1
Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1
vom 17. Januar 1961 (Stand am 22. Juli 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die
Invalidenversicherung (IVG),4 beschliesst:
Erster Abschnitt: Die versicherten Personen und die Beiträge
Art. 1
Versicherungspflicht und Beitragsbezug Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34-43 der Verordnung
vom 31. Oktober 19475 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV6)
finden sinngemäss Anwendung. Die besonderen Vorschriften über die freiwillige
Versicherung für Auslandschweizer bleiben vorbehalten.
bis 7 Beitragssatz
1 Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV8 berechnen
sich die Beiträge wie folgt: AS 1961 29
1
Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in
Sachüberschriften umgewandelt.
2 SR
830.1
3 SR
831.20
4 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
5
SR 831.101
6
Abkürzung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).
7
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3346).
8 SR
831.101
831.201
Invalidenversicherung 2
831.201
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken von mindestens
aber weniger als
Beitragsansatz in Prozenten des
Erwerbseinkommens
8 500
15 000
0,754
15 000
19 200
0,772
19 200
21 300
0,790
21 300
23 400
0,808
23 400
25 500
0,826
25 500
27 600
0,844
27 600
29 700
0,879
29 700
31 800
0,915
31 800
33 900
0,951
33 900
36 000
0,987
36 000
38 100
1,023
38 100
40 200
1,059
40 200
42 300
1,113
42 300
44 400
1,167
44 400
46 500
1,221
46 500
48 600
1,274
48 600
50 700
1,328
2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 59 bis 1400 Franken im Jahr. Die
Artikel 28-30 AHVV gelten sinngemäss.
Zweiter Abschnitt: Die Eingliederung A. Die medizinischen Massnahmen
Art. 2
9
1 Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich
chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine
als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der
Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit
dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu
bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen
Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
2 Bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen sind medizinische
Massnahmen gemäss Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im allgemeinen die Behandlung
des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete 9
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
IVV
3
831.201
Bedeutung erlangt hat. Bei Querschnittslähmung des Rückenmarks und Poliomyelitis gilt dieser Zeitpunkt in der Regel nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn der
Lähmung als eingetreten.10 3 Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Absatz 1 Physiotherapie durchgeführt,
so besteht der Anspruch auf diese Massnahme so lange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder
erhalten werden kann.11 4 Nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Artikel 12 IVG gilt insbesondere
die Behandlung von Verletzungen, Infektionen sowie inneren und parasitären
Krankheiten.12
5 Bei Anstaltspflege übernimmt die Versicherung für die Zeit, während welcher der
Aufenthalt vorwiegend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dient,
auch Vorkehren, die zur Behandlung des Leidens an sich gehören.13
Art. 3
Geburtsgebrechen
Die Liste der Geburtsgebrechen im Sinne von Artikel 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen Verordnung.
bis 14 Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt in Sonderfällen Dient der Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt gleichzeitig der Durchführung medizinischer und anderer Massnahmen der Versicherung, so übernimmt diese
die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn die medizinische Massnahme in
einer Heilanstalt durchgeführt werden muss.
ter 15 Unterbringung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Unterkunft und
Verpflegung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, so gewährt die Versicherung Leistungen nach Artikel 90 Absätze 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche
Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2).
10
Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
11
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2507).
12
Ursprünglich Abs. 3.
13
Ursprünglich Abs. 4.
14
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
15
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2925).
Invalidenversicherung 4
831.201
Art. 4
16
1 Überschreitet der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass, so
übernimmt die Versicherung die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu
einer im Einzelfall festzusetzenden Höchstgrenze.
2 Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder
eine dauernde Überwachung notwendig ist.
3 Die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall richtet sich nach dem Ausmass
des Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem Betreuungsaufwand dem
vollen, bei hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei mittlerem Betreuungsaufwand der Hälfte und bei geringem Betreuungsaufwand einem Viertel des Höchstbetrages der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 3 des Bundesgesetz
vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG).
4 Der Betreuungsaufwand gilt als: a.
sehr hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens acht Stunden notwendig ist; b.
hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens
sechs Stunden notwendig ist; c.
mittel, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens
vier Stunden notwendig ist; d.
gering, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens
zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist.
bis 18 Analysen und Arzneimittel Die Versicherung übernimmt die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen
Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
ter 19 Kostenübernahme bei Geburt im Ausland Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b IVG, die im Ausland invalid geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die
Leistungen während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in
der Schweiz gewährt werden müssten.
16
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 1991 (AS 1991 1422).
17
SR 831.10
18
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 (AS 1982 1284). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).
19
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 691).
IVV
5
831.201
B. Die Massnahmen beruflicher Art
Art. 5
20
nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder
Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2 Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder
Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher
sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.21 3 Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung des
Invaliden den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der
Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung
begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige
Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.22 4 Anrechenbar im Rahmen von Absatz 3 sind die Aufwendungen für die Vermittlung
der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider sowie die Transportkosten.23 5 Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte
untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von Verpflegung und
Unterkunft.24
6 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte
vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2): a.
für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und
b;
b.
für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber
den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.25 20
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
21
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1980 (AS 1980 1972).
22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
23
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
24
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).
25
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 3038).
Invalidenversicherung 6
831.201
Art. 6
26
1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss
einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung
oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2 Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn
das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld für Alleinstehende mit den vollen Zuschlägen nach den Artikeln 24bis und 25 IVG.
3 Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung
die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der
Ausbildungsstätte.
4 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte
vergütet die Versicherung vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2): a.
für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und
b;
b.
für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber
den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.27
bis 28 Arbeitsvermittlung; zusätzliche Kosten 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge, wenn deren Anschaffung infolge invaliditätsbedingter Berufsumstellung notwendig wird und der Arbeitgeber hiefür nicht aufzukommen hat. Die Kosten für Erneuerung, Reinigung und Reparatur werden nicht übernommen.
2 Muss ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes
seine Wohnstätte verlegen, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden notwendigen Transportkosten.
Art. 7
Kapitalhilfe
1 Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz
kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und
für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist.
2 Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen
oder Garantieleistungen erbracht werden.29 26
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).
27
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997
3038).
28
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
29
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
IVV
7
831.201
C.30 Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von
hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr I. Sonderschulunterricht
Art. 8
Schulgeldbeitrag
1 Die Versicherung leistet einen Schulgeldbeitrag, wenn Versicherte infolge eines
Gesundheitsschadens den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen und deshalb auf einen regelmässigen, dem Gesundheitsschaden angepassten
Sonderschulunterricht im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 IVG angewiesen sind.
2 Der Sonderschulunterricht beginnt mit der Kindergartenstufe und kann sofern notwendig über das ordentliche Schulalter hinaus bis längstens zur Vollendung des
20. Altersjahres fortgesetzt werden.
3 Als Volksschule im Sinne dieser Verordnung gilt der auf der Kindergarten-, der
Primar- sowie der Sekundarstufe I vermittelte Unterricht in Regel-, Hilfs- und Förderklassen und anderen diesen gleichwertigen Schulungsformen sowie der nach der
Schulpflicht auf der Sekundarstufe II fortgesetzte Unterricht, welcher der Schliessung von Schullücken oder der Vorbereitung auf die Berufsausbildung dient. Das
Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) bezeichnet aufgrund des jeweiligen
kantonalen Schulsystems im einzelnen die Schulungsformen, die zur Volksschule
gehören.
4 Der Schulgeldbeitrag wird geleistet für: a.
geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75
beträgt;
b.
blinde und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von
weniger als 0.3 bei beidäugigem Sehen; c.
gehörlose und hörbehinderte Versicherte mit einem mittleren Hörverlust des
besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem
diesem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm; d.
schwer körperlich behinderte Versicherte; e.
sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen; f.
schwer verhaltensgestörte Versicherte; g.
Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a-f nicht vollumfänglich erfüllt
sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen.
5 Der Schulgeldbeitrag beträgt 44 Franken pro Schultag.31 30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3133). Für die Art. 8 - 12 siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der
vorliegenden V.
31
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 3038).
Invalidenversicherung 8
831.201
bis Kostgeldbeitrag
1 Die Versicherung richtet einen Kostgeldbeitrag an die auswärtige Verpflegung und
Unterbringung aus, sofern diese durch den Besuch des Sonderschulunterrichts bedingt sind.
2 Der Kostgeldbeitrag beträgt: a.
56 Franken pro Übernachtung bei Internatsaufenthalt; oder b.
7 Franken pro Mittagessen bei Externatsaufenthalt.32
ter Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendig sind.
2 Die Massnahmen umfassen: a.
Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e; b.
Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4
Buchstabe c;
c.
Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für Versicherte nach
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a; d.
Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a, b und c.
quater Entschädigung für die Transporte 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die für den Besuch der
Sonderschule und die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 8ter Absatz 2
notwendig sind. Vergütet werden die Kosten höchstens bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wird eine entferntere Durchführungsstelle gewählt,
so haben die Versicherten die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
2 Vergütet werden:
a.
die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf
dem direkten Weg entsprechen; oder b.
die Kosten des von der Sonderschule organisierten oder durch die Erziehungsberechtigten der versicherten Person durchgeführten Transportes.
3 Zusätzlich zu den nach Absatz 2 Buchstaben a und b vergüteten Kosten werden
auch die Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitperson vergütet.
4 Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das
Bundesamt bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.
32 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).
IVV
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831.201
II. Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches
Art. 9
Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Durchführung von Massnahmen
pädagogisch-therapeutischer Art, die für die Teilnahme am Volksschulunterricht
notwendig sind.
2 Die Massnahmen umfassen: a.
Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e; b.
Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4
Buchstabe c.
bis Entschädigung für die Transporte Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die infolge einer Körper- oder Sehbehinderung für die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 9
Absatz 2 sowie für den Besuch der Volksschule notwendig sind. Artikel 8quater ist
sinngemäss anwendbar.
ter Kostgeldbeitrag
1 Ist der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Volksschule infolge einer Körper- oder Sehbehinderung nicht möglich oder nicht zumutbar, richtet die Versicherung bei auswärtiger Unterbringung oder Verpflegung einen Kostgeldbeitrag nach
Artikel 8bis aus.
