01.04.2022 - * / In Kraft
01.01.2020 - 31.03.2022
01.01.2019 - 31.12.2019
01.04.2018 - 31.12.2018
01.07.2017 - 31.03.2018
01.01.2017 - 30.06.2017
01.04.2016 - 31.12.2016
19.05.2014 - 31.03.2016
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Nr. 575a Verordnung zum Stipendiengesetz vom 25. März 2003 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, *

gestützt auf die §§ 5 Absatz 3, 6 Absatz 2, 11, 14, 20 Absatz 2 und 21 Absatz 5 des Stipendiengesetzes vom 9. September 20021

auf Antrag des Bildungsdepartementes, ,


beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1

Ausbildungsstufen 1 Die einzelnen Ausbildungsstufen umfassen die folgenden Schultypen: a. Sekundarstufe II: Gymnasien, übrige Mittelschulen, Berufsfachschulen, Berufsmaturitätsschulen und Brückenangebote zwischen der Sekundarstufe I und der Sekundar-

stufe II,2

b. Tertiärstufe: Universitäten, Fachhochschulen, höhere Fachschulen, Technikerschulen TS sowie Vorbereitungskurse für höhere Fachprüfungen und Berufsprüfungen,

c. Quartärstufe: Ausbildungen nach der obligatorischen Schulzeit, welche nicht auf den Stufen gemäss Absatz 1a und b angesiedelt sind, mindestens 600 Lektionen im Präsenz- oder Fernunterricht umfassen und die Arbeitsmarktfähigkeit wesentlich erhö-

hen; in begründeten Fällen kann die geforderte Lektionenzahl bis auf 300 verringert werden3

2 Die Möglichkeit der Modularisierung von Ausbildungen wird berücksichtigt.

.

* G 2003 46; Abkürzung StipV 1 G 2002 501 (SRL Nr. 575) 2 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).

3 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).

2

Nr. 575a

3 Brückenangebote zwischen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II werden nicht an die zwei beitragsberechtigten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II angerechnet.4 4 Eine dritte Ausbildung auf der Tertiärstufe ist beitragsberechtigt, wenn die vorher absolvierte zweite Ausbildung auf dieser Stufe eine Zulassungsvoraussetzung ist.


§ 2

Private Bildungsinstitutionen 1 Als ausreichendes Qualitätssicherungssystem, welches private Bildungsinstitutionen vorweisen müssen, gilt das Eduqua-Zertifikat oder eine gleichwertige Zertifizierung. 2 In Ausnahmefällen ist der anderweitige Nachweis ausreichender Qualität zulässig.


§ 3

Voraussetzungen für die Ausbildung 1 Die Voraussetzung für die beitragsberechtigte Ausbildung erfüllt, wer a. die Aufnahmebedingungen des Ausbildungsganges erfüllt und b. sich über den ordentlichen Verlauf der Ausbildung ausweisen kann. 2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.


§ 4
5 Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung vollzieht das Stipendiengesetz Dienststelle Berufs- und Weiterbildung 6

II. Ausbildungsbeiträge . Sie erlässt

insbesondere Verfügungen, berät gesuchstellende Personen und informiert die Öffentlichkeit über das Stipendienwesen.


§ 5

Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen gemäss § 12 Absatz 2 Stipen- diengesetz

Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe und die zweite Ausbildung auf der Sekundarstufe II werden die Ausbildungsbeiträge zu drei Vierteln als Stipendien und zu einem

Viertel als Darlehen gewährt.

4 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).

5 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).

6 SRL Nr. 575. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 575a

3


§ 6

Beitragssätze 1 Die jährlichen Höchstansätze der Stipendien betragen für a. minderjährige Personen Fr. 10 000.b. volljährige Personen

Fr. 13 000.c. verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Perso-

nen

Fr. 18 000.-7

d.

verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, wenn beide Ehegatten oder Partner Ausbildungsbeiträge

beziehen

Fr. 13 000.-8

2 Die jährlichen Höchstansätze erhöhen sich bei gesuchstellenden Personen, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 3000 Franken pro Kind. 3 Die Höchstansätze für Stipendien können erhöht werden bei a. besonders hohen Schulgeldern um höchstens

