Nr. 2 Bürgerrechtsgesetz (kBüG)
vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014) Der Grosse Rat des Kantons Luzern,nach Einsicht in die Botschaften des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 und vom 3. Mai 19941, * beschliesst:
1 Gemeinsame Bestimmungen § 1
Begriffsbestimmungen 1 Die nachstehenden Begriffe haben im Bürgerrechtsgesetz folgende Bedeutung: a.
Kantonsbürgerrecht: Bürgerrecht des Kantons Luzern, b. * Gemeindebürgerrecht: Bürgerrecht in einer luzernischen Einwohnergemeinde, c. * … d. * Gemeinden sind die Einwohnergemeinden, e.
Bundesgesetz: Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 19522.
§ 2 *
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für den Erwerb und den Verlust des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts.
1
GR 1993 98 und 1994 765 2
SR 141.0
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 1994 3261 | G 1995 21
2
Nr. 2
Eidgenössisches Recht 1 Für den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen sowie für die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung sind das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB)3 und das Bundesrecht über das Schweizer Bürgerrecht massgebend. 2 Das Einbürgerungsverfahren richtet sich nach den Mindestvorschriften der Bundesgesetzgebung über das Schweizer Bürgerrecht und nach den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
2 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts durch behördlichen Beschluss 2.1 Allgemeines § 4
Grundsatz
1 Jede natürliche Person kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen.
Einheit von Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht 1 Mit dem Gemeindebürgerrecht ist notwendigerweise das Kantonsbürgerrecht verbunden.
Anzahl Bürgerrechte 1 Jede natürliche Person kann höchstens zwei schweizerische Gemeindebürgerrechte haben. 2 Die Bürgerrechte, welche die Ehefrau als ledig hatte (Artikel 161 ZGB), werden nicht mitgezählt. 3 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
Findelkinder 1 Das Findelkind wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, in der es gefunden wird. 2 Wird seine Abstammung festgestellt, verliert es das Bürgerrecht gemäss Absatz 1, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird. Es erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nach Artikel 4 des Bundesgesetzes. * 3
SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 2
3
Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht 1 Wer aufgrund des Artikels 29 des Bundesgesetzes das Kantonsbürgerrecht erhält, wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, die ihn oder sie bis dahin als Bürger oder Bürgerin behandelt hat.
2.2 Erwerb durch behördlichen Beschluss 2.2.1 Kantonsbürgerrecht § 9
Schweizer und Schweizerinnen 1 Schweizer und Schweizerinnen erwerben das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Ausländer und Ausländerinnen 1 Ausländern und Ausländerinnen erteilt das Justiz- und Sicherheitsdepartement4 das Kantonsbürgerrecht aufgrund des von einer Gemeinde zugesicherten Gemeindebürgerrechts, wenn die Voraussetzungen gemäss § 13 erfüllt sind und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt.
2.2.2 Gemeindebürgerrecht § 11
Gesuch
1 Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. *2 Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
Schweizer und Schweizerinnen 1 Schweizer und Schweizerinnen erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin, wenn sie a.
in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben, b.
unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben und 4
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 10, 16, 30-32 und 35 die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
4
Nr. 2
c.
in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.
Ausländer und Ausländerinnen 1 Ausländern und Ausländerinnen kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 12 a.
in die örtlichen Verhältnisse eingegliedert sind, b.
mit den örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind und sie akzeptieren, c.
die Rechtsordnung beachten, d.
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Einbezug minderjähriger Kinder * 1 Minderjährige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter deren elterlicher Sorge stehen. *2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Einbürgerung der Zustimmung beider Elternteile. *3 Die Gemeinde kann von der Zustimmung eines Elternteils gemäss Absatz 2 absehen, wenn es die Verhältnisse erfordern. *4 Jugendliche über 16 Jahren haben ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Individuelle Einbürgerung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft * 1 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft können selbständig eingebürgert werden. *2 Ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin vertritt sie im Einbürgerungsverfahren. 3 Nach vollendetem 16. Altersjahr ist die selbständige Einbürgerung nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen möglich.
Rechtswirksamkeit 1 Für schweizerische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen wird das Bürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids der Gemeinde wirksam. *2 Haben sie nach der Einbürgerung nebst dem erworbenen luzernischen Gemeindebürgerrecht mehr als ein weiteres ausserkantonales Gemeindebürgerrecht und weisen sie innert 30 Tagen nicht nach, dass sie ein Gesuch um Verzicht auf die überzähligen ausserkantonalen Gemeindebürgerrechte eingereicht haben, wird das erworbene luzernische Gemeindebürgerrecht nicht wirksam. Der Nachweis ist der Gemeinde, deren Bürgerrecht erworben wurde, zu erbringen. *
Nr. 2
5
3 Für ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen werden das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartementes wirksam.
