Nr. 38b Verordnung zum Datenschutzgesetz vom 26. Februar 1991* (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 3 Absatz 1c, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3, 12a Absatz 3 und 20 des Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 19901,2 beschliesst:
Unbefugtes Bearbeiten Das Bearbeiten von Personendaten ist unbefugt, wenn es gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes3, gegen geschriebenes und ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons oder gegen die übrige Rechtsordnung verstösst.
Personengesellschaften Personengesellschaften des Handelsrechts sind die Kollektivgesellschaft und die Kommanditgesellschaft.
§ 3
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Unterstellte Gemeinwesen Neben dem Kanton und den Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden sind die Gebäudeversicherung Luzern5, die Universität Luzern, die Lustat Statistik Luzern und der Verkehrsverbund Luzern als Anstalten dem Datenschutzgesetz unterstellt.
* K 1991 522 und G 1991 106 1 SRL Nr. 38
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 4. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 291).
3 SRL Nr. 38. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Fassung gemäss Verordnung über den öffentlichen Verkehr vom 20. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 309).
5 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.
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Nr. 38b
§ 4
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Verhältnismässigkeit des Bearbeitens Das Bearbeiten von Personendaten ist verhältnismässig, wenn a. die Form des Bearbeitens und der Inhalt der Personendaten geeignet sind, die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zu ermöglichen oder unter Vorbehalt von § 5 Absatz
2b des Datenschutzgesetzes zu erleichtern, und b. von verschiedenen in Frage kommenden Formen und Personendaten jene gewählt werden, welche die Persönlichkeit der betroffenen Person möglichst schonen.
Datensicherung 1 Freien, unbeaufsichtigten Zugang zu Räumen, in denen Personendaten bearbeitet werden, haben nur Personen im Rahmen ihrer Dienstpflichten. 2 Die Organe bestimmen die zum Bearbeiten von Daten befugten Personen und deren Zugriffsrecht. 3 Beim Einsatz von Mitteln der Informatik richtet sich die Datensicherung nach den Vorschriften der Informatik-Verordnung7. 4 Jede Bearbeitung von Daten von verknüpften Datenbanken ist zu protokollieren. Die Zugriffsprotokolle sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. Sie dürfen nur vom Beauftragten für den Datenschutz oder bei Verdacht auf Verstoss gegen Normen der Rechts-
ordnung von der untersuchenden Stelle eingesehen werden.8 § 7
Bekanntgeben von Personendaten der Polizei 1 Soweit nicht ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt, dürfen Personendaten, die von der Polizei ausserhalb hängiger Strafverfahren zur Verhütung oder Verfolgung strafbarer Handlungen bearbeitet werden, nichtpolizeilichen Organen oder Dritten nur auf schriftliches Gesuch hin und nur mit Einwilligung des Vorstehers des Justiz- und Sicherheitsdepartementes9 bekanntgegeben werden. Im Gesuch ist darzulegen, dass die
Voraussetzungen des § 9 Absatz 1b bzw. des § 10 Absatz 1b des Datenschutzgesetzes erfüllt sind. 2 Für das Bekanntgeben bestimmter Personendaten kann der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes10 seine Befugnis zur Einwilligung an die Polizeikommandanten delegieren.
6 Aufgehoben durch Änderung vom 4. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 291).
7 SRL Nr. 26a
8 Eingefügt durch Änderung vom 27. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 443).
9 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
10 Departementsbezeichnung gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 38b
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Bekanntgeben von Personendaten zur Veröffentlichung 1 Zur Veröffentlichung von Personendaten dürfen bekanntgegeben werden: a. für Adressbücher und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Firma und Adresse von Personen und Personengesellschaften sowie deren Eigentum an Grundstücken am Wohnort oder Sitz; b. für das Verzeichnis der Fahrzeughalter11 und Schiffshalter: Name, Vorname oder Firma und Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes;12 c. für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Nachschlagewerke: Name, Vorname, Titel, Beruf, Geburtsjahr, Adresse, Heimatort sowie Funktion von Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder gestanden haben; d. für Zeitschriften und andere periodische Veröffentlichungen und Mitteilungen: Personendaten im Zusammenhang mit Geburten, Todesfällen, Verkündungen und
Trauungen nach Massgabe der Verordnung über das Zivilstandswesen13.
