1
Verordnung
über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. August 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (Gesetz/KVG) und auf Artikel 82 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 (HMG),4 verordnet: 1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung 1. Titel: Versicherungspflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Versicherungspflichtige Personen
Art. 1
Versicherungspflicht 1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches5 (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes.
2
Versicherungspflichtig sind zudem: a.6 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 19317 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), die mindestens drei Monate gültig ist;
b. unselbständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen;
AS 1995 3867 1 SR
830.1
2 SR
832.10
3 SR
812.21
4
Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).
5
SR 210
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
7
SR 142.20
832.102
Krankenversicherung 2
832.102
c.8 Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19989 (Asylgesetz) gestellt haben, und Personen, welchen nach Artikel 66 des Asylgesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a ANAG verfügt worden ist;
d.10 Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni 199911 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind; e.12 Personen, welche in Island oder Norwegen wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe b des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni 200113 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
f.14 Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist; g.15 Personen, die während längstens drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind und nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Art. 2
Ausnahmen von der Versicherungspflicht 1
Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: a.16 aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1-7 und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199217 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; 8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999 (AS 1999 2403).
9 SR
142.31
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
11 SR
0.142.112.681 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
13 SR
0.632.31
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
17 SR
833.1
Verordnung
3
832.102
b. Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten; c.18 Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen19 sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen20, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind; d.21 Personen, die wegen des Bezugs einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind;
e.22 Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben; f.23 Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen; g.24 Personen, die als Familienangehörige einer Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und Anspruch auf Leistungsaushilfe haben.
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Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.25 3 ...26
4
Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantin18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
19 SR
0.142.112.681 20 SR
0.632.31
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Krankenversicherung 4
832.102
nen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.27 Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.28 4bis Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Dozenten und Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.29 Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.30 5 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind.
Die betreffende Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin können die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen.31 6 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sofern sie nach dem 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3139). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
31
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
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Freizügigkeitsabkommen32 sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.33 7 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.34 8 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.35
Art. 3
Grenzgänger und Grenzgängerinnen 1
Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.36 2
Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind.
Art. 4
Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 1
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie: 32 SR
0.142.112.681 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Krankenversicherung 6
832.102
a. unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren; und
b. für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind.
2
Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
3
Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert.
4
Für Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit als Entsandte gelten, entspricht die Weiterdauer der Versicherung der Dauer der Entsendung nach dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für andere Personen, die gestützt auf eine solche Vereinbarung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind.
Art. 5
Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland 1
Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig: a. Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind;
b. Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind;
c. Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.
2
Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
3
Das lokal angestellte Personal ist der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
Art. 6
Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht 1
Die Mitglieder diplomatischer Missionen, ständiger Missionen und konsularischer Posten in der Schweiz sowie Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen sowie die sie begleitenden Familienangehörigen sind nicht versicherungspflichtig.
Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.
2
Die Hausangestellten der Mitglieder diplomatischer Missionen, ständiger Missionen und konsularischer Posten in der Schweiz sowie diejenigen der Beamten und Beamtinnen internationaler Organisationen sind versicherungspflichtig, wenn sie nicht im Staate ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin oder in einem Drittstaat versichert sind. Das EDA regelt die Einzelheiten dieser Bestimmung näher.
3
Ehemalige Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen sowie ihre Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz bei
Verordnung
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832.102
der Krankenversicherung ihrer früheren Organisation über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle der internationalen Organisation mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.
2. Abschnitt: Beginn und Ende der Versicherung
a37 Angaben im Beitrittsformular 1
Die Versicherer dürfen auf dem Beitrittsformular nur Angaben verlangen, die für den Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder bei einem Wechsel des Versicherers erforderlich sind.
2
Das Beitrittsformular darf keinerlei Angaben, Hinweise und Verbindungen zu den Versicherungen nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes und zur freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes enthalten.
3
Die Versicherer dürfen die Personendaten nur für die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben bearbeiten.
Art. 7
Sonderfälle38
1
Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts.39 2 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b müssen ab Einreise in die Schweiz versichert sein.
2bis
Personen ohne Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g müssen ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert sein. Auch bei einem verspäteten Beitritt beginnt die Versicherung am Tag, an dem die Erwerbstätigkeit aufgenommen worden ist.40 3 Bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen endet die Versicherung am Tag des bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle gemeldeten Wegzugs aus der Schweiz, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz, oder mit dem Tod der Versicherten.
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
Krankenversicherung 8
832.102
3bis
Bei den im Absatz 2bis bezeichneten Personen endet die Versicherung am Tag der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, spätestens aber am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz, oder mit dem Tod der Versicherten.41 4 Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 3 Abs. 1), müssen sich innert drei Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung versichern. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der Bewilligung. Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts.42 Die Versicherung endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Grenzgängerbewilligung, mit dem Tod der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.
5
Asylsuchende sowie Schutzbedürftige sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Zuweisung an die Kantone nach Artikel 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199843 zu versichern. Vorläufig Aufgenommene sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Verfügung der vorläufigen Aufnahme zu versichern. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie endet am Tag, an dem diese Personen die Schweiz nachgewiesenermassen verlassen haben, oder am 30. Tag nach dem rechtskräftig verfügten Ausreisedatum oder mit ihrem Tod.44 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht und ihre Familienangehörigen, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 6 Abs. 1), haben sich innert sechs Monaten nach Erhalt der Legitimationskarte des EDA zu versichern. Die Versicherung beginnt am Tag, an dem sie diese Karte erhalten haben. Sie endet mit der Aufgabe der amtlichen Tätigkeit in der Schweiz, mit dem Tod der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.
7
Aktive und pensionierte Bundesbedienstete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die aus der Militärversicherung ausscheiden, müssen sich innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der Militärversicherung bei einem Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes für Krankenpflege versichern. Bei rechtzeitigem Versicherungsbeitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Militärversicherung.
8
Versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e sind verpflichtet, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung.
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
42 Fassung des ersten bis dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
43 SR
142.31
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999 (AS 1999 2403).
Verordnung
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832.102
Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Die Versicherung endet, wenn diese Personen die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen45 sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen46 , seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K nicht mehr erfüllen.47
a48 Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Personen Die Versicherer können Personen, die nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 3-6 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Der Vertrag kann beim gleichen oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung. Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Bundesgesetz vom 2. April 190849 über den Versicherungsvertrag.
b50 Fortdauer der Versicherungspflicht Die Versicherer informieren die Versicherten nach Artikel 6a Absatz 1 des Gesetzes schriftlich über eine Fortdauer der Versicherungspflicht.
Art. 8
Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt 1
Die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes entspricht der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens jedoch fünf Jahren.51 Der Prämienzuschlag beträgt 30 bis 50 Prozent der Prämie. Der Versicherer setzt den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten fest. Hat die Zahlung des Prämienzuschlages eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 Prozent fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung.
2
Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzuschlag erhoben.
45 SR
0.142.112.681 46 SR
0.632.31
47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
48
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 3139).
49
SR 221.229.1 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).
Krankenversicherung 10
832.102
3
Wechselt die versicherte Person den Versicherer, hat der bisherige Versicherer dem neuen Versicherer den Prämienzuschlag im Rahmen der Mitteilung gemäss Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes anzugeben. Ein einmal festgelegter Prämienzuschlag bleibt auch für spätere Versicherer verbindlich.52
Art. 9
53
3. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 10
1 Die Kantone informieren periodisch die Bevölkerung über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sowie Eltern von Neugeborenen rechtzeitig informiert werden.
1bis
Mit der Information über die Versicherungspflicht von Kurzaufenthaltern und -aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen sowie von Niedergelassenen gelten auch deren Familienangehörige als informiert, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.54 2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die in den Artikeln 2 Absätze 2-5 und 6 Absatz 3 vorgesehenen Gesuche.55 3
Die rentenauszahlenden Sozialversicherer und die Organe der Arbeitslosenversicherung unterstützen die Kantone bei der Information über die Versicherungspflicht von Personen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes.56
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
55
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
Verordnung
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832.102
2. Kapitel:
Sistierung der Versicherungspflicht und der Unfalldeckung57
a58 Sistierung der Versicherungspflicht 1
Die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes beginnt am Tag, an dem die versicherte Person dem MVG59 unterstellt wird.
2
Die versicherte Person ist ab Beginn der Unterstellung unter die Militärversicherung von der Prämienzahlung befreit, wenn sie die Unterstellung mindestens acht Wochen vor deren Beginn ihrem Versicherer meldet. Hält sie diese Frist nicht ein, so erhebt der Versicherer ab dem nächsten ihm möglichen Termin, spätestens aber acht Wochen nach der Meldung keine Prämie mehr.
3
Die für den Militärdienst zuständige Stelle stellt sicher, dass die versicherte Person ihrem Versicherer nach Dienstantritt die voraussichtliche Dauer der Unterstellung und später allenfalls deren vorzeitige Beendigung meldet.
4
Die für den Zivildienst zuständige Stelle stellt sicher, dass die versicherte Person ihrem Versicherer jede nachträgliche Änderung der Dauer der Unterstellung meldet.
5
Falls trotz der Sistierung Prämien bezahlt werden, rechnet sie der Versicherer an später fällige Prämien an oder erstattet sie zurück.
6
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann den Versicherern für die Prämienberechnung Weisungen erteilen.
7
Der Versicherer muss den für die Prämienverbilligung zuständigen kantonalen Behörden diejenigen Personen melden, deren Versicherungspflicht sistiert worden ist, und sie über die tatsächliche Dauer der Sistierung informieren.
Art. 11
Sistierung der Unfalldeckung60 1
Die Sistierung der Unfalldeckung nach Artikel 8 des Gesetzes erfolgt auf schriftlichen Antrag der Versicherten und beginnt frühestens am ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats.
2
Der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten vor Ende des Arbeitsverhältnisses, des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung oder der Nichtberufsunfalldeckung schriftlich darüber zu informieren, dass sie den Krankenversicherer vom Erlöschen der Unfalldeckung in Kenntnis setzen müssen. Die Versicherten haben den Krankenversicherer innerhalb eines Monats nach der Information durch den Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung in Kenntnis zu setzen.
57 Ursprünglich vor Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
59 SR
833.1
60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
Krankenversicherung 12
832.102
2. Titel: Organisation 1. Kapitel: Versicherer
Art. 12
Anerkennung von Krankenkassen 1
Die Krankenkassen im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes müssen in einer der folgenden Rechtsformen organisiert sein:
a. als Verein (Art. 60 ZGB61), Stiftung (Art. 80 ZGB), Genossenschaft (Art. 828 des Obligationenrechts62, OR) oder Aktiengesellschaft mit anderen als wirtschaftlichen Zwecken (Art. 620 Abs. 3 OR); b. als juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts.
2
Die Anerkennung wird gleichzeitig mit der Erteilung der Durchführungsbewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes ausgesprochen. Sie wird auf den Anfang eines Kalenderjahres wirksam. Das Gesuch ist dem BAG63 bis am 30. Juni des Vorjahres einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen:
a. die Statuten, die Gründungsurkunde oder der betreffende kantonale oder kommunale Erlass sowie ein Handelsregisterauszug; b. die Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 62 KVG) und über die freiwillige Taggeldversicherung (Art. 67-77 KVG) sowie die allfälligen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten;
c. die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes; d. ein Budget für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und für die freiwillige Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes; e. eine nach den unter Buchstabe d bezeichneten Versicherungsarten gegliederte Übersicht über die Reserven und Rückstellungen;
f. falls die Krankenkasse Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zu betreiben beabsichtigt, die Mitteilung, dass beim Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist.
3
Die minimale Reserve einer um die Anerkennung nachsuchenden Krankenkasse (Art. 78) hat derjenigen einer Krankenkasse mit einem Versichertenbestand von 10 000 Personen zu entsprechen.64 Als Berechnungsgrundlage dienen die um einen Zuschlag von 50 Prozent erhöhten durchschnittlichen Krankenpflegekosten gemäss der letzten durch das BAG erstellten Statistik über die soziale Krankenversicherung.
61
SR 210
62
SR 220
63 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
Verordnung
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Bei Krankenkassen mit stark eingeschränktem örtlichem Tätigkeitsbereich kann das BAG eine tiefere minimale Reserve zulassen.
4
Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) spricht die Anerkennung aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Prämientarife vom BAG genehmigt worden sind.
5
Das Departement entzieht einer Krankenkasse die Anerkennung, wenn sie darum ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es sorgt dafür, dass der Entzug der Anerkennung erst wirksam wird, wenn alle Versicherten von anderen Versicherern übernommen worden sind.
Art. 13
Zusatzversicherungen
Die Krankenkassen können die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Zusatzversicherungen betreiben, wenn ihnen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechende Bewilligung erteilt hat.
Art. 14
Weitere Versicherungsarten Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes gelten: a. ein Sterbegeld von höchstens 6000 Franken; b. ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens 6000 Franken; c. Invaliditätsentschädigungen bei Krankheit und Unfall von höchstens je 6000 Franken;
d. eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens 70 000 Franken.
Art. 15
Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung 1
Die in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehene Bewilligung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Das entsprechende Gesuch muss dem BAG bis zum 30. Juni des Vorjahres eingereicht werden. Diesem sind beizulegen: a. von den Krankenkassen die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a-e genannten Unterlagen;
b. von den privaten Versicherungseinrichtungen die Unterlagen, aus denen die Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197865 hervorgeht, sowie die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b-e genannten Unterlagen.
2
Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Prämientarife vom BAG genehmigt worden sind.
65
[AS 1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12.
AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3]
Krankenversicherung 14
832.102
a66 Befreiung von der Pflicht, eine Versicherung anzubieten 1
Von der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes wird nur der Versicherer mit weniger als 100 000 Versicherten befreit, sofern er: a. weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft noch in Island und Norwegen Leistungen anbieten will; b. Leistungen nur in einem, mehreren oder allen unter Buchstabe a erwähnten Staaten anbieten will, in denen er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Befreiungsgesuches Leistungen angeboten hat.67 2
Das Befreiungsgesuch muss dem BAG spätestens bis zum 30. Juni eingereicht werden. Die Befreiung wird auf den 1. Januar des nächsten Jahres wirksam.
