01.09.2021 - * / In Kraft
01.08.2020 - 31.08.2021
01.01.2019 - 31.07.2020
01.02.2018 - 31.12.2018
01.03.2017 - 31.01.2018
01.08.2016 - 28.02.2017
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Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 51 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001* (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 20001, beschliesst:


I. Allgemeine Bestimmungen § 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten a. des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften,

b. der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden. 2 Nicht angewendet wird dieses Gesetz auf a. die Mitglieder der parlamentarischen Vertretungen der Stimmberechtigten, b. die Mitglieder des Regierungsrates, c. die vollamtlichen und die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes2.

3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Dienstverhältnisse für besondere Funktionen, insbesondere für Mitglieder von Kommissionen, für Angestellte im Nebenamt

und für Arbeitsverhältnisse mit Ausbildungscharakter, abweichend von diesem Gesetz regeln.

* K 2001 1707 und G 2002 305; Abkürzung PG 1 GR 2001 429

2 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurden in den §§ 1, 67 und 75 die Bezeichnungen «Obergericht» und «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.

2

Nr. 51

4 Die übrigen Gemeinwesen gemäss § 2 Unterabsatz c können die Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten durch rechtsetzende Erlasse selbständig regeln. Diese Regel gilt nicht

für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste; sie gilt jedoch für die an den Musikschulen tätigen Angestellten unter Vorbehalt der anstellungsrechtlichen Minimalbestimmungen zur Lohneinreihung und zur Arbeitszeit. Die §§ 65, 68 und 70 ff.

(Rechtsschutz) sind für die Gemeinden und die Gemeindeverbände zwingend, soweit die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden.3 5 Soweit die übrigen Gemeinwesen keine selbständigen Regelungen treffen, gelten die

Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3, 30a, 36, 42, 43, 59, 62, 63 und 69.

Die §§ 31-35 und 60 sind sinngemäss anzuwenden. § 22 gilt nicht für die Mitglieder der obersten Verwaltungsbehörden der übrigen Gemeinwesen und der ihnen gleichgestellten Behörden und Kommissionen.4 6 Besondere rechtsetzende Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis, insbesondere jene des Spitalrechts und des Bildungsrechts, bleiben vorbehalten.5


§ 2

Begriffe

a. Angestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis eines Gemeinwesens stehen, eingeschlossen die Lehr-

personen und die Fachpersonen der schulischen Dienste sowie die von einem gesetzgebenden Organ auf Amtsdauer gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

b. Wahl ist die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses.

c. Gemeinwesen sind der Kanton, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Landeskirchen sowie deren öffentlich-rechtliche rechtsfähige Anstalten und Körperschaften.

d. Gesetzgebende Organe sind die Stimmberechtigten eines Gemeinwesens und deren parlamentarische Vertretung.

e. Personalrechtliche Entscheide sind Entscheide, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen und die Rechtsstellung der Angestellten berühren.

f. Stellen sind Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereiche. Sie werden durch die Stellenbeschreibungen festgelegt.

g. Personalorganisationen sind Personalverbände und Gewerkschaften, welche die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Interessen ihrer Mitglieder vertreten.

h. Der öffentliche Dienst ist - vollamtlich, wenn er die gesamte Sollarbeitszeit, - hauptamtlich, wenn er mindestens die Hälfte der Sollarbeitszeit, - nebenamtlich, wenn er weniger als die Hälfte der Sollarbeitszeit der Angestellten beansprucht.

3 Fassung gemäss Änderung vom 26. Januar 2009, in Kraft seit dem 1. August 2010 (G 2010 65).

4 Fassung gemäss Änderung vom 12. September 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 281).

5 Fassung gemäss Spitalgesetz vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 95).

Nr. 51

3


II. Personalpolitik § 3

Personalpolitische Grundsätze 1 Der Regierungsrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest. 2 Die Personalpolitik soll sich orientieren am Leistungsauftrag des öffentlichen Dienstes des Gemeinwesens und an den Bedürfnissen seiner Angestellten, am Ziel der Bürgernähe und an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes sowie namentlich

a. ein sozialpartnerschaftliches Verhalten zwischen Kanton und Personal anstreben, b. das Gewinnen, Erhalten, Aus- und Weiterbilden der zur Erfüllung der Aufgaben des Kantons geeigneten Angestellten ermöglichen, c. das Potenzial der Angestellten nutzen und entwickeln, indem diese entsprechend ihren Eignungen und Fähigkeiten eingesetzt und gefördert werden,

d. besondere Sorgfalt auf die Auswahl und die berufliche Weiterbildung der Vorgesetzten verwenden,

