1
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
vom 27. Juni 1995 (Stand am 9. September 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942
über die Krankenversicherung (Gesetz/KVG),3 verordnet:
1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung 1. Titel: Versicherungspflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Versicherungspflichtige Personen
Art. 1
Versicherungspflicht
1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches4 (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes.
2 Versicherungspflichtig sind zudem: a.5
Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 19316 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), die mindestens drei Monate gültig ist; b.
unselbständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz
verfügen;
AS 1995 3867 1
SR 830.1
2
SR 832.10
3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
4
SR 210
5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).
6
SR 142.20
832.102
Krankenversicherung 2
832.102
c.7
Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988 (Asylgesetz) gestellt haben, und Personen, welchen
nach Artikel 66 des Asylgesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde,
sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a
ANAG verfügt worden ist; d.9 Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes genannten
Abkommen vom 21. Juni 199910 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)
sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind; e.11 Personen, welche in Island oder Norwegen wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe b des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni
200112 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K der schweizerischen Versicherung unterstellt sind; f.13 Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens
drei Monate gültig ist.
Art. 2
Ausnahmen von der Versicherungspflicht 1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: a.14 aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1-7 und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
199215 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind; b.
Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in
der Schweiz aufhalten; c.16 Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen17 sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen18, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K 7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999
(AS 1999 2403).
8
SR 142.31
9
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
10
SR 0.142.112.681 11
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
12
SR 0.632.31
13
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
14
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
15
SR 833.1
16
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
17
SR 0.142.112.681 18
SR 0.632.31
Verordnung
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oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit
in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind; d.19 Personen, die wegen des Bezugs einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem
Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu
Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind; e.20 Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf
eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach
dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K
Anspruch auf eine isländische oder norwegische Rente haben; f.21 Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert
sind und Anspruch auf Leistungsaushilfe haben.
2 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die
nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der
Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten
würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.22 3 ...23
4 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die
sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie
namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung
für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz
verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale
Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere
Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen
Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.24 19
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
20
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
21
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
22
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
23
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
24
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996 (AS 1996 3139). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
Krankenversicherung 4
832.102
4bis Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Dozenten und
Dozentinnen sowie Forscher und Forscherinnen, die sich im Rahmen einer Lehroder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, sofern sie während der gesamten
Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für
drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann
die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht
widerrufen.25
5 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind in die Schweiz
entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3
Absatz 2, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen
in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind.
Die betreffende Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin können die
Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen.26 6 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sofern sie nach dem
Freizügigkeitsabkommen27 sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht
befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines
Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in
der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.28 7 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die
über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem
Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während
der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über
einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen
Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht
auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.29 25
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
26
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).
27
SR 0.142.112.681 28
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
29
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Verordnung
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8 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, für
welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen
Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der
zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die
betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne
besonderen Grund nicht widerrufen.30
Art. 3
Grenzgänger und Grenzgängerinnen 1 Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch
hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.31 2 Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten
18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in
Ausbildung begriffen sind.
Art. 4
Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die
sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in
der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie: a.
unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig
waren; und
b.
für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der
Schweiz tätig sind.
2 Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
3 Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung
wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert.
4 Für Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale
Sicherheit als Entsandte gelten, entspricht die Weiterdauer der Versicherung der
Dauer der Entsendung nach dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für andere Personen,
die gestützt auf eine solche Vereinbarung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind.
30
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
31
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Krankenversicherung 6
832.102
Art. 5
Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland 1 Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von
Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig: a.
Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige
Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstellt sind; b.
Bundesbedienstete des EDA oder eines anderen Departements, die ausserhalb der Schweiz tätig sind; c.
Personen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit für eine andere schweizerische
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts im Ausland befinden.
2 Die Versicherungspflicht für die Familienangehörigen entfällt, wenn diese im
Ausland eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
3 Das lokal angestellte Personal ist der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
Art. 6
Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht 1 Die Mitglieder diplomatischer Missionen, ständiger Missionen und konsularischer
Posten in der Schweiz sowie Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen
sowie die sie begleitenden Familienangehörigen sind nicht versicherungspflichtig.
Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.
2 Die Hausangestellten der Mitglieder diplomatischer Missionen, ständiger Missionen und konsularischer Posten in der Schweiz sowie diejenigen der Beamten und
Beamtinnen internationaler Organisationen sind versicherungspflichtig, wenn sie
nicht im Staate ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin oder in einem Drittstaat
versichert sind. Das EDA regelt die Einzelheiten dieser Bestimmung näher.
3 Ehemalige Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen sowie ihre
Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind auf Gesuch hin von der
Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz bei
der Krankenversicherung ihrer früheren Organisation über einen entsprechenden
Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der
zuständigen Stelle der internationalen Organisation mit allen erforderlichen Angaben
beizulegen.
2. Abschnitt: Beginn und Ende der Versicherung
Art. 7
Im allgemeinen
1 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer
Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie
sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei
rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des
Verordnung
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Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des
Beitritts.32
2 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe b müssen ab Einreise in die Schweiz versichert sein.
3 Bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen endet die Versicherung am
Tag des bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle gemeldeten Wegzugs
aus der Schweiz, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz,
oder mit dem Tod der Versicherten.
4 Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die der
schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 3 Abs. 1), müssen sich
innert drei Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung versichern. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des
Beginns der Gültigkeit der Bewilligung. Versichern sie sich später, beginnt die
Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts.33 Die Versicherung endet mit der Aufgabe
der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Grenzgängerbewilligung, mit dem Tod der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die
Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne
besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden.
5 Asylsuchende sowie Schutzbedürftige sind verpflichtet, sich unmittelbar nach
Zuweisung an die Kantone nach Artikel 27 des Asylgesetzes34 zu versichern. Vorläufig Aufgenommene sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Verfügung der vorläufigen Aufnahme zu versichern. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder der
Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie endet am Tag, an dem diese Personen
die Schweiz nachgewiesenermassen verlassen haben, oder am 30. Tag nach dem
rechtskräftig verfügten Ausreisedatum oder mit ihrem Tod.35 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht und ihre Familienangehörigen, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 6 Abs. 1),
haben sich innert sechs Monaten nach Erhalt der Legitimationskarte des EDA zu
versichern. Die Versicherung beginnt am Tag, an dem sie diese Karte erhalten
haben. Sie endet mit der Aufgabe der amtlichen Tätigkeit in der Schweiz, mit dem
Tod der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund
kein neues Gesuch gestellt werden.
7 Aktive und pensionierte Bundesbedienstete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,
die aus der Militärversicherung ausscheiden, müssen sich innert drei Monaten nach
Ausscheiden aus der Militärversicherung bei einem Versicherer nach Artikel 11 des
Gesetzes für Krankenpflege versichern. Bei rechtzeitigem Versicherungsbeitritt 32
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
33
Fassung des ersten bis dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
34
SR 142.31
35
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999
(AS 1999 2403).
Krankenversicherung 8
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beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Militärversicherung.
8 Versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e sind
verpflichtet, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in
der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die
Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung.
Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Die
Versicherung endet, wenn diese Personen die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen36
sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen37 , seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K nicht mehr erfüllen.38
a39 Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte
Personen
Die Versicherer können Personen, die nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstaben a
und c sowie den Artikeln 3-6 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes
anbieten. Der Vertrag kann beim gleichen oder bei einem anderen Versicherer
abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den
Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung. Die Versicherungsverhältnisse
unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz40.
b41 Fortdauer der Versicherungspflicht Die Versicherer informieren die Versicherten nach Artikel 6a Absatz 1 des Gesetzes
schriftlich über eine Fortdauer der Versicherungspflicht.
Art. 8
Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt 1 Die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes entspricht der doppelten Dauer der Verspätung. Der
Prämienzuschlag beträgt 30 bis 50 Prozent der Prämie. Der Versicherer setzt den
Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten fest. Hat die Zahlung des
Prämienzuschlages eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 Prozent fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung.
36
SR 0.142.112.681 37
SR 0.632.31
38
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
39
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1996
(AS 1996 3139).
40
SR 221.229.1 41
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
Verordnung
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832.102
2 Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzuschlag erhoben.
Art. 9
42
Vollstreckungsverfahren nicht durchgeführt werden oder hat es keine Zahlung der
Prämien oder keine Kostenbeteiligung zur Folge, so kann der Versicherer nach
schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges das Versicherungsverhältnis beenden.
3. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 10
1 Die Kantone informieren periodisch die Bevölkerung über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sowie Eltern von Neugeborenen rechtzeitig informiert werden.
1bis Mit der Information über die Versicherungspflicht von Kurzaufenthaltern und
-aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen sowie von Niedergelassenen gelten auch deren Familienangehörige als informiert, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.43 2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die in den Artikeln 2 Absätze
2-5 und 6 Absatz 3 vorgesehenen Gesuche.44 3 Die rentenauszahlenden Sozialversicherer und die Organe der Arbeitslosenversicherung unterstützen die Kantone bei der Information über die Versicherungspflicht von Personen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes.45 42
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
43
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
44
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).
45
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
Krankenversicherung 10
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2. Kapitel:
Sistierung der Versicherungspflicht und der Unfalldeckung46
a47 Sistierung der Versicherungspflicht 1 Die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes
beginnt am Tag, da die versicherte Person dem MVG48 unterstellt wird.
2 Nach Beendigung der Unterstellung unter die Militärversicherung hat die versicherte Person dem Versicherer einen Nachweis über die tatsächliche Dauer der
Unterstellung zu erbringen.
3 War die versicherte Person während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen der
Militärversicherung unterstellt, so vergütet der Versicherer der versicherten Person
die für die Dauer der Sistierung bezahlten Prämien zurück.
4 Der Versicherer meldet den zuständigen kantonalen Behörden diejenigen Personen, deren Versicherungspflicht sistiert worden ist und informiert über die Dauer der
Sistierung.
Art. 11
Sistierung der Unfalldeckung49 1 Die Sistierung der Unfalldeckung nach Artikel 8 des Gesetzes erfolgt auf schriftlichen Antrag der Versicherten und beginnt frühestens am ersten Tag des dem
Antrag folgenden Monats.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten vor
Ende des Arbeitsverhältnisses, des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung oder
der Nichtberufsunfalldeckung schriftlich darüber zu informieren, dass sie den Krankenversicherer vom Erlöschen der Unfalldeckung in Kenntnis setzen müssen. Die
Versicherten haben den Krankenversicherer innerhalb eines Monats nach der Information durch den Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung in Kenntnis zu
setzen.
2. Titel: Organisation 1. Kapitel: Versicherer
Art. 12
Anerkennung von Krankenkassen 1 Die Krankenkassen im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes müssen in einer der folgenden Rechtsformen organisiert sein: 46
Ursprünglich vor Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000
(AS 2001 138).
47
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
48
SR 833.1
49
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
Verordnung
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a.
als Verein (Art.
60 ZGB50), Stiftung (Art.
80 ZGB), Genossenschaft (Art. 828 des Obligationenrechts51, OR) oder Aktiengesellschaft mit anderen
als wirtschaftlichen Zwecken (Art. 620 Abs. 3 OR); b.
als juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts.
2 Die Anerkennung wird gleichzeitig mit der Erteilung der Durchführungsbewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes ausgesprochen. Sie wird auf den Anfang eines
Kalenderjahres wirksam. Das Gesuch ist dem Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) bis am 30. Juni des Vorjahres einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen: a.
die Statuten, die Gründungsurkunde oder der betreffende kantonale oder
kommunale Erlass sowie ein Handelsregisterauszug; b.
die Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 62 KVG) und über die freiwillige
Taggeldversicherung (Art. 67-77 KVG) sowie die allfälligen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten; c.
die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der
freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes; d.
ein Budget für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und für die
freiwillige Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes; e.
eine nach den unter Buchstabe d bezeichneten Versicherungsarten gegliederte Übersicht über die Reserven und Rückstellungen; f.
falls die Krankenkasse Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zu betreiben beabsichtigt, die
Mitteilung, dass beim Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) ein
entsprechendes Gesuch gestellt worden ist.
3 Die minimale Reserve einer um die Anerkennung nachsuchenden Krankenkasse
(Art. 78) hat derjenigen einer Krankenkasse mit einem Versichertenbestand von
5001-10 000 Personen zu entsprechen. Als Berechnungsgrundlage dienen die um
einen Zuschlag von 50 Prozent erhöhten durchschnittlichen Krankenpflegekosten
gemäss der letzten durch das BSV erstellten Statistik über die soziale Krankenversicherung. Bei Krankenkassen mit stark eingeschränktem örtlichen Tätigkeitsbereich
kann das BSV eine tiefere minimale Reserve zulassen.
4 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) spricht die Anerkennung aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Prämientarife vom
BSV genehmigt worden sind.
5 Das Departement entzieht einer Krankenkasse die Anerkennung, wenn sie darum
ersucht oder die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es sorgt dafür,
dass der Entzug der Anerkennung erst wirksam wird, wenn alle Versicherten von
anderen Versicherern übernommen worden sind.
50
SR 210
51
SR 220
Krankenversicherung 12
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Art. 13
Zusatzversicherungen
Die Krankenkassen können die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen
Zusatzversicherungen betreiben, wenn ihnen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechende Bewilligung erteilt hat.
