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1

Bundesgesetz
über die Tabakbesteuerung
vom 21. März 1969 (Stand am 24. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis , 32 und 41bis Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2
und 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 19682, beschliesst:

Einleitung


Art. 1


3

1

Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte).

2

Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe Tabakfabrikate, Zigarettenpapier und Ersatzprodukte werden in der Tabaksteuerverordnung
vom 15. Dezember 19694 näher festgelegt.


Art. 2

Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren (Tabaksteuer, Zoll, Warenumsatzsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Sie ist ermächtigt,
den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler
eingetragenen Firmen Weisungen über die für die Abgabenerhebung
und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen.


Art. 3

Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen
nicht eigene Bestimmungen enthalten, finden auf die Tabaksteuer die
für die Zölle geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, einAS 1969 645

1

[BS 1 3; AS 1958 362, 1973 429, 1980 380, 1996 2502] 2

BBl 1968 II 345 3

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

4

SR 641.311

641.31

I. Fiskalische
Belastung
des Tabaks

II. Behörden

III. Anwendbares
Recht

Steuern

2

641.31

schliesslich jener über den Bezug besonderer Gebühren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung.

Erster Abschnitt: Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht

Art. 4

1

Der Steuer unterliegen: a.

die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen
Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate; b.5 die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen sowie die eingeführten Zigarettenpapiere in Blättchen oder
Hülsen in beliebiger Verkaufsaufmachung; c.6

Ersatzprodukte.

2

Der Steuer unterliegen nicht: a.

...7

b.8 Zigarettenpapier, das nicht zur Herstellung von tabakhaltigen Erzeugnissen oder von Ersatzprodukten verwendet wird.

3

Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen.

4

Als Inland gilt das Zollinland. Dieses umfasst das Gebiet der Schweiz mit den Zollanschlussgebieten, aber ohne die Zollfreibezirke
und ohne die Zollausschlussgebiete.


Art. 5

Von der Steuer sind befreit: a.

eingeführte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere in kleinen
Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem
Steuerbetrag, unter Vorbehalt der in der Tabaksteuerverordnung9 festzulegenden nähern Bestimmungen; 5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

7

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

9

SR 641.311

I. Gegenstand
der Steuer

II. Steuerbefreiung

Tabaksteuer - BG

3

641.31

b.

eingeführte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die gemäss
Artikel 14 Ziffern 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober
192510 über das Zollwesen zollfrei zugelassen werden; c.

Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nicht für den Verbrauch bestimmt sind; d.11 Tabakfabrikate zur Linderung von Asthmabeschwerden, wenn sie als Heilmittel registriert sind.


Art. 6

Steuerpflichtig sind: a.

für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts; b.

für die eingeführten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere die
Zollzahlungspflichtigen.


Art. 7

1

Der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden steuerlichen Pflichten und Rechte eines andern ein.

2

Steuernachfolger sind: a.

die Erben beim Tode eines Steuerpflichtigen oder eines Steuernachfolgers. Der Erbe wird von der Zahlungspflicht soweit befreit, als er nachweist, dass die zu entrichtende Steuer seinen
Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigt; b.

die unbeschränkt haftenden Teilhaber oder deren Erben nach
Auflösung einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit; c.

die juristische Person, die von einer andern juristischen Person
das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven
übernimmt.

3

Kommen mehrere Steuernachfolger in Betracht, so hat jeder für sich die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten selbständig zu erfüllen und kann die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben. Jeder Steuernachfolger befreit die andern nach Massgabe
seiner Zahlung; seine Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter
den Steuernachfolgern bestehenden Rechtsverhältnis.

10

SR 631.0. Heute: Zollgesetz (ZG).

11

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

III. Steuerpflichtige IV. Steuernachfolge

Steuern

4

641.31


Art. 8

1

Mit dem Steuerpflichtigen oder Steuernachfolger haften solidarisch: a.

für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit: die mit der
Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs oder Nachlassverfahren, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses; b.

für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe bis zum Betrag des
reinen Vermögens der juristischen Person.