2 Ist zur Gewährleistung des Übertritts von der Sonderschule in die Volksschule
neben dem Volksschulbesuch der weitere Aufenthalt in einem Sonderschulheim erforderlich, richtet die Versicherung höchstens für die Dauer eines Jahres einen Kostgeldbeitrag nach Artikel 8bis Absatz 2 Buchstabe a aus.
III. Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und
Volksschulunterricht
Art. 10
Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Durchführung von Massnahmen
pädagogisch-therapeutischer Art, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung
auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts notwendig sind.
2 Die Massnahmen umfassen: a.
Sprachheilbehandlung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e; b.
Hörtraining und Ableseunterricht für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4
Buchstabe c;
c.
Heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Artikel 8 Absatz 4
Buchstaben a-g.
Invalidenversicherung 10
831.201
Art. 11
Entschädigung für die Transporte Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Transporte, die für die Durchführung der Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 notwendig sind. Artikel 8quater ist
sinngemäss anwendbar.
IV. Pauschale Kostenvergütung an die Kantone
Art. 12
1 Gewährt der Wohnsitzkanton der versicherten Person die in den Artikeln 9-11
festgelegten Leistungen, kann die Versicherung ihrer Leistungspflicht durch die
Ausrichtung einer Pauschalentschädigung an den Wohnsitzkanton nachkommen,
ohne dass gegenüber der Versicherung individuelle Ansprüche geltend gemacht
werden. Entsprechende Verträge werden im Namen der Eidgenossenschaft durch
das Bundesamt abgeschlossen.
2 Gewährt der Wohnsitzkanton die in den Artikeln 9-11 festgelegten Leistungen
nicht oder nicht in vollem Umfang, so kann die versicherte Person ihren Anspruch
nach den Artikeln 65-76 bei der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im folgenden IV-Stelle genannt) geltend machen. Wird der Anspruch auf Leistungen festgestellt, so erfolgt die Kostenvergütung gemäss dem Vertrag zwischen dem Bundesamt und dem Wohnsitzkanton.
V. Betreuung hilfloser Minderjähriger
Art. 13
33
Grades auf 28 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 18 Franken und bei
Hilflosigkeit leichten Grades auf 7 Franken im Tag. Bei Heimaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung ausgerichtet.34 2 Auf Vergütung von Reisekosten besteht kein Anspruch.
33
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
34
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3346).
IVV
11
831.201
D. Die Hilfsmittel
Art. 14
35
die Abgabe der Hilfsmittel; b.
Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten
und Immobilien;
c.
Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines
Hilfsmittels benötigt werden.
Art. 15-1637 E. Die Taggelder
Art. 17
38
Der Versicherte, der sich zur Abklärung seines Leistungsanspruches an mindestens
zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Untersuchungstag Anspruch auf ein Taggeld.
bis 39 Nicht zusammenhängende Tage Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld: a.
für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen; b.
für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in
seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.
35
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
36
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1980 (AS 1980 1972).
37
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650).
38
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
39
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).
Invalidenversicherung 12
831.201
Art. 18
Wartezeiten im allgemeinen 1 Der Versicherte, der zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, hat für die Wartezeit
Anspruch auf Taggeld.40 2 Der Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber
vier Monate nach Eingang der Anmeldung.41 3 Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
Art. 19
Wartezeiten während der Arbeitsvermittlung 1 Der Versicherte hat für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter
Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggeld. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt.42 2 Versicherte, denen das Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.43
Art. 20
44
Erhält ein Versicherter, der wegen Invalidität seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben musste, an einem durch die IV-Stelle vermittelten neuen Arbeitsplatz während
einer dort erforderlichen Anlernzeit noch nicht das nach deren Abschluss zu erwartende Entgelt, so wird ihm während dieser Zeit, längstens aber für 180 Tage, das
Taggeld gewährt.
bis 45 Teilarbeitsfähige Nichterwerbstätige Nichterwerbstätigen Versicherten, die während der Eingliederung noch in ihrem
Aufgabenbereich tätig sein können, wird das halbe Taggeld gewährt, wenn sie mindestens zur Hälfte, jedoch zu weniger als zwei Dritteln arbeitsunfähig sind, und das
ganze Taggeld, wenn sie zu mindestens zwei Dritteln arbeitsunfähig sind.
40
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 1186).
41
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
42
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989
(AS 1988 1484).
43
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984
(AS 1983 912).
44
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
45
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).
IVV
13
831.201
ter 46 Taggeld und Invalidenrente 1 Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 1 IVG, das
niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die
Rente weitergewährt.
2 Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG,
das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der
Frist gemäss Artikel 47 Absatz 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einschliesslich
allfälliger Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.47 3 und 4 ...48.
quater 49
quinquies 50 Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung Versicherte, denen eine Entschädigung aufgrund des Bundesgesetzes vom 25. September 195251 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz52 (EOG) zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.
Art. 21
Bemessungsgrundlagen
1 Für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unterstützungszulagen
sind unter Vorbehalt von Artikel 24 Absätze 2 und 2bis IVG die Bestimmungen der
Verordnung vom 24. Dezember 195953 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar.54 2 Liegt die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre
zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte, wenn er
nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte.55 46
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).
47 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
48
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
49 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984 (AS 1984 1186).
50
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984
(AS 1983 912).
51
SR 834.1. Heute: BG über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee,
Zivildienst und Zivilschutz (EOG) 52
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989
(AS 1988 1484).
53
SR 834.11
54
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989
(AS 1988 1484).
55
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 1186).
Invalidenversicherung 14
831.201
3 Übt ein Versicherter während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird
das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen
mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Absätzen 1 und 2
massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Artikel 21bis Absatz 4 bleibt vorbehalten.56 57 4 ...58
bis 59 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in
gleichgestellten Fällen 1 Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie
von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des
monatlichen Durchschnittslohnes der Lehrlinge. Dieser wird aufgrund des Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik jährlich aktualisiert. Die Zuschläge nach
den Artikeln 24bis und 25 IVG sind in diesen Beträgen inbegriffen.60 2 Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung
abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld einschliesslich
Zuschläge gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen
Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
3 Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, erhalten das nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG zulässige Höchsttaggeld mit den vollen
Zuschlägen nach den Artikeln 24bis und 25 IVG.
4 Von dem nach den Absätzen 1-3 oder nach Artikel 20ter Absatz 2 ermittelten Taggeld werden abgezogen: a.61 ein Dreissigstel des monatlichen Erwerbseinkommens, das der Versicherte während der Ausbildung erzielt; b.
der nach Artikel 11 AHVV62 ermittelte Gegenwert der Verpflegung, wenn
diese von der Invalidenversicherung übernommen wird.
56
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (AS 1988 1484).
57
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
58
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456).
59
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 456). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.
60 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 60).
61
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 2925). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.
62
SR 831.101
IVV
15
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ter 63 Anspruch auf Unterstützungszulagen Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen von mehr als drei Kalendermonaten
geben Anspruch auf Unterstützungszulagen.
quater 64 Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz
1 IVG wird anerkannt, soweit sie von der versicherten Person schon vor der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme regelmässig erfüllt wurde oder, falls sie erst
während der Massnahme entsteht, von der versicherten Person voraussichtlich
regelmässig erfüllt wird.
quinquies 65 Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen 1 Als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gelten: a.
die Aufwendungen, welche die versicherte Person den Personen nach Artikel 23quinquies Absatz 1 IVG für ihren Lebensunterhalt in Geld oder Naturalien zukommen lässt; b.
der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, welche die versicherte Person zu
Gunsten solcher Personen leistet.
2 Lebt die versicherte Person mit unterhaltenen oder unterstützten Personen in
Hausgemeinschaft und stellt sie ihnen ihr Einkommen ganz oder zum Teil zur Verfügung, so sind ihre Zuwendungen auf höchstens 80 Prozent ihres ganzen Einkommens zu bewerten; davon ist der nach den Bestimmungen der AHVV66 ermittelte
Wert ihres Naturaleinkommens abzuziehen. Leben auch der Ehegatte oder Kinder
der versicherten Person in der Hausgemeinschaft, so sind die Abzüge entsprechend
zu erhöhen. Die Ausgleichskasse kann die Abzüge herabsetzen, falls die versicherte
Person und die von ihr unterhaltenen oder unterstützten Personen in sehr bescheidenen Verhältnissen leben.
3 Der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit ist von der Ausgleichskasse zu schätzen,
doch darf er auf höchstens 1270 Franken oder, falls die Arbeit zu Gunsten alter,
kranker oder gebrechlicher Personen geleistet wird, auf höchstens 1530 Franken im
Monat festgesetzt werden.
63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).
65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).
66 SR
831.101
Invalidenversicherung 16
831.201
sexies 67 Unterstützungsbedürftige Personen 1 Als der Unterstützung bedürftig gelten: a.68 Personen, denen die versicherte Person auf Grund eines Gerichtsurteils, eines Verwaltungsentscheides oder einer schriftlichen Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde Unterhaltsbeiträge nach den Artikeln 125-132
des Zivilgesetzbuches69 oder Unterstützungsbeiträge nach den Artikeln 328
und 329 des Zivilgesetzbuches zu leisten hat; b.
andere von der versicherten Person unterhaltene oder unterstützte Personen,
deren Einkommen im Monat 2540 Franken oder, falls sie mit der versicherten Person oder unter sich zusammenleben, die folgende Höhe nicht übersteigt: Fr.
1.
erste Person
2120
2.
zweite Person
1480
3.
jede weitere Person 850
2 Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Einkommen und Einkommensgrenzen mehrerer zusammenlebender unterhaltener oder unterstützter Personen zusammengerechnet. Einkommen und Einkommensgrenzen unterhalts- oder
unterstützungspflichtiger Personen, deren Verpflichtung jener der versicherten Person vorgeht, werden hinzugezählt; dabei geht die Unterhalts- der Unterstützungspflicht und die rechtliche der sittlichen Unterstützungspflicht vor.
