01.01.2020 - * / In Kraft
01.04.2018 - 31.12.2019
01.06.2013 - 31.03.2018
01.09.2012 - 31.05.2013
01.01.2011 - 31.08.2012
01.01.2009 - 31.12.2010Mit aktueller Version vergleichen
  DE • (html)
  DE • (pdf)

Kantonale Quelle DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

Nr. 725 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) vom 5. Dezember 1989* (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. September 1988 1,2


beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1

Zweck

Das Gesetz bezweckt die Regelung und Planung der Jagd unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und des Naturschutzes.


§ 2
3

Zuständigkeit 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die jagdrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

2 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

* K 1989 2304 und G 1990 365. Vom Bundesrat am 28. Juni 1990 genehmigt.

1 GR 1988 985

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

3 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

2

Nr. 725


§ 3

Grundsätze

1 Die Jagd ist Staatsregal.

2 Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Verpachtung von Revieren.

II. Jagd


1. Jagdreviere § 4

Festlegung der Jagdreviere 1 Das Kantonsgebiet ist in Jagdreviere eingeteilt.

2 Die zuständige Dienststelle legt die Jagdreviere nach jagdlichen und wildbiologischen Gesichtspunkten fest. Die Gemeinden sind anzuhören.

4


§ 5
5

Schatzung der Jagdreviere 1 Die zuständige Dienststelle legt vor jeder Verpachtung den Schatzungswert des Jagdreviers fest.

2 Sie hört zuvor die betroffenen Reviergemeinden an.


2. Verpachtung der Jagdreviere § 6

Jagdpacht

1 Die Jagdreviere werden durch öffentliche Versteigerung für die Dauer von acht Jagdjahren zu den von der zuständigen Dienststelle festgelegten Pachtbedingungen verpachtet. Mit dem Zuschlag kommt der öffentlich-rechtliche Pachtvertrag zustande.

6

2 Das Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März.


§ 7

Jagdpächter

1 Die Verpachtung darf nur an jagdberechtigte Personen erfolgen, die sich zu einer Jagdgesellschaft zusammengeschlossen haben.

4 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

5 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

6 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

Nr. 725

3

2 Ein Jagdpächter darf im Kanton Luzern nur an einer Jagdpacht beteiligt sein.

3 Die Jagdpächter haften solidarisch für alle aus der Jagdpacht hervorgehenden Verpflichtungen.


§ 8

Jagdgesellschaft 1 Der Regierungsrat legt die Mindest- und Höchstzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft fest.

2 Jagdpächter, die das 75. Altersjahr zurückgelegt haben, werden an die Höchstzahl nicht angerechnet.

3 Die Jagdgesellschaft bezeichnet einen Vertreter mit Wohnsitz im Kanton, der die Jagdpächter gegenüber Behörden und Privaten rechtsgültig vertritt.

4 Die nachträgliche Aufnahme von Jagdpächtern in eine Jagdgesellschaft bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle.

7


§ 9

Unterpacht

Die Unterpacht ist ausgeschlossen.


§ 10

Ende der Jagdpacht 1 Die Jagdpacht eines Jagdreviers endet mit dem Ablauf der Pachtdauer.

2 Sie endet ausserdem durch Verfügung der zuständigen Dienststelle nach erfolgter Mahnung, wenn 8

a. der Pachtzins nicht entrichtet wird oder andere finanzielle Verpflichtungen von der Jagdgesellschaft nicht erfüllt werden, b. eine Jagdgesellschaft die vorgeschriebene Mindestzahl von Jagdpächtern nicht mehr erreicht oder andere, im Gesetz und Pachtvertrag umschriebene Voraussetzungen nicht erfüllt, c. eine Jagdgesellschaft nicht mehr Gewähr für einen weidmännischen Jagdbetrieb oder die erforderlichen Hegemassnahmen bietet.


