01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2021 - * / In Kraft
01.01.2025 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2024
01.07.2019 - 31.12.2020
01.03.2019 - 30.06.2019
01.01.2019 - 28.02.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.03.2017 - 31.12.2017
01.08.2016 - 28.02.2017
01.01.2016 - 31.07.2016
01.01.2014 - 31.12.2015
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15.02.2011 - 30.09.2011
01.01.2009 - 14.02.2011
Kantonale Quelle DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

Nr. 736 Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, (Stand 1. Oktober 2011) gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19631, Artikel 28 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 20002 sowie die §§ 12 Absatz 1, 19

Absatz 1, 21 Absatz 2, 29, 33b Absätze 1-4, 40 Absatz 3, 41 Absatz 3, 43 Absatz 4, 54 Absatz 4, 89, 100, 136 Absätze 3 und 4, 145 Absatz 1, 149, 157 Absätze 5 und 6, 164 Absatz 3, 174 Absatz 3, 182 Absatz 1, 184 Absatz 3, 188 Absätze 1 und 3, 192a Absätze 2, 3 und 5, 198, 198a und 212 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 3, 4

auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartementes, beschliesst:

I. Planung

...5

§§ 1-2

6

* G 2001 385; Abkürzung PBV 1 SR 746.1

2 SR 746.11

3 SRL Nr. 735

4 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 335).

5 Der Zwischentitel «1. Fachkommission» und die §§ 1 und 2 wurden durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 216), aufgehoben.

6 Der Zwischentitel «1. Fachkommission» und die §§ 1 und 2 wurden durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 216), aufgehoben.

2

Nr. 736


2. Bau- und Siedlungsökologie § 3

Grundlagen

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement7 3. Richt- und Nutzungsplanung stellt Grundlagen für das ökologische Planen und Bauen zur Verfügung.


§ 4
8 1 Die regionalen und die kommunalen Richtpläne, die Zonenpläne, die Bau- und Zonenreglemente und die Bebauungspläne sind dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte-

ment zur Vorprüfung einzureichen.

Verfahren

2 Die genehmigten Richt- und Nutzungspläne sind nach ihrer Bereinigung gemäss den Anordnungen und Korrekturen im Entscheid des Regierungsrates in Papierform und digital der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation ein-

zureichen. Diese legt in Richtlinien die Modalitäten fest. 3 Werden Richt- oder Nutzungspläne oder Bau- und Zonenreglemente geändert, gelten die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 sinngemäss.


§ 5

Kantonaler Nutzungsplan Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement sorgt für a. die Erstellung des Entwurfs des kantonalen Nutzungsplans, b. die Bekanntmachung der öffentlichen Auflage, c. die Durchführung des Auflage- und des Einspracheverfahrens, d. die Veröffentlichung des Erlasses des kantonalen Nutzungsplans und der zugehörigen Vorschriften im Luzerner Kantonsblatt.


§ 6

Landwirtschaftszone 1 Die Gemeinden haben bei der Festlegung der speziellen Landwirtschaftszonen nach § 54 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG)9 auf die in den Artikeln 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 197910 7 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 3, 5, 33, 64 und 65 die Bezeichnung «Bau- und Verkehrsdepartement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.

ge8 Fassung gemäss Geoinformationsverordnung vom 13. Februar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 54).

9 SRL Nr. 735. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

10 SR 700

Nr. 736

3

nannten Planungsziele und -grundsätze zu achten und den verschiedenen, in Artikel 16 dieses Gesetzes umschriebenen Funktionen der Landwirtschaftszone Rechnung zu tragen. 2 Speziallandwirtschaftszonen sind ausgeschlossen a. in Natur- und Landschaftsschutzzonen, wenn die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung mit den Schutzzielen nicht vereinbar ist, b. in schützenswerten Landschaften und im Umfeld von Naturobjekten, wenn diese durch die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung beeinträchtigt werden,

c. in der Umgebung von schützenswerten Ortsbildern und Kulturdenkmälern, wenn diese durch die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung, namentlich durch Bauten und Anlagen, beeinträchtigt werden, d. innerhalb von Grundwasserschutzarealen und -zonen, wenn die in der Speziallandwirtschaftszone zulässige Nutzung mit dem Zweck der Schutzareale und -zonen

nicht vereinbar ist, e. in anderen Fällen, wenn der Ausscheidung der Speziallandwirtschaftszone überwiegende Interessen entgegenstehen.

3 Will die Gemeinde Speziallandwirtschaftszonen ausscheiden, müssen insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllt oder deren Erfüllung sichergestellt sein: a. Die Zonenausscheidung darf der angestrebten Nutzungsordnung nicht zuwiderlaufen.

b. Die zulässige Nutzung hat sich nach den vorhandenen, allenfalls angemessen ausgebauten Erschliessungsanlagen zu richten.

c. Zusätzlich anfallende Infrastrukturkosten sind durch die interessierten Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer zu tragen. Die Gemeinde kann Beiträge leisten.

d. Wohngebiete sind von schädlichen oder lästigen Einwirkungen, insbesondere Lärm oder Luftverschmutzung, möglichst zu verschonen.

e. Die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen hat sich auf das Notwendige zu beschränken.

4 Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement für die einzelnen Speziallandwirtschaftszonen besondere Bau- und Nutzungsvorschriften vorsehen und die zulässige

Nutzung namentlich auf die Tierhaltung, den Gartenbau oder eine andere landwirtschaftliche Produktion beschränken.


§ 7
11 Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.

Gestaltungsplan 11 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

4

Nr. 736


4. Bauziffern a. Ausnützungsziffer § 8

Berechnung

Die Ausnützungsziffer wird wie folgt berechnet: anrechenbare Geschossflächen Ausnützungsziffer

=


__________________________ anrechenbare Grundstücksfläche § 9

Anrechenbare Geschossflächen 1 Als anrechenbare Geschossflächen gelten die tatsächlichen Flächen des abgeschlossenen Raums aller Geschosse ohne Aussenmauern und ohne die in § 10 Absatz 1 genann-

ten Flächen, multipliziert mit einem Berechnungsfaktor, der für die ein- bis dreigeschossigen Zonen 0,8, ab den viergeschossigen Zonen für alle übrigen Zonen 0,9 beträgt.12 2 Ändert die Gemeinde die Ausnützungsziffer, beträgt der Berechnungsfaktor für die betreffende Zone oder das betreffende Gebiet 1,0, worauf im Bau- und Zonenreglement hinzuweisen ist. Zur Sicherstellung der Änderung der Ausnützungsziffer kann die Gemeinde eine Planungszone (§§ 81 ff. PBG) bestimmen.

