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Nr. 702 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997*

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2010) gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 19911

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. Februar 1996 ,

2

beschliesst: ,


I. Gegenstand § 1
Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Gewässer sicher.

Es regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden.


II. Zuständigkeiten § 2

Regierungsrat und kantonale Verwaltung 1 Der Kanton vollzieht das Gewässerschutzrecht des Bundes, soweit dieses Gesetz nicht die Gemeinde für den Vollzug als zuständig erklärt. 2 Der Regierungsrat bezeichnet eine Gewässerschutzfachstelle im Sinn von Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)3

* K 1997 294 und G 1997 297; Abkürzung EGGSchG .

1 SR 814.20

2 GR 1996 404

2

Nr. 702

3 Er erlässt Verordnungen und Richtlinien, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind.


§ 3

Gemeinden

1 Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.4 2 Die Gemeinden treffen auf ihrem Gebiet die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gewässer. Sie sind verpflichtet, ihre eigenen sowie die Anordnungen von Bund und Kanton durchzusetzen und zu überwachen.

5

3 Die Gemeinden

a. überprüfen die Einhaltung von Schutzmassnahmen und Nutzungseinschränkungen in Grund- und Quellwasserschutzzonen, b. erstellen den generellen Entwässerungsplan (GEP) und führen den Siedlungsentwässerungskataster nach,

c. erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässerung, d. erstellen und betreiben das öffentliche Kanalisationsnetz und die Abwasserreinigungsanlagen,

e. sorgen für die Erhaltung und fördern die Wiederherstellung des natürlichen Wasserkreislaufs und der Wasserlebensräume, soweit nicht der Kanton zuständig ist,

f. stellen die Abwasserentsorgung für ihr Gemeindegebiet sicher und finanzieren diese.6

4 Die zuständige kantonale Behörde kann bestimmte Befugnisse ihres Aufgabenbereichs Gemeinden übertragen, wenn diese über die nötigen Voraussetzungen verfügen.

7

5 Die Gemeinden sind befugt, für die Erfüllung von Gewässerschutzaufgaben und zum Betrieb von Anlagen Gemeindeverbände zu bilden und ihnen die entsprechende Verantwortung zu übertragen.

8


§ 4

Beizug Drit er Die zuständigen Behörden können für den Vollzug des Gewässerschutzrechts Dritte beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung.

3 SR 814.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

4 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Absatz 1 eingefügt und die bisherigen Absätze 1-4 wurden zu den Absätzen 2-5.

5 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Absatz 1 eingefügt und die bisherigen Absätze 1-4 wurden zu den Absätzen 2-5.

6 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Absatz 1 eingefügt und die bisherigen Absätze 1-4 wurden zu den Absätzen 2-5.

7 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Absatz 1 eingefügt und die bisherigen Absätze 1-4 wurden zu den Absätzen 2-5.

8 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Absatz 1 eingefügt und die bisherigen Absätze 1-4 wurden zu den Absätzen 2-5.

Nr. 702

3


III. Grundlagenerhebung, Gewässerüberwachung und Information § 5

Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung Die zuständige kantonale Behörde a. führt die Erhebungen über den Zustand der Gewässer durch, welche für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind, b. erstellt die erforderlichen Verzeichnisse,9 c. sorgt für die Überwachung der Gewässer.


§ 6

Information

Der Kanton informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Gewässerschutz, den Zustand der Gewässer, die getroffenen Massnahmen und deren Auswirkungen.

IV. Erhaltung von Gewässern und Abwasser- beseitigung


§ 7

Erhaltung des naturnahen Wasserkreislaufs und Schutz der Wasserlebensräume 1 Die Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten sowie als Land-

schaftselemente erhalten und verbessert werden. 2 Bei bestehenden Anlagen und Wassernutzungen, die wesentliche Belastungen von Gewässern verursachen oder den natürlichen Wasserkreislauf wesentlich beeinträchtigen, prüft die zuständige Behörde mögliche Verbesserungen und ordnet allenfalls Sanie-


rungsmassnahmen an.10 § 8

11

9 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163).

10 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163).

