01.10.2024 - * / In Kraft
01.02.2024 - 30.09.2024
01.09.2023 - 31.01.2024
01.06.2022 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.05.2022
01.01.2019 - 31.12.2021
01.01.2017 - 31.12.2018
01.08.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.07.2016
01.09.2014 - 31.12.2015
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01.07.2014 - 31.08.2014
01.10.2013 - 30.06.2014
01.01.2013 - 30.09.2013
01.08.2012 - 31.12.2012
01.07.2012 - 31.07.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.06.2011 - 31.12.2011
01.03.2010 - 31.05.2011
01.01.2010 - 28.02.2010
01.06.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 31.05.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.05.2007 - 31.12.2007
01.03.2002 - 30.04.2007
01.02.2001 - 28.02.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Zollverordnung (ZV) vom 1. November 2006 (Stand am 1. September 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Zollgesetz vom 18. März 20051 (ZG)
und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) sowie in Ausführung von Artikel 11 und Anhang II des Abkommens vom 25. Juni 20093 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit),4 verordnet: 1. Titel: Grundlagen des Zollwesens 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zollausschlussgebiet (Art. 3 Abs. 3 ZG)

1

Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir.

2

Die Zollgrenze verläuft gegenüber dem Zollgebiet vom Piz Rots in südöstlicher Richtung über den Piz Chamins zum Stammerspitz, weiter östlich zum Muttler, dann nordöstlich zum Piz Mundin, zum Piz Mezdi, zum Punkt 2248 und über den Grat, der das Val Sampuoir gegen das Fernertobel abgrenzt, bis zum Schergenbach.


Art. 2

Zollüberwachung im Zollausschlussgebiet (Art. 3 Abs. 3 ZG)

1

Die Zollverwaltung darf im Zollausschlussgebiet namentlich: a. den Warenverkehr überwachen (Art. 23 ZG); b. sicherheitspolizeiliche Aufgaben erfüllen (Art. 96 ZG); c. die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vollziehen und Widerhandlungen gegen solche Erlasse verfolgen, soweit sie dafür zuständig ist;

d. Zollwiderhandlungen verfolgen.

AS 2007 1469 1 SR

631.0

2 SR

172.220.1

3 SR

0.631.242.05 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6233).

631.01

Zollordnung im Allgemeinen 2

631.01

2

Die Zuständigkeiten anderer Bundesbehörden und kantonaler Behörden beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes bleiben vorbehalten.


Art. 3

Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze (Art. 4 Abs. 2 ZG)

1

Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung der Zollverwaltung ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.

2

Die Zollverwaltung legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Sie regelt das Durchgangsrecht für das Personal der Zollverwaltung.

3

Sie kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.


Art. 4

Bereitstellung von Räumlichkeiten durch Dritte (Art. 5 Abs. 2 ZG)

Dritte im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ZG sind: a. die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender; b. die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger; c. die Halterin oder der Halter eines offenen Zolllagers; d. die Halterin oder der Halter eines Zollfreilagers; e. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter; f. weitere Personen, in deren Räumlichkeiten Zollaufgaben wahrgenommen werden.

2. Kapitel: Zollpflicht 1. Abschnitt: Zollfreie Waren

Art. 5

Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Die auf Grund internationaler Gepflogenheiten gewährte Zollbefreiung kann für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, zeitweilig oder dauernd eingeschränkt oder aufgehoben werden.


Art. 6

Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1

Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei.

Zollverordnung

3

631.01

2

Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach: a. der Verordnung vom 23. August 19896 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;

b. der Verordnung vom 13. November 19857 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.8


Art. 7

Särge, Urnen und Trauerschmuck (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Zollfrei sind:

a. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen; b. Trauerschmuck; c. Trauerkränze, die von Personen mitgeführt werden, die an einem Begräbnis im Zollgebiet teilnehmen.


Art. 8

Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1

Zollfrei sind:

a. Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden; b. Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.

2

Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.


Art. 9

Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1

Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie: a. während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind; b. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden; und c. zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.

2

Zollpflichtig sind: 5 SR

192.12

6 SR

631.144.0

7 SR

631.145.0

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6657).

Zollordnung im Allgemeinen 4

631.01

a. Waren eines Unternehmens, dessen Verlegung infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem inländischen Unternehmen erfolgt; b. Waren eines Unternehmens, das von einem inländischen Unternehmen übernommen wird;

c. Vorräte an Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten.


Art. 10

Speisewagenvorräte (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie: a. aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Landes stammen, durch das der Zug fährt;

b. in Mengen mitgeführt werden, die für die normale Versorgung bei der Hinund Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden; und

c. im Zug selbst konsumiert werden.


Art. 11

Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1

Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn:

a. sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind; b. sie nicht an Land gebracht werden; und c. die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.

2

Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen.

3

Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden.

4

Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.


Art. 12

Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1

Vorräte zur Verpflegung der Passagiere oder zum Verkauf an Bord eines Luftfahrzeugs sind zollfrei, wenn sie an Bord verbleiben.

2

Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände sind zollfrei, wenn sie an Bord von ausländischen Luftfahrzeugen verbleiben.

Zollverordnung

5

631.01


Art. 13

Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden, Wertzeichen und Fahrscheine (Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG) Zollfrei sind:

a. gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere ohne Sammlerwert; b. Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert; c. im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert; d. Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten.


Art. 14

Übersiedlungsgut (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG) 1

Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei.

2

Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden.

Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

3

Als Übersiedlungsgut gelten: a. Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind; b.9 Haushaltsvorräte und Tabakfabrikate10 in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent: höchstens 200 Liter,

und

2. mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens 12 Liter.

4

Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr in zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- oder des Mietvertrags erfolgt.

5

Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

10 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Zollordnung im Allgemeinen 6

631.01


Art. 15

Ausstattungsgut (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG) 1

Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei.

2

Als Ausstattungsgut gelten: a. gebrauchter und neu erworbener Hausrat; b. persönliche Gegenstände;

c. Beförderungsmittel; d. Hochzeitsgeschenke; e. Tiere; f. Haushaltvorräte, Tabakfabrikate und Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent für den ersten Bedarf sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt über 25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.

3

Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben.

4

Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen.

Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

5

Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitzverlegung erfolgen.

6

Der Heirat gleichgestellt sind eingetragene Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200411 oder im Ausland geschlossene gleichartige Lebensgemeinschaften.12


Art. 16

Erbschaftsgut (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG) 1

Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn: a. es im Eigentum und Gebrauch einer Erblasserin oder eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Zollausland gestanden hat; und b. die erbende oder bedachte Person zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers und der Einfuhr des Erbschaftsgutes ihren Wohnsitz im Zollgebiet hat.

2

Als Erbschaftsgut gelten: 11 SR

211.231

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollverordnung

7

631.01

a. Hausrat ohne Warenvorräte; b. persönliche Gegenstände;

c. Gegenstände zur persönlichen Berufs- und Gewerbeausübung; d. Beförderungsmittel; e. Tiere.

3

Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen.

Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden.

4

Zollfrei ist auch das Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet. 5 Für Erbschaftsgut, dessen Wert 100 000 Franken übersteigt, muss bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden.


Art. 17

Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren (Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG) 1

Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197713 gespendet werden, sind zollfrei.

2

Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein.

3

Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.14

Art. 18

Motorfahrzeuge für invalide Personen (Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG) 1

Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die: a. von der Invaliden- oder Militärversicherung Beiträge an den Unterhalt oder an die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges erhalten; oder b. eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195915 über die Invalidenversicherung erhalten.

2

Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisationen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben.

3

Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.

Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.

13 SR

851.1

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

15 SR

831.20

Zollordnung im Allgemeinen 8

631.01


Art. 19

Gegenstände für Unterricht und Forschung (Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG) 1

Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich: a. in öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen Unterrichtsanstalten oder Institutionen, die regelmässig Unterricht erteilen, verwendet werden; und b. von den Unterrichtsanstalten oder Institutionen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt werden.

2

Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind zollfrei, wenn sie von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittelbar für diese zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken eingeführt werden.

3

Zollpflichtig sind Verbrauchs-, Hilfs- und Übungsmaterialien.

4

Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.16 5 Sollen zollfrei eingeführte Gegenstände im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.


Art. 20

Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen (Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG) 1

Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden.

2

Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden: a. in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen; b. in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen; c. in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.

3

Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.17 4

Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

Zollverordnung

9

631.01


Art. 21

Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG) 1

Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.

2

Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18 3 Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung der Zollverwaltung einzuholen. Diese entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.


Art. 22

Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG) 1

Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind.

2

Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Aus- und Weiterbildung: a. an einer Schule; b. die durch öffentliche oder private Kulturförderungsinstitutionen unterstützt wird; oder

c. in der Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlerinnen und Künstlern oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken und Fertigkeiten.

3

Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.19

Art. 23

Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) 1

Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone): a. rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden; 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

Zollordnung im Allgemeinen 10

631.01

b. rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).

2

Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: a. Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone; b. Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.

3

Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. 4

Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. 5 Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist.

6

Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die: a. das Grundstück bewirtschaften; b. Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und

c. die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.


Art. 24

Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) 1

Pro Lesejahr sind frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken der ausländischen Grenzzone bis zu einer Gesamtmenge von 4,2 Tonnen oder der daraus hergestellte Wein bis zu 30 Hektoliter zollfrei, wenn sie von der bewirtschaftenden Person oder ihren Angestellten eingeführt werden.

2

Zollpflichtig ist die Einfuhr von Trauben und Wein, die über die in Absatz 1 festgelegte Menge hinausgeht. Für die Mehrmengen werden die Zollansätze wie folgt herabgesetzt:

a. bei Trauben in Mengen von: 1. über 4,2 Tonnen bis 14 Tonnen Eigenmasse auf einen Achtel, 2. über 14 Tonnen bis 28 Tonnen Eigenmasse auf einen Viertel, 3. über 28 Tonnen bis 140 Tonnen Eigenmasse auf drei Achtel; b

bei Neuwein in Mengen von: 1. über 30 Hektolitern bis 100 Hektoliter auf einen Viertel, 2. über 100 Hektolitern bis 200 Hektoliter auf die Hälfte, 3. über 200 Hektolitern bis 1000 Hektoliter auf drei Viertel.

3

Zollpflichtig ist Trester.

Zollverordnung

11

631.01


Art. 25

Waren des Marktverkehrs (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) 1

Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie: a. aus der ausländischen Grenzzone stammen; b. über die von der Zollverwaltung bezeichneten Zollstellen eingeführt werden; und

c. innerhalb der inländischen Grenzzone an natürliche Personen für deren eigenen Bedarf verkauft werden.

2

Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen.

3

Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben.

4

Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten.


Art. 26

Fische aus Grenzgewässern (Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) In Grenzgewässern gefangene frische Fische sind zollfrei, wenn: a. sie von in der Schweiz zur Fischerei berechtigten Personen gefangen wurden; und

b. die Vorschriften über die Fischerei eingehalten werden.


Art. 27

Warenmuster und

Warenproben

(Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG) 1

Zollfrei sind:

a. unverkäufliche Warenmuster und Warenproben, die nicht für den Konsum bestimmt sind;

b. Warenmuster zur Bestellungsaufnahme in folgenden Mengen: 1. verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Muster,

2. nicht verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Art und Qualität,

3. Tabakfabrikate, alkoholische Getränke, Arzneimittel und kosmetische Produkte bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Sendung.

2

Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.

Zollordnung im Allgemeinen 12

631.01


Art. 28

Inländisches Verpackungsmaterial

(Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei.


Art. 29

Kriegsmaterial des Bundes (Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG) 1

Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei.

2

Dem Kriegsmaterial des Bundes gleichgestellt ist das vom Bund und von den Kantonen eingeführte Zivilschutzmaterial.20 2. Abschnitt: Vorübergehende Verwendung von Waren

Art. 30

Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet (Art. 9 ZG)21

1

Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn: a. sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden;

b. ihre Identität gesichert werden kann; c. die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und d. sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.

2

Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags.

3

Die Zollverwaltung kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Sie legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.

4

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt.

5

Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann die Zollverwaltung dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen.

20 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollverordnung

13

631.01


Art. 31

Vorübergehende Verwendung im Zollausland (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG) 1

Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr zur vorübergehenden Verwendung im Zollausland sind bei ihrer Wiedereinfuhr zollfrei, wenn: a. ihre Identität gesichert werden kann; b. die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und c. sie in unverändertem Zustand wieder eingeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.

2

Die Zollverwaltung kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b aus wichtigen Gründen um bis zu drei Jahre verlängern.


Art. 32

Nichterfüllung von Voraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 ZG)

Die Zollverwaltung kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung aus wichtigen Gründen auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.


Art. 33

Ausschluss vom Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 9 Abs. 2 und 3 ZG) Die Zollverwaltung kann das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ausschliessen: a. für Waren zur Lagerung; b. für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten; oder c. wenn dadurch Wettbewerbsverhältnisse wesentlich beeinträchtigt werden.


Art. 34


22

Gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln (Art. 9 Abs. 1 und 2 ZG) 1

Die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 untersagt.

2

Die Zollverwaltung kann Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet die zollfreie vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für grenzüberschreitende Beförderungen zu gewerblichen Zwecken bewilligen, wenn:

a. die Person innerhalb eines Jahres höchstens zwölf Beförderungen durchführt; und

b. das Beförderungsmittel jeweils nach Beendigung der Beförderung wieder ausgeführt wird.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollordnung im Allgemeinen 14

631.01

3

Ein ausländischer Sachentransportanhänger kann zu gewerblichen Zwecken von einem inländischen Zugfahrzeug für grenzüberschreitende Beförderungen zur zollfreien vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden. Er ist wieder auszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die er eingeführt worden ist.

4

Die Zollverwaltung kann für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen, namentlich wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass:

a. keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen; oder

b. die ausländischen Beförderungsmittel zu Testzwecken eingeführt werden.

5

Ausländische Eisenbahnfahrzeuge dürfen für den Transport von Personen und Waren im Zollgebiet zollfrei vorübergehend verwendet werden, wenn: a. der Transport grenzüberschreitend ist; und b. sie wieder ausgeführt werden, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.


Art. 35

Eigener Gebrauch von ausländischen Beförderungsmitteln (Art. 9 Abs. 2 ZG)

1

Die Zollverwaltung bewilligt Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Aus- oder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch.

2

Sie kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: a. diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen;

b. diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt;

c. diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder d. keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.

Zollverordnung

15

631.01


Art. 36

Miete von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch (Art. 9 Abs. 2 ZG)

1

Die Zollverwaltung bewilligt Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch, die im Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei einem im Zollausland ansässigen Vermietungsunternehmen gemietet werden.

2

Diese Beförderungsmittel müssen innerhalb von acht Tagen nach dem Wirksamwerden des Vertrags wieder ausgeführt oder an das im Zollgebiet ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden.

3

Wird das Beförderungsmittel erst später als fünf Tage nach dem Wirksamwerden des Vertrags in das Zollgebiet eingeführt, so wird in jedem Fall eine Frist von drei Tagen für die Wiederausfuhr oder Rückgabe gewährt.

4

Die Zollverwaltung kann im Zollgebiet ansässigen Vermietungsunternehmen die Vermietung von ausländischen Beförderungsmitteln bewilligen, wenn: a. diese innerhalb von drei Tagen ausgeführt werden; oder b. diese für mehr als acht Tage an Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für den Gebrauch im grenzüberschreitenden Verkehr vermietet werden.