Fr. 5 000.b. einem Studium im Ausland

um höchstens

Fr. 5 000.c. Weiterbildungen sowie Umschulungen

um höchstens

Fr. 8 000.4 Der Höchstansatz für Darlehen soll in der Regel 20000 Franken pro Jahr nicht über-

schreiten. Für die gesamte Ausbildung können höchstens Darlehen im Betrag von 100000 Franken gewährt werden. 5 Ausbildungsbeiträge werden nur gewährt, wenn der zu deckende Fehlbetrag pro Jahr mindestens 500 Franken beträgt. Resultiert bei der Berechnung eines Darlehens ein Betrag unter 1000 Franken pro Jahr, wird er als Stipendium ausbezahlt. 6 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen im Sinn von § 4 Absatz 3 des Stipendiengesetzes vom 9. September 2002. 7 In begründeten Fällen können die Höchstansätze gemäss den Absätzen 1, 2 und 4 um höchstens ein Drittel überschritten werden.


§ 7

Ordentliche Ausbildungsdauer 1 Die ordentliche Ausbildungsdauer umfasst die um ein Jahr verlängerte Mindestausbildungsdauer. 2 Bei modularisierten Ausbildungen ist die Gesamtdauer des ganzen Bildungsgangs massgebend. 3 In begründeten Fällen können die Ausbildungsbeiträge länger gewährt werden.

7 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).

8 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).

4

Nr. 575a


III. Bemessung der Ausbildungsbeiträge § 8

Anerkannte Ausbildungskosten 1 Pro Jahr werden als Ausbildungskosten anerkannt a. die effektiven Schulgelder und Gebühren bis höchstens

Fr. 9 000.b. die durchschnittlichen Kosten für Schul-

material und Lehrmittel, Exkursionen usw.

bis höchstens

Fr. 2 500.c. die Kosten für den günstigsten Fahrausweis

für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohn- und Ausbildungsort.

2 Bei freiwilligem Besuch einer ausserkantonalen oder privaten Ausbildungsstätte werden höchstens die Ausbildungskosten anerkannt, die an einer gleichwertigen innerkan-

tonalen oder öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden. Die Regelung gilt nicht für Universitäten, Fachhochschulen und höhere Fachschulen, die aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen Studierende aus dem Kanton Luzern aufnehmen. 3 Bei Ausbildungen im Ausland werden die Ausbildungskosten angerechnet, die bei einer Ausbildung im Kanton Luzern oder in der Schweiz erwachsen würden, sofern diese

nicht höher sind. Höhere Ausbildungskosten einer Ausbildung im Ausland können berücksichtigt werden, wenn das angestrebte Ausbildungsziel nur im Ausland erreicht

werden kann. In diesem Fall werden die Kosten für höchstens eine Hin- und Rückreise pro Jahr anerkannt. 4 Bei besonders hohen ausbildungsbedingten Anschaffungen kann vom Höchstsatz gemäss Absatz 1b abgewichen werden.


§ 9

Anerkannte Lebenshaltungskosten 1 Als jährliche Lebenshaltungskosten werden anerkannt für a. Unterkunft und Verpflegung bei den Eltern, nach Abschluss der Sekundarstufe II

Fr. 4 200.b. auswärtige Verpflegung, pro Wochentag

Fr. 400.c. auswärtige Unterkunft und Verpflegung,

- bis 18-jährig

Fr. 8 800.- ab 18-jährig

Fr. 10 800.d. Kleider und Schuhe

Fr. 950.e. Gesundheitskosten, einschliesslich Kranken- und Unfallversi-

cherungsprämien

Fr. 1 400.f. Taschengeld

- bis 18-jährig

Fr. 720.- ab 18-jährig

Fr. 1 200.g. den Unterhalt jedes Kindes, für das die gesuchstellende Person

Fr. 6 200.

