01.12.2022 - * / In Kraft
01.10.2021 - 30.11.2022
01.01.2018 - 30.09.2021
01.12.2015 - 31.12.2017
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01.10.2012 - 30.11.2015
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1

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Sport (GebV-BASPO) vom 14. September 2012 (Stand am 1. Dezember 2015) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 80 Absatz 1 der Sportförderungsverordnung
vom 23. Mai 20121 (SpoFöV), verordnet:

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20112 (SpoFöG).

2

Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.


Art. 2

Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.


Art. 3

Gebührenpflicht Wer eine der nachfolgenden Dienstleistungen beansprucht oder eine der nachfolgenden Verfügungen veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten: a. Benutzung von Sportanlagen und Gebäudeinfrastrukturen; b. Benutzung von Gerätschaften, namentlich Sportgeräten und audiovisuellen Geräten;

c. Unterkunfts- und Restaurationsdienstleistungen; d. Einschreibung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM); e. Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Nachprüfungen der EHSM;

f.

Teilnahme an Ausbildungsgängen der Trainerbildung; AS 2012 4901

1 SR

415.01

2 SR

415.0

3 SR

172.041.1

415.013

Sport und Bewegung

2

415.013

g. Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen in den Programmen «Jugend und Sport» (J+S) und Erwachsenensport (ESA) sowie in weiteren Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung; h. Entscheid über Entzug, Sistierung und Wiedererteilung von Kaderanerkennungen bei J+S und ESA;

i.

Verfassen von Gutachten und Berichten; j. Leistungen der Sportmedizin, -psychologie, -physiotherapie, -massage und -ernährung;

k. Leistungen der Leistungsdiagnostik; l.

Bezug von Publikationen und Bildern des BASPO (auf Papier oder elektronisch).


Art. 4

Verzicht auf Gebührenerhebung Keine Gebühren werden erhoben für: a. Verfügungen über die Gewährung von Finanzhilfen; b. Anerkennungen von Kaderpersonen bei J+S und ESA; c. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Experten-Aus- und -Weiterbildung;

d. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Coach-Aus- und -Weiterbildung;

e. die Abgabe von Lehrmitteln an J+S-Coaches;

Art. 5

Mehrwertsteuer Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den jeweiligen Tarifen eingeschlossen.


Art. 6

Gebührenbemessung 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2

Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz bemisst sich nach Ziffer 1 des Anhangs der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20064.


Art. 7

Reservation von Dienstleistungen Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a, b, c, j und k ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität.

4 SR

172.045.103

Gebühren des Bundesamts für Sport. V des VBS 3

415.013


Art. 8

Herabsetzung und Erlass von Gebühren Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden: a. für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG5 Finanzhilfen erhalten; b. zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.


Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

5 SR

415.0

Sport und Bewegung

4

415.013

Anhang6

(Art. 6 Abs. 1)

Gebühr in Franken Einheit 1. Nutzung von Anlagen, Einrichtungen und Gerätschaften Anlagebenutzung (je nach Anlage) max. 45 je Person/Tag Exklusive Schwimmbadbenutzung (je nach Ausmass der Nutzung) 20-240 je Stunde

Kleinbus, ohne Treibstoff (je nach Typ) 50-90 je Halbtag

Sachentransportanhänger und Bootsanhänger 20-40 je Halbtag

Fahrrad, Kanu, Surfbrett und andere Sportgeräte max. 30 je Halbtag

Audiovisuelle Geräte und Anlagen 30-60 je Halbtag

2. Unterkunft mit oder ohne Vollpension Übernachtung im Zimmer, ohne Verpflegung (je nach Zimmergrösse, Ausstattung, Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden) 19-74 je Person/Nacht Dito mit Vollpension

40-96 je Person/Nacht Übernachtung im Zelt, ohne Verpflegung (je nach Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden) 11-23 je Person/Nacht Dito mit Vollpension

31-54 je Person/Nacht 3. Verpflegung Frühstück (je nach Angebot) 6-14 je Person

Mittagessen (je nach Angebot) 12-21 je Person

Abendessen (je nach Angebot) 10-18 je Person

Lunchpaket (je nach Angebot) 7-10 je Person

4. Aus- und Weiterbildung Anmeldung zur Eignungsabklärung Bachelorstudiengang der EHSM 100

Unterkunft anlässlich Eignungsabklärung 40 je Person/Nacht

Anmeldung zum Masterstudium und zu Nachdiplomstudiengängen der EHSM 100 e Studiengang

Semestergebühr EHSM (Bachelor- und Masterstudiengänge) 900

Anmeldung als Hörerin oder Hörer zu Lehrveranstaltungen der EHSM 50 je 1 ECTS-Punkt

6 Bereinigt

gemäss

Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4139).