Art. 37

Behälter (Art. 9 Abs. 3 ZG)

Behälter nach dem Zollabkommen vom 2. Dezember 197223 über Behälter von 1972 dürfen nach einer grenzüberschreitenden Verwendung für einen einzigen Transport innerhalb des Zollgebiets verwendet werden (Art. 9 Abs. 1 und Anlage 3 des Zollabkommens).

3. Abschnitt: Ausländische Rückwaren

Art. 38

Nachträgliche Gesuche um Rückerstattung der Zollabgaben (Art. 11 ZG)

1

Wenn bei der Ausfuhr der Antrag auf Rückerstattung der Zollabgaben in der Zollanmeldung (Art. 79) unterblieben ist, kann innerhalb von 60 Tagen nach der Wiederausfuhr der Ware ein nachträgliches Gesuch eingereicht werden.

2

Die Identität der Ware ist nachzuweisen.

23 SR

0.631.250.112

Zollordnung im Allgemeinen 16

631.01


Art. 39

Vernichtung im

Zollgebiet

(Art. 11 Abs. 4 ZG) Die Rückerstattung wird der zollpflichtigen Person auf Gesuch hin gewährt, wenn die ausländische Lieferantin oder der ausländische Lieferant ihr die zu vernichtenden Waren vergütet.

4. Abschnitt: Aktiver Veredelungsverkehr

Art. 40

Begriffe (Art. 12 und 59 ZG)

Für den aktiven Veredelungsverkehr gelten als: a. Veredelungserzeugnis: Erzeugnis, das aus der Veredelung einer Ware durch Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung entstanden ist; b. Bearbeitung: Behandlung, bei der die Ware gegenständlich individuell erhalten bleibt, namentlich auch das Abfüllen, das Abpacken, die Montage und das Zusammen- oder Einbauen;

c. Verarbeitung: Behandlung, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale der Ware führt;

d. Ausbesserung: Behandlung, die gebrauchte, abgenützte, beschädigte oder verschmutzte Waren wieder unbeschränkt gebrauchsfähig macht; e. überwachende Stelle: Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstelle, die ein Verfahren des Veredelungsverkehrs überwacht.


Art. 41

Äquivalenzverkehr

(Art. 12 Abs. 2 ZG) 1

Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.

2

Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn: a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird; b. keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und c. ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

3

Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem die Zollverwaltung die aktive Veredelung bewilligt hat.

Zollverordnung

17

631.01


Art. 42

Nämlichkeitsverkehr

(Art. 12 Abs. 1 ZG) 1

Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt werden.

2

Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.

3

Die Zollverwaltung schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. 4

Im Nämlichkeitsverkehr legt die Zollverwaltung in der Bewilligung für die aktive Veredelung Auflagen zur Kontrolle fest. Sie kann namentlich die getrennte Lagerung und Verarbeitung der ins Zollgebiet verbrachten Waren vorschreiben.


Art. 43

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe (Art. 12 Abs. 3 ZG)

1

Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 12 Absatz 3 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199824.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung25 landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe, für welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG zur Gewährung des aktiven Veredelungsverkehrs generell erfüllt sind. Auf diese Waren ist der Äquivalenzverkehr anwendbar.


Art. 44

Vernichtung im Zollgebiet oder Änderung des Verwendungszwecks (Art. 12 Abs. 4 ZG)

1

Für Waren, die im Zollgebiet vernichtet werden sollen, gewährt die Zollverwaltung:

a. Zollrückerstattung, wenn die Waren nach dem Rückerstattungsverfahren veranlagt worden sind; b. Zollbefreiung, wenn die Waren nach dem Nichterhebungsverfahren veranlagt worden sind.

2

Die Zollverwaltung kann vorschreiben, dass die Vernichtung durch eine Zollstelle überwacht wird.

3

Bei Waren, die nicht unbedingt vernichtet werden müssen, kann die zollpflichtige Person beantragen, dass die Waren im Zollgebiet zur Tierfütterung, zur Düngung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. In diesen Fällen gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung. Im Gesuch muss die Verwendung der Ware nachgewiesen werden.

24 SR

910.1

25 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Zollordnung im Allgemeinen 18

631.01

4

Das Gesuch um Zollrückerstattung, Zollbefreiung oder Zollermässigung muss innerhalb der festgesetzten Frist für die Wiederausfuhr der Waren und vor der Vernichtung oder der Verwendung der Waren im Zollgebiet, die zur Vernichtung vorgesehen waren, bei der Oberzolldirektion oder einer von dieser bezeichneten Zollstelle eingereicht werden.

5. Abschnitt: Passiver Veredelungsverkehr

Art. 45

Begriffe

(Art. 13 und 60 ZG) Die Begriffe nach Artikel 40 gelten auch für den passiven Veredelungsverkehr.


Art. 46

Äquivalenzverkehr

(Art. 13 Abs. 2 ZG) 1

Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.

2

Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn: a. die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird; b. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3

Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem die Zollverwaltung die passive Veredelung bewilligt hat.


Art. 47

Nämlichkeitsverkehr

(Art. 13 Abs. 1 ZG) 1

Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.

2

Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.

3

Die Zollverwaltung schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.

4

Im Nämlichkeitsverkehr kann die Zollverwaltung die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.


Art. 48

Zollbefreiung für Veredelungserzeugnisse (Art. 13 Abs. 1 und 2 ZG) Die Zollverwaltung gewährt für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse Zollbefreiung.

Zollverordnung

19

631.01


Art. 49

Veranlagung des Veredelungsmehrwerts (Art. 13 Abs. 3 ZG)

1

Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt die Zollverwaltung die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.

2

Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.

3

Die Zollverwaltung berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag: a. Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren; b. Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder

c. Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.

4

Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.

6. Abschnitt: Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck

Art. 50

Wirtschaftliche Notwendigkeit

(Art. 14 Abs. 2 ZG) Eine wirtschaftliche Notwendigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 ZG ist gegeben, wenn: a. sich die wirtschaftliche Auswirkung der Zollerleichterung als bedeutend genug erweist; und

b. die wertmässige Zollbelastung des ins Inland verbrachten Rohprodukts gemessen am Fertigfabrikat unverhältnismässig hoch ist.


Art. 51

Verwendungsverpflichtung (Art. 14 Abs. 1 ZG)

1

Wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, muss vor der ersten Zollanmeldung bei der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen.

Zollordnung im Allgemeinen 20

631.01

2

Spätestens 20 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen entscheidet die Oberzolldirektion, ob sie die Verwendungsverpflichtung genehmigt, und teilt gegebenenfalls eine Verpflichtungsnummer zu.26

Art. 52

Zollanmeldung (Art. 14 Abs. 1 ZG)

1

Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung: a. die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes beantragen; und b. die Verpflichtungsnummer derjenigen Person angeben, der die Ware nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr direkt zugeführt wird.

2

Die Oberzolldirektion kann die Angabe der Verpflichtungsnummer einer anderen Person bewilligen, wenn besondere logistische oder geschäftliche Verhältnisse es erfordern.


Art. 53

Verwendung der zu einem reduzierten Zollansatz veranlagten Waren (Art. 14 Abs. 1 ZG)

1

Waren, die für eine bestimmte Verwendung zu einem reduzierten Zollansatz veranlagt werden, müssen:

a. von der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden; oder

b. von einem Dritten im Auftrag der Person, welche die entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, zum darin genannten Zweck verwendet werden.

2

Sie können unverändert einem Dritten zur Verwendung gemäss der entsprechenden Verwendungsverpflichtung weitergegeben werden. Die Person, die die Waren weitergibt, muss den Dritten über deren Verwendung in Kenntnis setzen.


Art. 54

Kontroll- und Sicherungsmassnahmen (Art. 14 ZG)

Das EFD regelt die Kontroll- und Sicherungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszweckes sowie die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zollabgaben bei der Änderung des Verwendungszweckes nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 ZG.

26 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Zollverordnung

21

631.01

7. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Art. 55

Pflicht zur neuen Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG)

Wer über nach Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 199827 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) auf Handelsstufe noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse verfügt, muss für diese Erzeugnisse eine neue Zollanmeldung einreichen.


Art. 56

Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz (Art. 15 Abs. 2 ZG)

1

Von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz nach Artikel 15 ZG ist die anmeldepflichtige Person befreit, soweit ihr die vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 7a VEAGOG28 an die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile angerechnet werden.

2

Die anmeldepflichtige Person muss eine allfällige Befreiung von der Bezahlung der Zollabgabendifferenz in der Zollanmeldung beantragen. Sie muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung die schriftliche Bestätigung einreichen, dass ihr Zollkontingentsanteil entsprechend reduziert wurde. Diese Bestätigung wird über die gesicherte Internetanwendung ausgestellt.


Art. 57

Zusätzliche Angaben bei der Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG)

1

Mit der Zollanmeldung muss zusätzlich eine Übersicht über die einzelnen Lagerorte der zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode nach Artikel 7 VEAGOG29 auf Handelsstufe noch vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit genauer Ortsangabe, Warenbezeichnung, Zolltarifnummer und Eigenmasse eingereicht werden.

2

…30


Art. 58

Liste der an Dritte gelieferten Waren (Art. 15 Abs. 2 ZG)

1

Die Inhaberin oder der Inhaber einer GEB muss der Zollverwaltung auf Verlangen alle an Dritte gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse auflisten, die sie oder er innerhalb der freien Periode vor dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG31 eingeführt hat.

2

Die Liste muss folgende Angaben enthalten: a. Warenbezeichnung;

27 SR

916.121.10

28 SR

916.121.10

29 SR

916.121.10

30 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

31 SR

916.121.10

Zollordnung im Allgemeinen 22

631.01

b. Zolltarifnummer; c. Eigenmasse; d. Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers.


Art. 59


32

Frist für die Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG)

Für noch vorhandene landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 7 VEAGOG33 muss die Zollanmeldung über den gesicherten Internetzugang bei der Oberzolldirektion bis spätestens 24 Uhr am zweiten Tag nach dem entsprechenden Zeitpunkt nach Artikel 7 Absatz 1 VEAGOG eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, muss die Zollanmeldung bis 08 Uhr des folgenden Werktags bei der Oberzolldirektion eingehen.


Art. 60

Annahme der

Zollanmeldung

(Art. 15 Abs. 2 und 33 Abs. 2 ZG) Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, gelten als angenommen im Sinne von Artikel 33 ZG.


Art. 61


34

Hinweis auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung (Art. 15 Abs. 2 ZG)

Wer landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind, einem Dritten weitergibt, muss diesen schriftlich auf die Pflicht zur neuen Zollanmeldung nach Artikel 55 hinweisen.


Art. 62

Kontrollen durch das Bundesamt für Landwirtschaft (Art. 15 Abs. 2 ZG)

1

Die Zollverwaltung kann für Kontrollen am Domizil von anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 55 das Bundesamt für Landwirtschaft beiziehen.

2

Das Bundesamt für Landwirtschaft kann dabei die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug von Artikel 15 ZG von Bedeutung sein können.

3

Es übermittelt die Ergebnisse der Kontrolle der Zollverwaltung zum Vollzug.

32 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

33 SR

916.121.10

34 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6265).

Zollverordnung

23

631.01

8. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 63

Persönliche Gebrauchsgegenstände

(Art. 16 Abs. 1 ZG) 1

Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang von folgenden Personen eingeführt werden:

a. Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder b. Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, sofern sie die Gegenstände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen gedenken.

2

Zollfrei sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände, die sich Personen nach Absatz 1 voraussenden oder nachsenden lassen.

3

Die Zollverwaltung kann für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände das Transitverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung verlangen.


Art. 64

Reiseproviant (Art. 16 Abs. 1 ZG)

Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sind in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.


Art. 65

35 Freimengen (Art. 16 Abs. 1 ZG)

1

Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Artikeln 63 und 64 sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei.

2

Die folgenden Waren sind nur bis zu den nachstehend definierten Höchstmengen zollfrei: a. Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild:

1 kg

b. Butter und Rahm: 1 l/kg

c. Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken: 5 l/kg

d. alkoholische

Getränke:

1. mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol.

5 l, und

2. mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol.

1 l

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

Zollordnung im Allgemeinen 24

631.01

e. Tabakfabrikate:

1. Zigaretten/Zigarren 250 Stück, oder

2. andere Tabakfabrikate 250 Gramm, oder

3. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse f.

Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199636 im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden 25 l


Art. 66


37

Gewährung der Freimengen (Art. 16 Abs. 1 ZG)

1

Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt.

2

Die Freimengen nach den Artikeln 64 und 65 Absatz 2 Buchstaben a-e werden der gleichen Person nur einmal täglich gewährt.

3

Die Freimengen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstaben d und e werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind.

4

Die Freimenge nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe f wird pro Fahrzeug gewährt.


Art. 67


38



Art. 68

Pauschalansätze (Art. 16 Abs. 1 ZG)

1

Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.39 2

Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben.

3

Das EFD legt die Pauschalansätze fest.

36 SR

641.611

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979).

Zollverordnung

25

631.01

9. Abschnitt: Zollfreiläden und Bordbuffetdienste

Art. 69

Zollfreiläden im Flugverkehr (Art. 17 Abs. 1 und 1bis ZG)40 1

In Zollfreiläden dürfen folgende Waren zollfrei an ins Zollausland abfliegende oder aus dem Zollausland ankommende Reisende verkauft werden:41 a. Spirituosen; b. Schaumwein; c. Körperpflege- und Schönheitsmittel; d. Tabakfabrikate.

2

Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.


Art. 70

Vorräte für Bordbuffetdienste (Art. 17 Abs. 2 ZG)

1

Als Vorräte für Bordbuffetdienste gelten: a. Esswaren und Getränke für die Verpflegung der Passagiere (Bordvorräte); b. Waren, die für den Verkauf an Bord bestimmt sind (Bordverkaufswaren).

2

Die Lagerhaltung richtet sich nach den Bestimmungen über die offenen Zolllager.

3

Die Zubereitung von Speisen und Getränken ist erlaubt.

3. Kapitel: Zollerhebungsgrundlagen

Art. 71

Zolltarifarische Einreihung

(Art. 20 Abs. 1 ZG) 1

Grundlage für die zolltarifarische Einreihung ist Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198642 (ZTG).

2

Zur Auslegung von Anhang 1 ZTG werden die von der Zollverwaltung veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif und Entscheide über Warentarifierungen herangezogen.


Art. 72

Präferenzieller Ursprung

(Art. 20 Abs. 1 ZG) Grundlage für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs sind: 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1747).

42 SR

632.10

Zollordnung im Allgemeinen 26

631.01

a.43 die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200844 und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199545 aufgeführten internationalen Abkommen; b.46 die Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201147.


Art. 73

Erfordernisse für Zolltarif- und Ursprungsauskünfte (Art. 20 Abs. 1 ZG)

1

Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskunft muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der anfragenden Person; b. Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung notwendig ist; und c. in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.

2

Für eine Ursprungsauskunft muss die Anfrage zusätzlich folgende Angaben enthalten:

a. Bestimmungsland oder -gebiet; b. Ab-Werk-Preis der auszuführenden Ware; c. Beschreibung der erfolgten Be- oder Verarbeitung, eingesetzte Vormaterialien, deren Ursprung, zolltarifarische Einreihung und Wert sowie weitere für die Bestimmung des Ursprungs nötige Informationen.

