1
Verordnung
über die Verwaltung der Armee (VVA) vom 29. November 1995 (Stand am 6. Juli 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 167 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 30. März 19491
über die Verwaltung der Armee und Artikel 142 des Militärgesetzes (MG)2, verordnet: 1. Titel: Kommissariatsdienst 1. Kapitel: Verwaltungs- und Kontrollorgane
Art. 1
Weisungszuständigkeit 1 Die Logistikbasis der Armee3 erlässt für den Kommissariatsdienst fachtechnische Reglemente, Weisungen und Befehle. Erlassen andere Bundesämter Befehle und Weisungen, die Bestimmungen über den Kommissariatsdienst enthalten, so müssen sie für diese Bestimmungen die Genehmigung der Logistikbasis der Armee einholen.4 2 Die Chefs Kommissariatsdienst und Quartiermeister erlassen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften fachtechnische Weisungen für ihre Truppenverbände.
Art. 2
5
1
Als Rechnungsführer für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung in Stäben, Einheiten, Schulen und Kursen werden bezeichnet:
a. mit Chef Kommissariatsdienst: der Rechnungsführer des Stabes des Stabsbataillons;
b. mit einem Quartiermeister und ohne Fourier: der Quartiermeister oder der Rechnungsführer der Stabseinheit; c. mit Fourier: der Fourier; AS 1996 340
1
SR 510.30. Heute: V der BVers.
2
SR 510.10
3
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
510.301
Organisation und Verwaltung 2
510.301
d.6 mit Truppenbuchhalter: der Truppenbuchhalter.
2
Für besondere Fälle regelt die Logistikbasis der Armee7 die Rechnungsführung.
Art. 3
Wechsel des Rechnungsführers 1
Beim Wechsel des Rechnungsführers müssen Geschäfte, Buchhaltung, Kassenbestand und Warenvorräte sachgemäss abgegeben werden. Es ist darüber ein Protokoll auszufertigen, dessen Richtigkeit von den beiden Rechnungsführern zu bescheinigen ist. Der Kommandant nimmt Kenntnis davon und bescheinigt dies mit seiner Unterschrift. Das Protokoll ist der Buchhaltung beizulegen.
2
Der übergebende Rechnungsführer bleibt für seine dienstlichen Verrichtungen voll verantwortlich und kann bei der Erledigung noch hängiger Geschäfte zur Mithilfe angehalten werden.
3
Sofern die Übergabe nicht im Beisein beider Rechnungsführer erfolgen kann, ist der vorgesetzte Offizier des Kommissariats- oder Fachdienstes dafür verantwortlich.
Art. 4
Kontrollstellen
1
Als Kontrollstellen für die Truppenbuchhaltung werden bezeichnet: a. für das Hauptquartier der Armee und die Stäbe der Grossen Verbände: die Logistikbasis der Armee b. für Truppenkörper und Formationen: der Quartiermeister oder der Chef Kommissariatsdienst des vorgesetzten Stabes.8 2
Der Direktor der Logistikbasis der Armee ist befugt, in Rekruten- und Kaderschulen Kontrollen anzuordnen.
Art. 5
Kontrollen
Die Kontrollstellen führen während eines Dienstes, auch wenn ihr Stab nicht einrückt, bei den administrativ unterstellten Rechnungsführern unangemeldete Kontrollen über den Kommissariatsdienst (Kassen, Bücher und Belege, Aufbewahrung und Anlage der Gelder, Vermögensausweise, Warenvorräte, Inventare usw.) bzw. den Fachdienst durch. Diese Kontrollen sind in kürzeren Diensten mindestens einmal, in längeren Diensten mindestens monatlich einmal durchzuführen.
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
7
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Verwaltung der Armee - V 3
510.301
Art. 6─79
Art. 8
Ergebnis der Kontrolle 1
Das Ergebnis der Kontrolle ist dem Kommandanten mitzuteilen. Die Kontrolle ist in den Buchhaltungsunterlagen durch die Kontrollstelle einzutragen und zu bescheinigen.
2
Unregelmässigkeiten sind dem Kommandanten sofort zu melden. Dieser hat die notwendigen Massnahmen anzuordnen und den Vorfall überdies auf dem Dienstweg zu melden.
2. Kapitel: Buchhaltungsführung 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 9
Auskunft, Belege
1
Die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung hat jederzeit über alle Vorkommnisse, die den Kommissariats- und Fachdienst betreffen, Auskunft zu geben.
2
Die Einnahmen und Ausgaben aller Kassen sind durch Belege (Formulare oder Originalrechnungen) auszuweisen. Die Belege haben alle zur Überprüfung notwendigen Angaben in Bezug auf Ort und Datum, Rechnungssteller, Art und Beschaffenheit der Waren, Inhalt, Berechtigung, Zweck, Verwendung des Rechnungspostens und Kontierung zu enthalten; summarische Rechnungsstellung ist nicht gestattet.
3
Besondere Fälle sowie Unterschiede zwischen effektiven und Buchhaltungsbeständen sind zu begründen.
Art. 10
Musterbuchhaltung 1 Die im Lehrverband Logistik ausgefertigten Musterbuchhaltungen sind für die Führung der Truppen- und Fachdienstbuchhaltungen verbindlich.10 2 Die Logistikbasis der Armee bestimmt die für die Buchhaltung zu verwendenden Formulare.
Art. 11
Unterschrift
1
Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben: a.11 Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Ein9
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Organisation und Verwaltung 4
510.301
sicht in die Kassenbücher. Die Kommandanten der Grossen Verbände können ihren Stabschef damit beauftragen.
b. Der Rechnungsführer bescheinigt die Richtigkeit aller Abschlüsse, Abrechnungen und übrigen Belege.
c. In besonderen Fällen, in denen der Rechnungsführer die materielle Richtigkeit oder die Berechtigung einer Ausgabe oder einer Einnahme nicht beurteilen kann, ist er verpflichtet, die Unterschrift des Kommandanten oder desjenigen Fachdienstoffiziers einzuholen, der die Ausgabe oder die Einnahme veranlasst oder die betreffende Sache behandelt hat.
2
Die Richtigkeit der Belege der Fachdienstbuchhaltung ist durch den Rechnungsführer zu bescheinigen. Der Fachdienstoffizier oder der Kommandant nehmen Einsicht in die Buchhaltung und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.12 3
Der Chef der Armee erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstleistungen in der Militärverwaltung. Er stellt diese allen betroffenen Stellen zu.13
Art. 12
Buchhaltungsperiode
1
Die Buchhaltungsperiode der Truppenbuchhaltung dauert maximal einen Kalendermonat.14 2
Die Fachdienstbuchhaltung ist im Ausbildungs- und im Assistenzdienst am Ende der Fachdienstperiode, im Aktivdienst am Ende jedes Monats abzuschliessen.
Art. 13
Ungenügen der militärischen Buchhaltung In besonderen Fällen, in denen die militärische Buchhaltung nicht genügt, ordnet die Logistikbasis der Armee im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung Ergänzungen oder die Führung einer geeigneten Buchhaltung an.
2. Abschnitt: Kreditbegehren
Art. 14
1 Bevor Ausgaben angeordnet werden, welche in den Vorschriften nicht vorgesehen sind, reicht der Kommandant auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren an die Logistikbasis der Armee ein.
2
Für Kreditbegehren bis zu 20 000 Franken entscheidet die Logistikbasis der Armee, für solche über 20 000 Franken das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).15
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2976). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
Verwaltung der Armee - V 5
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3
Die Logistikbasis der Armee führt über diese besonderen Ausgaben Kontrolle und legt, soweit nötig, das Abrechnungsverfahren fest.
4
Die Regelung des Kreditwesens im Aktivdienst bleibt vorbehalten.
3. Abschnitt: Grundlagen der Truppenbuchhaltung
Art. 15
Die Grundlagen für die Truppenbuchhaltung umfassen: a. die
Bestandeskontrollen: 1. Mannschaftskontrolle, 2. Kontrolle über Zivilpersonal, 3. Kontrolle über Armeetiere, 4. Kontrollen über eingemietete oder requirierte Fahrzeuge, Baugeräte und bewegliche Gegenstände (z. B. Werkzeuge und anderes Gebrauchsmaterial); b. das Formular «Standort, Bestand und Mutationen».
3. Kapitel: Kassen 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 16
1 Temporäre Kassen werden während der Dauer eines Dienstes geführt.16 2
Der Rechnungsführer hat für die sichere Aufbewahrung der Gelder während des Dienstes zu sorgen.
3
Die Vermengung von eigenem Geld mit Dienstgeld ist verboten.
2. Abschnitt: Temporäre Kassen
Art. 17
Dienstkasse
Alle Einnahmen zugunsten des Bundes, auch solche aus Leistungen der Truppe zugunsten Dritter und alle Ausgaben zu Lasten des Bundes sind in der Dienstkasse zu verbuchen.
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2002 4201).
Organisation und Verwaltung 6
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Art. 18
Depotkasse
Eine Depotkasse muss geführt werden, wenn Angehörige der Einheit (Stab) während des Dienstes Geld hinterlegen wollen.
Art. 19
17
Sofern die Truppe keine Möglichkeit hat, Getränke, Raucherwaren usw. in der Unterkunft oder in der näheren Umgebung zu kaufen, ist die Einheit (Stab) ermächtigt, eine Kantine und eine entsprechende Kasse zu führen. Bei der Auflösung der Kantine am Ende der Dienstleistung ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen.
3. Abschnitt: Ständige Kassen
Art. 20
-2118
Art. 22
19
Art. 23
-2820 4. Kapitel: Zahlungen
Art. 29
Prüfungspflicht
1
Der Rechnungsführer übernimmt und kontrolliert alle Lieferungen, Anschaffungen und Leistungen, die auf Rechnungen der Einheit (Stab) gehen, auf ihre Beschaffenheit und Menge hin und prüft die Richtigkeit der Rechnungen. Werden Lieferungen und Leistungen von Fachdienstoffizieren (Dienstchefs) veranlasst und entgegengenommen, so müssen diese die entsprechende Kontrolle vornehmen.
2
Die Rechnungen dürfen erst nach Bescheinigung ihrer Richtigkeit bezahlt werden.
3
Für Verkäufe und Leistungen der Truppe gilt dieser Artikel sinngemäss.
Art. 30
Abrechnungspflicht
1
Die Truppe hat über Lieferungen, Anschaffungen und Leistungen abzurechnen und die Rechnungsbeträge anzuweisen oder bar zu bezahlen.
2
Vorauszahlungen, Darlehen und Vorschüsse an Lieferanten sind verboten.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
18 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).
19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).
Verwaltung der Armee - V 7
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3
Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.21 4
Über Ausnahmen entscheidet die Logistikbasis der Armee.22 5. Kapitel: Aufbewahrung der Buchhaltungsunterlagen
Art. 31
1 Das Kassenbuch der Dienstkasse ist während fünf Jahren nach Abschluss aufzubewahren.23 2
Alle übrigen Unterlagen der Truppen- und Fachdienstbuchhaltung sind während zweier Jahre aufzubewahren.
