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01.01.2011 - 30.06.2012
01.08.2008 - 31.12.2010
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Nr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002*

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Juli 2012)

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. September 2001 1,2


beschliesst: I. Anwaltspatent § 1

Anwältin und Anwalt Anwältin oder Anwalt ist, wer das Anwaltspatent besitzt.


§ 2
3 1 Die Prüfungskommission gemäss § 5 erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1a-c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 Erteilung des Anwaltspatentes 4

2 Sie veröffentlicht die Erteilung des Anwaltspatentes im Kantonsblatt.

erfüllen und die Anwaltsprüfung bestanden haben.

* K 2002 567 und G 2002 129; Abkürzung AnwG 1 GR 2002 272

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).

3 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2012, in Kraft seit dem 1. Juli 2012 (G 2012 119).

4 SR 935.61. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

2

Nr. 280


§ 3

Anwaltspraktikum 1 Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen der Artikel 7 Absatz 1a und 8 Absatz 1a-c BGFA erfüllen, haben vor der Zulassung zur Anwaltsprüfung ein Anwaltspraktikum von mindestens einem Jahr zu absolvieren.

2 Das Obergericht bestimmt, welche Dienststellen und Gerichte neben den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten ausbilden dürfen. Wer Anwaltspraktikantinnen oder -praktikanten beschäftigt, übernimmt die Verpflichtung, sie in die berufliche Tätigkeit einzuführen.

3 Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei Anwältinnen und Anwälten tätig sind, können deren Klientschaft vor den in § 6 genannten Behörden vertreten. Sie unterstehen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.

4 Das Obergericht regelt das Nähere über das Anwaltspraktikum durch Verordnung und bezeichnet insbesondere die für die Zulassung zum Anwaltspraktikum zuständige Behörde.


§ 4

Prüfungen

1 Das Obergericht regelt das Nähere über die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Prüfungsgespräch) nach Artikel 32 BGFA durch Verordnung, insbesondere die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, den Gegenstand und die Durchführung der Prüfungen sowie die Prüfungsgebühren.

2 Es bezeichnet die für die Zulassung zu den Prüfungen und zum Prüfungsgespräch zuständige Behörde.


§ 5

Prüfungskommission 1 Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern und aus Ersatzmitgliedern. Den Vorsitz führt ein vom Obergericht bezeichnetes Mitglied.

5

2 Als Mitglieder der Prüfungskommission können Anwältinnen und Anwälte nur gewählt werden, wenn sie im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dem Luzernischen Anwaltsverband steht für die zu wählenden Anwältinnen und Anwälte das Vorschlagsrecht zu.

5 Gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 1. Februar 2008 (G 2008 1), wurde der Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 4 eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.

Nr. 280

3

3 Das Obergericht bezeichnet aus der Mitte seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber die Aktuarin oder den Aktuar der Prüfungskommission.

4 Bei der Abnahme der Prüfungen wirken in der Regel zwei Anwältinnen oder Anwälte mit.

6

5 Die Prüfungskommission entscheidet über die Erteilung des Anwaltspatents sowie über das Bestehen der Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und des Prüfungsgesprächs nach Artikel 32 BGFA.

7


§ 5a

8

Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte kann das Anwaltspatent entziehen, wenn Entzug des Anwaltspatentes a. die Voraussetzungen gemäss § 2 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder b. ein dauerndes Berufsausübungsverbot gemäss Artikel 17 Absatz 1e BGFA oder eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit besteht und dadurch die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.


§ 5b
9

Der Inhaber oder die Inhaberin des Anwaltspatentes kann mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte auf das Anwaltspatent verzichten.


Verzicht auf das Anwaltspatent § 5c
10 1 Nach einem Entzug gemäss § 5a kann die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte das entzogene Anwaltspatent wieder erteilen, wenn Wiedererteilung des Anwaltspatentes a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass die Entzugsgründe nicht mehr gegeben sind und b. der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zulässt.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die Wiedererteilung des Anwaltspatentes nach einem freiwilligen Verzicht gemäss § 5b.

6 Gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 1. Februar 2008 (G 2008 1), wurde der Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 4 eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.