Art. 14
Weitere Versicherungsarten Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes gelten: a.
ein Sterbegeld von höchstens 6000 Franken; b.
ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens 6000 Franken; c.
Invaliditätsentschädigungen bei Krankheit und Unfall von höchstens je
6000 Franken;
d.
eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens 70 000 Franken.
Art. 15
Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung 1 Die in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehene Bewilligung wird auf den Beginn eines
Kalenderjahres wirksam. Das entsprechende Gesuch muss dem BSV bis zum
30. Juni des Vorjahres eingereicht werden. Diesem sind beizulegen: a.
von den Krankenkassen die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a-e genannten Unterlagen; b.
von den privaten Versicherungseinrichtungen die Unterlagen, aus denen die
Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197852 hervorgeht, sowie die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b-e genannten Unterlagen.
2 Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt und die Prämientarife vom BSV genehmigt worden sind.
a53 Befreiung von der Pflicht, eine Versicherung anzubieten 1 Von der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f des Gesetzes wird nur
der Versicherer mit weniger als 100 000 Versicherten befreit, sofern er: a.
weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft noch in Island
und Norwegen Leistungen anbieten will; b.
Leistungen nur in einem, mehreren oder allen unter Buchstabe a erwähnten
Staaten anbieten will, in denen er bereits im Zeitpunkt der Einreichung des
Befreiungsgesuches Leistungen angeboten hat.54 52
SR 961.01
53
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
54
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633). Siehe auch die SchlB
dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Verordnung
13
832.102
2 Das Befreiungsgesuch muss dem BSV spätestens bis zum 30. Juni eingereicht
werden. Die Befreiung wird auf den 1. Januar des nächsten Jahres wirksam.
3 Das Departement entscheidet über die Befreiung.
2. Kapitel: Rückversicherer
Art. 16
Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung 1 Die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung nach Artikel 14 des
Gesetzes kann erteilt werden an: a.
Institutionen, welche die Leistungen der Krankenversicherung im Sinne des
Gesetzes für mindestens 50 000 Personen rückversichern; b.
Krankenkassen mit mindestens 50 000 Versicherten; c.
privaten Versicherungseinrichtungen, die zur Rückversicherung von Krankenversicherungsleistungen zugelassen sind.
2 Artikel 15 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung. Das Departement erteilt die
Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Die Bestimmungen über die Versicherer sind sinngemäss auf die Rückversicherer
anwendbar, soweit sie diese betreffen.
Art. 17
Reserven
1 Das BSV erlässt Weisungen über die Reservebildung für die Rückversicherung.
2 Sinkt der Bestand eines Rückversicherers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a
und b vorübergehend unter 50 000 Versicherte, so kann das BSV zusätzliche
Sicherheiten verlangen.
Art. 18
Rückversicherung
1 Ist ein Versicherer rückversichert, so dürfen die Rückversicherungsprämien
50 Prozent der gesamten von den Versicherten geschuldeten Prämien nicht übersteigen.
2 Die Rückversicherer haben die Rückversicherungsverträge sowie deren Abänderungen und Ergänzungen dem BSV einzureichen. In den Verträgen ist die Kündigung zu regeln. Sie müssen wenigstens auf das Ende jedes dem Inkrafttreten des
Vertrages folgenden Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. Der Rückversicherer hat dem BSV die Kündigung
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Krankenversicherung 14
832.102
3. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung
Art. 19
55
aushelfender Träger am Wohn- oder am Aufenthaltsort der Versicherten, für die auf
Grund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe
besteht. Sie ist ausserdem zuständig für die Durchführung der Leistungsaushilfe auf
Grund anderer internationaler Vereinbarungen.
2 Die gemeinsame Einrichtung übernimmt überdies Koordinationsaufgaben zur
Erfüllung der sich aus Artikel 95a des Gesetzes ergebenden Verpflichtungen.
Namentlich erfüllt sie folgende Aufgaben: a.56 sie ermittelt aufgrund der anerkannten Kostenstatistiken des zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft (Verwaltungskommission für die
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) die Ansätze je Person, die die
Versicherer der Prämienberechnung für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in Island oder Norwegen wohnhaften Versicherten im Sinne der Artikel 94 und 95 der in Artikel 95a des Gesetzes
genannten Verordnung (EWG) Nr. 574/7257 in ihrer angepassten Fassung58
(Verordnung EWG 574/72) zu Grunde zu legen haben; b.59 sie ermittelt zu Handen des BSV aufgrund der Kostenstatistiken der schweizerischen Krankenversicherung die jeweiligen Jahresdurchschnittskosten für
Krankenpflegeleistungen, die den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Trägern in Island und
Norwegen für deren in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Sinne der
Artikel 94 und 95 der Verordnung EWG 574/72 in Rechnung zu stellen sind; c.60 sie erstellt bis zum 30. April einen Bericht zu Handen des BSV über die durchgeführte Leistungsaushilfe unter Angabe der Zahl der Fälle, der
Gesamtkosten und der ausstehenden Rückzahlungen. Die Daten sind nach
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwegen und nach den schweizerischen Versicherern zu differenzieren.
3 Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für
Krankenpflege versicherten Personen die Kosten der Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als aushelfender Träger erfüllt, sowie die Kosten der Berichterstattung gemäss Absatz 2 Buchstabe c. Der Bund trägt die durch die Vorfinanzie55
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
56
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
57
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972) (ebenfalls kodifiziert
durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996); zuletzt
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr.
L 38 vom 12. Februar 1999).
58
SR 0.831.106.11 59
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
60
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Verordnung
15
832.102
rung der Leistungsaushilfe entstehenden Zinskosten. Zudem trägt er die Kosten der
Aufgaben, welche die gemeinsame Einrichtung als Verbindungsstelle erfüllt sowie
die Kosten für die Ermittlungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b.
4 Haben Versicherer und Leistungserbringer gemäss Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vertraglich vereinbart, dass der Versicherer die Vergütung schuldet, so wird die
gemeinsame Einrichtung bei der Durchführung der Leistungsaushilfe den vertragsschliessenden Versicherern gleichgestellt.
a61 Zuweisung von Aufgaben durch das Departement Wird eine Umverteilung von Reserven zwischen Krankenversicherern nötig, kann
das Departement die Umverteilung der gemeinsamen Einrichtung übertragen.
Art. 20
Revisionsstelle
Die gemeinsame Einrichtung hat eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Artikel
86-88 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 21
Berichte
Die gemeinsame Einrichtung reicht dem BSV bis zum 30. Juni des Folgejahres
einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Dem Jahresbericht beizufügen sind für
jeden Aufgabenbereich: a.
eine Betriebsrechnung; b.
eine Übersicht über die Reserven; c.
der Bericht der Revisionsstelle.
Art. 22
62
1 Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer
ist Artikel 87 des Gesetzes anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 199563 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.
2 Bei Streitigkeiten der gemeinsamen Einrichtung mit einem Leistungserbringer gilt
Artikel 89 des Gesetzes.
61
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).
62
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
63
SR 832.112.1
Krankenversicherung 16
832.102
4. Kapitel: Förderung der Gesundheit
Art. 23
1 Bezüglich der Aufsicht über die in Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene
Institution sind die Artikel 20 und 21 sinngemäss anwendbar. Der Rechenschaftsbericht ist zu veröffentlichen.
2 Zusammen mit den im Rahmen der Aufsicht vorzulegenden Unterlagen stellt die
Institution dem BSV ihren Antrag für den Beitrag (Art. 20 Abs. 1 KVG) des Folgejahres zu. Dem Antrag sind ein Tätigkeitsprogramm und ein Budget beizulegen.
5. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 24
Aufsicht über die Versicherungstätigkeit 1 Das BSV beaufsichtigt die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 24-31 und
67-77 des Gesetzes.
2 Das BPV beaufsichtigt die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes
genannten Versicherungen.
Art. 25
Institutionelle Aufsicht über die Krankenkassen Das BSV sorgt dafür, dass die Krankenkassen und die Institutionen nach Artikel 16
Absatz 1 Buchstabe a jederzeit in der Lage sind, die mit der Anerkennung und der
Durchführungsbewilligung verbundenen Bedingungen zu erfüllen.
Art. 26
64
des Departements. Das BSV unterstützt das Departement bei der Durchführung
dieser Aufgabe in den ihm zugewiesenen Bereichen. Es prüft namentlich die finanziellen Verhältnisse der gemeinsamen Einrichtung und erstattet dem Departement
regelmässig Bericht.
64
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1818).
Verordnung
17
832.102
2. Abschnitt: Beschwerde durch das BSV
Art. 27
65
KVG) und der Schiedsgerichte (Art. 89 KVG) bezüglich der sozialen Krankenversicherung sind dem BSV zu eröffnen.66 2 Das BSV kann gegen diese Entscheide beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 103 und 132 Bundesrechtspflegegesetz67).
3. Abschnitt: Aufsichtsdaten
Art. 28
Angaben der Versicherer 1 Die Versicherer machen dem BSV zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des
Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 3
des Gesetzes jährlich Angaben über die im Rahmen der Fakturierung von Leistungen und der Versicherungstätigkeit anfallenden Daten.68 1bis Die Angaben dienen dazu: a.
die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu überwachen; b.
die Kostenentwicklung zu verfolgen; c.
die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (statistische Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer); d.
die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen; e.
sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen
Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden; f.
die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung von gesetzlich vorgesehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung
der Kostenentwicklung vorzubereiten; g.
die Wirkungen des Gesetzes zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für
allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereit zu
stellen.69
65
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).
66
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
67
SR 173.110
68
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2911).
69
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).
Krankenversicherung 18
832.102
1ter Das BSV sorgt dafür, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der
notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht. Es stellt die
Resultate der Erhebungen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung.70 1quater Die Versicherer melden dem BSV jährlich pro versicherte Person die folgenden, im Rahmen des Gesetzesvollzugs anfallenden Administrativdaten in anonymisierter Form: a.
Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten; b.
ihren Ein- und Austritt sowie die Todesfälle; c.
die von den Versicherten im Rahmen der sozialen Krankenversicherung
abgeschlossenen Versicherungsarten mit Angabe der Höhe der Prämie und
der Franchise;
d.
Umfang, Art und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres von den Versicherten beanspruchten Leistungen; e.
die jeweiligen Erbringer dieser Leistungen; f.
die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung.71 2 Die Versicherer sind verpflichtet, diese Angaben auf elektronischen Datenträgern
zur Verfügung zu stellen. Sie können davon vom BSV auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreit werden, sofern ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.
3 Die Versicherer haben die Angaben auf eigene Kosten korrekt, vollständig, fristgerecht und in anonymisierter Form zu liefern.
4 Die Versicherer sorgen dafür, dass das Zahlstellenregister dem BSV jährlich übermittelt wird.
5 Das BSV erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den gemäss den
Absätzen 1, 1bis, 1ter, 1quater und 2-4 zu treffenden Vorkehren.72
Art. 29
Risikobestand
Für die Berechnung der von den Versicherern zu meldenden durchschnittlichen
Versichertenbestände sind bei unterjährigen Versicherungszeiten die zusammengezählten Versicherungsmonate, geteilt durch zwölf, massgebend.
Art. 30
Angaben der Spitäler und anderer Einrichtungen 1 Die Spitäler und anderen Einrichtungen nach Artikel 39 des Gesetzes sind verpflichtet, dem BSV zur Überprüfung des Kostendeckungsgrades, der Kostenent70
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).
71
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).
72
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).
Verordnung
19
832.102
wicklung sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen folgende
Angaben zu machen:
a.
Rechtsform, Art der Tätigkeit, Einrichtung und Ausstattung der Einrichtungen; b.
Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze; c.
Anzahl und Struktur der Patientinnen und Patienten; d.
Art und Umfang der erbrachten Leistungen; e.
Aufwand, Ertrag und finanzielles Betriebsergebnis; f.
Preise und Tarife.
2 Alle Einrichtungen, die Leistungen gemäss den Artikeln 24-31 des Gesetzes in
Rechnung stellen, sind zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet.
3 Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik (BFS) im Rahmen der im
Anhang zur Verordnung vom 30. Juni 199373 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes bezeichneten Statistiken der stationären Betriebe des
Gesundheitswesens erhoben.
4 Das Departement kann vertraglich Dritte mit der Erhebung von Aufsichtsdaten
beauftragen, die nicht im Rahmen der Erhebungen nach Absatz 3 beschafft werden
können. Das BSV hört in diesen Fällen die Spitäler und anderen Einrichtungen zu
den von diesen oder Dritten zu diesem Zwecke zu treffenden Vorkehren an.
Art. 31
Veröffentlichung
1 Das BSV sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Erhebungen von Aufsichtsdaten so
veröffentlicht werden, dass daraus namentlich Angaben über die Versicherungsform,
die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und
Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen ersichtlich sind.
2 Das BSV kann je Versicherer folgende Kennzahlen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung veröffentlichen: a.
Einnahmen und Ausgaben; b.
Ergebnis je versicherte Person; c.
Reserven;
d.
Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle; e.
Krankenpflegekosten; f.
Risikoausgleich;
g.
