01.04.2022 - * / In Kraft
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01.04.2018 - 31.12.2018
01.07.2017 - 31.03.2018
01.01.2017 - 30.06.2017
01.04.2016 - 31.12.2016
19.05.2014 - 31.03.2016
01.08.2008 - 18.05.2014
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Nr. 575a

Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) vom 20. Mai 2014 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 4 Absatz 1, 9 Absatz 1, 10 Absatz 4, 13 Absatz 2, 14 Absatz 5, 17 Absatz 4, 19 Absatz 2, 20 Absatz 5, 21 und 22 Absatz 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 4. November 20131, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:


1 Allgemeines § 1

Vollzug

1 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung vollzieht das Stipendiengesetz. Insbesondere informiert sie die Öffentlichkeit über das Stipendienwesen, berät Personen in Ausbildung, bearbeitet die Beitragsgesuche und erlässt die Beitragsverfügungen.


2 Beitragsberechtigung § 2

Beitragsberechtigte vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote 1 Als beitragsberechtigte vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe gelten kantonale oder vom Kanton unterstützte Brückenangebote, Passerellen-Lehrgänge und Mobilitätsprogramme.

1

SRL Nr. 575 (G 2014 217) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

G 2014 227

2

Nr. 575a


§ 3

Anerkannte Weiterbildungen 1 Eine Weiterbildung gilt als anerkannt, wenn sie mindestens 300 Lernstunden umfasst, wenn sie die Arbeitsmarktfähigkeit wesentlich erhöht und wenn die Weiterbildungsinstitution allgemein anerkannte Qualitätskriterien erfüllt. 2 Die Qualität muss insbesondere bei der Information über die Angebote, in den Lernprogrammen, bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie in den Qualifikationsverfahren sichergestellt sein.


§ 4

Anerkannte Aus- und Weiterbildungen im Ausland 1 Die Gleichwertigkeit einer Aus- oder Weiterbildung im Ausland mit einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz ist in der Regel durch die zuständige Anerkennungsstelle in der Schweiz feststellen und ausweisen zu lassen. 2 Der Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt der gesuchstellenden Person. 3 Bei Aus- und Weiterbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz erfüllt.


3 Ausbildungsbeiträge 3.1 Stipendien und Darlehen § 5

Besondere Dauer der Beitragsberechtigung 1 Bei zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen bemisst sich die Dauer der Beitragsberechtigung nach diesen besonderen Umständen. 2 Kann die Ausbildung aus familiären, anderen sozialen oder gesundheitlichen Gründen nicht vollzeitig absolviert werden, ist die Dauer der Beitragsberechtigung angemessen zu verlängern.


§ 6

Erstausbildung 1 Als Erstausbildung gilt die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe. 2 Die Erstausbildung endet: a.

auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines Masterstudiums, b.

auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung, der eidgenössischen höheren Fachprüfung oder mit dem Diplom einer höheren Fachschule oder mit dem daran anschliessenden Abschluss gemäss Absatz 2a oder

Nr. 575a

3

c.

wenn sie nach einem Abschluss auf der Tertiärstufe für mehr als drei Jahre unterbrochen wird.


§ 7

Form der Gewährung 1 Für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe werden bis zu einem Fehlbetrag von 3000 Franken Stipendien gewährt. Ist der Fehlbetrag höher, werden für den 3000 Franken übersteigenden Teil je zur Hälfte Stipendien und Darlehen gewährt. Absatz 2 und § 28 bleiben vorbehalten. 2 Für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe beträgt der Stipendienanteil bis zu einem Fehlbetrag von 16 000 Franken mindestens zwei Drittel.
3 Für vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote richtet sich die Form der Gewährung der Ausbildungsbeiträge nach der Zuordnung dieser Angebote entweder zur Sekundarstufe II oder zur Tertiärstufe. * 3.2 Private Ausbildungsdarlehen § 8

Kriterien und Umfang der kantonalen Beteiligung 1 Der Kanton Luzern kann sich an privaten Ausbildungsdarlehen beteiligen, wenn a.

die Person in Ausbildung gesuchsberechtigt ist, b.

sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern hat und c.

zwischen dem privaten Darlehensgeber oder -vermittler und dem Kanton eine Zusammenarbeitsvereinbarung besteht.

