01.01.2022 - * / In Kraft
01.01.2025 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2024
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2017 - 31.12.2019
01.01.2014 - 31.12.2016
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Kantonale Quelle DEFRITRMEN
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Nr. 29a Geoinformationsverordnung vom 13. Februar 2004* (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 4, 7 Absatz 2, 9 Absatz 4, 10 Absatz 2, 12 Absatz 4, 16 Absatz 3, 17 Absatz 3, 18 Absatz 4, 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 24 Absatz 3, 26 Absatz 5, 30 Absatz 4, 33 Absatz 2 und 34 Absatz 4 des Geoinformationsgesetzes vom 8. September 20031,2 auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Organisation § 1

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat legt den Inhalt des kantonalen Datensatzes fest und erlässt die Datenmodelle für die amtliche Vermessung und für die Bestandteile des kantonalen Datensatzes. 2 Er beschliesst über kantonale Erweiterungen des Datenmodells der amtlichen Vermessung im Sinn von Artikel 10 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)

vom 18. November 19923.

* G 2004 54

1 SRL Nr. 29

2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. November 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 354).

3 SR 211.432.2. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

2

Nr. 29a


§ 2

Zuständiges Departement 1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz) vom 8. September 20034. 2 Es kann für eine geordnete Entwicklung im Bereich der geografischen Informationssysteme im Einvernehmen mit den Betroffenen departementsübergreifende Arbeits-

gruppen einsetzen. Nach Bedarf können auch Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden oder Dritte beigezogen werden.


§ 3

Zuständige Dienststelle Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation nimmt die Vermessungsaufsicht im Sinn von Artikel 42 VAV und die in § 6 des Geoinformationsgesetzes der zuständigen kantonalen Dienststelle übertragenen Aufgaben wahr,

soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.


§ 4

Aufgaben im Bereich des kantonalen GIS Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation führt das kantonale geografische Informationssystem (kantonales GIS). Sie leitet, koordiniert und überwacht die Arbeiten betreffend Geoinformation, das heisst insbesondere, sie a. stellt eine aktuelle, dokumentierte und standardisierte Verwaltung von kantonalen raumbezogenen Daten sicher, b. stellt die raumbezogenen Daten den kantonalen Behörden, den Gemeinden und Dritten in geeigneter Form und kostengünstig zur Verfügung,

c. informiert, schult und berät die kantonalen Behörden, Gemeinden und Dritte in organisatorischen, konzeptionellen und technischen Belangen der Geoinformation, d. koordiniert, begleitet und realisiert kantonale GIS-Projekte und stellt die Fachkompetenz in den Belangen der Geoinformation sicher,

e. kann mit den Daten des kantonalen GIS ein Datenlogistiksystem betreiben oder sich an einem solchen System beteiligen, f. stellt Geoapplikationen zur effizienten Nutzung von raumbezogenen Daten zur Verfügung,

g. pflegt Kontakte zu Dritten, namentlich zu Bund, Kantonen, Gemeinden und Herstellerfirmen von Software.


§ 5

Aufgaben im Bereich der amtlichen Vermessung Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation führt die amtliche Vermessung nach den Vorschriften des Bundes durch, das heisst insbesondere, sie

4 SRL Nr. 29. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 29a

3

a. schlägt die Prioritäten der amtlichen Vermessung, das Realisierungsprogramm sowie die Leistungsvereinbarungen und -aufträge vor, b. sorgt für die Umsetzung des Datenmodells der amtlichen Vermessung und schlägt Erweiterungen vor,

c. erlässt technische und administrative Weisungen, d. leitet und überwacht die Tätigkeiten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer,

e. führt die Verifikation (Qualitätsprüfung) durch und sorgt für die Genehmigung und Anerkennung,

f. ist für den Unterhalt der kantonalen Lage- und Höhenfixpunkte (LFP2 und HFP2) verantwortlich und führt die Übersichtspläne, g. veranlasst die Sicherung der Datenbestände, die Sicherheit und Versicherung der Vermessungswerke.


2. Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten § 6

Verknüpfung von Daten 1 Als öffentliches Interesse, das vorauszusetzen ist, um Verknüpfungen von Personendaten und raumbezogenen Daten im Sinn von § 9 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes

verwenden zu können, gilt der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder anderer Polizeigüter. Das öffentliche Interesse ist im Einzelfall gegen die Interessen des Persönlich-

keitsschutzes und der Wahrung von Betriebsgeheimnissen abzuwägen. 2 In jedem Fall dürfen Verknüpfungen von Personendaten und raumbezogenen Daten nur verwendet werden, wenn sich die notwendigen Informationen zum Schutz der gefährdeten Polizeigüter sonst nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen liessen.