Verwaltungskosten;
h.
Versichertenbestand; i.
Prämien.
73
SR 431.012.1
Krankenversicherung 20
832.102
Art. 32
Wirkungsanalyse
1 Das BSV führt in Zusammenarbeit mit den Versicherern, Leistungserbringern und
Kantonen sowie Vertretern der Wissenschaft wissenschaftliche Untersuchungen
über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durch.
2 Diese Untersuchungen haben den Einfluss des Gesetzes auf die Situation und das
Verhalten der Versicherten, der Leistungserbringer und der Versicherer zum Gegenstand. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Grundversorgung gewährleistet ist und die sozial- und wettbewerbspolitischen Zielsetzungen des Gesetzes erreicht werden.
3 Das BSV kann für die Durchführung der Untersuchungen wissenschaftliche Institute beiziehen und Expertengruppen einsetzen.
3. Titel: Leistungen 1. Kapitel: Bezeichnung der Leistungen
Art. 33
Allgemeine Leistungen Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission: a.
die von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
erbrachten Leistungen, deren Kosten nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden; b.
die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes; c.
die neuen oder umstrittenen Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich in Abklärung befinden; es bestimmt die
Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung; d.
die medizinischen Präventionsmassnahmen nach Artikel 26 des Gesetzes,
die Leistungen bei Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a und
c des Gesetzes und die zahnärztlichen Behandlungen nach Artikel 31
Absatz 1 des Gesetzes; e.
die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden
Mittel und Gegenstände nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des
Gesetzes; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest; f.
den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes vorgesehenen Beitrag
an die Kosten von Badekuren; dieser Beitrag dient der Deckung von Kosten
bei Badekuren, die nicht durch andere Leistungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung gedeckt sind; er kann während höchstens
21 Tagen pro Kalenderjahr ausgerichtet werden;
Verordnung
21
832.102
g.
den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes vorgesehenen Beitrag
an die Transport- und Rettungskosten; die medizinisch notwendigen Transporte von einem Spital in ein anderes sind Teil der stationären Behandlung.
Art. 34
Analysen und Arzneimittel Die Listen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 (Analysenliste) und 2
(Arzneimittelliste) sowie Buchstabe b (Spezialitätenliste) des Gesetzes werden nach
Anhören der zuständigen Kommission erstellt.
Art. 35
Therapeutische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Die bis zum Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen Massnahmen
nach Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes sind anschliessend von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen.
2. Kapitel: Umfang der Kostenübernahme
Art. 36
Leistungen im Ausland 1 Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission die Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29 des Gesetzes, deren Kosten von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn
sie in der Schweiz nicht erbracht werden können.
2 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn
Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen
Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein
Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland
begeben.
3 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt im Rahmen von Artikel 29 des Gesetzes die Kosten einer Entbindung, die im Ausland stattgefunden hat,
weil nur so das Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vaters erwerben
konnte oder weil das Kind, in der Schweiz geboren, staatenlos wäre.
4 Für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und für die Behandlung im Ausland
von Grenzgängern und Grenzgängerinnen, entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Personen im öffentlichen Dienst sowie ihren Familienangehörigen
(Art. 3-5) wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der
Schweiz vergütet würden, in den Fällen von Absatz 3 höchstens der einfache Betrag.
Für Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 richtet sich die Kostenübernahme nach
den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohnort in der Schweiz. Sofern die
Behandlung für Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e nicht nach
den Regeln über die internationale Leistungsaushilfe erfolgt, richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohn- oder Arbeitsort in
der Schweiz; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so richtet sich die Kostenüber
Krankenversicherung 22
832.102
nahme nach den Tarifen und Preisen des Kantons, in dem der Versicherer seinen
Sitz hat.74
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe.75
Art. 37
Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Personen76 1 Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in der Schweiz werden die Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die in der Schweiz
versichert sind, den in einem anderen Kanton wohnhaften Versicherten gleichgestellt. Der Versicherer übernimmt die vollen Kosten, die nach den Tarifen für in
einem anderen Kanton wohnhafte Versicherte in Rechnung gestellt werden.
2 Absatz 1 gilt sinngemäss für Versicherte, die: a.77 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben;
b.
in Belgien, Deutschland, den Niederlanden oder Österreich wohnen und sich
nach Artikel 95a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz
behandeln lassen können.78 3. Kapitel:79 Kommissionen
a Beratende Kommissionen Beratende Kommissionen nach Artikel 33 Absatz 4 des Gesetzes sind: a.
die Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung (Grundsatzkommission); b.
die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen (Leistungskommission); c.
die Eidgenössische Arzneimittelkommission; d.
die Eidgenössische Analysenkommission; e.
die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände.
74
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
75
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
76
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
77 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
78
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
79
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 1639).
Verordnung
23
832.102
b Allgemeine Bestimmungen 1 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder der Kommissionen. Die Kommissionen werden von einem Vertreter oder einer Vertreterin des BSV präsidiert.
2
Die Kommissionen geben sich eine vom Departement zu genehmigende Geschäftsordnung, welche namentlich folgende Punkte regelt: a.
Organisation und Arbeitsweise der Kommission, insbesondere Einsetzung,
Aufgaben und Zusammensetzung von Ausschüssen; b.
Richtlinien und Verfahren zur Leistungsbezeichnung; c.
die Stellvertretung der Mitglieder; d.
den Beizug von Experten und Expertinnen; dieser ist bei Beratung von Leistungen der nicht vertretenen Kreise obligatorisch; e.
die direkte Antragsstellung der Ausschüsse an das BSV bzw. an das Departement.
3 Das Departement genehmigt die Einsetzung von Ausschüssen und wählt deren
Mitglieder. In die Ausschüsse können auch Personen gewählt werden, die nicht
bereits Mitglied einer Kommission sind. Präsidiert werden die Ausschüsse durch ein
Mitglied.
4 Das BSV führt das Sekretariat der Kommissionen und sorgt für die Koordination
der Arbeiten. Es kann Dritte mit der Führung des Sekretariates beauftragen.
c Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen
der Krankenversicherung 1 Die Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung
sorgt für eine einheitliche Praxis und Qualität sowie für die Berücksichtigung der
ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung. Sie hat insbesondere die folgenden
Aufgaben:
a.
Festsetzung von Grundsätzen für die Zusammenarbeit der Kommissionen; b.
Definition gemeinsamer Grundsätze in Leistungsfragen; c.
Definition gemeinsamer Grundsätze für die Festsetzung und Anpassung von
Tarifen und Preisen nach Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes; d.
Festsetzung von Grundsätzen, wie der Datenschutz und die Interessen der
Versicherten und Patienten und Patientinnen bei der Leistungsbezeichnung
in der Krankenversicherung gewahrt werden sollen; e.
Ausarbeitung von Kriterien für die Beurteilung von Leistungen nach Artikel 33 Absatz 3 des Gesetzes und Artikel 70; f.
Beratung und Vorschlag von Verordnungsbestimmungen zu generellen
Grundsätzen im Leistungsbereich.
Krankenversicherung 24
832.102
2 Sie besteht aus 17 Mitgliedern. Davon vertreten: a.
vier Personen die Leistungskommission; b.
zwei Personen die Arzneimittelkommission; c.
eine Person die Analysenkommission; d.
eine Person die Kommission für Mittel und Gegenstände; e.
drei Personen die medizinische Ethik; f.
eine Person das Bundesamt für Gesundheit; g.
eine Person den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten; h.
eine Person den Eidgenössischen Preisüberwacher; i.
eine Person die Wettbewerbskommission; k.
zwei Personen die Kantone.
3 Von den Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstaben a-d vertreten insgesamt zwei Personen die Leistungserbringer, zwei Personen die Versicherer und Versicherten und
vier Personen die wissenschaftlichen Experten und Expertinnen.
4 Die Kommissionen nach Artikel 37a Buchstaben b-e haben die Beschlüsse der
Grundsatzkommission einzuhalten. Der Kommission steht keine Entscheid- und
Weisungsbefugnis zur Bezeichnung konkreter Leistungen zu.
d Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen 1 Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen berät das Departement
bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33 sowie bei der Ausarbeitung der
Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.
2 Sie besteht aus 20 Mitgliedern. Davon vertreten: a.
sieben Personen die Ärzteschaft, wobei zwei Personen die Komplementärmedizin vertreten und eine Person die Präventivmedizin vertritt; b.
zwei Personen die Spitäler; c.
eine Person die Apothekerschaft als Vertretung der Arzneimittelkommission; d.
sechs Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem
Unfallversicherungsgesetz80 (UVG), wobei mindestens zwei Personen die
Vertrauensärzteschaft vertreten; e.
zwei Personen die Versicherten; f.
eine Person die Kantone; g.
eine Person das Bundesamt für Gesundheit.
80
SR 832.20
Verordnung
25
832.102
e Eidgenössische Arzneimittelkommission 1 Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BSV bei der Erstellung der
Spezialitätenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem
Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75,
77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.
2 Sie besteht aus 24 Mitgliedern. Davon vertreten: a.
vier Personen die Fakultäten der Medizin und Pharmazie (wissenschaftliche
Experten und Expertinnen); b.
drei Personen die Ärzteschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt; c.
drei Personen die Apothekerschaft, wobei mindestens eine Person die Komplementärmedizin vertritt; d.
eine Person die Spitäler; e.
fünf Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem
UVG81;
f.
zwei Personen die Versicherten; g.
zwei Personen die Pharmaindustrie; h.
eine Person das Bundesamt für Gesundheit; i.
eine Person die Kantone; k.82 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; l.
eine Person die Armeeapotheke.
f Eidgenössische Analysenkommission 1 Die Eidgenössische Analysenkommission berät das Departement bei der Erstellung
der Analysenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem
Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75,
77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.
2 Sie besteht aus 18 Mitgliedern. Davon vertreten: a.
zwei Personen die Dozenten und Dozentinnen der Laboranalytik (wissenschaftliche Experten und Expertinnen); b.
zwei Personen die Ärzteschaft; c.
eine Person die Apothekerschaft; d.
zwei Personen die Laboratorien; e.
eine Person die Spitäler; 81
SR 832.20
82
Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 3294).
Krankenversicherung 26
832.102
f.
fünf Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem
UVG83;
g.
zwei Personen die Versicherten; h.84 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; i.
eine Person die Diagnostica- und Diagnostica-Geräte-Industrie; k.
eine Person die zuständige schweizerische Prüfstelle.
g Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände 1 Die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände berät das Departement bei der Beurteilung sowie der Festsetzung der Vergütung von Mitteln und
Gegenständen nach Artikel 33 Buchstabe e. Überdies berät sie das Departement, in
ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36
Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4.
2 Sie besteht aus 14 Mitgliedern. Davon vertreten: a.
zwei Personen die Ärzteschaft; b.
zwei Personen die Hersteller und Vertreiber von Mitteln und Gegenständen; c.
drei Personen die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, wobei eine
Person die Apothekerschaft vertritt; d.
vier Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach
UVG85;
e.
zwei Personen die Versicherten; f.86 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut.
4. Titel: Leistungserbringer 1. Kapitel: Zulassung 1. Abschnitt: Ärzte und Ärztinnen
Art. 38
87
Ärzte und Ärztinnen haben sich über eine praktische Weiterbildung von mindestens
zwei Jahren auszuweisen. Die Weiterbildung wird durch die Artikel 7-11 des Bun83
SR 832.20
84
Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 3294).
85
SR 832.20
86
Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 3294).
87
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
Verordnung
27
832.102
desgesetzes vom 19. Dezember 187788 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.
Art. 39
89
Ärzte und Ärztinnen, die über einen anderen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügen, der von der nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 187790
betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig anerkannt wird
(Art. 2b und 10).
2. Abschnitt: Apotheker und Apothekerinnen
Art. 40
Weiterbildung
Apotheker und Apothekerinnen haben sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer Apotheke auszuweisen.
Art. 41
91
19. Dezember 187792 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig
anerkannt wird (Art. 2b und 10).
3. Abschnitt: Zahnärzte und Zahnärztinnen
Art. 42
Zulassung
Zugelassen sind Zahnärzte und Zahnärztinnen, die über ein eidgenössisches Diplom
verfügen und sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausweisen.
88
SR 811.11
89
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
90
SR 811.11
91
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
92
SR 811.11
Krankenversicherung 28
832.102
Art. 43
93
19. Dezember 187794 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständigen Stelle des Bundes als gleichwertig
anerkannt wird (Art. 2b und 10).
4. Abschnitt: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen
Art. 44
1 Chiropraktoren und Chiropraktorinnen haben nachzuweisen: a.
die interkantonale Chiropraktorenprüfung, die nach einer Fachausbildung an
einer vom Departement anerkannten Schule für Chiropraktik erfolgreich
abgelegt wird;
b.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Chiropraktor oder einer Chiropraktorin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind; c.
eine Zulassung nach kantonalem Recht.
2 Das Departement veröffentlicht nach Anhören der Kantone und der Berufsverbände eine Liste der anerkannten Schulen.
3 Die Bestimmungen über die Anwendung von ionisierenden Strahlen zu chiropraktischen Zwecken, insbesondere Artikel 11 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199495, bleiben vorbehalten.
