01.09.2023 - * / In Kraft
01.09.2022 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.08.2022
15.09.2018 - 31.12.2021
01.08.2016 - 14.09.2018
01.02.2013 - 31.07.2016
01.01.2012 - 31.01.2013
01.06.2011 - 31.12.2011
01.04.2011 - 31.05.2011
01.10.2009 - 31.03.2011
01.02.2009 - 30.09.2009
01.01.2009 - 31.01.2009
01.07.2007 - 31.12.2008
01.05.2007 - 30.06.2007
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01.08.2005 - 31.12.2006
01.03.2002 - 31.07.2005
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01.09.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Zollgesetz (ZG)1 vom 1. Oktober 1925 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 28-30 und 34ter der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Januar 19244, beschliesst: Erster Abschnitt: Grundlagen der Zollerhebung I. Zollpflicht 1. Umschreibung

Art. 1

1 Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen.

2

Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht).

2. Zollgrenze

Art. 2

1 Die schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, mit der politischen Landesgrenze zusammen.

2

Mit Rücksicht auf ihre Lage können schweizerische Grenzgebiete oder Grenzliegenschaften, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, vom schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen werden (Zollausschlussgebiete).

3

Die Zollfreibezirke (Freilager und Freihafen) werden, unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, als Zollausland behandelt.

AS 42 287 und BS 6 465 1

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228). Gemäss demselben Erlass wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

2

[BS 1 3; AS 1958 770]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 101 und 133 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. VI 6 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

4

BBl 1924 I 21 631.0

Zollordnung im allgemeinen 2

631.0

4

Fremdes Staatsgebiet, das durch Staatsvertrag dem schweizerischen Zollgebiet angegliedert ist (Zollanschlussgebiet), gilt als innerhalb der schweizerischen Zollgrenze liegend.

5

Der Bundesrat stellt die Bestimmungen über Zollausschlussgebiete und Zollfreibezirke sowie über den Verlauf der Zollgrenze an Grenzgewässern auf. Vorbehalten bleibt Artikel 42.

II. Freiheit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr 1. Grundsatz

Art. 3

1 Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen aller Art, mit Einschluss der Tiere (Waren im zolltechnischen Sinne), über die Zollgrenze ist statthaft, soweit nicht Verbote oder Beschränkungen gesetzlich vorgesehen sind oder durch die zuständige Behörde angeordnet werden.

2

Aus zolltechnischen Gründen kann die Oberzolldirektion die Abfertigung einzelner Warengattungen auf bestimmte Zollstellen beschränken.

2. Örtliche Beschränkung

Art. 4

1 Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind, ist der Verkehr über die schweizerische Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft an bestimmte Strassen, Landungsplätze und Abfahrtsstellen gebunden. Die Oberzolldirektion bezeichnet diese Zollstrassen, Zolllandungsplätze und Zollflugplätze und gibt sie öffentlich bekannt.

2

Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien gelten als Zollstrassen.

Der Bundesrat ist befugt, einer Eisenbahn, welche die ihr durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, diese Vergünstigung zu entziehen.

3. Zeitliche Beschränkung

Art. 5

Die Zollgrenze ist für den Warentransport öffentlicher Verkehrsanstalten, ebenso für
Reisende, die keine Waren mit sich führen, jederzeit offen. Im Übrigen werden die Stunden des Grenzübertrittes durch Verordnung geregelt.

Zollgesetz

3

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III. Zollmeldepflicht 1. Umschreibung

Art. 6

a. Mit Bezug auf die Zollbehandlung 1

Alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, müssen der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden.

2

Vorbehalten bleiben die durch dieses Gesetz oder gestützt darauf angeordneten Ausnahmen.5


Art. 7

b. Mit Bezug auf weitere Verpflichtungen 1

Zur Erfüllung der Zollmeldepflicht gehört auch die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Handelsstatistik, die Monopole und die Regale, sowie der weitern Erlasse des Bundes, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben.

2

Der Bundesrat stellt die Vorschriften über die Ursprungsausweise für Waren und die Strafbestimmungen auf; er kann dabei auf die Fälschung von Ursprungszeugnissen und auf ähnliche Handlungen die Gefängnisstrafe androhen.6 2. Abweichungen

Art. 8

1 Für den Grenzverkehr werden durch Verordnung nach dem örtlichen Bedürfnis die erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen über die Zollmeldepflicht festgesetzt.

2

Personen, die in der Nähe der Zollgrenze wohnen, können, wenn sie für die Deckung ihres eigenen regelmässigen Bedarfs auf das Grenzgebiet des Nachbarstaates angewiesen sind und die Erfüllung der Zollmeldepflicht mit übermässigen Schwierigkeiten verbunden wäre, von der Erfüllung der Zollmeldepflicht ganz oder teilweise befreit werden gegen Entrichtung einer jährlichen Pauschalsumme, deren Höhe durch die Oberzolldirektion festgesetzt wird (Zollabonnement).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

6

Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

Zollordnung im allgemeinen 4

631.0

3. Zollmeldepflichtige

Art. 9

1 Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber.

2

Der Dienstherr ist verantwortlich für die Handlungen, die seine Angestellten, Arbeiter, Lehrlinge oder Dienstboten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen vornehmen, sofern er nicht nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

3

In gleichem Sinne ist das Familienhaupt verantwortlich für seine unmündigen, entmündigten, geistesschwachen oder geisteskranken Hausgenossen.

4

...7

IV. Zollzahlungspflicht 1. Umschreibung

Art. 10

Die Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder Sicherstellung der Abgaben (Zollbeträge, Zinse, Gebühren) und Kosten aus dem Zollverfahren, sowie der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind.

2. Beginn der Zollzahlungspflicht

Art. 11

1 Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die Zollzahlungspflicht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration nach Artikel 35. Geht die Ware vor der Ausstellung des Zollausweises unter, so fällt die Zollzahlungspflicht dahin.

2

Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so wird der Eintritt der Zollzahlungspflicht zurückbezogen auf den Zeitpunkt, da die Ware die Grenze überschritten hat.

Lässt sich dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellen, so gilt als Tag des Grenzübertritts der Tag, an dem die Verfehlung festgestellt worden ist.

7

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

Zollgesetz

5

631.0

3. Bedingte Zollzahlungspflicht

Art. 12

Die Zollzahlungspflicht entsteht auch bei der Geleitschein- und Freipassabfertigung.
Die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren fällt jedoch wieder dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein oder der Freipass nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zollamtlich gelöscht worden ist.

4. Zollzahlungspflichtige

Art. 13

1 Die Zollzahlungspflicht liegt dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Artikel 9 genannten Personen, sowie demjenigen ob, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Sie haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.

2

Beim Tode eines Zollzahlungspflichtigen geht die Zollzahlungspflicht auf seine Erben über, auch wenn die Ansprüche zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt waren. Die Erben haften solidarisch bis zum Betrage der Erbschaft, soweit die Schuld nicht durch Zollpfand gedeckt ist.

5. Zollfreier Warenverkehr

Art. 14

a. Mit endgültiger Abfertigung Bei der Einfuhr sind unter Vorbehalt des Artikels 19 und der durch Verordnung zu erlassenden nähern Bestimmungen zollfrei: 1. die im Zolltarifgesetz vom 10. Oktober 19028 und in den Zolltarifen oder in Staatsverträgen als zollfrei bezeichneten Waren und Warenmengen; 2.9 Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigen Zollbetrag;

3. Münzen, die in der Schweiz gesetzlichen Kurs haben, Papiergeld, Wertpapiere, geschriebene Urkunden aller Art; Manuskripte, Korrekturbogen; Fahrscheine auswärtiger öffentlicher Transportanstalten;

4.10 Waren für den amtlichen Gebrauch von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und Sondermissionen, von zwischenstaatlichen Organisatio-

8

[BS 6 706. AS 1959 1343 Art. 12 Abs. 2]. Heute: die im Zolltarifgesetz vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10).

9

Fassung gemäss Art. 11 Ziff. III des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 [AS 1959 1343].

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

Zollordnung im allgemeinen 6

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nen und internationalen Büros, die in der Schweiz niedergelassen sind und mit denen ein entsprechendes Abkommen getroffen wurde, oder von ständigen Missionen bei solchen Organisationen; 5.11 Waren für den persönlichen Gebrauch von fremden Staatsoberhäuptern, die sich in der Schweiz aufhalten, und, sofern sie nicht Schweizer Bürger sind: von diplomatischen Vertretern, Konsularbeamten, Vertretern des Entsendestaates in Sondermissionen und Mitgliedern des diplomatischen Personals in Sondermissionen, leitenden und höheren Beamten der in Ziffer 4 genannten zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Büros, oder von diplomatischen Mitarbeitern der ständigen Missionen bei solchen Organisationen. Die gleichen Erleichterungen werden den zum Haushalt der genannten Personen gehörenden Familienmitgliedern eingeräumt; Waren für die Ersteinrichtung von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals der in Ziffer 4 genannten Missionen, Posten, Organisationen und Büros, sofern die Empfänger nicht Schweizer Bürger sind. Der Bundesrat kann nach internationalen Gepflogenheiten weitere Erleichterungen einräumen; 6. gebrauchte persönliche Habe, die Reisende, Angestellte öffentlicher Verkehrsanstalten, Fuhrleute, Schiffer, Luftschiffer usw. zu ihrem eigenen Gebrauch mit sich führen oder die ihnen zu diesem Zwecke voraus- oder nachgesandt werden; ferner Nahrungs- und Genussmittel zum Reiseverbrauch in den durch Verordnung als zulässig erklärten Mengen;

7. gebrauchtes Handwerkszeug, gebrauchte Geräte und Instrumente, welche reisende, nicht im Inland wohnhafte Handwerker und Künstler zur Ausübung ihres Berufes während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz mit sich führen und die nicht weiter veräussert werden; 8.12 gebrauchtes, zur eigenen Weiterbenutzung bestimmtes Übersiedlungsgut von Zuziehenden;

9.13 zum dauernden Gebrauch im eigenen Haushalt bestimmtes Ausstattungsgut und Hochzeitsgeschenke für Personen, die wegen ihrer Verheiratung den Wohnsitz ins Inland verlegen, wenn der Ehepartner im Inland seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Der Bundesrat kann die Zollbefreiung auch für den Hausrat zuziehender Ehepaare gewähren, deren Eheschliessung kurz vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat.

10.14 gebrauchtes Erbschaftsgut, das im Inland wohnenden Personen kraft gesetzlicher Erbfolge, Erbeinsetzung oder Vermächtnisses aus der Hinterlassenschaft eines Erblassers zukommt, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte. Der Bundesrat kann die Zollbefreiung auch für Gegenstände gewäh-

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

Zollgesetz

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ren, die der Erblasser bei Lebzeiten einem Erben unter Anrechnung auf sein Erbe zuwendet.

11.15 Waren, die vom Ausland her Bedürftigen oder durch aussergewöhnliche Ereignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche Personen gespendet werden; Motorfahrzeuge für Invalide, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind; 12. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen, mit Einschluss des Trauerschmuckes, sowie Trauerkränze, welche von Personen mitgeführt werden, die sich zu einem inländischen Leichenbegängnis begeben;

13. unverkäufliche Warenmuster (Nahrungs- und Genussmittel ausgenommen); Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben ohne Wert; 14.16 unter dem Vorbehalt, dass die Gegenstände von den Empfängern oder unmittelbar für diese eingeführt und im Inland nicht weitergegeben werden: Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zur öffentlichen Besichtigung, Gegenstände für Unterricht und Forschung für öffentliche oder gemeinnützige Unterrichtsanstalten, der Untersuchung und Behandlung von Patienten dienende Instrumente und Apparate für öffentliche oder gemeinnützige Spitäler und Pflegeanstalten; 15. Studien und Werke der zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilenden schweizerischen Kunstbeflissenen;

16. Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen von ausländischen öffentlichen Ausstellungen und Wettbewerben, wenn der Empfänger der Auszeichnung sie einbringt oder sie an ihn gesandt werden; Ehrengaben im Ausland wohnender Personen für schweizerische Feste; 17. Kriegsmaterial des Bundes, unter Vorbehalt der Nichtweiterveräusserung im Inland;

18. aus dem freien Inlandverkehr stammende, als Warenumschliessung nach dem Auslande gesandte und leer an den Absender zurückkehrende, gezeichnete Verpackungsmittel, mit Einschluss der Garnhülsen und Spulen; 19. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und andere Gegenstände, die von Bewohnern der schweizerischen Wirtschaftszone zur Bewirtschaftung von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone ausgeführt worden sind; 20. Fische, Krebse, Frösche, Schnecken, Gemüse, alles in frischem Zustande, ebenso Schnittblumen, wenn diese Gegenstände im Strassenverkehr eingebracht und im Markt- oder Hausierverkehr innerhalb der Wirtschaftszone an Grenzbewohner für den eigenen Bedarf unter Ausschluss des Zwischenhandels verkauft werden. Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der 15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

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ausländischen Wirtschaftszone haben, und die Ware muss aus der ausländischen Wirtschaftszone stammen; 21. aus der ausländischen Wirtschaftszone stammende frische Milch, soweit sie zur Versorgung von Ortschaften in der schweizerischen Wirtschaftszone nötig ist; 22. frische, vom Bewohnern schweizerischer Ufergebiete in Grenzgewässern gefangene Fische;

23. rohe Bodenerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt; 24. frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone bis zu einer Gesamtmenge von 42 Meterzentnern Bruttogewicht oder der daraus hergestellte neue Wein bis zu 30 hl, welche von den unter Ziffer 23 genannten Eigentümern oder Nutzniessern selbst oder durch ihre Angestellten im Lesejahre eingeführt werden. Für grössere Mengen als die vorgenannten wird der Bundesrat die Zollansätze herabsetzen, soweit die Gesamteinfuhr eines Eigentümers oder Nutzniessers 1400 Meterzentner Bruttogewicht Trauben oder 1000 hl Wein nicht übersteigt.