2

Die Haftung der in Absatz 1 bezeichneten Personen entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und
Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

Zweiter Abschnitt: Entstehung und Berechnung der Steuer

Art. 9

1

Die Steuerschuld entsteht: a.

für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, sobald sie für die Abgabe an den Verbraucher fertig
verpackt sind;

b.

für die eingeführten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere gemäss den für die Entstehung der Zollzahlungspflicht geltenden
Vorschriften.

2

Werden im Inland hergestellte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an
nicht im Register gemäss Artikel 13 eingetragene Personen oder Firmen abgegeben oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, so
bewirkt dies die Entstehung der Steuerschuld des Herstellers, sobald
die Ware den Betrieb verlässt, und zwar nach Massgabe des Ansatzes
für das höchstbelastete verbrauchsfertige Fabrikat.


Art. 10

1

Die Steuer wird bemessen: a.12 für Zigarren je 1000 Stück nach dem Durchschnittsgewicht von 1000 Stück und dem Kleinhandelspreis eines Stücks; für
Zigaretten je Stück und in Prozenten vom Kleinhandelspreis; b.

bei Schnittabak für jedes Kilogramm Eigengewicht nach dem
Kleinhandelspreis des Kilogramms Eigengewicht; 12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

V. Mithaftung
für die Steuer

I. Entstehung der
Steuerschuld

II. Bemessungsgrundlage

Tabaksteuer - BG

5

641.31

c.

bei Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten für das Kilogramm Eigengewicht nach dem Eigengewicht; d.13 bei Zigarettenpapier je Stück.

2

Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem
Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortimentsund Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung14 näher festgelegt.

3

Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.15

Art. 11

1

Die Steuer auf den Tabakfabrikaten, auf den Ersatzprodukten und auf Zigarettenpapier wird nach den diesem Gesetz beigefügten Tarifen berechnet (Anhänge I-IV).16 2

Der Bundesrat kann: a.

Aufgehoben

b.

die am 1. März 1996 geltenden Steuersätze um höchstens
50 Prozent zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an
die Ergänzungsleistungen erhöhen; c.

die Steuer auf Zigarettenpapier bis auf 2,5 Rappen je Stück erhöhen.17 3

Bei Steuererhöhungen kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit der beschlossenen Mehrbelastung
hinausgeschoben wird. Er kann insbesondere bis zum Inkrafttreten der
Mehrbelastung die Hersteller und Importeure verpflichten, die Produktion und die Einfuhr auf die Verkäufe einer vergleichbaren Periode
des Vorjahres unter Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung zu
beschränken.18

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

14

SR 641.311

15

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

III. Berechnung
der Steuer (Steuertarife)

Steuern

6

641.31


Art. 12


19

Dritter Abschnitt:
Steuererhebung und Steuerrückerstattung


Art. 13

1

Die Oberzolldirektion führt ein Register a.

der Hersteller von Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier; b.

der Importeure von Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier zum
Weiterverkauf;

c.

der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.

2

Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate oder Zigarettenpapier herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt
oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.

3

Die Eintragung setzt voraus: a.

für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland
eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit
gemäss
Artikel 21;

b.

für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im
Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung
und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.

4

Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu
melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die
Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.

5

Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung20 näher festgelegt.

19

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).

20

SR 641.311

I. Grundlagen
1. Register der
Hersteller, Importeure
und Rohmaterialhändler

Tabaksteuer - BG

7

641.31


Art. 14

1

Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden Revers haben sich zu verpflichten:

a.

der Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier: das von ihm eingeführte oder im Inland erworbene Rohmaterial sowie die von ihm hergestellten oder aus der inländischen
Produktion erworbenen, nicht verbrauchsfertigen Tabakfabrikate im eigenen Betrieb weiterzuverarbeiten oder nur an im
Register eingetragene Firmen abzugeben; b.

der Importeur und Händler von Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen: das Rohmaterial nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben; c.

der Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier, der
Importeur von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier zum
Weiterverkauf sowie der Importeur und Händler von Rohmaterial: die durch dieses Gesetz und die Tabaksteuerverordnung21 aufgestellten Handelsvorschriften zu befolgen.

