Nr. 265 Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung) vom 6. November 2003* Das Obergericht des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2007) gestützt auf § 2 des Gerichtskostengesetzes vom 8. März 19661 beschliesst:
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A. Amtliche Kosten I. Gerichtsgebühren 1. Verfahren nach der Zivilprozessordnung a. Streitwert
Grundsatz
Ist für die Berechnung von Gebühren der Streitwert massgebend, so entspricht er dem nach den §§ 18-22 der Zivilprozessordnung2 * G 2003 334
(ZPO) ermittelten Streitwert. Vorbehalten bleiben die §§ 2 und 3 dieser Verordnung.
1 SRL Nr. 264. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 260a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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Nr. 265
Ausnahmen
a. Verrechnungsansprüche und Widerklage 1 Verrechnungsansprüche werden mit der Klageforderung zusammengerechnet, wenn und soweit sie Gegenstand der richterlichen Prüfung bilden. 2 Der Betrag der Widerklage wird mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Scheidungsprozess.
b. Interessenwert 1 Deckt sich der Streitwert gemäss §§ 18-22 ZPO offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit, so ist dieses als Streitwert massgebend. 2 Ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit verschieden gross, so ist der höhere Betrag als Streitwert in Rechnung zu stellen.
Verfahren ohne Streitwert Kann der Streitgegenstand nicht in Geld geschätzt werden, so setzt das Gericht die Gebühr nach Ermessen fest, wobei es die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie
die aufgewendete Arbeit berücksichtigt.
b. Ordentliche Gebühr § 5
Friedensrichter 1 Der Friedensrichter bezieht folgende Gebühren a. für jede Vorladung einer Partei Fr. 25.b. für die Anordnung einer polizeilichen Zustellung
Fr. 20.c. für einen Aussöhnungsversuch einschliesslich Ausstellung eines Wei-
sungsscheins und Ausfertigung eines Vergleichs - bei einem Streitwert bis Fr. 1 000.Fr. 100.-
- bei einem Streitwert über Fr. 1 000.- bis Fr. 3 000.Fr. 120.-
- bei einem Streitwert über Fr. 3 000.- bis Fr. 5 000.Fr. 140.-
- bei einem Streitwert über Fr. 5 000.- bis Fr. 10 000.Fr. 160.-
- bei einem Streitwert über Fr. 10 000.- bis Fr. 15 000.Fr. 180.-
- bei einem Streitwert über Fr. 15 000.- bis Fr. 20 000.Fr. 200.-
- bei einem Streitwert über Fr. 20 000.- bis Fr. 50 000.Fr. 220.-
- bei einem Streitwert über Fr. 50 000.Fr. 250.-
- in Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre Fr. 200.- bei Rückzug des Begehrens um Durchführung des Aussöhnungs-
versuchs
Fr. 100.d. für eine Verschiebung
Fr. 45.
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e. für einen Kostenentscheid Fr. 60.f.
für einen Protokollauszug - für eine Abschrift
Fr. 40.- für eine Kopie (pro Seite)
Fr. 1.- für die Zustellung
Fr. 10.2 In den Gebühren sind Auslagen für Porti, Telefon und dergleichen inbegriffen. 3 Bei mutwilliger Anrufung des Friedensrichters oder grober Verletzung der Pflichten im Vermittlungsverfahren kann der fehlbaren Partei eine Gebühr bis Fr. 500.- auferlegt werden.
Amtsgerichtspräsident 1 Vor dem Amtsgerichtspräsidenten beträgt die Gerichtsgebühr a. im Vermittlungsverfahren Fr. 150.- bis Fr. 300.b. in Prozessen betreffend Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetrage-
nen Partnerschaft Fr. 500.- bis Fr. 3000.-, bei streitigen güterrechtlichen Ansprüchen über Fr. 100 000.- bis 4 Prozent des Streitwertes,3
c.
in einfachen Prozessen mit einem Streitwert bis Fr. 4000.Fr. 400.- bis Fr. 1000.-
über Fr. 4000.- bis Fr. 8000.Fr. 600.- bis Fr. 1300.-
d. im summarischen Verfahren Fr. 200.- bis Fr. 2000.-, bei sehr hohem Streit- oder Interessenwert bis Fr. 6500.-,
e. in Verfahren betreffend Sicherheitsleistung und in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in denen das Gesuch erfolglos bleibt, Fr. 200.- bis Fr. 2000.-, bei
sehr hohem Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10 000.-.