13


§ 10

Nicht anrechenbare Geschossflächen 1 Nicht angerechnet werden die tatsächlichen Flächen der a. nicht sichtbaren Untergeschosse und eines sichtbaren, gemäss § 138 Absatz 1 PBG nicht zu den Vollgeschossen zählenden Untergeschosses, jeweils maximal im Umfang der Fläche eines durchschnittlichen Vollgeschosses mit einem Zuschlag von

10 Prozent in den ein- und zweigeschossigen Zonen und von 20 Prozent ab den dreigeschossigen Zonen in allen übrigen Zonen, b. Untergeschosse der durch eine Staffelung versetzten, mindestens zweigeschossigen Gebäudeteile, nach Massgabe von Buchstabe a, c. Brennstofflager- und Heizräume sowie Wärmespeicher in Untergeschossen, die gemäss § 138 Absatz 1 PBG nicht zu den Vollgeschossen zählen,

d. verglasten Balkone, Veranden und Wintergärten bis zu 15 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörigen Wohnung; sie dürfen keine heiztechnischen

Einrichtungen haben und müssen gegenüber den anrechenbaren Räumen abgeschlossen sein,

e. Räume für Velos und Motorfahrräder sowie für Kinderwagen, 12 Fassung gemäss Änderung vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 395).

13 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

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5

f. in der Baubewilligung vorgeschriebenen Pflichtabstellflächen für Motorfahrzeuge, soweit sie nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie der Eingänge und Zufahrten dazu,

g. Dachgeschosse, soweit ihre lichte Raumhöhe weniger als 1,5 m beträgt. 2 Ist ein Gebäude Minergie-zertifiziert oder werden mindestens 75 Prozent des Wärmebedarfs für Heizungen und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gedeckt, werden 5


Prozent der anrechenbaren Geschossflächen nicht angerechnet.14 § 11

Abzüge für behindertengerechtes Bauen Sind die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nach § 157 PBG erfüllt, werden die folgenden Geschossflächen nicht angerechnet: a. bei Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr 1,5 m2 für das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten, 5 m2 pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten,

b. bei grösseren industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen 1,5 m2 für das WC bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten, c. bei Mehrfamilienhäusern 5 m2 pro Geschoss für den Lift bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten und bei Neubauten, die bis zu drei Geschosse aufweisen,

1 m2 pro Geschoss für den Lift bei Neubauten, die mehr als drei Geschosse aufweisen,

1 m2 pro Wohnung für das Badezimmer oder das WC bei Neubauten, Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten.


§ 12

Anrechenbare Grundstücksfläche 1 Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die vermessene Fläche des Grundstücks in einer Bauzone ohne

a. bestehende oder in einem genehmigten Bebauungsplan, Gestaltungsplan, Landumlegungsplan, Strassenplan, Baulinienplan oder Strassenprojekt vorgesehene Fahr-

bahn- und Trottoirflächen, b. Flächen, die gestützt auf einen genehmigten Zonenplan, Bebauungsplan, Gestaltungsplan, Landumlegungsplan, Strassenplan, Baulinienplan oder ein genehmigtes

Strassen- oder Wasserbauprojekt zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden müssen,

c. Wälder und Gewässer. 2 Die für die Erschliessung notwendigen Zu- und Wegfahrten, die Wohnstrassen, die Fusswege und die offenen Pflichtabstellflächen für Fahrzeuge werden angerechnet.

14 Eingefügt durch Änderung vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 395).

6

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3 Soweit die in Absatz 1a und b erwähnten Flächen 10 Prozent der vermessenen Grundstücksfläche (ohne Wälder und Gewässer und ohne die Flächen gemäss Absatz 2) nicht

übersteigen, dürfen sie für die anrechenbare Grundstücksfläche berücksichtigt werden.

Dies gilt im gleichen Ausmass für Flächen, die seit dem 1. Januar 1971 nachweisbar für die genannten Zwecke abgetreten und abparzelliert wurden.


§ 13

Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche 1 Eine Grundstücksfläche, die bei einer Baute bereits einmal für die Einhaltung der höchstzulässigen Ausnützungsziffer verwendet wurde, darf nicht noch einmal für eine Baute in Anspruch genommen werden. 2 Ganz oder teilweise überbaute Grundstücke dürfen nur so geteilt werden, dass die Ausnützungsziffer sowohl im Einzelnen wie auch im Gesamten eingehalten ist; vorbehalten

wird die Regelung bei Gesamt- und Reihenhausüberbauungen.


§ 14

Ausnützungsübertragung 1 Das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks kann auf ein anderes Baugrundstück übertragen werden, wenn die beiden Grundstücke benachbart sind,

in der gleichen Bauzone liegen und der Zonencharakter gewahrt bleibt. 2 Im Bereich der Grundstücksgrenze liegende Privatstrassen und Wege sowie kleinere Gewässer hindern eine Ausnützungsübertragung nicht. 3 Bei Bebauungs- und Gestaltungsplänen kann das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung übertragen werden, auch wenn a. die Grundstücke nicht in der gleichen Bauzone liegen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen,

b. die Grundstücke nicht benachbart sind; die Entfernung darf aber höchstens 100 m betragen, von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze gemessen.

4 Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist im Grundbuch auf Kosten der berechtigten Grundeigentümerin oder des berechtigen Grundeigentümers beim Grundstück, das

Ausnützung abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und beim Grundstück, das Ausnützung erhält, anzumerken. Die Gemeinde hat den Antrag auf Anmer-

kung zu stellen.15


§ 15

Nebenräume

Wohnbauten haben als Nebenräume nebst Wasch- und Trockenräumen Abstellräume, Keller oder Estriche von insgesamt mindestens 5 m2 für Mieterinnen und Mieter von Ein- und Zweizimmerwohnungen und von insgesamt mindestens 7 m2 für Mieterinnen und Mieter grösserer Wohnungen aufzuweisen.

15 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

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§ 16

Bestehende anrechenbare Geschossflächen Bestehende, am 1. Januar 1996 mit der Änderung der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 19. Dezember 199516

b. Überbauungsziffer anrechenbar gewordene Geschossflächen dürfen genutzt oder benutzbar gemacht werden, auch wenn infolge dieser Ände-

rung die massgebliche Ausnützungsziffer überschritten ist.


§ 17

Berechnung

Die Überbauungsziffer wird wie folgt berechnet: überbaubare Grundfläche Überbauungsziffer

=


_____________________________________ anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 12 § 18

Überbaubare Grundfläche 1 Die überbaubare Grundfläche entspricht jenem Teil des Grundstücks, auf dem Erd- und Obergeschosse das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain überragen. Gebäudeteile, die das gewachsene, tiefer gelegte oder aufgeschüttete Terrain nicht oder um weniger als 1 m überragen, sind bei der überbaubaren Grundfläche so weit mitzuberücksichtigen, wie sie natürlich belichtete Wohn- und Arbeitsräume enthalten. 2 Bei der überbaubaren Grundfläche werden nicht angerechnet a. über die Fassade vorspringende offene Gebäudeteile sowie offene Gartenhallen und überdachte offene Hauszugänge, b. die Flächen der unbeheizten Veranden, Windfänge, verglasten Balkone und Wintergärten bis zu 10 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen der zugehörigen Woh-

nung,

c. nicht gewerblich genutzte Nebenbauten wie Gewächshäuser, Geräteschuppen, Kleintierställe, Spielhäuschen und Velounterstände, d. Garagenbauten und Einstellhallen mit Pflichtabstellflächen, die mit höchstens zwei Dritteln ihrer Aussenflächen aus dem gewachsenen, tiefer gelegten oder aufgeschütteten Terrain herausragen,

e. Liftanbauten bei bestehenden Bauten, sofern sich der Lift nicht im Innern des Gebäudes errichten lässt,

f. die zusätzliche Aussenisolation bei bestehenden Bauten. 3 Die Abzüge für behindertengerechtes Bauen gemäss § 11 gelten sinngemäss.

