01.02.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.01.2024
01.06.2022 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.05.2022
01.01.2019 - 31.12.2021
01.01.2017 - 31.12.2018
01.08.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.07.2016
01.09.2014 - 31.12.2015
01.07.2014 - 31.08.2014
01.10.2013 - 30.06.2014
01.01.2013 - 30.09.2013
01.08.2012 - 31.12.2012
01.07.2012 - 31.07.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.06.2011 - 31.12.2011
01.03.2010 - 31.05.2011
01.01.2010 - 28.02.2010
01.06.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 31.05.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.05.2007 - 31.12.2007
01.03.2002 - 30.04.2007
01.02.2001 - 28.02.2002
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
zum Zollgesetz (ZV)
1 vom 10. Juli 1926 (Stand am 13. Februar 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 142 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 19252
über das Zollwesen (im folgenden Zollgesetz [ZG] genannt), beschliesst:

1 Allgemeine Vorschriften

11 Zollgrenze

Art. 1

Verlauf der Zollgrenze an Grenzgewässern 1

Grenzgewässer im Sinne der Zollgesetzgebung sind alle stehenden oder fliessenden Gewässer (Seen, Teiche, Ströme, Flüsse, Bäche) oder Teile von solchen, die schweizerisches und benachbartes ausländisches Gebiet voneinander scheiden.

2

Bei Grenzseen fällt die Zollgrenze mit der politischen Grenze zusammen, wenn letztere den See quer durchschneidet oder durchschnittlich 600 m oder weniger vom
schweizerischen Ufer entfernt ist. Ist die Entfernung grösser, so verläuft die Zollgrenze in einem Abstand von 600 m vom schweizerischen Ufer. Im Zwischenraum
zwischen Zollgrenze und politischer Grenze bleibt die Überwachung durch die Zollorgane, insbesondere die Verfolgung von Zollvergehen, vorbehalten.

3

Bei andern Grenzgewässern fällt die Zollgrenze mit der politischen Grenze zusammen.

4

Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen der internationalen Verträge sowie die näheren Ausführungsvorschriften über den Verlauf der einzelnen Grenzgewässer.


Art. 2

Zollausschluss- und Zollanschlussgebiete 1

Zollausschlussgebiete (Art. 2 Abs. 2 ZG) werden, unter Vorbehalt der Überwachung durch die Zollorgane, in zollrechtlicher Hinsicht als Zollausland behandelt;
dagegen finden die für das Zollinland geltenden Erlasse nicht zollrechtlicher Natur,
deren Handhabung den Zollorganen obliegt, auch auf diese Gebiete Anwendung,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist. Die Zollorgane dürfen AS 42 339 und BS 6 514 1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS
1973 651). Gemäss demselben Erlass erfolgte die Gliederung des vorliegenden Erlasses
nach einer Dezimalklassifikation; die Randtit. wurden in Sachüberschriften umgewandelt
und die Einschaltartikel mit kleinen Buchstaben numeriert.

2

SR 631.0. Heute: Zollgesetz (ZG).

631.01

Zollordnung im allgemeinen 2

631.01

flüchtige Zollübertreter nach Massgabe des Artikels 89 ZG bis an die politische
Landesgrenze verfolgen, soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dies nicht ausdrücklich verbieten.

2

Zollanschlussgebiete unterliegen der schweizerischen Zollgesetzgebung und auch der übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt.

12

Erstellung von Bauwerken an der Grenze

Art. 3

1

Die Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze haben dafür zu sorgen, dass eine richtige Überwachung des Grenzübertrittes durch die Zollorgane
durch keinerlei Einrichtungen auf ihrem Grundstück gehindert wird.

2 Die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 27 Absatz 2 ZG wird der Oberzolldirektion übertragen.3 2bis Eine Bewilligung ist erforderlich für: a.

die in Artikel 27 Absatz 2 ZG genannten Einrichtungen; b.

Brücken und Stege über die Zollgrenze; c.

Fähren und ähnliche Vorrichtungen über Grenzgewässer; d.

Brücken, Stege, Fähren und ähnliche Vorrichtungen bei Kraftwerken und
Stauwehren von Grenzgewässern. 4 2ter Die Erteilung einer solchen Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und,
soweit es sich um die Erstellung neuer Gewässerübergänge handelt, von der Leistung eines einmaligen Betrages an die Kosten der Überwachung des neuen Übergangs abhängig gemacht werden. 5 3

Eine Bewilligung der Oberzolldirektion ist erforderlich zur Anlegung neuer Terrassen, Wege, Kanäle, Leitungen u.dgl. in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze, zur Vornahme von Änderungen an solchen Einrichtungen sowie zum Bau von Landungsstegen, Badeanlagen u.dgl. am Ufer von Grenzgewässern.

4

Gesuche zur Erlangung der in diesem Artikel vorgesehenen Bewilligungen sind unter Beifügung der erforderlichen Pläne und Beschreibungen der zuständigen Zollkreisdirektion einzureichen.

3 Fassung

gemäss Art. 33 Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das EFD vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (SR 172.215.1).

4 Eingefügt durch Art. 33 Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das EFD vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (SR 172.215.1).

5 Eingefügt durch Art. 33 Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das EFD vom 11. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (SR 172.215.1).

V zum Zollgesetz

3

631.01

13 Wirtschaftszone

Art. 4

1

Die für die Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehrs geschaffene Wirtschaftszone (Art. 28 ZG) beträgt 10 km diesseits und jenseits der Zollgrenze in der
Luftlinie gemessen. Die Bezeichnung der Wirtschaftszonen und die Einreihung der
einzelnen Ortschaften und Höfe in dieselben wird, unter Berücksichtigung spezieller
örtlicher Verhältnisse, von der Oberzolldirektion vorgenommen.

2

Allfällige weitergehende handelsvertragliche Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten bleiben ausdrücklich vorbehalten.

14

Zollstrassen und Zollandungsplätze

Art. 5

1

Die von der Oberzolldirektion gemäss Artikel 4 Absatz 1 ZG bezeichneten Zollstrassen, Zollandungsplätze und Zollflugplätze sind als solche kenntlich zu machen.

2

Die Benutzung anderer Strassen, Landungsplätze und Flugplätze kann ausnahmsweise, sofern es sich um den Transport zollpflichtiger Waren handelt, durch die zuständige Zollkreisdirektion, in andern Fällen durch das zuständige Hauptzollamt bewilligt werden. Das Gesuch um eine solche Bewilligung ist stets an das zuständige
Hauptzollamt zu richten. Die Bewilligung wird höchstens auf ein Jahr erteilt. Sie
kann jedoch erneuert werden. Im Falle von Missbrauch ist sie sofort zu widerrufen.
Eine Einfuhr oder Ausfuhr von Waren auf Grund einer solchen Bewilligung darf nur
nach vorausgegangener Benachrichtigung des nächstgelegenen Zollamtes und unter
Beobachtung der von diesem hierfür erteilten Weisungen erfolgen.

3

Für die Erteilung der Bewilligung und die Kontrollierung des Verkehrs werden die in der Gebührenordnung6 festgesetzten Gebühren erhoben.

15 Zeitliche Bestimmung des Grenzübertrittes und der Abfertigung

Art. 6

Zeitpunkt des Grenzübertrittes 1

Der Grenzübertritt von Personen, die keine Waren mit sich führen oder auf sich tragen, ist keiner zeitlichen Beschränkung unterworfen.

2

Ebenso ist der Übertritt über die Zollgrenze für den Warentransport öffentlicher Verkehrsanstalten jederzeit gestattet.

3

Für andere Warentransporte ist in der Regel der Zeitpunkt des Grenzübertrittes so zu wählen, dass das Grenzzollamt innerhalb der reglementarischen Zollstunden erreicht werden kann. Erfolgen dergleichen Warentransporte auf Zollamtes vor oder 6

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Zollordnung im allgemeinen 4

631.01

nach den reglementarischen Zollstunden, so können die Waren, sofern die Platzverhältnisse es erlauben, auf Gefahr des Zollpflichtigen vom Grenzzollamt zollamtlich
abgenommen und bis zur Wiedereröffnung des Zollamtes unter Zollkontrolle belassen werden. Warenführer, die bei Nachtzeit die Zollstrassen befahren, haben an
leicht sichtbarer Stelle des Fuhrwerkes eine brennende Laterne anzubringen, ihr Gefährt vor dem Zollamte anzuhalten und sich bei letzterem zu melden.

4

Vorbehalten bleiben die für den Reisenden- und Grenzverkehr (Art. 111 und 115 vorgesehenen Bestimmungen.


Art. 7

Abfertigungszeiten

1

Die Zollstunden zur Abfertigung von Waren (Art. 33 ZG) werden wie folgt festgesetzt:

a.

im Strassenverkehr und im Bootverkehr auf Grenzgewässern:
vom 1. Oktober bis Ende März von 8-12 Uhr und von 13-18 Uhr;
vom 1. April bis 30. September von 7-12 Uhr und von 13-18 Uhr;
während der Mittagszeit (12-13 Uhr) ist das Zollpersonal nicht verpflichtet,
Zollabfertigungen vorzunehmen.
Die Abfertigung eigentlicher Handelswaren (Vormerk- und Freipasswaren
inbegriffen) bleibt auf folgende Zeiten beschränkt:
Montag bis Freitag 8-12 Uhr und 14-8 Uhr
Samstag

8-12 Uhr.7

Dieser Einschränkung nicht unterworfen sind der kleine Markt-, der Milchund der landwirtschaftliche Grenzverkehr, soweit sie zur Versorgung der
Märkte in der Wirtschaftszone dienen. Über weitere Ausnahmen entscheidet
im Einzelfall das Zollamt, bei regelmässigem Verkehr die Zollkreisdirektion. Die Oberzolldirektion ist ermächtigt, je nach den lokalen Bedürfnissen eine
Änderung der Zollstunden eintreten zu lassen und Zollstrassen, die von Nebenzollämtern mit schwachem Verkehr bedient werden, zu gewissen Zeiten
zu schliessen.
Die festgesetzten Zollstunden werden auf der bei jedem Strassenzollamt angebrachten Zollstundentafel bekanntgemacht.

b.8 für die übrigen Verkehrsarten: die ordentlichen Zollstunden zur Abfertigung von Waren werden für Bahnund Schiffszollämter an der Grenze, für Flugplatzzollämter, Zollämter im
Innern und Zollager nach den Verkehrsbedürfnissen festgesetzt und amtlich
bekanntgemacht. Die Festsetzung erfolgt durch die Oberzolldirektion, im Eisenbahn- und Schiffverkehr im Einverständnis mit den Transportunternehmungen.

2

An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ruht der Abfertigungsdienst für eigentliche Handelswaren, unter Vorbehalt der Abfertigung leichtverderblicher Handelswaren sowie der für besondere Waren (Art. 108 hiernach) und Verkehrsarten 7

Fassung dieses Satzes gemäss Ziff. I des BRB vom 18. Dez. 1961 (AS 1961 1178).

8 Fassung

gemäss Ziff. II 15 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 704).

V zum Zollgesetz

5

631.01

(Reisenden-, Bahn- und Grenzverkehr, Art. 111, 11 und 115 hiernach) vorgesehenen
Ausnahmen.

3

Für Abfertigungen von Waren ausserhalb der festgesetzten Zollstunden sind, soweit nicht für besondere Verkehrsarten eine Ausnahmebehandlung vorgesehen ist,
die in der Gebührenordnung9 festgesetzten Gebühren zu erheben.

4

Über die Vornahme oder Verweigerung einer Abfertigung ausserhalb der Zollstunden entscheidet das angegangene Zollamt.

16 Tarifauskünfte

Art. 8

1

Auskünfte über die Zuteilung der im Zolltarif10 nicht genannten und nicht durch Zuteilungsverfügung des Bundesrates klassierten Waren werden von der Oberzolldirektion erteilt.

2

Begehren um Tarifauskünfte sind in der Regel unter Benützung eines amtlichen Fragebogens und unter Beifügung der erforderlichen Warenmuster an die Oberzolldirektion zu richten. Fragebogenformulare werden zum Selbstkostenpreis von den
Zollämtern abgegeben.

3

Ist vorgängig der Erteilung der Tarifauskunft die Bemusterung wegen der besondern Beschaffenheit einer Ware nicht tunlich, so sind Abbildungen oder genügend
genaue Beschreibungen der Ware in der benötigten Anzahl beizubringen. Für die
Muster, die entweder als Belege zurückbehalten oder zur Untersuchung verbraucht
werden, wird keine Vergütung gewährt. Die übrigen Muster werden an den Fragesteller mit der Auskunfterteilung zurückgesandt.

4

Ist eine technische Untersuchung erforderlich, so können die daraus erwachsenden Kosten sowie auch die Auslagen für die Beförderung der Warenmuster ganz oder
teilweise dem Fragesteller überbunden werden. Die Auskunfterteilung kann von der
Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

5

Ist der Fragesteller mit der Tarifauskunft der Oberzolldirektion nicht einverstanden, so kann er eine Zuteilungsverfügung durch den Bundesrat (Art. 22 ZG) verlangen. Das Begehren ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen.

6

Wird nachträglich durch eine Zuteilungsverfügung die von der Oberzolldirektion dem Fragesteller erteilte Tarifauskunft zu seinen Ungunsten abgeändert und weist
dieser nach, dass er auf Grund der Tarifauskunft in gutem Glauben einen Lieferungsvertrag abgeschlossen hat, den er zu halten gezwungen ist, so können mit Bewilligung der Oberzolldirektion die binnen der Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zuteilung eintreffenden vertraglichen Lieferungen
zu dem in der Tarifauskunft angegebenen Zollansatz zugelassen werden. Dagegen
findet diese Vergünstigung nicht Anwendung bei Änderungen der Gesetzgebung
und der Tarife.

9

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

10

SR 632.10 Anhang

Zollordnung im allgemeinen 6

631.01

7

Auskünfte über die Tarifierung von Waren, die bereits Gegenstand von Zuteilungsverfügungen des Bundesrates gebildet haben, können in einer die Zollverwaltung
bindenden Form nur schriftlich durch die leitenden Beamten der Hauptzollämter
(Zollamtsvorstand, Zolleinnehmer, Zollkontrolleur), durch die Zollkreisdirektionen
oder durch die Oberzolldirektion erteilt werden. Eine Auskunfterteilung erfolgt nur
auf schriftliche Anfrage hin und wird stets schriftlich erteilt. Eine bloss mündlich
erteilte Auskunft ist für die Zollverwaltung nicht verbindlich, selbst wenn sie gemäss
Artikel 32 ZG anlässlich einer Abfertigung erteilt wurde.

2 Zollfreier Warenverkehr

21

Zollfreier Warenverkehr mit endgültiger Abfertigung

Art. 9

Allgemeine Grundsätze 1

Über die Gewährung der Zollbefreiung nach Massgabe des Artikels 14 ZG und der zugehörigen Vorschriften dieser Verordnung entscheiden im Einzelfall die zur Zollabfertigung zuständigen Zollämter (Art. 44 hiernach), sofern nicht ausdrücklich eine
Bewilligung der Zollkreisdirektion vorbehalten ist.

2

Die Zollbefreiung nach den Ziffern 4-5 des Artikels 14 ZG sowie nach Artikel 13 Absatz 7 hiernach wird nur gewährt, wenn der in Betracht fallende ausländische
Staat Gegenrecht hält (Art. 19 ZG).11 3

Wo auf den Wohnsitz im Inland oder Ausland abgestellt wird, bestimmt sich dieser nach den Artikeln 23ff. des Zivilgesetzbuches12.13
a14 1

Waren in folgenden Mengen, mit folgendem Wert oder Zollbetrag sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 2 ZG): a.15 Waren, die von Reisenden und Grenzbewohnern zu ihrem privaten Bedarf mitgebracht werden, sofern der Gesamtwert der Waren den Detailverkaufswert von 100 Franken16 nicht übersteigt. Ausgenommen sind alkoholische
Getränke und Tabakwaren sowie Warenmengen, denen Vorratscharakter zukommt. Übersteigt der Gesamtwert der Waren 100 Franken17 , so ist die
ganze eingeführte Menge zu verzollen. An die 100 Franken18 wird der Wert
von Waren, die nach besonderer Vorschrift zollfrei sind, nicht angerechnet; 11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

12

SR 210

13

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1957 (AS 1957 1002).

14

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 23. Febr. 1960, in Kraft seit 1. April 1960 (AS
1960 261).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1972, in Kraft seit 1. März 1972 (AS 1972
156).

16

Betrag gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1993 (AS 1993 1054).

17

Betrag gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1993 (AS 1993 1054).

18

Betrag gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1993 (AS 1993 1054).

V zum Zollgesetz

7

631.01

b.

...19

c.

...20

d.

...21

e.22 von im Ausland wohnhaften Privatpersonen an Privatpersonen im Inland gesandte Geschenke in üblicher Art und Menge bis zu einem Detailverkaufswert von 100 Franken, jedoch höchstens 500 Gramm Butter, 200 Zigaretten
oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak, ein Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 25 Grad, ein Viertelliter Getränke mit
einem Alkoholgehalt von über 25 Grad; f.23 Warenmuster, die der Bestellungsaufnahme zwecks Einfuhr dienen: 1.

von verbrauchbaren Waren bis zu einem Warenwert von 50 Franken je
Muster,

2.

von nicht verbrauchbaren Waren bis zu einem Warenwert von 50 Franken je Art und Qualität, 3.

von Tabakfabrikaten, alkoholischen Getränken, Medikamenten und
kosmetischen Produkten bis zu einem Warenwert von 50 Franken je
Sendung;

g.24 Warenproben, unter den Vorbehalt, dass sie nicht in den Konsum gelangen; h.25 die in den Speisewagen der internationalen Eisenbahnzüge mitgeführten Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, sofern sie aus dem freien Verkehr
eines vom Zug befahrenen Landes stammen und im Zug selbst konsumiert
werden, ausgenommen Spirituosen und Tabakfabrikate, unter dem Vorbehalt
besonderer Kontrollmassnahmen.

2

Die Freigrenzen gemäss Absatz 1 Buchstaben a-e beziehen sich auf die Gesamtmenge aller gleichzeitig für den gleichen Empfänger eingeführten Waren; sie werden
der nämlichen Person nur einmal im Tag gewährt.


Art. 10


26

Waren für diplomatische, konsularische und internationale Stellen Für die Zollbehandlung von Waren, die an diplomatische Missionen, an konsularische Posten, an Sondermissionen, an in der Schweiz niedergelassene zwischenstaatliche Organisationen und internationale Büros, die in der Schweiz niedergelassen
sind und mit denen ein entsprechendes Abkommen getroffen wurde, an ständige 19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 1973 (AS 1973 651).

20

Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1972 (AS 1972 156).

21

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 1973 (AS 1973 651).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1972, in Kraft seit 1. März 1972 (AS 1972
156).

23

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1993 (AS 1993 1054).

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

25

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

Zollordnung im allgemeinen 8

631.01

Missionen bei solchen Organisationen sowie an deren Personal eingehen (Art. 14
Ziff. 4-5 ZG), sind die einschlägigen Reglemente massgebend.


Art. 11


27

Reisegut

1

Gebrauchte persönliche Habe, die Reisende, Angestellte öffentlicher Verkehrsanstalten usw. zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem
Zweck voraus- oder nachgesandt werden, ferner Nahrungs- und Genussmittel zum
Reiseverbrauch in den als zulässig erklärten Mengen sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 6
ZG).

2

Als gebrauchte persönliche Habe gelten, unter Ausschluss von anderen Fahrzeugen als Fahrrädern, Paddelbooten und Ruderschlauchbooten ohne Motor und ohne Segelvorrichtung, alle auf der Reise benötigten Gegenstände, die im Inland wohnhafte
Personen bei ihrer Ausreise mitgenommen haben oder im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten oder welche im
Ausland wohnhafte Personen nach dem Aufenthalt in der Schweiz wieder auszuführen gedenken.

3

Nahrungs- und Genussmittel werden in der Menge zollfrei zugelassen, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht. Für alkoholische Getränke und Tabakwaren wird
die Zollfreiheit nur Personen im Mindestalter von 17 Jahren und nur in folgenden
Höchstmengen gewährt:

Für Reisende mit Wohnsitz in Europa (einschl. des
Inlandes)

ausserhalb
Europas

a.

alkoholische Getränke:
- bis 15 Grad

2 Liter

2 Liter

- über 15 Grad

1 Liter

1 Liter

Keinen Anspruch auf die Zollfreiheit für alkoholische Getränke
über 15 Grad haben Personen, die als Führer oder Begleiter
gewerblich eingesetzter Fahrzeuge einreisen.

b.

Tabakwaren:
- Zigaretten

200 Stück

400 Stück

- oder Zigarren

50 Stück

100 Stück

- oder Pfeifentabak 250 Gramm

500 Gramm

Für Grenzbewohner beschränkt sich die Zollfreiheit gemäss diesem Absatz im Verkehr zwischen anstossenden Wirtschaftszonen auf einen Liter alkoholische Getränke
bis 15 Grad, 40 Zigaretten oder 10 Zigarren oder 50 Gramm Pfeifentabak.28 27

Fassung gemäss Art. 4 des BRB vom 9. Mai 1967 über Abgabenerleichterungen im
Reisendenverkehr (SR 631.251.1).

28

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juni 1984 (AS 1984
150).

V zum Zollgesetz

9

631.01


Art. 12

Handwerkszeug und Künstlergerätschaften 1

Gebrauchtes Handwerkszeug, gebrauchte Geräte und Instrumente, welche reisende, nicht im Inlande wohnhafte Handwerker und Künstler zur Ausübung ihres Berufes
während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz mit sich führen und
die nicht weiter veräussert werden, sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 7 ZG).

2

Zu den gemäss Absatz 1 zollfreien Gegenständen gehören auch persönliche gebrauchte Bühnengarderobe von Opernsängern, Schauspielern und Variétéartisten,
nebst allfälligen andern zur Ausübung ihres Berufes notwendigen gebrauchten Instrumenten und Gerätschaften; ebenso Musikinstrumente von im Auslande wohnhaften Berufsmusikern, die sich zeitweilig zur Ausübung ihres Berufes in die Schweiz
begeben, immerhin unter Ausschluss von Pianos, Flügeln und andern grössern Instrumenten, welche der Zwischenabfertigung mit Freipass unterliegen. Endlich gehören hierher Schleifapparate von reisenden Scherenschleifern, Ambosse von Kesselflickern usw.

3

Zollpflichtig ist das Material, das bei Ausübung des Berufes verbraucht wird, wie Nägel, Schrauben, Zement, Holz usw.; ebenso Reklamen, Prospekte, Programme,
Bilder usw., die reisende Künstler mit sich führen.

4

Die Zollbehandlung von Unternehmermaterial richtet sich nach Artikel 36 hiernach.29

5

Im Zollinlande wohnhafte Handwerker und Künstler, die sich zur Ausübung ihres Berufes vorübergehend mit dem erforderlichen Handwerkszeug, mit Geräten und Instrumenten ins Ausland begeben, können zur Vermeidung von Zollanständen bei ihrer Rückkehr jene Gegenstände zollamtlich vormerken lassen.


Art. 13


30

Übersiedlungsgut von Zuziehenden 1

Gebrauchtes, für eigenen Weiterbenutzung bestimmtes Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei (Art. 14 Ziff. 8 ZG).

2

Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgeben und ins Inland verlegen.

3

Als Übersiedlungsgut gelten Waren, die der Zuziehende persönlich oder zur eigenen Berufs- oder Gewerbsausübung während mindestens sechs Monaten im Ausland
benutzt hat und im Inland selber weiterbenutzen wird, sowie Haushaltvorräte in üblicher Art und Menge, alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 25
Grad jedoch höchstens 12 Liter. Für Automobile, Motorboote und Flugzeuge wird
die Zollbefreiung nur gewährt, wenn sich der Zuziehende verpflichtet, sie nach der
zollfreien Abfertigung noch mindestens ein Jahr lang in der bisherigen Art weiterzubenutzen. Für zollfrei zugelassene Fahrzeuge, die vor Ablauf der Frist veräussert
werden, kann das Eidgenössische Finanzdepartement31 mit Rücksicht auf das Alter 29

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1957 (AS 1957 1002).

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

31 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Zollordnung im allgemeinen 10

631.01

der Fahrzeuge eine Ermässigung des nachzuentrichtenden Zollbetreffnisses oder die
Zollbefreiung vorsehen.

4

Übersiedlungsgut ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Weist der Zuziehende nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann ihm die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses,
spätestens jedoch binnen drei Jahren seit der Wohnsitzverlegung gewährt werden.
Für später eingeführtes Übersiedlungsgut kann bei Umständen, die die Verspätung
als begreiflich erscheinen lassen, eine angemessene Zollermässigung gewährt
werden.

5

Die Zollbefreiung ist bei der Einfuhr zu beantragen. Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden.

6

Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Haushaltvorräte von Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes mindestens ein Jahr lang im
Ausland aufgehalten haben, werden wie Übersiedlungsgut behandelt.

7

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände von Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im Inland zum ausschliesslichen eigenen Gebrauch ein Haus oder eine
Wohnung erwerben oder mieten, werden wie Übersiedlungsgut behandelt, wenn sie
vor dem Erwerb oder der Miete des Hauses oder der Wohnung mindestens sechs
Monate im eigenen Haushalt im Ausland benutzt worden sind und die Einfuhr in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Miete der Räumlichkeiten erfolgt.