3 Personen, denen zugemutet werden kann, den vollen Lebensunterhalt aus ihrem
Vermögen zu bestreiten, gelten nicht als unterstützungsbedürftig.
septies 70 Anrechenbares Einkommen 1 Als Einkommen im Sinne von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b gilt das gesamte reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensionen gemäss der letzten Veranlagung der direkten Bundessteuer oder einer entsprechenden kantonalen Steuerveranlagung ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge.
Das anrechenbare Einkommen vermindert sich um den Betrag der ausgewiesenen
Kosten, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit der unterhaltenen oder unterstützten Personen verursacht werden.
2 Fehlt eine Steuerveranlagung oder macht die versicherte Person geltend, die unterhaltene oder unterstützte Person erziele während der Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme ein abweichendes Einkommen, so stellt die Ausgleichskasse das
massgebende Einkommen fest. Die Artikel 11-18 der Verordnung vom 15. Januar 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).
68 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89).
69
SR 210
70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).
IVV
17
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197171 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gelten sinngemäss.
octies 72 Kürzung der Unterstützungszulage Die Unterstützungszulage ist zu kürzen, soweit sie: a.
die nach Artikel 21quinquies ermittelte, auf den Tag umgerechnete Unterhaltsoder Unterstützungsleistung der versicherten Person übersteigt; b.
in den Fällen von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit dem
Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen die Einkommensgrenzen übersteigt.
Art. 22
73
Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit
aufgerundeten Beträgen auf.
bis 74 Eingliederungszuschlag 1 Der Eingliederungszuschlag entspricht dem gemäss Artikel 11 AHVV75 ermittelten
Wert der Verpflegung und Unterkunft, für die der Versicherte während der Eingliederung selbst aufkommen muss.
2 Der Versicherte, dem die Versicherung freie Unterkunft gewährt, der aber während
der Eingliederung für Mietzinse aufkommen muss, hat Anspruch auf den Eingliederungszuschlag für Unterkunft.
ter 76 Zuschlag für alleinstehende Personen Der Zuschlag nach Artikel 24bis IVG beträgt 12 Franken im Tag.
71
SR 831.301
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).
73
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3133).
74
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
75
SR 831.101
76
Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 (AS 1987 1397). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1835).
Invalidenversicherung 18
831.201
F. Verschiedene Bestimmungen77
quater 78 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen 1 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit deren Erlöschen.
2 Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht
mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis
zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 AHVG79 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist.80 3 Die Artikel 6 Absatz 2 und 9 Absatz 3 IVG bleiben vorbehalten.
Art. 23
81
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und
Unfälle, die durch Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen verursacht wurden,
sofern diese von der IV-Stelle angeordnet oder aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung durchgeführt wurden.82 2 Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten bei Unfällen, die sich
im Verlauf von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen in einem Spital, einer
Schulungs- oder Eingliederungsstätte oder auf dem direkten Weg dorthin oder von
dort nach Hause ereignen.
3 Der Versicherte, der während einer voll zu Lasten der Versicherung gehenden stationären Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme in einem Spital oder einer
Eingliederungsstätte erkrankt, hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten während
längstens drei Wochen, sofern die Heilbehandlung in diesem Spital oder in dieser
Eingliederungsstätte durchgeführt wird.
4 Erhebt ein Versicherter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, deren Durchführung mit besonderen Gefahren verbunden ist, so kann die Versicherung einen
allfälligen späteren Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten gemäss Absatz 1 ausschliessen. Artikel 64 Absatz 4 ATSG bleibt vorbehalten.83 5 ...84
77 Ursprünglich vor Art. 23.
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89).
79 SR 831.10 80 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
81
Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).
82
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
83 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
84
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
IVV
19
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6 Besteht gemäss den Absätzen 1, 2 und 3 Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten,
so wird während der Heilbehandlung unter den gleichen Voraussetzungen wie während der Eingliederung ein Taggeld gewährt.
7 ...85
bis 86 Eingliederungsmassnahmen im Ausland
für obligatorisch Versicherte 1 Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als
unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen
fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige
Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden.
3 Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in
welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
ter 87 Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig
Versicherte
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Eingliederungsmassnahmen im Ausland, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die Massnahmen höchstwahrscheinlich dazu beitragen, dass die betroffene Person wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
2 Für Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr übernimmt die Versicherung die
Kosten für die im Ausland durchgeführten Massnahmen, wenn deren Erfolgsaussichten und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person dies rechtfertigen.
Art. 24
Wahlrecht und Verträge 1 Der Erlass von Zulassungsvorschriften gemäss Artikel 26bis Absatz 2 IVG wird
dem Departement übertragen.88 2 Die Verträge gemäss Artikel 27 IVG werden vom Bundesamt abgeschlossen.
3 Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen
Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Artikel 85
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
86
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89).
87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89).
88
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
Invalidenversicherung 20
831.201
26bis Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von
Artikel 27 Absatz 3 IVG.89 Dritter Abschnitt: Die Renten und die Hilflosenentschädigung A. Der Rentenanspruch I. Bemessung der Invalidität
Art. 25
Grundlagen90
1 Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG91 erhoben würden.
Nicht dazu gehören indessen:92 a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b.
Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen
beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann.
c.93 Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen gemäss EOG94 und Taggelder der Invalidenversicherung.
2 Die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind auf
Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen.
Art. 26
Versicherte ohne Ausbildung 1 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des
jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:95 89
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984
(AS 1983 912).
90
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
91 SR 831.10 92 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
93
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1088).
94
SR 834.1
95 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 60).
IVV
21
831.201
Nach Vollendung
von ... Altersjahren
Vor Vollendung
von ... Altersjahren
Prozentsatz
21
70
21
25
80
25
30
90
30
10096
2 Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im
Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.
bis 97 In Ausbildung begriffene Versicherte 1 Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind,
erfolgt gemäss Artikel 27 Absatz l, sofern ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann.
2 ...98
Art. 27
99
1 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 ATSG wird
für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert
sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
2 Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt
die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz. Als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen
Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.
bis 100 Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb
des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten 1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit
nach Artikel 27 festgelegt.101 In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit 96
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
97
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1986 43).
98
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650).
99 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
100
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1199).
101 Fassung der zwei ersten Sätze gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
Invalidenversicherung 22
831.201
beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und
der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen.
2 Ist anzunehmen, dass Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs
ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen.
II. Verschiedene Bestimmungen
Art. 28
Rente und Eingliederung 1 Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange der Versicherte sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und dafür ein Taggeld beanspruchen kann.102 2 ...103
3 Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt beim Wegfall der
Invalidenrente als überwiegend im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 IVG, wenn die
Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und
Verpflegung vollständig aufkommt.104
bis 105 Härtefall
1 Ein Härtefall im Sinne von Artikel 28 Absatz 1bis IVG liegt vor, wenn die vom
Bundesgesetz vom 19. März 1965106 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG
anrechenbaren Einnahmen übersteigen.107 2 Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das der Versicherte durch eine für
ihn zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Artikel 28 Absatz 2 IVG, wenn der Behinderte wegen seines
fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt
oder aus anderen nicht von ihm zu verantwortenden Gründen die ihm verbliebene
Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann.108 102
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 1186).
103
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984 (AS 1984 1186).
104
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).
105
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 912). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 1. Juli 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1088).
106
SR 831.30
107 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2951).
108
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
IVV
23
831.201
3 Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren
Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG. Dabei gelten die bundesrechtlichen
Höchstansätze. Artikel 14a ELV109 findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine
Anwendung.110
Art. 29
111
noch verschlechtern wird.
bis 112 Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht
dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden
bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Absatz 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
ter 113 Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden
Tagen voll arbeitsfähig war.
Art. 30
114
Arbeitslose, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen; b.
Personen, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.
bis 115 Getrennt lebende Ehegatten Im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 IVG leben Ehegatten getrennt, wenn: a.
der gemeinsame Haushalt richterlich aufgehoben wurde; 109
SR 831.301
110 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2951).
111
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
112
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
113
Ursprünglich Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
114
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 691).
115
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 691).
Invalidenversicherung 24
831.201
b.
eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist; c.
eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert
hat; oder
d.
glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern
wird.
Art. 31
116
Art. 32
117
Ermittlung
1 Die Artikel 50-53bis AHVV118 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der
Invalidenversicherung.
2 Die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaares nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG
richtet sich nach dem Anspruch des Ehegatten, welcher den höheren Invaliditätsgrad
aufweist.
bis 119 Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben
worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt
(Art. 28 IVG), so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind. Hat dessen Ehegatte in dieser
Zeit einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erworben oder ist er verstorben, so ist Artikel 29quinquies AHVG120 anwendbar.
Art. 33
121
IVG beträgt, wenn die invalide Person folgende Altersjahre vollendet hat: Prozent
weniger als 23
100
23
90
24
80
116
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 (AS 1982 1284).
117
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 691).
118
SR 831.101
119
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984
(AS 1983 912). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 691).
120
SR 831.10
121
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 691).
IVV
25
831.201
Prozent
25
70
26
60
27
50
28-29
40
30-31
30
32-34
20
35-38
10
39-45
5
mehr als 45
0
bis 122 Kürzung der Kinderrenten Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis
AHVV123.
ter 124 Rentenvorausberechnungen 1 Ist oder war eine Person versichert, kann sie die Invalidenrente unentgeltlich vorausberechnen lassen.
2 Die Artikel 59 und 60 AHVV125 sind anwendbar.
C. Die ausserordentlichen Renten
Art. 34
126
gilt Artikel 54bis AHVV127 sinngemäss.
122
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 691).
123
SR 831.101
124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2635).
125 SR
831.101
126
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 691).
127
SR 831.101
Invalidenversicherung 26
831.201
D. Die Hilflosenentschädigung
Art. 35
128
1 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats,
in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Der Anspruch besteht nicht, wenn sich der Versicherte zur Durchführung von
Massnahmen gemäss den Artikeln 12, 13, 16, 17, 19 oder 21 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Anstalt aufhält. Von dieser Einschränkung nicht betroffen sind Entschädigungen, die für eine Hilflosigkeit nach Artikel
36 Absatz 3 Buchstabe d ausgerichtet werden.129 130 3 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden
die Artikel 87-88bis Anwendung. 131 Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt der Berechtigte, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.