5. Abschnitt: Hebammen
Art. 45
1 Die Hebammen haben nachzuweisen: a.
das Diplom einer Hebammenschule, welche von einer von den Kantonen
gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis und Qualität
im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser Stelle als
gleichwertig anerkanntes Diplom; b.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer nach dieser Verordnung zugelassenen Hebamme oder in der geburtshilflichen Abteilung eines Spitals
oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung einer Hebamme; 93
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
94
SR 811.11
95
SR 814.501
Verordnung
29
832.102
c.
eine Zulassung nach kantonalem Recht.
2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet,
so bezeichnet das Departement diese Stelle.
6. Abschnitt:
Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen,
und Organisationen, die solche Personen beschäftigen
Art. 46
Im allgemeinen
1 Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Personen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbständig und auf eigene Rechnung ausüben: a.
Physiotherapeut oder Physiotherapeutin; b.
Ergotherapeut oder Ergotherapeutin; c.
Krankenschwester oder Krankenpfleger; d.
Logopäde oder Logopädin; e.96 Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin.
2 Diese Personen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein und die übrigen
Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, welche in dieser Verordnung festgelegt sind.
Art. 47
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen 1 Die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen haben nachzuweisen: a.
das Diplom einer Schule für Physiotherapie, welche von einer von den
Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis
und Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom; b.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer
Physiotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, in einer
physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer
fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer
Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet,
so bezeichnet das Departement diese Stelle.
96
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).
Krankenversicherung 30
832.102
Art. 48
Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen 1 Die Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen haben nachzuweisen: a.
das Diplom einer Schule für Ergotherapie, welche von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis und
Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser
Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom; b.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ergotherapeuten oder einer
Ergotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einer
Arztpraxis, einem Spital oder einer Organisation der Ergotherapie unter der
Leitung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, welche die
Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet,
so bezeichnet das Departement diese Stelle.
Art. 49
Krankenschwestern und Krankenpfleger 1 Die Krankenschwestern und Krankenpfleger haben nachzuweisen: a.
das Diplom einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, welche von
einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis und Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist,
oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom; b.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Krankenschwester oder einem
Krankenpfleger, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einem
Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter
der Leitung einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, welche die
Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet,
so bezeichnet das Departement diese Stelle.
Art. 50
Logopäden und Logopädinnen Die Logopäden und Logopädinnen haben nachzuweisen: a.
eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern:
1.
Linguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik), 2.
Logopädie (Logopädische Methodenlehre [Beratung, Abklärung,
Behandlung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, Sprachpathologie), 3.
Medizin (Neurologie, Otorhinolaryngologie, Phoniatrie, Psychiatrie,
Stomatologie),
4.
Pädagogik (Pädagogik, Sonderpädagogik/Heilpädagogik),
Verordnung
31
832.102
5.
Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogische Psychologie einschliesslich Lernpsychologie, Sozialpsychologie), 6.
Recht (Sozialgesetzgebung); b.97 eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwiegender Erfahrung im Erwachsenenbereich, wovon mindestens ein Jahr in
einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung
eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen; ein Jahr kann unter entsprechender
fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, in
einer Facharztpraxis absolviert werden.
a98 Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen 1 Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen haben nachzuweisen: a.
das Diplom einer Schule für Ernährungsberatung, welche von einer von den
Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis
und Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom; b.
eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ernährungsberater oder einer
Ernährungsberaterin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer anderen privaten oder öffentlichen
Organisation unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung
erfüllen.
2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet,
so bezeichnet das Departement diese Stelle.
Art. 51
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie: a.
nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b.99 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;
c.100 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;
97
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).
98
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).
99
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
Krankenversicherung 32
832.102
d.101 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e.102 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ
hochstehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.
Art. 52
Organisationen der Ergotherapie Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie: a.
nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b.103 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;
c.104 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;
d.105 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e.106 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ
hochstehende und zweckmässige Ergotherapie erbracht wird.
7. Abschnitt: Laboratorien
Art. 53
Grundsatz
Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die: a.
medizinische Analysen durchführen; b.
nach kantonalem Recht zugelassen sind; c.
an den Qualitätssicherungsmassnahmen nach Artikel 77 teilnehmen; d.
den übrigen von der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons festgesetzten Anforderungen an Laboratorien entsprechen; e.107 vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt sind, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen; 100
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
101
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
102
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
103
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
104
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
105
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
106
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
Verordnung
33
832.102
f.
über zweckentsprechende Einrichtungen und das erforderliche Fachpersonal
verfügen;
g.
die Zulassungsbedingungen nach Artikel 54 erfüllen.
Art. 54
Zulassungsbedingungen 1 Als Laboratorium ist ohne weitere Bedingungen zugelassen: a.
das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin sowie das Spitallaboratorium für Analysen, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen
der Grundversorgung durchgeführt werden; b.
die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin sowie das Spitallaboratorium für Analysen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der
Grundversorgung, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet
sind.
2 Spitallaboratorien, die für den Eigenbedarf des Spitals Analysen durchführen, sind
zugelassen, wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom
Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung
oder einer vom Departement anerkannten, für die Durchführung der Analysen
geeigneten höheren Fachausbildung stehen.
3 Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers
neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn: a.
sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder
einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom
Departement anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher
Richtung stehen;
b.
sich die leitende Person nach Buchstabe a über eine Weiterbildung in der Laboranalytik ausweist, deren Inhalt vom Departement geregelt wird.
4 Das Departement kann für die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende
Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von
Laborleitung und Laborpersonal vorsehen. Es kann im weiteren für die Durchführung bestimmter Analysen einzelne Zentren bestimmen und sie mit der Führung von
Evaluationsregistern beauftragen.
107
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1818).
Krankenversicherung 34
832.102
8. Abschnitt: Abgabestellen für Mittel und Gegenstände
Art. 55
Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen
Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln
und Gegenständen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein.
9. Abschnitt: Transport- und Rettungsunternehmen
Art. 56
Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen
Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abschliesst, darf zu
Lasten dieses Versicherers tätig sein.
10. Abschnitt: Heilbäder
Art. 57
Im allgemeinen
1 Heilbäder werden zugelassen, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht stehen, zu Heilzwecken vor Ort bestehende Heilquellen nutzen, über das erforderliche Fachpersonal
sowie die zweckentsprechenden diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen
verfügen und nach kantonalem Recht zugelassen sind.
2 Das Departement kann vom Erfordernis der vor Ort bestehenden Heilquelle Ausnahmen bewilligen. Es berücksichtigt dabei die bisherige Praxis der Krankenversicherer.
Art. 58
Heilquellen
1 Als Heilquellen gelten Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer chemischer
oder physikalischer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen
Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder
erwarten lassen.
2 Die chemischen oder physikalischen Eigenschaften sind durch Heilwasseranalysen
gutachtlich nachzuweisen und alle drei Jahre durch eine Kontrollanalyse durch die
zuständige kantonale Instanz zu überprüfen.
Verordnung
35
832.102
2. Kapitel: Rechnungstellung
Art. 59
1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen: a.
Kalendarium der Behandlungen; b.
erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht; c.
Diagnosen im Rahmen von Absatz 2.
2 Versicherer und Leistungserbringer können in den Tarifverträgen vereinbaren,
welche Angaben und Diagnosen in der Regel nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 des Gesetzes bekanntzugeben sind.
Im übrigen richtet sich die Bekanntgabe der Diagnose nach Artikel 42 Absätze 4 und
5 des Gesetzes. Das Departement kann auf gemeinsamen Antrag der Versicherer und
der Leistungserbringer einen gesamtschweizerisch gültigen, einheitlichen DiagnoseCode festlegen.
3 Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.
3. Kapitel: Tarife und Preise108 1. Abschnitt:109 Grundsätze
a 1 Wenn die Kostenberechnungen für die Leistungen nach Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995110 der Krankenschwestern
und Krankenpfleger (Art. 49), der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu
Hause (Art. 51) oder der Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG) ungenügend sind, kann
das Departement Rahmentarife für diese Leistungen festlegen.
2 Die Rahmentarife stellen die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungsvergütung nach Artikel 32 KVG sicher.
108
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
109
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2272).
110
SR 832.112.31
Krankenversicherung 36
832.102
2. Abschnitt:111 Analysenliste
Art. 60
112
Die Analysenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG) wird in der Regel jährlich
herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts veröffentlicht.
Art. 61
Aufnahme, Streichung
1 Vorschläge um Aufnahme einer Analyse in die Analysenliste können beim BSV
eingereicht werden.
2 Das BSV prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der zuständigen Kommission.
Bei der Prüfung der Vorschläge kann es aussenstehende Experten oder Expertinnen
beiziehen. Es ist befugt, von sich aus oder auf Antrag der zuständigen Kommission
die Aufnahme einer Analyse von ergänzenden Prüfungen abhängig zu machen.
3 Eine in die Analysenliste aufgenommene Analyse ist zu streichen, wenn sie die
Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt.
Art. 62
113
im Rahmen der Grundversorgung von Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 1
durchgeführt werden können; b.
von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen gestützt auf Artikel 25 Absatz 2
Buchstabe b des Gesetzes veranlasst werden können; c.
von Hebammen gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes
veranlasst werden können.
2 Das Departement bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 des Gesetzes
festgesetzt werden kann.
3. Abschnitt:114 Arzneimittelliste mit Tarif
Art. 63
1 Die Arzneimittelliste mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVG) wird in der
Regel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen
Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
111
Ursprünglich 1. Abschn.
112 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
113
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).
114
Ursprünglich 2. Abschn.
Verordnung
37
832.102
2 Für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Arzneimittelliste mit Tarif finden die
Bestimmungen über die Spezialitätenliste sinngemäss Anwendung.
4. Abschnitt:115 Spezialitätenliste
Art. 64
116
Das BSV veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) in elektronischer Form und mindestens einmal jährlich in gedruckter Form.
Art. 65
Aufnahmebedingungen
1 Ein verwendungsfertiges Arzneimittel kann in die Spezialitätenliste aufgenommen
werden, wenn es über eine gültige Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic verfügt.117 2 Die verwendungsfertigen Arzneimittel müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.118 3 Für die Beurteilung der Wirksamkeit kann das Departement nähere Vorschriften
über die anzuwendenden Kriterien aufstellen. Die Beurteilung der Wirksamkeit von
verwendungsfertigen allopathischen Arzneimitteln muss sich in jedem Fall auf
klinisch kontrollierte Studien abstützen.119 3bis Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit anderen verwendungsfertigen Arzneimitteln und der Preisgestaltung im Ausland beurteilt. Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn dieser mangels Zulassung in den Vergleichsländern im Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvollständig
vorgenommen werden kann.120 4 Die Kosten für Forschung und Entwicklung sind bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates (Art. 66 Abs. 1) angemessen zu berücksichtigen. Zur Abgeltung dieser Kosten wird im Preis ein Innovationszuschlag berücksichtigt, wenn das verwendungsfertige Arzneimittel in der medizinischen
Behandlung einen Fortschritt bedeutet.121 5 Bei Generika (Art. 66 Abs. 2) werden bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
die geringeren Kosten für die Entwicklung im Vergleich zum Originalpräparat
berücksichtigt.
115
Ursprünglich 3. Abschn.
116
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).
117 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
118
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
119
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
120
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000 (AS 2000 2835). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
121
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
Krankenversicherung 38
832.102
6 Verwendungsfertige Arzneimittel, für welche Publikumswerbung betrieben wird,
werden nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen.122 6bis Verwendungsfertige Arzneimittel werden unter dem Vorbehalt in die Spezialitätenliste aufgenommen, dass die Wirtschaftlichkeit innert 24 Monaten erneut vom
BSV überprüft wird. Die Aufnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden.123
7 Verwendungsfertige Arzneimittel werden nach Ablauf des Patentschutzes, jedoch
spätestens 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste durch das BSV
daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Nummern
der Patente und der Schutzzertifikate sind dem BSV anzugeben. Verfahrenspatente
werden bei der Überprüfung nicht berücksichtigt.124
Art. 66
125
1 Als Originalpräparate gelten von einer Herstellerin oder einem Hersteller aufgrund
eigener Forschung entwickelte verwendungsfertige Arzneimittel, deren Wirkstoff
oder deren Darreichungsform als erster bzw. erste vom Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic zugelassen wurde.
2 Als Generika gelten verwendungsfertige Arzneimittel, die sich bezüglich ihres
Wirkstoffes, ihrer Darreichungsform und ihrer Dosierung an ein beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic zugelassenes Originalpräparat anlehnen.
Art. 67
126
1 Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstpreise.127 1bis Der Höchstpreis besteht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil.128 1ter Der Fabrikabgabepreis gilt die Leistungen, Abgaben inbegriffen, der Herstellungs- und der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab.129 1quater Der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab, insbesondere die mit
dem Transport, der Lagerhaltung, der Abgabe und dem Inkasso verbundenen
Betriebs- und Investitionskosten.130 122
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
123
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
124
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
125
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
126
Siehe die SchlB Änd. 2. Okt. 2000 am Ende des vorliegenden Textes.
127
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).
128
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).
129
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).
130
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).
