. 60

Polizeiliche und medizinische Begleitung ins Ausland 1 Ist eine polizeiliche Begleitung erforderlich, so vergütet das Bundesamt einen Pauschalbetrag von 300 Franken pro Tag und Begleitperson als Beitrag an die Kosten
für Mahlzeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen. Die Löhne sowie allfällige
Gebühren oder Entschädigungen für die Begleitung werden nicht vergütet.

2 Stimmt das Bundesamt einer medizinischen Begleitung zu, so vergütet es einen
Pauschalbetrag von 600 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung.


Art. 61

Kontrolle

1 Das Bundesamt prüft die Vergütungsanträge. Sofern erforderlich, kann es zusätzliche Angaben oder Belege anfordern.

2 Bei ungenügender Organisation der Ausreise oder Nichtbeachtung der vorliegenden Vorschriften verweigert das Bundesamt eine vollumfängliche oder teilweise
Vergütung.

Asylverordnung 2

27

142.312

6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung (Art. 93)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 62

Zweck der Rückkehrhilfe 1 Zweck der Rückkehrhilfemassnahmen ist die Förderung der selbstständigen und
pflichtgemässen Rückkehr in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat von Personen nach Artikel 63.

2 Rückkehrhilfemassnahmen können auch Leistungen umfassen, die den Wiedereingliederungsprozess der rückkehrenden Personen unterstützen.

3 Rückkehrhilfe wird nur einmal gewährt. Reisen die Begünstigten nicht aus oder
wieder ein, so haben sie die ausbezahlten Beträge rückzuerstatten.


Art. 63

Begünstigte

Begünstigte von Rückkehrhilfeleistungen sind Personen, deren Anwesenheitsverhältnis nach dem Gesetz oder nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
des ANAG31 geregelt ist.


Art. 64

Einschränkungen

1 Von jeder Form der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind Personen: a.

deren Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 3234 des Gesetzes abgeschlossen wurde; b.

die ein Verbrechen oder wiederholte Vergehen begangen haben; c.

die sich offensichtlich missbräuchlich verhalten haben, insbesondere wenn
sie:
1.

die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 des Gesetzes grob verletzt haben, 2.

sich weigern, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigen, Auskünfte einzuholen, 3.

eine zumutbare Arbeit nicht annehmen, 4.

die Fürsorgeleistungen missbräuchlich verwenden.

2 Leistungen der Rückkehrhilfe können nur an Personen erbracht werden, deren vom
Bund angesetzte Ausreisefrist nicht abgelaufen ist.

3 Der Bezug von Leistungen der Rückkehrhilfe darf keine Verzögerung der Ausreise
bewirken.

4 Personen, die offensichtlich über genügend finanzielle Mittel oder umfangreiche
Vermögenswerte verfügen, erhalten keine individuelle Rückkehrhilfe.

31 SR

142.20

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 28

142.312

2. Abschnitt: Rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz (Art. 93 Abs. 1 Bst. a)

Art. 65

Zweck

Rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz fördern die selbstständige und pflichtgemässe Ausreise, stärken die berufliche Integration im Heimat- oder Herkunftsstaat
und erhalten die Rückkehrfähigkeit.


Art. 66

Rückkehrberatungsstellen und Projekte 1 Rückkehrberatungsstellen sorgen für die Verbreitung von Informationen über
Rückkehr und Rückkehrhilfe bei kantonalen Behörden und interessierten privaten
Institutionen und führen individuelle Rückkehrberatungen für Begünstigte durch.

2 Ausbildungsorientierte Rückkehrprojekte erweitern die soziale und berufliche
Kompetenz der teilnehmenden Personen und sind auf die Wiedereingliederung im
Heimat- oder Herkunftsstaat ausgerichtet.

3 Unternehmerisch orientierte Rückkehrprojekte sind spezifisch auf die Ausbildungsbedürfnisse von Personen ausgerichtet, die nach ihrer Rückkehr eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausüben und Arbeitsplätze
schaffen wollen.


Art. 67

Zuständigkeiten

1 Die Kantone können rückkehrorientierte Projekte in der Schweiz durchführen. Sie
können diese Aufgaben Dritten übertragen.