2 Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, so wird ein Zuschlag von Fr. 100.bis Fr. 300.- berechnet. 3 Für Regressanzeigen, einfache Zustellung mit Protokollvormerkung, Besorgung von Depotgeldern und dergleichen beträgt die Gebühr Fr. 50.- bis Fr. 500.-.
Amtsgericht
Vor Amtsgericht beträgt die Gerichtsgebühr a. in Prozessen mit einem Streitwert über Fr. 8 000.- bis Fr. 30 000.Fr. 900.- bis Fr. 2400.-
über Fr. 30 000.- bis Fr. 50 000.Fr. 1500.- bis Fr. 3300.-
über Fr. 50 000.- bis Fr. 100 000.Fr. 2000.- bis Fr. 4000.-
über Fr. 100 000.- 2 bis 4 Prozent des Streitwertes, b. in Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 800.- bis Fr. 4000.-, bei der Geltendmachung 3 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
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von güterrechtlichen Ansprüchen über Fr. 100 000.- 2 bis 4 Prozent des Streitwertes,4
c. in Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 400.- bis Fr. 3000.-, 5
d. in Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen ohne Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche Fr. 500.- bis
Fr. 3000.-,
e. in anderen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie solchen betreffend die eingetragene Partnerschaft Fr. 400.- bis Fr. 1500.-6
Obergericht
a. Einzige Instanz .
Vor Obergericht als einziger Instanz berechnet sich die Gerichtsgebühr a. im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen auf Fr. 1000.- bis Fr. 5000.-, bei sehr hohem Streit- oder Interessenwert bis Fr. 15 000.-, b. im ordentlichen Prozessverfahren nach den Ansätzen von § 7 Unterabsatz a; bei Streitwerten unter Fr. 8000.- beträgt die Gebühr Fr. 500.- bis Fr. 2000.-.
b. Appellation Im Appellationsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr a. in Prozessen mit einem in zweiter Instanz noch streitigen Betrag bis Fr. 30 000.Fr. 700.- bis Fr. 1700.-
über Fr. 30 000.- bis Fr. 50 000.Fr. 1000.- bis Fr. 2000.-
über Fr. 50 000.- bis Fr. 100 000.Fr. 1500.- bis Fr. 2700.-
über Fr. 100 000.- 1,5 bis 4 Prozent des Streitwertes, b. in Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 800.- bis Fr. 4000.-; werden güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100 000.- geltend gemacht, so sind die höheren Ansätze nach Un-
terabsatz a anzuwenden,7 c. in Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Fr. 400.- bis Fr. 3000.-, 8
d. in Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen ohne Rücksicht auf die geltend gemachten Ansprüche Fr. 400.- bis
Fr. 1500.-,
e. in anderen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie solchen betreffend die eingetragene Partnerschaft Fr. 400.- bis Fr. 1000.-9
4 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
.
5 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
6 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
7 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
8 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
9 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
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c. Übrige Rechtsmittel 1 Im Rekurs- und Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.bis Fr. 2000.-, bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert bis Fr. 6000.-. 2 Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren gemäss §§ 286 ff. ZPO beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 2500.-.
d. Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege In obergerichtlichen Verfahren betreffend Sicherheitsleistung und in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in denen das Gesuch erfolglos bleibt, beträgt die Ge-
richtsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 2500.-, bei sehr hohem Streit- oder Interessenwert bis Fr. 8000.-.
Revision
In Revisionsverfahren vor allen Instanzen beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 3000.-.
Augenschein
Ist mit dem Verfahren vor Amtsgericht oder Obergericht ein Augenschein verbunden, so wird ein Zuschlag von Fr. 200.- bis Fr. 800.- berechnet.
Rechtshilfe
Für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen in Zivilsachen wird eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 400.- berechnet, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften, Staatsverträge oder Konkordate Gebührenfreiheit vorsehen.
