Nr. 711d Verordnung zum Schutze des Rotsees und seiner Ufer vom 9. November 1964* (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 1,2
auf Antrag des Baudepartementes, beschliesst:
I. Geschütztes Gebiet § 1
Zweck
Der Rotsee und seine nähere Umgebung werden unter Schutz gestellt, um die Landschaft gegen Verunstaltungen zu sichern und die Wasser- und Riedflora sowie die Fauna zu schützen.
Zoneneinteilung 1 Das Schutzgebiet wird gemäss Zonenplan 1:50003, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, in eine Wasser- und eine Sperrzone eingeteilt. Die Sperrzone enthält ein Pflanzen- und Vogelschutzgebiet.
2 Die Wasserzone umfasst die im Eigentum der Einwohnergemeinde Luzern stehenden Seegrundstücke Nr. 952 des Grundbuches Luzern-Stadt, rechtes Ufer, und Nr. 158 des Grundbuches Ebikon.
* V XVI 903
1 SRL Nr. 709a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176).
3 Dieser Zonenplan kann bei der Dienststelle Umwelt und Energie, beim Hochbauamt der Stadt Luzern sowie beim Gemeindeammannamt Ebikon eingesehen werden.
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3 Die Sperrzone und das in ihr gelegene Pflanzen- und Vogelschutzgebiet schliessen sich der Wasserzone an; ihre Ausdehnung ist im Zonenplan festgelegt.
II. Zonenvorschriften § 3
Bauliche Anlagen 1 Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere: a. alle Hochbauten mit Einschluss der provisorischen und Kleinbauten, b. Freileitungen, Reklameeinrichtungen, Mauern, Platten, feste Einfriedungen und ähnliche Einrichtungen,
c. Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Auffüllungen, Drainagen, Eindolen von Bächen.
2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender baulicher Anlagen.
§ 4
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Wasser- und Sperrzone 1 In der Wasser- und Sperrzone sind alle baulichen Anlagen untersagt. Das gleiche gilt für die Ablagerung von Kehricht, Bauschutt, Altmaterial und dergleichen sowie für das Aufstellen von Wohnwagen und das Zelten.
2 Folgende Anlagen können vorbehältlich der Eigentumsrechte am See und an der geschützten Uferzone mit sichernden Auflagen und Bedingungen bewilligt werden: a. Landwirtschaftliche Anlagen, b. Quaianlagen und Bauten für deren Unterhalt sowie Anlagen zum Schutz des Ufers, c. Bade-, Boots- und Fischereianlagen.
3 Die Anlagen gemäss Absatz 2 müssen öffentlichen Interessen oder einem dringenden Bedürfnis des Eigentümers dienen. Sie dürfen die Interessen der Fischerei nicht beeinträchtigen und haben sich gut in das Landschafts- und Uferbild einzufügen.
Unterhalt
Die baulichen Anlagen müssen gut unterhalten werden. Ungenügend unterhaltene oder nicht mehr benützte Anlagen sind zu beseitigen.
Uferwege
1 Bestehende Uferwege müssen erhalten werden und stets offen bleiben.
2 Die Gemeinden fördern mit Unterstützung des Staates die Anlage neuer Uferwege.
4 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176).
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Pflanzen- und Vogelschutz 1 Jede Schädigung der Riedflora, des Schilfes und der Seerosen durch Begehen, Einschnitte, Einstellen von Booten usw. sowie die Benützung nicht bewilligter Schilflücken sind untersagt.
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3 Bäume, ausgenommen Obstbäume, und Gebüschgruppen dürfen im geschützten Gebiet nur mit Bewilligung der Dienststelle Umwelt und Energie 6 entfernt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
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4 Im Pflanzen- und Vogelschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder auszureissen sowie die Brut der Vögel zu stören.
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6 Die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung bleibt vorbehalten.
§ 8
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Ausnahmebewilligungen 1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 10 (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
11.
Angrenzende Gebiete Die Gemeinden sind verpflichtet, in den an die Sperr- und Wasserzone angrenzenden Gebieten die Ausführung von Bauten, die dem See- und Uferbild zur Unzierde gereichen würden, zu untersagen.
5 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176).
6 Gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176), wurde die Bezeichnung «Amtsstelle für Natur- und Heimatschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.
7 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 1966, in Kraft seit dem 1. Februar 1966 (V XVII 12).
8 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176).
9 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176).
10 SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
11 SRL Nr. 735
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III. Verfahrensvorschriften § 10
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Zuständigkeit 1 Zuständig ist a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001
13,
b. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Umwelt und Energie.
2 Über ein Bewilligungsgesuch zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 14 entscheidet die Dienststelle Umwelt und Energie.
§§ 11-1615
IV. Strafbestimmungen16 § 17
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§ 18
18 1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer
beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
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2 Wer gegen die Vorschriften in den §§ 4 Absatz 1, 6 Absatz 1 und 7 Absätze 1, 3 und 4 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.
12 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176).
13 SRL Nr. 736
14 SR 451
15 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176).
16 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176).
17 Aufgehoben durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176).
18 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176).
19 Fassung gemäss Änderung vom 12. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 451).
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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 19
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Bestandesaufnahme Die Dienststelle Umwelt und Energie 21 führt ein Verzeichnis der bewilligungspflichtigen Anlagen und nimmt den Bestand der geschützten Bäume und Gebüschgruppen und des Schilfgürtels mit den bestehenden Schneisen auf.
Ausserkraftsetzung von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die widersprechenden Bestimmungen des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Ebikon 22 aufgehoben.
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 16. November 1964 in Kraft und ist auf hängige Bewilligungsverfahren anzuwenden. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 9. November 1964 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Leu Der Staatsschreiber-Stellvertreter: Krieger 20 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 1966, in Kraft seit dem 1. Februar 1966 (V XVII 12).
21 Gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 176), wurde die Bezeichnung «Amtsstelle für Natur- und Heimatschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.
22 V XV 778
Document Outline
- I. Geschütztes Gebiet
- § 1 Zweck
- § 2 Zoneneinteilung
- II. Zonenvorschriften
- § 3 Bauliche Anlagen
- § 4 Wasser- und Sperrzone
- § 5 Unterhalt
- § 6 Uferwege
- § 7 Pflanzen- und Vogelschutz
- § 8 Ausnahmebewilligungen
- § 9 Angrenzende Gebiete
- III. Verfahrensvorschriften
- § 10 Zuständigkeit
- §§ 11-16
- IV. Strafbestimmungen
- § 17
- § 18
- V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 19 Bestandesaufnahme
- § 20 Ausserkraftsetzung von Vorschriften
- § 21 Inkrafttreten