Verordnung
39
832.102
2 Für die Erhöhung der in der Spezialitätenliste festgesetzten Preise bedarf es einer
Bewilligung des BSV. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn: a.
das Arzneimittel die Aufnahmebedingungen noch erfüllt; b.
seit der Aufnahme oder der letzten Preiserhöhung mindestens zwei Jahre
verstrichen sind.
2bis Ergibt die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 65 Absatz 6bis, dass
der bei der Aufnahme verfügte Höchstpreis zu hoch war, so verfügt das BSV eine
angemessene Preissenkung.131 2ter Übersteigt der bei der Aufnahme dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte
Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, kann das BSV das gesuchstellende Unternehmen zur Rückerstattung der seit der Aufnahme erzielten Mehreinnahmen an die
Gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes verpflichten.132 3 Nach 15jährigem Eintrag in der Spezialitätenliste kann das BSV eine angemessene
Preissenkung anordnen. Dabei fällt bei Originalpräparaten der Innovationszuschlag
weg. Das BSV kann die Preissenkung mit den Herstellern oder den Importeuren
vereinbaren.133
4 ...134
Art. 68
Streichung
1 Ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel wird gestrichen, wenn: a.
es nicht mehr alle Aufnahmebedingungen erfüllt; b.
der in der jeweils geltenden Liste enthaltene Preis ohne Zustimmung des
BSV erhöht wird;
c.135 die Firma, auf welche das verwendungsfertige Arzneimittel zugelassen ist, die mit der Verfügung nach Artikel 65 Absatz 6bis verbundenen Auflagen
und Bedingungen nicht erfüllt; d.136 die Firma, auf welche das verwendungsfertige Arzneimittel zugelassen ist, direkt oder indirekt Publikumswerbung dafür betreibt; e.137 die Gebühren oder Kosten nach Artikel 71 nicht rechtzeitig entrichtet werden.
131
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
132
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
133
Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).
134
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
135 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
Krankenversicherung 40
832.102
2 Streichungen werden drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Bulletin des
Bundesamtes für Gesundheit (Art. 72 Bst. a) wirksam. Beim Vorliegen besonderer
Gründe werden sie mit der Veröffentlichung wirksam.138
Art. 69
139
1 Das Gesuch um Aufnahme eines verwendungsfertigen Arzneimittels in die Spezialitätenliste ist beim BSV einzureichen.
2 Für jede Änderung eines in die Spezialitätenliste aufgenommenen verwendungsfertigen Arzneimittels oder seines Preises ist ein neues Gesuch einzureichen. Bei
Änderung in der Zusammensetzung der Wirkstoffe ist dem Gesuch die geänderte
Zulassung des Schweizerischen Heilmittelinstituts, Swissmedic beizulegen.
3 Aus den Unterlagen, die dem Gesuch beigelegt sind, muss hervorgehen, dass die
Aufnahmebedingungen erfüllt sind.
4 Das Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste kann eingereicht werden, wenn
die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut, Swissmedic im Rahmen der Voranzeige
nach Artikel 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2001140 über die Arzneimittel
bestätigten Angaben zur Indikation und zur Dosierung vorliegen. Das BSV tritt auf
das Gesuch ein, sobald ihm die dazu gehörende Dokumentation vollständig vorliegt.
a141 Unterlagen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit Die Unterlagen, die für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 65
Absatz 6bis erforderlich sind, sind spätestens 18 Monate nach der Aufnahme in die
Spezialitätenliste beim BSV einzureichen
Art. 70
142
grosser Bedeutung ist, auch ohne Antrag des Herstellers oder Importeurs oder gegen
dessen Antrag in die Spezialitätenliste aufnehmen oder darin belassen. Es legt dabei
die Höhe der Vergütung fest, welche der Versicherer zu übernehmen hat.
Art. 71
Gebühren und Kosten
1 Für jedes Gesuch hat der Gesuchsteller eine Gebühr zu entrichten.
2 Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich
in Rechnung gestellt werden.
138 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
139 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
140
SR 812.212.21 141
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
142
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002 (AS 2002 2129).
Verordnung
41
832.102
3 Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin
aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr zu bezahlen. Diese deckt die Kosten
der Herausgabe der Spezialitätenliste.
4 Das Departement setzt die Höhe der Gebühren fest.
5. Abschnitt:143
Gemeinsame Bestimmungen für die Analysenliste,
die Arzneimittelliste mit Tarif und die Spezialitätenliste144
Art. 72
Veröffentlichungen im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit145 Im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit werden veröffentlicht:146 a.
Streichungen aus der Spezialitätenliste; b.147 andere Änderungen der Spezialitätenliste; c.
Änderungen der Arzneimittelliste mit Tarif, die keine Neuauflage dieser
Liste erfordern;
d.
Änderungen der Analysenliste, die ausserhalb der halbjährlichen Herausgaben wirksam werden.
Art. 73
Limitierungen
Die Aufnahme in eine Liste kann unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen.
Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen.
Art. 74
Gesuche und Vorschläge Das BSV kann, nach Anhören der zuständigen Kommission, Weisungen über die
Form, den Inhalt und die Einreichungsfrist von Gesuchen betreffend die Spezialitätenliste und Vorschläge betreffend die Analysenliste oder die Arzneimittelliste mit
Tarif erlassen.
Art. 75
Nähere Vorschriften
Das Departement erlässt, nach Anhören der zuständigen Kommissionen, nähere
Vorschriften über die Erstellung der Listen, insbesondere über den Inhalt und die
Kriterien der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimitteln.
143
Ursprünglich 4. Abschnitt 144
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
145
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1818).
146
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1818).
147
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2835).
Krankenversicherung 42
832.102
4. Kapitel:
Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen
Art. 76
Angaben über die erbrachten Leistungen Die Versicherer können gemeinsam Angaben über Art und Umfang der von den verschiedenen Leistungserbringern erbrachten Leistungen und die dafür in Rechnung
gestellten Vergütungen bearbeiten, dies ausschliesslich zu folgenden Zwecken: a.
Analyse der Kosten und deren Entwicklung; b.
Kontrolle und Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen im Sinne
von Artikel 56 des Gesetzes; c.
Gestaltung von Tarifverträgen.
Art. 77
Qualitätssicherung
1 Die Leistungserbringer oder deren Verbände erarbeiten Konzepte und Programme
über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität. Die Modalitäten der Durchführung (Kontrolle der Erfüllung und Folgen der
Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen sowie Finanzierung) werden in den
Tarifverträgen oder in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicherern oder deren Verbänden vereinbart. Die Bestimmungen haben den allgemein
anerkannten Standards zu entsprechen, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen.
2 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, das BSV über die jeweils gültigen Vertragsbestimmungen zu informieren. Das BSV kann über die Durchführung der Qualitätssicherung eine Berichterstattung verlangen.
3 In den Bereichen, in denen kein Vertrag abgeschlossen werden konnte oder dieser
nicht den Anforderungen von Absatz 1 entspricht, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen. Er hört zuvor die interessierten Organisationen an.
4 Das Departement setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 3 des Gesetzes fest.
5. Titel: Finanzierung 1. Kapitel:
Finanzierungsverfahren, Rechnungslegung und Revision 1. Abschnitt: Finanzierungsverfahren
Art. 78
Reserve
1 Die Versicherer haben jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das
Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Sie müssen
ständig über eine Sicherheits- sowie über eine Schwankungsreserve verfügen.
Verordnung
43
832.102
2 Die Sicherheitsreserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Versicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung
der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen.
3 Die Schwankungsreserve dient dazu, Kostenschwankungen auffangen zu können.
4 Die Reserve (Sicherheits- und Schwankungsreserven) des Versicherers muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung mindestens folgenden Prozentsatz der geschuldeten
Prämien (Prämiensoll) erreichen: Anzahl Versicherte
Sicherheitsreserve %
Schwankungsreserve %
Minimale
Reserve %
bis
100
70
112
182
101 bis
500
46
50
96
501 bis
1 000
38
35
73
1 001 bis
2 500
30
22
52
2 501 bis
5 000
26
16
42
5 001 bis
10 000
23
11
34
10 001 bis
50 000
19
5
24
50 001 bis
250 000
15
5
20
über
250 000
15
0
15.148
5 Hat ein Versicherer Leistungen rückversichert, kann die minimale Reserve nach
Absatz 4 in einem durch das BSV zu bestimmenden Verhältnis herabgesetzt werden.
Sie muss aber mindestens 20 Prozent des Prämiensolls betragen. Versicherer mit
weniger als 10 000 Versicherten sind verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen.
Art. 79
Defizitgarantie
1 Besitzt der Versicherer die Defizitgarantie eines Gemeinwesens oder einer Einrichtung, die ihrerseits über die Garantie eines Gemeinwesens verfügt, so wird Artikel 78 Absatz 5 sinngemäss angewandt, sofern sich der Garant verpflichtet hat, im
Falle eines Defizits die Garantieleistung unverzüglich auszuzahlen.
2 Bei der Einreichung des Budgets hat der Versicherer dem BSV zu bestätigen, dass
die Garantie noch besteht. Wird die Garantie gekündigt, so hat ihm dies der Versicherer unverzüglich bekanntzugeben.
148
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
Krankenversicherung 44
832.102
2. Abschnitt: Kapitalanlagen
Art. 80
1 Die Krankenkassen achten bei ihren Anlagen auf die Sicherheit, die Erhaltung der
erforderlichen Liquidität und eine ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrages.149 2 Die Krankenkassen erstellen ein Anlagereglement. Das Reglement und seine Änderungen sind dem BSV zur Kenntnis zu bringen.
3 Folgende Anlagen in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und Yen
sind für die Krankenkassen zulässig:150 a.
Anlagen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und bei Banken und Sparkassen im Sinne des Bankengesetzes151; b.152 Wertpapiere und andere Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, davon höchstens ein Viertel in ausländischen Anlagen und höchstens 5 Prozent der
Anlagen der Kasse pro Gesellschaft; c.153 Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen in der Schweiz inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsräumlichkeiten, die für die Tätigkeit der Kasse notwendig sind, bis zu 40 Prozent
der Anlagen der Kasse, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
bis zu 5 Prozent der Anlagen der Kasse; d.
Anlagen und Guthaben von Betriebskrankenkassen im eigenen Betrieb bis
zu 10 Prozent der Anlagen der Kasse; der Betrieb hat der Kasse jährlich
einen Bonitätsnachweis zuzustellen; e.
Anlagen in oder bei Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, bis zu 20 Prozent der Anlagen der Kasse: die Anlagen haben zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen; die Kasse hat dafür
zu sorgen, dass die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren
Zwecken verwendet werden und dass dem BSV die Jahresrechnung
(Betriebsrechnung und Bilanz) der betreffenden Institution zugestellt wird.
4 Das BSV kann von den Krankenkassen Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Grundsätze von Absatz 1 erteilen.
Es kann ihnen einzelne Anlagen untersagen oder Einschränkungen vorschreiben.
5 Für die Anlagen der privaten Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen.
149
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).
150
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).
151
SR 952.0
152
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).
153
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 889).
Verordnung
45
832.102
3. Abschnitt: Rechnungslegung
Art. 81
Grundsätze
1 Die Versicherer führen für die soziale Krankenversicherung eine gesonderte Rechnung. Aufwand und Ertrag sind getrennt auszuweisen für: a.
die obligatorische ordentliche Krankenpflegeversicherung; b.
jede besondere Versicherungsform nach Artikel 62 des Gesetzes; c.
die Taggeldversicherung.
2 Versicherer, die eine gesonderte Rechnung für die kollektive Taggeldversicherung
(Art. 75 Abs. 2 KVG) führen, richten ihr Rechnungswesen so ein, dass sie die jährlichen Betriebsergebnisse jedes Kollektivvertrages ausweisen können.
3 Das BSV kann zur Rechnungsführung Weisungen erteilen. Fehlen Weisungen, so
sind die Artikel 662a und 957-963 OR154 anwendbar.
Art. 82
Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung Für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung erarbeiten die Versicherer
gemeinsam einen einheitlichen Kontenplan und einheitliche Regeln für die Rechnungsführung und reichen sie dem BSV zur Genehmigung ein. Mit der Genehmigung werden diese Grundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die
Versicherer nicht einigen, erlässt das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Richtlinien.
Art. 83
Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle 1 Jeder Versicherer hat Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle zu bilden: a.
für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; b.
für die Taggeldversicherung.
2 Die Versicherer berichtigen in der laufenden Rechnung die bilanzierten Rückstellungen, wenn diese nicht mit dem tatsächlichen, aufgrund der Vorjahreskosten
berechneten Bedarf übereinstimmen.
Art. 84
Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung müssen unter den folgenden
Bereichen verteilt werden: a.
Obligatorische Krankenpflegeversicherung; b.
Taggeldversicherung; c.
Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten.
2 Diese Verteilung erfolgt entsprechend dem tatsächlichen Aufwand.
154
SR 220
Krankenversicherung 46
832.102
Art. 85
Mitteilungen an das BSV 1 Die Versicherer haben dem BSV bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die Bilanz, die Betriebsrechnungen und den Geschäftsbericht über das
abgeschlossene Geschäftsjahr einzureichen. Der Beschluss des zuständigen Organs
des Versicherers über die Genehmigung der Rechnung kann spätestens bis zum
31. Juli nachgereicht werden.
2 Die Versicherer haben dem BSV bis zum 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres
ein Budget für das folgende Geschäftsjahr einzureichen.