Art. 15

b. Mit Freipassabfertigung Unter Vorbehalt des Artikels 19 und der für die Freipassabfertigung vorgesehenen Kontrollmassnahmen wird nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren für die folgenden Waren aufgehoben: 1. vom Ausland herkommende Last- und Reittiere sowie Fahrzeuge aller Art.

mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen; 2. aus dem freien Inlandverkehr stammende Last- und Reittiere, sowie Fahrzeuge aller Art, mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken, die zum Personen- und Warentransport über die Grenze gedient haben und hernach in die Schweiz zurückkehren. Weitere erleichternde Bestimmungen bleiben der Vollziehungsverordnung17 vorbehalten;

3. gezeichnete leere Umschliessungen und Verpackungsmittel, mit Einschluss der Garnhülsen und Spulen, die in die Schweiz eingehen, um gefüllt an den Absender zurückgesandt oder für dessen Rechnung an eine andere Bestimmung wieder ausgeführt zu werden; 17

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

Zollgesetz

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4. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die von Bewohnern der ausländischen Wirtschaftszone zur Bewirtschaftung in der schweizerischen Wirtschaftszone gelegener Grundstücke ein- und wieder ausgeführt werden; 5. Waren aus dem freien inländischen Verkehr, die, um auf dem nächsten Weg vom einen nach dem andern Ort im schweizerischen Zollgebiet zu gelangen, über kurze Strecken ausländischen Gebietes befördert werden müssen; 6. andere Waren, die nach Artikel 47 zur vorübergehenden Verwendung im Inland oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland eingeführt werden.

6. Zollbegünstigung

Art. 16

18 a.

Retourwaren

1

Aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführte Waren, die unverändert an den Absender in der Schweiz zurückgesandt werden, sind zollfrei. Zollbeträge, die wegen der Ausfuhr erhoben oder vergütet worden sind, werden rückerstattet oder sind wieder zu bezahlen.

2

Für ausländische, zur Einfuhr verzollte Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder wegen Rückgängigmachung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes oder wegen Unverkäuflichkeit unverändert an den Absender im Ausland zurückgesandt werden, wird der Einfuhrzoll rückerstattet und ein Ausfuhrzoll nicht erhoben.

3

Waren nach Absatz 1, die verändert wiedereingeführt werden, können ganz oder teilweise vom Zoll befreit werden, wenn sie wegen eines erst bei der Verarbeitung der Ware entdeckten Mangels zurückgesandt werden. Für Waren nach Absatz 2, die verändert wiederausgeführt werden, kann unter den gleichen Voraussetzungen der Einfuhrzoll ganz oder teilweise rückerstattet werden.

4

Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt.


Art. 17


19

b. Veredlungsverkehr

1

Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur vorübergehend eingeführt oder ausgeführt werden, gewährt der Bundesrat Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn besondere Interessen der Wirtschaft, insbesondere die Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, es erfordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen kann er für Waren, die eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung vorsehen, wenn inländische Waren gleicher 18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1816 1817; BBl 1994 IV 950).

Zollordnung im allgemeinen 10

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Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.

3

Bei Landwirtschaftsprodukten und landwirtschaftlichen Grundstoffen wird der Veredlungsverkehr mit Zollermässigung oder Zollbefreiung gewährt, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere geeignete Massnahmen ausgeglichen werden kann.


Art. 18

c. Bestimmte Verwendungsart 1

Zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, sind auf Ansuchen gegen Verwendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart festgesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsieht.

2

Auch für Waren, für die der Zolltarif eine unterschiedliche Zollbehandlung nach dem Verwendungszweck nicht ausdrücklich vorsieht, kann der Bundesrat unter besondern Umständen eine solche gestatten, sofern das wirtschaftliche Interesse des Landes es erfordert.

3

Die Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen wird grundsätzlich vom Nachweis der Verwendungsart oder von der Denaturierung der Ware unter Aufsicht der Zollverwaltung abhängig gemacht. Sonst findet die Abfertigung zu den höhern Ansätzen statt. Werden in solchen Fällen bei der Abfertigung die niedrigeren Ansätze beansprucht, und wird binnen der durch Verordnung festgesetzten Frist die Verwendungsart nachgewiesen, so wird die Zolldifferenz nachträglich zurückerstattet.

4

Sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, kann indessen an Stelle des Verwendungsnachweises unter Vorbehalt jederzeitiger Nachprüfung und unter den durch Verordnung festgesetzten Bedingungen eine vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigern Ansatz bewilligt werden.


7. Sicherungs- und Gegenrechtsmassnahmen Art. 19
Ergeben sich aus der Anwendung der Artikel 14-18 Missstände oder hält ein fremder Staat mit solchen Vergünstigungen nicht Gegenrecht, so kann der Bundesrat die Vergünstigungen zeitweilig oder dauernd einschränken oder aufheben.

Zollgesetz

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8. ...


Art. 20


20

V. Bemessung der Abgaben 1. Zollabgaben

Art. 21

a. Zolltarif

1

Die Einfuhr- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif21 festgesetzt.

2

Der Zoll ist, soweit die Tarifvorschriften nichts anderes bestimmen, nach den Ansätzen und Bemessungsgrundlagen zu entrichten, die am Tage der Entstehung der Zollzahlungspflicht in Kraft stehen.


Art. 22

b. Klassifikation

1

Im Zolltarif nicht genannte Waren sind vom Bundesrat von Amts wegen oder auf Antrag den entsprechenden Tarifnummern zuzuteilen. Der Bundesrat darf diese Befugnis keiner andern Stelle übertragen. Seine Zuteilungsverfügungen sind für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich.22 2 Die Zuteilungen sind zu veröffentlichen.

3

Vorbehältlich der Zuteilungsverfügungen des Bundesrates ist die Oberzolldirektion zuständig, Dienstvorschriften über die tarifmässige Behandlung einzelner Waren zu erlassen; sie sind nach Bedarf zu veröffentlichen.

4

Die Zuständigkeit zur Erteilung von Tarifauskünften wird durch Verordnung geregelt.


Art. 23

c. Bemessungsgrundlagen Soweit nicht durch Gesetz oder besondere Vorschriften etwas anderes verfügt wird, bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkte, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist.


Art. 24

d. Zollberechnung

1

Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Deklaration des Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird.

2

Ist die Revision nicht möglich, weil die Beschaffenheit der Ware oder deren Verschluss sie nicht zulässt oder der Zollpflichtige sich ihr widersetzt, so kann die Ware

20

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1816; BBl 1994 IV 950).

21

SR 632.10 Anhang 22 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

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mit dem höchsten Zollansatze belegt werden, es sei denn, der Abfertigungsantrag werde überhaupt abgelehnt.

3

Enthält der Zollabfertigungsantrag eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware, so kann diese mit dem höchsten Zollansatze belegt werden, der nach Massgabe ihrer Art anwendbar ist. Vorbehalten bleibt Artikel 34 Absatz 3.

4

Wenn Waren verschiedener Art, die verschiedenen Ansätzen unterliegen, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, so ist, in Ermangelung genügender Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware, der Zoll nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz zu berechnen, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen wäre.

2. Gebühren


Art. 25

a. Aus Zollerlassen

1

Besondere Gebühren werden bei der Handhabung der Zollgesetzgebung erhoben: 1. für Amtshandlungen, die wegen Nichtbeachtung von Vorschriften durch den Zollpflichtigen oder wegen Gewährung von Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften oder wegen besonderer Umstände nötig werden; 2. für ausserordentliche Inanspruchnahme des Zollpersonals zur Begleitung und Überwachung;

3. für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen.

2

Die Höhe der Gebühren wird durch Verordnung geregelt.


Art. 26

b. Aus anderen Erlassen 1

Für die Handhabung anderer Erlasse des Bundes werden die darin vorgesehenen Gebühren erhoben.

2

Auf allen Waren, die über die Zollgrenze gebracht werden, wird die im Zolltarifgesetz vom 10. Oktober 190223 vorgesehene handelsstatistische Gebühr bezogen.

VI. Grenzpolizei

Art. 27

1 Der Bundesrat trifft alle Massnahmen, die zur Sicherung der Zollgrenze, zur Überwachung des Grenzübertrittes und zur Sicherung des Zollbezuges an der Grenze und im Innern notwendig sind.

2

Die Erstellung von Gebäulichkeiten und Einfriedigungen mit weniger als 2 m Abstand von der Zollgrenze ist verboten. Wo schweizerisches Gebiet an ein Grenzgewässer stösst, ist für die Erstellung von Einfriedigungen, welche die Ausübung 23

[BS 6 706. AS 1959 1343 Art. 12 Abs. 2]. Heute: die im Zolltarifgesetz vom 9. Okt. 1986 vorgesehene handelsstatistische Gebühr (SR 632.10).

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des Grenzwachtdienstes erheblich erschweren, und von Gebäulichkeiten in einem Abstand von weniger als 2 m vom Ufer eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich.

3

Im Übrigen erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Errichtung von Bauwerken an der Grenze.

VII. Wirtschaftszone

Art. 28

Für die Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehrs wird eine Wirtschaftszone
geschaffen, deren Ausdehnung auf jeder Seite der Zollgrenze 10 km beträgt.

Zweiter Abschnitt: Zollverfahren I. Mitwirkung des Zollmeldepflichtigen 1. Grundsatz

Art. 29

1 Der Zollmeldepflichtige hat alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind.

2

Diese Verpflichtung haben, unter Vorbehalt des Artikels 13, in erster Linie zu erfüllen: im Strassenverkehr: die Personen, die Waren mit sich führen oder auf sich tragen; im Luftverkehr: der Führer des Luftfahrzeuges oder der Reisende oder ihre Beauftragten; im Schiffsverkehr: 1. für Reisegepäck der Reisende oder sein Beauftragter; 2. für andere Waren die Schiffsverwaltung oder der Bootführer; im Bahnverkehr:

1. für Handgepäck der Reisende oder sein Beauftragter; 2. für eingeschriebenes Reisegepäck der Reisende, sein Beauftragter oder die Bahnverwaltung;

3. für andere Sendungen a. solange sich das Gut unterwegs befindet, die Bahnverwaltung; b. sofern die Zollabfertigung auf der Bestimmungsstation stattfindet, der Verfügungsberechtigte, sein Bevollmächtigter oder die Bahnverwaltung.

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631.0

Die für den Bahnverkehr aufgestellten Vorschriften finden Anwendung auf alle konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande; im Postverkehr: der Versender oder, wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt, an seiner Stelle die Schweizerische Post.24 2. Anmeldung und Zuführung der Ware

Art. 30

1 Abgesehen von den in vorliegendem Gesetz oder in der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 192625 vorgesehenen Ausnahmen hat der Zollmeldepflichtige jede über die Zollgrenze eingehende Ware, nach Beschaffenheit und Verpackung unverändert, der nächstgelegenen Zollstelle unverzüglich, ohne Verlassen der Zollstrasse und ohne Aufenthalt unterwegs, zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen.

2

Der Warenführer hat bei Aufsichtsposten nächst der Zollgrenze unaufgefordert anzuhalten und den Weisungen nachzukommen, die ihm behufs Zuführung der Waren zur nächstgelegenen Zollstelle erteilt werden.