2 Die Zusammenarbeitsvereinbarung setzt voraus, dass die Vermittlungs- oder Darlehensleistung nach sorgfältiger Prüfung erfolgt, dem Kanton ein Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Revisionsbericht eingereicht wird und der Darlehensgeber oder -vermittler einen Bezug zum Kanton Luzern hat. 3 Der Umfang der kantonalen Beteiligung beträgt höchstens ein Fünftel des privaten Ausbildungsdarlehens.


4 Bemessung von Stipendien und Darlehen § 9

Berechnungsmodell 1 Für die Berechnung des Fehlbetrags der Person in Ausbildung wird ein Budget erstellt. Ist die Person in Ausbildung verheiratet, lebt sie in eingetragener Partnerschaft oder in einem eheähnlichen Verhältnis mit gemeinsamem Haushalt und mit gemeinsamen Kindern, wird ein Familienbudget der Person in Ausbildung erstellt, in welchem die zumutbare Ehegatten- oder Partnerleistung mitberücksichtigt wird.

4

Nr. 575a

2 Im Budget der Person in Ausbildung wird die zumutbare Elternleistung als Einnahme angerechnet. Zur Berechnung der zumutbaren Elternleistung wird ein Familienbudget der Eltern erstellt. 3 Wohnt die Person in Ausbildung im elterlichen Haushalt, werden ihre Lebenshaltungskosten im Familienbudget der Eltern mitberücksichtigt.


4.1 Berechnung der zumutbaren Elternleistung § 10

Familienbudget der Eltern 1 Mit dem Familienbudget der Eltern der Person in Ausbildung werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern und ihrer im gleichen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder erfasst. 2 Leben die Eltern im gleichen Haushalt wie die Person in Ausbildung, wird ein gemeinsames Familienbudget erstellt. 3 Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, werden zwei getrennte Familienbudgets erstellt. Leistet ein Elternteil amtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung, wird für diesen Elternteil kein Familienbudget erstellt. 4 Die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils können angemessen berücksichtigt werden.


4.1.1 Finanzielle Mittel § 11

Einkommen und Vermögen 1 Als Einkommen werden im Familienbudget das Total der für die Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte sowie Ergänzungsleistungen angerechnet. Die steuerrechtlichen Abzüge für den Unterhalt selbst genutzten Wohneigentums werden nicht gewährt. 2 Vom Einkommen werden in Abzug gebracht: a.

Beiträge an die Alters- und Invalidenversicherung (AHV/IV) und an die Erwerbsersatzversicherung (EO), soweit diese nicht schon im Total der Einkünfte berücksichtigt wurden, b.

Einkäufe in die berufliche Vorsorge und die Arbeitnehmeranteile der ordentlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge bis zu einem Maximalbetrag von 20 000 Franken, soweit diese nicht schon im Total der Einkünfte berücksichtigt wurden, c.

Unterhaltsbeiträge, d.

Rentenleistungen und dauernde Lasten, e.

Wohnrechte.

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5

3 Als Vermögensverzehr werden 10 Prozent des Reinvermögens gemäss Steuerveranlagung angerechnet.


4.1.2 Anerkannte Ausgaben § 12

Lebenshaltungskosten 1 Als Lebenshaltungskosten werden ein Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten, die Kosten der medizinischen Grundversorgung sowie die Steuern und die Berufsunkosten anerkannt.


§ 13

Grundbedarf

1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Haushaltsgrösse (Anzahl Personen) gemäss den Pauschalen im Anhang.