3

Erforderliche Muster, Proben, Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur sind beizulegen.

4

Die Zollverwaltung fordert die anfragende Person bei ungenügend dokumentierten Anfragen auf, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Ist die Anfrage trotz Aufforderung unvollständig, so kann die Zollverwaltung auf die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft verzichten.

4bis

Die Zollverwaltung erteilt die Zolltarif- oder Ursprungsauskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.48 5 Sie kann eingereichte Dokumentationen ohne Entschädigungspflicht zurückbehalten.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

44 SR

632.421.0

45 SR

632.319

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

47 SR

946.39

48 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Zollverordnung

27

631.01


Art. 74

Widerruf der Verbindlichkeit (Art. 20 Abs. 5 ZG)

1

Eine schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung, die von der Zollverwaltung vor Ablauf der Gültigkeit widerrufen wird, kann von der berechtigten Person noch drei Monate nach der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn die Person nachweist, dass sie vor dem Widerruf einen rechtsverbindlichen Vertrag über die betreffenden Waren abgeschlossen hat.

2

Absatz 1 findet keine Anwendung bei Rechtsänderungen.

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren 1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 75

Zuführungspflichtige Personen

(Art. 21 ZG)

Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich: a. die Warenführerin oder der Warenführer; b. die mit der Zuführung beauftragte Person; c. die Importeurin oder der Importeur; d. die Empfängerin oder der Empfänger; e. die Versenderin oder der Versender; f.

die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.


Art. 76

Ausnahmen von der Pflicht zur Benützung der Zollstrassen (Art. 22 Abs. 3 ZG)

Reisende, die keine Waren ins Zollgebiet verbringen, sind von der Benützung der Zollstrassen befreit, soweit dies die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zulassen.


Art. 77

Behandlung von Waren im Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 24 Abs. 3 ZG)

1

Waren, die im Gewahrsam der Zollverwaltung stehen, dürfen in ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht verändert werden.

2

Mit Bewilligung der Zollstelle sind zulässig: a. das Anbringen, Entfernen, Ändern und Ersetzen von Verpackungsaufschriften, sofern damit keine Täuschungsgefahr geschaffen wird;

b. das Umpacken, sofern dies zur Behebung von Transportschäden oder zum Schutz der Ware nötig ist.

Zollordnung im Allgemeinen 28

631.01


Art. 78

Dauer des Gewahrsams der Zollverwaltung (Art. 24 Abs. 3 ZG)

Der Gewahrsam der Zollverwaltung endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle.


Art. 79

Angaben in der Zollanmeldung (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG) 1

Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:

a. eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen; b. Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und

c. die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen.

2

Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.


Art. 80

Begleitdokumente (Art. 25 Abs. 1 ZG)

1

Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.

2

Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollverwaltung festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.

a49 Verzicht auf Vorlage eines Ursprungsnachweises 1

Für Ursprungserzeugnisse gewährt die Zollverwaltung die präferenzielle Veranlagung nach einem Freihandelsabkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200850 oder Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199551 ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises, wenn:

a. es sich um eine Sendung von Privatperson an Privatperson handelt; b. der Gesamtwert der in der Sendung enthaltenen Ursprungserzeugnisse nicht mehr als 1000 Franken beträgt; c. die Sendung nicht kommerzieller Art ist; 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

50 SR

632.421.0

51 SR

632.319

Zollverordnung

29

631.01

d. die anmeldepflichtige Person erklärt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllt sind und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht; und

e. im entsprechenden Freihandelsabkommen nichts anderes vorgesehen ist.

2

Der Verzicht auf Ursprungsnachweise für Ursprungserzeugnisse eines Landes oder Gebiets nach Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 200752 richtet sich nach der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201153.


Art. 81

Rechte der anmeldepflichtigen Person vor Abgabe der Zollanmeldung (Art. 25 Abs. 4 ZG)

Die anmeldepflichtige Person hat das Recht: a. Auskunft über ihre Rechte und Pflichten zu verlangen; b. Vorschriften einzusehen, soweit sie nicht für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind; c. die Ware zu besichtigen, zu wiegen oder ein Muster oder eine Probe der Ware zu entnehmen.


Art. 82

Vernichtung oder Zerstörung von Waren (Art. 27 Bst. d ZG)

1

Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der von der Zollverwaltung festgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen.

2

Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen.

3

Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a-c ZG erhalten.


Art. 83

Aufgabe zu Gunsten der Bundeskasse (Art. 27 Bst. e ZG)

1

Die Aufgabe von Waren zu Gunsten der Bundeskasse ist nur mit Bewilligung der Zollverwaltung zulässig.

2

Die Waren werden von der Zollverwaltung verwertet. Allfällige Kosten, die durch die Aufgabe der Ware entstehen, müssen von der anmeldepflichtigen Person getragen werden.

3

Anstelle des Freihandverkaufs kann die Zollverwaltung die Waren an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben.

52 SR

632.911

53 SR

946.39

Zollordnung im Allgemeinen 30

631.01

2. Kapitel: Veranlagung

Art. 84

Summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung (Art. 32 Abs. 1 und 2 ZG) Die summarische Prüfung umfasst: a. eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungssystem der Zollverwaltung;

b. die automatische Zurückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt.


Art. 85

Begründung der Berichtigung oder des Rückzugs der Zollanmeldung (Art. 34 ZG)

Die Zollstelle kann von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass sie ein Gesuch um Berichtigung oder Rückzug der angenommenen Zollanmeldung schriftlich begründet.


Art. 86

Gegenstand der Berichtigung (Art. 34 ZG)

Die Berichtigung darf sich nur auf die ursprünglich angemeldeten Waren beziehen.


Art. 87

Berichtigung der Zollanmeldung für Waren ausserhalb des Zollgewahrsams (Art. 34 Abs. 2 ZG)

1

Die anmeldepflichtige Person kann ein Gesuch um Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung für Waren einreichen, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben.

2

Die Zollstelle bewilligt das Gesuch, solange sie: a. nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; und b. noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.


Art. 88

Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a ZG) Ein Irrtum kann geltend gemacht werden, wenn: a. der Irrtum zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können; oder b. die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilligungen bereits erteilt waren.

Zollverordnung

31

631.01


Art. 89

Änderung der Veranlagung (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b ZG) Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung gelten namentlich als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung: a. die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren; b. eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war.


Art. 90

Beschaurecht bei vorangemeldeten Waren (Art. 25 Abs. 3 und 36 Abs. 1 ZG) Die Zollstelle kann auch vorangemeldete Waren, die bereits freigegeben worden sind, beschauen.


Art. 91

Mitwirkung bei der Beschau (Art. 36 Abs. 4 ZG)

Auf Anordnung der Zollstelle muss die anmeldepflichtige Person alle Vorkehrungen treffen, die zur Beschau notwendig sind. Sie muss die bezeichneten Waren namentlich auf eigene Kosten und Gefahr: a. abladen; b. auf den für die Beschau vorgesehenen Ort verbringen; c. öffnen; d. auspacken; e. abwiegen; f. wieder einpacken;

g. versandbereit machen; und h. wegschaffen.


Art. 92

Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG)

Die Zollstelle eröffnet der anmeldepflichtigen Person die Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch.


Art. 93

Provisorische Veranlagung

(Art. 39 Abs. 1 ZG) 1

Die Zollverwaltung kann bei folgenden Zollverfahren provisorisch veranlagen: a. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; b. Verfahren der vorübergehenden Verwendung;

Zollordnung im Allgemeinen 32

631.01

c. Verfahren der aktiven Veredelung; d. Verfahren der passiven Veredelung; e. Ausfuhrverfahren.

2

Gründe für eine provisorische Veranlagung können namentlich vorliegen, wenn: a. Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung fehlen; b. die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;

c. die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG54 unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist; d. die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder Zollbefreiung Zweifel am Ursprung der Waren hat; e. die Zollstelle Zweifel über die zolltarifarische Einreihung hat.

3

Die anmeldepflichtige Person kann keine provisorische Veranlagung beantragen, wenn:

a. die Absicht besteht, ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 2 ZG zu stellen oder wenn ein solches Gesuch hängig ist;

b. die Ware nicht mehr im Gewahrsam der Zollverwaltung steht.


Art. 94

Aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente (Art. 41 ZG)

Folgende Daten und Dokumente müssen aufbewahrt werden: a. Zollanmeldungen und Begleitdokumente; b. Veranlagungsverfügungen; c. Ursprungsnachweise und -zeugnisse; d. Waren- und Finanzbuchhaltung sowie Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und zu Waren mit Zollerleichterungen;

e. weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung; f. weitere Unterlagen, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind.


Art. 95

Aufbewahrungspflichtige Personen

(Art. 41 ZG)

Folgende Personen müssen die Daten und Dokumente nach Artikel 94 aufbewahren: a. anmeldepflichtige

Personen;

54 SR

632.10

Zollverordnung

33

631.01

b. Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner; c. Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr; d. Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind;

e. Halterinnen oder Halter von Zolllagern und von Zollfreilagern; f. Einlagererinnen oder

Einlagerer;

g. rückerstattungsberechtigte Personen.


Art. 96

Aufbewahrungsdauer (Art. 41 ZG)

Es müssen aufbewahrt werden: a. im elektronischen Verkehr an die Zollverwaltung übermittelte Daten: während mindestens dreier Monate ab der erfolgreichen Übermittlung;

b. Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Waren des Reiseverkehrs: während mindestens eines Jahres; c.55 Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren; d.56 Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhaltung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.


Art. 97

Aufbewahrungsform (Art. 41 ZG)

1

Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

2

Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.

3

Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.

4

Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.


Art. 98

Organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen (Art. 41 ZG)

1

Die aufbewahrungspflichtige Person muss: 55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).

56 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3477).

Zollordnung im Allgemeinen 34

631.01

a. die Daten und Dokumente ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung unverändert und vollständig lesbar oder per Computer auswertbar machen können;

b. die Daten und Dokumente wirksam gegen Verlust, Veränderung und Zugriff Unbefugter schützen;

c. die Datenträger regelmässig auf ihre Unversehrtheit und Lesbarkeit prüfen.

2

Der Zugriff, die Lesbarmachung und die Auswertung der Daten und Dokumente im Zollgebiet oder im schweizerischen Zollausschlussgebiet müssen jederzeit gewährleistet bleiben.

3

Die Artikel 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200257 gelten sinngemäss.


Art. 99

Korrektur von Veranlagungsverfügungen (Art. 41 ZG)

Führt

die Zollverwaltung während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeitpunkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware

anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn: a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforderlichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzulegen; und b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.

3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang (zugelassener Versand und zugelassener Empfang)

Art. 100

Zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender ist eine Person, die von der Zollverwaltung ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangszollstelle zugeführt werden müssen.


Art. 101

Zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die von der Zollverwaltung ermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an 57 SR

221.431

Zollverordnung

35

631.01

zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.


Art. 102

Zugelassene Orte

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Zugelassene Orte sind die durch die Zollverwaltung bezeichneten Orte: a. denen eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger die zu empfangenden Waren zuführen darf; b. von denen eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender die zu versendenden Waren abtransportieren darf.


Art. 103

Bewilligung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1

Die Zollverwaltung kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Person versendet oder empfängt laufend Waren.

b. Die Person gibt ihr Domizil und die Orte, die zugelassen werden sollen, an.

c. Die Person leistet eine Sicherheit zur Sicherstellung der Abgaben.

d. Die Person organisiert Verwaltung und Betrieb so, dass der Lauf einer Sendung und der Zollstatus der Waren jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können.

e. Das Domizil der Person und die Orte, die zugelassen werden sollen, befinden sich im Zollgebiet und so nahe bei einer Zollstelle, dass Kontrollen mit einem verhältnismässigen Verwaltungsaufwand möglich sind.

2

In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Die Zollverwaltung kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen.

3

Die Bewilligung legt die zuständige Abgangs- oder Bestimmungszollstelle (Kontrollzollstelle) fest.

4

Die Zollverwaltung verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person: a. keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder

b. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.58

58 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Zollordnung im Allgemeinen 36

631.01

5

Sie entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.59 6

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.60

Art. 104

Entzug der

Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber: a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder

c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.


Art. 105

Form der Zollanmeldung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch.

a61 Vereinfachte Zollanmeldung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1

Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger kann für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine vereinfachte Zollanmeldung einreichen für eine Sendung von Waren:

a. die von einer einzelnen Person versendet werden; b. die in einem oder einer Vielzahl von Packstücken: 1. mit einem einzelnen grenzüberschreitenden Transportauftrag versendet werden, oder

2. von einer Lieferantin, Abnehmerin oder einer anderen Person, die über die Waren verfügen darf, zusammen ins Zollgebiet transportiert werden; c. die zusammen einen Mehrwertsteuerwert von nicht mehr als 1000 Franken und eine Rohmasse von nicht mehr als 1000 Kilogramm aufweisen; d. die keinen nichtzollrechtlichen Erlassen unterstehen; 59 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

60 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollverordnung

37

631.01

e. die keiner Bewilligungspflicht unterliegen; und f. für die keine Abgaben oder ausschliesslich die Mehrwertsteuer geschuldet sind.

2

Für eine Sendung nach Absatz 1, für die keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Zollanmeldung schriftlich oder durch eine andere Form der Willensäusserung einreichen.

3

Für eine Sendung können mehrere Zollanmeldungen eingereicht werden, sofern dadurch:

a. keine Abgabenschmälerung erreicht wird; und b. keine nichtzollrechtlichen Erlasse umgangen werden.

4

Die Zollverwaltung kann die Bewilligung für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung verweigern oder entziehen, wenn die Abgabenerhebung oder die Einhaltung nichtzollrechtlicher Erlasse gefährdet ist oder wenn die in der Bewilligung nach Artikel 103 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

b62 Verpflichtung zur vereinfachten Zollanmeldung (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Die Zollverwaltung verpflichtet die zugelassene Empfängerin oder den zugelassenen Empfänger, die vereinfachte Zollanmeldung anzuwenden, wenn die Preisüberwachung: a. feststellt, dass die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger ein im Vergleich zu anderen Anbieterinnen und Anbietern unverhältnismässig hohes Entgelt für die Verzollung verlangt; und b. der Zollverwaltung einen entsprechenden Antrag stellt.

c63 Verzicht auf Veranlagungsverfügung (Art. 38 und 42 ZG)

Die Zollverwaltung kann in der Bewilligung nach Artikel 103 festlegen, dass für Sendungen nach Artikel 105a Absatz 2 keine Veranlagungsverfügung ausgestellt wird.


Art. 106

Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Zu- oder Abladen an zugelassenen Orten ist nur statthaft, wenn die Identität der Waren im Transitverfahren nicht durch Verschluss gesichert wird.

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollordnung im Allgemeinen 38

631.01

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Versand

Art. 107

Anwendungsbereich (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Versands findet Anwendung auf: a. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die zur Ausfuhr bestimmt sind und für welche die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender anmeldepflichtige Person ist; b. Waren, die unter Zollüberwachung stehen.