6. Kapitel: Buchhaltungsablage und -revision
Art. 32
Revision
Die Kontrollstelle muss die Buchhaltung überprüfen, bevor diese weitergeleitet wird. Jede Kontrollstelle ist gegenüber ihrer übergeordneten Stelle für die Kontrolle verantwortlich.
Art. 33
Kommandierung von Rechnungsführern 1
Die Logistikbasis der Armee ist ermächtigt, säumige oder nachlässige Rechnungsführer zur Rechnungsablage, Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten zu kommandieren. Für solche Kommandierungen werden keine Kompetenzen ausgerichtet.
2
Das VBS kann die Logistikbasis der Armee in besonderen Fällen ermächtigen, für die Kontrolle ausserordentlicher Ausgaben Fachexperten beizuziehen.
Art. 34
24
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Organisation und Verwaltung 8
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2. Titel: Sold 1. Kapitel: Soldberechtigung
Art. 35
Verlängerte Dienstleistung 1
Angehörige der Armee, welche zu dienstlichen Verrichtungen auf ein früheres Datum als die Truppe aufgeboten oder später als diese entlassen werden (Pferde-, Fahrzeug- und Materialübernahme oder -abgabe, usw.), sind für die Tage des verlängerten Dienstes soldberechtigt.
2
Nachzügler sind vom Tage ihres Einrückens an, vorzeitig Entlassene bis zum Tage ihrer Entlassung soldberechtigt.
Art. 36
Reisetage
Angehörige der Armee, die am Vortage reisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die erst am Tage nach der Entlassung den Wohnort erreichen, sind für den Vortag bzw. Tag nach der Entlassung nicht soldberechtigt. Das Aufgebot auf eine frühere als die normale Einrückungsstunde am Besammlungstage (Materialübernahme, ärztliche Untersuchung usw.) gibt keinen weiteren Soldanspruch.
Art. 37
Kommando- und Dienstübergabe 1
Bei ausserdienstlicher Kommando- und Dienstübergabe besteht der Anspruch auf den Transport der Bürokiste. Das dafür nötige Frachtpapier kann bei der Logistikbasis der Armee bezogen werden.25 2 Ist bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe ein persönlicher Kontakt zwischen altem und neuem Kommandanten nötig, besteht Anspruch auf:
a. Sold; b. Pensionsverpflegungsentschädigung; c.26 Reise mit Marschbefehl.
3
Der vorgesetzte Kommandant muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
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2. Kapitel: Gradsold- und Funktionssoldansätze
Art. 38
27 Gradsoldansätze 1 Der Gradsold beträgt pro Tag: Fr.
Korpskommandant 30.- Divisionär 27.- Brigadier 25.- Oberst 23.- Oberstleutnant 20.- Major 18.- Hauptmann 16.- Oberleutnant 13.- Leutnant 12.- Chefadjutant 11.50 Hauptadjutant 11.50 Stabsadjutant 11.- Adjutantunteroffizier 10.- Hauptfeldweibel 9.50
Fourier
9.50
Feldweibel
9.Oberwachtmeister
8.50
Wachtmeister
8.Korporal
7.Obergefreiter
6.50
Gefreiter
6.Soldat
5.Rekrut
4.2
Dienstleistungen, die der Stellung in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.
3
Im Gradsold sind die Vergütungen für den Transport des Militärgepäcks von der Wohnung zur Bahnstation und zurück inbegriffen.
Art. 39
28 Funktionssoldansatz Der Funktionssold für die Fachoffiziere entspricht dem Gradsold.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
28
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).
Organisation und Verwaltung 10
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3. Kapitel: Sold- und Flugzulage
Art. 40
29
1
Während den Grundausbildungsdiensten, beträgt die Höhe der Soldzulage pro Tag im Maximum:
a. 50 Franken zum Erlangen des Grades eines Unteroffiziers oder eines höheren Unteroffiziers;
b. 80 Franken zum Erlangen des Grades eines höheren Unteroffiziers Stufe Truppenkörper oder eines Offiziers; c. 100 Franken zum Erlangen des Grades eines Hauptmanns.
2
Das VBS regelt, innerhalb der Maximalbeträge nach Absatz 1, die Höhe der Soldzulage, unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee, der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienst.
3
Die Höhe der Flugzulage beträgt 8 Franken pro Tag.
Art. 41
30
Art. 42
Die Entschädigungen betragen pro Tag: a. 50 Rappen als Kleiderentschädigung; b. 20 Rappen als Schuhentschädigung, wenn kein Schuhwerk unentgeltlich oder zum herabgesetzten Preis aus Armeebeständen bezogen wurde.
5. Kapitel: Besondere Soldverhältnisse
Art. 43
31 Angestellte der
Militärverwaltung
1
Folgende Berufsmilitärs, die beim Bund angestellt sind, haben keinen Anspruch auf Gradkompetenzen:
a. Höhere
Stabsoffiziere;
b. Angehörige der Armee, die in Berufsformationen eingeteilt sind.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2004 3197).
30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Verwaltung der Armee - V 11
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2
Die übrigen Angestellten der Militärverwaltung beziehen Gradkompetenzen nur für jene Dienstleistungen, zu denen sie im Rahmen ihres Milizdienstes aufgeboten sind.
Art. 44
32
Art. 45
Truppenbesuche und Inspektionen 1
Die Truppenkommandanten und ihre Begleiter beziehen bei Truppenbesuchen oder Inspektionen die Gradkompetenzen. Den gleichen Anspruch haben die Offiziere der Stäbe der Grossen Verbände, die auf Befehl ihrer Kommandanten die Kurse unterstellter Truppen besuchen. Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee nach Artikel 43 Absatz 1.33 2 Die Reise erfolgt mit Marschbefehl.34 3
Die Richtigkeit der Belege ist vom vorgesetzten Kommandanten zu bescheinigen.
Art. 46
Erkundungen und Schiedsrichterdienst 1
Bewilligte Erkundungen und Schiedsrichterdienstleistungen berechtigen, ausgenommen bei Angehörigen der Armee nach Artikel 43 Absatz 1, zu folgenden Kompetenzen:
a. Sold; b. Pensionsverpflegungsentschädigung; c. Logisentschädigung; d. Reise mit Marschbefehl.35 2
Der vorgesetzte Kommandant oder der vom Übungsleiter bezeichnete Schiedsrichterchef muss die Richtigkeit der Belege bescheinigen.
Art. 47
36
Art. 48
37
32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).
37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Organisation und Verwaltung 12
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Art. 49
Beförderung
Beförderte beziehen den Sold des neuen Grades ab dem Tage, an welchem die Beförderung in Kraft tritt (Brevetdatum).
Art. 50
Unerlaubte Abwesenheit Für die Dauer einer unerlaubten Abwesenheit von der Truppe haben Angehörige der Armee keinen Anspruch auf Sold.
Art. 51
Urlaub
1
Beurlaubte Angehörige der Armee sind für einen zweitägigen Urlaub (Reisetage nicht inbegriffen) soldberechtigt. Dauert der Urlaub länger als zwei Tage, so ist für die ganze Dauer desselben kein Sold auszurichten.
2
Die Reisetage gelten grundsätzlich als Diensttage und sind zu besolden.
3
Im Urlaub Entlassene sind bis und mit dem Tage des Urlaubsantrittes soldberechtigt.
Art. 52
Besondere Urlaubsfälle 1
Für die Teilnehmer an Lehrabschlussprüfungen sowie an Einschreibungen, Aufnahme-, Zwischen- und Schlussprüfungen für Hochschulen und höhere technische Lehranstalten besteht für die Dauer der Prüfungen Anspruch auf Sold, auch wenn der Urlaub mehr als zwei effektive Urlaubstage beträgt.
2
Für Angehörige der Armee in Rekruten- und Kaderschulen sowie für Ärzte der sanitarischen Untersuchungskommissionen für die Aushebung besteht für die Dauer der Oster- und Pfingstfeiertage Anspruch auf Sold, auch wenn der Urlaub mehr als zwei effektive Urlaubstage beträgt.
3
Das VBS kann in besonderen Fällen weitere Ausnahmen bewilligen.
Art. 53
Erkrankung
1
Erkrankte Angehörige der Armee sind soldberechtigt, solange sie sich bei der Truppe (Krankenzimmer, zentrale Krankenabteilung) oder höchstens drei Tage zur Abklärung in einem Zivilspital befinden.
2
Im Urlaub Erkrankte, welche der Militärversicherung nicht gemeldet werden und wieder zur Truppe zurückkehren, sind für die Krankheitstage soldberechtigt.
Art. 54
Evakuation
1
Am Tage der Evakuation in ein Zivilspital oder Militärspital oder der Versetzung in häusliche Behandlung scheidet der Angehörige der Armee aus dem Bestand der Truppe aus: Vom folgenden Tage an kommen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung.
2
Der Transport in ein Spital erfolgt zu Lasten der Truppe, derjenige aus dem Spital zu Lasten der Militärversicherung.
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Art. 55
Verhaftung
1
Angehörige der Armee im Militärdienst, die von einer Strafgerichtsbehörde verhaftet werden, sind bis und mit dem Tag der Verhaftung bei ihrer Einheit (Stab) soldberechtigt.
2
Der ausserhalb des Militärdienstes in militärgerichtliche Untersuchung gezogene und verhaftete Angehörige der Armee hat kein Anrecht auf Sold.
Art. 56
Untersuchungshaft
1
Angehörige der Armee, die von einem Militärgericht in Untersuchungshaft versetzt werden, sind bis und mit dem Tag der Verhaftung soldberechtigt. Der Sold ist zusammen mit allfälligen anderen Guthaben, die dem Verhafteten bis zu diesem Tag zustehen, dem Untersuchungsrichter zuhanden der Gerichtskasse abzuliefern.
2
Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so sind ihm die zurückbehaltenen Gelder ungeschmälert auszubezahlen. Die Gerichtskasse muss ihm den Sold für die Zeit der Haft, längstens aber bis zum Entlassungstag seiner Truppe nachvergüten.
Art. 57
Arrest
Für die nach der Entlassung des Angehörigen der Armee verbüssten Arresttage besteht kein Anrecht auf Sold.
Art. 58
Todesfall
1
Für den verstorbenen Angehörigen der Armee ist die Besoldung bis und mit dem Todestag zu berechnen.
2
Das VBS bestimmt, welche Kosten der Bund in Zusammenhang mit der Bestattung übernimmt.
Art. 59
Kirchliche Mitarbeiter In Fällen, in denen keine Feldprediger aufgeboten werden können, dürfen kirchliche Mitarbeiter beigezogen werden und erhalten hierfür eine vom VBS festgesetzte Entschädigung.
Art. 60
Lehrkräfte
1
Müssen in Schulen und Kursen bei Mangel an eigenem Lehrpersonal zusätzliche Lehrkräfte beigezogen werden, die nicht im Gradsold Militärdienst leisten, so erfolgt deren Anstellung in einem zivilen Dienstverhältnis.
2
Das VBS setzt die Anstellungsbedingungen fest.
Organisation und Verwaltung 14
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3
In Bezug auf die Militärversicherung können diese Lehrkräfte ausserordentlichen Instruktoren nach der Verordnung vom 21. November 199038 über das Instruktionskorps gleichgestellt werden. Entsprechende Gesuche sind rechtzeitig an das Generalsekretariat des VBS zu richten.