§ 11

Versteigerung 1 Die Einwohnergemeinde mit dem grössten Gebietsanteil am Jagdrevier führt im Auftrag des Kantons die Versteigerung durch.

9

7 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

8 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

9 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

4

Nr. 725

2 Wird der festgelegte Schatzungswert um mehr als 50 Prozent überboten, erfolgt der Zuschlag zum Pachtzins von 150 Prozent des Schatzungswertes an bisherige Jagdpächter oder an in einer Reviergemeinde wohnhafte Interessenten. Sind keine privilegierten Bewerber vorhanden, wird die Jagdpacht zum Höchstangebot vergeben.

10

3 Bewirbt sich nur eine Jagdgesellschaft um ein Jagdrevier, kann auf die Verpachtung durch öffentliche Versteigerung verzichtet werden.


§ 12

Reviergemeinden Als Reviergemeinden gelten Einwohnergemeinden, deren flächenmässiger Anteil an einem Jagdrevier mindestens 15 Prozent der Revierfläche beträgt oder die mit mindestens 15 Prozent ihres Gebiets an einem Jagdrevier beteiligt sind.


§ 13

Bisherige Jagdpächter Als bisherige Jagdpächter gelten Personen, die schon während der letzten fünf Jahre Jagdpächter des neu zu verpachtenden Jagdreviers waren.


§ 14

Jagdpachtzins 1 Der Jagdpachtzins ist von der Jagdgesellschaft jährlich im voraus bis zum 1. April zu bezahlen.

2 Die zuständige Dienststelle kann bei Veränderung eines Jagdreviers den Jagdpachtzins während der Jagdpachtdauer ermässigen.

11

3 Bei behördlich angeordneter Verlängerung der Schonzeit oder Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten und bei kantonal verfügter Reduktion oder Regulierung von Wildbeständen besteht kein Anspruch auf Ermässigung oder Erlass des Jagdpachtzinses.

4 Der Jagdpachtzins fällt zu einem Drittel an den Kanton und zu zwei Dritteln an die Einwohnergemeinden, in denen das Jagdrevier liegt.

5 Sind an einem Jagdrevier mehrere Einwohnergemeinden beteiligt, haben sie die Aufteilung unter sich zu vereinbaren.

10 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

11 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

Nr. 725

5


3. Jagdberechtigung § 15

Berechtigung zur Jagdausübung 1 Jagdberechtigt sind Personen, die a. volljährig sind, b. einen Fähigkeitsausweis haben, c. Mitglied, Gast oder Jagdaufseher einer Jagdgesellschaft sind, d. nicht von der Jagd ausgeschlossen sind, e. gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert sind.

2 Vor Ausübung der Jagd haben die Jagdberechtigten bei der zuständigen Dienststelle einen Jagdpass zu lösen.

12


§ 16
13

Fähigkeitsausweis 1 Die zuständige Dienststelle stellt nach bestandener Jägerprüfung einen Fähigkeitsausweis aus.

2 Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen für die Jägerprüfung und bestellt eine Prüfungskommission.

3 Die zuständige Dienststelle kann ausserkantonale und ausländische Fähigkeitsausweise anerkennen.

4 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitsausweisen abschliessen.


§ 17

Ausschluss von der Jagd 1 Von der Jagd sind Personen ausgeschlossen, a. denen der Richter die Jagdberechtigung für die ganze Schweiz nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 14

entzogen hat,

b. die in den letzten fünf Jahren wegen fahrlässiger Vergehen nach Artikel 17 des Bundesgesetzes

15, wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Übertretung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes

16 oder wegen Widerhandlungen gegen jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen des Kantons bestraft worden sind.

12 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

13 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

14 SR 922.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

15 SR 922.0

16 SR 922.0

6

Nr. 725

2 Die zuständige Dienststelle kann die Jagdberechtigung bei Missachtung von jagdrechtlichen Bestimmungen entziehen. In diesem Fall ist ihr der Fähigkeitsausweis zurückzugeben.

