23.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2018 - 22.01.2023
01.01.2009 - 31.12.2017
05.12.2008 - 31.12.2008
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01.01.2008 - 04.12.2008
01.07.2005 - 31.12.2007
01.01.2004 - 30.06.2005
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Militärstrafrechtspflege (MStV) vom 24. Oktober 1979 (Stand am 5. Dezember 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 195 Absatz 5, 199 und 214 des Militärstrafgesetzes
vom 13. Juni 19271 (MStG), die Artikel 6, 10, 26 Absatz 2, 27 Absatz 2, 83, 84 Absatz 5, 93 und 218 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19792 (MStP), die Artikel 13 Absatz 5, 42 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG) und Artikel 128 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19254,5 verordnet: Erster Titel: Gerichtsordnung Erstes Kapitel: Militärjustiz

Art. 1

6 Versetzung 1 Gesuche um Versetzung zur Militärjustiz sind auf dem Dienstweg an den Oberauditor zu richten.

2

Die Versetzung erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember 20047 über das militärische Kontrollwesen und der Verordnung vom 19. November 20038 über die Militärdienstpflicht.9 AS 1979 1880

1

SR 321.0

2

SR 322.1

3

SR 510.10

4 [BS

6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

7 SR

511.22

8 SR

512.21

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5631).

322.2

Militärstrafrechtspflege 2

322.2


Art. 2


10

Dienstleistungspflicht der Angehörigen der Militärjustiz 1

Angehörige der Militärjustiz stehen in ständiger Dienstbereitschaft, sofern sie nicht beurlaubt oder dispensiert sind. Sie leisten während der ganzen Dauer der Militärdienstpflicht im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht Dienst nach Bedarf. Sie sind militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. Eine freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht ist möglich.

2

Soldaten, Unteroffiziere und Subalternoffiziere der Militärjustiz leisten Dienst im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht gemäss Artikel 9 der Verordnung vom 19. November 200311 über die Militärdienstpflicht.

3

Hauptleute und Fachoffiziere der Militärjustiz leisten in der Militärjustiz höchstens 300 Diensttage.

4

Stabsoffiziere der Militärjustiz leisten vier bis acht Jahre Dienst in der jeweiligen Funktion.


Art. 3

12 Richter 1 Der Dienst als Richter ist besoldeter Militärdienst, der dem freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 MG gleichgestellt ist. Die betreffenden Angehörigen der Armee haben den ihnen gemäss Gesetz auferlegten Ausbildungsdienst in vollem Umfang zu leisten.

2

Die als Richter geleisteten Diensttage werden nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann in ausserordentlichen Fällen Diensttage anrechnen lassen.


Art. 4


13

Administrativuntersuchungen, Unterricht 1

Das VBS kann Justizoffizieren die Führung von Administrativuntersuchungen in der Armee oder in der Militärverwaltung übertragen.

2

Der Oberauditor kann Angehörige der Militärjustiz zur Erteilung von Unterricht über Militärstrafrecht in Schulen und Kursen aufbieten.


Art. 5

Aufgebote

Jede Aufforderung einer zuständigen Dienst- oder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

11 SR

512.21

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

MStV

3

322.2


Art. 6

Uniform

1

Die Angehörigen der Militärjustiz leisten den Dienst in Uniform.

2

Der Oberauditor kann ausnahmsweise den Dienst in Zivilkleidung anordnen.


Art. 7

Administrative Unterstellung, Disziplinarstrafgewalt 1

Die Angehörigen der Militärjustiz unterstehen administrativ dem Oberauditor.

Vorbehalten bleibt die Befugnis der Präsidenten der Militärgerichte, den ihrem Gericht zugeteilten Auditoren, Untersuchungsrichtern und Gerichtsschreibern für den Geschäftsablauf und die Organisation des Gerichts Weisungen zu erteilen.

1bis

Sind an einem Gericht mehrere Präsidenten eingesetzt, so regelt der Präsident I die Weisungsbefugnisse bei Bedarf im allgemeinen Dienstbefehl.14 2 Die Angehörigen der Militärjustiz unterstehen der Disziplinarstrafgewalt des Oberauditors.


Art. 8

Urlaub, Dispensation

1

Angehörige der Militärjustiz haben Urlaub einzuholen, falls sie länger als vierzehn Tage weder an der Geschäfts- noch an der Privatadresse erreichbar sind.15 2 Über Gesuche um Urlaub bis zu einem Monat von Auditoren, Untersuchungsrichtern und Gerichtsschreibern entscheidet der zuständige Gerichtspräsident, über alle andern der Oberauditor.


Art. 9

Private Verteidigung

Angehörige der Militärjustiz dürfen vor dem Gerichte, bei dem sie eingeteilt sind, nicht als Verteidiger auftreten. Die private Verteidigung vor andern Militärgerichten bedarf der Zustimmung des Oberauditors.

Zweites Kapitel: Gerichte 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 10

16 Allgemeiner Dienstbefehl

1

Die Präsidenten der Militärgerichte erlassen zu Beginn des Jahres einen allgemeinen Dienstbefehl, der vom Oberauditor zu genehmigen ist. Der Befehl enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit des Gerichts sowie:

14

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

Militärstrafrechtspflege 4

322.2

a. Namen, Grad und Privat- und Geschäftsadressen mit Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse der zugeteilten Angehörigen der Militärjustiz;

b. das Verzeichnis der Richter und Ersatzrichter; c. das Verzeichnis der amtlichen Verteidiger; d. die Bezeichnung der vorgesehenen Sitzungstage und den ordentlichen Sitzungsplan für das laufende Jahr;

e. Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Gerichtskanzlei.

2

Der allgemeine Dienstbefehl wird zugestellt: a. den Justizangehörigen des Gerichts, den Richtern, Ersatzrichtern und amtlichen Verteidigern;

b. der

Gerichtskanzlei;

c. dem

Oberauditorat;

d. dem Stab Lehrverband Militärische Sicherheit; e. der Logistikbasis der Armee (Sektion Truppenrechnungswesen).

2. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 11

Grundsatz

1

Das Rechnungswesen der Militärgerichte wird nach dem Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee17 geführt. Die Logistikbasis der Armee (Sektion Truppenrechnungswesen) erlässt zusammen mit dem Oberauditorat Richtlinien. Sie berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Militärjustiz.18 2 Die administrative Zuweisung der Militärgerichte regelt das VBS, im aktiven Dienst das Armeekommando.


Art. 12

Rechnungsführer, Unterschriften 1

Die Gerichtskanzlei führt die Rechnung. Im Aktiv- und Assistenzdienst wird jedem Militärgericht ein Rechnungsführer zugeteilt.19 2 Der Gerichtspräsident unterschreibt die Generalrechnung, Kontrollen und Belege.20 17 In der AS nicht veröffentlicht.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

MStV

5

322.2

3. Abschnitt: Militärgerichte21

Art. 13

22 Zahl Es bestehen acht Militärgerichte.


Art. 14

Zuständigkeit

1

Die Gerichtsstände der Zugehörigkeit (Art. 26 MStP), die Gerichtsstände für Schulen, Lehrgänge und Kurse (Art. 27 MStP) und die Gerichtsstände des Ortes der Begehung (Art. 28 MStP) werden in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.23 2

Die Festlegung eines besonderen Gerichtsstandes nach Artikel 31 des Militärstrafprozesses bleibt vorbehalten.24


Art. 15


25

Besondere Untersuchungsrichter und Auditoren 1

Für ausserordentliche Fälle kann der Oberauditor den Militärgerichten besondere Untersuchungsrichter und Auditoren zuweisen.