§ 17 *
Veröffentlichung 1 Die Gemeinde macht die Namen der Personen bekannt, denen das Gemeindebürgerrecht erteilt oder zugesichert worden ist.
2.2.3 … * § 18 *
…
2.3 Verlust durch behördlichen Beschluss § 19
Einbürgerung in einem andern Kanton 1 Personen, die ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren a.
die luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn ihnen mindestens zwei ausserkantonale Gemeindebürgerrechte verbleiben, b.
die luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn ihnen mit diesem zusammen mehr als zwei Gemeindebürgerrechte verbleiben.
2 Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen. Die Erklärung ist gegenüber dieser Gemeinde abzugeben. *3 Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemeindebürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.
Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde 1 Personen, die ein luzernisches Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren a.
die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn sie noch ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht haben, b.
die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn sie damit mehr als zwei Gemeindebürgerrechte haben.
2 Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen. Die Erklärung ist gegenüber dieser Gemeinde abzugeben. *3 Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemeindebürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.
6
Nr. 2
Verlust durch Verzicht 1 Aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht werden auf Gesuch hin jene entlassen, die den Nachweis erbringen, dass sie ein anderes Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht besitzen. Vorbehalten bleibt Artikel 161 ZGB. 2 Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Artikel 42 des Bundesgesetzes. 3 Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht entfällt auch das Gemeindebürgerrecht und nach Artikel 42 des Bundesgesetzes das Schweizer Bürgerrecht.
§ 22 *
Verlust und Verzicht bei Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft 1 Für den Verlust des Bürgerrechts Minderjähriger und von Personen unter umfassender Beistandschaft sowie den Einbezug der Kinder in die Entlassung ihrer Eltern aus dem Bürgerrecht gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäss.
3 … *
§ 23 *
…
§ 24 *
…
§ 25 *
…
§ 26 *
…
§ 27 *
…
§ 28 *
…
§ 29 *
…
Nr. 2
7
4 Verfahren
Zuständigkeiten 1 Zuständig für Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind a.
die Gemeindeversammlung für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen gemäss § 13; b. * der Gemeinderat für die 1.
Erteilung des Gemeindebürgerrechts an schweizerische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen gemäss § 12, 2.
Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, soweit damit nicht der Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbunden ist; c. * … d.
das Justiz- und Sicherheitsdepartement für die 1.
Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, 2.
Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht, 3.
Nichtigerklärung nach Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes.
2 Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts gemäss den Unterabsätzen 1a und b ganz oder teilweise dem Gemeinderat, der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeparlament oder einer durch die Gemeinde geschaffenen Kommission übertragen. *3 … * § 31
Feststellungsverfahren 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement entscheidet, wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Artikel 49 Bundesgesetz).
Stellungnahmen und Zustimmungen 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für Meinungsäusserungen und Stellungnahmen ohne unmittelbaren Entscheidcharakter gemäss Bundesgesetz, namentlich in folgenden Fällen: a.
Stellungnahme zu Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Artikel 13 Bundesgesetz), b.
Stellungnahme zu Gesuchen um Wiedereinbürgerung (Artikel 25 Bundesgesetz), c.
Stellungnahme zu Gesuchen um erleichterte Einbürgerung (Artikel 32, 58a und 58b Bundesgesetz), d.
Zustimmung zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Artikel 41 Absatz 1 Bundesgesetz), e.
Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Artikel 48 Bundesgesetz).
2 Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
8
Nr. 2
§ 33 *
Gebühren
1 Die Gemeinde und der Kanton erheben für die Bearbeitung der Gesuche um Ein- und Ausbürgerung höchstens kostendeckende Gebühren. Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
Akteneinsicht 1 Die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sowie die in die Einbürgerung miteinbezogenen Familienangehörigen haben Anspruch auf Akteneinsicht.
§ 35 *
Verfahrensordnung 1 Gegen Entscheide der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates oder einer Kommission gemäss § 30 ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. *2 Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht5 anfechtbar.
Verordnungsrecht 1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollziehungsverordnungen.
5 Schlussbestimmungen § 37
Aufhebung von Erlassen 1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Bürgerrechtsgesetz vom 29. Dezember 19226 und die sich darauf beziehende Verordnung7, sowie das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 9. Oktober 19568 werden aufgehoben.
