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08.02.2009 - 31.12.2010
01.01.2009 - 07.02.2009
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 150 Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004*

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2011) nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 14. Oktober 20031,2 beschliesst:


I. Allgemeine Bestimmungen § 1

Gegenstand

Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation, der Zusammenarbeit und des Finanzhaushalts der Gemeinden sowie die kantonale Aufsicht über die Gemeinden.


§ 2

Geltungsbereich 1 Das Gesetz ist anwendbar auf die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern.3 2 Für die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden, die ihren Landeskirchen unterstellt sind, gilt das eigene landeskirchliche Recht. Soweit dieses keine Regelungen zur Organisation, zur Zusammenarbeit und zum Finanzhaushalt

enthält, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

3 Für die christkatholische Kirchgemeinde gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.


§ 3

Rechtsstellung der Gemeinden 1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.

* K 2004 1205 und G 2004 381; Abkürzung GG 1 GR 2004 403

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

3 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

2

Nr. 150

2 Sie haben im Rahmen des übergeordneten Rechts auf ihrem Gemeindegebiet hoheitliche Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse. 3 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung bestimmt.
4 Der Regierungsrat führt die im Kanton Luzern bestehenden Einwohnergemeinden in einer Verordnung auf.4 § 4

Rechtsetzung der Gemeinden 1 Die Gemeinde beschliesst im Rahmen des übergeordneten Rechts für ihren Aufgabenbereich rechtsetzende Erlasse, welche die Rechte und Pflichten der natürlichen und der

juristischen Personen in ihrem Gebiet, die Organisation der Gemeinde und das Verfahren vor den Behörden ordnen. 2 Die Stimmberechtigten beschliessen rechtsetzende Erlasse in der Form einer Gemeindeordnung und von Reglementen; der Gemeinderat erlässt Verordnungen.


II. Organisation der Gemeinde 1. Allgemeines § 5

Organisationskompetenz 1 Die Gemeinde beschliesst über ihre Organisation und ihr Controlling-System in eigener Kompetenz und Verantwortung. Die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes

bleiben vorbehalten. 2 Die Gemeindeorganisation und das Controlling-System haben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

a. demokratische Führung der Gemeinde, b. rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe, c. gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts.


§ 6

Kommunales Organisationsrecht 1 Die Gemeinde regelt die Grundzüge ihrer Organisation in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung geht dem übrigen kommunalen Recht vor. 2 Die Gemeinde regelt die Zuständigkeiten ihrer Organe und Verwaltungseinheiten in einem rechtsetzenden Erlass.

4 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 16).

Nr. 150

3


§ 7

Wirkungsorientierte Verwaltungsführung 1 Die Stimmberechtigten können die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV), sinngemäss nach den Grundsätzen des Kantons, für die ganze Verwal-

tung oder Teile davon beschliessen. 2 Die Gemeinde hat für jene Teile der Verwaltung, die nach WOV geführt werden, ein Controlling-System anzuwenden, das den Führungsprozess der Planung, Beschlussfassung, Kontrolle und Steuerung in den Bereichen Personal, Leistungen und Finanzen um-

fasst. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

2. Stimmberechtigte a. Grundsätze


§ 8
1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde. 2 Die Stimmberechtigten wirken bei der politischen Führung der Gemeinde mit. Sie beteiligen sich an der politischen Planung, nehmen Wahlen vor, beschliessen über Sachgeschäfte, üben die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Gemeinderates aus und

nehmen die erforderliche Steuerung der Gemeinde wahr. 3 Die Stimmberechtigten üben die Befugnisse nach Absatz 2 im Versammlungs- oder im Urnenverfahren aus. Werden diese an der Urne ausgeübt, stellt die Gemeindeordnung sicher, dass die Stimmberechtigten sie wirkungsvoll wahrnehmen können. 4 Die Stimmberechtigten können die Befugnisse nach Absatz 2 im Rahmen der §§ 12 und 13 einem Gemeindeparlament übertragen.


b. Gemeinde ohne Gemeindeparlament § 9

Politische Planung 1 Die Stimmberechtigten haben bei der politischen Planung der Gemeinde mindestens folgende Befugnisse:

a. Beschluss über den Voranschlag, b. Kenntnisnahme vom Jahresprogramm, c. Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan, d. Kenntnisnahme von allfälligen Planungsberichten, e. Kenntnisnahme von allfälligen Leitbildern.

4

Nr. 150

2 Der Gemeinderat kann die Planungsbeschlüsse gemäss Absatz 1b-e einer Konsultativabstimmung unterstellen, sofern dies in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde vor-

gesehen ist. Konsultativabstimmungen sind nach den Bestimmungen über die Sachgeschäfte des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 19885


§ 10

Wahlen und Sachgeschäfte durchzuführen.

Die Stimmberechtigten haben bei Wahlen und Sachgeschäften mindestens folgende Befugnisse:

a. Wahl

1. des Gemeinderates, 2. der Schulpflege, soweit die Wahl nicht gemäss § 22 Absatz 3 dem Gemeinderat übertragen ist,

3. des Rechnungsprüfungsorgans und der allfälligen Controlling-Kommission, 4. des Urnenbüros.

b. Rechtsetzung:

1. Beschluss der Gemeindeordnung, 2. Beschluss von Reglementen, 3. Genehmigung rechtsetzender Verträge sowie der Übertragung von hoheitlichen Befugnissen an Dritte, soweit nicht der Gemeinderat durch einen Rechtssatz als zuständig erklärt wird.

c. Finanzgeschäfte: 1. Beschluss über den Voranschlag, den Steuerfuss und die für die Deckung des Finanzbedarfs notwendige Mittelaufnahme, 2. Beschluss über Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite, 3. Genehmigung der Rechnung sowie der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite,

4. Genehmigung folgender Geschäfte, sofern der Wert den Ertrag einer Zehnteleinheit der Gemeindesteuern oder eine in einem rechtsetzenden Erlass der Ge-

meinde festgelegte andere Grösse übersteigt: - Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, - Leistung von Eventualverpflichtungen, - Abschluss von Konzessionsverträgen, - Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften;

der im Voranschlag für das laufende Rechnungsjahr eingesetzte Steuerertrag dient als Grundlage bei der Bestimmung der Zuständigkeitsgrenze.

d. Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet: Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand oder im Gemeindegebiet und Mitwirkung bei der

Ausgestaltung der Nebenfolgen.

5 SRL Nr. 10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 150

5


§ 11

Kontrolle und Steuerung 1 Die Stimmberechtigten haben mindestens folgende Kontroll- und Steuerungsbefugnisse über die Geschäftstätigkeit des Gemeinderates:

a. Genehmigung der Rechnung sowie der Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite,

b. Kenntnisnahme von den Berichten des Rechnungsprüfungsorgans und der allfälligen Controlling-Kommission, c. Kenntnisnahme vom Jahresbericht des Gemeinderates, d. Anregung einer Planung oder einer Änderung der Planung. 2 Das Rechnungsprüfungsorgan und die allfällige Controlling-Kommission unterstützen die Stimmberechtigten bei der Kontrolle und Steuerung.


c. Gemeinde mit Gemeindeparlament § 12

Grundsätzliches 1 Die Stimmberechtigten können dem Gemeindeparlament in der Gemeindeordnung ihre Befugnisse bei der politischen Planung, bei den Wahlen und Sachgeschäften, bei der Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Gemeinderates und bei der Steuerung der Gemeinde unter Vorbehalt von § 13 übertragen. 2 Sie wählen das Gemeindeparlament im Verhältniswahlverfahren nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre, im gleichen Jahr wie den Gemeinderat. Das

neu gewählte Gemeindeparlament tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an.


§ 13

Nicht übertragbare Befugnisse und fakultatives Referendum 1 Den Stimmberechtigten müssen folgende Befugnisse vorbehalten bleiben: a. Wahl des Gemeinderates und des Gemeindeparlaments, b. Beschluss der Gemeindeordnung, c. Beschluss über Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet. 2 Folgende Geschäfte unterstehen mindestens dem fakultativen Referendum: a. Beschluss von Reglementen und Genehmigungen gemäss § 10 Unterabsatz b Ziffer 3,

b. Beschlüsse über den Voranschlag, den Steuerfuss und die für die Deckung des Finanzbedarfs notwendige Mittelaufnahme,

c. Beschlüsse über Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite, sofern deren Wert die Limiten gemäss den §§ 83-85 oder eine in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde

festgelegte andere Grösse übersteigt, d. Genehmigung folgender Finanzgeschäfte, sofern der Wert den Ertrag einer Zehnteleinheit der Gemeindesteuern oder eine in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde

festgelegte andere Grösse übersteigt:

6

Nr. 150

- Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, - Leistung von Eventualverpflichtungen, - Abschluss von Konzessionsverträgen, - Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften.


