01.09.2023 - * / In Kraft
01.09.2022 - 31.08.2023
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15.09.2018 - 31.12.2021
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01.01.2007 - 30.04.2007
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01.03.2002 - 31.07.2005
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01.09.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Zollgesetz (ZG) vom 18. März 2005 (Stand am 1. Februar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 101, 121 Absatz 1 und 133 der
Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20032, beschliesst: 1. Titel: Grundlagen des Zollwesens 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;

b. die Erhebung der Zollabgaben; c. die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) obliegt; d. den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie der Zollverwaltung obliegen.


Art. 2

Internationales Recht

1

Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

2

Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.


Art. 3

Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum 1

Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.

AS 2007 1411 1 SR

101

2 BBl

2004 567

631.0

Zollordnung im Allgemeinen 2

631.0

2

Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören.

3

Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, von der Zollverwaltung vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Die Zollverwaltung kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden.

4

Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.

5

Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest.


Art. 4

Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze 1

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze müssen dafür sorgen, dass Einrichtungen oder Bepflanzungen auf ihren Grundstücken die Überwachung der Grenze nicht behindern.

2

Wer Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze oder des Ufers von Grenzgewässern errichtet oder verändert, braucht eine Bewilligung der Zollverwaltung.


Art. 5

Zollstellen und Anlagen 1

Die Zollverwaltung errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen und Zollanlagen; die Kosten trägt der Bund.

2

Erfüllt die Zollverwaltung ihre Aufgaben in Anlagen und Räumen Dritter auf deren Begehren, so müssen diese die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten der Zollverwaltung übernehmen.

3

Werden die Anlagen und Räume Dritter zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich die Zollverwaltung angemessen an den Anlage- und Betriebskosten.


Art. 6

Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a. Person:

1. eine

natürliche

Person,

2. eine

juristische

Person,

3. eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;

b. Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;

3 SR

632.10

Zollgesetz

3

631.0

c. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;

d. Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;

e. Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;

f.

Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle; g. Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr; h. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland; i.

Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.

2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen 1. Abschnitt: Zollpflicht für Waren

Art. 7

Grundsatz Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz 4 veranlagt werden.


Art. 8

Zollfreie Waren

1

Zollfrei sind:

a. Waren, die im Zolltarifgesetz5 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;

b. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das Departement erlässt.

2

Der Bundesrat kann für zollfrei erklären: a. Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;

b. gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten; c. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut; 4 SR

632.10

5 SR

632.10

Zollordnung im Allgemeinen 4

631.0

d. Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;

e. Motorfahrzeuge für Invalide; f.

Gegenstände für Unterricht und Forschung; g. Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen; h. Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;

i.

Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen; j.

Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern; k. Warenmuster

und

Warenproben;

l. inländisches

Verpackungsmaterial; m.6 Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.


Art. 9

Vorübergehende Verwendung von Waren 1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können.

2

Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.

3

Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen.


Art. 10

Inländische Rückwaren

1

Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.

2

Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.

3

Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.

4

Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.

6

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).

Zollgesetz

5

631.0


Art. 11

Ausländische Rückwaren

1

Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigmachung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versenderin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobenen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.

2

Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.

3

Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

4

Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.


Art. 12

Aktiver Veredelungsverkehr

1

Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt die Zollverwaltung für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.

3

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.

4

Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.


Art. 13

Passiver Veredelungsverkehr

1

Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt die Zollverwaltung auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.

Zollordnung im Allgemeinen 6

631.0

3

Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.

4

Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.


Art. 14

Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck 1

Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:

a. das

Zolltarifgesetz7 dies vorsieht; oder b. das Departement die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.

2

Das Departement darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3

Die Oberzolldirektion kann die vom Departement festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.

4

Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.

5

Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das Departement vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.


Art. 15

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.


Art. 16

Waren des Reiseverkehrs 1

Der Bundesrat kann Waren des Reiseverkehrs für ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen.

7 SR

632.10

Zollgesetz

7

631.0

2

Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.8


Art. 17

Zollfreiläden im Flugverkehr; Lagerung von Vorräten für Bordbuffetdienste9 1

Das Departement kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.

1bis

In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren.10 2

Die Zollverwaltung kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten.11 3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.

2. Abschnitt: Zollerhebungsgrundlagen

Art. 18

Zollveranlagungsgrundlage 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.

2

Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.

3

Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.


Art. 19

Zollbemessung 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach: a. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und

b. den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.

2

Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:

8

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

9

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

10 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

11 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

Zollordnung im Allgemeinen 8

631.0

a. die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder b. die Ware nicht angemeldet worden ist.

3

Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.


Art. 20

Zolltarif- und Ursprungsauskünfte 1

Die Zollverwaltung erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.