§ 7

Datenabgabe

1 Die Daten des kantonalen GIS werden durch die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation abgegeben. Weitere kantonale Verwaltungsorgane

oder Dritte können von ihr zur Datenabgabe ermächtigt werden, wenn die Anforderungen an eine konsistente Datenverwaltung gewährleistet sind. 2 Die Daten der amtlichen Vermessung werden durch die Nachführungsgeometerinnen und -geometer oder durch die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation abgegeben. 3 ...5

5 Aufgehoben durch Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

4

Nr. 29a

4 Den kantonalen Behörden, Gemeinden oder Dritten ist es untersagt, von den in ihrem Besitz befindlichen Auswertungen und Auszügen von kantonalen raumbezogenen Daten (Pläne usw.) Kopien anfertigen zu lassen oder an Drittpersonen abzugeben, sofern keine entsprechende Berechtigung besteht. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr zulässig. 5 Wer Daten abgibt, ist für die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz verantwortlich. Im Besonderen zu beachten ist § 9 des Geoinformationsgesetzes.


§ 8

Online-Verfahren 1 Werden raumbezogene Daten im Online-Verfahren zur Verfügung gestellt oder abgegeben, sind die Modalitäten und der Zweck des Datentransfers in einer besonderen

Vereinbarung zwischen abgebender und empfangender Stelle zu regeln. 2 Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation führt im Internet einen Katalog von Daten des kantonalen GIS, in dem vermerkt wird, wem welche Daten abgegeben werden dürfen.


§ 9

Datendokumentation Mit den Daten ist eine Datendokumentation abzugeben. Sie enthält Angaben über die Aktualität, die Rechtsverbindlichkeit und die Qualität der Daten sowie über die Nutzungsberechtigung.


§ 10

Nutzungsberechtigung 1 Wer Auszüge und Auswertungen von kantonalen raumbezogenen Daten bezieht, darf sie ausschliesslich für den eigenen Gebrauch nutzen. Die nichtgewerbliche Verwendung solcher Daten durch Trägerinnen und Träger kommunaler öffentlicher Aufgaben gilt als Nutzung für den eigenen Gebrauch der Gemeinden. 2 Wenn Auszüge und Auswertungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses bezogen werden, dürfen diese nicht für andere Zwecke verwendet werden. 3 Die Nutzungsberechtigung für privatrechtliche Leistungen ist vertraglich zu regeln.


§ 11

Haftung

Soweit nichts anderes geregelt ist, besteht keine Haftung für die Qualität und die Aktualität der Daten.


§ 12

Zugang zu raumbezogenen Daten 1 Jede Person hat das Recht, raumbezogene Daten einzusehen oder von den Behörden Auskünfte über den Inhalt raumbezogener Daten zu erhalten.

Nr. 29a

5

2 Der Zugang zu raumbezogenen Daten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, insbesondere wenn

a. die zweckmässige Durchführung behördlicher Massnahmen erheblich beeinträchtigt wird,

b. raumbezogene Daten ausnahmsweise mit Vorbehalten versehen sind, c. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten, d. die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte. 3 Der Zugang zu raumbezogenen Daten kann kantonalen Behörden und Gemeinden verweigert werden, wenn diese nicht glaubhaft machen können, dass sie die Daten zur

Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigen.


II. Geografisches Informationssystem § 13

Grundsätze

1 Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation koordiniert die Beschaffung, Verwaltung und Weitergabe raumbezogener Daten sowie Daten-

projekte. 2 Die Koordination wird hauptsächlich dadurch gewährleistet, dass a. Daten nach einheitlichen Datenmodellen und Standards erhoben und verwaltet werden,

b. neue Daten nur erhoben werden, soweit nicht bereits nach einheitlichen Datenmodellen und Standards erhobene Daten zur Verfügung stehen,

c. die erlassenen Datenmodelle durchgesetzt werden und raumbezogene Daten zwischen den kantonalen Behörden und den Gemeinden ausgetauscht werden können.

3 Das Gesamtinteresse der kantonalen Verwaltung an der rationellen Bewirtschaftung von Daten des kantonalen GIS geht den Interessen einzelner kantonaler Behörden vor.


§ 14

Kantonaler Datensatz für raumbezogene Daten 1 Der kantonale Datensatz umfasst die für die kantonale Verwaltungstätigkeit bedeutsamen Daten, insbesondere in den Bereichen amtliche Vermessung, Raumordnung,

Natur, Umwelt und Verkehr. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Bestandteile des kantonalen Datensatzes, die aufgrund übergeordneter Interessen der Nachführung unterliegen.


§ 15

Verwaltung der Daten 1 Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation fügt raumbezogene Daten zusammen, bietet sie zentral an oder verwaltet sie zentral, wenn sie von mehreren kantonalen Behörden oder Dritten benötigt werden.

6

Nr. 29a

2 Sie kann auch andere raumbezogene Daten anbieten und verwalten, sofern sich eine zentrale Verwaltung als sinnvoll erweist. In diesen Fällen sind die Kosten und die Verwendung der Erträge mit den betroffenen kantonalen Behörden oder den Dritten zu

regeln. 3 Die Daten der amtlichen Vermessung werden zentral gehalten, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Der Regierungsrat bestimmt den genauen Zeitpunkt.