3. Gemeinderat § 14

Allgemeine Aufgaben 1 Der Gemeinderat ist das zentrale Führungsorgan der Gemeinde. Er trägt die Gesamtverantwortung. Vorbehalten bleiben die Rechte der Stimmberechtigten. 2 Der Gemeinderat erlässt Vollzugsrecht sowie Vorschriften, zu deren Erlass er durch Rechtssatz der Stimmberechtigten ermächtigt wurde. 3 Er erfüllt alle Aufgaben, die ihm entweder durch die Rechtsordnung zugewiesen werden oder keinem andern Organ der Gemeinde übertragen sind.


§ 15

Organisation 1 Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde mit mindestens drei Mitgliedern. 2 Die Gemeinde bestimmt in der Gemeindeordnung die Mitgliederzahl. Diese hält fest, ob für ein bestimmtes Amt im Gemeinderat eine zusätzliche Wahl notwendig ist. Im Übrigen weist der Gemeinderat seinen Mitgliedern die Ämter selbst zu. 3 Die Gemeinde bestimmt in einem rechtsetzenden Erlass die Organisation des Gemeinderates und legt insbesondere fest:

a. die Aufgaben der einzelnen Ämter des Gemeinderates, b. die Geschäfte oder Geschäftsbereiche, für die der Gemeinderat einzelnen Mitgliedern, Ausschüssen des Gemeinderates oder Verwaltungseinheiten der Gemeinde-

verwaltung selbständige Entscheidungsbefugnisse übertragen kann, c. die Amtsträgerinnen und Amtsträger, die berechtigt sind, in dringenden Fällen die erforderlichen Anordnungen zu erlassen; diese haben dem Gemeinderat umgehend Bericht zu erstatten.

4 Die Sitzungen des Gemeinderates sind nicht öffentlich.


§ 16

Wahl

1 Die Stimmberechtigten wählen den Gemeinderat nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre. Der neu gewählte Gemeinderat tritt sein Amt am 1. Sep-

tember nach der Wahl an. Vorbehalten bleibt § 63.

Nr. 150

7

2 Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung eine Amtszeitbeschränkung und das Verhältniswahlverfahren vorsehen.


§ 17

Politische Führung 1 Der Gemeinderat ermöglicht den Stimmberechtigten, bei der politischen Führung der Gemeinde in der von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Form mitzuwirken. 2 Der Gemeinderat entwickelt die politische Planung und ist verantwortlich für die Vorbereitung der Wahlen und Sachgeschäfte der Stimmberechtigten, informiert diese perio-

disch in angemessener Weise über seine Tätigkeit und schlägt die erforderlichen Steuerungsmassnahmen vor.6


§ 18

Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung Der Gemeinderat trägt die Gesamtverantwortung für die Gemeindeverwaltung. Er legt im Rahmen der Rechtsordnung die Organisation und das Controlling-System der Gemeinde fest.


§ 19

Finanz- und Aufgabenplan Der Gemeinderat erstellt jährlich einen Finanz- und Aufgabenplan gemäss § 73 und unterbreitet diesen den Stimmberechtigten zur Kenntnisnahme.


§ 20

Jahresprogramm und -bericht 1 Der Gemeinderat erstellt jährlich ein Jahresprogramm und einen Jahresbericht über seine Geschäftstätigkeit. Das Jahresprogramm wird den Stimmberechtigten zusammen mit dem Voranschlag, der Jahresbericht zusammen mit der Rechnung zur Kenntnisnahme vorgelegt. 2 Das Jahresprogramm gibt Auskunft über die wichtigsten Ziele des Gemeinderates im Planungsjahr. 3 Der Jahresbericht gibt Auskunft über die Geschäftstätigkeit des Gemeinderates in der Berichtsperiode. Der Gemeinderat informiert, ob und wie weit die gesetzten Ziele erreicht wurden. Er begründet Abweichungen gegenüber der Planung, weist auf veränder-

te Verhältnisse hin und schlägt die erforderlichen Massnahmen vor.

6 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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Nr. 150


4. Schulpflege § 21

Aufgaben, Mitgliederzahl 1 Die Schulpflege ist Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde für die Volksschule nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 19997 2 Die Gemeinde bestimmt in einem rechtsetzenden Erlass die Mitgliederzahl der Schulpflege.

.


§ 22

Wahl

1 Die Stimmberechtigten wählen die Schulpflege nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre und im gleichen Jahr wie den Gemeinderat. Die neu ge-

wählte Schulpflege tritt ihr Amt am 1. August nach der Wahl an. 2 Das für die Schule verantwortliche Mitglied des Gemeinderates gehört der Schulpflege von Amtes wegen an. 3 Die Stimmberechtigten können die Wahl der Schulpflege in der Gemeindeordnung dem Gemeinderat übertragen.


5. Kontroll- und Steuerungsinstanzen a. Rechnungsprüfungsorgan § 23

Grundsätze

1 Die Stimmberechtigten wählen als Rechnungsprüfungsorgan eine Rechnungskommission oder bestimmen ein selbständiges und unabhängiges Fachorgan der Verwaltung

oder eine externe Revisionsstelle. 2 Die Rechnungskommission amtet als Kollegialbehörde. Sie kann einzelne Prüfungsaufgaben Ausschüssen oder, gestützt auf einen Beschluss der Stimmberechtigten oder

des Gemeinderates, Dritten übertragen. 3 Beauftragen die Stimmberechtigten eine externe Revisionsstelle mit der Rechnungsprüfung, gelten für diese sinngemäss die Bestimmungen des schweizerischen Obligatio-

nenrechts8

7

über die Aktiengesellschaft.

SRL Nr. 400a

8 SR 220. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 150

9


§ 24

Aufgaben

1 Das Rechnungsprüfungsorgan prüft die Rechnung sowie die Rechnungsablage über Sonder- und Zusatzkredite hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit. Es prüft namentlich

a. die richtige Kreditverwendung, b. die Ordnungsmässigkeit und Rechtmässigkeit der Buchführung, c. die Übereinstimmung der Rechnungsablage, der Bücher und der dazugehörigen Register mit den Belegen,

d. das Vorhandensein der Vermögenswerte und die Einhaltung der Bewertungsgrundsätze.

2 Das Rechnungsprüfungsorgan erstattet zur Rechnung und zu den Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite einen Prüfungsbericht zuhanden des Gemeinderates und der Stimmberechtigten und gibt diesen eine Empfehlung über die Genehmigung ab.


§ 25

Akteneinsichtsrecht und Auskunftspflicht 1 Das Rechnungsprüfungsorgan kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in Akten der Gemeinde nehmen. 2 Die Gemeindeorgane sind verpflichtet, dem Rechnungsprüfungsorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft zu geben.


b. Controlling-Kommission § 26

Aufgaben

1 Die Stimmberechtigten können zur Begleitung der politischen Planung, zur Vorberatung der Rechtsetzung und der Finanzgeschäfte sowie zur Kontrolle der Geschäftstätig-

keit des Gemeinderates und zur Steuerung der Gemeinde eine Controlling-Kommission mit beratender Funktion wählen. 2 Die Controlling-Kommission erstattet zuhanden des Gemeinderates und der Stimmberechtigten einen Bericht zum Voranschlag und zum Finanz- und Aufgabenplan und gibt

diesen eine Empfehlung über die Genehmigung des Voranschlags ab. 3 Gemeinden, welche die Grundsätze der WOV ganz oder teilweise anwenden, sind verpflichtet, eine Controlling-Kommission zu wählen. Die Controlling-Kommission erstat-

tet zuhanden des Gemeinderates und der Stimmberechtigten für die WOV-Bereiche zusätzlich einen Rechenschaftsbericht über die Erfüllung der Leistungsaufträge gemäss

Voranschlag.

10

Nr. 150


§ 27

Informationsrechte 1 Der Gemeinderat stellt der Controlling-Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Akten zur Verfügung. 2 Die Gemeinde kann in einem rechtsetzenden Erlass weitere Regelungen zum Akteneinsichtsrecht treffen und die Auskunftspflicht der Gemeindeorgane regeln.