e. das Entwickeln und Umsetzen von zweckmässigen Organisationsstrukturen, flexiblen Arbeits- und Arbeitszeitformen sowie eine auf Zielerreichung und Entwicklung

der Angestellten gerichtete Führungspraxis fördern, f. die Chancengleichheit von Frauen und Männern gewährleisten, g. sicherstellen, dass die persönliche Integrität gewahrt und die Gesundheit der Angestellten geschützt wird und Entscheidungen im Arbeitsverhältnis frei von Diskrimi-

nierungen zustande kommen, h. die Beschäftigung und Eingliederung von Personen mit reduzierter Leistungsfähigkeit und geringen Arbeitsmarktchancen fördern,

i. die Schaffung von Arbeitsbedingungen fördern, die den Angestellten erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen, k. die Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen fördern. 3 Der Regierungsrat sorgt für die Einhaltung der Grundsätze der Personalpolitik. Er koordiniert und steuert die Umsetzung der Personalpolitik und trifft die notwendigen

Massnahmen (Personalcontrolling).


III. Gesamtarbeitsverträge § 4
1 Der Regierungsrat kann in Bereichen, für deren Regelung er abschliessend zuständig ist, mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für alle Angestellten oder für einzelne Angestelltengruppen abschliessen. 2 Der Gesamtarbeitsvertrag wird Bestandteil der einzelnen Arbeitsverhältnisse.

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IV. Arbeitsverhältnis 1. Art und Begründung der Anstellung § 5

Rechtsnatur

Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.


§ 6

Ausschreibung Freie Stellen sind in der Regel öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben.


§ 7

Voraussetzungen 1 Voraussetzungen für eine Anstellung sind insbesondere die fachliche und die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. 2 Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bezeichnet diese Funktionen.


§ 8

Begründung

1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Wahl und deren Annahme begründet. 2 Es kann in besonderen Fällen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden.

Dieser kann hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von diesem Gesetz

abweichen. 3 Der Regierungsrat bezeichnet die Fälle, in denen ein Vertrag zulässig ist, und regelt das Anstellungsverfahren.


2. Dauer § 9

Dauer im Allgemeinen 1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beiderseits aufgelöst werden. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich insgesamt für längstens drei Jahre zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es

die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen für Dienstverhältnisse für besondere Funktionen.

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3 Das befristete Arbeitsverhältnis kann beiderseits aufgelöst werden, wenn dies bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses entsprechend festgelegt wird.


§ 10

Probezeit

1 Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Bei einem Stellenwechsel kann erneut eine Probezeit festgelegt werden. 2 Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Entscheid, welcher der oder dem Angestellten spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit zu eröffnen ist, auf höchstens sechs Monate verlängert werden. 3 Während der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die Beendigungsfrist beiderseits sieben Tage. 4 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht verlängert sich die Probezeit entsprechend.


§ 11

Wahl auf Amtsdauer Die von gesetzgebenden Organen gewählten Angestellten werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.


3. Massnahmen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses § 12

Umgestaltung 1 Eine Umgestaltung liegt vor, wenn wesentliche Bestandteile des Arbeitsverhältnisses verändert werden und diese Veränderung nicht im beidseitigen Einvernehmen erfolgt.

Die Fristen und Termine gemäss § 16 sind einzuhalten. 2 Wesentliche Bestandteile sind: a. die Art der Anstellung, b. die Dauer des Arbeitsverhältnisses, c. die Funktion,

d. der Lohn unter Vorbehalt der Anwendung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen,

e. das Arbeitspensum. 3 Durch eine Dienstanweisung kann der oder dem Angestellten ein anderer zumutbarer Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich zugewiesen werden, wenn das dienstliche Interesse dies verlangt und dadurch nicht ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses verändert wird.

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§ 13

Administrativuntersuchung Bestehen Anhaltspunkte, dass Dienstpflichten verletzt worden sind, kann die zuständige Behörde zur Klärung des Sachverhalts eine Administrativuntersuchung einleiten.


§ 14

Vorsorgliche Massnahmen 1 Die zuständige Behörde trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der geordnete Vollzug der dienstlichen Aufgaben gefährdet ist. 2 Ist der Vollzug von Aufgaben durch Gründe gefährdet, die in der angestellten Person liegen, so kann die zuständige Behörde insbesondere das Arbeitsverhältnis mit der Person einstellen sowie den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. 3 Die zuständige Behörde oder Aufsichtsbehörde kann Angestellte unter Beibehaltung des bisherigen Lohns für die Dauer der Beendigungsfrist ganz oder teilweise vom Dienst freistellen oder sie, soweit zumutbar, versetzen, wenn der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz dies erfordert. 4 Erweisen sich vorsorgliche Massnahmen als ungerechtfertigt, so werden die betroffenen Angestellten wieder in ihre Rechte eingesetzt. Zurückbehaltene Beträge auf dem

Lohn oder auf weiteren Leistungen werden ausbezahlt.