11 Aufgehoben durch Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163).

4

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§ 9

Einleitung von Abwasser 1 Die Einleitung von nicht verschmutztem und von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. 2 Die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Meteorwasserleitung bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. 3 Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf nur in Ausnahmefällen in eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden. Die Einleitung bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. 4 Die Gemeinden führen einen Kataster über die Einleitungen.


§ 10

Versickernlassen von Abwasser 1 Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. 2 Für die Erteilung einer Bewilligung für das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser ist zuständig: a. bei oberflächlichen Versickerungen und Versickerungen über die belebte Humusschicht (Versickerungsmulden): die Gemeinde,

b. bei unterirdischen Versickerungsanlagen (Versickerungsschächte): die zuständige kantonale Behörde,

c. bei Betrieben, die dem Plangenehmigungsverfahren nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind, sowie in besonders gefährdeten Bereichen: die

zuständige kantonale Behörde.

3 Die Gemeinden führen einen Kataster über die Versickerungsanlagen. 4 Die zuständige kantonale Behörde erlässt Richtlinien über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.


V. Grundwasserschutz und Abbau von Kies, Sand und anderem Material § 11

Gewässerschutzbereiche Die zuständige kantonale Behörde teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar.

Nr. 702

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§ 12

Grundwasserschutzzonen und weitergehende Schutzmassnahmen 1 Die Inhaber von öffentlichen Grundwasserfassungen a. beschaffen die für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erforderlichen Unterlagen und reichen sie der zuständigen kantonalen Behörde zur Prüfung und Genehmigung ein,

b. erwerben die dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen. 2 Die zuständige kantonale Behörde a. verfügt die Grundwasserschutzzonen und erlässt die dazugehörigen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen,

b. lässt die Grundwasserschutzzonen auf Kosten des Inhabers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken, c. kann zur Sicherstellung der Wasserqualität im weiteren Einzugsgebiet von Trinkwasserfassungen zusätzliche Schutzmassnahmen anordnen und Nutzungsbeschrän-

kungen erlassen.

3 Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der verfügten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen und sind für die Sicherstellung der Trinkwasserqualität verantwortlich.


§ 13

Grundwasserschutzareale 1 Der Regierungsrat scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind, und ordnet die notwendigen Schutzmassnahmen an. 2 Grundwasserschutzareale sind von der zuständigen Behörde als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen.


§ 14

Bauen und Graben in besonders gefährdeten Bereichen In besonders gefährdeten Bereichen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde:

a. die Erstellung oder die Änderung von Bauten und Anlagen, b. Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten.


§ 15

Abbau von Kies, Sand und anderem Material Die Bewilligungsbehörden haben beim Abbau von Kies, Sand und anderem Material eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde einzuholen.

6

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VI. Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen § 16

Genereller Entwässerungsplan 1 Innerhalb eines abwassertechnischen Einzugsgebietes stimmen die Gemeinden ihre generellen Entwässerungspläne (GEP) aufeinander und auf den Entwässerungsplan des

Gemeindeverbandes ab. 2 Die zuständige kantonale Behörde genehmigt den von der Gemeinde erstellten generellen Entwässerungsplan für das Siedlungsgebiet. 3 Die sich bei der Erarbeitung des GEP ergebenden Erkenntnisse und die daraus abgeleiteten Anforderungen sind in der Siedlungsentwässerung laufend umzusetzen.


§ 17

Reglement über die Siedlungsentwässerung 1 Das Reglement über die Siedlungsentwässerung, das von der Gemeinde zu erstellen ist, regelt die vom Regierungsrat in der Gewässerschutzverordnung bezeichneten Bereiche. 2 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde.


§ 18

Private Abwasseranlagen 1 Private können Abwasseranlagen bauen und betreiben. Die Projekte haben dem generellen Entwässerungsplan zu entsprechen. 2 Können sich die Beteiligten über die Erstellung oder die Sanierung einer privaten Abwasseranlage nicht einigen, kann die Gemeinde die Bildung einer Genossenschaft des

öffentlichen Rechts nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch12 beschliessen und die Erstellung oder die Sanierung der Leitung der Genossenschaft übertragen.13 3 Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen.