17


§ 18

Jagdpass

1 Der Jagdpass wird als Jahresjagdpass oder als Tagesjagdpass abgegeben und ist nicht übertragbar.

2 Der Jahresjagdpass kann an Jagdpächter, private Jagdaufseher und Jagdgäste abgegeben werden. Er berechtigt a. die Jagdpächter während eines Jagdjahres zur Ausübung der Jagd im eigenen Jagdrevier und als Gast zur Teilnahme an der Jagd in allen andern Jagdrevieren des Kantons,

b. die privaten Jagdaufseher während eines Jagdjahres zur Ausübung der Jagd nach Anordnung der Jagdpächter in deren Jagdrevier und als Gast zur Teilnahme an der Jagd in allen andern Jagdrevieren des Kantons, c. den Jagdgast während eines Jagdjahres zur Teilnahme an der Jagd in allen Jagdrevieren des Kantons.

3 Der Tagesjagdpass kann an Jagdgäste abgegeben werden. Er berechtigt den Jagdgast an dem im Jagdpass angegebenen Tag zur Teilnahme an der Jagd im Revier, für das er ausgestellt ist.

4 Jagdgästen ohne Fähigkeitsausweis können pro Jahr höchstens drei Tagesjagdpässe abgegeben werden.

5 Die Jagdberechtigten haben den Jagdpass bei der Jagdausübung auf sich zu tragen und auf Verlangen den Jagdaufsichtsorganen vorzuweisen.

6 Der Jagdpass wird gegen Gebühr abgegeben. Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest. Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere Ansätze vorgesehen werden.


§ 19

Jagdgäste

1 Die Jagdgesellschaft kann Jagdgäste zur Jagd einladen.

2 Jagdgäste dürfen die Jagd nur in Begleitung oder auf Anordnung eines Jagdpächters ausüben.

17 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

Nr. 725

7


§ 20

Unfallversicherung 1 Die Jagdgesellschaften haben die Jagdaufseher und die Gehilfen gegen Unfälle aus Jagdbetrieb und aus Ausübung der Jagdaufsicht, Wildhut und Hege zu versichern, soweit sie nicht anderweitig versichert sind.

2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Versicherung.


4. Ausübung der Jagd § 21

Grundsätze

1 Vor Bezahlung des Jagdpachtzinses darf nicht gejagt werden.

2 Die Jagdberechtigten haben die Jagd nach den gesetzlichen Bestimmungen, weidmännisch und nach überkommenen Jagdregeln auszuüben. Sie nehmen Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und des Naturschutzes.

3 Aufgrund von Bestandeserhebungen ist jährlich ein Abschussplan zu erstellen, damit eine artgemässe Verteilung der Alters- und Geschlechtsklassen und eine gute Kondition der jagdbaren Tiere erreicht werden.

4 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Wildbestandeserhebungen.

5 Die Jagd ist ohne Schädigung fremden Eigentums und ohne Belästigung von Personen auszuüben.

6 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen.


§ 22

Jagdbare Tiere und Schonzeiten 1 Die jagdbaren Tiere und Schonzeiten sind in Artikel 5 des Bundesgesetzes bestimmt.

2 Die zuständige Dienststelle kann zur Verminderung grosser Bestände oder zur Erhaltung der Artenvielfalt die Schonzeiten mit vorheriger Zustimmung des eidgenössischen Departementes des Innern vorübergehend verkürzen. Sie kann in einzelnen oder allen Jagdrevieren den vermehrten Abschuss jagdbarer Tiere anordnen.

18


§ 23

Verbotene Methoden und Hilfsmittel 1 Der Regierungsrat kann über die bundesrechtlich verbotenen Methoden und Hilfsmittel hinaus die Jagd weiter einschränken.