3

Zur Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmte Waren sind vom Zollmeldepflichtigen dem zuständigen Zollamte zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen. Vorbehalten bleiben die durch Verordnung festgesetzten Erleichterungen.

4

In der Nähe der Zollgrenze betroffene Warenführer haben sich auf Verlangen darüber auszuweisen, dass für die mitgeführten Waren die Zollpflicht erfüllt ist.

3. Zollabfertigungsantrag und Zolldeklaration

Art. 31

1 Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen.

2

Zugleich ist er gehalten, die zur Revision verlangten Fracht- und Gepäckstücke auf eigene Kosten und Gefahr abzuladen, in die Revisionslokale zu bringen und das zur Prüfung und Wegschaffung Nötige vorzukehren.

3

Wer gewerbsmässig Zolldeklarationen ausstellen will, kann verhalten werden, sich über Eignung und guten Leumund auszuweisen. Verliert er die Eignung oder den guten Leumund oder ist er mehrfach wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Zoll24 Fassung des letzten Lemma gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom

30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

25

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

Zollgesetz

15

631.0


widerhandlungen verurteilt worden, so entscheidet die Oberzolldirektion darüber, ob und für welche Dauer ihm die gewerbsmässige Ausstellung von Zolldeklarationen untersagt werden soll.26 4. Befugnisse des Zollmeldepflichtigen Art. 32
Der Zollmeldepflichtige ist berechtigt, sich von der Zollabfertigungsstelle die erforderlichen Aufschlüsse über die zu erfüllenden Pflichten erteilen zu lassen und zum Selbstkostenpreis die Deklarationsformulare zu beziehen. Vor Abgabe der Zolldeklaration kann er die unter Zollkontrolle gestellten Waren auf eigene Kosten und Gefahr untersuchen oder durch einen Bevollmächtigten untersuchen lassen. Soweit es durch die Verhältnisse gerechtfertigt ist, kann er, unbeschadet des Rechts der Zollbehörde auf Revision, unter Mustervorlage bei der Zollabfertigungsstelle um Auskunft über die Tarifierung ersuchen oder ausnahmsweise, sofern die zur Tarifierung der Ware erforderlichen Angaben über Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Verwendung vorhanden sind, die Vornahme einer Vorrevision unter Mitwirkung eines Zollbeamten beantragen.

II. Zollabfertigung 1. Zuständigkeit

Art. 33

1 Zollabfertigungsstellen sind die Zollämter.

2

Die Vollziehungsverordnung27 regelt die Abfertigungsbefugnisse der verschiedenen Zollämter, den Ort der Abfertigung (Amtsplatz), die Zeiten, während deren die Zollämter zu Amtshandlungen verpflichtet sind, sowie die Abfertigungsordnung.

3

Die Abfertigung findet am Amtsplatz statt. Ausnahmsweise kann sie unter den durch Verordnung festgesetzten Bedingungen auch anderswo vorgenommen werden.

2. Überprüfungsverfahren a. Formelle Überprüfung

Art. 34

1 Nach Entgegennahme des Abfertigungsantrages überprüft das Zollamt seine eigene Zuständigkeit. Erachtet es sich als nicht befugt, das beantragte Zollverfahren einzuleiten, so ist der Antrag abzulehnen und dem Zollmeldepflichtigen anheim zu stel26

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

27

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

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631.0

len, die Ware dem nächstgelegenen zuständigen Zollamt zuzuführen oder über die Zollgrenze zurückzubringen oder auf die Ausfuhr zu verzichten.

2

Erachtet sich das Zollamt als zuständig, so prüft es die abgegebene Zolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren.

3

Stimmt die Zolldeklaration mit den Begleitpapieren nicht überein, ist sie nicht vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende, zweideutige oder nicht tarifmässige Angaben, so wird sie, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist, zur Ergänzung oder Berichtigung an den Antragsteller zurückgewiesen. Wird die Ergänzung oder Berichtigung abgelehnt, so wird Rückweisung der Ware über die Zollgrenze oder Einlagerung in das nächstgelegene Zolllager auf Kosten des Zollmeldepflichtigen angeordnet oder die Zollabfertigung nach Artikel 24 vorgenommen.

b. Annahme der Zolldeklaration

Art. 35

1 Die Annahme der Zolldeklaration wird durch Beisetzung des Amtsstempels bestätigt.

2

Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich der Revisionsergebnisse, die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weitern Abgaben.

3

Hat der Aussteller der Zolldeklaration Zollvorschriften übertreten, so wird seine Haftung durch Ersetzung, Ergänzung, Berichtigung oder Vernichtung der angenommenen Deklaration nicht aufgehoben.

4

Die Deklaration wird von Amts wegen berichtigt, wenn die Revision Irrtümer zuungunsten des Zollpflichtigen aufdeckt.

c. Revision


Art. 36

1 Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Dienstanweisung etwas anderes angeordnet ist, können die Zollämter zur Zollbehandlung angemeldete oder der Zollmeldepflicht unterliegende Waren umfassend oder durch Stichproben prüfen oder die Abfertigung auf Grund der Deklaration vornehmen.

2

Sie sind befugt, die Handlungen an der Ware vorzunehmen und die Proben zu erheben, die zur Prüfung notwendig sind. Der Eingriff in den Bestand der Ware ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen.

3

Das Revisionsrecht erstreckt sich auch auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die nach Angabe der verantwortlichen Personen weder verbotene noch zollpflichtige Waren enthalten.

Zollgesetz

17

631.0

3bis

Werden bei der Revision Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile (Art. 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199728) entdeckt, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so sind sie vorläufig zu beschlagnahmen und den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden (Art. 36 Waffengesetz vom 20. Juni 1997) zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme entscheiden die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Beschwerde gegen Massnahmen der Zollverwaltung ist ausgeschlossen.29 4

Werden bei der Revision Waren entdeckt, die strafbare pornographische oder Gewaltdarstellungen enthalten (Art. 135 und Art. 197 Ziff. 3 StGB30) und deswegen voraussichtlich der Einziehung unterliegen, so sind sie vorläufig zu beschlagnahmen und der Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem der Adressat der Sendung seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Filme, für welche eine Einfuhrbewilligung besteht, unterliegen dieser vorläufigen Beschlagnahme nicht. Über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wird ausschliesslich von den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden nach kantonalem Prozessrecht entschieden. Die Beschwerde gegen Massnahmen der Zollverwaltung ist ausgeschlossen.31 5 Personen, welche die Zollgrenze überschreiten und im Verdachte stehen, verbotene oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen, können einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden. Der Bundesrat stellt die nötigen Vorschriften durch Verordnung auf.

6

Der Zollmeldepflichtige oder sein Bevollmächtigter haben bei der Revision in der vom Zollamt verlangten Weise mitzuwirken. Der Revisionsbefund wird auf der Deklaration eingetragen und bildet die Grundlage für die Zollveranlagung und das weitere Verfahren.

7

Für Wertverminderungen und Kosten, die infolge der Prüfung entstehen, wird keine Entschädigung geschuldet. Vorbehalten bleibt die Haftbarkeit der Beamten und Angestellten, gemäss der Bundesgesetzgebung, für vorsätzliche und grobfahrlässige Schädigung.

d. Zollausweis

Art. 37

1 Nach Feststellung der aus der Zollzahlungspflicht sich ergebenden Verbindlichkeiten wird der Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten, soweit nicht andere Bescheinigungen ausgestellt werden.

28 SR

514.54

29 Eingefügt durch Art. 41 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in der Fassung von Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (SR 514.54).

30

SR 311.0

31

Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).

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631.0

2

Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung der darin festgestellten Verbindlichkeiten ausgehändigt. Vorher darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden.

3. Arten der Zollabfertigung

Art. 38

1 Die Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die Zollzahlungspflicht endgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den freien Inlandverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist.

2

Ist zur endgültigen Feststellung der Zollzahlungspflicht eine weitere Zollbehandlung nötig, so findet eine Zwischenabfertigung statt.

III. Endgültige Abfertigung

Art. 39

1 Die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr sowie die Ausfuhr zollpflichtiger Waren ist erst nach der Verzollung gestattet. Als Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zollquittung.

2

Nicht zollpflichtige ausländische Waren und inländische Waren, die keinem Ausfuhrzoll unterliegen, werden beim Grenzübertritt nach durchgeführtem Abfertigungsverfahren freigeschrieben.

IV. Zwischenabfertigung 1. Provisorische Verzollung

Art. 40

1 Zur Überführung in den freien Verkehr bestimmte ausländische Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkte der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint, werden provisorisch verzollt.

2

Unter der gleichen Voraussetzung können Waren auch provisorisch zur Ausfuhr verzollt werden.

3

Als Abfertigungsausweis dient die vom Zollamt ausgestellte provisorische Zollquittung.

4

Erfolgt in der durch Verordnung festgesetzten Frist kein weiterer Abfertigungsantrag, so wird von Amts wegen eine endgültige Zollquittung ausgestellt.

Zollgesetz

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631.0

2. Geleitscheinverkehr

Art. 41

1 Sollen aus dem Auslande kommende Waren wieder ausgeführt oder nach einem andern Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach einem Zolllager geleitet werden, so sind sie, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes angeordnet ist, auf Antrag des Zollpflichtigen oder nach Anordnung der Zollverwaltung mit Geleitschein abzufertigen (Geleitscheinwaren), gegen Erlegung oder Sicherstellung des Zolles und der anderweitigen Abgaben. Auf Gesuch des Zollpflichtigen oder auf Anordnung der Zollverwaltung können Geleitscheinwaren unter Zollverschluss gelegt werden, wobei der Zollbetrag nach dem höchsten Tarifansatze berechnet wird.

2

Als Abfertigungsausweis erhält der Zollpflichtige einen Geleitschein. Dieser ist innerhalb der darin festgesetzten Frist bei dem zuständigen Zollamt zur Löschung anzumelden, und gleichzeitig ist die Ware in unverändertem Zustand und gegebenenfalls mit unverletztem Zollverschluss vorzuweisen. Unterbleibt die Löschung des Geleitscheines, so werden die sichergestellten Abgaben endgültig verrechnet. Ist die Löschung des Geleitscheines bei der Ausfuhr der Ware aus berücksichtigenswerten Gründen unterblieben, so kann sie nachträglich bewilligt werden, wenn innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der Gültigkeitsfrist des Geleitscheines darum nachgesucht wird und die Wiederausfuhr sowie die Identität der Ware einwandfrei nachgewiesen werden.32 3 Die Vollziehungsverordnung33 bestimmt das Nähere über die Geleitscheinabfertigung.

3. Zolllagerverkehr

Art. 42


34

a. Zollfreie Lagerung 1

Zur Lagerung unverzollter Güter kann das Eidgenössische Finanzdepartement35 Bahnverwaltungen und Lagerhausgesellschaften Zolllager (Zollfreibezirke und eidgenössische Niederlagshäuser) bewilligen, wenn ein allgemeines wirtschaftliches Bedürfnis besteht, so vor allem für die Wiederausfuhr oder eine noch ungewisse Bestimmung der Waren. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und von finanziellen Leistungen abhängig gemacht werden.

2

Für Warengattungen des Grosshandels kann die Oberzolldirektion die Privatlagerung zulassen. Sie kann dabei Mindestmengen für die Ein- und Auslagerung vorsehen. Die Listen der Privatlagerwaren sind zu veröffentlichen. In einzelnen Fällen

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

33

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

35 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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631.0

kann die Oberzolldirektion auch für andere Waren die Privatlagerung bewilligen, wenn ihre Lagerung in Zolllagern nicht möglich oder unzweckmässig ist. Waren zur Privatlagerung werden mit Geleitschein oder durch Eintragung in laufende Rechnung abgefertigt.


Art. 43

b. Verhältnis der Zollverwaltung zur Lagerung 1

Wo die Lagerverwaltung nicht durch die Zollverwaltung selbst besorgt wird, untersteht sie ihrer Aufsicht. Die von der Zollverwaltung zur Zollsicherung erlassenen Anordnungen sind für alle Beteiligten verbindlich.

2

Wo die Zollverwaltung die Lagerverwaltung selbst betreibt, sorgt sie auf Kosten des Lagernehmers für den Abschluss von Versicherungen gegen Diebstahl und Schaden. Im Übrigen haftet sie nur für Schaden und Verluste, die an den eingelagerten Waren nachweislich durch Verschulden des Zollpersonals entstanden sind. Die nähern Bestimmungen werden durch Verordnung aufgestellt.


Art. 44

c. Einlagerung

1

Die zur Einlagerung in ein eidgenössisches Niederlagshaus oder in einen Zollfreibezirk bestimmten Waren sind beim zuständigen Zollamt zur Einlagerung anzumelden.