§ 14

Wohnkosten

1 Als Wohnkosten werden die mittleren Wohnungsmietkosten einschliesslich Nebenkosten angerechnet. Sie richten sich nach der Haushaltsgrösse (Anzahl Personen) und der Region gemäss den Pauschalen im Anhang.


§ 15

Gesundheitskosten 1 Als Kosten der medizinischen Grundversorgung werden die kantonalen Richtprämien der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Anhang, abzüglich der individuellen Prämienverbilligung sowie der zusätzlichen steuerrechtlich abzugsfähigen Gesundheitskosten gemäss Steuerveranlagung, angerechnet.


§ 16

Berufsunkosten und Steuern 1 Als Berufsunkosten werden die steuerrechtlich anerkannten Berufsauslagen gemäss Steuerveranlagung angerechnet. 2 Die gemäss Steuerveranlagung ausgewiesene Steuerschuld wird angerechnet.


4.1.3 Zumutbare Elternleistung § 17

Freibeträge

1 Vom Differenzbetrag zwischen den finanziellen Mitteln und den anerkannten Ausgaben werden zur Berechnung der zumutbaren Elternleistung ein pauschaler und ein prozentualer Freibetrag abgezogen.

6

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2 Der pauschale Freibetrag besteht aus einem Grundbetrag von 6600 Franken und einem Zuschlag von 2000 Franken für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Werden für die Eltern zwei Familienbudgets erstellt, wird der pauschale Freibetrag je hälftig angerechnet. *3 Nach Abzug des pauschalen Freibetrags wird der absolute Betrag des Restbetrags um 25 Prozent reduziert. * § 18

Zumutbare Elternleistung 1 Ergibt sich aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben nach Abzug der Freibeträge ein Einnahmenüberschuss, entspricht dieser der zumutbaren Elternleistung. 2 Die zumutbare Elternleistung wird auf die Kinder aufgeteilt, die sich in der nachobligatorischen Erstausbildung befinden. 3 Die zumutbare Elternleistung wird im Budget der Person in Ausbildung als Einnahme angerechnet.


§ 19

Fehlbetrag

1 Ergibt sich aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben nach Abzug der Freibeträge ein Fehlbetrag, wird im Budget der Person in Ausbildung keine Elternleistung angerechnet. 2 Lebt die Person in Ausbildung mit den Eltern oder einem Elternteil im gleichen Haushalt, wird der Fehlbetrag des Familienbudgets der Eltern oder dieses Elternteils im Budget der Person in Ausbildung als Aufwand für Lebenshaltungskosten angerechnet, jedoch höchstens bis zu dem Betrag gemäss Anhang. 3 Der Fehlbetrag des Familienbudgets der Eltern wird auf die Kinder aufgeteilt, die sich in der nachobligatorischen Erstausbildung befinden.


4.2 Berechnung des Ausbildungsbeitrags § 20

Budget der Person in Ausbildung 1 Mit dem Budget der Person in Ausbildung werden deren finanzielle Verhältnisse erfasst. 2 Lebt die Person in Ausbildung zusammen mit eigenen Kindern, ist sie verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft und besteht ein gemeinsamer Haushalt oder lebt sie in einem eheähnlichen Verhältnis mit gemeinsamem Haushalt und mit gemeinsamen Kindern, wird ein Familienbudget erstellt.

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7


4.2.1 Finanzielle Mittel § 21

Einkommen

1 Der Person in Ausbildung wird das während des Ausbildungsjahres erzielte Erwerbseinkommen zu 50 Prozent angerechnet. Alle übrigen Einkünfte wie Ersatzeinkommen, Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche ein eigener Anspruch besteht, sowie Unterhaltsbeiträge für eigene Kinder werden vollständig angerechnet. In Abzug gebracht werden Unterhaltsbeiträge, welche die Person in Ausbildung zu bezahlen hat. 2 Bei einer Teilzeitausbildung wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Trifft dies nicht zu, wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet, es sei denn, eine Erwerbstätigkeit sei wegen Kinderbetreuung oder aus anderen wichtigen Gründen unzumutbar. 3 Der Person in Ausbildung wird in jedem Fall ein jährlicher Mindesterwerb angerechnet: a. * für die Erstausbildung auf Sekundarstufe II Fr. 800.b. * für alle übrigen Ausbildungen

Fr. 5000.4 Für die Einkommensanrechnung einer Ehegattin oder eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners sowie einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners bei gemeinsamem Haushalt und gemeinsamen Kindern gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.