2

Den durch Revers Verpflichteten werden Kontrollnummern zugeteilt.


Art. 15

1

Die Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende,
auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu
führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. Sie haben diese Kontrolle sowie die Geschäftsbücher mit den Belegen während zehn Jahren aufzubewahren, sie der
Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen oder einzureichen und der
Oberzolldirektion über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Die Oberzolldirektion ist zudem befugt, Fabrikationsanlagen, Warenlager und
andere Geschäftsräumlichkeiten durch ihre Organe jederzeit ohne
Voranmeldung zu kontrollieren.

2

Rohmaterial darf nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten abgegeben oder
verwendet werden. Für zollfrei eingeführtes Rohmaterial ist zudem das
Zollbetreffnis nachzuentrichten.

21

SR 641.311

2. Revers für
Hersteller, Importeure
und Rohmaterialhändler 3. Kontrollmassnahmen

Steuern

8

641.31

3

Rohmaterial und noch nicht versteuerte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere dürfen nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion vernichtet werden.


Art. 16

1

Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr
von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die
Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen: a.

den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung; b.

die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen
Herstellers oder des Importeurs; c.

bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.

Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollkontrolle ausgeführt werden, sind die Angaben gemäss Buchstaben a
und b hiervor nicht erforderlich.

2

Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig: a.

Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen
Sortimentspackungen;

b.

Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt; c.

anderer Schnittabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.

3

Im Inland hergestelltes verbrauchfertiges Zigarettenpapier darf nur in Form von Heftchen mit unmittelbar verwendbaren Blättchen oder von
verpackten Hülsen den Herstellerbetrieb verlassen, eingeführtes Zigarettenpapier nur in dieser Form an Kleinhändler und Verbraucher abgegeben werden. Gestaltung und Inhalt der Heftchen und der Hülsenpackungen werden durch die Oberzolldirektion vorgeschrieben.

4

Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung22 den Herstellern und Wiederverkäufern von
Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.

22

SR 641.311

4. Handelsvorschriften

Tabaksteuer - BG

9

641.31


Art. 17

1

Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt die Oberzolldirektion den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung23 einzureichen sind, zum voraus fest.

2

Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls
gemäss Absatz 1 festgesetzt.


Art. 18

1

Die Steuer auf den im Inland hergestellten Tabakfabrikaten wird auf Grund der vom Hersteller der Oberzolldirektion monatlich einzureichenden Steuerdeklaration festgesetzt.

2

Die Steuerdeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich des Ergebnisses der amtlichen Prüfung, die Grundlage
für die Festsetzung des Betrages der Steuer im Einzelfalle.

3

Die Steuer auf den eingeführten Tabakfabrikaten wird von den Zollämtern auf Grund der ihnen einzureichenden Deklarationen festgesetzt. Diese sind vom Importeur zu unterzeichnen, ausgenommen für
diejenigen Postsendungen, bei denen die Steuer gestützt auf die vom
Versender ausgestellte Zolldeklaration festgesetzt wird, sowie für die
mündlich deklarierten Einfuhren im Reisenden- und Grenzverkehr.


Art. 19

1

Die Steuer ist mit dem Zeitpunkt der Festsetzung vollstreckbar. Firmen, die eine Sicherheit nach Artikel 21 geleistet haben, ist gestattet,
die Steuer innert 60 Tagen seit der Mitteilung ihrer Festsetzung zu entrichten.24 Ausnahmsweise können weitere Zahlungsfristen eingeräumt
werden. In diesem Falle sowie bei verspäteter Zahlung ist der Steuerbetrag zu einem vom Eidgenössischen Finanzdepartement25 festgesetzten Satz zu verzinsen.