2

Sie beschränkt die Gültigkeit ihrer Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.

3

Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.

4

Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.

5

Die Zollverwaltung kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren 1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 21

Zuführungspflicht 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.12 2 Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.

3

Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.

12 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

Zollgesetz

9

631.0


Art. 22

Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze 1

Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die von der Zollverwaltung bezeichnet werden.

2

Soweit sie über die Zollgrenze führen, gelten überdies als Zollstrassen: a. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien; b. die elektrischen Leitungen; c. die Rohrleitungen; oder d. andere Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen, die von der Zollverwaltung als Zollstrassen bezeichnet werden.

3

Die Zollverwaltung kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Warenverkehr auch anderswo bewilligen. Sie legt die Bedingungen und Auflagen fest.


Art. 23

Zollüberwachung und Zollprüfung 1

Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.

2

Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen der Zollverwaltung, um die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.

3

Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.


Art. 24

Gestellen und summarisches Anmelden 1

Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden.

2

Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollverwaltung, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollverwaltung zugelassenen Ort befinden.

3

Gestellte Waren stehen im Gewahrsam der Zollverwaltung.

4

Die Zollverwaltung kann die Form der Gestellung und der summarischen Anmeldung vorschreiben.


Art. 25

Anmelden 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.

2

In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.

Zollordnung im Allgemeinen 10

631.0

3

Die Zollverwaltung kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.

4

Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.


Art. 26

Anmeldepflichtige Personen

Anmeldepflichtig sind: a. die zuführungspflichtigen Personen; b. die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen; c. im Postverkehr auch die Versenderin oder der Versender; d. Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.


Art. 27

Zollrechtliche Bestimmung

Mit der zollrechtlichen Bestimmung legt die anmeldepflichtige Person fest, ob Waren: a. in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47-61); b. in ein Zollfreilager verbracht werden (Art. 62-67); c. aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden; d. vernichtet oder zerstört werden; e. zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben werden.


Art. 28

Form der Zollanmeldung 1

Angemeldet wird:

a. elektronisch; b. schriftlich; c. mündlich; oder

d. durch eine andere von der Zollverwaltung zugelassene Form der Willensäusserung.

2

Die Zollverwaltung kann die Anmeldeform vorschreiben; sie kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.


Art. 29

Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung 1

Die Zollverwaltung legt für die einzelnen Zollstellen fest: a. welches ihre Zuständigkeiten sind;

Zollgesetz

11

631.0

b. die Zeiten, zu denen sie Veranlagungen vornehmen; c. den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).

2

Sie berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt ihre Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.

3

Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.


Art. 30

Kontrollen im Zollgebiet 1

Die Zollverwaltung kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zollpflicht durchführen.

2

Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfahren durchgeführt worden ist.

3

Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.


Art. 31

Kontrollen am Domizil 1

Die Zollverwaltung kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Personen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.

2

Sie kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.

3

Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

2. Kapitel: Veranlagung

Art. 32

Summarische Prüfung

1

Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.

2

Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.

3

Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.

Zollordnung im Allgemeinen 12

631.0

4

Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.


Art. 33

Annahme der

Zollanmeldung

1

Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.

2

Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.


Art. 34

Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung 1

Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle: a. nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder b. keine Beschau angeordnet hat.

2

Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.

3

Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.

4

Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:

a. die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder b. die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.


Art. 35

Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung 1

Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.

2

Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.


Art. 36

Beschau und körperliche Durchsuchung 1

Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.

Zollgesetz

13

631.0

2

Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.

3

Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.

4

Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.


Art. 37

Beschauregeln 1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.

2

Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertverminderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt.

3

Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.


Art. 38

Veranlagungsverfügung Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.


Art. 39

Provisorische Veranlagung

1

Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.

2

Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.

3

Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.

4

Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.


Art. 40

Freigabe und Abtransport von Waren 1

Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei.

2

Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.

3

Die Zollverwaltung setzt die Frist für den Abtransport fest.

Zollordnung im Allgemeinen 14

631.0


Art. 41

Aufbewahrung von Daten und Dokumenten 1

Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Einzelheiten.

3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen

Art. 42

Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens 1

Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich:

a. von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; b. Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; c. periodische Sammelanmeldungen vorsehen; d. am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben der Zollverwaltung übertragen.

2

Die Zollverwaltung kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3

Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird.

a13 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 1

Die Zollverwaltung verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften; b. ein System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht;

13 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zoll-

sicherheit, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 981; BBl 2009 8929).

Zollgesetz

15

631.0

c. die nachweisliche Zahlungsfähigkeit; und d. geeignete Sicherheitsstandards.

2

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren im Einzelnen.

3

Die Zollverwaltung kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Personen und der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durchführen.


Art. 43

Grenzzonenverkehr 1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von: a. Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und b. Waren des Marktverkehrs.