6. Kapitel: Soldauszahlung
Art. 61
1 Die Soldauszahlung erfolgt am Schluss jeder Buchhaltungsperiode.
2
Soldvorschüsse im Rahmen der geleisteten Diensttage dürfen auf Anordnung des Kommandanten geleistet werden.
a39 Besonderheiten in Grundausbildungsdiensten 1
Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen, für die die Einheit (Stab) haftet, verwendet werden.
2
Mit Auflagen versehene Schenkungen sind ihrer besonderen Bestimmung gemäss zu verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Dienstkasse (Unterkonto) verbucht.
3. Titel: Verpflegung 1. Kapitel: Naturalverpflegung 1. Abschnitt: Berechtigung
Art. 62
Verpflegungskredit
Der Basis-Verpflegungskredit und allfällige Zulagen pro Person und Tag werden durch die Logistikbasis der Armee periodisch festgelegt. Sie betragen zusammen höchstens 15 Franken.
Art. 63
Verpflegungsmittel
Der Verpflegungskredit ist für die Beschaffung aller Verpflegungsmittel für den Truppenhaushalt bestimmt.
38
[AS 1990 1943, 1992 388 Art. 14 Abs. 2 Bst. b, 1995 113, 1996 161, 1997 13, 1999 2903, Art. 121 Ziff. 2, 2000 2429 Ziff. II 2, 2001 190 I Art. 121 Ziff. 2.
AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 29] 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Verwaltung der Armee - V 15
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Art. 64
Benützung des Verpflegungskredites 1
Der nicht beanspruchte Verpflegungskredit aus Schulen und Kursen, gemäss Schul- und Kurstableau, verfällt am Ende der Dienstleistung.40 2 Wird der Verpflegungskredit überschritten, so ist der Fehlbetrag in der Dienstkasse als Einnahme zu verbuchen. Eine Übertragung auf den nächsten Dienst ist nicht gestattet. Die Kommandanten der Truppenkörper können in begründeten Fällen einen Ausgleich innerhalb ihres Verbandes anordnen.
3
In besonderen Fällen entscheidet die Logistikbasis der Armee, ob Überschreitungen des Verpflegungskredites zu Lasten des Bundes übernommen werden.41
Art. 65
Notverpflegung und Tagesportion 1
Die Logistikbasis der Armee legt die Zusammensetzung der Notverpflegung (Notportion, Werk- und Anlagenproviant usw.) fest.42 2
Für den Aktivdienst legt die Logistikbasis der Armee im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung die Tagesportion fest.
Art. 66
Pflichtkonsum
Zwecks Umsatz der Armeevorräte kann die Logistikbasis der Armee den Verbrauch bestimmter Verpflegungsmittel und Mengen anordnen.
2. Abschnitt: Truppenhaushalt
Art. 67
43
Die Truppenverpflegung ist einfach in ihrer Art, gut im Geschmack, gesund in der Zusammensetzung und genügend in der Menge.
Art. 68
Haushalt
1
Die Zubereitung der Verpflegung erfolgt grundsätzlich im Truppenhaushalt.
2
Jede Einheit (Stab) führt in der Regel einen Haushalt. Stäbe, Einheiten und Detachemente, für welche die Führung eines eigenen Haushaltes nicht möglich oder unzweckmässig ist, sind dem Haushalt einer andern Einheit (Stab) anzuschliessen.
40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2622).
42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).
Organisation und Verwaltung 16
510.301
Art. 69
Überwachung
1
Die Kommandanten wachen darüber, dass durch rechtzeitige Vorkehrungen die Verpflegung der Truppe sichergestellt ist, und dass die Truppe im Rahmen der Verpflegungsberechtigung genügend und gut verpflegt wird.
2
Sie sorgen dafür, dass keine Lebensmittel verschwendet oder missbräuchlich verwendet werden.
Art. 70
Serviceentschädigung
1
Bei Truppenverpflegung der Offiziere und höheren Unteroffiziere in Militärkantinen auf den Waffenplätzen und den dazugehörenden Aussenstandorten richtet der Bund dem Kantinier zu Lasten der Dienstkasse eine Serviceentschädigung aus. Das VBS legt die Höhe dieser Entschädigung fest.
2
In allen übrigen Fällen übernimmt der Bund keine Kosten für die Bedienung.
Solche Kosten fallen ausschliesslich zu Lasten des Angehörigen der Armee. Die Vergütung für das Essgeschirr ist in der Entschädigung für Truppenkantonnemente enthalten (Anhang Ziff. 1.1., 1.2.4. und 1.3.2.).
Art. 71
Abgabe an Dritte
1
Bei der Abgabe von Truppenverpflegung an Dritte hat der Rechnungsführer nachfolgende Entschädigungen zu verlangen: a. von besoldeten Angehörigen der
Armee, die eine Pensionsverpflegungsentschädigung beziehen: den Anteil der erhaltenen Pensionsverpflegungsentschädigung
b. von Bundesbediensteten: den durch das VBS festgesetzten Preis
c.44 von Hilfsbedienten, Angestellten der Soldatenstuben, Teilnehmern an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes, an Kursen der militärischen Vorbildung, der ausserdienstlichen Weiterbildung und von Jugend und Sport den Anteil des Verpflegungskredites
d. in allen übrigen von der Logistikbasis der Armee bewilligten Fällen: den von der Logistikbasis der Armee festgesetzten Preis 2
Sämtliche Einnahmen für abgegebene Truppenverpflegung sind in der Dienstkasse der betreffenden Einheit (Stab) zu verbuchen und der Verpflegungsabrechnung gutzuschreiben.
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Verwaltung der Armee - V 17
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Art. 72
Patientenverpflegung
Die Verpflegung von Patienten bei der Truppe, in zentralen Krankenzimmern und in Militärspitälern erfolgt nach Anordnung der zuständigen Truppenärzte grundsätzlich im Rahmen des Verpflegungskredites. Allfällige Mehrkosten infolge ärztlicher Verordnung sind zu begründen.
3. Abschnitt: Andere Art von Naturalverpflegung
Art. 73
Sofern Stäbe und kleine Detachemente nicht an einem Truppenhaushalt teilnehmen
können, sind die Verpflegungsmittel einer Gaststätte oder einem Privaten zur Zubereitung gegen Entrichtung einer vom VBS festgesetzten Entschädigung abzugeben.
2. Kapitel: Pensionsverpflegung 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 74
1 Sofern die Naturalverpflegung nicht möglich ist, sowie in besonderen Fällen, kann ausnahmsweise die Pensionsverpflegung angeordnet werden.
2
Die Pensionsverpflegung soll der Truppenverpflegung angepasst sein. Sie beinhaltet sowohl die Mahlzeiten als auch alkoholfreie Getränke.45 3
Die Logistikbasis der Armee setzt die Pensionsverpflegungsentschädigung fest. Sie beträgt höchstens 50 Franken pro Person und Tag. Nur die wirklich abgegebenen Mahlzeiten sind zu vergüten.46 4 Die Berechtigung zum Bezug der Pensionsverpflegung beginnt am Einrückungstag mit der ersten gemeinsam am Truppenstandort eingenommenen Mahlzeit und entfällt mit der letzten gemeinsam am Truppenstandort eingenommenen Mahlzeit.
Diese Regelung gilt sinngemäss für den Urlaubsantritt und für die Rückkehr aus dem Urlaub.
5
Bei einzelnen Dienstleistungen kann die Pensionsverpflegungsentschädigung für den Einrückungs- und Entlassungstag wie folgt verrechnet werden: a. für das Frühstück, wenn der Wohnort vor 6.30 Uhr verlassen wird; b. für das Mittagessen, wenn der Wohnort vor 12.45 Uhr verlassen bzw. nach 13 Uhr erreicht wird; 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).
Organisation und Verwaltung 18
510.301
c. für das Nachtessen, wenn der Wohnort vor 19 Uhr verlassen bzw. nach 19.30 Uhr erreicht wird.
2. Abschnitt: Pensionsverpflegung ohne besondere Bewilligung
Art. 75
Zuständigkeit
Die Logistikbasis der Armee bestimmt, in welchen Fällen die Pensionsverpflegung ohne besondere Bewilligung durch die Truppe angeordnet werden darf.
Art. 76─7847 3. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Pensionsverpflegung
Art. 79
48
Art. 80
49
Von jeder Bewilligung ist der Logistikbasis der Armee Kenntnis zu geben.
Art. 81
Übrige Fälle
In allen übrigen Fällen kann die Pensionsverpflegung nur mit einer besonderen Bewilligung der Logistikbasis der Armee angeordnet werden.
47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Verwaltung der Armee - V 19
510.301
3. Kapitel: Beschaffung der Verpflegung 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 82
Art
Die Art der Beschaffung der Verpflegung wird im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch die Logistikbasis der Armee, im Aktivdienst durch das Armeekommando im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung bestimmt.
Art. 83
Verbrauch von Verpflegungsmitteln 1
Die den Truppen gelieferten Verpflegungsmittel sind ausschliesslich für ihren eigenen Verbrauch bestimmt.
2
Verboten ist:50
a.51 das Einsammeln von Verpflegungsmitteln, ausser es erfolgt durch den Rechnungsführer;
abis.52 der Handel mit Lebensmitteln; b. den Betrag, der für die Verpflegung zur Verfügung steht, ohne wirklichen Bedarf auszuschöpfen; c. die tatsächlichen Verhältnisse bei der Bestellung, beim Bezug und bei der Verrechnung von Verpflegungsmitteln zu verschleiern.
2. Abschnitt: Selbstsorge
Art. 84
Grundsatz
1
Die Truppe beschafft die Verpflegungsmittel im Ausbildungs- und im Assistenzdienst aufgrund von Lieferungsverträgen oder durch freien Einkauf nach den Vorschriften der Logistikbasis der Armee für die Beschaffung von Verpflegungsmitteln durch Selbstsorge.
2
Im Aktivdienst erfolgt die Selbstsorge nach den Weisungen des Armeekommandos.53
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
53
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).
Organisation und Verwaltung 20
510.301
3
Durch Selbstsorge beschaffte Verpflegungsmittel, die auf Dienstende nicht aufgebraucht werden können, sind bestmöglichst zugunsten der Dienstkasse und unter Gutschrift des vereinnahmten Betrages in der Verpflegungsabrechnung zu verkaufen.
Art. 85
54
3. Abschnitt: Nachschub
Art. 86
Armeeproviant
Die Logistikbasis der Armee beschafft und verwaltet die Vorräte an Verpflegungsmitteln der Armee (Armeeproviant). Es sorgt für rechtzeitigen Umsatz der Warenvorräte durch Belieferung der Truppen, ausnahmsweise durch freien Verkauf.
Art. 87
Bezug von Armeeproviant Die Truppe hat den Armeeproviant, der auf der Preisliste der Logistikbasis der Armee aufgeführt ist, grundsätzlich aus den Verpflegungsmagazinen der Armee oder von anderen Truppen zu beziehen.