2 Zuständig für die Rückkehrberatungsstellen nach Artikel 66 Absatz 1 sind die vom
Kanton bezeichneten Stellen; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das
Bundesamt.

3 Zuständig für die rückkehrorientierten Projekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3
sind die kantonalen Koordinationsstellen; sie sind die ausschliesslichen Ansprechpartner für das Bundesamt.

4 Das Bundesamt kann die im Zusammenhang mit den rückkehrorientierten Projekten anfallenden Aufgaben nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 Dritten übertragen, namentlich der Dachorganisation der zugelassenen Hilfswerke.


Art. 68

Bundesbeiträge

1 Das Bundesamt richtet Bundesbeiträge für Rückkehrberatungsstellen nach Artikel 66 Absatz 1 im Rahmen des jährlich vom Parlament bewilligten Kredites in
Form einer Pauschale aus. Für die Berechnung der Pauschale ist grundsätzlich der
Verteilschlüssel nach Artikel 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199932
massgebend. Den Kantonen mit einer Verteilquote von bis und mit 1,6 Prozent wird 32

SR 142.311

Asylverordnung 2

29

142.312

ein Mindestpauschalbetrag ausgerichtet, der den Betrieb einer minimalen Rückkehrberatungsstelle ermöglichen soll.

2 Das Bundesamt kann den kantonalen Koordinationsstellen für rückkehrorientierte
Projekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 auf Gesuch hin Bundesbeiträge in Form
von Pauschalen ausrichten.

3 Für ausbildungsorientierte Rückkehrprojekte nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 holt
die kantonale Koordinationsstelle vor Gesuchseinreichung die Zustimmung der zuständigen Arbeitsmarktbehörden ein.

4 Für unternehmerisch orientierte Rückkehrprojekte kann das Bundesamt auf Gesuch
hin über die Pauschale hinausgehende Ausbildungskosten übernehmen. Das Bundesamt definiert Art und Höhe der zusätzlich abzugeltenden Kosten.


Art. 69

Verfahren

1 Die zuständige kantonale Behörde reicht Gesuche um Bundesbeiträge für Projekte
in der Schweiz dem Bundesamt ein. Dieses prüft die Gesuche unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit und legt die Prioritäten fest.

2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, setzt das Bundesamt den Bundesbeitrag fest. Die
Zusicherung von Bundesbeiträgen ist längstens auf ein Jahr befristet. Sie kann mit
Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3 Die Verfügungen über die Zusicherung von Bundesbeiträgen werden der zuständigen kantonalen Behörde eröffnet.


Art. 70

Auszahlung

1 Das Bundesamt kann mit der Zusicherung des Bundesbeitrags oder auf Gesuch hin
Teilzahlungen von 80 Prozent der zugesicherten Kosten gewähren.

2 Die Bundesbeiträge werden den Rückkehrberatungsstellen jeweils am Quartalsende ausbezahlt.

3 Der definitive Bundesbeitrag wird nach Überprüfung der zweckkonformen Programm- oder Projektdurchführung festgesetzt. Das Bundesamt veranlasst danach die
Überweisung der Restzahlung.

3. Abschnitt: Projekte im Ausland (Art. 93 Abs. 1 Bst. b)

Art. 71

Allgemeines

1 Projekte im Ausland fördern die Rückkehr und dauerhafte Wiedereingliederung
bestimmter Personengruppen im Heimat-, Herkunfts- oder in einem Drittstaat und
sind zeitlich befristet. Einzelne Teile solcher Projekte können auch vor der Ausreise
der betreffenden Personen stattfinden.

2 Projekte im Ausland können insbesondere eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu Gunsten der Rückkehrenden umfassen:

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 30

142.312

a.

die Vorbereitung, Organisation und Begleitung der Rückreise sowie die Erleichterung der Ein- und der Weiterreise im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat; b.

die Unterstützung der schulischen, beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

3 Projekte im Ausland können auch Hilfeleistungen zu Gunsten der heimatlichen
Behörden oder der einheimischen Bevölkerung in Form von Strukturhilfe beinhalten.


Art. 72

Zuständigkeit und Zusammenarbeit 1 Das Bundesamt legt den Kreis der Begünstigten fest und bestimmt die Zielsetzung
der Projekte im Sinne von Artikel 71.