16 G 1995 540

8

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§ 19

Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche und Übertragung überbaubarer Grundfläche 1 Für das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche finden die Vorschriften in § 13 Anwendung. 2 Für die Übertragung des Rechts auf die nicht beanspruchte überbaubare Grundfläche eines Grundstücks auf ein anderes Baugrundstück gilt sinngemäss § 14.


c. Baumassenziffer § 20

Berechnung

1 Die Baumassenziffer wird wie folgt berechnet: der in Erd- und Obergeschossen, der in Untergeschossen oder der in allen Geschossen umbaute Raum Baumassenziffer

= __________________________________________________ anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 12 2 Im Bau- und Zonenreglement ist zu bestimmen, ob bei der Berechnung der Baumassenziffer der in Erd- und Obergeschossen, der in Untergeschossen oder der in allen Ge-

schossen umbaute Raum zu berücksichtigen ist.


§ 21

Umbauter Raum Als anrechenbar gilt der in Erd- und Obergeschossen, der in Untergeschossen oder der in allen Geschossen umbaute Raum einschliesslich Mauern, Wänden, Decken und Böden.


§ 22

Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche und Übertragung des Rechts auf umbauten Raum 1 Für das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche finden die Vorschriften in § 13 Anwendung. 2 Für die Übertragung des Rechts auf nicht beanspruchten umbauten Raum eines Grundstücks auf ein anderes Baugrundstück gilt sinngemäss § 14.

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d. Grünflächenziffer § 23

Berechnung

Die Grünflächenziffer wird wie folgt berechnet: Grünfläche

Grünflächenziffer

=


_____________________________________ anrechenbare Grundstücksfläche gemäss § 12 § 24

Grünfläche

1 Als Grünflächen gelten Wiesen, Hecken, Rabatten, offene Flächen für Spiel und Erholung, Gärten, Parks sowie Teiche und Weiher. 2 Als Grünflächen können auch Freizeitanlagen, Wege, begrünte Tiefgaragen, Flächen mit Rasengittersteinen und dergleichen gelten, wenn diese Flächen den Zweck der ordentlichen Grünflächen erfüllen und entsprechend wirken. 3 Nicht anrechenbar sind bestehende Wälder und öffentliche Gewässer.


e. Versiegelungsanteil § 25

Berechnung

Der Versiegelungsanteil wird wie folgt berechnet: versiegelte Flächen

Versiegelungsanteil =


_____________________ ganze Grundstücksfläche § 26

Versiegelte und unversiegelte Flächen 1 Versiegelte Flächen sind nicht wasserdurchlässig, wie dies namentlich für Flächen mit Ziegeln, Faserzement, Blech, Glas, Kiesklebematerial, Asphalt und Beton zutrifft. 2 Unversiegelte Flächen sind wasserdurchlässig, wie dies namentlich für Wiesen, Wälder, Parks, Gärten und Flächen mit sickerfähigen Belägen zutrifft.

10

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II. Erschliessung § 27

Übersicht über den Stand der Erschliessung 1 Die Gemeinde erstellt die Übersicht über den Stand der Erschliessung nach Artikel 31 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200017 und führt diese entsprechend der baulichen Entwicklung nach.18 2 Sie erstattet der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation alle fünf Jahre Bericht über den Stand der Erschliessung und der Überbauung der

Bauzonen.

19

3 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien zur einheitlichen Darstellung der Erschliessungs- und Überbauungsübersichten erlassen.

20


§ 28

Kommunaler Erschliessungsrichtplan 1 Der kommunale Erschliessungsrichtplan nennt in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Zonenplan die durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Er-

schliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen. Wird bei geänderten Verhältnissen der Zonenplan angepasst, ist der kommunale Erschliessungsrichtplan mit der

neuen massgebenden Zonenplanung wieder in Übereinstimmung zu bringen. 2 Im kommunalen Erschliessungsrichtplan ist anzugeben, welche Erschliessungsleistungen die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger innerhalb von 5

Jahren, von 10 Jahren oder von 15 Jahren erbringen. 3 Die mutmasslichen Kosten für die durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen sind gestützt auf Er-

fahrungswerte und Kostenschätzungen in Pauschalen anzugeben.


§ 29

Erschliessung durch Private 1 Die Gemeinde prüft auf Gesuch hin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welche die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dazu berechtigen, die nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen

selber vorzunehmen. Mit ihrem Gesuch haben die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die geplanten Massnahmen und deren Finanzierung aufzuzeigen.21

17 SR 700.1

18 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

19 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

20 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 216).

21 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

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11

2 Sind die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt, die Erschliessungsleistungen gemäss Absatz 1 selber vorzunehmen, und die vorgeschlagenen

Massnahmen zweckmässig, hat die Gemeinde ihnen die Verwirklichung dieser Massnahmen zu bewilligen. Vorbehalten bleiben die im Einzelnen erforderlichen Plange-

nehmigungs- und Projektbewilligungsverfahren nach der jeweils massgebenden Spezialgesetzgebung.22 3 Mit dem Entscheid, Erschliessungsleistungen durch die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erbringen zu lassen, ist festzulegen,

a. ob und gegebenenfalls in welcher Form Erschliessungsanlagen oder Teile davon nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung auf die Gemeinde übergehen sollen, b. wann und mit welchen Modalitäten die Gemeinde den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die angefallenen Kosten unter Abzug ihrer eigenen

Beiträge zurückzuerstatten hat.


§ 30

Bevorschussung der Erschliessungskosten durch Private 1 Die Gemeinde prüft auf Gesuch hin, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, welche die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dazu berechtigen, die nach Massgabe des kommunalen Erschliessungsrichtplans durch die Gemeinde oder die besonders bezeichneten Erschliessungsträger zu erbringenden Erschliessungsleistungen zu

bevorschussen.23 2 Sind die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt, die Erschliessungsleistungen gemäss Absatz 1 zu bevorschussen, hat die Gemeinde ihnen die

Vorauszahlung zu bewilligen sowie die Höhe und die Modalitäten der Zahlung festzulegen. Vorbehalten bleiben die für die Verwirklichung der Erschliessungsanlagen im Ein-

zelnen erforderlichen Plangenehmigungs- und Projektbewilligungsverfahren nach der jeweils massgebenden Spezialgesetzgebung.