2

Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zollgrenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).

3

Die Zollverwaltung kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse ausdehnen.

4

Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.


Art. 44

Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- und Postverkehr 1

Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Eisenbahn-, den Schiffs-, den Luft- und den Postverkehr.

2

Die Verkehrsunternehmen müssen der Zollverwaltung Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können.


Art. 45

Rohrleitungsverkehr 1 Waren, die in Rohrleitungen ins Zollgebiet befördert werden, gelten bis zur Wiederausfuhr oder bis zu ihrer Überführung in ein anderes Zollverfahren als ins Transitverfahren übergeführt.

2

Anmeldepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber der Rohrleitungsanlage.

3

Die Inhaberin oder der Inhaber muss der Zollverwaltung Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können.


Art. 46

Elektrische Energie

Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für elektrische Energie.

Zollordnung im Allgemeinen 16

631.0

4. Kapitel: Die Zollverfahren 1. Abschnitt: Wählbare Zollverfahren

Art. 47

1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.

2

Wählbar sind folgende Zollverfahren: a. die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; b. das Transitverfahren;

c. das

Zolllagerverfahren; d. das Verfahren der vorübergehenden Verwendung; e. das Verfahren der aktiven Veredelung; f.

das Verfahren der passiven Veredelung; g. das

Ausfuhrverfahren.

3

Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.

2. Abschnitt: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Art. 48

1 Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.

2

Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: a. werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt; b. wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;

c. wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;

d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3. Abschnitt: Transitverfahren

Art. 49

1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.

Zollgesetz

17

631.0

2

Im Transitverfahren: a. werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; b. wird die Identität der Waren gesichert; c. wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3

Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.

4

Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

4. Abschnitt: Zolllagerverfahren

Art. 50

Begriff 1 Zolllager sind von der Zollverwaltung zugelassene und unter Zollüberwachung stehende Orte im Zollgebiet, an denen Waren unter den von der Zollverwaltung festgelegten Voraussetzungen gelagert werden dürfen.

2

Zolllager können offene Zolllager oder Lager für Massengüter sein.


Art. 51

Verfahren 1 Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.

2

Im Zolllagerverfahren: a. wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen verzichtet; b. werden bei Lagern für Massengüter die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und handelspolitische Massnahmen angewendet; c. wird die Identität der Waren gesichert; d. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden; e. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;

f.

werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

Zollordnung im Allgemeinen 18

631.0

3

Wird das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Bei Lagern für Massengüter ist das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Lagerdauer zu stellen.


Art. 52

Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer 1

Lagerhalterin oder Lagerhalter ist die Person, die ein Zolllager betreibt.

2

Einlagererin oder Einlagerer ist: a. die Person, die in einem Zolllager Waren einlagert und die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren gebunden ist; oder

b. die Person, der die Rechte und Pflichten jener Person übertragen worden sind.

3

Die Einlagererin oder der Einlagerer muss dafür sorgen, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.


Art. 53

Offene Zolllager

1

Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann.

2

In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.

3

In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.

4

Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lagerhalter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.

5

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass: a. die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;

b. die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und c. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.

6

Die Zollverwaltung kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.


Art. 54

Bewilligung für offene Zolllager 1

Wer ein offenes Zolllager betreibt, braucht eine Bewilligung der Zollverwaltung.

Zollgesetz

19

631.0

2

Die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung, wenn: a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des offenen Zolllagers Gewähr bietet; und b. die Zollüberwachung und die Zollprüfung für die Zollverwaltung nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind.

3

Die Bewilligung kann: a. mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder

b. vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.


Art. 55

Lager für Massengüter 1

In Lagern für Massengüter dürfen nur die von der Zollverwaltung zugelassenen Waren gelagert werden.

2

Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

3

Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden.


Art. 56

Eingelagerte Waren; Bestandesaufzeichnungen und Bearbeitung 1

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter oder die Einlagererin oder der Einlagerer muss über alle eingelagerten Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Die Zollverwaltung regelt deren Form.

2

Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die in offenen Zolllagern eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen.


Art. 57

Auslagerung 1 Waren aus offenen Zolllagern werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.

2

Waren aus Lagern für Massengüter werden ausgelagert, indem sie in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind die Einfuhrzollabgaben zu entrichten.

5. Abschnitt: Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 58

1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.

Zollordnung im Allgemeinen 20

631.0

2

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: a. werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;

b. wird die Identität der Waren gesichert; c. wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3

Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

6. Abschnitt: Verfahren der aktiven Veredelung

Art. 59

1 Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden.

2

Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilligung der Zollverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.

3

Im Verfahren der aktiven Veredelung: a. werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;

b. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden; c. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;

d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

4

Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.