4. Beendigung § 15

Beendigungsarten Das Arbeitsverhältnis endet durch a. Kündigung,

b. Ablauf einer befristeten Anstellung ohne Kündigungsmöglichkeit, c. fristlose Auflösung, d. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen, e. Auflösung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit, f. Beendigung aus Altersgründen, g. Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer, h. Beendigung auf Gesuch bei auf Amtsdauer gewählten Angestellten, i. Tod.


§ 16

Fristen und Termine 1 Nach Ablauf der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses drei Monate. Die Beendigung ist jeweils auf Ende eines Monats auszusprechen, ausgenommen in den Fällen nach Absatz 2.

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2 Für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste gelten folgende Beendigungsfristen:

a. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und in einem befristeten kündbaren Arbeitsverhältnis vier Monate auf Ende eines Semesters,

b. in einem kurzfristigen, befristeten Arbeitsverhältnis von bis zu vier Monaten 7 Tage. 3 Im Einzelfall kann die Frist im gegenseitigen Einvernehmen gekürzt oder verlängert werden. 4 Vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung im Sinn von § 19.


§ 17

Form

Das Arbeitsverhältnis endet formlos durch Zeitablauf, durch Entscheid oder durch schriftliche Kündigung der oder des Angestellten.


§ 18

Kündigungsgründe Die zuständige Behörde kann das Arbeitsverhältnis durch Kündigung insbesondere beenden

a. bei Aufhebung der Stelle oder bei Anpassung der Stelle an geänderte organisatorische oder wirtschaftliche Gegebenheiten und bei mangelnder Bereitschaft zur Ver-

richtung anderer angebotener sowie zumutbarer Arbeit, b. bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung wiederholen oder anhalten,

c. bei mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,

d. bei Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung, e. wenn die oder der Angestellte eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.


§ 19

Fristlose Auflösung 1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beiderseits ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist zu begründen. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf. 3 Für Angestellte, die von einem gesetzgebenden Organ gewählt werden, ist die Aufsichtsbehörde zuständig. 4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Eine Abfindung nach § 25 bleibt vorbehalten.

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§ 20

Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen 1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelöst werden. 2 Eine Abfindung kann bis zum Höchstbetrag gemäss § 25 ausgerichtet werden.


§ 21

Auflösung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit 1 Ist die oder der Angestellte wegen Krankheit oder Unfall dauernd ausserstande, die Dienstpflichten voll zu erfüllen, wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufgelöst oder umgestaltet. 2 Die volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit gilt als dauernd, wenn die zuständige Behörde, gestützt auf ein Gutachten der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes des

Gemeinwesens sie so beurteilt oder wenn sie länger als zwölf Monate dauert. Die zuständige Behörde kann die Frist in Ausnahmefällen verlängern. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Entschädigung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses.


§ 22

Beendigung aus Altersgründen 1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 65. Altersjahres der oder des Angestellten. Für Lehrpersonen und Fachpersonen der schuli-

schen Dienste endet es im Jahr, in welchem sie das 65. Altersjahr erfüllen, am Ende des Schuljahres. 2 Die zuständige Behörde kann das Arbeitsverhältnis aus Altersgründen vorzeitig beenden, frühestens jedoch auf den Zeitpunkt, in welchem der oder die Angestellte das Ren-

tenalter der Vorsorgeeinrichtung gemäss § 63 erreicht hat. Es ist eine Frist von sechs Monaten einzuhalten. Sie berücksichtigt beim Entscheid wichtige betriebliche Gründe, die Situation des Arbeitsmarktes und berechtigte Interessen der oder des Angestellten. 3 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Angestellte bis zur Erfüllung des 68. Altersjahres beschäftigen.6 4 Der Regierungsrat kann unter besonderen Umständen für bestimmte Gruppen von An-

gestellten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen vor der Erfüllung des 65. Altersjahres regeln.


§ 23

Beendigung der Anstellung auf Amtsdauer 1 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsdauer gewählten Angestellten endigt mit dem Tag des Ablaufs der Amtsdauer.

6 Fassung gemäss Änderung vom 6. April 2009, in Kraft seit dem 1. Juli 2009 (G 2009 167).

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2 Es kann auf Gesuch der Angestellten auch während der Amtsdauer mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats beendet werden. 3 Die §§ 19-22 gelten auch für die auf Amtsdauer gewählten Angestellten.


§ 24

Beendigung zur Unzeit Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probezeit anzuwenden, ausgenommen bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit.

5. Entschädigungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses


§ 25

Abfindung

1 Angestellte mit wenigstens zehn Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der zuständigen Behörde und aus Gründen, für die sie nicht einzustehen haben, be-

endet wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 40-jährig sind. In Ausnahmefällen kann aus sozialen Gründen von dieser Regelung abgewichen werden. 2 Wird die Stelle aufgehoben, ist den Angestellten nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten. 3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht in den folgenden Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

a. wegen Kündigung der oder des Angestellten, b. wegen Ablauf der Amtsdauer mit Verzicht auf Wiederwahl, c. bei Entlassung gewählter Angestellter auf eigenes Gesuch, d. bei Beendigung aus Altersgründen, e. bei Beendigung durch Ablauf einer befristeten Anstellung mit oder ohne Kündigungsmöglichkeit,

f. infolge Arbeitsunfähigkeit, g. bei Tod. 4 Die Abfindung beträgt höchstens zwölf Monatslöhne. Der Regierungsrat regelt das Nähere. 5 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit, das Le-

bensalter, der Beendigungsgrund sowie der neue Lohn, falls die oder der Angestellte eine neue Erwerbstätigkeit ausübt.

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§ 26

Sozialplan

Kommt es infolge von Stellenabbau zur Beendigung einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, legt die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens unter Beizug der Perso-

nalorganisationen einen Sozialplan fest. Dieser regelt die Leistungen des Staates, die sich nach § 25 ausrichten. Er kann auch zusätzliche oder Leistungen anderer Art vorsehen.


§ 27

Leistungen im Todesfall Der Regierungsrat bestimmt den Umfang der Leistungen, die im Todesfall ausgerichtet werden.


V. Datenschutz § 28

Personalakten 1 Die Angestellten haben das Recht auf Einsicht in ihre Personalakten. 2 Sie können verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden. Enthalten die Personalakten Angaben, die mit dem Arbeitsverhältnis in

keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, kann ihre Entfernung verlangt werden.


§ 29

Bekanntgabe von Personendaten Personendaten der Angestellten dürfen bekannt gegeben werden, a. wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt oder wenn es im Einzelfall zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Empfänger notwendig ist, b. wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat, c. für den Staatskalender, Behördenverzeichnisse und ähnliche Publikationen im Sinn der Bestimmungen über den Datenschutz.

VI. Rechte


1. Grundsätzliches § 30

Schutz der Persönlichkeit 1 Die Gemeinwesen achten und schützen die Würde und die Persönlichkeit der Angestellten und nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.

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2 Sie treffen die zum Schutz von Leben und persönlicher Integrität sowie zur Förderung der Gesundheit ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.


2. Besoldung § 30a
7 Lohnpolitik Der Kantonsrat und der Regierungsrat verfolgen eine kontinuierliche und verlässliche Lohnpolitik, die auf ein konkurrenzfähiges Lohnniveau ausgerichtet ist.


§ 31
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Besoldung

1 Die Angestellten haben Anspruch auf Besoldung. Diese besteht aus dem Lohn und aus allfälligen Zulagen. 2 Der Lohn richtet sich nach der Funktion, der nutzbaren Erfahrung und der Leistung.

Der Arbeitsmarkt kann ergänzend berücksichtigt werden. Der Regierungsrat kann für bestimmte Angestelltengruppen einzelne dieser Kriterien weglassen.


§ 32
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Lohn

1 Der Kantonsrat legt in den einzelnen Besoldungsordnungen die Lohnklassen sowie deren Mindest- und Höchstansätze fest. Er ordnet den Lohnklassen die Funktionsgruppen

zu. 2 Der Regierungsrat legt den Funktionsraster mit den Funktionsumschreibungen und den dazugehörigen Lohnklassen fest. Dabei berücksichtigt er Art und Umfang der Aufgaben, Ausbildung und Erfahrung, Kompetenzen, Arbeitsbedingungen sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. 3 Der Regierungsrat regelt die Ausgestaltung der Lohnklassen sowie die Grundsätze der Lohnfestlegung und der Lohnentwicklung. 4 Der Regierungsrat kann im Rahmen der bewilligten Mittel generelle, individuelle und strukturelle Lohnanpassungen vorsehen. Er berücksichtigt dabei die Nominallohnentwicklung, die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die Erhaltung der Kaufkraft und die finan-

ziellen Möglichkeiten des Kantons.