18 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

8

Nr. 725


2 Die zuständige Dienststelle erteilt Ausnahmebewilligungen nach Artikel 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 29. Februar 1988 19. Sie führt eine Liste der berechtigten Personen.20 § 24

Jagdhunde

Der Regierungsrat kann über die Verpflichtung, Jagdhunde zu halten, und über den Einsatz der Jagdhunde Vorschriften erlassen.


§ 25

Jagdbereich

1 Die Jagd ist innerhalb der Reviergrenzen auszuüben.

2 Das Betreten fremder Jagdreviere und die Verfolgung von Wild über die Reviergrenzen hinaus sind nur gestattet, wenn zwischen benachbarten Jagdgesellschaften entsprechende Abmachungen bestehen.

3 Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des Jagdreviers sind verboten.


§ 26

Fallwild

1 Fallwild gehört der Jagdgesellschaft des Jagdreviers, in dem es ergriffen wird. Vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Jagdgesellschaften.

2 In Jagdbanngebieten und Vogelschutzreservaten ergriffenes Wild und verendete geschützte Tiere gehören dem Staat.

3 Die Aneignung von Fallwild durch nicht jagdberechtigte Personen ist verboten.


§ 27
21

Erlegte verletzte oder kranke Tiere Die von den Jagdpächtern und Jagdaufsehern ausserhalb der Jagdzeit erlegten verletzten oder kranken Tiere sind der zuständigen Dienststelle unverzüglich zu melden.


§ 28

Verbot der Sonntags- und Nachtjagd 1 An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung der Jagd im ganzen Kanton, an Gemeindefeiertagen auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinden verboten.

2 Nachts darf nicht gejagt werden. Ausgenommen sind die winterliche Luderjagd und die Passjagd auf Raubwild und Wildschweine. Der zuständige Polizeiposten ist vorher zu benachrichtigen.

19 SR 922.01. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

20 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

21 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

Nr. 725

9

3 Die Verfolgung und Erlegung kranker oder verletzter Tiere durch Jagdpächter, Jagdaufseher und Wildhüter bleiben vorbehalten. Der zuständige Polizeiposten ist zu benachrichtigen.


§ 29
22

Aussetzen von jagdbaren Arten Die zuständige Dienststelle kann im Rahmen der Artikel 6 und 9 Absatz 1c des Bundesgesetzes jagdbare Tiere aussetzen oder aussetzen lassen.


§ 30
23

Jagdstatistik Die Jagdgesellschaften haben der zuständigen Dienststelle jährlich bis zum 15. April die für die Jagdstatistik erforderlichen Angaben zu machen.


5. Einschränkung der Jagdausübung § 31

Schutz bedrohter Tierarten 1 Der Regierungsrat kann die Schonzeiten verlängern, um die Jagdausübung den kantonalen Verhältnissen anzupassen.

2 Ist eine Tierart bedroht, schränkt er die Liste der jagdbaren Tiere ein.

3 Die zuständige Dienststelle kann zum gleichen Zweck einzelne Jagdgesellschaften verpflichten, besondere Vorkehren zur Hege des Wildes und zum Vogelschutz zu treffen.

24


§ 32
25

Ausscheidung von Jagdbanngebieten 1 Zur Beschaffung oder Erhaltung genügender Lebensräume für wildlebende Säugetiere und Vögel oder zum Schutz bedrohter Tierarten kann der Regierungsrat nach Anhören der betroffenen Gemeinden Jagdbanngebiete ausscheiden.

2 Die betroffenen Gemeinden haben Anspruch auf eine Vergütung des Kantons, die mindestens dem durchschnittlichen Pachtertrag des Amtes entspricht und vom Regierungsrat festgesetzt wird.

3 Die zuständige Dienststelle kann bei Vorliegen der bundesrechtlichen Voraussetzungen den Abschuss jagdbarer und geschützter Tiere in diesen Gebieten zulassen.

22 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

23 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

24 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

25 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

10

Nr. 725


6. Jagdaufsicht § 33

Organe

Die Jagdaufsicht, Wildhut und Hege sind von den Jagdpächtern, den kantonalen Jagdaufsehern und den Wildhütern auszuüben.


