Nr. 575a Verordnung zum Stipendiengesetz vom 25. März 2003 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, *
gestützt auf die §§ 5 Absatz 3, 6 Absatz 2, 11, 14, 20 Absatz 2 und 21 Absatz 5 des Stipendiengesetzes vom 9. September 20021
auf Antrag des Bildungsdepartementes, ,
beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1
Ausbildungsstufen 1 Die einzelnen Ausbildungsstufen umfassen die folgenden Schultypen: a. Sekundarstufe II: Gymnasien, übrige Mittelschulen, Berufsfachschulen, Berufsmaturitätsschulen und Brückenangebote zwischen der Sekundarstufe I und der Sekundar-
stufe II,2
b. Tertiärstufe: Universitäten, Fachhochschulen, höhere Fachschulen, Technikerschulen TS sowie Vorbereitungskurse für höhere Fachprüfungen und Berufsprüfungen,
c. Quartärstufe: Ausbildungen nach der obligatorischen Schulzeit, welche nicht auf den Stufen gemäss Absatz 1a und b angesiedelt sind, mindestens 600 Lektionen im Präsenz- oder Fernunterricht umfassen und die Arbeitsmarktfähigkeit wesentlich erhö-
hen; in begründeten Fällen kann die geforderte Lektionenzahl bis auf 300 verringert werden3
2 Die Möglichkeit der Modularisierung von Ausbildungen wird berücksichtigt.
.
* G 2003 46; Abkürzung StipV 1 G 2002 501 (SRL Nr. 575) 2 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).
3 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).
2
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3 Brückenangebote zwischen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II werden nicht an die zwei beitragsberechtigten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II angerechnet.4 4 Eine dritte Ausbildung auf der Tertiärstufe ist beitragsberechtigt, wenn die vorher absolvierte zweite Ausbildung auf dieser Stufe eine Zulassungsvoraussetzung ist.
Private Bildungsinstitutionen 1 Als ausreichendes Qualitätssicherungssystem, welches private Bildungsinstitutionen vorweisen müssen, gilt das Eduqua-Zertifikat oder eine gleichwertige Zertifizierung. 2 In Ausnahmefällen ist der anderweitige Nachweis ausreichender Qualität zulässig.
Voraussetzungen für die Ausbildung 1 Die Voraussetzung für die beitragsberechtigte Ausbildung erfüllt, wer a. die Aufnahmebedingungen des Ausbildungsganges erfüllt und b. sich über den ordentlichen Verlauf der Ausbildung ausweisen kann. 2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
§ 4
5
Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung vollzieht das Stipendiengesetz Dienststelle Berufs- und Weiterbildung 6
II. Ausbildungsbeiträge . Sie erlässt
insbesondere Verfügungen, berät gesuchstellende Personen und informiert die Öffentlichkeit über das Stipendienwesen.
Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen gemäss § 12 Absatz 2 Stipen- diengesetz
Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe und die zweite Ausbildung auf der Sekundarstufe II werden die Ausbildungsbeiträge zu drei Vierteln als Stipendien und zu einem
Viertel als Darlehen gewährt.
4 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).
5 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).
6 SRL Nr. 575. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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3
Beitragssätze 1 Die jährlichen Höchstansätze der Stipendien betragen für a. minderjährige Personen Fr. 10 000.b. volljährige Personen
Fr. 13 000.c. verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Perso-
nen
Fr. 18 000.-7
d.
verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, wenn beide Ehegatten oder Partner Ausbildungsbeiträge
beziehen
Fr. 13 000.-8
2 Die jährlichen Höchstansätze erhöhen sich bei gesuchstellenden Personen, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 3000 Franken pro Kind. 3 Die Höchstansätze für Stipendien können erhöht werden bei a. besonders hohen Schulgeldern um höchstens
Fr. 5 000.b. einem Studium im Ausland
um höchstens
Fr. 5 000.c. Weiterbildungen sowie Umschulungen
um höchstens
Fr. 8 000.4 Der Höchstansatz für Darlehen soll in der Regel 20000 Franken pro Jahr nicht über-
schreiten. Für die gesamte Ausbildung können höchstens Darlehen im Betrag von 100000 Franken gewährt werden. 5 Ausbildungsbeiträge werden nur gewährt, wenn der zu deckende Fehlbetrag pro Jahr mindestens 500 Franken beträgt. Resultiert bei der Berechnung eines Darlehens ein Betrag unter 1000 Franken pro Jahr, wird er als Stipendium ausbezahlt. 6 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen im Sinn von § 4 Absatz 3 des Stipendiengesetzes vom 9. September 2002. 7 In begründeten Fällen können die Höchstansätze gemäss den Absätzen 1, 2 und 4 um höchstens ein Drittel überschritten werden.