2

Zur Untersuchung von Unfällen und Vorfällen beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft oder am Boden sowie beim Fallschirmspringen bezeichnet der Oberauditor besondere Untersuchungsrichter und Auditoren.

3

Im Stab des Oberauditors eingeteilte Untersuchungsrichter können für alle Militärgerichte als ausserordentliche Untersuchungsrichter tätig sein.


Art. 16


26

Verfahren gegen Stabsoffiziere 1

Mit der Durchführung der Voruntersuchung gegen Stabsoffiziere beauftragt der Oberauditor einen Stabsoffizier der Militärjustiz.

2

Der Oberauditor kann von sich aus, auf Begehren des Betroffenen oder des Untersuchungsrichters auch die vorläufige Beweisaufnahme einem Stabsoffizier der Militärjustiz übertragen.

21 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

24

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995 32).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

26

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

Militärstrafrechtspflege 6

322.2

a27 Einvernahmen nach

Opferhilfegesetz

Zur Durchführung von Einvernahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199128 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) kann der Oberauditor besondere Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter sowie besondere Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bezeichnen.

4. Abschnitt: Militärappellationsgerichte

Art. 17


29

Anzahl, Aufteilung in Abteilungen 1

Es bestehen drei Militärappellationsgerichte mit je einem Ausschuss (Art. 12 Abs. 4 MStP).

2

Der Chef VBS kann sie in selbstständige Abteilungen aufteilen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.


Art. 18

30 Zuständigkeit 1 Das Militärappellationsgericht 1 beurteilt Appellationen gegen Urteile französischsprachiger Militärgerichte erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Disziplinargerichtsbeschwerden französischsprachiger Angehöriger der Armee.

2

Das Militärappellationsgericht 2 beurteilt Appellationen gegen Urteile deutschsprachiger Militärgerichte erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Disziplinargerichtsbeschwerden deutschsprachiger Angehöriger der Armee.

3

Das Militärappellationsgericht 3 beurteilt Appellationen gegen Urteile des italienischsprachigen Militärgerichts erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Diszipinargerichtsbeschwerden italienischsprachiger Angehöriger der Armee.


Art. 19

Vertretung der Anklage 1

Die Anklage vor dem Militärappellationsgericht vertritt der Auditor, der im Verfahren vor Militärgericht tätig war.

2

Ist dieser verhindert, bezeichnet der Oberauditor den Vertreter der Anklage.

27

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

28

SR 312.5

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

MStV

7

322.2

Drittes Kapitel: Oberauditor

Art. 20

Überwachung des Verfahrens 1

Der Oberauditor überwacht die ordnungsgemässe Abwicklung der Militärstrafverfahren in organisatorischer Hinsicht und kann darüber Anordnungen treffen.31 2

Er berät die Untersuchungsrichter und Auditoren in fachlichen Belangen.32

Art. 21

Meldewesen

Dem Oberauditor sind mitzuteilen a. vom Präsidenten des Militärgerichts: 1. der Sitzungstag mit Traktanden, 2. der Urteilsspruch (Dispositiv), 3.33 am Ende jedes Monats eine Zusammenstellung über die beim Gericht hängigen Geschäfte,

4.34 jährlich auf einen vom Oberauditor festzulegenden Zeitpunkt der Bericht über die Tätigkeit des Gerichtes; b. vom Präsidenten des Militärgerichts und des Militärappellationsgerichts: die Anmeldung und der Rückzug von Appellationen und Kassationsbeschwerden; c. vom

Auditor:

1. die Anklageerhebung in wichtigen Fällen (z. B. Spionage, Tötungsdelikte) sowie in Verfahren gegen Offiziere und höhere Unteroffiziere, unter gleichzeitiger Zustellung einer Kopie der Anklageschrift,

2. …35;

d.36 vom Untersuchungsrichter: die Eröffnung und der Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahmen und Voruntersuchungen, die von der Truppe angeordnet wurden.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

35

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298) 36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

Militärstrafrechtspflege 8

322.2


Art. 22

Prüfung von Begnadigungsgesuchen Der Oberauditor prüft Begnadigungsgesuche in Militärstrafsachen, erstattet der Begnadigungsinstanz Bericht und stellt ihr Antrag. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Recht auf Begnadigung der Bundesversammlung zusteht.

Viertes Kapitel: Rechtshilfe, Auslieferung

Art. 23

Rechtshilfe unter Militärgerichten 1

Rechtshilfe unter Militärgerichten soll sich auf einzelne Untersuchungshandlungen beschränken und nur beansprucht werden, wenn damit sprachliche Schwierigkeiten, erheblicher Zeitverlust oder unverhältnismässige Kosten vermieden werden können.

2

Rechtshilfegesuche sind an den Präsidenten des ersuchten Gerichts zu richten; dieser beauftragt einen Untersuchungsrichter mit der Erledigung.


Art. 24

37 Zwischenstaatliche Rechtshilfe

1

Rechtshilfegesuche an das Ausland dürfen nur für Tatbestände des gemeinen Strafrechts gestellt werden. Sie sind dem Oberauditorat38 zur Weiterleitung zuzustellen.

Amtshandlungen im Ausland bedürfen der Zustimmung des Oberauditorats.

2

Der direkte Verkehr mit Beschuldigten oder mit schweizerischen Vertretungen im Ausland ist verboten. Soll ein im Ausland lebender Schweizer über eine Beschuldigung orientiert werden, so ist die entsprechende Mitteilung dem Oberauditorat zuzustellen, der für die Weiterleitung besorgt ist.


Art. 25

Auslieferung

1

Vom Ausland darf eine Auslieferung nur für Tatbestände des gemeinen Strafrechts und nach dem Auslieferungsrecht verlangt werden. Anträge auf Einleitung von Auslieferungsverfahren sind dem Oberauditorat einzureichen.

2

Militärgerichtliche Strafverfahren gegen Personen, die an die Schweiz ausgeliefert wurden, dürfen nur weitergeführt oder wieder aufgenommen werden, soweit die aus dem Auslieferungsrecht fliessenden Beschränkungen der Strafverfolgung nicht entgegenstehen oder beseitigt wurden.

37

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259).

38 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

MStV

9

322.2

Zweiter Titel: Strafverfahren Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gerichtsstand

Art. 26

Streitiger Gerichtsstand zwischen Militärgerichten 1

Ist der Gerichtsstand zwischen Militärgerichten streitig, so leitet der Präsident des Gerichts, bei dem die Sache zuerst hängig war, durch eine schriftliche und begründete Eingabe beim Militärkassationsgericht das Kompetenzkonfliktverfahren ein.