3 Die Bilanz, die Betriebsrechnungen und das Budget sind auf den vom BSV erstellten Formularen einzureichen.
4. Abschnitt: Revision
Art. 86
Revisionsstelle
1 Jeder Versicherer bestimmt eine externe und unabhängige Revisionsstelle, die das
Krankenversicherungswesen ausreichend kennt.
2 Als Revisionsstelle können tätig sein: a.
Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727b OR155 und
seiner Ausführungsbestimmungen; b.
bei Versicherern mit weniger als 10 000 Versicherten: auch die folgenden
Personen, wenn sie sich über eine mindestens fünfjährige Praxis ausweisen
können:
1.
Buchhalter oder Buchhalterinnen mit eidgenössischem Fachausweis, 2.
Treuhänder oder Treuhänderinnen mit eidgenössischem Fachausweis, 3.
Inhaber oder Inhaberinnen eines ausländischen Fachausweises, der den
unter den Ziffern 1 und 2 geforderten Ausweisen gleichwertig ist,
sofern sie die entsprechende praktische Erfahrung und die für die Revision schweizerischer Unternehmen notwendigen Kenntnisse des
schweizerischen Rechts besitzen; c.
bei Krankenkassen nach kantonalem öffentlichen Recht: auch öffentliche
Finanzkontrollstellen.
3 Die Revisionsstelle und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben alle ihnen bei
der Revision bekanntgewordenen Tatsachen geheimzuhalten.
4 Die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften über
die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften (Art. 920 OR).
5 Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine Revisionsstelle bestimmt, so weist ihm
das BSV eine solche zu.
155
SR 220
Verordnung
47
832.102
6 Genügt eine Revisionsstelle den Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 3
nicht mehr oder erfüllt sie ihre Aufgaben unvollständig oder gar nicht, so muss der
Versicherer eine andere bestimmen.
7 Das BSV kann den Versicherern für den der Revisionsstelle zu erteilenden Revisionsauftrag Weisungen erteilen.
Art. 87
Aufgaben der Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die
Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (jährliche Revision). Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für eine korrekte und
ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält.
2 Die Revisionsstelle kann vor Ort unangemeldete Zwischenrevisionen durchführen,
namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen.
Art. 88
Berichte der Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle erstellt über die jährliche Revision und jede Zwischenrevision
einen Bericht. Diese Berichte geben Auskunft über den Zeitpunkt und den Umfang
der vorgenommenen Revisionen, die gemachten Feststellungen und die daraus zu
ziehenden Schlüsse.
2 Zwei vollständige und übereinstimmende Exemplare jedes Berichtes sind dem
zuständigen Organ des Versicherers sowie dem BSV im Original einzureichen. Der
Bericht über die jährliche Revision ist bis zum 31. Juli des folgenden Jahres, die
Berichte über die Zwischenrevisionen sind innert drei Monaten seit der Durchführung der Kontrollen einzureichen.
3 Stellt die Revisionsstelle wesentliche Mängel, Unregelmässigkeiten, Missstände
oder andere Tatbestände fest, welche die finanzielle Sicherheit des Versicherers oder
dessen Fähigkeit, seine Aufgaben zu erfüllen, in Frage stellen, so unterbreitet sie den
Bericht unverzüglich dem leitenden Organ des Versicherers und dem BSV.
4 Das BSV kann Weisungen über Form und Inhalt der Berichte erlassen und
Berichte an die Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordernissen nicht genügen.
2. Kapitel: Prämien der Versicherten 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 89
Angabe der Prämien
Der Versicherer hat gegenüber jeder versicherten Person klar zu unterscheiden zwischen den Prämien:
Krankenversicherung 48
832.102
a.
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, wobei die Prämie für den
Einschluss des Unfallrisikos gesondert aufzuführen ist; b.
der Taggeldversicherung; c.
der Zusatzversicherungen; d.
der weiteren Versicherungsarten.
Art. 90
156
1 Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
2 Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG
beträgt 5 Prozent im Jahr.
3 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung
nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Endet das Vollstreckungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheines, benachrichtigt der
Versicherer die zuständige Sozialhilfebehörde. Vorbehalten bleiben kantonale
Bestimmungen, welche eine vorhergehende Meldung an die für die Prämienverbilligung zuständige Behörde vorsehen.
4 Nach Ausstellung eines Verlustscheines und Meldung an die Sozialhilfebehörde
kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis
die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Sind diese bezahlt, hat der Versicherer die Kosten für
die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.
5 Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,
in Island oder Norwegen wohnen, fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht,
hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Danach kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die
Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und
Verzugszinsen vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer
den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der Versicherten sowie die
gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes über den Leistungsaufschub.
Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen vollständig
bezahlt, hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des
Aufschubes zu übernehmen.
a157 Vergütungszinsen
1 Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht
geschuldete Prämien, die vom Versicherer zurückerstattet oder verrechnet werden,
sowie für vom Versicherer zu ersetzende Prämiendifferenzen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 KVG, sofern die Forderung 3000 Franken übersteigt und vom Versicherer nicht innert sechs Monaten beglichen wird.
156
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
157
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
Verordnung
49
832.102
2 Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr. Für die Berechnung
gelten die Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung vom 11. September 2002158
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sinngemäss.
Art. 91
Abstufung der Prämien 1 Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen nach Artikel 61 Absatz 2 des
Gesetzes vor, so darf innerhalb des gleichen Kantons die oberste Prämienstufe nicht
mehr als 50 Prozent über der untersten liegen.
2 Für die in den Artikeln 3, 4 und 5 bezeichneten Personen, die der schweizerischen
Versicherung unterstehen, kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional nach ihrem Wohnort abstufen.
3 Die Abstufung nach Altersgruppen für Versicherte nach Artikel 61 Absatz 3 des
Gesetzes erfolgt aufgrund der Geburtsjahre.
a159 Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung 1 ...160
2 Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen
Personen, die eine Abredeversicherung oder eine freiwillige Versicherung nach dem
UVG161 abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren.
Die Reduktion kann höchstens der Unfalldeckung entsprechen.
Art. 92
Prämientarife
1 Die Versicherer haben die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie deren Änderungen dem BSV spätestens fünf Monate, bevor sie zur
Anwendung gelangen, zur Genehmigung einzureichen. Diese Tarife dürfen erst
angewandt werden, nachdem sie vom BSV genehmigt worden sind.
2 Den Prämientarifen beizulegen sind auf einem vom BSV abgegebenen Formular: a.
das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des laufenden Geschäftsjahres; b.
das Budget (Bilanz und Betriebsrechnung) des folgenden Geschäftsjahres.
3 Werden die Prämien kantonal oder regional abgestuft, so kann das BSV vom Versicherer periodisch eine Aufstellung über die durchschnittlichen Kosten der letzten
Geschäftsjahre in den entsprechenden Kantonen oder Regionen einverlangen.
4 Bei besonderen Versicherungsformen nach Artikel 62 des Gesetzes sind die Prämien ebenfalls anzugeben und die entsprechenden Versicherungsbedingungen beizulegen.
158
SR 830.11
159
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).
160
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
161
SR 832.20
Krankenversicherung 50
832.102
5 Mit der Genehmigung der Prämientarife oder im Anschluss daran kann das BSV
dem Versicherer Weisungen für die Festsetzung der Prämien der folgenden
Geschäftsjahre erteilen.
1a. Abschnitt:162
Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen163
a Prämienerhebung
Wohnt die versicherte Person im Ausland, so erhebt der Versicherer die Prämien in
Schweizer Franken oder in Euro. Der Versicherer kann die Prämien ohne Zustimmung der versicherten Person quartalsweise erheben.
b Prämienberechnung
1 Der Versicherer berechnet für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, die Prämien je
Staat.164
2 Innerhalb eines der in Absatz 1 genannten Staaten kann er die Prämien nach den
ausgewiesenen Kostenunterschieden regional abstufen; es können höchstens drei
regionale Abstufungen gemacht werden. Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes ist
anwendbar.165
3 Bei der Festlegung der Prämien berücksichtigt der Versicherer: a.
bei den Versicherten, für die auf Grund von Artikel 94 und 95 der Verordnung EWG 574/72166 eine Rückvergütung der Leistungen auf der Grundlage
von Pauschalbeträgen vorgesehen ist:
1.
die Kosten der Vergütung der Pauschalbeträge, 2.
einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78 Absatz 4,
für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84 und für die
Berücksichtigung der Kostenentwicklung zwischen dem Jahr, für welches die Kostenstatistik nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a erstellt
wird, und dem Jahr, für welches die Prämien erhoben werden; b.
bei den Versicherten, für die auf Grund von Artikel 93 der Verordnung
EWG 574/72 eine Rückvergütung der Leistungen nach den effektiven Kosten vorgesehen ist: 162
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).
163
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
164
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
165
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
166
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972)
(ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom
2. Dezember 1996); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom
8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999)
Verordnung
51
832.102
1.
die Kosten der Übernahme dieser Leistungen, 2.
einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78 Absatz 4
und von Rückstellungen nach Artikel 83 Absatz 1, für die Deckung der
Verwaltungskosten nach Artikel 84 sowie für eine Risikoabgabe nach
Artikel 4 Absätze 2 und 5 der Verordnung vom 12. April 1995167 über
den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.
c168 Rechnungsführung
Die Versicherer führen für Versicherte nach Artikel 92b Absatz 3 Buchstaben a und
b nach Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, nach Island und Norwegen
getrennt Rechnung.
2. Abschnitt: Besondere Versicherungsformen
Art. 93
Versicherung mit wählbaren Franchisen
a. Wählbare Franchisen 1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine
Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel
103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen
betragen für Erwachsene 400, 600, 1200 und 1500 Franken, für Kinder 150, 300 und
375 Franken. Betreibt der Versicherer diese Versicherungsform, hat er alle wählbaren Franchisen anzubieten.169 2 Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts entspricht jenem von Artikel 103
Absatz 2.
3 Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf
ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt nach Art. 103 Abs. 2) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest.
Art. 94
b. Bei- und Austritt, Wechsel der Franchise 1 Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen.
Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres
erfolgen.
167
SR 832.112.1 168
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
169
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
Krankenversicherung 52
832.102
2 Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu
einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des
Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.170 3 Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Absatz 2,
3 oder 4 des Gesetzes während des Kalenderjahres, so behält sie die beim bisherigen
Versicherer gewählte Franchise, sofern der übernehmende Versicherer diese Versicherungsform führt. Artikel 103 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.171
Art. 95
c. Prämien
1 Die Prämien für die Versicherung mit wählbaren Franchisen müssen von denjenigen der ordentlichen Versicherung ausgehen. Die Versicherer haben dafür zu sorgen,
dass die Versicherten beider Versicherungsformen im versicherungstechnisch erforderlichen Masse an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.
1bis Der Versicherer hat den Betrag, um den er eine Prämie herabsetzt, auf Grund
versicherungsmässiger Erfordernisse festzulegen. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Reduktion pro Kalenderjahr nicht höher sein darf als das von den Versicherten mit der Wahl der höheren Franchise übernommene zusätzliche Risiko, sich
an den Kosten zu beteiligen.172 2 Die Versicherer können die Prämien der Versicherung mit wählbaren Franchisen
gegenüber den Prämien der ordentlichen Versicherung höchstens in folgender Höhe
reduzieren:
a.
8 Prozent bei einer Franchise von 400 Franken für Erwachsene; b.
15 Prozent bei einer Franchise von 600 Franken für Erwachsene und 150 Franken für Kinder; c.
30 Prozent bei einer Franchise von 1200 Franken für Erwachsene und 300 Franken für Kinder; d.
40 Prozent bei einer Franchise von 1500 Franken für Erwachsene und 375 Franken für Kinder.173 3 ...174
170
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003
(AS 2003 3249).
171
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003
(AS 2003 3249).
172
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 889).
173
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
174
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 889).
Verordnung
53
832.102
Art. 96
Bonusversicherung
a. Grundsatz
1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine
Versicherung betreiben, bei der eine Prämienermässigung gewährt wird, wenn die
versicherte Person während eines Jahres keine Leistungen in Anspruch genommen
hat (Bonusversicherung). Ausgenommen sind Leistungen für Mutterschaft sowie für
medizinische Prävention.
2 Als Periode für die Feststellung, ob Leistungen in Anspruch genommen worden
sind, gilt das Kalenderjahr. Die Versicherer können jedoch eine um höchstens drei
Monate vorverlegte Beobachtungsperiode vorsehen. In diesem Fall verkürzt sich im
ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung die Beobachtungsperiode entsprechend.
3 Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Leistung gilt das Behandlungsdatum.
Die Versicherer regeln, innert welcher Frist die Versicherten ihnen die Rechnungen
einreichen müssen.
4 Die Bonusversicherung darf nicht in Verbindung mit einer wählbaren Franchise
nach Artikel 93 angeboten werden.
Art. 97
b. Bei- und Austritt
1 Die Bonusversicherung steht sämtlichen Versicherten offen. Der Wechsel von der
ordentlichen Versicherung zur Bonusversicherung ist nur auf den Beginn eines
Kalenderjahres möglich.