Art. 88
55
Die Logistiktruppen besorgen ihren Fachdienst nach den Vorschriften der Logistikbasis der Armee.
2
Die Truppen sind verpflichtet, die von den Logistiktruppen nachgeschobenen Verpflegungsmittel bei diesen zu beziehen.
4. Abschnitt: ...
Art. 89
56
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
56 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Verwaltung der Armee - V 21
510.301
5. Abschnitt: Verpflegung durch die Gemeinde
Art. 90
1 Für die Verpflegung, welche die Gemeinden und Einwohner der Truppe im Aktivdienst liefern, wird eine Entschädigung im Rahmen der Kredite für die Naturalverpflegung ausgerichtet.
2
Die Verpflegung ist nach Anordnung der Kommandanten zuzubereiten oder zur Zubereitung durch die Truppe bereitzustellen.
4. Titel: Unterkunft 1. Kapitel: Kasernierung
Art. 91
57 Sofern sich in den Übungsgebieten Unterkünfte befinden, die dem Bund gehören
oder für deren Benützung eine vertragliche Regelung besteht, haben die Kommandanten diese zu beanspruchen und zu benützen. Die Zuweisungen des Führungsstabs der Armee sind für die Truppe verbindlich.
2. Kapitel: Kantonnemente
Art. 92
Kantonnementseinrichtungen Für unentbehrliche Kantonnementseinrichtungen und Massnahmen zum Schutze der Räumlichkeiten wenden sich die Kommandanten an die Gemeindebehörden. Diese haben das erforderliche Material nach den Angaben der Truppenkommandanten zu beschaffen und nachfolgenden Truppen zur Verfügung zu halten. Die Einrichtungsarbeiten werden soweit als möglich von der Truppe selbst ausgeführt.
Art. 93
Besonders hohe Kosten Entstehen ausnahmsweise besonders hohe Kosten für Kantonnementseinrichtungen, für Massnahmen zum Schutze der Räumlichkeiten oder für die Versorgung der Truppe mit Wasser (z. B. elektrische Kraft für Pumpwerke, Zisternentransporte usw.), so ist vor der Ausführung bei der Logistikbasis der Armee auf dem Dienstweg ein Kreditbegehren einzureichen und diesem ein detaillierter Kostenvoranschlag beizulegen.
57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Organisation und Verwaltung 22
510.301
Art. 94
Vorübergehende Abwesenheit 1
Bei vorübergehender Abwesenheit der Truppe bis zu sechs Tagen bzw. fünf Nächten kann die Truppe die Unterkunftsräume mit ihren Einrichtungen belegt lassen.
Bei längerer Abwesenheit sind die Unterkunftsräume zurückzugeben.
2
Zimmer sind dagegen zu räumen, sofern die Abwesenheit länger als drei Nächte dauert und an einem andern Ort Zimmerunterkunft bezogen wird. Bei Abwesenheit von mehr als fünf Nächten sind Zimmer in jedem Fall zu räumen. Zimmer von Beurlaubten dürfen nur für die Abwesenheit bis zu drei Nächten zu Lasten des Bundes bezahlt werden.
3
In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee Ausnahmen bewilligen
Art. 95
Zimmer
1
Sind die Kosten für die Zimmer, welche die Gemeinde den Offizieren, höheren Unteroffizieren und weiblichen Angehörigen der Armee als Unterkunft anbietet, höher als die vom Bundesrat festgesetzte Zimmerentschädigung, so hat die Gemeinde die Mehrkosten zu tragen.
2
Ist die Unterkunft in Zimmern nicht möglich, so sind besondere Kantonnemente mit Betten oder Matratzen und dem nötigen Mobiliar einzurichten. Den Gemeinden werden dafür die Entschädigungen für Kantonnemente sowie für Matratzen- oder Bettbenützung ausgerichtet.
3
Beziehen die in Absatz 1 genannten Personen mit Bewilligung des Kommandanten andere als von der Gemeinde zugewiesene Zimmer oder Unterkünfte, haben sie die Mehrkosten zu tragen.
4
In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee die Zimmerentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.58
Art. 96
Kantonnementsentschädigungen Die Kantonnementsentschädigungen richten sich nach den Ansätzen im Anhang.
Art. 97
Pauschalentschädigung 1
Für die Benützung ständig eingerichteter Kantonnemente kann die Logistikbasis der Armee Gemeinden und Private auf besondere Vereinbarungen hin pauschal entschädigen. Für nicht vom Bund subventionierte, ständig eingerichtete Kantonnemente kann die Logistikbasis der Armee eine zusätzliche Entschädigung bis zu 25 Prozent pro Person und Tag bewilligen.
2
Das Verzeichnis der Gemeinden und Privaten, mit welchen solche Vereinbarungen bestehen, wird von der Logistikbasis der Armee herausgegeben.
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).
Verwaltung der Armee - V 23
510.301
3. Kapitel: Biwak
Art. 98
Für die Benützung der bestehenden Einrichtungen auf organisierten Zeltplätzen oder
Sportanlagen kann die Logistikbasis der Armee eine Entschädigung im Rahmen der Kantonnementsentschädigungen bewilligen. Diesbezügliche Gesuche sind vor der Belegung auf dem Dienstweg einzureichen.
4. Kapitel: Logisentschädigung
Art. 99
59
Die Logisentschädigung wird ausgerichtet, sofern nicht in Unterkünften nach Artikel 91 oder in Kantonnementen übernachtet werden kann: a. bei Dienstreisen (inkl. Reise nach Art. 36); b. in Schulen und Kursen für Offiziere ohne Truppen (ausgenommen in den Kadervorkursen vor Wiederholungskursen ), in Offiziersschulen, bei Erkundungen und bei isolierten Dienstleistungen einzelner Angehöriger der Armee;
c. an besoldete Angehörige der Armee, welche die Motorfahrzeuge der Kommandanten der Grossen Verbände sowie der Direktoren der Bundesämter fahren und sich auf diesen Fahrten selbst unterzubringen haben;
d. in besonderen von der Logistikbasis der Armee bewilligten Fällen.
Art. 100
60
1
Die Logisentschädigung entspricht dem ortsüblichen Zimmerpreis; sie beträgt jedoch höchstens 46 Franken pro Person und Nacht. In besonderen Fällen kann die Logistikbasis der Armee die Logisentschädigung bis auf höchstens 100 Franken pro Person und Nacht erhöhen.61 2 Wird das Zimmer nicht mehr als vier Nächte benutzt, so erhöht sich die Logisentschädigung um 25 Prozent.
3
In der Logisentschädigung sind die Kosten für die Heizung, die Beleuchtung und die Betreuung der Zimmer sowie die Mehrwertsteuer zum Normalansatz inbegriffen.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
60
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).
61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2706).
Organisation und Verwaltung 24
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5. Kapitel: Besondere Fälle
Art. 101
Alp- und Berghütten, Schiess- und Übungsplätze Erfolgt die Erkundung, Übernahme und Rückgabe von weit abgelegenen Alp- und Berghütten sowie von Schiess- und Übungsplätzen im Beisein des Besitzers oder eines von ihm zu bestimmenden Vertreters, so kann diesem als Vergütung der Spesen eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
Das VBS regelt die Vergütung der Reisekosten.
Art. 102
Abgelegene touristische Berghütten Für die Unterkunft in abgelegenen Berghütten touristischer Vereinigungen bezahlt die Truppe maximal die für Vereinsmitglieder geltende Übernachtungstaxe.
Art. 103
62
Art. 104
Eigene Zimmer
1
Ist der Dienstleistende ermächtigt, im eigenen Zimmer zu nächtigen, so werden weder Zimmervergütung noch Logisentschädigung ausgerichtet.
2
Das militärische Personal hat, sofern es nicht besoldeten Militärdienst leistet, für seine Unterkunft selbst aufzukommen und seine Zimmer dem Quartiergeber direkt zu bezahlen.63
Art. 105
Soldatenstuben
Für Lokalitäten (Soldatenstuben), die der Truppe von gemeinnützigen Institutionen zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, gehen die Kosten für Heizung und Beleuchtung zu Lasten der Dienstkasse.
Art. 106
Schiessanlagen
Für Schiessanlagen, welche die Gemeinden der Truppe zur Verfügung stellen müssen, bezahlt der Bund eine Entschädigung. Das VBS legt die Höhe dieser Entschädigung fest.
62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).
63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Verwaltung der Armee - V 25
510.301
6. Kapitel:
Betreuung der Unterkünfte und der persönlichen Ausrüstung
Art. 107
Grundsatz
In den Wiederholungskursen sowie bei Offizierskursen im Truppenverband nach Kurstableau werden die persönliche Ausrüstung und die Unterkunft der Offiziere und höheren Unteroffiziere betreut durch: a. Offiziersordonnanzen aus Stäben und Einheiten; b. Soldaten aus der Truppe.
Art. 108
64
Die Logistikbasis der Armee kann während des Kasernenaufenthaltes von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) für die Betreuung der persönlichen Ausrüstung und der Unterkunft der Offiziere, höheren Unteroffiziere, Unteroffiziere, Offiziersanwärter65, Militärpiloten und -anwärter auf Antrag des Kommandanten Betriebspersonal einsetzen.
Art. 109
66
Steht für die Dienstleistungen nach Artikel 108 kein Betriebspersonal zur Verfügung, oder werden solche Dienstleistungen für die Verlegungsphase von Rekrutenschulen und Ausbildungskursen nach Schultableau (ohne Kurse, die als Wiederholungskurse zählen) benötigt, kann die Logistikbasis der Armee zusätzliches Personal einstellen.
2
Der Einsatz von zusätzlichem Personal in der Verlegungsphase erfolgt auf Antrag des Kommandanten.
5. Titel: Reisen und Transporte 1. Kapitel: Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs 1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 110
Ausführungsbestimmungen Die Logistikbasis der Armee legt im Einvernehmen mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Ausführungsbestimmungen für die Reisen und Transporte der Truppe und Militärbehörden fest.
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).
65 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).
Organisation und Verwaltung 26
510.301
Art. 111
Ausweise
1
Für die von der Truppe und von Militärbehörden angeordneten Reisen und Transporte zu Lasten des Bundes werden die Beförderungspreise gestundet.
2
Die Logistikbasis der Armee bezeichnet, im Einvernehmen mit den Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs, die Ausweise, die für die Verrechnung der Beförderungspreise (Billettpreise, Frachten für Gepäck, Fahrzeuge, Armeetiere, Material und Waren für den Bedarf der Armee) benötigt werden.
3
... 67
2. Abschnitt: Reisen
Art. 112
68
Bei Reisen zu Lasten des Bundes haben Offiziere und höhere Unteroffiziere Anrecht auf die Benützung der 1. Klasse, alle übrigen Angehörigen der Armee auf die Benützung der 2. Klasse.
Art. 113
69
Art. 114
Rückerstattung von Billettkosten Die Billettkosten für Fahrten, welche zu Lasten der Militärverwaltung gehen, können durch den Rechnungsführer vergütet werden:70 a. wenn Angehörige der Armee mangels gültigen Ausweises den Beförderungspreis bezahlen müssen; der Angehörige der Armee hat den Nachweis über den Billettbezug zu erbringen;
b. in begründeten, von der Logistikbasis der Armee bewilligten Ausnahmefällen.