§ 28

Gemeinden ohne Controlling-Kommission 1 In Gemeinden ohne Controlling-Kommission nimmt die Rechnungskommission die Aufgaben gemäss § 26 Absatz 2 wahr. Sie kontrolliert die Geschäftstätigkeit des Gemeinderates. 2 Diese Aufgaben dürfen weder einem selbständigen und unabhängigen Fachorgan der Verwaltung noch einer externen Revisionsstelle übertragen werden.

6. Gemeindeverwaltung a. Aufgaben


§ 29
Die Gemeindeverwaltung erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Rechtsordnung oder durch einen besondern Auftrag übertragen sind, und erbringt die verlangten Dienstleistungen. Sie bereitet die Geschäfte des Gemeinderates vor und führt dessen Beschlüsse

aus.


b. Gemeindeschreiber oder -schreiberin § 30

Aufgaben

1 Der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin sorgt im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläu-

fe. 2 Er oder sie sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeinde nach den Weisungen des Gemeinderates nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert werden. 3 Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.

Nr. 150

11

4 Der Gemeinderat kann dem Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin durch Verordnung abweichende Funktionen übertragen, wenn die rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekten Verwaltungsabläufe gewährleistet bleiben.


§ 31

Wahl und Voraussetzungen 1 Der Gemeinderat wählt den Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin. 2 Als Gemeindeschreiber oder -schreiberin ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder -schreiberin des Kantons Luzern erworben oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Ausbildung als Gemeindeschreiber oderschreiberin und zur Erteilung des Fähigkeitszeugnisses.


c. Gemeindearchiv § 32

Grundsätze

1 Jede Gemeinde ist verpflichtet, ein Archiv mit den archivwürdigen Unterlagen der Gemeinde zu führen. 2 Die Archivierung soll mit der dauernden Aufbewahrung und der Aufbereitung von Unterlagen einen Beitrag leisten zur Rechtssicherheit, zu einer kontinuierlichen und ratio-

nellen Verwaltungsführung, zur Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sowie zur Bereitstellung von Grundlagen für die Forschung.


§ 33

Sicherung und Benutzung des Archivguts Für die Sicherung und Benutzung des Archivguts sowie für den dabei zu gewährenden Rechtsschutz und die Strafen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Archivwesen vom 16. Juni 20039

7. Gemeinsame Bestimmungen .


§ 33a
10 In das Gemeindeparlament, den Gemeinderat, die Schulpflege, die Rechnungskommission und die Controlling-Kommission ist wählbar, wer in kommunalen Angelegenheiten

stimmberechtigt ist.

Wählbarkeit

9 SRL Nr. 585

10 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 16).

12

Nr. 150


§ 34

Unvereinbarkeiten 1 Unvereinbar in einer Person ist ein Amt a. im Rechnungsprüfungsorgan oder in der Controlling-Kommission mit einem Amt im Gemeinderat oder einer Anstellung bei der Gemeinde, b. als Gemeindeschreiber oder -schreiberin mit einem Amt im Gemeinderat, c. in der Schulpflege mit einem Amt im Gemeinderat unter Vorbehalt von § 22 Absatz 2,

d. im Gemeindeparlament mit einem Amt im Gemeinderat. 2 Die Unvereinbarkeiten gemäss Staatsverfassung11 3 Die Gemeinde kann in einem rechtsetzenden Erlass weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.

wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft gelten auch im Verhältnis des Rechnungsprüfungsorgans und der Controlling-

Kommission gegenüber dem Gemeinderat.


§ 35

Vereidigung

1 Die Mitglieder des Gemeinderates, der Rechnungs- und der Controlling-Kommission sowie der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin werden durch den Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin vereidigt. 2 Die Gemeinde ist befugt, in einem rechtsetzenden Erlass die Vereidigung ihres Parlamentes und ihrer Schulpflege durch den Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatt-

halterin vorzusehen.
3 Wer den Eid oder das Gelübde nicht leistet, verzichtet auf das Amt.12 § 36

Zeichnungsbefugnis 1 Die Gemeinde regelt die Zeichnungsbefugnis in einem rechtsetzenden Erlass. 2 Beschlüsse des Gemeinderates sind mindestens von einem Mitglied des Gemeinderates sowie vom Gemeindeschreiber oder von der Gemeindeschreiberin beziehungsweise dessen oder deren Stellvertretung zu unterzeichnen.


§ 37

Ausstand

1 Bei Sachgeschäften, die bestimmte natürliche oder juristische Personen betreffen, gelten die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 3. Juli 197213

a. das Gemeindeparlament, auch für

11 § 17 der Staatsverfassung von 1875 (G VI 79 und Z I 41, SRL Nr. 1 alt) gilt übergangsrechtlich weiter (§ 84 Abs. 6 Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007, SRL Nr. 1).

12 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 16).

13 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 150

13

b. das Rechnungsprüfungsorgan, die Controlling-Kommission und weitere Kommissionen,

c. alle Personen, die bei einem Sachgeschäft in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können.

2 Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlichrechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen

betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Ausstandspflicht. 3 Ist ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus andern Gründen beschlussunfähig, regelt der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin das weitere Vorgehen.

Er oder sie kann anstelle des Organs handeln.


III. Gemeindeinitiative § 38

Gegenstand, Form, Unterschriftenzahl 1 Mit der Gemeindeinitiative können die Stimmberechtigten die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt. 2 Die Gemeindeinitiative ist unzulässig für folgende Geschäfte: a. Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht, b. Beschluss über den Voranschlag und den Steuerfuss, c. Nachtragskredite,

d. Genehmigung von Rechnungen und Abrechnungen. 3 Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig. 4 Eine Gemeindeinitiative ist zustande gekommen, wenn sie die gültigen Unterschriften von einem Zehntel der Stimmberechtigten aufweist, abgerundet auf den nächsten Zehner, mindestens aber 10 und höchstens 500 Unterschriften. Die Gemeinde kann in der

Gemeindeordnung eine abweichende Regelung treffen.


§ 39

Erwahrung und Behandlung 1 Der Gemeinderat erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative. 2 Er behandelt eine zustande gekommene Gemeindeinitiative innert Jahresfrist seit Einreichung wie folgt:

a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar gemäss § 145 des Stimmrechtsgesetzes, erklärt sie der Gemeinderat ganz oder teilweise als ungültig.

14

Nr. 150

b. Erweist sich die Initiative als gültig, ordnet der Gemeinderat die Abstimmung im Sinn der Absätze 3 bis 5 und nach den Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes an.

3 Stimmt der Gemeinderat einer nicht-formulierten Initiative zu, kann er anstelle der Initiative einen Beschluss zur Abstimmung bringen, der dem Initiativbegehren entspricht. 4 Eine formulierte Initiative kann vom Gemeinderat redaktionell bereinigt werden. Inhaltliche Änderungen darf er nicht vornehmen. 5 Der Gemeinderat kann mit der Initiative einen Gegenentwurf zur Abstimmung bringen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Regelung enthält. 6 Wird ein Initiativbegehren von den Stimmberechtigten in der Form der Anregung angenommen, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist die Abstimmung über den ausführen-

den Beschluss anzuordnen.


§ 40

Rückzug

Solange die Gemeindeabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenlisten ermächtigten Personen die Initiative vorbehaltlos oder zugunsten eines Gegen-

entwurfs des Gemeinderates zurückziehen.


§ 41

Erstreckung der Fristen Ist es dem Gemeinderat nicht möglich, eine Gemeindeinitiative fristgemäss zu behandeln, kann der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin die Fristen gemäss


§ 42

Anwendbarkeit des Stimmrechtsgesetzes 1 Für die Einreichung und Erwahrung der Gemeindeinitiativen und die Abstimmungen der Stimmberechtigten gelten die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes. 2 Über Gemeindeinitiativen wird im gleichen Verfahren (Urnen- oder Versammlungsverfahren) abgestimmt wie über entsprechende Vorlagen des Gemeinderates.


§ 43

Vorgehen in Gemeinden mit Gemeindeparlament In Gemeinden mit Gemeindeparlament ist das Parlament für die Behandlung der Gemeindeinitiativen (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) sowie

für Fristerstreckungen zuständig. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften gemäss § 41 dieses Gesetzes und des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni

197614

14

.

SRL Nr. 30. Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grossratsgesetz» durch «Kantonsratsgesetz» ersetzt.

Nr. 150

15


IV. Übertragung von Aufgaben, Zusammenarbeit 1. Allgemeines § 44

Zusammenarbeitsformen und übertragbare Aufgaben 1 Die Gemeinde kann ihre Aufgaben unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen allein oder gemeinsam mit andern Gemeinden erfüllen oder sie einem externen Leistungserbringer übertragen. Sie kann privat- oder öffentlich-rechtliche Unternehmungen gründen

oder sich daran beteiligen. 2 Die Gemeinde kann die Befugnisse der Stimmberechtigten und die politischen Führungsaufgaben des Gemeinderates nicht übertragen.