Der Präsident des Militärkassationsgerichts holt die schriftliche Stellungnahme des Präsidenten des andern Militärgerichts ein, worauf das Militärkassationsgericht entscheidet.

2

Geht der Streit über den Gerichtsstand zwischen Militärgerichten auf eine Verfügung des Oberauditors nach Artikel 31 MStP zurück, so hat nach den betroffenen Gerichten auch der Oberauditor schriftlich Stellung zu nehmen.

2. Abschnitt: Untersuchungsmassnahmen

Art. 27

Sperre von Ausweisen

1

Bei Fluchtgefahr können dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten Reisepass und Identitätskarte abgenommen und deren Neuausgabe gesperrt werden.

2

Anträge für die Sperrung von Ausweisschriften gegenüber Schweizern im Ausland sind an das Oberauditorat zu richten.


Art. 28

Fahndung

1

Für die Fahndung können die zivilen Polizeiorgane eingesetzt werden; der Verkehr erfolgt direkt.

2

Die Anordnung einer öffentlichen Fahndung durch Presse, Radio oder Fernsehen bedarf der Zustimmung des Oberauditors.


Art. 29

Ausschreibung

1

Ausschreibungen im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) können die Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte sowie die Untersuchungsrichter anordnen.39 2 Die zuständige Gerichtskanzlei führt den Verkehr mit dem RIPOL.40 39 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008

(AS 2008 4943).

40 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008

(AS 2008 4943).

Militärstrafrechtspflege 10

322.2

3

Sie besorgt alle Ausschreibungen und Widerrufe im Auftrag der zuständigen Justizoffiziere; sie orientiert die Auftraggeber schriftlich über den Vollzug und führt über alle Ausschreibungen und Widerrufe eine Kontrolle.41


Art. 30

Widerruf der Ausschreibung 1

Die Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ist zu widerrufen, wenn die Gründe der Ausschreibung dahingefallen sind (Verhaftung, Einstellung des Verfahrens, Freispruch usw.).42 2 Der Widerruf einer Ausschreibung wird angeordnet: a. vom Untersuchungsrichter während der Voruntersuchung; b. vom Auditor bei Einstellung des Verfahrens nach Artikel 116 MStP und bei Erledigung der Strafsache durch Strafmandat; c. vom Gerichtspräsidenten, bei dem die Sache hängig ist, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens.

3. Abschnitt: Freiheitsentzug

Art. 31


43

Haftkontrolle

1

Der Justizoffizier, der gegenüber einer beschuldigten oder verdächtigen Person einen Freiheitsentzug angeordnet hat, meldet dessen Beginn, Verlängerung und Ende unverzüglich der Gerichtskanzlei.

2

Wird die gesetzlich zulässige oder bewilligte Dauer des Freiheitsentzugs (Art. 55a und Art. 59 Abs. 2 MStP) überschritten, so meldet die Gerichtskanzlei dies unverzüglich dem Oberauditor.


Art. 32


44

Erste Einvernahme bei Haft Der Justizoffizier, der die Ausschreibung zur Verhaftung angeordnet hat, sorgt dafür, dass er bei Verhaftung der ausgeschriebenen Person sofort erreichbar ist. Ist er nicht erreichbar, so nimmt der Untersuchungsrichter gemäss Pikettliste die erste Einvernahme vor.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

42 Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008

(AS 2008 4943).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

MStV

11

322.2


Art. 33

Untersuchungs- und Sicherheitshaft 1

Der Verhaftete untersteht den Gefängnisvorschriften.

2

Die Gerichtskasse vergütet den Kantonen die gleiche Entschädigung wie für Strafgefangene.

4. Abschnitt: Durchsuchung

Art. 34

Einspruch

1

Erhebt der Inhaber von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern gegen deren Durchsuchung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt (Art. 67 Abs. 3 MStP). Der Untersuchungsrichter erstattet dem Präsidenten des Militärgerichts Bericht und stellt Antrag. Der Präsident holt die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ein. Er eröffnet seinen Entscheid dem Untersuchungsrichter und dem Betroffenen mit kurzer schriftlicher Begründung.45 2

Hat über die Zulässigkeit der Durchsuchung das Gericht zu entscheiden, so ist der Betroffene mündlich zu Protokoll anzuhören oder ihm Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme einzuräumen.

5. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 35

Besondere Untersuchungsmassnahmen Über besondere Massnahmen während der Untersuchung, insbesondere über das Aussetzen einer Belohnung für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, entscheidet der Oberauditor auf Antrag des Untersuchungsrichters.

a46 Pikettdienst 1 Das Oberauditorat ordnet unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Truppe den Pikettdienst. Der Oberauditor kann Anordnungen treffen.

2

Die Pikettliste ist namentlich folgenden Stellen zuzustellen: a. den nach Artikel 101 MStP zuständigen Kommandanten; b. den militärischen und zivilen Polizeikommandos; c. dem zentralen Kommando Grenzwachtkorps; d. dem Führungsstab der Armee; e. dem Generalsekretariat

VBS;

45

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

46

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

Militärstrafrechtspflege 12

322.2

f.

den Kommandos der Teilstreitkräfte; g. dem Stab des Chefs der Armee.

b47 Akten

1

Die Akten der Militärgerichte werden vom Oberauditorat in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Erledigung der Sache dem Bundesarchiv abgeliefert.

2

Das Bundesarchiv entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberauditorat, welche Akten aus historischen oder juristischen Gründen dauernd aufzubewahren sind.

3

Militärstrafakten können frühestens vernichtet werden, wenn der Beurteilte seit mindestens fünf Jahren verstorben ist, sowie: a. wenn er freigesprochen oder bloss disziplinarisch bestraft wurde: sobald er aus der Wehrpflicht entlassen ist.

b. wenn er ausschliesslich wegen Delikten nach den Artikeln 61-85 MStG zu einer Busse, zu Haft oder zu Gefängnis verurteilt wurde: sobald er das 60. Altersjahr überschritten hat; c. in allen anderen Fällen: sobald er das 90. Altersjahr überschritten hat.


Art. 36

Orientierung der Öffentlichkeit 1

Der Untersuchungsrichter orientiert nach Absprache mit dem Informationsdienst des Oberauditorats die Öffentlichkeit über ein laufendes Strafverfahren, wenn dies angesichts der objektiven Schwere des Falles oder eines Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit angezeigt ist.48 1bis Der Oberauditor ist so rasch wie möglich zu informieren.49 2

Die Orientierung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen.


Art. 37

Verfahren bei Ordnungsstrafen 1

Ordnungsbussen und Haftverfügungen nach Artikel 49 Absätze 2 und 3, Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 1 MStP sind dem Betroffenen schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu eröffnen.

2

Der Bestrafte ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach den Artikeln 166ff.

oder des Rekurses nach den Artikeln 195ff. des Militärstrafprozesses aufmerksam zu machen.