§ 34
26

Private Jagdaufseher 1 Jagdgesellschaften können Jagdaufsicht, Wildhut und Hege auf ihre Kosten privaten Jagdaufsehern übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle.

2 Die Übertragung an Jagdpächter oder Jagdaufseher anderer Jagdreviere ist verboten.

3 Die zuständige Dienststelle kann die Genehmigung entziehen, wenn der private Jagdaufseher seine Pflichten vernachlässigt oder sich als untauglich erweist.


§ 35
27

Kantonale Jagdaufseher Das zuständige Departement ernennt zur Verstärkung der Jagdaufsicht kantonale Jagdaufseher auf vier Jahre. Es setzt die Aufsichtskreise fest.


§ 36
28

Wildhüter

In den kantonalen Jagdbanngebieten werden Jagdaufsicht, Wildhut und Hege von Wildhütern ausgeübt, die vom zuständigen Departement auf vier Jahre ernannt werden.


§ 37

Gemeinsame Vorschriften 1 Jagdaufseher und Wildhüter müssen Schweizer Bürger sein und einen Jahresjagdpass haben.

29

2 Die Organe der Jagdaufsicht überwachen in ihren Jagdrevieren die Befolgung der bundes- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften. Die Polizei- und Forstorgane des Kantons und der Gemeinden unterstützen sie in diesen Aufgaben.

3 Die zuständige Dienststelle regelt die besonderen Befugnisse und Pflichten der mit der Jagdaufsicht betrauten Organe.

30

26 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

27 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

28 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

29 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 287).

30 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

Nr. 725

11


III. Artenschutz § 38

Geschützte Tiere Alle wildlebenden Säugetiere und Vögel, die gemäss bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften nicht als jagdbare Arten gelten, sind geschützt.


§ 39

Vorbehalt von Bundesrecht 1 Für Einfangen, Ein-, Durch- und Ausfuhr, Haltung, Aussetzung und Präparation geschützter Tiere gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.

2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren der Bewilligung.


§ 40
31

Abschuss geschützter Tiere 1 Die zuständige Dienststelle kann mit Zustimmung des Bundes den Abschuss geschützter Tiere anordnen, soweit der Schutz der Lebensräume, die Erhaltung der Artenvielfalt oder die Gefahr erheblicher Schäden wegen zu hoher Wildbestände eine solche Massnahme erfordert.

2 Sie erlässt Weisungen über die Durchführung.


§ 41

Schutz vor Störung Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung. Er kann zu diesem Zweck Ruhezonen ausscheiden und andere Massnahmen, insbesondere für den Schutz der Mutter- und Jungtiere, anordnen.


§ 42
32

Ausgebrochene Tiere Die zuständige Dienststelle trifft Massnahmen, damit sich Tiere nach Artikel 8 Absatz 1 der Jagdverordnung, die in die freie Wildbahn gelangt sind, nicht ausbreiten und vermehren.


§ 43

Vogelschutz

Der Kanton unterstützt Bestrebungen für die Erhaltung der Vogelarten und die Hege geschützter Vögel. Er kann selber Massnahmen durchführen.

31 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

32 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

12

Nr. 725


IV. Wildschaden 1. Verhütung von Wildschaden § 44

Grundsatz

Die Verhütung von Wildschaden soll die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten sicherstellen und dem Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren dienen.


§ 45
33

Jagdliche Eingriffe 1 Die zuständige Dienststelle kann auf Antrag der Revierkommission oder von Amtes wegen die Regulierung übersetzter Wildbestände oder den Abschuss von einzelnen jagdbaren Tieren, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen.