2

Dem Lagernehmer kann je nach der Betriebsform des Zolllagers ein Niederlagschein oder ein anderer ähnlicher Ausweis verabfolgt werden. Niederlagscheine können abgetreten oder indossiert werden; der Zollverwaltung ist von der Abtretung oder Indossierung Anzeige zu machen.

3

Die Vollziehungsverordnung36 regelt die Überwachung der Zolllager, sowie die Bedingungen, unter denen das Aus- und Umpacken, Teilen, Sortieren und Bearbeiten der Ware erfolgen darf.


Art. 45

d. Lagerfristen

1

Die Frist für Lagerung in eidgenössischen Niederlagshäusern soll für eine und dieselbe Ware zwei Jahre vom Tage der Einlagerung an nicht übersteigen. Die Oberzolldirektion ist indessen befugt, unter besondern Umständen eine Verlängerung der Frist bis auf höchstens fünf Jahre zu bewilligen.

2

Für Privatlager beträgt die Lagerfrist höchstens zwei Jahre.

3

Die Überführung von Waren aus einem Zolllager nach einem andern bewirkt keine Verlängerung der gesetzlichen Lagerfristen.

4

In Zollfreibezirken ist die Lagerdauer unbeschränkt.

5

Nach Ablauf der Lagerfrist in eidgenössischen Niederlagshäusern verbliebene Waren, über die trotz Mahnung nicht verfügt worden ist, können von der Zollverwaltung auf Rechnung und Gefahr des Verfügungsberechtigten versteigert werden.

Aus dem Erlös werden die Forderungen des Bundes gedeckt. Ist der Verfügungs36

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Zollgesetz

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berechtigte unbekannt und meldet er sich trotz Aufforderung nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Lagerfrist, so fällt auch der Überschuss des Erlöses in die Bundeskasse.

6

In Privatlagern befindliche Waren, die binnen der gesetzlichen Lagerfrist nicht zur Wiederausfuhr gelangt sind, unterliegen ohne weiteres der Einfuhrverzollung.


Art. 46

e. Auslagerung

1

Die Waren können aus dem Zolllager ausgelagert werden: 1. durch endgültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr); 2. durch weitere Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassabfertigung).

2

Bei der Auslagerung von Waren aus Freibezirken oder eidgenössischen Niederlagshäusern wird für die Berechnung des Zollbetrages und der übrigen Abgaben auf die bei der Auslagerung ermittelte Warenmenge abgestellt. Bei der Auslagerung aus Privatlagern ist die bei der Einlagerung ermittelte Warenmenge massgebend.

a37 f. Offene Zolllager

1

Als offenes Zolllager gilt ein bestimmter, von den Zollbehörden zugelassener Ort im Zollinland, an dem unverzollte Waren, ausgenommen flüssige Brenn- und Treibstoffe, zeitlich unbeschränkt gelagert werden dürfen. Diese Waren unterliegen den Einfuhrabgaben und den handelspolitischen Massnahmen erst im Zeitpunkt der Auslagerung.

2

Wer ein offenes Zolllager betreiben will, benötigt eine Bewilligung der Oberzolldirektion. Der Bundesrat legt die Bedingungen und Auflagen fest.

3

Der Lagerhalter muss über alle eingelagerten Waren in einer von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandesaufzeichnungen führen. Die Oberzolldirektion kann verlangen, dass der Lagerhalter für die eingelagerten Waren eine Sicherheit leistet.

4. Freipassverkehr

Art. 47

1 Die in den Artikeln 15 und 17 genannten Waren können gemäss den im vorliegenden Gesetz oder durch Verordnung aufgestellten Vorschriften zur Freipassabfertigung angemeldet werden gegen Erlegung oder Sicherstellung des Zollbetrages und der anderweitigen Abgaben.

2

Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann behufs zollfreier Wiedereinfuhr die Freipassabfertigung auch für die vorübergehende Ausfuhr inländischer Waren verlangt werden.

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1816 1817; BBl 1994 IV 950).

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631.0

3

Als Abfertigungsausweis dient der vom Zollamt auszustellende Freipass. Durch Verordnung kann für bestimmte Fälle statt der Ausstellung eines Freipasses die Vormerkung in amtlichen Registern vorgesehen werden (Vormerkverkehr).

4

Die Zulassung zum Freipassverkehr kann aus Gründen wirtschaftlicher Natur entweder allgemein oder von Fall zu Fall von einer Bewilligung der Oberzolldirektion abhängig gemacht und für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht hatten, verweigert werden.

5

Für den Verkehr mit Sömmerungs- und Winterungsvieh erlässt das Eidgenössische Finanzdepartement besondere Vorschriften.

6

Im Freipassverkehr abgefertigte ausländische Waren verlieren den Anspruch auf Rückerstattung der sichergestellten Abgaben, inländische Waren den auf zollfreie Wiedereinfuhr, wenn die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr nicht in der vorgeschriebenen Weise und in der durch Verordnung festgesetzten Frist erfolgt und zollamtlich festgestellt wird. Ist die Löschung des Freipasses bei der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der Ware aus berücksichtigenswerten Gründen unterblieben, so kann sie nachträglich bewilligt werden, wenn innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der Gültigkeitsfrist des Freipasses darum nachgesucht wird und die Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr sowie die Identität der Ware einwandfrei nachgewiesen werden.38 V. Besondere Verkehrsarten 1. Reisendenverkehr

Art. 48

1 Vom Ausland kommende Personen, die nicht Grenzbewohner sind und keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei Grenzzollämtern und Aufsichtsposten jederzeit verlangen.

2

Sie haben sich unmittelbar nach dem Grenzübertritt beim nächstgelegenen Grenzzollamt oder Aufsichtsposten zu stellen. Für bestimmte Grenzstrecken kann durch Verfügung der Oberzolldirektion die Stellungspflicht der Reisenden, die überhaupt keinerlei Waren mit sich führen oder auf sich tragen, aufgehoben werden.

3

Der Bundesrat ist ermächtigt, im Reisendenverkehr bei allen Abgaben, die von der Zollverwaltung gestützt auf die Zollgesetzgebung oder andere Erlasse erhoben werden, Erleichterungen sowohl hinsichtlich der Abgabenpflicht als auch des Verfahrens zu gewähren. Er kann insbesondere Pauschalansätze, welche mehrere Abgaben umfassen, festsetzen, von der Erhebung einzelner Abgaben absehen, eine Freigrenze für einzelne oder sämtliche Abgaben festlegen und die Vornahme von Zwischenabfertigungen ohne Abfertigungsausweis und Sicherstellung der Abgaben gestatten.39 38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Sept. 1955, in Kraft seit 1. April 1956 (AS 1956 587 588; BBl 1955 II 146).

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23

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4

Die Zollbehandlung von Pferden und andern Tieren, die als Reittiere oder zur Bespannung dienen, sowie von Wagen, Schlitten, Fahrrädern, Automobilen und Luftfahrzeugen wird durch Verordnung geregelt.

2. Verkehr der Transportunternehmungen zu Lande a. Verpflichtungen der Unternehmung

Art. 49

1 Die Schweizerischen Bundesbahnen und die konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande, die sich mit dem Personen- und Gütertransport über die Zollgrenze befassen, haben nach Anordnung des Bundesrates die für den Dienstbetrieb der Zollverwaltung und zur einstweiligen Lagerung der Zollgüter auf den Grenzstationen notwendigen Anlagen und Räumlichkeiten mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser, sowie die bahndienstlichen Wägeeinrichtungen unentgeltlich40 zur Verfügung zu stellen. Die innere Ausstattung ist Sache der Zollverwaltung.

2

Für die Kosten der Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Revisions- und Lagerräume kommen die Schweizerischen Bundesbahnen und die konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande auf, für diejenigen der Bürolokale die Zollverwaltung.

3

Vorbehältlich abweichender Bestimmungen der Staatsverträge finden diese Vorschriften auch Anwendung für die schweizerischen Zollämter auf ausländischen Anschlussstationen, soweit die in Betracht fallenden Transportunternehmungen der Bundesgesetzgebung unterstehen.

4

Bei Zollämtern auf Bahnstationen im Innern wird über die der Zollverwaltung für den Dienstbetrieb zur Verfügung zu stellenden Anlagen und Räumlichkeiten eine Vereinbarung unter den beteiligten Verwaltungen getroffen.

5

Die Schweizerischen Bundesbahnen und die konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande sind gehalten, die mit der unmittelbaren Überwachung des zollmeldepflichtigen Verkehrs betrauten Zollbeamten bei dienstlichen Fahrten unentgeltlich zu befördern und den im Interesse der Zollsicherung getroffenen Anordnungen nachzukommen. Sie haben den Zollbeamten zum Zwecke amtlicher Erhebungen Einsicht in die Register ihrer Güterexpeditionen zu gewähren.

40

Heute haben die Bahnunternehmungen für solche Leistungen Anspruch auf angemessene Vergütung (Art. 46 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 - SR 742.101).

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b. Zollabfertigung

Art. 50

1 Den Schweizerischen Bundesbahnen und den konzessionierten Transportunternehmungen zu Lande liegt die Erfüllung der Zollpflicht ob, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes festgesetzt wird.

2

Sie haben für jeden vom Ausland eintreffenden Gütertransport unmittelbar nach dessen Ankunft auf der Grenzstation dem Grenzzollamt Ausweise über sämtliche geführten Waren (Ladelisten) nach vorgeschriebenen Formular zu übergeben, anhand deren die Güter durch das Zollamt abgenommen und bis nach vollzogener Zollbehandlung unter Zollkontrolle gestellt werden. Diese Vorschriften finden sinngemäss auf die Ausfuhr Anwendung.

3

Bahnzüge und Fahrzeuge dürfen ihre Fahrt nicht fortsetzen, bevor sie vom Zollamt nach beendigter Zollbehandlung freigegeben werden.

c. Stellung der Bundesbahnen

Art. 51

1 Den Schweizerischen Bundesbahnen werden in der Eigenschaft als Warenführer alle nach dem Ermessen der Zollverwaltung mit der Zollsicherheit vereinbaren Erleichterungen im Verkehr mit den Zollämtern eingeräumt.

2

Im Übrigen wird das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen und der Oberzolldirektion durch eine Eisenbahnzollordnung vom 6. Dezember 192641 geregelt.

3. Schiffsverkehr

Art. 52

1 Der Schiffsverkehr auf den Grenzgewässern und den als Zollstrassen anerkannten Wasserstrassen unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Zollvorschriften.

2

Die Schiffsunternehmungen werden den Eisenbahnen gleichgestellt und haben, vorbehältlich anderer Vereinbarung, die nämlichen Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen.

3

Für den Verkehr mit privaten Schiffen können durch Verordnung ausnahmsweise gewisse Erleichterungen bei der Erfüllung der Zollmeldepflicht für Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind, zugestanden werden.

41

SR 631.252.1

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25

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4. Luftverkehr a. Einfuhr

Art. 53

aa. Allgemeine Vorschriften 1

Lenkbare Luftfahrzeuge, die auf dem Luftweg in die Schweiz kommen, haben die vorgeschriebenen Luftstrassen einzuhalten und auf einem Zollflugplatz zu landen.

2

Landet ein Luftfahrzeug ausserhalb eines Zollflugplatzes, so hat sich sein Führer sofort bei der Behörde des nächsten Ortes anzumelden. Die Ortsbehörde ist verpflichtet, unmittelbar nach der Landung dafür zu sorgen, dass das Luftfahrzeug, seine Insassen und sein Inhalt unter ihrer Aufsicht bleiben bis zum Entscheid der Zollbehörde, die so rasch als möglich zu verständigen ist.

3

Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung der Einfuhr auf dem Luftweg und über den Luftverkehr überhaupt.

4

Die Warenbeförderung über die Grenze durch nicht lenkbare Luftfahrzeuge ist untersagt.

5

Aus Luftfahrzeugen aller Art dürfen, ausser im Falle der Not, nur die durch die einschlägigen Vorschriften bezeichneten Gegenstände abgeworfen werden.

6

Die Zoll- und Polizeimannschaft ist befugt, Luftfahrzeuge zur Landung zu verhalten, sich auf das Fahrzeug zu begeben und die zur Zollsicherung nötigen Massnahmen zu treffen.


