01.01.2020 - * / In Kraft
01.05.2024 - * / In Kraft
01.01.2020 - 30.04.2024
15.02.2016 - 31.12.2019
01.01.2014 - 14.02.2016
12.02.2012 - 31.12.2013
01.03.2011 - 11.02.2012
01.01.2010 - 28.02.2011
01.01.2007 - 31.12.2009Mit aktueller Version vergleichen
  DE • (html)
  DE • (pdf)

Kantonale Quelle DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

Nr. 787 Verordnung über die Schiffahrt vom 11. Januar 1982* (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 58 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 19751,


auf die Verordnung des Bundesrates über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 19782, auf § 2 des Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 18753, auf Antrag des Polizeidepartementes, beschliesst: I. Gemeinsame Bestimmungen 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit § 1

Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Schiffahrt auf den Gewässern des Kantons Luzern, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. 2

Vorbehalten bleiben ergänzende und abweichende Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, Hallwilersee und Zugersee.

* G 1982 32

1 SR 747.201

2 SR 747.201.1

3 G VI 123 und Z III 347

2

Nr. 787


§ 2

Nicht schiffbare Gewässer 1

Als nicht schiffbar gelten alle fliessenden Gewässer.

2

Es können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, namentlich zur Ausübung der Fischerei, zum Betrieb einer Fähre, für Fahrten der Pontoniere und nautische Anlässe, für Projektierung, Ausführung und Unterhalt von Wasserbauten und von Bauten und Anlagen in den Gewässern wie Stauwehre, Brücken und Leitungen sowie für den Gewässerunterhalt. 3

Das Einsetzen von Paddelbooten, Kajaks und Faltbooten auf der Reuss ab St.-KarliBrücke flussabwärts und der Kleinen Emme bedarf keiner Ausnahmebewilligung.


§ 3

Zuständige Behörden 1

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement4 übt die Aufsicht über die Schiffahrt im Kanton Luzern aus. 2

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Instanz für zuständig erklären, vollzieht das Strassenverkehrsamt5 die Vorschriften über die Schiffahrt.


2. Zulassung § 4

Grundsatz

Für jedes auf dem öffentlichen Gewässer eingesetzte immatrikulationspflichtige Schiff ist ein bewilligter Standplatz nachzuweisen.


§ 5

Standplätze

1

Standplätze dienen dem dauernden Anlegen oder Einstellen von Schiffen.

2

Als Standplätze können anerkannt werden: a. Wasserplätze in Bootshäfen, Schiffshäusern und an Steganlagen; b. bestehende Einzelbojen und Bojenfelder; c. Lagerplätze auf Ufergrundstücken; d. Lagerplätze auf Binnengrundstücken für höchstens zwei Schiffe, sofern Gewähr geboten ist, dass sie nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort abgestellt werden.

4 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 3, 16 und 21 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.

5 Gemäss Änderung des Beschlusses über die Zuteilung und Unterstellung der Amtsstellen und Anstalten vom 28. Juni 1985, in Kraft seit dem 1. September 1985 (G 1985 145), wurde in den §§ 3, 6, 13, 22, 23 und 40 die Bezeichnung «Amt für Verkehr» durch «Strassenverkehrsamt» ersetzt.

Nr. 787

3


§ 6

Erteilung der Bewilligung 1 Für die Bewilligung von Standplätzen ist das Strassenverkehrsamt zuständig. Dieses holt die Vernehmlassung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald und der Dienststelle Umwelt und Energie ein.6 2 Einzelbewilligungen für Wasserplätze und Lagerplätze auf Ufergrundstücken werden nur erteilt, wenn die Benützung einer zentralen Anlage nicht zumutbar ist und keine höherrangigen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3

Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

4 Vorbehalten bleibt die Bewilligung der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation für Bauten und Anlagen gemäss § 32 Absatz 1 des Wasser-


baugesetzes vom 30. Januar 19797.8 § 7

Entzug der Bewilligung Die Bewilligung kann bei missbräuchlicher Benützung und mangelhaftem Unterhalt des Standplatzes, bei Nichtbeachten der Auflagen und Bedingungen oder wenn für den vermieteten Standplatz ein unangemessen hoher Mietzins verlangt wird, jederzeit widerru-

fen werden.