Art. 108

Intervention bei angemeldeten Waren (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1

Die Kontrollzollstelle kann zur Ausfuhr angemeldete Waren und solche, die unter Zollüberwachung stehen, innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen. 2 Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Versenderin oder des zugelassenen Versenders oder bei einer Zollstelle statt.

3

Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

4

Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender die Waren ins Zollausland oder ins Transitverfahren überführen.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den zugelassenen Empfang

Art. 109

Anwendungsbereich (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Das Verfahren des zugelassenen Empfangs findet Anwendung auf Waren, die im Transitverfahren der zugelassenen Empfängerin oder dem zugelassenen Empfänger zugeführt werden.


Art. 110

Intervention bei summarisch angemeldeten Waren (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1

Die Kontrollzollstelle kann die summarisch angemeldeten Waren nach ihrer Ankunft am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2

Sie kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

3

Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so kann die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger allenfalls vorhandene Zollverschlüsse entfernen und die Waren ausladen.

Zollverordnung

39

631.01


Art. 111

Prüfung der Waren

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1

Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger prüft die für sie oder ihn bestimmten Waren unverzüglich und inventarisiert sie. Sie oder er kann diese Arbeiten Dritten übertragen. Sie oder er muss die Dritten verpflichten, das Ergebnis schriftlich festzuhalten und ihr oder ihm zur Aufbewahrung zu übermitteln.

2

Sie oder er teilt Unregelmässigkeiten, namentlich Fehl- oder Mehrmengen, Vertauschungen oder Beschädigungen der Kontrollzollstelle unverzüglich in Papierform oder elektronisch mit. Die Kontrollzollstelle entscheidet über das weitere Vorgehen.


Art. 112

Intervention bei angemeldeten Waren (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) 1

Die Kontrollzollstelle kann die angemeldeten Waren innerhalb einer individuell festgelegten Interventionszeit überprüfen.

2

Die Zollprüfung findet am Domizil der zugelassenen Empfängerin oder des zugelassenen Empfängers oder bei einer Zollstelle statt.

3

Die Kontrollzollstelle kündigt die Zollprüfung an, wenn deren Durchführung nicht vor Ablauf der Interventionszeit möglich ist.

4

Lässt die Kontrollzollstelle die Interventionszeit ungenutzt verstreichen, so gelten die Waren als freigegeben.

3a. Abschnitt:64 Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO) sind Personen, denen nach Artikel 6 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt werden.

2

Der AEO-Status wird Personen verliehen, die hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig gelten.

3

Er wird von der Zollverwaltung verfügt.

b Formelle Voraussetzungen

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Personen können den AEO-Status beantragen, sofern sie eingetragen sind: a. im schweizerischen Handelsregister; oder b. im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister.

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6233).

Zollordnung im Allgemeinen 40

631.01

2

Der Antrag darf frühestens drei Jahre nach einem Widerruf des AEO-Status gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit gestellt werden.

c Materielle Voraussetzungen

(Art. 2 Abs. 2 ZG)

Personen erhalten den AEO-Status, wenn sie die Kriterien nach den Artikeln 1-5 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit erfüllen. Die Kriterien umfassen: a. die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 2 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit); b. ein System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit);

c. die nachweisliche Zahlungsfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Art. 4 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit); und

d. geeignete Sicherheitsstandards (Art. 1 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit).

d Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die in Artikel 2 Absatz 1 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit genannten Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schweren und keine wiederholten Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen haben, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

e Führung der Geschäftsbücher (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person: a. die Geschäftsbücher nach den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen gemäss den Artikeln 662-670 und 957-963 des Obligationenrechts65 beziehungsweise nach der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200266 ordnungsgemäss führt; 65 SR

220

66 SR

221.431

Zollverordnung

41

631.01

b. die Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsdauer, Aufbewahrungsform, Sicherheitsmassnahmen und Zugriff auf Daten und Dokumente nach den Artikeln 96-98 dieser Verordnung einhält; und c. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Buchstaben c, d, f und g von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit nachweist.

f Zahlungsfähigkeit (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person: a. für die drei Jahre vor der Antragstellung eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihr unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen;

b. während drei Jahren vor der Antragstellung kein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 des Bundesgesetzes vom 11. April 188967 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG

) gestellt hat und wenn gegen sie keine Konkursbegehren im Sinne der Artikel 166 und 190-193 SchKG gestellt worden sind.

g Sicherheitsstandards (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 5 Absatz 1 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit erfüllt.

h Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein müssen die Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts einhalten.

2

Die entsprechenden Bestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt.

i Verfahren (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Der Antrag auf Verleihung des AEO-Status muss mit dem offiziellen Formular bei der Zollverwaltung eingereicht werden.

2

Dem Antrag müssen folgende Dokumente beigelegt werden: a. der vollständig ausgefüllte Fragebogen der Zollverwaltung; b. weitere Unterlagen, welche die Zollverwaltung für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.

67 SR

281.1

Zollordnung im Allgemeinen 42

631.01

3

Die Zollverwaltung veröffentlicht die Liste der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe b in geeigneter Weise.

j Formelle Prüfung des Antrags (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Die Zollverwaltung prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen, ob: a. die formellen Voraussetzungen nach Artikel 112b erfüllt sind; und b. die erforderlichen Unterlagen nach Artikel 112i eingereicht wurden.68 2

Erfüllt die antragstellende Person die Voraussetzungen nicht, so eröffnet die Zollverwaltung ihr dies mit einem Nichteintretensentscheid.

3

Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde nach Artikel 116 ZG geführt werden.

k Materielle Prüfung des Antrags (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Die Zollverwaltung prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112c112h. Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kontrollen am Domizil der antragstellenden Person.

2

Die Zollverwaltung berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld.

3

Sie kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.

4

Sie dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis.

5

Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt die Zollverwaltung der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen.

6

Die Zollverwaltung entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des Antrags nach Artikel 112j über die Verleihung des AEO-Status.69
l Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Die Eignung der Sicherheitsstandards nach Artikel 112g kann mit einem international anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat nachgewiesen werden.

68 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

69 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Zollverordnung

43

631.01

2

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person eines der nachfolgenden Dokumente vorlegt und wenn im entsprechenden Prüfverfahren die Sachverhalte nach Artikel 112g geprüft worden sind:

a. ein auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestelltes international anerkanntes Sicherheitszeugnis;

b. ein auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ausgestelltes europäisches Sicherheitszeugnis;

c. ein auf der Grundlage einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung ausgestelltes Zertifikat;

d. ein auf der Grundlage einer europäischen Norm der Europäischen Normenorganisation ausgestelltes Zertifikat;

e. ein auf der Grundlage einer anderen anerkannten Norm ausgestelltes Zertifikat.

m Rechtskraft und Geltungsdauer des AEO-Status (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Die Verfügung des AEO-Status wird zehn Arbeitstage nach ihrer Eröffnung rechtskräftig.

2

Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet.

n Ablehnung des Antrags (Art. 2 Abs. 2 ZG)

Lehnt die Zollverwaltung den Antrag ab, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit Verfügung mit.

o Informationspflicht des AEO (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Der AEO muss die Zollverwaltung umgehend über Änderungen informieren, die sich in dem vom AEO-Status erfassten Bereich ergeben oder seine Aufrechterhaltung gefährden könnten.

2

Er muss der Zollverwaltung auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.

p Kontrolle des Geschäftsbetriebs (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Die Zollverwaltung kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person beziehungsweise des AEO vornehmen.

2

Sie kann Bauten und Anlagen kontrollieren, Auskünfte verlangen, Daten und Dokumente sowie Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug der Vorschriften von Bedeutung sein können.

Zollordnung im Allgemeinen 44

631.01

q Kontrolle, Sistierung und Widerruf des AEO-Status (Art. 2 Abs. 2 ZG)

1

Die Zollverwaltung ist befugt zu kontrollieren, ob der AEO die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt.

2

Sie nimmt eine erneute Überprüfung insbesondere dann vor, wenn: a. sich die Rechtsgrundlagen massgebend ändern; oder b. ein begründeter Verdacht vorliegt, dass der AEO die Voraussetzungen und Kriterien nicht mehr erfüllt.

3

Die Zollverwaltung sistiert oder widerruft den AEO-Status in den Fällen, die in den Artikeln 7 und 8 von Anhang II des Abkommens über Zollerleichterungen und Zollsicherheit vorgesehen sind, und nach dem dort vorgesehenen Verfahren.

3b. Abschnitt:70 Summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (Art. 2 Abs. 2 ZG)
r Sieht ein internationaler Vertrag eine summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken vor, so ist anmeldepflichtige Person: a. für Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden: die mit der Zuführung beauftragte Person nach Artikel 75 Buchstabe b;

b. für Waren, die aus dem Zollgebiet verbracht werden: eine der anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 ZG.

4. Abschnitt: Reiseverkehr

Art. 113

Form der Zollanmeldung (Art. 28 Abs. 1 Bst. c und d sowie 42 Abs. 1 Bst. b ZG) 1

Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollanmeldung: a. mündlich;

oder

b. durch eine andere von der Zollverwaltung zugelassene Form der Willensäusserung.

2

Bestehen zwischen der anmeldepflichtigen Person und der Zollstelle Verständigungsschwierigkeiten, so kann die Zollanmeldung nach Beschau erfolgen.

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollverordnung

45

631.01


Art. 114

Beschau im Reiseverkehr (Art. 37 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle kann bei der Beschau von im Reiseverkehr angemeldeter Ware auf das schriftliche Festhalten des Ergebnisses verzichten.


Art. 115

Veranlagungsverfügung (Art. 38 und 42 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollstelle stellt im Reiseverkehr die Veranlagungsverfügung nur für abgabepflichtige Waren aus.

5. Abschnitt: Periodische Sammelanmeldung …71

Art. 116

Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG)72 1

Die Zollverwaltung kann im Regionalverkehr für Ladungen einheitlicher Warengattungen wie Asphalt, Kies, Mörtel, Sägemehl, Stammholz und Tonerde auf schriftliches Gesuch hin die periodische Sammelanmeldung bewilligen, wenn:

a. die Ein- oder Ausfuhr regelmässig und über die gleiche Zollstelle erfolgt; und

b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.

1bis

Sie entscheidet spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.73 2

Sie bezeichnet in der Bewilligung die Waren, auf welche die periodische Sammelanmeldung anwendbar ist.

3

Von der periodischen Sammelanmeldung sind namentlich Waren ausgeschlossen: a. die einer Bewilligungspflicht unterliegen; b. für die Zollkontingente bestehen.

4

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Zollverwaltung für die voraussichtlich je Abrechnungsperiode geschuldeten Abgaben eine Sicherheit leisten.

71 Referenz aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

72 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

73 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Zollordnung im Allgemeinen 46

631.01


Art. 117

Entzug der

Bewilligung

(Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber: a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder

c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

6. Abschnitt: Grenzzonenverkehr

Art. 118

Rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein (Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) 1

Die bewirtschaftende Person, die für rohe Bodenerzeugnisse, Trauben und Wein Zollbefreiung oder -ermässigung in Anspruch nehmen will, muss bis Ende April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Zollstelle einreichen: a. eine Bescheinigung über Eigentum am betreffenden Grundstück, dessen Nutzniessung oder eines Pachtverhältnisses; und b. einen Ertragsausweis mit der Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen.

2

Die bewirtschaftende Person muss im Ertragsausweis den Grenzübergang angeben, über den die Einfuhren stattfinden sollen.

3

Der Ertragsausweis ist nur für das laufende Jahr und für die darin angegebenen Erzeugnisse und Mengen gültig.

4

Die bewirtschaftende Person muss jede Einfuhr von Waren in der von der Zollverwaltung vorgeschriebenen Form anmelden.74


Art. 119

Landwirtschaftliche Produktionsmittel

(Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG) 1

Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die zur Bewirtschaftung von in der schweizerischen oder der ausländischen Grenzzone gelegenen Grundstücken dienen, müssen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.

2

Das EFD regelt den Grenzweidegang.

3

Die Zollstelle kann Verfahrenserleichterungen vorsehen und auf die Sicherstellung der Abgaben verzichten.

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

Zollverordnung

47

631.01


Art. 120

Von der Zollgrenze durchschnittene Grundstücke (Art. 43 Abs. 4 ZG)

1

Die Zollverwaltung kann die Zollüberwachung der Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, erleichtern.

2

Landwirtschaftliche Produktionsmittel zur Bewirtschaftung von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, können formlos aus- und wiedereingeführt werden.

7. Abschnitt: Eisenbahnverkehr

Art. 121

Geltungsbereich (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von Eisenbahnverkehrsunternehmen befördert werden.


Art. 122

Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Zügen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.


Art. 123

Meldepflicht (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1

Die Infrastrukturbetreiberin muss der Zollverwaltung den voraussichtlichen Fahrplan des grenzüberschreitenden Güterverkehrs zur Kenntnis bringen.

2

Sie muss der Zollverwaltung die tatsächlichen Fahrten des grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehrs im Voraus melden.

3

Die Zollverwaltung vereinbart mit der Infrastrukturbetreiberin Form, Inhalt und Zeitpunkt der Meldungen.


Art. 124

Mitwirkungspflicht (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Das für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.


Art. 125

Summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Waren, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, summarisch auf dem elektronischen System der Infrastrukturbetreiberin anmelden.

Zollordnung im Allgemeinen 48

631.01

2

Es muss die Daten unentgeltlich in der von der Infrastrukturbetreiberin publizierten Form (Netzzugangsbedingungen) übermitteln.

3

Die Infrastrukturbetreiberin muss die summarische Anmeldung in der festgelegten Form umgehend an die Zollverwaltung weiterleiten.

4

Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Strecken mit Schmalspur benützen, sind von der summarischen Anmeldung befreit.


Art. 126

Transitverfahren für aufgegebenes Reisegepäck (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Im Ausland aufgegebenes Reisegepäck, das unverändert durch das Zollgebiet befördert wird, ist von der Gestellungs- und Anmeldepflicht befreit.

8. Abschnitt: Tram- und Busverkehr

Art. 127

Geltungsbereich (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Dieser Abschnitt gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen und Waren, die von öffentlichen Tram- und Busunternehmen befördert werden.


Art. 128

Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Tram- und Busunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Trams und Bussen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.


Art. 129

Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1

Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen der Zollverwaltung die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.

2

Die Zollverwaltung vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.

3

Das Tram- oder Busunternehmen muss der Zollverwaltung umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

9. Abschnitt: Schiffsverkehr

Art. 130

Geltungsbereich (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Dieser Abschnitt gilt für alle Schiffe, die zu Wasser aus dem Zollausland kommen oder ins Zollausland fahren.

Zollverordnung

49

631.01


Art. 131

Unentgeltliche Beförderung

(Art. 44 Abs. 1 ZG) Die Schifffahrtsunternehmen müssen das Personal der Zollverwaltung, das in Schiffen seine Aufgaben vollzieht, unentgeltlich befördern.


Art. 132

Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1

Das Schifffahrtsunternehmen muss der Zollverwaltung die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden. 2 Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt.

3

Das Schifffahrtsunternehmen muss der Zollverwaltung umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.

4

Die Zollverwaltung vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.


Art. 133

Landung und Löschung ausserhalb von Schiffszolllandestellen (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1

Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen.