Art. 36
132
1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies
ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln
a.
in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a.
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b.
einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder 128
Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
129
Letzter Satz eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987
(AS 1987 456).
130
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 1186).
131 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
132
Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
IVV
27
831.201
c.133 einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d.134 wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter
gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Art. 37
135
Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades
80 Prozent, bei Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und bei Hilflosigkeit
leichteren Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss
Artikel 34 Absatz 2 AHVG136.
...137
Art. 38
138
Art. 39
139
E.140 Das Verhältnis zur Unfallversicherung
und zur Militärversicherung
bis 1 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und entsteht
später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der IV dem leistungspflichtigen Unfallversicherer.
2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflosenent133
Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).
134
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).
135
Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
136
SR 831.10
137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
138
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
139
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89).
140
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 1. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
Invalidenversicherung 28
831.201
schädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Unfall
erlitten hätte.
3 Der Versicherte, dem ein Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung für die
Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, hat keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.141 ...142
ter 143 Vierter Abschnitt: Die Organisation A.144 Die IV-Stellen I. Zuständigkeit
Art. 40
1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: a.
die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; b.
für im Ausland wohnende Versicherte unter Vorbehalt von Absatz 2 die IVStelle für Versicherte im Ausland.
2 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern
ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
3 Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten.
4 Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige IV-Stelle.
141 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
142 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
143
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Aufgehoben durch
Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
144
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
IVV
29
831.201
II. Aufgaben
Art. 41
1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:145 a.
die Entgegennahme, Kontrolle und Registrierung der Anmeldungen; b.
die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen von Versicherten, Behörden und Drittpersonen (Art. 77); c.
die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen an die zuständige
Ausgleichskasse;
d.146 den Erlass der Mitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheide sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; e.
die Kontrolle über die Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen; f.
die Mitwirkung bei der sozialen Eingliederung zur Sicherung des Arbeitsplatzes; g.
die Auskunftserteilung; h.
die Aufbewahrung der IV-Akten; i.
die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden; k.147 die Bemessung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 2c Buchstabe b ELG148 beanspruchen.
2 Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen führen zudem, in Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern, eine Liste offener Arbeitsstellen in ihrem Tätigkeitsgebiet.
3 Das Bundesamt stellt sicher, dass die kantonalen und gemeinsamen IV-Stellen
über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Dienste verfügen.
145
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 691).
146 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
147
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 691).
148
SR 831.30
Invalidenversicherung 30
831.201
III. Finanzielles
Art. 42
Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die
Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.
IV. IV-Stelle für Versicherte im Ausland
Art. 43
1 Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Departement für
auswärtige Angelegenheiten die erforderlichen organisatorischen Vorschriften.
B.149 Die Ausgleichskassen
Art. 44
Zuständigkeit
Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung
von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 122-125bis
AHVV150 sinngemäss anwendbar.
Art. 45
Kassenwechsel
1 Für den Wechsel der für die Berechnung und Auszahlung von Taggeldern, Renten
und Hilflosenentschädigungen zuständigen Ausgleichskasse ist Artikel 125
AHVV151 sinngemäss anwendbar.
2 Wird eine Rente der Invalidenversicherung durch eine solche der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelöst, so geht auch die Zuständigkeit für die Festsetzung
der Leistungen und für den Erlass von Verfügungen von der IV-Stelle auf die Ausgleichskasse über, welche bisher für die Rentenauszahlung zuständig war.
Art. 46
Streitigkeiten über die Zuständigkeit Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das Bundesamt die zuständige Ausgleichskasse.
149
Ursprünglich nach Art. 42. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992
(AS 1992 1251).
150
SR 831.101
151
SR 831.101
IVV
31
831.201
Art. 47-64
Aufgehoben
Fünfter Abschnitt: Das Verfahren A. Die Anmeldung
Art. 65
Anmeldeformular und Beilagen 1 Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich auf amtlichem
Formular anzumelden und eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu
erteilen.152
2 Das Anmeldeformular kann bei den vom Bundesamt bezeichneten Stellen unentgeltlich bezogen werden.
3 Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizulegen.153
Art. 66
154
1 Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher
Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen
oder dauernd betreuen.
2 Ist der Versicherte urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter andere Personen gegenüber den Organen der Versicherung von der Schweigepflicht befreien,
soweit dies zur Abklärung des Anspruchs oder für den Rückgriff auf haftpflichtige
Dritte erforderlich ist. Ist kein gesetzlicher Vertreter bestimmt, so steht diese Befugnis auch der betreuenden Person zu, die den Anspruch geltend macht.
Art. 67
155
1 Die Anmeldung ist bei der nach Artikel 40 zuständigen IV-Stelle einzureichen.
2 Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben
das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zuständige IV-Stelle weiterzuleiten.
3 Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur
Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle übergeben werden.
152
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
153
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
154
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984
(AS 1983 912). Diese Änderung ersetzt jene gemäss Art. 144 der V vom 20. Dez. 1982
über die Unfallversicherung (SR 832.202).
155
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
Invalidenversicherung 32
831.201
Art. 68
156 Publikationen Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen haben in Zusammenarbeit mit den
kantonalen Ausgleichskassen mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf
die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.
B. Die Abklärung der Verhältnisse
Art. 69
157
1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen
Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeitsund Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte
verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie
Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...158 3 Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Die Aufgebote sind mindestens zehn Tage vorher zuzustellen.
4 Die IV-Stellen selber dürfen keine ärztlichen Untersuchungen bei Versicherten
vornehmen. Jedoch kann das Bundesamt IV-Stellen, die im Rahmen zeitlich befristeter Pilotversuche gemeinsame ärztliche Dienste zur Prüfung der medizinischen
Anspruchsvoraussetzungen einrichten, die Befugnis zur ärztlichen Untersuchung bei
Versicherten innerhalb dieser Dienste erteilen.159
Art. 70
160
Art. 71
161
Art. 72
162
156
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
157
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
158 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
159 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes 160
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
161 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
162
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
IVV
33
831.201
bis 163 Medizinische Abklärungsstellen Das Bundesamt trifft mit Spitälern oder anderen geeigneten Stellen Vereinbarungen
über die Errichtung von medizinischen Abklärungsstellen, welche die zur Beurteilung von Leistungsansprüchen erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen. Es regelt Organisation und Aufgaben dieser Stellen und die Kostenvergütung.
Art. 73
164
bis 165 C. Die Festsetzung der Leistungen
Art. 74
166
Beschlussfassung
Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle über
die Leistungsbegehren.
bis
ter 167 Leistungszusprache ohne Verfügung Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren
der Versicherten vollumfänglich entsprochen, können folgende Leistungen ohne
Erlass einer Verfügung zugesprochen oder weiterausgerichtet werden (Art. 58 IVG): a.
medizinische Massnahmen; b.
Massnahmen beruflicher Art; c.
Massnahmen für die Sonderschulung (Art. 19 IVG) und die Betreuung hilfloser Minderjähriger (Art. 20 IVG); d.
Hilfsmittel;
e.
Vergütung von Reisekosten; f.
Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung
der Verhältnisse festgestellt wurde.
163
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 420).
164 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
166
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
167
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
Invalidenversicherung 34
831.201
quater 168 Mitteilung der Beschlüsse Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten
schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
Art. 75
169
Art. 76
170
Zustellung der Verfügung 1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:171 a.
dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter; b.172 der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird; c.
der zuständigen Ausgleichskasse, sofern eine Geldleistung verfügt worden
ist;
d.
der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über
Renten oder Hilflosenentschädigungen handelt; e.173 dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden; f.
den Durchführungsstellen; g.
dem Arzt, der, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung einen Arztbericht oder ein Gutachten erstellt hat, wenn er ausdrücklich
die Zustellung der Verfügung verlangt und der Versicherte zugestimmt hat; h.174 dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
i.175 der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt.
Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an diejenige Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei
welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
168
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
169 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
170
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
171 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
172 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
173 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
174 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
IVV
35
831.201
2 Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV176 sinngemäss.
Art. 77
177
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen
die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
D. Die Ausrichtung der Leistungen178 I. Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen, Reisekosten
Art. 78
179
1 Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten von Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle
bestimmt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten bereits durchgeführter Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 48 Absatz 2 IVG.180 2 ...181
3 Die Kosten von Abklärungsmassnahmen werden von der Versicherung getragen,
wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer
solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. ...182.183 4 Die Kosten der Eingliederungsmassnahmen, mit Ausnahme der Taggelder, sowie
die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleiben die Artikel 79bis, 94 und 95.184 5 Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.
6 Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet
würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.
176
SR 831.101
177
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
178
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
179
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
180
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
181
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
182 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
183
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
184
Fassung von Satz 2 gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1594).
Invalidenversicherung 36
831.201
7 Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem
Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder
Bankkonto beglichen.185
Art. 79
186
1 Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können die Rechnungen für
Kosten nach Artikel 78: a.
mit elektronischer Datenübermittlung an die Zentrale Ausgleichsstelle senden; oder b.
bei der zuständigen IV-Stelle einreichen, welche die Rechnungen an die
Zentrale Ausgleichsstelle weiterleitet.
2 Die Rechnungen werden von der IV-Stelle auf ihre Berechtigung und von der
Zentralen Ausgleichsstelle auf ihre Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen
überprüft. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle.
3 Die für die Überprüfung notwendigen Angaben werden von der IV-Stelle an die
Zentrale Ausgleichsstelle bzw. von der Zentralen Ausgleichsstelle an die IV-Stelle
elektronisch übermittelt.
4 Ist eine Rechnung streitig oder muss eine Rückerstattungsforderung geltend gemacht werden, erlässt die IV-Stelle die erforderlichen Verfügungen.
5 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Rechnungsstellung, die Übermittlung,
die Prüfung und die Bezahlung der Rechnungen.
bis 187 Besondere Zuständigkeitsregelung Das Bundesamt kann die Kontrolle der Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen
und die Kostenvergütung für bestimmte Leistungen den IV-Stellen übertragen.