Art. 54

bb. Verfahren

Der Führer des Luftfahrzeuges hat das Verzeichnis (Manifest) der mitgeführten Vorräte und Waren, die Zolldeklarationen und Begleitpapiere unaufgefordert der Zollstelle zu übergeben und die durch die Zollpflicht bedingten Obliegenheiten zu erfüllen oder durch einen Beauftragten erfüllen zu lassen.

b. Ausfuhr


Art. 55

Luftfahrzeuge dürfen nur von Zollflugplätzen aus und nach Erfüllung der Zollpflicht
nach dem Ausland abfliegen. Befreiungen von dieser Verpflichtung und Erleichterungen können von der Oberzolldirektion allgemein oder von Fall zu Fall bewilligt werden.

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c. Durchfuhr

Art. 56

Luftfahrzeuge, die das schweizerische Zollgebiet überfliegen, ohne zu landen und
ohne Waren abzuwerfen, sind zollamtlicher Behandlung nicht unterworfen. Bei Zwischenlandungen sind die Vorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr anwendbar.

5. Postverkehr

Art. 57

1 Zollpflichtige Postsendungen unterliegen der Zollkontrolle. Davon befreit sind die Sendungen im direkten Transit. Aus Verkehrsrücksichten können für besondere Verkehrsarten durch Verordnung erleichternde Bestimmungen erlassen werden, so besonders für zollfreie Ausfuhrsendungen.

2

Die Schweizerische Post stellt alle Postsendungen aus dem Ausland durch Vorlegung der vom Versender ausgestellten Zolldeklaration und der Begleitpapiere ohne Verzug beim zuständigen Zollamt unter Zollkontrolle.42 3

Im Übrigen wird das Zollverfahren im Postverkehr auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen der Schweizerischen Post und der Zollverwaltung durch die Postzollordnung vom 2. Februar 197243 geregelt.44 4

Der Personenverkehr der Schweizerischen Post unterliegt den nämlichen zollrechtlichen Vorschriften wie der Eisenbahnverkehr.45

6. Grenzverkehr

Art. 58

1 Als Grenzverkehr gilt der Ein- und Ausfuhrverkehr zwischen den Bewohnern anstossender Wirtschaftszonen, sofern es sich dabei um Waren handelt, die zur Deckung ihres Haushaltungsbedarfs oder für ihren landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.

2

Der Grenzverkehr umfasst: 1. den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr, sowie die Einfuhr und Ausfuhr von Rohprodukten der bewirtschafteten Grundstücke; 42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

43 SR

631.255.1

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

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2. den kleinen Markt- und Hausierverkehr; 3. den Veredlungs- und Reparaturverkehr für Arbeiten, die durch Handwerker der anstossenden Wirtschaftszonen für den häuslichen Bedarf der Grenzbewohner vorgenommen werden.

3

Nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse können durch den Bundesrat auf Zusehen weitergehende erleichternde Bestimmungen erlassen werden.

4

Der Bundesrat kann, wenn sich Missbräuche zeigen, die Anwendung der Sondervorschriften über den Grenzverkehr einstellen, einschränken oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und der Beibringung besonderer Ausweise abhängig machen.

VI. Vollziehung nicht zollrechtlicher Bundeserlasse 1. Grundsatz

Art. 59

Bei der Handhabung fiskalischer, polizeilicher und anderer nicht zollrechtlicher
Bundeserlasse wirkt das Zollpersonal mit im Auftrag und auf Rechnung der andern Verwaltung und nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.

2. Verbotene Waren

Art. 60

1 Werden Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist, unter richtiger Benennung zur Zollabfertigung angemeldet, so ist, soweit sie nicht zu vernichten sind, ihre Rückweisung anzuordnen.

2

In allen andern Fällen ist das Strafverfahren wegen Bannbruches einzuleiten.

VII. Zollzahlung 1. Zahlungsweise

Art. 61

1 Die Zölle und anderen von der Zollverwaltung zu beziehenden Abgaben sind grundsätzlich in bar und in Schweizerwährung zu erheben. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Staatsverträge kann der Bundesrat den Bezug auf Grund der Goldwährung anordnen.

2

Nach Ermessen der Oberzolldirektion und unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen können an Stelle der Barzahlung Gutscheine der Schweizerischen Bundesbahnen, schweizerische Post- und Bankchecks an Zahlungs Statt angenommen werden. Die Zollzahlungspflicht gilt in diesem Fall erst dann als erfüllt, wenn

Zollordnung im allgemeinen 28

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die Zollverwaltung für ihre Forderung vollständige Bardeckung erhalten hat. Die Zollverwaltung kann gegen Rückgabe der an Zollzahlungs Statt angenommenen Papiere vom Zollzahlungspflichtigen jederzeit Barzahlung verlangen.

3

Ausnahmsweise können durch die Oberzolldirektion unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungsfristen eingeräumt werden, wobei Verzinsung vom Tage der Zollabfertigung an verlangt werden kann.

4

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen ist in der Regel von der Stellung einer Zollbürgschaft abhängig zu machen.

2. Zollquittung

Art. 62

1 Die Zölle und anderen Abgaben sind, soweit im vorliegenden Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen werden, sogleich nach Erledigung der Abfertigung zu entrichten. Dem Zollpflichtigen wird eine Zollquittung ausgehändigt, die als Zollausweis dient.

2

Der Inhaber der Zollquittung gilt als zum Empfang der unter Zollkontrolle stehenden Waren berechtigt.


3. Zollabonnement Art. 63
Die Zahlungsbedingungen für die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Zollabonnemente werden durch die Oberzolldirektion festgesetzt.

4. Verjährung

Art. 64

46 Die Zölle und andere Abgaben verjähren ein Jahr nach der Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration. Bei Zwischenabfertigungen beginnt die Verjährung mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zwischenabfertigung. Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Anspruches gegen einen Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen; sie ruht während des Laufes eingeräumter Zahlungsfristen.

46

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollgesetz

29

631.0

5. Sicherstellung a. Grundsatz

Art. 65

1 Bei den Zwischenabfertigungen zollpflichtiger Waren und bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen irgendwelcher Art ist Sicherheit zu leisten für die Zollbeträge und die andern Abgaben, auch für die noch nicht endgültig ermittelten Forderungen aus Verletzung von Zollvorschriften.

2

Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherstellung können durch Verordnung vorgesehen werden.

b. Barhinterlage

Art. 66

1 Die Sicherstellung geschieht in der Regel durch Barhinterlage, die in gleicher Weise zu leisten ist wie die Zollzahlung.

2

Je nach der Art der endgültigen Abfertigung wird die Barhinterlage ganz oder teilweise zurückgegeben oder gegen Ausstellung einer Zollquittung endgültig verrechnet.

3

Für den zurückbezahlten Betrag wird kein Zins vergütet, für die Verwaltung der Hinterlage keine Gebühr gefordert.

c. Zollbürgschaft

Art. 67

aa. Fälle

1

An Stelle der Barhinterlage kann die Zollbehörde eine solidarische Zollbürgschaft annehmen:

1. als Generalbürgschaft für alle Verbindlichkeiten eines Zollpflichtigen oder für solche aus einer bestimmten Abfertigungsart; 2. bei Gewährung von Zahlungserleichterungen; 3. in allen andern Fällen, wenn die Sicherstellung durch Barhinterlage nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

2

Die Vollziehungsverordnung47 stellt die näheren Bestimmungen auf.


Art. 68

bb. Bürgen

1

Die Zollbehörde nimmt Generalbürgschaften in der Regel nur von schweizerischen Bankinstituten oder schweizerischen Versicherungsunternehmungen an. In den 47

SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

Zollordnung im allgemeinen 30

631.0

andern Fällen der Zollbürgschaft kann die Zollbehörde auch in der Schweiz wohnende Einzelpersonen oder schweizerische Handelsgesellschaften, die nachgewiesenermassen für den Betrag habhaft sind, als Bürgen annehmen.

2

Die Zollbehörde, welche die Bürgschaft annimmt, entscheidet, ob diese durch einen oder mehrere Bürgen zu leisten ist.

3

Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen sowie diejenigen unter mehreren Mitbürgen richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts48. Die Rechtsstellung des Hauptschuldners und des Bürgen gegenüber dem Bunde richtet sich nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.

4

Fällt der Schuldner in Konkurs, so ist der Bürge zur Anmeldung der Forderung berechtigt, wenn die Zollverwaltung darauf verzichtet; sie stellt ihm in diesem Falle eine Bescheinigung aus, die als Forderungstitel im Konkurs dient.

5

Dem Bürgen, der die Forderung bezahlt, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt, die ihm als Grundlage für die Geltendmachung seiner Rückgriffsforderung und als Rechtsöffnungstitel gegen den Hauptschuldner dient. Befindet sich die Ware, mit Bezug auf welche die verbürgte Forderung entstanden ist, im Gewahrsam der Zollverwaltung, so wird sie dem Bürgen gegen vollständige Bezahlung der Forderung ausgehändigt.


Art. 69

cc. Form und Inhalt

1

Die Zollbürgschaft ist schriftlich auf amtlichem Formular zu errichten. In der Bürgschaftserklärung ist der Höchstbetrag der Haftung anzugeben.

2

Der Bürge haftet, soweit nicht in der Bürgschaftserklärung etwas anderes bestimmt ist, solidarisch mit dem Zollschuldner für alle Forderungen an Zöllen und anderen Abgaben sowie an Bussen, Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit dem verbürgten Zollverhältnis stehen.49 3 Der Bürge besitzt gegenüber der Forderung keine andern Einreden als der Schuldner selbst. Vollstreckbare Titel, die gegenüber dem Schuldner bestehen, wirken auch gegenüber dem Bürgen.


Art. 70

dd. Endigung

1

Die Haftung des Bürgen endigt mit der Haftung des Schuldners. Bei der Generalbürgschaft kann der Bürge nach Ablauf eines Jahres die Entlassung aus der Bürgschaft verlangen. In diesem Falle ist er für die Folgen der Handlungen des Schuldners, die seit der durch die Zollverwaltung bewilligten Entlassung oder spätestens vier Wochen nach der Kündigung erfolgt sind, nicht mehr haftbar.

2

Gibt ein Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz auf oder scheint aus anderen Gründen die Aufhebung der Bürgschaft angezeigt, so ist die Zollbehörde befugt, Barhinterlage oder Bestellung einer neuen Zollbürgschaft zu verlangen.

3

Die Erben des Bürgen treten in seine Bürgschaftsverpflichtung ein.

48

SR 220

49

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollgesetz

31

631.0


Art. 71

ee. Zins und Gebühren 1

Auf den durch Zollbürgschaft sichergestellten Beträgen, die zur endgültigen Verrechnung gelangen, wird ein Zins erhoben, dessen Höhe durch Verordnung festgesetzt wird. Der Bundesrat kann bestimmte Verkehrsarten ganz oder teilweise von der Zinsentrichtung befreien.

2

Für die Annahme von Generalbürgschaften werden die durch Verordnung festgesetzten Schreib- und Kontrollgebühren erhoben.

d. Hinterlage von Wertpapieren

Art. 72

1 An Stelle von Barhinterlage oder Zollbürgschaft können auch Wertpapiere als Hinterlage angenommen werden, nach Massgabe der durch die Oberzolldirektion festgesetzten Bestimmungen. Bei der endgültigen Verrechnung der durch Wertpapiere sichergestellten Beträge wird ein Zins erhoben, dessen Höhe durch Verordnung festgesetzt wird.

2

Wird die Zollschuld bei der Fälligkeit nicht bezahlt, so werden die hinterlegten Wertpapiere wie ein Zollpfand verwertet.

3

Die Zollbehörde ist befugt, gegen Rückgabe der hinterlegten Wertpapiere Barhinterlage oder Bestellung einer Zollbürgschaft zu verlangen.

VIII. Vereinbarungen50
a51 Zur Vereinfachung der Zollbehandlung kann die Oberzolldirektion mit einzelnen Zollpflichtigen Vereinbarungen über die Veranlagung der von der Zollverwaltung zu erhebenden Abgaben und das Zollverfahren treffen. Solche Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn dadurch der Abgabenertrag nicht geschmälert wird und keine ernstlichen Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind.