Zollgesetz

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631.0

7. Abschnitt: Verfahren der passiven Veredelung

Art. 60

1 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.

2

Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung der Zollverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.

3

Im Verfahren der passiven Veredelung: a. werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;

b. wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet; c. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden; d. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;

e. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

4

Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

8. Abschnitt: Ausfuhrverfahren

Art. 61

1 Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht werden sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.14 2

Im Ausfuhrverfahren: a. werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt; b. ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen; c. muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt; 14 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

Zollordnung im Allgemeinen 22

631.0

d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3

Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager oder in einen inländischen Zollfreiladen verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.15 4 Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es widerrufen werden.

5. Kapitel: Zollfreilager

Art. 62

Begriff und Zweck

1

Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten: a. die der Zollüberwachung unterliegen; b. die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind; und c. in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs gelagert werden dürfen.

2

In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.

3

Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen.


Art. 63

Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer 1

Lagerhalterin oder Lagerhalter ist die Person, die ein Zollfreilager betreibt.

2

Einlagererin oder Einlagerer ist: a. die Person, die in einem Zollfreilager Waren einlagert und die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zollfreilager gebunden ist; oder b. die Person, der die Rechte und Pflichten jener Person übertragen worden sind.

3

Die Einlagererin oder der Einlagerer muss dafür sorgen, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung der Waren in das Zollfreilager ergeben, erfüllt werden.


Art. 64

Bewilligung 1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung der Zollverwaltung.

2

Die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung, wenn: a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; 15 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

Zollgesetz

23

631.0

b. die Zollüberwachung und die Zollprüfung für die Zollverwaltung nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und c. Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht.

3

Die Bewilligung kann: a. mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder

b. vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.


Art. 65

Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren 1

Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen.

2

In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.

3

Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bearbeitet werden dürfen.


Art. 66

Überwachung und Bestandesaufzeichnungen 1

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss über alle eingelagerten sensiblen Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Die Zollverwaltung regelt deren Form.

2

In der Bewilligung zum Betrieb eines Zollfreilagers kann vorgesehen werden, dass die Pflicht, Bestandesaufzeichnungen zu führen, der Einlagererin oder dem Einlagerer obliegt.

3

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass: a. die Waren während ihres Verbleibs im Zollfreilager nicht der Zollüberwachung entzogen werden;

b. die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und

c. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden.

4

Die Zollverwaltung kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 eine Sicherheit leistet.


Art. 67

Auslagerung Waren werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.

Zollordnung im Allgemeinen 24

631.0

3. Titel: Erhebung der Zollabgaben 1. Kapitel: Zollschuld

Art. 68

Begriff Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die von der Zollverwaltung zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.


Art. 69

Entstehung der Zollschuld Die Zollschuld entsteht: a. im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt; b. falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;

c. falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder d. falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.


Art. 70

Zollschuldnerin und Zollschuldner 1

Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen.

2

Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: a. die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; b. die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; c. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; d. im Postverkehr auch die Empfängerin oder der Empfänger, sofern die Versenderin oder der Versender die Zollschuld nicht ausdrücklich übernommen hat.

3

Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht16.

4

Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: 16 SR

220

Zollgesetz

25

631.0

a. im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder b. aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.

5

Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

6

Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.


Art. 71

Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben Die Zollverwaltung kann auf die Erhebung der Zollabgaben verzichten, wenn der Erhebungsaufwand den Abgabenertrag offensichtlich überschreitet.


Art. 72

Fälligkeit und Vollstreckbarkeit 1

Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.

2

Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.


Art. 73

Zahlungsweise 1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.

2

Das Departement regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen.

3

Die Zollverwaltung kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen.


Art. 74

Zinsen 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.

2

Der Verzugszins ist nicht geschuldet: 17 SR

313.0

Zollordnung im Allgemeinen 26

631.0

a. in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; b. solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.

3

Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden von der Zollverwaltung vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.

4

Das Departement legt die Zinssätze fest.


Art. 75

Verjährung 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.

2

Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.

3

Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.

4

Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR18.

2. Kapitel: Sicherstellung von Zollforderungen 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 76

1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt die Zollverwaltung Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.

2

Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann die Zollverwaltung, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.

3

Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: a. mit der Zahlung in Verzug ist; oder b. keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.

4

Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.

18 SR

313.0

Zollgesetz

27

631.0

2. Abschnitt: Zollbürgschaft

Art. 77

Inhalt und Form

1

Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: a. eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder b. alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft).

2

Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen.


Art. 78

Rechte und Pflichten der Bürgin oder des Bürgen 1

Bezahlt die Bürgin oder der Bürge die Zollforderung, so stellt die Zollverwaltung auf Verlangen ihr oder ihm eine Bescheinigung aus, die als Grundlage für den Rückgriff auf die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient.

