Nr. 300 Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976 *
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2008) gestützt auf Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 1
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Februar 1976 ,
2
beschliesst: ,
I. Allgemeine Bestimmungen § 1
Verhältnis zum StGB Die allgemeinen Bestimmungen des StGB finden auf die nach dem kantonalen Strafrecht strafbaren Tatbestände unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften Anwendung.
Vorsatz und Fahrlässigkeit Die nach dem kantonalen Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar sein soll.
Strafen
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Busse bestraft.3 2 In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.
* G 1976 223; Abkürzung UeStG 1 SR 311.0
2 GR 1976 172
3 Fassung gemäss Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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Nr. 300
3 Enthalten behördliche Erlasse nur eine allgemeine Strafandrohung, ist die Strafe Busse.
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Gemeindestrafrecht 1 Die Gemeinden haben die Befugnis, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Rechtssätze Strafbestimmungen für bestimmte Tatbestände aufzustellen.
2 Strafbestimmungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Strafverfolgung wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Sie erfolgt jedoch nur auf Anzeige der Gemeinde.
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II. Die einzelnen Übertretungen 1. Übertretungen gegen Leib und Leben § 6
Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege 1 Wer eine ihm anvertraute, hilfsbedürftige Person vernachlässigt, wird mit Busse7 bestraft, wenn die Tat nicht unter die Art. 134 und 219 StGB 8
2 Der Richter verständigt die Vormundschaftsbehörde.
fällt.
Unterlassen der Nothilfe Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr zu helfen, obwohl es ihm zumutbar wäre, wer andere von solcher Hilfeleistung abhält oder sie daran hindert, wird mit Busse bestraft.
4 Fassung gemäss Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
5 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
6 Aufgehoben durch Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
7 Gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde in den §§ 6-13, 15, 17, 18, 20-26, 29 und 31-35 der Ausdruck «Haft oder Busse» durch «Busse» ersetzt.
8 SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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2. Übertretungen gegen das Vermögen § 8
Verunreinigungen fremden Eigentums 1 Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften oder Plakate anbringt, wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, wird mit Busse bestraft.
2 Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.
3. Übertretungen gegen die Sicherheit § 9
Gefährdendes Verhalten Wer durch pflichtwidriges Verhalten bei der Ausübung eines Sportes, bei der Aufsicht über Personen, beim Umgang mit gefährlichen Einrichtungen oder im Verkehr mit gefährlichen Materialien andere Personen erheblich gefährdet, wird mit Busse bestraft.
§ 9a
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1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
Vermummung
2 Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Stempel
Wer behördliche oder Firmenstempel ohne Berechtigung bestellt oder bestellen lässt, wird mit Busse bestraft.
Verbrecherwerkzeug 1 Wer Waffen, Werkzeuge oder Geräte, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Verbrechens bestimmt sind, herstellt, herstellen lässt, in Gewahrsam hat, verwahren lässt oder einem andern überlässt, wird mit Busse bestraft.
2 …10
9 Eingefügt durch Änderung vom 3. Mai 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 349).
10 Aufgehoben durch Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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Halten gefährlicher Tiere 1 Wer ein gefährliches oder ein bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt oder beaufsichtigt, wird mit Busse bestraft.
2 Der Richter kann das Tier töten lassen.
3 Der Regierungsrat wird im übrigen ermächtigt, eine Verordnung über das Halten von wilden und gefährlichen Tieren zu erlassen. Der Regierungsrat kann in dieser Verordnung weitere Straftatbestände aufstellen.
Unbefugtes Schiessen Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden oder zur Nachtzeit, an Hochzeiten oder anderen Anlässen schiesst oder Sprengladungen detonieren lässt, wird mit Busse bestraft.
§ 14
11
4. Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung § 15
Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam Wer öffentlich zu Vergehen oder Ungehorsam gegen Erlasse oder Anordnungen der Behörden auffordert, wird mit Busse bestraft.
§ 16
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Wer vorsätzlich durch falsche Meldung Medizinalpersonen oder Geistliche alarmiert, wird mit Busse bestraft.