§ 22

Vermögen

1 Im Budget der Person in Ausbildung wird das Reinvermögen gemäss Steuerveranlagung als Vermögensverzehr angerechnet, abzüglich eines Freibetrags von 20 000 Franken, zuzüglich 10 000 Franken für jedes weitere Familienmitglied, maximal jedoch 50 000 Franken. 2 Die Vermögensanrechnung beinhaltet auch das Vermögen einer Ehegattin oder eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners sowie einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners bei gemeinsamem Haushalt und gemeinsamen Kindern. 3 Das Vermögen wird während der ordentlichen Ausbildungsdauer grundsätzlich anteilmässig angerechnet.

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4.2.2 Anerkannte Ausgaben § 23

Ausbildungskosten 1 Als Ausbildungskosten für Ausbildungen in der Schweiz gelten insbesondere Schul- und Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Diplomgebühren sowie Auslagen für Schulmaterial und obligatorische Lehrmittel. 2 Anrechenbar sind für Brückenangebote, die Sekundarstufe II und die Tertiärstufe A die Pauschalbeträge gemäss Anhang. Für die Tertiärstufe B und Weiterbildungen werden die effektiven Kosten angerechnet. 3 Als Ausbildungskosten werden ausserdem die Fahrkosten für das günstigste Verkehrsmittel zwischen Wohn- und Ausbildungsort angerechnet. 4 Für ausserordentliche ausbildungsbedingte Kosten kann ein Pauschalbetrag gemäss Anhang gewährt werden. 5 Für Ausbildungen im Ausland werden die Ausbildungskosten angerechnet, die bei einer Ausbildung im Kanton Luzern oder in der Schweiz erwachsen würden, sofern diese nicht höher sind. Höhere Ausbildungskosten einer Ausbildung im Ausland können berücksichtigt werden, wenn das angestrebte Ausbildungsziel nur im Ausland erreicht werden kann.


§ 24

Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt 1 Wohnt die Person in Ausbildung im elterlichen Haushalt, sind ihre Lebenshaltungskosten in der Berechnung der zumutbaren Elternleistung bereits enthalten. Ergibt die Berechnung der zumutbaren Elternleistung einen Fehlbetrag, wird dieser der Person in Ausbildung als Lebenshaltungskosten gemäss § 19 Absatz 2 angerechnet. 2 Zusätzlich werden Mehrkosten für auswärtige Verpflegung gemäss Anhang angerechnet.
3 Ist die Person in Ausbildung alleinerziehend, können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder gemäss Anhang angerechnet werden. * § 25

Lebenshaltungskosten bei eigenem Haushalt 1 Lebenshaltungskosten für einen eigenen Haushalt werden nur berücksichtigt, wenn a.

die Person in Ausbildung das 20. Lebensjahr vollendet hat oder b.

eine Reisezeit von mehr als 45 Minuten zwischen elterlichem Wohnort und Ausbildungsort liegt oder c.

die Person in Ausbildung in einem gemeinsamen Haushalt mit eigenen Kindern, mit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner oder in einem eheähnlichen Verhältnis mit gemeinsamen Kindern lebt.

