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Nr. 725

Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, KJSG) vom 4. Dezember 2017 (Stand 1. April 2018) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 4. Juli 20171, beschliesst:


1 Allgemeine Bestimmungen § 1

Zweck und Ziel 1 Das Gesetz bezweckt die Regelung und Planung der Jagd unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft sowie des Natur- und des Tierschutzes mit dem Ziel a.

die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und der ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten, b.

bedrohte Tierarten zu schützen, c.

die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden am Wald sowie an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auf ein tragbares Mass zu begrenzen, d.

eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten, e.

Wildtiere vor Störung ausreichend zu schützen, f.

die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz zu informieren, g.

die Jägerinnen und Jäger aus- und weiterzubilden.

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B 95-2017

* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

K 2017 3492 | G 2018-014

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§ 2

Zuständigkeit 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle vollzieht die jagdrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz oder das dazu erlassene Verordnungsrecht nichts anderes regeln. 2 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.


§ 3

Grundsätze

1 Die Jagd ist Staatsregal. 2 Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Verpachtung von Jagdrevieren.

2 Jagd


2.1 Jagdreviere § 4

Festlegung der Jagdreviere 1 Das Kantonsgebiet ist in Jagdreviere eingeteilt. 2 Die zuständige Dienststelle legt die Jagdreviere nach jagdlichen und wildbiologischen Gesichtspunkten fest. Die Gemeinden und die Jagdgesellschaften sind anzuhören.


§ 5

Schatzungswert der Jagdreviere 1 Die Jagdreviere werden zum Schatzungswert verpachtet. 2 Die zuständige Dienststelle legt den Schatzungswert der Jagdreviere vor jeder Verpachtung anhand von Indikatoren zu den jagdlich relevanten Flächen, zum Lebensraumpotenzial für Wildtiere und anhand von wichtigen, den Jagdwert mindernden Faktoren fest. 3 Die Reviergemeinden sind anzuhören. Als Reviergemeinde gilt die Gemeinde mit dem grössten Gebietsanteil am Jagdrevier.

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2.2 Verpachtung der Jagdreviere § 6

Zuständigkeiten 1 Die Jagdreviere werden von der zuständigen Dienststelle öffentlich ausgeschrieben und im Auftrag des Kantons durch die Reviergemeinde für die Dauer von acht Jagdjahren zu den von der zuständigen Dienststelle festgelegten Pachtbedingungen an Jagdgesellschaften verpachtet. 2 Das Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März.


§ 7

Jagdgesellschaft 1 Als Jagdgesellschaft gilt der Zusammenschluss von Personen mit einem anerkannten Jagdfähigkeitsausweis in der Rechtsform des Vereins im Sinn von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072. 2 Der Regierungsrat legt für die Jagdreviere die Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft aufgrund der Revierfläche fest. 3 Anrechenbar an die Mindestzahl nach Absatz 2 sind nur Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 erfüllen. 4 Die Unterpacht ist ausgeschlossen. 5 Die Jagdgesellschaft bezeichnet ein Mitglied, welches die Jagdgesellschaft gegenüber Behörden und Privaten rechtsgültig vertritt. 6 Die Aufnahme von Mitgliedern in die Jagdgesellschaft während der laufenden Jagdpachtperiode bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle.


§ 8

Durchführung der Verpachtung 1 Zur Verpachtung sind Jagdgesellschaften zugelassen, welche die von der zuständigen Dienststelle festgelegten Pachtbedingungen erfüllen. Die Verpachtung erfolgt zum Schatzungswert durch Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrages. 2 Bewerben sich mehr als eine Jagdgesellschaft um ein Jagdrevier, wird derjenigen die Pacht übertragen, welche mehr Mitglieder zählt, die im betreffenden Jagdrevier in den letzten vier Jagdjahren zur Ausübung der Jagd berechtigt waren. 3 Bei gleicher Zahl von Mitgliedern, welche in den letzten vier Jahren zur Ausübung der Jagd im betreffenden Jagdrevier berechtigten waren, wird derjenigen Jagdgesellschaft die Pacht übertragen, der mehr Mitglieder mit Wohnsitz in den Gemeinden mit einem Gebietsanteil am Jagdrevier angehören. 4 Verbleiben unter diesen Voraussetzungen immer noch mehr als eine Jagdgesellschaft, entscheidet das Los.

