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Nr. 264 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz) vom 8. März 1966*

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2006) auf Antrag des Regierungsrates1 beschliesst:


und den Bericht einer Kommission, I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1

Anwendungsbereich2 1 Das Gesetz ist anwendbar auf 1. Verfahren in Zivilfällen vor Gerichtsbehörden, 2. Verfahren in Strafsachen, 3. Verfahren vor dem Obergericht als Aufsichtsinstanz, vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte und der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen.3 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

4

3 Zu den Gerichtsbehörden im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Statthalterämter, die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft, soweit sie richterliche oder untersuchungsrichterliche Aufgaben erfüllen.

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* G XVII 10

1 GR 1965 409

2 Gemäss Änderung vom 23. September 1974, in Kraft seit dem 1. Dezember 1974 (G XVIII 598), wurden die Randtitel (Marginalien) zu Sachüberschriften. Bei den Sachüberschriften der folgenden Paragraphen wird auf diese Änderung nicht besonders hingewiesen.

3 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

4 SR 281.35

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§ 2
6 1 Das Obergericht regelt durch Verordnung die von den Gerichtsbehörden zu beziehenden Gebühren sowie die den Parteien, Anwälten und Drittpersonen wie Zeugen oder

Sachverständigen zukommenden Entschädigungen.

Gebühren und Entschädigungen 2 In den Gerichtsgebühren ist der mit dem Verfahren unmittelbar verbundene Kanzleiaufwand für Schreibarbeiten, Porti, Telefontaxen, Rechtskraftbescheinigungen und der-

gleichen inbegriffen.


§ 3
7 1 Neben den Gerichtsgebühren werden die Auslagen für Beweiserhebungen, die Reisekosten und dergleichen erhoben.

Auslagen

2 Auslagen dürfen einer Partei nur insoweit überbunden werden, als sie sachlich gerechtfertigt und angemessen sind.


§ 4

Kostenentscheid 1 Im Kostenentscheid ist der von der kostenpflichtigen Partei zu zahlende Betrag, in der Regel ausgesondert nach Gebühren und Auslagen, anzugeben. 2 Kann ein Kostenbetrag erst nachträglich ermittelt werden, so ist er im Kostenentscheid vorzubehalten und später festzusetzen.


§ 5

Kostenbeschwerde 1 Gegen die Kostenfestsetzung einer untern Instanz kann der Betroffene innert 20 Tagen nach der Zustellung des Entscheids beim Obergericht schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Der Entscheid ist beizulegen.8 2 Legt der Betroffene in der Hauptsache oder in bezug auf die Kostenverlegung ein Rechtsmittel ein, ist die Kostenbeschwerde damit zu verbinden.

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3 Das Obergericht kann tarifwidrige Kostenfestsetzungen der untern Instanzen von Amtes wegen abändern.

5 Fassung gemäss Änderung vom 23. September 1974, in Kraft seit dem 1. Dezember 1974 (G XVIII 598).

6 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

7 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

8 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

9 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

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§ 6
10 1 Werden Auslagen im Kostenentscheid pauschal überbunden, kann der Betroffene innert 20 Tagen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen.

Detaillierte Kostenrechnung 2 In diesem Fall läuft die Frist zur Kostenbeschwerde von der Zustellung der detaillierten Abrechnung an.


§ 7
11 1 Jede Instanz weist die bei ihr entstandenen Kosten aus. Abschreibungen werden von der letzten entscheidenden Instanz vorgenommen.

Gerichtskostenbezug 2 Die einer Behörde zu leistenden Gebühren und Auslagen fallen an den Staat, ausgenommen jene des Friedensrichters.


§ 8
12 Die letzte entscheidende Instanz zieht die an den Staat fallenden Gebühren und Auslagen ein.


Inkassostelle § 8a
13 Die letzte entscheidende Instanz besorgt die Bezahlung oder die Abschreibung der von der unentgeltlichen Rechtspflege erfassten Untersuchungskosten, Gerichtskosten und Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands.


Unentgeltliche Rechtspflege § 9


Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs14 § 10

.

15

1 Die Inkassostelle kann mit Ermächtigung des Obergerichts die im Zusammenhang mit der Betreibung einer Kostenforderung erforderlichen Prozesse führen.

Prozessführung des Staates 2 Das Obergericht kann die Prozessführung einem nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 200216

10 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt übertragen.

11 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

12 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

13 Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

14 SR 281.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

15 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

16 SRL Nr. 280

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§ 11

Verzicht auf Betreibung Auf die Betreibung eines säumigen Kostenpflichtigen darf nur verzichtet werden, wenn zum voraus feststeht, dass die Betreibung mit einem Verlustschein endet und die Kosten der Betreibung in keinem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen.


§ 12

Kostennachlass a. Entscheid

1 Über ein Gesuch um Kostenerlass entscheidet, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Strafprozessordnung, das Obergericht. 2 Das Gesuch ist schriftlich unter Darlegung der Erlassgründe bei der Inkassostelle einzureichen.


§ 13

b. Voraussetzungen Kosten dürfen nur erlassen werden, wenn der Kostenpflichtige nachweist, dass er wegen unverschuldeter Armut ausserstande ist, alle Kosten zu zahlen, und dass er den ihm zumutbaren Teil bezahlt hat.