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2 Lebt die Person in Ausbildung ohne eigene Familie in einem eigenen Haushalt, richtet sich die Anrechnung der Lebenshaltungskosten nach den im Anhang aufgeführten Pauschalen. 3 Lebt die Person in Ausbildung mit eigener Familie in einem gemeinsamen Haushalt, richtet sich die Anrechnung der Lebenshaltungskosten nach den §§ 13-15. 4 Ist die Person in Ausbildung alleinerziehend, können die Kosten für die Betreuung der Kinder gemäss Anhang angerechnet werden.


§ 26


Einnahmenüberschuss 1 Ergibt sich im Budget der Person in Ausbildung aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben ein Einnahmenüberschuss, so besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge. * § 27

Fehlbetrag


1 Ergibt sich im Budget der Person in Ausbildung aus der Gegenüberstellung der vorhandenen finanziellen Mittel und der anerkannten Ausgaben ein Fehlbetrag, wird in dieser Höhe, auf- oder abgerundet auf die nächsten 100 Franken, ein Ausbildungsbeitrag gewährt. § 28 bleibt vorbehalten. * § 28

Höchst- und Mindestansätze für Ausbildungsbeiträge 1 Der jährliche Höchstansatz für Stipendien beträgt auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe 13 000 Franken. 2 Der jährliche Höchstansatz gemäss Absatz 1 wird bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4000 Franken pro Kind erhöht. 3 Der jährliche Höchstansatz gemäss Absatz 1 kann für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II in begründeten Fällen überschritten werden. Ein begründeter Fall liegt vor, wenn ein eigener Haushalt besteht, wenn die Person in Ausbildung eigene Kinder hat oder sie in einem Haushalt mit alleinerziehendem Elternteil lebt. 4 Der jährliche Höchstansatz für kantonale Darlehen beträgt 10 000 Franken. 5 Der jährliche Höchstansatz gemäss Absatz 4 kann in begründeten Fällen überschritten werden. Ein begründeter Fall liegt vor, wenn ein eigener Haushalt besteht, wenn die Person in Ausbildung eigene Kinder hat, in einem Haushalt mit alleinerziehendem Elternteil lebt oder hohe effektive Ausbildungskosten anfallen. 6 Ausbildungsbeiträge werden nur gewährt, wenn der zu deckende Fehlbetrag pro Jahr mindestens 500 Franken beträgt.

10

Nr. 575a

5 Verfahren


§ 29

Gesuchseingabe 1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist der Dienststelle Berufs und Weiterbildung zusammen mit den verlangten Unterlagen auf einem amtlichen Formular einzureichen. Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe und Weiterbildungen hat das Gesuch zusätzlich einen Laufbahnentwurf zu enthalten.
2 Das Gesuch ist für jedes Ausbildungsjahr spätestens drei Monate nach dessen Beginn einzureichen. * § 30

Persönliches Gespräch 1 Ergibt die Beitragsberechnung ein kantonales Darlehen von über 10 000 Franken pro Ausbildungsjahr, bespricht die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung mit der Person in Ausbildung ihren Laufbahnentwurf und die Rückzahlung des Darlehens.


§ 31

Beitragsgewährung und Beitragsauszahlung 1 Ausbildungsbeiträge werden nur für das laufende Ausbildungsjahr gewährt. *2 Wird das Gesuch verspätet eingereicht, werden für das laufende Ausbildungsjahr keine Ausbildungsbeiträge gewährt. 3 Wird das Gesuch nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung eingereicht, werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt. 4 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel jährlich und nur in der Schweiz ausbezahlt.


6 Schlussbestimmungen § 32

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung zum Stipendiengesetz vom 25. März 20032 wird aufgehoben.


§ 32a *


§ 32b *

Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2017 1 Für am 1. Juli 2017 hängige Gesuche gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vom 1. Januar 20173.

2

G 2003 46 (SRL Nr. 575a) 3

SRL Nr. 575a, Fassung in Kraft seit dem 1. Januar 2017 (G 2016-71)

Nr. 575a

11


§ 33

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 19. Mai 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.