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5 Liegen keine oder keine geeigneten Bewerbungen vor, kann die zuständige Dienststelle nach Anhörung der Reviergemeinde das Jagdrevier neu bewerten, bei Bedarf die Mindestpächterzahl neu ansetzen und das Jagdrevier erneut ausschreiben oder sie kann auf die Verpachtung verzichten. 6 Die im betreffenden Jagdrevier in den letzten vier Jahren zur Ausübung der Jagd berechtigten Mitglieder einer Jagdgesellschaft werden bei der erneuten Ausschreibung und Verpachtung des Jagdreviers nicht im Sinn von Absatz 2 berücksichtigt, wenn sie sich bei der ersten Ausschreibung nicht rechtzeitig oder in mangelhafter Weise beteiligt haben. 7 Wird auf gemeinsamen Antrag von am Jagdrevier beteiligten Gemeinden auf die Verpachtung von Jagdrevieren oder Revierteilen verzichtet, haben sich die betroffenen Gemeinden zu zwei Dritteln an den dem Kanton daraus entstehenden Mehraufwendungen zu beteiligen. Der Regierungsrat legt die Mehraufwendungen fest und teilt die Beiträge der Gemeinden im Verhältnis des flächenmässigen Anteils an den nicht verpachteten Gebieten auf. 8 Eine Beschwerde gegen die Pachtvergabe hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 9

Jagdpächterinnen und -pächter 1 Mit der Verpachtung eines Jagdreviers werden die Mitglieder der Jagdgesellschaft zu Jagdpächterinnen und -pächtern. 2 Jagdpächterinnen und -pächter dürfen im Kanton Luzern nur an einer Jagdpacht beteiligt sein.


§ 10

Jagdpachtzins und Zuschlag 1 Die Jagdgesellschaft hat den Jagdpachtzins zusammen mit einem Zuschlag von 15 Prozent als Einlage in die kantonale Jagdkasse jährlich im Voraus bis zum 1. April zu bezahlen. 2 Die zuständige Dienststelle kann auf begründetes Gesuch der Jagdgesellschaft bei dauerhaften Veränderungen von Indikatoren zu den jagdlich relevanten Flächen, zum Lebensraumpotenzial für Wildtiere und von wichtigen, den Jagdwert vermindernden Veränderungen eines Jagdreviers den Jagdpachtzins während der laufenden Pachtperiode anpassen. Die Reviergemeinde ist anzuhören. 3 Bei behördlich angeordneter Verlängerung der Schonzeiten oder Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten und bei kantonal verfügter Reduktion oder Regulierung von Wildbeständen besteht kein Anspruch auf Ermässigung oder Erlass des Jagdpachtzinses. 4 Der Jagdpachtzins fällt je zur Hälfte an den Kanton und an die Gemeinden, in denen das Jagdrevier liegt.

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5 Sind an einem Jagdrevier mehrere Gemeinden beteiligt, haben sie den Gemeindeanteil am Jagdpachtzins im Verhältnis des flächenmässigen Anteils am Jagdrevier unter sich aufzuteilen.


§ 11

Ende der Jagdpacht 1 Die Jagdpacht eines Jagdreviers endet mit dem Ablauf der achtjährigen Pachtdauer oder mit der Auflösung der Jagdgesellschaft. 2 Sie endet ausserdem vorzeitig entschädigungslos und ohne Rückerstattung bereits bezahlter Pachtzinsen und Zuschläge nach erfolgloser Mahnung mit Gewährung einer letzten Frist durch Verfügung der zuständigen Dienststelle, wenn a.

der Pachtzins nicht entrichtet wird oder andere finanzielle Verpflichtungen der Jagdgesellschaft aus der Jagdgesetzgebung nicht erfüllt werden, b.

eine Jagdgesellschaft die vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern während mehr als zwölf Monaten nicht mehr erreicht, c.

eine Jagdgesellschaft oder ihre Mitglieder gesetzliche Pflichten aus der Jagdgesetzgebung oder den Pachtvertrag grob verletzen, d.

eine Jagdgesellschaft nicht mehr Gewähr für einen weidmännischen Jagdbetrieb oder die erforderlichen Hegemassnahmen bietet, e.

eine Jagdgesellschaft wiederholt behördliche Verfügungen missachtet.


2.3 Berechtigung zur Ausübung der Jagd § 12

Voraussetzungen 1 Zur Ausübung der Jagd berechtigt sind Personen, die a.

urteilsfähig und mündig sind, b.

einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis erworben haben, c.

die Treffsicherheit nachgewiesen haben, d.

Mitglied, Gast oder Jagdaufseher oder -aufseherin einer Jagdgesellschaft sind, e.

gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert sind, f.

nicht von der Jagd ausgeschlossen sind und g.

einen gültigen Jagdpass besitzen.

2 Die Berechtigung zur Ausübung der Jagd von Jagdprüfungskandidatinnen und -kandidaten gemäss § 17 Absatz 4 bleibt vorbehalten.


§ 13

Jagdfähigkeitsausweis 1 Der Regierungsrat bestellt eine Prüfungskommission und erlässt Bestimmungen zur Ausbildung von Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, sowie zur Erlangung des Jagdfähigkeitsausweises. 2 Er regelt die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise.

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§ 14

Nachweis der Treffsicherheit 1 Der Nachweis der Treffsicherheit ist in einer behördlich bewilligten Jagdschiessanlage oder an einem behördlich zugelassenen Schiessanlass zu erbringen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.