7 Eingefügt durch Änderung vom 12. September 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 281).

8 Fassung gemäss Änderung vom 12. September 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 281).

9 Fassung gemäss Änderung vom 12. September 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 281).

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§§ 33 und 3410 § 35

Zulagen

1 Für besondere Funktionen oder zusätzlich übertragene Aufgaben kann die zuständige Behörde eine Funktionszulage bis zu 25 Prozent des Lohns gewähren. Der Regierungsrat regelt das Nähere. 2 In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde zur Gewinnung oder Erhaltung einer oder eines besonders qualifizierten Angestellten oder in Anerkennung besonderer

Leistungen eine ausserordentliche Zulage bis zu 25 Prozent des Lohns zusprechen. Zulagen in Anerkennung besonderer Leistungen sind zu befristen oder in Form einer ein-

maligen Zahlung auszurichten.


§ 36
11

Nicht lohnrelevante Zusatzleistungen Der Regierungsrat kann nicht lohnrelevante geldwerte Zusatzleistungen vorsehen.


3. Sozialzulagen § 37
1 Die Angestellten haben Anspruch auf Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss dem Gesetz über die Familienzulagen12. 2 Der Regierungsrat regelt eine besondere Sozialzulage.


4. Vergütungen und Naturalentschädigungen § 38

Vergütungen

1 Der Regierungsrat regelt die Vergütung für a. Überstunden,

b. Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst, c. Spesen,

d. Verbesserungsvorschläge, e. besondere Arbeitsleistungen.

10 Aufgehoben durch Änderung vom 12. September 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 281).

11 Fassung gemäss Änderung vom 12. September 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 281).

12 SRL Nr. 885

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2 Die Vergütungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst sind durch Zeit- oder Geldgutschriften auszugleichen.


§ 39

Vergütung für Erfindungen 1 Erfindungen, welche die Angestellten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören dem Gemeinwesen. 2 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens spricht den Angestellten für Erfindungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine angemessene Vergütung zu

oder überträgt ihnen die Erfindung zu Eigentum.


§ 40

Vergütung für urheberrechtlich geschützte Werke 1 Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, welche die Angestellten bei Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, gehen auf das Gemeinwesen über. 2 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens kann für die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine angemes-

sene Vergütung zusprechen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.


§ 41

Naturalentschädigungen Der Regierungsrat regelt die Anrechnung von Naturalentschädigungen an den Lohn.


5. Verschiedene weitere Rechte § 42

Dienstaltersgeschenk 1 Die Angestellten erhalten nach 10 und 15 Dienstjahren 5 Arbeitstage, nach 20, 25 und 35 Dienstjahren 10 Arbeitstage sowie nach 30 und 40 Dienstjahren 20 Arbeitstage besoldeten Urlaub. In Ausnahmefällen kann das Dienstaltersgeschenk im gegenseitigen

Einvernehmen in Form von Geld ausgerichtet werden. 2 Die Dienstjahre werden längstens bis zum 65. Altersjahr berücksichtigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt. 3 Bei Teilzeitbeschäftigung, Beendigung oder Nichterneuerung des Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsunfähigkeit und beim Altersrücktritt besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er kann insbesondere vorsehen, dass der Urlaub angemessen verlängert wird, wenn er zur Weiterbildung genutzt wird.

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§ 43

Personalhilfsfonds 1 Der Kanton führt einen Personalhilfsfonds. 2 Aus dem Fonds können bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe oder zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden, die den Angestellten aus beruflicher Tä-

tigkeit erwachsen, finanzielle Leistungen gewährt werden. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.


§ 44

Verrechnung

Forderungen des Gemeinwesens oder der Pensionskasse, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, können mit Besoldungs- oder sonstigen Ansprüchen der Angestellten verrechnet werden, soweit sie pfändbar sind.


§ 45

Koalitionsfreiheit Die Koalitionsfreiheit ist im Rahmen des Verfassungsrechts gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände zu gründen und ihnen anzugehören.


§ 46

Streik

Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens kann das Streikrecht für bestimmte Gruppen von Angestellten beschränken oder aufheben, soweit höherrangige öffentliche Interessen das Interesse der Angestellten an der Durchsetzung von kollektiven Ansprüchen mit den Mitteln des Streiks überwiegen. Als höherrangige öffentliche Interessen

gelten insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit und der Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Bevölkerung.


§ 47

Ferien, Urlaub, Mutterschaft, öffentliche Dienstleistungen, Krankheit und Unfall

Der Regierungsrat regelt a. den Ferienanspruch, b. den Anspruch auf besoldeten und unbesoldeten Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft und Weiterbildung,

c. den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf besoldeten Urlaub vor und nach der Geburt eines Kindes,

d. die Rechte und Pflichten sowie den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, bei öffentlichen Dienstleistungen und bei humanitären Einsätzen.


