01.01.2018 - * / In Kraft
01.07.2014 - 31.12.2017
01.06.2013 - 30.06.2014
01.01.2013 - 31.05.2013
01.01.2009 - 31.12.2012Mit aktueller Version vergleichen
  DE • (html)
  DE • (pdf)

Kantonale Quelle DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

Nr. 2 Bürgerrechtsgesetz vom 21. November 1994* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2009) nach Einsicht in die Botschaften des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 und vom 3. Mai 19941,2 beschliesst:


I. Gemeinsame Bestimmungen § 1

Begriffsbestimmungen Die nachstehenden Begriffe haben im Bürgerrechtsgesetz folgende Bedeutung: a. Kantonsbürgerrecht: Bürgerrecht des Kantons Luzern, b. Gemeindebürgerrecht: Bürgerrecht in einer luzernischen Einwohnergemeinde,3 c. Korporationsbürgerrecht: Bürgerrecht in einer luzernischen Personalkorporationsgemeinde,

d. Gemeinden sind die Einwohnergemeinden,4 e. Bundesgesetz: Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 5


§ 2

Geltungsbereich .

Dieses Gesetz gilt für den Erwerb und den Verlust des Kantonsbürgerrechts, des Gemeindebürgerrechts und des Korporationsbürgerrechts.

* K 1994 3261 und G 1995 21; Abkürzung kBüG 1 GR 1993 98 und 1994 765 2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

3 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

4 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

5 SR 141.0

2

Nr. 2


§ 3

Eidgenössisches Recht 1 Für den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen sowie für die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung sind das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB)6 2 Das Einbürgerungsverfahren richtet sich nach den Mindestvorschriften der Bundesgesetzgebung über das Schweizer Bürgerrecht und nach den Bestimmungen des vorliegen-

den Gesetzes.

und das Bundesrecht über das Schweizer Bürgerrecht massgebend.


II. Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeinde- bürgerrechts durch behördlichen Beschluss 1. Allgemeines § 4

Grundsatz

Jede natürliche Person kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeindeund das Kantonsbürgerrecht erlangen.


§ 5

Einheit von Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht Mit dem Gemeindebürgerrecht ist notwendigerweise das Kantonsbürgerrecht verbunden.


§ 6

Anzahl Bürgerrechte 1 Jede natürliche Person kann höchstens zwei schweizerische Gemeindebürgerrechte haben. 2 Die Bürgerrechte, welche die Ehefrau als ledig hatte (Artikel 161 ZGB), werden nicht mitgezählt. 3 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.


§ 7

Findelkinder 1 Das Findelkind wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, in der es gefunden wird. 2 Wird seine Abstammung festgestellt, verliert es das Bürgerrecht gemäss Absatz 1, sofern es noch unmündig ist und nicht staatenlos wird. Es erhält das Kantons- und Ge-

meindebürgerrecht nach Artikel 4 des Bundesgesetzes.

6 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 2

3


§ 8

Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht Wer aufgrund des Artikels 29 des Bundesgesetzes das Kantonsbürgerrecht erhält, wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, die ihn oder sie bis dahin als Bürger oder Bürgerin behandelt hat.


2. Erwerb durch behördlichen Beschluss a. Kantonsbürgerrecht § 9

Schweizer und Schweizerinnen Schweizer und Schweizerinnen erwerben das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts.


§ 10

Ausländer und Ausländerinnen Ausländern und Ausländerinnen erteilt das Justiz- und Sicherheitsdepartement7 b. Gemeindebürgerrecht das

Kantonsbürgerrecht aufgrund des von einer Gemeinde zugesicherten Gemeindebürgerrechts, wenn die Voraussetzungen gemäss § 13 erfüllt sind und die eidgenössische Ein-

bürgerungsbewilligung vorliegt.


§ 11

Gesuch

1 Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.8 2 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.


§ 12

Schweizer und Schweizerinnen Schweizer und Schweizerinnen erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin, wenn sie

a. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben, 7 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 10, 16, 30-32 und 35 die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.

8 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

4

Nr. 2

b. unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben und c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.


§ 13

Ausländer und Ausländerinnen Ausländern und Ausländerinnen kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 12

a. in die örtlichen Verhältnisse eingegliedert sind, b. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind und sie akzeptieren,

c. die Rechtsordnung beachten, d. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.


§ 14

Einbezug unmündiger Kinder 1 Unmündige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter deren elterlicher Gewalt stehen. 2 Üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Einbürgerung der Zustimmung beider Elternteile. 3 Die Gemeinde kann von der Zustimmung eines Elternteils gemäss Absatz 2 absehen, wenn es die Verhältnisse erfordern.9 4 Jugendliche über 16 Jahren haben ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.