3
Das Departement entscheidet über die Befreiung.
2. Kapitel: Rückversicherer
Art. 16
Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung 1
Die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung nach Artikel 14 des Gesetzes kann erteilt werden an: a.68 Institutionen, welche die Leistungen der Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes für mindestens 250 000 Personen rückversichern; b.69 Krankenkassen mit mindestens 250 000 Versicherten; c. privaten Versicherungseinrichtungen, die zur Rückversicherung von Krankenversicherungsleistungen zugelassen sind.
2
Artikel 15 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung. Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3
Die Bestimmungen über die Versicherer sind sinngemäss auf die Rückversicherer anwendbar, soweit sie diese betreffen.
Art. 17
Reserven
1
Das BAG erlässt Weisungen über die Reservebildung für die Rückversicherung.
2
Die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung wird entzogen, wenn der Bestand eines Rückversicherers während mehr als eines Jahres unter das geforderte Mass nach Artikel 16 Absatz 1 sinkt.70 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
Verordnung
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Art. 18
Rückversicherung
1
Ist ein Versicherer rückversichert, so dürfen die Rückversicherungsprämien 50 Prozent der gesamten von den Versicherten geschuldeten Prämien nicht übersteigen.
2
Die Rückversicherer haben die Rückversicherungsverträge sowie deren Abänderungen und Ergänzungen dem BAG einzureichen. In den Verträgen ist die Kündigung zu regeln. Sie müssen wenigstens auf das Ende jedes dem Inkrafttreten des Vertrages folgenden Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. Der Rückversicherer hat dem BAG die Kündigung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
3. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung
Art. 19
71
Die gemeinsame Einrichtung nimmt die sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Aufgaben als Verbindungsstelle wahr. Sie erfüllt auch die Aufgaben als aushelfender Träger am Wohn- oder am Aufenthaltsort der Versicherten, für die aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe besteht. Sie ist ausserdem zuständig für die Durchführung der Leistungsaushilfe und die Aufgaben als Verbindungsstelle aufgrund anderer internationaler Vereinbarungen.72 2
Die gemeinsame Einrichtung übernimmt überdies Koordinationsaufgaben zur Erfüllung der sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Verpflichtungen.
Namentlich erfüllt sie folgende Aufgaben: a.73 sie ermittelt aufgrund der anerkannten Kostenstatistiken des zuständigen Organs der Europäischen Gemeinschaft (Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) die Ansätze je Person, die die Versicherer der Prämienberechnung für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in Island oder Norwegen wohnhaften Versicherten im Sinne der Artikel 94 und 95 der in Artikel 95a des Gesetzes genannten Verordnung (EWG) Nr. 574/7274 in ihrer angepassten Fassung75 (Verordnung EWG 574/72) zu Grunde zu legen haben; 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
74 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999).
75 SR
0.831.106.11; noch nicht veröffentlicht.
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b.76 sie ermittelt zu Handen des BAG aufgrund der Kostenstatistiken der schweizerischen Krankenversicherung die jeweiligen Jahresdurchschnittskosten für Krankenpflegeleistungen, die den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Trägern in Island und Norwegen für deren in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Sinne der Artikel 94 und 95 der Verordnung EWG 574/72 in Rechnung zu stellen sind;
c.77 sie erstellt bis zum 30. April einen Bericht zu Handen des BAG über die durchgeführte Leistungsaushilfe unter Angabe der Zahl der Fälle, der Gesamtkosten und der ausstehenden Rückzahlungen. Die Daten sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwegen und nach den schweizerischen Versicherern zu differenzieren.
3
Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen die Kosten der Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als aushelfender Träger erfüllt, sowie die Kosten der Berichterstattung gemäss Absatz 2 Buchstabe c. Der Bund trägt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten. Zudem trägt er die Kosten der Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als Verbindungsstelle erfüllt sowie die Kosten für die Ermittlungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b.
4
Haben Versicherer und Leistungserbringer gemäss Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vertraglich vereinbart, dass der Versicherer die Vergütung schuldet, so wird die gemeinsame Einrichtung bei der Durchführung der Leistungsaushilfe den vertragsschliessenden Versicherern gleichgestellt.
a78 Zuweisung von Aufgaben durch das Departement Wird eine Umverteilung von Reserven zwischen Krankenversicherern nötig, kann das Departement die Umverteilung der gemeinsamen Einrichtung übertragen.
b79 Kosten für die gesetzlichen Leistungen Die Kosten für die gesetzlichen Leistungen gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes umfassen: a. die Kosten der Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung;
b. die Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung; c. die Risikoabgaben in den Risikoausgleich; d. die mit der Gewährung der Leistungen nach den Buchstaben a-c verbundenen Verwaltungskosten.
76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
Verordnung
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Art. 20
Revisionsstelle
Die gemeinsame Einrichtung hat eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Artikel 86-88 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 21
Berichte
Die gemeinsame Einrichtung reicht dem BAG bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Dem Jahresbericht beizufügen sind für jeden Aufgabenbereich: a. eine
Betriebsrechnung;
b. eine Übersicht über die Reserven; c. der Bericht der Revisionsstelle.
Art. 22
80
1
Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer ist Artikel 87 des Gesetzes anwendbar. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 199581 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.82 2 Bei Streitigkeiten der gemeinsamen Einrichtung mit einem Leistungserbringer gilt Artikel 89 des Gesetzes.
3
Die gemeinsame Einrichtung entscheidet bei Streitigkeiten zwischen ihr und einem Versicherer in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196883 über das Verwaltungsverfahren über: a. die Umverteilung von Reserven nach Artikel 19a; b. die Erhebung von Beiträgen an den Insolvenzfonds und die Auszahlung von Leistungen aus dem Insolvenzfonds; c.
die Auszahlung der Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter.84 4
Der Rechtsmittelweg richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.85
80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
81 SR
832.112.1
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
83 SR
172.021
84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
Krankenversicherung 18
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4. Kapitel: Förderung der Gesundheit
Art. 23
1 Bezüglich der Aufsicht über die in Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Institution sind die Artikel 20 und 21 sinngemäss anwendbar. Der Rechenschaftsbericht ist zu veröffentlichen.
2
Zusammen mit den im Rahmen der Aufsicht vorzulegenden Unterlagen stellt die Institution dem BAG ihren Antrag für den Beitrag (Art. 20 Abs. 1 KVG) des Folgejahres zu. Dem Antrag sind ein Tätigkeitsprogramm und ein Budget beizulegen.
5. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 24
Aufsicht über die Versicherungstätigkeit 1
Das BAG beaufsichtigt die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 24-31 und 67-77 des Gesetzes.
2
Das BPV beaufsichtigt die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes genannten Versicherungen.
Art. 25
Institutionelle Aufsicht über die Krankenkassen Das BAG sorgt dafür, dass die Krankenkassen und die Institutionen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a jederzeit in der Lage sind, die mit der Anerkennung und der Durchführungsbewilligung verbundenen Bedingungen zu erfüllen.
Art. 26
86
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
Verordnung
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2. Abschnitt: Beschwerde durch das BAG
Art. 27
87 1 Die Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte (Art. 57 ATSG und 87 KVG), der kantonalen Schiedsgerichte (Art. 89 KVG) und des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der sozialen Krankenversicherung sind dem BAG zu eröffnen.
2
Das BAG ist berechtigt, gegen Entscheide nach Absatz 1 Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.
3. Abschnitt: Aufsichtsdaten
Art. 28
Angaben der Versicherer 1
Die Versicherer machen dem BAG zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes jährlich Angaben über die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallenden Daten.88 1bis Die Angaben dienen dazu: a. die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu überwachen; b. die Kostenentwicklung zu verfolgen; c. die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (statistische Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer);
d. die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen; e. sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden; f. die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung von gesetzlich vorgesehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung vorzubereiten;
g. die Wirkungen des Gesetzes zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereit zu stellen.89 87 Fassung gemäss Ziff. II 95 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911).
89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
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1ter
Das BAG sorgt dafür, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht. Es stellt die Resultate der Erhebungen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung.90 1quater Die Versicherer melden dem BAG jährlich pro versicherte Person die folgenden, im Rahmen des Gesetzesvollzugs anfallenden Administrativdaten in anonymisierter Form:
a. Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten; b. ihren Ein- und Austritt sowie die Todesfälle; c. die von den Versicherten im Rahmen der sozialen Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherungsarten mit Angabe der Höhe der Prämie und der Franchise; d. Umfang, Art und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres von den Versicherten beanspruchten Leistungen;
e. die jeweiligen Erbringer dieser Leistungen; f.
die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung.91 2
Die Versicherer sind verpflichtet, diese Angaben auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Sie können davon vom BAG auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreit werden, sofern ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.
3
Die Versicherer haben die Angaben auf eigene Kosten korrekt, vollständig, fristgerecht und in anonymisierter Form zu liefern.
4
Die Versicherer sorgen dafür, dass das Zahlstellenregister dem BAG jährlich übermittelt wird.
5
Das BAG erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den gemäss den Absätzen 1, 1bis, 1ter, 1quater und 2-4 zu treffenden Vorkehren.92
Art. 29
Risikobestand
Für die Berechnung der von den Versicherern zu meldenden durchschnittlichen Versichertenbestände sind bei unterjährigen Versicherungszeiten die zusammengezählten Versicherungsmonate, geteilt durch zwölf, massgebend.
90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
Verordnung
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Art. 30
Angaben der Spitäler und anderer Einrichtungen 1
Die Spitäler und anderen Einrichtungen nach Artikel 39 des Gesetzes sind verpflichtet, dem BAG zur Überprüfung des Kostendeckungsgrades, der Kostenentwicklung sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen folgende Angaben zu machen:
a. Rechtsform, Art der Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung der Einrichtungen;
b. Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze; c. Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten; d. Art und Umfang der erbrachten Leistungen; e. Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis; f.
Preise und Tarife.
2
Alle Einrichtungen, die Leistungen gemäss den Artikeln 24-31 des Gesetzes in Rechnung stellen, sind zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet.
3
Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik (BFS) im Rahmen der im Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 199393 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes bezeichneten Statistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens erhoben.
4
Das Departement kann vertraglich Dritte mit der Erhebung von Aufsichtsdaten beauftragen, die nicht im Rahmen der Erhebungen nach Absatz 3 beschafft werden können. Das BAG hört in diesen Fällen die Spitäler und anderen Einrichtungen zu den von diesen oder Dritten zu diesem Zwecke zu treffenden Vorkehren an.
Art. 31
Veröffentlichung
1
Das BAG sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Erhebungen von Aufsichtsdaten so veröffentlicht werden, dass daraus namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen ersichtlich sind.
2
Das BAG kann je Versicherer folgende Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung veröffentlichen:94
a. Einnahmen und Ausgaben; b. Ergebnis je versicherte Person; c. Reserven; d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; e. Krankenpflegekosten; 93
SR 431.012.1 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
Krankenversicherung 22
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f. Risikoausgleich; g. Verwaltungskosten; h. Versichertenbestand; i. Prämien; j.95 Bilanz und Betriebsrechnung.
Art. 32
Wirkungsanalyse
1
Das BAG führt in Zusammenarbeit mit den Versicherern, Leistungserbringern und Kantonen sowie Vertretern der Wissenschaft wissenschaftliche Untersuchungen über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durch.
2
Diese Untersuchungen haben den Einfluss des Gesetzes auf die Situation und das Verhalten der Versicherten, der Leistungserbringer und der Versicherer zum Gegenstand. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung gewährleistet ist und die sozial- und wettbewerbspolitischen Zielsetzungen des Gesetzes erreicht werden.
3
Das BAG kann für die Durchführung der Untersuchungen wissenschaftliche Institute beiziehen und Expertengruppen einsetzen.
3. Titel: Leistungen 1. Kapitel: Bezeichnung der Leistungen
Art. 33
Allgemeine Leistungen Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission: a. die von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden; b. die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes;
c. die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befinden; es bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
d. die medizinischen Präventionsmassnahmen nach Artikel 26 des Gesetzes, die Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a und c des Gesetzes und die zahnärztlichen Behandlungen nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes; 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
Verordnung
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e. die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des Gesetzes; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest; f. den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Kosten von Badekuren; dieser Beitrag dient der Deckung von Kosten bei Badekuren, die nicht durch andere Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt sind; er kann während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr ausgerichtet werden; g. den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes vorgesehenen Beitrag an die Transport- und Rettungskosten; die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes sind Teil der stationären Behandlung.
Art. 34
Analysen und Arzneimittel Die Listen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 (Analysenliste) und 2 (Arzneimittelliste) sowie Buchstabe b (Spezialitätenliste) des Gesetzes werden nach Anhören der zuständigen Kommission erstellt.
Art. 35
Therapeutische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Die bis zum Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes sind anschliessend von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen.
2. Kapitel: Umfang der Kostenübernahme
Art. 36
Leistungen im Ausland 1
Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können.
2
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben.
3
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt im Rahmen von Artikel 29 des Gesetzes die Kosten einer Entbindung, die im Ausland stattgefunden hat, weil nur so das Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vaters erwerben konnte oder weil das Kind, in der Schweiz geboren, staatenlos wäre.
4
Für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und für die Behandlung im Ausland von Grenzgängern und Grenzgängerinnen, entsandten Arbeitnehmern und Arbeit
Krankenversicherung 24
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nehmerinnen und Personen im öffentlichen Dienst sowie ihren Familienangehörigen (Art. 3-5) wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der Schweiz vergütet würden, in den Fällen von Absatz 3 höchstens der einfache Betrag.