24

3 Mit dem Entscheid, Erschliessungsleistungen durch die interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bevorschussen zu lassen, ist festzulegen, in welchem Zeit-

raum und mit welchen Modalitäten die Gemeinde den interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die an die Erschliessungsanlagen geleisteten

Vorauszahlungen unter Abzug ihrer eigenen Beiträge zurückzuerstatten hat.


§ 31
25 Erstellt die Gemeinde auf Gesuch hin anstelle der interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Erschliessungsanlagen oder einzelne Teile davon, kann sie für die Erschliessung durch die Gemeinde 22 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

23 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

24 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

25 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

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mutmasslichen Kosten vor Beginn der Arbeiten Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.


§ 32
26 Die Gemeinde hat der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation den Beschluss über die Umteilung einer Bauzone von der zweiten in die erste

Etappe zuzustellen.


Umetappierung III. Landumlegung § 33

Vorprüfungsbehörde Vorprüfungsbehörde im Landumlegungsverfahren ist das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement.


§ 34
27 Die Gemeinde kann sachverständige Beraterinnen und Berater, insbesondere Planungsund Schätzungsfachleute, beiziehen und eine Projektleiterin oder einen Projektleiter

bestimmen.


Beizug von Fachleuten § 35

Alter Besitzstand Die Grundlagen für die Landumlegung bilden das Vermessungswerk und die Eintragungen im Grundbuch.


§ 36
28 Die Gemeinde teilt den Landumlegungsentscheid nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchamt mit. Dieses merkt allfällige Eigentumsbeschränkungen, die im Landumlegungsentscheid verfügt wurden, im Grundbuch an.


Landumlegungsentscheid § 37

Gemeinschaftliches Eigentum, Stockwerkeigentum Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer kann gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteigentum oder Stockwerkeigentum neu ge-

bildet werden, wenn es dem Zweck der Landumlegung dient.

26 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

27 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

28 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

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§ 38

Landumlegungsplan Der Landumlegungsplan hat neben der grafischen Darstellung der Neuzuteilung, der Gemeinschaftsanlagen usw. die notwendigen textlichen Ergänzungen über die Eigentümerinnen und Eigentümer der neuen Grundstücke, die Begründung, Änderung oder Lö-

schung beschränkter dinglicher und persönlicher Rechte, die Neuordnung der Grundpfandverhältnisse, die Entschädigungen usw. zu enthalten.


§ 39

Vermarchung, Vermessung, grundbuchliche Behandlung 1 Die Gemeinde lässt den neuen Bestand aufgrund des genehmigten Landumlegungsplans vermarchen und vermessen. Sie meldet die sich aus dem Landumlegungs- und

dem Mutationsplan ergebenden Eintragungen, Abänderungen und Löschungen beim Grundbuchamt an.29 2 Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind der Landumlegungsplan, der Mutationsplan, der Genehmigungsentscheid und die Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen gemäss § 93 Absätze 2 und 3 PBG beizulegen.


§ 40

Kosten

1 Die Gemeinde arbeitet einen Kostenverteiler aus, und zwar nötigenfalls getrennt für die Kosten30

a. der Ausscheidung von Land für Gemeinbedarf gemäss § 92 PBG, b. des Verfahrens. 2 Als Beteiligte im Sinn von § 99 PBG gelten auch Eigentümerinnen und Eigentümer von ausserhalb des Landumlegungsgebietes gelegenen Grundstücken, sofern ihnen aus der Landumlegung ein Vorteil erwächst. 3 Der Kostenverteiler ist den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bekannt zu geben. 4 Gegen den Kostenverteiler kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.31 5 Die Gemeinde entscheidet über die Einsprachen, wenn sie nicht gütlich erledigt werden können.

32

6 Die Kostenbeiträge werden 30 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung fällig; sie sind ab diesem Zeitpunkt zu fünf Prozent zu verzinsen.

29 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

30 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

31 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

32 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

14

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§ 41
33 Privatrechtliche Vereinbarungen, die eine von der Gemeinde beschlossene Landumlegung zum Gegenstand haben, sind öffentlich zu beurkunden. Der Landumlegungsplan

bedarf auch in diesem Fall der Genehmigung des Regierungsrates.


Privatrechtliche Vereinbarung IV. Bauvorschriften 1. Abstände § 42

Mehrlängenzuschlag Bei der Ermittlung der gesamten Fassadenlänge zur Berechnung des Mehrlängenzuschlags nach § 122 Absatz 5 PBG bleibt eine zurückgesetzte Fassade um das Mass ihrer

Zurücksetzung gegenüber der massgebenden Fassade unberücksichtigt.


§ 43
34 1 Die Baubewilligungsbehörde holt, bevor sie Ausnahmen vom gesetzlichen Waldabstand bis minimal 15 m für Wohn- und Arbeitsräume sowie 10 m für die übrigen Bauten

und Anlagen bewilligt, die Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein.

Waldabstand

2 Bauten und Anlagen unterhalb der Minimalabstände nach Absatz 1 bewilligt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, wenn die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sinngemäss erfüllt sind. In den übrigen, in § 136 Absatz 4 PBG angeführten

Fällen entscheidet das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3-5 PBG.


2. Gebäudelänge § 44
1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten, die Gebäudegrundfläche umschreibenden Rechtecks. 2 Vorspringende Gebäudeteile zählen nur so weit zur Gebäudegrundfläche, als ihre Ausladung 1 m übersteigt. Die nicht sichtbaren Untergeschosse bleiben unberücksichtigt.

33 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

34 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 216).

Nr. 736

15


3. Sicherheit § 45

Geländer und Brüstungen Für die Anforderungen an Geländer und Brüstungen gilt die SIA-Norm 358. Über Ausnahmen, namentlich bei schützenswerten Kulturobjekten, entscheidet die Baubewilli-

gungsbehörde.


§ 46

Seilbahnen und Skilifte Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation35 bewilligt den Bau und den Betrieb von nicht konzessionspflichtigen Seilbahnen und Skiliften


nach den Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 195136 § 47

Rohrleitungen . Vorbehalten bleibt


§ 192a
Absätze 3 bis 5 PBG.

1 Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation bewilligt den Bau und den Betrieb von Rohrleitungsanlagen nach Artikel 42 des Rohrlei-

tungsgesetzes vom 4. Oktober 196337 2 Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation kann gestützt auf Artikel 28 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 . Dabei finden die Vorschriften in den §§ 188 ff.

PBG sinngemäss Anwendung. Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation übt auch die Aufsicht über diese Anlagen aus.

38

a. die technische Aufsicht über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) bis 100000 Pa (1 bar) den Gaswerkbetreiberinnen und -betreibern übertra-

gen,

b. für die technische Aufsicht über Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) bis 500000 Pa (5 bar) das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfachs (TISG) einsetzen,

c. für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck (Überdruck) über 500000 Pa (5 bar) das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat mit der technischen Aufsicht betrauen.

35 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 46, 47, 58, 59, 64 und 66 die Bezeichnung «Raumplanungsamt» durch «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» ersetzt.