7 Gemäss Änderung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 1. Februar 2008 (G 2008 1), wurde der Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 4 eingefügt. Der bisherige Absatz 4 wurde zu Absatz 5.

8 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2012, in Kraft seit dem 1. Juli 2012 (G 2012 119).

9 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2012, in Kraft seit dem 1. Juli 2012 (G 2012 119).

10 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2012, in Kraft seit dem 1. Juli 2012 (G 2012 119).

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II. Parteivertretung § 6

11

Soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht, ist zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden, den Strafverfolgungsbehörden sowie den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nur zugelassen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst.

Zulassung


§ 7

Anwaltsregister und öffentliche Liste 1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte führt das kantonale Anwaltsregister nach Artikel 5 Absatz 3 BGFA und die öffentliche Liste nach Artikel 28 Absatz 1 BGFA.

2 Sie entscheidet über die Einträge und die Löschungen.

3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 12


§ 7a

.

13

1 Der Regierungsrat wählt aus den zugelassenen Anwältinnen und Anwälten mehrere amtliche Verteidigerinnen und Verteidiger.

Amtliche Verteidigung 2 Die amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger werden auf vier Jahre gewählt. Die Neuwahlen finden im gleichen Jahr wie die Neuwahlen der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter statt.


III. Aufsichts- und Disziplinarwesen § 8

Aufsicht

1 Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.

11 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

12 SRL Nr. 40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

13 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

Nr. 280

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2 Auf die nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte sind als kantonales Recht Artikel 12 BGFA über die Berufsregeln, Artikel 13 BGFA über das Berufsgeheimnis sowie die Artikel 14-20 BGFA über das Disziplinarwesen sinngemäss anwendbar.


§ 9

Aufsichtsbehörde 1 Aufsichtsbehörde ist eine vom Obergericht für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählte Kommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, darunter wenigstens zwei Anwältinnen oder Anwälte und je ein Mitglied des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, sowie Ersatzmitgliedern. Den Vorsitz führt ein vom Obergericht bezeichnetes Mitglied.

2 Als Mitglieder der Aufsichtsbehörde können Anwältinnen und Anwälte nur gewählt werden, wenn sie im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dem Luzernischen Anwaltsverband steht für die zu wählenden Anwältinnen und Anwälte das Vorschlagsrecht zu.

3 Das Obergericht bezeichnet aus der Mitte seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber die Aktuarin oder den Aktuar der Aufsichtsbehörde.


§ 10

Zuständigkeit 1 Die Aufsichtsbehörde ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Artikel 12 BGFA. Sie kann Weisungen erteilen und die Anwältin oder den Anwalt mit Disziplinarmassnahmen belegen.

2 Sie ist zuständig, wenn die Verletzung im Kanton Luzern begangen worden ist. Vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 2 BGFA.


§ 11

Disziplinarmassnahmen 1 Die Disziplinarmassnahmen ergeben sich aus Artikel 17 BGFA.

2 Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und dem Verschulden. Das bisherige Verhalten der Anwältin oder des Anwalts ist angemessen zu berücksichtigen.

3 Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht grundsätzlich unabhängig von einem Strafverfahren oder einem Zivilprozess.


§ 12

Handeln der Aufsichtsbehörde und Verfahren 1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte handelt aufgrund von Beschwerden, Anzeigen oder eigenen Feststellungen.

2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch das berufliche Verhalten einer Anwältin oder eines Anwalts betroffen ist.

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3 Behörden sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie von Vorfällen Kenntnis erhalten, welche die Berufsregeln verletzen könnten.

4 Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt. Auf Verlangen kann ihm oder ihr mitgeteilt werden, wie das Verfahren erledigt wurde.

5 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 15 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.


IV. Rechtsschutz § 13
1 Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Dem Obergericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide gemäss § 5 Absatz 5.

14

2 Soweit das Bundesrecht keine besonderen Vorschriften enthält, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§§ 148 ff.).

...15

§§ 14 und 15 16


VI. Weitere Vorschriften § 16

Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde 1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis.

14 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2012, in Kraft seit dem 1. Juli 2012 (G 2012 119).