Ordentliche Ausbildungsdauer 1 Die ordentliche Ausbildungsdauer umfasst die um ein Jahr verlängerte Mindestausbildungsdauer. 2 Bei modularisierten Ausbildungen ist die Gesamtdauer des ganzen Bildungsgangs massgebend. 3 In begründeten Fällen können die Ausbildungsbeiträge länger gewährt werden.
7 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
8 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
4
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III. Bemessung der Ausbildungsbeiträge § 8
Anerkannte Ausbildungskosten 1 Pro Jahr werden als Ausbildungskosten anerkannt a. die effektiven Schulgelder und Gebühren bis höchstens
Fr. 9 000.b. die durchschnittlichen Kosten für Schul-
material und Lehrmittel, Exkursionen usw.
bis höchstens
Fr. 2 500.c. die Kosten für den günstigsten Fahrausweis
für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohn- und Ausbildungsort.
2 Bei freiwilligem Besuch einer ausserkantonalen oder privaten Ausbildungsstätte werden höchstens die Ausbildungskosten anerkannt, die an einer gleichwertigen innerkan-
tonalen oder öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden. Die Regelung gilt nicht für Universitäten, Fachhochschulen und höhere Fachschulen, die aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen Studierende aus dem Kanton Luzern aufnehmen. 3 Bei Ausbildungen im Ausland werden die Ausbildungskosten angerechnet, die bei einer Ausbildung im Kanton Luzern oder in der Schweiz erwachsen würden, sofern diese
nicht höher sind. Höhere Ausbildungskosten einer Ausbildung im Ausland können berücksichtigt werden, wenn das angestrebte Ausbildungsziel nur im Ausland erreicht
werden kann. In diesem Fall werden die Kosten für höchstens eine Hin- und Rückreise pro Jahr anerkannt. 4 Bei besonders hohen ausbildungsbedingten Anschaffungen kann vom Höchstsatz gemäss Absatz 1b abgewichen werden.
Anerkannte Lebenshaltungskosten 1 Als jährliche Lebenshaltungskosten werden anerkannt für a. Unterkunft und Verpflegung bei den Eltern, nach Abschluss der Sekundarstufe II
Fr. 4 200.b. auswärtige Verpflegung, pro Wochentag
Fr. 400.c. auswärtige Unterkunft und Verpflegung,
- bis 18-jährig
Fr. 8 800.- ab 18-jährig
Fr. 10 800.d. Kleider und Schuhe
Fr. 950.e. Gesundheitskosten, einschliesslich Kranken- und Unfallversi-
cherungsprämien
Fr. 1 400.f. Taschengeld
- bis 18-jährig
Fr. 720.- ab 18-jährig
Fr. 1 200.g. den Unterhalt jedes Kindes, für das die gesuchstellende Person
Fr. 6 200.
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5
unterhaltspflichtig ist h. den Unterhalt des nicht gesuchstellenden Ehegatten oder eingetragenen Partners
Fr. 8 300.-9
i.
den alleinerziehenden Elternteil, solange die ordentliche Unterstützungspflicht andauert
Fr. 7 000.2 Lebt die gesuchstellende Person bei einem alleinerziehenden Elternteil, wird der Betrag
gemäss Absatz 1a im Rahmen der ersten Ausbildung auch auf der Sekundarstufe II anerkannt. 3 Stellen beide Eltern ein Stipendiengesuch, werden als Beitrag für Kinder, für die sie gemeinsam unterhaltspflichtig sind, je 3100 Franken pro Kind anerkannt. 4 Erhält der gesuchstellende Elternteil Alimente für die Kinder, werden diese an die Unterhaltsbeiträge gemäss Absatz 1g angerechnet und nur noch eine allfällige Differenz
anerkannt. Ist der gesuchstellende Elternteil zu Alimentenzahlungen für die Kinder verpflichtet, werden als Unterhaltsbeitrag gemäss Absatz 1g die effektiv geleisteten Ali-
mente, höchstens jedoch 6200 Franken pro Kind anerkannt. 5 Bei freiwilligem Besuch einer ausserkantonalen oder privaten Ausbildungsstätte werden höchstens die Lebenshaltungskosten anerkannt, die an einer gleichwertigen inner-
kantonalen oder öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden. Die Regelung gilt nicht für Universitäten, Fachhochschulen und höhere Fachschulen, die aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen Studierende aus dem Kanton Luzern aufnehmen. 6 Bei Ausbildungen im Ausland werden die Lebenshaltungskosten angerechnet, die bei einer Ausbildung im Kanton Luzern oder in der Schweiz erwachsen würden, sofern diese nicht höher sind. Höhere Lebenshaltungskosten im Ausland können berücksichtigt
werden, wenn das angestrebte Ausbildungsziel nur im Ausland erreicht werden kann.