2

Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zollstelle vorgenommen werden.

3

Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.


Art. 134

Mitwirkungspflicht (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Das auf Schiffen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung beim Aufgabenvollzug in der von diesem verlangten Weise unterstützen.


Art. 135

Ausnahmen von der Gestellungs- und Anmeldepflicht (Art. 8 Abs. 2 und 44 Abs. 1 ZG) Von der Gestellungs- und Anmeldepflicht sind zollfreie Waren nach Artikel 11 ausgenommen.

Zollordnung im Allgemeinen 50

631.01


Art. 136

Meldung an die Revierzentrale bei Rheinschifffahrt (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1

Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden.

2

Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der ein- und ausgefahrenen Güterschiffe übergeben.

3

Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten: a. Zeitpunkt des Grenzübertritts; b. Name, amtliche Nummer und Immatrikulationsland des Schiffes; c. ungefähres Bruttogewicht der Ladung; d. gegebenenfalls Anzahl der geladenen Container; e. handelsübliche Warenbezeichnung;

f. vorgesehene

Umschlagsorte.


Art. 137

Transitverfahren bei Rheinschifffahrt (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Ausländische Waren müssen nicht zum Transitverfahren angemeldet werden, wenn sie ohne Zwischenlandung zwischen der Zollgrenze und einer der Schiffszolllandestellen, die sich zwischen der Zollgrenze und Rheinfelden befinden, oder in die Gegenrichtung befördert werden.

10. Abschnitt: Luftverkehr

Art. 138

Geltungsbereich (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Dieser Abschnitt gilt für alle aus dem Zollausland eintreffenden oder ins Zollausland abfliegenden Luftfahrzeuge.


Art. 139

Zollüberwachung und Zollprüfung (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1

Bei Neu- und Umbauten sowie dem Betrieb von Zollflugplätzen ist den Bedürfnissen der Zollüberwachung und der Zollprüfung Rechnung zu tragen.

2

Projekte, die das Zollveranlagungsverfahren und die Zollgrenze berühren, sind vorgängig der Zollverwaltung zur Genehmigung zu unterbreiten.


Art. 140

Pflichten der Flugplatzhalterin oder des Flugplatzhalters (Art. 44 Abs. 1 und 2 ZG) 1

Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:

Zollverordnung

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a. alle Landungen und Abflüge von Luftfahrzeugen, die vom Zollausland kommen oder nach dem Zollausland starten, der zuständigen Zollstelle im Voraus gemeldet werden;

b. die Zollverfahren für Personen und Waren ausreichend getrennt sind; c. alle beteiligten Personen ausreichend informiert werden.

2

Die Zollverwaltung legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.


Art. 141

Mitwirkungspflicht (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Das auf Zollflugplätzen tätige Personal muss das Personal der Zollverwaltung in der von diesem verlangten Weise beim Aufgabenvollzug unterstützen.


Art. 142

Landung und Abflug

(Art. 44 Abs. 1 ZG) 1

Landung und Abflug dürfen im grenzüberschreitenden Luftverkehr nur auf Zollflugplätzen erfolgen. Flüge in ein oder aus einem Zollausschlussgebiet gelten als grenzüberschreitende Flüge. Die Zollverwaltung kann Landungen und Abflüge auch ausserhalb von Zollflugplätzen bewilligen. Sie legt in der Bewilligung die Bedingungen fest.75 2

Muss ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz landen, der kein Zollflugplatz ist, so muss die Flugplatzleitung oder in deren Abwesenheit die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.

3

Muss ein Luftfahrzeug bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb eines Flugplatzes landen, so muss die Kommandantin oder der Kommandant die nächste Zollstelle benachrichtigen und deren Weisungen befolgen.

4

Das Luftfahrzeug, die Besatzung, die Passagiere und die Waren bleiben bis zum Eintreffen dieser Weisungen unter Aufsicht der Ortsbehörden.


Art. 143

Gestellen und Anmelden (Art. 44 Abs. 1 ZG)

1

Luftfahrzeuge und mitgeführte Waren müssen weder gestellt noch angemeldet werden, wenn sie:

a. das Zollgebiet ohne Zwischenlandung überfliegen; oder b. ohne Landung im Zollausland von einem inländischen Flugplatz zu diesem zurück oder nach einem anderen inländischen Flugplatz verkehren.

75 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).

Zollordnung im Allgemeinen 52

631.01

2

In Luftfahrzeugen mitgeführte Waren müssen gestellt, aber nicht angemeldet werden, wenn sie nach einer einzigen Landung des Luftfahrzeugs das Zollgebiet unverändert wieder verlassen.76

Art. 144

Transitverfahren (Art. 44 Abs. 1 ZG)

Im Linienluftverkehr kann die Anmeldung zum Transitverfahren im Zollgebiet auf Grund des Manifests nach Artikel 111 des Übereinkommens vom 20. Mai 198777 über ein gemeinsames Versandverfahren erfolgen.


Art. 145

-15078 11. Abschnitt : Passagier- und Warenlisten79 (Art. 44 Abs. 2 ZG)

Art. 151

1 Für die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze, für die Bekämpfung und Verfolgung von Zollwiderhandlungen sowie für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes müssen auf Verlangen der Zollverwaltung zur Verfügung stellen: a.80 die Unternehmen, die im Eisenbahnverkehr, im Busverkehr, im Schiffsverkehr sowie im Flugverkehr grenzüberschreitend Personen oder Waren befördern: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden;

b. die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter: Passagier- und Warenlisten, soweit diese überhaupt geführt werden.

2

Es müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden: a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Nummer des Reisepasses der Passagierinnen oder Passagiere; b. Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung; c. Angabe des Reisebüros, über das die Beförderung gebucht worden ist.

3

Die Pflicht, die Passagier- und Warenlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung der Beförderung.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

77 SR

0.631.242.04 78 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollverordnung

53

631.01

4

Die Zollverwaltung vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt.

4. Kapitel: Zollverfahren 1. Abschnitt: Transitverfahren

Art. 152

Internationaler Transit

(Art. 49 ZG)

Internationale Transitverfahren, die für die Schweiz auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags gelten, richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen.


Art. 153

Identitätssicherung (Art. 49 Abs. 2 ZG)

1

Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die die Zollverwaltung als zweckdienlich erachtet.

2

Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken.

3

Die Zollverwaltung kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.


Art. 154

Transitfristen (Art. 49 Abs. 2 ZG)

1

Die Transitfrist wird auf die für den Transit erforderliche Zeit festgesetzt.

2

Aus wichtigen Gründen kann die Zollverwaltung die Gültigkeitsfrist verlängern.


Art. 155

Abschluss des Transitverfahrens (Art. 49 Abs. 3 ZG)

1

Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.

2

Stellt die Zollverwaltung Unregelmässigkeiten fest, so verweigert sie den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.

2. Abschnitt: Zolllagerverfahren

Art. 156

Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer (Art. 52 Abs. 1 und 2 ZG) Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.

Zollordnung im Allgemeinen 54

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Art. 157

Ausfuhrfrist (Art. 53 Abs. 3 ZG)

Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Zollverwaltung kann diese Frist verlängern, namentlich wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware eine Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets ist und die ins offene Zolllager übergeführte Ware zur Verbringung ins Zollausland bestimmt ist.


Art. 158

Bewilligung für offene Zolllager (Art. 54 Abs. 2 ZG)

Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.


Art. 159

Entzug der

Bewilligung

(Art. 54 ZG)

Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter: a. die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt; b. in der Bewilligungen festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder

c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.


Art. 160

Zulässige Bearbeitungen

(Art. 56 Abs. 2 ZG) 1

Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.

2

Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen im Sinne von Artikel 40 Buchstabe b bewilligen.


Art. 161

Unzulässige Bearbeitungen

(Art. 56 Abs. 2 ZG) 1

Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.

2

Die Zollverwaltung kann die Bearbeitung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnte, verbieten.

Zollverordnung

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631.01

3. Abschnitt: Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 162

Verfahrensbestimmungen (Art. 58 Abs. 1 ZG)

1

Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware in der Zollanmeldung vermerken.

2

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Die Zollverwaltung kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.


Art. 163

Identitätssicherung (Art. 58 Abs. 2 Bst. b ZG) 1

Die Zollverwaltung entscheidet über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung.

2

Die Identitätssicherung muss in der Zollanmeldung vermerkt werden.


Art. 164

Bewilligung für Beförderungsmittel (Art. 58 Abs. 1 ZG)

1

Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Artikel 34 muss vor der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden.

2

Die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Artikel 35 muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der Zollverwaltung beantragt werden.

3

Die Zollverwaltung kann Bewilligungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 Buchstabe a erneuern.

4. Abschnitt: Verfahren der aktiven Veredelung

Art. 165

Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr (Art. 59 Abs. 2 ZG)

1

Eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die: a. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; b. die Veredelung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen; und c. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.

2

Nehmen an derselben Ware mehrere Personen Veredelungen vor, so kann die Bewilligung auch an Personengemeinschaften erteilt werden.

Zollordnung im Allgemeinen 56

631.01

3

Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.81 4 Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG oder nach Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.


Art. 166

Inhalt der Bewilligung (Art. 59 Abs. 2 ZG)

Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben: a. anzuwendendes Verfahren für die aktive Veredelung; b. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;

c. zuständige überwachende Stelle; d. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ins Zollgebiet verbracht wird; e. Beschreibung der Veredelung; f.

Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung; g. Vorschriften über die Abgabenerhebung für bei der Veredelung anfallende Abfälle und Nebenprodukte; h. Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.


Art. 167

Veranlagung von Waren zur aktiven Veredelung (Art. 59 Abs. 3 ZG)

1

Die Veranlagung erfolgt nach dem Nichterhebungsverfahren.

2

Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es beantragt oder wenn die Zahlung allfälliger Abgaben als gefährdet erscheint, wird das Rückerstattungsverfahren angewendet.


Art. 168

Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung (Art. 59 Abs. 4 ZG)

1

Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewil81 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im

Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Zollverordnung

57

631.01

ligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat. 2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle: a. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;

b. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und c. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.

3

Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.


Art. 169

Abfälle und

Nebenprodukte

(Art. 59 Abs. 4 ZG) 1

Abfälle oder Nebenprodukte, die im Veredelungsprozess anfallen und im Zollgebiet verbleiben, müssen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung bei der überwachenden Stelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

2

Die Erhebung der Zollabgaben für die Abfälle und Nebenprodukte richtet sich nach der zolltarifarischen Einreihung der zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Ware. Die Zollverwaltung kann Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.


Art. 170

Besonderes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe (Art. 59 ZG)

1

Auf die nach Artikel 43 Absatz 2 bezeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe sind die Bestimmungen der Artikel 165-168 nicht anwendbar.

2

Die aktive Veredelung dieser Waren gilt als bewilligt.

3

Das EFD regelt das Rückerstattungsverfahren.

5. Abschnitt: Verfahren der passiven Veredelung

Art. 171

Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr (Art. 60 Abs. 2 ZG)

1

Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die: a. ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und b. Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.

Zollordnung im Allgemeinen 58

631.01

2

Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.82

Art. 172

Inhalt der Bewilligung (Art. 60 Abs. 2 ZG)

Die Bewilligung der Oberzolldirektion enthält namentlich folgende Angaben: a. anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung; b. Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;

c. zuständige überwachende Stelle; d. Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird; e. Beschreibung der Veredelung; f.

Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung; g. Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse; h. Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.


Art. 173

Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung (Art. 60 Abs. 4 ZG)

1

Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.

2

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle: a. innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;

b. in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und 82 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Zollverordnung

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631.01

c. die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.

3

Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.

6. Abschnitt: Ausfuhrverfahren (Art. 61 Abs. 4 ZG)

Art. 174

Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so muss die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung unverzüglich der Zollstelle zurückgeben, die die ausgeführte Ware veranlagt hat.

5. Kapitel: Zollfreilager

Art. 175

Bauliche Massnahmen

(Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG) 1

Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.

2

Die Zollverwaltung legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.


Art. 176

Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer (Art. 63 Abs. 2 ZG)

Lagert die Lagerhalterin oder der Lagerhalter Waren auf eigene Rechnung, so gilt sie oder er als Einlagererin oder Einlagerer.


Art. 177

Bewilligung für Zollfreilager (Art. 64 Abs. 2 ZG)

Der ordnungsgemässe Betrieb ist namentlich nicht gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.


Art. 178

Entzug der

Bewilligung

(Art. 64 Abs. 1 ZG) Die Zollverwaltung entzieht die Bewilligung, wenn die Lagerhalterin oder der Lagerhalter: a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 Absatz 2 ZG nicht mehr erfüllt;

Zollordnung im Allgemeinen 60

631.01

b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder

c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt.


Art. 179

Ausfuhrfrist (Art. 65 Abs. 2 ZG)

Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmeldung aus dem Zollgebiet zu verbringen. Die Zollverwaltung kann diese Frist verlängern, namentlich wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware eine Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets ist und die ins Zollfreilager übergeführte Ware zur Verbringung ins Zollausland bestimmt ist.


Art. 180

Zulässige Bearbeitungen

(Art. 65 Abs. 3 ZG) 1

Zulässig sind Bearbeitungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen, sowie das Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.

2

Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen weitergehende Bearbeitungen und Ausbesserungen im Sinne von Artikel 40 Buchstaben b und d bewilligen.

3

Für Waren, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, richtet sich die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung nach den Bestimmungen des Veredelungsverkehrs.


Art. 181

Unzulässige Bearbeitungen

(Art. 65 Abs. 3 ZG) 1

Nicht zulässig sind Bearbeitungen, die: a. eine Täuschungsgefahr schaffen; oder b. zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.

2

Die Zollverwaltung kann die Bearbeitung und Ausbesserung von Waren, welche die ordnungsgemässe Zollveranlagung im In- und Ausland gefährden könnten, verbieten.


Art. 182

Pflichten der Lagerhalterin oder des Lagerhalters (Art. 66 Abs. 1 ZG)

1

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss ein Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer führen.

2

Sie oder er muss zudem für sensible Waren eine Bestandesaufzeichnung führen.

Die sensiblen Waren sind in Anhang 2 aufgeführt.

Zollverordnung

61

631.01


Art. 183

Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und sowie der Einlagererinnen und Einlagerer (Art. 66 Abs. 1 ZG)

1

Das Verzeichnis muss namentlich folgende Angaben enthalten: a. Namen, Adressen und Geschäftszweig der Mieterinnen und Mieter und der Untermieterinnen und Untermieter von Räumlichkeiten im Zollfreilager sowie der Einlagererinnen und Einlagerer; b. Zustelldomizil in der Schweiz, sofern sich der Sitz oder Wohnsitz dieser Personen im Ausland befindet.

2

Auf Verlangen der Zollverwaltung muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter das Verzeichnis unverzüglich vorlegen.


Art. 184

Ordentliche Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren (Art. 66 Abs. 1 ZG)

1

Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten: a. Art des vorangegangenen Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer; b. Datum

der

Einlagerung;

c. Name und Adresse der verfügungs- oder dispositionsberechtigten Person der eingelagerten Waren;

d. Herkunftsland oder für Ausfuhrwaren das Bestimmungsland; e. Warenbezeichnung; f. Angaben, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind;

g. besondere Mass- und Gewichtseinheiten sowie Identitätsmerkmale je nach Art der eingelagerten Ware, wie Stückzahl, Dimensionen, Karat, Fabrikationsnummern; h. Wert der eingelagerten Ware; i. Art des nachfolgenden Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer; j.