14


§ 19

Unterhaltspflicht bei Abwasseranlagen 1 Abwasseranlagen sind von den Inhabern sachgemäss zu betreiben, regelmässig zu kontrollieren und in einem betriebstüchtigen Zustand zu erhalten. 2 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde ordnet in einer Sanierungsverfügung die Behebung von Mängeln von Abwasseranlagen und Abwasserreinigungsanla-

gen an.

12 SRL Nr. 200

13 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

14 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 702

7


§ 20

Projektgenehmigung 1 Projekte für Abwasseranlagen und Abwasserreinigungsanlagen bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde. 2 Zuständige Behörde für die Projektgenehmigung ist a. für Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken (Spezialbauwerke) und Verbandsleitungen: die zuständige kantonale Behörde,

b. für kommunale Anlagen und Leitungen sowie für private Abwasserleitungen: die zuständige kantonale Behörde; sie kann Gemeinden, die über die nötigen Voraussetzungen verfügen, diese Befugnis übertragen,

c. für Hausanschlüsse: die Gemeinde. 3 Muss für die Erstellung einer Abwasseranlage die Enteignung beantragt werden, so ist in Abweichung von Absatz 2b das Projekt in jedem Fall durch den Regierungsrat zu genehmigen.


§ 21

Auflage- und Einspracheverfahren 1 Über Projekte für den Neubau oder für wesentliche Änderungen von Abwasseranlagen ist ein öffentliches Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen. Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Interessierten schriftlich ihr Einver-

ständnis mit dem Projekt erklärt haben. 2 Die Projekte sind gut sichtbar auszustecken. Sie sind durch die Gemeinde öffentlich bekanntzumachen und zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung während 20 Tagen aufzulegen. Einsprachen sind bis zum Ablauf der Auflagefrist bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle schriftlich und begründet einzureichen.15 3 Die nach § 20 zuständige Behörde entscheidet über die Einsprachen und über die Projektgenehmigung.


§ 22

Sonderfälle

1 Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben sorgen dafür, dass so wenig und so schwach belastetes Abwasser wie möglich anfällt. 2 Die Abwässer, insbesondere von Industrie und Gewerbe, sind vorzubehandeln, wenn a. die Bedingungen der Einleitung in die Kanalisation nicht eingehalten werden können,

b. die Abwässer die Abwasseranlagen und die Abwasserreinigung beeinträchtigen, c. die Einleitung in die Kanalisation oder in die Abwasserreinigungsanlage der öffentlichen Hand übermässig hohe Kosten verursacht oder

d. für das betroffene Gewässersystem mit grossen Schäden zu rechnen ist.

15 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

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Nr. 702

3 Die zuständige kantonale Behörde kann die Vorbehandlung oder die Reinigung von Abwasser verfügen. 4 Projekte für solche Abwasservorbehandlungsanlagen und Abwasserreinigungsanlagen bedürfen der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde.

VII. Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Bodenschutz


§ 23

Landwirtschaft 1 Die zuständige kantonale Behörde überwacht die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen in der Landwirtschaft. Bei Betrieben mit Nutztierhaltung über-

wacht sie insbesondere die Verwertung des Hofdüngers sowie den Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Rauhfuttersilos und der Lagereinrichtungen für Hofdünger. 2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Herabsetzung der pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten im Sinn von Artikel 14 Absatz 6 GSchG. 3 Die zuständige kantonale Behörde a. setzt im Einzelfall die pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern,

b. schreibt die für den Betrieb notwendigen Lagereinrichtungen für Hofdünger vor und setzt die Frist für die Sanierung an, c. entscheidet über Änderungen des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches, d. genehmigt die Düngerabnahmeverträge, e. kann ergänzende Angaben in Düngerabnahmeverträgen verlangen und eine längere Mindestdauer als im Bundesrecht bestimmen, f. führt die Düngerberatung zum Vollzug der Artikel 14 und 27 GSchG durch. 4 Der Düngerabgeber ist verpflichtet, die zuständige kantonale Behörde über wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Düngerabnahmeverträge zu informieren.


§ 24

Bodenschutz

Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die Vorschriften über die Bodenbewirtschaftung und den Bodenschutz.