Auswärtige Unterkunft und Verpflegung Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung werden bei den Lebenshaltungskosten berücksichtigt, wenn
a. der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern der gesuchstellenden Person mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (Haltestelle zu Haltestelle) in der Regel nicht innerhalb von 45 Minuten erreicht werden kann, b. die gesuchstellende Person nach Abschluss der ersten Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell elternunabhängig war,
c. die gesuchstellende Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,10 d. gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unterkunft bei den Eltern unzumutbar machen,
e. die gesuchstellende Person das 25. Altersjahr erreicht hat oder 9 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
10 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
6
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f. die gesuchstellende Person eine Ausbildung mit obligatorischem Internatsaufenthalt absolviert.
Anrechenbarer Eigenerwerb 1 Der gesuchstellenden Person werden 50 Prozent ihres Erwerbs- oder Ersatzeinkommens, mindestens aber ein Einkommen gemäss Absatz 4 als Eigenleistung angerechnet. 2 Bei einer Teilzeitausbildung wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person einer zeitlich angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Trifft dies nicht zu, wird ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet. 3 Alle weiteren Einkünfte wie Alimente, Unterhaltsbeiträge oder eine Waisenrente, auf welche die gesuchstellende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 Prozent als Eigenleistung angerechnet. 4 Gesuchstellende Personen, die während der Ausbildung ohne Erwerbseinkommen sind, müssen sich folgenden jährlichen Eigenerwerb anrechnen lassen: a. während der ersten Ausbildung auf der Sekundarstufe II Fr. 600.b. während der übrigen Ausbildungen
Fr. 3 500.5 Aus besonderen Gründen, die ein Erwerbseinkommen verhindern, kann auf die An-
rechnung eines Eigenerwerbs ganz oder teilweise verzichtet werden.11 § 12
Anrechenbares Eigenvermögen 1 Das steuerbare Vermögen der gesuchstellenden Person wird unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie § 14 als Eigenleistung angerechnet. 2 Die gesuchstellende Person hat sich pro Jahr möglicher Erwerbstätigkeit vor Beginn der Ausbildung mindestens ein Eigenvermögen von 3500 Franken als Eigenleistung anrechnen zu lassen, insgesamt jedoch höchstens 35000 Franken. 3 Das anrechenbare Eigenvermögen ist auf die ordentliche Ausbildungsdauer anteilsmässig zu verteilen. 4 In begründeten Fällen kann auf die Anrechnung eines Eigenvermögens ganz oder teilweise verzichtet werden.
Anrechenbarer Elternbeitrag 1 Der zumutbare jährliche Elternbeitrag ergibt sich aus der Tabelle im Anhang dieser Verordnung. Massgebend für dessen Berechnung sind insbesondere das steuerbare Einkommen, abzüglich 1000 Franken pro Kind, gegenüber welchem die Eltern unterhalts-
11 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).
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pflichtig sind, zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens sowie die Bestimmung von § 14.12 2 Die Kinder- oder die Ausbildungszulage für die gesuchstellende Person wird zusätzlich zum Elternbeitrag voll angerechnet.