Falscher Alarm § 17
Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen Wer Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
Ruhestörung und unanständiges Benehmen Wer durch Lärm oder groben Unfug die Nachtruhe stört, wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt, wird mit Busse bestraft. 11 Aufgehoben durch Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
12 Fassung gemäss Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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Trunkenheit
1 Wer durch Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft.13 2 Die Polizei kann Betrunkene, die öffentliches Ärgernis erregen, zur Vermeidung weiterer Störungen nach Hause oder in Spitalpflege bringen oder bis zu 24 Stunden in Gewahrsam nehmen.
Übertretung allgemeiner Verbote Wer allgemeine Verbote übertritt, die gestützt auf die Zivilprozessordnung unter Hinweis auf diese Strafandrohung erlassen worden sind, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Verweigerung der Angabe von Personalien Wer einer Behörde oder einem Beamten, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seiner Personalien verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.
Störung des Polizeidienstes Wer der Anordnung nicht nachkommt, die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Befugnisse erlässt, wer sich unberechtigt in dienstliche Verrichtungen eines Polizeibeamten einmischt, wird mit Busse bestraft.
Beistandspflicht gegenüber einem Polizeibeamten Wer der Aufforderung eines Polizeibeamten, ihm Nothilfe zu leisten, nicht nachkommt, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann, wer andere davon abhält oder sie dabei vorsätzlich stört, wird mit Busse bestraft.
Beseitigung einer Leiche 1 Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich auf die Seite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
13 Fassung gemäss Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung Wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wer unberechtigt einen Titel oder eine Berufsbezeichnung (einen akademischen Titel, Diplom, Patent usw.) führt, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Busse bestraft.
Unerlaubte Sammlungen 1 Wer öffentlich oder von Haus zu Haus ohne Bewilligung Gaben sammelt oder Abzeichen und dergleichen verkauft, wird mit Busse bestraft.
2 Das Ergebnis der Sammlung wird eingezogen und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, sofern die Rückerstattung an die Spender nicht mehr möglich ist oder die Kosten der Rückerstattung in keinem tragbaren Verhältnis zu den Spenden stehen würden.
3 Der Regierungsrat regelt das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen durch eine Verordnung.
§ 27
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5. Übertretungen gegen die Rechtspflege § 29
Falsche Angaben in Zivil- oder Verwaltungsverfahren Wer in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren als Auskunftsperson, Sachverständiger oder Übersetzer sowie bei der Parteieinvernahme im Zivilverfahren nach Ermahnung zur Wahrheit unter Hinweis auf diese Strafbestimmung vorsätzlich falsche Angaben macht und diese unterschriftlich bestätigt, wird, sofern nicht die Art. 307 oder 309 StGB anwendbar sind, mit Busse bestraft.
14 Aufgehoben durch G über das Tanzen und die Fasnacht vom 14. April 1986, in Kraft seit dem 7. Dezember 1986 (G 1986 254).
15 Aufgehoben durch Lotteriegesetz vom 12. Mai 1986, in Kraft seit dem 1. Oktober 1986 (G 1986 107).
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§ 30
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Unerlaubte Selbsthilfe Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen 1 Wer ohne Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder Sachen in die Anstalt hinein- oder herausschmuggelt, wird mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Das Schmuggelgut verfällt dem Staat. Der Regierungsrat regelt das weitere auf dem Verordnungsweg.
Unterlassen der Notwehranzeige Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder erheblich verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.
Nichtanzeige verbrecherischer Vorhaben 1 Wer vom Vorhaben eines Verbrechens zu einer Zeit, da dessen Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterlässt, davon der Polizei oder dem Bedrohten unverzüglich Anzeige zu machen, wird, wenn die Tat begangen oder versucht worden ist, mit Busse bestraft.
2 Diese Anzeigepflicht gilt für Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die öffentliche Gesundheit, gegen den Staat und die Landesverteidigung sowie für gemeingefährliche Verbrechen.