§ 15

Jagdgäste

1 Die Jagdgesellschaft kann in ihrem Jagdrevier Jagdgästen die Ausübung der Jagd erlauben. 2 Jagdgäste dürfen die Jagd nur in Begleitung oder auf Anordnung eines Jagdpächters oder einer Jagdpächterin ausüben.


§ 16

Ausschluss von der Jagd 1 Von der Jagd sind Personen ausgeschlossen, a.

die die Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd nicht mehr erfüllen, b.

die den Jagdpass aufgrund von unwahren Angaben erhalten haben, c.

die aufgrund eines richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfen, d.

denen der Richter die Jagdberechtigung für die ganze Schweiz nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 19863 entzogen hat, e.

die in den letzten fünf Jahren wegen fahrlässiger Vergehen nach Artikel 17 des Bundesgesetzes, wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Übertretungen nach Artikel 18 des Bundesgesetzes oder wegen Widerhandlungen gegen tierschutz-, jagd- oder fischereirechtliche Bestimmungen des Kantons oder anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden sind, f.

die Abschüsse gegenüber der zuständigen Dienststelle oder den Jagdaufsichtsorganen nachweislich falsch deklariert haben.

2 Richterliche und behördliche Entscheide nach Absatz 1c und e sind der zuständigen Dienststelle mitzuteilen. 3 Die zuständige Dienststelle verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren, entzieht den Jagdpass und informiert die betroffene Jagdgesellschaft. 4 Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schadenersatzanspruch.


§ 17

Jagdpass

1 Der Jagdpass wird von der zuständigen Dienststelle als Jahresjagdpass oder als Tagesjagdpass abgegeben und ist nicht übertragbar.

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SR 922.0

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2 Der Jahresjagdpass kann an Jagdpächterinnen und -pächter, Jagdaufseherinnen und aufseher sowie an Jagdgäste abgegeben werden. Er berechtigt a.

Jagdpächterinnen und -pächter während eines Jagdjahres zur Ausübung der Jagd im eigenen Jagdrevier und auf Einladung als Gast zur Teilnahme an der Jagd in allen andern Jagdrevieren des Kantons, b.

die Jagdaufseherinnen und -aufseher während eines Jagdjahres zur Ausübung der Jagd nach Anordnung der Jagdpächterinnen und -pächter in deren Jagdrevier und auf Einladung als Gast zur Teilnahme an der Jagd in allen andern Jagdrevieren des Kantons, c.

den Jagdgast auf Einladung während eines Jagdjahres zur Teilnahme an der Jagd in allen Jagdrevieren des Kantons.

3 Der Tagesjagdpass kann an Jagdgäste abgegeben werden. Er berechtigt den Jagdgast an dem im Jagdpass angegebenen Tag zur Teilnahme an der Jagd im Jagdrevier, für das er ausgestellt ist. 4 An Kandidatinnen und Kandidaten, die sich im Kanton Luzern auf die Jagdprüfung vorbereiten, können nach bestandener Schiessprüfung pro Jagdjahr höchstens drei Tagesjagdpässe abgegeben werden. 5 Jagdpässe werden gegen Gebühr abgegeben. Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest. Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze vorgesehen werden. 6 Jagdberechtigten aus Jagdrevieren, die an den Kanton Luzern angrenzen, kann der Regierungsrat die Jagdpassgebühren erlassen, sofern der Nachbarkanton Gegenrecht gewährt. 7 Die Jagdpassgebühren fallen je zur Hälfte in die kantonale Jagdkasse und in die Staatskasse. 8 Die Jagdberechtigten haben den Jagdpass bei der Jagd auf sich zu tragen und den Jagdaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.


§ 18

Versicherungen 1 Die Jagdgesellschaften haben sich gegen Ersatzrechte von Geschädigten zu versichern (Vereinshaftpflichtversicherung). 2 Sie haben die Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie die Jagdgehilfinnen und -gehilfen gegen Unfälle beim Jagdbetrieb und bei der Ausübung der Jagdaufsicht sowie bei Hegearbeiten zu versichern. 3 Der Regierungsrat regelt die minimale Deckungssumme der Versicherungen.

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2.4 Jagdplanung und Jagdbetrieb § 19

Aufgaben und Befugnisse des Kantons 1 Der Kanton überwacht die Wildtierbestände und die Auswirkungen der Wildtiere auf die Artenvielfalt und die Lebensräume, insbesondere ihren Einfluss auf den Wald, die landwirtschaftlichen Kulturen und die Nutztiere. Er legt die kantonsweiten Massnahmen und Vorgehensweisen zur Regulierung und nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände fest. 2 Der Regierungsrat regelt insbesondere a.

die jagdbaren Wildtierarten und deren Rahmenjagdzeiten, b.

die Grundsätze der revierweisen und der revierübergreifenden Abschussplanung und -erfüllung, c.

die Jagdmethoden,

d.

den Einsatz von Jagdwaffen, Munition und jagdlichen Hilfsmitteln, e.

die Zulassung und den Einsatz von Jagdhunden.