2 Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.175 3 Wechselt die versicherte Person den Versicherer auf Grund von Artikel 7 Absatz 2,
3 oder 4 des Gesetzes während des Kalenderjahres, so hat der übernehmende Versicherer die leistungsfreie Zeit in der Bonusversicherung des bisherigen Versicherers
anzurechnen, sofern er die Bonusversicherung führt und die versicherte Person
dieser beitritt.176
Art. 98
c. Prämien
1 Die Versicherer haben die Prämien der Bonusversicherung so festzusetzen, dass
die Versicherten der ordentlichen Versicherung und der Bonusversicherung im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.
2 Die Ausgangsprämien der Bonusversicherung müssen 10 Prozent höher sein als die
Prämien der ordentlichen Versicherung.
175
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003
(AS 2003 3249).
176
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003
(AS 2003 3249).
Krankenversicherung 54
832.102
3 In der Bonusversicherung gelten folgende Prämienstufen: Prämienstufen
Bonus in %
der Ausgangsprämie
4
0
3
15
2
25
1
35
0
45
4 Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres keine Leistungen in
Anspruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsttiefere Prämienstufe.
Massgebend für die Prämienermässigung sind allein die leistungsfreien Jahre während der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung.
5 Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres Leistungen in Anspruch, so
gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsthöhere Prämienstufe.
Art. 99
Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer
a. Grundsatz
1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt ist.
2 Bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer kann der
Versicherer auf die Erhebung des Selbstbehaltes und der Franchise ganz oder teilweise verzichten.177
Art. 100
b. Bei- und Austritt
1 Die Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer stehen sämtlichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem der Versicherer die
betreffende Versicherungsform betreibt.
2 Der Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich.
3 Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.178 4 Der Wechsel des Versicherers während des Kalenderjahres auf Grund von Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 des Gesetzes bleibt vorbehalten.179 177
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2272).
178 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).
179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3249).
Verordnung
55
832.102
Art. 101
c. Prämien
1 Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sind keine
besonderen Risikogemeinschaften innerhalb eines Versicherers. Bei der Festsetzung
der Prämien hat der Versicherer die Verwaltungskosten und allfällige Rückversicherungsprämien einzurechnen und darauf zu achten, dass die Versicherten mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im versicherungstechnisch erforderlichen
Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.
2 Prämienermässigungen sind nur zulässig für Kostenunterschiede, die auf die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer sowie auf eine besondere Art und Höhe
der Entschädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. Kostenunterschiede
aufgrund eines günstigeren Risikobestandes geben keinen Anspruch auf Prämienermässigung. Die Kostenunterschiede müssen durch Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren nachgewiesen sein.
3 Liegen noch keine Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren vor,
dürfen die Prämien um höchstens 20 Prozent unter den Prämien der ordentlichen
Versicherung des betreffenden Versicherers liegen.
4 Erbringt eine Institution, die der Durchführung einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer dient, ihre Leistungen für Versicherte von
mehreren Versicherern, kann für die Versicherten eine einheitliche Prämie festgelegt
werden.
a180 Besondere Versicherungsformen für Versicherte mit Wohnort
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island
oder Norwegen
1 Die besonderen Versicherungsformen nach den Artikeln 93-101 stehen nicht offen
für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island
oder Norwegen wohnen.
2 Die Versicherer können die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer nach den Artikeln 99-101 anbieten für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen und in der
Schweiz erwerbstätig sind sowie für ihre versicherten Familienangehörigen. Bei der
Festlegung von Prämienermässigungen im Sinne von Artikel 101 Absätze 2 und 3 ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich diese Versicherten auch im Wohnland
behandeln lassen können.
180
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Krankenversicherung 56
832.102
3. Abschnitt: Entschädigungen an Dritte
Art. 102
1 Die Entschädigung an Dritte nach Artikel 63 des Gesetzes darf die Kosten nicht
übersteigen, die dem Versicherer für die dem Dritten übertragenen Aufgaben entstehen würden.
2 Die Entschädigung zählt zu den Verwaltungskosten des Versicherers. Sie darf den
Versicherten nicht als Prämienermässigung weitergegeben werden.
3. Kapitel: Kostenbeteiligung
Art. 103
Franchise und Selbstbehalt 1 Die Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes beträgt
230 Franken je Kalenderjahr.181 2 Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes beläuft sich auf 600 Franken für Erwachsene und 300 Franken
für Kinder.
3 Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das
Behandlungsdatum.
4 Bei Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs rechnet der neue
Versicherer die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den
Selbstbehalt an. Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt,
erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch
die Versicherten.
5 Das BSV kann den Versicherern für Versicherte, bei denen der Versicherungsschutz auf weniger als ein Kalenderjahr angelegt ist, auf Gesuch hin gestatten, eine
einheitliche Jahrespauschale für Franchise und Selbstbehalt einzuführen. Diese muss
dem Durchschnitt der ordentlichen Kostenbeteiligungen entsprechen. Die Versicherer haben dem BSV darüber Angaben nach Artikel 28 zu machen.
6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in
Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und die bei einem Aufenthalt in der
Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben, wird eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt erhoben.
Diese Pauschale beträgt für Erwachsene 70 Franken und für Kinder 25 Franken
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen.182 7 Für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in
Island oder Norwegen wohnen und in der Schweiz erwerbstätig sind und für Ver181
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2435).
182
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Verordnung
57
832.102
sicherte, die in Belgien, Deutschland, den Niederlanden oder Österreich wohnen und
sich aufgrund von Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat
oder in der Schweiz behandeln lassen können, gelten die Absätze 1-4 sinngemäss.183
Art. 104
Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts 1 Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64
Absatz 5 des Gesetzes beträgt 10 Franken.
2 Keinen Beitrag haben zu entrichten: a.
Versicherte, welche mit einer oder mehreren Personen, mit denen sie in einer
familienrechtlichen Beziehung stehen, in gemeinsamem Haushalt leben; b.
Frauen für Leistungen bei Mutterschaft; c.184 Versicherte nach Artikel 103 Absatz 6.
Art. 105
Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung 1 Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6
Buchstabe a des Gesetzes eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und
bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen, wenn
die Leistungen:
a.
während einer bestimmten Zeit erbracht worden sind; b.
einen bestimmten Umfang erreicht haben.
2 Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte
Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag
nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet.
3 Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6
Buchstabe b des Gesetzes die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist.
Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung.
3bis Das Departement bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6
Buchstabe d des Gesetzes von der Franchise ausgenommen sind.185 4 Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3bis hört das Departement die zuständige Kommission an.186 183
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der
V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
184
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
185
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
186
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
Krankenversicherung 58
832.102
4. Kapitel:187 Prämienverbilligung durch die Kantone
Art. 106
188
Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen
nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und f, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen des Kantons erfüllen.
a Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder
Norwegen wohnen189
1 Die Prämienverbilligung richtet sich nach Artikel 65a des Gesetzes: a.
für Versicherte, die eine schweizerische Rente beziehen, solange sie in der
Schweiz erwerbstätig sind oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung beziehen; b.
für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person nach Buchstabe a, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine
schweizerische Rente bezieht; c.
für versicherte Familienangehörige einer versicherten Person, die in der
Schweiz erwerbstätig ist oder eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung bezieht, selbst wenn ein anderer versicherter Familienangehöriger nur eine schweizerische Rente bezieht.
2 Die Kantone dürfen bei der Prüfung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder
Norwegen wohnenden Versicherten das Einkommen und das Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen, die dem Verfahren nach Artikel 66a des Gesetzes
unterstellt sind, nicht berücksichtigen.190 2. Teil: Freiwillige Taggeldversicherung
Art. 107
Finanzierungsverfahren Die Artikel 78 und 79 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 108
Prämientarife
Artikel 92 ist sinngemäss anwendbar.
187
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 915).
188 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
189 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
190 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
Verordnung
59
832.102
a191 Prämienerhebung
Die Artikel 90 Absätze 1 und 2 und 90a sind sinngemäss anwendbar.
Art. 109
Beitritt
Jede Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes
erfüllt, kann zu den gleichen Bedingungen, namentlich hinsichtlich der Dauer und
der Höhe des Taggeldes, wie sie für die anderen Versicherten gelten, der Taggeldversicherung beitreten, soweit dadurch voraussichtlich keine Überentschädigung entsteht.
3. Teil: Koordinationsregeln 1. Titel: Leistungskoordination 1. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen 1. Abschnitt: Abgrenzung der Leistungspflicht
Art. 110
192
Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG193, der Militärversicherung, der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der
Verordnung vom 20. Dezember 1982194 über die Unfallversicherung bleibt vorbehalten.
Art. 111
Unfallmeldung
Die Versicherten haben Unfälle, die nicht bei einem UVG-Versicherer oder bei der
Militärversicherung angemeldet sind, ihrem Krankenversicherer zu melden. Sie
haben Auskunft zu geben über:195 a.
Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles; b.
den behandelnden Arzt, die behandelnde Ärztin oder das Spital; c.
allfällige betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.
191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
192
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998
(AS 1998 1818).
193
SR 832.20
194
SR 832.202
195 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
Krankenversicherung 60
832.102
2. Abschnitt: Vorleistungspflicht
Art. 112
Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung 1 Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach
UVG196 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer
die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.197 2 Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist
jeder dieser Versicherer vorleistungspflichtig.
Art. 113
Im Verhältnis zur Invalidenversicherung Hat sich eine versicherte Person sowohl beim Krankenversicherer als auch bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, so hat der Krankenversicherer vorläufig für die Krankenpflegekosten Gutsprache zu erteilen oder Zahlungen zu
leisten, bis feststeht, welche Versicherung den Fall übernimmt.
Art. 114
198
Der vorleistende Krankenversicherer macht die versicherte Person auf die Rückerstattungsordnung von Artikel 71 ATSG aufmerksam.
Art. 115
199
Art. 116
Unterschiedliche Tarife 1 Bei Vorleistung durch den Krankenversicherer haben die anderen Sozialversicherer
den Leistungserbringern eine allfällige Differenz zwischen dem für sie geltenden
Tarif und dem vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen.
2 Hat der Krankenversicherer Leistungserbringern aufgrund seiner Tarife mehr vergütet, als aufgrund der für die anderen Versicherungen geltenden Tarife geschuldet
gewesen wäre, so haben ihm die Leistungserbringer die Differenz zurückzuerstatten.
196 SR
832.20
197 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
198 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
199 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).
Verordnung
61
832.102
3. Abschnitt:
Rückvergütung von Leistungen anderer Sozialversicherer
Art. 117
Grundsatz
1 Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht
Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des
Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er
entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht.
2 Sind mehrere Krankenversicherer rückvergütungsberechtigt oder rückvergütungspflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder
hätten erbringen sollen.
3 Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistung.
Art. 118
Auswirkungen auf die Versicherten 1 In laufenden Versicherungsfällen sorgt der weiterhin leistungspflichtige Versicherer für die Ausrichtung der Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften. Er
informiert die versicherte Person darüber.
2 Hätte die versicherte Person bei einer sachgerechten Behandlung des Falles höhere
Geldleistungen empfangen, als ihr ausgerichtet wurden, so vergütet ihr der rückvergütungspflichtige Versicherer die Differenz. Dies gilt auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis inzwischen aufgelöst wurde.
Art. 119
Unterschiedliche Tarife 1 Der rückvergütungspflichtige Versicherer erstattet den Leistungserbringern eine
allfällige Differenz zwischen dem Tarif, den der rückvergütungsberechtigte Versicherer angewandt hat, und dem Tarif, der für ihn selber gilt.
2 Hat der rückvergütungsberechtigte Versicherer mehr erstattet, als aufgrund der für
den rückvergütungspflichtigen Versicherer geltenden Tarife geschuldet gewesen
wäre, müssen die Leistungserbringer dem rückvergütungsberechtigten Versicherer
die Differenz zurückerstatten.
4. Abschnitt:200 Informationspflicht der Versicherer
Art. 120
Die Versicherten sind über die Bekanntgabe von Daten (Art. 84a KVG) und über
geleistete Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 82 KVG) zu informieren.
200
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
Krankenversicherung 62
832.102
Art. 121
Aufgehoben
2. Kapitel: Überentschädigung
Art. 122
201
die folgenden Grenzen übersteigen: a.
die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; b.
die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten; 2 Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld
gemäss den Artikeln 67-77 des Gesetzes versichert, gilt als Überentschädigungsgrenze diejenige von Artikel 69 Absatz 2 ATSG. Sind die Leistungen zu kürzen, so
ist jeder Versicherer im Verhältnis des von ihm versicherten Taggeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig.
...
Art. 123-126202 4. Teil:
Verfügung, Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten203
Art. 127
204 Verfügung Wird eine Verfügung auf Grund von Artikel 51 Absatz 2 ATSG verlangt, so hat der
Versicherer sie innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
201
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
202
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).
203
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
204
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2911). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908).