Für Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohnort in der Schweiz. Sofern die Behandlung für Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e nicht nach den Regeln über die internationale Leistungsaushilfe erfolgt, richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohn- oder Arbeitsort in der Schweiz; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen des Kantons, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.96 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe.97
a98 Pilotprojekte für die Kostenübernahme für Leistungen im Ausland 1
Das Departement kann Pilotprojekte bewilligen, die in Abweichung von Artikel 34 des Gesetzes eine Kostenübernahme durch Versicherer für Leistungen vorsehen, die in Grenzgebieten für in der Schweiz wohnhafte Versicherte erbracht werden.
2
Das Bewilligungsgesuch ist vier Monate vor dem voraussichtlichen Beginn des Pilotprojekts einzureichen.
3
Pilotprojekte müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Die Projektdauer ist bis 31. Dezember 2009 befristet.
b. Sie werden von einem oder mehreren Kantonen und von einem oder mehreren Versicherern gemeinsam eingereicht.
c. Sie stehen den Versicherten offen, die bei einem am Pilotprojekt beteiligten Versicherer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem am Pilotprojekt beteiligten Kanton haben.
d. Sie umschreiben in einer Liste die im Ausland erbrachten Leistungen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden; diese Leistungen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
e. Sie enthalten eine Liste mit den ausländischen Leistungserbringern, die im Rahmen des Pilotprojekts Leistungen erbringen dürfen; diese Leistungserbringer erfüllen die gesetzlichen Anforderungen für Leistungserbringer entsprechend.
f.
Die Tarife und die Preise für die im Ausland erbrachten Leistungen: 1. werden zwischen den Versicherern und den ausländischen Leistungserbringern vereinbart,
96 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
Verordnung
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2. liegen zwischen den für die soziale Krankenversicherung im Ausland geltenden üblichen Tarifen und den in der Schweiz verbindlichen Tarifen, 3. erfüllen die Anforderungen der Artikel 43, 49 und 52 des Gesetzes entsprechend.
g. Die zwischen Versicherern und ausländischen Leistungserbringern vereinbarten Tarife oder Preise müssen von den ausländischen Leistungserbringern eingehalten werden; die ausländischen Leistungserbringer dürfen für die Leistungen nach Buchstabe d keine weitergehenden Vergütungen berechnen.
h. Sie beinhalten ein Konzept zur wissenschaftlichen Projektbegleitung durch eine aussenstehende Expertin oder einen aussenstehenden Experten und die Verteilung der dafür vorgesehenen Kosten zwischen Kantonen und Versicherern.
4
Die Versicherer können für die im Ausland erbrachten Leistungen ganz oder teilweise auf die Erhebung des Selbstbehalts, der Franchise (Art. 103) und des Beitrags an die Kosten des Spitalaufenthalts (Art. 104) verzichten.
5
Der im Rahmen der wissenschaftlichen Projektbegleitung ausgearbeitete Bericht wird dem Departement zur Kenntnis gebracht.
Art. 37
Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Personen99 1
Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in der Schweiz werden die Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die in der Schweiz versichert sind, den in einem anderen Kanton wohnhaften Versicherten gleichgestellt. Der Versicherer übernimmt die vollen Kosten, die nach den Tarifen für in einem anderen Kanton wohnhafte Versicherte in Rechnung gestellt werden.
2
Absatz 1 gilt sinngemäss für Versicherte, die: a.100 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben;
b.101 in Belgien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich oder Ungarn wohnen und sich nach Artikel 95a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz behandeln lassen können.102 99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 5639).
102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
Krankenversicherung 26
832.102
3. Kapitel:103 Kommissionen
a Beratende Kommissionen Beratende Kommissionen nach Artikel 33 Absatz 4 des Gesetzes sind: a. die Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung (Grundsatzkommission);
b. die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen (Leistungskommission);
c. die Eidgenössische Arzneimittelkommission; d. die Eidgenössische Analysenkommission; e. die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände.
b Allgemeine Bestimmungen 1
Der Bundesrat ernennt die Mitglieder der Kommissionen. Die Kommissionen werden von einem Vertreter oder einer Vertreterin des BAG präsidiert.
2
Die Kommissionen geben sich eine vom Departement zu genehmigende Geschäftsordnung, welche namentlich folgende Punkte regelt: a. Organisation und Arbeitsweise der Kommission, insbesondere Einsetzung, Aufgaben und Zusammensetzung von Ausschüssen; b. Richtlinien und Verfahren zur Leistungsbezeichnung; c. die Stellvertretung der Mitglieder; d. den Beizug von Experten und Expertinnen; dieser ist bei Beratung von Leistungen der nicht vertretenen Kreise obligatorisch;
e. die direkte Antragsstellung der Ausschüsse an das BAG bzw. an das Departement.
3
Das Departement genehmigt die Einsetzung von Ausschüssen und wählt deren Mitglieder. In die Ausschüsse können auch Personen gewählt werden, die nicht bereits Mitglied einer Kommission sind. Präsidiert werden die Ausschüsse durch ein Mitglied.
4
Das BAG führt das Sekretariat der Kommissionen und sorgt für die Koordination der Arbeiten. Es kann Dritte mit der Führung des Sekretariates beauftragen.
103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 1639).
Verordnung
27
832.102
c Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung 1
Die Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung sorgt für eine einheitliche Praxis und Qualität sowie für die Berücksichtigung der ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Festsetzung von Grundsätzen für die Zusammenarbeit der Kommissionen; b. Definition gemeinsamer Grundsätze in Leistungsfragen; c. Definition gemeinsamer Grundsätze für die Festsetzung und Anpassung von Tarifen und Preisen nach Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes; d. Festsetzung von Grundsätzen, wie der Datenschutz und die Interessen der Versicherten und Patienten und Patientinnen bei der Leistungsbezeichnung in der Krankenversicherung gewahrt werden sollen; e. Ausarbeitung von Kriterien für die Beurteilung von Leistungen nach Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes und Artikel 70;
f. Beratung und Vorschlag von Verordnungsbestimmungen zu generellen Grundsätzen im Leistungsbereich.
2
Sie besteht aus 17 Mitgliedern. Davon vertreten: a. vier Personen die Leistungskommission; b. zwei Personen die Arzneimittelkommission; c. eine Person die Analysenkommission; d. eine Person die Kommission für Mittel und Gegenstände; e. drei Personen die medizinische Ethik; f.104 eine Person das Bundesamt für Sozialversicherungen105; g. eine Person den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten106;
h. eine Person den Eidgenössischen Preisüberwacher; i.
eine Person die Wettbewerbskommission; k. zwei Personen die Kantone.
3
Von den Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstaben a-d vertreten insgesamt zwei Personen die Leistungserbringer, zwei Personen die Versicherer und Versicherten und vier Personen die wissenschaftlichen Experten und Expertinnen.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).
105 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
106 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Krankenversicherung 28
832.102
4
Die Kommissionen nach Artikel 37a Buchstaben b-e haben die Beschlüsse der Grundsatzkommission einzuhalten. Der Kommission steht keine Entscheid- und Weisungsbefugnis zur Bezeichnung konkreter Leistungen zu.
d Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen 1
Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen berät das Departement bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33 sowie bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.
2
Sie besteht aus 20 Mitgliedern. Davon vertreten: a. sieben Personen die Ärzteschaft, wobei zwei Personen die Komplementärmedizin vertreten und eine Person die Präventivmedizin vertritt;
b. zwei Personen die Spitäler; c. eine Person die Apothekerschaft als Vertretung der Arzneimittelkommission;
d. sechs Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem Unfallversicherungsgesetz107 (UVG), wobei mindestens zwei Personen die Vertrauensärzteschaft vertreten; e. zwei Personen die Versicherten; f.
eine Person die Kantone; g.108 eine Person das Bundesamt für Sozialversicherungen.
e Eidgenössische Arzneimittelkommission 1
Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.
2
Sie besteht aus 24 Mitgliedern. Davon vertreten: a. vier Personen die Fakultäten der Medizin und Pharmazie (wissenschaftliche Experten und Expertinnen); b. drei Personen die Ärzteschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt;
c. drei Personen die Apothekerschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt;
d. eine Person die Spitäler; e. fünf Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem UVG109;
107 SR 832.20 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).
109 SR 832.20
Verordnung
29
832.102
f.
zwei Personen die Versicherten; g. zwei Personen die Pharmaindustrie; h.110 eine Person das Bundesamt für Sozialversicherungen; i.
eine Person die Kantone; k.111 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; l.
eine Person die Armeeapotheke.
f Eidgenössische Analysenkommission 1
Die Eidgenössische Analysenkommission berät das Departement bei der Erstellung der Analysenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.
2
Sie besteht aus 19 Mitgliedern. Davon vertreten:112 a. zwei Personen die Dozenten und Dozentinnen der Laboranalytik (wissenschaftliche Experten und Expertinnen);
b. zwei Personen die Ärzteschaft; c. eine Person die Apothekerschaft; d. zwei Personen die Laboratorien; e. eine Person die Spitäler; f. fünf Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem UVG113;
g. zwei Personen die Versicherten; h.114 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; i.
eine Person die Diagnostica- und Diagnostica-Geräte-Industrie; k.115 eine Person die schweizerische Akkreditierungsstelle; l.116 eine Person das Bundesamt für Sozialversicherungen.
110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).
111 Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).
113 SR 832.20 114 Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).
Krankenversicherung 30
832.102
g Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände 1
Die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände berät das Departement bei der Beurteilung sowie der Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 33 Buchstabe e. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.
2
Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Davon vertreten:117 a. zwei Personen die Ärzteschaft; b. zwei Personen die Hersteller und Vertreiber von Mitteln und Gegenständen; c. drei Personen die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, wobei eine Person die Apothekerschaft vertritt; d. vier Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach UVG118;
e. zwei Personen die Versicherten; f.119 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; g.120 eine Person das Bundesamt für Sozialversicherungen.
4. Titel: Leistungserbringer 1. Kapitel: Zulassung 1. Abschnitt: Ärzte und Ärztinnen
Art. 38
121
Ärzte und Ärztinnen haben sich über eine praktische Weiterbildung von mindestens zwei Jahren auszuweisen. Die Weiterbildung wird durch die Artikel 7-11 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877122 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.
Art. 39
123
118 SR 832.20 119 Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).
120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5279).
121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
122 SR
811.11
123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
Verordnung
31
832.102
weis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877124 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt wird (Art. 2b und 10).
2. Abschnitt: Apotheker und Apothekerinnen
Art. 40
125
Apotheker und Apothekerinnen haben sich über eine strukturierte, zweijährige praktische Weiterbildung in einer Apotheke unter Leitung eines als Leistungserbringer zugelassenen Apothekers bzw. einer als Leistungserbringerin zugelassenen Apothekerin auszuweisen.
Art. 41
126
3. Abschnitt: Zahnärzte und Zahnärztinnen
Art. 42
Zulassung
Zugelassen sind Zahnärzte und Zahnärztinnen, die über ein eidgenössisches Diplom verfügen und sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausweisen.
Art. 43
128
811.11
125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
127 SR
811.11
128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
129 SR
811.11
Krankenversicherung 32
832.102
zerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt wird (Art. 2b und 10).
4. Abschnitt: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
Art. 44
1 Chiropraktoren und Chiropraktorinnen haben nachzuweisen: a. die interkantonale Chiropraktorenprüfung, die nach einer Fachausbildung an einer vom Departement anerkannten Schule für Chiropraktik erfolgreich abgelegt wird; b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Chiropraktor oder einer Chiropraktorin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind;
c. eine Zulassung nach kantonalem Recht.
2
Das Departement veröffentlicht nach Anhören der Kantone und der Berufsverbände eine Liste der anerkannten Schulen.
3
Die Bestimmungen über die Anwendung von ionisierenden Strahlen zu chiropraktischen Zwecken, insbesondere Artikel 11 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994130, bleiben vorbehalten.
5. Abschnitt: Hebammen
Art. 45
1 Die Hebammen haben nachzuweisen: a.131 das Diplom einer Schule für Hebammen, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002132 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom; b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme oder in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung einer Hebamme;
c. eine Zulassung nach kantonalem Recht.
2
...133
130 SR 814.501 131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
132 SR
412.10
133 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
Verordnung
33
832.102
6. Abschnitt: Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen
Art. 46
Im Allgemeinen
1
Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Personen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbständig und auf eigene Rechnung ausüben:
a. Physiotherapeut oder Physiotherapeutin; b. Ergotherapeut oder Ergotherapeutin; c.134 Pflegefachfrau oder Pflegefachmann; d. Logopäde oder Logopädin; e.135 Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin.
2
Diese Personen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein und die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, welche in dieser Verordnung festgelegt sind.
Art. 47
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen 1
Die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen haben nachzuweisen: a.136 das Diplom einer Schule für Physiotherapie, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002137 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom; b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
2
...138
134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
136 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
137 SR
412.10
138 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
Krankenversicherung 34
832.102
Art. 48
Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen 1
Die Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen haben nachzuweisen: a.139 das Diplom einer Schule für Ergotherapie, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002140 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom; b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einer Arztpraxis, einem Spital oder einer Organisation der Ergotherapie unter der Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
2
...141
Art. 49
142
Art. 50
Logopäden und Logopädinnen Die Logopäden und Logopädinnen haben nachzuweisen: a. eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern: 1. Linguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik), 2. Logopädie (Logopädische Methodenlehre [Beratung, Abklärung,
Behandlung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, Sprachpathologie), 3. Medizin
(Neurologie,
Otorhinolaryngologie, Phoniatrie, Psychiatrie, Stomatologie),
139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
140 SR
412.10
141 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
143 SR
412.10
Verordnung
35
832.102
4. Pädagogik
(Pädagogik,
Sonderpädagogik/Heilpädagogik), 5. Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogische Psychologie einschliesslich Lernpsychologie, Sozialpsychologie),
6. Recht
(Sozialgesetzgebung); b.144 eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwiegender Erfahrung im Erwachsenenbereich, wovon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, in einer Facharztpraxis absolviert werden.
a145 Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen 1
Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen haben nachzuweisen: a.146 das Diplom einer Schule für Ernährungsberatung, das von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002147 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom; b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ernährungsberater oder einer Ernährungsberaterin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer anderen privaten oder öffentlichen Organisation unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
2
...148
Art. 51
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie: a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b.149 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;
144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
147 SR
412.10
148 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
Krankenversicherung 36
832.102
c.150 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;
d.151 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e.152 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.