Anwendung des Gebührenrahmens Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwierigkeit der
zu beurteilenden Rechtsfragen.
c. Ausserordentliche Gebühr § 16
Erhöhung der Gebühr Bei ausserordentlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit eines Falles oder bei sehr hohem Interessenwert sowie bei offensichtlich mutwilliger Prozessführung kann die Gerichtsgebühr angemessen erhöht werden. Die Erhöhung ist zu begründen.
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Ermässigung der Gebühr 1 Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall, so kann die Gerichtsgebühr angemessen herabgesetzt werden. 2 Wird ein Streitfall ohne Urteil erledigt, so ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Streit- oder Interessenwertes und des Standes des Verfahrens festzusetzen,
höchstens aber auf drei Viertel der sonst zulässigen Gebühr. 3 Bei Urteilen und Entscheiden, die in Anwendung von § 110 ZPO ohne Erwägungen eröffnet werden, wird die ordentliche Gebühr um höchstens 50 Prozent herabgesetzt.
d. Vorschusspflicht § 18
Friedensrichter Der Friedensrichter kann Vorauszahlung seiner Gebühren und Auslagen verlangen.
Gerichtsinstanzen Die Vorschusspflicht richtet sich nach § 123 ZPO.
2. Verfahren nach den Bestimmungen des VRG10 § 20
Erstinstanzliche Verfahren Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 100.- bis Fr. 2000.-.
Rechtsmittelverfahren 1 Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 200.- bis Fr. 2000.-. 2 Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen betreffend streitige Vergütung ist § 9 Unterabsatz a sinngemäss anwendbar.
Unentgeltliche Rechtspflege In Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, in denen das Gesuch erfolglos bleibt, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.- bis Fr. 1200.-.
Ausserordentliche Gebühr Die §§ 16 und 17 sind sinngemäss anwendbar.
10 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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3. Strafverfahren a. Ordentliche Gebühr § 24
Amtsstatthalteramt 1 Die Gebühren des Amtsstatthalteramtes betragen a. für eine Strafverfügung ohne Untersuchungshandlung Fr. 40.- bis Fr. 600.b. für eine Strafuntersuchung
Fr. 100.- bis Fr. 6000.c. für ein Verfahren betreffend Friedensbürgschaft
Fr. 100.- bis Fr. 1000.-11 2 Ist mit dem Verfahren ein Augenschein, eine Beschlagnahme, eine Hausdurchsuchung oder eine auswärtige Untersuchungshandlung verbunden, so wird ein Zuschlag von Fr. 200.- bis Fr. 800.- berechnet. 3 Soweit der Amtsstatthalter während der Nachtzeit (21 Uhr bis 6 Uhr) durch untersuchungsrichterliche Verrichtungen (Augenschein, Einvernahme, Anordnung von Mass-
nahmen) in Anspruch genommen wird, kann je nach Zeitaufwand ein Zuschlag von Fr. 50.- bis Fr. 300.- berechnet werden.
Jugendanwaltschaft Die Gebühren der Jugendanwaltschaft betragen für eine Untersuchung a. …12
b.
gegen Jugendliche
- im vereinfachten Verfahren nach § 212 StPO13 Fr. 30.- bis Fr. 200.14
- bei Änderung einer Massnahme Fr. 40.- bis Fr. 300.- in allen übrigen Fällen
Fr. 40.- bis Fr. 800.§ 26
Staatsanwaltschaft 1 Die Gebühr der Staatsanwaltschaft beträgt im Verfahren vor Kriminal- und Anklagekommission Fr. 50.- bis Fr. 1600.-. 2 In allen übrigen Gerichtsverfahren gilt die Gebühr der Staatsanwaltschaft als in der Gerichtsgebühr eingeschlossen. 3 Für Entscheide bezieht die Staatsanwaltschaft eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 1600.-. 4 Für Untersuchungshandlungen sind die gleichen Gebühren zu berechnen wie im Verfahren vor Amtsstatthalteramt oder Jugendanwaltschaft.
11 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 458).
12 Gemäss Änderung vom 13. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 458), wurde Unterabsatz a aufgehoben und Unterabsatz b 1. Strich neu gefasst.
