01.01.2012 - * / In Kraft
01.02.2003 - 31.12.2011
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01.07.2001 - 31.01.2003
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1

Bundesgesetz
über die Rüstungsunternehmen des Bundes
(BGRB)

vom 10. Oktober 1997 (Stand am 28. Januar 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. April 19973, beschliesst:


Art. 1

Rüstungsunternehmen

1 Zur Sicherstellung der Ausrüstung der Armee, soweit diese nicht Sache der Kantone ist, kann der Bund Rüstungsunternehmen betreiben, Aktiengesellschaften des
privaten Rechts gründen oder sich an solchen Gesellschaften beteiligen.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, Aktiengesellschaften des privaten Rechts im Namen des Bundes zu gründen, Beteiligungen an solchen Gesellschaften zu erwerben
und zu veräussern. Er regelt die Einzelheiten.


Art. 2

Tätigkeiten

Die Rüstungsunternehmen führen unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsätze
Aufträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS)4 sowie Dritter aus.


Art. 3

Beteiligungsgesellschaft 1 Die Beteiligungen des Bundes an den Aktiengesellschaften werden durch eine Beteiligungsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft des privaten Rechts gehalten.

2 Der Bundesrat bezeichnet das Departement, das die Aktionärsrechte des Bundes an
der Beteiligungsgesellschaft nach der Gründung wahrnimmt; das Departement hält
sich dabei an die vom Bundesrat formulierte Eignerstrategie.5 AS 1998 1202

1

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 122 Abs. 1 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001
(AS 2001 1582 1583; BBl 2000 2259).

3

BBl 1997 III 769 4

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im
ganzen Erlass berücksichtigt.

5 Fassung

gemäss Anh. Ziff. II 12 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187
188; BBl 2001 3845).

934.21

Verarbeitende Industrie 2

934.21

3 Eine Abtretung der Kapital- oder Stimmenmehrheit des Bundes an Dritte bedarf
der Zustimmung der Bundesversammlung.


Art. 4

Vertretung im Verwaltungsrat 1 Der Bund ist seinen Interessen entsprechend im Verwaltungsrat der Beteiligungsgesellschaft vertreten.

2 Die Beteiligungsgesellschaft ist ihren Interessen entsprechend in den Verwaltungsräten der Rüstungsunternehmen vertreten.


Art. 5

Überführung bestehender Betriebe 1 Die bestehenden Rüstungsbetriebe der Gruppe Rüstung werden in Aktiengesellschaften des privaten Rechts übergeführt.

2 Die Aktiven und Passiven sowie die vertraglichen Rechte und Pflichten der bestehenden Rüstungsbetriebe werden unter Beachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze in die Aktiengesellschaften eingebracht.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

a6 Rekapitalisierung

1 Der Bund sorgt anlässlich der Überführung der bestehenden Rüstungsbetriebe in
Aktiengesellschaften für deren angemessene Ausstattung mit Eigenkapital.

2 Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den
Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung. Die dem Bund daraus entstehende
Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der
Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.

b7 Nachträgliche Erhöhung des Deckungskapitals 1 Erhöht sich auf Grund der Dossierbereinigung bei der Pensionskasse des Bundes
das statutarisch vorgeschriebene Deckungskapital der Rüstungsunternehmen, so
übernimmt der Bund diese zusätzliche Deckung. Das VBS gibt zu diesem Zwecke
mit Ermächtigung des Bundesrates eine entsprechende Garantie ab. Als Dossierbereinigung gelten die Veränderung des Versichertenbestandes und der Datenfelder.

2 Bei einer Erhöhung des Deckungskapitals nach Absatz 1 sorgt der Bund für eine
angemessene Eigenkapitalausstattung der Rüstungsunternehmen. Massgebend sind
die beim Abschluss der Dossierbereinigung geltenden Rechnungslegungsstandards.
Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung sowie den Zeitpunkt und den
Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung.

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001
(AS 2001 1582 1583; BBl 2000 2259).

7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001
(AS 2001 1582 1583; BBl 2000 2259).

Rüstungsunternehmen des Bundes - BG 3

934.21

3 Die Belastung, die dem Bund aus den Absätzen 1 und 2 entsteht, wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.


Art. 6

Anstellungsverhältnisse 1 Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Personals bestehender Rüstungsbetriebe der Gruppe Rüstung werden auf den Zeitpunkt der Überführung der Betriebe in Aktiengesellschaften in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt.

2 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Personalverbände eine Übergangsregelung; diese gilt längstens bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.


Art. 7


Änderung bisherigen Rechts 1.8 Das Verwaltungsorganisationsgesetz9 wird wie folgt geändert: Art. 58
Abs. 1 Bst. C
...


2. Das Militärgesetz10 wird wie folgt geändert: Art. 123
Abs. 2 Bst. a
...


3. Das Finanzhaushaltgesetz11 wird wie folgt geändert: Art. 37
Sachüberschrift
Aufgehoben


Art. 38

Aufgehoben

8

Diese Änd.ist mit der Inkraftsetzung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010) hinfällig geworden.

9

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808,
1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1.
AS 1997 2022 Art. 63] 10

SR 510.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

11

SR 611.0

Verarbeitende Industrie 4

934.21


Art. 8

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 199812 12

BRB vom 25. März 1998 (AS 1998 1204)