2

Bei den in Artikel 18 Absatz 3 vorbehaltenen Einfuhren im Post-, Reisenden- und Grenzverkehr ohne schriftliche Deklaration des Importeurs ist die Steuer nach den für die Zölle geltenden Vorschriften
zu entrichten.

23

SR 641.311

24

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996
(AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

25 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

II. Veranlagung
und Entrichtung
der Steuer
1. Tabakfabrikate
a. Steuersatz
für Zigarren
und Zigaretten

b. Steuerbetrag

c. Entrichtung

Steuern

10

641.31


Art. 20

1

Die Steuer auf im Inland hergestelltem oder auf eingeführtem Zigarettenpapier ist mittels amtlicher Banderolen zu entrichten, die bei der
Oberzolldirektion gegen Bezahlung des entsprechenden Steuerbetrages
zu beziehen sind. Für Zigarettenpapier, das nicht von im Register gemäss Artikel 13 eingetragenen Firmen und Personen eingeführt wird,
werden die Banderolen gegen Bezahlung des entsprechenden Steuerbetrages von den Zollämtern abgegeben.

2

Die Banderolen sind durch die Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der Tabaksteuerverordnung26 anzubringen.


Art. 21

1

Die im Register gemäss Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren haben eine Sicherheit in den durch die Artikel 66-72 des Bundesgesetzes vom
1. Oktober 192527 über das Zollwesen vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und
Warenumsatzsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammenhang stehenden Forderungen der
Zollverwaltung. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche
Verpflichtungen erfüllt sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die
Oberzolldirektion bestimmt.

2

An Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren, für die die Abgabenschuld entstanden ist, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes
(Tabaksteuerpfandrecht). Die für das Zollpfandrecht geltenden Vorschriften finden entsprechend Anwendung.


Art. 22

1

Ist infolge Irrtums der Zollverwaltung eine geschuldete Steuer gar nicht oder zu niedrig oder ein rückvergüteter Steuerbetrag zu hoch
festgesetzt worden, so wird der entgangene Betrag nachgefordert, solange nicht die Verjährung gemäss Artikel 23 eingetreten ist.

2

Wird bei der amtlichen Nachprüfung der Steuerveranlagung oder bei Betriebskontrollen festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben
worden ist, so wird der zu viel bezahlte Betrag von Amts wegen zurückerstattet.


Art. 23

1

Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Eine hinterzogene Steuer verjährt
nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt ist.

26

SR 641.311

27

SR 631.0. Heute: Zollgesetz (ZG).

2. Zigarettenpapier III. Sicherheitsleistung und
Steuerpfandrecht

IV. Nachforderung; Rückerstattung von Amts
wegen

V. Verjährung

Tabaksteuer - BG

11

641.31

2

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens über die Steuerpflicht oder die Steuerforderung.

3

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede
auf Geltendmachung des Steueranspruches gerichtete Amtshandlung,
die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Mit der
Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

4

Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.


Art. 24

1

Die Steuer auf im Inland hergestellten Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren wird dem Hersteller rückerstattet:

a.

für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die unter Zollkontrolle über die von der Oberzolldirektion bestimmten Zollämter in das Zollausland, ausgenommen Zollfreibezirke, ausgeführt werden; b.

für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die sich noch beim
Hersteller befinden oder die dieser vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung
des Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden. Anstelle der Unbrauchbarmachung
kann die unentgeltliche Abgabe an Institutionen, die sich ausschliesslich mit der sozialen Fürsorge für Arme, Kranke, Invalide und alte Leute befassen, bewilligt werden; c.

für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nachweislich im
Betriebe des Herstellers durch höhere Gewalt oder Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.

2

Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerverordnung28 bestimmt.

3

Bei Wiedereinfuhr ausgeführter Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere ist die zurückerstattete Steuer wieder zu entrichten.