§ 16

Aufgaben der kantonalen Behörden 1 Die kantonalen Behörden setzen für die Bearbeitung und Nutzung ihrer raumbezogenen Daten die durch die geografischen Informationssysteme vorgegebenen Tech-

niken ein. 2 Zu diesem Zweck haben sie a. die vorgeschriebenen Datenmodelle und Schnittstellen zu benutzen, b. die Datenbeschaffung und -verwaltung mit der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation abzusprechen und zu koordinieren,

c. raumbezogene Daten für weiterführende Nutzungen zur Verfügung zu stellen, d. für eine kostengünstige Bearbeitung zu sorgen. 3 Sie teilen der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation laufend mit, welche Datensätze von ihnen verwaltet werden. 4 Die Zuständigkeit für die Erhebung raumbezogener Daten richtet sich nach den speziellen gesetzlichen Grundlagen.


§ 17

Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden haben bei der Verwaltung und Nutzung ihrer raumbezogenen Daten a. nach gemeinsamen Normen und Standards zu arbeiten, b. die Weisungen des Regierungsrates für die Datenmodelle und Schnittstellen zu beachten,

c. die Datenbeschaffung und -verwaltung mit der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation abzusprechen und zu koordinieren,

d. ein Register über die von ihnen verwalteten raumbezogenen Daten zu führen. 2 Sie teilen der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation laufend mit, welche Datensätze von ihnen verwaltet werden.


§ 17a
6

Raumdatenpool 1 Der Kanton Luzern beteiligt sich mit seinen GIS-Datenbanken am Verein Raumdatenpool Kanton Luzern, welcher die Schaffung und Aufrechterhaltung einer Plattform für

die Koordination, den Austausch und die Zugänglichkeit raumbezogener Daten auf dem 6 Eingefügt durch Änderung vom 28. November 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 354).

Nr. 29a

7

Gebiet des Kantons Luzern bezweckt und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Geoinformation hinzielt. 2 Die Rechte und Interessen des Kantons im Verein nimmt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement wahr.


III. Amtliche Vermessung 1. Organisation und Aufgaben § 18

Organisation der Nachführung 1 Der Kanton ist in die im Anhang angeführten Nachführungskreise eingeteilt. 2 Der Regierungsrat überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Nachführungskreise und ändert sie bei Bedarf. Er berücksichtigt dabei die

begründeten Anliegen der Gemeinden.


§ 19

Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement wählt unter Berücksichtigung der begründeten Anliegen der Gemeinden die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und legt ihre Rechte und Pflichten in einem Dienstvertrag fest. Die Amtsdauer entspricht derjenigen der staatlichen Kommissionen.


§ 20

Nachführungspflicht der Nachführungsgeometerinnen und -geometer 1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sind zuständig für die laufende Nachführung des Inhalts der amtlichen Vermessung aufgrund der rechtlichen und tatsäch-

lichen Veränderungen. Ausnahmen regelt der Dienstvertrag. 2 Nach Abschluss der Nachführung übermitteln die Nachführungsgeometerinnen und -geometer die Änderungen ohne Verzug der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation. Diese bestimmt die Form der Zustellung der

Änderungen und aktualisiert den kantonalen Datensatz.


§ 21

Auftragskontrolle Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer führt ein Verzeichnis über die in Auftrag gegebenen, die gemeldeten und die ausgeführten Änderungen des Inhalts der amtlichen Vermessung (Mutationen). Darin werden insbesondere deren Zeitpunkte und Rechtszustände aufgeführt.

8

Nr. 29a


§ 22

Grundbuchliche Erledigung Nach der grundbuchlichen Erledigung der Mutation erstattet die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Mitteilung. Diese oder dieser bezeichnet den neuen Zustand in den Plänen und

im Datensatz als rechtsgültig und macht in den Registern und Dateien die endgültigen Einträge.


§ 23

Unerledigte Mutationen 1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter informiert die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer über diejenigen Mutationen, die nicht in-

nert sechs Monaten seit Ablieferung zur grundbuchlichen Behandlung angemeldet werden. 2 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat diese Mutationen aufzuheben und den früheren Zustand wiederherzustellen. Vorgängig ist dies der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer mitzuteilen und auf die Kostenfolgen auf-

merksam zu machen. 3 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer kann die Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um maximal zwölf Monate erstrecken. In diesem Fall

dürfen keine Folgemutationen mit der unerledigten Mutation verknüpft werden. Die Fristerstreckung ist der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter zu melden. 4 Kann eine Mutation nicht rückgängig gemacht werden, teilt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer dies der Dienststelle Raumentwicklung, Wirt-

schaftsförderung und Geoinformation mit. Diese ordnet die notwendigen Massnahmen an.


§ 24

Änderung von Kantons- und Gemeindegrenzen Sind bei der Änderung von Kantons- und Gemeindegrenzen Eigentumsübertragungen notwendig, müssen entsprechende Verträge vor der Beschlussfassung vorliegen.


§ 25

Bodenverschiebungen 1 Die Gemeinden, die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und die Grundeigentümerinnen und -eigentümer melden der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschafts-

förderung und Geoinformation Gebiete mit vermuteten Bodenverschiebungen im Sinn von Artikel 660 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches7. 2 Die Dienststelle sorgt für die Bestandesaufnahme und lässt die entsprechenden Pläne erstellen.