Art. 52
Organisationen der Ergotherapie Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie: a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b.153 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;
c.154 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;
d.155 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e.156 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Ergotherapie erbracht wird.
7. Abschnitt: Laboratorien
Art. 53
Grundsatz
Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die: a. medizinische Analysen durchführen; b. nach kantonalem Recht zugelassen sind; c. an den Qualitätssicherungsmassnahmen nach Artikel 77 teilnehmen; d. den übrigen von der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons festgesetzten Anforderungen an Laboratorien entsprechen;
150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
Verordnung
37
832.102
e.157 vom BAG anerkannt sind, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen;
ebis.158 über eine entsprechende Bewilligung des BAG verfügen, wenn sie zytooder molekulargenetische Untersuchungen durchführen;
f. über zweckentsprechende Einrichtungen und das erforderliche Fachpersonal verfügen;
g. die Zulassungsbedingungen nach Artikel 54 erfüllen.
Art. 54
Zulassungsbedingungen 1
Als Laboratorium ist ohne weitere Bedingungen zugelassen: a. das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin, wenn: 1. Analysen im Rahmen der Grundversorgung nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a für den Eigenbedarf des Arztes oder der Ärztin durchgeführt werden, 2. das Ergebnis der Analysen grundsätzlich im Verlauf der Konsultation vorliegt (Präsenzdiagnostik), 3. das Praxislaboratorium räumlich und rechtlich Teil der Praxis des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist; b. das Spitallaboratorium für Analysen, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Grundversorgung für den Eigenbedarf durchgeführt werden;
c. die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin sowie das Spitallaboratorium für Analysen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Grundversorgung, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet sind.159
2
Spitallaboratorien, die für den Eigenbedarf des Spitals Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung oder einer vom Departement anerkannten, für die Durchführung der Analysen geeigneten höheren Fachausbildung stehen.
3
Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn: 157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
158 Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 2 der V vom 14. Febr. 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. April 2007 (SR 810.122.1).
159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
Krankenversicherung 38
832.102
a. sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung stehen; b. sich die leitende Person nach Buchstabe a über eine Weiterbildung in der Laboranalytik ausweist, deren Inhalt vom Departement geregelt wird.
4
Das Departement kann für die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von Laborleitung und Laborpersonal vorsehen. Es kann im Weiteren für die Durchführung bestimmter Analysen einzelne Zentren bestimmen und sie mit der Führung von Evaluationsregistern beauftragen.
5
Das Departement kann Ausführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe a erlassen.160
8. Abschnitt: Abgabestellen für Mittel und Gegenstände
Art. 55
Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen
Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein.
9. Abschnitt: Transport- und Rettungsunternehmen
Art. 56
Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen
Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein.
10. Abschnitt: Heilbäder
Art. 57
Im Allgemeinen
1
Heilbäder werden zugelassen, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht stehen, zu Heilzwecken vor Ort bestehende Heilquellen nutzen, über das erforderliche Fachpersonal sowie die zweckentsprechenden diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen verfügen und nach kantonalem Recht zugelassen sind.
160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
Verordnung
39
832.102
2
Das Departement kann vom Erfordernis der vor Ort bestehenden Heilquelle Ausnahmen bewilligen. Es berücksichtigt dabei die bisherige Praxis der Krankenversicherer.
Art. 58
Heilquellen
1
Als Heilquellen gelten Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer chemischer oder physikalischer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
2
Die chemischen oder physikalischen Eigenschaften sind durch Heilwasseranalysen gutachtlich nachzuweisen und alle drei Jahre durch eine Kontrollanalyse durch die zuständige kantonale Instanz zu überprüfen.
2. Kapitel: Rechnungstellung
Art. 59
1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen: a. Kalendarium der Behandlungen; b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;
c. Diagnosen im Rahmen von Absatz 2.
2
Versicherer und Leistungserbringer können in den Tarifverträgen vereinbaren, welche Angaben und Diagnosen in der Regel nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 des Gesetzes bekannt zu geben sind.
Im Übrigen richtet sich die Bekanntgabe der Diagnose nach Artikel 42 Absätze 4 und 5 des Gesetzes. Das Departement kann auf gemeinsamen Antrag der Versicherer und der Leistungserbringer einen gesamtschweizerisch gültigen, einheitlichen Diagnose-Code festlegen.
3
Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.
4
Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife nach Artikel 49 KVG bleiben vorbehalten.161 5 Haben Versicherer und Leistungserbringer vereinbart, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant), so hat der Leistungserbringer der versicherten Person die Kopie der Rechnung nach Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes 161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
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zukommen zu lassen. Er kann mit dem Versicherer vereinbaren, dass dieser die Rechnungskopie zustellt.162 3. Kapitel: Tarife und Preise163 1. Abschnitt:164 Grundsätze
a Rahmentarife165
1
Wenn die Kostenberechnungen für die Leistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995166 der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Art. 49), der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51) oder der Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG) ungenügend sind, kann das Departement Rahmentarife für diese Leistungen festlegen.167 2
Die Rahmentarife stellen die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungsvergütung nach Artikel 32 KVG sicher.
b168 Preisvergleiche
1
Das BAG kann Preisvergleiche zwischen Arzneimitteln, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, veröffentlichen.
2
Es kann auf Gesuch hin Privaten die Bekanntgabe von solchen Preisvergleichen bewilligen, wenn jede Werbung ausgeschlossen ist.
c169 Tarifgestaltung 1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.
b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.
c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.
2
Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht mehr 162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2272).
165 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).
166 SR
832.112.31
167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
168 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).
169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
Verordnung
41
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gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren.
3
Die zuständige Behörde wendet die Absätze 1 und 2 bei Tariffestsetzungen nach den Artikeln 43 Absatz 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an.
2. Abschnitt:170 Analysenliste
Art. 60
171
Die Analysenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG) wird in der Regel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
Art. 61
Aufnahme, Streichung
1
Vorschläge um Aufnahme einer Analyse in die Analysenliste können beim BAG eingereicht werden.
2
Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der zuständigen Kommission.
Bei der Prüfung der Vorschläge kann es aussenstehende Experten oder Expertinnen beiziehen. Es ist befugt, von sich aus oder auf Antrag der zuständigen Kommission die Aufnahme einer Analyse von ergänzenden Prüfungen abhängig zu machen.
3
Eine in die Analysenliste aufgenommene Analyse ist zu streichen, wenn sie die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt.
Art. 62
172
Das Departement bezeichnet diejenigen Analysen, die: a. im Rahmen der Grundversorgung von Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 durchgeführt werden können; b. von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes veranlasst werden können; c. von Hebammen gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes veranlasst werden können.
2
Das Departement bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 des Gesetzes festgesetzt werden kann.
170 Ursprünglich
1.
Abschn.
171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
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3. Abschnitt:173 Arzneimittelliste mit Tarif
Art. 63
1 Die Arzneimittelliste mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVG) wird in der Regel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
2
Für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Arzneimittelliste mit Tarif finden die Bestimmungen über die Spezialitätenliste sinngemäss Anwendung.
4. Abschnitt:174 Spezialitätenliste
Art. 64
175 Veröffentlichung Das BAG veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) in elektronischer Form und mindestens einmal jährlich in gedruckter Form.
a176 Begriffe 1 Als Originalpräparat gilt ein vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic (Institut) als erstes mit einem bestimmten Wirkstoff zugelassenes Arzneimittel, einschliesslich aller zum gleichen Zeitpunkt oder später zugelassenen Darreichungsformen.
2
Als Generikum gilt ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel, das im wesentlichen gleich ist wie ein Originalpräparat und das mit diesem aufgrund identischer Wirkstoffe sowie seiner Darreichungsform und Dosierung austauschbar ist.
3
Als Co-Marketing-Arzneimittel gilt ein vom Institut zugelassenes Arzneimittel, das sich von einem anderen vom Institut zugelassenen Arzneimittel (Basispräparat) mit Ausnahme der Bezeichnung und der Packung nicht unterscheidet.
Art. 65
177
1
Ein Arzneimittel kann in die Spezialitätenliste aufgenommen werden, wenn es über eine gültige Zulassung des Instituts verfügt.178 1bis Das BAG kann die Aufnahme mit Bedingungen und Auflagen verbinden.179 2
Die verwendungsfertigen Arzneimittel müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.180
173 Ursprünglich
2.
Abschn.
174 Ursprünglich
3.
Abschn.
175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
177 Siehe auch die SchlB der Änd. vom 26. April 2006 am Ende dieser Verordnung.
178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
Verordnung
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3
Für die Beurteilung der Wirksamkeit kann das Departement nähere Vorschriften über die anzuwendenden Kriterien aufstellen. Die Beurteilung der Wirksamkeit von verwendungsfertigen allopathischen Arzneimitteln muss sich in jedem Fall auf klinisch kontrollierte Studien abstützen.181 3bis Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit anderen verwendungsfertigen Arzneimitteln und der Preisgestaltung im Ausland beurteilt. Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn dieser mangels Zulassung in den Vergleichsländern im Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvollständig vorgenommen werden kann.182 4
Die Kosten für Forschung und Entwicklung sind bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates angemessen zu berücksichtigen. Zur Abgeltung dieser Kosten wird im Preis ein Innovationszuschlag berücksichtigt, wenn das Arzneimittel in der medizinischen Behandlung einen Fortschritt bedeutet.183 5
Bei Generika werden bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit die geringeren Kosten für die Entwicklung im Vergleich zum Originalpräparat berücksichtigt.184 5bis Die Fabrikabgabepreise der Generika müssen bei ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste mindestens 30 Prozent tiefer sein als die Fabrikabgabepreise der mit diesen Generika austauschbaren Originalpräparate.185 6
Verwendungsfertige Arzneimittel, für welche Publikumswerbung betrieben wird, werden nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen.186 6bis ...187
7
Die Inhaberinnen der Zulassungen für Originalpräparate müssen dem BAG die Nummer der Patente und der ergänzenden Schutzzertifikate sowie deren Ablaufdatum mit dem Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste angeben.188
a189 Überprüfung der Aufnahmebedingungen innert 36 Monaten Das BAG überprüft Originalpräparate innert 36 Monaten nach der Aufnahme in die Spezialitätenliste auf ihre Wirtschaftlichkeit.
181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000 (AS 2000 2835). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser V.
189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser V.
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b190 Überprüfung der Aufnahmebedingungen nach Patentablauf oder nach 15 Jahren Das BAG überprüft Originalpräparate unmittelbar nach Ablauf des Patentschutzes, jedoch spätestens 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Verfahrenspatente werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.
c191 Überprüfung der Aufnahmebedingungen zwei Jahre nach Patentablauf oder nach 17 Jahren 1
Das BAG überprüft die Originalpräparate zwei Jahre nach der Überprüfung nach Artikel 65b erneut daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen.
2
Nach der Überprüfung der Originalpräparate nach Absatz 1 überprüft das BAG die Wirtschaftlichkeit der Generika. Die Fabrikabgabepreise der Generika müssen mindestens 15 Prozent tiefer sein als die Fabrikabgabepreise der entsprechenden Originalpräparate.
Art. 66
192 Indikationserweiterung 1 Das BAG überprüft sieben Jahre, nachdem es ein Originalpräparat ohne Limitierung in die Spezialitätenliste aufgenommen hat, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Originalpräparates, sofern das Institut inzwischen eine neue Indikation zugelassen hat.
2
Die Inhaberinnen der Zulassungen für Originalpräparate müssen das BAG unaufgefordert informieren, sobald ihnen das Institut die Zulassung einer neuen Indikation für ihr Originalpräparat erteilt hat.
a193 Limitierungsänderung 1 Stellt die Zulassungsinhaberin für ein Arzneimittel der Spezialitätenliste ein Gesuch um Änderung oder Aufhebung einer Limitierung, so überprüft das BAG die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels.
2
Stellt die Zulassungsinhaberin ein Gesuch um Aufhebung der Limitierung aufgrund einer zusätzlichen, vom Institut zugelassenen Indikation während der ersten sieben Jahre nach der Aufnahme des Arzneimittels in die Spezialitätenliste und hat das BAG infolgedessen seine Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft, so entfällt die Anwendung von Artikel 66 für diese Indikation.
190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
192 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717). Siehe auch die SchlB der Änd. vom 27. Juni 2007 am Ende dieser Verordnung.
193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
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b194 Co-Marketing-Arzneimittel Ist ein nach den Artikeln 65a-66a zu überprüfendes Originalpräparat auch Basispräparat eines Co-Marketing-Arzneimittels, so wird dieses gleichzeitig mit dem Basispräparat überprüft.
Art. 67
195
1
Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstpreise.196 1bis
Der Höchstpreis besteht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil.197 1ter
Der Fabrikabgabepreis gilt die Leistungen, Abgaben inbegriffen, der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab.198 1quater
Der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab, insbesondere die mit dem Transport, der Lagerhaltung, der Abgabe und dem Inkasso verbundenen Betriebs- und Investitionskosten.199 2 Für die Erhöhung der in der Spezialitätenliste festgesetzten Preise bedarf es einer Bewilligung des BAG. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn: a. das Arzneimittel die Aufnahmebedingungen noch erfüllt; b. seit der Aufnahme oder der letzten Preiserhöhung mindestens zwei Jahre verstrichen sind.