Nr. 575a

5

unterhaltspflichtig ist h. den Unterhalt des nicht gesuchstellenden Ehegatten oder eingetragenen Partners

Fr. 8 300.-9

i.

den alleinerziehenden Elternteil, solange die ordentliche Unterstützungspflicht andauert

Fr. 7 000.2 Lebt die gesuchstellende Person bei einem alleinerziehenden Elternteil, wird der Betrag

gemäss Absatz 1a im Rahmen der ersten Ausbildung auch auf der Sekundarstufe II anerkannt. 3 Stellen beide Eltern ein Stipendiengesuch, werden als Beitrag für Kinder, für die sie gemeinsam unterhaltspflichtig sind, je 3100 Franken pro Kind anerkannt. 4 Erhält der gesuchstellende Elternteil Alimente für die Kinder, werden diese an die Unterhaltsbeiträge gemäss Absatz 1g angerechnet und nur noch eine allfällige Differenz

anerkannt. Ist der gesuchstellende Elternteil zu Alimentenzahlungen für die Kinder verpflichtet, werden als Unterhaltsbeitrag gemäss Absatz 1g die effektiv geleisteten Ali-

mente, höchstens jedoch 6200 Franken pro Kind anerkannt. 5 Bei freiwilligem Besuch einer ausserkantonalen oder privaten Ausbildungsstätte werden höchstens die Lebenshaltungskosten anerkannt, die an einer gleichwertigen inner-

kantonalen oder öffentlichen Ausbildungsstätte gewährt würden. Die Regelung gilt nicht für Universitäten, Fachhochschulen und höhere Fachschulen, die aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen Studierende aus dem Kanton Luzern aufnehmen. 6 Bei Ausbildungen im Ausland werden die Lebenshaltungskosten angerechnet, die bei einer Ausbildung im Kanton Luzern oder in der Schweiz erwachsen würden, sofern diese nicht höher sind. Höhere Lebenshaltungskosten im Ausland können berücksichtigt

werden, wenn das angestrebte Ausbildungsziel nur im Ausland erreicht werden kann.


§ 10

Auswärtige Unterkunft und Verpflegung Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung werden bei den Lebenshaltungskosten berücksichtigt, wenn

a. der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern der gesuchstellenden Person mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (Haltestelle zu Haltestelle) in der Regel nicht innerhalb von 45 Minuten erreicht werden kann, b. die gesuchstellende Person nach Abschluss der ersten Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell elternunabhängig war,

c. die gesuchstellende Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,10 d. gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unterkunft bei den Eltern unzumutbar machen,

e. die gesuchstellende Person das 25. Altersjahr erreicht hat oder 9 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).

10 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).

6

Nr. 575a

f. die gesuchstellende Person eine Ausbildung mit obligatorischem Internatsaufenthalt absolviert.


§ 11

Anrechenbarer Eigenerwerb 1 Der gesuchstellenden Person werden 50 Prozent ihres Erwerbs- oder Ersatzeinkommens, mindestens aber ein Einkommen gemäss Absatz 4 als Eigenleistung angerechnet. 2 Bei einer Teilzeitausbildung wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person einer zeitlich angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Trifft dies nicht zu, wird ein theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet. 3 Alle weiteren Einkünfte wie Alimente, Unterhaltsbeiträge oder eine Waisenrente, auf welche die gesuchstellende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 Prozent als Eigenleistung angerechnet. 4 Gesuchstellende Personen, die während der Ausbildung ohne Erwerbseinkommen sind, müssen sich folgenden jährlichen Eigenerwerb anrechnen lassen: a. während der ersten Ausbildung auf der Sekundarstufe II Fr. 600.b. während der übrigen Ausbildungen

Fr. 3 500.5 Aus besonderen Gründen, die ein Erwerbseinkommen verhindern, kann auf die An-


rechnung eines Eigenerwerbs ganz oder teilweise verzichtet werden.11 § 12

Anrechenbares Eigenvermögen 1 Das steuerbare Vermögen der gesuchstellenden Person wird unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie § 14 als Eigenleistung angerechnet. 2 Die gesuchstellende Person hat sich pro Jahr möglicher Erwerbstätigkeit vor Beginn der Ausbildung mindestens ein Eigenvermögen von 3500 Franken als Eigenleistung anrechnen zu lassen, insgesamt jedoch höchstens 35000 Franken. 3 Das anrechenbare Eigenvermögen ist auf die ordentliche Ausbildungsdauer anteilsmässig zu verteilen. 4 In begründeten Fällen kann auf die Anrechnung eines Eigenvermögens ganz oder teilweise verzichtet werden.


§ 13

Anrechenbarer Elternbeitrag 1 Der zumutbare jährliche Elternbeitrag ergibt sich aus der Tabelle im Anhang dieser Verordnung. Massgebend für dessen Berechnung sind insbesondere das steuerbare Einkommen, abzüglich 1000 Franken pro Kind, gegenüber welchem die Eltern unterhalts-

11 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).

