1. Wenn ein Begleitbeamter, der aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Transitstaates im Einsatz ist, bei der Ausführung oder im Rahmen seines Auftrags einen Schaden erleidet, zahlt die Verwaltung des ersuchenden Staates den entsprechenden Schadenersatz, ohne dass sie auf den Transitstaat Rückgriff nehmen kann.
2. Wenn ein Begleitbeamter, der aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Transitstaates im Einsatz ist, bei der Ausführung oder im Rahmen seines Auftrags einen Schaden verursacht, haftet der ersuchende Staat gemäss dem Recht der ersuchten Partei für den verursachten Schaden.
3. Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wird, hat diesen Schaden so zu ersetzen, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
4. Der Staat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden verursacht haben, erstattet dieser anderen Partei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
5. Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 4 dieses Artikels verzichtet jede der beiden Vertragsparteien im Falle von Absatz 2 dieses Artikels darauf, von der anderen Partei den Betrag des ihr entstandenen Schadens zurückzufordern.