3 Die zuständige Dienststelle trifft nach Anhörung der interessierten Verbände im Rahmen von jährlichen Jagdbetriebsvorschriften Anordnungen insbesondere hinsichtlich a.

der konkreten Nutzung und Regulierung der Arten innerhalb der Rahmenjagdzeiten, b.

der Koordination der revierübergreifenden Bestandeserhebung, c.

der revierübergreifenden Bejagungs- und Abschusspläne, d.

der revierübergreifenden Zusammenarbeit.

4 Die zuständige Dienststelle kann insbesondere zur Verhütung von Wildschaden, in Seuchenfällen und zum Arten- und Lebensraumschutz jagdliche Massnahmen anordnen und die Jagdgesellschaften verpflichten, bei der Regulierung bestimmter Wildtierarten revierübergreifend zusammenzuarbeiten.


§ 20

Aufgaben und Berechtigungen der Jagdgesellschaften 1 Bei jagdbaren Wildtierarten, für welche die zuständige Dienststelle in den Jagdbetriebsvorschriften keine übergeordneten Vorgaben für die revierübergreifende Bewirtschaftung vorsieht, sind die Jagdgesellschaften für die Jagdplanung und den Jagdbetrieb in ihren Jagdrevieren verantwortlich. 2 Bei allen revierweise bejagten Arten sind nach Weisungen der zuständigen Dienststelle jährlich Bestandeserhebungen durchzuführen und für jede bejagte Art Abschusspläne zu erstellen. Für revierübergreifend bewirtschaftete Wildtierarten gelten die Vorgaben der jährlichen Jagdbetriebsvorschriften der zuständigen Dienststelle. 3 Die jagdberechtigten Mitglieder einer Jagdgesellschaft sowie die Jagdaufseherinnen und -aufseher dürfen das Jagdrevier das ganze Jahr mit der Jagdwaffe begehen. 4 Die Jagdgesellschaften sind berechtigt, für die Gewährleistung des Jagdbetriebs Jagdgehilfinnen und -gehilfen ohne Jagdberechtigung beizuziehen.

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5 Die Jagdgesellschaften versorgen alle in ihrem Jagdrevier getöteten, verendeten und verletzt aufgefundenen Wildtiere.


§ 21

Anrecht auf Wildtiere 1 Ein Anrecht auf Wildtiere haben die Jagdgesellschaften bei jagdbaren Wildtieren, die in ihrem Jagdrevier erlegt oder verendet oder verletzt aufgefunden wurden. Vorbehalten bleiben abweichende Abmachungen zwischen Jagdgesellschaften. 2 Ein Anrecht auf Wildtiere hat der Kanton bei a.

Wildtieren, die in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten oder in nicht verpachteten Gebieten erlegt oder verendet oder verletzt aufgefunden wurden, b.

ohne Jagdberechtigung oder ausserhalb der Jagdzeiten erlegten Wildtieren, c.

allen Tieren geschützter Arten.

3 Die Aneignung von Fall- oder Unfallwild durch nicht jagdberechtigte Personen ist verboten.


§ 22

Jagdstatistik 1 Die Jagdgesellschaften haben der zuständigen Dienststelle nach deren Anordnungen die für die Jagdstatistik erforderlichen Angaben zu machen.


2.5 Ausübung der Jagd § 23

Grundsatz

1 Solange der Jagdpachtzins samt Zuschlag nicht bezahlt ist und die erforderlichen Vereinshaftpflicht- und Unfallversicherungen nicht abgeschlossen sind, darf nicht gejagt werden. 2 Die Jagd ist nach den gesetzlichen Bestimmungen, weidmännisch und nach überkommenen Jagdregeln auszuüben. Auf die örtlichen Verhältnisse und die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und des Natur- und des Tierschutzes ist Rücksicht zu nehmen.


§ 24

Jagdbereich

1 Die Jagd ist innerhalb der Reviergrenzen auszuüben. 2 Zur Ausübung der Jagd darf fremder Boden betreten werden. Die Jagd ist unter der erforderlichen Rücksichtnahme gegenüber Personen und fremdem Eigentum auszuüben. 3 Das Betreten fremder Jagdreviere und die Verfolgung von Wild über die Reviergrenzen hinaus sind nur gestattet, wenn zwischen den benachbarten Jagdgesellschaften entsprechende Abmachungen bestehen.

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4 Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des Jagdreviers sind verboten.


§ 25

Zeitliche Einschränkungen der Jagd 1 An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung der Jagd im ganzen Kanton, an Gemeindefeiertagen auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinde verboten. 2 Nachts darf nicht gejagt werden. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang. 3 Ausnahmen vom Nachtjagdverbot bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung.