2 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten plant die Projekte im Ausland und setzt sie
um. Dabei handelt sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt.

4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c)

Art. 73

Voraussetzungen

Individuelle Rückkehrhilfe kann beanspruchen, wer nachweislich alle erforderlichen
Dispositionen getroffen hat, um die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen.


Art. 74

Ausrichtung

1 Die individuelle Rückkehrhilfe erfolgt in Form eines Pauschalbetrages und hängt
von der Anzahl der Familienangehörigen und von den ungefähren Wiedereinrichtungs- und Lebenshaltungskosten während einer begrenzten Anfangszeit im Bestimmungsland ab. Die familiäre Situation, der Status und die Aufenthaltsdauer in
der Schweiz können ebenfalls berücksichtigt werden.

2 Das Bundesamt legt den Pauschalbetrag in einer Weisung fest.


Art. 75

Medizinische Behandlung 1 Sind besonders teure medizinische Behandlungen im Ausland unerlässlich, so
kann das Bundesamt für eine Behandlungsdauer von maximal sechs Monaten besondere Hilfen ausrichten. Für medizinisch unerlässliche Behandlungen, insbesondere wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann, kann die Behandlungsdauer verlängert werden. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.

2 Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen ausgerichtet werden.

Asylverordnung 2

31

142.312


Art. 76

Auswanderung in einen Drittstaat Besteht begründete Aussicht auf eine Auswanderung in einen Drittstaat, können Kosten übernommen werden, welche durch die unternommenen Bemühungen bei den
konsularischen Vertretungen des Drittlandes in der Schweiz oder im Ausland entstanden sind.


Art. 77

Zuständigkeit

1 Die zuständigen kantonalen Stellen entscheiden auf Gesuch hin selbstständig über
die Gewährung einer individuellen Rückkehrhilfe im Rahmen dieser Verordnung.

2 Die zuständigen kantonalen Stellen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von individueller Rückkehrhilfe erfüllt sind und kein Ausschlussgrund
vorliegt. Das Bundesamt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen.


Art. 78

Auszahlung

1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann von diesem Zeitpunkt an höchstens ein
Drittel des Pauschalbetrages der Rückkehrhilfe ausbezahlt werden, um die Vorbereitung der Ausreise, insbesondere den Versand des Gepäcks oder Materialeinkäufe,
zu erleichtern. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn die Ausreise pflichtgemäss
und kontrolliert erfolgt ist.

2 Das Bundesamt kann individuelle Rückkehrhilfebeträge auf den internationalen
Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder im Bestimmungsland auszahlen
und diese Aufgabe Dritten übertragen.

3 Die Ausführungsbestimmungen über die Auszahlung der Beträge und über die
Rückvergütung an die zuständigen kantonalen Behörden werden in einer Weisung
des Bundesamtes geregelt.

7. Kapitel:
Beiträge an Hilfswerke für die Mitwirkung bei der Anhörung
(Art. 30 und 94)


Art. 79

Aufgaben der Hilfswerke 1 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) ist zuständig für die Koordination und
Sicherstellung der Aufgaben, die den zugelassenen Flüchtlingshilfsorganisationen
(Hilfswerke) nach Artikel 24 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199933 übertragen sind.

2 Die Hilfswerke sind zuständig für die Rekrutierung, die Instruktion und die Kontrolle ihrer Vertretungen.

33

SR 142.311

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 32

142.312


Art. 80

Entschädigung

1 Der Bund zahlt der SFH für ihre Aufgabe nach Artikel 79 Absatz 1 einen jährlichen Pauschalbeitrag an die Personal- und Arbeitsplatzkosten. Das Bundesamt setzt
den Pauschalbeitrag fest.

2 Für jede Anhörung werden die Hilfswerke mit einem Pauschalbeitrag von 232.55
Franken entschädigt. Diese Pauschale wird mit dem gleichen Index wie beim Bundespersonal der Teuerung angepasst.

3 Die Pauschalbeiträge nach Absatz 2 werden von der SFH dem Bundesamt quartalsweise in Rechnung gestellt. Dieses überprüft die Abrechnung und veranlasst die
Auszahlung.