7 SR 210

Nr. 29a

9

3 Sie führt eine Planauflage und ein Einspracheverfahren durch und setzt den Perimeter in einem Entscheid fest. Gegen den Entscheid ist im Sinn von § 38 des Geoinformationsgesetzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig.


§ 26

Aufbewahrung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung 1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer bewahren die Daten, Pläne und Dokumente der amtlichen Vermessung auf. Sie sorgen für deren Sicherung und Sicherheit. 2 Einzelheiten regeln die Dienstverträge.


§ 27
8


§ 28

Übertragung einzelner Aufgaben an eine Gemeinde Einzelne Aufgaben der amtlichen Vermessung werden einer Gemeinde mit öffentlichrechtlichem Vertrag übertragen. Im Vertrag sind insbesondere die Übernahme und die

Qualität der Daten, die Kosten und der Gebührenbezug zu regeln.


§ 29

Übersichtspläne 1 Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation erstellt und verwaltet die Übersichtspläne und sorgt für ihre Nachführung und Erneuerung. 2 Sie gibt die Auszüge der Übersichtspläne ab.


2. Meldewesen § 30

Meldungen an die Nachführungsgeometerinnen und -geometer 1 Die Grund- und Werkeigentümerinnen und -eigentümer, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften und die kantonalen Behörden sind verpflichtet, den

Nachführungsgeometerinnen und -geometern alle Änderungen, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betreffen, zu melden. 2 Im Einzelnen melden den Nachführungsgeometerinnen und -geometern a. die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter 1. die im Grundbuch vollzogenen Mutationen, 2. die im Grundbuch eingetragenen Handänderungen von Grundstücken, b. die Baubehörden Bewilligungen und die Vollendung von Bauten und Anlagen, 8 Aufgehoben durch Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

10

Nr. 29a

c. die Gebäudeversicherung Luzern9 Änderungen der Gebäudeversicherungsnummern, d. die jeweils zuständigen Behörden 1. Änderungen an kulturtechnischen Bauten, Strassen, Wegen und anderen Objekten der Bodenbedeckung,

2. Änderungen von Strassennamen und -nummerierungen, 3. Änderungen am Waldwegnetz, Rodungen, Aufforstungen, Waldfeststellungen, 4. bauliche Veränderungen an öffentlichen Gewässern, e. die Werkeigentümerinnen und -eigentümer Veränderungen von Starkstromfreileitungen und von Rohrleitungen im Sinn von Artikel 6 Absatz 2 VAV.

3 Mit der Erteilung der Baubewilligung wird die zuständige Nachführungsgeometerin oder der zuständige Nachführungsgeometer mit der Nachführung beauftragt. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Zeitpunkt der Ausführung der Nachführungsarbeiten tragen die Kosten dafür.10 4 Der Baubewilligung gleichgestellt werden andere Bewilligungen, die raumrelevante

Vorhaben betreffen, namentlich Bewilligungen für Strassen- oder Wasserbauprojekte.

Die Gesuchstellerinnen oder -steller tragen die Kosten dafür. 5 Die Gemeinden und die kantonalen Verwaltungsorgane sorgen dafür, dass die Nachführung in jenen Bereichen an die Hand genommen wird, in denen sie hoheitliche

Befugnisse ausüben.


§ 31

Veränderungen an Grundstücken Die Grundeigentümerin, der Grundeigentümer oder die dazu Bevollmächtigten beauftragen die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsge-

ometer, Veränderungen an Grundstücken, namentlich Grenzänderungen und Parzellierungen, nachzuführen.


§ 32

Meldungen der Nachführungsgeometerinnen und -geometer 1 Nach der Nachführung der Änderungen übermittelt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, dem Grundbuchamt und der Gemeinde unverzüglich je ein Exemplar der Mutationsurkunde und nach Bedarf die Änderungen im Datensatz. 2 Die kantonalen Behörden erhalten Meldungen bei Veränderungen in ihrem Sachbereich.

9 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.

10 Fassung gemäss Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

Nr. 29a

11

3 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer übermitteln dem Grundbuchamt und den Gemeinden periodisch die neuen Pläne für das Grundbuch oder den Datensatz mit dem aktuellen Zustand. 4 Gleichzeitig mit der Zustellung der Pläne oder des Datensatzes ist Rechnung zu stellen.

Die Rechnung hat über die Art der ausgeführten Arbeiten und die Auslagen Auskunft zu geben.


§ 33

Unterlassen der Meldepflicht Werden die Meldungen unterlassen, ordnet die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation die notwendigen Massnahmen an. Sie kann nöti-

genfalls die Ersatzvornahme verfügen.


§ 34

Grenz- und Vermessungszeichen 1 Werden Grenz- und Vermessungszeichen verändert, gefährdet oder zerstört, meldet dies die Verursacherin oder der Verursacher, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die kommunale oder kantonale Behörde, die davon Kenntnis erhält,

unverzüglich der Nachführungsgeometerin, dem Nachführungsgeometer oder der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation. 2 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer, die Gemeindebehörden und die kantonalen Behörden melden der Dienststelle Veränderungen von Vermessungszeichen, die

vom Bund oder vom Kanton unterhalten werden, insbesondere Gefährdungen oder Zerstörungen von Lage- und Höhenfixpunkten LFP1, LFP2, HFP1 und HFP2 sowie von

Hoheitszeichen.