3 Bei geschiedenen oder gerichtlich getrennt lebenden Eltern sind in der Regel das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin der el-
terlichen Sorge für die Berechnung des Elternbeitrags massgebend. Ist die Leistungspflicht für Kinderalimente beendet, ergeben 60 Prozent des zusammengerechneten
steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des zusammengerechneten steuerbaren Vermögens beider Elternteile die Berechnungsgrundlage für den Elternbeitrag im Sinn von Absatz 1. In Ausnahmefällen kann auf das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen eines einzigen Elternteils abgestellt werden. 4 Beim Stiefelternteil können das Einkommen und das Vermögen angemessen berücksichtigt werden. 5 Stehen mehrere Kinder, welche die obligatorische Schulpflicht erfüllt haben, gleichzeitig in Ausbildung, wird der zumutbare Elternbeitrag angemessen auf diese Kinder ver-
teilt.13 6 Hat die gesuchstellende Person das 25. Altersjahr vollendet und eine Erstausbildung abgeschlossen oder war sie während vier Jahren vollzeitlich berufstätig, werden nur 50 Prozent der zumutbaren jährlichen Beitragsleistungen der Eltern angerechnet. Als Berufstätigkeit gilt auch die Führung eines Familienhaushalts.
Ausgleichung von Steuervorteilen Die steuerrechtlich bedingten Vorteile beim Vermögen, die sich für Eigentümerinnen und Eigentümer von dauernd selbst bewohnten Liegenschaften ergeben, werden ausgeglichen. Als massgebender Vermögenswert gilt bei Liegenschaften im Kanton der Ka-
tasterwert, bei Liegenschaften ausserhalb des Kantons der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert.
§ 15
14
1 Ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, werden 50 Prozent des Erwerbs- oder Ersatzeinkommens des Ehegatten oder des Partners als Ehegattenbeitrag angerechnet.
Anrechenbarer Ehegatten- oder Partnerbeitrag 2 Geht der Ehegatte oder der eingetragene Partner keiner oder ungenügender Erwerbstätigkeit nach, wird als Ehegattenbeitrag ein theoretisch erzielbares Einkommen berech-
12 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).
13 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).
14 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
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net, ausser die Erwerbstätigkeit sei wegen Kinderbetreuung oder aus andern wichtigen Gründen unzumutbar.
IV. Verfahren § 16
Gesuchseingabe 1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist auf einem amtlichen Formular zusammen mit den verlangten Angaben und Unterlagen der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einzureichen.15 2 Das Gesuch ist bei Ausbildungen von weniger als einem Jahr Dauer spätestens drei Monate, bei den übrigen Ausbildungen spätestens sechs Monate nach Beginn einzureichen.
3 Bei mehrjährigen Ausbildungen ist das Gesuch für jedes Ausbildungsjahr zu erneuern.16
Beitragsgewährung und Beitragsauszahlung 1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel nur für das laufende Ausbildungsjahr gewährt. 2 Die Beiträge werden der gesuchstellenden Person in der Regel jährlich und nur in der Schweiz ausbezahlt. Wird bei mehrjährigen Ausbildungen ein Erneuerungsgesuch erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn des neuen Ausbildungsjahres eingereicht, werden die Beiträge nur für die verbleibende Dauer ausbezahlt.17 3 Für Ausbildungen, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgeschlossen sind, werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.
V. Schlussbestimmungen § 18
Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. September 199218 b. Verordnung über Ausbildungsbeiträge für Berufsschul- und Reallehrpersonen vom 9. September 1994
,
19
15 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).
.
16 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).
17 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).
18 G 1992 285 (SRL Nr. 575a)
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9
Inkraft reten Die Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 25. März 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit Fischer-Willimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler 19 G 1994 217 (SRL Nr. 575b)