Änderung des Gemeindegesetzes9 5
Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
6
G X 487 (SRL Nr. 2) 7
V XV 647 (SRL Nr. 3) 8
G XV 164 (SRL Nr. 4) 9
Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
Nr. 2
9
Mehrfachbürgerrechte 1 Wer nach dem bisherigen Recht mehr als zwei Gemeindebürgerrechte hatte, kann sie bis zur nächsten Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde oder einem andern Kanton behalten.
Hängige Gesuche 1 Einbürgerungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden sind, werden nach diesem Gesetz beurteilt.
Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt am 1. Februar 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum10.
10
Die Referendumsfrist lief am 27. Januar 1995 unbenützt ab (K 1995 325).
10
Nr. 2
Änderungstabelle - nach Paragraf Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstelle G
Erlass
21.11.1994
01.02.1995
Erstfassung
K 1994 3261 | G 1995 21 Ingress
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 256
§ 1
Abs. 1, b.
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 294
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 294
09.12.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 53
§ 7
Abs. 2
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
§ 11
Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
13.12.2011
01.01.2013
Titel geändert
G 2012 45
§ 14
Abs. 1
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
§ 14
Abs. 2
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
§ 14
Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
13.12.2011
01.01.2013
Titel geändert
G 2012 45
§ 15
Abs. 1
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
§ 16
Abs. 1
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
§ 16
Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
Titel 2.2.3
11.09.2006
01.01.2007
aufgehoben
G 2006 273
11.09.2006
01.01.2007
aufgehoben
G 2006 273
§ 19
Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
§ 20
Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
Titel 3
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
§ 30
Abs. 1, b.
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 294
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
§ 30
Abs. 2
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 294
§ 30
Abs. 3
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
11.09.2006
01.01.2007
geändert
G 2006 273
16.06.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 333
§ 35
Abs. 1
09.12.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 53
Nr. 2
11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstelle G
21.11.1994
01.02.1995
Erlass
Erstfassung
K 1994 3261 | G 1995 21 11.09.2006
01.01.2007
Titel 2.2.3
aufgehoben
G 2006 273
11.09.2006
01.01.2007
aufgehoben
G 2006 273
11.09.2006
01.01.2007
geändert
G 2006 273
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 108
28.04.2008
01.08.2008
Ingress
geändert
G 2008 256
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 294
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 294
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 294
28.04.2008
01.08.2008
geändert
G 2008 294
16.06.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 333
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
Titel geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
13.12.2011
01.01.2013
geändert
G 2012 45
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
Titel 3
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
aufgehoben
G 2014 53
09.12.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 53
Document Outline
- 1 Gemeinsame Bestimmungen
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 * Geltungsbereich
- § 3 Eidgenössisches Recht
- 2 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts durch behördlichen Beschluss
- 2.1 Allgemeines
- § 4 Grundsatz
- § 5 Einheit von Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
- § 6 Anzahl Bürgerrechte
- § 7 Findelkinder
- § 8 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
- 2.2 Erwerb durch behördlichen Beschluss
- 2.2.1 Kantonsbürgerrecht
- § 9 Schweizer und Schweizerinnen
- § 10 Ausländer und Ausländerinnen
- 2.2.2 Gemeindebürgerrecht
- § 11 Gesuch
- § 12 Schweizer und Schweizerinnen
- § 13 Ausländer und Ausländerinnen
- § 14 Einbezug minderjähriger Kinder *
- § 15 Individuelle Einbürgerung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft *
- § 16 Rechtswirksamkeit
- § 17 * Veröffentlichung
- 2.2.3 … *
- § 18 * …
- 2.2.1 Kantonsbürgerrecht
- 2.3 Verlust durch behördlichen Beschluss
- § 19 Einbürgerung in einem andern Kanton
- § 20 Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde
- § 21 Verlust durch Verzicht
- § 22 * Verlust und Verzicht bei Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft
- 2.1 Allgemeines
- 3 … *
- § 23 * …
- § 24 * …
- § 25 * …
- § 26 * …
- § 27 * …
- § 28 * …
- § 29 * …
- 4 Verfahren
- § 30 Zuständigkeiten
- § 31 Feststellungsverfahren
- § 32 Stellungnahmen und Zustimmungen
- § 33 * Gebühren
- § 34 Akteneinsicht
- § 35 * Verfahrensordnung
- § 36 Verordnungsrecht
- 5 Schlussbestimmungen
- § 37 Aufhebung von Erlassen
- § 38 Änderung des Gemeindegesetzes
- § 39 Mehrfachbürgerrechte
- § 40 Hängige Gesuche
- § 41 Inkrafttreten