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1

Verordnung
über die Meldestelle für Geldwäscherei
(MGwV)

vom 16. März 1998 (Stand am 6. Juni 2000) Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971
(GwG)
sowie gestützt auf Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19942
über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:

1. Abschnitt: Aufgaben der Meldestelle für Geldwäscherei

Art. 1

Aufgaben der Meldestelle für Geldwäscherei Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben: a.

Sie wertet die eingegangenen Meldungen der Finanzintermediäre aus, führt
Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch und hält Auffälliges fest.

b.

Sie führt das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei
(GEWA).

c.

Sie erfasst die Meldungen in einer Statistik so, dass sie jederzeit in der Lage
ist, Angaben zu machen über die Anzahl der Meldungen, deren Inhalt, Art
und Herkunft, die Verdachtsgründe, deren Häufigkeit sowie die einzelnen
Deliktarten und über die Art der Behandlung durch die Meldestelle. Diese
Angaben müssen anonymisiert sein.


Art. 2

Eingang der Meldungen Die Meldestelle registriert den Eingang der Meldung und bestätigt ihn gegenüber
dem Finanzintermediär.


Art. 3

Zugriff auf andere Datenbanken und Informationsbearbeitung 1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle durch ein Abrufverfahren (Online) an folgende Datenbanken angeschlossen werden: a.

automatisiertes Fahndungssystem RIPOL; b.

automatisiertes Personenregistratursystem AUPER (BAP-Daten); AS 1998 905

1

SR 955.0

2

SR 360

955.23

Geldwäscherei

2

955.23

c.

zentraler Aktennachweis ZAN; d.3 Datenverarbeitungssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (JANUS);

e.

...4

f.

vollautomatisiertes Strafregister VOSTRA.

2 Die Auskunft beschränkt sich auf die Angabe, ob die vom Finanzintermediär gemeldete Person in einer dieser Datenbanken registriert ist.
3 Ist die Person in einer dieser Datenbanken registriert, so muss die Meldestelle
durch Akteneinsicht bei dem für die Datenbearbeitung zuständigen Organ feststellen, ob es sich um einen für die Eröffnung eines Strafverfahrens relevanten Sachverhalt handelt.
4 Die Meldestelle kann zudem alle öffentlich erhältlichen Informationen bearbeiten,
die einen Bezug zur Geldwäscherei aufweisen.


Art. 4

Massnahmen

1 Schöpft die Meldestelle aufgrund der Auswertung der gesammelten Informationen
begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach den Artikeln 260 ter Ziffer 1, 305

bis oder 305ter des Strafgesetzbuches5 (StGB) vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, so zeigt sie dies unverzüglich der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde an.
2 Jede Anzeige und jede Meldung wird registriert. Das Register dient der Fristenkontrolle.
3 Die Meldestelle kann, falls dies aufgrund der gesamten Umstände notwendig ist,
die Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden dem Finanzintermediär bekanntgeben.

2. Abschnitt: GEWA

Art. 5

Zweck

Das GEWA dient der Meldestelle: a.

für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben; b.

bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei; c.

in der Zusammenarbeit mit den kantonalen und eidgenössischen Strafverfolgungsbehörden sowie den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und der
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 17 GwG
(Kontrollstelle);

3 Fassung

gemäss Art. 30 Ziff. 2 der JANUS-Verordnung vom 17. Mai 2000 (SR 360.2).

4

Aufgehoben durch Art. 30 Ziff. 2 der JANUS-Verordnung vom 17. Mai 2000 (SR 360.2).

5

SR 311.0

Meldestelle

3

955.23

d. in der Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden.


Art. 6

Aufbau

1 Die Datenbank wird modulartig aufgebaut. Sie besteht aus der: a.

Fallverwaltung;

b.

Vorgangsverwaltung; c.

Personenverwaltung; d.

Auswertung;

e.

Protokollierung;

f.

Benutzerverwaltung.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) regelt in einem
Datenkatalog die Daten, die im GEWA bearbeitet werden dürfen.


Art. 7

Erfasste Daten

1 Die Meldestelle gibt die ihr gemeldeten Fälle und Vorgänge selbst ins GEWA ein.
2 Insbesondere erfasst sie: a.

verdächtige Transaktionen; b.

Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten
vorbereiten, begehen oder unterstützen, von denen vermutet wird, sie seien
Vortaten zur Geldwäscherei; c.

Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie an einer
Organisation nach Artikel 260 ter StGB6 beteiligt sind, von der vermutet wird, dass sie Geldwäscherei vorbereitet, begeht oder unterstützt, oder dass sie
eine solche Organisation unterstützen.

3 Sie darf Daten über Drittpersonen nur erfassen, wenn dies der Zweck nach Artikel 5 erfordert.
4 Bei der Eingabe der Daten bestimmt sie die Kategorien der Fälle und Vorgänge
und qualifiziert die erfassten Vorgänge als gesichert oder ungesichert anhand ihrer
Herkunft, der Art der Übermittlung, ihres Inhalts sowie aufgrund bereits vorhandener Daten.


Art. 8

Herkunft der Daten

Die Meldestelle registriert im GEWA Daten aus: a.

Meldungen von Finanzintermediären nach Artikel 9 GwG; b.

Meldungen der Kontrollstelle; c.

Meldungen der Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 27 GwG; 6

SR 311.0

Geldwäscherei

4

955.23

d.

Meldungen kantonaler Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 29 Absatz 2
GwG;

e.

polizeilichen Ermittlungen, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens durchgeführt wurden; f.

gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und Polizeibehörden der Kantone und des Bundes; g.

Meldungen nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG, falls sie einen Zusammenhang mit Geldwäscherei aufweisen; h.

Meldungen ausländischer Behörden; i.

Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden, falls sie einen Zusammenhang mit Geldwäscherei aufweisen.


Art. 9

Zugriff

1 Zugriff auf das GEWA haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle.
2 Folgende Stellen werden durch Abrufverfahren an das GEWA angeschlossen: a.

die Meldestelle;

b.

die Kontrollstelle; c.

die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden; d.

die auf Geldwäscherei spezialisierten Strafverfolgungsbehörden der Kannntone; e.

der Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin des Bundesamtes für
Polizeiwesen;

f.

der Projektleiter oder die Projektleiterin und die Systemadministratoren und
-administratorinnen.

3 Das Departement regelt in einem Zugriffskatalog die individuellen Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen GEWA-Daten.


Art. 10

Weitergabe von Daten

1 Die Meldestelle kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone,
der Kontrollstelle und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden die notwendigen
Informationen und Unterlagen weitergeben, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung
notwendig ist.
2 Die Meldestelle kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte
und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im GEWA gespeicherte Personendaten, sofern es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt,
folgenden ausländischen Behörden bekanntgeben:

Meldestelle

5

955.23

a.

Behörden, welche die Funktion einer Prüf- und Analysestelle für Geldwäscherei wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz
2 GwG erfüllt sind;

b.

Behörden, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind.

3 Darüber hinaus kann die Meldestelle im GEWA gespeicherte Personendaten, sofern es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt, folgenden ausländischen Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert
weitergeben:

a.

Behörden, welche die Funktion einer Prüf- und Analysestelle für Geldwäscherei wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 2 GwG erfüllt sind; b.

Behörden, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind.

4 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes
und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekanntgegeben.


Art. 11

Auflagen für die Weitergabe von Daten 1 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung
und die Aktualität der Daten aus dem GEWA in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die
Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie
sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Meldestelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
2 Die Weitergabe, die Empfängerinnen oder Empfänger von Daten, der Gegenstand
sowie der Grund des Auskunftsersuchens sind im GEWA zu registrieren.


Art. 12

Verweigerung der Weitergabe von Daten 1 Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Meldestelle darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und
vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt
an ausländische Staaten weitergeben.
2 Die Meldestelle verweigert eine Weitergabe von Daten aus dem GEWA, wenn
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.


Art. 13

Auskunftsrecht von betroffenen Personen Das Einsichtsrecht in das GEWA richtet sich nach Artikel 14 ZentG.


Art. 14

Aufbewahrungsdauer

1 Die Aufbewahrungsdauer für die im GEWA registrierten personenbezogenen Daten beträgt:

Geldwäscherei

6

955.23

a.

für ungesicherte Daten ohne Bezug auf Drittpersonen: fünf Jahre nach der
letzten Erfassung;

b.

für ungesicherte Daten bezüglich Drittpersonen: zwei Jahre nach der letzten
Erfassung;

c.

für gesicherte Daten ohne Bezug auf Drittpersonen: zehn Jahre nach der
letzten Erfassung;

d.

für gesicherte Daten bezüglich Drittpersonen: fünf Jahre nach der letzten
Erfassung.

2 Ein ungesicherter Eintrag kann höchstens ein weiteres Jahr behandelt werden: a.

wenn er für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten notwendig ist; und b.

wenn die Chefin oder der Chef der Zentralstelle die Bewilligung erteilt.


Art. 15

Löschung der Daten

1 Mit der Löschung des letzten Vorganges muss gleichzeitig der gesamte Datenblock
gelöscht werden.
2 Daten über Personen, gegen welche sich die Verdachtslage definitiv als unzutreffend erwiesen hat, müssen spätestens nach fünf Jahren gelöscht werden.
3 Daten über Drittpersonen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 müssen umgehend gelöscht werden, wenn sie für die Ermittlungen nicht mehr notwendig sind, spätestens
jedoch anlässlich der Löschung der Daten der registrierten Stammperson.


Art. 16

Abgabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv 1 Die Meldestelle liefert spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die
dazugehörigen Daten und Akten dem Bundesarchiv ab.
2 Daten und Akten, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören, werden ebenfalls durch die Meldestelle dem Bundesarchiv abgeliefert, spätestens nachdem der
letzte dazugehörige Vorgang im GEWA gelöscht wurde.


Art. 17

Datensicherheit und automatische Protokollierung 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni
19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 20008.9
2 Das Departement regelt in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen und
technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung.

7 SR

235.11

8 SR

172.010.58

9 Fassung

gemäss Anhang Ziff. II 18 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr.

2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58).

Meldestelle

7

955.23


Art. 18

Chiffrierung

Die Übertragung von Daten des GEWA muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.


Art. 19

Finanzierung

1 Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den
Kantonen.
2 Die Kantone übernehmen: a.

die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte; b.

die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.


Art. 20

Technische Anforderungen 1 Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.
2 Das Departement regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.


Art. 21

Berichterstattung

1 Die Meldestelle erstellt, nach Ablauf von drei Jahren, einen schriftlichen Bericht
zuhanden des Bundesrates und des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.
2 Dieser Bericht legt Rechenschaft ab über: a.

die von der Meldestelle gemachten Erfahrungen in bezug auf das Erfordernis
von regelmässigen Bekanntgaben von besonders schützenswerten Personendaten im Abrufverfahren oder auf andere Weise; b.

den Umfang der bekanntzugebenden Daten; c.

die Nennung der Datenbanken, aus denen die Meldestelle Personendaten für
ihre Aufgabenerfüllung benötigt.

3 Der Rechenschaftsbericht dient als Grundlage für eine allfällig erforderliche Anpassung der für die Datenbearbeitung nötigen Rechtsgrundlagen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 22

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft und gilt längstens bis zum
31. Dezember 2002.

Geldwäscherei

8

955.23