2bis
Ergibt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 65a, dass der bei der Aufnahme verfügte Höchstpreis zu hoch ist, so verfügt das BAG eine angemessene Preissenkung.200 2ter Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, so kann das BAG den Inhaberinnen der Zulassung für ein Arzneimittel zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erzielten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes verpflichten.201 194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
195 Siehe die SchlB der Änd. vom 2. Okt. 2000 am Ende dieser Verordnung.
196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
200 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
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3
Aufgrund der Überprüfung der Originalpräparate und der mit ihnen austauschbaren Generika nach den Artikeln 65b und 65c kann das BAG eine angemessene Preissenkung verfügen. Dabei fällt bei Originalpräparaten der Innovationszuschlag weg.
Das BAG kann die Modalitäten der Preissenkung mit den Inhaberinnen der Zulassung für die betroffenen Arzneimittel oder mit deren Branchenorganisationen vereinbaren.202 4 ...203
Art. 68
Streichung
1
Ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel wird gestrichen, wenn: a. es nicht mehr alle Aufnahmebedingungen erfüllt; b. der in der jeweils geltenden Liste enthaltene Preis ohne Zustimmung des BAG erhöht wird;
c.204 die Inhaberin der Zulassung für ein Originalpräparat die gemäss Artikel 65 Absatz 1bis verfügten Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt; d.205 die Inhaberin der Zulassung des Arzneimittels direkt oder indirekt Publikumswerbung dafür betreibt;
e.206 die Gebühren oder Kosten nach Artikel 71 nicht rechtzeitig entrichtet werden.
2
Streichungen werden drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Bulletin des BAG (Art. 72 Bst. a) wirksam. Beim Vorliegen besonderer Gründe werden sie mit der Veröffentlichung wirksam.207
Art. 69
208
1
Das Gesuch um Aufnahme eines verwendungsfertigen Arzneimittels in die Spezialitätenliste ist beim BAG einzureichen.
2
Für jede Änderung eines in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels oder seines Preises ist ein neues Gesuch einzureichen. Bei Änderung in der Zusammensetzung der Wirkstoffe ist dem Gesuch die geänderte Zulassung des Instituts beizulegen.209 202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
204 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
207 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
208 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
209 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
Verordnung
47
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3
Aus den Unterlagen, die dem Gesuch beigelegt sind, muss hervorgehen, dass die Aufnahmebedingungen erfüllt sind.
4
Das Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste kann eingereicht werden, wenn die vom Institut im Rahmen der Voranzeige nach Artikel 6 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001210 bestätigten Angaben zur Indikation und zur Dosierung vorliegen. Das BAG tritt auf das Gesuch ein, sobald ihm die dazu gehörende Dokumentation vollständig vorliegt.211
a212
Art. 70
213
Art. 71
Gebühren und Kosten
1
Für jedes Gesuch hat der Gesuchsteller eine Gebühr zu entrichten.
2
Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
3
Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr zu bezahlen. Diese deckt die Kosten der Herausgabe der Spezialitätenliste.
4
Das Departement setzt die Höhe der Gebühren fest.
5. Abschnitt:214 Gemeinsame Bestimmungen für die Analysenliste, die Arzneimittelliste mit Tarif und die Spezialitätenliste215
Art. 72
Veröffentlichungen im Bulletin des BAG216 Im Bulletin des BAG werden veröffentlicht:217 210 SR
812.212.21
211 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
212 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
213 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
214 Ursprünglich
4.
Abschn.
215 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
216 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
Krankenversicherung 48
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a. Streichungen aus der Spezialitätenliste; b.218 andere Änderungen der Spezialitätenliste; c. Änderungen der Arzneimittelliste mit Tarif, die keine Neuauflage dieser Liste erfordern;
d.219 Änderungen der Analysenliste, die ausserhalb der jährlichen Publikationen wirksam werden;
e.220 Änderungen der Mittel- und Gegenständeliste (Art. 33 Bst. e), die ausserhalb der jährlichen Publikationen wirksam werden.
Art. 73
Limitierungen
Die Aufnahme in eine Liste kann unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen.
Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen.
Art. 74
Gesuche und Vorschläge Das BAG kann, nach Anhören der zuständigen Kommission, Weisungen über die Form, den Inhalt und die Einreichungsfrist von Gesuchen betreffend die Spezialitätenliste und Vorschläge betreffend die Analysenliste oder die Arzneimittelliste mit Tarif erlassen.
Art. 75
Nähere Vorschriften
Das Departement erlässt, nach Anhören der zuständigen Kommissionen, nähere Vorschriften über die Erstellung der Listen, insbesondere über den Inhalt und die Kriterien der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimitteln.
4. Kapitel:
Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen
Art. 76
Angaben über die erbrachten Leistungen Die Versicherer können gemeinsam Angaben über Art und Umfang der von den verschiedenen Leistungserbringern erbrachten Leistungen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen bearbeiten, dies ausschliesslich zu folgenden Zwecken: a. Analyse der Kosten und deren Entwicklung; 217 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
220 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
Verordnung
49
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b. Kontrolle und Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen im Sinne von Artikel 56 des Gesetzes; c. Gestaltung von Tarifverträgen.
Art. 77
Qualitätssicherung
1
Die Leistungserbringer oder deren Verbände erarbeiten Konzepte und Programme über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität. Die Modalitäten der Durchführung (Kontrolle der Erfüllung und Folgen der Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen sowie Finanzierung) werden in den Tarifverträgen oder in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicherern oder deren Verbänden vereinbart. Die Bestimmungen haben den allgemein anerkannten Standards zu entsprechen, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen.
2
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, das BAG über die jeweils gültigen Vertragsbestimmungen zu informieren. Das BAG kann über die Durchführung der Qualitätssicherung eine Berichterstattung verlangen.
3
In den Bereichen, in denen kein Vertrag abgeschlossen werden konnte oder dieser nicht den Anforderungen von Absatz 1 entspricht, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen. Er hört zuvor die interessierten Organisationen an.
4
Das Departement setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 3 des Gesetzes fest.
5. Titel: Finanzierung 1. Kapitel: Finanzierungsverfahren, Rechnungslegung und Revision 1. Abschnitt: Finanzierungsverfahren
Art. 78
Reserve
1
Die Versicherer haben jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Sie müssen ständig über eine Sicherheitsreserve verfügen.221 2 und 3 ...222
4
In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung muss die Sicherheitsreserve des Versicherers bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand mindestens folgenden Prozentsatz der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) erreichen: 221 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
222 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003 (AS 2003 3249).
Krankenversicherung 50
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Anzahl Versicherte
Minimale Sicherheitsreserve in % bis 50 000
20
zwischen 50 000 und 150 000 15
über 150 000
10.223
5
Versicherer mit weniger als 50 000 Versicherten sind verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen. Davon ausgenommen ist die freiwillige Taggeldversicherung.224
Art. 79
Defizitgarantie
1
Besitzt der Versicherer die Defizitgarantie eines Gemeinwesens oder einer Einrichtung, die ihrerseits über die Garantie eines Gemeinwesens verfügt, so wird Artikel 78 Absatz 5 sinngemäss angewandt, sofern sich der Garant verpflichtet hat, im Falle eines Defizits die Garantieleistung unverzüglich auszuzahlen.
2
Bei der Einreichung des Budgets hat der Versicherer dem BAG zu bestätigen, dass die Garantie noch besteht. Wird die Garantie gekündigt, so hat ihm dies der Versicherer unverzüglich bekannt zu geben.
2. Abschnitt: Kapitalanlagen
Art. 80
1 Die Krankenkassen achten bei ihren Anlagen auf die Sicherheit, die Erhaltung der erforderlichen Liquidität und eine ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrages.225 2 Die Krankenkassen erstellen ein Anlagereglement. Das Reglement und seine Änderungen sind dem BAG zur Kenntnis zu bringen.
3
Folgende Anlagen in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und Yen sind für die Krankenkassen zulässig:226 a. Anlagen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und bei Banken und Sparkassen im Sinne des Bankengesetzes227;
223 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung.
224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249). Siehe auch die Schlussbestimmungen dieser Änd. am Ende dieses Erlasses.
225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
226 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
227 SR 952.0
Verordnung
51
832.102
b.228 Wertpapiere und andere Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, davon höchstens ein Viertel in ausländischen Anlagen und höchstens 5 Prozent der Anlagen der Kasse pro Gesellschaft; c.229 Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen in der Schweiz inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsräumlichkeiten, die für die Tätigkeit der Kasse notwendig sind, bis zu 40 Prozent der Anlagen der Kasse, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bis zu 5 Prozent der Anlagen der Kasse; d. Anlagen und Guthaben von Betriebskrankenkassen im eigenen Betrieb bis zu 10 Prozent der Anlagen der Kasse; der Betrieb hat der Kasse jährlich einen Bonitätsnachweis zuzustellen; e. Anlagen in oder bei Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, bis zu 20 Prozent der Anlagen der Kasse: die Anlagen haben zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen; die Kasse hat dafür zu sorgen, dass die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwendet werden und dass dem BAG die Jahresrechnung (Betriebsrechnung und Bilanz) der betreffenden Institution zugestellt wird.
4
Das BAG kann von den Krankenkassen Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Grundsätze von Absatz 1 erteilen. Es kann ihnen einzelne Anlagen untersagen oder Einschränkungen vorschreiben.
5
Für die Anlagen der privaten Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen.
3. Abschnitt: Rechnungslegung
Art. 81
Grundsätze
1
Die Versicherer führen für die soziale Krankenversicherung eine gesonderte Rechnung. Aufwand und Ertrag sind getrennt auszuweisen für:
a. die obligatorische ordentliche Krankenpflegeversicherung; b. jede besondere Versicherungsform nach Artikel 62 des Gesetzes; c. die Taggeldversicherung.
2
Versicherer, die eine gesonderte Rechnung für die kollektive Taggeldversicherung (Art. 75 Abs. 2 KVG) führen, richten ihr Rechnungswesen so ein, dass sie die jährlichen Betriebsergebnisse jedes Kollektivvertrages ausweisen können.
228 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
Krankenversicherung 52
832.102
3
Das BAG kann zur Rechnungsführung Weisungen erteilen. Fehlen Weisungen, so sind die Artikel 662a und 957-963 OR230 anwendbar.
Art. 82
Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung Für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung erarbeiten die Versicherer gemeinsam einen einheitlichen Kontenplan und einheitliche Regeln für die Rechnungsführung und reichen sie dem BAG zur Genehmigung ein. Mit der Genehmigung werden diese Grundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, erlässt das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Richtlinien.
Art. 83
Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle 1
Jeder Versicherer hat Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle zu bilden: a. für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; b. für die Taggeldversicherung.
2
Die Versicherer berichtigen in der laufenden Rechnung die bilanzierten Rückstellungen, wenn diese nicht mit dem tatsächlichen, aufgrund der Vorjahreskosten berechneten Bedarf übereinstimmen.
Art. 84
Verwaltungskosten
1
Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung müssen unter den folgenden Bereichen verteilt werden: a. Obligatorische
Krankenpflegeversicherung; b. Taggeldversicherung; c. Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten.
2
Diese Verteilung erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Aufwand.
Art. 85
Mitteilungen an das BAG 1
Die Versicherer haben dem BAG bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die Bilanz, die Betriebsrechnung und einen Bericht zum abgeschlossenen Geschäftsjahr einzureichen. Der Beschluss des zuständigen Organs des Versicherers über die Genehmigung der Rechnung kann spätestens bis zum 30. Juni nachgereicht werden.231 2
Die Versicherer haben dem BAG bis zum 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres ein Budget für das folgende Geschäftsjahr einzureichen.
3
Die Bilanz, die Betriebsrechnungen und das Budget sind auf den vom BAG erstellten Formularen einzureichen.
230 SR 220
231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).
Verordnung
53
832.102
a232 Veröffentlichung
1
Die Versicherer veröffentlichen den Geschäftsbericht und reichen ihn dem BAG jedes Jahr bis zum 30. Juni ein. Sie stellen ihn allen interessierten Personen zur Verfügung.
2
Der Geschäftsbericht muss die Eckdaten nach Versicherungszweig und die Kennzahlen nach Artikel 31 Absatz 2 enthalten. Das BAG kann weitere Anforderungen an den Inhalt des Geschäftsberichts festlegen.
3
Eine Konzernrechnung wird in den Fällen erstellt, die in den Bestimmungen des OR233 über die Aktiengesellschaften vorgesehen sind.
4. Abschnitt: Revision
Art. 86
Revisionsstelle
1
Jeder Versicherer bestimmt eine externe und unabhängige Revisionsstelle, die das Krankenversicherungswesen ausreichend kennt.
2
Als Revisionsstelle können tätig sein: a. Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727b OR234 und seiner Ausführungsbestimmungen; b. bei Versicherern mit weniger als 10 000 Versicherten: auch die folgenden Personen, wenn sie sich über eine mindestens fünfjährige Praxis ausweisen können: 1. Buchhalter oder Buchhalterinnen mit eidgenössischem Fachausweis, 2. Treuhänder oder Treuhänderinnen mit eidgenössischem Fachausweis, 3. Inhaber oder Inhaberinnen eines ausländischen Fachausweises, der den unter den Ziffern 1 und 2 geforderten Ausweisen gleichwertig ist, sofern sie die entsprechende praktische Erfahrung und die für die Revision schweizerischer Unternehmen notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts besitzen; c. bei Krankenkassen nach kantonalem öffentlichen Recht: auch öffentliche Finanzkontrollstellen.
3
Die Revisionsstelle und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben alle ihnen bei der Revision bekanntgewordenen Tatsachen geheimzuhalten.
4
Die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften über die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften (Art. 920 OR).
5
Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine Revisionsstelle bestimmt, so weist ihm das BAG eine solche zu.
232 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003 (AS 2003 3249). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).
233 SR
220
234 SR 220
Krankenversicherung 54
832.102
6
Genügt eine Revisionsstelle den Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 nicht mehr oder erfüllt sie ihre Aufgaben unvollständig oder gar nicht, so muss der Versicherer eine andere bestimmen.