Art. 115
71
Angehörige der Armee haben bei Reisen während der Dienstdauer Anspruch auf unentgeltliche Beförderung mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
2
Befindet sich der Wohnort eines Angehörigen der Armee oder seiner Eltern im Ausland, so hat der Angehörige der Armee während der Dienstdauer Anrecht auf 67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 4201).
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
Verwaltung der Armee - V 27
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unentgeltliche Beförderung auf Schweizer Territorium mit Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
3. Abschnitt: Reisevergütung an die aus dem Ausland einrückenden Angehörigen der Armee
Art. 116
Einrücken in die Rekrutenschule 1
Das VBS bezahlt Auslandschweizern, die in die Rekrutenschule einrücken, die Kosten für die Reise vom ausländischen Wohnort bis zur schweizerischen Grenzübergangsstation oder bis zum Flughafen und umgekehrt. Letzteres gilt auch bei vorzeitiger Entlassung, sofern diese aus unverschuldeten Gründen erfolgt.
2
Die Kosten für die Reise von der Grenzübergangsstation oder vom Flughafen zum Einrückungsort und vom Entlassungsort zur Grenzübergangsstation oder zum Flughafen gehen zu Lasten des VBS.
3
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das VBS regeln die Einzelheiten.
Art. 117
Einrücken zu den übrigen Ausbildungsdiensten 1
Angehörige der Armee, die aus dem Ausland zu anderen Ausbildungsdiensten einrücken, müssen die Reisekosten vom ausländischen Wohnort bis zur Grenzübergangsstation oder zum Flughafen selber bezahlen. Für die entsprechende Strecke müssen sie auch nach der Entlassung die Reisekosten selber übernehmen.
2
Sofern ein Kommandant aus Kadermangel die Einberufung eines Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub zu diesen Ausbildungsdiensten als unbedingt erforderlich erachtet und der Angehörige der Armee bereit ist, den Dienst freiwillig zu leisten, kann die Logistikbasis der Armee auf begründetes vordienstliches Gesuch die Rückerstattung der Billettkosten der Auslandstrecke für das Einrücken und die Entlassung bewilligen.72
Art. 118
Einrücken zum Aktivdienst An die zum Aktivdienst aufgebotenen Auslandschweizer sind, zu Lasten der Dienstkasse, die Reisekosten (2. Klasse) von ihrem Wohnort bis zur Schweizergrenze (bzw. zu einem schweizerischen Flughafen) zu vergüten. Bei der Entlassung haben sie den gleichen Anspruch für die Rückreise.
72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).
Organisation und Verwaltung 28
510.301
2. Kapitel: Transporte durch Seilbahnen und Skilifte
Art. 119
1 Die Benützung von Seilbahnen und Skiliften für Transporte ist nur zulässig, wenn der gleiche Zweck innert nützlicher Frist nicht mit truppeneigenen Mitteln erreicht werden kann.
2
Für die Bewilligung dieser Transporte sind zuständig: a. die Bataillonskommandanten bis 50 Personen; b. die Kommandanten der Grossen Verbände ab 51 Personen.73 3
Die Rechnungen sind der Logistikbasis der Armee zur Bezahlung zuzustellen. Die Bewilligung ist der Rechnung beizulegen.74 3. Kapitel:75 ...
Art. 120
6. Titel: Sanitätsdienst 1. Kapitel: Leistungen
Art. 121
Mangel an Truppenärzten und -zahnärzten Stehen keine Truppenärzte und -zahnärzte im Dienst, reicht ihre Zahl nicht aus oder können sie nicht rechtzeitig erreicht werden, so erfolgt die Behandlung: a. auf den ständigen Waffenplätzen in der Regel durch die vom Oberfeldarzt ernannten Waffenplatzärzte, -zahnärzte oder deren Stellvertreter; b. in allen übrigen Fällen durch Zivilärzte und -zahnärzte.
Art. 122
Epidemien
1
Bei Epidemien oder in anderen besonderen Fällen kann der Oberfeldarzt auf Antrag der Kommandanten die vorübergehende Anstellung von gelerntem Zivilkrankenpflegepersonal bewilligen.
2
Das mit Bewilligung des Oberfeldarztes angestellte zivile Krankenpflegepersonal wird nach Anordnungen des Führungsstabs der Armee76 entschädigt.
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).
74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
75 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999 (AS 1999 3532).
76 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Verwaltung der Armee - V 29
510.301
Art. 123
77
Art. 124
Kommandierung von Sanitätsoffizieren Der Oberfeldarzt ist ermächtigt, Sanitätsoffiziere, die ihre Pflichten in Bezug auf das sanitätsdienstliche Rapportwesen vernachlässigen oder ihnen nicht nachkommen, zur Erstellung oder Bereinigung der Rapporte, zur Auskunftserteilung oder zu ergänzenden Arbeiten auf den Führungsstab der Armee zu kommandieren. Für solche Kommandierungen werden keine Kompetenzen ausgerichtet.
2. Kapitel: Medikamente und Sanitätsmaterial
Art. 125
Medikamente
Medikamente sind in der Regel bei der Armeeapotheke zu beziehen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.
Art. 126
Sanitätsmaterial
1
Die Ausstattung einer privaten Arzt- oder Zahnarztpraxis (Apparate, Instrumente) darf nur mit Bewilligung der Armeeapotheke gemietet werden.
2
Für private Apparate und Instrumente, die ein Truppenarzt bzw. -zahnarzt im Rahmen einer militärischen Dienstleistung einsetzt, darf nur mit Bewilligung der Armeeapotheke eine Entschädigung ausgerichtet werden.
3. Kapitel: Einsatz von Sanitätsformationen in zivilen Spitälern
Art. 127
Werden Angehörige der Sanitätstruppen zu Dienstleistungen in zivilen Spitälern
eingesetzt, so ist eine vom VBS festgesetzte Inkonvenienzentschädigung pro Person und Einsatztag an die Spitalverwaltung auszurichten.
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).
Organisation und Verwaltung 30
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4. Kapitel:78 Armeelager für Menschen mit Behinderungen
Art. 128
In Armeelagern für Menschen mit Behinderungen führt der Armeesanitätsdienst
neben der Truppenbuchhaltung eine Gästebuchhaltung. Aus dem Kostenbeitrag der Gäste ist der Dienstkasse für Unterkunft und Verpflegung ein vom VBS festgelegter Beitrag zu vergüten. Ein allfälliger Überschuss aus der Gästebuchhaltung ist auf Dienstende dem Fonds für Armeelager für Menschen mit Behinderungen zu überweisen.
7. Titel: Armeetiere 1. Kapitel: Pferde und Maultiere 1. Abschnitt: Futterration
Art. 129
Tagesration
1
Die normale Tagesration für Pferde und Maultiere beträgt 4 kg Futterwürfel und 8 kg Heu.
2
Die Kommandanten sind befugt, eine Verschiebung zwischen Futterwürfeln und Heu vorzunehmen, wobei 1 kg Futterwürfel wie 2 kg Heu zu bewerten ist.
3
Die Truppe kann in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee79 die normale Tagesration durch andere Futtermittel (z. B. Hafer, Stroh) ersetzen.
4
Sind im Aktivdienst keine Futterwürfel verfügbar, so werden statt 4 kg Futterwürfel 4 kg Hafer abgegeben.
Art. 130
Zulage
Bei ausserordentlicher Beanspruchung kann die Logistikbasis der Armee, auf begründeten Antrag der Truppenkommandanten hin, Zulagen zur Tagesration bewilligen. Die Bewilligung ist der Buchhaltung beizulegen.
Art. 131
Notration
Die Notration der Pferde und Maultiere wird durch die Logistikbasis der Armee im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee festgelegt.
78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
79 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Verwaltung der Armee - V 31
510.301
Art. 132
Beanspruchung
1
Nicht gefasste Futterrationen verfallen am Schluss des Dienstes zugunsten des Bundes.
2
Der Gegenwert für zuviel bezogene Rationen ist in der Dienstkasse als Einnahme zu verbuchen, wobei der Ausgleich zuviel oder zuwenig gefasster Futtermittel im Sinne von Artikel 129 Absatz 2 gestattet ist.
2. Abschnitt: Beschaffung der Futtermittel
Art. 133
80 Für die Beschaffung der Futtermittel gelten sinngemäss die Artikel 82-88 und 90
über die Beschaffung der Verpflegung.
3. Abschnitt: Futtervergütung Art. 134
In den Fällen, in denen der Angehörige der Armee die Pensionsverpflegungsentschädigung bezieht und sein Reitpferd nicht von der Truppe gefüttert werden kann, wird die Futtervergütung von 5 Franken je Diensttag (inbegriffen Stallstroh) ausgerichtet.
2. Kapitel: Militärhunde
Art. 135
Einmietung
1
Die für die Truppen benötigten Hunde können im Ausbildungs- und im Assistenzdienst durch die Logistikbasis der Armee gemietet werden.
2
Für gemietete Militärhunde wird ein vom VBS festgesetztes Mietgeld je Diensttag ausgerichtet.
Art. 136
Futter und Unterkunft Die Kosten für Futter und Unterkunft der im Dienst stehenden Militärhunde gehen zu Lasten des Bundes. Das VBS legt den Wert der Natural- und Geldverpflegung fest.
80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Organisation und Verwaltung 32
510.301
Art. 137
Tierärztliche Behandlung Die Kosten für tierärztliche Behandlung der im Dienst stehenden Militärhunde gehen zu Lasten des Bundes.
Art. 138
Ausserdienstliche Tätigkeit Für die ausserdienstliche Tätigkeit der Militärhundeführer wird diesen durch die Logistikbasis der Armee eine vom VBS festgesetzte jährliche Entschädigung ausgerichtet.
a81 Medikamente
Medikamente für Armeetiere sind in der Regel beim Armeeveterinärdienst zu bestellen; kleine Bezüge dürfen im freien Handel erfolgen.
8. Titel:82 Disposition und Einsatz ziviler Fahrzeuge 1. Kapitel: Allgemeines
Art. 139
Grundsätze 1 Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern: a. die fest zugeteilten eigenen Mittel für den Auftrag nicht ausreichen oder nicht geeignet sind;
b. die über die Zuteilung hinaus benötigten Mittel weder beim eigenen Truppenkörper, noch durch die kurzfristige Zuteilung zusätzlicher Mittel aus Bundesbeständen beschafft werden können;
c. der Transport Service des VBS keine Kapazitäten zur Verfügung stellt; d. ein Auftrag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigt werden kann.
2
Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahrzeuge erfolgt in Absprache mit allen Partnern in der Logistikbasis der Armee.
Art. 140
Begriffe Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge. Als Ausnahmefahrzeuge gelten insbesondere Kranwagen, Baumaschinen und Baugeräte.
81
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996 (AS 1996 2752). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3532).
Verwaltung der Armee - V 33
510.301
2. Kapitel: Einmieten ziviler Fahrzeuge
Art. 141
Vorgehen 1 Die Logistikbasis der Armee schliesst mit dem zivilen Halter einen privatrechtlichen Mietvertrag über das einzumietende Fahrzeug ab.