§ 48

Wohnsitz

1 Die Angestellten können ihren Wohnsitz frei wählen.

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2 Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die zuständige Behörde Angestellte für die Dauer des Arbeitsverhältnisses dazu verpflichten, a. den Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet zu nehmen oder

b. eine Dienstwohnung zu beziehen.


§ 49

Arbeitszeugnis 1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält die oder der Angestellte von der zuständigen Behörde ein Zeugnis, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhält-

nisses sowie über die Leistung und das Verhalten der oder des Angestellten ausspricht. 2 Die Angestellten erhalten auf Verlangen ein Zwischenzeugnis. 3 Auf Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.


VII. Pflichten § 50

Allgemeine Dienstpflichten 1 Die Angestellten sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Sie haben die Interessen des Gemeinwesens zu wahren und ihre Dienstleistung gegenüber den Bürgerin-

nen und Bürgern und dem Staat rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich, initiativ und kundenfreundlich zu erfüllen. 2 Sie haben die gesamte Arbeitszeit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden und sind verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass Überstun-

den zu leisten. 3 Sie haben auch ausser Dienst jedes Verhalten zu unterlassen, das ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen kann. 4 Sie unterstehen im Rahmen von Verfassung und Gesetz dem dienstlichen und fachlichen Weisungsrecht.


§ 51

Gegenseitige Unterstützungspflicht 1 Die Angestellten sind verpflichtet, einander bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen. 2 Erfordern es die dienstlichen Bedürfnisse, können den Angestellten zumutbare Arbeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, vorübergehend übertragen

werden.

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§ 52

Geheimhaltungspflicht 1 Die Angestellten sind zu Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die zuständige Behörde bleibt vorbehalten.


§ 53

Nebenbeschäftigung 1 Nebenbeschäftigungen, welche die Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigen können, sind untersagt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen

bewilligen. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.


§ 54

Verbot der Annahme von Geschenken Die Angestellten dürfen keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn es im Hinblick auf ihre dienstliche

Stellung geschieht.


§ 55

Ablieferung von Gebühren und Entschädigungen 1 Gebühren und Entschädigungen für dienstliche Tätigkeiten und die von Dritten ausgerichteten Besoldungsbeiträge fallen in die Kasse des Gemeinwesens. 2 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bewilligt die Ausnahmen.


§ 56

Vertrauensärztliche Untersuchung Die Angestellten können verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn es zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich ist.


VIII. Verschiedene Bestimmungen 1. Arbeitszeit und Weiterbildung § 57

Arbeitszeit

1 Der Regierungsrat setzt die Sollarbeitszeit fest. 2 Er regelt die Arbeitszeit. Er erlässt Bestimmungen über Arbeitszeitformen und Teilzeitarbeit und berücksichtigt dabei die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit.

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§ 58

Personalförderung Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens fördert die berufliche Entwicklung und die Weiterbildung der Angestellten.


2. Dienststelle Personal13 § 59

Aufgaben

1 Die Dienststelle Personal14 betreut als Stabsstelle das Personalwesen des Kantons. 2 Sie wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse auf die rechtsgleiche Anwendung des Personalrechts hin. 3 Sie verkehrt direkt mit allen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. 4 Sie unterstützt die Dienststellen durch Beratung und weitere Dienstleistungen. 5 Der Regierungsrat regelt das Nähere.


3. Beurteilungs- und Fördergespräch § 60

Rechtsnatur und Inhalt 1 Die Ziele des Beurteilungs- und Fördergesprächs sind: a. die Fähigkeiten der Angestellten zu erkennen und zu entwickeln, b. die Leistungen der Angestellten festzustellen und zu fördern, c. die Angestellten ihren Fähigkeiten gemäss einzusetzen, d. die guten Leistungen anzuerkennen. 2 Die vorgesetzte Person beurteilt in der Regel jährlich die Leistungen und das Verhalten jeder Angestellten und jedes Angestellten und bespricht das Ergebnis mit den Betreffenden. 3 Das Ergebnis des Beurteilungs- und Fördergesprächs ist von der zuständigen Behörde bei Entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Beurteilung der vorgesetzten Personen und das Festlegen von Zielvereinbarungen.

13 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.

14 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.

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5 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste.