Art. 14


32

Ausstattungsgut

1

Zum dauernden Gebrauch im eigenen Haushalt bestimmtes Ausstattungsgut und Hochzeitsgeschenke für Personen, die wegen ihrer Verheiratung den Wohnsitz ins
Inland verlegen, sind zollfrei, wenn der Ehepartner im Inland seinen Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt hat (Art. 14 Ziff. 9 ZG).

2

Als Ausstattungsgut oder Hochzeitsgeschenke gelten Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände sowie Haushaltvorräte für den ersten Bedarf, die der zuziehende
Ehepartner in einer seinen Verhältnissen entsprechenden Menge, Art und Beschaffenheit für den gemeinschaftlichen Haushalt mitbringt, alkoholische Getränke mit
einem Alkoholgehalt von über 25 Grad jedoch höchstens 12 Liter. Die Zollbefreiung
ist auf Gegenstände beschränkt, die im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden
Ehepartners im freien Verkehr gestanden haben.

3

Die Zollbefreiung wird nur gewährt, wenn sich die Eheleute verpflichten, die Gegenstände mindestens ein Jahr lang im eigenen Haushalt zu benutzen.

4

Ausstattungsgut und Hochzeitsgeschenke sind binnen drei Monaten seit der Eheschliessung einzuführen. Für später eingeführte Gegenstände kann bei Umständen,
die die Verspätung als begreiflich erscheinen lassen, eine angemessene Zollermässigung gewährt werden.

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

V zum Zollgesetz

11

631.01

5

Die Zollbefreiung ist bei der Einfuhr zu beantragen. Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden.

6

Hausratgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Eheschliessung weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung ins Inland stattgefunden hat, werden
wie Ausstattungsgut behandelt. Die Einfuhr hat binnen drei Monaten seit der Wohnsitzverlegung zu erfolgen.


Art. 15


33

Erbschaftsgut

1

Gebrauchtes Erbschaftsgut, das im Inland wohnenden Personen kraft gesetzlicher Erbfolge, Erbeinsetzung oder Vermächtnisses aus der Hinterlassenschaft eines Erblassers zukommt, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, ist zollfrei (Art. 14
Ziff. 10 ZG).

2

Ein Anspruch auf Zollbefreiung besteht nur, wenn sich der Wohnsitz des Erben oder Vermächtnisnehmers im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und der Einfuhr
des Erbschaftsgutes im Inland befindet.

3

Als Erbschaftsgut gelten Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände, Gegenstände zur persönlichen Berufsausübung oder zum Betrieb eines eigenen Gewerbes und
Fahrzeuge, die im Eigentum und Gebrauch des Erblassers gestanden haben. Warenvorräte sind von der Zollbefreiung als Erbschaftsgut ausgeschlossen.

4

Erbschaftsgut ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erbanfall einzuführen. Weist der Erbe oder Vermächtnisnehmer nach, dass der Einfuhr ein
Hindernis entgegensteht, so kann ihm die Zollbefreiung noch nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch binnen drei Jahren seit dem Erbanfall gewährt werden.
Für später eingeführtes Erbschaftsgut kann bei Umständen, die die Verspätung begreiflich erscheinen lassen, eine angemessene Zollermässigung gewährt werden.

5

Gesuche um Zollbefreiung sind vor der Einfuhr der Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Kreis der Gesuchsteller Wohnsitz hat. Für Sendungen, deren Wert
1000 Franken nicht übersteigt, kann die Zollbefreiung bei der Einfuhr beantragt
werden.

6

Hausratgegenstände, die der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und die er bei Lebzeiten einem Erben unter Anrechnung auf sein Erbe zuwendet,
werden wie Erbschaftsgut behandelt.


Art. 16


34

Geschenke für Bedürftige und Geschädigte; Motorfahrzeuge für Invalide 1

Waren, die vom Ausland her Bedürftigen oder durch aussergewöhnliche Ereignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche Personen gespendet werden, sowie Motorfahrzeuge für Invalide, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, sind
zollfrei (Art. 14 Ziff. 11 ZG).

33

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

Zollordnung im allgemeinen 12

631.01

2

Die Zollbefreiung oder Zollrückerstattung für Motorfahrzeuge für Invalide ist bei der Zollkreisdirektion schriftlich nachzusuchen, in deren Kreis der Gesuchsteller
Wohnsitz hat. Sie wird demselben Invaliden innert fünf Jahren nur einmal gewährt.


Art. 17

Leichentransporte, Trauer- und Gräberschmuck 1

Särge mit Leichen, Urnen mit der Asche verbrannter Leichen, mit Einschluss des Trauerschmuckes sowie Trauerkränze, welche von Personen mitgeführt werden, die
sich zu einem inländischen Leichenbegängnis begeben, sind zollfrei (Art. 14 Ziff.
12 ZG).

2

Bedingung für die zollfreie Abfertigung der Särge mit Leichen ist die Beibringung der für die Zulassung zum ungehinderten Eintritt von Leichen nach der Schweiz
vorgesehenen Leichenpässe, deren Form und Inhalt durch die bundesrätliche Verordnung vom 6. Oktober 189135 betreffend den Leichentransport vorgeschrieben ist.

3

Urnen mit der Asche verbrannter Leichen mit Einschluss des Trauerschmuckes sind ohne Vorlage eines Leichenpasses und ohne weitere sanitarische Massnahmen
zollfrei zuzulassen. In Zweifelsfällen kann vom zuständigen Krematorium eine Bescheinigung über Herkunft und Bestimmung verlangt werden.


Art. 18

Unverkäufliche Warenmuster und Proben ohne Wert 1

Unverkäufliche Warenmuster (Nahrungs- und Genussmittel ausgenommen), Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben ohne Wert sind zollfrei (Art.
14 Ziff. 13 ZG).

2

Unter Mustern und Proben sind nur solche zur Veranschaulichung, Untersuchung oder Erprobung bestimmte Waren zu verstehen, die wegen ihrer Geringfügigkeit
oder besondern Beschaffenheit einen selbständigen Wert nicht besitzen.

3

Sind Muster und Proben noch für eine andere Verwendung geeignet, so sind sie entweder der Zwischenabfertigung mit Freipass zu unterstellen oder durch den Zollmeldepflichtigen unter Zollaufsicht derart zu zerkleinern oder unbrauchbar zu machen, dass eine Verwendung zu andern als den unter Absatz 2 hiervor angegebenen
Zwecken nicht mehr möglich ist.

4

Warenabbildungen und Musteraufmachungen, die im Auslande bestellt und als Handelsware von dorther bezogen werden, haben keinen Anspruch auf die für Muster und Proben vorgesehene Zollbefreiung.

5

In Zweifelsfällen ist der Entscheid der Oberzolldirektion einzuholen, die im Bedarfsfalle auch für Proben von gewissen Rohstoffen, Nahrungs- und Genussmitteln
(Kolonialwaren, Wein u. dgl.) erleichternde Bestimmungen aufstellen kann.

35

[BS 4 411; AS 1959 2008 2034, 1963 365 386. AS 1974 1105 Art. 19]. Heute: durch die
V vom 17. Juni 1974 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen
sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland (SR 818.61).

V zum Zollgesetz

13

631.01


Art. 19


36

Gegenstände zum Ausstellen, für den Unterricht und
zur medizinischen Behandlung 1

Zollfrei sind, unter dem Vorbehalt, dass die Gegenstände von den Empfängern oder unmittelbar für diese eingeführt und im Inland nicht weitergegeben werden:
Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zur öffentlichen Besichtigung, Gegenstände für Unterricht und Forschung in öffentlichen oder gemeinnützigen Unterrichtsanstalten, der Untersuchung und Behandlung von Patienten dienende Instrumente und Apparate für öffentliche oder gemeinnützige Spitäler und Pflegeanstalten
(Art. 14 Ziff. 14 ZG).

2

Den Unterrichtsanstalten werden andere öffentliche oder gemeinnützige Institutionen gleichgestellt, die regelmässig Unterricht erteilen.

3

Von der Zollbefreiung ausgeschlossen sind Verbrauchs-, Hilfs- und Übungsmaterialien sowie alle Gegenstände, die nicht unmittelbar den in Absatz 1 genannten
Zwecken dienen (z.B. Einrichtungsgegenstände gewöhnlicher Art).

4

Gesuche um Zollbefreiung sind von den Empfängern vor der Einfuhr der Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Kreis der Gesuchsteller Wohnsitz hat.


Art. 20

Studien und Werke von Kunstbeflissenen 1

Studien und Werke der zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilenden schweizerischen Kunstbeflissenen sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 15 ZG).

2

Als Studien und Werke gelten Originalarbeiten künstlerischen Charakters, die von Studierenden und ausübenden Künstlern schweizerischer Nationalität während eines
vorübergehenden Studienaufenthaltes im Auslande erstellt werden und deren Unterschrift tragen.

3

Zur Erlangung der Zollbefreiung bedarf es einer Bewilligung der zuständigen Zollkreisdirektion. Die Einfuhr ist vorher anzumelden, nötigenfalls unter Vorlage eines
Ausweises über die Autorschaft.

4

In Ermangelung der Bewilligung der Zollkreisdirektion sind derartige Sendungen an der Grenze einer Zwischenabfertigung (Art. 40ff. ZG) zu unterstellen.


Art. 21

Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen 1

Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen von ausländischen öffentlichen Ausstellungen und Wettbewerben, wenn der Empfänger der Auszeichnung sie einbringt oder sie an ihn gesandt werden, Ehrengaben im Auslande wohnender Personen für schweizerische Feste sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 16 ZG).

2

Bedingung für die zollfreie Zulassung von Ehrenpreisen, Denkmünzen und Erinnerungszeichen von ausländischen öffentlichen Ausstellungen und Wettbewerben ist
die Beibringung eines Ausweises über die erhaltene Auszeichnung durch den Empfänger (Begleitschreiben, Widmungsschreiben usw.). Beim Vorliegen genügender
Ausweise sind die Zollämter von sich aus zur zollfreien Abfertigung von Ehrenprei36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

Zollordnung im allgemeinen 14

631.01

sen, Denkmünzen und Erinnerungszeichen zuständig. Lassen die beigebrachten
Ausweise Zweifel übrig, so hat in Gewärtigung des Entscheides der Zollkreisdirektion Zwischenabfertigung (Art. 40ff. ZG) zu erfolgen.

3

Für die zollfreie Einfuhr von Ehrengaben ist, wenn möglich, vor der Einfuhr ein Gesuch bei der zuständigen Zollkreisdirektion einzureichen mit einer Bescheinigung
des Festkomitees über den Charakter des Gegenstandes als Ehrengabe. Ist die rechtzeitige Anmeldung nicht möglich, so hat in Gewärtigung der nachträglichen Bewilligung der Zollbefreiung Zwischenabfertigung (Art. 40ff. ZG) zu erfolgen.


Art. 22

Kriegsmaterial

1

Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei, unter Vorbehalt der Nichtweiterveräusserung im Inland (Art. 14 Ziff. 17 ZG).

2

Die in Betracht fallenden Gegenstände und die Art ihrer Zollbehandlung werden durch ein besonderes Reglement umschrieben.


Art. 23

Verpackungsmittel, inländische 1

Aus dem freien Inlandverkehr stammende, als Warenumschliessung nach dem Auslande gesandte und leer an den Absender zurückkehrende, gezeichnete Verpackungsmittel, mit Einschluss der Garnhülsen und -spulen, sind zollfrei (Art. 14 Ziff.
18 ZG).

2

Gefüllt aus dem freien Inlandverkehr ins Ausland gehende gezeichnete, zur Rückkehr bestimmte Umschliessungen sind beim schweizerischen Austrittszollamt als zur
Rückkehr bestimmt anzumelden. Die Anmeldung gilt als erfolgt, wenn die Begleitpapiere einen bezüglichen Vermerk tragen.

3

Wird die Anmeldung bei der Ausfuhr unterlassen, so kann die zollfreie Wiedereinfuhr ausnahmsweise auf Grund eines andern Ursprungsnachweises bewilligt werden.

4

Gebrauchte leere Garnhülsen und -spulen, die erwiesenermassen von Garnsendungen aus der Schweiz herrühren und an den schweizerischen Fabrikanten zurückkehren, dürfen auch bei unterlassener Anmeldung zollfrei zugelassen werden, sofern sie
mit der Firma jenes Fabrikanten bezeichnet sind.

5

Die Wiedereinfuhr hat innert Jahresfrist nach erfolgter Ausfuhr stattzufinden.


Art. 24

Zollbefreiung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr 1

Tiere, landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und andere Gegenstände, die von Bewohnern der schweizerischen Wirtschaftszone (Art. 28 ZG) zur Bewirtschaftung von
Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone ausgeführt wurden sind, sind
zollfrei (Art. 14 Ziff. 19 ZG).

2

Artikel 14 Ziffer 19 ZG findet entsprechende Anwendung auf Tiere, die von Bewohnern der schweizerischen Wirtschaftszone zum Weidgang auf in der ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Grundstücken aus- und wieder eingeführt werden
(Weidevieh).

V zum Zollgesetz

15

631.01

3

Die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Waren sind grundsätzlich bei der Ausfuhr zur Behandlung im Vormerkverfahren anzumelden und innerhalb der eingeräumten Frist dem Zollamt wieder vorzuführen.

4

Der innere Verkehr auf Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten und vom Inlande aus bewirtschaftet werden, soll in Beziehung auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch keinerlei zollamtliche Massnahmen gehemmt werden,
wenn sich die zugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Wirtschaftszone befinden.


Art. 25

Markt- und Hausierverkehr innerhalb der Wirtschaftszone 1

Fische, Krebse, Frösche, Schnecken, Gemüse, alles in frischem Zustande, ebenso Schnittblumen sind zollfrei, wenn diese Gegenstände im Strassenverkehr eingebracht und im Markt- oder Hausierverkehr innerhalb der Wirtschaftszone (Art. 28
ZG) an Grenzbewohner für den eigenen Bedarf unter Ausschluss des Zwischenhandels verkauft werden, sofern die einführende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz
in der ausländischen Wirtschaftszone hat und die eingeführte Ware aus der ausländischen Wirtschaftszone stammt (Art. 14 Ziff. 20 ZG).

2

Die zollfreie Einfuhr ist solchen Personen nicht gestattet, die die betreffenden Waren von Dritten zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben haben.

3

Die Gesamtmenge, die auf Rechnung eines einzelnen Berechtigten pro Tag zollfrei eingeführt werden darf, soll 100 kg brutto nicht übersteigen.

4

Die Zollkreisdirektionen haben die nötigen Kontrollmassnahmen zu treffen, um dem Verkehr den Charakter des kleinen Marktverkehrs zu erhalten und der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Zollbefreiung durch Unberechtigte zu begegnen.

5

Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen für gewisse Grenzgegenden sowie der Erlass weitergehender erleichternder Bestimmungen durch den Bundesrat
auf Grund von Artikel 58 ZG.


Art. 26

Milcheinfuhr im Grenzverkehr 1

Aus der ausländischen Wirtschaftszone stammende frische Milch ist zollfrei, soweit sie zur Versorgung von Ortschaften in der schweizerischen Wirtschaftszone
nötig ist (Art. 14 Ziff. 21 ZG).

2

Für eine derartige Einfuhr ist die Bewilligung der zuständigen Zollkreisdirektion erforderlich. Der Gesuchsteller hat eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des
Bestimmungsortes beizubringen, woraus hervorgeht, dass diese Ortschaft zu ihrer
Versorgung mit genügender Milch auf die Einfuhr angewiesen ist. Ferner hat er
durch Vorlegung seiner Milchlieferungsverträge oder durch amtliche Bescheinigungen nachzuweisen, dass die von ihm einzuführende Milch aus der ausländischen
Wirtschaftszone stammt.


Art. 27

Einfuhr von Fischen im Grenzverkehr 1

Frische, von Bewohnern schweizerischer Ufergebiete in Grenzgewässern gefangene Fische sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 22 ZG).

Zollordnung im allgemeinen 16

631.01

2

Voraussetzung der Zollbefreiung ist der Nachweis, dass der betreffende Bewohner des schweizerischen Ufergebietes zur Fischerei berechtigt ist und die bestehenden
Anordnungen über den Fischfang beobachtet wurden.


Art. 28

Einfuhr roher Bodenerzeugnisse im landwirtschaftlichen Grenzverkehr 1

Rohe Bodenerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaues, von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, sind zollfrei. wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt (Art. 14 Ziff. 23 ZG).

2

Als rohes Bodenerzeugnis gilt der Ernteertrag aus Äckern, Wiesen, Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf, wenn diese Erzeugnisse keine weitere Bearbeitung erfahren haben als diejenige, die zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. Nach Massgabe von Artikel 58 ZG kann der Bundesrat die
Zulassung von Holzkohle und Obstwein ausnahmsweise gewähren.

3

Von der Zollbefreiung sind ausgeschlossen alle andern, nicht unter den Begriff der rohen Bodenerzeugnisse fallenden landwirtschaftlichen Produkte (junges Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse, Fische u. dgl.).

4

Dagegen sind rohe Bodenprodukte und landwirtschaftliche Produkte, welche von Grundstücken stammen, die von der Grenze durchschnitten und von den innerhalb
der schweizerischen Wirtschaftszone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
aus bewirtschaftet werden, zollfrei zuzulassen (vgl. Art. 24 Abs. 4 hiervor).

5

Die in Absatz 1 hiervor genannten Personen, welche die Zollbefreiung beanspruchen wollen, haben der zuständigen Zollkreisdirektion jeweilen bis Ende April eines
jeden Jahres eine amtliche Bescheinigung über Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an dem betreffenden Grundstück nebst einer Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen einzureichen, unter Angabe des Zollamtes, über welches die Einfuhr stattfinden soll. Die hierfür zu verwendenden Formulare können bei der betreffenden Zollkreisdirektion bezogen werden. Ausserdem
hat der Bewirtschafter seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ZGB37) in der an
die ausländische Grenze anstossenden schweizerischen Wirtschaftszone nachzuweisen.

6

Der Inhaber einer Bewilligung für die Einfuhr von Obstwein hat das voraussichtliche Ertragsquantum spätestens 14 Tage vor Beginn der Obstlese dem zuständigen
Zollamte anzumelden.

7

Die Zollkreisdirektion prüft nach eingeholter Begutachtung durch das zuständige Zollamt die Ausweise und übermittelt sie nach erfolgter Genehmigung dem Einfuhrzollamt, das dadurch zur zollfreien Abfertigung der betreffenden Produkte ermächtigt wird.

37

SR 210

V zum Zollgesetz

17

631.01

8

Jede Einfuhr ist nach vorgenommener Revision vom Zollamt auf dem eingereichten Ausweise, der bei ihm in Verwahrung bleibt, abzuschreiben. Ist die Einfuhr beendigt, so hat das Zollamt den Ausweis der Direktion zurückzustellen.

9

Bewilligungen für die zollfreie Einfuhr im Sinne dieses Artikels haben jeweilen nur für das laufende Jahr und für die in der Bewilligung angegebenen Ernteerzeugnisse und -mengen Gültigkeit.

10

Das zuständige Zollamt ist gehalten, das Vorhandensein der Voraussetzungen einer zollfreien Einfuhr zu prüfen. Hegt es Zweifel, so hat es Anzeige an die Zollkreisdirektion zu machen, welche die weitere Untersuchung einleiten wird. Sie hat
alle Massnahmen zu treffen, um Missbräuche irgendwelcher Art zu verhindern.

11

Der Missbrauch der für den landwirtschaftlichen Grenzverkehr eingeräumten Erleichterungen wird nach den einschlägigen Strafbestimmungen des Zollgesetzes
(Art. 74 ZG) verfolgt.


Art. 29

Einfuhr von Trauben und Wein 1

Frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone bis zu einer Gesamtmenge von 42 Meterzentner oder der daraus hergestellte neue Wein bis zu 30 hl, welche von den in Artikel 28 Absatz 1 hiervor genannten Eigentümern oder Nutzniessern selbst oder durch ihre Angestellten im betreffenden Lesejahr eingeführt werden, sind zollfrei.

2

Für grössere Mengen als die vorgenannten werden die Zollansätze in folgender Weise herabgesetzt:

a.

Für Neuwein:
aa. für Mengen von über 30 hl bis und mit 100 hl ist ein Viertel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten;

bb. für Mengen von über 100 hl bis und mit 200 hl ist ein Zweitel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten;

cc. für Mengen von über 200 hl bis und mit 1000 hl sind drei Viertel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten.

b.

Für Trauben:
aa. für Mengen von über 42 Meterzentner bis und mit 140 Meterzentner ist ein Achtel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten; bb. für Mengen von über 140 Meterzentner bis und mit 280 Meterzentner ist ein Viertel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten; cc. für Mengen von über 280 Meterzentner bis und mit 1400 Meterzentner sind drei Achtel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten.

c.

Für Mengen von über 1400 Meterzentner Trauben oder für den daraus hergestellten neuen Wein von über 1000 hl ist der tarifmässige Ansatz zu entrichten.

3

Für die Einreihung in die vorstehenden Verzollungsstaffeln ist das Nettogewicht bzw. die Literzahl massgebend, während die Zollberechnung nach dem Bruttogewicht zu erfolgen hat.

Zollordnung im allgemeinen 18

631.01

4

Für Trester wird Zollbefreiung nicht gewährt.

5

Die Bestimmungen in Artikel 28 Absätze 5-11 sind entsprechend anwendbar.

22

Zollfreier Warenverkehr mit Freipassabfertigung

Art. 30

Allgemeine Grundsätze Für den zollfreien Warenverkehr mit Freipassabfertigung gelten die in den Artikeln
103ff. hiernach beigefügten Tabellen angegebenen Voraussetzungen.


Art. 31

Ausländische Personen- und Warentransportmittel 1

Für vom Ausland herkommende Last- und Reittiere sowie Fahrzeuge aller Art mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken
wird, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und
hierauf die Schweiz wieder verlassen, unter Vorbehalt der in Absatz 4 hiernach vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge aufgehoben (Art. 15 Ziff. 1 ZG).

2

Das zur Fütterung der Last-, Zug- und Reittiere während der Dauer des Transportes benötigte Futter darf zollfrei zugelassen werden; immerhin soll die mitgeführte Futtermenge normalerweise zwei Tagesrationen nicht übersteigen.

3

Für die grenztierärztliche Behandlung der Tiere wird auf die einschlägige Instruktion des Eidgenössischen Veterinäramtes verwiesen.

4

Die in Absatz 1 genannten Tiere und Transportmittel sind bei Grenzübertritt der Zwischenabfertigung zu unterstellen. Die Zollbehandlung richtet sich nach den Verkehrsverhältnissen, den Verkehrsarten und den Begleitumständen. In der Regel hat
Zwischenabfertigung mittels Freipass zu erfolgen. Immerhin kann im Strassenverkehr und insbesondere im landwirtschaftlichen Grenzverkehr an Stelle der Freipassabfertigung Behandlung im Vormerkverfahren mit oder ohne Sicherstellung des
Zollbetreffnisses treten, sofern gegen die Wahl dieser Abfertigungsart keinerlei Bedenken bestehen und Tiere und Transportmittel innerhalb 48 Stunden nach erfolgter
Zollabfertigung wieder unter Zollkontrolle gestellt und ausgeführt werden. Möbelwagen und -kasten unterliegen der Freipassabfertigung.

5

Die Zollbehandlung der Fahrräder, Motorfahrräder und Automobile im Reisendenund Touristenverkehr wird durch Spezialerlass geordnet. Die Zollbehandlung der
Eisenbahnfahrzeuge, der zugehörigen Lade- und Schutzmittel und Ersatzteile wird
in der Eisenbahnzollordnung38 geregelt.

6

Für den Luftverkehr bleiben die Vorschriften in den Artikeln 113 und 114 hiernach vorbehalten.

38

SR 631.252.1

V zum Zollgesetz

19

631.01


Art. 32

Inländische Personen- und Warentransportmittel 1

Für aus dem freien Inlandverkehr stammende Last- und Reittiere sowie Fahrzeuge aller Art mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und
Ersatzstücken wird, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze
gedient haben und hernach in die Schweiz zurückkehren, unter Vorbehalt der in Absatz 2 hiernach vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür
festgesetzten Bedingungen, die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge aufgehoben
(Art. 15 Ziff. 2 ZG).

2

Die unter Absatz 1 hiervor genannten Tiere und Transportmittel sind grundsätzlich vor der Ausfuhr beim Grenzzollamt zur Freipassabfertigung anzumelden. Im Strassenverkehr innerhalb der Wirtschaftszone, insbesondere im landwirtschaftlichen
Grenzverkehr, kann an Stelle der Freipassabfertigung Behandlung im Vormerkverfahren oder ein noch einfacheres Abfertigungsverfahren treten, sofern keine Gefahr
von Warenunterschiebung besteht. Möbelwagen und -kasten unterliegen stets der
Freipassabfertigung.

3

Die Zollbehandlung der Fahrräder, Motorfahrräder und Automobile im Reisendenund Touristenverkehr wird durch Spezialerlass geordnet. Die Zollbehandlung der
Eisenbahnfahrzeuge, der zugehörigen Lade- und Schutzmittel und Ersatzteile wird
in der Eisenbahnzollordnung39 geregelt.

4

Die Zollbefreiung wird davon abhängig gemacht, dass die zur zollfreien Wiedereinfuhr beim Eintrittszollamt angemeldeten Last- und Reittiere sowie die Transportmittel mit den seinerzeit ausgeführten identisch sind, dass sie binnen der festgesetzten Frist zur Wiedereinfuhr gelangen und dass die in Absatz 1 genannten Gegenstände unterwegs keinerlei Veränderung erfahren haben.