§ 8

Kennzeichnung der Schiffe 1

Die unter kantonaler Kontrolle stehenden Schiffe dürfen nur mit Kontrollschildern versehen eingesetzt werden. Diese sind beidseitig am Bug des Schiffes gut sichtbar anzu-

bringen. 2

Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeitsdauer des Schiffsausweises abgegeben; sie bleiben im Eigentum des Kantons und sind nicht übertragbar. 3

Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind vom Halter auf seine Kosten zu ersetzen. 4

Die Kontrollschilder sind unverzüglich abzuliefern, wenn die Gültigkeit des Schiffsausweises erlischt und wenn das Schiff aus dem Verkehr genommen oder veräussert

wird.

6 Fassung gemäss Wasserbauverordnung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 231).

7 SRL Nr. 760

8 Fassung gemäss Wasserbauverordnung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 231).

4

Nr. 787


3. Gewerbsmässige Schiffsbetriebe § 9

Wassersportschulen 1

Der gewerbsmässige Betrieb von Motorschiff-Fahrschulen, Segel-, Wasserski-, Surfschulen und ähnlichen Unternehmungen ist bewilligungspflichtig. 2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Ausbildner den Führerausweis zum Führen des entsprechenden Schiffes seit mindestens zwei Jahren besitzt; b. Gewähr für eine einwandfreie Führung der Schule geboten wird; c. die entsprechenden Anlagen vorhanden sind; d. eine genügende Haftpflichtversicherung besteht; e. keine höherrangigen öffentlichen Interessen, namentlich der Fischerei, der Kursschiffahrt, des Naturschutzes und des Gewässerschutzes, entgegenstehen.


§ 10

Schiffsvermietung 1

Der gewerbsmässige Betrieb einer Schiffsvermietung ist bewilligungspflichtig.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Bewerber über die entsprechenden Anlagen verfügt; b. Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes geboten wird; c. eine genügende Haftpflichtversicherung besteht; d. keine höherrangigen öffentlichen Interessen, namentlich der Fischerei, der Kursschiffahrt, des Naturschutzes und des Gewässerschutzes, entgegenstehen.


§ 11

Bewilligung

Die Bewilligung kann mit sachbezüglichen Auflagen und Bedingungen verbunden, befristet oder als widerrufbar erklärt werden.


4. Verschiedene Vorschriften § 12

Wassern und Anlandnehmen 1

Immatrikulationspflichtige Schiffe dürfen nur an den behördlich bewilligten Wasserungsstellen eingewassert und an Land genommen werden. 2

Vorbehalten bleiben im Grundbuch eingetragene Leistrechte.


§ 13

Badezone

1

Die einer Badeanlage vorgelagerte Wasserfläche ist als Badezone zu markieren.

Nr. 787

5

2

Das Setzen der Bojen erfolgt auf Anordnung des Strassenverkehrsamtes. Die Kosten gehen zu Lasten des Seebadeigentümers.


§ 14

Modellschiffe 1

Die Verwendung von Modellschiffen ist nur innerhalb der inneren Uferzone (Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern9) gestattet.

Die Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. 2

Hinsichtlich Gewässer- und Immissionsschutz gelten sinngemäss die bundesrechtlichen Bestimmungen.


§ 15

Segelbretter Die Verwendung von Segelbrettern, bestehend aus einem wellenbrettähnlichen Schwimmkörper von mehr als 2,5 m Länge mit einem am voll schwenkbaren Mast befestigten Segel (Geräte von der Art des Windsurfers), ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.