§ 14

Verjährung

1 Die staatliche Kostenforderung verjährt unter Vorbehalt von § 311 Absatz 2 der Strafprozessordnung17 in zehn Jahren, nachdem der Kostenentscheid rechtskräftig geworden

ist.18 2 Die Verjährung wird durch jede auf Eintreibung der Forderung gerichtete Handlung unterbrochen.


§ 15

Anwaltsentschädigung a. seitens der eigenen Partei 1 Hat eine Partei die eigenen Anwaltskosten zu tragen, so ist der Anwalt nach Auftragsrecht zu entschädigen. 2 Die Kostennote wird gerichtlich festgesetzt, wenn 1. der Anwalt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege als Rechtsbeistand bestellt worden ist,

2. die Partei oder der Anwalt es verlangt, wobei dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wird.19 17 SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

18 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

19 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

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3 Die Festsetzung erfolgt durch die Instanz, die sich zuletzt mit der Sache befasst hat.

Die Kosten des Festsetzungsverfahrens trägt der Gesuchsteller. 4 Der Festsetzungsentscheid stellt kein Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG dar.


§ 16

b. seitens der Gegenpartei 1 Werden die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden, so ist der von ihr zu bezahlende Betrag im Kostenentscheid festzusetzen. 2 Der kostenpflichtigen Gegenpartei sind nur die Anwaltskosten zu überbinden, die sich aus notwendigen Verrichtungen ergeben.


II. Abschnitt: Verfahren in Zivilfällen § 17

Haftung für Gerichts- und Beweiskosten Für die Gerichts- und Beweiskosten haftet dem Staat nur die kostenpflichtige Partei.


§ 18

Haftung der vorschussleistenden Partei 1 Eine Partei, die für Gerichts- oder Beweiskosten Vorschuss geleistet hat, haftet dem Staat mit ihrem Vorschuss neben der kostenpflichtigen Partei. 2 Soweit ihr Vorschuss vom Gericht verrechnet wird, hat sie gegen die kostenpflichtige Partei Anspruch auf Ersatz.
3 Keine solche Haftung besteht, soweit der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.20 § 19

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§ 20

Kostenpflicht des Staates Wird die Entscheidung einer untern Instanz wegen eines groben Verfahrensmangels oder wegen offenbarer Gesetzesverletzung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, so kann das Obergericht die Prozesskosten des Rechtsmittelver-

fahrens ganz oder teilweise dem Staate überbinden.

20 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

21 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

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§§ 21 und 22 23


III. Abschnitt: Verfahren in Strafsachen § 23

Auslagen

Zu den Auslagen gemäss § 270 Absatz 2 Ziffer 1 der Strafprozessordnung gehören auch die im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlaufenen Kosten der Polizeiorgane.


§ 24

Kosten der Untersuchungshaft 1 Die Kosten der Untersuchungshaft gemäss § 270 Absatz 2 Ziffer 3 der Strafprozessordnung umfassen die Kosten für den ordentlichen Unterhalt, deren Taxen der Regie-

rungsrat festsetzt, sowie die Pensionskosten in Spitälern und Heil- und Pflegeanstalten während der Dauer von Begutachtungen und Untersuchungen im Rahmen der Strafuntersuchung. 2 Nicht eingeschlossen sind Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, soweit sie mit der Untersuchung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Diese sind in erster Linie vom Untersuchungsgefangenen und in zweiter Linie, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.

22 Der Zwischentitel «III. Abschnitt: Verfahren in Verwaltungs- und Sozialversicherungsstreitigkeiten» und §§ 21-22 wurden aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

23 Der Zwischentitel «III. Abschnitt: Verfahren in Verwaltungs- und Sozialversicherungsstreitigkeiten» und §§ 21-22 wurden aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

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IV. Abschnitt: Verfahren vor Aufsichtsinstanzen24 §§ 25-27

25


§ 27a

26

1 Im Beschwerdeentscheid sind die Kosten in der Regel entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

Aufsichtsbeschwerden 2 Keine Kosten zu tragen hat der Beschwerdeführer, der sich mit der blossen Anzeigestellung begnügt.


§ 27b
27 In Streitigkeiten über die einem Rechtsanwalt, Notar oder Sachwalter geschuldete Vergütung sind die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.


Streitigkeiten über die Vergütung § 28
28 Die Aufsichtsbehörde kann vom Beschwerdeführer oder Gesuchsteller einen kostendeckenden Vorschuss verlangen.


Kostenvorschusspflicht § 29
29


V. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 30

Aufhebung bisherigen Rechtes Mit diesem Gesetz werden das Gesetz über die Kosten bei Zivil- und Strafprozessen vom 1. Dezember 194830 24 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

und alle übrigen damit im Widerspruch stehenden Gesetzesbestimmungen aufgehoben.

25 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

26 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

27 Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

28 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

29 Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

30 G XIV 122

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§ 31

Übergangsbestimmung Das Gesetz ist von jeder Instanz auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei ihr hängigen Fälle anzuwenden.


§ 32

Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Mai 1966 in Kraft und ist zu veröffentlichen31 Luzern, 8. März 1966

.

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: A. Vonwyl Die Sekretäre: F. Birrer, G. Dennler 31 Dieses Gesetz wurde am 12. März 1966 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1966 307). Die Referendumsfrist lief am 21. April 1966 unbenützt ab (K 1966 530).

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