50

Eingefügt durch Ziff. I des BG von 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

51

Eingefügt durch Ziff. I des BG von 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

Zollordnung im allgemeinen 32

631.0

Dritter Abschnitt: Verletzung von Zollvorschriften52 I. Zollwiderhandlungen53 1. Aufzählung

Art. 73

54 Als Zollwiderhandlungen gelten die Zollübertretung, der Bannbruch, die Zollhehlerei und die Zollpfandunterschlagung.

2. Zollübertretungen a. Tatbestände

Art. 74

Eine Zollübertretung begeht: 1. wer zollpflichtige Waren ohne ausdrückliche Bewilligung auf für den Zollverkehr nicht erlaubtem Wege oder unter Benützung eines nicht erlaubten Landungsplatzes ein-, aus- oder durchführt oder Waren in einem nicht lenkbaren Luftfahrzeug über die Grenze befördert;

2. wer mit zollpflichtigen Waren nach Anmeldung bei einem Grenzaufsichtsposten den vorgeschriebenen Weg zu dem ihm bezeichneten Zollamt nicht einhält;

3. wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt;

4. wer nach dem Überschreiten der Zollgrenze vor Ankunft beim Grenzzollamt, Zolllandungsplatz oder Zollflugplatz zollpflichtige Waren ausladet, auswirft oder daran vor der Zollabfertigung irgendwelche Veränderungen vornimmt;

5. wer ausserhalb der vorgeschriebenen Dienststunden zollpflichtige Waren ein- oder ausführt, ohne die zur Sicherung der Zollerhebung erlassenen Vorschriften zu beachten; 6. wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er zollpflichtige Waren zu niedrig deklariert oder bei der Zollrevision verheimlicht; 7. wer für zollpflichtige Waren eine Gewichtsangabe macht, die um mehr als 3 Prozent zu niedrig ist; 52 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

53

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

54

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollgesetz

33

631.0

8.55 wer den Zoll dadurch verkürzt oder gefährdet, dass er andere unrichtige Angaben macht oder echte, falsche oder verfälschte Zoll- und Ausweispapiere oder zollamtliche Erkennungszeichen oder Erkennungsmarken missbräuchlich verwendet; 9. wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen; 10. wer Waren, für die im Hinblick auf eine bestimmte Zweckverwendung nach vollzogener Denaturierung Zollbefreiung oder Zollermässigung bewilligt worden ist, nachträglich zu anderem Zweck verwendet, eine solche Verwendung ermöglicht oder auf irgendeine Weise die Wirkungen der Denaturierung aufhebt; 11. wer Waren, für die auf Grund richtiger Angaben Zollfreiheit oder Zollermässigung zugestanden worden ist, nachträglich ohne Bewilligung und ohne Nachentrichtung des Zolllbetreffnisses zu einem der Zollfreiheit oder Zollermässigung nicht entsprechenden Zwecke verwendet;

12. wer durch unerlaubte Handlungen oder Mittel eine ungerechtfertigte Rückvergütung von Zöllen oder andern Abgaben erwirkt;

13. wer den Zoll dadurch verkürzt, dass er im Geleitschein-, Niederlags-, Freipass- oder Vormerkverkehr abgefertigte zollpflichtige Waren vertauscht oder ohne ausdrückliche Bewilligung in ihren Bestandteilen verändert;

14.56 wer die im Grenzverkehr zugestandenen Zollerleichterungen missbräuchlich in Anspruch nimmt, um zollpflichtige Waren unverzollt ein- oder auszuführen; 15.57 wer in einem Verzollungsauftrag eine unrichtige Tarifnummer angibt oder die Ware gemäss einer solchen bezeichnet und dadurch bewirkt, dass eine zollpflichtige Ware zu niedrig deklariert wird; 16.58 wer auf andere als die hievor angegebene Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen Zölle vorenthält oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert59.

55

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

56

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

57

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

58

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

59

Im französischen Text: «... empêche ou cherche à empêcher».

Zollordnung im allgemeinen 34

631.0

b. Strafen


Art. 75

1 Die Zollübertretung wird mit Busse bis zum 20fachen Betrag des hinterzogenen oder gefährdeten Zolles bestraft. Kann dieser zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er schätzungsweise festgesetzt.

2

Beim Vorhandensein erschwerender Umstände wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.

3

Die Zollübertretung ist auch strafbar, wenn sie fahrlässig verübt wird.60 3. Bannbruch a. Tatbestände

Art. 76

61 Einen Bannbruch begeht, wer Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren verletzt oder in der Durchführung gefährdet, insbesondere dadurch, 1. dass er solche Waren unter Umgehung der Zollkontrolle über die Zollgrenze schafft, beim zuständigen Zollamt anzumelden unterlässt, unrichtig deklariert oder sonst wie entgegen dem Verbot oder der Beschränkung ein-, aus- oder durchführt; 2. dass er solche Waren, die unter Zwischenabfertigung oder Zollkontrolle stehen, mit einem Verwendungsvorbehalt abgefertigt worden sind oder in einem Zolllager lagern, ohne Bewilligung zu einem der Abfertigung nicht entsprechenden Zweck verwendet oder in den freien Verkehr bringt oder über sie sonst wie entgegen dem Verbot oder der Beschränkung verfügt;

3. dass er solche Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie dazu bestimmt sind, unter Umgehung der Zollkontrolle über die Grenze geschafft zu werden, liefert, vermittelt oder in der Nähe der Zollgrenze unterbringt; 4. dass er auf Grund unrichtiger Angaben oder unter Verschweigen wesentlicher Tatsachen bewirkt, dass eine Bewilligung im Widerspruch zu den bestehenden Vorschriften erteilt wird;

5. dass er die an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder bewirkt, dass sie nicht erfüllt werden.

60

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

61

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollgesetz

35

631.0

b. Strafen


Art. 77

1 Der Bannbruch wird, sofern ein besonderer Erlass hiefür eigene Straf- oder Verfahrensvorschriften aufstellt, nach diesen verfolgt und beurteilt.62 2

Enthält der besondere Erlass keine Strafandrohung, so wird der Bannbruch mit Busse bis zum sechsfachen Betrag des Inlandwertes der Waren bestraft. Der Inlandwert richtet sich nach dem zur Zeit der Entdeckung des Bannbruches geltenden Marktpreis. Fehlt ein solcher, so wird der Wert durch Sachverständige bestimmt.63 3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der Busse um die Hälfte erhöht; überdies kann auf Gefängnis bis zu einem Jahr erkannt werden.

4

Der Bannbruch ist auch strafbar, wenn er fahrlässig verübt wird.64 4. Zollhehlerei

Art. 78

1 Der Zollhehlerei macht sich schuldig, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder dem Verbote zuwider eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder abzusetzen hilft.

2

Die für die Zollübertretung und den Bannbruch angedrohten Strafen finden auch für die Zollhehlerei Anwendung.

5. Zollpfandunterschlagung

Art. 79

1 Wer eine von der Zollverwaltung durch rechtskräftige Verfügung als Zollpfand beschlagnahmte Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet oder ohne Zustimmung der Zollbehörde darüber verfügt, macht sich einer Zollpfandunterschlagung schuldig und wird mit Busse bis zum vierfachen Betrag des Inlandwertes der Ware oder mit Haft bestraft.65 2 Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Ansprüche.

62

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

63

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

64

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

65

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 36

631.0

6. Gemeinsame Strafbestimmungen a. Anwendbares Recht, Versuch66

Art. 80

67 1 Der zweite Titel des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht68 (Art. 2 ff.) ist anwendbar.

2

Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.

b. ...


Art. 81


69

c. Erschwerende Umstände

Art. 82

Als erschwerende Umstände gelten: 1.70 die Anwerbung mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung; 2.71 die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen oder die Verübung unter dem Schutze einer Sicherung gegen Straffolgen; 3. das Mitführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder von Hunden zum Widerstande gegen die zur Wahrung der staatlichen Interessen verpflichteten Beamten sowie die Anwendung von mechanischer oder tierischer Kraft zur Verhinderung der Anhaltung, der Ausübung der Zollkontrolle oder einer Beschlagnahme; 4. die Eigenschaft als Beamter oder Angestellter des Bundes; 5. ...72 66

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

67

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

68

SR 313.0

69

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

70

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

71

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

72

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

Zollgesetz

37

631.0

d. Verfolgungsverjährung73

Art. 83

74 Die Verfolgungsverjährung gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht75 gilt auch für den Bannbruch und die Zollhehlerei.


Art. 84


76

e. Zusammentreffen von Strafbestimmungen77

Art. 85

78 1 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Zollübertretung und denjenigen eines Bannbruches, so kommt die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe zur Anwendung, die angemessen zu erhöhen ist.

2

Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand der Zollübertretung oder der Zollübertretung und des Bannbruchs (Abs. 1) und denjenigen von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht79, so wird nur die letztere Strafbestimmung angewendet.

f. Räumliche Geltung des Gesetzes

Art. 86

80 Zollwiderhandlungen, die bei einem schweizerischen Zollamt im Auslande verübt werden, gelten als in der diesem nächstgelegenen schweizerischen Gemeinde begangen.

73

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

74

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

75

SR 313.0

76

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

77

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

78

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

79

SR 313.0

80

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 38

631.0

7. Strafverfolgung und Strafvollzug a. Anwendbares Recht; Zuständigkeit81

Art. 87

82 1 Für die Strafverfolgung ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht83 massgebend. Verfolgende und urteilende Verwaltung im Sinne jenes Gesetzes ist sie Zollverwaltung.

2

Die Oberzolldirektion erlässt die Straf- und Einziehungsbescheide sowie die Strafund Einziehungsverfügungen; sie entscheidet über die Einstellung des Verfahrens, die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren sowie über die Entschädigungen und den Rückgriff nach den Artikeln 99-102 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Das Eidgenössische Finanzdepartement kann diese Befugnisse in Abstufungen den Zollkreisdirektionen und Zollämtern übertragen.

b. Durchsuchung von Bahn- und Posträumen84

Art. 88

85 Bahn- und Posträume dürfen durchsucht werden. Bei der Durchsuchung von Amtslokalen der Schweizerischen Post ist das Postgeheimnis in gleicher Weise wie bei der Zollkontrolle zu beachten.

c. Anhaltung

Art. 89

1 Bei der Verfolgung von Zollwiderhandlungen in der Nähe der Zollgrenze und in den dort befindlichen Anlagen der Schweizerischen Post, der Bundesbahnen und der konzessionierten Transportanstalten können Personen, die einer Zollwiderhandlung verdächtig sind, angehalten und einer vorläufigen Untersuchung unterworfen werden. Die Untersuchung kann auch auf die von den Verdächtigen mitgeführten Gepäckstücke, Waren und Fahrzeuge ausgedehnt werden.86 81

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

82

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

83

SR 313.0

84

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

85 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Zollgesetz

39

631.0

2

Im Falle von Widerstand ist vorläufige Festnahme des Verdächtigen nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht87 und Beschlagnahme der mitgeführten Gegenstände und Fahrzeuge zulässig.88 3 Bei der Verfolgung flüchtiger Täter oder zur Verhinderung der Beseitigung von Beweisen können in der Nähe der Zollgrenze gelegene Grundstücke, Wohnungen und mit solchen in unmittelbarer Verbindung stehende Einfriedigungen betreten werden.

4

Fördert die vorläufige Untersuchung Anzeichen zutage, welche den Verdacht bestätigen, so ist der Verdächtige aufzufordern, sich in Begleitung eines Beamten behufs Feststellung des Tatbestandes zur nächstgelegenen Zollstelle zu begeben.

5

Für dienstliche Fahrten mit Schiffen und andern Fahrzeugen in der Nähe der Zollgrenze sind die Beamten der Zollverwaltung, wo es erforderlich wird, von der Beobachtung der verkehrspolizeilichen Vorschriften entbunden.


Art. 90-9789 8.90 ... Art. 98-100

9.91 Zollzahlungspflicht

Art. 101

Bei Bannbruch ist der Zoll zu bezahlen, der bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würde. Wird die Ware auf behördliche Anordnung vernichtet oder zurückgewiesen, so wird der bezahlte Zoll zurückerstattet.

10. Beschlagnahme und Verwertung gefundener Sachen

Art. 102

1 Finden Beamte oder Angestellte der Zollverwaltung in der Nähe der Zollgrenze Sachen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter Verletzung der Zollpflicht oder mittels Bannbruches eingeführt worden sind, so werden diese, vorbehältlich anderweitiger bundesrechtlicher Vorschriften, unter Anzeige an die zuständige Polizei87

SR 313.0

88

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

89

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

90

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

91

Ursprünglich vor Art. 99. Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

Zollordnung im allgemeinen 40

631.0

behörde zur Deckung der Abgaben-, Bussen- und Kostenforderung vorläufig mit Beschlag belegt. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr zollfrei abgefertigte Waren ohne Erfüllung der Zollzahlungspflicht im schweizerischen Zollgebiet zurückgelassen werden.92 2 Gelangen solche Sachen in den Besitz einer Polizeibehörde oder einer konzessionierten oder dem Bunde gehörenden Transportanstalt, so sind sie dem nächstgelegenen Zollamt zum Zwecke der Beschlagnahme gemäss Artikel 121 zur Verfügung zu stellen.93 3

Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können sogleich verwertet werden.