2

Die Waren, bezüglich deren die verbürgte Zollforderung entstanden ist und die sich im Gewahrsam der Zollverwaltung befinden, werden der Bürgin oder dem Bürgen gegen Bezahlung der Zollforderung ausgehändigt.

3

Die Bürgin oder der Bürge kann mit Bezug auf die Zollforderung keine anderen Einreden geltend machen als die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner. Vollstreckbare Titel gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner wirken auch gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen.


Art. 79

Ende der Bürgschaft

1

Die Haftung der Bürgin oder des Bürgen endet mit derjenigen der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners.

2

Die Generalbürgschaft kann frühestens ein Jahr nach Errichtung gekündigt werden.

Die Bürgschaft erstreckt sich dann nicht mehr auf Zollforderungen, die gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner später als 30 Tage nach Eingang der Kündigung bei der Zollverwaltung entstanden sind.

3

Die Bürgschaft kann von der Zollverwaltung jederzeit aufgehoben werden.


Art. 80

Anwendbares Recht

1

Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz.

2

Im Übrigen gilt das Obligationenrecht19.

19 SR

220

Zollordnung im Allgemeinen 28

631.0

3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung und Zollpfandrecht

Art. 81

Sicherstellungsverfügung 1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.

2

Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

3

Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 20 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.


Art. 82

Inhalt des Zollpfandrechts 1

Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht): a. an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und b. an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlasse oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die Zollverwaltung mitwirkt, gedient haben.

2

Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge.

3

Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.


Art. 83

Beschlagnahme 1 Die Zollverwaltung macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.

2

Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.

3

Findet die Zollverwaltung Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht die Zollverwaltung, die berechtigte Person ausfindig zu machen.


Art. 84

Freigabe 1 Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigegeben werden.

20 SR

281.1

Zollgesetz

29

631.0

2

Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer: a. für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und b. nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlagnahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.

3. Kapitel: Nachforderung und Erlass von Zollabgaben

Art. 85

Nachforderung von Zollabgaben Hat die Zollverwaltung irrtümlich eine von ihr zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann sie den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.


Art. 86

Erlass von Zollabgaben 1

Die Zollverwaltung verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück: a. wenn im Gewahrsam der Zollverwaltung stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;

b. wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden; c. wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde; d. in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.

2

Das Erlassgesuch ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung bei der Stelle einzureichen, welche die Veranlagung vorgenommen hat. Bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an.

Zollordnung im Allgemeinen 30

631.0

4. Kapitel: Vollstreckung von Zollforderungen

Art. 87

Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren 1

Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn: a. die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; und b. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2

Die Zollverwaltung kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.

3

Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.

4

Die Zollverwaltung kann das Pfand unter den vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen, zu denen das Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers gehört, freihändig verkaufen.

5

Sie kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen.


Art. 88

Schuldbetreibung 1 Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG21 ist einzuleiten, wenn: a. eine vollstreckbare Zollforderung durch kein verwertbares Zollpfand gesichert ist oder die Zollpfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und

b. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2

Wurde über die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner der Konkurs eröffnet, so kann die Zollverwaltung ihre Forderung unbeschadet ihrer Ansprüche aus dem Zollpfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar.

3

Rechtskräftige Verfügungen der Zollverwaltung sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.

4

Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung der Zollverwaltung vorliegt.

21 SR

281.1

Zollgesetz

31

631.0

5. Kapitel: Gebühren

Art. 89

1 Die Zollverwaltung kann Gebühren erheben für: a. Verfügungen, die sie in Vollzug der Zollgesetzgebung erlässt; b. Dienstleistungen, die sie erbringt, namentlich indem sie ihre Infrastruktur sowie ihre Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung stellt.

2

Der Bundesrat kann die Gebührenerhebung für andere amtliche Verrichtungen vorsehen, welche die Zollverwaltung nach der Zollgesetzgebung vornimmt.

3

Er regelt die Höhe der Gebühren im Einzelnen.

4

Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Artikel 68-88 sinngemäss.

4. Titel: Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen

Art. 90

1 Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze der Zollverwaltung obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.

2

Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.

5. Titel: Die Zollverwaltung 1. Kapitel: Organisation und Personal

Art. 91

Zollverwaltung 1 Die Zollverwaltung gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.

2

Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.

Zollordnung im Allgemeinen 32

631.0


Art. 92

Internationale Massnahmen22

1

Die Zollverwaltung kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken.

2

Für das Personal der Zollverwaltung sind solche Einsätze freiwillig.