15 Der Zwischentitel «V. Kosten» wurde aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

16 Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

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2 Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr das BGFA zuweist.


§ 17

Veröffentlichungen 1 Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte veröffentlicht im Kantonsblatt 17

a. die Einträge und die Löschungen im Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste, b. die Berufsausübungsverbote, c. die Entzüge von Anwaltspatenten, 18

d. die Verzichte auf das Anwaltspatent, 19

e. die Wiedererteilungen von Anwaltspatenten 20

2 Sie kann auch die vorsorglich oder befristet ausgesprochenen Berufsausübungsverbote veröffentlichen.

.

3 Sie teilt Entzüge, Verzichte sowie Wiedererteilungen gemäss Absatz 1 den Aufsichtsbehörden der anderen Kantone mit.

21

4 Sie kann die nach den Artikeln 10 Absatz 2 und 28 Absatz 1 BGFA jeder Person zugänglichen Informationen auch in elektronischen Medien veröffentlichen.


§ 18

Ausstand

Für den Ausstand von Mitgliedern und der Aktuarin oder des Aktuars der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sowie der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.


§ 19

Geschäftsordnungen 1 Das Obergericht erlässt Geschäftsordnungen für die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sowie für die Prüfungskommission.

2 In den Geschäftsordnungen kann die Erledigung einfacher Angelegenheiten der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einem Ausschuss von drei Mitgliedern übertragen werden.

3 Ein Ausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Anwältin oder einem Anwalt und einem weiteren Mitglied.

17 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2012, in Kraft seit dem 1. Juli 2012 (G 2012 119).

18 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2012, in Kraft seit dem 1. Juli 2012 (G 2012 119).

19 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2012, in Kraft seit dem 1. Juli 2012 (G 2012 119).

20 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2012, in Kraft seit dem 1. Juli 2012 (G 2012 119).

21 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2012, in Kraft seit dem 1. Juli 2012 (G 2012 119). Der bisherige Absatz 3 wurde neu zu Absatz 4.

8

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VII. Schlussbestimmungen § 20

Ausführungsbestimmungen Das Obergericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.


§ 21

Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz über den Beruf des Rechtsanwaltes (Anwaltsgesetz) vom 30. November 1981 22


§ 22

Änderung von Erlassen wird aufgehoben.

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 23

a. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 geändert:

24

b. Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) vom 18. September 1973

,

25

c. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 ,

26

d. Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994 ,

27

e. Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz) vom 8. März 1966

,

28

f. Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977 ,

29

g. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996

,

30

h. Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 ,

31


§ 23

Übergangsbestimmungen .

1 Wer die Voraussetzungen nach § 6 dieses Gesetzes nicht erfüllt und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertritt, darf die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen. Für das Aufsichts- und Disziplinarwesen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.

22 G 1982 49 (SRL Nr. 280) 23 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 4. März 2002 zusammen mit dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) beschlossen hat, bilden gemäss § 22 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 25. Mai 2002 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2002 137). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

24 SRL Nr. 40

25 SRL Nr. 255

26 SRL Nr. 260

27 SRL Nr. 260a

28 SRL Nr. 264

29 SRL Nr. 275

30 SRL Nr. 290

31 SRL Nr. 305

Nr. 280

9

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarverfahren werden nach dem bisherigen Recht behandelt. Sofern für Betroffene die Bestimmungen dieses Gesetzes günstiger sind, sind diese anwendbar.

3 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor der Aufsichtsbehörde als Schiedsgericht oder dem Obergericht als Rechtsmittelinstanz hängigen zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihren Auftraggeberinnen und -gebern werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

4 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Geschäftsadresse im Kanton Luzern zur Berufsausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte werden in einem vereinfachten Verfahren kostenlos in das Register aufgenommen.


§ 24

Inkrafttreten 1 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.32 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

33

Luzern, 4. März 2002 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Yvonne Schärli-Gerig Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 32 Die Referendumsfrist lief am 8. Mai 2002 unbenützt ab (K 2002 1187).

33 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 14. Mai 2002 auf den 1. Juni 2002 in Kraft (K 2002 1244).

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