36 SRL Nr. 786

37 SR 746.1

38 SR 746.11

16

Nr. 736


4. Gesundheit, behindertengerechtes Bauen § 48

Antennen und vergleichbare Anlagen Die Standorte für die Einrichtung von Antennen und vergleichbaren Anlagen sind aufeinander abzustimmen. Bei ihrer Auswahl und Festlegung sind namentlich der Schutz

der Orts- und Landschaftsbilder und der Natur- und Kulturobjekte zu beachten und die Auswirkungen auf die Bevölkerung, etwa durch Mehrfachnutzung der Standorte, so gering als möglich zu halten.


§ 49

Radonstrahlung 1 Die Dienststelle Umwelt und Energie39 vollzieht die in der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199440

2 Bei Bauten, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Änderung in der Nutzung eine Baubewilligung einzuholen ist, ordnen die Baubewilligungsbehörden jener Gemeinden, in denen sich Gebiete mit erhöhten Radongaskonzentrationen befinden, die zur

Einhaltung der bundesrechtlich geforderten Grenzwerte für Radongaskonzentrationen notwendigen baulichen Massnahmen an. Anzustreben ist die Unterschreitung der dort angegebenen Richtwerte.

auf dem Gebiet der Radonstrahlung dem Kanton übertragenen Aufgaben.


§ 50

Mehrfamilienhäuser, Wohnüberbauungen 1 Mehrfamilienhäuser im Sinn von § 154 Absätze 2 und 3 PBG sind Bauten mit mindestens zwei Wohnungen zu mindestens drei Zimmern und einem gemeinsamen Hauptein-

gang. 2 Mehrfamilienhäuser und Wohnüberbauungen im Sinn von § 157 Absatz 3 PBG sind Bauten mit zusammen mindestens sechs Wohnungen.


§ 51

Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, grössere industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen 1 Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr im Sinn von § 157 Absätze 1 und 2 PBG sind namentlich Verwaltungsgebäude, Gemeinde- und Kirchenzentren, Mehrzweckgebäude, Geschäftshäuser, Bürogebäude, Einkaufs- und Fachmarktzentren, gastgewerbli-

che Betriebe, Kinos, Theater, Museen, Schulen, Kirchen sowie Anlagen für Erholung, Spiel und Sport.

39 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.

40 SR 814.501

Nr. 736

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2 Grössere industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen im Sinn von § 157 Absatz 3 PBG sind namentlich Gewerbe-, Fabrik- und Lagergebäude sowie Werkstätten mit einer Belegschaft von mehr als 25 Personen.


§ 52

Behindertengerechtes Bauen 1 Beim behindertengerechten Bauen sind namentlich die Bedürfnisse der Körper-, Hörund Sehbehinderten zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Zugänglichkeit und

die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen und Bewohner, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten. 2 Die baulichen Anforderungen an Mehrfamilienhäuser, an Wohnüberbauungen, an Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sowie an grössere industrielle und gewerbliche

Bauten und Anlagen richten sich nach der Schweizer Norm SN 521 500 über behindertengerechtes Bauen. Baugesuche für solche Bauten und Anlagen sind der Beratungsstel-

le für behindertengerechtes Bauen gemäss § 193 Absatz 4 PBG zur Stellungnahme zu unterbreiten. 3 Die Baubewilligung für Wohnbauten für Schwerbehinderte, Betagtenzentren, Spitäler und andere gleichartige Bauten kann mit weiteren sachgemässen Auflagen versehen werden.


5. Wärmeisolation41 § 52a

42

1 Als Neubauten im Sinn von § 164 Absatz 1 PBG gelten auch Anbauten und neubauähnliche Änderungen an bestehenden Bauten.

Begriffe

2 Als erheblich im Sinn von § 164 Absatz 2 PBG gelten Änderungen an bestehenden Bauten,

a. wenn die voraussichtlichen Baukosten 200 000 Franken oder 30 Prozent des Gebäudeversicherungswertes überschreiten oder

b. wenn mit der neuen Nutzung eine Erhöhung der Raumlufttemperatur verbunden und dadurch ein höherer Energieverbrauch zu erwarten ist.


§ 52b
43 1 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der SIA-Norm 380/1 über thermische Energie im Hochbau, Ausgabe 2007, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden: Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden 41 Eingefügt durch Änderung vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 335).

42 Eingefügt durch Änderung vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 335).

43 Fassung gemäss Änderung vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 395).

18

Nr. 736

a. Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle:

- für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 1; - für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2; b. Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs: - die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 3.

2 Beim Systemnachweis sind für den ganzen Kanton Luzern die Daten der Klimastation Luzern zu verwenden. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 3 er-

rechnete Grenzwert für eine Jahresmitteltemperatur von 8,5 °C. Er wird um 8 Prozent pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert oder erhöht. 3 Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen sind. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den in früher erteilten

Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen geforderten Grenzwert nicht überschreiten. 4 Im Übrigen wird, namentlich in Bezug auf Kühlräume, Gewächshäuser, Traglufthallen und den sommerlichen Wärmeschutz, auf die Vorschriften der Energieverordnung vom 11. Dezember 199044


§ 52c

verwiesen.

45


§ 52d

46

1 Die Baubewilligungsbehörde kann auf Gesuch hin Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz gewähren, namentlich

Spezialfälle a. bei Bauten, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume,

b. bei Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, c. bei Bauten, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Bauten),

d. bei schützenswerten Bauten, wenn die Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz unverhältnismässig wäre oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen wür-

de,

44 SRL Nr. 774

45 Aufgehoben durch Änderung vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 395).

46 Fassung gemäss Änderung vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 395).

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19

e. bei Bauten oder einzelnen Räumen, in denen beträchtliche, nicht anders nutzbare Abwärmemengen anfallen und die Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz folglich zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde,

f. bei Änderungen an bestehenden Bauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen,

g. bei Änderungen an bestehenden Bauten, wenn die Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz wesentliche Nachteile oder unzumutbare Kosten verursachen würde.

2 Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 52b sind Umnutzungen befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht. 3 Das Gesuch um Herabsetzung der Anforderungen an den Wärmeschutz ist mit dem Baugesuch einzureichen und zu begründen. In der Begründung sind angemessene Wärmeschutzmassnahmen vorzuschlagen.


6. Einkaufs- und Fachmarktzentren § 53

Nettofläche

Beim Umbau oder bei der Erweiterung bestehender Einkaufs- oder Fachmarktzentren können Nettoflächen, die beseitigt werden, bei der Ermittlung der massgebenden Gesamtnettofläche in Abzug gebracht werden.


§ 54

Erschliessung 1 Als Erschliessungsanlagen für den öffentlichen und den privaten Verkehr sind insbesondere verkehrsgerechte Zu- und Wegfahrten für alle Verkehrsteilnehmer sowie hinrei-

chende Stauräume vorzusehen. 2 Die Zahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge ist gestützt auf die Schweizer Norm SN 640 290 über das Parkieren (Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot) und nach Massgabe bestehender Umweltbelastungen, jene für Zweiräder gestützt auf die Schweizer Norm SN 640 065 über den leichten Zweiradverkehr (Abstellanlagen, Bedarfsermitt-

lung) zu bestimmen.