3 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 305 Abs. 2 StGB).
16 Aufgehoben durch Steuergesetz vom 22. November 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 1).
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III. Schlussbestimmungen § 35
Bereinigung des kantonalen Strafrechts 1 Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern vom 18. Dezember 1940 17
2 Soweit Strafbestimmungen kantonaler Erlasse als Strafen Arbeitshaus oder Gefängnis androhen, treten an deren Stelle Busse.
wird aufgehoben.
Genehmigung und Bereinigung von Gemeindestrafrecht 18
1 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Strafbestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, auch wenn der betreffende Erlass schon früher genehmigt worden ist.
2 Geltende Strafbestimmungen, die innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht genehmigt werden, treten auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft.
3 Soweit Strafbestimmungen kommunaler Erlasse als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse.
19
Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 20
§ 71
Abs. 3:
wird wie folgt geändert:
3(Für unrichtige Beweisauskünfte kann die Behörde die Straffolgen nach dem Übertretungsstrafgesetz androhen. In diesem Falle sind die Vorschriften über das Recht zur Verweigerung der Zeugenaussage sinngemäss anwendbar (§§ 77-79).
§ 95
:
Die Behörde belehrt den Sachverständigen über seine Pflichten und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder des Übertretungsstrafgesetzes.
17 G XII 290
18 Gemäss Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
19 Gemäss Änderung der Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und Absatz 3 eingefügt.
20 SRL Nr. 40
Nr. 300
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Änderung der Strafprozessordnung Das Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 21
§ 230
Abs. 3 (neu): wird wie folgt ergänzt: 3(Für die Kosten dieser Massnahme gilt § 299.
Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum 22
Luzern, 14. September 1976 .
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Hägi Die Sekretäre: Heinz Brönnimann, Kurt Stalder 21 SRL Nr. 305
22 Das Übertretungsstrafgesetz wurde am 18. September 1976 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1976 1065). Die Referendumsfrist lief am 17. November 1976 unbenützt ab (K 1976 1326).
Document Outline
- I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Verhältnis zum StGB
- § 2 Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 3 Strafen
- § 4 Gemeindestrafrecht
- § 5
- II. Die einzelnen Übertretungen
- 1. Übertretungen gegen Leib und Leben
- § 6 Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege
- § 7 Unterlassen der Nothilfe
- 2. Übertretungen gegen das Vermögen
- § 8 Verunreinigungen fremden Eigentums
- 3. Übertretungen gegen die Sicherheit
- § 9 Gefährdendes Verhalten
- § 9a Vermummung
- § 10 Stempel
- § 11 Verbrecherwerkzeug
- § 12 Halten gefährlicher Tiere
- § 13 Unbefugtes Schiessen
- § 14
- 4. Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung
- § 15 Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam
- § 16 Falscher Alarm
- § 17 Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen
- § 18 Ruhestörung und unanständiges Benehmen
- § 19 Trunkenheit
- § 20 Übertretung allgemeiner Verbote
- § 21 Verweigerung der Angabe von Personalien
- § 22 Störung des Polizeidienstes
- § 23 Beistandspflicht gegenüber einem Polizeibeamten
- § 24 Beseitigung einer Leiche
- § 25 Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung
- § 26 Unerlaubte Sammlungen
- § 27
- § 28
- 5. Übertretungen gegen die Rechtspflege
- § 29 Falsche Angaben in Zivil- oder Verwaltungsverfahren
- § 30
- § 31 Unerlaubte Selbsthilfe
- § 32 Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
- § 33 Unterlassen der Notwehranzeige
- § 34 Nichtanzeige verbrecherischer Vorhaben
- 1. Übertretungen gegen Leib und Leben
- III. Schlussbestimmungen
- § 35 Bereinigung des kantonalen Strafrechts
- § 36 Genehmigung und Bereinigung von Gemeindestrafrecht
- § 37 Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
- § 38 Änderung der Strafprozessordnung
- § 39 Inkrafttreten