IV. Kostentragung 1. Allgemeines § 35

Arten von Gebühren, Entschädigungen und Vergütungen 1 Die Datengebühren sind Beiträge an die Kosten der Erhebung, der Nachführung und der Verwaltung der kantonalen raumbezogenen Daten. Sie werden anlässlich der Datenabgabe erhoben und fallen grundsätzlich dem Staat zu. 2 Die Bearbeitungsgebühren decken die mit der Abgabe der Auszüge und Auswertungen verbundenen Aufwendungen der abgebenden Stelle. 3 Die Entschädigungen gelten die Kosten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung ab.

12

Nr. 29a

4 Die Zuschläge sind Beiträge an die übrigen Aufwendungen der amtlichen Vermessung, insbesondere an die Erneuerung, die Erhaltung und die periodische Nachführung. Sie werden anlässlich der laufenden Nachführung erhoben und fallen grundsätzlich dem Staat zu. 5 Die Vergütungen gelten die privatrechtlichen Leistungen der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation ab.


§ 36

Gebührenpflicht 1 Wer Auszüge und Auswertungen bezieht, sei es in gedruckter oder digitaler Form, hat Daten- und Bearbeitungsgebühren zu entrichten. 2 Lediglich der Bearbeitungsgebühr unterliegen a. der gelegentliche Bezug von einzelnen Auszügen in gedruckter Form (höchstens Format A3 im Originalmassstab), b. der Bezug von Auszügen in gedruckter Form durch Gemeinden, c. der Bezug von Auszügen zu wissenschaftlichen Zwecken und für den Unterricht an Schulen,

d. der Bezug von Auszügen durch Behörden des Kantons mit Ausnahme der selbständigen Anstalten und Körperschaften,

e. der Bezug von Auszügen der amtlichen Vermessung durch die Behörden des Bundes.

3 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die Bearbeitungsgebühren und die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation die Datengebühren herabsetzen oder auf deren Erhebung verzichten.


§ 37

Verträge mit Gemeinden Verträge mit Gemeinden über die Abgeltung der Leistungen der amtlichen Vermessung und des kantonalen GIS berücksichtigen neben den Datengebühren insbesondere die Datenmenge, die Einwohnerzahl, die Fläche der Gemeinde sowie allfällige Gegenleistungen der Gemeinden.


§ 38

Vergütungen für privatrechtliche Leistungen 1 Die Vergütungen bemessen sich nach dem Zeitaufwand oder nach dem Marktwert der Leistungen. 2 Bei der Bemessung nach dem Zeitaufwand beträgt die Vergütung 50 bis 250 Franken pro Stunde. 3 Bei der Bemessung nach dem Marktwert der Leistung ist darauf abzustellen, welche Entschädigung in jüngerer Zeit für eine vergleichbare Leistung ausserhalb der kantonalen Verwaltung entrichtet wurde.

Nr. 29a

13


§ 39

Ergänzende Bestimmungen 1 Wer den Bestimmungen in § 10 Absätze 1 und 2 zuwiderhandelt, kann zur Bezahlung eines Betrags bis zur dreifachen Höhe der vorenthaltenen Gebühren verpflichtet werden. 2 Soweit diese Verordnung keine spezielle Regelung vorsieht, findet ergänzend der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 198211 Anwendung.


2. Gebühren und Zuschläge § 40

Datengebühren ausserhalb der amtlichen Vermessung 1 Die Ansätze für Datengebühren ausserhalb der amtlichen Vermessung richten sich nach der Anzahl der Informationseinheiten. Diese ergibt sich aus der Anzahl Objekte multipliziert mit der Anzahl Attribute im Datensatz. 2 Die Gebühren für einen Datensatz werden nach der Formel Anzahl Informationseinheiten multipliziert mit dem Grundpreis berechnet. 3 Der Grundpreis pro Informationseinheit beträgt 5 Rappen. 4 Bei Rasterdaten (Orthofotos usw.) entspricht eine Hektare 10 Informationseinheiten. 5 Beim Bezug eines Datensatzes über den ganzen Kanton wird ein Rabatt von 35 Prozent, beim Bezug eines Datensatzes über 84000 Hektaren ein Rabatt von 20 Prozent und

beim Bezug eines Datensatzes über 21000 Hektaren ein Rabatt von 10 Prozent gewährt. 6 Die Datengebühren für Auszüge mit den vollständigen oder reduzierten Datensätzen in gedruckter Form betragen 30 Prozent der Gebühren nach den Absätzen 2-5. Bei gleichzeitigem Bezug von Auszügen in digitaler und gedruckter Form werden lediglich die

Gebühren für den digitalen Datensatz erhoben. 7 Bei einer Veröffentlichung der Daten in elektronischer Form erhöhen sich die genannten Gebühren um einen Zuschlag von 10 Prozent. 8 Der Mindestbetrag pro Datenbezug beträgt 50 Franken. 9 Für Mitglieder des Vereins Raumdatenpool Kanton Luzern, die sich gemäss den Statuten gegenseitig raumbezogene Daten zur Verfügung zu stellen haben (Mitgliedergrup-


pen A und B), entfällt die Datengebühr für den Bezug dieser Daten.12 § 41

Datengebühren der amtlichen Vermessung 1 Die Ansätze für Datengebühren der amtlichen Vermessung richten sich nach Fläche, Zone und Informationsebene.