5

Für den Luftverkehr bleiben die Vorschriften in den Artikeln 113 und 114 hier ach vorbehalten.


Art. 33

Ausländische Umschliessungen und Verpackungsmittel 1

Für gezeichnete leere Umschliessungen und Verpackungsmittel mit Einschluss der Garnhülsen und -spulen, die in die Schweiz eingehen, um gefüllt an den Absender
zurückgesandt oder für dessen Rechnung an eine andere Bestimmung im Auslande
wieder ausgeführt zu werden, wird, unter Vorbehalt der in Absatz 3 hiernach vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen, die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge aufgehoben (Art. 15 Ziff. 3 ZG).

2

Zum Füllen eingeführte leere Umschliessungen und Verpackungsmittel sind beim Eintritt und Austritt als solche ausdrücklich anzumelden.

3

Die Zollbehandlung richtet sich nach der Gattung und Beschaffenheit der Ware.

Die Regel bildet die Freipassabfertigung. Freipässe sind unter Festhaltung der Identität insbesondere auszustellen für neue oder gebrauchte Gefässe aus Glas, Ton oder
Metall, für neue hölzerne Gefässe sowie für neue Säcke. Für andere als die genannten gebrauchten Umschliessungen kann an Stelle der Freipassabfertigung Vormerknahme treten.

39

SR 631.252.1

Zollordnung im allgemeinen 20

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4

Auch gefüllt eingehende Umschliessungen und Verpackungsmittel sind, wenn aus der Art des Inhaltes die Absicht der Umgehung des Einfuhrzolles für diese Materialien augenscheinlich hervorgeht, mit Freipass abzufertigen.


Art. 34

Tiere, Maschinen, Geräte u. dgl. aus der ausländischen Wirtschaftszone 1

Für Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die von Bewohnern der ausländischen Wirtschaftszone zur Bewirtschaftung in der
schweizerischen Wirtschaftszone gelegener Grundstücke ein- und wieder ausgeführt
werden, wird, unter Vorbehalt der in Absatz 4 hiernach vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen, die Pflicht zur
Bezahlung der Zollbeträge aufgehoben (Art. 15 Ziff. 4 ZG).

2

Artikel 15 Ziffer 4 ZG findet entsprechende Anwendung auf Tiere, die von Bewohnern der ausländischen Wirtschaftszone zum Weidgang auf in der schweizerischen
Wirtschaftszone gelegenen Grundstücke ein- und wieder ausgeführt werden (Weidevieh).

3

Von der Wiederausfuhr sind enthoben: Dünger, Samen, Setzlinge, Pfähle, Rebstecken, die zur Bebauung solcher Grundstücke dienen, sowie Nahrungsmittel und
Getränke, die den Arbeitern täglich zu ihrem Unterhalt aufs Feld gebracht werden.

4

Die in den Absätzen 1 und 2 hiervor erwähnten Waren sind grundsätzlich bei der Einfuhr zur Behandlung im Vormerkverfahren anzumelden und vorbehältlich der in
Absatz 3 erwähnten Ausnahmen innerhalb der eingeräumten Frist dem Zollamte
wieder vorzuführen, sofern Zollbefreiung beansprucht wird.

5

Die Grenzzollämter sind ermächtigt, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 4 hiervor, weitere Erleichterungen zu gewähren, sofern vom Nachbarstaate Gegenrecht gehalten wird.


Art. 35

Zwischenauslandsverkehr 1

Für Waren aus dem freien inländischen Verkehr, die, um auf dem nächsten Weg von einem nach dem andern Ort des schweizerischen Zollgebietes zu gelangen, über
kurze Strecken ausländischen Gebietes befördert werden müssen, wird, unter Vorbehalt der in Absatz 3 hiernach vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen, die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren aufgehoben (Art. 15 Ziff. 5 ZG).

2

Der Zwischenauslandsverkehr ist zulässig: a.

im Strassen-, Reisenden- und Schiffsverkehr auf kurzen Strecken; b.

im Eisenbahnverkehr auf den in der Eisenbahnzollordnung40 genannten
Strecken.

3

Die in Absatz 1 hiervor erwähnten Waren sind beim Grenzübertritt in der Regel der Zwischenabfertigung mit Freipass zu unterstellen. Immerhin kann an Stelle der
Freipassabfertigung im Strassen- und Reisendenverkehr auf kurzen Strecken die Be40

SR 631.252.1

V zum Zollgesetz

21

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handlung im Vormerkverfahren treten. Zur Kontrolle von Grenzverkehrsartikeln bei
kleinern Enklaven oder bei Grenzgewässern können ferner, soweit es sich um kleine
Strecken handelt, Ausweise für zollfreie Wiedereinfuhr verabfolgt werden. Reiseeffekten sowie zollpflichtige Waren im Personenverkehr, welche in Taschen, Koffern,
Paketen u. dgl. aus der Schweiz ausgeführt werden und über ausländisches Gebiet
direkt wieder in die Schweiz gelangen, können, sofern die Beschaffenheit der Stücke
dies gestattet, mit Freipass abgefertigt oder der Behandlung im Vormerkverfahren
oder, je nach den Verhältnissen, einem noch einfacheren Verfahren unterstellt werden.

4

Wird die zollamtliche Anmeldung beim Austrittszollamt unterlassen, oder ist der angelegte Zollverschluss nicht mehr vorhanden oder nicht mehr unversehrt, so wird
die Sendung als aus dem Ausland stammend der Zollbehandlung unterworfen, sofern der Nachweis der einheimischen Herkunft nicht in genügender Weise erbracht
wird.


Art. 36


41

Andere Waren zur vorübergehenden Verwendung 1

Für andere als die in den Artikeln 31-35 hiervor genannten Waren, die zur vorübergehenden Verwendung im Inland oder nach vorübergehender Verwendung im
Ausland eingeführt werden (Art. 15 Ziff. 6 ZG), wird, unter Vorbehalt der Vorschriften über den Freipassverkehr (Art. 103ff. hiernach) und nach Erfüllung der
hierfür festgesetzten Bedingungen, die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und
der Monopolgebühren aufgehoben.

2

Die Oberzolldirektion kann die Freipassabfertigung aus Gründen wirtschaftlicher Natur verweigern und die Zollkreisdirektionen und Zollämter hiezu anweisen.

3 Zollbegünstigter Warenverkehr 31 Retourwaren

Art. 37


42

Schweizerische Retourwaren 1

Aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführte Waren, die unverändert an den Absender in der Schweiz zurückgesandt werden, sind zollfrei. Die Zollbefreiung
wird auch gewährt, wenn die Rücksendung im Auftrag und für Rechnung des inländischen Absenders an einen Dritten erfolgt. Bei der Ausfuhr erhobene Zölle werden
rückerstattet; wegen der Ausfuhr vergütete Beträge sind wieder zu bezahlen.

2

Zur Lagerung ausgeführte Waren sowie vorübergehend ausgeführte Tiere sind von der Zollbefreiung ausgeschlossen.

3

Die Gesuche um Zollbefreiung und Rückerstattung erhobener Ausfuhrzölle sind bei der Einfuhrabfertigung zu stellen. Nachträgliche Zollbefreiungsgesuche können 41

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1957 (AS 1957 1002).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

Zollordnung im allgemeinen 22

631.01

berücksichtigt werden, wenn sie innert der Beschwerdefrist bei der Zollkreisdirektion, in deren Kreis die Einfuhr erfolgte, schriftlich gestellt werden.

4

Für Rückerstattungen wird die im Gebührentarif43 festgesetzte Gebühr erhoben.


Art. 38


44

Ausländische Retourwaren 1

Für ausländische zur Einfuhr verzollte Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder wegen Rückgängigmachung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes
oder wegen Unverkäuflichkeit unverändert an den Absender im Ausland zurückgesandt werden, wird der Einfuhrzoll rückerstattet und ein Ausfuhrzoll nicht erhoben.
Die Rückerstattung und die Zollbefreiung werden auch gewährt, wenn die Rücksendung im Auftrag und auf Rechnung des Absenders im Ausland an einen Dritten erfolgt oder die Waren unter Zollaufsicht vernichtet werden.

2

Die Wiederausfuhr oder Vernichtung muss innert zwei Jahren seit der Einfuhrverzollung erfolgen. Wird die Ware wegen eines Mangels zurückgenommen und kostenlos ersetzt, so beträgt die Frist drei Jahre.

3

Die Gesuche um Rückerstattung sind bei der Ausfuhrabfertigung zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsgesuche können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60
Tagen seit der Ausfuhrabfertigung schriftlich an die Zollkreisdirektion, in deren
Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist, gestellt werden und die Identität der Ware einwandfrei nachgewiesen wird.

4

Für Rückerstattungen wird die im Gebührentarif45 festgesetzte Gebühr erhoben.

3246

Veredlungsverkehr

Art. 39

Zollermässigung und Zollbefreiung 1

Für zollpflichtige Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung.

2

Für zollpflichtige Waren, die eingeführt werden, gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn an deren Stelle inländische Waren gleicher
Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse
ausgeführt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die als gleichartige Erzeugnisse im Sinne dieses Absatzes gelten.

3

Die Zollverwaltung gewährt grundsätzlich Zollbefreiung. Sofern die Interessen der inländischen Hersteller es erfordern, kann sie einen ermässigten Zoll erheben. Dabei 43

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

45

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

46

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Mai 1995, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995
1818).

V zum Zollgesetz

23

631.01

wird namentlich die Wertschöpfung der vorhergehenden Verarbeitungsstufen berücksichtigt.

4

Falls die wirtschaftlichen Verhältnisse die mengenmässige Beschränkung der zollbegünstigten Einfuhr landwirtschaftlicher Rohstoffe erfordern, setzt das Eidgenössische Finanzdepartement die Mengen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement fest.

5

Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, wird für bestimmte landwirtschaftliche Rohstoffe, die nach einer ersten Veredlung zur weiteren Be- oder
Verarbeitung im Zollinland weiterverkauft werden, auf Antrag Zollrückerstattung
gewährt, wenn der Verkehr nach Artikel 39c Absatz 1 abgeschlossen wird. Das Eidgenössische Finanzdepartement bezeichnet diese Rohstoffe im Einvernehmen mit
dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und legt die Grundsätze fest, die
für die Berechnung der Zollrückerstattung massgebend sind.

a Verzollung von Nebenprodukten, Abfällen und Mindergewichten 1

Nebenprodukte, Abfälle und Mindergewichte, die beim Bearbeiten, Verarbeiten oder Reparieren entstehen, und Materialien, die der Ware beim Bearbeiten, Verarbeiten oder Reparieren beigefügt werden, unterliegen der Verzollung.

2

Wo es aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angezeigt ist, kann die Oberzolldirektion Erleichterungen oder Zollbefreiung gewähren.

b Bewilligung

1

Im Verkehr mit Waren, die be- oder verarbeitet werden, bedarf es zur Zollermässigung oder Zollbefreiung einer Bewilligung der Oberzolldirektion. Die Bewilligung
wird nur Personen erteilt, die ihren Sitz oder ihren Wohnsitz im Zollinland haben
und die Arbeit selber ausführen oder durch Drittpersonen ausführen lassen. Gesuchsteller, die Zollrückerstattung nach Artikel 39 Absatz 5 beanspruchen, können als
Gemeinschaft auftreten.

2

Die Bewilligung gilt für eine bestimmte Warenart und eine bestimmte Veredlungsart. Sie kann mit Auflagen versehen und mengenmässig und zeitlich beschränkt
werden.

3

Anstelle des Freipassverfahrens kann die Bewilligung die Zollrückerstattung oder die bedingte Nichterhebung der Zölle nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen vorsehen und für die Überwachung des Verkehrs die Buchführung und in bestimmten Fällen die separate Lagerung und Verarbeitung der eingeführten Ware vorschreiben. Die Betriebsprüfung durch die Zollorgane bleibt vorbehalten.

4

Soweit der Veredlungsverkehr nicht durch Staatsvertrag festgelegt ist, holt die Oberzolldirektion vor Erteilung der Bewilligung nötigenfalls ein wirtschaftliches
Gutachten ein.

c Besondere Verfahrensbestimmungen 1

Im aktiven Verkehr wird die Zollermässigung oder Zollbefreiung nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen auf Antrag endgültig gewährt, wenn:

Zollordnung im allgemeinen 24

631.01

a.

die eingeführte Ware oder die Ersatzware innerhalb der vorgeschriebenen
Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter Form ausgeführt worden ist; und b.

die Menge der be- oder verarbeiteten Erzeugnisse unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten oder dergleichen nachgewiesen worden ist.

2

Im passiven Reparaturverkehr bedarf es zur Zollermässigung oder Zollbefreiung keiner Bewilligung der Oberzolldirektion, wenn es sich um Waren ausländischen
Ursprungs handelt, die nachweislich nur vom ausländischen Lieferanten instandgestellt werden können oder für die der Reparaturverkehr durch Staatsvertrag festgelegt ist. In beiden Fällen gewähren die Zollämter Zollbefreiung unabhängig von den
wirtschaftlichen Verhältnissen.

3

Im aktiven Reparaturverkehr gewähren die Zollämter Zollbefreiung, sofern nicht besondere Interessen entgegenstehen.

4

Sofern unter den örtlichen Verhältnissen ein Bedürfnis besteht, gewähren die Zollämter im Grenzverkehr (Art. 58 ZG) Zollbefreiung nach den Vorschriften über den
Freipassverkehr (Art. 103 ff.) für folgende Waren, die vorübergehend ein- oder ausgeführt werden: a.

Holz zum Behauen, Spalten oder Sägen, Getreide zum Mahlen, Ölsamen
zum Pressen, Häute zum Gerben sowie andere landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer der erwähnten oder ähnlichen Verarbeitungen, sofern die Erzeugnisse ihren Ursprung in der Wirtschaftszone haben; b.

Materialien zum Anfertigen von Bekleidungsstücken und Gegenständen zum
Reparieren, Veredeln oder Umändern, sofern die Waren zum eigenen Bedarf
des Bewohners der Wirtschaftszone, der die Arbeit ausführen lässt, bestimmt
sind.

33

Unterschiedliche Zollbehandlung von Waren nach dem Verwendungszweck

Art. 40


47

1

Für Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen (Art. 18 ZG), sind, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen, der Antrag auf
Zulassung zu den niedrigeren Ansätzen und der Verwendungsnachweis bei der Einfuhrabfertigung zu stellen und zu erbringen.

2

Der Verwendungsnachweis ist dadurch, dass die Ware für einen andern als den zollbegünstigten Zweck unbrauchbar gemacht wird, oder auf andere, von der Oberzolldirektion als genügend befundene Weise zu leisten. Sofern die Verhältnisse es
rechtfertigen, kann an Stelle des Verwendungsnachweises eine Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen werden. In diesen Fällen kann die Zollverwaltung
nachträgliche Beweise für die Verwendung der Ware zu dem der Zollermässigung
entsprechenden Zweck verlangen.

47

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 18. Dez. 1961 (AS 1961 1178).

V zum Zollgesetz

25

631.01

3

Wird bei der Einfuhrabfertigung der Anspruch auf Zulassung zum niedrigeren Ansatz gestellt, der Verwendungsnachweis aber nicht geleistet und liegt auch keine angenommene Verwendungsverpflichtung vor, so erfolgt die Verzollung provisorisch
zum höhern Ansatz. Die Ware wird nachträglich zum niedrigeren Ansatz zugelassen,
wenn binnen 60 Tagen oder einer von der Oberzolldirektion festgesetzten längern
Frist ein entsprechendes Gesuch gestellt und der Verwendungsnachweis erbracht
oder eine Verwendungsverpflichtung eingegangen wird.

4

Die Verwendungsverpflichtung ist vom Verbraucher der Ware auszustellen. Gelangen niedrig verzollte Waren vorübergehend in die Verfügungsmacht von Händlern
oder werden sie von solchen vermittelt, so kann auch von diesen Händlern eine entsprechende Verpflichtung angenommen werden. Wer eine Verwendungsverpflichtung (Verbraucher- oder Händler-Revers) eingeht, verpflichtet sich gleichzeitig, die
Zolldifferenz nachzuentrichten, wenn die niedrig verzollte Ware zu einem der Zollermässigung nicht entsprechenden Zweck verwendet oder über sie sonstwie entgegen der Verpflichtung verfügt wird.

5

Das Eidgenössische Finanzdepartement ist befugt, a.

für einzelne Waren und Verwendungsarten vorzuschreiben, dass die Ware
bei der Einfuhr definitiv zum höhern Ansatz zu verzollen ist und die Zolldifferenz auf Gesuch und Verwendungsnachweis nachträglich vergütet wird; b.

für einzelne Waren und Verwendungsarten vorzusehen, dass die Verwendungsverpflichtung auf vereinfachte Weise eingegangen wird, insbesondere
indem die Verwendungsverpflichtung anlässlich der Lieferung der Ware
vom bisher Verpflichteten durch einen schriftlichen Hinweis dem Verbraucher überbunden wird; c.

für einzelne zum niedrigeren Ansatz verzollte Waren auszuschliessen, dass
diese gegen Nachentrichtung der Zolldifferenz zu einem der Zollermässigung nicht entsprechenden Zweck verwendet werden dürfen; d.

in bezug auf alle Fälle der unterschiedlichen Verzollung nach dem Verwendungszweck nähere Bedingungen festzulegen, zusätzliche Nachweise zu verlangen, besondere Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie Kontroll- und
Sicherungsmassnahmen vorzusehen.

4 Allgemeine Verfahrensbestimmungen 41

Anmeldung und Ausweise 411

Anmeldung bei der Einfuhr und Ausfuhr

Art. 41

1

Die über die Zollgrenze eingehenden oder zur Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmten Waren sind unter Beobachtung der in Artikel 30 ZG aufgestellten Vorschriften der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen und unter Zollkontrolle zu
stellen.

Zollordnung im allgemeinen 26

631.01

2

Mit Waren beladene Schiffe, die Grenzgewässer befahren, dürfen am schweizerischen Ufer nur an den hierfür bezeichneten Landungsplätzen anhalten und landen.
Muss infolge dringender Gefahr oder höherer Gewalt anderswo gelandet werden, so
ist sofort beim nächstgelegenen Zollamt oder Grenzwachtposten davon Anzeige zu
erstatten. Veränderungen an der Ladung dürfen nur in Gegenwart und mit Ermächtigung eines Zollbeamten vorgenommen werden.

412

Anmeldung bei unzuständigen Zollstellen

Art. 42

Werden über die Grenze eingeführte Waren oder Warenladungen bei einer Zollstelle
angemeldet, die zur Vornahme der Abfertigung nach Massgabe des Artikels 44 hiernach nicht zuständig oder zur Vornahme der erforderlichen Zollbehandlung nicht
eingerichtet ist, so sind sie nach Wahl des Warenführers auf dessen Kosten unter
zollamtlicher Begleitung über die Zollgrenze zurückzubringen oder unter Zollkontrolle einem zur Vornahme der Abfertigung zuständigen Zollamt zuzuführen (Art.
34 Abs. 1 ZG).

413

Ausweise bei Warentransporten in der Nähe der Zollgrenze

Art. 43

Die Zollorgane sind berechtigt, von Warenführern, die sie in der Nähe der Grenze
antreffen, gemäss Artikel 30 Absatz 4 ZG einen Ausweis über die Herkunft der von
ihnen mitgeführten Waren zu verlangen. Bei Warentransporten ist dieser Ausweis
regelmässig durch eine Bescheinigung von Zollstellen oder Grenzwachtposten oder
ausnahmsweise von Gemeindebehörden zu erbringen, worin Art, Gewicht und Herkunft der Waren dargetan wird. Der Ausweis muss datiert sein und die Zeitdauer angeben, für die er gültig sein soll. Bei den Grenzzollämtern und Grenzwachtposten
soll ein Verzeichnis derjenigen Strassen und Wege angeschlagen sein, auf welchen
Warentransporte nur gestützt auf derartige Ausweise zulässig sind.

42 Zollabfertigung 421 Zuständigkeit der Zollämter

Art. 44


48

1

Die Zollämter werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in Hauptzollämter und Nebenzollämter.

48

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 18. Dez. 1961 (AS 1961 1178).

V zum Zollgesetz

27

631.01

2

Die Hauptzollämter sind zu allen Abfertigungen befugt, die Nebenzollämter zur Abfertigung im Grenz- und Reisendenverkehr sowie zu Abfertigungen von für den
Handel bestimmten Waren im grenznachbarlichen Verkehr, die keine besonderen
Schwierigkeiten bieten.

3

Die Oberzolldirektion ist ermächtigt, die Abfertigungsbefugnisse von Hauptzollämtern einzuschränken und diejenigen von Nebenzollämtern zu erweitern oder einzuschränken, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse
oder aus betriebs- oder verkehrstechnischen Gründen geboten erscheint.

422

Ort der Abfertigung

Art. 45

1

Als Amtsplatz zur Vornahme von Zollabfertigungen im Sinne des Artikels 33 ZG gelten die hierfür bestimmten Räumlichkeiten und Plätze. Alle der Zollbehandlung
unterliegenden Waren sind grundsätzlich dem Zollamte auf dem Amtsplatz zu stellen. Auf Bahnhöfen und Stationen werden die Amtsplätze im Einvernehmen mit den
Bahnbehörden bestimmt.

2

Die Vornahme von Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes kann aus stichhaltigen Gründen, sofern es der Personalbestand des Zollamtes erlaubt, von Fall zu
Fall bewilligt werden gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung49 festgesetzten
Gebühr.

423 Abfertigungsordnung

Art. 46

1

Die Abfertigung der unter Zollkontrolle gestellten Waren (Art. 33 ZG) findet in der Reihenfolge statt, in der die Deklarationen von den Zollmeldepflichtigen dem Zollamt zur Abstempelung vorgelegt werden. Muss die Deklaration zur Verbesserung
oder Ergänzung zurückgewiesen werden, so ist für die Reihenfolge der Abfertigungen der Zeitpunkt der Vorlage der verbesserten oder ergänzten Deklaration massgebend.

2

Vorbehalten bleiben die für den Reisendenverkehr vorgesehenen besondern Vorschriften (Art. 111 hiernach).

49

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Zollordnung im allgemeinen 28

631.01

424 Zolldeklaration

Art. 47

Ausstellung

1

Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen, indem er nach Massgabe des Artikels 31 ZG eine Zolldeklaration einreicht.

2

Die Deklaration ist regelmässig schriftlich abzugeben und muss handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift unterzeichnet sein. Im Grenzverkehr (Art. 58 ZG) und im Reisendenverkehr (Art. 48 ZG) genügt indessen eine mündliche Anmeldung der mitgeführten Waren. Für die Richtigkeit dieser mündlichen Anmeldung ist derjenige, der
sie abgibt, in gleicher Weise verantwortlich wie für eine schriftliche Deklaration.
Für die Einfuhr roher Bodenprodukte und des Weines (Art. 28 und 29 hiervor) ist
eine schriftliche Deklaration erforderlich.

3

Zur schriftlichen Deklaration sind die für die betreffende Abfertigungsart bestimmten amtlichen Deklarationsformulare zu benutzen, die von den Zollämtern zum
Selbstkostenpreis abgegeben werden. Die Formulare können in der Weise eingerichtet werden, dass mit der Ausfüllung des Deklarationsformulars zugleich in Durchschreibeverfahren ein Quittungsformular ausgefüllt wird.

4

Ist der Zollmeldepflichtige nicht imstande, die erforderliche Deklaration auszustellen, so kann diese auf Ersuchen des Zollmeldepflichtigen ausnahmsweise durch den
Zollbeamten unter Anbringung eines entsprechenden Vermerks nach den Angaben
des Zollmeldepflichtigen abgefasst werden. Der Zollmeldepflichtige hat diese Deklaration mit seiner Unterschrift, oder, falls er des Schreibens unkundig ist, mit einem Kreuz zu versehen, das zollamtlich zu beglaubigen ist und an Stelle der Unterschrift tritt.

5

Als Belege gehören zur Zolldeklaration ausser den vom Gesetz geforderten Ausweisen auch Frachtbriefe, Konnossemente, Manifeste, Originaldeklarationen und
ähnliche Speditionsausweise sowie amtliche Analysenzeugnisse und Warenbefundserklärungen, überdies alle vom Absender beigegebenen Dokumente, soweit sie der
Behörde vorgelegt werden dürfen, nebst denjenigen amtlichen Bescheinigungen und
Ausweisen, die die Abfertigung entweder ermöglichen oder erleichtern.

6

Bei Strassenzollämtern hat die Einreichung der Deklaration regelmässig binnen 24 Stunden seit der Stellung der Ware unter Zollkontrolle zu geschehen. Für die Abfertigung bei Zollämtern im Innern beträgt die Frist sechs Tage. Diese Fristen können,
soweit es besondere Verhältnisse des Verkehrs erfordern, mit Ermächtigung der
Zollkreisdirektion verlängert werden. Die Einreichungsfristen im Bahn- und
Schiffsverkehr werden durch die einschlägigen Spezialerlasse geregelt. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Deklarationsfristen sind die Waren durch das Zollamt von Amtes wegen auf Kosten und Gefahr des Zollpflichtigen entweder über die
Grenze zurückzuschaffen oder nach dem nächstgelegenen Zollager zu verbringen,
oder endlich, soweit hierfür die nötigen Einrichtungen bestehen, in Verwahrung zu
nehmen.