§ 26

Örtliche Einschränkung der Jagd 1 In nächster Umgebung von Gebäuden sowie in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Weinbergen, Obstgärten, Gemüse- und Beerenpflanzungen darf nur mit Bewilligung des Besitzers oder der Besitzerin gejagt werden. 2 In Friedhöfen darf nicht gejagt werden. Die zuständige Dienststelle kann Ausnahmen bewilligen.


§ 27

Abschuss kranker und verletzter Tiere 1 Wildhüterinnen und -hüter, Jagdaufseherinnen und -aufseher und jagdberechtigte Mitglieder der Jagdgesellschaft sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere ohne zeitliche und örtliche Einschränkungen zu erlegen. Jede Schussabgabe an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit ist der Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei umgehend zu melden. Die Abschüsse sind der zuständigen Dienststelle unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.


3 Arten- und Lebensraumschutz § 28

Geschützte Tierarten 1 Wildlebende Säugetiere und Vögel, die gemäss bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften nicht als jagdbar gelten, sind geschützt.


§ 29

Lebensraumschutz 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen des Vollzugs der Gesetzgebung über die Jagd, den Wald, den Natur- und Landschaftsschutz, die Landwirtschaft, die Umwelt sowie das Planungs- und Bauwesen für den Schutz der Wildtiere sowie die Aufwertung und Vernetzung der Lebensräume.

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§ 30

Ausscheidung von kantonalen Wildschutzgebieten und Vogelreservaten 1 Zur Beschaffung oder Erhaltung genügender Lebensräume für wildlebende Säugetiere und Vögel, zum Schutz bedrohter Tierarten oder bei Vorliegen anderer öffentlicher Interessen kann der Regierungsrat nach Anhören der betroffenen Gemeinden kantonale Wildschutzgebiete und Vogelreservate ausscheiden. 2 In begründeten Fällen kann die zuständige Dienststelle in diesen Gebieten Eingriffe in den Wildbestand vornehmen oder anordnen. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.


§ 31

Schutz vor Störungen 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung, insbesondere über die Ausscheidung von Wildruhezonen sowie über streunende Katzen und wildernde, streunende und unangeleinte Hunde. 2 Die zuständige Dienststelle kann das Betreten bestimmter Gebiete örtlich und zeitlich einschränken, wenn dies zum Schutz der Wildtiere vor Störung erforderlich ist. Dabei hört sie die betroffenen Gemeinden, Jagdgesellschaften und Grundbesitzerinnen und besitzer an.


§ 32

Wildtierfütterung 1 Die Fütterung von wildlebenden Säugetieren und Vögeln bedarf einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Fütterung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.


§ 33

Verhinderung der Ausbreitung von nicht einheimischen Tierarten 1 Sind Tiere, die nicht zu den einheimischen Arten gehören, ausgesetzt worden oder durch andere Umstände in die freie Wildbahn gelangt, trifft die zuständige Dienststelle auf Kosten der Verursachenden Massnahmen gegen die weitere Ausbreitung und die Vermehrung der Tiere.


§ 34

Wildtier- und Vogelschutz 1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel Projekte und Massnahmen zugunsten bedrohter Säugetier- und Vogelarten und zur Hege geschützter Säugetiere und Vögel. Die zuständige Dienststelle kann Projekte und Massnahmen initiieren, durchführen oder durchführen lassen.

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4 Wildschaden 4.1 Verhütung von Wildschaden § 35

Grundsatz

1 Die Verhütung von Wildschaden soll die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten sicherstellen sowie dem Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren dienen. 2 Wildschaden wird insbesondere verhütet durch a.

die Regulierung der Wildbestände durch deren angemessene jagdliche Nutzung, b.

die standortgerechte Wald- und Kulturlandbewirtschaftung, c.

geeignete Tierhaltung, d.

erforderliche zumutbare Schutzvorkehren, e.

Selbsthilfemassnahmen.


§ 36

Schutzvorkehren der Grundbesitzerinnen und -besitzer 1 Die Grundbesitzerinnen und -besitzer treffen die erforderlichen zumutbaren Schutzvorkehren gegen Wildschaden. 2 Die Revierkommission berät die Grundbesitzerinnen und -besitzer. Sie empfiehlt ihnen die zur Verhütung von Wildschaden erforderlichen zumutbaren Schutzvorkehren und legt zuhanden der Beitragsbehörde die beitragsberechtigten Kosten fest. 3 Die Revierkommission wird von der Reviergemeinde nach Bedarf gewählt. Sie besteht aus je einer Vertretung der Gemeinde, der Jagdgesellschaft, der Besitzerinnen und Besitzer von Wald und Land sowie dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin. 4 Gemeinden mit mehreren Jagdrevieren oder benachbarte Gemeinden können für ihre Jagdreviere eine gemeinsame Revierkommission wählen.