§ 45

Grundsätze

1 Überträgt die Gemeinde Aufgaben einem externen Leistungserbringer, bleibt sie Aufgabenträgerin. Sie überwacht die Aufgabenerfüllung und trägt die Gesamtverantwor-

tung. Sie stellt sicher, dass sie die übertragenen Aufgaben nach Ablauf einer angemessenen Frist wieder selber ausführen oder sie einem andern externen Leistungserbringer

zur Ausführung übertragen kann. 2 Die Befugnisse der Stimmberechtigten und die Pflichten des Gemeinderates bei der politischen Führung der Gemeinde gelten bei übertragenen Aufgaben sinngemäss. 3 Erlässt das Organ eines externen Leistungserbringers Entscheide im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anstelle der Gemeinde, ist dieses auch für die Behandlung allfälliger Einsprachen zuständig. Im Übrigen kann das Rechtsmittel ergriffen wer-

den, das gegen einen entsprechenden Entscheid der Gemeinde zulässig wäre.


2. Verträge § 46

Privatrechtliche Verträge 1 Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten privatrechtliche Verträge abschliessen. 2 In privatrechtlichen Verträgen können nicht vereinbart werden: a. Rechtssätze,

b. die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen, insbesondere die Befugnisse zur Rechtsetzung oder zum Erlass von Entscheiden im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

16

Nr. 150


§ 47

Öffentlich-rechtliche Verträge 1 Die Gemeinde kann mit andern Gemeinwesen oder mit Privaten öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen. 2 Sie kann durch öffentlich-rechtliche Verträge insbesondere einfache Gesellschaften des öffentlichen Rechts gründen und ihnen gemeinsam zu erfüllende öffentliche Aufgaben übertragen. Die Artikel 530 ff. des schweizerischen Obligationenrechts sind als kantonales öffentliches Recht anwendbar.


3. Gemeindeverband und Zweckverband a. Gemeindeverband § 48

Rechtsnatur

1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben Gemeindeverbände gründen. 2 Gemeindeverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden. 3 Die Statuten, die rechtsetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Gemeindeverbands gehen dem Recht und den Beschlüssen der Mitgliedsgemeinden vor.


§ 49

Gemeindeverband mit mehreren Aufgaben 1 Die Statuten eines Gemeindeverbands mit mehreren Aufgaben können vorsehen, dass sich nicht alle Mitglieder an allen Aufgaben beteiligen müssen. 2 Über die Aufgaben mit freiwilliger Beteiligung ist eine eigene Rechnung zu führen.

Die an diesen Aufgaben nicht beteiligten Gemeinden haben im entsprechenden Aufgabenbereich kein Stimmrecht und keine Mitfinanzierungspflicht.


§ 50

Organe

Der Gemeindeverband verfügt über mindestens folgende Organe: a. Delegiertenversammlung, bestehend aus mindestens einer delegierten Person pro Mitglied (Gemeindevertretung); die Delegiertenversammlung tagt öffentlich, b. Verbandsleitung, bestehend aus mindestens einer Person; diese darf nicht der Delegiertenversammlung angehören,

c. Kontrollstelle mit den in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans.

Nr. 150

17


§ 51

Statuten

1 Die Statuten enthalten mindestens Bestimmungen über a. den Namen und den Sitz, b. die Aufgaben,

c. die Organe (Zusammensetzung und wichtigste Zuständigkeiten), d. das Stimmrecht der Gemeindevertretungen in der Delegiertenversammlung, e. wichtige Beschlüsse im Sinn von § 54 Absatz 2, f. die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler, g. die Änderung der Statuten, h. den Austritt und dessen vermögensrechtliche Folgen, i. die Auflösung. 2 Die Statuten enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über a. die Ermächtigung der Delegiertenversammlung oder der Verbandsleitung, Rechtssätze zu erlassen,

b. die Befugnis des Gemeindeverbands, Entscheide im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu erlassen.

3 Sofern die Stimmberechtigten Organ sind, ist in den Statuten das Initiativ- und Referendumsrecht gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung vorzusehen und zu regeln. 4 Enthalten die Statuten keine Regelung, sind die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches15


§ 52

Gründung und nachträglicher Beitritt über den Verein als kantonales öffentliches Recht subsidiär anwendbar.

1 Die Gemeinden, die einen Gemeindeverband gründen wollen, genehmigen den Statutenentwurf und bewilligen allfällige von ihnen zu leistende Geld- oder Sacheinlagen. Sie

bezeichnen ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung und erteilen ihr die für die Gründung erforderliche Ermächtigung. 2 Ein Gemeindeverband entsteht durch den Gründungsbeschluss der GründungsDelegiertenversammlung. Dieser enthält mindestens:

a. den Willen, den Gemeindeverband zu gründen und als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu bestehen,

b. die Annahme der Statuten, c. die Bestellung der Verbandsleitung und der Kontrollstelle, d. allfällige Bestimmungen über Geld- oder Sacheinlagen. 3 Der nachträgliche Beitritt einer Gemeinde zu einem Gemeindeverband erfolgt durch den Aufnahmebeschluss der Delegiertenversammlung. Die Absätze 1 und 2 finden auf das Beitrittsverfahren sinngemäss Anwendung.

15 SR 210

18

Nr. 150


§ 53

Verpflichtung zum Beitritt oder zur Aufnahme 1 Die zuständige kantonale Behörde kann aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage unter Regelung der Abgeltungspflicht für die beitretende Gemeinde a. eine Gemeinde zum Beitritt zu einem Gemeindeverband verpflichten, b. einen Gemeindeverband zur Aufnahme einer Gemeinde verpflichten. 2 Kommt der Beitritt innert der angesetzten Frist nicht zustande, wird die Beitrittserklärung oder der Aufnahmebeschluss von der im Spezialgesetz bezeichneten kantonalen

Behörde nach den Regeln über die Ersatzvornahme verfügt.


§ 54

Mitwirkung der Gemeinde im Gemeindeverband 1 Die Gemeinde wirkt bei den Beschlüssen des Gemeindeverbands durch ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung mit. Sie a. wählt die Vertretung, gibt ihr Ziele vor und kontrolliert ihre Tätigkeit, b. kann durch ihre Vertretung in der Delegiertenversammlung Anträge stellen, insbesondere auf Änderung der Statuten, gegebenenfalls auf Erlass von Rechtssätzen und

auf die Auflösung des Gemeindeverbands, c. erteilt ihrer Vertretung vor wichtigen Beschlüssen des Gemeindeverbands gemäss Absatz 2 die erforderlichen Ermächtigungen.

2 Die Gemeindevertretung informiert die Gemeinde periodisch über die Verbandstätigkeiten. Sie holt vor Beschlüssen, die in den Statuten oder der Rechtsordnung der Ge-

meinde als wichtig bezeichnet werden, die erforderlichen Ermächtigungen bei der Gemeinde ein.


§ 55

Haftung

1 Für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbands haftet in erster Linie das Verbandsvermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die Verbandsgemeinden

gegenüber den Gläubigern solidarisch. 2 Die Verbandsgemeinden haften unter sich anteilsmässig nach ihrer Stimmkraft im Gemeindeverband, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.


b. Zweckverband § 56

Begriff

1 Zweckverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mitglieder sind die beigetretenen Gemeinden und der Kanton. 2 Soweit nicht ein Spezialgesetz abweichende Vorschriften enthält, gelten die Vorschriften über den Gemeindeverband auch für den Zweckverband. Auf die Beschlussfassung

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19

und die Vertretung des Kantons sind sinngemäss die für interkantonale Vereinbarungen geltenden Regeln anwendbar.


4. Interkantonale Verhältnisse § 57
1 Wenn die Art der Aufgaben und die Interessenlage es erfordern, können mit Genehmigung des Regierungsrates

a. Luzerner Gemeinden mit ausserkantonalen Gemeinden Verträge abschliessen, b. Luzerner Gemeinden ausserkantonalen Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten, c. ausserkantonale Gemeinden Luzerner Gemeinde- oder Zweckverbänden beitreten. 2 Der Regierungsrat regelt Fragen aus der interkantonalen Beteiligung durch Vereinbarungen mit den andern Kantonen.


V. Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet 1. Veränderungen im Gemeindebestand § 58

Begriff

Bei Veränderungen im Gemeindebestand werden Gemeinden durch Vereinigung oder Teilung neu gegründet oder aufgelöst.