47

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

49

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

MStV

13

322.2

Zweites Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Einleitung des Verfahrens

Art. 38

Untersuchungsbefehl, Zuständigkeit während des Dienstes 1

Der zuständige Kommandant hat den Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung persönlich zu erteilen. Ist er verhindert, so ist der Untersuchungsbefehl durch seinen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Unterschriftsberechtigung kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

2

Untersuchungsbefehle gegen Schul-, Lehrgangs- und Kurskommandanten erteilt der vorgesetzte höhere Stabsoffizier.50

Art. 39


51

Untersuchungsbefehl, Zuständigkeit ausserhalb des Dienstes 1

Bei strafbaren Handlungen ausserhalb des Dienstes ordnet der Oberauditor die vorläufige Beweisaufnahme oder Voruntersuchung an.

2

Ordnet der Oberauditor entgegen einem ihm gestellten Antrag eine vorläufige Beweisaufnahme oder eine Voruntersuchung nicht an, so entscheidet auf Begehren des Antragstellers der Chef des VBS.


Art. 40

Rücknahme von Untersuchungsbefehlen 1

Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung kann so lange zurückgenommen werden, als der Untersuchungsrichter das Verfahren noch nicht eröffnet hat.

2

Dasselbe gilt für die Umwandlung des Befehls zur Voruntersuchung in einen Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme.


Art. 41

Eröffnungsverfügung

1

Unmittelbar nach Eingang des Untersuchungsbefehls prüft der Untersuchungsrichter von Amtes wegen die Befugnis zur Anordnung der Untersuchung sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit seines Gerichts. Er hält das Ergebnis in der Eröffnungsverfügung fest.

2

Die Eröffnungsverfügung enthält ferner: a. bei vorläufiger Beweisaufnahme eine kurze Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes;

b. bei Voruntersuchung die Bezeichnung des Beschuldigten und des Sachverhalts.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

51

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

Militärstrafrechtspflege 14

322.2


Art. 42

Mitteilungspflicht

Die Stelle, die eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet hat, orientiert die unmittelbar interessierten Personen über den Ausgang der Sache, wenn dem Verfahren keine weitere Folge gegeben wird.

a52 Rechte des

Opfers

Dem Opfer im Sinne von Artikel 2 OHG53 ist vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen.

Verlangt das Opfer die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird sein Antrag abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid (Art. 101 Abs. 2 MStP).


Art. 43


54

Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme 1

Die Verteidigung in der vorläufigen Beweisaufnahme ist zulässig.

2

In schwerwiegenden Fällen oder in Fällen, in denen die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonders verwickelt sind, gibt der Oberauditor dem Verdächtigen auf sein Begehren oder auf Antrag des Untersuchungsrichters einen amtlichen Verteidiger bei.

3

Der Untersuchungsrichter gestattet die Anwesenheit des Verteidigers bei einzelnen Untersuchungshandlungen sowie die Akteneinsicht, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird.


Art. 44

Verteidigung in der Voruntersuchung 1

Der Untersuchungsrichter übergibt dem Beschuldigten spätestens bei der Schlusseinvernahme die Liste der amtlichen Verteidiger des Gerichts und weist ihn darauf hin, dass ihm unter Vorbehalt wichtiger Gründe (Art. 127 Abs. 3 MStP) ein Wahlrecht zusteht. Die Übergabe der Liste ist im Protokoll festzuhalten.55 2

Wird der Beschuldigte voraussichtlich für länger als fünf Tage in Untersuchungshaft versetzt, so ist ihm in der Regel ein amtlicher Verteidiger beizugeben, falls er nicht bereits einen privaten Verteidiger beigezogen hat.


Art. 45

Ausdehnung der Voruntersuchung 1

Der Untersuchungsrichter dehnt die Voruntersuchung auf alle seit Erlass des Befehls zur Voruntersuchung neu bekanntgewordenen oder begangenen strafbaren Handlungen des Beschuldigten aus, wenn dieser dafür der Militärgerichtsbarkeit untersteht. Er dehnt die Voruntersuchung ferner auf Personen aus, die an der Straftat 52

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259).

53

SR 312.5

54

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

55

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

MStV

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des Beschuldigten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt waren und der Militärgerichtsbarkeit unterstehen.56 2 Die Ausdehnungsverfügung (Art. 111 MStP) hat die betroffene Person und den Sachverhalt genau zu bezeichnen.


Art. 46

Weitere strafbare Handlungen 1

Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls.

2

Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte auch noch strafbare Handlungen begangen, für die zivile Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Artikel 220 und 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid. Überträgt er den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus.

3

Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Widerhandlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige.

4

Wird bei einer vorläufigen Beweisaufnahme oder einer Voruntersuchung festgestellt, dass kein der militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt gegeben ist, aber eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung vorliegt, die der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Behörde Anzeige.57


Art. 47

Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens 1

Beabsichtigt der Auditor, das Verfahren nach Artikel 116 MStP einzustellen, so setzt er dem Beschuldigten eine Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen, wenn die Frage der Entschädigung nicht schon in der Voruntersuchung abgeklärt worden ist.

2

Der Entscheid über die Entschädigung ist in der Einstellungsverfügung kurz zu begründen.

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

57

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

Militärstrafrechtspflege 16

322.2


Art. 48


58



Art. 49

Kosten

Sind dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt worden, so gilt Artikel 214 MStP sinngemäss. Das Oberauditorat veranlasst den Kostenbezug.

2. Abschnitt: Hauptverhandlung

Art. 50


59

Zustellung der Anklageschrift 1

Jedem Richter wird gleichzeitig mit dem Aufgebot zur Hauptverhandlung eine Kopie der Anklageschrift zugestellt.

2

Ausschluss- oder Ausstandsgründe meldet der Richter ohne Verzug dem Präsidenten.


Art. 51

Abgekürztes Beweisverfahren Wird ein abgekürztes Beweisverfahren (Art. 137 MStP) durchgeführt, so ist der Angeklagte dennoch mit Sorgfalt zur Person zu befragen.


Art. 52

Teilnahme an der Hauptverhandlung 1

Sachverständige können den Verhandlungen beiwohnen.

2

Zeugen dürfen den Verhandlungen nach Abschluss ihrer Einvernahme beiwohnen.


Art. 53

Zeitmass der Freiheitsstrafe und der Arbeitsleistung60 1

Das Mass einer Freiheitsstrafe ist anzugeben: a. in Tagen bei allen Strafen unter einem Monat oder mit einem angebrochenen Monat;

b. in Monaten bei allen Strafen von einem Monat oder mehreren ganzen Monaten, aber unter einem Jahr oder mit einem angebrochenen Jahr;

c. in Jahren bei allen Strafen von einem Jahr oder mehreren ganzen Jahren.

2

Die Dauer der Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ist in Tagen anzugeben.61 58 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

59

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

60

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

61

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

MStV

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Art. 54

Berechnung der Dauer von Freiheitsstrafen Die Dauer einer Freiheitsstrafe ist zu berechnen: a. bei Tagen mit 24 aufeinander folgenden Stunden je Tag; b. bei Monaten und Jahren nach dem Kalender.