5. Sturmwarn- und Rettungsdienst § 16

Auslösung der Signale 1

Die Vorsichtsmeldungen und die Sturmwarnung sowie deren Beendigung werden durch die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement bezeichnete Einsatzzentrale veranlasst. 2

Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste obliegt der Stadt- und der Kantonspolizei.


§ 17

Verhalten

Bei Vorsichtsmeldung oder Sturmwarnung haben die Schiffsführer die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.


§ 18

Aufgaben des Rettungsdienstes Der Rettungsdienst

- überwacht bei Sturmwarnung das ihm zugewiesene Gewässer; - leistet gegenüber Personen, die in Seenot geraten sind, sowie bei Unfällen jeder Art Hilfe;

- benachrichtigt die Polizei und unterstützt diese bei Suchaktionen nach ertrunkenen oder vermissten Personen.

9 SR 747.201.1

6

Nr. 787


§ 19

Mitwirkung

Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter und die Werften am See sind verpflichtet, unentgeltlich am Rettungsdienst mitzuwirken.


§ 20

Hilfsmittel

1

Jeder Rettungsdienst muss über ein für seine Aufgaben geeignetes Motorschiff, über die zu dessen Führung notwendige Besatzung sowie über das für die Hilfeleistung zweckmässige Rettungsmaterial verfügen. 2

Bei öffentlichen Landungsanlagen sowie in unmittelbarer Nähe der Reussbrücken sind Rettungsgeräte gut sichtbar anzubringen.


§ 21

Einsatzbereich Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt und koordiniert den Einsatzbereich der Rettungsdienste.


6. Amtliche Verwahrung § 22

Verwahrungsgründe Auf Kosten und Gefahr des Halters nimmt das Strassenverkehrsamt in Verwahrung: a. Schiffe, die ohne Verkehrsbewilligung im Wasser liegen; b. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung vom Halter nicht entfernt werden oder deren Halter unbekannt oder nicht erreichbar sind;

c. die Schiffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht entfernt werden.


§ 23

Verfahren

1

Der Halter wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, sein Schiff abzuholen. Ist der Halter unbekannt oder nicht erreichbar, ergeht die Aufforderung im Kantonsblatt. 2

Leistet der Halter binnen 60 Tagen seit der Aufforderung unentschuldbar keine Folge, wird das Schiff auf dessen Kosten so gut als möglich verwertet. 3

Der nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für den Berechtigten bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton. 4

Droht unmittelbar Gefahr für den Schiffsverkehr, kann das Strassenverkehrsamt ohne vorgängige Mitteilung an den Halter die notwendigen Massnahmen treffen.

Nr. 787

7


7. Entzug der Ausweise § 24

Schiffsausweis 1

Der Schiffsausweis kann entzogen werden, wenn die mit dem Ausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen nicht beachtet sowie wenn der Ausweis oder die Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden. In leichten Fällen kann eine Verwar-

nung ausgesprochen werden. 2

Der Schiffsausweis muss entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind, der Halter der Aufforderung zur Schiffskontrolle ohne entschuldbaren Grund nicht nachkommt oder die Wasserfahrzeugsteuer nicht entrichtet

wurde. 3

Mit dem Entzug des Schiffsausweises sind auch die Kontrollschilder einzuziehen.


§ 25

Führerausweis Der Führerausweis wird in Anwendung der Artikel 18 ff. des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt10 entzogen.


8. Gebühren § 26

Gebühren

Die Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schifffahrtsgesetzgebung richten sich nach der Verordnung über die Gebühren der Staatsver-

waltung11 und deren Ausführungsbestimmungen.


II. Besondere Bestimmungen 1. Sempachersee § 27

Zulassung

1

Kabinenschiffe mit über 5,5 m Länge oder Schiffe mit Wohn- und Schlafeinrichtungen dürfen nicht eingesetzt werden.