§ 59

Einleitung des Verfahrens Die Stimmberechtigten oder die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden können das Verfahren einleiten.


§ 60

Vertrag, rechtsetzender Erlass 1 Bei der Vereinigung oder Teilung von Gemeinden sind die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Vereinigung oder Teilung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu re-

geln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmberechtigten. 2 Wird eine Gemeinde in mehrere neue Gemeinden aufgeteilt, beschliessen die Stimmberechtigten die Ausgestaltung und die Nebenfolgen der Teilung in einem rechtsetzenden

Erlass.

20

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§ 61

Mitwirkung des Kantons 1 Die in der Verfassung vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Kantons bleiben vorbehalten. 2 Von den Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden beschlossene Vereinigungen und Teilungen von Gemeinden können nicht vor der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft treten.16 3 Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung durch Kantonsratsbeschluss. Er verweigert die Genehmigung, wenn die Vereinigung oder die Teilung unzweckmässig ist.

17

4 Eine Gemeinde kann dem Kantonsrat einen Antrag auf Vereinigung oder Teilung nach § 74 Absatz 3 der Kantonsverfassung zur Beschlussfassung vorlegen. Der Kantonsrat entscheidet durch Dekret. Können sich die betroffenen Gemeinden bei der weiteren Regelung der Ausgestaltung und der Nebenfolgen der Vereinigung oder Teilung nicht eini-

gen, beschliesst der Kantonsrat diese auf Antrag des Regierungsrates durch Kantonsratsbeschluss.

18


§ 62

Rechtsnachfolge 1 Die vereinigte Gemeinde übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Gemeinden sowie ohne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven. 2 Bei der Teilung einer Gemeinde regeln die beteiligten Gemeinden die Zuteilung der Rechte und Pflichten sowie des Vermögens mit Aktiven und Passiven der aufzulösenden Gemeinde im Vertrag oder im rechtsetzenden Erlass.


§ 63

Amtsdauer der Gemeindeorgane 1 Die Amtsdauer der Gemeindeorgane endet mit der Vereinigung oder der Teilung der Gemeinden. 2 Die Stimmberechtigten können frühestens mit der Zustimmung zur Vereinigung oder Teilung der Gemeinden die Amtsdauer der von ihnen gewählten Organe bis zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Teilung verlängern. Über eine Verlängerung der Amtsdauer

des Gemeinderates und eines allfälligen Gemeindeparlaments ist bis spätestens 30. Juni des Vorwahljahres zu beschliessen.19 3 Soweit der Gemeinderat für die Wahl von Organen zuständig ist, kann er deren Amtsdauer bis zum Zeitpunkt der Vereinigung oder Teilung verlängern.

16 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 16).

17 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 16).

18 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 16).

19 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

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21


§ 64

Wahl der neuen Gemeindeorgane 1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden wählen die neuen Gemeindeorgane vor Inkrafttreten der Vereinigung oder Teilung. 2 Für die Bildung der Wahlkreise sind die Verhältnisse nach der Vereinigung oder Teilung massgebend.


§ 64a
20 1 Die Gemeinden können vorsehen, dass beteiligten Gemeinden bei der Wahl der neuen Gemeindeorgane für die erste Amtsdauer nach der Vereinigung oder Teilung ein oder mehrere Sitze garantiert werden.

Sitzgarantie 2 Der Kantonsrat genehmigt die Regelung des Wahlverfahrens durch Kantonsratsbeschluss.


§ 65

Gemeindebürgerrecht 1 Bei der Vereinigung wird das Gemeindebürgerrecht der aufgelösten Gemeinden von Gesetzes wegen durch das Bürgerrecht der vereinigten Gemeinde ersetzt. 2 Bei der Teilung einer Gemeinde bestimmen die beteiligten Gemeinden im Vertrag oder im rechtsetzenden Erlass, welches Bürgerrecht an die Stelle des Bürgerrechts der aufgelösten Gemeinden tritt.


§ 66

Verzicht auf Abgaben 1 Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Veränderung im Gemeindebestand veranlasst werden, werden weder Gebühren noch sonstige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht. 2 Die Erhebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten.


§ 66a
21 Der Kantonsrat kann für die Nebenfolgen einer Vereinigung oder Teilung Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung festlegen, insbesondere hinsichtlich der Fristen und der Einzelheiten von Verfahren, wenn dies zur geordneten Durchführung einer Vereinigung oder Teilung angezeigt ist.

Abweichende Regelungen 20 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 16).

21 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 8. Februar 2009 (G 2009 16).

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2. Veränderungen im Gemeindegebiet § 67

Begriff

Bei Veränderungen im Gemeindegebiet werden Gemeindegrenzen neu verlegt, ohne dass Gemeinden neu gegründet oder aufgelöst werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Grenzbereinigung gemäss Geoinformationsgesetz vom 8. September

200322


§ 68

Verfahren

.

1 Bei Veränderungen im Gemeindegebiet sind die Ausgestaltung und die Nebenfolgen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Dieser bedarf der Genehmigung der Stimmberechtigten. 2 Der Beschluss über die Veränderung im Gemeindegebiet unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat genehmigt den Beschluss, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen des Kantons oder der Nachbargemeinden entgegen-

stehen.


VI. Finanzhaushalt 1. Allgemeines § 69

Grundsätze

1 Die Gemeinden führen den Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. 2 Die Rechnungsführung beruht auf den Grundsätzen der doppelten Buchführung, der Vollständigkeit, der Klarheit, der Stetigkeit, der Wahrheit, der Genauigkeit, der Spezifikation, der Sollverbuchung und des Bruttoprinzips. 3 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat. 4 Den Erfordernissen einer konjunktur- und wachstumsgerechten Finanzpolitik ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 5 Gemeinden, welche die Grundsätze der WOV für die ganze Verwaltung oder Teile davon anwenden, beachten für jene Teile, die sie nach WOV führen, den Grundsatz der

Wirksamkeit. Sie können vom Bruttoprinzip und vom Grundsatz der Spezifikation abweichen.

22 SRL Nr. 29

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§ 70

Verbände, Anstalten und Körperschaften 1 Die Bestimmungen über den Finanzhaushalt gelten sinngemäss auch für die Gemeindeund die Zweckverbände sowie für die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaf-

ten der Gemeinden. 2 Der Regierungsrat kann einzelne Verbände, Anstalten und Körperschaften von der Verpflichtung gemäss Absatz 1 ausnehmen.


2. Finanzordnung a. Gemeindehaushalt § 71

Bestandteile der Finanzbuchhaltung 1 Die Finanzbuchhaltung umfasst a. die Verwaltungsrechnung, b. die Bestandesrechnung. 2 Die Verwaltungsrechnung ist unterteilt in eine Laufende Rechnung und eine Investitionsrechnung. 3 Die Rechnungen von Anstalten und Betrieben ohne Rechtspersönlichkeit sind in die Gemeinderechnung einzugliedern. 4 Der Regierungsrat erlässt über die Gestaltung der Finanzbuchhaltung Weisungen. Er entscheidet über Ausnahmen vom Grundsatz gemäss Absatz 3.


§ 72

Finanz- und Verwaltungsvermögen 1 Finanzvermögen sind jene Vermögenswerte, die nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und die veräussert werden können, ohne diese zu beeinträchti-

gen. 2 Verwaltungsvermögen sind jene Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und die nicht veräussert werden können, ohne diese zu be-

einträchtigen.

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b. Finanz- und Aufgabenplan § 73

Inhalt

1 Der Finanz- und Aufgabenplan gibt Aufschluss über die voraussichtliche Aufgabenund Finanzentwicklung der Gemeinde in den nächsten fünf Jahren. Er wird jährlich

überarbeitet. 2 Die Angaben zum ersten Jahr der Planungsperiode entsprechen dem Voranschlag und dem Jahresprogramm.


c. Voranschlag § 74

Form des Voranschlags 1 Der Voranschlag umfasst die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung. 2 Die Gemeinden können den Voranschlag wie folgt unterbreiten: a. in der Form des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM), detailliert auf je drei Stellen der Dezimalklassifikation (Artengliederung und funktionale Gliederung), b. als eine zusammengefasste Form des HRM, ergänzt mit den Konti der Kostenrechnung (Modell KORE),

c. als Globalbudget für die ganze Verwaltung oder Teile davon nach den Grundsätzen der WOV.

3 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Darstellung.