Art. 55

Anrechnung von Sicherheits- oder Untersuchungshaft Wird an die Strafe Sicherheits- oder Untersuchungshaft angerechnet, so ist diese im Urteil in Tagen anzugeben.


Art. 56

Einziehung, Ersatzforderungen 1

Werden Gegenstände eingezogen (Art. 41ff. MStG), so bestimmt das Urteil, ob sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten sind oder ob der Bund frei darüber verfügen kann.

2

Sind Geschenke oder Zuwendungen, die dem Bund verfallen würden, nicht mehr vorhanden, so wird im Urteil der Betrag festgesetzt, den der Empfänger schuldet.


Art. 57

Überweisung von Akten Sollen Akten nach Abschluss des Militärstrafverfahrens einer Dienst- oder Kommandostelle oder einer Administrativbehörde zugestellt werden (z. B. zwecks disziplinarischer Bestrafung, sanitarischer Abklärung), so ist die entsprechende Verfügung im Dispositiv unmittelbar nach dem Urteilsspruch aufzuführen.


Art. 58

62 Klassifizierte Informationen

1

Enthalten Akten als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen, so sind das ganze Aktenheft und das Urteil GEHEIM bzw. VERTRAULICH zu klassifizieren. Ausnahmsweise können die klassifizierten Dokumente aus dem Hauptdossier entfernt und in einem besonderen Dossier angelegt werden. Die Akten des Hauptdossiers dürfen keine Hinweise auf den Inhalt klassifizierter Akten des besonderen Dossiers enthalten.63 2 Über die Aufhebung der Klassifizierung entscheidet im Einverständnis mit dem Geheimnisherrn:

a. während der vorläufigen Beweisaufnahme und der Voruntersuchung: der Untersuchungsrichter; b. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens: der zuständige Präsident; c. nach Abschluss des Verfahrens: der Oberauditor.

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259).

Militärstrafrechtspflege 18

322.2


Art. 59

Rechtskraftvermerk und Vollzugsbefehl Der Präsident verurkundet in den Akten und in der Urteilsausfertigung den Eintritt der Rechtskraft des Urteils und den Vollzugsbefehl.


Art. 60


64

Zustellung des Urteilsdispositivs 1

Die Zustellung des Urteilsdispositivs ist, unabhängig von einem allfälligen Kassationsverfahren, Sache der zuständigen Gerichtskanzlei.

2

Das Urteilsdispositiv wird folgenden Stellen zugestellt: a. unmittelbar nach Eröffnung des Urteils, wenn die verurteilte Person sofort in Haft gesetzt wird: der zuständigen Behörde des Vollzugskantons; b. unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft: 1. dem Bundesamt für Justiz (Schweizerisches Strafregister), 2. dem Vollzugskanton zum Vollzug von Bussen und Kosten.

a65 Zustellung von Urteilsausfertigungen 1

Die Zustellung der Urteilsausfertigungen ist Sache der Gerichtskanzlei.

2

Urteilsausfertigungen werden folgenden Empfängern und Empfängerinnen zugestellt:

a. dem Verteidiger (zwei Exemplare, wovon eines für die beurteilte Person; allenfalls ein zusätzliches Exemplar für deren gesetzliche Vertretung); b. dem

Auditor;

c. der geschädigten Person, sofern ein Zivilanspruch gestellt wurde, und dem Opfer, das die Zustellung des Urteils verlangt hat; d. dem

Oberauditorat;

e. bei zu vollziehenden Freiheitsstrafen: dem Vollzugskanton; f. im Falle von Artikel 81 Absätze 3 und 4 MStG: der Vollzugsstelle für den Zivildienst;

g. dem Kommandanten, der den Befehl zur Voruntersuchung erteilt hat oder der Dienststelle, die den Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gestellt hat zur Kenntnisnahme und zur Weiterleitung an den Kommandanten der aktuellen Einteilungseinheit der verurteilten Person; h. dem Führungsstab der Armee (Personelles; Logistikbasis der Armee, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt bei Strassenverkehrsdelikten);

i.

bei Delikten im Bereich des Rechnungswesens: der Logistikbasis der Armee, Sektion Truppenrechnungswesen; 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

65

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

MStV

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k. bei Delikten im Bereich der Feldpost: dem Feldpostdienst; l.66 in Fällen, bei denen eine der Militärversicherung unterstellte Person verletzt oder getötet worden ist: der Militärversicherung; m. bei Unfällen oder Zwischenfällen im Flugdienst- oder Fallschirmsprungdienst: dem Chef Militärjustiz der Luftwaffe;

n. in Fällen von Spionage oder Störung der militärischen Sicherheit: der Bundesanwaltschaft.

3

Wurden Mängel bei Vorschriften oder Material festgestellt, so sind dem Chef der Armee und den Kommandanten der Teilstreitkräfte und der Höheren Kaderausbildung Urteile in anonymisierter Fassung zu übermitteln; gegebenenfalls kann statt der Urteilszustellung ein Bericht erstattet werden.

4

Für die Zustellung von Urteilen, die geheim zu haltende Tatsachen enthalten, sind Artikel 154 Absatz 2 MStP und Artikel 58 dieser Verordnung zu beachten.


Art. 61


67

Rückgabe von Gegenständen, Vermögenswerten und Gerichtsakten 1

Ist das Urteil rechtskräftig, so sind beschlagnahmte, verwahrte oder eingezogene Gegenstände sowie Vermögenswerte gemäss richterlicher Verfügung und nach allfälliger Absprache mit dem Oberauditorat an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

2

Beigezogene originale Gerichtsakten sind durch die Gerichtskanzlei an die herausgebende Behörde zurückzugeben.


Art. 62

Zustellung von Urteilen ins Ausland Ins Ausland zuzustellende Urteile sind dem Oberauditorat zu übermitteln, der für die Weiterleitung besorgt ist.

3. Abschnitt:68

Art. 63

4. Abschnitt: Zivilrechtliche Ansprüche

Art. 64

und 6569 66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

68

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996 (AS 1996 3259).

69

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298)

Militärstrafrechtspflege 20

322.2

Drittes Kapitel: Rechtsmittel

Art. 66

Mitteilung

Der Gerichtsschreiber des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, meldet das Einreichen oder den Rückzug eines Rechtsmittels (Appellation, Kassationsbeschwerde, Rekurs) ohne Verzug der Gegenpartei.


Art. 67

70 Revision; Abklärungen

Sind bei Revisionsgesuchen Abklärungen durch den Untersuchungsrichter notwendig, so wird dieser nach Rücksprache mit dem zuständigen Präsidenten durch den Oberauditor bestimmt.

Viertes Kapitel: Vollzug von Strafen und Massnahmen

Art. 68

Vollzug71

1

Als Vollzugskanton ist der Wohnsitzkanton zu bezeichnen, wenn der Verurteilte oder der unter disziplinarischer Bestrafung oder Auferlegung von Kosten Freigesprochene Wohnsitz in der Schweiz hat.