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VIII. Regionale Zusammenarbeit und zusätzliche Massnahmen am Gewässer § 25

Regionalisierung 1 Der Kanton koordiniert, fördert und unterstützt den regionalen Schutz der Gewässer.16 2 Für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung streben die Gemeinden eine auf das jeweilige Gewässersystem bezogene Regionalisierung von Wasserversorgung und -nutzung

sowie Abwasserbewirtschaftung an.


§ 26

Berücksichtigung der Belastungsgrenzen von Gewässern Bei der Wasserversorgung und -nutzung sowie bei der Abwasserentsorgung sind die Belastungsgrenzen der Gewässer zu berücksichtigen.


§ 27

Zusätzliche Massnahmen 1 Reichen die getroffenen kommunalen und regionalen Massnahmen zum Schutz von Gewässern nicht aus, ordnet der Regierungsrat zusätzliche Massnahmen an den Gewässern selbst oder in deren Einzugsgebieten an. 2 Der Kanton kann sich an den dadurch entstehenden Kosten beteiligen.


IX. Schadendienste und Gewässerschutzpolizei § 28

Schadendienste 1 Die zuständige kantonale Behörde organisiert die Schadendienste. Die Schadendienste ergreifen bei Gefährdung oder Verunreinigung eines Gewässers Sofortmassnahmen. 2 Die zuständige kantonale Behörde kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, verpflichten, einen eigenen Schadendienst zu betreiben.


§ 29

Alarmierung, Schadenbekämpfung 1 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, hat unverzüglich der Luzerner Polizei17 16 Fassung gemäss Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 163).

Meldung zu erstatten.

17 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.

10

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2 Der Verursacher trifft die zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens erforderlichen Sofortmassnahmen. 3 Wenn nötig trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen. Die entstehenden Kosten hat der Verursacher zu tragen. Die Gewässerschutzverordnung regelt die

Kostentragung, wenn der Verursacher unbekannt ist.


§ 30

Gewässerschutzpolizei Die zuständige kantonale Behörde organisiert die Gewässerschutzpolizei.


X. Finanzierung, Gebühren und Abgaben § 31

Grundsatz

Die Kosten der Abwasserentsorgung und der Nutzung der Gewässer als Vorfluter werden nach dem Verursacherprinzip finanziert.


§ 32

Finanzierung der Gemeindeaufwendungen 1 Die Gemeinden finanzieren ihre Nettoausgaben für die Abwasserentsorgung gemäss dem Verursacherprinzip und als Spezialfinanzierung vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren, die im Reglement über die Siedlungsentwässerung festzulegen sind. 2 Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen, dass die Gebühren zur Vermeidung von sozialen Härtefällen herabgesetzt werden dürfen. 3 Werden die Gebühren aus sozialen Gründen herabgesetzt, muss die Gebührenermässigung kostenneutral sein und darf nicht mit allgemeinen Steuermitteln aufgefangen wer-

den. 4 Der Regierungsrat legt für die Gebühren einen Maximalansatz fest; übersteigen die erforderlichen Gebühren diesen Maximalansatz, so sind die Gemeinden berechtigt, allge-

meine Steuermittel für die Finanzierung beizuziehen.


§ 33

Finanzierung der kantonalen Aufwendungen 1 Die Aufwendungen des Kantons für die Überwachung der Gewässer und der Gewässerschutzmassnahmen werden in der Regel nach dem Verursacherprinzip in Rechnung

gestellt. 2 Die Aufwendungen des Kantons, die nicht nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt werden können, sind durch allgemeine Staatsmittel zu finanzieren.

Nr. 702

11


§ 34

Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes in der Landwirtschaft oder in Betrieben mit Nutztierhaltung 1 Die zuständige kantonale Behörde erhebt eine Abgabe, wenn auf einem Landwirtschaftsbetrieb oder einem Betrieb mit Nutztierhaltung mehr Tiere gehalten werden, als

nach den Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes gemäss a. den ab dem 1. November 1997 bis Ende 2005 geltenden Grenzwerten und b. der ab dem 1. Januar 2006 geltenden ausgeglichenen Nährstoffbilanz bzw. den Orientierungswerten erlaubt sind.