11 SRL Nr. 681

12 Eingefügt durch Änderung vom 28. November 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 354).

14

Nr. 29a

2 Die Datengebühren für Auszüge mit den vollständigen Datensätzen in digitaler Form betragen pro Hektare: a. für den erstmaligen Bezug 100 Franken innerhalb und 4 Franken ausserhalb der Bauzonen,

b. für weitere Bezüge derselben Daten (Abonnement) jährlich 10 Franken innerhalb und 40 Rappen ausserhalb der Bauzonen, für Mitglieder der Mitgliedergruppen A und B des Vereins Raumdatenpool Kanton Luzern jährlich 5 Franken innerhalb und 20 Rappen ausserhalb der Bauzonen13.

3 Die Datengebühren für reduzierte Datensätze in digitaler Form betragen in Prozenten der Gebühr nach Absatz 2: a. 25 Prozent als Mindestgebühr, eingeschlossen der Bezug der Daten der Informationsebenen Fixpunkte, Nomenklatur sowie administrative und technische Eintei-

lungen, und zusätzlich b. 25 Prozent für Daten der Informationsebene Liegenschaften, c. 25 Prozent für Gebäude-Daten (einschliesslich Adressen) der Informationsebene Bodenbedeckung,

d. 25 Prozent für die übrigen Daten der Informationsebene Bodenbedeckung sowie die Daten der Informationsebenen Einzelobjekte/Linienelemente und Rohrleitungen.

4 Die Datengebühren für Auszüge mit Daten aus dem Übersichtsplan betragen im Rasterformat 10 Rappen, im Vektorformat 50 Rappen pro Hektare. 5 Die Datengebühren für das Geländemodell der amtlichen Vermessung (DTM-AV) in digitaler Form betragen Fr. 1.50 pro Hektare. 6 Die Datengebühren für Auszüge mit den vollständigen oder reduzierten Datensätzen in gedruckter Form betragen 30 Prozent der Gebühren nach den Absätzen 2-5. Bei gleichzeitigem Bezug von Auszügen in digitaler und gedruckter Form werden lediglich die

Gebühren für den digitalen Datensatz erhoben. 7 Bei einer Veröffentlichung der Daten in elektronischer Form erhöhen sich die genannten Gebühren, ausgenommen jene gemäss Absatz 2a, um einen Zuschlag von 10 Pro-

zent. 8 Der Mindestbetrag pro Datenbezug in digitaler Form beträgt 50 Franken.


§ 42
14

13 Fassung gemäss Änderung vom 28. November 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 354).

14 Aufgehoben durch Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

Nr. 29a

15


§ 43
15

Zuschläge für die Vermessungsaufwendungen 1 Der Zuschlag für die Aufwendungen der amtlichen Vermessung gemäss § 35 Absatz 4 beträgt pauschal 15 Prozent der Kosten für die laufende Nachführung. 2 Er wird durch die Nachführungsgeometerinnen und -geometer zusammen mit den Entschädigungen für die Kosten der laufenden Nachführung erhoben. 3 Kein Zuschlag wird erhoben a. bei land- und forstwirtschaftlichen Strukturverbesserungen, b. für die Rekonstruktion von Grenz- und Vermessungszeichen.


§ 44

Bearbeitungsgebühren 1 Für die Bearbeitungsgebühren gilt der Tarif im Anhang. 2 Soweit im Anhang keine besonderen Tarife vorgesehen sind, betragen die Gebühren pro Stunde 50 bis 200 Franken.


3. Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer § 45

Grundsatz

1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer erheben für ihre Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Vermessung die in dieser Verordnung festgesetzten Entschädigungen und Bearbeitungsgebühren. 2 Sie sind berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen. 3 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann einen Kostenvoranschlag und eine detaillierte Abrechnung verlangen.


§ 46

Entschädigung für die Nachführung 1 Die Entschädigung für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung mit Ausnahme der Lagefixpunkte LFP2, der Höhenfixpunkte HFP2, der Über-

sichtspläne und der Informationsebene Höhe erfolgt nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung IngenieurGeometer Schweiz vom 1. Januar 1995 über die Honorarordnung 33 (HO33). 2 Die HO33 ist auf alle Arten der Vermessung (halbgrafisch, teilnumerisch, vollnumerisch, neue Ordnung) anwendbar. Bei Vermessungen neuer Ordnung werden die Ein-

heitspreise gemäss der HO33 für vollnumerische Vermessungswerke angewendet.

15 Fassung gemäss Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

16

Nr. 29a

3 Die periodische Nachführung nach Artikel 24 VAV sowie laufende Nachführungen, bei denen spezielle Methoden wie beispielsweise die Fotogrammmetrie zur Anwendung gelangen, werden nicht nach der HO33 entschädigt. 4 Die HO33 liegt bei der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation zur Einsicht auf.