185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 912). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
186
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1998, in Kraft seit 15. Aug. 1998
(AS 1998 1839).
187
Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
IVV
37
831.201
II. Taggelder
Art. 80
Auszahlung
1 Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder
Artikel 20 Absatz 2 AHVG188.189 In bestimmten Fällen kann das Bundesamt die
Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen.190 2 Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten.191 3 ...192
Art. 81
193
1 Die Stelle oder Person, bei der sich der Versicherte der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, hat der IV-Stelle die Zahl der Tage,
für welche ein Anspruch auf Taggeld besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch die zuständige
IV-Stelle bescheinigt. Ist der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so holt die zuständige IV-Stelle hierüber ein ärztliches Zeugnis ein.
2 Die Bescheinigung ist jeweils vor dem Auszahlungstermin auszustellen. Nach Abschluss der Massnahme oder nach Ablauf der Zeit, für die der Anspruch auf Taggeld
besteht, ist die Bescheinigung ohne Verzug der IV-Stelle zuzustellen.
bis 194 Beitragsabrechnung
Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre
Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 21a
und 21b EOV195 sinngemäss. Artikel 21a Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss
anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).
188 SR
831.10
189 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
190
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).
191
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 456).
192
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 691).
193
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
194
Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 (AS 1987 1397). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1851).
195 SR
834.11
Invalidenversicherung 38
831.201
III. Renten und Hilflosenentschädigungen
Art. 82
196
Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV197 sinngemäss.
Art. 83
Sichernde Massnahmen
1 Artikel 74 AHVV198 ist für Renten und Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
2 Die Ausgleichskassen haben sich ausserdem periodisch zu vergewissern, ob die
wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Invalidenrenten
in Härtefällen erfüllt sind.199 IV. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 84
200
Art. 85
Nachzahlung und Rückerstattung 1 Artikel 77 AHVV201 ist für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von
Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar. Die Verjährung und Verwirkung
des Nachzahlungsanspruches gemäss Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten.
2 Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass
eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung von
dem der neuen Verfügung folgenden Monat an vorzunehmen. Für Renten und Hilflosenentschädigungen gilt Artikel 88bis Absatz 2.202 3 Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis
AHVV203 sinngemäss.204 196
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3721).
197
SR 831.101
198
SR 831.101
199
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 691).
200
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
201
SR 831.101
202
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
203
SR 831.101
204
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
IVV
39
831.201
bis 205 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte 1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen,
öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in
der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser
Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird.
Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG206. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der
Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend
zu machen.207
2 Als Vorschussleistungen gelten: a.
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die
bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus
dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge
der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
3 Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
E. Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung
Art. 86
208
Art. 87
Revisionsgründe
1 ...209
2 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine
mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades bei der
Festsetzung der Rente oder Hilflosenentschädigung auf einen bestimmten Termin in
Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen
angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität oder
der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen.210 205
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 2925).
206
SR 831.10
207 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2581).
208 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
209 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
210
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
Invalidenversicherung 40
831.201
3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich
der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.211 4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllt sind.
Art. 88
Verfahren
1 Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang
des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes
wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.212 2 ...213
3 Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen Ausgleichskasse
bekannt. Die IV-Stelle erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.214 4 Die Artikel 66 und 69-76 sind sinngemäss anwendbar.
a215 Änderung des Anspruchs 1 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit
ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
bis 216 Wirkung
1 Die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt frühestens: a.
sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das
Revisionsbegehren gestellt wurde; 211 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
212
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
213
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
214
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
215
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
216
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
IVV
41
831.201
b.
bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen
Monat an;
c.
falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des
Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.217 2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt: a.218 frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b.
rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn
die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass
der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Sechster Abschnitt:219 Das Verhältnis zur Krankenversicherung
ter 220 Meldungen an die Krankenversicherer nach Art. 11 KVG Die zuständigen IV-Stellen haben die Versicherten der Krankenversicherer nach
Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994221 über die Krankenversicherung
(KVG) - (im folgenden Krankenversicherer genannt), die Anspruch auf medizinische Massnahmen der Versicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern
oder einer Verbindungsstelle zu melden.
quater 222 Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerde
recht der Krankenversicherer 1 Hat ein Krankenversicherer der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für einen ihr gemeldeten Versicherten Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, so ist dem Krankenversicherer die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.
2 und 3 ...223
217
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
218
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).
219
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
220
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
221
SR 832.10
222
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).
223 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
Invalidenversicherung 42
831.201
quinquies 224 Siebenter Abschnitt:225 Verschiedene Bestimmungen
Art. 89
226
die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205214 AHVV227 sinngemäss anwendbar.
bis 228
ter 229
Art. 90
230
Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der
Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden
Mehrkosten selbst zu tragen.
2 Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für
Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf
die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihm die daraus
entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für
Fahrten im Ortskreis.
3 Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten,
insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet.231 224 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
225
Numerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
226
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
227
SR 831.101
228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 3038). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721).
229
Ursprünglich Art. 89bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 456).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2907).
230 Fassung
gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
231
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977
(AS 1976 2650).
IVV
43
831.201
4 Das Zehrgeld beträgt: Fr.
a.
bei einer Abwesenheit vom Wohnort
von fünf bis acht Stunden 11.50 je Tag;
b.
bei einer Abwesenheit vom Wohnort
von mehr als acht Stunden 19.- je Tag;
c.
für auswärtiges Übernachten 37.50 je Nacht.232
5 Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das
Bundesamt bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.
bis 233 Reisekosten im Ausland Die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom
Ausland nach dem Inland und im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.
Art. 91
234
Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981235 über die Unfallversicherung
aus.
2 Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen
Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im
Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland
setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.
3 Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die: a.
Alters- und Hinterlassenenversicherung; b.
Invalidenversicherung; c.
Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz; d.
Arbeitslosenversicherung.
232
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992
(AS 1991 2116).
233
Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
234
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).
235 SR
832.20
Invalidenversicherung 44
831.201
Art. 92
236
1 Die Aufsicht gemäss Artikel 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen
Auftrag durch das Bundesamt ausgeübt. Das Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen.
2 Das Bundesamt stellt die Schulung des Fachpersonals der IV-Stellen sicher.
3 Das Bundesamt überprüft periodisch die Geschäftsführung der IV-Stellen und
sorgt für die Behebung festgestellter Mängel.
4 Die IV-Stellen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten.
bis 237 Administrative und finanzielle Aufsicht 1 Das Bundesamt übt die administrative und finanzielle Aufsicht über die IV- Stellen
in allgemeiner und besonderer Hinsicht aus.
2 Es übt die allgemeine Aufsicht aus durch die Genehmigung: a.
der Reglemente und der Organisation der IV-Stellen; b.
des Stellenplanes mit der Endeinstufung des Personals; die Einstufung richtet sich:
1.
für das Personal der kantonalen IV-Stellen nach den kantonalen Vorschriften, 2.
für das Personal der gemeinsamen IV-Stellen nach den Vorschriften
des Kantons, in welchem diese ihren Sitz haben, 3.
für das Personal der IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach den
Vorschriften für das Bundespersonal.
3 Das Bundesamt übt die besondere Aufsicht aus durch: a.
die Überprüfung und Genehmigung des Voranschlages der IV-Stellen für
das nächstfolgende Jahr; dieser ist dem Bundesamt jeweils bis zum 30. September einzureichen; b.
die Genehmigung der Kostenaufstellung.
4 Für die finanzielle und administrative Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.
Art. 93
238
1 Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in welchem
die IV-Stelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse geführt.
236
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
237
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
238
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
IVV
45
831.201
2 Die Ausgleichskasse führt eine für die IV-Stelle eigene Rechnung. Das Bundesamt
erlässt dazu Weisungen.
3 Die Ausgleichskasse muss dem Bundesamt die für die Ausübung der besonderen
Aufsicht über die IV-Stellen nach Artikel 92bis Absatz 3 erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung stellen.239
bis 240 Kostenvergütung
1 Anrechenbar sind Kosten, die den IV-Stellen aus einer rationell geführten Verwaltung der Versicherung entstehen. Das Bundesamt entscheidet im Einzelfall über die
zu vergütenden Kosten.
2 Die Ausgleichskasse wird für Aufgaben, die sie für die Invalidenversicherung
wahrnimmt, entschädigt.
ter 241 Betriebsräume für die Durchführungsorgane 1 Der Bund kann im Namen der Invalidenversicherung für die Durchführungsorgane
der Versicherung die notwendigen Betriebsräume zu Lasten der laufenden IV-Rechnung erwerben oder erstellen, wenn sich daraus längerfristig Einsparungen bei den
Betriebskosten ergeben.242 2 Die Verbuchung des Erwerbs und die Aufnahme der Betriebsräume in die IVRechnung obliegt dem Bundesamt und der Eidgenössischen Finanzverwaltung
(Zentrale Ausgleichsstelle).243 3 Im übrigen gelten für den Erwerb oder die Erstellung von Betriebsräumen durch
den Bund die allgemeinen Vorschriften, insbesondere jene der Delegationsverordnung vom 28. März 1990244 und der Bauverordnung vom 18. Dezember 1991245.
Art. 94
246
Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge nach den gleichen Ansätzen wie in
der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Departement festgesetzt.
239 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89).
240
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
241
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
242 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).
243 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).
244
[AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang
Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2. AS 2001 267
Art. 32 Bst. c]
245
[AS 1992 366, 1997 2779 Ziff. II 6, 1999 1167 Anhang Ziff. 1 Bst. a]. Siehe heute die V
vom 14. Dez. 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
(SR 172.010.21).