Art. 25

Die Rückerstattung bezahlter Steuern auf eingeführten Tabakfabrikaten und eingeführtem Zigarettenpapier richtet sich nach den für die
Zölle geltenden Vorschriften.

28

SR 641.311

VI. Rückerstattung und
Vergütung
1. Im Inland hergestellte Waren 2. Eingeführte
Waren

Steuern

12

641.31


Art. 26

Der Bundesrat ist ermächtigt, auf der bei der Herstellung von Zigarren
im Inland anfallenden Tabaklauge Vergütungen zu gewähren.

Vierter Abschnitt: Inlandtabak

Art. 27


29

Der Bundesrat setzt nach Anhören der beteiligten Kreise die Produzentenpreise nach Sorten und Qualitäten sowie die Zuschläge für die
Übernahme- und Fermentationskosten fest.


Art. 28

1

Die Tabaksteuerverordnung30 regelt die Vermittlung des Inlandtabaks an die Hersteller von Tabakfabrikaten.

2

Der Bundesrat kann: a.

die Hersteller von Tabakfabrikaten zur Übernahme von Inlandtabak in einem zumutbaren Verhältnis zu dem von ihnen
verarbeiteten Importtabak verpflichten. Die Übernahmepflicht
ist jedoch auf den Ernteertrag einer gesamten Anbaufläche von
1000 ha beschränkt;

b.

die Hersteller und Importeure von Zigaretten verpflichten, eine
Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je Zigaretten in den für
die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds abzuliefern. Der von der Einkaufsgenossenschaft
verwaltete Finanzierungsfonds steht unter der Aufsicht der
Oberzolldirektion.31


Art. 29

Für die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Massnahmen kann der Bundesrat die Kantone und Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung heranziehen. Die zur Mitwirkung herangezogenen Stellen und Personen unterstehen in bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

29

Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen
und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 616.61).

30

SR 641.311

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

3. Tabaklauge

I. Festlegung
der Produzentenpreise II. Uebernahme
durch die Hersteller von Tabakfabrikaten III. Heranziehung der Kantone und von
Organisationen

Tabaksteuer - BG

13

641.31

Fünfter Abschnitt:
Rückerstattung von Beiträgen und Vergütungen


Art. 30

1

Beiträge und Vergütungen des Bundes sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn die an sie geknüpften
Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.

2

Der Rückforderungsanspruch kann von der Oberzolldirektion binnen einer Frist von fünf Jahren, vom Zeitpunkt an gerechnet, da die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruchs
Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem
Entstehen des Anspruchs, erhoben werden. Wird jedoch der Anspruch
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine
längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese als Rückforderungsfrist.

3

Die Rückforderungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Rückleistungspflichtige in der
Schweiz nicht betrieben werden kann.

Sechster Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 31

1

Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2

Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in
der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.

3

Ist gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

4

Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene
Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.

5

Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.


Art. 32

Verfügungen der Zollämter sowie Verfügungen und Entscheide der
Zollkreisdirektionen können durch Beschwerde gemäss den Artikeln Voraussetzungen
und Verfahren
der Rückerstattung I. Einsprache

II. Zollbeschwerde

Steuern

14

641.31

109ff. des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192532 über das Zollwesen
angefochten werden.


Art. 33

1

Die Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung angefochten werden, und
zwar, wenn es sich um die Festsetzung eines Steuerbetrages handelt,
durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission und
in allen anderen Fällen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht.

2

Für das Verfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission finden die in bezug auf die Festsetzung eines Zollbetrages geltenden
Bestimmungen, für jenes vor dem Bundesgericht die Vorschriften des
Bundesrechtspflegegesetzes33 Anwendung.34 Richtet sich die Beschwerde an die Zollrekurskommission auch gegen eine gleichzeitig
mit der Steuerverwaltung erfolgte Zollfestsetzung, so beträgt die Frist
für deren Anfechtung ebenfalls 30 Tage.35 Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 34

Die für die Entrichtung der Steuer auf Zigarettenpapier zu verwendenden amtlichen Banderolen (Art. 20) sind amtliche Wertzeichen im
Sinne der Artikel 245, 247, 249 und 340 des Strafgesetzbuches36. Fälschungsdelikte werden nach diesen Bestimmungen verfolgt und beurteilt.