V zum Zollgesetz

29

631.01

7

Der Zollmeldepflichtige ist befugt, vor Abgabe der Zolldeklaration gemäss Artikel 32 ZG die hierfür erforderlichen Aufschlüsse vom Zollamt zu verlangen und von
den Tarifen, dem Warenverzeichnis und der Zollgesetzgebung Kenntnis zu nehmen.

8

Der Zollmeldepflichtige ist berechtigt, ohne Mitwirkung des Zollamtes, die unter Zollkontrolle gestellten Waren auf eigene Kosten und Gefahr zu untersuchen oder
durch einen Bevollmächtigten untersuchen zu lassen (Art. 32 ZG). Dabei darf jedoch die Ware weder verändert noch irgendwie umgewandelt werden.


Art. 48

Vorrevision

1

Die in Artikel 32 ZG vorgesehene Vorrevision ist auf Verlangen des Zollmeldepflichtigen vorzunehmen mit Bezug auf Waren, die im Tarif nicht genannt und bisher nicht zugeteilt worden sind, für die jedoch die zur Tarifierung erforderlichen
Angaben, insbesondere über Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Verwendung
vorhanden sind, ferner mit Bezug auf Frachtstücke, deren Inhalt aus verschiedenen
Warengattungen zusammengesetzt ist, über welche die Begleitpapiere keine genügenden Angaben enthalten.

2

Die Vorrevision unter Mitwirkung eines Zollbeamten kann sich auf die vom Zollmeldepflichtigen bezeichneten Frachtstücke beschränken; in diesem Fall bleibt für
die zollamtlich nicht vorrevidierten Frachtstücke das Revisionsrecht des Zollamtes
gewahrt.

3

Das Zollpersonal hat darüber zu wachen, dass während der Vorrevision aus den betreffenden Frachtstücken keine Gegenstände entnommen, verändert oder vor ihm
verheimlicht werden.

425

Überprüfung der Zolldeklaration

Art. 49

1

Das Zollamt prüft die eingereichte Deklaration nach Massgabe des Artikels 34 ZG.

Die Annahme nicht gesetzmässig ausgefüllter Deklarationen sowie solcher, die Radierungen enthalten, kann verweigert werden. Notwendige Berichtigungen oder Abänderungen auf der Deklaration sind durch den Aussteller zu beglaubigen.

2

Eine nach Artikel 35 ZG durch Abstempelung angenommene Deklaration darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung des Zollausweises darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt Gesuchen um Zollbegünstigung, Zollbefreiung
oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-,
post- oder bahnamtlicher Kontrolle steht. In diesem Fall wird die im Gebührentarif50
festgesetzte Gebühr erhoben.51 50

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

Zollordnung im allgemeinen 30

631.01

3

Belege (wie Zeugnisse, Bescheinigungen usw.), die zur Vornahme der Abfertigung erforderlich sind und die endgültig oder zeitweilig beim Zollamt verbleiben, müssen
auf der Zolldeklaration vorgemerkt sein (Art. 47 hiervor); sie werden wie die letztere
zollamtlich abgestempelt.

426

Revision


Art. 50

Verfahren

1

Ordnet das Zollamt gemäss Artikel 36 ZG eine Revision an, so benachrichtigt es den Zollmeldepflichtigen davon und weist ihn an, die ihm nach Gesetz dabei obliegenden Vorkehren zu treffen. Er hat die zur Revision verlangten Fracht- und Gepäckstücke auf eigene Kosten und Gefahr abzuladen, in das Revisionslokal zu bringen, abzuwiegen, zu öffnen, auszupacken sowie allen Anordnungen des Zollamtes
zur Feststellung der Warenmenge (durch Zählen, Messen u. dgl.) nachzukommen.
Wird eine bloss stichprobenweise Revision angeordnet, so sind die zur Revision gewünschten Fracht- und Gepäckstücke ausdrücklich zu bezeichnen, unbeschadet des
Rechtes auf eine spätere Ausdehnung der Revision auf andere Stücke. Bei Wagenladungen einheitlicher Gattung bestimmt der revidierende Beamte Umfang und Ausführung der Revisionshandlung.

2

Das bahnamtlich festgestellte Gewicht der zu verzollenden Güter wird in der Regel von den Zollämtern anerkannt. In besonderen Fällen können die Zollorgane Nachwiegungen anordnen.

3

Das Zollamt veranlasst die zur Tarifierung erforderlichen chemischen und physikalischen Untersuchungen.

4

Der Revisionsbefund wird durch den revidierenden Beamten auf der Zolldeklaration beurkundet und diese nötigenfalls berichtigt (Art. 35 Abs. 4 ZG). Vorbehalten
bleibt die Strafverfolgung im Falle von Übertretungen.

5

Bei Fracht- und Gepäckstücken, die mit Schlössern versehen und verschlossen sind, ist die Vornahme der Überprüfung des Wareninhaltes bis zur Beibringung der
fehlenden Schlüssel durch den Zollmeldepflichtigen zu verschieben. Für alle Folgen
einer gewaltsamen Öffnung durch den Zollmeldepflichtigen selbst bleibt dieser ausschliesslich haftbar.

6

Nach Beendigung der Revision hat der Zollmeldepflichtige auf seine Kosten und Gefahr die revidierten Stücke zu verpacken, zu schliessen und wieder versandbereit
zu machen.


Art. 51

Musterentnahme

1

Wird für die Feststellung der Zolleistung oder aus andern Gründen eine Musterentnahme (Erhebung von Proben, Art. 36 Abs. 2 ZG) nötig, so hat diese entweder
durch den Zollmeldepflichtigen in Gegenwart des revidierenden Zollbeamten oder
durch den letztern in Gegenwart des Zollmeldepflichtigen zu erfolgen. Die Musterentnahme soll dasjenige Mass nicht übersteigen, das zur Feststellung der Zollzahlungspflicht, zu andern amtlichen Untersuchungen oder als Beweismittel im Falle

V zum Zollgesetz

31

631.01

einer Beschwerde notwendig erscheint. Durch die Untersuchung nicht aufgebrauchte
Proben sind, soweit tunlich und sofern sie nicht beim Zollamt zu verbleiben haben,
der betreffenden Sendung wieder beizufügen.

2

Die Musterentnahme ist durch das Zollamt in geeigneter Weise zu verurkunden.

Muster, die beim Zollamt verbleiben, sollen mit deutlichen Angaben darüber versehen sein, aus welcher Sendung sie stammen und auf Grund welcher Deklaration sie
erhoben wurden. Sie sind mindestens während der Dauer der Beschwerdefrist aufzubewahren und hernach auf Verlangen dem Zollmeldepflichtigen herauszugeben
oder der amtlichen Mustersammlung einzuverleiben oder endlich zu vernichten.


Art. 52

Abwiegung der Ware

1

Im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post und den konzessionierten Transportunternehmungen sind keine Deklarationen ohne
Gewichtsangaben entgegenzunehmen.52 In den andern Verkehrsarten werden Waren, für die eine Gewichtsdeklaration nicht erhältlich ist, zollamtlich abgewogen.

2

Für die Berechnung des Gewichtes sind die im Zolltarifgesetz vom 10. Oktober 190253 festgesetzten Gewichtsnormen massgebend.

3

Für die Abwiegung werden grundsätzlich die in der Gebührenordnung54 festgesetzten Waaggebühren erhoben. In Betracht fallen dabei nur für den Handelsverkehr bestimmte Waren in Mengen von mehr als 10 kg Gewicht, für die der geschuldete Zoll
mindestens 1 Franken beträgt. Von der Erhebung einer Waaggebühr durch die Zollverwaltung wird Umgang genommen im Reisenden- und Grenzverkehr, im Freipassund Geleitscheinverkehr sowie im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen,
der Schweizerischen Post und konzessionierten Transportunternehmungen.55 Die
Befreiung von der Waaggebühr greift nicht Platz, wenn die Waren auf der Brückenwaage des Zollamtes abgewogen werden müssen. Für die zollamtlich angeordnete
Nachprüfung deklarierter Gewichte wird bei Richtigbefund der Angaben eine
Waaggebühr nicht erhoben. Für den Bezug von Waaggebühren in den Zollagern
gelten die Bestimmungen des Artikels 82 Absatz 3 hiernach.

4

Muss eine Ware zum Zwecke der Abwiegung zur nächsten öffentlichen Waage gebracht werden, so hat dies mit zollamtlicher Begleitung zu geschehen. wofür der
Warenführer die in der Gebührenordnung56 vorgesehene besondere Gebühr zu entrichten hat.


Art. 53

Körperliche Durchsuchung 1

Die körperliche Durchsuchung von Personen, die im Verdachte stehen, verbotene oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen (Art. 36 Abs. 5 ZG), ist stets in geeigne52 Fassung

gemäss Ziff. II 35 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

53

[BS 6 706. AS 1959 1343 Art. 12 Abs. 2]. Heute: die im Zolltarifgesetz vom 9. Okt.
1986 (SR 632.10).

54

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

55

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. II 35 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan.
1998 (AS 1997 2779).

56

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Zollordnung im allgemeinen 32

631.01

ten, geschlossenen, im Winter geheizten Räumen vorzunehmen. Bei der Durchsuchung ist mit allem Takt vorzugehen. Weibliche Personen dürfen nur durch weibliche Personen durchsucht werden.

2

Fördert die Durchsuchung zollpflichtige oder verbotene Waren zutage, die der Zollmeldepflichtige nicht zur Zollbehandlung angemeldet hat, so ist auf Grund der
einschlägigen Bestimmungen des Zollgesetzes das Strafverfahren einzuleiten.


Art. 54

Durchsuchung von Fahrzeugen und Lasten 1

Die Befugnis zur Durchsuchung von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen (Art. 36 Abs. 3 ZG) bezieht sich auf alle derartigen Fahrzeuge, die in der Nähe der Zollgrenze betroffen werden (Art. 43 hiervor). In gleicher Weise können auch Trag- und
Tierlasten durchsucht werden.

2

Weigert sich der Führer, die Durchsuchung zuzulassen, so wird das Fahrzeug oder die Last beschlagnahmt und dem nächstgelegenen Zollamt zur Untersuchung des
Falles zugeführt. Werden durch diese Untersuchung keine zollpflichtigen oder verbotenen Waren festgestellt, so kann die Zollkreisdirektion auf erstattete Meldung hin
den Führer mit einer Ordnungsbusse (Art. 10557 ZG) belegen oder die Akten zu
weiterer Verfügung der Oberzolldirektion übermitteln. Vorbehalten bleibt in jedem
Falle eine strafgerichtliche Verfolgung gestützt auf Artikel 47 des Bundesgesetzes
vom 4. Februar 185358 über das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

3

Fördert die Durchsuchung zollpflichtige oder verbotene Waren zutage, die der Zollmeldepflichtige nicht zur Zollbehandlung angemeldet hat, so ist auf Grund der
einschlägigen Bestimmungen des Zollgesetzes das Strafverfahren einzuleiten.


Art. 55

Beschlagnahme unsittlicher Gegenstände Ergibt die Revision, dass Bestandteile einer Warensendung nach Massgabe des Artikels 36 Absatz 4 ZG als unsittliche Gegenstände zu beanstanden sind, so hat das
Zollamt sie vorläufig zu beschlagnahmen (Art. 11959 hiernach) und Unverzüglich
auf dem Dienstweg der Oberzolldirektion zuhanden der Bundesanwaltschaft, soweit
tunlich unter Vorlage von Mustern, Meldung zu erstatten. Die Bundesanwaltschaft
entscheidet, ob die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten ist.

427

Festsetzung des Zollbetrages

Art. 56

1

Gestützt auf die Angaben der Zolldeklaration oder auf den Revisionsbefund setzt der Zollbeamte den geschuldeten Zollbetrag fest.

57

Heute: Art. 104.

58

[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 3 303 Art. 342
Abs. 2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4 867 Art. 48. SR 311.0 Art. 398 Abs. 2
Bst. a]. Heute: gestützt auf die Art. 285 und 286 StGB (SR 311.0).

59

Dieser Art. ist aufgehoben.

V zum Zollgesetz

33

631.01

2

Hat der Zollbeamte Zweifel über die anzuwendende Tarifnummer, so hat er bei seiner vorgesetzten Behörde eine Dienstweisung einzuholen. Auf Verlangen des
Zollpflichtigen kann vorläufig eine provisorische Verzollung gegen Sicherstellung
des höchsten in Betracht fallenden Ansatzes vorgenommen werden. Handelt es sich
um eine Geleitschein- oder Freipassabfertigung (Art. 69 ff. und 103 ff. hiernach), so
wird in gleicher Weise die Sicherheitsleistung zum höchsten in Betracht fallenden
Ansatz festgesetzt. Die definitive Verzollung oder Festsetzung der Sicherheitsleistung wird auf Grund der Dienstweisung vorgenommen. Diese wird dem Zollpflichtigen zur Kenntnis gebracht, und er kann gegen die Behörde, die sie erteilte, Beschwerde gemäss Artikel 109 Ziffer 1 ZG60 einleiten.

3

Beanstandet der Zollpflichtige den vom Zollbeamten festgesetzten Zollbetrag, so steht ihm der Weg der Beschwerde gemäss Artikel 109 Ziffer 1 ZG61 offen. Auf sein
Verlangen kann vorläufig eine provisorische Verzollung gegen Sicherstellung des
vom Zollbeamten festgesetzten Zollbetrages vorgenommen werden.

43

Zollzahlung

431

Bezahlung der Abgaben

Art. 57

1

Ergibt die vom Zollamt angenommene Deklaration oder der Revisionsbefund eine Abgabenforderung, so wird darüber ein Zollausweis ausgestellt (Art. 37 ZG) und
dem Zollpflichtigen vom geschuldeten Betrag Kenntnis gegeben. Die Ausstellung
eines Zollausweises und die Geltendmachung der Forderung unterbleiben, wenn der
Betrag nicht mehr als 5 Franken62 ausmacht. Ausgenommen sind Fälle, wo dieser
Verzicht missbräuchlich ausgenutzt wird. Für Waren, die nach besonderer Vorschrift bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert abgabenfrei
sind, gilt ausschliesslich die Sonderregelung.63 2

Der Zollausweis kann auch auf eine Firma, einschliesslich die juristischen Personen, lauten. Wird kein Zollausweis ausgestellt, so kann auf Verlangen an seine Stelle ein zollamtlich abgestempeltes Doppel der Zolldeklaration treten.

3

Die Zahlung der geschuldeten Abgabebeträge hat an der Kasse des Zollamtes zu erfolgen. Die Oberzolldirektion bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen gemäss Artikel 61 Absatz 2 ZG Gutscheine der Schweizerischen Bundesbahnen, Postchecks und Bankchecks an Zahlungs Statt angenommen werden
dürfen.

4

Gegen Entrichtung der geschuldeten Abgaben händigt die Kasse dem Aussteller der Zolldeklaration oder seinem Beauftragten den Zollausweis als Zollquittung bzw.
anderweitige Zahlungsbescheinigungen aus. Der Inhaber dieser Bescheinigungen ist 60

BS 6 465. Heute: gemäss Art. 49 VwVG (SR 172.021).

61

BS 6 465. Heute: gemäss Art. 49 VwVG (SR 172.021).

62

Betrag gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1993 (AS 1993 1054).

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

Zollordnung im allgemeinen 34

631.01

befugt, die Freigabe der unter Zollkontrolle stehenden Waren zum Abtransport zu
verlangen (Art. 39 Abs. 1 und 62 Abs. 2 ZG). Eine Freigabe der Waren vor erfolgter
Abgabeentrichtung darf nur im Falle einer Einräumung von Zahlungsfristen stattfinden (Art. 58 hiernach).

432 Kreditierung

Art. 58

Unternehmungen, wie Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften, Speditionshäusern,
die täglich eine grössere Zahl von Abfertigungen zu besorgen haben, kann mit Bewilligung der Oberzolldirektion und unter den von dieser festzusetzenden Bedingungen gestattet werden, die geschuldeten Abgabebeträge jeweilen gesamthaft innerhalb gewisser, von der Oberzolldirektion bestimmter Fristen zu bezahlen. Der zu
kreditierende Höchstbetrag ist durch Generalbürgschaft oder Wertschriftenhinterlage
sicherzustellen. Die Artikel 65 und 66 Absatz 6 hiernach finden Anwendung.

44 Sicherstellung 44164

Ausnahmen von der Sicherstellungspflicht und Freigabe
der Sicherheiten


Art. 59

1

Von der in Artikel 65 ZG vorgesehenen Sicherstellung kann im Postverkehr (Art.

57 ZG), im Grenzverkehr (Art. 58 ZG) sowie in Fällen, in welchen an Stelle der
Freipassabfertigung die Behandlung im Vormerkverfahren oder ein noch einfacheres
Abfertigungsverfahren tritt, Umgang genommen werden, soweit dies ohne Gefährdung der Zollerhebung tunlich erscheint.

2

Geleistete Sicherheiten werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat. Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung
freigegeben.65

442 Zollbürgschaft

Art. 60

Annahme von Zollbürgschaften 1

Eine Einzelbürgschaft kann angenommen werden: a.

durch das zuständige Zollamt für alle im Gesetz bei Zwischenabfertigungen
(provisorische Verzollung, Geleitscheinverkehr, Freipassverkehr) vorgesehenen Sicherstellungen, als Sicherheitsleistung für Zollbussen und Kosten
nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 64

Fassung gemäss Ziff. 1 des BRB vom 25. Juni 1927 (AS 43 285).

65

Eingefügt durch Ziff. 1 des BRB vom 25. Juni 1927 (AS 43 285).

V zum Zollgesetz

35

631.01

184966 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze (im folgenden Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 genannt) sowie als Sicherstellung für die Freigabe von Zollpfändern (Art. 121
Abs. 3 ZG);

b.

durch die zuständige Zollkreisdirektion zur Leistung einer durch Sicherstellungsverfügung geforderten Sicherheit (Art. 123 ZG); c.

durch die Oberzolldirektion zur Sicherstellung gestundeter Zollbussen.

2

Generalbürgschaften können durch die in Artikel 58 hiervor genannten Unternehmungen geleistet werden:

a.

als Sicherstellung für die ihnen gemäss Artikel 58 kreditierten Zollforderungen; b.

für sämtliche von ihnen zu leistenden Sicherstellungen im Zwischenabfertigungsverfahren; c.

für geschuldete Gebühren, Zinsen und Geldbussen.

3

Der Betrag der Generalbürgschaften sowie die Art der einzelnen Zollforderungen, für die eine bestimmte Generalbürgschaft haftet, wird durch die zuständige Zollkreisdirektion festgesetzt, sofern es sich um Forderungen handelt, die aus dem Verkehr mit Zollämtern ihres Kreises entstehen, durch die Oberzolldirektion, sofern die
zu verbürgenden Forderungen aus dem Verkehr mit Zollämtern verschiedener Zollkreise herrühren. Dabei wird bestimmt, welcher Höchstbetrag der im Verkehr mit
einem bestimmten Zollamt entstehenden Forderungen durch die Generalbürgschaft
gedeckt sein soll.

4

Stellt ein Zollamt fest, dass die aus seinem Zahlungsverkehr entstandenen Forderungen den entsprechenden Teil der Generalbürgschaft erreichen, so macht es hiervon seiner Zollkreisdirektion Mitteilung. Erscheint die gesamte Bürgschaftssumme
durch entstandene Forderungen in Anspruch genommen, so veranlasst die Zollkreisdirektion den Schuldner zu einer entsprechenden Vermehrung der geleisteten
Sicherheit. Inzwischen darf weder eine Kreditierung neuer geschuldeter Beträge
noch auch die Verrechnung von Sicherstellungen auf die Generalbürgschaft erfolgen.


Art. 61

Eingehung der Bürgschaft 1

Die Zollbürgschaft wird eingegangen durch Unterzeichnung des ausgefüllten Bürgschaftsformulars seitens der Bürgen. Die Unterschrift derselben ist nach Massgabe
des geltenden kantonalen Rechts (Art. 55 SchlT ZGB67) amtlich oder notariell zu
beglaubigen.

2

Das Bürgschaftsformular wird durch die Oberzolldirektion festgestellt.

3

Eine Einregistrierung oder Stempelung der Bürgschaftserklärungen nach Massgabe kantonalrechtlicher Bestimmungen findet nicht statt.

66

[AS I 87, 28 129 Art. 227 Abs. 2. SR 312.0 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 1] 67

SR 210

Zollordnung im allgemeinen 36

631.01


Art. 62

Kontrolle der Bürgschaft 1

Die Bürgschaftsverpflichtungen werden von derjenigen Amtsstelle in Verwahrung genommen, die ihre Ausstellung angeordnet hat. Die Zollkreisdirektion führt ein
Verzeichnis über die in ihrem Kreise geleisteten Zollbürgschaften. Die von den
Zollämtern und der Oberzolldirektion angenommenen Bürgschaften werden ihr zur
Kenntnis gebracht. Die Zollkreisdirektion hat die in ihrem Verzeichnis enthaltenen
Bürgschaften mit Bezug auf das Bestehen eines schweizerischen Wohnsitzes des
Bürgen sowie der übrigen für den Bestand und die Sicherheit der Bürgschaft erheblichen Tatsachen zu überwachen. Die Zollämter haben die von ihnen angenommenen Bürgschaften selbst zu überwachen und von ihren Wahrnehmungen unverzüglich die Zollkreisdirektion zu benachrichtigen.

2

Bei Tod oder Konkurs eines Bürgen sowie bei Wegfall eines Gültigkeitserfordernisses der Bürgschaft setzt die Zollkreisdirektion durch eingeschriebenen Brief dem
Hauptschuldner eine Frist von 14 Tagen zur Stellung einer neuen Zollbürgschaft
oder einer Barhinterlage. Nach unbenutztem Ablauf der Frist fällt eine dem Hauptschuldner gewährte Zahlungsfrist dahin, und es ist unverzüglich Schuldbetreibung
für die ausstehenden Forderungen einzuleiten. Vorbehalten bleibt die Haftung der
Erben eines Bürgen aus der Bürgschaftsverpflichtung gemäss Artikel 70 Absatz 3
ZG. Die Zollkreisdirektion besorgt auch die erforderlichen Eingaben im Konkurs
sowie in einem allfälligen Erbschaftsinventar des Bürgen. Für Forderungen aus Zwischenabfertigung wird mangels Leistung der geforderten neuen Sicherheit Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet.

3

Fällt der Hauptschuldner in Konkurs, so sind die erforderlichen Eingaben durch den Bürgen zu besorgen. Die Zollbehörde, welche die Bürgschaft entgegengenommen hat, stellt ihm eine Bescheinigung über den Betrag der verbürgten Forderung
aus, die ihm gemäss Artikel 68 Absatz 4 ZG als Forderungstitel im Konkurs dient.
In gleicher Weise liegt dem Bürgen beim Tode des Hauptschuldners die Eingabe in
allfälligen Erbschaftsinventaren ob. Zu diesem Zweck wird ihm eine Bescheinigung
nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen ausgestellt. Für die Vornahme der
hiervor erwähnten Eingaben trägt der Bürge die alleinige Verantwortung.


Art. 63

Belangung des Bürgen

1

Wird ein durch Bürgschaft sichergestellter zollrechtlicher Anspruch fällig, so ist der Bürge hiervon durch eingeschriebenen Brief unter genauer Angabe der fälligen
Forderung und ihres Betrages zu benachrichtigen. Zugleich ist ihm eine Zahlungsfrist von 14 Tagen einzuräumen. Hat der Hauptschuldner einen dem Zollamt bekannten Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt auch ihm gegenüber die Ansetzung einer Zahlungsfrist von der nämlichen Dauer.

2

Wird binnen der gesetzten Zahlungsfrist weder vom Hauptschuldner noch vom Bürgen Zahlung geleistet, so ist gegen den Bürgen oder den Hauptschuldner
Schuldbetreibung einzuleiten. Diese kann gleichzeitig gegenüber beiden erfolgen.
Erhebt der Betriebene Rechtsvorschlag, so ist gestützt auf die über die verbürgte
Zollforderung ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheidungen die definitive Rechtsöffnung zu erwirken (Art. 69 Abs. 3 ZG).

V zum Zollgesetz

37

631.01

3

Ein in Händen der Zollverwaltung befindliches Zollpfand (Art. 121 ZG) kann auch vor Durchführung der Schuldbetreibung gegenüber dem Bürgen verwertet werden,
sofern dies nach den bestehenden Verhältnissen als angezeigt erscheint. Ebenso
kann, unabhängig von der gegenüber dem Bürgen eingeleiteten, eine Schuldbetreibung gegen den Hauptschuldner angehoben werden.


Art. 64

Zahlung des Bürgen

1

Leistet der Bürge Zahlung, so wird ihm eine Bescheinigung ausgestellt, die sowohl den bezahlten Betrag als auch die Zollforderung, auf welche sich die Zahlung bezieht, angibt. Diese Bescheinigung dient als Zollausweis im Sinne der Artikel 37
und 62 ZG und zugleich als vollstreckbarer Forderungstitel des Bürgen gegenüber
dem Hauptschuldner (Art. 68 Abs. 5 ZG).

2

Ein in Händen der Zollverwaltung befindliches Zollpfand wird dem zahlenden Bürgen herausgegeben. Die Herausgabe wird in der ausgestellten Bescheinigung
ausdrücklich erwähnt, und der Bürge hat an den herausgegebenen Gegenständen ein
Retentionsrecht nach Massgabe des Artikels 895 ZGB68. Die Bestellung einer Zollbürgschaft durch den Hauptschuldner schliesst seine Zustimmung zur Herausgabe
des Zollpfandes an den Bürgen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen in sich.
Die Erteilung dieser Zustimmung gilt als Bedingung der Annahme einer Zollbürgschaft und ist in der Bürgschaftsurkunde ausdrücklich festzustellen.