13 SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
14 Gemäss Änderung vom 13. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 458), wurde Unterabsatz a aufgehoben und Unterabsatz b 1. Strich neu gefasst.
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Amtsgericht, Jugendgericht Im Verfahren vor Amtsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 2500.-, im Verfahren vor Jugendgericht Fr. 300.- bis Fr. 800.-.
Kriminalgericht Im Verfahren vor Kriminalgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 500.- bis Fr. 4000.-.
Obergericht
Vor Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr a. im mündlichen Verfahren Fr. 500.- bis Fr. 4000.b. im schriftlichen Verfahren
Fr. 300.- bis Fr. 2000.c. in Jugendstrafsachen
Fr. 300.- bis Fr. 800.§ 30
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Für gerichtliche Verfügungen im Sinn der §§ 189 und 214 StPO beträgt die Gebühr Fr. 200.- bis Fr. 1500.-.
Augenschein
Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, so wird ein Zuschlag von Fr. 200.bis Fr. 800.- berechnet. Vorbehalten bleibt für das Amtsstatthalteramt, die Jugendan-
waltschaft und die Staatsanwaltschaft § 24 Absätze 2 und 3.
Amtliche Verteidiger 1 Der amtliche Verteidiger hat Anspruch auf ein Honorar und den Ersatz der Barauslagen sowie der von ihm auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer. 2 Das Honorar entspricht 85 Prozent der nach § 60 festgesetzten Gebühr. Sofern der Angeschuldigte bzw. Angeklagte keine Kosten trägt, entspricht das Honorar 100 Prozent.
Anwendung des Gebührenrahmens Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Umfang und Bedeutung der Sache, Anzahl der Einvernahmen und Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren und Untersuchungshandlungen, Schwierigkeit des Sachverhalts und der Rechtsfragen sowie der Zeitaufwand.
15 Fassung gemäss Änderung vom 13. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 458).
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b. Ausserordentliche Gebühr § 34
Erhöhung der Gebühr Die ordentliche Gebühr kann angemessen erhöht werden a. in Fällen von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeschuldigten beziehungsweise Angeklagten,
b. wenn eine erhebliche zivilrechtliche Forderung zugesprochen wird, c. bei offensichtlich mutwilliger Prozessführung des Privatklägers.
Ermässigung der Gebühr 1 Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall, so kann die Gerichtsgebühr angemessen herabgesetzt werden. 2 Wird ein Streitfall ohne Urteil erledigt, so ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Standes des Verfahrens festzusetzen, höchstens aber auf drei Viertel der sonst
zulässigen Gebühr. 3 Bei Urteilen und Entscheiden, die in Anwendung von § 187bis StPO ohne Erwägungen eröffnet werden, wird die ordentliche Gebühr um höchstens 50 Prozent herabgesetzt.
Gebühr für Akteneinsicht 1 Für die Gewährung von Akteneinsicht und Auskunfterteilung in einer Strafsache beträgt die Gebühr Fr. 20.- bis Fr. 150.-. Keine Gebühr zu entrichten haben
a. wer in einem laufenden Verfahren Akteneinsicht hat, b. zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen. 2 Das Amtsstatthalteramt kann mit Versicherungsgesellschaften eine jährliche Pauschalgebühr von Fr. 500.- bis Fr. 7000.- vereinbaren.
4. Weitere Verfahren § 37
Obergericht als Aufsichtsbehörde Im Verfahren vor Obergericht als Aufsichtsbehörde beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 300.bis Fr. 4000.-.
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Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte 1 In Verfahren vor der Aufsichtsbehörde beträgt die Gebühr Fr. 300.- bis Fr. 6500.-.
2 Für die Eintragung ins Anwaltsregister nach Artikel 5 BGFA16 beziehungsweise in die öffentliche Liste nach Artikel 28 BGFA17 § 39
Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen beträgt die Gebühr Fr. 300.- bis Fr. 1000.-.
1 Im Verfahren über streitige Vergütungen berechnet sich die Gebühr nach den §§ 6 und 7. 2 In den übrigen Verfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.- bis Fr. 6500.-.
Kostenfestsetzung Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 15 Absatz 2 Ziffer 2 des Gerichtskostengesetzes beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.- bis Fr. 800.-.