§ 47

Anwendungsfaktor 1 Die Einheitspreise gemäss der HO33 werden mittels Festlegung eines Anwendungsfaktors an die Teuerung und die Entwicklung der Gemeinkosten angepasst. 2 Das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement bestimmt den Anwendungsfaktor. Es berücksichtigt dabei die Empfehlungen der eidgenössischen Vermessungsdirektion. 3 Der Anwendungsfaktor ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen.


§ 48
16

Rabatte

Auf den Einheitspreisen nach der HO33 ist ein Rabatt von mindestens 5 Prozent zu gewähren.


§ 49

Materialkosten Die Materialkosten richten sich nach den tatsächlichen Kosten zuzüglich höchstens 25 Prozent für die Beschaffung und die Lagerung des Materials.


§ 50
17

Reiseentschädigung Die Reiseentschädigung wird als Tagespauschale ausgerichtet und beträgt im Nachführungskreis Mitte 75 Franken, in den anderen Nachführungskreisen 150 Franken.


§ 51

Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten Die Datensicherung und die Datenaufbewahrung werden nach der HO33 für vollnumerische Vermessungswerke entschädigt. Diese Entschädigung umfasst auch die Aufwen-

dungen für die Aufbewahrung der Akten.


§ 52

Datentransfer Die Entschädigung für den Transfer der nachgeführten Daten der amtlichen Vermessung in das kantonale GIS betragen für jede erfolgte Grenzmutation zwei Promille der Datengebühren. Dabei beträgt die Mindestentschädigung 40 Franken, die Höchstentschädi

16 Fassung gemäss Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

17 Fassung gemäss Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

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gung 60 Franken. Zusätzlich wird eine Jahrespauschale von 600 Franken an die Kosten der elektronischen Verbindung ausgerichtet.


§ 53

Auskünfte

Für das Erteilen von Auskünften kann nach dem tatsächlichen Aufwand Rechnung gestellt werden.


§ 54

Weitere Auslagen Weitere Auslagen (Porto, Telefon usw.) sind gesondert zu vergüten.


4. Rechnungstellung und Gebührenbezug18 § 55
19

Rechnungstellung 1 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer stellen für Veränderungen an Grundstücken gemäss § 31 den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und für die laufende Nachführung von Bauten und Anlagen den Kostenpflichtigen gemäss § 30 Absätze 3 und 4 Rechnung. 2 Sie rechnen mit der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation halbjährlich über ihre Tätigkeiten ab.


§ 56

Gebührenbezug und -weiterleitung 1 Werden Daten nicht von der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation abgegeben, erhebt die abgebende Stelle die entsprechenden Gebühren. 2 Die abgebende Stelle leitet die Datengebühren und die Zuschläge halbjährlich der Dienststelle weiter. 3 ...20

18 Fassung gemäss Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

19 Fassung gemäss Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

20 Aufgehoben durch Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

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5. Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und -eigentümer § 57
1 Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer bezahlen an die Gesamtkosten bei a. Vermarkungen ausserhalb der laufenden Nachführung und ausserhalb von Güteroder Waldzusammenlegungen 70 Prozent,

b. Ersterhebungen und Zweitvermessungen 20 Prozent. 2 Die Verteilung der Kosten auf die Beteiligten erfolgt nach Fläche und Anzahl der Vermessungselemente. 3 Soweit diese Verordnung keine spezielle Regelung enthält, findet die Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung) vom 16. Oktober 196921 Anwendung.


V. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 58

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über den Einsatz von geographischen Informationssystemen in der kantonalen Verwaltung (GIS-Verordnung) vom 5. September 199522,

b. Verordnung über die Gebühr für die Benützung der Grundbuchvermessungswerke vom 16. August 198823, c. Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung vom 6. Dezember 199424, d. Verordnung betreffend die Anmerkung von Vermessungszeichen für die Grundbuchvermessungen in den Grundbüchern (Kaufsprotokollen) der Gemeinde- und

Hypothekarkanzleien vom 6. Mai 192525, e. Beschluss über die Versicherung der Grundbuchvermessungswerke sowie die Erstellung von Mikrofilmen über die Akten der Grundbuchvermessung vom 23. Dezem-

ber 196326,

f. Verordnung über die Einführungspläne vom 5. Januar 196827, 21 SRL Nr. 732

22 G 1995 378 (SRL Nr. 39a) 23 G 1988 142 (SRL Nr. 229) 24 G 1994 473 (SRL Nr. 229a) 25 V X 168 (SRL Nr. 241) 26 V XVI 770 (SRL Nr. 242) 27 V XVII 441 (SRL Nr. 243)

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g. Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessung im Kanton Luzern vom 12. Juni 195828,

h. Regulativ für den Kantonsgeometer vom 21. Dezember 191129, i. Regulativ für die Vermessungskommissionen der Grundbuchvermessung vom 26. Oktober 193330,

j. Verordnung über die Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung vom 16. Februar 200131.