7
Das BAG kann den Versicherern für den der Revisionsstelle zu erteilenden Revisionsauftrag Weisungen erteilen.
Art. 87
Aufgaben der Revisionsstelle 1
Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (jährliche Revision). Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für eine korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält.
2
Die Revisionsstelle kann vor Ort unangemeldete Zwischenrevisionen durchführen, namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen.
Art. 88
Berichte der Revisionsstelle 1
Die Revisionsstelle erstellt über die jährliche Revision und jede Zwischenrevision einen Bericht. Diese Berichte geben Auskunft über den Zeitpunkt und den Umfang der vorgenommenen Revisionen, die gemachten Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse.
2
Zwei vollständige und übereinstimmende Exemplare jedes Berichtes sind dem zuständigen Organ des Versicherers sowie dem BAG im Original einzureichen. Der Bericht über die jährliche Revision ist bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, die Berichte über die Zwischenrevisionen sind innert drei Monaten seit der Durchführung der Kontrollen einzureichen.235 3 Stellt die Revisionsstelle wesentliche Mängel, Unregelmässigkeiten, Missstände oder andere Tatbestände fest, welche die finanzielle Sicherheit des Versicherers oder dessen Fähigkeit, seine Aufgaben zu erfüllen, in Frage stellen, so unterbreitet sie den Bericht unverzüglich dem leitenden Organ des Versicherers und dem BAG.
4
Das BAG kann Weisungen über Form und Inhalt der Berichte erlassen und Berichte an die Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordernissen nicht genügen.
235 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
Verordnung
55
832.102
2. Kapitel: Prämien der Versicherten 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 89
Angabe der Prämien
Der Versicherer hat gegenüber jeder versicherten Person klar zu unterscheiden zwischen den Prämien: a.236 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei der Prämienanteil für den Einschluss des Unfallrisikos gesondert aufzuführen ist; b. der
Taggeldversicherung; c. der
Zusatzversicherungen; d. der weiteren Versicherungsarten.
Art. 90
237
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
a238 Vergütungszinsen
1
Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die vom Versicherer zurückerstattet oder verrechnet werden, sowie für vom Versicherer zu ersetzende Prämiendifferenzen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 KVG, sofern die Forderung 3000 Franken übersteigt und vom Versicherer nicht innert sechs Monaten beglichen wird.
2
Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr. Für die Berechnung gelten die Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung vom 11. September 2002239 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sinngemäss.
b240 Reihenfolge der Prämienermässigungen Für die Prämienermässigungen gilt folgende Reihenfolge: a. Prämienermässigungen aufgrund der Prämienregionen (Art. 91 Abs. 1 und 2); b. altersabhängige Prämienermässigungen (Art. 91 Abs. 3); c. Prämienermässigungen für die wählbaren Franchisen (Art. 95); d. Prämienermässigungen bei eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 101);
e. Prämienermässigungen bei Sistierung der Unfalldeckung (Art. 91a).
236 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
238 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
239 SR
830.11
240 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
Krankenversicherung 56
832.102
c241 Minimale Prämie
1
Die Prämie der besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101 beträgt mindestens 50 Prozent der Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung für die Prämienregion und Altersgruppe des Versicherten.
2
Die Prämienermässigungen für die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101 sind so auszugestalten, dass die Prämienermässigung bei Sistierung der Unfalldeckung gewährt werden kann, ohne dass die minimale Prämie nach Absatz 1 unterschritten wird.
Art. 91
Abstufung der Prämien 1
Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen nach Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vor, so darf innerhalb des gleichen Kantons die Differenz für die Prämie der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung höchstens betragen: a. 15 Prozent zwischen der Region 1 und der Region 2; b. 10 Prozent zwischen der Region 2 und der Region 3.242 2
Für die in den Artikeln 3, 4 und 5 bezeichneten Personen, die der schweizerischen Versicherung unterstehen, kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional nach ihrem Wohnort abstufen.
3
Die Abstufung nach Altersgruppen für Versicherte nach Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes erfolgt aufgrund der Geburtsjahre.
a243 Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung 1
...244
2
Die Versicherer müssen die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen Personen, die eine obligatorische Versicherung nach dem UVG245 abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren.246 3 Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen Personen, die eine freiwillige Versicherung oder eine Abredeversicherung nach dem UVG abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren.247 4 Die Prämien dürfen nur um den Prämienanteil für die Unfalldeckung reduziert werden, höchstens aber um 7 Prozent.248 241 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
242 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
243 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
244 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
245 SR
832.20
246 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
247 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
248 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
Verordnung
57
832.102
Art. 92
Prämientarife
1
Die Versicherer haben die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie deren Änderungen dem BAG spätestens fünf Monate, bevor sie zur Anwendung gelangen, zur Genehmigung einzureichen. Diese Tarife dürfen erst angewandt werden, nachdem sie vom BAG genehmigt worden sind.
2
Den Prämientarifen beizulegen sind auf einem vom BAG abgegebenen Formular: a. das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des laufenden Geschäftsjahres; b. das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des folgenden Geschäftsjahres.
3
Werden die Prämien kantonal oder regional abgestuft, so kann das BAG vom Versicherer periodisch eine Aufstellung über die durchschnittlichen Kosten der letzten Geschäftsjahre in den entsprechenden Kantonen oder Regionen einverlangen.
4
Bei besonderen Versicherungsformen nach Artikel 62 des Gesetzes sind die Prämien ebenfalls anzugeben und die entsprechenden Versicherungsbedingungen beizulegen.
5
Mit der Genehmigung der Prämientarife oder im Anschluss daran kann das BAG dem Versicherer Weisungen für die Festsetzung der Prämien der folgenden Geschäftsjahre erteilen.
1a. Abschnitt:249 Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen250
a Prämienerhebung
Wohnt die versicherte Person im Ausland, so erhebt der Versicherer die Prämien in Schweizer Franken oder in Euro. Der Versicherer kann die Prämien ohne Zustimmung der versicherten Person quartalsweise erheben.
b Prämienberechnung
1
Der Versicherer berechnet für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, die Prämien je Staat.251 2 Innerhalb eines der in Absatz 1 genannten Staaten kann er die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional abstufen; es können höchstens drei regionale Abstufungen gemacht werden. Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes ist anwendbar.252 3 Bei der Festlegung der Prämien berücksichtigt der Versicherer: 249 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
250 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
251 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
252 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Krankenversicherung 58
832.102
a. bei den Versicherten, für die auf Grund von Artikel 94 und 95 der Verordnung EWG 574/72253 eine Rückvergütung der Leistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen vorgesehen ist: 1. die Kosten der Vergütung der Pauschalbeträge, 2. einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78 Absatz 4,
für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84 und für die Berücksichtigung der Kostenentwicklung zwischen dem Jahr, für welches die Kostenstatistik nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a erstellt wird, und dem Jahr, für welches die Prämien erhoben werden; b. bei den Versicherten, für die auf Grund von Artikel 93 der Verordnung EWG 574/72 eine Rückvergütung der Leistungen nach den effektiven Kosten vorgesehen ist: 1. die Kosten der Übernahme dieser Leistungen, 2. einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78 Absatz 4 und von Rückstellungen nach Artikel 83 Absatz 1, für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84 sowie für eine Risikoabgabe nach Artikel 4 Absätze 2 und 5 der Verordnung vom 12. April 1995254 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.
c255 Rechnungsführung Die Versicherer führen für Versicherte nach Artikel 92b Absatz 3 Buchstaben a und b nach Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwegen getrennt Rechnung.
2. Abschnitt: Besondere Versicherungsformen
Art. 93
Versicherung mit wählbaren Franchisen a. Wählbare Franchisen 1
Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene und junge Erwachsene 500, 1000, 1500, 2000 und 2500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Ein Versicherer kann für Erwachsene und junge Erwachsene unterschiedliche Franchisen anbieten. Die Angebote des Versicherers müssen für den ganzen Kanton gelten.256 253 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999) 254 SR
832.112.1
255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3437).
Verordnung
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2
Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts entspricht jenem von Artikel 103 Absatz 2.
3
Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt nach Art. 103 Abs. 2) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest.
Art. 94
b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise 1
Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen.
Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
2
Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.257 3 Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 des Gesetzes während des Kalenderjahres, so behält sie die beim bisherigen Versicherer gewählte Franchise, sofern der übernehmende Versicherer diese Versicherungsform führt. Artikel 103 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.258
Art. 95
c. Prämien
1
Die Prämien für die Versicherung mit wählbaren Franchisen müssen von denjenigen der ordentlichen Versicherung ausgehen. Die Versicherer haben dafür zu sorgen, dass die Versicherten beider Versicherungsformen im versicherungstechnisch erforderlichen Masse an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.
1bis
Die Versicherer legen den Betrag, um den sie eine Prämie herabsetzen, aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse fest. Sie halten die in Absatz 2bis und Artikel 90c vorgeschriebenen maximalen Prämienreduktionen ein.259 2 ...260
2bis
Die Prämienreduktion je Kalenderjahr darf nicht höher sein als 80 Prozent des von den Versicherten mit der Wahl der höheren Franchise übernommenen Risikos, sich an den Kosten zu beteiligen.261 3 ...262
257 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).
258 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).
259 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 889). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
260 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1717).
261 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
262 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 889).
Krankenversicherung 60
832.102
Art. 96
Bonusversicherung a. Grundsatz 1
Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der eine Prämienermässigung gewährt wird, wenn die versicherte Person während eines Jahres keine Leistungen in Anspruch genommen hat (Bonusversicherung). Ausgenommen sind Leistungen für Mutterschaft sowie für medizinische Prävention.
2
Als Periode für die Feststellung, ob Leistungen in Anspruch genommen worden sind, gilt das Kalenderjahr. Die Versicherer können jedoch eine um höchstens drei Monate vorverlegte Beobachtungsperiode vorsehen. In diesem Fall verkürzt sich im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung die Beobachtungsperiode entsprechend.
3
Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Leistung gilt das Behandlungsdatum.
Die Versicherer regeln, innert welcher Frist die Versicherten ihnen die Rechnungen einreichen müssen.
4
Die Bonusversicherung darf nicht in Verbindung mit einer wählbaren Franchise nach Artikel 93 angeboten werden.
Art. 97
b. Bei- und Austritt
1
Die Bonusversicherung steht sämtlichen Versicherten offen. Der Wechsel von der ordentlichen Versicherung zur Bonusversicherung ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich.
2
Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.263 3
Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 des Gesetzes während des Kalenderjahres, so hat der übernehmende Versicherer die leistungsfreie Zeit in der Bonusversicherung des bisherigen Versicherers anzurechnen, sofern er die Bonusversicherung führt und die versicherte Person dieser beitritt.264
Art. 98
c. Prämien
1
Die Versicherer haben die Prämien der Bonusversicherung so festzusetzen, dass die Versicherten der ordentlichen Versicherung und der Bonusversicherung im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.
2
Die Ausgangsprämien der Bonusversicherung müssen 10 Prozent höher sein als die Prämien der ordentlichen Versicherung.
263 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).
264 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).
Verordnung
61
832.102
3
In der Bonusversicherung gelten folgende Prämienstufen: Prämienstufen Bonus
in
%
der Ausgangsprämie
4 0
3 15
2 25
1 35
0 45
4
Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres keine Leistungen in Anspruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsttiefere Prämienstufe.
Massgebend für die Prämienermässigung sind allein die leistungsfreien Jahre während der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung.
5
Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres Leistungen in Anspruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsthöhere Prämienstufe.
Art. 99
Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer a. Grundsatz 1
Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt ist.
2
Bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer kann der Versicherer auf die Erhebung des Selbstbehaltes und der Franchise ganz oder teilweise verzichten.265
Art. 100
b. Bei- und Austritt
1
Die Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer stehen sämtlichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem der Versicherer die betreffende Versicherungsform betreibt.
2
Der Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich.
3
Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.266 4
Der Wechsel des Versicherers während des Kalenderjahres auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 des Gesetzes bleibt vorbehalten.267
265 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
266 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).
267 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).
Krankenversicherung 62
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Art. 101
c. Prämien
1
Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sind keine besonderen Risikogemeinschaften innerhalb eines Versicherers. Bei der Festsetzung der Prämien hat der Versicherer die Verwaltungskosten und allfällige Rückversicherungsprämien einzurechnen und darauf zu achten, dass die Versicherten mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.
2
Prämienermässigungen sind nur zulässig für Kostenunterschiede, die auf die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer sowie auf eine besondere Art und Höhe der Entschädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. Kostenunterschiede aufgrund eines günstigeren Risikobestandes geben keinen Anspruch auf Prämienermässigung. Die Kostenunterschiede müssen durch Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren nachgewiesen sein.
3
Liegen noch keine Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren vor, dürfen die Prämien um höchstens 20 Prozent unter den Prämien der ordentlichen Versicherung des betreffenden Versicherers liegen.
4
Erbringt eine Institution, die der Durchführung einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer dient, ihre Leistungen für Versicherte von mehreren Versicherern, kann für die Versicherten eine einheitliche Prämie festgelegt werden.
a268 Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen 1
Die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101 stehen nicht offen für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.
2
Die Versicherer können die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 99-101 anbieten für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind sowie für ihre versicherten Familienangehörigen. Bei der Festlegung von Prämienermässigungen im Sinne von Artikel 101 Absätze 2 und 3 ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich diese Versicherten auch im Wohnland behandeln lassen können.
268 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Verordnung
63
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3. Abschnitt: Entschädigungen an Dritte
Art. 102
1 Die Entschädigung an Dritte nach Artikel 63 des Gesetzes darf die Kosten nicht übersteigen, die dem Versicherer für die dem Dritten übertragenen Aufgaben entstehen würden.
2
Die Entschädigung zählt zu den Verwaltungskosten des Versicherers. Sie darf den Versicherten nicht als Prämienermässigung weitergegeben werden.