Kostenbeschwerdeverfahren Im Kostenbeschwerdeverfahren nach § 5 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.- bis Fr. 1000.-.
Sonstige Verfahren Soweit die Verordnung für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit die Gebühr nach Ermessen festzusetzen.
Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens 1 Für Dienstleistungen des Gerichts ausserhalb eines Verfahrens beträgt die Gebühr: a. für die nachträgliche Akteneinsicht unter Vorbehalt von § 36 Absatz 1b
Fr. 20.- bis Fr. 150.b. für das Kopieren
Fr. 1.- pro Kopie
c. für das Anonymisieren von Entscheiden Fr. 5.- pro Seite
d. für Rechtskraftbescheinigungen von Entscheidungen, welche vor dem 1. Januar 1995 gefällt wurden
Fr. 50.2 Für andere Dienstleistungen oder bei besonderem Aufwand können Gebühren bis
Fr. 500.- erhoben werden.
16 SR 935.61
17 SR 935.61
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B. Entschädigungen der Zeugen, Sachverständigen, Übersetzer, Drittpersonen, Parteien und Kindesvertreter § 44
Zeugen
1 Der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsinstanz Fr. 30.- bis Fr. 70.-. 2 Er hat zudem Anspruch auf eine Reiseentschädigung, die, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, im Ersatz der Fahrtkosten (2. Klasse) und sonst in einer
Kilometerentschädigung besteht, wie sie den Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird. 3 Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Auslagen und bei Verdienstausfall kann eine besondere Zulage bewilligt werden.
Sachverständige, Übersetzer 1 Die Entschädigung des Sachverständigen wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung nach Ermessen festgesetzt. 2 Die Entschädigung des Übersetzers wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrags nach Ermessen festgesetzt.
Drittpersonen Drittpersonen, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen entschädigt (§§ 177 und 184 Absatz 2 ZPO).
Parteien
1 Wird einer Partei eine Parteikostenvergütung zugesprochen, so hat sie für jedes notwendige Erscheinen vor Gericht oder vor dem Sachverständigen Anspruch auf die für
den Zeugen vorgesehene Entschädigung. 2 Als notwendig gilt das Erscheinen der Partei, a. wenn sie die Sache ohne Anwalt vertritt oder b. wenn sie durch gerichtliche Ladung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist. 3 Für andere Bemühungen hat sie Anspruch auf eine nach Ermessen festzusetzende Entschädigung, wenn sie ihre Sache selber vertritt. 4 Handelt ein Anwalt in eigener Sache oder für seinen Arbeitgeber, so hat er für seine Bemühungen Anspruch auf höchstens 70 Prozent des Honorars, das er als Parteivertreter beanspruchen könnte.
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Vertreter des Kindes Die Entschädigung für den Vertreter des Kindes gemäss Artikel 146 f. ZGB18 C. Anwaltskosten beträgt
Fr. 100.- bis Fr. 3000.-. Die §§ 47 Absatz 4, 50, 51 und 65 Absatz 1 sind sinngemäss anwendbar.
I. Allgemeines § 49
Zusammensetzung der Kosten 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliche Gebühr und Zuschläge) und die Auslagen. 2 Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Vorschriften dieser Verordnung.
II. Honorar
1. Bemessungsgrundsätze § 50
Honorarberechtigte Verfügungen 1 Das Honorar entschädigt den Anwalt für die Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen,
namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und Rechtsfragen, die Rechtsschriften und die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, ferner für die mit diesen Bemü-
hungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten. 2 In der Regel wird kein Honorar zugesprochen, wenn der Anwalt in einem Dienstverhältnis zu einer Partei steht. 3 Für die Rechnungstellung kann keine Vergütung beansprucht werden.
Bemessungsgrundsatz 1 Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in
18 SR 210
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persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand. 2 Dieselben Gesichtspunkte gelten, wenn das Honorar bei Fehlen eines Streitwertes und eines Gebührenansatzes nach Ermessen festzusetzen ist.
Streitwert
Soweit für das Honorar der Streitwert massgebend ist, sind die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung anzuwenden.