2

Hat der Beurteilte keinen Wohnsitz in der Schweiz oder hält er sich voraussichtlich für längere Zeit im Ausland auf, so ist der Heimatkanton als Vollzugskanton zu bezeichnen.

3

Zur Übertragung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer sichernden Massnahme an einen andern als den Wohnsitzkanton (Art. 212 MStP) ist der Oberauditor zuständig.

4

Vollzugsinstanz bei Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ist die Vollzugsstelle für den Zivildienst.72


Art. 69


73

Einzug von Kosten und Bussen Die dem Beurteilten auferlegten Kosten und Bussen ziehen die Kantone ein. Die Erträge aus auferlegten Kosten sind dem Bund abzuliefern. Die Bussen verfallen dem einziehenden Kanton.

70

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

71

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

72

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

73

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2394).

MStV

21

322.2


Art. 70

Antritt einer Strafe oder sichernden Massnahme 1

Die Strafe oder sichernde Massnahme ist unmittelbar nach der Urteilseröffnung anzutreten, wenn der Verurteilte sich vor der Verhandlung in Haft befand und das Gericht nicht anders beschlossen hat.

2

Befindet sich der Verurteilte nicht in Haft, so wird er zur Sicherung des Vollzugs durch besondere Verfügung des Gerichts in Haft gesetzt, wenn sich dies als notwendig erweist. Trifft das Gericht keine Verfügung, so bestimmt der Vollzugskanton den Beginn des Vollzugs.


Art. 71

Urteilsvollzug bei Auslieferung Ist der Verurteilte der Schweiz zum Vollzug eines Urteils ausgeliefert worden, so sind die Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Auslieferung geknüpft hat, zu beachten.


Art. 72

Ausschreibung zum Vollzug des Urteils 1

Die Ausschreibung zum Vollzug des Urteils ist Sache des Vollzugskantons.

2

…74


Art. 73

Widerruf von Ausschreibungen 1

Schreibt der Vollzugskanton einen in Abwesenheit Verurteilten zum Vollzug des Urteils aus, so widerruft die kontrollführende Stelle eine durch den militärischen Richter angeordnete Ausschreibung.

2

Stellt sich der in Abwesenheit Verurteilte oder wird er verhaftet, und verlangt er die Aufhebung des Urteils, so veranlasst der Untersuchungsrichter den Vollzugskanton zum Widerruf der Ausschreibung. Nimmt der Verurteilte das Urteil an, so widerruft der Vollzugskanton die Ausschreibung von sich aus.


Art. 74


75

Überwachung des Vollzugs Erfolgt die Ausschreibung zum Vollzug eines Abwesenheitsurteils nicht innert dreier Monate seit der Verurteilung, so meldet die Gerichtskanzlei dies dem Oberauditor.


Art. 75


76

74

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298) 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

76

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 1992 (AS 1992 2394).

Militärstrafrechtspflege 22

322.2

Dritter Titel: Militärstrafgesetz Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Eidgenössisches Grenzwachtkorps

Art. 76

77 Untersuchungsbefehl Den Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung gegen Angehörige des Grenzwachtkorps erteilt der Oberauditor.


Art. 77

Zuständigkeit

1

Angehörige des Grenzwachtkorps unterstehen für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen der Gerichtsbarkeit des örtlich zuständigen Militärgerichts (Gerichtsstand des Ortes der Begehung).

2

Es gelten die Artikel 221 und 222 MStG und Artikel 46 dieser Verordnung.


2. Abschnitt: …78 Art. 78-8579


3. Abschnitt: Strafvollzug an Dienstverweigerern aus Gewissensgründen Art. 86-9080

Zweites Kapitel: Verfahren bei Ehrverletzungen

Art. 91

Besonderes Antragsrecht 1

Das Recht der zur Anordnung der Voruntersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP), im Sinne der Artikel 145, 146 und 148 MStG einen Strafantrag zu stellen oder ihn zurückzuziehen, ist vom Antragsrecht des Verletzten unabhängig.

77

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3298).

78

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 1988 (AS 1988 1552). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Gesetzes.

79

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 1988 (AS 1988 1552). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Gesetzes.

80

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993 (AS 1993 3298)

MStV

23

322.2

2

Stellt die zuständige Stelle allein Strafantrag, so hat sie vor der Anordnung einer Voruntersuchung abzuklären, ob die Sache gütlich beigelegt oder disziplinarisch erledigt werden kann.

3

Die Antragsfrist (Art. 148a MStG) gilt auch für die antragsberechtigte Stelle.


Art. 92

Antrag des Verletzten 1

Der Verletzte hat den Strafantrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Stelle einzureichen, die zur Anordnung der Voruntersuchung zuständig ist. Diese kann zur Abklärung des Sachverhalts eine vorläufige Beweisaufnahme anordnen. Sie kann ferner zur gütlichen Beilegung der Sache eine Aussprache mit den Beteiligten durchführen.

2

Kann die Sache nicht gütlich beigelegt werden, so ist der Befehl zur Voruntersuchung zu erteilen. Es ist dabei anzugeben, ob die den Befehl erteilende Stelle ihrerseits Strafantrag stellt oder nicht.

3

Der Untersuchungsrichter informiert den Verletzten bei der ersten Einvernahme über die Formvorschriften des Strafantrages und gibt ihm Gelegenheit, ihn allenfalls zu ergänzen oder zu präzisieren.81

Art. 93

Rückzug des Strafantrags 1

Wird der Strafantrag zurückgezogen, bevor Anklage erhoben wurde, so stellt der Auditor das Verfahren ein (Art. 116 und 117 MStP). Bei einem späteren Rückzug erfolgt die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht.

2

Urkunden im Sinne der Artikel 145 Ziffer 6 und 146 Ziffer 3 MStG werden durch die Instanz ausgefertigt, die das Verfahren eingestellt hat.

Drittes Kapitel: Disziplinarstrafordnung

Art. 94


82

Delegationsverbot

1

Kommandanten und Militärbehörden dürfen weder ihre Disziplinarstrafgewalt noch ihre Disziplinarstrafbefugnisse auf untergeordnete Stellen übertragen. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Chefs VBS, seine Disziplinarstrafgewalt dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter, den Direktunterstellten des Chefs der Armee und dem Führungsstab der Armee (Personelles) zu übertragen.

2

Die übertragene Disziplinarstrafgewalt darf nicht weiter übertragen werden.

81

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3259).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

Militärstrafrechtspflege 24

322.2


Art. 95


83

Disziplinarstrafgewalt 1

Die Disziplinarstrafgewalt steht zu: a. den Truppenkommandanten für Disziplinarfehler, die während der Dienstzeit begangen werden;

b. den zuständigen kantonalen Militärbehörden in leichten Fällen der 1. Nichterfüllung der Inspektionspflicht, der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften sowie des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material im Bereich der Mannschafts- und Offiziersausrüstung,

2. Nichterfüllung der Schiesspflicht und der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst; c. dem Führungsstab der Armee (Personelles) in allen andern Fällen.

