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01.01.2006 - 31.12.2011
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005* Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), (Stand 1. Januar 2012) gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 19821 sowie Art. 6 Unterabs. k des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 20042 beschliesst:

,


I. Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde § 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in einem der Konkordatskantone:

a. Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die beruf-

liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) teilnehmen (Art. 48 ff.

BVG),

b. Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

vorsorge tätig sind (Art. 89bis Abs. 6 ZGB).

2 Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen, die unter der Aufsicht des Bundes stehen (Art. 61 Abs. 2 BVG).

* G 2005 398

1 SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

2 SRL Nr. 200a.

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§ 2

Aufsichtsbehörde Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt.


II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde § 3

Aufgaben im Allgemeinen 1 Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Register für berufliche Vorsorge. 2 Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrück-

lich einer anderen Instanz zugewiesen werden. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.


§ 4

Prüfung der Berichterstattung Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen und nimmt davon mittels Verfügung Kenntnis. Im Rahmen ihrer Kontrol-

le und der gesetzlichen Arbeitsteilung nimmt sie auch Einsicht in die Berichte der Kontrollstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die Protokolle der

Vorsorgeeinrichtungen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen.


§ 5

Aufsichtsmittel Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:

a. die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrichtungen, an die Kontrollstellen und die Experten für berufliche Vorsorge,

b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen, c. die Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung, d. die Einsetzung einer ausserordentlichen Kontrollstelle, e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe, f. die Anordnung von Expertisen, g. die Ersatzvornahme, h. die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4000 Franken, i. die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Vorsorgeeinrichtung.

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§ 6

Änderung der Stiftungsurkunde 1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konstitutive

Wirkung. 2 Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.


§ 7

Reglementsprüfung 1 Gestützt auf Art. 62 Abs. 1a BVG und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 12 ZGB3 2 Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG prüft die Aufsichtsbehörde die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation einer Vorsor-

geeinrichtung und genehmigt diese durch Verfügung. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.

prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-abstrakten Normenkontrolle die reglementari-

schen Bestimmungen und deren Änderungen und nimmt davon Kenntnis. Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder urkundenwidrigen Reglementsbestimmungen verfügen.


§ 8

Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung, Vermögensübertragung und Liquidation

1 Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen anderen Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation

und die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen bedürfen vor ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und soweit erforderlich der Eintragung des Übertragungs-

vertrages im Handelsregister. 2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB).


§ 9

Beschwerden betreffend Informationsrechte Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz) und Art. 86b Abs. 2 BVG (Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen). Dieses Verfahren ist gemäss Art. 62 Abs. 1e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos.

3 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

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§ 10

Entscheide der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere a. die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen aus der Aufsicht,

b. die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Register für berufliche Vorsorge,

c. die Änderung und Löschung im jeweiligen kantonalen Register für berufliche Vorsorge,

d. die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register zu löschenden Vorsorgeeinrichtungen, e. die Änderung von Stiftungsurkunden, f. den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen,

g. die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG),

h. die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b Abs. 2 BVG), i. behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln. 2 Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz a. Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen (Normenkontrolle),

b. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen.


III. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen § 11

Grundsatz

Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen) zugewiesenen Aufgaben.


§ 12

Jährliche Berichterstattung 1 Die Vorsorgeeinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde alljährlich ohne Verzug, jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, die vollständigen Berichterstattungsunterlagen einzureichen. 2 Die Aufsichtsbehörde legt die Anforderungen an die Berichterstattung in Richtlinien fest.

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§ 13

Reglemente

1 Die Vorsorgeeinrichtungen reichen der Aufsichtsbehörde ihre reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen unmittelbar nach dem Erlass durch das Organ unaufgefordert und in doppelter Ausfertigung inklusive Beschlussprotokoll zur Prüfung und Kenntnisnahme ein. 2 Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen ist der Aufsichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Organs zuzustellen.


IV. Rechtspflege § 14

Entscheide der Aufsichtsbehörde Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG Beschwerde führen (Art. 74 Abs. 2a BVG und

Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB).


§ 15

Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG.

V. Gebühren


§ 16

Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. 2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen in Rechnung gestellt.


§ 17

Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0,2 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 6300 Franken erhoben.

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2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.


§ 17a
4 1 Die Aufsichtsbehörde belastet die Kosten, die ihr nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe in Rechnung gestellt wer-

den (Art. 64c BVG), den Vorsorgeeinrichtungen weiter.

Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe 2 Für die Weiterbelastung sind die für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen sinngemäss anwendbar.


VI. Schlussbestimmungen § 18

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.

Luzern, 16. September 2005 Für den Konkordatsrat Der Präsident: Paul Niederberger Die Vizepräsidentin: Yvonne Schärli 4 Eingefügt durch Änderung vom 28. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2011 360).

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