2 Die Abgabe pro zuviel gehaltene Düngergrossvieheinheit beträgt 500 Franken, im Wiederholungsfall 1000 Franken. 3 Die Abgabe ist vom Tierhalter zu bezahlen. 4 Die Leistung der Abgabe berechtigt nicht zur weiteren Verletzung der Gewässerschutzvorschriften. 5 Die Abgaben sind zweckgebunden für den Gewässerschutz zu verwenden.


§ 34a
18 Für die Abgaben und Gebühren gemäss den §§ 31 ff. besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für die Baukostenbeiträge für die Dauer von

zehn Jahren und für jährlich wiederkehrende Gebühren für die Dauer von zwei Jahren sowie für die Kosten von Zwangsmassnahmen nach Artikel 53 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.

Pfandrecht


XI. Gemeinsame Bestimmungen § 35

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen Die zuständigen Behörden können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken lassen.


§ 36

Sicherstel ung 1 Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen kann die Bewilligungsbehörde eine angemessene Sicherheit (Abschluss einer Versicherung, Bankgarantie, Kaution usw.) verlangen.

18 Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).

12

Nr. 702

2 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches

Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung.19


§ 37

Enteignung


Soweit das GSchG oder dieses Gesetz auf die Enteignung verweist, ist das kantonale Enteignungsgesetz vom 29. Juni 197020 § 38

Strafen

massgebend.

1 Mit Busse bis zu 20000 Franken wird bestraft, wer21 a. Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt, b. der Meldepflicht bei Gewässerverunreinigungen im Sinn von § 29 nicht nachkommt. 2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.


§ 39

Rechtsmit el 1 Gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197222 2 …

und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die

Ermessenskontrolle zu.

23

3 Gegen Planungsentscheide der zuständigen Behörde ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Der Regierungsrat entscheidet endgültig.

4 Gegen die übrigen Entscheide der zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.24 19 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 1).

20 SRL Nr. 730

21 Fassung gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

22 SRL Nr. 40

23 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Absatz 2 aufgehoben und Absatz 4 neu gefasst.

24 Gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108), wurde Absatz 2 aufgehoben und Absatz 4 neu gefasst.

Nr. 702

13


XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 40

Anpassungen

1 Die Gemeinden erstellen gemäss einem Dringlichkeitsplan der zuständigen kantonalen Behörden einen generellen Entwässerungsplan. Für die Gemeinden im Einzugsgebiet des Sempacher-, des Baldegger-, des Hallwiler- und des Zugersees beträgt die Frist zur Erstellung dieses Plans fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Sie erlassen innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Reglement über die Siedlungsentwässerung, das dem neuen Recht entspricht.


§ 41

Abgeltungen nach dem bisherigen Recht Abgeltungen, die der Kanton gemäss dem Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 14. Mai 197425


§ 42

Änderung von Erlassen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu leisten hat, unterliegen den Bestimmungen des alten Rechts.

Folgende Gesetze werden gemäss Anhang26 a. Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern, vom 21. März 1911 geändert:

27

b. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) vom 6. März 1989

,

28

c. Gesetz über die Nutzung des Grundwassers vom 14. September 1965 ,

29

d. Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (Wasserbaugesetz) vom 30. Januar 1979

,

30

e. Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 1971 ,

31


§ 43

Aufhebung eines Erlasses .

Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 14. Mai 197432 25 G XVIII 455 (SRL Nr. 702 alt) wird aufgehoben.

26 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 27. Januar 1997 zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer beschlossen hat, bilden gemäss § 42 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 11. Oktober 1997 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 1997 309). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

27 SRL Nr. 200

28 SRL Nr. 700a

29 SRL Nr. 769

30 SRL Nr. 760

31 SRL Nr. 770

32 G XVIII 455 (SRL Nr. 702)

14

Nr. 702


§ 44

Inkraft reten 1 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.33 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

34

Luzern, 27. Januar 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Josef Wermelinger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 33 Die Referendumsfrist lief am 2. April 1997 unbenützt ab (K 1997 1081).

34 Der Regierungsrat hat am 23. September 1997 beschlossen, das Gesetz auf den 1. Januar 1998 in Kraft zu setzen (K 1997 2613).

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