Art. 35


37

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines
andern,

a.

dem Bunde Steuern auf Tabakfabrikaten oder auf Zigarettenpapier vorenthält, 32

SR 631.0. Heute: gemäss Art. 109 des Zollgesetzes, in den Fassungen vom 6. Okt. 1972
und 22. März 1974.

33

SR 173.110

34

Für dieses Verfahren finden heute das VwVG (SR 172.021) und die Art. 19-28 der V
vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und
Schiedskommissionen (SR 173.31) Anwendung.

35

Mit dem Inkrafttreten des VwVG, das diese Beschwerdefristen im Zollverwaltungsverfahren einheitlich auf 30 Tage festsetzt, ist dieser letzte Satz hinfällig geworden (SR
172.021 Art. 50).

36

SR 311.0

37

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

III. Verwaltungsgerichtliche
Beschwerde

I. Widerhandlungen
1. Fälschung
amtlicher
Banderolen

2. Hinterziehung

Tabaksteuer - BG

15

641.31

b.

im Inland hergestellte Tabakfabrikate oder Zigarettenpapiere,
die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt
sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen
abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, c.

vorgeschriebene Banderolen anzubringen unterlässt, d.

eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder Ermässigung von
Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14
des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes38 zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.


Art. 36

1

Wer die gesetzmässige Durchführung der Steuern auf Tabakfabrikaten oder auf Zigarettenpapier gefährdet, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig

a.

der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur oder
Händler, zur Einreichung von Deklarationen, zu Meldungen,
zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen,
Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt, b.

in einer Anmeldung, Deklaration oder Meldung oder in einem
Antrag auf Ermässigung oder Rückerstattung von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt
oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt, c.39 als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt,

d.

der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung
von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt, e.

die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer
amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht, f.

Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen
abgibt,

g.

Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung der Oberzolldirektion abgibt
oder verwendet,

38

SR 313.0

39

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

3. Steuergefährdung

Steuern

16

641.31

h.40 Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft;

wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des
Verwaltungsstrafrechtsgesetzes41 zutrifft, mit Busse bis zu 20 000
Franken bestraft.42

2

Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches43 vorbehalten.


Art. 37


44

Wer Tabakfabrikate oder Zigarettenpapiere, von denen er weiss oder
annehmen muss, dass die auf ihnen geschuldete Steuer hinterzogen
worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in
Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt,
wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet,
bestraft.


Art. 38

1

Wer sich oder einem andern zu Unrecht einen Beitrag oder eine Vergütung auf Grund der Tabaksteuergesetzgebung verschafft oder zu
verschaffen sucht,

wer den an einen Beitrag oder eine Vergütung geknüpften Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes45 zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken
oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des
unrechtmässigen Vorteils bestraft.46 2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Zweifachen des unrechtmässigen Vorteils.

3

...47

40

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

41

SR 313.0

42

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan.
1975 (SR 313.0).

43

SR 311.0

44

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

45

SR 313.0

46

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

47

Aufgehoben durch Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

4. Steuerhehlerei

5. Unrechtmässige Erlangung
von Beiträgen

Tabaksteuer - BG

17

641.31


Art. 39

1

Wer den Handelsvorschriften zuwiderhandelt, wer als registrierter Hersteller, Importeur oder Rohmaterialhändler die
Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder
geschäftlichen Betätigung zu melden unterlässt, wer sonst einer Vorschrift dieses Gesetzes über die Steuer auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier, einer Ausführungsverordnung, einer
auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder
einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

2

Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.