2

Steht die Disziplinarstrafgewalt den kantonalen Militärbehörden zu, so wird sie ausgeübt:

a. gegenüber Stellungspflichtigen: vom Kanton, der diese zur Rekrutierung aufzubieten hat;

b. gegenüber Inspektionspflichtigen: vom Kanton, in dessen Gebiet die Inspektion durchgeführt wird;

c. in allen anderen Fällen: vom Wohnsitzkanton beziehungsweise vom Kanton des letzten Wohnsitzes.


Art. 96

Strafbefugnisse und Zuständigkeiten Die Strafbefugnisse und Zuständigkeiten bestimmt Anhang 2.


Art. 97


84

Übertragung der Disziplinarstrafgewalt 1

Die Disziplinarstrafgewalt gegenüber ins Ausland abkommandierten Angehörigen der Armee, die nicht Dienst in ihren Truppenkörpern/Formationen und keinen friedensfördernden Dienst leisten, steht dem entsendenden Kommando beziehungsweise. der entsendenden Verwaltungseinheit zu. Reicht die Strafbefugnis nicht aus, so sind die Akten der nächsten vorgesetzten Stelle zuzustellen. Arreststrafen müssen auf jeden Fall in der Schweiz vollzogen werden.

2

Dem Chef der Armee und seinem Stellvertreter steht in folgenden Fällen die Disziplinarstrafgewalt gegenüber Zivilpersonen zu:

a. bei Verstössen gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 195085 über den Schutz militärischer Anlagen oder gegen sich darauf stützende Erlasse oder Massnahmen; b. bei der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106 MStG); 83

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).

85 SR

510.518

MStV

25

322.2

c. bei Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107 MStG).

3

Dem Generalsekretariat VBS ist ein Doppel der Disziplinarstrafverfügung zuzustellen.


Art. 98

Arrestbefehl

1

Der Arrestbefehl wird durch den Kommandanten der Einheit (Stab) des Bestraften oder durch die zuständige Militärbehörde ausgefertigt, sobald die Arreststrafe vollziehbar geworden ist.

2

Der Arrestbefehl gibt Strafort, Beginn und Ende der Strafe an sowie allenfalls besondere Anordnungen über die Bewachung und Betreuung des Arrestanten.


Art. 99

Arrestlokale

Auf Waffenplätzen müssen genügend Arrestlokale vorhanden sein. An anderen Standorten hat die Truppe rechtzeitig dafür zu sorgen, dass geeignete Arrestlokale zur Verfügung stehen.

a86

Art. 100

Disziplinargerichtsverfahren 1

Der Entscheid des Gerichts ist dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz, auf dem Dienstweg dem Kommandanten des Bestraften, dem Oberauditorat und allenfalls dem Vollzugskanton zuzustellen.

2

Werden dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt, so veranlasst das Oberauditorat den Bezug.

Viertes Kapitel: Gerichtsbarkeit

Art. 101


87

Gerichtsbarkeit bei Strassenverkehrsdelikten Für Strassenverkehrsdelikte, begangen während Fahrten zwischen Wohnort und Arbeits- oder Einsatzort unterstehen die Berufs- und Zeitmilitärs sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps der Militärgerichtsbarkeit nur, wenn Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit einer anderen nach Militärstrafgesetz strafbaren Handlung verletzt werden. Dies gilt auch, wenn diese Personen ein Dienstfahrzeug benutzen oder die Uniform tragen.

86

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1996 (AS 1996 3259). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

Militärstrafrechtspflege 26

322.2

a88 Ermächtigung zur Strafverfolgung 1

Die Ermächtigung zur Durchführung des zivilen Verfahrens nach den Artikeln 219 Absatz 2 und 222 Absatz 1 MStG erteilt das Oberauditorat.89 2 Die Befugnisse des Oberbefehlshabers der Armee bleiben vorbehalten.

3

Die Ermächtigung nach Artikel 222 MStG muss nicht eingeholt werden, wenn durch ein zuständiges Organ das Bundesgesetz vom 24. Juni 197090 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr oder ein kantonales Ordnungsbussenverfahren angewendet wird.

Vierter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 102

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 27. Dezember 192791 betreffend die Aufsicht über die mit bedingtem Strafvollzug verurteilten Dienstpflichtigen während des Dienstes; 2. Bundesratsbeschluss vom 18. September 193392 über Ausführungsbestimmungen zu Artikel 3 Ziffer 3 des Militärstrafgesetzes;

3. Bundesratsbeschluss vom 29. September 194793 über die Strafrechtspflege für das eidgenössische Grenzwachtkorps; 4. Bundesratsbeschluss vom 15. Mai 195194 über Ausführungsbestimmungen zum Militärstrafgesetz und zur Militärstrafgerichtsordnung; 5. Verordnung vom 29. Mai 195195 über das Rechnungswesen der Militärjustiz; 6. Verordnung vom 29. Januar 195496 über die Militärstrafrechtspflege; 7. Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 196897 über den Vollzug der Haftstrafe an Dienstverweigerern aus Gewissensgründen;

8. Verordnung vom 15. Mai 196898 über den Vollzug der Disziplinarstrafordnung;

9. Verordnung vom 24. Februar 197199 über den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe;

88 Ursprünglich Art. 101.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).

90

SR 741.03. Heute: Ordnungsbussengesetz.

91

[BS 3 503]

92

[BS 3 452]

93

[BS 3 493]

94

[AS 1951 454, 1954 299 Art. 76 Abs. 2 Bst. c] 95

[AS 1951 498, 1963 602 Ziff. I, II, 1972 777] 96

[AS 1954 299, 1968 627 Art. 17 Abs. 2 1016 Ziff. I, II] 97

[AS 1968 223] 98

[AS 1968 627 704] 99

[AS 1971 273]

MStV

27

322.2

10. Bundesratsbeschluss vom 3. November 1971100 über die Divisions- und Territorialgerichte;

11. Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 4. August 1965101 betreffend Übertragung der Disziplinarstrafgewalt gegenüber ins Ausland abkommandierten Instruktionsoffizieren; 12. Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 20. Januar 1966102 betreffend die Übertragung der Disziplinarstrafgewalt an den Generalstabschef.


Art. 103

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. September 1988103 1

Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die sich bei Inkrafttreten dieser Änderung im militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe befinden, verbüssen ihre Strafe bis zum 31. Dezember 1988 weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen.

Reststrafen werden nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches104 vollzogen.

2

Hat der Richter den militärischen Vollzug der Gefängnisstrafe angeordnet und ist die Strafe vor Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht angetreten worden, wird sie nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vollzogen.

100 [AS 1972 681] 101 In der AS nicht veröffentlicht.