Art. 65

Zins

1

Auf den durch Zollbürgschaft sichergestellten Beträgen wird regelmässig anlässlich der endgültigen Verrechnung ein Zins von 5 Prozent erhoben. Die Zinspflicht
beginnt mit dem Tage der Abfertigung (Art. 71 ZG).

2

Ein Zins wird nicht erhoben: a.

bei der Verbürgung des Zollbetrages für Waren, die mit Geleitschein nach
einem Zollamt im Innern oder nach einem andern Grenzzollamt abgefertigt
werden und daselbst binnen sechs Tagen nach der Ankunft zur Einfuhr verzollt werden; b.

bei Verbürgung zur Sicherstellung des Zollbetrages anlässlich einer provisorischen Verzollung wegen bestehender Zweifel über die Tarifzuteilung einer
Ware (Art. 56 hiervor); c.

bei Verbürgung des Eingangszolles auf Monopolsprit; d.

bei Verbürgung der Monopolgebühren; e.

bei Verbürgung der grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren; f.

wenn der geschuldete Zins weniger als 10 Rappen betragen würde.

68

SR 210

Zollordnung im allgemeinen 38

631.01

443

Hinterlage von Wertpapieren

Art. 66

1

Als Hinterlage gemäss Artikel 72 ZG dürfen die von der Oberzolldirektion als geeignet bezeichneten Wertpapiere zu den von ihr festgesetzten Kursen angenommen
werden.

2

Das Gesuch um Annahme einer solchen Hinterlage ist an die zuständige Zollkreisdirektion zu richten, unter Angabe der in Betracht fallenden Wertpapiere und der bei
den einzelnen Zollstellen sicherzustellenden Forderungen. Wenn die angebotenen
Wertpapiere als geeignet befunden werden, wird der Antragsteller eingeladen, die
Wertpapiere bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren.

3

Die Aufbewahrung und Verwaltung der Wertpapiere erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Schweizerischen Nationalbank. Die Überwachung der hinterlegten Titel mit Bezug auf Verfall, Auslosung, Rückzahlung u. dgl. ist ausschliesslich Sache des Hinterlegers. Dieser hat die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und zur Einkassierung verfallener Beträge zu treffen. Müssen ihm
zu diesem Zwecke die hinterlegten Wertpapiere herausgegeben werden, so hat er
neue Sicherheit zu leisten.

4

Erleiden die hinterlegten Papiere eine Wertverminderung, oder erscheint aus andern Gründen die durch sie gebotene Sicherheit nicht mehr als vollwertig, so wird
der Schuldner durch eingeschriebenen Brief davon benachrichtigt unter Ansetzung
einer Frist von acht Tagen zur Leistung einer neuen Sicherheit. Nach unbenutztem
Ablauf der Frist fällt eine dem Schuldner gewährte Zahlungserleichterung dahin,
und es ist unverzüglich die Verwertung der hinterlegten Papiere und zugleich
Schuldbetreibung für die ausstehenden Forderungen einzuleiten. Für Forderungen
aus Zwischenabfertigung wird mangels Leistung der geforderten neuen Sicherheit
für den durch die bereits hinterlegten Wertpapiere nicht gedeckten Betrag der Forderung Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet.

5

Wird die durch Hinterlegung sichergestellte Forderung fällig, so ist dem Schuldner durch eingeschriebenen Brief unter genauer Angabe des Forderungsbetrages eine
Zahlungsfrist von 14 Tagen einzuräumen. Bezahlt der Schuldner innerhalb dieser
Frist, so werden ihm die hinterlegten Wertpapiere gegen Quittung zurückgegeben.
Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so werden die Wertpapiere nach Massgabe der
Bestimmungen in den Artikeln 139ff. hiernach verwertet. Für einen durch die Verwertung nicht gedeckten Betrag wird Schuldbetreibung eingeleitet.

6

Auf die Zinspflicht für die durch Wertschriftenhinterlage sichergestellten Beträge (Art. 72 Abs. 2 ZG) sind die Vorschriften in Artikel 65 hiervor entsprechend anwendbar.

V zum Zollgesetz

39

631.01

5 Zwischenabfertigungen 51

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

Art. 67

Auf das Verfahren bei Zwischenabfertigungen finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (Art. 41-66 hiervor) entsprechende Anwendung, sofern nicht in den
nachfolgenden Vorschriften etwas anderes verfügt wird.

52 Provisorische Verzollung


Art. 68

1

Wird nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung eine provisorische Verzollung vorgenommen, so hat der Zollpflichtige für den provisorisch festgesetzten Zollbetrag Sicherheit zu leisten (Art. 65 ZG).

2

Findet eine provisorische Verzollung statt, weil die für die Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Erfordernisse zur Zeit der Abfertigung noch nicht erfüllt
sind, so wird vom Zollamt eine angemessene Frist zur Erfüllung jener Erfordernisse
festgesetzt. Werden die Erfordernisse vor Ablauf der gesetzten Frist erfüllt, so wird
die Sicherheitsleistung unter Benachrichtigung desjenigen, der sie geleistet hat, von
Amtes wegen freigegeben. Werden innerhalb der gesetzten Frist die Erfordernisse
einer Zollbefreiung nicht erfüllt, so wird die vorgenommene Verzollung eine endgültige. Eine geleistete Barhinterlage wird verrechnet. Wurde die Sicherheit durch
Bürgschaft oder durch Hinterlegung von Wertschriften geleistet, so ist der geschuldete Betrag nach Massgabe der Artikel 63 und 66 Absatz 5 hiervor einzufordern.

3

Wurde eine provisorische Verzollung vorgenommen, weil mit Bezug auf die definitive Verzollung eine Entscheidung der Oberzolldirektion gemäss Artikel 36 Absatz 669 hiervor oder eine Dienstweisung gemäss Artikel 56 hiervor eingeholt werden musste, so findet die definitive Verzollung statt, sobald die Dienstweisung dem
Zollamt mitgeteilt wurde. Das Zollamt benachrichtigt hiervon den Zollpflichtigen
und nimmt die Verrechnung einer geleisteten Barhinterlage oder die Einforderung
des durch die Bürgschaft oder Wertschriftenhinterlage sichergestellten Betrages
nach Massgabe der oben in Absatz 2 aufgestellten Bestimmungen vor. Ein allfälliger
Überschuss geleisteter Barhinterlagen wird von Amtes wegen zurückerstattet.

4

Findet eine provisorische Verzollung statt, weil der Zollpflichtige die Höhe des zur Anwendung gelangten Zollansatzes beanstandet, so wird sie in eine endgültige Abfertigung umgewandelt, sobald ein rechtskräftiger Entscheid über eine vom Zollpflichtigen erhobene Beschwerde vorliegt oder die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen ist. Hinsichtlich der Verrechnung einer geleisteten Barhinterlage oder der
Einforderung von durch Bürgschaft oder Wertschriftenhinterlage sichergestellten
Beträgen ist nach Massgabe der Vorschriften in Absatz 3 vorzugehen.

69

Diese Bestimmung wurde aufgehoben.

Zollordnung im allgemeinen 40

631.01

5

Die Bestimmungen in den Artikeln 65 und 66 hiervor betreffend die Anrechnung eines Zinses bei Bürgschaft und Wertschriftenhinterlagen bleiben vorbehalten.

53 Geleitscheinverkehr 531

Antrag auf Geleitscheinabfertigung

Art. 69

1

Der Antrag auf Geleitscheinabfertigung (Art. 41 ZG) ist durch Einreichung einer Zolldeklaration auf dem hierfür bestimmten amtlichen Formular zu stellen (Art. 47
hiervor).

2

Gleichzeitig mit der Stellung des Antrages ist zu erklären, in welcher Form der Zollbetrag sichergestellt werden soll.

3

Der Zollmeldepflichtige hat die Waren in der Geleitscheindeklaration tarifmässig zu deklarieren. Die Zollverwaltung kann sich für die unter Zollverschluss gelegten,
die zollamtlich begleiteten oder durch eine öffentliche Transportanstalt beförderten
Sendungen (Art. 74 hiernach) anstelle der tarifmässigen mit einer summarischen
Warenbezeichnung begnügen, aus der jedoch ersichtlich sein muss, ob die Sendung
Waren enthält, die einem Monopol unterliegen oder für die Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote oder andere Beschränkungen bestehen.70 4

Soll von der in Artikel 81 hiernach vorgesehenen Erleichterung der Wiederausfuhr in Teilsendungen Gebrauch gemacht werden, so ist gleichzeitig mit der Deklaration
ein detailliertes Verzeichnis der Frachtstücke unter Angabe ihrer Zeichen und
Nummern sowie ihres Gewichtes in zwei Doppeln einzureichen. Das eine Doppel
wird der Deklaration, das andere dem Geleitschein angeheftet und derart abgestempelt, dass es ohne Verletzung des Stempelabdruckes nicht entfernt werden kann.

532

Ausstellung des Geleitscheines

Art. 70

1

Ergibt die Überprüfung der Deklaration, dass diese den hierfür bestehenden Vorschriften entspricht, so wird der Geleitschein ausgestellt.

2

Die zur Geleitscheinabfertigung deklarierten Sendungen können der Revision (Art.

36 ZG) unterstellt werden.71 3

Für das Abfertigungsverfahren im Transitverkehr auf Eisenbahnen sind die Bestimmungen der Eisenbahnzollordnung72, für die Abfertigung im Posttransitverkehr diejenigen der Postzollordnung73 massgebend.

70

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1957 (AS 1957 1002).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1957 (AS 1957 1002).

72

SR 631.252.1 73

SR 631.255.1

V zum Zollgesetz

41

631.01

533 Aushändigung des Geleitscheines

Art. 71

1

Das Zollamt setzt den Betrag der zu leistenden Sicherheit fest und entscheidet, falls Bürgschaft oder Wertschriftenhinterlage angeboten wurde, über deren Annahme.

2

Ist die Sicherheit in der vom Zollamt gutgeheissenen Form geleistet, so wird der Geleitschein dem Aussteller der Deklaration ausgehändigt. Der Empfänger hat den
Geleitschein vor dem aushändigenden Beamten zu unterzeichnen. Im Geleitscheinverkehr mit Passagier- und Expressgut wird die Empfangsbescheinigung der Transportanstalt in ein Quittungsbuch eingetragen.

534

Ersetzung verlorengegangener Geleitscheine

Art. 72

1

Geht ein Geleitschein nach seiner Aushändigung verloren, so kann durch das ausstellende Zollamt auf schriftliches Gesuch hin und gegen Entrichtung der hierfür
festgesetzten Gebühr eine neue Ausfertigung erstellt und gegen Empfangsbescheinigung auf der Deklaration verabfolgt werden, sofern die Geleitscheinfrist noch nicht
abgelaufen ist. Bei Geleitscheinen für Privatlagerwaren (Spekulationsgüter) werden
Duplikate nicht ausgestellt.

2

Wird die betreffende Ware beim Bestimmungszollamt zur Ausfuhr angemeldet, bevor die neue Ausfertigung erteilt wurde, so ist die Ware vor der Ausfuhr einer Revision zu unterwerfen, worüber eine genaue Bescheinigung auszustellen ist. Ein für
Waren der betreffenden Art geschuldeter Ausfuhrzoll ist sicherzustellen. Wird später
die Neuausfertigung des Geleitscheines beigebracht, so kann der letztere gelöscht
und die geleistete Sicherheit freigegeben werden, sofern die im nachträglichen Revisionsbefund bezeichneten Waren mit den im Geleitschein vermerkten übereinstimmen.

535 Geleitscheinfristen

Art. 73

1

Die Fristen für die Gültigkeit der Geleitscheine betragen: a.

einen Monat: für Stückgüter ohne Zollverschluss im Bahn- und Schiffsverkehr; für beladene Eisenbahnwagen mit oder ohne Zollverschluss, sofern der
Geleitschein die Wagennummer angibt; b.

zwei Tage: für Stückgüter ohne Zollverschluss im Strassenverkehr und im
Reisendenverkehr;

c.

zwei Monate: für Stückgüter mit Zollverschluss; d.

zehn Tage: im Verkehr mit Flugzeugen;

Zollordnung im allgemeinen 42

631.01

e.

für lebendes Vieh: zwei Tage im Eilgutverkehr; vier Tage im Frachtgutverkehr; zehn Tage für Treibvieh und Vieh auf Fuhrwerken im Strassenverkehr
oder auf Schiffen;

f.

zwei Jahre: bei Privatlagerung (Art. 99 hiernach).

2

Eine Verlängerung der Geleitscheinfrist ist in der Regel nicht statthaft. Beim Vorliegen zwingender Gründe kann ausnahmsweise die Direktion desjenigen Zollkreises, über den die Ausfuhr stattfinden soll, eine Fristverlängerung gewähren, sofern
vor Ablauf der Geleitscheinfrist darum nachgesucht wird. Die Verlängerung wird
demjenigen Zollamt mitgeteilt, das den Geleitschein ausgestellt hat.

3

Wird ein ausgestellter Geleitschein nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist bei einem zur Löschung zuständigen Zollamt zur Löschung vorgewiesen, so verfällt der
sichergestellte Zollbetrag und wird endgültig verrechnet (Art. 41 Abs. 2 ZG). Ist der
Warenführer ohne seine Schuld durch Unfall oder höhere Gewalt am rechtzeitigen
Eintreffen beim zur Löschung zuständigen Zollamt verhindert, so hat er über den
eingetretenen Hinderungsgrund eine amtliche Bescheinigung auszuwirken und den
Geleitschein samt der Bescheinigung dem Bestimmungszollamt zu übermitteln. Dieses stellt die Akten mit seiner Vernehmlassung der Zollkreisdirektion zu unter
gleichzeitiger Anzeige an das Eintrittszollamt. Die Zollkreisdirektion entscheidet, ob
die Fristversäumung zu entschuldigen ist. Die getroffene Verfügung wird auf dem
Geleitschein vermerkt.

4

Wird eine mit Geleitschein abgefertigte Ware, die Gegenstand eines staatlichen Monopols bildet, oder deren Einfuhr verboten oder besondern Vorschriften unterstellt ist, ohne Löschung des Geleitscheines dem inländischen freien Verkehr übergeben, so sind gegen den Geleitscheininhaber die entsprechenden Strafbestimmungen (Art. 76 und 77 ZG) in Anwendung zu bringen.

536 Zollverschluss

Art. 74

Anordnung

1

Mit Geleitschein abgefertigte Sendungen (Art. 41 ZG) sind unter Zollverschluss zu legen, ausgenommen.

a.

wenn die Sendungen bis zur Löschung des Geleitscheines ununterbrochen
im Gewahrsam einer öffentlichen Transportanstalt bleiben; b.

wenn die Identität der Ware zufolge ihrer Art und Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit einwandfrei kontrolliert und festgehalten werden
kann;

c.

wenn wegen besonderer Verhältnisse der zollamtliche Begleit der Sendungen bis zum Bestimmungszollamt zugestanden wird.

V zum Zollgesetz

43

631.01

Die Zollämter können den Zollverschluss auch für die durch eine öffentliche Transportanstalt beförderten Sendungen vorschreiben, wenn sie diese Massnahme als
zweckmässig oder notwendig erachten.74 2

Das Zollamt, dem die Geleitscheindeklaration eingereicht wird, entscheidet darüber, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren anzuwenden ist.75

3

Löschungen von Geleitscheinen für Vieh dürfen nur bei Zollämtern erfolgen, die zur Abfertigung von Vieh zuständig sind; für unter Zollverschluss reisende Eisenbahnfahrzeuge sind nur Bahnzollämter zuständig.


Art. 75

Anlegung

1

Der Zollverschluss kann an ganzen Ladungen oder an einzelnen Frachtstücken angebracht werden, sofern er nach Art und Beschaffenheit der Ladung oder des Frachtstückes genügende Sicherheit bietet. Zur Anlegung des Zollverschlusses ungeeignet
oder ungenügend befundene Verpackungen oder Umschnürungen sind vom Zollamt
zur Ersetzung, Ergänzung oder Vervollständigung zurückzuweisen.

2

Der Zollverschluss geschieht in der Regel durch Bleie, bei Eisenbahnwagen auch durch Vorlegeschlösser. In besonderen Fällen, namentlich bei geistigen Getränken
oder andern Flüssigkeiten in Fässern, kann auch eine Versiegelung stattfinden. Das
Zollamt bestimmt die Anzahl der anzulegenden Bleie, Schlösser und Siegel.

3

Der Warenführer hat auf eigene Kosten die für den Zollverschluss erforderliche Umschnürung nach Massgabe des hierüber aufzustellenden Regulativs zu besorgen.
Im Reisenden- und Strassenverkehr kann auf sein Ansuchen hin und auf seine Kosten die Umschnürung durch das Zollamt besorgt werden.

4

Dem Warenführer liegt die Beschaffung und Anbringung von Schutzdecken bei offenen Wagenladungen ob.

5

Unter Zollverschluss abgefertigte Ladungen und Frachtstücke sind durch eine amtliche Etikette als solche kenntlich zu machen.


Art. 76

Angabe im Geleitschein und Gebühren 1

Die Art und Weise des angeordneten Zollverschlusses, die Anzahl der angelegten Bleie, Schlösser oder Siegel sind im Geleitschein anzugeben.

2

Für die Anlegung des Verschlusses oder für die zollamtliche Kennzeichnung von Waren ist die in der Gebührenordnung76 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Sie wird
im Geleitschein angegeben.

74

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1957 (AS 1957 1002).

75

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1957 (AS 1957 1002).

76

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Zollordnung im allgemeinen 44

631.01

537 Transportvorschriften für Geleitscheinwaren

Art. 77

1

Bei Sendungen, die unter Zollverschluss abgefertigt werden, hat der Geleitscheininhaber dafür zu sorgen, dass sie mit unversehrter Umschnürung und unversehrten
Verschluss beim Bestimmungszollamt anlangen.77 2

Dem Geleitscheinnehmer steht die Entscheidung darüber zu, über welches Zollamt er die Sendung wieder ausführen will. Er hat sich unter eigener Verantwortlichkeit
zu vergewissern, ob das von ihm gewählte Zollamt zur Vornahme der Löschung zuständig ist. Ist das Zollamt nicht zuständig, so wird die Löschung des Geleitscheines
verweigert.78

538 Löschung

Art. 78

Herbeiführung der Löschung 1

Die Löschung eines Geleitscheines wird herbeigeführt: a.

durch Wiederausfuhr der Geleitscheinwaren gestützt auf eine Deklaration
zur Durchfuhr;

b.

durch Einlagerung in ein Zollager gestützt auf eine Deklaration zur Einlagerung (Art. 86 hiernach); c.

durch Privatlagerung gestützt auf eine Deklaration zur Geleitscheinabfertigung für Privatlagerwaren (Art. 101 hiernach); d.

durch Freipassabfertigung gestützt auf eine Deklaration zur Freipassabfertigung oder zum Vormerk (Art. 105 und 107 hiernach); e.

durch Abfertigung zur Einfuhr gestützt auf eine endgültige oder provisorische Einfuhrdeklaration (Art. 47 und 68 hiervor).

2

Die Löschung von Geleitscheinen durch Ausstellung eines neuen Geleitscheines ist nur im Falle der Bestimmung in Buchstabe c hiervor zulässig.

3

Zur Herbeiführung der Löschung hat der Zollpflichtige die Ware dem Bestimmungszollamt innerhalb der Geleitscheinfrist vorzuführen und unter Vorlegung des
Geleitscheines und der Begleitpapiere sowie der neuen Deklaration den Löschungsantrag zu stellen. Hinsichtlich der Ersetzung verlorengegangener Geleitscheine sowie der Entschuldigung der Versäumung der Geleitscheinfristen machen die Vorschriften in den Artikeln 72 und 73 Absatz 3 hiervor Regel.

4

Gesuche um nachträgliche Löschung eines Geleitscheines (Art. 41 Abs. 2 ZG) sind bei der Zollkreisdirektion, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist, schriftlich zu
stellen. Zum Nachweis der Wiederausfuhr und der Identität der Ware ist in der Re77

Ursprünglich Abs. 2. Der ursprüngliche Abs. 1 wurde aufgehoben durch Ziff. I des BRB
vom 16. Dez. 1957 (AS 1957 1002).

78

Ursprünglich Abs. 3.

V zum Zollgesetz

45

631.01

gel die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde beizubringen. Für die nachträgliche Löschung wird die im Gebührentarif79 festgesetzte Gebühr erhoben.80

Art. 79

Löschungsverfahren

1

Das Zollamt, bei dem der Löschungsantrag gestellt wird, prüft seine Zuständigkeit, die Einhaltung der Geleitscheinfrist und untersucht, ob der Geleitschein und die
darin deklarierten Waren keine Veränderungen erlitten gaben und ob die Verpackung und ein angelegter Zollverschluss keine Spuren der Verletzung oder Öffnung
aufweisen.

2

Die Ware kann von Amtes wegen oder auf Verlangen des Zollpflichtigen einer Revision unterstellt werden. Ergibt sich dabei eine Gewichtsdifferenz, so ist die neue
Abfertigung auf Grund des zollamtlich konstatierten Gewichtes vorzunehmen, vorausgesetzt, dass eine Veränderung oder Vertauschung der Waren während des
Transportes als ausgeschlossen erscheint. Anerkennt der Zollpflichtige den im Geleitschein ausgesetzten Zollansatz nicht als richtig, so kann er die Abfertigung auf
Grund des Revisionsbefundes verlangen.

3

Gibt die vorgenommene Untersuchung zu keiner Beanstandung Anlass und sind auch die Voraussetzungen gemäss Artikel 78 hiervor erfüllt, so wird der Geleitschein unter Vormerkung der Löschungsart und des Datums gelöscht.

4

Sofern gestützt auf die neue Abfertigung der Ware ein Zoll nicht geschuldet ist oder den sichergestellten Betrag nicht erreicht, so wird eine geleistete Barhinterlage
durch das Bestimmungszollamt in der entsprechenden Höhe gegen Quittung auf dem
Geleitschein zurückerstattet. Die Aushändigung hinterlegter Wertpapiere und Bürgschaftsurkunden erfolgt durch das Eintrittszollamt gestützt auf eine entsprechende
Bescheinigung des Bestimmungszollamtes im Geleitschein.


Art. 80

Vorgehen bei festgestellten Unregelmässigkeiten 1

Stellt das Bestimmungszollamt eine Nichteinhaltung der Geleitscheinfrist fest, so hat es, unter Kenntnisgabe an das Eingangszollamt, die Löschung des Geleitscheines
zu verweigern, sofern ihm nicht eine erfolgte amtliche Verlängerung der Frist oder
eine Entschuldigung der Versäumung (Art. 73 Abs. 2 und 3 hiervor) nachgewiesen
wird.

2

Werden Radierungen oder unbeglaubigte Korrekturen auf dem Geleitschein festgestellt, so wird die Löschung des Geleitscheines und die neue Abfertigung der Ware aufgeschoben und das Eingangszollamt zur Vernehmlassung eingeladen. Rühren
die Radierungen oder Korrekturen vom Eingangszollamt her, so hat das Bestimmungszollamt hiervon auf dem Dienstwege der vorgesetzten Zollkreisdirektion Anzeige zu machen. Ist anzunehmen, dass die Veränderungen dem Zollpflichtigen zur
Last zu legen sind, so ist gegebenenfalls gegen ihn das Strafverfahren wegen Zollübertretung einzuleiten unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 79

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

80

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

Zollordnung im allgemeinen 46

631.01

4. Februar 185381 über das Bundesstrafrecht der Eidgenossenschaft über die Fälschung der Bundesakten.

3

Werden bei einer zu Geleitscheinlöschung angemeldeten Warensendung Spuren einer erfolgten Öffnung oder einer Verletzung des Zollverschlusses festgestellt, so
hat das Bestimmungszollamt eine Revision der Waren vorzunehmen und die Löschung des Geleitscheines bis zur Klarstellung des Tatbestandes zu verweigern. Ergibt sich dabei, dass die Öffnung oder Verletzung absichtlich herbeigeführt wurde,
so ist gegebenenfalls das Strafverfahren wegen Zollübertretung einzuleiten. Kann
indessen aus dem unversehrten Zustande des Inhaltes der Sendung gefolgert werden,
dass die Verletzung des Zollverschlusses oder die Öffnung der Sendung weder eine
Hinterziehung noch eine Gefährdung des geschuldeten Zolles verursachte, so hat das
Bestimmungszollamt der ihm vorgesetzten Zollkreisdirektion Meldung zu erstatten.
Die Zollkreisdirektion kann in diesem Falle die Ermächtigung zur Geleitscheinlöschung erteilen, nötigenfalls unter Auferlegung einer Ordnungsbusse an den Zollpflichtigen. Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen der Eisenbahnzollordnung82.

4

Wird eine mit Geleitschein abgefertigte Ware während des Transportes durch Unfall oder höhere Gewalt vernichtet, gemindert oder beschädigt (Havarie), so hat der
Warenführer hierüber bei einer Zollbehörde, einer andern Bundesbehörde, oder, wo
keine solchen bestehen, bei einer Kantons- oder Gemeindebehörde des Ortes, wo
das Ereignis eingetreten ist, eine amtliche Bescheinigung darüber auszuwirken und
sie mit dem Geleitschein dem Zollamt einzusenden, das diesen ausgestellt hat. Das
Zollamt übermittelt die Akten der ihm vorgesetzten Zollkreisdirektion, die darüber
entscheidet, ob und in welchem Umfang die Löschung des Geleitscheines stattzufinden hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Eisenbahnzollordnung83 .