Übersetzte Ansprüche Macht eine Partei offensichtlich übersetzte Ansprüche geltend, so bemisst sich das Honorar ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dür-
fen.
Vorzeitige Beendigung des Mandats 1 Fällt das Verfahren dahin, wie bei Prozessabstand, Vergleich usw., so werden je nach Umfang der Bemühungen 10-100 Prozent der ordentlichen Anwaltsgebühr und allfälliger Zuschläge berechnet. 2 Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandats vor Schluss des Verfahrens.
2. Ordentliche Anwaltsgebühr § 55
Zivilverfahren a. Zivilprozess vor erster Instanz 1 Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt die Anwaltsgebühr bei einem Streitwert jedoch vom
Streitwert höchstens bis
Fr. 2 000.Fr. 200.- bis Fr. 1 300.-
über
Fr. 2 000.bis
Fr. 5 000.Fr. 800.- bis Fr. 2 600.-
65%
über
Fr. 5 000.bis
Fr. 10 000.Fr. 1 300.- bis Fr. 4 000.-
55%
über
Fr. 10 000.bis
Fr. 40 000.Fr. 2 000.- bis Fr. 8 000.-
40%
über
Fr. 40 000.bis
Fr. 100 000.Fr. 4 000.- bis Fr. 13 000.-
20%
über
Fr. 100 000.bis
Fr. 200 000.Fr. 6 500.- bis Fr. 21 000.-
15%
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über
Fr. 200 000.bis
Fr. 500 000.Fr. 10 000.- bis Fr. 40 000.-
11%
über
Fr. 500 000.bis
Fr. 1 500 000.Fr. 15 000.- bis Fr. 60 000.-
8%
über
Fr. 1 500 000.2 bis 4 Prozent des Streitwertes.
2 In Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 1500.- bis Fr. 8000.-; werden güterrechtliche Ansprüche über Fr. 40 000.- geltend gemacht, so sind die höheren Ansätze nach Absatz 1 anzuwenden.19 3 In Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 1000.bis Fr. 6000.-.
20
4 In Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen beträgt die Anwaltsgebühr ohne Rücksicht auf die geltend gemachten
Ansprüche Fr. 1000.- bis Fr. 5000.-.
5 Bei Streitsachen betreffend Miet- und Pachtrecht, wenn es sich um Kündigungsanfechtung, Erstreckung oder missbräuchliche Vertragsänderung handelt, beträgt die Anwalts-
gebühr 30 bis 70 Prozent der ordentlichen Gebühr.
b. Summarische Verfahren Im summarischen Verfahren beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 4000.-, bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10 000.-.
c. Appellationsverfahren Im Appellationsverfahren beträgt die Anwaltsgebühr 20 bis 60 Prozent der für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Gebühr, bemessen nach dem in zweiter Instanz noch
streitigen Betrag.
d. Übrige Rechtsmittelverfahren In den übrigen Rechtsmittelverfahren beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 4000.-, bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert bis Fr. 10 000.-.
e. Verfahren vor Obergericht als einziger Instanz 1 Im ordentlichen Prozessverfahren berechnet sich die Anwaltsgebühr nach den Ansätzen von § 55 Absatz 1.
19 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
20 Fassung gemäss Änderung vom 5. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 267).
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2 Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen beträgt die Anwaltsgebühr 30 bis 70 Prozent der nach § 55 Absatz 1 geltenden Ansätze. 3 Im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme (§ 228 ZPO) und im Befehlsverfahren (§ 226 ZPO) beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 4000.-.
Strafverfahren In Strafsachen beträgt die Anwaltsgebühr a. im Untersuchungsverfahren vor Amtsstatthalteramt und Jugendanwaltschaft Fr.
200.- bis Fr. 6000.-, b. im Verfahren vor Amtsgericht, Jugendgericht und Kriminalgericht Fr. 400.- bis Fr. 6000.-,
c. im Verfahren vor Obergericht als Appellationsinstanz Fr. 400.- bis Fr. 5000.-, als einziger Instanz Fr. 600.- bis Fr. 6000.-, d. in den übrigen Verfahren Fr. 200.- bis Fr. 3000.-.