102 In der AS nicht veröffentlicht.

103 AS 1988 1552 104 SR 311.0

Militärstrafrechtspflege 28

322.2

Anhang 1105

(Art. 14)

Gerichtsstand der Zugehörigkeit (Art. 26 MStP) 1

Die einzelnen Militärgerichte sind für die Angehörigen der Armee der nachfolgend aufgeführten Grossen Verbände und Truppenkörper, Formationen und Lehrverbände wie folgt zuständig: Militärgericht 1

Ter Reg 1 Inf Br 2 Pz Br 1 Militärgericht 2

französischsprachige Angehörige der Armee der Log Br 1 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Inf 3/6 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Pz/Art französischsprachige Angehörige der Armee des LVb G/Rttg 5 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Fl 31 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Flab 33 Militärgericht 3

Geb Inf Br 10 französischsprachige Angehörige der Armee der Mil Sich französischsprachige Angehörige der Armee der FU Br 41 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb Log 2 französischsprachige Angehörige der Armee des LVb FU 30 französischsprachige Angehörige der Armee im friedens- fördernden Einsatz Militärgericht 4

Log Br 1 FU Br 41 deutschsprachige Angehörige der Armee der Ter Reg 1 deutschsprachige Angehörige der Armee der Mil Sich deutschsprachige Angehörige der Armee der Inf Br 2 deutschsprachige Angehörige der Armee der Pz Br 1 deutschsprachige Angehörige der Armee des LVb Pz/Art deutschsprachige Angehörige der Armee des LVb Log 2 Militärgericht 5

Ter Reg 2 Inf Br 4 Inf Br 5 deutschsprachige Angehörige der Armee des LVb G/Rttg 5 deutschsprachige Angehörige der Armee des LVb Fl 31 deutschsprachige Angehörige der Armee des LVb Flab 33 105 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5631).

MStV

29

322.2

Militärgericht 6

Ter Reg 4 Inf Br 7 Pz Br 11 deutschsprachige Angehörige der Armee des LVb FU 30 deutschsprachige Angehörige der Armee im friedensfördernden Einsatz Militärgericht 7

Ter Reg 3 Geb Inf Br 12 deutschsprachige Angehörige der Armee der Geb Inf Br 9 deutschsprachige Angehörige der Armee der Geb Inf Br 10 deutschsprachige Angehörige der Armee des LVb Inf 3/6 Militärgericht 8

Gerichtsstand für Schulen, Lehrgänge und Kurse (Art. 27 MStP) 1

Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Schulen, Lehrgängen und Kursen, die ausserhalb von Formationen Dienst leisten, unterstehen für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen:

a. bei Dienstleistungen in einem Lehrverband: dem für diesen zuständigen Militärgericht;

b. bei Dienstleistungen bei der Höheren Kaderausbildung (HKA): dem für diese zuständigen Militärgericht; c. in allen übrigen Fällen: dem für den Standort des Kommandos zuständigen Militärgericht; dieses Gericht bleibt auch zuständig bei einer vorübergehenden örtlichen Verlegung der Schule, des Lehrgangs oder des Kurses oder bei einer Verteilung der Truppen auf verschiedene Standorte.

2

Es gilt folgende Zuständigkeit: deutschsprachige

Angehörige der Armee französischsprachige

Angehörige der Armee Lehrverbände (LVb) LVb Inf 3/6

Mil Ger 7

Mil Ger 2

LVb Pz/Art

Mil Ger 4

Mil Ger 2

LVb G/Rttg 5

Mil Ger 5

Mil Ger 2

LVb Log 2

Mil Ger 4

Mil Ger 3

LVb FU 30

Mil Ger 6

Mil Ger 3

LVb Fl 31

Mil Ger 5

Mil Ger 2

LVb Flab 33

Mil Ger 5

Mil Ger 2

Höhere Kaderausbildung (HKA) Mil Ger 5

Mil Ger 3

Militärstrafrechtspflege 30

322.2

3

Für italienischsprachige Teilnehmer und Teilnehmerinnen in allen Schulen, Lehrgängen und Kursen ist das Militärgericht 8 zuständig.

Gerichtsstand des Ortes der Begehung (Art. 28 MStP) Die Militärgerichte sind örtlich wie folgt zuständig: Militärgericht 1 Teilgebiet Ter Reg 1: Kanton Genf, Kanton Waadt Militärgericht 2

Teilgebiet Ter Reg 1: Kanton Jura, Kanton Neuenburg, Kanton Freiburg ohne Sensebezirk und Seebezirk, Kanton Bern: Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville Militärgericht 3

Teilgebiet Ter Reg 1: Kanton Wallis ohne Bezirke Brig, Goms, Leuk, östlich Raron, westlich Raron und Visp Militärgericht 4

Teilgebiet Ter Reg 1: Kanton Bern ohne Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville, Kanton Wallis: Bezirke Brig, Goms, Leuk, Östlich Raron, Westlich Raron und Visp, Kanton Freiburg: Sensebezirk und Seebezirk Militärgericht 5

Gebiet Ter Reg 2: Kanton Basel-Stadt, Kanton Basel-Landschaft, Kanton Solothurn, Kanton Aargau, Kanton Luzern, Kanton Obwalden, Kanton Nidwalden Militärgericht 6

Gebiet Ter Reg 4: Kanton Schaffhausen, Kanton Zürich, Kanton Thurgau, Kanton St. Gallen, Kanton Appenzell I.Rh., Kanton Appenzell A.Rh., Kanton Glarus Militärgericht 7

Teilgebiet Ter Reg 3: Kanton Zug, Kanton Schwyz, Kanton Uri, Kanton Graubünden ohne Bezirk Moësa Militärgericht 8

Teilgebiet Ter Reg 3: Kanton Tessin, Kanton Graubünden: Bezirk Moësa

MStV

31

322.2

Anhang 2106

(Art. 96)

Einheitskommandant

Als Einheitskommandanten (Art. 197 MStG) gelten Kommandanten einer Kompanie, einer Batterie, einer Staffel, einer Kolonne, eines Detachementes und eines Ingenieurstabes.

Übergeordnete Kommandostellen Übergeordnete Kommandostellen (Art. 198 MStG) sind: a. der Chef VBS (in Friedenszeiten); b. der Oberbefehlshaber der Armee; c. der Chef der Armee und sein Stellvertreter; d. der Oberauditor;

e. die Kommandanten der Teilstreitkräfte und die Stellvertreter; f.

der Kommandant HKA; g. der Chef des Stabes des Chefs der Armee; h. die Kommandanten der Planungs-, Führungs- und Einsatzstäbe; i. die Kommandanten der Lehrverbände, der Territorialregionen, der Führungsunterstützungsbataillone der Einsatzbrigaden und der Armeestabsteile;

j.

der Kommandant der Logistikbasis der Armee; k. Schul-, Lehrgangs-, Kompetenzzentren- und Kurskommandanten; l.

das Kommando Grenadiere; m. Bataillons- und Abteilungskommandanten; n. Flugplatzkommandanten; o. Kommandanten der Regionen Militärische Sicherheit; p. der Kommandant Infrastruktur und Betrieb; q. der Kommandant Militärpolizei; r.

die Kommandanten der Geschwader und der Ad-hoc-Verbände; s. Berufsmilitär mit Offiziersgrad als Einheitsinstruktoren.

106 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).

Militärstrafrechtspflege 32

322.2

Anhang 3107

(Art. 11)

107 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4541).