§ 75

Zusätzliche Erfordernisse für den Voranschlag nach dem Modell KORE In Gemeinden, die ihren Voranschlag nach dem Modell KORE erstellen, sind für jede Leistungsgruppe oder Leistung die direkten Kosten, die indirekten Kosten sowie die zurechenbaren Erlöse auszuweisen.


§ 76

Zusätzliche Erfordernisse für den Voranschlag nach WOV 1 In Gemeinden, die ihre ganze Verwaltung oder Teile davon nach den Grundsätzen der WOV führen, umfasst der Voranschlag für die betreffenden Verwaltungseinheiten a. die Globalbudgets je Leistungsgruppe oder Leistung, die Gemeindebeiträge und die Investitionen; die Leistungen sind nach Umfang und Qualität festzulegen, b. den Grundauftrag (politischen Leistungsauftrag) und die übergeordneten Ziele, c. Informationen zu allfälligen gewerblichen Leistungen. 2 Das Globalbudget ist Teil des Leistungsauftrags der betreffenden Verwaltungseinheiten.

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3 In besondern Fällen können auch bewilligte Investitionen im Sinn eines Globalbudgets behandelt werden.


§ 77

Kosten der Leistungen 1 Alle Gemeinden haben die Brutto- und die Nettokosten für alle Leistungsgruppen und Leistungen im Sinn einer Vollkostenrechnung auszuweisen, auch wenn der Voranschlag in der Form des HRM unterbreitet wird. 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.


§ 78

Vollständigkeit des Voranschlags 1 Der Voranschlag hat alle im Rechnungsjahr erwarteten Aufwände und Ausgaben sowie Erträge und Einnahmen zu umfassen. Beträge, die nicht genau feststehen, sind zu schätzen. 2 Der voraussehbare Aufwand und die voraussehbare Ausgabe eines Sonderkredits sind in den Voranschlag aufzunehmen. Sie sind als solche zu bezeichnen und bleiben bis zur Bewilligung des Sonderkredits gesperrt.


§ 79

Haushaltgleichgewicht 1 Der Voranschlag der Laufenden Rechnung ist so zu gestalten, dass sich im Durchschnitt mehrerer Jahre ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben. 2 Der Voranschlag der Investitionsrechnung ist so festzusetzen, dass sich aus den Folgekosten der Investition, deren Verzinsung und deren Abschreibung für die Laufende

Rechnung eine tragbare Belastung ergibt.

d. Kredite


§ 80

Begriff des Kredits und Grundsätze 1 Kredit bedeutet die Bewilligung eines Aufwands oder einer Ausgabe. Jeder Aufwand und jede Ausgabe bedürfen eines Kredits. 2 Alle Kredite erfordern eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz oder einem Beschluss der Stimmberechtigten. Die Kredithöhe ist aufgrund des voraussichtlichen Finanzbedarfs sorgfältig zu ermitteln. 3 Kredite sind für den Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden. Nicht beanspruchte Kredite verfallen. 4 Kredite werden als Voranschlags-, Nachtrags-, Sonder- oder Zusatzkredite gesprochen.

26

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§ 81

Freibestimmbarer und gebundener Aufwand, freibestimmbare und gebunde- ne Ausgabe

1 Ein Aufwand oder eine Ausgabe sind freibestimmbar, wenn die entscheidende Behörde bezüglich Umfang des Aufwands oder der Ausgabe, Zeitpunkt oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit hat. 2 Ein Aufwand oder eine Ausgabe sind gebunden, wenn sie nicht freibestimmbar im Sinn von Absatz 1 sind.


§ 82

Voranschlagskredite 1 Voranschlagskredite sind die beschlossenen Aufwand- und Ausgabenposten des Voranschlags. Sie sind für den Gemeinderat verbindlich. Sie verfallen, wenn sie nicht bis

zum Jahresende beansprucht werden. 2 Für Verpflichtungen, die zulasten eines Voranschlagskredits eingegangen wurden, können Kreditübertragungen und Rückstellungen gemacht werden. 3 In den dafür vorgesehenen Fällen kann der Voranschlagskredit auch als Globalbudget bewilligt werden. Das Globalbudget ist der ausgewiesene Saldo zwischen Aufwand und Ertrag je Leistungsgruppe oder Leistung und muss verbindlich eingehalten werden.


§ 83

Nachtragskredite 1 Reichen die Voranschlagskredite nicht aus, ist unter Vorbehalt von Absatz 3 rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen. 2 Bei Nachtragskrediten zu Globalbudgets ist, wenn notwendig, der Leistungsauftrag pro Leistungsgruppe oder Leistung anzupassen. 3 Nachtragskredite brauchen nicht verlangt zu werden a. für teuerungsbedingten Mehraufwand und teuerungsbedingte Mehrausgaben, b. für gebundenen Aufwand und gebundene Ausgaben, c. für freibestimmbaren, nicht voraussehbaren Aufwand und freibestimmbare, nicht voraussehbare Ausgaben im Einzelfall je für einen Betrag bis zu zwei Prozent des Ertrags der Gemeindesteuern; im Maximum darf der Gesamtbetrag dieses zusätzlichen Aufwands und dieser zusätzlichen Ausgaben im Rechnungsjahr fünf Prozent

des Ertrags der Gemeindesteuern nicht übersteigen, d. für freibestimmbaren Aufwand und freibestimmbare Ausgaben, denen im Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Einnahmen in mindestens gleicher Höhe

gegenüberstehen.

4 Die Gemeinde kann die in Absatz 3 vorgesehenen Prozentsätze in einem rechtsetzenden Erlass ändern.

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§ 84

Sonderkredite 1 Sonderkredite werden ausserhalb des Voranschlags und der Nachtragskredite erteilt.

Sie sind erforderlich für freibestimmbare Aufwände oder freibestimmbare Ausgaben, welche

a. den Ertrag einer Zehnteleinheit der Gemeindesteuern übersteigen oder b. für mehr als ein Rechnungsjahr verbindlich bewilligt werden sollen. 2 Die Gemeinde kann den in Absatz 1a vorgesehenen Ansatz in einem rechtsetzenden Erlass ändern. 3 Der Gemeinderat hat über die Beanspruchung der Sonderkredite eine Kontrolle zu führen, aus welcher der Stand der eingegangenen und der zur Vollendung des Vorhabens

voraussichtlich erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zahlungen jederzeit ersichtlich sind.


§ 85

Zusatzkredite 1 Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist den Stimmberechtigten unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtzeitig ein Zusatzkredit zu beantragen. 2 Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden a. für teuerungsbedingten Mehraufwand und teuerungsbedingte Mehrausgaben, b. für gebundenen Aufwand und gebundene Ausgaben, c. für freibestimmbaren, nicht voraussehbaren Aufwand und freibestimmbare, nicht voraussehbare Ausgaben, die den Sonderkredit je bis zu zehn Prozent der bewilligten Kreditsumme, höchstens jedoch 250 000 Franken, überschreiten.

3 Die Gemeinde kann den in Absatz 2c vorgesehenen Ansatz in einem rechtsetzenden Erlass ändern.


e. Rechnungsablage § 86

Allgemeines

1 Bei der Rechnungsablage sind die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung gleich darzustellen wie im Voranschlag. Weichen Zahlen in der Rechnung wesentlich vom Voranschlag ab, sind sie zu begründen. Zudem ist bei der Rechnungsablage die Bestandesrechnung vorzulegen. 2 Es sind zusätzlich darzustellen: a. die Rechnungen der Anstalten und Betriebe ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie nicht in die Gemeinderechnung eingegliedert sind, b. die Bestände von Fonds, Stiftungen und Legaten, die durch den Gemeinderat verwaltet werden,

c. die Leasing-, Bürgschafts- und andern Eventualverpflichtungen,

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d. die zugesicherten Gemeindebeiträge, e. die Entwicklung der Finanzkennzahlen. 3 Die Aktiven und die Passiven, insbesondere die Grundstücke, die Wertschriften, das Fremdkapital und die Rückstellungen, sind in Form besonderer Übersichten zu belegen, soweit sich deren Zusammensetzung nicht bereits aus der Bestandesrechnung ergibt. 4 Gemeinden, die den Voranschlag und die Rechnung nach dem HRM führen, haben bei der Rechnungsablage zusätzlich die Angaben aus der Kostenrechnung anzufügen.


§ 87

Rechnungsablage in Gemeinden mit WOV In Gemeinden, welche ihre ganze Verwaltung oder Teile davon nach den Grundsätzen der WOV führen, enthält die Rechnung für die betreffenden Verwaltungseinheiten zusätzlich folgende Angaben:

a. die Globalrechnung je Leistungsgruppe beziehungsweise Leistung, die Gemeindebeiträge und die Investitionen,

b. Informationen über die Erfüllung des Grundauftrags der betreffenden Verwaltungseinheiten und die erreichten übergeordneten Ziele,

c. Informationen zu allfälligen gewerblichen Leistungen.