Gebühren des Bundesamts für Sport. V des VBS 5

415.013

Gebühr

in

Franken

Einheit

Nachdiplomstudiengänge CAS, DAS, MAS (auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung) 600-1000 je 1 ECTS-Punkt Prüfungsgebühr in Studiengängen der EHSM 100 je Studiengang

Abmeldung von oder Nichterscheinen an Prüfungen und Kompetenznachweisen in Studien- und Ausbildungsgängen der EHSM 50

Ergänzungslehrgänge für Absolventinnen und Absolventen von Pädagogischen Hochschulen; Wochenpauschale (Unterricht, Unterkunft, Verpflegung) 250 je Kurswoche

Äquivalenzprüfung von Hochschuldiplomen 50 je Diplom

Ausbildungsgang Trainerin und Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis 2500 je Ausbildungsgang

Ausbildungsgang diplomierte Trainerin und diplomierter Trainer Spitzensport 4000 je Ausbildungsgang

Weiterbildungsangebote Trainerbildung (je nach Umfang und Aufwand) 150-250 je Kurstag

Äquivalenzprüfung von ausländischen Diplomen der Trainerbildung 250 je Diplom

Kurse und Module der Kaderbildung J+S/ESA, Tagespauschale für Unterricht, Unterkunft, Verpflegung und Transporte innerhalb der Kurse und Module (je nach Umfang und Aufwand) 40-140 je Kurstag

Übrige Aus- und Weiterbildungsangebote (je nach Umfang und Aufwand) 50-250 je Kurstag

Handbuch J+S

50 je Exemplar

Handbuch ESA

35 je Exemplar

J+S-Handbuch Lagersport/Trekking beim Bezug durch Jugendverbände, die mit der Kaderbildung beauftragt sind 25 je Exemplar

Leihmaterial J+S

0,60 je Kilogramm

(brutto)

5. Leistungsdiagnostik Ausdauertest - Feldtest (Gruppen ab 8 Personen) Conconi-Test 50

je Person/Test

4-Stufen-Test (mit Laktat) 80 je Person/Test

Testbesprechung in der Gruppe 150 je Person/Test

Ausdauertest - Labortest Laktatstufentest 175

je Person/Test

Sport und Bewegung

6

415.013

Gebühr in Franken Einheit Laktatstufentest mit Gewöhnung grosses Laufband 275 je Person/Test

Kapazitätstest (sportartspezifisch mit Laktatmessung) 175 je Person/Test

VO2max-Test (sportartspezifisches Kurzprotokoll) 175 je Person/Test

Laktatstufentest (Submax) und VO2max-Test 300 je Person/Test

Blutvolumenmessung 230 je Person/Test

Blutvolumenmessung 2 x innerhalb 1 Jahr 380 je Person/Test

Krafttests

Muskelleistungstest 240 je Person/Test

Quattrojump 150

je Person/Test

Dropjump 100

je Person/Test

Isokinetik 125

je Person/Test

Grundkrafttest 80

je Person/Test

Schnelligkeitstests 40-Meter-Sprint 40

je Person/Test

Agility-Test 40

je Person/Test

Tapping-Test 30

je Person/Test

Optojump 140

je Person/Test

Speedpackage (40 m-Sprint, Opto-, Drop- und Quattrojump) 350 je Person/Test

6. Sportmedizin Präventive, sportmedizinische Untersuchungen Sportärztliche Untersuchung, EKG, kleines Sportlabor 300 je Person

Sportärztliche Untersuchung 200 je Person

Muskuloskelettale Untersuchung (Physiotherapeut/in) 150 je Person

Medizinische Sprechstunde Problemorientierte diagnostische und therapeutische Intervention gemäss

Tarmed-Tarif

Zusatzuntersuchungen Labor Kleines Sportlabor

75

Grosses Sportlabor

150

EKG

Ruhe-EKG 50

Belastungs-EKG 150

Gebühren des Bundesamts für Sport. V des VBS 7

415.013

Gebühr

in

Franken

Einheit

Fettmessung (Anthropometrie mittels 7-Punkte- Methode, inkl. Besprechung) 50

7. Sportphysiotherapie Grundkrafttest Rumpf

80 je Person/Test

Grundkrafttest Geräteausleihe 150 je Ausleihe von

max. 3 Tagen Dauer

Isokinetik kurz

125 je Person/Test

Isokinetik Power

150 je Person/Test

Physio-Check 150

je Person/Test

Massage 20

je 30 Minuten

8. Verschiedenes Parkplatzbenutzung max.

5

je Stunde

Publikationen in den Formaten A5 und A4 gemäss Gebüh

renverordnung Publikationen vom 23. November 20057 Publikationen ausserhalb der Formate A5 und A4, bis maximal Format A0 (je nach Format, Papierqualität, Farbe, Aufwand für grafische Aufbereitung und Gestaltung) 1-150 je Seite

Bilddateien (je nach Weiterverwendung zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken) 0,5-20 je Megabyte

Ersatzbadge 30

7 SR

172.041.11

Sport und Bewegung

8

415.013