539

Wiederausfuhr der Geleitscheinwaren in Teilsendungen

Art. 81

1

Besteht eine mit Geleitschein abgefertigte Warensendung aus mehreren Frachtstücken, so können unter den in Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen innerhalb
der im Geleitschein vorgesehenen Frist die einzelnen Frachtstücke in Originalpackung unter verschiedenen Malen oder über verschiedene Zollämter, soweit diese zur
Durchfuhrabfertigung ermächtigt sind, ausgeführt, in ein Zollager eingelagert oder
in den freien inländischen Verkehr übergeführt werden.

2

Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich einzig bei Sendungen mit Geleitschein für Privatlagerwaren zulässig. Für Warensendungen mit einmonatlichem oder zweimonatlichem Geleitschein kann es stattfinden, wenn dem Geleitschein ein vom Ausstellungszollamt abgestempeltes Verzeichnis der einzelnen Frachtstücke mit Angabe ih81

[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 3 303 Art. 342
Abs. 2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4, 867 Art. 48. SR 311.0 Art. 398 Abs. 2
Bst. a]. Heute: der Bestimmungen von Art. 15 VStrR (SR 313.0).

82

SR 631.252.1 83

SR 631.252.1

V zum Zollgesetz

47

631.01

rer Zeichen und Nummern, ihres Inhaltes und ihres Gewichtes beigeheftet ist (Art.
69 Abs. 4 hiervor) oder wenn diese Angaben im Geleitschein selbst enthalten sind.
Lag ein solches Verzeichnis bei der Geleitscheinabfertigung nicht vor, so kann es
bei der Ankunft der Ware beim Bestimmungszollamt aufgestellt werden, sofern die
Sendung in ihrem Gesamtbestand dem Bestimmungszollamt vorgewiesen wird. Eine
Teilung (Fraktionierung) eines einzelnen Frachtstückes ist unter allen Umständen
ausgeschlossen.

3

Soll eine mit Geleitschein für Privatlagerwaren abgefertigte Sendung in Teilsendungen und gleichzeitig über verschiedene Zollämter ausgeführt werden, so kann
das zuständige Hauptzollamt die Ausstellung von Geleitscheinen mit Frist bis zu einem Monat bewilligen. Der entsprechende Geleitschein für Privatlagerwaren ist für
die betreffenden Frachtstücke zu löschen und darauf dem Berechtigten wieder auszuhändigen. Dieser hat vor Ablauf der zweijährigen Frist für vollständige Löschung
des Geleitscheines zu sorgen.

4

Bei bloss teilweiser Löschung des Geleitscheines wird letzterer vom löschenden Zollamt dem Geleitscheininhaber gegen Quittung wieder ausgehändigt, und diesem
liegt es dann ob, vor Ablauf der Frist für vollständige Löschung zu sorgen. Rückerstattungen bei Teillöschungen werden nicht gewährt. Artikel 73 Absatz 3 hiervor ist
entsprechend anwendbar.84 5

Die bei Ausstellung des Geleitscheines geleistete Sicherheit bleibt auch bei Vornahme von Teillöschungen unverändert bestehen bis zur gänzlichen Löschung des
Scheines. Teillöschungen werden bei der endgültigen Feststellung der Zollzahlungspflicht berücksichtigt, wenn der Geleitschein dem Ausstellungszollamt innert Jahresfrist seit Ablauf der Gültigkeitsfrist vorgelegt wird.85 539.1

Zollabfertigung bei Rohrleitungen
a86 1

Waren, die in Rohrleitungen über die Zollgrenze befördert werden, gelten vom Grenzübertritt bis zur Wiederausfuhr oder bis zur Vornahme einer weitern Zollabfertigung als mit Geleitschein abgefertigt, wobei der Inhaber der Rohrleitungsanlagen als Warenführer (Art. 9 Abs. 1 ZG) betrachtet wird.

2

Die näheren Bedingungen der Abfertigungsart gemäss Absatz 1, insbesondere a.

die Art der Waren, die durch die Rohrleitung befördert werden dürfen; b.

die Sicherungs- und Kontrollmassnahmen sowie besondere Verfahrensvorschriften; c.

die Höhe der vom Inhaber der Rohrleitung für alle Verbindlichkeiten aus
dieser Abfertigungsart zu leistenden Generalbürgschaft; 84

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. 2 des BRB vom 25. Juli 1927 (AS 43 285).

85

Eingefügt durch Ziff. 2 des BRB vom 25. Juli 1927 (AS 43 285). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 651).

86

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 22. Okt. 1965 (AS 1965 915).

Zollordnung im allgemeinen 48

631.01

d.

die finanziellen Leistungen wegen der besondern Kosten der Zollverwaltung, für deren Höhe die Ansätze der Gebührenordnung87 die Richtlinie bilden, sind in der Verfügung der Oberzolldirektion, mit der eine Rohrleitung zur Zollstrasse erklärt wird (Art. 4 Abs. 1 ZG), festzulegen.

54 Zollagerverkehr 541 Gemeinsame Bestimmungen


Art. 82


88

Errichtung und Verwaltung 1

Zollager (Zollfreibezirke und eidgenössische Niederlagshäuser) im Sinne von Artikel 42 ZG werden bewilligt, wenn das Bedürfnis nachgewiesen und Gewähr geboten
ist, dass das Lager jedermann unter gleichen Voraussetzungen offensteht. Auf die
Erfüllung der zweitgenannten Bedingung kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse ausnahmsweise verzichtet werden. Zur Bedürfnisfrage werden nötigenfalls
die interessierten Wirtschaftskreise angehört.

2

In der Bewilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes werden die Anforderungen an die baulichen und anderen Einrichtungen der Anlage sowie sonstige
Auflagen und die finanziellen Leistungen festgesetzt. Für jedes Lager erlässt die
Oberzolldirektion ein Reglement über die Besonderheiten des Zollverfahrens, die
Massnahmen für die Zollsicherheit und Anordnungen zur Gewährleistung des Lagercharakters.


Art. 83

Zollpolizei

1

Die Zollverwaltung trifft bei jeder Art von Zollagern die Massnahmen, die zur Sicherung des Zollbezuges erforderlich sind. Sie überwacht, öffnet und schliesst die
Eingangs- und Ausgangstüren, regelt den Verkehr mit Fuhrwerken und bestimmt die
Zeiten, während deren der Zutritt zu den Zollagern dem Publikum und den Lagerangestellten gestattet ist.

2

Die Zollkreisdirektionen können Personen, die sich den zolldienstlichen Anordnungen nicht fügen, sich ungebührlich betragen oder der Zollübertretung überführt
oder verdächtig sind, den Zutritt zu den Lagerräumen untersagen. Der Zollübertretung verdächtige Personen können beim Verlassen der Lagerräume einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden.

3

Dem Zollpersonal steht das Recht zu, sämtliche Räumlichkeiten der Zolllager mit Inbegriff der darin eingerichteten Privatlager zu Kontrollzwecken jederzeit zu betreten.

87

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

88

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

V zum Zollgesetz

49

631.01


Art. 84

Lagerwaren

1

In den Zollagern werden regelmässig nur unverzollte Waren gelagert. Die Aufnahme verzollter Waren darf nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion erfolgen.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine derartige Einlagerung
vorhanden ist, die Raumverhältnisse diese gestatten und keine zollpolizeilichen Bedenken entgegenstehen. Die vorübergehende Annahme von Waren, die für den Veredlungs- und Reparaturverkehr zollamtlich vorgemerkt werden sollen, gilt nicht als
Einlagerung.

2

Von der Einlagerung sind ausgeschlossen alle Gegenstände, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht, die leicht in Fäulnis oder Gärung
übergehen oder deren Nähe andern eingelagerten Waren nachteilig werden kann.
Flüssigkeiten dürfen nur in Gefässen von einwandfreier Beschaffenheit eingelagert
werden.


Art. 85

Einlagerungsverfahren 1

Die zur Einlagerung in ein Zollager bestimmten unverzollten Waren sind mit Geleitschein abzufertigen, sofern das Zollager nicht mit einem Hauptzollamt an der
Grenze verbunden ist. Mit Freipass oder Zollvormerk abgefertigte Waren dürfen
während der Gültigkeitsdauer der Abfertigungsausweise zum Zwecke der Löschung
dieser Ausweise einem Zollager zugeführt werden.

2

Zum Zweck der Einlagerung hat der Warenführer dem Zollamte des Zolllagers die Ware vorzuführen und einen vorhandenen Zwischenabfertigungsausweis vorzulegen. Auf Verlangen hat er zugleich Sicherheit für die erwachsenden Gebühren zu
leisten. Die Warenannahme erfolgt nur während der durch die Oberzolldirektion
festgesetzten Abfertigungszeit und ist an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen. Eine
Abholung der Waren ausserhalb der Abfertigungszeit oder an Sonn- und Feiertagen
ist nur in dringenden Fällen und gegen Entrichtung einer besondern Gebühr mit Bewilligung des Hauptzollamtes zu gestatten.

542 Eidgenössische Niederlagshäuser

Art. 86

Einlagerungsverfahren 1

Die einzulagernden unverzollten Waren sind vom Zollpflichtigen unter Vorlegung des Zwischenabfertigungsausweises dem Zollamt des Niederlagshauses vorzuführen
und, sofern das Zollager von der Zollverwaltung betrieben wird, zur Einlagerung zu
deklarieren unter Angabe der gewünschten Versicherungssumme.

2

Ergibt die vom Zollamt vorzunehmende Prüfung, dass die Voraussetzungen einer Löschung des bisherigen Zwischenabfertigungsausweises (Art. 79 hiervor und 110
hiernach) sowie diejenigen einer Einlagerung (Art. 84 hiervor) erfüllt sind, so nimmt
das Zollamt die Löschung vor. Gestützt hierauf wird die Ware in das Niederlagsjournal eingetragen. Das Niederlagsjournal ist den zuständigen Zollorganen jederzeit zur
Einsicht offenzuhalten und durch die Inspektionsorgane periodisch zu überprüfen.

Zollordnung im allgemeinen 50

631.01

3

Verpackte Waren werden nur in guter Verpackung angenommen; beschädigte oder mangelhafte Verpackungen müssen vor der Einlagerung auf Kosten des Eigentümers
ausgebessert werden. Warenstücke, die mit unversehrtem Zollverschluss bei einem
eidgenössischen Niederlagshaus eintreffen und hinsichtlich deren kein Verdacht besteht, dass sie von der Einlagerung ausgeschlossene Waren enthalten, können auf
Verlangen des Zollpflichtigen ohne Revision mit Belassung des Zollverschlusses
eingelagert werden unter Vormerknahme der Art des zollamtlichen Verschlusses auf
dem Niederlagsschein und im Niederlagsjournal. In diesem Falle ist die Zollverwaltung nicht gehalten, den angeblichen Inhalt der Warenstücke als richtig zu anerkennen. Sollen mit Zollverschluss eingelagerte Warenstücke im Transit wieder ausgeführt werden, so ist auf dem betreffenden Geleitschein die Art des Verschlusses
vorzumerken.


Art. 87

Lagerfrist

1

Die Einlagerung von Waren in eidgenössischen Niederlagshäusern kann für die im Artikel 45 ZG vorgesehene Zeitdauer geschehen.

2

Wird eine Ware von einem eidgenössischen Niederlagshaus nach einem andern übergeführt, so ist die Dauer der bisherigen Lagerung auf dem Geleitschein vorzumerken und vom Niederlagshaus, das die Ware zur neuen Lagerung empfängt, im
Niederlagsjournal einzutragen. Die Wiedereinlagerung von Waren, die bei Ablauf
der Lagerfrist ausgeführt und nachher wieder eingeführt werden, ist nicht statthaft.

3

Die Lagerverwaltung ist dafür verantwortlich, dass die bewilligte Lagerfrist nicht überschritten wird. 14 Tage vor Ablauf der Frist hat sie den Verfügungsberechtigten
aufzufordern, rechtzeitig über seine Ware zu verfügen.

4

Hat nach Ablauf der Lagerfrist eine Auslagerung der Ware nicht stattgefunden, so benachrichtigt die Lagerverwaltung die zuständige Zollkreisdirektion. Diese kann
nach nochmaliger Mahnung des Verfügungsberechtigten entweder die Einfuhrverzollung der Ware unter Auferlegung einer Ordnungsbusse an den Verfügungsberechtigten oder aber die öffentliche Versteigerung der Ware gemäss Artikel 45 Absatz 5 ZG anordnen. Ist ein angemessener Versteigerungserlös am Niederlagsort
nicht zu erwarten, so kann die öffentliche Versteigerung auch anderwärts abgehalten
werden. Aus dem Steigerungserlös werden nach Abzug der Steigerungskosten, soweit sie nicht der Ersteigerer bezahlt, die geschuldeten Abgaben in der durch Artikel
120 ZG vorgesehenen Reihenfolge gedeckt. Reicht der Steigerungserlös zur Deckung dieser Abgaben und allfälliger Steigerungskosten nicht hin, so bleibt der
Zollzahlungspflichtige (Art. 13 ZG) dafür haftbar. Wird auf die Ware oder den Erlös
von dritten Personen Anspruch erhoben, so ist ein über die Deckung der genannten
Posten hinaus verbleibender Rest des Steigerungserlöses gerichtlich zu hinterlegen.


Art. 88

Niederlagsschein

1

Über die geschehene Einlagerung wird gestützt auf die Deklaration zur Einlagerung ein Niederlagsschein ausgestellt. Dieser lautet auf den Namen oder die Firma
des Einlagerers und gibt die bewilligte Maximallagerfrist und die Versicherungssumme an.

V zum Zollgesetz

51

631.01

2

Derjenige, auf dessen Namen der Niederlagsschein lautet, gilt der Zollverwaltung und der Lagerhausverwaltung gegenüber als zur Verfügung über die Ware berechtigt
und zugleich als Zollpflichtiger.

3

Wird ein Niederlagsschein gemäss Artikel 44 Absatz 2 ZG durch Abtretung oder Indossierung an Drittpersonen übertragen, so ist der neue Inhaber als verfügungsberechtigt anzuerkennen, sobald die Übertragung dem Zollamt des Niederlagshauses
schriftlich angezeigt wurde. Zugleich haftet der neue Inhaber des Niederlagsscheins
neben dem bisherigen Einlagerer für die Erfüllung der Zollpflicht und für die Lagergebühren. Die Übertragung ist im Niederlagsjournal vorzumerken.

4

Verlorengegangene Niederlagsscheine können nach Massgabe der geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts89 amortisiert werden. Gestützt auf die rechtsgültig durchgeführte Amortisation wird gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr ein neuer Niederlagsschein ausgestellt, unter Vormerkung im Niederlagsjournal. Vorher darf über die Ware nicht verfügt werden.


Art. 89

Behandlung der eingelagerten Waren 1

Eine Behandlung oder Bearbeitung der eingelagerten Waren, die über den Zweck der Erhaltung hinausgeht, ist grundsätzlich nicht zulässig. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Oberzolldirektion Ausnahmen gestatten.

2

Von der eingelagerten Ware dürfen unter zollamtlicher Aufsicht Muster erhoben werden.90

3

Eine Teilung der einzelnen eingelagerten Warenstücke darf nur unter Aufsicht des Zollpersonals stattfinden. Eine Teilung in Mengen unter 5 kg ist nicht statthaft.

4

Das Zusammenpacken mehrerer Warenstücke ist zulässig, sofern dies durch blosses Zusammenschnüren oder durch Umwickeln der Warenstücke mit Packleinwand
ohne Veränderung der Originalverpackung der Einzelstücke geschieht. Die Oberzolldirektion kann bezüglich des Umpackens, des Beipackens inländischer Waren,
des Anbringens von Bezeichnungen an Durchfuhrgütern besondere Bestimmungen
aufstellen, die den Bedürfnissen des Handels angemessen Rechnung tragen, unter
Wahrung der Sicherheit des Zollbezuges.


Art. 90

Schadenseintritt und Untergang der Lagerwaren 1

Stellt die Lagerverwaltung fest, dass eingelagerte Waren, insbesondere Flüssigkeiten, Schaden leiden, so benachrichtigt sie hiervon sogleich den Verfügungsberechtigten mit der Aufforderung, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ordnet
die Lagerverwaltung auf seine Kosten das Nötige an. Lässt der Zustand der Ware einen Nachteil für die übrigen eingelagerten Waren befürchten, so ist dem Verfügungsberechtigten eine kurze Frist zur Auslagerung seiner Ware zu setzen. Wird
dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist die Ware zur Einfuhr zu verzollen 89

SR 220

90

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

Zollordnung im allgemeinen 52

631.01

und dem Verfügungsberechtigten auf seine Kosten und Gefahr zuzuführen. Ist der
Verfügungsberechtigte nicht zu erreichen, oder verweigert er die Annahme der Ware, so ist diese nach Massgabe des Artikels 87 hiervor zu versteigern.

2

Geht eine eingelagerte Ware durch Zufall oder höhere Gewalt unter, so hat die Lagerverwaltung unter Zuziehung der Zollorgane hierüber ein Protokoll aufzunehmen.
Dem Verfügungsberechtigten wird eine Abschrift des Protokolls zugestellt mit der
Aufforderung, den Niederlagsschein dem Lagerhauszollamt zur Löschung einzusenden. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so wird die
Löschung von Amtes wegen im Niederlagsjournal vorgemerkt. In allen Fällen ist eine Abrechnung über die geschuldeten Niederlagsgebühren zu treffen, unter Heranziehung allfällig geleisteter Sicherheiten für den geschuldeten Betrag.


Art. 91

Auslagerung

1

Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb der Lagerfrist jederzeit über die eingelagerte Ware verfügen.

2

Eine Auslagerung der Ware erfolgt nach Massgabe des Artikels 46 ZG. Der Verfügungsberechtigte hat hierfür beim Lagerhauszollamt den entsprechenden Abfertigungsantrag zu stellen. Die ausgelagerten Waren sind auf dem Niederlagsschein sowie im Niederlagsjournal abzuschreiben unter Hinweis auf die Nummern der dafür
ausgestellten Einfuhrquittungen oder Zwischenabfertigungsausweise. Werden sämtliche auf dem Niederlagsschein verzeichneten Waren ausgelagert, so ist der vollständig gelöschte Niederlagsschein quittiert dem Lagerhauszollamt zurückzugeben.


Art. 92

Lagerinventar

Die Warenbestände der eidgenössischen Niederlagshäuser sind wenigstens zweimal
im Jahre einer zollamtlichen Prüfung zu unterwerfen, die sich auf die Übereinstimmung der vorhandenen Warengüter mit dem Niederlagsjournal und auf ihre Beschaffenheit zu erstrecken hat. Tritt in der Person des mit der Aufsicht über das
Zollager betrauten Beamten ein Wechsel ein, so ist jeweilen eine Überprüfung anzuordnen.


Art. 93

Privatlagerung in eidgenössischen Niederlagshäusern 1

In den eidgenössischen Niederlagshäusern kann die Errichtung von Privatlagern in verschliessbaren Räumlichkeiten (Kabinen, Kellern u. dgl.) bewilligt werden. Die
Bedingungen für ihre Benützung werden durch die Oberzolldirektion festgesetzt.
Dieser steht auch die Bestimmung des Kabinenmietzinses in den von der Zollverwaltung betriebenen eidgenössischen Niederlagshäusern zu. Für die von Bahnverwaltungen, Gemeinden, Korporationen oder Lagerhausgesellschaften betriebenen
eidgenössischen Niederlagshäuser gelten die Bestimmungen des Artikels 82 hiervor.

2

Eine Haftung der Zollverwaltung für die in Privatlagern gelagerten Waren ist ausgeschlossen. Die Versicherung dieser Waren liegt dem Einlagerer selbst ob.

V zum Zollgesetz

53

631.01

543 Zollfreibezirke

Art. 94

Einlagerung

1

Auf die Einlagerung und Auslagerung unverzollter Waren in Zollfreibezirken finden die in den Artikeln 86, 90 und 91 hiervor für die eidgenössischen Niederlagshäuser aufgestellten Vorschriften entsprechende Anwendung.

2

Der Einlagerer hat dem Zollamt die für die Handelsstatistik erforderlichen Angaben zu machen, soweit sie nicht bereits in den Zwischenabfertigungsausweisen oder
in den Begleitpapieren enthalten sind.

3

Eine Revision der einzulagernden Waren oder eine Zollkontrolle während der Dauer der Lagerung findet nur aus zollpolizeilichen Gründen statt.


Art. 95

Lagerfrist

1

Die Lagerfrist ist unbegrenzt (Art. 45 Abs. 4 ZG).

2

Dagegen kann eine Ausweisung der Waren aus dem Zollfreibezirk stattfinden, wenn die Lagerbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn die Ware in einen
Zustand gerät, der ihre Einlagerung gemäss Artikel 84 Absatz 2 hiervor ausschliesst.


Art. 96

Behandlung der Waren

1

Die eingelagerten Waren dürfen umgepackt oder ihrer Verpackung entledigt werden.

2

Ebenso ist eine Besichtigung und Untersuchung der Ware sowie ein Teilen, Sortieren, Mischen und Bemustern gestattet. Vorbehalten bleibt indessen Artikel 97
hiernach.91


Art. 97

Bearbeitung

1

Eine Bearbeitung oder Verarbeitung eingelagerter Waren, die eine Änderung der Natur oder des zolltarifarischen Charakters der Ware zur Folge hat, darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Oberzolldirektion vorgenommen werden. Das Gesuch
um die Erteilung dieser Bewilligung ist, mit den nötigen Nachweisen versehen, bei
der Zolldirektion einzureichen.

2

Ausgeschlossen ist die Bearbeitung oder Verarbeitung, wenn dadurch die Ware einem niedrigern Zollansatz unterstellt würde als demjenigen, welcher auf sie im Zeitpunkte ihrer Einlagerung anwendbar gewesen wäre, oder wenn die Bearbeitung für
die übrigen eingelagerten Waren eine Benachteiligung oder Gefährdung in sich
schlösse.

3

Diese Einschränkung bezieht sich indessen nicht auf nachweislich zum Transit bestimmte Waren. Diese dürfen vielmehr unter Vorbehalt allfälliger, durch die Oberzolldirektion angeordneter Kontrollmassnahmen ohne Rücksicht auf die dadurch

91

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

Zollordnung im allgemeinen 54

631.01

verursachte Veränderung ihres tarifarischen Charakters einer handelsüblichen Bearbeitung unterstellt werden.

4

Die Verarbeitung eingelagerter Rohstoffe und Halbfabrikate zu Halbfabrikaten oder Fertigfabrikaten ist im Zollfreibezirk nicht zulässig. Ausnahmen können allgemein oder von Fall zu Fall durch die Oberzolldirektion bewilligt werden, sofern es
sich um Anfertigung oder Ausbesserung von Verpackungsmaterial zum eigenen Bedarf des Einlagerers handelt.

5

Zur Einrichtung gewerblicher oder industrieller Betriebe für die Warenveredlung in Zollfreibezirken ist eine Bewilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes
erforderlich. Ihre Erteilung oder Verweigerung richtet sich nach den für die Zulassung des aktiven Veredlungsverkehrs massgebenden Gesichtspunkten.

55 Privatlagerung 551 Zulässigkeit

Art. 98


92

1

Die Oberzolldirektion bezeichnet auf einer Liste der Privatlagerwaren93 die Warengattungen des Grosshandels, die nach Artikel 42 Absatz 2 ZG in privaten Anlagen
gelagert werden dürfen. Mindestmengen für die Ein- und Auslagerung sind in der
Liste zu nennen.

2

Gesuche um Aufnahme bestimmter Warengattungen in die Liste der Privatlagerwaren sowie Begehren um Privatlagerung in einzelnen Fällen sind der Oberzolldirektion schriftlich einzureichen.

3

Auf die Privatlagerung in eidgenössischen Niederlagshäusern findet Artikel 93 Anwendung.

552 Lagerfrist

Art. 99

1

Die Lagerfrist für Privatlagerwaren beträgt, ohne Rücksicht auf den Ort der Lagerung, zwei Jahre.

2

Werden Waren, die schon in einem eidgenössischen Niederlagshaus lagerten, in Privatlagerung übergeführt, so ist die bereits verstrichene Lagerfrist im Niederlagshaus in die Frist von zwei Jahren einzurechnen.

92

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

93

SR 631.243.11

V zum Zollgesetz

55

631.01

553 Abfertigung

Art. 100

1

Die Abfertigung zur Privatlagerung erfolgt durch Geleitschein oder durch Eintragung in laufender Rechnung. Zur Abfertigung sind die Hauptzollämter befugt.

2

Für die endgültige Zollabfertigung ist das bei der Einlagerung festgestellte Gewicht der Ware massgebend (Art. 46 Abs. 2 ZG).

3

Führt die Abfertigung mit Geleitscheinen für Privatlagerwaren zu Missbräuchen oder zu Gefährdungen der Zollzahlung, so kann die Oberzolldirektion die erforderlichen Einschränkungen eintreten lassen.