§ 88

Bewertung und Abschreibung der Aktiven 1 Das Finanzvermögen ist höchstens zum Beschaffungs- oder Herstellungswert zu bilanzieren, zum Verkehrswert dann, wenn dieser tiefer ist. Buchmässige Aufwertungen von

Finanzvermögen sind unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat. 2 Das Verwaltungsvermögen wird entsprechend seiner Nutzungsdauer abgeschrieben.

Für das Verwaltungsvermögen ist eine Anlagebuchhaltung zu führen, aus der die Investitionen, die Abschreibungsdauer und der Restwert ersichtlich sind. 3 Darlehen und Beteiligungen sind nach den Vorschriften für das Finanzvermögen zu bewerten. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. 4 Jeder zu aktivierende Aufwandüberschuss ist linear in zehn Jahren zulasten der Laufenden Rechnung abzuschreiben. Der Bilanzfehlbetrag darf insgesamt einen Drittel des

ordentlichen Ertrags der Gemeindesteuern nicht übersteigen. 5 Übersteigt der aktivierte Bilanzfehlbetrag einen Drittel des ordentlichen Ertrags der Gemeindesteuern, ist die Differenz im nächstfolgenden Voranschlag vollumfänglich als zusätzliche Abschreibung zu berücksichtigen.


§ 89

Rechnungsüberschüsse 1 Aufwandüberschüsse sind dem Eigenkapital zu belasten. Ist kein solches vorhanden, sind sie als Bilanzfehlbetrag zu aktivieren.

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2 Ertragsüberschüsse sind zur Abtragung des Bilanzfehlbetrags zu verwenden. Ist kein solcher vorhanden, ist Verwaltungsvermögen zusätzlich abzuschreiben, frei verfügbares Eigenkapital zu bilden oder es sind Vorfinanzierungen zu tätigen. 3 Der Gemeinderat stellt einen Antrag für die Verwendung des Ertragsüberschusses.


§ 90

Vermögensanlage und Vermögensverwaltung Die Vermögensanlage und die Vermögensverwaltung obliegen unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten dem Gemeinderat. Die Vermögensanlage umfasst sämt-

liche Veränderungen in der Zusammensetzung des Finanzvermögens.


f. Finanzkennzahlen und Gemeindefinanzstatistik § 91

Finanzkennzahlen 1 Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit dem Verband Luzerner Gemeinden die für die Gemeinden massgeblichen Finanzkennzahlen fest. 2 Er legt in Zusammenarbeit mit dem Verband Luzerner Gemeinden für alle Finanzkennzahlen Bandbreiten fest, innerhalb deren eine gesunde Entwicklung des Finanz-

haushalts sicherzustellen ist.


§ 92

Gemeindefinanzstatistik 1 Die Lustat Statistik Luzern23 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, der Lustat Statistik Luzern die dafür notwendigen Daten zu übermitteln.

berechnet die Finanzkennzahlen und veröffentlicht sie in der Gemeindefinanzstatistik.


3. Verfahren a. Verfahren beim Voranschlag § 93

Beschluss des Voranschlags und Festsetzung des Steuerfusses Über den Voranschlag und den Steuerfuss für das kommende Jahr ist jährlich bis spätestens Ende Dezember zu beschliessen.

23 Gemäss Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle vom 15. Juni 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 208), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Statistik» durch «Lustat Statistik Luzern» ersetzt.

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§ 94

Ablehnung des Voranschlags oder des beantragten Steuerfusses 1 Wird der Voranschlag oder der beantragte Steuerfuss abgelehnt, legt der Gemeinderat bis spätestens Ende März des Voranschlagsjahres einen überarbeiteten Voranschlag oder einen neuen Antrag für den Steuerfuss vor. 2 Auf einen neuen Antrag für den Steuerfuss kann verzichtet werden, wenn ein Steuerfuss beschlossen wurde und der Gemeinderat nachträglich damit einverstanden ist. 3 Werden Voranschlag oder Steuerfuss bei einer zweiten Abstimmung erneut abgelehnt, unterbreitet der Gemeinderat den Voranschlag oder den Vorschlag für den Steuerfuss dem Regierungsrat zur Festlegung.


b. Verfahren bei der Rechnungsablage § 95

Genehmigung der Rechnung Der Gemeinderat legt die Rechnung jährlich spätestens im Juni zur Genehmigung vor.


§ 96

Nichtgenehmigung der Rechnung 1 Wird die Rechnung nicht genehmigt, legt der Gemeinderat eine bereinigte und vom Rechnungsprüfungsorgan erneut geprüfte Rechnung vor. 2 Wird die Genehmigung wiederum verweigert, unterbreitet der Gemeinderat die Rechnung dem Regierungsrat zur Genehmigung.


c. Rechnungsablage über Sonder- und Zusatzkredite § 97

Abrechnungspflicht und Genehmigung 1 Die Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite sind den Stimmberechtigten in der Regel spätestens zwei Jahre nach Vollendung des Werks zu unterbreiten. 2 Wird der Kredit bei der Bewilligung in seiner Höhe definitiv und abschliessend festgelegt, ist keine Abrechnung vorzulegen. 3 Auf eine separate Rechnungsablage kann verzichtet werden, wenn die Abwicklung des Kredits in einem Rechnungsjahr erfolgt und sich die Kreditbeanspruchung aus der Rechnung der Gemeinde ergibt.


§ 98

Nichtgenehmigung der Abrechnung 1 Wird die Abrechnung nicht genehmigt, legt der Gemeinderat eine bereinigte und vom Rechnungsprüfungsorgan geprüfte Abrechnung vor.

Nr. 150

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2 Wird die Genehmigung wiederum verweigert, unterbreitet der Gemeinderat die Abrechnung dem Regierungsrat zur Genehmigung.


VII. Kantonale Aufsicht 1. Allgemeines § 99

Zweck

1 Die kantonale Aufsicht stellt sicher, dass jede Gemeinde über ein Controlling-System verfügt, das die demokratischen, rechtsstaatlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Mindestanforderungen gemäss den §§ 5 Absatz 2 und 102 Absatz 1 erfüllt. 2 Die kantonale Aufsicht unterstützt die Gemeinde bei der eigenverantwortlichen Qualitätssicherung. Die Kontrollberichte des Regierungsstatthalters oder der Regierungsstatt-

halterin richten sich in erster Linie an die Gemeinde. Diese soll die erforderlichen Korrekturmassnahmen rechtzeitig und in eigener Verantwortung vornehmen. 3 Die kantonale Aufsicht ist ein Instrument zur Durchsetzung der Mindestanforderungen in der Gemeinde. Erfüllt eine Gemeinde die Mindestanforderungen nicht rechtzeitig selber, sorgt der Kanton mit aufsichtsrechtlichen Massnahmen für die Behebung der Män-

gel.


§ 100

Geltungsbereich 1 Der kantonalen Aufsicht unterstehen: a. die Gemeinden, ausgenommen Kirchgemeinden, die einer Landeskirche unterstellt sind,

b. die Gemeindeverbände. 2 Die Vorschriften über die Gemeindeorgane gelten sinngemäss für die Verbandsorgane.


§ 101

Dokumentationspflicht Die Gemeinde reicht dem Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin folgende Unterlagen ein:24

a. organisationsrechtliche Unterlagen: Gemeindeordnung und Beschreibung des Controlling-Systems der Gemeindeverwaltung,

b. Planungsunterlagen: Voranschlag, Jahresprogramm, Finanz- und Aufgabenplan, c. Kontrollunterlagen: Rechnung samt Verhandlungsprotokoll und Jahresbericht, Berichte des Rechnungsprüfungsorgans mit den Revisionsunterlagen sowie Berichte

der allfälligen Controlling-Kommission.

24 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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§ 102

Prüfungsumfang 1 Das Aufsichtsorgan prüft, ob die Gemeinde ein den Mindestanforderungen entsprechendes Controlling-System hat und ob sie dieses richtig anwendet. Es prüft insbesonde-

re:

a. ob die Organisation und die Führungsprozesse sowie die tatsächlichen Abläufe bei der politischen Führung der Gemeinde mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar sind und ob die Gemeinde die Mindestanforderungen für die demokratische

Steuerung erfüllt,

b. ob die Organisation und die Führungsprozesse sowie die tatsächlichen Abläufe in der administrativen Führung der Gemeinde so ausgestaltet sind, dass die Gemeinde die Mindestanforderungen für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe erfüllt, c. ob der Voranschlag und das Jahresprogramm, der Finanz- und Aufgabenplan sowie die Rechnung und der Jahresbericht mit dem übergeordneten Recht, insbesondere mit den Buchführungsvorschriften und den verlangten Finanzkennzahlen, vereinbar sind und ob die Gemeinde die Mindestanforderungen für eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts erfüllt.