Verordnung
63
832.102
Art. 128
-129205 ...206
Art. 130
Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten207 1 In den Fällen nach Artikel 84a Absatz 5 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben,
wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder
besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den
Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969208 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
2 Für Publikationen nach Artikel 84a Absatz 3 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus
anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
5. Teil: Schlussbestimmungen 1. Titel: Übergangsbestimmungen
Art. 131
Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Artikel 4 ist anwendbar auf entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und
ihre Familienangehörigen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
bereits im Ausland aufhalten und bei einer Krankenkasse versichert sind. Bei diesen
Personen laufen die in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Dauern ab dem Inkrafttreten
des Gesetzes. Die Entsendungsdauer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes kann auf
Antrag der entsandten Personen auf die zweijährige Dauer der Versicherungspflicht
angerechnet werden.
Art. 132
Bestehende Versicherungsverhältnisse 1 Die Krankenkassen können beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Versicherungsverhältnisse mit Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
nicht unterstehen und auch nicht auf Gesuch hin unterstellt werden können, bis
spätestens am 31. Dezember 1996 weiterführen. Diese Versicherungsverhältnisse
richten sich nach dem bisherigen Recht.
2 Ein neues Versicherungsverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn
damit die Weiterführung bis zum 31. Dezember 1996 einer entsprechenden Versicherungsdeckung gewährleistet wird, die von einem Versicherer gewährt worden 205
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).
206
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3908).
207
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 3908).
208
SR 172.041.0
Krankenversicherung 64
832.102
war, der auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung verzichtet hat
(Art. 99 KVG).
3 Die Krankenkassen können den Personen nach den Absätzen 1 und 2 auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes nach dem 31. Dezember 1996
anbieten. Der Vertrag kann bei der gleichen Krankenkasse oder bei einem anderen
Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes abgeschlossen werden. Die Finanzierung
von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung.
Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz209.210 4 Läuft eine vor dem 1. Januar 1997 begonnene Behandlung nach diesem Datum
weiter, so hat die Krankenkasse das Versicherungsverhältnis bis zum Abschluss dieser Behandlung nach altem Recht weiterzuführen.211
Art. 133
212
Art. 134
Leistungserbringer
1 Leistungserbringer im Sinne der Artikel 44-54, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes gestützt auf eine Bewilligung nach altem Recht für die Krankenversicherung tätig sind, bleiben zugelassen, wenn sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes nach kantonalem Recht zugelassen sind.
2 Logopäden und Logopädinnen sowie Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen, welche die Zulassungsbedingungen dieser Verordnung nur teilweise erfüllen,
aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren
Beruf selbständig ausgeübt haben, können unter dem neuen Recht für die Krankenversicherung tätig sein, wenn sie innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
nach kantonalem Recht zugelassen werden.213
Art. 135
Qualitätssicherung
Die Verträge nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung sind bis zum 31. Dezember
1997 abzuschliessen.
Art. 136
Prämientarife
Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung für 1996 dem BSV eingereicht
haben, dürfen diese anwenden, auch wenn der Entscheid über die Genehmigung
noch aussteht.
209
SR 221.229.1 210
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).
211
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).
212
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1639).
213
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1996 3139).
Verordnung
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2. Titel: Inkrafttreten
Art. 137
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. September 1997214 Einführungsbestimmung 1 Die Versicherer haben jede versicherte Person spätestens bis Ende des Monats
Oktober 1997 über die neuen wählbaren Franchisen, die entsprechenden Prämienreduktionen und die Modalitäten eines Franchisenwechsels (Abs. 2 und 3) zu informieren.
2 Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar
1998 eine tiefere Franchise wählen, wenn sie dies dem Versicherer spätestens bis
Ende des Monats November 1997 schriftlich mitgeteilt haben.
3 Für die mit einer wählbaren Franchise von bisher 300 Franken versicherten Personen gilt ab dem 1. Januar 1998 die Franchise von 400 Franken, sofern sie keine
andere Franchise gewählt haben.
Übergangsbestimmung Prämien und Kostenbeteiligungen, die vor dem 1. Januar 1996 fällig geworden und
bis zum 31. Dezember 1997 nicht bezahlt worden sind, haben keine Aufschiebung
der Leistungen mehr zur Folge.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Februar 2000215 1 Die Versicherer haben jede versicherte Person bis spätestens am 31. Oktober 2000
schriftlich über die neuen Höchstsätze für die Prämienreduktionen bei den Versicherungen mit wählbaren Franchisen sowie die Modalitäten eines Wechsels der Franchise (Abs. 2) zu informieren.
2 Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar
2001 eine tiefere Franchise wählen oder in die ordentliche Versicherung wechseln,
wenn sie dies dem Versicherer bis spätestens am 30. November 2000 schriftlich mitgeteilt haben.
3 Hat der Wechsel nach Absatz 2 für die mit einer wählbaren Franchise versicherte
Person zur Folge, dass sie im Jahre 2001 eine höhere Prämie zu bezahlen hat als im
Jahre 2000, gilt dies auch dann als Prämienerhöhung im Sinne von Artikel 7
Absatz 2 des Gesetzes, wenn der Versicherer die Prämie für die ordentliche Versicherung am Wohnort der betreffenden Person nicht erhöht.
214
AS 1997 2272 215
AS 2000 889
Krankenversicherung 66
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Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Oktober 2000216 Das BSV kann für bestimmte Arzneimittelgruppen während höchstens fünf Jahren
auf die Anpassung der Preise an die in Artikel 67 vorgesehene Preisstruktur verzichten oder eine gestaffelte Anpassung vorsehen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Mai 2002217 1 Die Versicherer, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens218 und des EFTA-Abkommens219 bereits über eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes verfügen, haben die soziale Krankenversicherung den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen.
2 Die Versicherer, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Abkommens eine Befreiung nach Artikel 15a Absatz 1
erhalten möchten, haben das Befreiungsgesuch bis spätestens zwei Monate nach
dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens beziehungsweise des EFTAAbkommens beim BSV einzureichen. Die Befreiung gilt ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der genannten Abkommen.
3 Die gemeinsame Einrichtung informiert in Zusammenarbeit mit dem BSV, den
rentenauszahlenden Stellen und den zuständigen Auslandvertretungen die Rentner
und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens über die Versicherungspflicht. Bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des EFTA-Abkommens informiert sie in gleicher Weise die Rentner und
Rentnerinnen, die in Island oder Norwegen wohnen. Mit diesen Informationen
gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island
oder Norwegen wohnhaften Familienangehörigen als informiert. Die der gemeinsamen Einrichtung und den rentenauszahlenden Stellen entstehenden Kosten werden
durch den Bund übernommen.
4 Die Kantone informieren in Zusammenarbeit mit dem BSV und den zuständigen
Arbeitgebern die Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft wohnen, bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens über die Versicherungspflicht. Mit diesen
Informationen gelten auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnhaften Familienangehörigen als informiert.
5 Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung, die für Versicherte mit Wohnort in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen
gelten, dem BSV zur Genehmigung eingereicht haben, dürfen diese bis zum Ende 216
AS 2000 2835 217
AS 2002 1633 218
SR 0.142.112.681 219
SR 0.632.31
Verordnung
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des ersten Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens
beziehungsweise des EFTA-Abkommens anwenden, auch wenn der Entscheid über
die Genehmigung noch aussteht. Das BSV informiert die Versicherer über die Einzelheiten.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Juni 2002220 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren gilt das
neue Recht.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 6. Juni 2003221 1 Die Versicherer mit weniger als 50 000 Versicherten, welche noch über keinen
Rückversicherungsvertrag verfügen, haben der Verpflichtung nach Artikel 78
Absatz 5 bis zum 1. Januar 2006 nachzukommen. Bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages bleiben sie den Bestimmungen über die Reserven nach Artikel 78
unterstellt, die am 31. Dezember 2003 in Kraft sind.222 2 Die Versicherer haben jede versicherte Person spätestens mit der Mitteilung der
neuen Prämie für das Jahr 2004 nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die neuen
Höchstsätze für die Prämienreduktionen bei den Versicherungen mit wählbaren
Franchisen und die Modalitäten eines Franchisenwechsels zu informieren.
220 AS
2002 2129
221
AS 2003 3249 222
In Kraft seit 1. Jan. 2004.
Krankenversicherung 68
832.102
Anhang
Aufhebung und Änderung von Verordnungen 1. Es werden aufgehoben: a.
Die Verordnung I vom 22. Dezember 1964223 über die Krankenversicherung
betreffend das Rechnungswesen und die Kontrolle der vom Bund anerkannten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände sowie die Berechnung
der Bundesbeiträge;
b.
die Verordnung II vom 22. Dezember 1964224 über die Krankenversicherung
betreffend die Kollektivversicherung bei den vom Bund anerkannten Krankenkassen; c.
die Verordnung III vom 15. Januar 1965225 über die Krankenversicherung
betreffend die Leistungen der vom Bund anerkannten Krankenkassen und
Rückversicherungsverbände; d.
die Verordnung IV vom 15. Januar 1965226 über die Krankenversicherung
betreffend die Anerkennung kantonaler Befähigungsausweise der Chiropraktoren für die Krankenversicherung; e.
die Verordnung V vom 2. Februar 1965227 über die Krankenversicherung betreffend die Anerkennung von Krankenkassen und Rückversicherungsverbänden sowie ihre finanzielle Sicherheit; f.
die Verordnung VI vom 11. März 1966228 über die Krankenversicherung
betreffend die Zulassung von medizinischen Hilfspersonen zur Betätigung
für die Krankenversicherung; g.
die Verordnung VII vom 29. März 1966229 über die Krankenversicherung
betreffend die Zulassung von Laboratorien zur Betätigung für die Krankenversicherung; h.
die Verordnung VIII vom 30. Oktober 1968230 über die Krankenversicherung betreffend die Auswahl von Arzneimitteln und Analysen; i
die Verordnung vom 22. November 1989231 über den Betrieb anderer Versicherungsarten durch anerkannte Krankenkassen.
223
[AS 1964 1289, 1974 978, 1986 685, 1990 1675, 1991 609 2547, 1992 1738 Art. 18] 224
[AS 1965 31, 1984 1481, 1990 1674, 1991 606 2546] 225
[AS 1965 41, 1968 43 Ziff. V 1068, 1969 1126 Ziff. II, 1974 978 Ziff. II, 1983 38
Art. 142, 1984 1485, 1986 85] 226
[AS 1965 55] 227
[AS 1965 90, 1969 77 Ziff. II Bst. B Ziff. 3 1220, 1970 1644, 1984 1479, 1986 80 1706,
1990 21 2039, 1991 370 Anhang Ziff. 18] 228
[AS 1966 499, 1971 1185] 229
[AS 1966 570] 230
[AS 1968 1318, 1982 2178, 1984 1486, 1986 89, 1988 1563] 231
[AS 1989 2430]
Verordnung
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2. Die Verordnung vom 17. Januar 1961232 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 76
Abs. 1 Bst. h ...
...
Art. 88quat
er ...
Art. 88quin
quies ...
3. Die Verordnung vom 15. Januar 1971233 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
...
4. Die Verordnung vom 20. Dezember 1982234 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Art. 18
Abs. 1 ...
...
Art. 71
Abs. 2 ...
232
SR 831.201. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
233
SR 831.301. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
234
SR 832.202. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
Krankenversicherung 70
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Art. 90
Abs. 2 Bst. c ...
Art. 104
Abs. 2, zweiter Satz Aufgehoben
...
Aufgehoben
...
Art. 14
Abs. 2 ...
6. Die Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 1993236
wird wie folgt geändert: Art. 26
Abs. 2 Bst. a ...
7. Die Aufsichtsverordnung vom 11. September 1931237
wird wie folgt geändert: Art. 53
Abs. 3 ...
235
SR 833.11. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
236
SR 961.711. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
237
SR 961.05. Die nachstehend aufgeführten Änd. sind in der genannten V eingefügt.
Verordnung
71
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Art. 54
Abs. 2 ...
8. Die Beamtenordnung 1 vom 10. November 1959238
Aufgehoben
9. Die Beamtenordnung 2 vom 15. März 1993239
Aufgehoben
10. Die Angestelltenordnung vom 10. November 1959240
wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Artikel 72 ...
Art. 72
Abs. 6 Aufgehoben
238 [AS
1959 1103, 1962 279 1229, 1964 595, 1968 111 1655, 1971 70, 1973 133, 1974 1, 1976 2699, 1977 1413, 1979 1287, 1982 938, 1984 394, 1986 193 2091, 1987 941, 1988
7, 1989 8 1217, 1990 102 1736, 1991 1075 1078 1145 1380 1642, 1992 3,
1993 820 Anhang Ziff. 1 1565Art. 13 Abs. 1 2812, 1994 2 269 364, 1995 3 5067,
1997 230 299, 1998 726, 2000 419 Anhang Ziff. I 2953. AS 2001 Anhang Ziff. I 2] 239
[AS 1993 1098, 1994 273, 1995 5 5079, 1997 232 301, 1998 728, 1999 2,
2000 947 2954, 2001 917 Art. 3 Abs. 2. AS 2001 3292 Art. 3] 240
[AS 1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157,
1976 2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097,
1987 974, 1988 31, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642,
1992 6, 1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366,
1995 9 5099, 1997 237 305 804, 1998 732, 2000 457 Anhang 2958. AS 2001 2197
Anhang Ziff. I 4]
Krankenversicherung 72
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