Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005* (Stand 1. Juli 2013) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 19821 sowie Art. 6 Unterabs. k des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 20042, beschliesst: I. Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde § 1
3
Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone: a. Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die beruf-
liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)4 teilnehmen (Art. 48 ff.
BVG),
b. Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 ZGB5), * G 2005 398
1 SR 831.40
2 SRL Nr. 200a
3 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
4 SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2
Nr. 875
c. Freizügigkeitsstiftungen (Art. 10 Abs. 3 FZV6), d. Säule-3a-Stiftungen (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BVV 37). 2 Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG).
§ 2
8
Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).
II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde § 3
Aufgaben im Allgemeinen 1 Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Register für berufliche Vorsorge. 2 Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrück-
lich einer anderen Instanz zugewiesen werden. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.
§ 4
9
Prüfung der Berichterstattung Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen, und nimmt davon mittels Verfügung Kenntnis. Im Rahmen ihrer Kontrolle und der gesetzlichen Arbeitsteilung nimmt sie auch Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die Protokolle der Vorsorge-
einrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen.
6 SR 831.425
7 SR 831.461.3
8 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
9 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
Nr. 875
3
Aufsichtsmittel Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
a. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
sowie an die Revisionsstellen und die Experten für berufliche Vorsorge,10 b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen, c. die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung,11 d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,12 e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe, f. die Anordnung von Expertisen, g. die Ersatzvornahme, h. die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4000 Franken, i. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dient13.
Änderung der Stiftungsurkunde 1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient,
über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.14 2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.
Reglementsprüfung 1 Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-abstrakten Normenkontrolle die reglementari-
schen Bestimmungen und deren Änderungen und nimmt davon Kenntnis. Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder urkundenwidrigen Reglementsbestimmungen verfügen.15 2 Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG prüft die Aufsichtsbehörde die reglementarischen Vor-
schriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und genehmigt diese durch Verfügung. Ihr Entscheid hat konstitutive
Wirkung.
10 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
11 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
12 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
13 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
14 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
15 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
4
Nr. 875
Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertragung und Liquidation16
1 Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen anderen Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation und
die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und soweit erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im
Handelsregister.17 2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
§ 9
18
Beschwerden betreffend Informationsrechte Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz) und Art. 86b Abs. 2 BVG (Information der Versicherten). Dieses Verfahren ist gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos.
Entscheide der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere a. die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der Auf-
sicht,19
b. die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Register für berufliche Vorsorge,
c. die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für berufliche Vorsorge,20
d. die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen,21 e. die Änderung von Stiftungsurkunden, f. den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen,22
g. die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG),
16 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
17 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
18 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
19 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
20 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
21 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
22 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
Nr. 875
5
h. die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b Abs. 2 BVG), i. behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln. 2 Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz a. Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen (Normenkontrolle),
b. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen.
III. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen23 § 11
24
Grundsatz
Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisun-
gen) zugewiesenen Aufgaben.
Jährliche Berichterstattung 1 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, haben der Aufsichtsbehörde alljährlich ohne Verzug, jedoch spä-
testens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, die vollständigen Berichterstattungsunterlagen einzureichen.25 2 Die Aufsichtsbehörde legt die Anforderungen an die Berichterstattung in Richtlinien
fest.
Reglemente
1 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, reichen der Aufsichtsbehörde ihre reglementarischen Bestim-
mungen und deren Änderungen unmittelbar nach dem Erlass durch das Organ unaufgefordert und in doppelter Ausfertigung inklusive Beschlussprotokoll zur Prüfung und
Kenntnisnahme ein.26 23 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
24 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
25 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
26 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
6
Nr. 875
2 Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen ist der Aufsichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Organs zuzustellen.
IV. Rechtspflege § 14
27
Entscheide der Aufsichtsbehörde Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 74 Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19
ZGB).
Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG.
V. Gebühren
Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, in Rechnung gestellt.28
Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0,2 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 6300 Franken erhoben. 2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
27 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
28 Fassung gemäss Änderung vom 17. Mai 2013, in Kraft seit dem 1. Juli 2013 (G 2013 574).
Nr. 875
7
§ 17a
29 Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe 1 Die Aufsichtsbehörde belastet die Kosten, die ihr nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe in Rechnung gestellt wer-
den (Art. 64c BVG), den Vorsorgeeinrichtungen weiter. 2 Für die Weiterbelastung sind die für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar.
VI. Schlussbestimmungen § 18
Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.
Luzern, 16. September 2005 Für den Konkordatsrat Der Präsident: Paul Niederberger Die Vizepräsidentin: Yvonne Schärli 29 Eingefügt durch Änderung vom 28. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 360).
Document Outline
- I. Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Aufsichtsbehörde
- II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
- § 3 Aufgaben im Allgemeinen
- § 4 Prüfung der Berichterstattung
- § 5 Aufsichtsmittel
- § 6 Änderung der Stiftungsurkunde
- § 7 Reglementsprüfung
- § 8 Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertragung und Liquidation
- § 9 Beschwerden betreffend Informationsrechte
- § 10 Entscheide der Aufsichtsbehörde
- III. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
- § 11 Grundsatz
- § 12 Jährliche Berichterstattung
- § 13 Reglemente
- IV. Rechtspflege
- § 14 Entscheide der Aufsichtsbehörde
- § 15 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche
- V. Gebühren
- § 16 Grundsatz
- § 17 Jährliche Aufsichtsgebühr
- § 17a Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe
- VI. Schlussbestimmungen
- § 18 Inkrafttreten