246
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
Invalidenversicherung 46
831.201
Art. 95
Kosten der Spezialstellen 1 Spezialisten (Art. 59 Abs. 2 IVG), die von einer IV-Stelle beigezogen werden,
haben dieser zu Handen des Bundesamtes eine Bescheinigung über die Erledigung
des Auftrags einzureichen.247 2 ...248
3 Das Bundesamt setzt die Vergütung fest. Sie wird vorbehältlich Absatz 4 durch die
Zentrale Ausgleichsstelle ausbezahlt.249 4 Das Bundesamt kann die Kontrolle der Bescheinigungen und die Auszahlung der
Vergütungen den IV-Stellen übertragen.250 Achter Abschnitt251: Die Förderung der Invalidenhilfe A. Die Beiträge an Institutionen für Invalide I. Beiträge an Arbeitsämter, Berufsberatungsstellen und Spezialstellen Art. 96-98252
II. Baubeiträge
Art. 99
Eingliederungsstätten und Anstalten 1 Beiträge werden an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten gewährt, sofern diese: a.253 wenigstens in der Hälfte der Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage Eingliederungsmassnahmen der Versicherung durchführen.
Sonderschulen haben mindestens in einem Drittel der Fälle oder während
eines Drittels der gesamten Aufenthaltstage Sonderschulmassnahmen der
Versicherung durchzuführen; b.
für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Versicherung allgemein einem Bedürfnis entsprechen; c.
allen Personen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter, Geschlecht
und Invalidität erfüllen, offenstehen und keinen Gewinn anstreben; d.
unter fachkundiger Leitung stehen.
247
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
248
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
249
Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1594).
250
Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
251
Numerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
252
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 (AS 1987 1088).
253
Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).
IVV
47
831.201
2 Beiträge werden ebenfalls gewährt, wenn die Anstalt oder Werkstätte die Eingliederungsmassnahmen nur in einer Abteilung durchführt, sofern die Voraussetzungen
gemäss Absatz 1 für die betreffende Abteilung erfüllt sind.254 3 Die Beiträge betragen höchstens einen Drittel der anrechenbaren Kosten.255
Art. 100
256
Tagesstätten257
1 Beiträge werden gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von
öffentlichen und gemeinnützigen privaten a.258 Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen überwiegend Invalide beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen
keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder beruflich nicht eingliederungsfähig sind. Sie müssen hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den
Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und ihnen eine sinnvolle Tätigkeit
ermöglichen. Ausnahmsweise können Werkstätten, die nicht dauernd überwiegend Invalide beschäftigen, Beiträge gewährt werden, wenn ihr Beschäftigungskonzept in besonderem Masse auch auf Invalide ausgerichtet ist; b.259 Wohnheimen, die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienen. Sie müssen hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und deren Eingliederung, Berufsausübung oder Beschäftigung sowie eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen oder erleichtern. Ausnahmsweise können Wohnheimen, die nicht überwiegend der
Unterbringung von Invaliden dienen, Beiträge gewährt werden, wenn ihr
Betreuungskonzept in besonderem Masse auch auf Invalide ausgerichtet ist; c.260 Wohnheimen, die überwiegend der vorübergehenden Unterbringung von Invaliden zu Freizeitzwecken dienen und hinsichtlich Verkehrslage und
Ausstattung den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen; d.261 Tagesstätten, die überwiegend Invalide aufnehmen und ihnen erlauben, Gemeinschaft zu pflegen und an den für sie organisierten Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen.
254
Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1594).
255
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 der V 2 vom 29. Nov. 1995 über die
Sanierungsmassnahmen 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5518).
256
Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2507).
257
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).
258 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89).
259
Fassung gemäss Ziff I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2927).
260
Fassung gemäss Ziff I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 2927).
261
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983
(AS 1982 1984). Fassung gemäss Ziff I der V vom 30. Okt. 1996, in Kraft seit
1. Jan. 1997 (AS 1996 2927).
Invalidenversicherung 48
831.201
1bis Beiträge können auch an Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d, die
nicht überwiegend Invalide betreuen, gewährt werden, sofern sie nach Artikel 104ter
ausgerichtet werden.262 2 Die Beiträge betragen höchstens: a.263 für Werkstätten und Wohnheime nach Absatz 1 Buchstaben a und b einen Drittel der anrechenbaren Kosten; b.264 ein Viertel der anrechenbaren Kosten für Wohnheime und Tagesstätten gemäss Absatz 1 Buchstaben c und d.
3 Beiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf für die in Absatz 1 genannten Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten nachweist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.265
Art. 101
Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind bei sämtlichen Institutionen nach den Artikeln 99 und 100 die
Kosten:
a.
des Erwerbs von Liegenschaften, mit Ausnahme des Landerwerbs; b.
der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten; c.
der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen im Zusammenhang mit der
Schaffung neuer, zusätzlicher oder konzeptionell neuer Plätze, die in der
Bedarfsplanung enthalten sind.266 1bis Bei bestehenden Institutionen nach den Artikeln 99 und 100 Absatz 1 Buchstabe a sind auch die Kosten der Erneuerung und Ergänzung von Einrichtungen anrechenbar. Die dadurch verursachten Auslagen werden jedoch nur in dem Ausmass
berücksichtigt, als die Kosten pro Gegenstand die vom Departement festgelegte
Limite erreichen.267
2 Aufwendungen, die nur teilweise den in den Artikeln 99 und 100 genannten Zwecken dienen, werden anteilsmässig berücksichtigt.
3 Die Kosten für die Schaffung dezentral ausgelagerter Arbeitsplätze von Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht als anrechenbare Kosten.268 262 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1374).
263
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 der V 2 vom 29. Nov. 1995 über die Sanierungsmassnahmen 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5518).
264
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).
265
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 1996, in Kraft seit 1. April 1996
(AS 1996 1005).
266
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3133).
267
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1996 3133).
268 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89).
IVV
49
831.201
Art. 102
269
zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen. Diese prüft sie hinsichtlich
des Bedarfs und leitet die Gesuche mit einem begründeten Antrag an das Bundesamt
weiter. Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die erforderlichen Unterlagen.270 2 Das Bundesamt prüft die Gesuche, insbesondere in bezug auf Bedürfnis, Eignung
und Dringlichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen. Die bauliche Beurteilung erfolgt durch das Bundesamt für Bauten und Logistik271. Überdies
können Sachverständige beigezogen werden.
Art. 103
272
1 Beiträge werden grundsätzlich nur dann ausgerichtet, wenn sie vor dem Erwerb der
Liegenschaft, vor der Errichtung, dem Ausbau und der Erneuerung von Bauten oder
vor der Anschaffung von Einrichtungen vom Bundesamt verfügt worden sind. Eine
vorgängige Verfügung ist nicht erforderlich, wenn das Abwarten der Verfügung mit
schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist oder wenn kleinere Investitionen getätigt werden.
2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind.
3 Die Verfügung der Beiträge erfolgt unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung
durch das Bundesamt. In besonderen Fällen kann der Beitrag, wenn die beteiligten
Parteien diesem Vorgehen zustimmen, bereits in der Verfügung festgelegt werden.
In diesem Fall können die Entwicklung des Baukostenindexes und unerlässliche
Projektänderungen während der Bauzeit vorbehalten werden.
4 Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen
verbunden werden.
Art. 104
Abrechnung und Auszahlung 1 Nach Ausführung des Projektes ist eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und Zahlungsbelegen dem Bundesamt einzureichen.
2 Auf Grund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten wird der Beitrag endgültig
festgesetzt und ausbezahlt.
269
Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1594).
270
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 1996, in Kraft seit 1. April 1996
(AS 1996 1005).
271
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
272 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1374).
Invalidenversicherung 50
831.201
bis 273 Rückerstattung der Beiträge 1 Werden Bauten vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung zweckentfremdet oder auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft übertragen, so sind die
Beiträge zurückzuerstatten. Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro Jahr
bestimmungsgemässer Verwendung um 4 Prozent.274 2 Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der
Entfremdung geltend zu machen.
3 ...275
ter 276 Leistungsvertrag 1 Das Bundesamt kann den Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b
und d sowie Absatz 1bis Beiträge aufgrund eines auf höchstens drei Jahre befristeten
Leistungsvertrages über die anrechenbaren Leistungen gewähren.
2 Das Bundesamt kann die Beiträge dem Kanton auszahlen, sofern: a.
der betreffende Kanton, die anspruchsberechtigte Institution und alle anderen zur selben Kategorie gehörenden Institutionen in diesem Kanton, die in
Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d aufgeführt sind und die gleiche
Gruppe von Invaliden betreuen, diesem Vorgehen zustimmen; und b.
der betreffende Kanton sich gegenüber dem Bundesamt verpflichtet, der anspruchsberechtigten Institution den voraussichtlichen Beitrag vorschussweise auszuzahlen und die zinslose Rückerstattung bis zur Höhe des tatsächlich der Institution gewährten Beitrages beim Bundesamt geltend zu
machen.
3 Bei Institutionen, die nicht überwiegend Invalide betreuen, richtet sich die Auszahlung der Beiträge zwingend nach Absatz 2.
4 Das Departement erlässt Richtlinien über die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 2.
273
Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1594).
274
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 3038).
275
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 (AS 1997 3038).
276
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 1374).
IVV
51
831.201
III. Betriebsbeiträge
Art. 105
277
von Artikel 99 erfüllen, gewährt, sofern die auf Eingliederungsmassnahmen der
Versicherung entfallenden Betriebskosten nicht durch die Vergütungen gemäss den
Artikeln 12-20 IVG und bei Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung Minderjähriger durch die von der Versicherung vorausgesetzte Kostenbeteiligung der Kantone, Gemeinden und Eltern gedeckt werden.
2 Für die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 30 Franken an die Sonderschulen und bis zu 15 Franken an die übrigen Eingliederungsstätten für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag einer versicherten Person geleistet.278 Bleiben
dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so leistet die Versicherung einen zusätzlichen
Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 10 Franken für jeden Tag.279 3 Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Aufenthalts- oder Schultage
durch einen Verrechnungszuschlag erhöht werden, wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder zur Abgeltung der Kosten für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art nach Artikel 8ter Absatz 2 sowie für Beratungs-, Stütz- und Fördermassnahmen bei Versicherten nach Artikel 8
Absatz 4 Buchstaben b, c und d, die die Volksschule besuchen. Das Bundesamt erlässt hierzu Richtlinien.280
Art. 106
281
Wohnheime;Tagesstätten: Anspruch auf Beiträge 282 1 Betriebsbeiträge werden den Werkstätten, welche die Voraussetzungen von Artikel
100 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Beschäftigung von
Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen.