554 Geleitschein

Art. 101

1

Die Ausstellung eines Geleitscheines für Privatlagerwaren erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag des Warenführers. Das Zollamt hat jedoch von Amtes wegen zu
prüfen, ob die für die Privatlagerung der betreffenden Ware aufgestellten Voraussetzungen (Art. 98 hiervor) erfüllt sind.

2

Der Geleitschein für Privatlagerwaren soll Zeichen, Nummern und Gewicht der Sendung angeben, und zwar bei den in Kisten, Fässern, Ballen u. dgl. eingeführten
Waren für jedes einzelne Frachtstück nach dem Brutto- und Nettogewicht. Bei Zucker in Broten, Getreide und Mehl in Säcken u. dgl. genügt dagegen die Angabe des
durchschnittlichen Gewichtes der Brote, Säcke usw.

3

Wurden Privatlagerwaren beim Grenzübertritt mit gewöhnlichem kurzfristigem Geleitschein nach einem andern Zollamt abgefertigt, so kann dieses auf Antrag hin
langfristige Geleitscheine für Privatlagerwaren sowohl für die ganze Sendung als
auch bloss für einen Teil derselben ausstellen, sofern das Gesuch vor Ablauf der
Frist des ersten Geleitscheines gestellt wird.

4

Von Geleitscheinen für Privatlagerwaren werden Doppel nicht ausgestellt. Eine Ersetzung verlorengegangener Geleitscheine gemäss Artikel 72 hiervor findet nicht
statt. Dagegen können bei Verrechnung oder Eintreibung der geleisteten Sicherheiten Teilabschreibungen auf dem Geleitschein, die gemäss Artikel 81 hiervor stattgefunden haben, in Berücksichtigung gezogen werden, sofern der Nachweis einer erfolgten Ausfuhr der betreffenden Warenmenge rechtzeitig erbracht wird.

5

Im übrigen finden die Bestimmungen in den Artikeln 69-81 hiervor auch auf den Geleitschein für Privatlagerwaren Anwendung.

Zollordnung im allgemeinen 56

631.01

555 Laufende Rechnung


Art. 102

1

Für die Abfertigung von Privatlagerwaren durch Eintragung in laufende Rechnung ist eine Bewilligung der Oberzolldirektion erforderlich.94 2

Die Bedingungen, unter welchen solche laufende Rechnungen eingerichtet werden, die Art und Weise ihrer Führung sowie die Verpflichtungen des Rechnungsinhabers
werden je nach der Bedeutung des Verkehrs und nach der Warengattung von Fall zu
Fall festgesetzt. Die erteilte Bewilligung kann bei der Feststellung von Missbräuchen oder aus andern Gründen jederzeit widerrufen werden.

56 Freipassabfertigung 561 Gegenstand

Art. 103

1

Eine Freipassabfertigung ist bei der Einfuhr oder Ausfuhr der in den Artikeln 15 und 17 ZG genannten Waren zulässig, sofern die in den Artikeln 31-36 und 39 hiervor aufgestellten sowie die in den beigedruckten Tabellen angeführten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

2

Für die Freipassabfertigung im Veredlungsverkehr bleiben überdies die einschlägigen besondern Vorschriften vorbehalten.

562 Zuständigkeit

Art. 104


95

1

Die Zuständigkeit zur Gewährung der Freipassabfertigung richtet sich nach den folgenden Tabellen A und B. Die Zollämter können Bewilligungen nur erteilen,
wenn sie auf Grund des Artikels 44 hiervor zur betreffenden Freipassabfertigung befugt sind.

2

Die Bewilligungsstelle und das abfertigende Zollamt können vorschreiben, dass die Wiederausfuhr oder die Wiedereinfuhr über ein bestimmtes Zollamt stattzufinden hat.

94

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

95

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1957 (AS 1957 1002).

V zum Zollgesetz

57

631.01

Zollordnung im allgemeinen 58

631.01

V zum Zollgesetz

59

631.01

Zollordnung im allgemeinen 60

631.01

V zum Zollgesetz

61

631.01

Zollordnung im allgemeinen 62

631.01

V zum Zollgesetz

63

631.01

Zollordnung im allgemeinen 64

631.01

V zum Zollgesetz

65

631.01

Zollordnung im allgemeinen 66

631.01

V zum Zollgesetz

67

631.01

Zollordnung im allgemeinen 68

631.01

V zum Zollgesetz

69

631.01

563 Abfertigungsverfahren

Art. 105

Abfertigungsantrag

1

Der Antrag auf Freipassabfertigung (Art. 47 ZG) ist durch Einreichung einer Zolldeklaration auf dem hierfür bestimmten amtlichen Formular zu stellen (Art. 47 hiervor).

2

Gleichzeitig mit der Stellung des Antrages ist zu erklären, in welcher Form der Zollbetrag sichergestellt werden soll.

3

Für aus dem freien Verkehr stammende, zur zeitweiligen Ausfuhr bestimmte Waren, die bei einem Zollager, einem Zollamt im Innern oder einem Grenzzollamt, das
nicht Austrittszollamt ist, zur Freipassabfertigung angemeldet werden, hat der Zollpflichtige die Deklaration in zwei Doppeln auszustellen. Das eine Doppel ist dem
Austrittszollamt zur Feststellung der Ausfuhr vorzulegen.


Art. 106

Identitätsfeststellung 1

Die Freipassabfertigung ist grundsätzlich nur bei Waren möglich, deren Identität ohne besondere Schwierigkeit nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen
kontrolliert und festgehalten werden kann. Ist dies nicht möglich, so sind vom Ausland herkommende Waren entweder zur Einfuhr zu verzollen oder über die Grenze
zurückzubringen.

2

Die Ware ist dem Abfertigungszollamt vorzuführen und der Warenführer hat alle Vorkehren zu treffen, die das Zollamt zur Identitätsfeststellung als notwendig betrachtet.

3

Um die Wiedererkennbarkeit zu sichern, sind die Waren, nach Wahl des Zollamtes, in der Regel mit Zollstempeln, Zollbleien, Zollsiegeln u. dgl. zu kennzeichnen, bei
ganz kleinen Gegenständen, z.B. bei Bijouterien in der Weise, dass sie auf den einzelnen Karton oder Musterkoffereinsätzen durch Faden oder Schnüre festgereiht und
die Enden der Schnur an den Kartoneinsätzen usw. angesiegelt werden, damit die
Wegnahme eines einzelnen Stücke ohne Verletzung der Siegel verunmöglicht ist.

4

Wo dies nicht angeht oder mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten verknüpft ist, kann eine genaue Beschreibung, die Zurückbehaltung von Mustern, die
Vermerkung der Stückzahl, des Stückgewichtes, der Fabrikmarke und Fabriknummer, bei Vieh die Aufzeichnung nach Gattung, Stückzahl, Farbe, unter Angabe besonderer Merkmale als genügend angesehen werden.

5

Im Markt-, Hausier- und Warenmusterverkehr ist die Vorlage eines detaillierten Verzeichnisses sämtlicher Artikel obligatorisch. In diesem Verzeichnis sind die Gattung jedes einzelnen Gegenstandes sowie die zur Festhaltung der Identität dienenden
Merkmale anzugeben. Anhand dieses Verzeichnisses findet die zollamtliche Verifikation jedes einzelnen Gegenstandes statt; am Fusse des Verzeichnisses ist der
Richtigkeitsbefund zollamtlich zu bestätigen. Besteht das Verzeichnis aus mehreren
Blättern, so sind diese fortlaufend in Worten zu numerieren und vom Zollamt in der
Weise zusammenzuheften, dass die Enden des Fadens auf dem letzten Blatte mit
dem zollamtlichen Siegel angesiegelt werden, so dass ohne Verletzung des Fadens

Zollordnung im allgemeinen 70

631.01

oder Siegels kein Blatt des Verzeichnisses unbemerkt entfernt werden kann. Im Verzeichnis ist jeweilen vorzumerken, welche Gegenstände einzeln und welche kollektiv (Karton, Einsätze usw.) gekennzeichnet sind.

6

Die Art des Identitätsnachweises ist auf der Freipassdeklaration, dem Freipass und gegebenenfalls auf der Freipassbewilligung vorzumerken. Wird dem Freipass ein detailliertes Verzeichnis angehängt, so sind die angebrachten Erkennungszeichen im
Verzeichnis einzutragen, und dieses ist zollamtlich abzustempeln.

7

Bei den zur Ermöglichung einer Wiedererkennbarkeit zu treffenden Massnahmen hat der Zollpflichtige nach Anordnung der Zollorgane mitzuwirken. Für jene Massnahmen werden die in der Gebührenordnung96 vorgesehenen Gebühren erhoben.


Art. 107

Abfertigung

1

Nach Überprüfung und Annahme der Freipassdeklaration sowie nach Feststellung der Identität durch das Zollamt wird der Freipass ausgestellt und dem Zollpflichtigen zur Mitunterzeichnung vorgelegt.

2

In den durch die Artikel 31-36 und 39 hiervor festgestellten Fällen kann an Stelle des Freipasses die Eintragung im Vormerkregister mit oder ohne Ausstellung eines
Vormerkscheines treten.

3

Auf die Aushändigung des Freipasses und die Ersetzung verlorengegangener Freipässe sind die Artikel 71 und 72 hiervor entsprechend anzuwenden. Waren, die, um
auf dem nächsten Weg von einem nach dem andern Ort des schweizerischen Zollgebietes zu gelangen, über kurze Strecken ausländischen Gebiets befördert werden
müssen, können in entsprechender Anwendung der Artikel 74-76 hiervor unter
Zollverschluss gelegt werden.


Art. 108

Besondere Bestimmungen für die Abfertigung verkäuflicher
Warenmuster

1

Die Abfertigung verkäuflicher Warenmuster von Handelsreisenden (Art. 36 Abs. 2 Bst. c97 hiervor) ist auf die reglementarischen Zollstunden an Wochentagen beschränkt. Das Zollamt kann die erforderliche Zeit zur Vornahme der Verifikation,
Anlegung der Erkennungszeichen usw. beanspruchen, wobei unter allen Umständen
die laufenden Geschäfte der Freipassabfertigung vorangehen sollen. Kann oder will
ein Handelsreisender sich den Formalitäten nicht unterziehen, so ist die Ausstellung
eines Freipasses abzulehnen und die Ware zur Einfuhr zu verzollen oder über die
Grenze zurückzuführen.

2

Binnen der Freipassfrist kann der Handelsreisende mit der Ware beliebig über die Grenze aus- und eintreten, sofern er jeweilen die Aus- oder Einfuhr auf dem Freipass durch das Zollamt bescheinigen lässt.

3

Wo das Zollamt es für tunlich erachtet, kann die Löschung der Freipässe für verkäufliche Warenmuster gegen Berechnung der in der Gebührenordnung98 festgesetz-

96

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

97

Diese Bestimmung wurde aufgehoben.

98

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

V zum Zollgesetz

71

631.01

ten Gebühr auch ausserhalb der reglementarischen Zollstunden und auch an Sonnund Feiertagen stattfinden.

564 Freipassfristen

Art. 109


99

1

Die Frist für die Gültigkeit der Freipässe und Vormerkscheine (Freipassfrist) bestimmt sich nach den Tabellen zu Artikel 104 hiervor. Bei Einfuhrfreipässen ist sie
auf die für die vorübergehende Verwendung benötigte Zeitdauer zu beschränken.
Die Freipassfrist beträgt höchstens ein Jahr.

2

Bei Berechnung der Freipassfrist wird der Tag der Ausstellung des Freipasses oder der Vormerknahme nicht mitgezählt.

3

Beim Vorliegen zwingender Gründe kann die Freipassfrist auf rechtzeitiges Gesuch hin erstreckt werden. Die Zuständigkeit der Zollstellen, Fristerstreckungen zu
gewähren, wird durch die Oberzolldirektion festgelegt.

565 Freipasslöschung

Art. 110

1

Soll ein Freipass gelöscht werden, so ist die betreffende Ware unter Beobachtung der vorgesehenen Bedingungen dem Zollamte vorzuführen und unter Benutzung des
entsprechenden amtlichen Deklarationsformulars und unter Vorweisung des zugehörigen Freipasses zur Löschung des letztern anzumelden. Das nämliche gilt für die
Löschung einer Vormerkung gemäss Artikel 107 Absatz 2 hiervor.

2

Auf das Löschungsverfahren finden die Artikel 78-80 Anwendung.100 3

Bei nicht rechtzeitiger Stellung der Ware zur Löschung des Freipasses oder Vormerks hat das Zollamt die Vornahme der Löschung zu verweigern, es sei denn, dass
es sich um eine unverschuldete Verspätung oder einen Fall höherer Gewalt handelt.
Die Vorschrift in Artikel 73 Absatz 3 hiervor ist entsprechend anwendbar. Muss die
Freipasslöschung verweigert werden, so bleibt das beim Eintrittszollamt für Freipasswaren sichergestellte Zollbetreffnis der Zollkasse verfallen, wogegen dem Freipassinhaber eine Einfuhrzollquittung verabfolgt wird; der Anspruch auf zollfreie
Wiedereinfuhr für zur Ausfuhr abgefertigte Freipasswaren fällt dahin. Handelt es
sich um ausfuhrzollpflichtige Waren, so bleibt der sichergestellte Ausfuhrzoll der
Zollkasse verfallen. Die Oberzolldirektion kann indessen von diesen Massnahmen
ganz oder teilweise absehen, wenn es sich durch die jeweiligen Verhältnisse rechtfertigen lässt, so insbesondere mit Bezug auf Kriegsmaterial, Kunst-, Sammlungs-,
Demonstrationsgegenstände, die ursprünglich für öffentliche Ausstellungen einge99

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 16. Dez. 1957 (AS 1957 1002).

100

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 1973, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973
651).

Zollordnung im allgemeinen 72

631.01

führt und in der Folge für öffentliche Zwecke oder für öffentliche Sammlungen und
Unterrichtsanstalten erworben wurden, sofern im übrigen die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften eingehalten werden. Vorbehalten bleiben die Artikel
37 und 38 hiervor.

6 Besondere

Verkehrsarten 61 Reisendenverkehr

Art. 111

1

Den Reisenden (Art. 48 ZG) werden im Verkehr über die Zollgrenze und im Zollverfahren nachstehende Erleichterungen gewährt.

2

Reisende, die keine Waren mit sich führen oder auf sich tragen, sind, sofern nicht bestehende Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder polizeiliche Vorschriften eine
schärfere Kontrolle des Personenverkehrs bedingen, von der Verpflichtung der Einhaltung der Zollstrassen und Zollstunden befreit. Sie haben sich jedoch, wenn sie
vom Zollorganen angehalten werden, den Verfügungen der letztern zu unterziehen
und sich an Ort und Stelle und nötigenfalls beim nächstgelegenen Zollamt der zollamtlichen Revision zu unterstellen.

3

Reisende, die keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei den Grenzzollämtern und Zollposten jederzeit verlangen. Voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck soll bei den Zollämtern auf
Verlangen des Reisenden während der hierfür zu bestimmenden Zeit auch an Sonnund Feiertagen abgefertigt werden.

4

Für mitgeführte zollpflichtige Musterkollektionen, Warenlager sowie Handelslager aller Art bleibt dagegen, vorbehältlich der Bestimmung in Artikel 108 Absatz 3 hiervor, die Abfertigung auf die ordentlichen Zollstunden beschränkt.

5

Zur Abfertigung der von den Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren genügt die Abgabe einer mündlichen Deklaration, der indessen die gleiche
Verbindlichkeit zukommt wie einer schriftlichen. Ist der Reisende nicht in der Lage,
eine verbindliche mündliche Deklaration auf die allgemeine Frage des Zollbeamten
abzugeben, so kann er amtliche Revision und Verzollung nach Befund beantragen,
wobei er in der in Artikel 31 ZG vorgesehenen Weise mitzuwirken hat.

6

Das Recht auf Verweigerung der Abgabe einer verbindlichen mündlichen Deklaration steht jedoch den Reisenden nur dann zu, wenn sie allgemein nach zollpflichtigen oder verbotenen Gegenständen befragt werden, nicht aber auch dann, wenn die
bestimmte Frage an sie gerichtet wird, was sie mit sich führen, oder ob sie Waren
bestimmter Art, wie z.B. Tabakfabrikate, Genussmittel, Parfümerien, neue Kleidungsstücke bei sich haben.

7

Die Abfertigung nicht deklarierter Gepäckstücke kann aufgeschoben werden, bis diejenige der bestimmt deklarierten Gepäckstücke beendet ist. Die Zollfreiheit für
Reisegut ist in Artikel 11 hiervor geregelt.

V zum Zollgesetz

73

631.01

8

Die Zollbehandlung von Pferden und andern Tieren, die als Reittiere oder zur Bespannung von Reisewagen dienen, sowie von Fahrzeugen aller Art mit Ausschluss
der Fahrräder, Motorfahrräder und Automobile, richtet sich nach den Artikeln 31
und 32 hiervor; diejenige von Fahrrädern, Motorfahrrädern und Automobilen wird
in einen besondern Reglement geordnet.

9

Für die Bezahlung der Abgaben können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Oberzolldirektion bezeichnet die zuständigen Zollstellen.101 62

Eisenbahn-, Post- und Schiffsverkehr

Art. 112

Die Ausübung der Zollkontrolle im Eisenbahn- und Dampfschiffverkehr wird durch
die Eisenbahnzollordnung102, diejenige im Postverkehr durch die Postzollordnung103 geregelt. Vorbehalten bleiben die mit bestimmten Dampfschiffunternehmungen getroffenen besondern Vereinbarungen.

63 Luftverkehr

Art. 113

Verkehrsvorschriften

1

Die folgenden Anordnungen betreffen den Verkehr mit lenkbaren Luftfahrzeugen (Luftschiffen, Flugzeugen) über die Zollgrenze, ferner die mit Freiballon über die
Grenze unternommenen Fahrten (Art. 53-56 ZG). Die zum Personen- oder Warentransport dienenden Luftfahrzeuge der Schweizerischen Bundesbahnen und konzessionierten Transportunternehmungen unterliegen der gleichen Zollbehandlung wie
die diesem Verkehr dienenden Eisenbahnfahrzeuge.

2

Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften über den Luftverkehr dürfen aus dem Auslande nach der Schweiz kommende lenkbare Luftfahrzeuge unter Einhaltung der
vorgeschriebenen Luftstrassen nur auf den amtlich bekanntgemachten Zollflugplätzen landen. Während der Fahrt über schweizerisches Zollgebiet dürfen ausser dem
Falle der Not aus einem vom Auslande kommenden Fahrzeuge nur ausdrücklich zugelassene Gegenstände (Briefpostbeutel im Falle der Einrichtung von Luftpostkursen) abgeworfen werden. Durch Notfälle verursachte Abwürfe innerhalb des Zollgebietes sind vom Flugzeugführer bei der ersten Landung derjenigen Stelle, bei der
er sich zu melden hat, anzuzeigen. Aufforderungen der Zollorgane zum Niedergehen
haben die Flugzeugführer unverzüglich nachzukommen.

3

Ist ein lenkbares Luftfahrzeug vor Erreichung eines Zollflugplatzes infolge unvermeidbarer Ursache zum Landen gezwungen, so hat sich der Flugzeugführer sogleich
beim nächsten Zollamt oder Zollposten oder bei der Gemeindebehörde des Landungsortes zu melden. Die Meldung ist von der Meldestelle in den Flugzeugpapie101

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1630).

102

SR 631.252.1 103

SR 631.255.1

Zollordnung im allgemeinen 74

631.01

ren zu bescheinigen. Findet die Meldung bei der Gemeindebehörde des Landungsortes statt, so hat diese das nächstgelegene Zollamt unverzüglich auf kürzestem Weg
zu verständigen und ohne gegenteilige Weisung die Insassen und den Inhalt des
Flugzeuges bis zum Eintreffen des Zollorganes unter ihrer Aufsicht zu behalten. Die
Gemeindebehörde des Landungsortes kann von einer Meldung absehen, wenn ein
vom Ausland kommendes Luftfahrzeug nach kurzer Notlandung ohne Veränderung
der Ladung und mit sämtlichen Insassen weiterfliegt.

4

Das an die Landungsstelle abgeordnete Zollorgan ist befugt, sich auf das Fahrzeug zu begeben, die Vorweisung der an Bord befindlichen Papiere zu verlangen, das
Fahrzeug zu untersuchen und die erforderlichen weitern Massnahmen zu treffen, sofern die endgültige Zollbehandlung an Ort und Stelle nicht angängig erscheint. Über
seine Verrichtungen nimmt das Zollamt ein Protokoll auf.

5

Der Führer des Flugzeuges hat die der Zollverwaltung und der Gemeindebehörde durch die unerlaubte Landung entstandenen Kosten zu decken.


Art. 114

Zollformalitäten

1

Für die Ausübung der Zollkontrolle im Luftverkehr gelten die allgemeinen Bestimmungen unter Vorbehalt der nachfolgenden Spezialvorschriften.

2

Für aus dem Auslande kommende Luftfahrzeuge, die nur zur Personenbeförderung dienen, finden die Vorschriften für den Reisendenverkehr (Art. 111 hiervor) Anwendung.

3

Nach dem Auslande abfliegende Luftfahrzeuge sind zur Wahrung des Anspruches auf zollfreie Rückkehr grundsätzlich auf einem Zollflugplatz zur Freipassabfertigung
anzumelden.

4

Für den Abflug nach dem Auslande von andern als Zollflugplätzen aus bedarf es einer Bewilligung der Oberzolldirektion. Diese Bewilligung kann allgemein oder im
Einzelfalle erteilt werden, sofern der Abflug von einem Zollflugplatz mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden ist.

5

Der Führer eines mit Handelswaren beladenen lenkbaren Luftfahrzeuges muss im Verkehr nach jeder Richtung über die Grenze ein von ihm unterzeichnetes Inventar
(Manifest) mit sich führen, das folgende Angaben zu enthalten hat: a.

Bezeichnung und Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges und seines Eigentümers; b.

Ort, Tag und Stunde der Abfahrt; c.

Menge und Art der Ladung nach handelsüblichen Bezeichnungen; d.

Namen und Wohnort der Empfänger.

6

Nach Landung eines aus dem Ausland kommenden lenkbaren Luftfahrzeuges mit Handelswaren auf einen Zollflugplatz hat der Flugzeugführer unaufgefordert das
Manifest über die mitgeführten Vorräte und Waren nebst den übrigen Begleitpapieren dem Flugplatzzollamte zu übergeben und den Zollabfertigungsantrag entweder
selbst zu stellen oder durch einen Bevollmächtigten stellen zu lassen. Die Ladung
darf nach der Landung keine Veränderung erfahren. Bei Zwischenlandungen ohne
endgültige Zollabfertigung sind Veränderungen der Ladung nur zur Rettung des

V zum Zollgesetz

75

631.01

Fahrzeuges und der Ladung oder zur Abwendung einer dringenden Gefahr statthaft.
Derartige Veränderungen sind bei der Zwischenlandung anzumelden und in den
Fahrzeugpapieren durch eine Amtsperson vorzumerken.

64 Grenzverkehr

Art. 115

1

Für die im Verkehr der Bewohner einer inländischen Wirtschaftszone mit denjenigen der benachbarten ausländischen Wirtschaftszone einzuräumenden Erleichterungen sind zunächst die vertraglichen Bestimmungen mit den Nachbarstaaten und sodann die bereits eingelebten örtlichen Begünstigungen massgebend, die bis auf weiteres beibehalten werden sollen. Im übrigen gelten dafür die nachfolgenden Bestimmungen.

2

Grenzbewohner, die keinerlei Waren mit sich führen oder auf sich tragen, sind, sofern nicht bestehende Ein- und Ausfuhrbeschränkungen eine scharfe Kontrolle des
Personenverkehrs bedingen, von der Verpflichtung der Einhaltung der Zollstrassen
und Zollstunden entbunden.

3

Unter dem nämlichen Vorbehalte können Grenzbewohner, die nicht zollpflichtige oder verbotene Waren mit sich führen, bei den Grenzzollämtern und Zollposten jederzeit Abfertigung verlangen.

4

Dagegen sind Grenzbewohner, soweit sie beim Grenzübertritt zollpflichtige Waren mit sich führen, vorbehältlich der allgemein oder von Fall zu Fall eingeräumten Erleichterungen mit Bezug auf die Einhaltung der Zollstrassen, des Zeitpunktes des
Grenzübertrittes oder der Abfertigungszeit, der Anmeldung, an die bestehenden
Vorschriften (Art. 5-7 hiervor) gebunden.

5

Die Strassenzollämter sind allgemein ermächtigt, die Abfertigung zollpflichtiger Waren gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung104 festgesetzten Gebühren
vor und nach den Zollstunden vorzunehmen, wobei der landwirtschaftliche Grenzverkehr sowie der Markt- und Milchverkehr von dem Gebührenbezug befreit ist, sofern es sich um Abfertigungen handelt, die zwischen 4 Uhr und 21 Uhr vorgenommen werden.

6

Die Grenzzollämter sind indessen ermächtigt, zugunsten von Bewohnern der schweizerischen Wirtschaftszone, die regelmässig zur Bewirtschaftung ihrer in der
ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Güter die Grenze überschreiten, Ausnahmen von der jedesmaligen Anmeldepflicht und der Einhaltung der Zollstrassen zu
gewähren, soweit dies ohne Gefährdung der Zollinteressen tunlich erscheint.