10 SR 747.201

11 SRL Nr. 681

8

Nr. 787

2

Die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 400 begrenzt. Schiffe mit Verbrennungsmotoren, die auf oder am Sempachersee keinen Standplatz haben, dürfen nicht eingesetzt werden. 3 Das Strassenverkehrsamt kann für gewerbsmässig betriebene Fahrgastschiffe Ausnahmen bewilligen. Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen


verbunden werden.12 § 28

Schiffe ohne Standplatz 1

Motorlose, immatrikulationspflichtige Schiffe ohne Standplatz auf oder am Sempachersee dürfen nur mit einer zusätzlichen Bewilligung verkehren. Diese wird in Form

von Vignetten erteilt, die beidseitig am Bug des Schiffes gut sichtbar anzubringen sind. 2

Bei nautischen Veranstaltungen wird die Zulassung für motorlose Schiffe ohne Standplatz in der Veranstaltungsbewilligung geregelt.


§ 29
13

Halterwechsel Die Zulassungsbewilligung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist bei einem Halterwechsel nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist der Halterwechsel auf Ehegatten

oder eingetragene Partner und innerhalb der Verwandtschaft in gerader Linie sowie beim Bootsgewerbe.


§ 30

Uferzone

1

Die Vorschriften über die äussere Uferzone gelten über den Uferabstand von 300 m hinaus ebenfalls für den Trichter von Sursee, begrenzt durch die Koordinaten 652100/224500 und 652200/224700. 2

Zur Ausübung der Schleppangelfischerei sind Längsfahrten in der inneren Uferzone gestattet.


§ 31

Höchstgeschwindigkeit Ausserhalb der Uferzone beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h.


§ 32

Wasserskifahren 1

Die Zahl der Zugschiffe zum Wasserskifahren ist auf 50 begrenzt. Sie bedürfen einer Spezialbewilligung.

12 Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2003, in Kraft seit dem 1. November 2003 (G 2003 310).

13 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).

Nr. 787

9

2

Das Wasserskifahren ist nur innerhalb folgender Grenzen gestattet: - Begrenzungslinie seeabwärts: zwischen den Fixpunkten Kirche Nottwil (Koordinaten 653100/220400) und Kirche Eich (Koordinaten 655400/222700);

- Begrenzungslinie ca. 1,2 km seeaufwärts: zwischen den Fixpunkten Seite Sempach, Ferienhaus Felber (Koordinaten 656200/221650) und Seite Nottwil, Einmündung des Meienbaches (Ufervorsprung, Koordinaten 654700/219900); - Begrenzungslinie gegen Eich und Nottwil: 300 m Uferabstand.


§ 32a
14 Drachensegeln Das Drachensegeln ist auf dem Sempachersee freigegeben, ausgenommen im Trichter von Sursee.


2. Vierwaldstättersee § 33

Uferzone

1

Die Vorschriften über die äussere Uferzone gelten über den Uferabstand von 300 m hinaus für folgende Gebiete: a. in der Luzerner Seebucht westlich der Linie von der SGV-Station Seeburg (Koordinaten 668850/210900) bis zur SGV-Station Wagner-Museum (Koordinaten

667750/210500);

b. in der Horwer Seebucht nördlich der Linie Widenbach (Koordinaten 666180/206240) bis Steinbruch (Koordinaten 667240/206160).

2

Längsfahrten in der inneren Uferzone sind gestattet.


§ 34

Sperrzone für Segelbretter Die Verwendung von Segelbrettern ist in der Luzerner Seebucht westlich der Linie von der SGV-Station Seeburg (Koordinaten 668850/210900) bis zur SGV-Station WagnerMuseum (Koordinaten 667750/210500) untersagt.


§ 34a
15 Drachensegeln Das Drachensegeln ist auf dem luzernischen Gebiet freigegeben, ausgenommen a. in der Luzerner Seebucht nördlich der Linie von der SGV-Station Seeburg (Koordinaten 668850/210900) bis zur SGV-Station Wagner-Museum (Koordinaten

667750/210500);

b. in der Horwer Seebucht nördlich der Linie Widenbach (Koordinaten 666180/206240) bis Rüti (Koordinaten 667240/206160).