20

Nr. 736


7. Camping § 55

Eignung, Anforderungen 1 Land, auf dem Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und dergleichen regelmässig aufgestellt, eingerichtet und bestimmungsgemäss genutzt werden, muss sich örtlich und bau-

lich für ein solches Campieren eignen. Insbesondere darf weder in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Schulhäusern, Spitälern und Heimen noch in Gebieten mit einem Campingverbot oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen campiert werden. 2 Bei der Auswahl und Festlegung der Standorte für das Campieren ist insbesondere auf den Schutz der Orts- und Landschaftsbilder zu achten und auf eine gemeinsame Nutzung der jeweiligen Standorte durch mehrere Betreiber hinzuwirken. 3 Das beanspruchte Land hat nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften unter anderem über eine hinreichende Strassenerschliessung und Frischwasserversorgung sowie

Abwasser- und Abfallentsorgung zu verfügen. 4 Soweit für das Campieren aufgrund der Grösse oder der Dauer des Campingbetriebs neben der Baubewilligung eine eigens dafür bestimmte Bauzone und eine Betriebsbewilligung erforderlich sind, müssen

a. die beanspruchten Landflächen eingezäunt werden, wenn die Verkehrssicherheit, die Interessen der Nachbarn oder andere Gründe dies erfordern, b. geeignete Räume für die Verwaltung, den Postverkehr, die Sanität usw. bereit stehen,

c. mindestens 60 Liter Frischwasser pro Person und Tag zur Verfügung stehen, d. genügend gedeckte Waschgelegenheiten und Abwaschanlagen für Geschirr vorhanden sein,

e. die Waschplätze im Minimum zu einem Drittel vor Einsicht geschützt sein, wenn keine Duschanlagen bestehen, f. in ausreichender Zahl nach Geschlechtern getrennte, nachts beleuchtete WCAnlagen mit Wasserspülung, Ablauf und Geruchverschluss zur Benützung bereitste-

hen,

g. für Küchen- und sonstige Abfälle genügend gedeckte Kehrichtbehälter aufgestellt und regelmässig geleert werden.


§ 56

Betrieb

1 Die Betriebsbewilligung der Gemeinde für die Aufnahme, die Erweiterung oder die Änderung eines Campingbetriebs darf erst erteilt werden, wenn47 a. die Anlagen vorschriftsgemäss erstellt und betriebsbereit sind, b. die nötigen Sicherheitsmassnahmen für Notfälle (Bereitstellung von Rettungsund Feuerlöschmaterial, Bekanntmachung der Telefonstandorte, Notfallnummern

und -adressen) getroffen sind, 47 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

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c. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, d. die Kehrichtbehälter aufgestellt sind und die ordnungsgemässe Kehrichtbeseitigung sichergestellt ist,

e. eine Platzordnung vorliegt, die insbesondere durch Vorschriften über das Aufnahmeverfahren, die Taxen, das Verhalten auf dem Platz, die Nachtruhe, das Spielen,

die Hundehaltung und die Sanktionen Gewähr für den ordentlichen Betrieb des Platzes bietet.

2 Die Inhaberinnen oder Inhaber der Betriebsbewilligung oder die der Gemeinde gemeldeten Platzverantwortlichen haben48

a. für die Einhaltung der Platzordnung zu sorgen, b. jede Platzbenützerin und jeden Platzbenützer mit amtlichem Formular der Polizei zu melden,

c. für die Kehrichtbeseitigung zu sorgen, d. das Auftreten von ansteckenden Krankheiten unverzüglich einem Arzt zu melden, e. die Kurtaxe zu erheben, soweit die Gemeinde eine solche erhebt, und sie der Gemeinde weiterzuleiten.


§ 57
49 1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über das Campingwesen aus.

Aufsicht, Vollzug 2 Der Gemeinde und den kantonalen Aufsichts- und Polizeiorganen steht insbesondere die Befugnis zur Kontrolle des Campingbetriebs zu. 3 Die Gemeinde kann bei mangelhaftem Unterhalt, vorschriftswidrigem Betrieb oder ungenügender Verwaltung die Betriebsbewilligung widerrufen oder andere geeignete An-

ordnungen treffen.


8. Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen § 58

Zuständige Behörde Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob

für sie eine Ausnahmebewilligung gemäss den §§ 180 oder 181 PBG erteilt werden kann. Vorbehalten bleibt § 192a Absätze 3-5 PBG.

48 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

49 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

22

Nr. 736


§ 59

Schützenswerte Bauten und Anlagen 1 Schützenswerte Bauten und Anlagen gemäss § 181 Absatz 1b PBG gelten als unter Schutz gestellt, wenn a. sie im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen sind, b. sie im Zonenplan, im Bau- und Zonenreglement oder in einem Bebauungsplan als schützenswerte Kulturobjekte angeführt sind, c. dies die Gemeinde auf Gesuch hin gestützt auf einen zustimmenden Entscheid der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation im Einzelfall so verfügt; die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und

Geoinformation holt dazu die Stellungnahme des Amts für Denkmalpflege und Archäologie ein50

2 Über das Gesuch nach Absatz 1c entscheiden die Gemeinde und die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation im Baubewilligungsverfahren. Sie können vorweg auch nur über das Gesuch befinden.

.

51

V. Baubewilligungspflicht und Baubewilligungs- verfahren


1. Baubewilligungspflicht § 60

Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen 1 Als Bauten oder Anlagen, für deren Erstellung, bauliche Änderung oder Änderung in der Nutzung eine Baubewilligung einzuholen ist, gelten namentlich a. Wohnbauten,

b. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbauten, c. öffentliche Bauten und Anlagen (Kirchen, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Sport- und Freizeitanlagen usw.), d. landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, e. Bauten und Anlagen für Gärtnereien und den Gartenbau, f. Erschliessungsanlagen, einschliesslich Verkehrsanlagen, sofern dafür nicht ein Bewilligungsverfahren nach dem Strassengesetz durchgeführt wird,

g. Lager- und Abstellplätze, h. Abfallanlagen,

i. Bauten und Anlagen in der Nähe von Gewässern, sofern dafür nicht ein Bewilligungsverfahren nach dem Wasserbaugesetz durchgeführt wird.

50 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

51 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

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23

2 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG entschieden werden über a. zeitlich befristete Bauten, Anlagen und Änderungen, b. Bauten, Anlagen oder Änderungen mit Baukosten unter 80000 Franken, c. Veränderungen der Fassaden in Gestaltung oder Farbe, d. zonenkonforme Nutzungsänderungen, e. Mauern und Einfriedungen, f. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen, g. andere Bauten, Anlagen oder Änderungen, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.

3 Sind neben der Baubewilligung in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die

in Absatz 2 angeführten Bauten, Anlagen und Änderungen ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.