§ 37

Beiträge

1 An die Kosten der Vorkehren zum Schutz von Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren vor Wildschaden von jagdbaren Wildtieren, welche von der Revierkommission empfohlen wurden und von den Grundbesitzerinnen und -besitzern ausgeführt werden, leisten der Kanton, die Einwohnergemeinde und die Jagdgesellschaft Beiträge. 2 Der Kanton leistet seinen Beitrag aus der kantonalen Jagdkasse. 3 Der Beitrag der Jagdgesellschaft kann mit dem Einverständnis der Grundbesitzerinnen und -besitzer auch in der Form von Arbeitsleistungen erbracht werden. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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§ 38

Selbsthilfemassnahmen 1 Grundbesitzerinnen und -besitzer sind berechtigt, in ihren Gebäulichkeiten und in Kulturen der näheren Umgebung gegen vom Regierungsrat bezeichnete jagdbare und vom Bund bezeichnete geschützte Wildtiere Selbsthilfemassnahmen zu ergreifen, sofern es zum Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren erforderlich erscheint und ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden nachgewiesen ist. 2 Der Regierungsrat bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und den Umkreis, in dem die Hilfsmittel angewendet werden dürfen. 3 Erlegte jagdbare Tiere sind den Jagdgesellschaften herauszugeben. Erlegte geschützte Tiere gehören dem Kanton.


4.2 Entschädigung von Wildschaden § 39

Grundsatz

1 Wildschaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren, welchen jagdbare oder vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete geschützte Wildtiere verursachen, wird angemessen entschädigt.


§ 40

Entschädigung durch die Jagdgesellschaft 1 Wildschaden, den jagdbare Wildtiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren verursachen, ist von der Jagdgesellschaft zu entschädigen. 2 Hat die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen zur Bestandesregulierung nachweislich erfüllt, übernimmt der Kanton die Wildschadenentschädigungen, soweit sie 35 Prozent des Jagdpachtzinses im jeweiligen Jagdjahr übersteigen. 3 Erfüllt die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Verpflichtungen nachweislich nicht, hat sie den vollen Betrag zu übernehmen.


§ 41

Entschädigung durch den Kanton und die Gemeinden 1 Der Kanton entschädigt Wildschaden, der a.

durch jagdbare Tiere in eidgenössischen oder kantonalen Wildschutzgebieten verursacht wird, b.

durch Wildtiere bundesrechtlich geschützter Arten, für die der Bund die Kantone zur Schadenabgeltung verpflichtet, verursacht wird, c.

durch Wildtiere kantonalrechtlich geschützter Arten verursacht wird.

2 Der Kanton und die betroffenen Gemeinden entschädigen den Schaden, der durch jagdbare Tiere in nicht verpachteten Jagdrevieren verursacht wird, je zur Hälfte.

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§ 42

Wegfall des Anspruchs auf Entschädigung 1 Die Entschädigung entfällt, wenn a.

der oder die Geschädigte die erforderlichen zumutbaren oder die von der Revierkommission empfohlenen Schutzvorkehren nicht getroffen oder nicht ordnungsgemäss unterhalten hat, b.

der Schaden durch Wildtiere angerichtet wurde, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, c.

der Schaden in Gebieten oder an Örtlichkeiten innerhalb verpachteter Jagdreviere angerichtet wurde, wo die Jagd nicht ausgeübt werden darf, d.

der Schaden einen vom Regierungsrat festgelegten Bagatellbetrag nicht überschreitet.


§ 43

Schadenermittlung im Streitfall 1 Kommt mit dem oder der Geschädigten keine Einigung über die Berechtigung oder die Höhe der Schadenersatzforderung zustande, entscheidet eine aus drei Mitgliedern bestehende Schätzungskommission. Bei einem Streitwert bis 500 Franken ist der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission alleine zuständig. 2 Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission und deren Stellvertretung werden für jeden Gerichtsbezirk vom Bezirksgericht auf vier Jahre gewählt. Beide Streitparteien ernennen je ein Kommissionsmitglied. 3 Gegen den Entscheid der Schätzungskommission oder ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu. 4 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens. 5 Die rechtskräftigen Entscheide der Schätzungskommission und des Präsidenten oder der Präsidentin sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinn von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs4 gleichgestellt. 6 Die Schätzungskommission steht unter der Aufsicht des jeweiligen Bezirksgerichtes. 7 Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Verfahren über die Schätzung von Wildschaden in einer Verordnung.


5 Jagdaufsicht § 44

Organe der Jagdaufsicht 1 Die Jagdaufsicht wird von den Jagdaufseherinnen und -aufsehern sowie den Wildhüterinnen und -hütern ausgeübt.

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SR 281.1

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2 Die Jagdaufsichtsorgane können die Jagdaufsicht auch an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen und zur Nachtzeit ausüben.