3

Im Rahmen internationaler Massnahmen kann die Zollverwaltung ausländischen Staaten auch Material zur Überwachung der Zollgrenze zur Verfügung stellen.23 4 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal der Zollverwaltung in der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen abschliessen.24

Art. 93

Wohlfahrtskasse des Zollpersonals 1

Die Zollverwaltung führt für ihr Personal eine Wohlfahrtskasse.

2

Der Bundesrat regelt Zweck, Organisation, Finanzierung und Verwaltung der Wohlfahrtskasse.

2. Kapitel: Aufgaben

Art. 94

Zollrechtliche Aufgaben

Die Zollverwaltung vollzieht die Zollgesetzgebung sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug der Zollverwaltung obliegt.


Art. 95

Nichtzollrechtliche Aufgaben

1

Die Zollverwaltung wirkt beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen.

1bis

Im Rahmen ihrer Aufgaben unterstützt sie die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.25 2 Sind Abgaben zweckgebunden, so zieht die Zollverwaltung ihre Erhebungskosten vom Rohertrag ab.

22 Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft

betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4583; BBl 2008 1455).

23 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft

betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4583; BBl 2008 1455).

24 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft

betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4583; BBl 2008 1455).

25 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269).

Zollgesetz

33

631.0


Art. 96

Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

1

Die Zollverwaltung erfüllt Sicherheitsaufgaben im Grenzraum in Koordination mit der Polizei des Bundes und der Kantone, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen.

2

Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.


Art. 97

Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben im Grenzraum 1

Auf Begehren eines Grenzkantons kann das Departement die Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzraum der Zollverwaltung übertragen.

2

Es schliesst mit der kantonalen Behörde eine Vereinbarung über die Aufgaben- und Kostenübernahme ab.

3

Es kann den Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 2 der Zollverwaltung übertragen.


Art. 98

Aufgabenübertragung durch den Bundesrat Der Bundesrat kann der Zollverwaltung den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.


Art. 99

Leistungsziele Das Departement kann der Zollverwaltung periodisch Leistungsziele für die Erfüllung ihrer Aufgaben setzen.

3. Kapitel: Befugnisse

Art. 100

Allgemeine Befugnisse

1

Die Zollverwaltung ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt: a. den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich: 1. deren

Identität,

2. deren Berechtigung zum Grenzübertritt, 3. deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz; b. die Identität von Personen festzuhalten; c. den Verkehr von Waren zu kontrollieren; d. im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden; e. den Grenzraum zu überwachen.

Zollordnung im Allgemeinen 34

631.0

1bis

Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200826 anwendbar.27 2 Die Zollverwaltung bezeichnet im Einzelnen das Personal, das polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf und dem die Befugnisse nach den Artikeln 101-105 im Einzelnen zustehen.28

Art. 101

Anhalten und Abtasten 1

Die Zollverwaltung darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der Zollverwaltung obliegenden Aufgabe machen kann.

2

Eine Person darf abgetastet werden, wenn: a. der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder b. die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.


Art. 102

Körperliche Durchsuchung und Untersuchung 1

Die Zollverwaltung darf eine Person körperlich durchsuchen oder sie körperlich untersuchen lassen, wenn: a. der Verdacht besteht, dass von der Person eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder b. die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.

2

Die körperliche Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden; Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet.

3

Die körperliche Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.


Art. 103

Festhalten der Identität einer Person 1

Die Zollverwaltung darf durch Fotografieren oder durch Abnahme biometrischer Daten die Identität einer Person festhalten, sofern: a. diese Person begangener oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird; oder b. ein anderer Erlass das Festhalten der Identität von Personen vorsieht.

2

Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten abgenommen werden dürfen.

26 SR

364

27 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5463; BBl 2006 2489).

Zollgesetz

35

631.0


Art. 104

Sicherung von Beweismitteln und vorläufige Beschlagnahme 1

Die Zollverwaltung kann alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung von Beweismitteln ergreifen, die in einem Strafverfahren verwendet werden können.

2

Sie beschlagnahmt Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen.

3

Sie übermittelt Gegenstände, Vermögenswerte und Beweismittel nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich der zuständigen Behörde.


Art. 105

Abführen und vorläufige Festnahme 1

Die Zollverwaltung darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Sie kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten.

2

Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf die Zollverwaltung die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR29 vorläufig festnehmen.

3

Sie führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu.


Art. 106

Waffentragen und Waffengebrauch 1

Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199730 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen:

a. in

Notwehr;

b. im Notstand; oder c. als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.

2

Der Bundesrat regelt: a. inwieweit das übrige Personal der Zollverwaltung Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel tragen und einsetzen darf; b. den Gebrauch der Waffe und der übrigen Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel im Einzelnen.