Anhang 1: Pauschalen A1.1 Pauschalen im Familien-/Elternbudget (§§ 10-19) § A1-1

Grundbedarf nach Haushaltsgrösse (§ 13) 1 a.

1 Person

Fr. 11 832.- pro Jahr b.

2 Personen

Fr. 18 108.- pro Jahr c.

3 Personen

Fr. 22 008.- pro Jahr d.

4 Personen

Fr. 25 320.- pro Jahr e.

Wohnkosten nach Haushaltsgrösse (§ 14) 1 Region 1: a.

1 Person

Fr. 15 000.- pro Jahr b.

2 Personen

Fr. 19 800.- pro Jahr c.

3 Personen

Fr. 21 000.- pro Jahr d.

jede weitere Person + Fr. 600.- pro Jahr

Zur Region 1 gehören die Luzerner Gemeinden Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Luzern. 2 Region 2: a.

1 Person

Fr. 15 600.- pro Jahr b.

2 Personen

Fr. 21 000.- pro Jahr c.

3 Personen

Fr. 22 200.- pro Jahr d.

jede weitere Person + Fr. 600.- pro Jahr

Zur Region 2 gehören die Luzerner Gemeinden Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Eich, Malters, Meggen, Meierskappel, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Rothenburg, Ruswil, Schenkon, Sempach, Sursee, Udligenswil, Werthenstein, Wolhusen und alle Gemeinden ausserhalb des Kantons Luzern. 3 Region 3: a.

1 Person

Fr. 13 800.- pro Jahr b.

2 Personen

Fr. 19 200.- pro Jahr c.

3 Personen

Fr. 20 400.- pro Jahr d.

jede weitere Person + Fr. 600.- pro Jahr

Zur Region 3 gehören alle übrigen Luzerner Gemeinden.

12

Nr. 575a

Gesundheitskosten (§ 15) 1 Es werden die aktuellen, gestützt auf die Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 12. Dezember 19954 erlassenen Richtprämien nach Altersgruppe und Prämienregion angerechnet. Bei ausserkantonalem Wohnsitz gelten die Richtprämien der Prämienregion 2 des Kantons Luzern.

Ausbildungskosten (§ 23) 1 a.

Brückenangebote

Fr. 1000.- pro Jahr b.

Sekundarstufe II: Berufslehren Fr. 500.- pro Jahr

c.

Sekundarstufe II: Berufslehren mit Berufsmatura lehrbegleitend Fr. 1100.- pro

Jahr

d.

Sekundarstufe II: vollschulische Angebote Fr. 2000.- pro Jahr

e.

Tertiärstufe A

Fr. 3500.- pro Jahr f.

Tertiärstufe B und Weiterbildungen effektive Kosten

g.


ausserordentliche Ausbildungskosten (§ 23 Abs. 4) maximal Fr. 1000.- pro Jahr § A1-5

Lebenshaltungskosten im elterlichen Haushalt (§ 24) 1 Maximal anrechenbarer Fehlbetrag im Budget der Person in Ausbildung (§ 19 Abs. 2): a.

gemeinsamer Elternhaushalt Fr. 6 000.- pro Jahr

b.

Alleinerziehende

Fr. 12 000.- pro Jahr 2 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Fr. 480.- pro Wochentag im Jahr.

Lebenshaltungskosten bei eigenem Haushalt ohne eigene Familie (§ 25 Abs. 1 und 2) 1 a. * Grundbedarf Fr. 9060.- pro Jahr

b.

Wohnkosten

Fr. 7800.- pro Jahr 2 Gesundheitskosten: Aktuelle Richtprämie des Kantons Luzern nach Altersgruppe und Prämienregion. Bei ausserkantonalem Wohnsitz gelten die Richtprämien der Prämienregion 2 des Kantons Luzern.

4

SRL Nr. 866a

Nr. 575a

13

Lebenshaltungskosten bei eigenem Haushalt mit eigener Familie (§§ 20 Abs. 2 und 25 Abs. 3 und 4) 1 … *2 Für Grundbedarf, Wohnkosten und Gesundheitskosten gelten die Pauschalen im Familien-/Elternbudget gemäss Abschnitt A1.1.