2
Die Fahrzeuge werden von Angehörigen der Armee bedient.
3
Die eingemieteten Fahrzeuge verkehren mit ihren kantonalen Kontrollschildern.
Ausnahmefahrzeuge, welche nicht auf öffentlichen Strassen verkehren, müssen nicht immatrikuliert sein.
Art. 142
Bedienungspersonal für Ausnahmefahrzeuge 1
Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt, die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und auch entsprechende militärische Fahrberechtigung besitzen.
2
Zuständig für den Einsatz ist die Logistikbasis der Armee in Zusammenarbeit mit dem Führungsstab der Armee und den Kantonen.83 3. Kapitel: Transport- oder Arbeitsauftrag an das zivile Gewerbe
Art. 143
1 Die Logistikbasis der Armee kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeitsaufträge an das zivile Gewerbe erteilen.
2
Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient.
4. Kapitel: Dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen
Art. 144
Grundsatz 1 In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen bewilligt werden.
2
Die dienstlich verwendeten Personenwagen werden vom Militärdienst leistenden Halter oder von seinem Beauftragten geführt und verkehren mit kantonalen Kontrollschildern und eigener Haftpflichtversicherung.
3
Die Zurverfügungstellung dieser Fahrzeuge ist freiwillig und darf nicht befohlen werden.
4
Dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den Artikeln 145-148 bekanntzugeben.
83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Organisation und Verwaltung 34
510.301
Art. 145
Bewilligung 1 Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen wird für höchstens acht Tage erteilt, wenn nicht der gleiche Zweck mit öffentlichen Verkehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigneten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.
2
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind: a. im Ausbildungs- und im Assistenzdienst: 1. bis zu vier Tagen die Kommandanten der Grossen Verbände und die Direktoren der Bundesämter, 2. bis zu acht Tagen der Chef der Armee, der Kommandant Heer und der Kommandant Luftwaffe, b. im
Aktivdienst:
1. das Hauptquartier der Armee, 2. die Chefs Transporte der Grossen Verbände für die ihnen fachtechnisch unterstellten Truppen.84
Art. 146
Entschädigung Das VBS legt die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen fest. Diese Entschädigung deckt die durch die dienstliche Verwendung entstehenden Betriebs- und Unterhaltskosten, inklusive Steuern und Versicherung.
Art. 147
85 Haftung 1 Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Personenwagen, sofern dafür nicht ein Dritter leistungs- oder haftpflichtig ist.
2
Wird der Schaden von der Kaskoversicherung des Halters übernommen, so ersetzt der Bund dem Halter den Selbstbehalt oder den Bonusverlust.
3
Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Halter des zivilen Personenwagens oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt.
Art. 148
Verwendung ohne Bewilligung Die Verwendung ziviler Fahrzeuge ohne Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Vergütung. Für Schäden besteht keine Haftung des Bundes.
84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2976).
Verwaltung der Armee - V 35
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5. Kapitel: Nicht planbare Transport- oder Arbeitsaufträge
Art. 149
Spontanautonomie 1 Die Spontanautonomie gewährt der Truppe eine erhöhte Handlungsfreiheit, um einen nicht vorhersehbaren Einsatz innerhalb von 12 Stunden ausführen zu können.
In diesem Zusammenhang eingesetzte Fahrzeuge werden immer vom zivilen Bedienungspersonal des Halters bedient.
2
Der Schul-/Kurskommandant, der Kommandant eines Bataillons oder einer Abteilung erteilt direkt einen Transport-/Arbeitsauftrag an das zivile Gewerbe, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 139 erfüllt sind.
3
In der Regel dürfen pro Buchhaltungsperiode Aufträge bis zu einem Betrag von maximal 2000 Franken erteilt werden. In Notsituationen (Menschenleben in Gefahr, Aufwand nachweisbar geringer als ein möglicher Schaden) entscheidet der Auftraggeber selbstverantwortlich über eine Erhöhung des Betrages.
Art. 150-151 Aufgehoben 9. Titel: Betriebsstoffe
Art. 152
Verbrauch
Die Kommandanten sowie die für den Motorwagendienst und die Betriebsstoffversorgung zuständigen Kader und Mannschaften sind für den sparsamen Treibstoffverbrauch verantwortlich. Das VBS kann eine Kontingentierung der Treibstoffe in der Armee anordnen.
Art. 153
Beschaffung
Die Beschaffung der Betriebsstoffe durch die Truppe erfolgt durch Nachschub oder Selbstsorge.
Art. 154
86
Die Truppe beschafft die Betriebsstoffe grundsätzlich bei den durch die Logistikbasis der Armee bezeichneten Tankstellen sowie von Logistiktruppen oder aus Truppendepots.
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Organisation und Verwaltung 36
510.301
Art. 155
Selbstsorge
1
Im Ausbildungs- und Assistenzdienst kann die Beschaffung der Betriebsstoffe durch Selbstsorge nur in Ausnahmefällen durch die Logistikbasis der Armee bewilligt werden.
2
Im Aktivdienst kann das Armeekommando im Einvernehmen mit den Organen der wirtschaftlichen Landesversorgung für bestimmte Truppen Selbstsorge anordnen.87 10. Titel: Post-, Telefon- und Telegrafendienst 1. Kapitel: Postdienst bei der Truppe
Art. 156
1 Der Nachschuboffizier ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb des Bataillons (Abteilung) verantwortlich. Er regelt aufgrund der Weisungen für den Postdienst sowie im Einvernehmen mit dem Truppen-Feldpostunteroffizier und allen beteiligten Stellen die Postversorgung in seinem Bereich.88 2 Der Rechnungsführer ist für die Organisation des Postdienstes innerhalb der Einheit verantwortlich.
2. Kapitel: Telefon, Telefax
Art. 157
Zivile Anschlüsse
1
Im Ausbildungs- und Assistenzdienst sind die über das Telefonnetz der Anbieterinnen von Fernmeldediensten geführten militärdienstlichen Telefongespräche taxpflichtig.89 2
Im Aktivdienst geniessen die militärischen Kommandostellen für die dienstlichen Telefongespräche Taxfreiheit.
Art. 158
90
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
89 Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
90 Aufgehoben durch Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779).
Verwaltung der Armee - V 37
510.301
Art. 159
Militarisierung ziviler Anschlüsse 1
Die Truppe kann den zivilen Anschluss eines Abonnenten mit seinem Einverständnis übernehmen (militarisieren), wenn sie sich länger als 24 Stunden am gleichen Ort aufhält und die gelegentliche Benützung des zivilen Anschlusses nicht ausreicht.
2
Die zuständige Stelle der Anbieterinnen von Fernmeldediensten hält vor der Militarisierung den Gebührenstand fest und teilt dem Abonnenten und der Truppe den Zeitpunkt der Ablesung und den Gebührenstand mit.91
Art. 160
92
Jede Kommandostelle kann von der zuständigen Stelle von Anbieterinnen von Fernmeldediensten einen eigenen Anschluss einrichten lassen, wenn die Militarisierung eines zivilen Anschlusses nicht ausreicht.
2
Die Truppe, die für die Übernahme von Fernmeldeleitungen besonders ausgebildet ist, darf an den von der zuständigen Stelle der betroffenen Anbieterinnen von Fernmeldediensten bezeichneten Punkten geeignete Militärapparate anschliessen.
3
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen die Preise für zeitweilige Anschlüsse fest.
Art. 161
Telefongespräche
Die militärischen Telefongespräche während und ausserhalb des Dienstes sind auf das absolut Notwendige zu beschränken. Für ausserordentlich hohe Telefonauslagen der Stäbe und Einheiten kann die Logistikbasis der Armee besondere Begründungen verlangen und unnötige Gespräche der Truppe belasten.
3. Kapitel: Telex und Datenleitungen
Art. 162
93
Für militärische Zwecke können Anschlüsse an die Sprach- und Datennetze der Anbieterinnen von Fernmeldediensten erstellt werden.
2
Ausser den Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder der Führungsunterstützungsbrigade 41 darf nur die besonders ausgebildete Truppe Anschlussleitungen erstellen und geeignete Endgeräte anschliessen. Das Geschäftsgeheimnis der betroffenen Anbieterinnen ist dabei zu wahren.94
91 Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
92 Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
93 Fassung gemäss Ziff. II 26 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Organisation und Verwaltung 38
510.301
Art. 163
Zivile Telexanschlüsse Zivile Telexanschlüsse dürfen im Ausbildungs- und im Assistenzdienst nicht militarisiert werden.
Art. 164
Datenübertragungseinrichtungen Die Kosten für Abonnementsgebühren, Amtsleitungen, Miet- und Wählleitungen mit Datenübertragungseinrichtungen mit Modem/Telefon sowie eventuelle Installationskosten gehen zu Lasten der Militärverwaltung.
11. Titel: Büromaterial
Art. 165
95
Die im Kurstableau (Reglement 51.76/II) aufgeführten Truppen beziehen ihr allgemeines Büromaterial grundsätzlich beim zuständigen Zeughaus.
Art. 166
96 Ankauf Für ausserordentliche oder zusätzliche Bedürfnisse kaufen die Stäbe und Einheiten ihr Büromaterial im Privathandel zu Lasten des Kredites des Kommandanten.
12. Titel: ...
Art. 167
97
Art. 168
Zuständigkeit
1
Für den erstinstanzlichen Entscheid über vermögensrechtliche Ansprüche sind zuständig:
a. das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) betreffend: 1. Schadenersatzansprüche Dritter nach den Artikeln 134-136 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist, 95
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2752).