Art. 40-4148

Art. 42

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Hinterziehung
oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetruges und eines Zollvergehens, so kommt die für die schwerere Widerhandlung verwirkte
Strafe zur Anwendung. Das Zusammentreffen gilt als erschwerender
Umstand.


Art. 43


50

1

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz51 findet Anwendung.

2

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die Oberzolldirektion; das Eidgenössische Finanzdepartement kann ihre Befugnisse in Abstufungen den Zollkreisdirektionen
und den Zollämtern übertragen.

3

Im übrigen finden auf die Widerhandlungen gegen die Tabaksteuergesetzgebung die für die Zollwiderhandlungen geltenden Bestimmungen Anwendung.


Art. 44

1

In schweren Fällen von Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetruges kann die Oberzolldirektion den Geschäftsbetrieb, in dem die Widerhandlung begangen worden ist, bis zu fünf Jah48

Aufgehoben durch Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

49

Numerierung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR
313.0)

50

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

51

SR 313.0

6. Ordnungswidrigkeiten 7.49 Zusammentreffen mehrerer
strafbarer Handlungen II. Anwendbares
Recht

III. Massnahmen

Steuern

18

641.31

ren im Register der Hersteller, Importeure oder Rohmaterialhändler
streichen oder von der Aufnahme in dieses Register ausschliessen.

2

In schweren Fällen der unrechtmässigen Erlangung eines Beitrages oder einer Vereitelung der Rückforderung kann die Oberzolldirektion
den Täter und den von ihm vertretenen Geschäftsbetrieb auf die Dauer
von höchstens fünf Jahren vom Bezug von Beiträgen ausschliessen.

bis 52 Der Bussenertrag fällt in die Bundeskasse.

Achter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 45


53

Kapitel 24 des dem Zolltarifgesetz54 beigefügten Zolltarifs erhält die
im Anhang V zu diesem Gesetz enthaltene Fassung.


Art. 46

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a.

der vierte Abschnitt des zweiten Teils und der Anhang «Tarif
der Tabakzölle» des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung55; b.

Ziffer IV Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember
196356 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.


Art. 47

1

Im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt werden, unterliegen der Besteuerung gemäss diesem Gesetz. Sie
sind von den noch vorhandenen, bereits versteuerten Waren getrennt
zu lagern und in ein besonderes Konto der Fabrikationsbuchhaltung
einzutragen.

2

Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits entrichtete 52

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996
585 588; BBl 1995 I 89).

53

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
2324).

54

SR 632.10

55

SR 831.10

56

AS 1964 285

IV. Bussenertrag

I. Tarif der Tabakzölle II. Aufhebung
bisherigen
Rechts

III. Uebergangsrecht

Tabaksteuer - BG

19

641.31

Eingangszölle auf eingeführtem Rohmaterial der Zolltarif-Nr.57
2401.1010/309058 und Fabrikationsabgaben werden an die Hersteller
oder Importeure, bei denen sich die damit belastete Ware an diesem
Tage befindet, vergütet. Für am Tage des Inkrafttretens auf Privatlager
gemäss Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192559 über
das Zollwesen befindliches Rohmaterial ist der Zoll nicht mehr zu entrichten. Herstellern, die am Tage des Inkrafttretens Vorräte an unversteuertem Inlandtabak besitzen, werden für die aus diesem Vorrat monatlich in Verarbeitung genommenen Mengen folgende Steuergutschriften erteilt:
auf die Herstellung von Franken
je 100 kg netto

Zigarren:

60.Pfeifen-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak:

360.Zigaretten:

945.Die Hersteller von Tabakfabrikaten und Importeure von Rohmaterial
haben der Oberzolldirektion gemäss deren Weisungen innert zehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Inventare über die am Tage
des Inkrafttretens bei ihnen befindlichen Inlandtabake, verzollten und
versteuerten Rohmaterialien und versteuerten, noch nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackten Tabakfabrikate einzusenden.