Art. 107

Durchsuchen von Grundstücken, Einfriedungen und Bauten 1

Das Personal der Zollverwaltung darf zu Kontrollzwecken im Grenzraum Grundstücke durchsuchen.

29 SR

313.0

30 SR

514.54

Zollordnung im Allgemeinen 36

631.0

2

Zu Kontrollzwecken darf es auch Einfriedungen und Bauten, die an das Ufer eines Grenzgewässers anstossen, mit Ausnahme von Wohnungen, durchsuchen.

3

Für das Durchsuchen von Wohnungen und anderen Räumen sowie von unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Liegenschaften oder von Bauten gelten die Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR31.


Art. 108

Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten 1

Die Zollverwaltung kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen:

a. um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen;

b. namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen und von Zollfreilagern.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 109

Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen 1

Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.

2

Die Zollverwaltung kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.

6. Titel: Datenschutz und Amtshilfe 1. Kapitel: Datenschutz

Art. 110

Informationssysteme der Zollverwaltung 1

Die Zollverwaltung darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug der von ihr anzuwendenden Erlasse notwendig ist.

2

Sie darf Informationssysteme führen, namentlich betreffend: a. das Veranlagen und das Erheben von Abgaben; b. das Erstellen von Risikoanalysen; c. das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen; d. das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen; 31 SR

313.0

Zollgesetz

37

631.0

e. das Erstellen von Statistiken; f. das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle; g. das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;

h. das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung.

3

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme; b. die Kataloge der zu erfassenden Daten; c. den Zugriff auf die Daten; d. die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten; e. die Dauer des Aufbewahrens der Daten; f.

das Archivieren und das Vernichten der Daten.


Art. 111

Andere Informationssysteme

1

Die Zollverwaltung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist.

Sie verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.

2

Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Zollflugplätze, der offenen Zolllager, der Lager für Massengüter und der Zollfreilager beschaffen.


Art. 112

Datenbekanntgabe an inländische Behörden 1

Die Zollverwaltung darf den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.

2

Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden: a. Angaben über die Identität von Personen; b. Angaben über Abgabepflichten; c. Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstrafund Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich;

Zollordnung im Allgemeinen 38

631.0

d. Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren; e. Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes; f.

Angaben über Grenzübertritte; g. Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation von Personen.

3

Die Daten nach Absatz 2 Buchstabe g dürfen Dritten bekannt gegeben werden, falls diese im Auftrag der Zollverwaltung die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen sollen. Die Dritten haben der Zollverwaltung zuzusichern, dass sie die Daten ausschliesslich im Sinne ihres Auftrags verwenden.

4

Die Zollverwaltung darf die folgenden Daten den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind: a. Daten von Zollanmeldungen: den inländischen Behörden; b. Daten aus Informationssystemen der Zollverwaltung: den Dienststellen der Zollverwaltung;

c. Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps: den zuständigen Polizeibehörden.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.

6

Die bekannt gegebenen Daten sind ausschliesslich zweckkonform zu verwenden.

Sie dürfen ohne Zustimmung der Zollverwaltung nicht an Dritte weitergeleitet werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199232 über den Datenschutz bleibt vorbehalten.


Art. 113

Datenbekanntgabe an ausländische Behörden Die Zollverwaltung darf Behörden anderer Staaten sowie supranationaler und internationaler Organisationen (ausländische Behörden) Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Einzelfall oder im Abrufverfahren nur bekannt geben, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2. Kapitel: Amtshilfe unter inländischen Behörden33

Art. 114

…34

1

Die Zollverwaltung und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

32 SR

235.1

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

34 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Zollgesetz

39

631.0

2

Die inländischen Behörden geben der Zollverwaltung Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug der von der Zollverwaltung anzuwendenden Erlasse notwendig ist.

3. Kapitel: Internationale Amtshilfe35

Art. 115


36

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Die Zollverwaltung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht, leisten, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2

Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann sie die Amtshilfe auch von Amtes wegen leisten.

a37 Zuständigkeit

1

Die Zollverwaltung vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen.

2

Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, der durch einen nichtzollrechtlichen Erlass geregelt ist, so übermittelt die Zollverwaltung das Ersuchen an die zuständige Behörde.

3

Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die ersuchten Massnahmen durchzuführen, so vollzieht die Zollverwaltung die Amtshilfe mit Unterstützung der zuständigen Behörde.

b38 Ersuchen 1 Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Angaben enthalten.

2

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

37 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Zollordnung im Allgemeinen 40

631.0

c39 Zulässige Massnahmen

Zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes angewendet werden können.

d40 Mitwirkungspflicht

1

Im Rahmen von Artikel 115c kann die Zollverwaltung die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und von ihr insbesondere Informationen, Daten und Unterlagen verlangen.