Verfahren nach den Bestimmungen des VRG 1 In Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beträgt die Anwaltsgebühr a. im Verfahren vor Amtsgerichtspräsident Fr. 300.- bis Fr. 4500.-, b. im Verfahren vor Obergericht als Rechtsmittelinstanz Fr. 300.- bis Fr. 3500.-. 2 Bei Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen betreffend streitige Vergütungen ist § 57 sinngemäss anwendbar.
Verfahren vor Obergericht als Aufsichtsbehörde Bei Vertretung vor Obergericht als Aufsichtsbehörde beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 4000.-.
Verfahren vor Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 5000.-.
Verfahren vor Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Bei Vertretung in Verfahren über streitige Vergütungen berechnet sich die Anwaltsgebühr nach § 55. In den übrigen Verfahren beträgt sie Fr. 400.- bis Fr. 5000.-.
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3. Zuschläge § 65
Zivilprozess 1 Die ordentliche Gebühr wird angemessen erhöht, wenn der Anwalt an mehr als zwei Verhandlungen teilnimmt oder das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders aufwändig ist. 2 Beteiligt sich bei Streitverkündigung oder Intervention der Streitberufene oder der Intervenient am Prozess, so wird die ordentliche Anwaltsgebühr um 10 bis 25 Prozent er-
höht.
Strafverfahren 1 In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsgebühr bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von
Angeschuldigten beziehungsweise Angeklagten angemessen erhöht. 2 Wird im Strafurteil auch der Zivilanspruch erledigt, so hat der Anwalt neben der ordentlichen Anwaltsgebühr Anspruch auf 10 bis 30 Prozent der in den §§ 55 und 57 vor-
gesehenen Gebühr.
Verfahren nach den Bestimmungen des VRG Die ordentliche Gebühr wird angemessen erhöht, wenn der Anwalt an mehr als zwei Verhandlungen teilnimmt oder das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders aufwändig ist.
Prozessinstruktion Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Verfahrens, wie Reisen zur Besichtigung des Streitgegenstandes, kann ein Zuschlag von Fr. 150.- bis Fr. 700.für den halben Tag berechnet werden.
III. Auslagen § 69
Barauslagen
1 Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und der von ihm auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer. 2 Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.
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3 Bei Benützung des Autos hat der Anwalt Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, wie sie Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird.
Kopien
1 Die im Rahmen der Prozessführung ordentlicherweise benötigten Fotokopien sind mit Fr. -.20 zu vergüten. 2 Das Kopieren der eigenen Kanzleiakten (Rechtsschriften, Korrespondenzen usw.) zählt indessen zu den Kanzleiarbeiten (§ 50 Absatz 1).
IV. Unentgeltliche Rechtspflege § 71
Vergütung
1 Dem im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bestellten Anwalt vergütet der Staat das Honorar und die Auslagen unter den Voraussetzungen gemäss § 136 Absatz 2 ZPO.
Demgemäss wird der Anwalt durch den Staat entschädigt, a. wenn nach Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Klageeinreichung verzichtet wird,
b. wenn der Kostenentscheid Honorar und Auslagen des Anwalts nicht der Gegenpartei auferlegt,
c. wenn die kostenpflichtige Gegenpartei voraussichtlich nicht mit Erfolg belangt werden kann.
2 Die staatliche Entschädigung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid oder auf Gesuch hin festgesetzten Honorars und die Auslagen des Anwalts. Mit der Zahlung geht
der Anspruch gegen die kostenpflichtige Gegenpartei auf den Staat über (§ 136 Absatz 3 ZPO).
D. Schlussbestimmungen § 72
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung) vom 10. Juni 199121 21 G 1991 145 und 193 (SRL Nr. 265) wird unter Vorbehalt von § 73 aufgehoben.