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
97 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
Verwaltung der Armee - V 39
510.301
2. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Militärfahrzeugen (Motorfahrzeuge und Fahrräder) und Militärschiffen durch Angehörige der Armee nach Artikel 139 Absatz 1 MG, 3. Entschädigung wegen Verlustes oder Beschädigung des Eigentums von Angehörigen der Armee nach Artikel 137 MG, 4. Rückgriffsansprüche auf Angehörige der Armee nach Artikel 138 MG, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist; b. das Heer betreffend: 1. Streitigkeiten in Belangen des Schiesswesens ausser Dienst, der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe und der Entschädigung der Dachverbände,
2. Forderungen der Kantone oder privater Organisationen aus der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung sowie aus der Beitragsleistung des Bundes an private Organisationen und Rückforderungen des Bundes,
3. Ansprüche aus der Behandlung kranker und verletzter Pferde und Diensthunde,
4. Ansprüche aus der Miete von Pferden und Diensthunden, 5. Ansprüche aus der Abgabe von Trainbundespferden an Angehörige der Armee,
6. Ansprüche aus dem Verkauf von bundeseigenen Reitpferden an beritten eingeteilte Offiziere und Berufsmilitärs, 7. Abgabe von Reitpferden an freiwillige Offizierskurse, 8. Abgabe von bundeseigenen Reitpferden für Sport, ausserdienstliche Tätigkeit und besondere Veranstaltungen;
c. die Luftwaffe betreffend: 1. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung von Luftfahrzeugen durch Angehörige der Armee, 2. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Spezialmaterial sowie von permanenten Infrastrukturanlagen der Luftwaffe,
3. Prämien, Entschädigungen und Zulagen an Angehörige der Armee aus dem militärischen Flugdienst; d. die Logistikbasis der Armee betreffend: 1. Sold inkl. Soldabzüge, Reisevergütungen und andere Entschädigungen der dienstleistenden Angehörigen der Armee, 2. Forderungen des Bundes oder gegen den Bund aus Verpflichtungen der Gemeinden und Privaten hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung der Truppe sowie sonstiger Leistungen für die Truppe, 3. Rechnungsführung, 4. Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidriger Rechnungsführung und pflichtwidriger Aufsicht über diese, 5. Kosten für die Beerdigung verstorbener Angehöriger der Armee,
Organisation und Verwaltung 40
510.301
6. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes oder Verschwendung von Munition, Sprengstoffen und deren Verpackungsmaterial, 7. Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts der persönlichen Ausrüstung sowie der übrigen Ausrüstung der Armee, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist,
8. Rückgabe oder Kauf von Gegenständen der persönlichen Ausrüstung, 9. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Bauten und Einrichtungen sowie Materialverlusten auf kantonalen und eidgenössischen Waffen- und Schiessplätzen,
10. Ansprüche aus der Stellung von Fahrzeugen, 11. Ansprüche aus der Miete von Telematikmitteln, 12. Ansprüche aus der sanitätsdienstlichen Behandlung erkrankter oder verunfallter Angehöriger der Armee, 13. Ansprüche aus Vermietung, Verlust oder Beschädigung von Sanitätsmaterial oder sanitätsdienstlichen Einrichtungen;
e. die armasuisse, Bereich Bauten, betreffend Schadenersatzansprüche wegen Verlustes, Beschädigung und mangelnden Unterhalts von Objektmaterial und militärischen Immobilien, soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.
f.
das Bundesamt für Landestopografie betreffend Rechnungsstellung für nicht zurückgegebene, der Truppe leihweise abgegebene Karten.99 2
Bestehen gegen einen Angehörigen der Armee aus demselben Schadenereignis verschiedene Ersatzansprüche, so entscheidet eine Stelle gesamthaft. Die beteiligten Stellen einigen sich über die Zuständigkeit.
3
Im Zweifelsfalle bezeichnet das VBS die für den erstinstanzlichen Entscheid zuständige Stelle.
4
Das Generalsekretariat VBS (Schadenzentrum) kann die Erledigung kleinerer Schadenfälle durch besondere Weisungen den Verwaltungseinheiten des VBS oder der Truppe übertragen.100
a101 Datensammlung Schadenzentrum VBS Das Schadenzentrum VBS führt zur Erledigung der Schadenfälle und Haftpflichtansprüche eine elektronische Datensammlung.
b102 Datenerhebung und Kategorien 1 Das Schadenzentrum VBS erhebt die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten.
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4007).
101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).
102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).
Verwaltung der Armee - V 41
510.301
2
Es werden namentlich Personendaten der folgenden Kategorien erhoben: a. Angaben über Geschädigte und Schädigende (Name, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Art der Schädigung);
b. Gesundheitsdaten über die Geschädigten und die Schädigenden, die für die Behandlung des Schadens notwendig sind; c. Angaben zum Schadensereignis (Ort, Art, Ursache, Hergang und Umfang des Schadens, Beteiligte, Zeugen); d. Schadenshöhe; e. Abklärungen von Sachverständigen, die für die Behandlung des Schadens notwendig sind.
3
Im Anhang 2 werden die in der Datensammlung des Schadenzentrums VBS enthaltenen Personendaten aufgeführt und im Anhang 3 der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
c103 Bekanntgabe von Personendaten Das Schadenzentrum VBS gibt folgenden Stellen bestimmte Personendaten bekannt: a. Die hauptamtlichen Mitarbeitenden des Schadenzentrums VBS erhalten über ein Abrufverfahren unbeschränkten Zugriff auf die Daten.
b. Den nebenamtlichen Mitarbeitenden des Schadenzentrums VBS wird über ein Abrufverfahren nur Zugriff auf die Daten gewährt, die sie zur Bearbeitung der zugewiesenen Dossiers benötigen.
c. Die Fahrzeugexperten des Bundes erhalten über ein Abrufverfahren nur Zugriff auf die Daten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags benötigen.
d. Wird die Schadensbehandlung durch eine Versicherung durchgeführt, kann ihr das Schadenzentrum VBS die schadensrelevanten Daten bekannt geben.
d104 Datensicherheit, Archivierung und Löschung 1 Die Datensicherheit richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 1993105 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Artikeln 8 und 9 über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003106 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans Bund. 2 Die Daten werden während maximal zehn Jahren nach Abschluss des Schadensfalles im System verwahrt und danach dem Bundesarchiv angeboten. Personendaten, die nicht vom Bundesarchiv angenommen werden, sind zu vernichten.
103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).
104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).
105 SR
235.11
106 SR
172.010.58
Organisation und Verwaltung 42
510.301
Art. 169
107
Die nach Artikel 168 jeweils zuständige Stelle behandelt die Ansprüche und entscheidet darüber. Sie ist berechtigt, für die Abklärung des Schadens Sachverständige beizuziehen und über den betreffenden Sachkredit zu entschädigen. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 142 MG.
Art. 170
Verfahren bei Haftung der Einheit 1
Gegen Ersatzansprüche wegen Verlustes und Beschädigung von Material (Art. 140 MG) kann die Schule, die Einheit oder der Stab innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der nach Artikel 168 zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erheben.
2
Die Einsprache hat den genauen Sachverhalt sowie die Begründung für die vollständige oder teilweise Ablehnung der Haftung zu enthalten. Die Beweismittel sind anzugeben; sie sind beizulegen, soweit die Schule, die Einheit oder der Stab sie in Händen hat.
3
Die nach Artikel 168 zuständige Stelle klärt den Sachverhalt ab und entscheidet über die Haftung.
4
Zur Anordnung von Soldabzügen wegen Verlustes und Beschädigung von Material ist der Kommandant der Schule, der Einheit oder des Stabes zuständig.
14. Titel: Festlegung der Entschädigungen Art. 171
Das VBS legt die in dieser Verordnung erwähnten Entschädigungen mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements fest.
15. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 172
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 12. August 1986108 über die Verwaltung der Armee wird aufgehoben.
Art. 173
109
108 [AS 1986 1724, 1989 2387, 1990 3 Art. 5 1737, 1991 2396, 1992 2200, 1993 815, 1994 2434]
109 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 878).
Verwaltung der Armee - V 43
510.301
Art. 174
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Organisation und Verwaltung 44
510.301
Anhang 1110
(Art. 96)
Kantonnementsentschädigungen Je
Person
und Tag
Räume in
Truppenunterkünften
Fr.
Zivilschutzanlagen/-räumen
Fr.
1. Kantonnemente 1.1.
Pauschalentschädigungen In
diesen
Entschädigungen sind alle Leistungen nach Ziffer 1.2. enthalten.
Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden Ansätze abzuziehen.
×
8.10
4.20
1.2.
Einzelne Leistungen Für Personen, die in Zimmern untergebracht sind, dürfen lediglich die Entschä-
digungen nach den Ziffern 1.2.3., 1.2.4.
und 1.2.5. ausgerichtet werden.
×
1.2.1. Kantonnementsraum (inkl. Liegestelle, Matratze, Einrichtungen, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WC-Papier, Waschgelegenheit, Wasser, Reinigungsmittel, Abwas-
serreinigung)
×
4.30
1.60
1.2.2. Duschen
(inkl. elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Kosten für Warmwasseraufbereitung, Reinigungsmittel, Abwasserreinigung)
×
-.80
-.80
1.2.3. Essraum
(inkl. Mobiliar, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, WC, WCPapier, Handwaschgelegenheit, Wasser,
Reinigungsmittel, Abwasserreinigung) ×
1.70
-.80
1.2.4. Essgeschirr
×
-.10
-.10
1.2.5. Küche
(inkl. Kochapparate und sonstige Ausrüstung sowie Geräte, elektrische Energie für Beleuchtung und Kleingeräte, Wasser, Abwasserreinigung) ×
1.20
-.90
1.3.
Sonderleistungen 1.3.1. Notunterkunft
(nur
Unterkunftsraum)
×
2.10
-.80
110 Ursprünglich Anhang. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 30. Sept. 1996 (AS 1996 2752) und vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4201).
Verwaltung der Armee - V 45
510.301
Je
Person
und Tag
Räume in
Truppenunterkünften
Fr.
Zivilschutzanlagen/-räumen
Fr.
1.3.2. Kantonnemente für Offiziere und höhere Unteroffiziere, sofern die Unterkunft in Zimmern nicht möglich ist (inkl.
Leistungen nach den Ziffern 1.2.1.-1.2.5., Betten mit Wäsche; Reinigung der Wäsche zu Lasten der Dienstkasse) ×
10.60
6.70
1.3.3. Matratzen
×
-.50
-.30
1.3.4. Bettstellen
mit
Matratzen
×
1.50
-.80
1.4.
Küchen
je Tag
je Tag
1.4.1. Benützung
für
Kleinküchenbetriebe (inkl.
Kochherd, -geräte, -geschirr, Brennmaterial und Beleuchtung)
40.40.-
1.4.2. Benützung für das Aufwärmen der Speisen 20.20.-
1.5.
Zuschlag für Kurzeinquartierungen Alle
Entschädigungen nach den Ziffern 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. erhöhen sich bei Einquartierungen bis zu drei Tagen um 25 Prozent.
1.6.
Freiluftbäder 1 Für die Benützung von Freiluft- und Hallenbädern, für welche Eintrittsgebühren erhoben werden, fallen die Kosten zu Lasten der Dienstkasse. Es können die ortsüblichen Eintrittsgebühren bis höchstens 7 Franken verrechnet werden.
2 Die Entschädigung darf je Buchhaltungsperiode nur einmal ausbezahlt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Logistikbasis der Armee.
1.7.
Heizung
1.7.1. Wo Messgeräte vorhanden sind, werden die effektiven Energiekosten zu den ortsüblichen Marktpreisen zu Lasten der Dienstkasse bezahlt.
1.7.2. Können
die
tatsächlichen
Energiekosten nicht ermittelt werden, so richten sich die Heizungsentschädigungen nach den Ziffern 3.1. und 3.2.
1.8.
Kehrichtentsorgung 1.8.1. Wird
eine
Gemeindegebühr für die Kehrichtentsorgung (Container-, Sack-, Gewichtsgebühr usw.) erhoben, so können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten zum
ortsüblichen Tarif zu Lasten der Dienstkasse bezahlt werden.
1.8.2. Können die tatsächlichen Kehrichtentsorgungskosten nicht ermittelt werden, so können folgende Entschädigungen je Person und Tag zu Lasten der Dienstkasse bezahlt werden:
a. 10 Rappen für die Haushaltungsabfälle; b. 10 Rappen für die Küchenabfälle.
Organisation und Verwaltung 46
510.301
Je
Person
und Nacht
Zimmer in
Hotels
und
Gastwirtschaften
Fr.