7

Werden die eingeräumten Erleichterungen fortgesetzt missbraucht, so hat die zuständige Zollkreisdirektion nach Rücksprache mit den Ortsbehörden unter eingehender Darlegung der Verhältnisse der Oberzolldirektion Bericht und Antrag einzureichen, worauf diese beim Eidgenössischen Finanzdepartement zuhanden des Bundesrates die durch die Umstände gebotenen Abwehrmassnahmen beantragt.

104

SR 631.152.1. Heute: V vom 22. Aug. 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Zollordnung im allgemeinen 76

631.01

7bis

Für die Bezahlung der Abgaben können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Oberzolldirektion bezeichnet die zuständigen Zollstellen.105 8

Im übrigen bestimmen die Zollkreisdirektionen im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Einzelheiten betreffend das
Zollverfahren im Grenzverkehr.

7 Strafverfahren 71 Anzeige


Art. 116


106


72 Untersuchung Art. 117-121107

Art. 122


108
Schlussprotokoll

Im Schlussprotokoll (Art. 61 VStrR109) sind die von der Widerhandlung betroffenen
Zölle und anderen Abgaben sowie, bei Bannbruch, der Inlandwert der Ware anzugeben.


Art. 123


110

Entscheid über die Leistungspflicht 1

Sind die von der Widerhandlung betroffenen Zölle und anderen Abgaben nicht bereits anlässlich einer Zollabfertigung veranlagt worden, so trifft der untersuchende
Beamte den Entscheid über die Leistungspflicht (Art. 12 und 63 VStrR111 ) .

2

Dem Beschuldigten wird der Entscheid über seine Leistungspflicht gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet. Wird der Entscheid ausnahmsweise für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten, so ist dies dem Beschuldigten mitzuteilen.

3

Der Entscheid über die Leistungspflicht unterliegt der Beschwerde nach Artikel 109 Absätze 1 und 3 ZG.

105

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1630).

106

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974 (AS 1974 1949).

107

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974 (AS 1974 1949).

108

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1949).

109

SR 313.0

110

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1949).

111

SR 313.0

V zum Zollgesetz

77

631.01


Art. 124


112

Feststellungsverfügung 1

Ist der Beschuldigte nicht leistungspflichtig erklärt worden, anerkennt er jedoch die im Schlussprotokoll angegebenen Grundlagen der Abgabenberechnung oder, bei
Bannbruch, die Tarifierung nicht, so kann er innert der nach Artikel 61 Absatz 3 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht113 massgeblichen Frist hierüber eine
Feststellungsverfügung beantragen.

2

Fällt eine Mithaftung des Beschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht in Betracht, oder lassen es die Umstände sonst
als geboten erscheinen, so trifft der untersuchende Beamte von Amtes wegen eine
Feststellungsverfügung im Sinne von Absatz 1.


Art. 125


114


73 Administrative Strafverfügung Art. 126-128115 74 Gerichtliche Beurteilung

Art. 129-130116 75 Strafvollstreckung

Art. 131


117

Strafvollstreckung, Zuständigkeit Die Bescheide und Verfügungen der Zollverwaltung und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen
lauten, werden von der Zollkreisdirektion vollstreckt, in deren Kreis die Strafuntersuchung geführt worden ist.

112

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1949).

113

SR 313.0

114

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974 (AS 1974 1949).

115

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974 (AS 1974 1949).

116

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974 (AS 1974 1949).

117

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1949).

Zollordnung im allgemeinen 78

631.01


Art. 132


118

Zahlungsaufforderung

1

Ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, so wird der zu einer Geldleistung Verurteilte aufgefordert, binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten.

2

Die Zahlungsaufforderung geschieht durch eingeschriebenen Brief, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich an eine Nichtzahlung knüpfen.


Art. 133-134119 76

Beschlagnahme und Verwertung gefundener Gegenstände

Art. 135


120

1

Finden Beamte oder Angestellte der Zollverwaltung in der Nähe der Zollgrenze Sachen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter Verletzung der Zollpflicht oder
mittels Bannbruches eingeführt worden sind, so werden diese vorläufig beschlagnahmt. Hierauf trifft die zuständige Zollkreisdirektion die in Artikel 102 Absatz 4
ZG vorgesehenen Massnahmen zur Ermittlung des Eigentümers. Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn bei einer festgestellten Zollwiderhandlung der Täter
nicht ermittelt werden kann, jedoch die eingeführte Ware in den Besitz der Zollverwaltung gelangt.

2

Wer sich als Eigentümer der Sache meldet, hat sein Recht daran nachzuweisen.

Hält die Zollkreisdirektion den Beweis nicht für erbracht, so setzt sie dem Ansprecher eine Frist von 30 Tagen zur klageweisen Geltendmachung seines Eigentums bei
den zuständigen Zivilgerichten. Ist streitig, welchem von mehreren Ansprechern die
Sache zurückzugeben oder der Erlös auszuhändigen sei, so kann sich die Zollverwaltung durch gerichtliche Hinterlegung befreien.

3

Der von der Zollkreisdirektion anerkannte Eigentümer übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber einem allfällig besser Berechtigten. Die Sache oder der
Erlös werden ihm nur gegen Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung ausgehändigt.

4

Meldet sich binnen der in der öffentlichen Bekanntmachung gesetzten Frist kein Ansprecher, so werden die gefundenen Sachen nach den Vorschriften in den Artikeln 138-145 hiernach verwertet. Der Erlös wird, unter Vorbehalt nachträglich geltend gemachter und anerkannter Eigentumsansprüche, nach Massgabe des Artikels
103 ZG verwendet.

118

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1949).

119

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974 (AS 1974 1949).

120

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1949).

V zum Zollgesetz

79

631.01

77 Ordnungsverletzungen

Art. 136


121

8

Zollvollstreckung und Zollsicherung 81 Zuständigkeit

Art. 137

1

Für die Vollstreckung zollrechtlicher Ansprüche hat dasjenige Zollamt zu sorgen, das die anspruchbegründende Amtshandlung vorgenommen hat.

2

Beruht der zollrechtliche Anspruch auf der Verfügung einer andern Behörde, so bezeichnet die zuständige Zollkreisdirektion das Zollamt, das für die Vollstreckung
zu sorgen hat.

82 Zollpfandverwertung

Art. 138


122

Beschlagnahme des Zollpfandes 1

Gegenstände, die nach Artikel 120 ZG als Zollpfand haften und sich nicht im Gewahrsam der Zollverwaltung befinden, sind zu beschlagnahmen.

2

Die Beschlagnahme kann auch dann erfolgen, wenn an der Sache Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bestehen, oder die Sache nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen ist.
Allfällige Drittansprecher sind, sofern bekannt, von der Beschlagnahme in Kenntnis
zu setzen.


Art. 139

Art der Verwertung

1

Ist die Forderung, für die ein Zollpfand haftet, vollstreckbar geworden (Art. 117 ZG) und eine dem Schuldner und seinen Bürgen angesetzte Zahlungsfrist (Art. 63
und 132 hiervor) fruchtlos abgelaufen, so hat die öffentliche Versteigerung des
Pfandes stattzufinden. Schon vor diesem Zeitpunkte kann die Verwertung erfolgen,
wenn die Pfandgegenstände einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder
einen kostspieligen Unterhalt erfordern und im letztern Falle der Eigentümer der Sache für die Unterhaltskosten nicht aufkommt.

2

Die Versteigerung ist durch diejenige Amtsstelle anzuordnen, der die Vollstreckung der Pfandforderung obliegt. Sie hat dabei die nachfolgenden Vorschriften sowie die einschlägigen Bestimmungen des am Versteigerungsorte geltenden kantonalen Rechtes zu beobachten.

121

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974 (AS 1974 1949).

122

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1949).

Zollordnung im allgemeinen 80

631.01


Art. 140

Vorbereitung der Verwertung 1

Die Versteigerung ist öffentlich bekanntzumachen. Form und Inhalt der Bekanntmachung richten sich in erster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechtes und in Ermangelung solcher nach dem Ortsgebrauch. In jedem Falle
sind Ort, Tag und Stunde der Versteigerung sowie der Steigerungsgegenstand in der
Bekanntmachung deutlich anzugeben. Die Versteigerung soll nicht vor Ablauf einer
Woche seit der Bekanntmachung stattfinden, sofern es sich nicht um eine vorzeitige
Verwertung gemäss Artikel 139 Absatz 1 hiervor handelt. Dem Zollschuldner, seinen Bürgen und einem allfälligen Dritteigentümer des Zollpfandes ist, sofern sie in
der Schweiz einen bekannten Wohnsitz haben, eine Abschrift der Bekanntmachung
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

2

Vor Abhaltung der Versteigerung sind die Steigerungsbedingungen aufzustellen.

Sie bestimmen die Art des Ausrufes der Gegenstände (einzeln oder partienweise),
die Zahlungsweise sowie das Mindestmass des Zuschlagspreises. Dieses soll regelmässig den Betrag der Forderung erreichen, für die das Zollpfand haftet. Die Hingabe erfolgt regelmässig nur gegen bar. Ausnahmsweise kann gegen hinreichende Sicherheitsleistung eine Zahlungsfrist bis zu einem Monat gewährt werden. In den
Steigerungsbedingungen ist endlich zu bestimmen, dass im Sinne des Artikels 234
Absatz 3 des Obligationenrechts123 eine Gewährleistung für die versteigerten Sachen
abgelehnt wird.

3

Die Bekanntgabe der Steigerungsbedingungen richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes. Fehlen solche, so erfolgt die Bekanntgabe durch Verlesen
zu Beginn der Versteigerung.


Art. 141

Steigerungsverfahren

1

Die Versteigerung wird nach dem durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren und nötigenfalls unter Beiziehung der dort bezeichneten öffentlichen Organe
durchgeführt. Jedenfalls sind dabei die nachfolgenden Bestimmungen zu beobachten.

2

Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Meistbietenden, sofern sein Angebot das in den Steigerungsbedingungen vorgesehene Mindestmass erreicht. Die
Amtsstelle, welche die Steigerung anordnete, kann den Zuschlag auch zu einem
niedrigeren Preis gestatten, sofern nach den Umständen in einer zweiten Steigerung
kein höheres Angebot zu erwarten ist, oder wenn die Beschaffenheit des Steigerungsgegenstandes eine sofortige Veräusserung als angezeigt erscheinen lässt. Die
Entscheidung über die Hingabe ist an der Steigerung selbst zu treffen.

3

Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem die beobachteten Förmlichkeiten, das Angebot, zu welchen der Zuschlag erfolgte, sowie die Entscheidung über die Hingabe zu verurkunden sind. Das Protokoll wird durch die mitwirkenden Beamten unterzeichnet. Es bleibt in Verwahrung der Zollverwaltung.

4

Eine Anfechtung der Versteigerung kann nach Massgabe des Artikels 230 des Obligationenrechts124 erfolgen.

123

SR 220

124

SR 220

V zum Zollgesetz

81

631.01


Art. 142

Bezahlung der Steigerungspreises 1

Der Bietende, der den Zuschlag erhielt, ist an sein Angebot gebunden (Art. 231 OR125 ). Er hat nach Massgabe der Steigerungsbedingungen sofort Barzahlung oder
Sicherheit für den Steigerungspreis zu leisten. Über die Hinlänglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung entscheidet, unter Vorbehalt der Beschwerde gemäss Artikel 109 Ziffer 3 ZG126, die Amtsstelle, welche die Versteigerung anordnete. Der ersteigerte Gegenstand wird erst nach geleisteter Zahlung oder Sicherheit ausgehändigt. Er wird auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers durch die Zollverwaltung
aufbewahrt.

2

Kommt der Ersteigerer seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nach, so kann nach Ermessen der Zollverwaltung entweder ein Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder
die Vollstreckung der Kaufpreisforderung, unter Inanspruchnahme der geleisteten
Sicherheit, eingeleitet werden. Die Erklärung des Rücktrittes erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Ein Schadenersatzanspruch der Zollverwaltung bleibt vorbehalten.


Art. 143

Zweite Versteigerung

1

Wurde ein Zuschlag nicht erteilt oder der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so ist unter Beobachtung der Vorschriften in den Artikeln 140-142 hiervor eine zweite
Steigerung anzuordnen. Auf dieser erfolgt ein Zuschlag an den Meistbietenden, ohne Festsetzung eines Mindestmasses des Zuschlagspreises.

2

Verträgt die Beschaffenheit des Zollpfandes keinen Aufschub der Verwertung, oder führt auch die zweite Steigerung zu keinem Verkauf, so wird die Ware, unter
Anzeige an den Zollschuldner, seine Bürgen und einen allfälligen Dritteigentümer,
durch die Zollverwaltung freihändig verwertet. Über diese Art der Verwertung ist
ein Protokoll aufzunehmen.


Art. 144

Verwendung der Erlöses 1

Aus dem Verwertungserlös werden zunächst die Kosten der Aufbewahrung und Verwertung des Zollpfandes gedeckt. Der Rest dient zur Befriedigung der in Artikel
120 Absatz 2 ZG erwähnten Ansprüche nach der dort angegebenen Reihenfolge.

2

Ein allfälliger Überschuss des Erlöses wird dem Berechtigten zur Verfügung gestellt, sofern nicht eine Einziehung der Ware nach Artikel 58 des Strafgesetzbuches127 angeordnet worden ist.128

3

Über die Verwendung des Erlöses ist eine genaue Abrechnung aufzustellen.

125

SR 220

126

BS 6 465. Heute: gemäss Art. 49 Bst. c VwVG (SR 172.021).

127

SR 311.0

128

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1949).

Zollordnung im allgemeinen 82

631.01


Art. 145

Herausgabe des Zollpfandes oder des Erlöses 1

Will sich der Eigentümer des Zollpfandes, der nicht persönlich für die dadurch gesicherten Forderungen haftet, einer Verwertung widersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZG),
so hat er dies schriftlich bei der zuständigen Zollkreisdirektion zu tun. Er hat sein
Eigentum sowie die Tatsache nachzuweisen, dass die Gegenstände ohne seine
Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind, oder dass er das Eigentum oder den
Anspruch auf Verschaffung von Eigentum erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollzahlungspflicht Kenntnis zu haben.129 2

In bezug auf den Eigentumsnachweis findet Artikel 135 Absätze 2 und 3 hievor entsprechend Anwendung.130 3

Wird dem Gesuch entsprochen, so wird die Sache gegen Erstattung der Aufbewahrungskosten dem Eigentümer ausgehändigt. Ist die Sache bereits verwertet, so tritt
an ihre Stelle der Erlös, unter Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten.

83 Schuldbetreibung

Art. 146

Anhebung

1

Haftet für einen vollstreckbar gewordenen Anspruch der Zollverwaltung kein Zollpfand, oder ergab die Zollpfandverwertung keine volle Deckung, so ist nach fruchtlosem Ablauf einer dem Schuldner und seinen Bürgen angesetzten Zahlungsfrist
(Art. 63 und 132 hiervor) Betreibung auf Pfändung anzuheben (Art. 119 Abs. 1 ZG).
Mehrere gemeinsam haftende Personen sind gleichzeitig als Mitschuldner (Art. 70
Abs. 2 SchKG131) zu betreiben, soweit nicht nach den Umständen eine genügende
Deckung durch die Betreibung einzelner zu erwarten ist.

2

Die Anhebung der Schuldbetreibung kann auch vor geschehener Anhebung oder Durchführung einer Zollpfandverwertung erfolgen, wenn dies zur Sicherung der
Deckung einer Forderung nötig scheint. Soweit in einem solchen Falle durch die
Zollpfandverwertung die Forderung vor Abschluss der Betreibung gedeckt wird, ist
diese entweder zurückzuziehen oder auf den ungedeckten Restbetrag zu beschränken. Wird die Forderung in der Schuldbetreibung voll gedeckt, so ist die Zollpfandverwertung zu unterlassen bzw. aufzuheben und das Zollpfand dem Berechtigten
herauszugeben, soweit eine Zurückbehaltung nicht gemäss besonderen Gesetzesbestimmungen stattfinden muss.


Art. 147

Eingabe im Konkurs

1

Bricht über einen Zollschuldner oder Bürgen der Konkurs aus, so ist der ganze Zollanspruch als Konkursforderung anzumelden, auch wenn dafür ein Zollpfand
haftet oder gegen einen Mitverpflichteten Betreibung auf Pfändung eingeleitet wur129

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1949).

130

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974
1949).

131

SR 281.1

V zum Zollgesetz

83

631.01

de. Die angemeldete Konkursforderung ist im Kollokationsplan aufzunehmen, und
es ist eine darauf entfallende Konkursdividende auszurichten, ohne Rücksicht auf
die Deckung, die aus der Zollpfandverwertung oder einer Betreibung auf Pfändung
zu erwarten ist (Art. 119 Abs. 1 ZG).

2

Wird vor Verteilung des Konkursergebnisses der Zollanspruch durch Zollpfandverwertung oder Betreibung auf Pfändung voll gedeckt, so ist die Konkurseingabe
zurückzuziehen. Ist die Deckung nur eine teilweise, so ist davon der Konkursverwaltung Mitteilung zu machen, und eine auf die angemeldete Konkursforderung entfallende Konkursdividende wird bis zum Betrag des ungedeckten Zollanspruches ausgerichtet. Die Konkursverwaltung kann die Vorlage der Abrechnung gemäss Artikel
144 Absatz 3 hiervor verlangen und, wenn sie ihre Richtigkeit bestreitet, Beschwerde gemäss Artikel 109 Ziffer 2 ZG132 anheben. Um den durch eine erhaltene
Konkursdividende gedeckten Betrag vermindert sich der durch eine nachfolgende
oder gleichzeitige Zollpfandverwertung oder Betreibung zu deckende Zollanspruch.

84 Sicherstellungsverfügung

Art. 148

1

Für die in Artikel 120 ZG genannten Ansprüche, soweit sie durch die Zollverwaltung einzutreiben sind, kann die in Artikel 123 ZG vorgesehene Sicherstellung auch
dann verlangt werden, wenn sie noch nicht gemäss Artikel 117 ZG vollstreckbar
geworden sind.

2

Erachtet das zur endgültigen Eintreibung des Anspruches zuständige Zollorgan eine der in Artikel 123 Absatz 1 ZG genannten Voraussetzungen der Sicherstellungsverfügung als gegeben, so erstattet es unverzüglich seiner vorgesetzten Zollkreisdirektion Bericht, unter genauer Bezeichnung der für den Erlass der Verfügung erforderlichen Anhaltspunkte (Verfügungsgrund, mutmasslicher Betrag des Anspruches,
Wohnsitz und Aufenthaltsort des Verpflichteten) sowie allfälliger ihm bekannter arrestierbarer Vermögensstücke.

3

In der Sicherstellungsverfügung ist der sicherzustellende Betrag sowie der Verfügungsgrund anzugeben und zugleich dem Pflichtigen zu eröffnen, dass er binnen
zehn Tagen133 seit Zustellung der Verfügung gemäss Artikel 109 Ziffer 2 ZG134 Beschwerde führen kann.

4

Zugleich mit Erlass der Sicherstellungsverfügung ist bei der zuständigen Arrestbehörde ein Arrestgesuch gemäss Artikel 271 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes135 zu stellen. Dem Gesuch ist eine Ausfertigung der Sicherstellungsverfügung, eine Bescheinigung über den Rechtsgrund und die mutmassliche Höhe des sicherzustellenden Anspruches sowie ein Verzeichnis der zu arrestierenden Gegen-

132

BS 6 465. Heute: gemäss Art. 49 VwVG (SR 172.021).

133

Heute: binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung (Art. 50 VwVG - SR 172.021 und Art. 106 Abs. 1 OG - SR 173.110).

134

BS 6 465. Heute: gemäss Art. 49 VwVG (SR 172.021).

135

SR 281.1

Zollordnung im allgemeinen 84

631.01

stände und ihres Standortes beizulegen. Nach Erlass des Arrestbefehls ist unverzüglich am Arrestort Betreibung auf Pfändung anzuheben.

5

Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.

85 Zollrückerstattung

Art. 149

1

Werden bei der amtlichen Nachprüfung der Zollabfertigungen Unrichtigkeiten festgestellt, die eine Zollzahlung als ganz oder teilweise nicht geschuldet erscheinen lassen, so ist der zuviel bezahlte Betrag von Amtes wegen zurückzuerstatten (Art. 125
Abs. 1 ZG), sofern der auf die Rückerstattung Berechtigte noch aus den bei der
Zollverwaltung liegenden Akten ermittelt werden kann. Als amtliche Nachprüfung
im Sinne der vorstehenden Bestimmung gelten die von den Revisoren der Zollkreisdirektionen periodisch vorgenommenen Nachprüfungen.

2

Wenn Unrichtigkeiten der vorgenannten Art durch Zollabfertigungsstellen festgestellt werden, so ist der zuviel bezahlte Betrag ebenfalls von Amtes wegen zurückzuerstatten, jedoch erst nach eingeholter Bewilligung der zuständigen Zollkreisdirektion. Letztere hat auf allfällig vorliegenden bezüglichen Akten (Zolldeklaration
usw.) einen Rückerstattungsvermerk anzubringen.

3

Der Betrag samt einer Abrechnung wird dem Berechtigten zugesandt, wenn dieser in der Schweiz einen bekannten Wohnsitz hat.

86 Zollrückforderung

Art. 150

1

Die Rückforderung einer ganz oder teilweise nicht geschuldeten Abgabe, die von der Zollverwaltung bezogen wurde, hat binnen 60 Tagen und, wenn sie sich auf einen Rechnungsfehler stützt, binnen eines Jahres durch Beschwerde gegen die Festsetzung zu geschehen (Art. 125 Abs. 2 ZG). In der Beschwerde sind Zeit, Grund und
Betrag der geleisteten Zahlung genau anzugeben, unter Beifügung der bei der Bezahlung erhaltenen amtlichen Ausweise.

2

Wird die Beschwerde gutgeheissen, so wird dem Berechtigten der zuviel bezahlte Betrag von Amtes wegen zugesandt.

87 Zollnachforderung

Art. 151

1

Eine Nachforderung von Zöllen und andern Abgaben gemäss Artikel 126 ZG unterbleibt, ausser in den vom Gesetz genannten Fällen, sofern die Zoll- oder Abgabe-

V zum Zollgesetz

85

631.01

forderung nach Gesetz verjährt ist oder der Zahlungspflichtige nicht mehr ermittelt
werden kann.

2

Die Nachforderung wird nach Massgabe des Artikels 117 Absatz 1 ZG vollstreckbar.

88 Zollnachlass

Art. 152

1

Gesuche um Zollerlass sind im Begleit der zudienenden Protokolle und Belege derjenigen Zollstelle zu überweisen, welche die Zollabfertigung vorgenommen hat.
Dieses Zollamt übermittelt die Akten auf dem Dienstwege an die Oberzolldirektion,
die darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zollerlasses als vorhanden erachtet werden können und bejahendenfalls in welchem Umfange
der Zoll erlassen werden kann.

2

Unter amtlicher Kontrolle im Sinne von Artikel 127 ZG wird nicht nur die zollamtliche, sondern auch die post- und bahnamtliche Kontrolle verstanden.

3

Der Nachweis der gänzlichen oder teilweisen Vernichtung einer Ware ist durch ein von einer eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörde aufzunehmendes Protokoll zu leisten. Zur Aufnahme des Protokolls sind neben den eidgenössischen und
kantonalen Behörden die Gemeindebehörden des Ortes, an dem die gänzliche oder
teilweise Vernichtung erfolgte, zuständig. Befindet sich an diesem Orte ein Zollamt,
so hat die Feststellung und Protokollierung des Tatbestandes durch dieses zu erfolgen. Das Protokoll hat anzugeben, ob die Vernichtung eine vollständige ist oder ob
die Ware bloss eine Beschädigung erfahren hat, die deren Verwendung zu bestimmten, näher anzugebenden Zwecken nicht ausschliesst. Der Zollbehörde bleibt es
im einen wie im andern Fall unbenommen, auf Kosten des Zollpflichtigen ihre Organe an Ort und Stelle abzuordnen, um über den Zustand und die Verwendungsfähigkeit der Ware die erforderlichen Erhebungen zu machen. Erfolgt die gänzliche
oder teilweise Vernichtung oder die Rückweisung zufolge amtlicher Verfügung, so
ist diese Verfügung im Original oder in Abschrift dem Protokolle beizulegen.

9 Schlussbestimmungen 91 Inkrafttreten

Art. 153

Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über
das Zollwesen am 1. Oktober 1926 in Kraft.

Zollordnung im allgemeinen 86

631.01

92

Aufhebung bestehender Erlasse

Art. 154

1

Auf jenen Zeitpunkt werden alle mit der gegenwärtigen Verordnung im Widerspruch stehenden Zollvorschriften aufgehoben.

2

Aufgehoben sind insbesondere: a.

die Instruktion vom 4. Januar 1860136 für die schweizerischen Zollbehörden
über den Vollzug des Gesetzes über das Zollwesen vom 27. August 1851
und der bezüglichen Vollziehungsverordnung vom 30. November 1857; b.

die Vollziehungsverordnung vom 12. Februar 1895137 zum Bundesgesetz
über das Zollwesen vom 28. Juni 1893; c.

der Bundesratsbeschluss vom 12. April 1918138 betreffend Bestrafung der
Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot.

136

[AS VI 373]

137

[AS 15 22 460 562, 17 68 760, 18 281 677, 20 36, 22 754, 23 76 163 849, 27 237, 28
93, 29 284, 30 84, 31 255, 34 1138, 35 999, 37 98 363 493 855] 138

[AS 34 467 609 949, 36 189]