4. Titel: Schlussbestimmungen (Art. 121)


Art. 81

Aufhebung bisherigen Rechts Die Asylverordnung 2 vom 22. Mai 199134 wird aufgehoben.


Art. 82

Übergangsbestimmungen 1 Die Artikel 8-19 gelten für alle hängigen Verfahren, in denen das Bundesamt die
Schlussabrechnung oder Zwischenabrechnung nach den Artikeln 16 Absatz 1 und
17 Absatz 2 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu veranlassen hat.

2 Fürsorgekosten, die asylsuchende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige
Personen im Zeitpunkt der Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur vorläufigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 1 bereits zurückerstattet haben, werden vom Betrag nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 in Abzug gebracht. Übersteigen die geleisteten Rückerstattungen diesen Betrag, wird die Differenz nicht ausbezahlt.

3 Bis zum Inkrafttreten der Artikel 41-43 findet das alte Recht Anwendung. Das
Bundesamt kann mit einzelnen Kantonen Vereinbarungen im Sinne eines Pilotversuches nach Artikel 41-43 abschliessen.

4 Die Pauschalen nach den Artikeln 21 Absatz 2, 29 Absatz 4, 30 Absatz 3, 31 Absatz 1 werden erstmals auf den 1. Januar 2001 angepasst.

5 Die Unterbringungspauschale für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a beträgt bis zum 31. Dezember 2000 12.05 Franken pro Tag und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2001 11.85 Franken pro Tag.

6 Die Mietpreispauschale nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a beträgt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem Hypothekarzinssatz für Althypotheken im ersten Rang der Berner Kantonalbank von 3¾ Prozent und bei einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104.4 34

[AS 1991 1166, 1993 3281, 1994 2494, 1995 5045, 1996 3253]

Asylverordnung 2

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142.312

Punkten bis zum 31. Dezember 2000 8.80 Franken und vom 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2001 8.60 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a.

7 Die Pauschale für die übrigen Kosten nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b beträgt für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung bei einem
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreis von 104.4 Punkten bis zum
31. Dezember 2001 3.25 Franken. Die Anpassung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b.

8 Der Pauschalbeitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten für die Flüchtlingsbetreuung nach Artikel 31 wird bis zum Zuständigkeitswechsel dem jeweiligen
Hilfswerk, anschliessend dem jeweiligen Kanton pro rata ausgerichtet. Die Bundesbeiträge werden den Hilfswerken bis zum Zuständigkeitswechsel nach altem Recht
ausgerichtet, sofern sie nicht bis zum 31. Dezember 1999 beim Bundesamt schriftlich die Abgeltung nach neuem Recht beantragen.

9 Für Personen, für deren Betreuungs- und Fürsorgekosten der Bund im Zeitpunkt
der Inkraftsetzung dieser Verordnung trotz Erteilung der Niederlassungsbewilligung
berechtigterweise aufgekommen ist, übernimmt er auch weiterhin die entsprechenden Kosten im Sinne von Artikel 2.

10 Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewährten und pro
rata auszurichtenden Stipendien werden vom Bund an die Kantone rückerstattet.

11 Die vor Inkrafttreten an die Kantone ausgerichteten Bundesbeiträge für die Finanzierung von Unterkünften sind mit Ausnahme der Verzinsung nach Artikel 40 rückzuerstatten, soweit sie nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts noch nicht
amortisiert sind. Das Bundesamt setzt für jedes einzelne Subventionsverhältnis den
rückerstattungspflichtigen Betrag sowie pro Kanton den Gesamtbetrag und die
quartalsweise zu verrechnenden Raten fest.

12 Für die Bestimmung des Rückerstattungsbetrages nach Absatz 11 werden im Falle
von Erwerb von Bauland die in der Zusicherungsverfügung festgelegten Gestehungs- und Nebenkosten für den Landerwerb erhöht um die Differenz zwischen dem
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der Zusicherungsverfügung und demjenigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

13 Für die Integrationsprojekte nach Artikel 45 sowie für die Beschäftigungsprogramme nach Artikel 91 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind, gilt die ergangene Zusicherung bis Ende 1999.


Art. 83

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 41-43 am 1. Oktober 1999 in
Kraft.

2 Die Artikel 41-43 treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 34

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