3. Kapitel: Kostenbeteiligung
Art. 103
Franchise und Selbstbehalt 1
Die Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes beträgt 300 Franken je Kalenderjahr.269 2 Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes beläuft sich auf 700 Franken für Erwachsene und 350 Franken für Kinder.270 3
Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum.
4
Bei Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs rechnet der neue Versicherer die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an. Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die Versicherten.
5
Die Versicherer können für Erwachsene, bei denen der Versicherungsschutz auf weniger als ein Kalenderjahr angelegt ist, eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt bei Inanspruchnahme von Leistungen erheben. Diese Pauschale beträgt 250 Franken innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen. Sie darf nicht in Verbindung mit besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101a angeboten werden.271 6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und die bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, wird eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt erhoben.
269 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
270 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
271 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5075).
Krankenversicherung 64
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Diese Pauschale beträgt für Erwachsene 92 Franken und für Kinder 33 Franken innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen.272 7 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind und für Versicherte, die in Belgien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich oder Ungarn wohnen und sich aufgrund von Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz behandeln lassen können, gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.273
Art. 104
Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts 1
Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 des Gesetzes beträgt 10 Franken.
2
Keinen Beitrag haben zu entrichten: a. Versicherte, welche mit einer oder mehreren Personen, mit denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in gemeinsamem Haushalt leben; b. Frauen für Leistungen bei Mutterschaft; c.274 Versicherte nach Artikel 103 Absatz 6.
Art. 105
Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung 1
Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen, wenn die Leistungen: a. während einer bestimmten Zeit erbracht worden sind; b. einen bestimmten Umfang erreicht haben.
1bis
Das Departement bezeichnet die Arzneimittel, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a des Gesetzes ein höherer Selbstbehalt zu entrichten ist, und bestimmt dessen Höhe.275 2 Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet.
3
Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b des Gesetzes die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist.
Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung.
272 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).
273 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Febr. 2006 (AS 2005 5639).
274 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
275 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5639).
Verordnung
65
832.102
3bis
Das Departement bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes von der Franchise ausgenommen sind.276 4 Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3bis hört das Departement die zuständige Kommission an.277
3a. Abschnitt:278 Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
a Verzugszins Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr.
b279 Mahn- und Betreibungsverfahren 1 Der Versicherer muss unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen.
2
Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen.
3
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
c280 Aufschub der Übernahme der Kosten für die Leistungen 1 Hat der Versicherer im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt, so muss er die Rückerstattung von Kosten (System des Tiers garant) oder die Vergütung von Leistungen (System des Tiers payant) aufschieben.
2
Der Aufschub beginnt am Tag seiner Mitteilung. Er gilt für jene Rechnungen, die dem Versicherer während des Aufschubs zur Rückerstattung von Kosten oder zur Vergütung von Leistungen zukommen.
3
Der Aufschub endet, sobald die Prämien und Kostenbeteiligungen, die Gegenstand des Fortsetzungsbegehrens waren, sowie die angefallenen Verzugszinse und Betreibungskosten bezahlt sind.
276 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
278 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
279 Siehe auch die SchlB der Änd. vom 27. Juni 2007 am Ende dieser Verordnung.
280 Siehe auch die SchlB der Änd. vom 27. Juni 2007 am Ende dieser Verordnung.
Krankenversicherung 66
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4
Der Versicherer muss die für die Einhaltung der Versicherungspflicht zuständige kantonale Stelle über die Verlustscheine benachrichtigen, die ihm zugestellt werden.
Vorbehalten bleiben kantonale Bestimmungen, die eine Meldung an eine andere Stelle vorsehen.
5
Während eines Aufschubs der Kostenübernahme darf der Versicherer die Versicherungsleistungen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen.
6
Garantiert der Kanton die Übernahme oder die pauschale Abgeltung uneinbringlicher Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten, so kann er mit einem oder mit mehreren Versicherern vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Versicherer auf den Aufschub der Übernahme der Kosten verzichten.
d Wechsel des Versicherers bei Säumigkeit 1
Säumig im Sinne von Artikel 64a Absatz 4 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der schriftlichen Mahnung nach Artikel 105b Absatz 1.
2
Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind.
3
Sind die ausstehende Beträge nach Absatz 2 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Versicherer nicht eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes den Versicherer wechseln kann.
e Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen 1
Bezahlt eine versicherte Person mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen die gemahnten Prämien und Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Nachfrist von 30 Tagen nicht, so muss der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, ohne vorgängig ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig muss er die versicherte Person und den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der versicherten Person informieren.
2
Der Aufschub endet, sobald die gemahnten Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die angefallenen Verzugszinse bezahlt sind.
3
Der Versicherer darf während eines Aufschubs der Übernahme der Kosten die Versicherungsleistungen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen.
Verordnung
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4. Kapitel:281 Prämienverbilligung durch die Kantone
Art. 106
282
a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen283 1
Die Prämienverbilligung richtet sich nach Artikel 65a des Gesetzes: a. für Versicherte, die eine schweizerische Rente beziehen, solange sie in der Schweiz erwerbstätig sind oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung beziehen; b. für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person nach Buchstabe a, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine schweizerische Rente bezieht;
c. für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person, die in der Schweiz erwerbstätig ist oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung bezieht, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine schweizerische Rente bezieht.
2
Die Kantone dürfen bei der Prüfung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnenden Versicherten das Einkommen und das Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen, die dem Verfahren nach Artikel 66a des Gesetzes unterstellt sind, nicht berücksichtigen.284
2. Teil: Freiwillige Taggeldversicherung
Art. 107
Finanzierungsverfahren Die Artikel 78 und 79 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 108
Prämientarife
Artikel 92 ist sinngemäss anwendbar.
281 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
282 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
284 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Krankenversicherung 68
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a285 Prämienbezahlung, Verzugs- und Vergütungszinsen Die Artikel 90, 90a, und 105a sind sinngemäss anwendbar.
Art. 109
Beitritt
Jede Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, kann zu den gleichen Bedingungen, namentlich hinsichtlich der Dauer und der Höhe des Taggeldes, wie sie für die anderen Versicherten gelten, der Taggeldversicherung beitreten, soweit dadurch voraussichtlich keine Überentschädigung entsteht.
3. Teil: Koordinationsregeln 1. Titel: Leistungskoordination 1. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen 1. Abschnitt: Abgrenzung der Leistungspflicht
Art. 110
286
Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG287, der Militärversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952288 für Dienstleistende und bei Mutterschaft zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der Verordnung vom 20. Dezember 1982289 über die Unfallversicherung bleibt vorbehalten.
Art. 111
Unfallmeldung
Die Versicherten haben Unfälle, die nicht bei einem UVG-Versicherer oder bei der Militärversicherung angemeldet sind, ihrem Krankenversicherer zu melden. Sie haben Auskunft zu geben über:290 a. Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles; b. den behandelnden Arzt, die behandelnde Ärztin oder das Spital; c. allfällige betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.
285 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
286 Fassung gemäss Art. 45 Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (SR 834.11).
287 SR
832.20
288 SR
834.1
289 SR
832.202
290 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
Verordnung
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2. Abschnitt: Vorleistungspflicht
Art. 112
Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung 1
Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach UVG291 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.292 2 Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist jeder dieser Versicherer vorleistungspflichtig.
Art. 113
Im Verhältnis zur Invalidenversicherung Hat sich eine versicherte Person sowohl beim Krankenversicherer als auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, so hat der Krankenversicherer vorläufig für die Krankenpflegekosten Gutsprache zu erteilen oder Zahlungen zu leisten, bis feststeht, welche Versicherung den Fall übernimmt.
Art. 114
293 Informationspflicht Der vorleistende Krankenversicherer macht die versicherte Person auf die Rückerstattungsordnung von Artikel 71 ATSG aufmerksam.
Art. 115
294
Art. 116
Unterschiedliche Tarife 1
Bei Vorleistung durch den Krankenversicherer haben die anderen Sozialversicherer den Leistungserbringern eine allfällige Differenz zwischen dem für sie geltenden Tarif und dem vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen.
2
Hat der Krankenversicherer Leistungserbringern aufgrund seiner Tarife mehr vergütet, als aufgrund der für die anderen Versicherungen geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, so haben ihm die Leistungserbringer die Differenz zurückzuerstatten.
291 SR
832.20
292 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
293 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
294 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).
Krankenversicherung 70
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3. Abschnitt: Rückvergütung von Leistungen anderer Sozialversicherer
Art. 117
Grundsatz 1 Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht.
2
Sind mehrere Krankenversicherer rückvergütungsberechtigt oder rückvergütungspflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder hätten erbringen sollen.
3
Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistung.
Art. 118
Auswirkungen auf die Versicherten 1
In laufenden Versicherungsfällen sorgt der weiterhin leistungspflichtige Versicherer für die Ausrichtung der Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften. Er informiert die versicherte Person darüber.
2
Hätte die versicherte Person bei einer sachgerechten Behandlung des Falles höhere Geldleistungen empfangen, als ihr ausgerichtet wurden, so vergütet ihr der rückvergütungspflichtige Versicherer die Differenz. Dies gilt auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis inzwischen aufgelöst wurde.
Art. 119
Unterschiedliche Tarife 1
Der rückvergütungspflichtige Versicherer erstattet den Leistungserbringern eine allfällige Differenz zwischen dem Tarif, den der rückvergütungsberechtigte Versicherer angewandt hat, und dem Tarif, der für ihn selber gilt.
2
Hat der rückvergütungsberechtigte Versicherer mehr erstattet, als aufgrund der für den rückvergütungspflichtigen Versicherer geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, müssen die Leistungserbringer dem rückvergütungsberechtigten Versicherer die Differenz zurückerstatten.
4. Abschnitt:295 Informationspflicht der Versicherer
Art. 120
Die Versicherten sind über die Bekanntgabe von Daten (Art. 84a KVG) und über
geleistete Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 82 KVG) zu informieren.
295 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
Verordnung
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Art. 121
Aufgehoben 2. Kapitel: Überentschädigung
Art. 122
296 1 Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen:
a. die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; b. die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten;
2
Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld gemäss den Artikeln 67-77 des Gesetzes versichert, gilt als Überentschädigungsgrenze diejenige von Artikel 69 Absatz 2 ATSG. Sind die Leistungen zu kürzen, so ist jeder Versicherer im Verhältnis des von ihm versicherten Taggeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig.
...
Art. 123-126297 4. Teil:
Verfügung, Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten298
Art. 127
299 Verfügung Wird eine Verfügung auf Grund von Artikel 51 Absatz 2 ATSG verlangt, so hat der
Versicherer sie innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
296 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
297 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).
298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
299 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2911). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
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Art. 128
-129300 ...301
Art. 130
Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten302 1
In den Fällen nach Artikel 84a Absatz 5 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969303 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
2
Für Publikationen nach Artikel 84a Absatz 3 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
3
Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
5. Teil: Schlussbestimmungen 1. Titel: Übergangsbestimmungen
Art. 131
Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Artikel 4 ist anwendbar auf entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und ihre Familienangehörigen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits im Ausland aufhalten und bei einer Krankenkasse versichert sind. Bei diesen Personen laufen die in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Dauern ab dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die Entsendungsdauer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes kann auf Antrag der entsandten Personen auf die zweijährige Dauer der Versicherungspflicht angerechnet werden.
Art. 132
Bestehende Versicherungsverhältnisse 1
Die Krankenkassen können beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Versicherungsverhältnisse mit Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht unterstehen und auch nicht auf Gesuch hin unterstellt werden können, bis spätestens am 31. Dezember 1996 weiterführen. Diese Versicherungsverhältnisse richten sich nach dem bisherigen Recht.
2
Ein neues Versicherungsverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn damit die Weiterführung bis zum 31. Dezember 1996 einer entsprechenden Versicherungsdeckung gewährleistet wird, die von einem Versicherer gewährt worden 300 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).
301 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).
302 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
303 SR
172.041.0
Verordnung
73
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war, der auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung verzichtet hat (Art. 99 KVG).
3
Die Krankenkassen können den Personen nach den Absätzen 1 und 2 auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes nach dem 31. Dezember 1996 anbieten. Der Vertrag kann bei der gleichen Krankenkasse oder bei einem anderen Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung.
Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz304.305 4 Läuft eine vor dem 1. Januar 1997 begonnene Behandlung nach diesem Datum weiter, so hat die Krankenkasse das Versicherungsverhältnis bis zum Abschluss dieser Behandlung nach altem Recht weiterzuführen.306
Art. 133
307
Art. 134
Leistungserbringer
1
Leistungserbringer im Sinne der Artikel 44-54, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gestützt auf eine Bewilligung nach altem Recht für die Krankenversicherung tätig sind, bleiben zugelassen, wenn sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes nach kantonalem Recht zugelassen sind.
2
Logopäden und Logopädinnen sowie Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen, welche die Zulassungsbedingungen dieser Verordnung nur teilweise erfüllen, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren Beruf selbständig ausgeübt haben, können unter dem neuen Recht für die Krankenversicherung tätig sein, wenn sie innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nach kantonalem Recht zugelassen werden.308 3
Laboratorien, die bereits nach den Artikeln 53 und 54 als Leistungserbringer für die Durchführung genetischer Untersuchungen zugelassen sind, können solche Untersuchungen bis zum Bewilligungsentscheid des BAG weiter durchführen, wenn sie: a. die Zulassungsbedingungen nach den Artikeln 53 und 54 erfüllen; und b. innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung vom 14. Februar 2007309 über genetische Untersuchungen beim Menschen beim BAG ein Bewilligungsgesuch einreichen.310
304 SR 221.229.1 305 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
306 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
307 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1639).
308 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
309 SR
810.122.1; in Kraft seit 1. April 2007.
310 Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 2 der V vom 14. Febr. 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. April 2007 (SR 810.122.1).
Krankenversicherung 74
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Art. 135
Qualitätssicherung
Die Verträge nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung sind bis zum 31. Dezember 1997 abzuschliessen.