4

In jedem Falle ist der rechtmässige Eigentümer durch das Bundesblatt und, wenn es die Verhältnisse erfordern, auf die im betreffenden Kanton übliche Weise von der Beschlagnahme zu benachrichtigen mit der Eröffnung, dass er sie innerhalb der ordentlichen Frist, vom Erscheinen der Bekanntmachung an, durch Beschwerde anfechten kann. Die Ware oder der Erlös ist ihm, vorbehältlich entgegenstehender Vorschriften anderer Gesetze, herauszugeben, wenn er nachweist, dass die Ware entweder erlaubterweise und unter richtiger Erfüllung der Zollpflicht oder aber ohne sein Wissen und wider seinen Willen eingeführt worden ist. Ein auf der Ware geschuldeter Zollbetrag sowie die Kosten der Beschlagnahme, der Bekanntmachung und der Verwertung sind vom Eigentümer zu tragen.

5

Die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Fund bleiben vorbehalten. Wird die Sache verkauft, so ist aus ihrem Erlös nach Deckung der geschuldeten Abgaben dem Finder Ersatz seiner Auslagen und der angemessene Finderlohn auszurichten.

11. Verwendung der Bussen usw.94

Art. 103

95 1 Die eingebrachten Bussen wegen Zollwiderhandlungen, die als Massnahme auferlegten Geldzahlungen, die eingezogenen Geschenke und Zuwendungen sowie der Erlös aus eingezogenen Gegenständen sind, nach Abzug der Kosten, wie folgt zu verteilen:

a. zwei Drittel verbleiben dem Bund; b. ein Drittel fällt in eine Wohlfahrtskasse des Zollpersonals.

2

Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über Zweck, Organisation und Verwaltung dieser Kasse.

92

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

93

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

94

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

95

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 1980 über die Neuverteilung von Bussenerträgen, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1793; BBl 1980 I 477).

Zollgesetz

41

631.0

II. Ordnungswidrigkeiten96

Art. 104

97 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines Staatsvertrages oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über das Zollwesen oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, ohne dass der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

2

Widerhandlungen gegen mündliche zollamtliche Anordnungen des Zollpersonals oder gegen solche Anordnungen durch Signale oder Tafeln, die bei Bedarf erlassen werden, werden mit Busse bis zu 500 Franken bestraft. Die Anordnung bedarf keines Hinweises auf die Strafandrohung dieses Artikels.

3

Auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind die Artikel 80 Absatz 1 und 87 entsprechend anwendbar.

4

Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches98.


Art. 105-10899 Vierter Abschnitt: Beschwerden

Art. 109


100

Instanzen und Verfahren 1

Beschwerdeinstanzen sind: a. die Zollkreisdirektionen für Verfügungen der Zollämter; b.101 die Oberzolldirektion für erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen;

c.102 das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005103 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005104; d. und e. ...105

96

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

97

Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

98

SR 311.0

99

Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

101 Fassung gemäss Anhang Ziff. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

102 Fassung gemäss Anhang Ziff. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

103 SR

173.32

104 SR

173.110

Zollordnung im allgemeinen 42

631.0

f.106 die Rekurskommission für Chemikalien für Verfügungen der Zollämter über umweltgefährdende Stoffe nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983107 (Art. 26-29).

2

Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Zollabfertigung beträgt 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an.108 3 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.109 4 Die Anfechtung von Verfügungen im Strafverfahren richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes110.111


Art. 110-116112 Fünfter Abschnitt: Zollvollstreckung und Zollsicherung I. Zollvollstreckung 1. Vollstreckbare Ansprüche

Art. 117

1 Die Zollansprüche werden mit der zollamtlichen Annahme der Deklaration, die übrigen nach dem vorliegenden Gesetz durch die Zollverwaltung zu beziehenden Abgaben, Kosten und Zinsen mit dem Zeitpunkt ihrer Festsetzung vollstreckbar.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

2-3

...113

105 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

106 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (SR 813.1; AS 2005 2293).

107 SR

814.01

108 Fassung gemäss Anhang Ziff. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

109 Fassung gemäss Anhang Ziff. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

110 SR 313.0 111 Eingefügt durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

112 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972 (AS 1973 644; BBl 1972 II 228).

113 Aufgehoben durch Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

Zollgesetz

43

631.0

2. Art der Vollstreckung

Art. 118

114 Haftet für den Anspruch ein in Händen der Zollverwaltung befindliches oder von ihr beschlagnahmtes Zollpfand, so geschieht die Vollstreckung nach Artikel 122 und dem durch die Verordnung vom 10. Juli 1926115 zum Zollgesetz zu regelnden Verfahren. Das Nämliche gilt für die Verwertung hinterlegter Wertpapiere. In allen andern Fällen und für Beträge, die durch Verwertung des Zollpfandes nicht gedeckt werden, ist Schuldbetreibung einzuleiten.

3. Besondere Bestimmungen betreffend Schuldbetreibung

Art. 119

1 Zollrechtliche Ansprüche sind auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner im Wege der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung zu vollstrecken. Vorbehalten bleibt die Verwertung des Zollpfandes und der hinterlegten Wertpapiere. Am Konkurs des Schuldners nimmt die Zollverwaltung unbeschadet ihrer Ansprüche aus dem Zollpfandrecht teil.

2

Die nach dem vorliegenden Gesetz rechtskräftig gewordenen Verfügungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden betreffend zollrechtliche Ansprüche stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889116 gleich.

3

Die rechtskräftige Feststellung zollrechtlicher Ansprüche auf Grund des vorliegenden Gesetzes ist für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren verbindlich. Vorbehalten bleibt Artikel 122.

II. Zollpfandrecht 1. Gegenstand

Art. 120

1 An Waren, für die Zollpflicht besteht, und an Gegenständen, die der Verletzung zollrechtlicher oder anderer Erlasse gedient haben, bei deren Handhabung die Zollverwaltung mitwirkt117, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Zollpfandrecht).

2

Das Zollpfand haftet in nachstehender Reihenfolge: 1. für Zölle und Zinsen; 114 Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

115 SR 631.01 116 SR 281.1

117 Im französischen Text: «... que les agents de la douane sont chargés de poursuivre».

Zollordnung im allgemeinen 44

631.0

2.118 für Bussen, Ersatzforderungen und Kosten; 3. für Gebühren betreffend die Handhabung von Zollerlassen sowie für die handelsstatistische Gebühr; 4. für die im Zoll- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Gebühren;

5.119 für Bussen wegen Ordnungswidrigkeiten; 6. für Abgaben, Gebühren, Bussen und Kosten, die auf Grund anderer als zollrechtlicher Erlasse geschuldet werden, bei deren Handhabung die Zollverwaltung mitwirkt.

3

Das Zollpfandrecht wird mit der Entstehung des Anspruchs, den es zu sichern hat, begründet und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor. Vorbehalten bleibt Artikel 122.

2. Beschlagnahme des Zollpfandes

Art. 121

1 Die Zollverwaltung kann das Zollpfand, solange die dadurch gesicherte Forderung nicht bezahlt ist, zurückbehalten oder, wenn es sich nicht in ihrem Gewahrsam befindet, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem an den Besitzer des Gegenstandes gerichteten Verbot, darüber zu verfügen.

Über die Beschlagnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Beiziehung besonderer Amtspersonen kann bei der Protokollaufnahme unterbleiben, wenn diese nicht mit einem Strafverfahren im Zusammenhang steht.

2

Die Beschlagnahme kann durch Beschwerde angefochten werden.

3

Der beschlagnahmte Gegenstand kann gegen Sicherstellung freigegeben werden.

3. Verwertung des Zollpfandes

Art. 122

1 Ist die Forderung, für die das Zollpfand haftet, vollstreckbar geworden, so kann es verwertet werden.

2

Haftet der Eigentümer des Zollpfandes nicht persönlich für die dadurch gesicherte Forderung, so kann er sich der Verwertung widersetzen, wenn er beweist, dass die Gegenstände ohne seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass er das Eigentum oder den Anspruch auf Verschaffung von Eigentum erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollzahlungspflicht Kenntnis zu haben.120 118 Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

119 Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

120 Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0)

Zollgesetz

45

631.0

3

Die Bestreitung der Verwertung erfolgt durch Beschwerde.

III. Sicherstellungsverfügung 1. Verfahren

Art. 123

1 Erscheint der zollrechtliche Anspruch durch das Verhalten des Zollpflichtigen als gefährdet oder hat der Zollpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die zuständige Zollkreisdirektion von jeder zahlungspflichtigen Person jederzeit Sicherstellung verlangen, soweit der Anspruch nicht durch ein Zollpfand gesichert ist oder das Zollpfand nicht verwertet werden kann oder voraussichtlich zur Deckung des Anspruchs nicht ausreicht. Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar und steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889121 gleich.

2

Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Zollbürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu leisten.

3

Die Sicherstellungsverfügung kann durch Beschwerde angefochten werden.122 2. Arrestgrund

Art. 124

1 Die Sicherstellungsverfügung stellt einen Arrestgrund im Sinne von Artikel 271 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889123 dar.

2

Die Arrestaufhebungsklage gemäss Artikel 279 des gleichen Gesetzes ist nicht zulässig.

IV. Zollrückforderung und Nachforderung 1. Rückerstattung und Rückforderung

Art. 125

1 Werden bei der amtlichen Nachprüfung der Zollabfertigungen Unrichtigkeiten festgestellt, die eine Zollzahlung als ganz oder teilweise nicht geschuldet erscheinen lassen, so ist der zuviel bezahlte Betrag von Amts wegen zurückzuerstatten. Die nähern Bestimmungen werden durch Verordnung aufgestellt.

121 SR 281.1 122 Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0) 123 SR 281.1

Zollordnung im allgemeinen 46

631.0

2

Die Rückforderung einer Abgabe durch den Zollpflichtigen kann, soweit es sich nicht um die in den Artikeln 16 und 18 vorgesehene Rückvergütung handelt, nur im Wege der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe erfolgen. Stützt sich die Rückforderung auf einen Rechnungsfehler, so beträgt die Rückforderungsfrist ein Jahr.

2. Nachforderung

Art. 126

1 Ist infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung ein nach Gesetz geschuldeter Zoll oder eine andere durch die Zollverwaltung zu erhebende Abgabe gar nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden, so kann der entgangene Betrag von der zuständigen Zollkreisdirektion binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabenfestsetzung bei den zollzahlungspflichtigen Personen nachgefordert werden.

2

Die Nachforderungsverfügung wird dem Zahlungspflichtigen durch eingeschriebenen Brief eröffnet; sie kann von ihm durch die Beschwerde gegen die Festsetzung der betreffenden Abgabe angefochten werden.

3

Die Nachforderung ist ausgeschlossen, wenn die Abgabefreiheit oder der Betrag der ursprünglich geforderten Abgabe durch rechtskräftigen Beschwerdeentscheid festgestellt ist. Ebenso wenig kann eine Änderung der Auffassung der zuständigen Behörden in der Beurteilung bestimmter Tariffragen eine Nachforderung begründen.

V. Zollnachlass

Art. 127

1 Ein Zollbetrag wird ganz oder teilweise erlassen: 1. wenn eine endgültig oder provisorisch zur Einfuhr verzollte, aber noch unter amtlicher Kontrolle stehende oder in einem eidgenössischen Niederlagshaus eingelagerte Ware durch Zufall, höhere Gewalt oder auf amtliche Verfügung ganz oder teilweise vernichtet, oder über die Grenze zurückgewiesen wird; 2. wenn eine mit Geleitschein oder Freipass abgefertigte Ware während der Gültigkeitsdauer des Zollausweises durch Zufall, höhere Gewalt oder auf amtliche Verfügung ganz oder teilweise vernichtet wird und diese Tatsache zollamtlich festgestellt oder durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Bundesbahnen, einer eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörde einwandfrei dargetan ist; 3. wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde;

Zollgesetz

47

631.0

4.124 in andern Fällen, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen.

2

Die Oberzolldirektion entscheidet über den Zollnachlass auf schriftliches, von den nötigen Nachweisen begleitetes Gesuch. Die Frist für die Einreichung von Zollnachlassgesuchen beträgt ein Jahr seit der Abgabenfestsetzung, bei Zwischenabfertigungen seit Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Abfertigung.125 Sechster Abschnitt: Organisation126 I. Zollbehörden 1. Bundesrat

Art. 128

1 Der Bundesrat ist oberste Verwaltungsbehörde in Zollangelegenheiten.

2

Er erlässt die Verordnungen zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes und trifft endgültig alle Massnahmen, die nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift einer andern Behörde vorbehalten oder von ihm übertragen sind.

2. Finanzdepartement

Art. 129

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement steht der Zollverwaltung vor.