§ 61

Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen 1 Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öf-

fentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. 2 Keiner Baubewilligung bedürfen in der Regel a. der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste Parabolantennen bis zu 0,6 m Durchmesser sowie den gleichen Anforderungen genügende, nicht reflektierende Solaranlagen bis zu 20 m2 Fläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden,52 b. direkt auf dem Boden aufgestellte Parabolantennen bis zu 10 m2 und Solaranlagen bis zu 20 m2 Fläche,

53

c. bis zu zwei höchstens je 0,8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten Gebäuden,

d. nicht gewerblichen Zwecken dienende bauliche Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Gartenwege und -treppen, Sitzplatzbefestigungen, Sandkästen

und Planschbecken für Kinder, Feuerstellen und Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Fahnenmasten, Ställe oder Gehege für einzelne Kleintiere, e. Mauern und Einfriedungen bis 1,5 m Höhe ab gewachsenem Terrain, f. Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen bis 1,5 m Höhe ab gewachsenem Terrain, welche nicht mehr als 150 m3 umfassen, innerhalb der Bauzonen,

52 Fassung gemäss Änderung vom 23. August 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011 233).

53 Fassung gemäss Änderung vom 23. August 2011, in Kraft seit dem 1. Oktober 2011 (G 2011 233).

24

Nr. 736

g. Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuschen mit maximal 4 m2 Grundfläche, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten, h. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie Materiallager bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat,

i. das Abstellen einzelner Wohnmobile, Wohnwagen oder Boote während der Nichtbetriebszeit auf bestehenden privaten Abstellflächen oder die anderweitige ähnliche

Nutzung solcher Abstellflächen, sofern und solange ausreichend Abstellplätze für Motorfahrzeuge übrig bleiben und weder Umgebung noch Aussenbereiche erheblich beeinträchtigt werden.

j. das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen, die gemäss § 6 Unterabsätze d und e der Reklameverordnung vom 3. Juni 199754 keiner Bewilligung bedürfen55 2. Baubewilligungsverfahren .


§ 62

Baugesuch, Beilagen 1 Mit dem Baugesuch sind die für eine umfassende und abschliessende Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen, mindestens jedoch

a. ein Situationplan (Auszug aus dem nachgeführten Grundbuchplan), in der Regel im Massstab 1:500, in dem das geplante Vorhaben, die Nachbargebäude, die massgebenden Abstände (Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabstände), die

Baulinien und die Zu- und Wegfahrten eingezeichnet und vermasst sind, b. die Grundrisspläne aller Geschosse (einschliesslich Unter- und Dachgeschosse), die Fassaden- und Schnittpläne, alle im Mindestmassstab 1:100; die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über Erdgeschoss-, Fassaden-, Gebäude- und Firsthöhen

in Metern über Meer, Innen- und Aussenmasse, Art der Fundation, Mauerstärken, Geschoss- und lichte Raumhöhen, Dachkonstruktionen, Fensterflächen, Bodenflächen, Zweckbestimmung der Räume, Feuerstellen und Kamine, Tankanlagen sowie

den bestehenden und projektierten Terrainverlauf mit den wichtigsten Höhenkoten, c. ein Plan über die Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100, in dem namentlich die Abstellflächen für Fahrzeuge, die vorhandenen und geplanten Leitungen und die Spielplätze und Freizeitanlagen eingezeichnet und vermasst sind, d. die Pläne mit den erforderlichen Angaben über die künstlichen Belüftungen im Sinn von § 153 Absatz 3 PBG, e. detaillierte Berechnungen mit den entsprechenden Grundrissschemas und Aussenflächen der Untergeschosse zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen

Bauziffern,

54 SRL Nr. 739

55 Eingefügt durch Änderung vom 1. Februar 2011, in Kraft seit dem 15. Februar 2011 (G 2011 74).

Nr. 736

25

f. der Nachweis des genügenden Wärmeschutzes nach § 52b (Systemanforderung) oder nach § 52c (Einzelanforderungen) und die dazu erforderlichen Angaben für die Berechnung des Wärmeschutzes; liegen diese Unterlagen, welche den Vorgaben der Dienststelle Umwelt und Energie zu entsprechen haben, noch nicht vor, sind sie spätestens vor Baubeginn nachzureichen,56

g. die Pläne für die Abwasseranlagen im Massstab 1:100 mit Vermassung, Höhenkoten und Gefällsangaben,

h. ein Übersichtsplan im Massstab 1:500 bis 1:2000 mit der weiteren Umgebung, ein Modell und ein Schattenwurfdiagramm bei Hochhäusern gemäss § 166 Absatz 1 PBG.

2 Die Gemeinde kann weitere für die Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendige Unterlagen (Fotografien, Grundbuchauszüge, Modelle usw.) einverlangen.57 3 Bei Um-, An- und Ausbauten oder anderen Änderungen sind bestehende Bauteile schwarz oder grau, neue rot und abzubrechende gelb zu kennzeichnen.

4 Die Beilagen sind zu datieren und die Pläne mit einer Nummer zu versehen. Beilagen und Pläne sind von der Bauherrschaft, den Verfasserinnen und Verfassern sowie den Grundeigentümerinnen und -eigentümern zu unterzeichnen.


§ 63

Planverfasserinnen und -verfasser 1 Die Planverfasserinnen und -verfasser sind qualifizierte Fachleute im Sinn von § 188 Absatz 3 PBG, wenn sie über ein einschlägiges Diplom einer schweizerischen Hochoder Fachhochschule oder einer ehemaligen schweizerischen höheren technischen Lehr-

anstalt verfügen oder im schweizerischen Register der Architekten, Ingenieure und Techniker (REG A oder REG B) eingetragen sind. Als solche Fachleute gelten ebenso die Inhaberinnen und Inhaber von gleichwertigen ausländischen Diplomen. 2 Diese Anforderungen nicht zu erfüllen haben Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf mindestens seit dem 1. Januar 1990 ausüben. 3 Pläne für landwirtschaftliche Bauten, Einfamilien-, Doppeleinfamilien- und Zweifamilienhäuser können Baufachleute verfassen, die ihren Beruf bei Einreichung des Bauge-

suchs seit mindestens fünf Jahren ausüben. 4 Pläne für Bauten und Anlagen, über die im vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG entschieden wird, kann jedermann verfassen.


§ 64

Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde 1 Ist der Regierungsrat Leitbehörde, handelt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement als Instruktionsinstanz.

56 Fassung gemäss Änderung vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 335).

57 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

26

Nr. 736

2 Ist im Leitverfahren gemäss § 192a Absatz 1b PBG eine kantonale Behörde Leitbehörde, tritt an ihre Stelle

a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departements erforderlich sind; dabei handelt die Dienst-

stelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation als Instruktionsinstanz,

b. die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation in den übrigen Fällen.

3 Ist das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren, erlässt die erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonaler Stellen in einem Entscheid

a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Baubewilligung mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departements zu koordinieren ist;

dabei handelt die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation als Instruktionsinstanz,

b. die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation in den übrigen Fällen.