§ 15

Individuelle Einbürgerung von Unmündigen und Entmündigten 1 Unmündige und Entmündigte können selbständig eingebürgert werden. Vorbehalten bleibt Artikel 422 Ziffer 2 ZGB. 2 Ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin vertritt sie im Einbürgerungsverfahren. 3 Nach vollendetem 16. Altersjahr ist die selbständige Einbürgerung nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen möglich.


§ 16

Rechtswirksamkeit 1 Für schweizerische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen wird das Bürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids der Gemeinde wirksam.10 9 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

10 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 2

5

2 Haben sie nach der Einbürgerung nebst dem erworbenen luzernischen Gemeindebürgerrecht mehr als ein weiteres ausserkantonales Gemeindebürgerrecht und weisen sie

innert 30 Tagen nicht nach, dass sie ein Gesuch um Verzicht auf die überzähligen ausserkantonalen Gemeindebürgerrechte eingereicht haben, wird das erworbene luzernische

Gemeindebürgerrecht nicht wirksam. Der Nachweis ist der Gemeinde, deren Bürgerrecht erworben wurde, zu erbringen.11 3 Für ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen werden das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartementes wirksam.


§ 17
12 Die Gemeinde macht die Namen der Personen bekannt, denen das Gemeindebürgerrecht erteilt oder zugesichert worden ist.

Veröffentlichung ...13


§ 18

14


3. Verlust durch behördlichen Beschluss § 19

Einbürgerung in einem andern Kanton 1 Personen, die ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren a. die luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn ihnen mindestens zwei ausserkantonale Gemeindebürgerrechte verbleiben,

b. die luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn ihnen mit diesem zusammen mehr als zwei Gemeindebürgerrechte verbleiben.

2 Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wol-

len. Die Erklärung ist gegenüber dieser Gemeinde abzugeben.15 11 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

12 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

13 Der Zwischentitel «c. Einbürgerungstaxe» und § 18 wurden durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 273), aufgehoben.

14 Der Zwischentitel «c. Einbürgerungstaxe» und § 18 wurden durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 273), aufgehoben.

15 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

6

Nr. 2

3 Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemeindebürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.


§ 20

Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde 1 Personen, die ein luzernisches Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren a. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn sie noch ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht haben,

b. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn sie damit mehr als zwei Gemeindebürgerrechte haben.

2 Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wol-

len. Die Erklärung ist gegenüber dieser Gemeinde abzugeben.16 3 Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemeindebürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.


§ 21

Verlust durch Verzicht 1 Aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht werden auf Gesuch hin jene entlassen, die den Nachweis erbringen, dass sie ein anderes Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht besitzen. Vorbehalten bleibt Artikel 161 ZGB. 2 Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Artikel 42 des Bundesgesetzes. 3 Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht entfällt auch das Gemeindebürgerrecht und nach Artikel 42 des Bundesgesetzes das Schweizer Bürgerrecht.


§ 22

Verlust und Verzicht bei Unmündigen und Entmündigten Für den Verlust des Bürgerrechts Unmündiger und Entmündigter sowie den Einbezug der Kinder in die Entlassung ihrer Eltern aus dem Bürgerrecht gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäss.


III. Das Bürgerrecht der Personalkorporationen § 23

Erwerbsarten 1 Das Korporationsbürgerrecht wird durch Abstammung, Heirat, Adoption oder Einbürgerung erworben.

16 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 2

7

2 Es setzt das Bürgerrecht der Gemeinde voraus, zu der die Personalkorporation gebietsmässig gehört.


§ 24

Anzahl Personalkorporationsbürgerrechte 1 Jede natürliche Person kann höchstens zwei Korporationsbürgerrechte haben. 2 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.


§ 25

Erwerb durch Abstammung, Heirat und Adoption Für den Erwerb des Korporationsbürgerrechts durch Abstammung, Heirat und Adoption gelten sinngemäss die Artikel 271, 161 und 267a ZGB.


§ 26

Erwerb durch Einbürgerung 1 Ortsansässige Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen werden auf Gesuch hin in die in der Gemeinde bestehende Korporationsgemeinde eingebürgert. 2 Das Korporationsreglement kann die Einbürgerung von nicht ortsansässigen Gemeindebürgern und -bürgerinnen vorsehen. 3 In die Einbürgerung des Gesuchstellers werden seine Ehefrau und seine unmündigen Kinder, die nach den familienrechtlichen Vorschriften sein Gemeindebürgerrecht besitzen, einbezogen. 4 In die Einbürgerung der Gesuchstellerin werden ihre unmündigen Kinder, die ihr Gemeindebürgerrecht besitzen, einbezogen. Ausgenommen sind Kinder, die in den Fällen

gemäss Absatz 3 das Gemeindebürgerrecht des Vaters erworben haben.