4. Mitsprache der Personalorganisationen und einzelner Ange- stellter § 61

Information, Stellungnahme, Vorschlagsrecht 1 Das Mitspracherecht der Angestellten in Personalangelegenheiten ist gewährleistet. Die Personalorganisationen oder deren Delegationen sind als Verhandlungs- und Gesprächspartner anerkannt. Für Mitsprache und Verhandlungen besteht eine paritätische Perso-

nalkommission. Der Regierungsrat regelt in Zusammenarbeit mit den Personalverbänden das Nähere. 2 Die Personalorganisationen werden über geplante Änderungen des Personalrechts rechtzeitig informiert. Sie können dazu Stellung nehmen. 3 Die Personalorganisationen werden über wichtige allgemeine betriebliche und berufliche Angelegenheiten informiert. Die einzelnen Angestellten werden über betriebliche

und berufliche Angelegenheiten, die sie betreffen, informiert; sie können dazu Stellung nehmen. 4 Die Personalorganisationen und die einzelnen Angestellten haben das Recht, zu betrieblichen und beruflichen Angelegenheiten Vorschläge zu machen. Die Angestellten

können bei deren Umsetzung mitwirken. 5 Eingaben der Personalorganisationen sind zu prüfen und zu beantworten.


5. Besondere Arbeitsplätze § 62
Der Kanton stellt im Rahmen der verfügbaren Kredite eine beschränkte Anzahl Arbeitsplätze für Personen zur Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungs-

fähigkeit eingeschränkt sind.

Nr. 51

19


6. Vorsorgeeinrichtungen § 63

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 Die Luzerner Pensionskasse ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Luzern. 2 Alle nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)15 obligatorisch versicherten Angestellten sind verpflichtet, der Kas-

se beizutreten. Der Regierungsrat kann weitere Angestellte zum Beitritt verpflichten und in besonderen Fällen Angestellte bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichern. 3 Die Kasse wird durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere. Der Vorstand der Kasse hat ein Vorschlagsrecht.

Die Bestimmungen über die finanziellen Leistungen der Arbeitgeber bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat16.


§ 64

Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten 1 Die Angestellten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)17 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten

versichert. 2 Die Prämien der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zulasten des Gemeinwesens. 3 Die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens bestimmt, wer die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung trägt.


IX. Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz 1. Verfahren § 65

Grundsatz

1 Auf Verfahren, die durch personalrechtliche Entscheide zu erledigen sind, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege18 anzuwenden.

15 SR 831.40

16 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

17 SR 832.20

18 SRL Nr. 40. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

20

Nr. 51

2 Die Angestellten sind vor Erlass eines sie belastenden Entscheids, insbesondere bei Kündigung und Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, nach entsprechender schriftlicher Orientierung mündlich oder schriftlich anzuhören.


2. Zuständigkeit § 66

Zuständige Behörde für die Wahl, die Beendigung und die Umgestaltung Zuständig für die Wahl sowie für die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen:

a. der Regierungsrat für die durch Verordnung bezeichneten Angestellten, die Vorsteherin oder der Vorsteher der Dienststellen für die übrigen Angestellten,

b. das Kantonsgericht für seine Angestellten und für die Angestellten der dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten; das Kantonsgericht

legt durch Verordnung fest, welche personalrechtlichen Entscheide die ihm unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten selber vornehmen,19

c. die oberste Verwaltungsbehörde eines Gemeinwesens für ihre Angestellten und für die Angestellten ihrer öffentlich-rechtlichen rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften,

d. die Schulpflege oder ein anderes von der Gemeinde bestimmtes Organ für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste an den öffentlichen Schulen

der Gemeinden, die Schulkommissionen beziehungsweise andere vom Regierungsrat bezeichnete Organe für die Lehrpersonen der öffentlichen Schulen des Kan-

tons20.


§ 67

Zuständige Behörde für die übrigen personalrechtlichen Entscheide 1 Die gemäss § 66 zuständige Behörde ist auch für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig. 2 Wurde die oder der Angestellte durch den Regierungsrat gewählt, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, dessen Dienstaufsicht die oder der Angestellte untersteht, für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig. Personalrechtliche Entscheide im Sinn von § 70 Absatz 1 erlässt der Regierungsrat. 3 Wurde die oder der Angestellte von einem gesetzgebenden Organ gewählt, ist die oberste Dienstaufsichtsbehörde für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig. Ist der Regierungsrat oberste Dienstaufsichtsbehörde, gilt Absatz 2. Für die dem

19 Fassung gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189).

20 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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21


Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten gilt die Verordnung des Kantonsgerichtes.21 3. Rechtsschutz § 68
22

Grundsatz

Personalrechtliche Entscheide sind nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anfechtbar.


§ 69

Schlichtungsstelle 1 Die Schlichtungsstelle behandelt auf Gesuch der oder des Angestellten oder der zuständigen Behörde sämtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis. 2 Sie versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest und kann Empfehlungen abgeben. 3 Die Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle unterbricht allfällige Rechtsmittelfristen. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere.