§ 45

Jagdaufseherinnen und -aufseher 1 In verpachteten Jagdrevieren stellt die Jagdgesellschaft die Jagdaufsicht in ihrem Jagdrevier auf ihre Kosten mit mindestens einem Jagdaufseher oder einer Jagdaufseherin sowie einer Stellvertretung sicher. Jagdaufseherinnen und -aufseher müssen für die Aufgabe geeignet sein und das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen können. Sie müssen nicht Mitglied der Jagdgesellschaft sein. 2 Die Übertragung der Jagdaufsicht an Jagdpächterinnen oder -pächter und Jagdaufseherinnen oder -aufseher anderer Jagdreviere ist verboten.


§ 46

Aufgaben der Jagdaufseherinnen und -aufseher 1 Die Jagdaufseherinnen und -aufseher überwachen die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften. Sie sind verpflichtet, Straftaten des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts der Luzerner Polizei anzuzeigen. Für das Anhalten von Personen, die Feststellung ihrer Personalien, die Durchsuchung von Räumen, Einrichtungen und Fahrzeugen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen ziehen sie die Luzerner Polizei bei. 2 Sie müssen einen Jagdpass auf sich tragen, der sie als Jagdaufseher oder Jagdaufseherin ausweist.


§ 47

Wildhüterinnen und -hüter 1 Die zuständige Dienststelle ernennt für die Aufsicht und die Bestandesregulierung in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten sowie nicht verpachteten und nicht bejagten Jagdrevieren oder Revierteilen Wildhüterinnen und -hüter und stellt ihnen einen Ausweis aus. 2 Zur Verfolgung von Straftaten des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts sind die Wildhüterinnen und -hüter im ganzen Kantonsgebiet befugt, wie die Luzerner Polizei Personen anzuhalten, ihre Personalien festzustellen, Räume, Einrichtungen und Fahrzeuge zu durchsuchen sowie Gegenstände zu beschlagnahmen. Widersetzt sich eine Person diesen polizeilichen Zwangsmassnahmen, ziehen die Wildhüterinnen und -hüter die Luzerner Polizei bei. 3 Bei Widerhandlungen gegen das kantonale Jagdrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erheben sie wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. 4 Wildhüterinnen und -hüter sind verpflichtet, Straftaten des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts der Luzerner Polizei anzuzeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind.

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5 Wildhüterinnen und -hüter können mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle für Regulierungsmassnahmen und Hegeabschüsse in den Wildschutzgebieten zur Ausübung der Jagd berechtigte Personen beiziehen.


§ 48

Dienstleistungen zugunsten Dritter 1 Die Jagdaufsichtsorgane sowie die Jagdpächterinnen und -pächter können für Dienstleistungen zugunsten Dritter eine Entschädigung verlangen. Entschädigungsberechtigt sind insbesondere a.

die Beratung und Unterstützung bei Selbsthilfemassnahmen, b.

Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren, c.

das Einfangen oder der Abschuss ausgerissener Tiere.

2 Entschädigungspflichtig sind bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren der Fahrzeuglenker oder die Fahrzeuglenkerin, in den übrigen Fällen der Auftraggeber oder die Auftraggeberin beziehungsweise der Verursacher oder die Verursacherin. 3 Der Regierungsrat legt die maximale Höhe der Entschädigung fest. 4 Der Anspruch auf Entschädigung ist auf dem Zivilweg geltend zu machen.


§ 49

Wertersatz

1 Die Jagdgesellschaft kann für widerrechtlich erlegte oder getötete jagdbare Wildtiere in ihrem Jagdrevier von der verursachenden Person Wertersatz verlangen, wenn das Wild nicht mehr verwertet werden kann. 2 Die zuständige Dienststelle kann für widerrechtlich erlegte oder getötete Wildtiere in eidgenössischen oder kantonalen Wildschutzgebieten sowie in nicht verpachteten Gebieten von der verursachenden Person Wertersatz verlangen, wenn das Wild nicht mehr verwertet werden kann. 3 Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt und verschuldet, dass jagdbares Wild zu Schaden kommt, hat der betroffenen Jagdgesellschaft oder dem Kanton Wertersatz zu leisten. 4 Der Regierungsrat legt die Höhe des Wertersatzes in der Verordnung fest. 5 Der Anspruch auf Wertersatz nach den Absätzen 1-4 ist auf dem Zivilweg geltend zu machen.


6 Information und Ausbildung § 50

Information

1 Die zuständige Dienststelle informiert die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz.

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§ 51

Aus- und Weiterbildung 1 Die zuständige Dienststelle sorgt in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Jagdverband für eine zeitgemässe Aus- und Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und -aufseher, der Wildhüterinnen und -hüter und der Jägerinnen und Jäger. 2 An die Aus- und Weiterbildung kann der Kanton Beiträge leisten. 3 Die Jagdgesellschaften unterstützen, fördern und begleiten angehende Jägerinnen und Jäger während ihrer Jagdausbildung.