öffentlichen
und privaten
Gebäuden
Fr.
2. Zimmer
Die ortsüblichen Zimmerpreise (inkl. Heizung), jedoch höchstens: Betreuung
der
Zimmer und der persönlichen Ausrüstung durch die Truppe (siehe Art. 107-109)
2.1
Offiziere, höhere Unteroffiziere und einzelne weibliche Angehörige der Armee, die in Zimmern untergebracht werden müssen: a. Zimmer mit Duschen- oder Badbenützung auf der Etage; x
42.-1
25.b. Zimmer mit eigener Dusche/
eigenem Bad.
x
46.-1
27.2.2
Wachtmeister, Korporale, Gefreite und Soldaten, sofern die dienstlichen Verhältnisse
eine Benützung von Zimmern zulassen.2 x
15.-1
14.Die
Zimmerentschädigungen erhöhen sich bei Einquartierung bis zu vier Nächten um 25 Prozent 1 Mehrwertsteuer zum Normalsatz inbegriffen.
2 Auszahlung direkt an den Angehörigen der Armee, der mit dem Logisgeber selbst abzurechnen hat.
Je
Räume in
Heizung nur
für effektive
Heizungstage
Hotels
und
Gastwirtschaften
Fr.
öffentlichen
und privaten
Gebäuden
Fr.
Fr.
3.
Büros, Postlokale, Untersu- chungs- und Krankenzim- mer, Arbeitsräume, Theorie- säle
inkl. Beleuchtung und Einrichtungen
3.1.
Raum bis zu 30 m2
Tag
15.- 11.- 2.50
3.2.
Zuschlag für grössere Räume je weitere
10 m2 oder
Teile davon/
Tag
3.3.-
-.50
Verwaltung der Armee - V 47
510.301
Je
Räume in
Heizung nur
für effektive
Heizungstage
Hotels
und
Gastwirtschaften
Fr.
öffentlichen
und privaten
Gebäuden
Fr.
Fr.
3.3. Spezialeinrichtungen für
Untersuchungs- und Krankenzimmer:
a.
Betten mit Matratzen und Wäsche;
Tag
2.50
2.50
b.
Betten mit Matratzen ohne Wäsche;
Tag
1.50
1.50
c.
Matratzen
mit
Bettwäsche
Tag
1.50 1.50
Reinigung der Wäsche zu Lasten der Dienstkasse 4. Rapporträume (gelegentliche Benützung) inkl.
Beleuchtung
4.1.
Raum bis zu 30 m2
effektiven
Benützungstag
15.11.-
2.50
4.2.
Zuschlag für grössere Räume je weitere
10 m2 oder
Teile davon/
effektiven
Benützungstag
3.3.-
-.50
5. Magazine
inkl. Beleuchtung
5.1.
Allgemeine
Magazine
5.1.1. Raum bis 30 m2 Tag
3.- 3.5.1.2. Zuschlag für grössere Räume
je weitere
10 m2 oder
Teile davon/
Tag
1.1.-
5.2. Eingerichtete
Magazine
mit
Geleiseanschluss, Verladerampen, Warenaufzügen und
anderen Einrichtungen 5.2.1. Raum bis zu 30 m2 5.- 5.5.2.2. Zuschlag für grössere Räume
10 m2 oder
je weitere
Teile davon/
Tag
1.1.-
Organisation und Verwaltung 48
510.301
Je
Räume in
Heizung nur
für effektive
Heizungstage
Hotels
und
Gastwirtschaften
Fr.
öffentlichen
und privaten
Gebäuden
Fr.
Fr.
6.
Stallungen
6.1.
Pauschalentschädigung In dieser Entschädigung sind alle Leistungen nach Ziffer 6.2.
enthalten. Werden nicht alle Leistungen erbracht, sind die entsprechenden Ansätze in Abzug zu bringen
Pferd
oder
Maultier
und Tag
3.6.2.
Einzelne Leistungen 6.2.1. Stallungen
Pferd
oder
Maultier
und Tag
2.10
6.2.2. Beleuchtung
Pferd
oder
Maultier
und Tag
-.30
6.2.3. Stalleinrichtungen Pferd
oder
Maultier
und Tag
-.60
7. Werkstätte inkl. Beleuchtung und Heizung 7.1.
Eingerichtete und ausgerüstete Werkstätte bei Benützung durch Truppen-
handwerker
Je effektiven Arbeitsplatz und effektiven Tag
12 Franken
7.2. Benützung
von
Maschinen und Werkzeugen
nach ortsüblichen Tarifen 7.3.
Stromverbrauch
nach ortsüblichen Tarifen Je
Motorräder,
Anhänger
der Geländepersonenwagen
Fr.
Motorfahrzeuge
bis 3,5 t
Gesamtgewicht
Fr.
Motorfahrzeuge über
3,5 t Gesamtgewicht
Fr.
8. Motorfahrzeuge (Bei notwendiger Unterbringung) Garage (inkl. Licht, Heizung und Wasserverbrauch)
- während der ersten 10 Nächte Fahrzeug und
Nacht
1.50
5.7.50
- ab der 11. Nacht
Fahrzeug
und
Nacht
-.75
2.50
3.75
Verwaltung der Armee - V 49
510.301
Anhang 2111
(Art. 168b Abs. 3) Bereich Inhalt
I. Erstellen eines Motorfahrzeug-Dossiers Beteiligte
Anzahl Verletzte bzw. Tote bei Militär- und Zivilpersonen Tatbestandsaufnahme
Angaben zur Stelle, die den Tatbestand erfasst hat (Truppe, Stadtpolizei, Kantonspolizei, Militärpolizei, Militärische Verkehrspolizei, Untersuchungsrichter, Divisionsgericht) Haftungsentscheid
Begründung und Entscheid, Regressfall, Rechtsgrundlagen, Verschulden, mildernde Umstände, Schadensbeteiligung und Haftungsquote Fahrberechtigung
Qualifikation des Fahrzeuglenkers, Ausbildungsstandard, Disziplinarische Erledigung Busse, Anzahl Arresttage Adresse der Kommando- oder Dienststelle während dem Dienst Einheitsnummer, Telefon Dienststelle und Dienstadresse Adresse der Kommando- oder Dienststelle nach dem Dienst Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Angaben zu den Zeugen (für jeden Zeugen einzeln) Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobil- nummer) 1. Erfassung des Schadens an Zivilpersonen und -sachen Angaben zum zivilen Fahrzeuglenker Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail sowie Verletzungen und Sachschäden Angaben zum zivilen Fahrzeughalter Wenn mit Lenker nicht identisch: Name/ Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Haftpflichtversicherung Gesellschaft, Vollkasko, Notizen zum Fahrzeugschaden 111 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).
Organisation und Verwaltung 50
510.301
Bereich Inhalt
Angaben zu anderen zivilen Fahrzeug- lenkern Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail sowie Aufenthaltsort Geschädigte Dritte (Sachschaden) Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail, Bank/PC-Verbindung sowie Versicherung und Art der Versicherung Geschädigte Dritte (Personenschaden) Geschlecht, Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail, Bank/PC-Verbindung sowie Versicherung und Art der Versicherung Verletzung bzw. Sachschaden Art und Beschreibung der Verletzung oder des Sachschadens 2. Erfassung des Schadens am Bundesfahrzeug Bundesfahrzeug Kontrollschild, Fahrzeugmarke/Typ,
Art
des Fahrzeuges, Einsatz, Art der Beschädigung, Standort des Fahrzeuges, Schadenbetrag Fahrzeug geschätzt oder Totalschaden, RAG Tachoscheibe, Zweck der Fahrt, Art des Dienstes, mit oder ohne Anhänger Fahrzeuglenker Militär/Verwaltung Grad, Geschlecht, Name/Vorname, Status Beruf, AHV Nummer, Strasse, PLZ, Ort, Telefon Privat, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail, Militärische Einteilung, Führerausweis zivil, Führerausweis militärisch, Verschulden, mildernde Umstände sowie Schadenbeteiligung Mitfahrer
Grad, Name/Vorname, Verletzungen und Sachschäden II. Erstellen eines Dossiers bei anderem Schaden Tatbestandsaufnahme
Angaben zur Stelle, die den Tatbestand erfasst hat (Truppe, Geschädigter und Weitere)
Verwaltung der Armee - V 51
510.301
Bereich Inhalt
Haftungsentscheid
Begründung, Entscheid, Regressfall, Rechtsgrundlagen, Unfallbeurteilung und Haftquote Armeebeteiligter (Schadensverursacher) Name/Vorname, Strasse, PLZ, Ort, AHV Nummer, Militärischer Grad, Dienstleistung mit (Einheit), Militärische Einteilung, Truppengattung, Verletzung, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer) Angaben zu den Zeugen (für jeden Zeugen einzeln) Name/Vorname, Adresse, PLZ, Ort, Telefon (Geschäfts-, Privat-, Mobilnummer), E-Mail und Bemerkungen III. Erstellen eines Dossiers bei einem Bagatellfall Eckdaten Schadenmeldung Erstellung des Formulars, Datum des Eingangs und der Erfassung im System, Fahrzeug-Kennzeichen Rechnungssteller/Begünstigter Name, Adresse, PLZ/Ort, Konto Verbindung sowie Zahlungsgrund IV. Erfassen einer neuen Rechung Rechnungssteller/Begünstigter Name, Adresse, PLZ/Ort, Konto Verbindung sowie Zahlungsgrund
Organisation und Verwaltung 52
510.301
Anhang 3112
(Art. 168b Abs. 3) Mitarbeiterkategorie
SZ VBS und deren Aufgabe Personenkreis
der Kategorie
Zugriffsberechtigung auf Datensammlung
Hauptamtliche Mit- arbeitende des Schadenzentrums VBS: Schadensregulierung
im Schadenzentrum
- Leitung - Jurist - Versicherungsfachperson
- Sachbearbeitende
Die Mitarbeitenden haben Lese- und Schreibzugriff auf alle Daten und Dossiers der Applikation. Sie können sämtliche Aktionen im Anwender-Bereich des System vollziehen.
Nebenamtliche Mit- arbeitende des Schadenzentrums VBS: Abklärungen und
Schadensregulierung vor Ort - Sachverständige - Forstexperten - Erschütterungsexperten
Die Mitarbeitenden haben Lese- und Schreibzugriff auf die Daten die sie zur Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Dossiers benötigen.
Ebenso können sie neue Dossiers und neue Schadenfälle erfassen, Aufgaben vergeben und Dossiers an andere Sachbearbeitende und Sachverständige abgeben.
Fahrzeugexperten des Bundes: Expertisen für Schäden
an Fahrzeugen
- Fahrzeugexperten
der ArmeeMotorfahrzeugparks Den Fahrzeugexperten wird von den hauptamtlichen Mitarbeitenden Lese- und Schreibzugriff auf einzelne, für deren Aufgabe unerlässliche Daten gewährt.
Externe Experten: Spezialgutachten - Fallweise beigezogene externe Experten
Externen Experten wird kein direkter Lese- und Schreibzugriff auf die Applikation gewährt.
Akten, die für ihre Tätigkeiten unerlässlich sind, werden ihnen in Papierform zugestellt.
112 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5097).