2 Vorbehalten bleiben die Sperre von Personendaten gemäss § 11 Absatz 4 des Datenschutzgesetzes und andere rechtmässig zugelassene Ausnahmen von der Veröffentli-
chung. 3 Auf das Bekanntgeben der Personendaten gemäss Absatz 1 besteht kein Rechtsanspruch.
§ 8a
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Grenzüberschreitende Bekanntgabe 1 Das bekanntgebende Organ informiert den Beauftragten für den Datenschutz vor der grenzüberschreitenden Bekanntgabe über die Garantien nach § 12a Absatz 2a des Datenschutzgesetzes. Ist die vorgängige Information nicht möglich, so hat sie unmittelbar
nach der Bekanntgabe zu erfolgen. 2 Die Informationspflicht gilt als erfüllt für alle Bekanntgaben, die unter denselben Garantien erfolgen, soweit die Kategorien der Empfänger, der Zweck der Bearbeitung und
die Datenkategorien unverändert bleiben. 3 Das bekanntgebende Organ trifft angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Empfänger die Garantien beachtet.
Veröffentlichung der Register Die Register über die Datensammlungen sind öffentlich. Sie sind periodisch nachzuführen.
11 Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Fahrzeughalter findet sich in Artikel 104 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01).
12 Fassung gemäss Änderung vom 25. August 1992, in Kraft seit dem 1. September 1992 (G 1992 269).
13 SRL Nr. 201
14 Eingefügt durch Änderung vom 4. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 291).
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Nr. 38b
Kurzfristig geführte Datensammlung Kurzfristig geführt wird eine Datensammlung, wenn sie auf die Dauer von höchstens drei Monaten angelegt und nach Ablauf der Dauer in jedem Fall aufgelöst wird.
Auskunft über Personendaten der Polizei 1 Das Gesuch der betroffenen Person um Auskunft über Personendaten der Polizei ist schriftlich beim Kommando der Luzerner Polizei15 zu stellen. 2 Soweit die Auskunft im Sinn von § 19 Absatz 2 des Gesetzes verweigert wird, kann der Entscheid dahin lauten, dass keine Personendaten bearbeitet werden, über die Auskunft zu erteilen ist.
Aufsichtsstelle des Gemeinwesens 1 Eine eigene Aufsichtsstelle des Gemeinwesens ist durch Reglement oder Gemeindeordnung zu schaffen. 2 Die Aufsichtsstelle muss fachlich selbständig und unabhängig sein.
§ 12a
16 Kosten 1 Die Einsichtnahme in Personendaten, die Auskunft über Personendaten sowie deren Berichtigung oder Beseitigung sind in der Regel kostenfrei.
2 Kosten können erhoben werden, wenn die Behandlung eines Gesuchs einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand erfordert oder wenn die betroffene Person wiederholt
in dieselben Daten Einsicht nimmt oder darüber Auskunft verlangt.
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. März 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 26. Februar 1991 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fellmann Der Staatsschreiber: Baumeler 15 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
16 Eingefügt durch Änderung vom 19. November 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 521).
Document Outline
- § 1 Unbefugtes Bearbeiten
- § 2 Personengesellschaften
- § 3 Unterstellte Gemeinwesen
- § 4
- § 5 Verhältnismässigkeit des Bearbeitens
- § 6 Datensicherung
- § 7 Bekanntgeben von Personendaten der Polizei
- § 8 Bekanntgeben von Personendaten zur Veröffentlichung
- § 8a Grenzüberschreitende Bekanntgabe
- § 9 Veröffentlichung der Register
- § 10 Kurzfristig geführte Datensammlung
- § 11 Auskunft über Personendaten der Polizei
- § 12 Aufsichtsstelle des Gemeinwesens
- § 12a Kosten
- § 13 Inkrafttreten