Nr. 575a

7

pflichtig sind, zuzüglich 10 Prozent des steuerbaren Vermögens sowie die Bestimmung von § 14.12 2 Die Kinder- oder die Ausbildungszulage für die gesuchstellende Person wird zusätzlich zum Elternbeitrag voll angerechnet.

3 Bei geschiedenen oder gerichtlich getrennt lebenden Eltern sind in der Regel das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin der el-

terlichen Sorge für die Berechnung des Elternbeitrags massgebend. Ist die Leistungspflicht für Kinderalimente beendet, ergeben 60 Prozent des zusammengerechneten

steuerbaren Einkommens zuzüglich 10 Prozent des zusammengerechneten steuerbaren Vermögens beider Elternteile die Berechnungsgrundlage für den Elternbeitrag im Sinn von Absatz 1. In Ausnahmefällen kann auf das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen eines einzigen Elternteils abgestellt werden. 4 Beim Stiefelternteil können das Einkommen und das Vermögen angemessen berücksichtigt werden. 5 Stehen mehrere Kinder, welche die obligatorische Schulpflicht erfüllt haben, gleichzeitig in Ausbildung, wird der zumutbare Elternbeitrag angemessen auf diese Kinder ver-

teilt.13 6 Hat die gesuchstellende Person das 25. Altersjahr vollendet und eine Erstausbildung abgeschlossen oder war sie während vier Jahren vollzeitlich berufstätig, werden nur 50 Prozent der zumutbaren jährlichen Beitragsleistungen der Eltern angerechnet. Als Berufstätigkeit gilt auch die Führung eines Familienhaushalts.


§ 14

Ausgleichung von Steuervorteilen Die steuerrechtlich bedingten Vorteile beim Vermögen, die sich für Eigentümerinnen und Eigentümer von dauernd selbst bewohnten Liegenschaften ergeben, werden ausgeglichen. Als massgebender Vermögenswert gilt bei Liegenschaften im Kanton der Ka-

tasterwert, bei Liegenschaften ausserhalb des Kantons der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert.


§ 15
14 1 Ist die gesuchstellende Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, werden 50 Prozent des Erwerbs- oder Ersatzeinkommens des Ehegatten oder des Partners als Ehegattenbeitrag angerechnet.

Anrechenbarer Ehegatten- oder Partnerbeitrag 2 Geht der Ehegatte oder der eingetragene Partner keiner oder ungenügender Erwerbstätigkeit nach, wird als Ehegattenbeitrag ein theoretisch erzielbares Einkommen berech-

12 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).

13 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).

14 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).

8

Nr. 575a

net, ausser die Erwerbstätigkeit sei wegen Kinderbetreuung oder aus andern wichtigen Gründen unzumutbar.


IV. Verfahren § 16

Gesuchseingabe 1 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist auf einem amtlichen Formular zusammen mit den verlangten Angaben und Unterlagen der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung einzureichen.15 2 Das Gesuch ist bei Ausbildungen von weniger als einem Jahr Dauer spätestens drei Monate, bei den übrigen Ausbildungen spätestens sechs Monate nach Beginn einzureichen.

3 Bei mehrjährigen Ausbildungen ist das Gesuch für jedes Ausbildungsjahr zu erneuern.16


§ 17

Beitragsgewährung und Beitragsauszahlung 1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel nur für das laufende Ausbildungsjahr gewährt. 2 Die Beiträge werden der gesuchstellenden Person in der Regel jährlich und nur in der Schweiz ausbezahlt. Wird bei mehrjährigen Ausbildungen ein Erneuerungsgesuch erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn des neuen Ausbildungsjahres eingereicht, werden die Beiträge nur für die verbleibende Dauer ausbezahlt.17 3 Für Ausbildungen, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits abgeschlossen sind, werden keine Ausbildungsbeiträge gewährt.


V. Schlussbestimmungen § 18

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. September 199218 b. Verordnung über Ausbildungsbeiträge für Berufsschul- und Reallehrpersonen vom 9. September 1994

,

19

15 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).

.

16 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).

17 Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 179).