2 Sie erlässt Weisungen über die Durchführung.


§ 46

Revierkommission 1 Die Einwohnergemeinde mit dem grössten Gebietsanteil wählt für jedes Jagdrevier eine Revierkommission. Sie besteht aus einem Vertreter der zuständigen Gemeinde, einem Vertreter der Jagdgesellschaft, dem zuständigen Revierförster und einem Vertreter der Grundbesitzer.

34

2 Die Revierkommission berät die Grundbesitzer und empfiehlt ihnen die zur Verhütung von Wildschaden erforderlichen und zumutbaren Schutzvorkehren und legt die beitragsberechtigte Summe fest.


§ 47

Beiträge an Schutzvorkehren 1 An die Kosten der Schutzvorkehren, die von der Revierkommission empfohlen und vom Grundbesitzer ausgeführt werden, leisten der Kanton, die Einwohnergemeinde und die Jagdgesellschaft Beiträge.

2 Der Kanton leistet seine Beiträge aus der kantonalen Jagdkasse.

3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

33 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

34 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 725

13


§ 48

Selbsthilfemassnahmen 1 Grundbesitzer sind berechtigt, in ihren Gebäulichkeiten und in Kulturen der näheren Umgebung jagdbare und vom Bundesrat bezeichnete geschützte Tiere zu erlegen oder durch Jagdpächter oder Jagdaufseher erlegen zu lassen, sofern es zum Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren erforderlich erscheint und ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden nachgewiesen ist.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die jagdbaren Tierarten, gegen welche die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, und bestimmt die Hilfsmittel und den Umkreis, in welchem sie angewendet werden dürfen.

3 Erlegte jagdbare Tiere sind gegen Entrichtung eines Schussgeldes den Jagdgesellschaften herauszugeben. Erlegte geschützte Tiere gehören dem Staat.


2. Entschädigung von Wildschaden § 49

Entschädigungspflicht der Jagdgesellschaft 1 Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, sind von der Jagdgesellschaft zu entschädigen.

2 Die Entschädigung entfällt, wenn a. der Geschädigte die zumutbaren oder die von der Revierkommission empfohlenen Vorkehren nicht getroffen oder nicht ordnungsgemäss unterhalten hat, b. Schäden durch Tiere angerichtet wurden, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind,

c. Schäden in Parkanlagen und andern Gebieten und Örtlichkeiten angerichtet wurden, wo die Jagd nicht ausgeübt werden kann, d. der Schaden einen bestimmten, vom Regierungsrat festgelegten Betrag nicht übersteigt.

3 Schaden, der von Wildschweinen und Hirschen verursacht wird, geht je zur Hälfte zu Lasten der Jagdgesellschaft und der kantonalen Jagdkasse.


§ 50

Entschädigungspflicht des Kantons 1 Der Kanton entschädigt unter Vorbehalt der Ausschlussgründe nach § 49 Absatz 2: a. Schaden, der durch jagdbare Tiere in Schutzgebieten verursacht wird, b. Schaden, der durch Tiere geschützter Arten, die der Bundesrat bestimmt, verursacht wird und für den der Bund nicht aufkommt, c. Schaden, der durch Tiere geschützter Arten, die der Regierungsrat bestimmt, verursacht wird.

2 Die Entschädigung des Kantons wird aus Mitteln des Natur- und Heimatschutzes bezahlt.

14

Nr. 725


§ 51

Entschädigung in Härtefällen In Härtefällen kann der Kanton auch ohne Bestehen einer Rechtspflicht aus der kantonalen Jagdkasse einen angemessenen Beitrag an den entstandenen Schaden leisten.


§ 52

Schadenermittlung im Streitfall 1 Kommt mit dem Geschädigten keine Einigung über Berechtigung oder Höhe der Schadenersatzforderung zustande, entscheidet eine Schätzungskommission von drei Mitgliedern. Bei einem Streitwert bis 100 Franken ist der Obmann allein zuständig.

2 Der Obmann und sein Stellvertreter werden für jeden Amtsgerichtskreis auf vier Jahre vom Amtsgericht gewählt. Beide Parteien ernennen je ein Kommissionsmitglied.