14 Eingefügt durch Änderung vom 19. April 2002, in Kraft seit dem 1. Mai 2002 (G 2002 106).

15 Eingefügt durch Änderung vom 19. April 2002, in Kraft seit dem 1. Mai 2002 (G 2002 106).

10

Nr. 787


§ 35

Schiffe ohne Standplatz 1

Immatrikulationspflichtige Schiffe, die keinen Standplatz im Kanton Luzern haben, dürfen nur mit einer zusätzlichen Bewilligung verkehren. Diese wird in Form von Vignetten erteilt, die beidseitig am Bug des Schiffes gut sichtbar anzubringen sind. 2

Schiffe der Uferkantone, die für den Vierwaldstättersee zugelassen sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung. 3

Bei nautischen Veranstaltungen wird die Zulassung ausserkantonaler Schiffe in der Veranstaltungsbewilligung geregelt.


§ 36

Interkantonale Vereinbarung Im übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung.


3. Zugersee § 37

Schleppangelfischerei Zur Ausübung der Schleppangelfischerei sind Längsfahrten in der inneren Uferzone gestattet.


§ 38

Schiffe ohne Standplatz Es findet sinngemäss § 35 Anwendung.


§ 39

Interkantonale Vereinbarung Im übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung.


4. Hallwilersee § 40

Zulassungsverbot 1

Nicht zum Verkehr zugelassen werden: a. Schiffe von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite oder mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über der Wasserlinie;

b. Amphibienfahrzeuge, Wasserflugzeuge, Luftkissen-, Tragflügel- und Unterseeboote sowie ähnliche Schwimmkörper; c. bewegliche Flosse mit Aufbauten.

Nr. 787

11

2

Die Höchstmasse gemäss Absatz 1a gelten nicht für Güterschiffe, Schiffe der öffentlichen Dienste und für Forschungszwecke und schwimmende Geräte für Arbeiten auf dem

Wasser. 3

Das Strassenverkehrsamt kann beim Vorliegen triftiger Gründe für die Berufsfischer Ausnahmen von diesen Höchstmassen bewilligen.


§ 41

Zahlenmässige Beschränkung 1

Die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren und der Segelschiffe wird wie folgt begrenzt:

a. Schiffe mit Standplatz auf oder am See: 120 Schiffe mit Verbrennungsmotoren, 180 Segelschiffe;

b. Schiffe ohne Standplatz auf oder am See: 20 in der Schweiz immatrikulierte Segelschiffe ohne Motor.

2

Die zahlenmässige Beschränkung gilt nicht für: a. motorlose Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am See, die an einer Regatta teilnehmen;

b. Schiffe der Bootsbauer und der gewerbsmässigen Händler, die einen Kollektivausweis besitzen;

c. Schiffe der Berufsfischer sowie Schiffe für Forschungszwecke und für öffentliche Dienste;

d. Ruderboote.


§ 42

Saisonbewilligungen Motorlose Segelschiffe ohne Standplatz auf oder am See dürfen nur mit einer zusätzlichen Saisonbewilligung verkehren. Diese wird in Form von Vignetten erteilt, die beid-

seitig am Bug des Schiffes gut sichtbar anzubringen sind. Die Bewilligung für die erste Saisonhälfte ist gültig bis zum 31. Juli und diejenige für die zweite Saisonhälfte ab 1. August. Bei der Bewilligungserteilung für die zweite Saisonhälfte werden zuerst diejenigen Gesuchsteller berücksichtigt, die für die erste Saisonhälfte keine Bewilligung

erhalten haben.


§ 43

Warteliste

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau führt nach Ausschöpfung der Kontingente eine Warteliste. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Reihenfolge der Anmeldungen massgebend. Eine Bewilligungszusicherung verfällt, wenn der an die Reihe kommende Gesuchsteller nicht innert sechs Monaten ein Schiff immatrikuliert.