Zeichen, Nummern, Anzahl der Verpackungsstücke; k. Rohmasse; l. vorangegangener Ursprungsnachweis;

m. gegebenenfalls Gemeinschaftscharakter T-2 im Sinne des Übereinkommens vom 20. Mai 198783 über ein gemeinsames Versandverfahren; n. Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden; o. Lagerplatz; 83 SR

0.631.242.04

Zollordnung im Allgemeinen 62

631.01

p. Datum

der

Auslagerung.

2

Sie muss mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV) geführt werden. In begründeten Fällen kann die Zollstelle die Bestandesaufzeichnung in Papierform zulassen.

3

Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im Zollfreilager befindlichen sensiblen Waren ersichtlich sein. Auf Verlangen der Zollverwaltung muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnung unverzüglich vorlegen. 4 Führt die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäss oder kann sie oder er die Bestandesaufzeichnung nicht unverzüglich vorlegen, so werden die Räumlichkeiten unter Verschluss gelegt und weitere Ein- oder Auslagerungen bis zum Vorliegen einer ordnungsgemäss geführten Bestandesaufzeichnung untersagt.

5

Die Absätze 1-4 gelten auch für Einlagererinnen oder Einlagerer, sofern diesen die Pflicht Bestandesaufzeichnungen zu führen, obliegt.


Art. 185

Vereinfachte Bestandesaufzeichnungen für sensible Waren (Art. 66 Abs. 1 ZG)

1

Für sensible Waren genügt eine vereinfachte Bestandesaufzeichnung, wenn die Waren nach ihrer Einlagerung innerhalb von sieben Tagen unverändert weitergesandt werden.

2

Die vereinfachte Bestandesaufzeichnung muss nur die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a-i enthalten.

3. Titel: Erhebung der Zollabgaben 1. Kapitel: Zollschuld

Art. 186

Verzugszinspflicht (Art. 74 Abs. 1 ZG)

1

Die Verzugszinspflicht beginnt: a. bei der Bezahlung über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ): mit dem Ablauf einer allenfalls eingeräumten Zahlungsfrist;

b. bei bedingt festgesetzten Zollforderungen, die endgültig geschuldet und nicht durch Barhinterlage sichergestellt worden sind: ab dem Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung; c. bei der nachträglichen Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Zollabgaben: mit dem Datum der Rückerstattung; d. in den übrigen Fällen: ab dem massgebenden Zeitpunkt nach Artikel 69 ZG.

2

Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.

Zollverordnung

63

631.01


Art. 187

Ausnahme von der Verzugszinspflicht (Art. 74 Abs. 2 ZG)

1

Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.

2

Die Zollverwaltung kann auf Gesuch hin auf die Erhebung des Verzugszinses verzichten, wenn die Zahlung auf Grund der Verhältnisse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.


Art. 188

Vergütungszins (Art. 74 Abs. 3 ZG)

1

Als zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht rückerstattete Beträge gelten Beträge, die nicht dem Zollrecht entsprechend erhoben worden sind.

2

Das EFD regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.

3

Kein Vergütungszins wird ausbezahlt: a. bei ausländischen Rückwaren; b. bei Rückerstattungen beim Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung;

c. bei der Sicherstellung durch Bürgschaft von bedingt festgesetzten Zollforderungen im: 1. Transitverfahren, 2. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter, 3. Verfahren der vorübergehenden Verwendung;

d. bei der Rückerstattung von Barhinterlagen, ausgenommen solcher bei provisorischen Veranlagungen von Amtes wegen durch die Zollverwaltung.

2. Kapitel: Sicherstellung von Zollforderungen 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 189

Massgebendes Recht

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200684.


Art. 190

Barhinterlage (Art. 76 Abs. 1 ZG)

1

Die Barhinterlage erfolgt in der Regel in Schweizerfranken.

2

Die Zollverwaltung kann ausländische Währungen als Barhinterlage entgegennehmen. Sie legt die Voraussetzungen dafür fest.

84 SR

611.01

Zollordnung im Allgemeinen 64

631.01


Art. 191

Hinterlegung von Wertpapieren (Art. 76 Abs. 1 ZG)

1

Die Zollverwaltung kann folgende Wertpapiere als Sicherheit anerkennen: a. Anleihen des Bundes; b. Kassenobligationen von Schweizer Banken; c. an der Schweizer Börse kotierte Obligationen in Schweizerfranken von inländischen Schuldnerinnen und Schuldnern.

2

Die Hinterlegung erfolgt bei der Schweizerischen Nationalbank.

3

Die hinterlegende Person bleibt verpflichtet, die hinterlegten Wertpapiere hinsichtlich Verfall, Auslosung oder Rückzahlung zu überwachen und alle erforderlichen Massnahmen zur Werterhaltung und zur Einkassierung verfallener Beträge zu treffen. Müssen ihr zu diesem Zweck die hinterlegten Wertpapiere herausgegeben werden, so ist eine neue Sicherheit zu leisten.

4

Die Zollverwaltung überprüft periodisch, ob die hinterlegten Wertpapiere noch der Höhe der erforderlichen Sicherheit entsprechen. Verlieren die hinterlegten Wertpapiere während der Aufbewahrungsfrist an Wert, so setzt sie eine Frist zur Leistung einer neuen Sicherheit. Wird keine neue Sicherheit geleistet, so werden die Wertpapiere verwertet.


Art. 192

Sicherstellung bei ZAZ-Konten (Art. 76 ZG)

Inhaberinnen und Inhaber von ZAZ-Konten müssen eine pauschale Sicherheit leisten, die 50 Prozent der durchschnittlichen Zollabgaben von zwei Wochen entspricht.


Art. 193

Sicherstellung bedingt entstandener Zollforderungen (Art. 76 ZG)

Eine Sicherheitsleistung ist in den folgenden Verfahren erforderlich: a. Transitverfahren; b. Zolllagerverfahren bei Lagern für Massengüter; c. Verfahren der vorübergehenden Verwendung.


Art. 194

Höhe der Sicherstellung (Art. 76 Abs. 4 ZG)

1

Die Sicherheit beträgt: a. bei Lagern von Massengüter: 100 Prozent der Zollabgaben; b. in den übrigen Fällen: mindestens 25 Prozent der Zollabgaben.

2

Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völkerrechtlichen Verträgen.

Zollverordnung

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631.01


Art. 195

Verzicht auf Sicherstellung (Art. 76 Abs. 4 ZG)

1

Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 34 Absatz 2bis, im Nichterhebungsverfahren im Verfahren der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung.85 2 Die Zollverwaltung entscheidet, ob in weiteren Fällen auf die Sicherstellung verzichtet werden kann.


Art. 196

Fälligkeit der Zollschuld (Art. 76 ZG)

1

Wird die durch Hinterlegung von Wertpapieren sichergestellte Zollschuld fällig, so kann die Zollverwaltung der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner unter genauer Angabe des Forderungsbetrages eine Zahlungsfrist einräumen.

2

Bezahlt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb dieser Frist, so werden ihr oder ihm die hinterlegten Wertpapiere zurückgegeben.

3

Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht fristgerecht, so werden die Wertpapiere verwertet.

2. Abschnitt: Zollbürgschaft

Art. 197

General- und Einzelbürgschaft (Art. 77 Abs. 1 ZG)

1

Als General- oder Einzelbürgin oder -bürge kann anerkannt werden: a. eine unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht86 stehende Bank mit Sitz in der Schweiz; oder b. eine unter Bundesaufsicht stehende Versicherung mit Sitz in der Schweiz.

2

Die Zollverwaltung kann als Einzelbürgin oder Einzelbürgen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder ausnahmsweise eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz anerkennen, die erwiesenermassen in der Lage ist, für eine einzelne Zollforderung zu haften.

3

Sie kann verlangen, dass die Zollbürgschaft durch mehrere Personen geleistet wird.


Art. 198

Festsetzung der Bürgschaftssumme (Art. 77 Abs. 2 ZG)

Die Zollverwaltung setzt den Höchstbetrag der Haftung (Bürgschaftssumme) fest.

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

86 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Zollordnung im Allgemeinen 66

631.01


Art. 199

Eingehen der Bürgschaft (Art. 77 Abs. 2 ZG)

1

Die Bürgschaft gilt nur als rechtsgültig eingegangen, wenn die Bürgin oder der Bürge das amtliche Bürgschaftsformular unterzeichnet hat.

2

Bei juristischen Personen richtet sich die Befugnis zum Eingehen der Bürgschaft nach der Zeichnungsberechtigung.


Art. 200

Umfang der Bürgschaft (Art. 77 ZG)

Die Bürgin oder der Bürge haftet für: a. Zollabgaben und Zinsen; b. Abgaben und Zinsen nach nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes; c. Bussen; d. Gebühren, Verfahrens- und andere Kosten.


Art. 201

Überwachung der Bürgschaft (Art. 77 ZG)

1

Die Zollverwaltung überwacht die finanzielle Situation der Bürgin oder des Bürgen.

2

Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn Anzeichen bestehen, dass die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, der eingegangenen finanziellen Verpflichtung nachzukommen. 3 Sie kann die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auffordern, die Bürgschaftssumme zu erhöhen, wenn:

a. die Bürgschaftssumme die gesamten Forderungen nach Artikel 200 nicht deckt; oder

b. die verbleibende Bürgschaftssumme als ungenügend erscheint.

4

Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner kann an Stelle der Erhöhung der Bürgschaftssumme eine andere zulässige Sicherheit leisten.

5

Bis zur Erhöhung der Bürgschaftssumme oder der Sicherheitsleistung kann das ZAZ-Konto gesperrt werden.


Art. 202

Bescheinigung (Art. 78 Abs. 1 ZG)

Die Bescheinigung gibt den bezahlten Betrag und die Zollforderung an, auf welche sich die Zahlung bezieht.

Zollverordnung

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Art. 203

Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen (Art. 78 ZG)

1

Die Zollverwaltung meldet die Zollforderungen der Konkursverwaltung an, wenn: a. gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner der Konkurs eröffnet wird; oder

b. gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen der Konkurs eröffnet wird und gegenüber dieser Person Zollforderungen bestehen.

2

Verzichtet die Zollverwaltung auf die Anmeldung nach Absatz 1 Buchstabe a, so verlangt sie von der Bürgin oder vom Bürgen die vollständige Bezahlung der Zollschuld. Sie stellt der Bürgin oder dem Bürgen eine entsprechende Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkursverfahren dient.

3

Bei Konkurs der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners endet die Bürgschaft nicht.


Art. 204

Tod der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners bzw. der Bürgin oder des Bürgen (Art. 78 ZG)

1

Stirbt die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner, so fordert die Zollverwaltung die Bürgin oder den Bürgen zur Zahlung der Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d auf und meldet die Forderung bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.

2

Stirbt die Bürgin oder der Bürge, so geht die Bürgschaftsverpflichtung auf die Erben über. Die Zollverwaltung meldet die Forderung nach Artikel 200 Buchstaben a, b und d bei der Errichtung des Erbschaftsinventars an.


Art. 205

Kündigung der Generalbürgschaft (Art. 79 Abs. 2 ZG)

Wird eine Generalbürgschaft gekündigt, so orientiert die Zollverwaltung die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner darüber und fordert sie oder ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.


Art. 206

Ende der Einzelbürgschaft (Art. 79 Abs. 1 ZG)

Eine Einzelbürgschaft endet mit: a. der vollständigen Bezahlung der Forderung; b. der Vollstreckung und der vollständigen Deckung der Forderung; c. der Zollpfandverwertung und der vollständigen Deckung der Forderung; d. dem Erlass der Forderung; e. der Verjährung der Forderung.

Zollordnung im Allgemeinen 68

631.01


Art. 207

Aufhebung einer Bürgschaft (Art. 79 Abs. 3 ZG)

1

Die Zollverwaltung hebt eine General- oder eine Einzelbürgschaft namentlich auf, wenn:

a. die Bürgin oder der Bürge die für das Eingehen der Bürgschaft erforderliche Eigenschaft verliert; b. die Bürgin oder der Bürge den Sitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt; c. die Bürgin oder der Bürge nicht in der Lage ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder wenn gegenüber ihr oder ihm der Konkurs eröffnet worden ist; oder

d. die Erben der Bürgin oder des Bürgen nicht in der Lage sind, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

2

Sie fordert die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine neue Sicherheit zu leisten.

3

Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Sicherheit geleistet, so erlässt die Zollverwaltung gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine Sicherstellungsverfügung oder leitet die Schuldbetreibung ein.

3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung

Art. 208

Noch nicht fällige oder gefährdete Zollforderungen (Art. 76 Abs. 2 und 3 sowie Art. 81 ZG) 1

Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: a. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; b. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht in vollem Umfang bekannt ist.

2

Die Zahlung der Forderung erscheint ebenfalls als gefährdet, wenn kein oder nur ein ungenügendes Zollpfand besteht.


Art. 209

Inhalt (Art. 81 ZG)

Die Sicherstellungsverfügung muss enthalten: a. Angabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Zollverwaltung, die Gläubigerin ist; b. Name und Adresse der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners; c. Forderung, für welche die Sicherstellung verlangt und gegebenenfalls der Arrest gelegt wird, sowie deren Höhe; d. Rechtsgrund der Sicherstellung; e. Hinweis, in welcher Form und für welchen Betrag Sicherheit zu leisten ist;

Zollverordnung

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f. genaue Bezeichnung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und des Orts, an dem sich diese befinden (Arrestort); g. Frist zur Leistung der Sicherheit; h. für die Entgegennahme der Sicherheit zuständige Stelle; i. Hinweis, dass sich die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht der Zollverwaltung nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195887 richten;

j. Rechtsmittelbelehrung.


Art. 210

Verfahren (Art. 81 ZG)

1

Die Sicherstellungsverfügung richtet sich an: a. die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner; b. das für den Vollzug des Arrestbefehls zuständige Betreibungsamt am Arrestort.

2

Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar.

3

Die Zollverwaltung stellt innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde beim zuständigen Betreibungsamt am Arrestort ein Betreibungsbegehren.

4

Die entsprechenden Bestimmungen des SchKG88 sind anwendbar.

5

In besonderen Fällen kann auf die Verarrestierung von Vermögenswerten verzichtet werden. Die Absätze 1 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 209 Buchstaben f und i sind in diesen Fällen nicht anwendbar.


Art. 211

Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und Beendigung des Verfahrens (Art. 81 ZG)

1

Die Zollverwaltung hebt die Sicherstellungsverfügung und einen allfälligen Arrest auf, wenn die erforderliche Sicherheit geleistet worden ist. Sie informiert das zuständige Betreibungsamt am Arrestort über die Aufhebung.

2

Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.

87 SR

170.32

88 SR

281.1

Zollordnung im Allgemeinen 70

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4. Abschnitt: Zollpfandrecht

Art. 212

Zweck (Art. 82 ZG)

1

Das Zollpfand dient dazu, die Einbringlichkeit der Forderungen nach Artikel 200 sicherzustellen. 2

Es dient auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren.