10
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Tabelle des Elternbeitrags gemäss § 13 Absatz 1 Anhang
anrechenbares
Einkommen
und Vermögen
anrechenbarer
Elternbeitrag
anrechenbares
Einkommen
und Vermögen
anrechenbarer
Elternbeitrag
anrechenbares
Einkommen
und Vermögen
anrechenbarer
Elternbeitrag
30 000
31 000
32 000
33 000
34 000
35 000
36 000
37 000
38 000
39 000
297
400
514
639
774
920
1 076
1 243
1 420
1 608
60 000
61 000
62 000
63 000
64 000
65 000
66 000
67 000
68 000
69 000
8 007
8 428
8 860
9 303
9 756
10 220
10 694
11 179
11 674
12 180
90 000
91 000
92 000
93 000
94 000
95 000
96 000
97 000
98 000
99 000
25 257
25 996
26 746
27 507
28 278
29 060
29 852
30 655
31 468
32 292
40 000
41 000
42 000
43 000
44 000
45 000
46 000
47 000
48 000
49 000
1 807
2 016
2 236
2 467
2 708
2 960
3 222
3 495
3 778
4 072
70 000
71 000
72 000
73 000
74 000
75 000
76 000
77 000
78 000
79 000
12 697
13 224
13 762
14 311
14 870
15 440
16 020
16 611
17 212
17 824
100 000
101 000
102 000
103 000
104 000
105 000
106 000
107 000
108 000
109 000
33 127
33 972
34 828
35 695
36 572
37 460
38 358
39 267
40 186
41 116
50 000
51 000
52 000
53 000
54 000
55 000
56 000
57 000
58 000
59 000
4 377
4 692
5 018
5 355
5 702
6 060
6 428
6 807
7 196
7 596
80 000
81 000
82 000
83 000
84 000
85 000
86 000
87 000
88 000
89 000
18 447
19 080
19 724
20 379
21 044
21 720
22 406
23 103
23 810
24 528
110 000
111 000
112 000
113 000
114 000
115 000
116 000
117 000
118 000
119 000
42 057
43 008
43 970
44 943
45 926
46 920
47 924
48 939
49 964
51 000
Nr. 575a
11
anrechenbares
Einkommen
und Vermögen
anrechenbarer
Elternbeitrag
anrechenbares
Einkommen
und Vermögen
anrechenbarer
Elternbeitrag
anrechenbares
Einkommen
und Vermögen
anrechenbarer
Elternbeitrag
120 000
121 000
122 000
123 000
124 000
125 000
126 000
127 000
128 000
129 000
52 047
53 104
54 172
55 251
56 340
57 440
58 440
59 440
60 440
61 440
150 000
151 000
152 000
153 000
154 000
155 000
156 000
157 000
158 000
159 000
82 440
83 440
84 440
85 440
86 440
87 440
88 440
89 440
90 440
91 440
180 000
181 000
182 000
183 000
184 000
185 000
186 000
187 000
188 000
189 000
112 440
113 440
114 440
115 440
116 440
117 440
118 440
119 440
120 440
121 440
130 000
131 000
132 000
133 000
134 000
135 000
136 000
137 000
138 000
139 000
62 440
63 440
64 440
65 440
66 440
67 440
68 440
69 440
70 440
71 440
160 000
161 000
162 000
163 000
164 000
165 000
166 000
167 000
168 000
169 000
92 440
93 440
94 440
95 440
96 440
97 440
98 440
99 440
100 440
101 440
190 000
191 000
192 000
193 000
194 000
195 000
196 000
197 000
198 000
199 000
122 440
123 440
124 440
125 440
126 440
127 440
128 440
129 440
130 440
131 440
140 000
141 000
142 000
143 000
144 000
145 000
146 000
147 000
148 000
149 000
72 440
73 440
74 440
75 440
76 440
77 440
78 440
79 440
80 440
81 440
170 000
171 000
172 000
173 000
174 000
175 000
176 000
177 000
178 000
179 000
102 440
103 440
104 440
105 440
106 440
107 440
108 440
109 440
110 440
111 440
200 000
132 440
Der Elternbeitrag wird angemessen auf die Kinder in der nachobligatorischen Ausbildung verteilt (§ 13 Abs. 5).
Document Outline
- I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Ausbildungsstufen
- § 2 Private Bildungsinstitutionen
- § 3 Voraussetzungen für die Ausbildung
- § 45F Dienststelle Berufs- und Weiterbildung
- II. Ausbildungsbeiträge
- § 5 Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen gemäss § 12 Absatz 2 Stipendiengesetz
- § 6 Beitragssätze
- § 7 Ordentliche Ausbildungsdauer
- III. Bemessung der Ausbildungsbeiträge
- § 8 Anerkannte Ausbildungskosten
- § 9 Anerkannte Lebenshaltungskosten
- § 10 Auswärtige Unterkunft und Verpflegung
- § 11 Anrechenbarer Eigenerwerb
- § 12 Anrechenbares Eigenvermögen
- § 13 Anrechenbarer Elternbeitrag
- § 14 Ausgleichung von Steuervorteilen
- § 1514F Anrechenbarer Ehegatten- oder Partnerbeitrag
- IV. Verfahren
- § 16 Gesuchseingabe
- § 17 Beitragsgewährung und Beitragsauszahlung
- V. Schlussbestimmungen
- § 18 Aufhebung von Erlassen
- § 19 Inkrafttreten
- UAnhang
- Tabelle des Elternbeitrags gemäss § 13 Absatz 1