18 G 1992 285 (SRL Nr. 575a)

Nr. 575a

9


§ 19

Inkraft reten Die Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 25. März 2003 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Margrit Fischer-Willimann Staatsschreiber: Viktor Baumeler 19 G 1994 217 (SRL Nr. 575b)

10

Nr. 575a

Tabelle des Elternbeitrags gemäss § 13 Absatz 1 Anhang

anrechenbares

Einkommen

und Vermögen

anrechenbarer

Elternbeitrag

anrechenbares

Einkommen

und Vermögen

anrechenbarer

Elternbeitrag

anrechenbares

Einkommen

und Vermögen

anrechenbarer

Elternbeitrag

30 000

31 000

32 000

33 000

34 000

35 000

36 000

37 000

38 000

39 000

297

400

514

639

774

920

1 076

1 243

1 420

1 608

60 000

61 000

62 000

63 000

64 000

65 000

66 000

67 000

68 000

69 000

8 007

8 428

8 860

9 303

9 756

10 220

10 694

11 179

11 674

12 180

90 000

91 000

92 000

93 000

94 000

95 000

96 000

97 000

98 000

99 000

25 257

25 996

26 746

27 507

28 278

29 060

29 852

30 655

31 468

32 292

40 000

41 000

42 000

43 000

44 000

45 000

46 000

47 000

48 000

49 000

1 807

2 016

2 236

2 467

2 708

2 960

3 222

3 495

3 778

4 072

70 000

71 000

72 000

73 000

74 000

75 000

76 000

77 000

78 000

79 000

12 697

13 224

13 762

14 311

14 870

15 440

16 020

16 611

17 212

17 824

100 000

101 000

102 000

103 000

104 000

105 000

106 000

107 000

108 000

109 000

33 127

33 972

34 828

35 695

36 572

37 460

38 358

39 267

40 186

41 116

50 000

51 000

52 000

53 000

54 000

55 000

56 000

57 000

58 000

59 000

4 377

4 692

5 018

5 355

5 702

6 060

6 428

6 807

7 196

7 596

80 000

81 000

82 000

83 000

84 000

85 000

86 000

87 000

88 000

89 000

18 447

19 080

19 724

20 379

21 044

21 720

22 406

23 103

23 810

24 528

110 000

111 000

112 000

113 000

114 000

115 000

116 000

117 000

118 000

119 000

42 057

43 008

43 970

44 943

45 926

46 920

47 924

48 939

49 964

51 000

Nr. 575a

11

anrechenbares

Einkommen

und Vermögen

anrechenbarer

Elternbeitrag

anrechenbares

Einkommen

und Vermögen

anrechenbarer

Elternbeitrag

anrechenbares

Einkommen

und Vermögen

anrechenbarer

Elternbeitrag

120 000

121 000

122 000

123 000

124 000

125 000

126 000

127 000

128 000

129 000

52 047

53 104

54 172

55 251

56 340

57 440

58 440

59 440

60 440

61 440

150 000

151 000

152 000

153 000

154 000

155 000

156 000

157 000

158 000

159 000

82 440

83 440

84 440

85 440

86 440

87 440

88 440

89 440

90 440

91 440

180 000

181 000

182 000

183 000

184 000

185 000

186 000

187 000

188 000

189 000

112 440

113 440

114 440

115 440

116 440

117 440

118 440

119 440

120 440

121 440

130 000

131 000

132 000

133 000

134 000

135 000

136 000

137 000

138 000

139 000

62 440

63 440

64 440

65 440

66 440

67 440

68 440

69 440

70 440

71 440

160 000

161 000

162 000

163 000

164 000

165 000

166 000

167 000

168 000

169 000

92 440

93 440

94 440

95 440

96 440

97 440

98 440

99 440

100 440

101 440

190 000

191 000

192 000

193 000

194 000

195 000

196 000

197 000

198 000

199 000

122 440

123 440

124 440

125 440

126 440

127 440

128 440

129 440

130 440

131 440

140 000

141 000

142 000

143 000

144 000

145 000

146 000

147 000

148 000

149 000

72 440

73 440

74 440

75 440

76 440

77 440

78 440

79 440

80 440

81 440

170 000

171 000

172 000

173 000

174 000

175 000

176 000

177 000

178 000

179 000

102 440

103 440

104 440

105 440

106 440

107 440

108 440

109 440

110 440

111 440

200 000

132 440

Der Elternbeitrag wird angemessen auf die Kinder in der nachobligatorischen Ausbildung verteilt (§ 13 Abs. 5).

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