2 Dem Aufsichtsorgan steht keine Prüfung der Zweckmässigkeit zu.


§ 103

Massnahmen

1 Eine aufsichtsrechtliche Massnahme kann verfügt werden, wenn eine Gemeinde die Mindestanforderungen nicht erfüllt. 2 Aufsichtsrechtliche Massnahmen sind a. Weisungen an ein Gemeindeorgan, ausgenommen an die Stimmberechtigten, b. die ersatzweise Anordnung eines Beschlusses oder einer Handlung eines Gemeindeorgans,

c. die Amtsenthebung, d. der Entzug der Selbstverwaltung und die Einsetzung einer kantonalen Verwaltung, deren Aufgaben vom Regierungsrat umschrieben werden.


§ 104

Aufsichtsorgane, Zuständigkeiten 1 Kantonale Aufsichtsorgane sind der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin und der Regierungsrat. 2 Der Regierungsrat kann alle aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 103 Absatz 2 verfügen. Der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin ist für den Erlass von Weisungen zuständig.


§ 105

Fachaufsicht Die in den Spezialgesetzen vorgesehene Fachaufsicht bleibt vorbehalten.

Nr. 150

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2. Verfahren § 106

Verfahren vor dem Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin 1 Der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin prüft die von der Gemeinde eingereichten Planungs- und Kontrollunterlagen jährlich, die organisationsrechtlichen Unterlagen jeweils, wenn diese eine Änderung erfahren. Sind die Unterlagen unvollständig oder zu wenig aussagekräftig, klärt der Regierungsstatthalter oder die Regie-

rungsstatthalterin den aufsichtsrechtlich erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ab. 2 Stellt der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin keine aufsichtsrechtlich erheblichen Mängel fest, hält er oder sie dies im Kontrollbericht fest und stellt die-

sen dem Gemeinderat zuhanden der Stimmberechtigten sowie dem zuständigen Departement zu. Der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin kann im

Kontrollbericht Bemerkungen anbringen. 3 Stellt der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin aufsichtsrechtlich erhebliche Mängel fest, hält er oder sie diese nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im

Kontrollbericht fest. Der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin kann Weisungen erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 2. 4 Hält der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin andere aufsichtsrechtliche Massnahmen für erforderlich, stellt er oder sie den Kontrollbericht nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs dem Gemeinderat zuhanden der Stimmberechtigten sowie dem Regierungsrat zu.


§ 107

Verfahren vor dem Regierungsrat 1 Der Regierungsrat kann das Verfahren einstellen, an den Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin zur Erledigung zurückweisen, weitere Sachverhaltsabklärungen anordnen oder eine aufsichtsrechtliche Massnahme verfügen. 2 Der Regierungsrat kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit der Klärung des Sachverhalts beauftragen und falls notwendig eine Administrativuntersuchung anordnen. 3 Die Gemeinde trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat. Dieser kann auf die Überbindung der Kosten ganz oder teilweise verzichten.


§ 108

Amtsenthebung 1 Hat eine von den Stimmberechtigten auf Amtsdauer gewählte Person schwere oder wiederholte strafbare Handlungen oder Amtspflichtverletzungen begangen, sodass ihr Verbleiben im Amt mit den öffentlichen Interessen unvereinbar ist, kann sie der Regierungsrat vorläufig im Amt einstellen oder ihres Amtes entheben.

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Nr. 150

2 Bei der Amtsenthebung einer Person, die im Mehrheitswahlverfahren gewählt wurde, setzt der Gemeinderat eine ausserordentliche Neuwahl für den Rest der Amtsdauer an.

Für Personen, die im Verhältniswahlverfahren gewählt wurden, bestimmt er die Ersatzperson nach den Regeln für die Nationalratswahlen.


§ 109

Gemeindebeschwerde 1 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Gemeindeorgane und der Gemeindeverbände beim Regierungsrat und die Beschlüsse der Zweckver-

bände beim Verwaltungsgericht mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. 2 Zur Einreichung der Gemeindebeschwerde gegen einen Beschluss ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 3 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der angefochtenen Volksabstimmung oder seit Zustellung oder öffentlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 4 Die Gemeindebeschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn dies die Beschwerdeinstanz oder das instruierende Departement anordnet. 5 Mit der Gemeindebeschwerde können gerügt werden: a. die unrichtige oder unvollständige Feststellung eines Sachverhalts, b. die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens.

6 Im Übrigen ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 sinngemäss anwendbar. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig.


VIII. Schlussbestimmungen § 110

Erlass einer Gemeindeordnung 1 Jede Einwohnergemeinde und die christkatholische Kirchgemeinde erlassen spätestens auf den 1. Januar 2008 eine Gemeindeordnung im Sinn dieses Gesetzes. 2 Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen und Regelungen. Der

Gemeinderat ist vor entsprechenden Anordnungen anzuhören. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Anordnungen des Regierungsrates ist unzulässig. 3 Solange die Gemeindeordnung nicht in Kraft ist, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 196225

25 G XVI 273 (SRL Nr. 150). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

. Die Bestimmungen über die Veränderungen im Gemeindebestand und im Gemeindegebiet sowie über den Finanzhaushalt treten sofort in Kraft. § 22 Absatz 3 sowie die Änderungen des Gesetzes über die Volksschulbildung

Nr. 150

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gemäss § 116 Unterabsatz h treten im Hinblick auf die am 1. August 2008 beginnende Amtsperiode in Kraft.


§ 111

Landeskirchen 1 Die Landeskirchen haben ihre gesetzlichen Grundlagen spätestens auf den 31. Dezember 2007 an dieses Gesetz anzupassen. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen

die Frist erstrecken. 2 Solange und soweit die Kirchgemeinden und die kirchlichen Stiftungen der Landeskirchen ihre gesetzlichen Grundlagen noch nicht angepasst und in Kraft gesetzt haben, gel-

ten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962.


§ 112
26


§ 113

Statuten der Gemeinde- und der Zweckverbände 1 Die Gemeinde- und die Zweckverbände haben ihre Statuten spätestens auf den 1. Januar 2008 anzupassen. 2 Solange und soweit die Statuten noch nicht angepasst und in Kraft getreten sind, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962. Die Bestimmungen über den Finanzhaushalt treten sofort in Kraft.


§ 114

Einführung der Anlagebuchhaltung und des Kostenausweises Für die Einführung der Anlagebuchhaltung gemäss § 88 und des Kostenausweises gemäss § 77 gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 1. Januar 2009.


§ 115

Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über die Amtsdauer von Behörden und weiteren Organen bei der Vereinigung oder Teilung von Einwohnergemeinden vom 16. Juni 200327


§ 116

Änderung von Erlassen wird aufgehoben.

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 128 a. Bürgerrechtsgesetz vom 21. November 1994 geändert:

29

26 Aufgehoben durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

,

27 G 2003 265 (SRL Nr. 156) 28 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 4. Mai 2004 zusammen mit dem Gemeindegesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 116 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang (Anhang 1) wiedergegeben, der am 4. September 2004 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2004 416). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

29 SRL Nr. 2

36

Nr. 150

b. Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 198830 c. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 ,

31

d. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 ,

32

e. Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden) vom 21. Dezember 1964

,

33

f. Beurkundungsgesetz vom 18. September 1973 ,

34

g. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 ,

35

h. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 ,

36

i. Gesetz über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 1946 ,

37

j. Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003 ,

38

k. Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom 21. Mai 1996

,

39

l. Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989 ,

40


§ 117

Inkrafttreten .

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.41 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

42

Luzern, 4. Mai 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Lustenberger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 30 SRL Nr. 10

31 SRL Nr. 40

32 G XVI 273 (SRL Nr. 150) 33 SRL Nr. 187

34 SRL Nr. 255

35 SRL Nr. 260

36 SRL Nr. 400a

37 SRL Nr. 546

38 SRL Nr. 770

39 SRL Nr. 775

40 SRL Nr. 892

41 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 24. August 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft (K 2004 2202).

42 Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2004 unbenützt ab (K 2004 1859).

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