Art. 136
Prämientarife
Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung für 1996 dem BAG eingereicht haben, dürfen diese anwenden, auch wenn der Entscheid über die Genehmigung noch aussteht.
2. Titel: Inkrafttreten
Art. 137
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. September 1997311 Einführungsbestimmung 1 Die Versicherer haben jede versicherte Person spätestens bis Ende des Monats Oktober 1997 über die neuen wählbaren Franchisen, die entsprechenden Prämienreduktionen und die Modalitäten eines Franchisenwechsels (Abs. 2 und 3) zu informieren.
2
Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar 1998 eine tiefere Franchise wählen, wenn sie dies dem Versicherer spätestens bis Ende des Monats November 1997 schriftlich mitgeteilt haben.
3
Für die mit einer wählbaren Franchise von bisher 300 Franken versicherten Personen gilt ab dem 1. Januar 1998 die Franchise von 400 Franken, sofern sie keine andere Franchise gewählt haben.
Übergangsbestimmung Prämien und Kostenbeteiligungen, die vor dem 1. Januar 1996 fällig geworden und
bis zum 31. Dezember 1997 nicht bezahlt worden sind, haben keine Aufschiebung der Leistungen mehr zur Folge.
311 AS
1997 2272
Verordnung
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Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Februar 2000312 1
Die Versicherer haben jede versicherte Person bis spätestens am 31. Oktober 2000 schriftlich über die neuen Höchstsätze für die Prämienreduktionen bei den Versicherungen mit wählbaren Franchisen sowie die Modalitäten eines Wechsels der Franchise (Abs. 2) zu informieren.
2
Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar 2001 eine tiefere Franchise wählen oder in die ordentliche Versicherung wechseln, wenn sie dies dem Versicherer bis spätestens am 30. November 2000 schriftlich mitgeteilt haben.
3
Hat der Wechsel nach Absatz 2 für die mit einer wählbaren Franchise versicherte Person zur Folge, dass sie im Jahre 2001 eine höhere Prämie zu bezahlen hat als im Jahre 2000, gilt dies auch dann als Prämienerhöhung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes, wenn der Versicherer die Prämie für die ordentliche Versicherung am Wohnort der betreffenden Person nicht erhöht.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Oktober 2000313 Das BAG kann für bestimmte Arzneimittelgruppen während höchstens fünf Jahren auf die Anpassung der Preise an die in Artikel 67 vorgesehene Preisstruktur verzichten oder eine gestaffelte Anpassung vorsehen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Mai 2002314 1
Die Versicherer, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens315 und des EFTA-Abkommens316 bereits über eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes verfügen, haben die soziale Krankenversicherung den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.
2
Die Versicherer, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Abkommens eine Befreiung nach Artikel 15a Absatz 1 erhalten möchten, haben das Befreiungsgesuch bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens beziehungsweise des EFTAAbkommens beim BAG einzureichen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Abkommen.
3
Die gemeinsame Einrichtung informiert in Zusammenarbeit mit dem BAG, den rentenauszahlenden Stellen und den zuständigen Auslandvertretungen die Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkom312 AS
2000 889
313 AS
2000 2835
314 AS
2002 1633
315 SR
0.142.112.681 316 SR
0.632.31
Krankenversicherung 76
832.102
mens über die Versicherungspflicht. Bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des EFTA-Abkommens informiert sie in gleicher Weise die Rentner und Rentnerinnen, die in Island oder Norwegen wohnen. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnhaften Familienangehörigen als informiert. Die der gemeinsamen Einrichtung und den rentenauszahlenden Stellen entstehenden Kosten werden durch den Bund übernommen.
4
Die Kantone informieren in Zusammenarbeit mit dem BAG und den zuständigen Arbeitgebern die Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens über die Versicherungspflicht. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Familienangehörigen als informiert.
5
Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung, die für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen gelten, dem BAG zur Genehmigung eingereicht haben, dürfen diese bis zum Ende des ersten Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens beziehungsweise des EFTA-Abkommens anwenden, auch wenn der Entscheid über die Genehmigung noch aussteht. Das BAG informiert die Versicherer über die Einzelheiten.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Juni 2002317 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. Juni 2003318 1
Die Versicherer mit weniger als 50 000 Versicherten, welche noch über keinen Rückversicherungsvertrag verfügen, haben der Verpflichtung nach Artikel 78 Absatz 5 bis zum 1. Januar 2006 nachzukommen. Bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages bleiben sie den Bestimmungen über die Reserven nach Artikel 78 unterstellt, die am 31. Dezember 2003 in Kraft sind.
2
Die Versicherer haben jede versicherte Person spätestens mit der Mitteilung der neuen Prämie für das Jahr 2004 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die neuen Höchstsätze für die Prämienreduktionen bei den Versicherungen mit wählbaren Franchisen und die Modalitäten eines Franchisenwechsels zu informieren.
317 AS
2002 2129
318 AS
2003 3249
Verordnung
77
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Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Mai 2004319 1
Die Versicherer haben jede versicherte Person bis spätestens am 31. Oktober 2004 schriftlich über die von ihnen angebotenen neuen wählbaren Franchisen und die dafür gewährten Prämienreduktionen zu informieren.
2
Für die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen gilt ab dem 1. Januar 2005 die von ihrem Versicherer angebotene wählbare Franchise, die ihrer bisherigen Franchise entspricht oder die dieser am nächsten ist. Haben die nächstliegende höhere Franchise und die nächstliegende tiefere Franchise den gleichen Abstand zur bisherigen Franchise, so gilt die höhere. Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können jedoch eine andere Franchise wählen oder in die ordentliche Versicherung wechseln, wenn sie dies dem Versicherer bis spätestens am 30. November 2004 schriftlich mitteilen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Dezember 2004320 1
Als Diplome im Sinne der Artikel 45, 47-49 und 50a gelten auch diejenigen Diplome, die von der von den Kantonen gemeinsam oder vom Departement bezeichneten Stelle vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgestellt oder als gleichwertig anerkannt worden sind.
2
Für Versicherungsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieser Änderung von Artikel 103 Absatz 5 abgeschlossen worden sind, gilt die bisherige Regelung für die vereinbarte Vertragsdauer, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2005.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. November 2005321 Die gemeinsame Einrichtung informiert in Zusammenarbeit mit dem BAG, den rentenauszahlenden Stellen und den zuständigen Auslandvertretungen die Rentner und Rentnerinnen, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004322 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit323 im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union über die Versicherungspflicht. Mit diesen Informationen gelten auch die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Familienangehörigen als informiert. Die der gemeinsa319 AS
2004 3437
320 AS
2004 5075
321 AS
2005 5639
322 BBl
2004 5943
323 SR
0.142.112.681
Krankenversicherung 78
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men Einrichtung und den rentenauszahlenden Stellen entstehenden Kosten werden durch den Bund übernommen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. April 2006324 1 Die Versicherer müssen die Vorschriften von Artikel 6a bis zum 1. August 2006 anwenden.
2
Für versicherte Personen, deren Versicherungspflicht wegen Militärdienst vor dem 1. Juli 2006 sistiert wird, wird Artikel 10a in seiner bisherigen Fassung angewendet325.
3
Die Artikel 65-65c sowie 66a gelten für die Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in die Spezialitätenliste aufgenommen worden sind.
4
...326
5
Die Sicherheitsreserve muss entgegen der in Artikel 78 festgehaltenen Prozentsätze für die dem Inkrafttreten dieser Änderung folgenden zwei Kalenderjahre pro Rechnungsjahr mindestens folgenden Prozentanteil der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) betragen: Anzahl Versicherte
Minimale Sicherheitsreserve in % zwischen 50 000 und 150 000 18 für das Jahr 2007
16 für das Jahr 2008 zwischen 150 000 und 250 000 16 für das Jahr 2007
12 für das Jahr 2008 über 250 000
13 für das Jahr 2007 11 für das Jahr 2008
324 AS
2006 1717
325 AS
2001 138
326 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3573).
Verordnung
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Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. Juni 2007327 1 Für Originalpräparate, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, gilt Artikel 65a in der Fassung vom 26. April 2006328.
2
Originalpräparate und Generika, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. Dezember 2002 in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, werden bis zum 30. Juni 2008 daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen.
Das Departement legt das Verfahren der Überprüfung fest.
3
Artikel 66 gilt auch für Arzneimittel, die vor dem 10. Mai 2006 in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden.
4
Für Prämien, die vor dem 1. August 2007 fällig wurden, und Kostenbeteiligungen an Leistungen, die vor dem 1. August 2007 erbracht wurden, ist Artikel 105b Absätze 1 und 2 nicht anwendbar.
5
Bei am 1. August 2007 bestehenden Aufschüben von Kostenübernahmen für Leistungen ist Artikel 105c Absatz 2 nicht anwendbar.
6
Unbezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinse und Betreibungskosten, die vor dem 1. Januar 2006 angefallen sind, verhindern einen Wechsel des Versicherers nicht.
327 AS
2007 3573
328 AS
2006 1717
Krankenversicherung 80
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Anhang
Aufhebung und Änderung von Verordnungen 1. Es werden aufgehoben: a. Die Verordnung I vom 22. Dezember 1964329 über die Krankenversicherung betreffend das Rechnungswesen und die Kontrolle der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände sowie die Berechnung der Bundesbeiträge; b. die Verordnung II vom 22. Dezember 1964330 über die Krankenversicherung betreffend die Kollektivversicherung bei den vom Bund anerkannten Krankenkassen; c. die Verordnung III vom 15. Januar 1965331 über die Krankenversicherung betreffend die Leistungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände; d. die Verordnung IV vom 15. Januar 1965332 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung kantonaler Befähigungsausweise der Chiropraktoren für die Krankenversicherung; e. die Verordnung V vom 2. Februar 1965333 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung von Krankenkassen und Rückversicherungsverbänden sowie ihre finanzielle Sicherheit; f. die Verordnung VI vom 11. März 1966334 über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen zur Betätigung für die Krankenversicherung; g. die Verordnung VII vom 29. März 1966335 über die Krankenversicherung betreffend die Zulassung von Laboratorien zur Betätigung für die Krankenversicherung; h. die Verordnung VIII vom 30. Oktober 1968336 über die Krankenversicherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analysen;
i
die Verordnung vom 22. November 1989337 über den Betrieb anderer Versicherungsarten durch anerkannte Krankenkassen.
329 [AS 1964 1289, 1974 978, 1986 685, 1990 1675, 1991 609 2547, 1992 1738 Art. 18] 330 [AS 1965 31, 1984 1481, 1990 1674, 1991 606 2546] 331 [AS 1965 41, 1968 43 Ziff. V 1068, 1969 1126 Ziff. II, 1974 978 Ziff. II, 1983 38 Art. 142, 1984 1485, 1986 85] 332 [AS 1965 55] 333 [AS 1965 90, 1969 77 Ziff. II Bst. B Ziff. 3 1220, 1970 1644, 1984 1479, 1986 80 1706, 1990 21 2039, 1991 370 Anhang Ziff. 18] 334 [AS 1966 499, 1971 1185] 335 [AS 1966 570] 336 [AS 1968 1318, 1982 2178, 1984 1486, 1986 89, 1988 1563] 337 [AS 1989 2430]
Verordnung
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2. Die Verordnung vom 17. Januar 1961338 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 76
Abs. 1 Bst. h ...
Art. 88ter
...
Art. 88quat
er ...
Art. 88quin
quies ...
4. Die Verordnung vom 20. Dezember 1982340 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Art. 18
Abs. 1 ...
Art. 71
Abs. 2 ...
338 SR 831.201. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
339 SR 831.301. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
340 SR 832.202. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
Krankenversicherung 82
832.102
Art. 90
Abs. 2 Bst. c ...
Art. 104
Abs. 2, zweiter Satz Aufgehoben Art. 129
...
Art. 14
Abs. 2 ...
6. Die Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 1993342 wird wie folgt geändert: Art. 26
Abs. 2 Bst. a ...
7. Die Aufsichtsverordnung vom 11. September 1931343 wird wie folgt geändert: Art. 53
Abs. 3 ...
341 SR 833.11. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
342 [AS 1993 2620, 1995 5690, 1998 84 Anhang Ziff. 3, 2001 1286 Ziff. II, 2003 4999, 2005 2389. AS 2005 5305 Art. 217 Ziff. 10] 343 [BS 10 311; AS 1979 1588, 1986 2529, 1988 116, 1990 787, 1992 2415, 1993 2614 3219, 1995 3867 Anhang Ziff. 7, 1996 2243 Ziff. I 38, 1998 84 Anhang Ziff. 1, 1999 3671.
AS 2005 5305 Art. 217 Ziff. 3]
Verordnung
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Art. 54
Abs. 2 ...
Art. 72
Abs. 6 Aufgehoben 344 [AS
1959 1103, 1962 279 1229, 1964 595, 1968 111 1655, 1971 70, 1973 133, 1974 1, 1976 2699, 1977 1413, 1979 1287, 1982 938, 1984 394, 1986 193 2091, 1987 941, 1988 7, 1989 8 1217, 1990 102 1736, 1991 1075 1078 1145 1380 1642, 1992 3, 1993 820 Anhang Ziff. 1 1565 Art. 13 Abs. 1 2812, 1994 2 269 364, 1995 3 5067, 1997 230 299, 1998 726, 2000 419 Anhang Ziff. I 2953. AS 2001 Anhang Ziff. I 2] 345 [AS 1993 1098, 1994 273, 1995 5 5079, 1997 232 301, 1998 728, 1999 2, 2000 947 2954, 2001 917 Art. 3 Abs. 2. AS 2001 3292 Art. 3] 346 [AS 1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157, 1976 2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097, 1987 974, 1988 31, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642, 1992 6, 1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366, 1995 9 5099, 1997 237 305 804, 1998 732, 2000 457 Anhang 2958. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 4]
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