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Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Sport (GebV-BASPO) vom 14. September 2012 (Stand am 1. Oktober 2012) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 80 Absatz 1 der Sportförderungsverordnung
vom 23. Mai 20121 (SpoFöV), verordnet:
Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20112 (SpoFöG).
2
Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.
Art. 2
Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 3
Gebührenpflicht Wer eine der nachfolgenden Dienstleistungen beansprucht oder eine der nachfolgenden Verfügungen veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten: a. Benutzung von Sportanlagen und Gebäudeinfrastrukturen; b. Benutzung von Gerätschaften, namentlich Sportgeräten und audiovisuellen Geräten;
c. Unterkunfts- und Restaurationsdienstleistungen; d. Einschreibung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM); e. Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Nachprüfungen der EHSM;
f.
Teilnahme an Ausbildungsgängen der Trainerbildung; AS 2012 4901
1 SR
415.01
2 SR
415.0
3 SR
172.041.1
415.013
Bewegung und Sport
2
415.013
g. Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen in den Programmen «Jugend und Sport» (J+S) und Erwachsenensport (ESA) sowie in weiteren Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung; h. Entscheid über Entzug, Sistierung und Wiedererteilung von Kaderanerkennungen bei J+S und ESA;
i.
Verfassen von Gutachten und Berichten; j. Leistungen der Sportmedizin, -psychologie, -physiotherapie, -massage und -ernährung;
k. Leistungen der Leistungsdiagnostik; l.
Bezug von Publikationen und Bildern des BASPO (auf Papier oder elektronisch).
Art. 4
Verzicht auf Gebührenerhebung Keine Gebühren werden erhoben für: a. Verfügungen über die Gewährung von Finanzhilfen; b. Anerkennungen von Kaderpersonen bei J+S und ESA; c. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Experten-Aus- und -Weiterbildung;
d. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Coach-Aus- und -Weiterbildung;
e. die Abgabe von Lehrmitteln an J+S-Coaches;
Art. 5
Mehrwertsteuer Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den jeweiligen Tarifen eingeschlossen.
Art. 6
Gebührenbemessung 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
2
Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz bemisst sich nach Ziffer 1 des Anhangs der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20064.
Art. 7
Reservation von Dienstleistungen Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a, b, c, j und k ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nutzungsintensität.
4 SR
172.045.103
Gebühren des Bundesamts für Sport 3
415.013
Art. 8
Herabsetzung und Erlass von Gebühren Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden: a. für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG5 Finanzhilfen erhalten; b. zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.
Art. 9
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
5 SR
415.0
Bewegung und Sport
4
415.013
Anhang
(Art. 6 Abs. 1)
Gebühr
in
Franken
Einheit
1. Nutzung von Anlagen, Einrichtungen und Gerätschaften Anlagebenutzung (je nach Anlage) max. 45 je Person/Tag Exklusive Schwimmbadbenutzung (je nach Ausmass der Nutzung) 20-240 je Stunde
Kleinbus, ohne Treibstoff (je nach Typ) 50-90 je Halbtag
Sachentransportanhänger und Bootsanhänger 20-40 je Halbtag
Fahrrad, Kanu, Surfbrett und andere Sportgeräte max. 30 je Halbtag
Audiovisuelle Geräte und Anlagen 30-60 je Halbtag
2. Unterkunft mit oder ohne Vollpension Übernachtung im Zimmer, ohne Verpflegung (je nach Zimmergrösse, Ausstattung, Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden) 19-74 je Person/Nacht Dito mit Vollpension
40-96 je Person/Nacht Übernachtung im Zelt, ohne Verpflegung (je nach Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden) 11-23 je Person/Nacht Dito mit Vollpension
31-54 je Person/Nacht 3. Verpflegung Frühstück (je nach Angebot) 6-14 je Person
Mittagessen (je nach Angebot) 12-21 je Person
Abendessen (je nach Angebot) 10-18 je Person
Lunchpaket (je nach Angebot) 7-10 je Person
4. Aus- und Weiterbildung Anmeldung zur Eignungsabklärung Bachelorstudiengang der EHSM 100