7 Kantonale Jagdkasse § 52

Zuständigkeit und Mittel 1 Der Kanton unterhält eine kantonale Jagdkasse, die von der zuständigen Dienststelle geführt wird. 2 In die Kasse fliessen a.

die Hälfte der Jagdpassgebühren, b.

die Jagdpachtzins-Zuschläge nach § 10 Absatz 1, c.

die Nettoerträge aus der Verwertung von Wildtieren, d.

die Erträge aus Wertersatzforderungen nach § 49 Absatz 2.


§ 53

Verwendung der Mittel der kantonalen Jagdkasse 1 Die Mittel aus den Jagdpachtzins-Zuschlägen werden verwendet für a.

Beiträge an die Kosten von Vorkehren zur Wildschadenverhütung von jagdbaren Arten, b.

die Entschädigung von Wildschaden jagdbarer Arten, c.

Beiträge an die Jagdhundeausbildung, d.

Beiträge an Massnahmen des Wild- und Vogelschutzes von jagdbaren Arten, e.

Beiträge an Massnahmen zur Information der Bevölkerung über die Jagd, f.

Beiträge an Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger, g.

die Aus- und Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und -aufseher, h.

Beiträge im allgemeinen Interesse der Jagd im Einvernehmen mit dem kantonalen Jagdverband.

Über die Verwendung der Mittel aus den Jagdpachtzins-Zuschlägen wird dem kantonalen Jagdverband jährlich Bericht erstattet. 2 Die übrigen Mittel aus den Erträgen nach § 52 Absatz 2 werden verwendet für a.

Beiträge an die Kosten zur Wildschadenverhütung und -vergütung von nicht jagdbaren Arten, soweit der Kanton dazu verpflichtet ist, b.

Beiträge an die Kosten zur Wildschadenverhütung und -vergütung von jagdbaren oder nicht jagdbaren Arten in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten sowie in nicht verpachteten Jagdrevieren,

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Nr. 725

c.

die Übernahme von Kosten zur Wildschadenverhütung und -vergütung, soweit diese nicht aus den Mitteln der Jagdpachtzins-Zuschläge gedeckt werden können, d.

Beiträge im allgemeinen Interesse des Wildschutzes, der Lebensraumaufwertung und -vernetzung sowie der Öffentlichkeitsarbeit, e.

die Aus- und Weiterbildung der kantonalen Wildhüterinnen und -hüter.

3 Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Verwendungszwecke festlegen.


8 Rechtsschutz § 54
1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide können unter Vorbehalt abweichender Regelungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19725 angefochten werden.


9 Strafbestimmungen § 55

Übertretungen 1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 7 Absatz 4, 17 Absatz 8, 21 Absatz 3, 23 Absatz 1, 24, 25 Absätze 1 und 2, 27 sowie 32 Absatz 1 dieses Gesetzes, gegen seine Ausführungsbestimmungen, welche Strafandrohungen vorsehen, und gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis 20 000 Franken bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Der Regierungsrat regelt, welche Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren ohne Strafverfolgung geahndet werden können. Er bestimmt die Höhe der Ordnungsbusse sowie die Zuständigkeit und das Verfahren. 4 Vorbehalten bleiben Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel6.


§ 56

Mitteilungspflicht 1 Sämtliche Einstellungsverfügungen und strafrichterlichen und behördlichen Entscheide in Jagdsachen sind der zuständigen Dienststelle mitzuteilen.

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SRL Nr. 40

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SR 922.0

Nr. 725

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10 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 57

Vereinsgründung 1 Die bestehenden Jagdgesellschaften haben sich bis spätestens auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Termin als Verein im Sinn von § 7 zu konstituieren. 2 Kommt eine Jagdgesellschaft der Verpflichtung nach Absatz 1 innert Frist nicht nach, wird die Jagdpacht im Sinn von § 11 vorzeitig beendet. 3 Bis zur vollzogenen Vereinsgründung haben die bestehenden Jagdgesellschaften die gleichen Rechte und Pflichten wie die Jagdvereine.


§ 58

Pachtverträge 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Pachtverhältnisse laufen weiter. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen gehen den Bestimmungen der bestehenden Pachtverträge vor. 2 Die bestehenden Pachtverträge werden auf einen durch den Regierungsrat festzulegenden Termin durch Pachtverträge nach neuem Recht abgelöst. 3 Die Jagdgesellschaft kann das Pachtverhältnis innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Ende des Jagdjahres bei der zuständigen Dienststelle schriftlich kündigen, wenn sie das Pachtverhältnis nicht fortsetzen will.


§ 59

Hängige Verfahren 1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren sind von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach neuem Recht zu entscheiden.


§ 60

Verordnungsrecht 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

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Nr. 725

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle G

Erlass

04.12.2017

01.04.2018

Erstfassung

K 2017 3492 | G 2018014

Nr. 725

21

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Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle G

04.12.2017

01.04.2018

Erlass

Erstfassung

K 2017 3492 | G 2018014

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