2

Ihm liegt die Antragstellung und Begutachtung in den vom Bundesrate zu behandelnden Zollgeschäften sowie die Vollziehung der Beschlüsse ob.

3

Es trifft die ihm durch das vorliegende Gesetz oder andere Erlasse übertragenen Anordnungen und überwacht die Amtsführung der Zollverwaltung.

3. Zollverwaltung a. Einteilung

Art. 130

1 Die Zollverwaltung besteht aus: 1. der

Oberzolldirektion;

124 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 IV 228).

126 Siehe auch Organisationsverordnung vom 11. Dez. 2000 für das EFD (SR 172.215.1).

Zollordnung im allgemeinen 48

631.0

2. den

Zollkreisdirektionen; 3. den

Zollabfertigungsstellen; 4. dem

Grenzwachtkorps.

2

Die Vollziehungsverordnung bestimmt die Obliegenheiten der einzelnen Amtsstellen.

3

Die Wahl und das Dienstverhältnis der Beamten und Hilfskräfte werden durch die Bundesgesetzgebung geordnet.

b. Oberzolldirektion

Art. 131

1 Die Leitung der Zollverwaltung liegt der Oberzolldirektion ob.

2

An ihrer Spitze steht der Oberzolldirektor. Seine Stellvertreter werden durch den Bundesrat aus der Zahl der Abteilungschefs der Oberzolldirektion bezeichnet.

3

Die Oberzolldirektion gliedert sich nach Bedarf der Verwaltung in mehrere Abteilungen und diese in Sektionen. Die Abteilungen stehen unter der Leitung eines Abteilungschefs, die Sektionen unter derjenigen eines Sektionschefs.

4

Die nähere Organisation der Oberzolldirektion und der Geschäftsgang werden durch die Vollziehungsverordnung geregelt.

c. Zollkreise

Art. 132


127

aa. Einteilung

Der Bundesrat teilt das Gebiet der Eidgenossenschaft in Zollkreise ein und bestimmt den Sitz der Zollkreisdirektionen.


Art. 133

bb. Organisation

1

In jedem Zollkreis leitet den Dienstbetrieb eine Zollkreisdirektion, an deren Spitze der Zollkreisdirektor steht. Seine Stellvertreter werden durch die Oberzolldirektion bezeichnet.

2

Die nähere Organisation der Zollkreisdirektionen, der Geschäftsgang und die Obliegenheiten werden durch die Vollziehungsverordnung geregelt.

127 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. März 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1993, in Kraft seit 1. Juni 1995 (AS 1994 1634 1638; BBl 1993 IV 293).

Zollgesetz

49

631.0

d. Zollabfertigungsstellen

Art. 134

aa. Errichtung

1

Die Zollabfertigungsstellen (Zollämter) besorgen die Zollkontrolle, die Warenabfertigung und den Zollbezug. Bei ihrer Errichtung ist den Bedürfnissen von Handel und Verkehr tunlichst Rechnung zu tragen.

2

Die Zollabfertigungsstellen zerfallen in Grenzzollämter und in Zollämter im Innern. Die im Auslande auf Grund staatsvertraglicher Abmachung errichteten Zollabfertigungsstellen werden als Grenzzollämter behandelt.

3

Zollämter im Innern können errichtet werden, wo allgemeine volkswirtschaftliche Verhältnisse es als wünschbar erscheinen lassen. Die Errichtung kann von der Leistung eines jährlichen Beitrages der Gemeinde oder beteiligter Kreise an die Kosten des Zolldienstes abhängig gemacht werden. Die Oberzolldirektion entscheidet von Fall zu Fall über die Höhe des Beitrages.


Art. 135

bb. Einteilung und Organisation Die Zollabfertigungsstellen werden nach ihrer dienstlichen Tätigkeit eingeteilt in Hauptzollämter, Nebenzollämter und Zollbezugsposten. Diese können wiederum nach der Wichtigkeit der einzelnen Stellen, des von ihnen zu bewältigenden Verkehrs und der ihnen zugeteilten Befugnisse weiter abgestuft werden.


Art. 136

cc. Befugnis der Oberzolldirektion Die Errichtung und Aufhebung von Zollabfertigungsstellen, die Bestimmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten und ihrer Klasseneinteilung ist im Rahmen des Gesetzes und der Vollziehungsverordnung128 Sache der Oberzolldirektion.

e. Grenzwachtkorps

Art. 137

aa. Organisation

1

Das Grenzwachtkorps überwacht die Zollgrenze und sichert den Zolldienst. Es ist militärisch organisiert und untersteht dem Militärstrafrecht129 und der Militärgerichtsbarkeit.

2

Der Oberbefehl über das Grenzwachtkorps steht der Oberzolldirektion zu.

3

Jeder Zollkreisdirektion werden ein Grenzwachtkommandant und die nötige Zahl von Offizieren, Unteroffizieren, Gefreiten und Grenzwächtern zugeteilt.130 128 SR 631.01. Heute: V vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (ZV).

129 SR 321.0 130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

Zollordnung im allgemeinen 50

631.0

4

Der Grenzwachtkommandant steht unter dem direkten Befehl des Kreisdirektors.

Er ist für den Dienstbetrieb der ihm unterstellten Truppe und für die Einrichtung einer richtigen Grenzbewachung verantwortlich.

5

Das Grenzwachtpersonal mit Ausnahme der Offiziere ist gehalten, die ihm von der Zollverwaltung angewiesenen Wohnräume zu beziehen. Die Höhe der vom Personal zu leistenden Entschädigung wird im Einzelfall durch die Oberzolldirektion festgesetzt.

6

Über Organisation und Dienstbetrieb des Grenzwachtkorps erlässt die Oberzolldirektion ein besonderes Reglement.


Art. 138

bb. Besondere Befugnisse 1

Das Personal des Grenzwachtkorps hat das Recht, in Ausübung des Grenzwachtdienstes Grundstücke jeder Art, mit Ausnahme von Wohnungen und mit solchen in unmittelbarer Verbindung stehenden Einfriedigungen, zu betreten, vorbehältlich Entschädigung an den Eigentümer für nachgewiesenen Schaden. Es darf zu Kontrollzwecken Einfriedigungen und Gebäulichkeiten, die an das Ufer eines Grenzgewässers stossen, mit Ausnahme der Wohngebäude, betreten.

2

Bei der Verfolgung von Zollwiderhandlungen stehen dem Personal des Grenzwachtkorps die in Artikel 89 dieses Gesetzes sowie in den Artikeln 48 und 51 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974131 über das Verwaltungsstrafrecht vorgesehenen Befugnisse zu.132

II. Mitwirkung 1. Eidgenössische Beamte

Art. 139

1 Bei Ausmittlung und Verfolgung von Verletzungen der Zollvorschriften sind die Zollbehörden durch die übrigen Angehörigen der Bundesverwaltung zu unterstützen.

Diese haben die Zollstellen von Zuwiderhandlungen, die sie bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit wahrnehmen, unter Angabe allfälliger Beweismittel unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2

Besondere Verpflichtungen können in dieser Hinsicht durch die Verordnung vom 10. Juli 1926133 zum Zollgesetz dem Personal der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen auferlegt werden.134 3 Die schuldhafte Nichterfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Obliegenheiten der eidgenössischen Beamten und Angestellten ist Amtspflichtverletzung.

131 SR 313.0 132 Fassung gemäss Ziff. 7 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

133 SR

631.01

134 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Zollgesetz

51

631.0

2. Kantonale Beamte

Art. 140

Die Polizei der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden ist verpflichtet, alle ihr bei
der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Verletzungen von Zollvorschriften der Zollbehörde anzuzeigen und ihr bei der Feststellung des Tatbestandes und der Verfolgung des Täters an die Hand zu gehen.

III.135 ...

Art. 141

IV.136 Datenschutz
a Datenbearbeitung 1 Die Zollverwaltung kann Personendaten, mit Einschluss von besonders schätzenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug der durch sie anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

2

Die Zollverwaltung kann Informationssysteme führen, insbesondere zur: a. Veranlagung und zum Bezug von Abgaben; b. Erstellung von Risikoanalysen; c. Verfolgung und Beurteilung von Straffällen; d. effizienten und rationellen Behandlung der Amts- und Rechtshilfe.

3

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme; b. die Kataloge der zu erfassenden Daten; c. den Zugriff auf die Daten; d. die Bearbeitungsberechtigung; e. die

Aufbewahrungsdauer; f.

die Archivierung und die Vernichtung der Daten.

135 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

136 Eingefügt durch Ziff. VI 6 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Zollordnung im allgemeinen 52

631.0

b Zusammenarbeit 1 Die Zollverwaltung greift bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch auf Informationssysteme anderer Behörden des Bundes zu und kann daraus Daten bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen vorgesehen ist. Sie verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.

2

Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind gegenüber der Zollverwaltung auskunftspflichtig, sofern die Auskünfte für den Vollzug der durch die Zollverwaltung anzuwendenden Gesetze notwendig sind.

c Datenbekanntgabe an Behörden in der Schweiz 1

Die Zollverwaltung übermittelt anderen Behörden in der Schweiz Daten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, sowie Feststellungen, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Ausübung ihres Dienstes gemacht haben, sofern dies für den Vollzug der durch diese Behörden anzuwendenden Gesetze notwendig ist.

2

Es dürfen insbesondere folgende Daten und Datenverbindungen bekannt gegeben werden:

a. Angaben über die Identität natürlicher und juristischer Personen; b. Angaben über die Abgabepflicht; c. Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstrafund Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich;

d. Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr; e. Angaben über möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen; f.

Angaben über Grenzübertritte; g. Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation natürlicher und juristischer Personen.

d Datenbekanntgabe an ausländische und internationale Behörden Im Rahmen internationaler Vereinbarungen kann die Zollverwaltung Daten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, an ausländische und internationale Behörden übermitteln.

e Datenbekanntgabe im Abrufverfahren 1

Die Zollverwaltung kann die Daten der Zolldeklarationen anderen Behörden in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug der durch diese Stellen anzuwendenden Gesetze notwendig sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.

Zollgesetz

53

631.0

2

Die Datenbekanntgabe im Abrufverfahren an ausländische und internationale Behörden richtet sich nach den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen.

3

Die nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gegebenen Personendaten dürfen nicht ohne die Zustimmung der Zollverwaltung an Dritte weitergeleitet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992137 über den Datenschutz.

f Einsatz von

Bildaufnahmegeräten 1

Die Zollverwaltung kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit der Grenze zu erkennen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Siebenter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen I. Inkrafttreten und Vollziehung

Art. 142

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

2

Er erlässt die zur Vollziehung nötigen Vorschriften. Dabei kann er, wo eine rasche und reibungslose Abwicklung des Verkehrs es erheischt, aber auch mit Rücksicht auf zwingende Erfordernisse für eine zweckmässige organisatorische Gestaltung des Geschäftsbetriebes bei Warenführern, -importeuren und -empfängern Vereinfachungen im Zollverfahren vorsehen, sofern dadurch der Abgabenertrag nicht geschmälert wird.138 3 Er erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung internationaler Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen.139

II. Aufhebung bestehender Erlasse

Art. 143

1 Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes sind alle mit seinen Bestimmungen in Widerspruch stehenden frühern Erlasse aufgehoben.

2

Aufgehoben sind insbesondere: 137 SR

235.1

138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650; BBl 1972 II 228).

139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Juni 1973 (AS 1973 644 650: BBl 1972 II 228).

Zollordnung im allgemeinen 54

631.0

1. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1893140 über das Zollwesen, mit Ausnahme der Artikel 46-53, die bis zu einer gesetzlichen Neuordnung in Kraft bleiben141; 2. Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7, 9-12 und 15-17 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902142 betreffend den schweizerischen Zolltarif; 3. das Bundesgesetz vom 4. November 1910143 über die Organisation der Zollverwaltung, mit Ausnahme der Artikel 7-11, die bis zu einer gesetzlichen Neuordnung in Kraft bleiben144;

4. Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921145 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.


Art. 144


146

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1926147 140 [AS 13 692] 141 Diese Art. sind seither ebenfalls aufgehoben worden durch Art. 80 Abs. 2 des BG vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (BS 1 489).

142 [BS 6 706. AS 1959 1343 Art. 12 Abs. 2] 143 [AS 27 113] 144 Diese Art. sind seither ebenfalls aufgehoben worden durch Art. 80 Abs. 2 des BG vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (BS 1 489).

145 [AS 37 130 729, 38 432, 39 113, 40 492] 146 Gegenstandslose UeB.

147 BRB vom 10. Juli 1926 (AS 42 338)