Unterkunft anlässlich Eignungsabklärung 40 je Person/Nacht
Anmeldung zum Masterstudium und zu Nachdiplomstudiengängen der EHSM 100 je Studiengang
Semestergebühr EHSM (Bachelor- und Masterstudiengänge) 900
Semestergebühren EHSM für Studierende nach Artikel 61 Absatz 2 SpoFöV 2000
Gebühren des Bundesamts für Sport 5
415.013
Gebühr
in
Franken
Einheit
Anmeldung als Hörerin oder Hörer zu Lehrveranstaltungen der EHSM 50 je 1 ECTSPunkt
Nachdiplomstudiengänge CAS, DAS, MAS (auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung) 600-1000 je 1 ECTSPunkt
Prüfungsgebühr in Studiengängen der EHSM 100 je Studiengang
Abmeldung von oder Nichterscheinen an Prüfungen und Kompetenznachweisen in Studien- und Ausbildungsgängen der EHSM 50
Ergänzungslehrgänge für Absolventinnen und Absolventen von Pädagogischen Hochschulen; Wochenpauschale (Unterricht, Unterkunft, Verpflegung) 250 je Kurswoche
Äquivalenzprüfung von Hochschuldiplomen 50 je Diplom
Ausbildungsgang Trainerin und Trainer Leistungssport mit eidgenössischem Fachausweis 2500 je Ausbildungsgang
Ausbildungsgang diplomierte Trainerin und diplomierter Trainer Spitzensport 4000 je Ausbildungsgang
Weiterbildungsangebote Trainerbildung (je nach Umfang und Aufwand) 150-250 je Kurstag
Äquivalenzprüfung von ausländischen Diplomen der Trainerbildung 250 je Diplom
Kurse und Module der Kaderbildung J+S/ESA, die vom BASPO durchgeführt werden; Tagespauschale (Unterricht, Unterkunft, Verpflegung) 40 je Kurstag
Übrige Aus- und Weiterbildungsangebote (je nach Umfang und Aufwand) 50-250 je Kurstag
Handbuch J+S
50 je Exemplar
Handbuch ESA
35 je Exemplar
J+S-Handbuch Lagersport/Trekking beim Bezug durch Jugendverbände, die mit der Kaderbildung beauftragt sind 25 je Exemplar
Leihmaterial J+S
0,60 je Kilogramm
(brutto)
5. Leistungsdiagnostik Ausdauertest - Feldtest (Gruppen ab 8 Personen) Conconi-Test 50
je Person/Test
4-Stufen-Test (mit Laktat) 80 je Person/Test
Testbesprechung in der Gruppe 150 je Person/Test
Bewegung und Sport
6
415.013
Gebühr
in
Franken
Einheit
Ausdauertest - Labortest Laktatstufentest 175
je Person/Test
Laktatstufentest mit Gewöhnung grosses Laufband 275 je Person/Test
Kapazitätstest (sportartspezifisch mit Laktatmessung) 175 je Person/Test
VO2max-Test (sportartspezifisches Kurzprotokoll) 175 je Person/Test
Laktatstufentest (Submax) und VO2max-Test 300 je Person/Test
Blutvolumenmessung 230 je Person/Test
Blutvolumenmessung 2 x innerhalb 1 Jahr 380 je Person/Test
Krafttests
Muskelleistungstest 240 je Person/Test
Quattrojump 150
je Person/Test
Dropjump 100
je Person/Test
Isokinetik 125
je Person/Test
Grundkrafttest 80
je Person/Test
Schnelligkeitstests 40-Meter-Sprint 40
je Person/Test
Agility-Test 40
je Person/Test
Tapping-Test 30
je Person/Test
Optojump 140
je Person/Test
Speedpackage (40 m-Sprint, Opto-, Drop- und Quattrojump) 350 je Person/Test
6. Sportmedizin Präventive, sportmedizinische Untersuchungen Sportärztliche Untersuchung, EKG, kleines Sportlabor 300 je Person
Sportärztliche Untersuchung 200 je Person
Muskuloskelettale Untersuchung (Physiotherapeut/in) 150 je Person
Medizinische Sprechstunde Problemorientierte diagnostische und therapeutische Intervention gemäss
Tarmed-Tarif
Zusatzuntersuchungen Labor Kleines Sportlabor
75
Grosses Sportlabor
150
Gebühren des Bundesamts für Sport 7
415.013
Gebühr
in
Franken
Einheit
EKG
Ruhe-EKG 50
Belastungs-EKG 150
Fettmessung (Anthropometrie mittels 7-Punkte- Methode, inkl. Besprechung) 50
7. Sportphysiotherapie Grundkrafttest Rumpf
80 je Person/Test
Grundkrafttest Geräteausleihe 150 je Ausleihe von
max. 3 Tagen Dauer
Isokinetik kurz
125 je Person/Test
Isokinetik Power
150 je Person/Test
Physio-Check 150
je Person/Test
Massage 20
je 30 Minuten
8. Verschiedenes Parkplatzbenutzung max.
5
je Stunde
Publikationen in den Formaten A5 und A4 gemäss Gebührenverordnung Publikationen vom 23. November 20056
Publikationen ausserhalb der Formate A5 und A4, bis maximal Format A0 (je nach Format, Papierqualität, Farbe, Aufwand für grafische Aufbereitung und Gestaltung) 1-150 je Seite
Bilddateien (je nach Weiterverwendung zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken) 0,5-20 je Megabyte
Ersatzbadge 30
6 SR
172.041.11
Bewegung und Sport
8
415.013