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Nr. 265
Übergangsbestimmungen Die Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung) vom 6. November 200322 § 74
Inkrafttreten ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Streitsachen anzuwenden. Für das in einer Instanz ab-
geschlossene Verfahren gelten noch die bisherigen Bestimmungen. Massgebend ist das Datum der Entscheidung.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 6. November 2003 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Stephan Wey Der Kanzleichef: Marco Meier 22 G 2003 334
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- A. Amtliche Kosten
- I. Gerichtsgebühren
- 1. Verfahren nach der Zivilprozessordnung
- a. Streitwert
- § 1 Grundsatz
- § 2 Ausnahmen a. Verrechnungsansprüche und Widerklage
- § 3 b. Interessenwert
- § 4 Verfahren ohne Streitwert
- b. Ordentliche Gebühr
- § 5 Friedensrichter
- § 6 Amtsgerichtspräsident
- § 7 Amtsgericht
- § 8 Obergericht a. Einzige Instanz
- § 9 b. Appellation
- § 10 c. Übrige Rechtsmittel
- § 11 d. Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege
- § 12 Revision
- § 13 Augenschein
- § 14 Rechtshilfe
- § 15 Anwendung des Gebührenrahmens
- c. Ausserordentliche Gebühr
- § 16 Erhöhung der Gebühr
- § 17 Ermässigung der Gebühr
- d. Vorschusspflicht
- § 18 Friedensrichter
- § 19 Gerichtsinstanzen
- a. Streitwert
- 2. Verfahren nach den Bestimmungen des VRG10F
- § 20 Erstinstanzliche Verfahren
- § 21 Rechtsmittelverfahren
- § 22 Unentgeltliche Rechtspflege
- § 23 Ausserordentliche Gebühr
- 3. Strafverfahren
- a. Ordentliche Gebühr
- § 24 Amtsstatthalteramt
- § 25 Jugendanwaltschaft
- § 26 Staatsanwaltschaft
- § 27 Amtsgericht, Jugendgericht
- § 28 Kriminalgericht
- § 29 Obergericht
- § 3015F
- § 31 Augenschein
- § 32 Amtliche Verteidiger
- § 33 Anwendung des Gebührenrahmens
- b. Ausserordentliche Gebühr
- § 34 Erhöhung der Gebühr
- § 35 Ermässigung der Gebühr
- § 36 Gebühr für Akteneinsicht
- a. Ordentliche Gebühr
- 4. Weitere Verfahren
- § 37 Obergericht als Aufsichtsbehörde
- § 38 Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
- § 39 Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
- § 40 Kostenfestsetzung
- § 41 Kostenbeschwerdeverfahren
- § 42 Sonstige Verfahren
- § 43 Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens
- 1. Verfahren nach der Zivilprozessordnung
- I. Gerichtsgebühren
- B. Entschädigungen der Zeugen, Sachverständigen, Übersetzer, Drittpersonen, Parteien und Kindesvertreter
- § 44 Zeugen
- § 45 Sachverständige, Übersetzer
- § 46 Drittpersonen
- § 47 Parteien
- § 48 Vertreter des Kindes
- C. Anwaltskosten
- I. Allgemeines
- § 49 Zusammensetzung der Kosten
- II. Honorar
- 1. Bemessungsgrundsätze
- § 50 Honorarberechtigte Verfügungen
- § 51 Bemessungsgrundsatz
- § 52 Streitwert
- § 53 Übersetzte Ansprüche
- § 54 Vorzeitige Beendigung des Mandats
- 2. Ordentliche Anwaltsgebühr
- § 55 Zivilverfahren a. Zivilprozess vor erster Instanz
- § 56 b. Summarische Verfahren
- § 57 c. Appellationsverfahren
- § 58 d. Übrige Rechtsmittelverfahren
- § 59 e. Verfahren vor Obergericht als einziger Instanz
- § 60 Strafverfahren
- § 61 Verfahren nach den Bestimmungen des VRG
- § 62 Verfahren vor Obergericht als Aufsichtsbehörde
- § 63 Verfahren vor Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte
- § 64 Verfahren vor Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
- 1. Bemessungsgrundsätze
- 3. Zuschläge
- § 65 Zivilprozess
- § 66 Strafverfahren
- § 67 Verfahren nach den Bestimmungen des VRG
- § 68 Prozessinstruktion
- III. Auslagen
- § 69 Barauslagen
- § 70 Kopien
- IV. Unentgeltliche Rechtspflege
- § 71 Vergütung
- I. Allgemeines
- D. Schlussbestimmungen
- § 72 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 73 Übergangsbestimmungen
- § 74 Inkrafttreten