12

Nr. 787


§ 44

Zuteilung der Kennzeichen Es werden folgende Kennzeichen zugeteilt: - LU 8000-8199 Schiffe mit Maschinenantrieb, - LU 8200-8449 Segelschiffe, - LU 8450-8549 Ruderboote, - LU 8550-8599 übrige Schiffe und Schiffe ohne Standplatz auf oder am See.


§ 45

Zulassungsbewilligung 1

Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und innert eines Jahres nicht durch ein anderes ersetzt, verfällt die Zulassungsbewilligung. 2 Die Zulassungsbewilligung ist bei einem Halterwechsel nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist der Halterwechsel auf Ehegatten oder eingetragene Partner und innerhalb

der Verwandtschaft in gerader Linie sowie beim Bootsgewerbe.16 3 Wird ein Halterwechsel gemäss Artikel 97 Absatz 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 8. November 1978 über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern17 nicht gemeldet und dadurch die Zulassungsbewilligung missbräuchlich verwendet, ist diese zu entziehen.


§ 46

Verkehrsbeschränkungen 1

Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen bei Nacht nicht verkehren. Das Nachtfahrverbot gilt nicht für Berufsfischer im Berufseinsatz. 2

Ausserhalb der Uferzone beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 20 km/h.

3

Das Fahren mit Wasserski ist untersagt.


§ 47

Einsetzen und Verwenden von Segelbrettern 1

Segelbretter dürfen nicht in öffentlichen Badeanlagen eingesetzt werden.

2

Die Verwendung von Segelbrettern im Umkreis von 150 m um die Landungsanlagen der Schiffahrtsgesellschaft ist verboten, wenn deren Schiffe anlegen oder auslaufen.


§ 48

Schleppangelfischerei Zur Ausübung der Schleppangelfischerei sind Längsfahrten in der inneren Uferzone gestattet.

16 Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).

17 SR 747.201.1

Nr. 787

13


§ 49

Verwendung von Modellschiffen und Modellflugzeugen Der rennmässige Betrieb mit Modellschiffen sowie die Verwendung von Modellflugzeugen über und auf dem Wasser ist nicht gestattet.


III. Schlussbestimmungen § 50

Übergangsrecht 1

Die kantonalen Betriebsbewilligungen sind bis zum Austausch gültig. Sie sind auf Aufforderung hin auszutauschen. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der neuen Kontroll-

schilder. 2

Schiffe mit einem Standplatz, der den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, können bis 31. Dezember 1984 eingesetzt werden. 3

Für gewerbsmässige Schiffsbetriebe, die nach bisherigem Recht ohne Bewilligung geführt werden, gilt die Bewilligungspflicht spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


§ 51

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

a. Beschluss über die Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit und das Wasserskifahren auf dem Zugersee vom 16. Juli 196218; b. Verordnung über die Schiffsführerausweise für Motor- und Segelboote auf öffentlichen Gewässern vom 20. Juli 197019;

c. Verordnung über die Schiffahrt auf dem Sempachersee vom 26. März 197320; d. Verordnung über einschränkende Massnahmen für die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 16. April 197321;

e. Verordnung über die Verwendung von Bade- und Wassersportgeräten auf Gewässern des Kantons Luzern vom 14. Juli 197522;

f. Verordnung über die Schiffahrt auf dem luzernischen Teil des Zugersees vom 29. März 197623;

g. Verordnung über einschränkende Massnahmen für die Schiffahrt auf dem Hallwilersee vom 23. März 198124.

18 V XVI 508

19 V XVII 879

20 V XVIII 633

21 V XVIII 642

22 G 1975 151

23 G 1976 54

24 G 1981 31

14

Nr. 787


§ 52

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1982 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 11. Januar 1982 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Gut

Der Staatsschreiber: Schwegler

Document Outline