2 Betriebsbeiträge werden den Wohnheimen, welche die Voraussetzungen von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, gewährt, soweit ihnen aus der Unterbringung
von Invaliden zusätzliche Betriebskosten entstehen und diese nicht durch individuelle Leistungen der Versicherung sowie durch zweckgebundene Leistungen der
öffentlichen Hand gedeckt werden können.283 277
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
278 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 3038).
279 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2181).
280
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3133).
281
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
282
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2181).
283
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973
(AS 1972 2507).
Invalidenversicherung 52
831.201
3 Die Beiträge werden jenen Tagesstätten zugesichert, welche die Voraussetzungen
von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d hinsichtlich der zusätzlichen, durch die Organisation der Freizeitgestaltung für die Invaliden verursachten Betriebskosten erfüllen.284 3bis Betriebsbeiträge können auch an Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, die nicht überwiegend Invalide betreuen, gewährt werden, sofern
sie nach Artikel 107bis ausgerichtet werden.285 4 Betriebsbeiträge werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine kantonale
oder interkantonale Planung den spezifischen Bedarf nachweist. Das Departement
regelt das Verfahren und die Genehmigungskriterien.286 5 ...287
bis 288 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider; Wohnheime; Tagesstätten: Höhe der Beiträge 1 Der Betriebsbeitrag an eine Institution entspricht den anrechenbaren zusätzlichen
Betriebskosten nach Artikel 106 Absätze 1-3, darf jedoch den anrechenbaren Ausgabenüberschuss nicht übersteigen. Er entspricht höchstens dem für das Betriebsjahr
2000 bezahlten Betriebsbeitrag zuzüglich eines Teuerungszuschlags und eines allfälligen Zuschlags nach Absatz 2. Die für vergleichbare Institutionen festgelegte
Beitragslimite nach Absatz 3 darf dabei nicht überschritten werden.
2 Das Bundesamt kann Institutionen einen Platzzuschlag oder einen Betreuungszuschlag gewähren. Der Platzzuschlag wird für neue Plätze ausgerichtet, sofern deren Bedarf aufgrund der Bedarfsplanung nach Artikel 106 Absatz 4 nachgewiesen
ist. Der Betreuungszuschlag wird an Institutionen ausgerichtet, die ihre Leistung
zweckmässig und wirtschaftlich erbringen und Invalide betreuen, deren Gesundheitszustand sich seit dem Jahr 2000 nachweislich so verändert hat, dass diese eine
erheblich intensivere Betreuung benötigen. Das Departement erlässt die nötigen
Vollzugsbestimmungen.
3 Das Departement legt die maximal zulässigen Beitragslimiten unter Berücksichtigung der Behinderung und der notwendiger Betreuungsintensität der betreuten Invaliden fest. Die oberste Grenze für diese Beitragslimiten beträgt: a.
für Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a: 17 Franken pro bezahlte Arbeitsstunde; b.
für Wohnheime nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b: 155 Franken pro
Tag, an dem eine invalide Person im Wohnheim untergebracht ist; 284
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983
(AS 1982 1284).
285 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1374).
286 Ursprünglich Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2181).
287
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Febr. 1996 (AS 1996 1005). Aufgehoben durch
Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2181).
288 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2181). Siehe auch die Schlussbestimmungen vom 2. Juli 2003.
IVV
53
831.201
c.
für Tagesstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d: 125 Franken pro
Tag, an dem eine invalide Person sich mindestens fünf Stunden nacheinander in der Tagesstätte aufhält.
4 Die Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten nach
Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Beiträge, die für interne Arbeitsplätze
ausgerichtet würden, nicht übersteigen. Sie werden im Rahmen von Leistungsverträgen nach Artikel 107bis Absatz 1 vereinbart. Das Departement erlässt die nötigen
Vollzugsbestimmungen.
Art. 107
289
1 Die Betriebsbeiträge werden nach Vorliegen der revidierten Jahresrechnung ausgerichtet.
2 Die Beitragsgesuche sind dem Bundesamt innert sechs Monaten nach Ablauf des
Rechnungsjahres einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist
vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der
auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel
und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
3 Das Bundesamt prüft die Beitragsgesuche und legt die anrechenbaren Kosten sowie die Höhe der Beiträge fest. Die Ausrichtung der Beiträge kann an Bedingungen
geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
4 Die Gesuche um einen Platzzuschlag sind im Rahmen der Bedarfsplanung nach
Artikel 106 Absatz 4 einzureichen. Die Gesuche um einen Betreuungszuschlag sind
der zuständigen Behörde des Standortkantons einzureichen. Diese prüft sie hinsichtlich des Bedarfs und leitet sie mit einem begründeten Antrag an das Bundesamt
weiter. Die Gesuche um den Betreuungszuschlag und die entsprechenden Anträge
des Standortkantons müssen bis Ende September des Vorjahres beim Bundesamt
eintreffen.290
5 Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Betriebsbeiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in den Betrieb und die Buchhaltung zu gewähren.291
bis 292 Leistungsvertrag 1 Das Bundesamt kann den Institutionen nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b
und d sowie Absatz 1bis Betriebsbeiträge aufgrund eines auf höchstens drei Jahre
befristeten Leistungsvertrages über die anrechenbaren Leistungen gewähren.
289 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1374).
290 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2181). Siehe auch die Schlussbestimmungen vom 2. Juli 2003.
291 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2181).
292 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1374).
Invalidenversicherung 54
831.201
2 Das Bundesamt kann die Betriebsbeiträge dem Kanton auszahlen, sofern: a.
der betreffende Kanton, die anspruchsberechtigte Institution und alle anderen zur selben Kategorie gehörenden Institutionen in diesem Kanton, die in
Artikel 100 Absatz 1 Buchstaben a, b oder d aufgeführt sind und die gleiche
Gruppe von Invaliden betreuen, diesem Vorgehen zustimmen; und b.
der betreffende Kanton sich gegenüber dem Bundesamt verpflichtet, der anspruchsberechtigten Institution den voraussichtlichen Beitrag vorschussweise auszuzahlen und die zinslose Rückerstattung bis zur Höhe des tatsächlich der Institution gewährten Beitrages beim Bundesamt geltend zu
machen.
3 Bei Institutionen, die nicht überwiegend Invalide betreuen, richtet sich die Auszahlung der Betriebsbeiträge zwingend nach Absatz 2.
4 Das Departement erlässt Richtlinien über die Einzelheiten des Verfahrens nach
Absatz 2.
B. Die Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe
und an Ausbildungsstätten für Fachpersonal I. Dachorganisationen
Art. 108
293
1 Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenhilfe
für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im
Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in
einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der
Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen.
2 Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge
auf höchstens drei Jahre über die anrechenbaren Leistungen ab. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, erlässt das Bundesamt eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung.
bis 294 Anrechenbare Leistungen 1
Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet:
a.
Beratung und Betreuung von Invaliden oder deren Angehörigen; b.
Kurse für Invalide oder deren Angehörige; 293 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1199).
294 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1199). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
IVV
55
831.201
c.
Kurse zur Fortbildung des Fach- und Sekretariatspersonals von Organisationen der privaten Invalidenhilfe; d.
Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.
2
Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen
für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.
ter 295 Voraussetzungen 1
Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach Artikel 108bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.
2
Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungswesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das Bundesamt erlässt
hiezu Richtlinien.
quater 296 Berechnung und Höhe der Beiträge Das Departement legt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge fest.
Art. 109
297
Für den Transport von Personen, die wegen schwerer Behinderung nicht in der Lage sind, öffentliche Transportmittel zu benützen, können Beiträge an lokal, regional, kantonal, sprachregional oder gesamtschweizerisch tätige Organisationen ausgerichtet werden. Die Beiträge werden nur zur Förderung des Kontaktes dieser Personen mit der Umwelt ausgerichtet.
2
Für die Betreuung von Invaliden im Rahmen des Begleiteten Wohnens können Beiträge an die Personalkosten von lokal, regional, kantonal, sprachregional oder
gesamtschweizerisch tätigen Organisationen ausgerichtet werden. Anrechenbar sind
höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche.
3
Das Departement legt die Berechnungsart und die Höhe der Beiträge fest. Diese betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten.
4
Die Beiträge werden ausschliesslich an in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Das Bundesamt umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vorstandes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammelaktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel
gelten nicht als anrechenbare Leistungen.
5
Die Artikel 108ter und 110 Absätze 1, 2 und 5 sind sinngemäss anwendbar.
295 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1199). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
296 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1199). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
297
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 1199). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Invalidenversicherung 56
831.201
bis 298
Art. 110
299
1
Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem Bundesamt ein Gesuch einzureichen. Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.
2 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Bei Vorliegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch
hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen
Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung
bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.300 3
Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich in zwei Raten.
4
Ein höherer Beitrag infolge über den Vertrag hinausgehender, erweiterter Leistungen ist während der Vertragsdauer nur in Ausnahmefällen möglich und setzt eine
entsprechende Änderung des Leistungsvertrages voraus.
5
Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren.
II. Ausbildungsstätten für Fachpersonal
Art. 111
301
1 Beitragsberechtigt sind öffentliche oder gemeinnützige private Bildungsstätten sowie andere öffentliche oder gemeinnützige private Institutionen, die der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung dienen und
allen Personen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfüllen, offenstehen.
2 Als Fachpersonal der beruflichen Eingliederung gilt: a.302 Personal für die Sonderschulung und Erziehung invalider Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und für die Betreuung hilfloser Minderjähriger; 298
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 912). Aufgehoben durch
Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89).
299
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 1199).
300 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1374).
301
Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1594).
302
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1995 4382):
IVV
57
831.201
b.
Personal für die Berufsberatung, berufliche Ausbildung, Arbeitsvermittlung,
Beschäftigung und Freizeitgestaltung Invalider; c.