Art. 213

Noch nicht fällige Zollforderungen (Art. 76 Abs. 2 und 82 ZG) Einer noch nicht fälligen Zollforderung gleichgestellt sind: a. Entscheide über die Zollschuld, die noch nicht rechtskräftig sind; b. Zollforderungen und übrige Forderungen, deren Höhe noch nicht im vollem Umfang bekannt ist.


Art. 214

Gegenstand der Beschlagnahme (Art. 83 ZG)

1

Die Beschlagnahme kann auch erfolgen für Waren oder Sachen: a. für die Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bestehen; oder b. die nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen wurden.

2

Sind die Dritten bekannt, so setzt die Zollverwaltung sie von der Beschlagnahme in Kenntnis.


Art. 215

Beschlagnahmeverfügung (Art. 83 ZG)

Die Zollverwaltung protokolliert und verfügt die Beschlagnahme eines Zollpfands.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.


Art. 216

Verfügungsadressat (Art. 83 Abs. 2 ZG)

Adressatin oder Adressat der Beschlagnahmeverfügung ist die Person, in deren Besitz oder Gewahrsam sich die zu beschlagnahmende Ware oder Sache befindet.


Art. 217

Ermittlung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren (Art. 83 Abs. 3 ZG)

1

Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer gefundenen und beschlagnahmten Ware gilt als berechtigte Person.

Zollverordnung

71

631.01

2

Die Zollverwaltung ermittelt die berechtigte Person durch sachdienliche Nachforschungen.

3

Kann die berechtigte Person nicht ermittelt werden, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Darin wird die berechtigte Person aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihren Rechtsanspruch geltend zu machen.

4

Der Aufwand zur Ermittlung der berechtigten Person muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Auf die Ermittlung der berechtigten Person kann dann verzichtet werden, wenn der Wert der Ware 1000 Franken nicht übersteigt. 5 Wird auf die Ermittlung verzichtet oder ist diese erfolglos, so wird die Ware verwertet.


Art. 218

Rechtsstellung der berechtigten Person von gefundenen und beschlagnahmten Waren (Art. 83 Abs. 3 ZG)

1

Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware muss ihr Recht daran nachweisen.

2

Hält die Zollverwaltung den Nachweis nicht für erbracht, so setzt sie der berechtigten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Rechts mit einer Klage beim zuständigen Zivilgericht.

3

Ist streitig, welcher von mehreren berechtigten Personen die Ware zurückzugeben sei, kann sich die Zollverwaltung durch gerichtliche Hinterlegung befreien.

4

Die oder der von der Zollverwaltung anerkannte Eigentümerin oder Eigentümer übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber einer allfällig besser berechtigten Person. Die Ware wird ihr oder ihm nur gegen Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung ausgehändigt.

5

Die berechtigte Person einer gefundenen und beschlagnahmten Ware kann innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Ermittlung oder Veröffentlichung der Bekanntmachung Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung einreichen.

6

Sie muss den auf der Ware geschuldeten Zollbetrag bezahlen sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Ermittlung, der Bekanntmachung und der Aufbewahrung tragen.


Art. 219

Folge der Freigabe

(Art. 84 ZG)

1

Durch die Freigabe wird die Beschlagnahme des Zollpfands aufgehoben. Dieses wird der Adressatin oder dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung übergeben.

Im Streitfall wird nach Massgabe von Artikel 218 Absatz 3 vorgegangen.

2

Ist gegen die Beschlagnahme eine Beschwerde hängig, so teilt die Zollverwaltung der Beschwerdeinstanz die Freigabe der Ware oder Sache mit.

Zollordnung im Allgemeinen 72

631.01

3. Kapitel: Erlass von Zollabgaben bei Vernichtung der Waren (Art. 86 ZG)

Art. 220

Der Nachweis der vollständigen oder teilweisen Vernichtung kann erbracht werden durch eine Bescheinigung: a. eines Organs der Zollverwaltung; b. einer Behörde des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden; oder c. einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Person oder Organisation.

4. Kapitel: Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren …89

Art. 221


90

Sofortverwertung

(Art. 87 Abs. 2 ZG) 1

Eine Sofortverwertung ist möglich, auch wenn die Zollforderung noch nicht vollstreckbar ist.

2

Die Zollverwaltung holt vor der Sofortverwertung drei unabhängige Offerten ein.

Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.

3

Auf das Einholen von Offerten kann verzichtet werden, wenn das Zollpfand den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

4

Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.

a91 Freihandverkauf (Art. 87 Abs. 4 ZG)

1

Die Zollverwaltung kann anstelle der Versteigerung den Freihandverkauf eines Zollpfands durchführen: a. mit dem Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers; b. ohne das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, wenn das Zollpfand bei der Versteigerung nicht verkauft wird; c. für Waren und Sachen, deren Wert 1000 Franken nicht übersteigt und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht.

89 Verweis

aufgehoben

durch

Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollverordnung

73

631.01

2

Das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers ist unwiderruflich. Es muss schriftlich erfolgen und darf nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen sein.

3

Die Zollverwaltung holt vor dem Freihandverkauf drei unabhängige Offerten ein.

Erfolgen diese nicht schriftlich, so werden die entsprechenden Angaben in den Akten protokolliert.

4

Die Ware oder Sache wird der meistbietenden Person gegen sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausgehändigt.

5

Die Zollverwaltung führt ein Protokoll über den Freihandverkauf.

b92 Verwendung des Erlöses (Art. 82 Abs. 2 und 87 ZG) 1

Der Erlös aus der Verwertung eines Zollpfands oder von Wertpapieren dient zunächst der Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und die Verwertung des Zollpfands und der Wertpapiere. Der Rest dient zur Befriedigung der Zollschuld.

2

Die Zollverwaltung setzt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner eine angemessene Frist, damit sie oder er erklären kann, welche Schulden getilgt werden sollen. Dabei wird entweder die von der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner angegebene Reihenfolge oder, sofern keine entsprechende Erklärung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners vorliegt, die in Artikel 200 genannte Reihenfolge angewendet.

3

Ein allfälliger Überschuss des Erlöses: a. wird der berechtigten Person zur Verfügung gestellt; oder b. fällt in die Bundeskasse, wenn die berechtigte Person nicht feststeht.

4

Die Zollverwaltung erstellt über die Verwendung des Erlöses eine schriftliche Abrechnung.

c93 Verzicht auf Zollpfandverwertung (Art. 87 ZG)

Die Zollverwaltung kann auf die Verwertung eines Zollpfands verzichten und die Ware oder Sache an anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder an bedürftige Personen abgeben, wenn: a. deren Wert 1000 Franken nicht übersteigt; und b. deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht.

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollordnung im Allgemeinen 74

631.01

d94 Versteigerung und Verwertung von Wertpapieren (Art. 87 Abs. 3 und 5 ZG) Das EFD regelt das Verfahren der Versteigerung von Zollpfändern und der Verwertung von Wertpapieren.

4. Titel: Zollverwaltung
e95 Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps (Art. 91 Abs. 2 ZG)

1

Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise und Grenzwachtregionen gegliedert.

2

Das EFD legt die Zollkreise und die Grenzwachtregionen fest.

3 Es regelt die Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps.


Art. 222

Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen (Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c ZG) Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann das Personal der Zollverwaltung im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen.


Art. 223

Sicherstellung

(Art. 101 Abs. 2 Bst. a ZG) Die Zollverwaltung stellt bei ihren Kontrollen entdeckte Gegenstände sicher, wenn diese: a. eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder für die öffentliche Ordnung darstellen;

b. voraussichtlich illegaler Herkunft sind; oder c. für widerrechtliche Handlungen verwendet worden sind oder voraussichtlich verwendet werden.

a96 Übernahme von Beweismitteln durch die zuständige Behörde (Art. 104 Abs. 3 ZG)

Verweigert die zuständige Behörde die Übernahme von Gegenständen, Vermögenswerten oder anderen Beweismitteln: 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

95 Ursprünglich Art. 221a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 635).

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollverordnung

75

631.01

a. so gilt für diese im Fall von Artikel 104 Absatz 1 ZG das Zollpfandrecht (Art. 82-84 ZG);

b. so werden sie im Fall von Artikel 104 Absatz 2 ZG vernichtet.


Art. 224

Anhalten (Art. 101 Abs. 1 ZG)

1

Die angehaltene Person muss auf Verlangen: a. ihre Personalien angeben; b. mitgeführte Ausweise vorlegen; c. Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt.

2

Die angehaltene Person kann auf eine Zollstelle oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn:

a. ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann; oder b. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht.


Art. 225

Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung (Art. 102 ZG)

1

Als körperliche Durchsuchung gilt das Suchen nach Sachen, Beweismitteln oder Spuren an der gesamten Körperoberfläche und in Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs; als Intimbereich gilt der Vaginal- und der Analbereich.

2

Als körperliche Untersuchung gilt jede weitergehende Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Intimbereichs oder durch Röntgenaufnahmen.

3

Körperliche Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist.

4

Die körperliche Durchsuchung und die körperliche Untersuchung sind so schonend wie möglich durchzuführen.


Art. 226

Kontrolle und Festhalten der Identität (Art. 100 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 103 Abs. 2 ZG) 1

Die Zollverwaltung kontrolliert die Identität einer Person anhand der in Ausweisen wie Pass, Identitätskarte oder anderen anerkannten Dokumenten beschriebenen oder gespeicherten Merkmale.

2

Sie kann die Personalien und die Identität der Person mit Gesichtsbild, Augenfarbe, Körpergrösse, Haarfarbe, Zwei-Finger-Abdruck und weiteren persönlichen Merkmalen feststellen, wenn:

a. eine Person sich nicht nach Absatz 1 ausweisen kann; oder b. die der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben dies erfordern.

Zollordnung im Allgemeinen 76

631.01

2bis

Die Zwei-Finger-Abdrücke nach Absatz 2 können in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei aufgenommen werden. Sie werden gelöscht, sobald die Identität festgestellt ist, spätestens aber zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung.97 3

Sie kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer Daten festhalten oder ergänzen: a.98 in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a und b ZG durch daktyloskopische Daten; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 201399 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten;

b. in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a ZG durch: 1. ein DNA-Profil: die Bearbeitung richtet sich nach dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003100,

2.101 Gesichtsbilder: die Bearbeitung richtet sich nach der Datenbearbeitungsverordnung EZV vom 4. April 2007102.

4

Sie muss die erhobenen Daten löschen, sobald die Daten in der entsprechenden Datenbank nach Absatz 3 gespeichert worden sind.103 5 Erhebt die Zollverwaltung biometrische Daten nach Absatz 3, ohne ermittelnde Behörde zu sein, ist sie verpflichtet, die Löschungsanträge für diese Daten zu stellen, sobald dies nach den massgeblichen nichtzollrechtlichen Erlassen erforderlich ist.


Art. 227

Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel (Art. 106 Abs. 2 Bst. a ZG) 1

Beim Waffengebrauch nach Artikel 106 ZG oder bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen als Waffen eingesetzt werden: a. Schlag- und Abwehrstöcke; b. Reizstoffe; c. Schusswaffen; d.104 nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte.

2

Als Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel dürfen namentlich eingesetzt werden: 97 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

98 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

99 SR

361.3

100 SR

363

101 Fassung gemäss Art. 14 der Datenbearbeitungsverordnung EZV vom 4. April 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1715).

102 SR

631.061

103 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).

104 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5475).

Zollverordnung

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631.01

a. Fesselungsmittel; b. Vorrichtungen zum Anhalten von Fahrzeugen und Personen; c. Akustische und optische Irritationsmittel; d. Wasserwerfer; e. Diensthunde.

3

Das EFD regelt den Einsatz weiterer vergleichbarer Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel.


Art. 228

Personal der Zollverwaltung ausserhalb des Grenzwachtkorps (Art. 106 Abs. 2 Bst. a und b ZG) Folgendes Personal der Zollverwaltung ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen: a.105 das Personal der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen; b. das im Reiseverkehr eingesetzte Personal; c. das Personal der mobilen Teams für Kontrollen im Zollgebiet oder am Domizil.


Art. 229

Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln (Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) 1

Für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln gelten folgende Grundsätze: a. Der Einsatz muss vorgängig angekündigt werden, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.

b. Der Einsatz muss für das angestrebte Ziel erforderlich sein und darf nicht in einem Missverhältnis dazu stehen.

2

Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.


Art. 230

Erste Hilfe

(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, so ist diesen, soweit notwendig und soweit es die Umstände nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

Zollordnung im Allgemeinen 78

631.01


Art. 231

Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang (Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) Das Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich: a. zur

Personenkontrolle;

b. zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen; c. zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts; d. zur Verhinderung der Flucht von Personen; e. zur Durchführung des Transports von Personen; f.

zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist; g. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit;

h. zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes; i.

wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann.


Art. 232

Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch (Art. 106 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. b ZG) 1

Das Personal des Grenzwachtkorps kann im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c ZG von der Schusswaffe Gebrauch machen:

a. wenn Personen, die eine schwere Widerhandlung begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen; b. wenn es auf Grund von Informationen oder persönlichen Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;

c. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Widerhandlung gegen Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit eine besondere Gefahr bilden.

2

Ohne Vorwarnung darf ein Warnschuss nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes (Art. 229 Abs. 1 Bst. a) vereiteln.

3

Über jeden Schusswaffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten.

Zollverordnung

79

631.01


Art. 233

Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen (Art. 109 Abs. 1 ZG)

1

Über die erforderliche Eignung verfügt, wer: a. das 18. Altersjahr vollendet hat; b. nicht entmündigt ist; c. das notwendige Fachwissen hat; und d. Gewähr bietet für die korrekte gewerbsmässige Vertretung im Zollveranlagungsverfahren (Art. 26 ZG).

2

Die Zollverwaltung kann in Ausnahmefällen eine minderjährige Person ermächtigen, Zollanmeldungen auszustellen.


Art. 234

Internationale Amtshilfe

(Art. 115 Abs. 2 ZG) Weigert sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen einer ausländischen Behörde um Amtshilfe bezieht, mitzuwirken, so erlässt die Zollverwaltung eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht im Sinne von Artikel 115 Absatz 4 ZG.


Art. 235

Höhere Berufsbildung

(Art. 130 ZG und Art. 37 Abs. 3 BPG) 1

Die Oberzolldirektion gilt für die höhere Berufsbildung für das Personal der Zollverwaltung als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002106.

2

Sie ist zuständig für den Erlass entsprechender Bestimmungen und regelt namentlich hinsichtlich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen für das Personal der Zollverwaltung die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.


Art. 236

Fotografier- und Filmverbot (Art. 127 Abs. 2 und 130 ZG) Das Fotografieren oder Filmen des Personals der Zollverwaltung während der Ausübung seiner Tätigkeit ist ohne Bewilligung verboten. Die Nichteinhaltung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 ZG dar.

106 SR

412.10

Zollordnung im Allgemeinen 80

631.01

5. Titel: Strafbestimmungen

Art. 237

Zollwiderhandlungen bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland (Art. 117 ZG)

Zollwiderhandlungen, die bei einer schweizerischen Zollstelle im Ausland verübt werden, gelten als in der nächstgelegenen schweizerischen Gemeinde begangen.