§ 65

Koordination 1 Die Leitbehörde sorgt, gegebenenfalls in Absprache mit der kantonalen Entscheidsbehörde, insbesondere für

a. eine zweckmässige Information der am Verfahren Beteiligten, b. eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, c. die Durchführung der zur Klärung des Sachverhalts notwendigen Beweismassnahmen,

d. die Einberufung von Koordinationssitzungen, wenn dazu ein Bedarf besteht. 2 Die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde stellt die mitwirkenden kantonalen Behörden fest und bestimmt die Fristen und die Form für deren Berichte. Sie wirkt im Weite-

ren auf die inhaltliche Abstimmung der Berichte der mitwirkenden kantonalen Behörden sowie der kommunalen Baubewilligung mit dem kantonalen Entscheid hin, der alle in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen umfasst. 3 Bei Streitigkeiten über die Notwendigkeit, die Baubewilligung mit weiteren Bewilligungen und Verfügungen in der gleichen Sache zu koordinieren, trifft die Leitbehörde

einen verfahrensleitenden Entscheid. Wenn über die inhaltliche Ausgestaltung des kantonalen Entscheids, der alle in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und

Verfügungen umfasst, unter den mitwirkenden kantonalen Behörden Uneinigkeit besteht und ein Bereinigungsgespräch erfolglos bleibt, entscheidet a. der Regierungsrat, wenn er Leitbehörde ist, b. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement in den übrigen Fällen.

Nr. 736

27

4 Kann die Baubewilligung oder eine der weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden, entscheidet die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater Verfügung.


§ 66

Entscheid

1 Der Entscheid über das Baugesuch und die Einsprachen oder, wenn in der gleichen Sache weitere Bewilligungen und Verfügungen erforderlich sind, alle Entscheide gleich-

zeitig und gemeinsam sind der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation in der jeweils verlangten Anzahl, mindestens aber dreifach zuzustellen.
2 Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.58 § 67

59

Liegen der Nachweis des genügenden Wärmeschutzes nach § 52b und die dazu erforderlichen Angaben für die Berechnung des Wärmeschutzes noch nicht vor, ist die Baube-

willigung an den Vorbehalt zu knüpfen, dass sie der Gemeinde vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen sind. Wo dies nötig ist, kann die Gemeinde für die Prüfung der

Berechnung des Wärmeschutzes auf Kosten der Bauherrschaft aussenstehende Fachleute zuziehen. Die Bauherrschaft ist vorgängig zu informieren.


Berechnung des Wärmeschutzes § 68

Fristen

1 Bei vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach § 198 PBG sind 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 25 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen. 2 Bei ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 40 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen. 3 Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behebung von gerügten Mängeln des Baugesuchs benötigten Arbeitstage und solche während

Sistierungen nicht mitzurechnen. 4 Werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgegebenen Erreichungsgrade unterschritten, sind organisatorische Massnahmen vorzusehen.

58 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

59 Fassung gemäss Änderung vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 395).

28

Nr. 736

VI. Kosten


§ 69

Einsprachen

1 Bei einer Kostenpflicht nach § 212 Absatz 2 PBG betragen die Spruchgebühren im erstinstanzlichen Baubewilligungs- und Gestaltungsplanverfahren in der Regel höchstens 2000 Franken pro Einsprache. Sie können auf maximal 5000 Franken erhöht wer-

den, wenn ausserordentliche Umstände, namentlich komplexe Bauvorhaben oder einen besonders hohen Aufwand verursachende Einsprachen, dies rechtfertigen. 2 Die amtlichen Kosten können erlassen oder angemessen reduziert werden, wenn die Einsprache zurückgezogen wird.
3 Im Übrigen gilt für die Kostenfreiheit und -ermässigung § 200 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197260 § 70

Gebühren

.

1 Die kantonalen Behörden erheben für Vorabklärungen, Stellungnahmen und Auskünfte in Bau- und Planungssachen Gebühren gemäss § 2 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 198261 2 Für die weiteren, nicht durch Entscheid abzuschliessenden Aufgaben im Bereich der Verfahrenskoordination und des Projektmanagements erheben die kantonalen Behörden Gebühren nach Zeitaufwand. Diese betragen pro Stunde 50 bis 250 Franken.

.


VII. Schlussbestimmungen § 71
62 Die Gemeinden legen die folgenden Schweizer Normen zur ständigen Einsichtnahme auf:

Schweizer Normen 63

- SIA-Norm 358 über Geländer und Brüstungen, - SIA-Norm 380/1 über thermische Energie im Hochbau, - Schweizer Norm SN 521 500 über behindertengerechtes Bauen, - Schweizer Norm SN 640 065 über den leichten Zweiradverkehr (Abstellanlagen, Bedarfsermittlung),

- Schweizer Norm SN 640 290 über das Parkieren (Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot).

60 SRL Nr. 40

61 SRL Nr. 681

62 Fassung gemäss Änderung vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 335).

63 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).

Nr. 736

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§ 72

Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung) vom 3. Januar 199064

b. Verordnung über das Campingwesen vom 21. Dezember 1970 ,

65


§ 73

Änderung von Erlassen .

Folgende Erlasse werden gemäss Anhang66 a. Umweltschutzverordnung vom 15. Dezember 1998 geändert:

67

b. Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 23. September 1997 ,

68

c. Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer vom 24. Januar 1992

,

69

d. Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw vom 23. April 1996

,

70

e. Verordnung zum Schutz der Wässermatten an der Rot in den Gemeinden Grossdietwil, Altbüron und Pfaffnau vom 11. Juni 1996

,

71

f. Verordnung zum Schutz der Moore vom 2. November 1999 ,

72

g. Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach vom 21. Juni 1996

,

73

h. Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos vom 2. Mai 1995

,

74

i. Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 ,

75

j. Vollzugsverordnung zum Strassengesetz (Strassenverordnung, StrV) vom 19. Januar 1996

,

76

k. Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom 17. Dezember 1996

,

77

64 G 1990 59 (SRL Nr. 736) ,

65 V XVII 1026 (SRL Nr. 738) 66 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 27. November 2001 zusammen mit der Planungs- und Bauverordnung beschlossen hat, bilden gemäss § 73 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 8. Dezember 2001 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2001 411). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.

67 SRL Nr. 701

68 SRL Nr. 703

69 SRL Nr. 711

70 SRL Nr. 712

71 SRL Nr. 712b

72 SRL Nr. 712c

73 SRL Nr. 712d

74 SRL Nr. 713a

75 SRL Nr. 739

76 SRL Nr. 756

77 SRL Nr. 775a

30

Nr. 736


l. Kantonale Waldverordnung vom 24. August 199978 § 74

Inkrafttreten .

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 27. November 2001 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 78 SRL Nr. 946

Nr. 736

31

Anhang 179

U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten 79 Eingefügt durch Änderung vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 395).

32

Nr. 736

Anhang 280

U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen

80 Eingefügt durch Änderung vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 395).

Nr. 736

33

Anhang 381

Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8,5°C Jahresmitteltemperatur) 81 Eingefügt durch Änderung vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 395).

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