Personal für die Durchführung der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie im
Rahmen der beruflichen Eingliederung Invalider.
Art. 112
Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind die gemäss AHVG303 massgebenden Besoldungen und die Sozialaufwendungen, soweit diese Aufwendungen für eine zweckmässige Aus-, Weiterund Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung notwendig sind.
Das Bundesamt legt die Höhe der anrechenbaren Kosten fest.304 2 Für ständige Kurse, die nur teilweise der Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal für die berufliche Eingliederung dienen, können die anrechenbaren Kosten
gestützt auf Erfahrungszahlen festgelegt werden.305 3 An nichtständige Kurse werden Beiträge nur gewährt, wenn Programm und Kostenvoranschlag vom Bundesamt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden
sind.
Art. 113
306
1 Die Beiträge betragen höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten gemäss
Artikel 112.
2 Die Beiträge an gelegentliche Kurse dürfen den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.307 ...308
Art. 114
309
Bundesamt bei der erstmaligen Geltendmachung von Beiträgen ein Gesuch um Anerkennung ihrer Beitragsberechtigung einzureichen. Im Gesuch sind insbesondere
Angaben über die Organisation, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu
machen.310
303
SR 831.10
304
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 1980 (AS 1980 1972).
305
Fassung gemäss Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975
(AS 1974 1594).
306
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
307
Eingefügt durch Ziff. II der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979
(AS 1978 1172).
308 Gliederungstitel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000 (AS 2000 1199).
309
Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
310 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1199).
Invalidenversicherung 58
831.201
2 Ist die Beitragsberechtigung grundsätzlich anerkannt, so werden die Beiträge nach
Artikel 113 auf Grund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung ausgerichtet.311 3 Die Kursabrechnung ist dem Bundesamt innert drei Monaten nach Abschluss des
Kurses und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen
oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und
für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.312 4 Das Bundesamt prüft die Angaben und setzt die Höhe der Beiträge fest. Für dringende Aufwendungen können Vorschüsse und ausnahmsweise zinslose Darlehen
gewährt werden. Die Ausrichtung der Beiträge und die Gewährung von Darlehen
können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.313 5 Die Beitragsempfänger sind verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in
ihre Buchhaltung zu gewähren.314 Neunter Abschnitt315: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 115
316
Art. 116
317
Art. 117
Inkrafttreten und Vollzug 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft. Sie findet
auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren für das Jahr
1960 Anwendung.
2 ...318
3 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.
311 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1374).
312 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1374).
313 Ursprünglich Abs. 3 314
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972 (AS 1972 2507). Aufgehoben durch
Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89). Fassung gemäss Ziff. I der V vom
24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1374).
315
Nummerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
316
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 (AS 1992 1251).
317
Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
318
Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43).
IVV
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831.201
Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Januar 1987319 1 Entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung ein Anspruch auf Taggeld im Sinne von Artikel 21bis, so fällt eine bereits laufende Rente auf den gleichen
Zeitpunkt dahin. Artikel 20ter Absatz 2 ist anwendbar.
2 Die neuen Bestimmungen der Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 2 IVG sind anwendbar auf Beiträge, die aufgrund einer am 31. Dezember 1986 oder später abgeschlossene Betriebs- oder Bauabrechnung festgesetzt werden.
3 Betriebsbeiträge an Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchführung
von medizinischen Massnahmen dienen, werden letztmals für das Betriebsjahr 1987
ausgerichtet.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1987320 1 Die neue Fassung von Artikel 28 IVG gilt ab ihrem Inkrafttreten auch für Renten
an Personen im Ausland. Die Schweizerische Ausgleichskasse prüft von Amts
wegen, ob Schweizer Bürgern, die zu weniger als 50 Prozent invalid sind, eine Fürsorgeleistung nach Artikel 76 IVG321 gewährt werden kann. Bis zum Abschluss dieser Abklärung wird ihnen die bisherige Rente ausbezahlt.
2 Beiträge nach Artikel 72 IVG322 werden letztmals für das Betriebsjahr 1987 ausgerichtet.
Schlussbestimmung der Änderung vom 15. Juni 1992323 Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen
betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes bzw. ab Einsetzung der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Schlussbestimmung der Änderung vom 27. September 1993324 Die neuen Bestimmungen von Artikel 21bis Absätze 1325 und 4 Buchstabe a sind
anwendbar auf die Festsetzung von Taggeldern, auf welche der Anspruch nach dem
Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.
319
AS 1987 456
320
AS 1987 1088 321
Diese Bestimmung ist heute aufgehoben. Für den bisherigen Text siehe
AS 1959 827, 1968 29.
322
Diese Bestimmung ist heute aufgehoben. Für den bisherigen Text siehe
AS 1959 827, 1968 29.
323
AS 1992 1251 324
AS 1993 2925 325 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
Invalidenversicherung 60
831.201
Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995326 An Projektanmeldungen, die bis 31. Dezember 1995 in vollständiger Form beim
Bundesamt für Sozialversicherung eingetroffen sind, kann gemäss der bis
31. Dezember 1995 geltenden Praxis bei besonderem Interesse ein Beitrag bis zur
Hälfte der anrechenbaren Kosten gewährt werden.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Februar 1996327 Der Bedarfsnachweis nach Artikel 106 Absatz 5328 muss für neue Einrichtungen
oder für solche, bei denen konzeptionelle oder quantitative Veränderungen vorgesehen werden, ab dem 1. Juli 1996 erbracht werden.
Ab 1. Januar 1998 ist der Bedarfsnachweis für jede Institution zu erbringen, die ein
Gesuch für einen Betriebsbeitrag stellt.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. Oktober 1996329 1 Der Bedarfsnachweis nach Artikel 108330 muss für neue Dienstleistungsangebote
ab Inkrafttreten erbracht werden.
2 Ab 1. Januar 2000 ist der Bedarfsnachweis nach Artikel 108331 für sämtliche
Dienstleistungsangebote zu erbringen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 25. November 1996332 Die Kosten für nach den bisherigen Artikeln 8-12 zugesprochene Leistungen werden längstens bis zum Ablauf der Kostengutsprache von der Versicherung getragen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Februar 2000333 1 Der Beitrag nach Artikel 108quater an eine Vertragspartei entspricht für die Jahre
2001 bis 2003 höchstens dem für das Rechnungsjahr 1998 ausbezahlten Beitrag zuzüglich dem jährlich aufgerechneten Preisindex gemäss Schätzung der Bundesverwaltung. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte
Leistungen, für die nach Artikel 108 ter ein Bedarf nachgewiesen ist.
326
AS 1995 5518 327
AS 1996 1005 328 Diese Bestimmung ist aufgehoben.
329
AS 1996 2927 330 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
331 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
332
AS 1996 3133 333
AS 2000 1199
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2 Das Bundesamt kann einen Zuschlag für die Anstellung von Invaliden in den
Organisationen gewähren. Das Departement legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags und dessen Höhe fest. Für die Jahre 2001 bis 2003 steht ein
jährlicher Zuschlag von höchstens 2 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 1998 an die Leistungen nach Artikel 108bis ausgerichteten Beiträge zur
Verfügung.
3 Das Bundesamt kann einen weiteren Zuschlag für nach Artikel 108bis anrechenbare
neue oder erweiterte Leistungen gewähren. Für das Jahr 2001 stehen hierzu höchstens 3 Prozent, für die Jahre 2002 und 2003 höchstens 1 Prozent des Gesamtbetrages
der im Rechnungsjahr 1998 an die Leistungen nach Artikel 108bis ausgerichteten
Beiträge zur Verfügung.
4 Für neue oder erweiterte Leistungen nach Artikel 109 stehen für das Jahr 2001
höchstens 3 Prozent, für die Jahre 2002 und 2003 höchstens 1 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 1998 an diese Leistungen ausgerichteten Beiträge
zur Verfügung.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Dezember 2000334 1 Für Eingliederungsmassnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits laufen, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung vom 26. Mai 1961335 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist.
2 Die neuen Bestimmungen über die Eingliederungsmassnahmen gelten auch für
Versicherungsfälle, die vor deren Inkrafttreten entstanden sind, sofern dies für die
Betroffenen vorteilhafter ist. Ein Anspruch auf Leistungen entsteht aber frühestens
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung an.
3 Die Geltungsdauer von Artikel 69 Absatz 4 zweiter Satz ist auf drei Jahre befristet.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Juli 2003336 1 Der Teuerungszuschlag gegenüber dem Jahr 2000 beträgt für das Jahr 2004 maximal 3 Prozent, für das Jahr 2005 maximal 4,5 Prozent und für das Jahr 2006 maximal 6 Prozent.
2 Für den Platz- und Betreuungszuschlag stehen im Jahr 2004 insgesamt höchstens
230 Millionen Franken zur Verfügung. Davon können höchstens 96 Millionen
Franken für nach dem Jahr 2000 bereits geschaffene oder im Jahr 2004 noch zu
schaffende neue Plätze verwendet werden. In den Jahren 2005 und 2006 stehen für 334
AS 2001 89
335 SR 831.111. Heute: V über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
336 AS
2003 2181
Invalidenversicherung 62
831.201
den Platz- und Betreuungszuschlag insgesamt jährlich höchstens 45 Millionen Franken zur Verfügung. Davon können jährlich höchstens 24 Millionen Franken für die
Schaffung neuer Plätze eingesetzt werden. Das Departement legt die Berechnungsart
und die Kriterien für die Verteilung des Gesamtbetrags des Zuschlags auf die beitragsberechtigten Institutionen fest.
3 Artikel 106bis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Leistungsverträge nach Artikel 107bis, die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits abgeschlossen sind.
4 Gesuche um einen Betreuungszuschlag nach den Artikeln 106bis Absatz 2 sowie
107 Absatz 4 für das Beitragsjahr 2004 sind dem Bundesamt bis zum 30. November
2003 einzureichen.
5 Auf Gesuche für Betriebsbeiträge an Betriebskosten, die bis zum 31. Dezember
2003 entstanden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.