Alleinerziehende, Betreuung der Kinder bis zum Erreichen des 15. Altersjahres (§§ 24 Abs. 3 und 25 Abs. 4) 1 a.

1 Kind

Fr. 6700.- pro Jahr b.

jedes weitere Kind

Fr. 2000.- pro Jahr

14

Nr. 575a

Änderungstabelle - nach Paragraf Element

Beschlussdatum

Inkrafttreten

Änderung

Fundstel e G

Erlass

20.05.2014

19.05.2014

Erstfassung

G 2014 227


§ 7
Abs. 3

13.11.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-069


§ 17
Abs. 2

20.12.2016

01.01.2017

geändert

G 2016-71

27.06.2017

01.07.2017

geändert

K 2017 1877 | G 2017078 § 17 Abs. 2

13.03.2018

01.04.2018

geändert

G 2018-022


§ 17
Abs. 3

27.06.2017

01.07.2017

geändert

K 2017 1877 | G 2017078 § 17 Abs. 3

13.03.2018

01.04.2018

geändert

G 2018-022


§ 21
Abs. 3, a.

27.06.2017

01.07.2017

geändert

K 2017 1877 | G 2017078 § 21 Abs. 3, b.

27.06.2017

01.07.2017

geändert

K 2017 1877 | G 2017078 § 24 Abs. 3

08.03.2016

01.04.2016

eingefügt

G 2016 18


§ 26
Abs. 1

08.03.2016

01.04.2016

geändert

G 2016 18


§ 27
Abs. 1

08.03.2016

01.04.2016

geändert

G 2016 18


§ 29
Abs. 2

08.03.2016

01.04.2016

geändert

G 2016 18

13.11.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-069


§ 31
Abs. 1

13.11.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-069

20.12.2016

01.01.2017

eingefügt

G 2016-71

13.03.2018

01.04.2018

aufgehoben

G 2018-022

27.06.2017

01.07.2017

eingefügt

K 2017 1877 | G 2017078 § A1-6 Abs. 1, a.

08.03.2016

01.04.2016

geändert

G 2016 18


§ A1
-7 Abs. 1

08.03.2016

01.04.2016

aufgehoben

G 2016 18

08.03.2016

01.04.2016

eingefügt

G 2016 18

Nr. 575a

15

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstel e G

20.05.2014

19.05.2014

Erlass

Erstfassung

G 2014 227

08.03.2016

01.04.2016


§ 24
Abs. 3

eingefügt

G 2016 18

08.03.2016

01.04.2016

geändert

G 2016 18

08.03.2016

01.04.2016

geändert

G 2016 18

08.03.2016

01.04.2016

geändert

G 2016 18

08.03.2016

01.04.2016

geändert

G 2016 18

08.03.2016

01.04.2016

aufgehoben

G 2016 18

08.03.2016

01.04.2016

eingefügt

G 2016 18

20.12.2016

01.01.2017

geändert

G 2016-71

20.12.2016

01.01.2017

eingefügt

G 2016-71

27.06.2017

01.07.2017

geändert

K 2017 1877 | G 2017078 27.06.2017

01.07.2017

geändert

K 2017 1877 | G 2017078 27.06.2017

01.07.2017

geändert

K 2017 1877 | G 2017078 27.06.2017

01.07.2017

geändert

K 2017 1877 | G 2017078 27.06.2017

01.07.2017

eingefügt

K 2017 1877 | G 2017078 13.03.2018

01.04.2018

geändert

G 2018-022

13.03.2018

01.04.2018

geändert

G 2018-022

13.03.2018

01.04.2018

aufgehoben

G 2018-022

13.11.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-069

13.11.2018

01.01.2019

geändert

G 2018-069

13.11.2018

01.01.2019

geändert

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