§ 59

Änderung der Planungs- und Bauverordnung Die Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 200132 wird wie folgt geändert: § 4 Verfahren

1 Die regionalen und die kommunalen Richtpläne, die Zonenpläne, die Bau- und Zonenreglemente und die Bebauungspläne sind dem Bau-, Umwelt- und Wirtschafts-

departement zur Vorprüfung einzureichen.

2 Die genehmigten Richt- und Nutzungspläne sind nach ihrer Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im Entscheid des Regierungsrates in Papierform und digital der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation einzureichen. Diese legt in Richtlinien die Modalitäten fest.

3 Werden Richt- oder Nutzungspläne oder Bau- und Zonenreglemente geändert, gelten die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 sinngemäss.


§ 60

Übergangsbestimmungen 1 ...33 2 Solange keine Online-Verbindungen zwischen den Grundbuchämtern, den Gemeinden und den Nachführungsgeometerinnen und -geometern bestehen, führen diese die Handänderungen nach und stellen dem Kanton dafür Rechnung nach den Ansätzen der HO33. 3 ...34

28 V XV 705 (SRL Nr. 244) 29 V IX 48 (SRL Nr. 245) 30 V XI 151 (SRL Nr. 246) 31 G 2001 57 (SRL Nr. 247) 32 SRL Nr. 736

33 Aufgehoben durch Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

34 Aufgehoben durch Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232).

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§ 61

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 13. Februar 2004 Im Namen des Regierungsrats Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

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Anhang

I. Nachführungskreise35 Der Kanton ist in die folgenden Nachführungskreise eingeteilt: a. Nachführungskreis Mitte, bestehend aus den Gemeinden Adligenswil, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Luzern, b. Nachführungskreis Ost, bestehend aus den Gemeinden Aesch, Altwis, Ballwil, Buchrain, Dierikon, Ermensee, Eschenbach, Gisikon, Greppen, Hitzkirch, Hochdorf, Hohenrain, Honau, Inwil, Meggen, Meierskappel, Root, Rothenburg, Rain, Römerswil, Schongau, Udligenswil, Vitznau, Weggis, c. Nachführungskreis Nord, bestehend aus den Gemeinden Beromünster, Büron, Buttisholz, Eich, Geuensee, Grosswangen, Hildisrieden, Knutwil, Mauensee, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Rickenbach, Schenkon, Schlierbach, Sempach, Sursee,

Triengen,

d. Nachführungskreis West, bestehend aus den Gemeinden Alberswil, Altbüron, Altishofen, Dagmersellen, Ebersecken, Egolzwil, Ettiswil, Fischbach, Gettnau, Grossdietwil, Hergiswil, Luthern, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Reiden, Roggliswil, Schötz, Ufhusen, Wauwil, Wikon, Willisau, Zell, e. Nachführungskreis Süd, bestehend aus den Gemeinden Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Flühli, Hasle, Malters, Romoos, Ruswil, Schüpfheim, Schwarzenberg, Werthenstein, Wolhusen.

II. Bearbeitungsgebühren 1. Bezug von Daten im Vektorformat Die Bearbeitungsgebühr für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung im Vektorformat berechnet sich nach folgender Formel: Fr. 150.- + Anzahl MB Interlis Files × Fr. 5.- für einmalige Bezüge, Fr. 110.- + Anzahl MB Interlis Files × Fr. 5.- für periodische Bezüge bei Dauernutzung.

Die Bearbeitungsgebühr für den Bezug von kantonalen raumbezogenen Daten im Vektorformat im Online-Verfahren beträgt 140 Franken.

35 Fassung gemäss Änderung vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 349).

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2. Bezug von Daten in gedruckter Form Die Bearbeitungsgebühr für den Bezug von kantonalen raumbezogenen Daten in gedruckter Form berechnet sich nach folgender Formel: Fr. 40.- + √[Anzahl dm2] × Fr. 5.Für weitere gleiche Pläne entfällt der Grundpreis.

Der Einheitspreis von 5 Franken wird mit den folgenden Materialfaktoren multipliziert: Faktor 1 bei Papierkopien, Faktor 1,5 bei transparenten Lichtpausen, Faktor 2 bei Polyesterpausen.

3. Bezug von einzelnen Bestandteilen Die Bearbeitungsgebühr für den Bezug einzelner Bestandteile der amtlichen Vermessung kommt bei Kopien und Auszügen von Koordinatenverzeichnissen, Grundstück-

verzeichnissen, Eigentümerverzeichnissen, Stationsprotokollen, Versicherungsprotokollen, Mutationstabellen, arealstatistischen Tabellen und dergleichen zur Anwendung.

Sie berechnet sich nach folgender Formel: Fr. 40.- + √[Anzahl Elemente] × Fr. 5.4. Bescheinigung der Richtigkeit

Die Preise für die Bescheinigung der Richtigkeit der Pläne der amtlichen Vermessung betragen 20 Franken bei Rechnungstellung mit der Datenlieferung, 50 Franken bei nachträglicher Rechnungstellung.

III. ...36

36 Gemäss Änderung vom 28. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2012 (G 2010 232), wurde Teil III «Reiseentschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer» aufgehoben.

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