§ 27

Einbürgerungstaxe 1 Die Eingebürgerten haben eine Einbürgerungstaxe zu entrichten. 2 Die Höhe der Einbürgerungstaxe wird von der Korporationsgemeinde festgelegt.17 3 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.


§ 28

Korporationsbürgerverzeichnis 1 Die Korporationsgemeinde führt das Verzeichnis der Korporationsbürger undbürgerinnen.18 2 Die Einwohnergemeinde macht der Korporationsgemeinde auf Anfrage die nötigen Angaben zur Führung des Bürgerverzeichnisses.

19

17 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

18 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

19 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

8

Nr. 2

3 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.


§ 29

Verlust des Korporationsbürgerrechts Das Korporationsbürgerrecht erlischt mit dem Verlust des Gemeindebürgerrechts oder mit der Entlassung zufolge Verzichts.


IV. Verfahren § 30

Zuständigkeiten 1 Zuständig für Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind a. die Gemeindeversammlung für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen gemäss § 13;

b. der Gemeinderat für die - Erteilung des Gemeindebürgerrechts an schweizerische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen gemäss § 12,

- Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, soweit damit nicht der Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbunden ist;20 c. der Korporationsrat für die - Erteilung des Korporationsbürgerrechts, - Festlegung der Einbürgerungstaxe, - Entscheide über den Verlust und den Verzicht des Korporationsbürgerrechts; d. das Justiz- und Sicherheitsdepartement für die - Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen,

- Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht, - Nichtigerklärung nach Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes.

2 Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts gemäss den Unterabsätzen 1a und b ganz oder teilweise dem Gemeinderat, der Gemeinde-

versammlung, dem Gemeindeparlament oder einer durch die Gemeinde geschaffenen Kommission übertragen.21 3 Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Korporationsbürgerrechts gemäss Unterabsatz 1c der Korporationsversammlung oder einer durch die Korporationsgemeinde geschaffenen Kommission übertragen.

20 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

21 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

Nr. 2

9


§ 31

Feststellungsverfahren Das Justiz- und Sicherheitsdepartement entscheidet, wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Artikel 49 Bundesgesetz).


§ 32

Stellungnahmen und Zustimmungen 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für Meinungsäusserungen und Stellungnahmen ohne unmittelbaren Entscheidcharakter gemäss Bundesgesetz, namentlich in folgenden Fällen:

- Stellungnahme zu Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Artikel 13 Bundesgesetz),

- Stellungnahme zu Gesuchen um Wiedereinbürgerung (Artikel 25 Bundesgesetz), - Stellungnahme zu Gesuchen um erleichterte Einbürgerung (Artikel 32, 58a und 58b Bundesgesetz),

- Zustimmung zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Artikel 41 Absatz 1 Bundesgesetz),

- Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Artikel 48 Bundesgesetz). 2 Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.


§ 33
22 Die Gemeinde und der Kanton erheben für die Bearbeitung der Gesuche um Ein- und Ausbürgerung höchstens kostendeckende Gebühren. Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

Gebühren


§ 34

Akteneinsicht Die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sowie die in die Einbürgerung miteinbezogenen Familienangehörigen haben Anspruch auf Akteneinsicht.


§ 35
23 1 Gegen Entscheide der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates, des Korporationsrates oder einer Kommission gemäss § 30 ist die Verwaltungs-

beschwerde an den Regierungsrat zulässig.

Verfahrensordnung 2 Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

22 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 273).

23 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

10

Nr. 2


§ 36

Verordnungsrecht Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollziehungsverordnungen.


V. Schlussbestimmungen § 37

Aufhebung von Erlassen Alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Bürgerrechtsgesetz vom 29. Dezember 192224 und die sich darauf beziehende Verordnung25, sowie das


Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 9. Oktober 195626 § 38

Änderung des Gemeindegesetzes werden aufgehoben.

Das Gemeindegesetz vom 9. Oktober 196227 § 40 Unterabsatz 1d

wird wie folgt geändert: wird aufgehoben.


§ 39

Mehrfachbürgerrechte Wer nach dem bisherigen Recht mehr als zwei Gemeindebürgerrechte hatte, kann sie bis zur nächsten Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde oder einem andern Kanton behalten.


§ 40

Hängige Gesuche Einbürgerungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden sind, werden nach diesem Gesetz beurteilt.

24 G X 487 (SRL Nr. 2) 25 V XV 647 (SRL Nr. 3) 26 G XV 164 (SRL Nr. 4) 27 SRL Nr. 150

Nr. 2

11


§ 41

Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Februar 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum28

Luzern, 21. November 1994 .

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Anton F. Steffen Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 28 Die Referendumsfrist lief am 27. Januar 1995 unbenützt ab (K 1995 325).

Document Outline