3 Gegen den Entscheid der Schätzungskommission oder deren Obmann ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

35

4 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

5 Die rechtskräftigen Entscheide der Schätzungskommission und des Obmanns sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinn von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 36 gleichgestellt.

6 Die Schätzungskommission steht unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.


V. Information und Ausbildung § 53
37 1 Das zuständige Departement legt die Massnahmen fest, durch welche die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz informiert wird.

2 Es erlässt die erforderlichen Weisungen für die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger und kann einschlägige Kurse durchführen oder fachkundige Organisationen damit betrauen.

35 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

36 SR 281.1

37 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

Nr. 725

15


VI. Kantonale Jagdkasse § 54

Speisung

1 Der Kanton unterhält eine kantonale Jagdkasse, die von der zuständigen Dienststelle geführt wird.

38

2 In die Jagdkasse fliessen a. ein Drittel der Jagdpassgebühren, b. ein Zuschlag von 15 Prozent des Pachtzinses, den der Kanton jährlich von den Jagdgesellschaften erhebt.


§ 55

Verwendung

1 Die Mittel der Jagdkasse werden verwendet für a. Beiträge an die Kosten von Vorkehren zur Wildschadenverhütung, b. Beiträge an Wildschaden in Härtefällen, c. Beiträge an Schaden, der von Wildschweinen und Hirschen verursacht wird, d. Vergütung an Gemeinden mit Jagdbanngebiet, e. Beiträge im allgemeinen Interesse der Jagd, f. Beiträge an Massnahmen des Vogelschutzes, g. Beiträge an Massnahmen zur Information der Bevölkerung, h. Besoldung und Ausbildung der kantonalen Jagdaufseher und Wildhüter.

2 Der Regierungsrat legt die Beitragssätze fest.

...39


§ 56
40

38 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

39 Der Zwischentitel «VII. Jagdkommission» und § 56 wurden durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97), aufgehoben.

40 Der Zwischentitel «VII. Jagdkommission» und § 56 wurden durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97), aufgehoben.

16

Nr. 725


VIII. Rechtsmittel § 57
41 1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 42 angefochten

werden.

2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Entscheide und Beschlüsse nach den §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 1, 22 Absatz 2, 31 und 45 Absatz 1 dieses Gesetzes.


IX. Strafbestimmungen § 58
43

Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 15 Absatz 2, 21 Absatz 1, 25, 26 Absatz 3, 27, 28 und 30 dieses Gesetzes werden mit Busse 44 bestraft.


X. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 59

Jagdberechtigung ohne Fähigkeitsausweis Wer während der Jagdjahre 1955 bis 1960 mindestens drei Jahresjagdpässe gelöst hatte, braucht keinen Fähigkeitsausweis. Die Befreiung gilt nur dann weiter, wenn der Jagdpassinhaber spätestens zwei Jahre nach Ablauf des zuletzt erhaltenen Jahresjagdpasses wieder einen solchen löst.


§ 60

Weiterführung der Mehrfachpachten Jagdpächter, die an mehreren Jagdpachten beteiligt sind, unterliegen bis zum Ende der Jagdpachtperiode 1985 bis 1993 nicht der Beschränkung des § 7 Absatz 2.

41 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

42 SRL Nr. 40

43 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

44 Gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde der Ausdruck «Haft oder Busse» durch «Busse» ersetzt.

Nr. 725

17


§ 61
45


§ 62

Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 21. März 1960 46 wird aufgehoben.


§ 63

Inkrafttreten Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates am 1. April 1990 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum 47.

Luzern, 5. Dezember 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Martin Senn Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 45 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97).

46 G XVI 19 (SRL Nr. 725) 47 Dieses Gesetz wurde am 16. Dezember 1989 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1989 2304). Die Referendumsfrist lief am 14. Februar 1990 unbenützt ab.

Document Outline