§ 70
23

Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Verwaltungsbehörden 1 Personalrechtliche Entscheide, durch die ein Arbeitsverhältnis beendet oder umgestaltet wird, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten

werden. Das Kantonsgericht prüft auch das Ermessen. 2 Andere personalrechtliche Entscheide können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid ist mit Verwaltungsgerichts-

beschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.


§ 71
24

Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Gerichtsbehörden Personalrechtliche Entscheide des Kantonsgerichtes und solche der ihm unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten können beim Kantonsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Kantonsgericht überprüft auch das Ermes-

sen.

21 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

22 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

23 Fassung gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189).

24 Fassung gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189).

22

Nr. 51


§ 72

Gerichtliche Entscheide über Beschwerden gegen die Umgestaltung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Hält eine gerichtliche Beschwerdeinstanz einen Entscheid über die Umgestaltung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig, erlässt sie einen entsprechenden Feststellungsentscheid. 2 Ändert die zuständige Behörde in der Folge ihren Entscheid nicht, hat die oder der Betroffene Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. 3 Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit einer Beendigung zur Unzeit.


§ 73

Aufschiebende Wirkung 1 Beschwerden gegen die Umgestaltung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz gerichtet sind, haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Bei anderen Beschwerden sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege betreffend die aufschiebende Wirkung anzuwenden.


§ 74

Amtliche Kosten 1 Die amtlichen Kosten werden in einem personalrechtlichen Beschwerdeverfahren um die Hälfte ermässigt. 2 Vorbehalten bleiben Fälle mutwilliger Beschwerdeführung.


§ 75

Klage

Im Klageverfahren beurteilt das Kantonsgericht Vermögensansprüche aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen sowie Streitsachen aus öffentlichen Arbeitsverhältnis-

sen, die mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet worden sind.


X. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 76

Aufhebung bisherigen Rechts Aufgehoben werden:

a. Gesetz über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Personalgesetz) vom 13. September 198825,

b. die §§ 67 Absatz 1, 67a-70, 72-77, 80-82, 84-94, 96-98, 126 Absatz 1 Ziffer 4 und 146 Absatz 1d des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 195326.

25 K 1988 1257 und G 1988 163 (SRL Nr. 51) 26 SRL Nr. 400

Nr. 51

23


§ 77

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang27 geändert: a. Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 198828, b. Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 199529,

c. Haftungsgesetz vom 13. September 198830, d. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197231, e. Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz) vom 17. November 197032, f. Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 29. November 198833, g. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 196234, h. Grundbuch-Gesetz vom 14. Juli 193035, i. Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) vom 18. September 197336,

k. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 191337, l. Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 199838,

m. Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 195339, n. Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 195740, o. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. September 199241,

p. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 7. September 199242,

q. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 198943.

27 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 26. Juni 2001 zusammen mit dem Personalgesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 77 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 2. November 2002 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2002 329). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs verzichtet.

28 SRL Nr. 10

29 SRL Nr. 20

30 SRL Nr. 23

31 SRL Nr. 40

32 SRL Nr. 50

33 SRL Nr. 73

34 SRL Nr. 150

35 SRL Nr. 225

36 SRL Nr. 255

37 SRL Nr. 260

38 SRL Nr. 278

39 SRL Nr. 400

40 SRL Nr. 740

41 SRL Nr. 880

42 SRL Nr. 882

43 SRL Nr. 892

24

Nr. 51


§ 78

Beamte und Beamtinnen 1 In der kantonalen Personalgesetzgebung als Beamte und Beamtinnen bezeichnete Personen sind Angestellte, die nach heutiger oder früherer Gesetzgebung auf Amtsdauer

gewählt wurden. 2 Das Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten sowie der gewählten Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste wird in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, sofern sie nicht von einem gesetzgebenden Organ gewählt wurden.


§ 79

Entscheide nach bisherigem Recht Entscheide nach bisherigem Recht bleiben bis zu ihrem Widerruf oder ihrer Abänderung in Kraft.


§ 80

Hängige Verfahren Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen sind, gelten in Bezug auf das Verfahren, die Zuständigkeit und den Rechtsschutz die bisherigen Bestimmungen.


§ 81

Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen, soweit nicht andere Behörden als zuständig erklärt sind. 2 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.


§ 82

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.44 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.45 Luzern, 26. Juni 2001 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Walthert Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 44 Der Regierungsrat setzte das Gesetz mit Beschluss vom 24. September 2002 in Kraft, und zwar für das Staatspersonal (inkl. Lehrpersonen der Schulen im Gesundheitswesen und im landwirtschaftlichen Bildungswesen) auf den 1. Januar 2003, für die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität Luzern auf den 1. Oktober 2003 und für die übrigen Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste auf den 1. August 2003 (K 2002 2587).

45 Die Referendumsfrist lief am 29. August 2001 unbenützt ab (K 2001 2239).

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