2

Die betroffene Person kann die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern, wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht oder wenn ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

3

Verweigert sie die Mitwirkung oder die Zeugenaussage, so erlässt die Zollverwaltung eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informationen, Daten und Unterlagen.

e41 Zwangsmassnahmen

1

Zwangsmassnahmen können angeordnet werden, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht.

2

Die Artikel 45-60 VStrR42 sind anwendbar.

f43 Mitwirkungsrecht

Die vom Ersuchen betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen, wenn sie nach Artikel 115d zur Mitwirkung verpflichtet worden ist oder wenn nach Artikel 115e Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind.

g44 Vereinfachtes Verfahren 1

Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so teilt sie dies der zuständigen Behörde schriftlich mit. Die Zustimmung ist unwiderruflich. 39 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

40 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

41 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

42 SR

313.0

43 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

Zollgesetz

41

631.0

2

Die zuständige Behörde schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person an die ersuchende Behörde übermittelt.

3

Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren durchgeführt.

h45 Ordentliches Verfahren 1

Die zuständige Behörde eröffnet der vom Ersuchen betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt werden.

2

Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der zuständigen Behörde ausgesondert oder unkenntlich gemacht.

i46 Rechtsmittel

1

Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.

2

Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.

3

Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196847.

7. Titel: Rechtsschutz

Art. 116

48 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.

1bis

Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.

45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).

47 SR

172.021

48 Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Zollordnung im Allgemeinen 42

631.0

2

Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.

3

Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.

4

Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

8. Titel: Strafbestimmungen

Art. 117

Zollwiderhandlungen Als Zollwiderhandlungen gelten: a. die

Zollhinterziehung;

b. die

Zollgefährdung;

c. der

Bannbruch;

d. die

Zollhehlerei;

e. die

Zollpfandunterschlagung.


Art. 118

Zollhinterziehung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder

b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

2

Artikel 14 VStrR49 bleibt vorbehalten.

3

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

4

Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.


Art. 119

Zollgefährdung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.

49 SR

313.0

Zollgesetz

43

631.0

2

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

3

Lässt sich der gefährdete Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.


Art. 120

Bannbruch 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder b. für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt.

2

Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

3

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

4

Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.

5

Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben.


Art. 121

Zollhehlerei Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt.


Art. 122

Zollpfandunterschlagung 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer: a. eine von der Zollverwaltung als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder

b. ohne Zustimmung der Zollverwaltung darüber verfügt.

2

Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.

Zollordnung im Allgemeinen 44

631.0


Art. 123

Versuch Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.


Art. 124

Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten: a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung; b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.


Art. 125

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR50 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.


Art. 126

Konkurrenz51 1 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder -gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

2

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer von der Zollverwaltung zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.


Art. 127

Ordnungswidrigkeiten 1 Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: a. gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder b. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.

2

Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals der Zollverwaltung oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.

50 SR

313.0

51 Fassung gemäss Art. 44 des Biersteuergesetzes vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2895; BBl 2005 5649).

Zollgesetz

45

631.0

3

Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs52.


Art. 128

Strafverfolgung 1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR 53 verfolgt und beurteilt.

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.


Art. 129

Verfolgungsverjährung Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR 54 gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.

9. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 130

Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.


Art. 131

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Das Zollgesetz vom 1. Oktober 192555 wird aufgehoben.

2

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 132

Übergangsbestimmungen 1

Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.

2

Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.

3

Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192556 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.

4

Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.

52 SR

311.0

53 SR

313.0

54 SR

313.0

55 [BS

6 465; AS 1956 587, 1959 1343 Art. 11 Ziff. III, 1973 644, 1974 1857 Anhang Ziff. 7, 1980 1793 Ziff. I 1, 1992 1670 Ziff. III, 1994 1634 Ziff. I 3, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2, 1997 2465 Anhang Ziff. 13, 2000 1300 Art. 92 1891 Ziff. VI 6, 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41, 2004 4763 Anhang Ziff. II 1, 2006 2197 Anhang Ziff. 50] 56 [BS

6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]

Zollordnung im Allgemeinen 46

631.0

5

Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.

6

Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.

7

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe, die vorübergehend ausgeführt werden, gewährt die Zollverwaltung bis Ende 2011 Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern dadurch nicht wesentliche Interessen der Wirtschaft im Inland beeinträchtigt werden.


Art. 133

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 200757 57 BRB vom 4. April 2007

Zollgesetz

47

631.0

Anhang

(Art. 131 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: …58 58 Die

Änderungen

können unter AS 2007 1411 konsultiert werden.

Zollordnung im Allgemeinen 48

631.0