Art. 48

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er erlässt
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197060 57

SR 632.10 Anhang 58

Nummer gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987
2324).

59

SR 631.0. Heute: Zollgesetz (ZG).

60

BRB vom 7. Aug. 1969 (AS 1969 665) IV. Inkrafttreten
und Vollzug

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641.31

Anhang I

Steuertarif

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Tabaksteuer - BG

21

641.31

Anhang II

Steuertarif für Toscani und Virginia Steuersatz je 1000 Stück a. Toscani - ganze Kleinhandelspreis für das Stück
(Preisklassen)

Durchschnittsgewicht je 1000 Stück bis 5,5 kg

bis 6,5 kg

bis 7,5 kg

über 7,5 kg

Fr.

Fr.

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bis 25 Rp.

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bis 45 Rp.

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bis 65 Rp.

7.70

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über 65 Rp.

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12.60

b. Virginia

Kleinhandelspreis für das Stück
(Preisklassen)

Durchschnittsgewicht je 1000 Stück bis 4,5 kg

bis 5,5 kg

bis 6,5 kg

über 6,5 kg

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bis 25 Rp.

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bis 45 Rp.

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bis 65 Rp.

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über 65 Rp.

6.80

8.9.20

10.40

Anmerkung

In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion Überschreitungen des Durchschnittsgewichtes je 1000 Stück Toscani oder Virginia bis zu 3 Prozent bei der Besteuerung ausser acht lassen.

Steuern

22

641.31

Anhang III61 Steuertarif für Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak
sowie Zigarrenabschnitte
Steuersatz je Kilogramm Eigengewicht Fabrikat

Preisklasse

Kleinhandelspreis je Kilogramm
Eigengewicht

Steuersatz

Fr.

Fr.

Schnittabak

1

bis

38.1.50

2

bis

48.3.-

3

bis

78.4.50

4

bis

99.6.-

5

bis

106.7.50

6

über

106.9.-

Rollen- und Kautabak -

2.Schnupftabak

-

-.50

Zigarrenabschnitte

-

1.Anmerkung

Für im Inland hergestellten Schnittabak sind die vorstehenden Steuersätze nur anwendbar, wenn er folgende Mengen Inlandtabak enthält: Preisklasse 1:
mindestens 40 % des im Schnittabak enthaltenen Gesamtgewichtes an Rohtabak und
Tabakabfällen, ausgenommen Tabakrippen.

Preisklasse 2:
mindestens 25 % des im Schnittabak enthaltenen Gesamtgewichtes an Rohtabak und
Tabakabfällen, ausgenommen Tabakrippen.

Preisklasse 3:
mindestens 10 % des im Schnittabak enthaltenen Gesamtgewichtes an Rohtabak und
Tabakabfällen, ausgenommen Tabakrippen.
Schnittabak, der dieser Anforderung nicht genügt, unterliegt dem Steuersatz der
Preisklasse 4.
Der Bundesrat ist ermächtigt, bei Mangel an Inlandtabak die vorstehenden Mindestmengen angemessen herabzusetzen.

61

Bereinigt gemäss Art. 2 der V vom 2. März 1977 [AS 1977 457] und Art. 1 der V vom
24. April 1991 (AS 1991 1053).

Tabaksteuer - BG

23

641.31

Anhang IV62

Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier Die Steuer beträgt:

für Zigaretten

6,317 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens
11,367 Rappen je Stück; für Zigarettenpapier

0,9 Rappen je Stück Anmerkungen

1.

Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Buchstabe b zustehende Befugnis, die
Steuersätze um 50 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf
den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2.

Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl
und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf
die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).
Bereinigt gemäss Art. 1 der V vom 2. Okt. 2000 (AS 2000 2485).

Steuern

24

641.31

Anhang V

Tarif der Tabakzölle 24. Tabak

...63

63

Eingefügt im Schweizerischen Zolltarif (SR 632.10 Anhang).