Art. 238

Verfügung über die Leistungspflicht (Art. 117 ZG)

1

Sind die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden, so wird über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 sowie 63 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974107 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) verfügt.

2

Der oder dem Beschuldigten wird die Verfügung über die Leistungspflicht in der Regel gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet.


Art. 239

Feststellungsverfügung (Art. 117 ZG)

1

Ist die oder der Beschuldigte nicht als leistungspflichtig gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 VStrR108 erklärt worden oder anerkennt er oder sie im Falle von blossem Bannbruch oder von blosser Ordnungswidrigkeit die im Schlussprotokoll angegebene zolltarifarische Einreihung, die Menge oder den Wert nicht, so kann sie oder er innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 3 VStrR massgeblichen Frist eine Feststellungsverfügung beantragen.

2

Fällt eine solidarische Leistungspflicht der oder des Beschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 VStrR in Betracht, so wird von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung erlassen.


Art. 240

Aufdeckung des Bannbruchs nach der Zollveranlagung (Art. 120 Abs. 5 ZG)

Wird der Bannbruch nach der Zollveranlagung der Ware festgestellt und wird diese auf behördliche Anordnung zurückgewiesen oder vernichtet, so werden die bereits bezahlten Zollabgaben zurückerstattet.

107 SR

313.0

108 SR

313.0

Zollverordnung

81

631.01

a109 Ordnungswidrigkeiten (Art. 127 Abs. 1 Bst. a ZG) Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a ZG bestraft, wer: a. zollfreie Waren beim Verbringen in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet nicht oder unrichtig anmeldet oder nicht über die vorgesehenen Zollstrassen, Schiffszolllandestellen oder Zollflugplätze über die Zollgrenze verbringt; b. zollpflichtige Waren mit einer falschen Tarifnummer anmeldet, wenn die richtige Tarifnummer zu einer gleichen oder tieferen Zollabgabe führt; c. im grenzüberschreitenden Luftverkehr einen Flugplatz benutzt, für dessen Benutzung die Zollverwaltung keine Bewilligung ausgestellt hat; d. mit einem Fahrzeug die Zollgrenze nicht über eine von der Zollverwaltung für diese Fahrt als zulässig bezeichnete Zollstrasse überquert; e. die Vorschriften der Artikel 5-12 der Verordnung vom 12. Oktober 2011110 über die Statistik des Aussenhandels missachtet; f.

die von der Zollverwaltung gesetzten Fristen nicht einhält; g. die Hinweispflicht nach Artikel 61 missachtet; h. die Aufbewahrungsvorschriften für Daten und Dokumente nach den Artikeln 94-98 nicht einhält;

i.

Waren in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern in unzulässiger Weise bearbeitet (Art. 161 und 181); j. die nach dieser Verordnung in Bewilligungen, Vereinbarungen oder Verwendungsverpflichtungen festgesetzten Bedingungen und Auflagen nicht einhält.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 241

Änderung von Anhängen, Anlagen und Beilagen völkerrechtlicher Verträge (Art.

48a Abs. 1 RVOG111) Das EFD ist ermächtigt, die Änderungen bestehender Anhänge, Anlagen und Beilagen folgender völkerrechtlicher Verträge zu genehmigen: 1. Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982112 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen;

109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

110 SR

632.14

111 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) 112 SR

0.631.122

Zollordnung im Allgemeinen 82

631.01

2. Internationales Übereinkommen vom 18. Mai 1973113 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren; 3. Übereinkommen vom 26. Juni 1990114 über die vorübergehende Verwendung;

4. Zollabkommen vom 6. Dezember 1961115 über das Carnet A.T.A für die vorübergehende Einfuhr von Waren;

5. Zollabkommen vom 2. Dezember 1972116 über Behälter von 1972; 6. Zollabkommen vom 4. Juni 1954117 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge;

7. Zollabkommen vom 18. Mai 1956118 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch; 8. Zollabkommen vom 14. November 1975119 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;

9. Zollabkommen vom 18. Mai 1956120 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge;

10. Protokoll vom 26. Juni 1999121 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.


Art. 242

Genehmigung von Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen (Art.

48a Abs. 1 RVOG122) Das EFD ist ermächtigt, Vereinbarungen über nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Verträge zu genehmigen: 1. Abkommen vom 1. Juni 1961123 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;

2. Abkommen vom 2. September 1963124 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt;

113 SR

0.631.20

114 SR

0.631.24

115 SR

0.631.244.57 116 SR

0.631.250.112 117 SR

0.631.251.4

118 SR

0.631.251.7

119 SR

0.631.252.512 120 SR

0.631.252.52 121 SR

0.631.21

122 SR

172.010

123 SR

0.631.252.913.690 124 SR

0.631.252.916.320

Zollverordnung

83

631.01

3. Abkommen vom 28. September 1960125 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt;

4. Abkommen vom 11. März 1961126 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt.

a127 Vollzugsbestimmungen (Art. 130 ZG)

Das EFD ist ermächtigt, Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.


Art. 243

Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft (Art. 130 ZG)

Bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Kontingentszollansätze festgelegt sind und die widerrechtlich zum Kontingentszollansatz oder einem reduzierten Ansatz eingeführt wurden, kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Abgabendifferenz im Auftrag der Zollverwaltung in Rechnung stellen. Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert die Zollverwaltung darüber.


Art. 244

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Die Aufhebung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt.

2

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.


Art. 245

Übergangsbestimmungen zur passiven Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Grundstoffen (Art. 132 Abs. 7 ZG)

1

Als landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 132 Absatz 7 ZG gelten im Zollgebiet produzierte verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998128.

2

Die Oberzolldirektion unterbreitet ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme, wenn es für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 132 Absatz 7 ZG oder nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlich ist.

125 SR

0.631.252.934.95 126 SR

0.631.252.945.460 127 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

128 SR

910.1

Zollordnung im Allgemeinen 84

631.01


Art. 246


129

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012 für die Schweizerische Post und die Konzessionäre Briefpostsendungen und Pakete, die von der Schweizerischen Post im Rahmen des Universaldienstes (Art. 3 und 4 des Postgesetzes vom 30. April 1997130) oder von privaten Anbieterinnen und Anbietern im Rahmen ihrer Konzession befördert werden, dürfen bis zum 30. Juni 2013 nach dem bisherigen Recht angemeldet werden.


Art. 247

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Zollgesetz vom 18. März 2005 in Kraft.131 129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 3837).

130 [AS

1997 2452, 2000 2355 Anhang Ziff. 23, 2003 4297, 2006 2197 Anhang Ziff. 85, 2007 5645. AS 2012 4993 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Postgesetz vom 17. Dez. 2010 (SR 783.1).

131 Am 1. Mai 2007.

Zollverordnung

85

631.01

Anhang 1

(Art. 63 Abs. 1)

Persönliche Gebrauchsgegenstände Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten: 1. Kleidung 2. Toilettenartikel 3. Schmuck 4. Bücher 5. Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Bildträgern

6. Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Bildträgern 7. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Filmträgern 8. Tragbare

Musikinstrumente

9. Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschliesslich Diktiergeräte) mit den dazugehörigen Tonträgern

10. Tragbare Radios 11. Tragbare Fernsehgeräte 12. Tragbare Schreib- und Rechenmaschinen 13. Tragbare Computer mit deren peripheren Einheiten und Zubehör 14. Kinderwagen 15. Rollstühle 16. Ferngläser und Fernrohre 17. Tragbare medizinische Behandlungsgeräte sowie Einwegzubehör 18. Mobiltelefone, Pager 19. Fahrräder

Zollordnung im Allgemeinen 86

631.01

20. Sportausrüstungen aller Art, wie Bergsteiger- und Fischereiausrüstungen, Bobsleighs, Sportschlitten, Eishockey- und Skiausrüstungen, Curlingsteine, Modellflugzeuge mit Fernsteuerungseinrichtungen, Taucherausrüstungen, motorlose Hängegleiter, Surfbretter, Tennis- und Golfausrüstungen, Paddel- oder Schlauchboote ohne Motor, Kanus, Kajaks (auch gemeinsam von Mannschaften eingeführt) 21. Campingausrüstungen aller Art, wie Zelte, Sonnenschirme, Kochherde, Kühlschränke, Geschirr, Tische, Stühle, Bettzeug, Butangasflaschen 22. Zwei Jagd- oder Sportwaffen bzw. eine Jagd- und eine Sportwaffe mit der dazugehörigen Munition 23. Andere Gegenstände, die offensichtlich persönlicher Natur sind

Zollverordnung

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631.01

Anhang 2132

(Art. 182 Abs. 2)

Sensible Waren Als sensible Waren gelten: 1. Waren, unabhängig von der Menge, mit erhöhtem Betrugsrisiko nach Anhang I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987133 über ein gemeinsames Versandverfahren

2. Tiere und Pflanzen, Teile solcher Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind, nach Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2013134 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten 3. Kriegsmaterial nach Artikel 5 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996135

4. Waffen, Waffenzubehör und Munition nach Artikel 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997136

5. folgende Waren im Sinne des ZTG137: Banknoten und Wertpapiere der Tarifnummer 4907

Münzen der Tarifnummer 7118

- Perlen, Diamanten, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle und Edelmetallplattierungen sowie Waren daraus (ex Zolltarifkapitel 71)

Bijouterie, Juwelierwaren (ex Zolltarifkapitel 71)

Uhrmacherwaren der Tarifnummern 9101

- Pendulettes, Pendulen und Standuhren aus Edelmetallen und Edelmetallplattierungen der Tarifnummern 9103 und 9105

- Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der Tarifnummern 9701-9706

6. Zur Ausfuhr veranlagte Waren nach Artikel 65 Absatz 2 ZG 7. Nukleare Güter und radioaktive Abfälle nach Artikel 3 Buchstaben h und i des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003138 8. Betäubungsmittel nach Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951139

132 Bereinigt

gemäss

Anhang Ziff. II 1 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3111).

133 SR

0.631.242.04 134 SR

453.0

135 SR

514.51

136 SR

514.54

137 SR

632.10

138 SR

732.1

139 SR

812.121

Zollordnung im Allgemeinen 88

631.01

9. Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien nach den Artikeln 1 und 2 der Vorläuferverordnung Swissmedic vom 8. November 1996140 10. Arzneimittel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000141 11. Sprengstoffe, Zündmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schiesspulver nach den Artikeln 5, 6, 7 und 7a des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977142 12. Güter nach Artikel 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997143 13. Waren, für die der Bundesrat Zwangsmassnahmen nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung144 und nach Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002145 erlassen hat 14. Kulturgüter nach Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003146

140 [AS

1997 211, 2001 3159 3160, 2005 4839, 2010 1239. AS 2011 2561 Art. 86]. Siehe heute: die V vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (SR 812.121.1).

141 SR

812.21

142 SR

941.41

143 SR

946.202.1

144 SR 101

145 SR

946.231

146 SR

444.1

Zollverordnung

89

631.01

Anhang 3

(Art. 244 Abs. 1)

Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 10. Juli 1926147 zum Zollgesetz 2. Verordnung vom 3. Februar 1999148 über die Zollabfertigung mit elektronischer Datenübermittlung

3. Bundesratsbeschlüsse vom 29. April 1892149, 15. Juni 1892150 und 3. März 1911151 über den Ausschluss von Samnaun und Sampuoir aus der Zolllinie 4. Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 1942152 betreffend Ermächtigung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zur Schaffung unterschiedlicher Ansätze für gewisse Waren

5. Verordnung vom 13. Januar 1993153 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger 6. Verordnung vom 17. Mai 1995154 über das Zollverfahren für offene Zolllager

7. Verordnung vom 30. Januar 2002155 über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr

8. Verordnung vom 19. Juli 1960156 über die Zwischenabfertigung von Strassenfahrzeugen

9. Eisenbahnzollordnung vom 6. Dezember 1926157 10. Schiffszollordnung vom 1. November 1940158 11. Luftzollordnung vom 7. Juli 1950159 12. Postzollordnung vom 2. Februar 1972160 147 [BS

6 514; AS 1957 1002, 1960 261, 1961 1178, 1965 915, 1972 156, 1973 651, 1974 1949, 1993 1054, 1995 1818, 1997 1630 2779 Ziff. II 35, 1999 704 Ziff. II 15, 2001 267 Art. 33 Ziff. 3, 2002 326 328 Anhang 2 Ziff. 1] 148 [AS

1999 1300]

149 In der AS nicht veröffentlicht.

150 In der AS nicht veröffentlicht.

151 In der AS nicht veröffentlicht.

152 [BS

6 612; AS 1951 968 Art. 4] 153 [AS

1993 393]

154 [AS

1995 1821]

155 [AS

2002 328]

156 [AS

1960 921, 2002 1365] 157 [BS

6 643; AS 1972 877, 1978 1913, 1999 704 Ziff. II 16] 158 [BS

6 685; AS 1951 968 Art. 3, 4, 1965 1246] 159 [AS

1950 623, 1951 968 Art. 3, 1961 326, 1990 1645, 1998 1533] 160 [AS

1972 337, 1981 621, 1997 2779 Ziff. II 36, 2002 1366]

Zollordnung im Allgemeinen 90

631.01

13. Bundesratsbeschluss vom 28. September 1962161 über Zollerleichterungen für frische Milch aus der ausländischen Wirtschaftszone 14. Bundesratsbeschluss vom 26. August 1958162 über die Einfuhr von Leuchtgas in die schweizerische Wirtschaftszone

15. Bundesratsbeschluss vom 21. Februar 1968163 über die zinsfreie Transitlagerung von Waren in den Rheinhäfen

16. Verordnung vom 9. Mai 1990164 über Vereinfachungen im Zollverfahren 17. Verordnung vom 18. Mai 2005165 über die Zuständigkeit der Oberzolldirektion im Bereich der höheren Berufsbildung für das Personal der Zollverwaltung

18. Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1966166 über die Zollfreiheit von Treibstoffen für nichtgewerbsmässige Auslandflüge

161 [AS

1962 1113]

162 [AS

1958 590]

163 [AS

1968 354]

164 [AS

1990 846]

165 [AS

2005 2205]

166 [AS

1966 753, 1987 2367]

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631.01

Anhang 4

(Art. 244 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …167

167 Die

Änderungen

können unter AS 2007 1469 konsultiert werden.

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631.01

Anhang 5168

(Art. 112h Abs. 2) Entsprechung von Bestimmungen des schweizerischen und des liechtensteinischen Rechts schweizerisches Recht liechtensteinisches Recht Art. 662-670 Obligationenrecht169 Art. 1048-1121 Personen- und Gesellschaftsrecht170 Art. 957-963 Obligationenrecht Art. 1045-1062a Personen- und Gesellschaftsrecht Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002171 Art. 5-15 Verordnung zum Personen- und Gesellschaftsrecht172 Art. 166 und 190-193 SchKG173 Art. 6-9 Konkursordnung174 Art. 293 SchKG

Art. 1-3 Nachlassvertragsgesetz175 Art. 96-98 ZV

Art. 2a Kundmachungsgesetz176 i. V. m.

Art. 96-98 ZV

168 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6233).

169 SR

220

170 LR

216.0

171 SR

221.431

172 LR

216.01

173 SR

281.1

174 LR

282.0

175 LR

284.0

176 LR

170.550