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01.09.2017 - 31.12.2021
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 (Stand am 19. September 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 32 und 41bis Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2 und 3
der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 19683, beschliesst: Einleitung


Art. 1

4 1 Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte).

2

Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe Tabakfabrikate, Zigarettenpapier und Ersatzprodukte werden in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19695 näher festgelegt.


Art. 2
Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren (Tabaksteuer, Zoll, Warenumsatzsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Sie ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Firmen Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen.

AS 1969 645

1

[BS 1 3; AS 1958 362, 1973 429, 1980 380, 1996 2502]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 95 Abs. 1, 131 Abs. 1 Bst. a, 134 und 164 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2460 2461; BBl 2002 2723).

3 BBl

1968 II 345

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

5

SR 641.311

641.31

I. Fiskalische

Belastung

des Tabaks

II. Behörden

Steuern

2

641.31


Art. 3

Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen
nicht eigene Bestimmungen enthalten, finden auf die Tabaksteuer die für die Zölle geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, einschliesslich jener über den Bezug besonderer Gebühren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung.

Erster Abschnitt: Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht

Art. 4

1 Der Steuer unterliegen: a. die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate; b.6 die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen sowie die eingeführten Zigarettenpapiere in Blättchen oder Hülsen in beliebiger Verkaufsaufmachung; c.7 Ersatzprodukte.

2

Der Steuer unterliegen nicht: a. ...8 b.9 Zigarettenpapier, das nicht zur Herstellung von tabakhaltigen Erzeugnissen oder von Ersatzprodukten verwendet wird.

3

Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen.

4

Als Inland gilt das Zollinland. Dieses umfasst das Gebiet der Schweiz mit den Zollanschlussgebieten, aber ohne die Zollfreibezirke und ohne die Zollausschlussgebiete.


Art. 5

Von der Steuer sind befreit: a. eingeführte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag, unter Vorbehalt der in der Tabaksteuerverord6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

8

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

III. Anwendbares Recht

I. Gegenstand

der Steuer

II. Steuerbefreiung

Tabaksteuer - BG

3

641.31

nung vom 15.

Dezember 196910 festzulegenden nähern Bestimmungen;

b. eingeführte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die gemäss Artikel 14 Ziffern 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192511 über das Zollwesen zollfrei zugelassen werden; c. Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nicht für den Verbrauch bestimmt sind;

d.12 Tabakfabrikate zur Linderung von Asthmabeschwerden, wenn sie als Heilmittel registriert sind.


Art. 6

Steuerpflichtig sind: a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts;

b. für die eingeführten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere die Zollzahlungspflichtigen.


Art. 7

1 Der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden steuerlichen Pflichten und Rechte eines andern ein.

2

Steuernachfolger sind: a. die Erben beim Tode eines Steuerpflichtigen oder eines Steuernachfolgers. Der Erbe wird von der Zahlungspflicht soweit befreit, als er nachweist, dass die zu entrichtende Steuer seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigt;

b. die unbeschränkt haftenden Teilhaber oder deren Erben nach Auflösung einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit; c. die juristische Person, die von einer andern juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

3

Kommen mehrere Steuernachfolger in Betracht, so hat jeder für sich die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten selbständig zu erfüllen und kann die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben. Jeder Steuernachfolger befreit die andern nach Massgabe 10

SR 641.311

11

SR 631.0. Heute: Zollgesetz (ZG).

12

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

III. Steuerpflichtige

IV. Steuernachfolge

Steuern

4

641.31

seiner Zahlung; seine Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter den Steuernachfolgern bestehenden Rechtsverhältnis.


Art. 8

1 Mit dem Steuerpflichtigen oder Steuernachfolger haften solidarisch: a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs oder Nachlassverfahren, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses;

b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

2

Die Haftung der in Absatz 1 bezeichneten Personen entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

Zweiter Abschnitt: Entstehung und Berechnung der Steuer

Art. 9

1 Die Steuerschuld entsteht: a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, sobald sie für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind;

b. für die eingeführten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere gemäss den für die Entstehung der Zollzahlungspflicht geltenden Vorschriften.

2

Werden im Inland hergestellte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register gemäss Artikel 13 eingetragene Personen oder Firmen abgegeben oder sonst wie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerschuld des Herstellers, sobald die Ware den Betrieb verlässt, und zwar nach Massgabe des Ansatzes für das höchstbelastete verbrauchsfertige Fabrikat.

V. Mithaftung

für die Steuer

I. Entstehung der

Steuerschuld

Tabaksteuer - BG

5

641.31


Art. 10

1 Die Steuer wird bemessen: a.13 für Zigarren je 1000 Stück nach dem Durchschnittsgewicht von 1000 Stück und dem Kleinhandelspreis eines Stücks; für Zigaretten je Stück und in Prozenten vom Kleinhandelspreis; b. bei Schnitttabak für jedes Kilogramm Eigengewicht nach dem Kleinhandelspreis des Kilogramms Eigengewicht; c. bei Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten für das Kilogramm Eigengewicht nach dem Eigengewicht;

d.14 bei Zigarettenpapier je Stück.

2

Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196915 näher festgelegt.

3

Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.16

Art. 11

1 Die Steuer auf den Tabakfabrikaten, auf den Ersatzprodukten und auf Zigarettenpapier wird nach den diesem Gesetz beigefügten Tarifen berechnet (Anhänge I-IV).17 2 Der Bundesrat kann:

a. Aufgehoben b.18 die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze um höchstens 80 Prozent zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen erhöhen; 13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

15

SR 641.311

16

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2460 2461; BBl 2002 2723).

II. Bemessungsgrundlage

III. Berechnung

der Steuer

(Steuertarife)

Steuern

6

641.31

c. die Steuer auf Zigarettenpapier bis auf 2,5 Rappen je Stück erhöhen.19

3

Bei Steuererhöhungen kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit der beschlossenen Mehrbelastung hinausgeschoben wird. Er kann insbesondere bis zum Inkrafttreten der Mehrbelastung die Hersteller und Importeure verpflichten, die Produktion und die Einfuhr auf die Verkäufe einer vergleichbaren Periode des Vorjahres unter Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung zu beschränken.20

Art. 12


21

Dritter Abschnitt: Steuererhebung und Steuerrückerstattung

Art. 13

1 Die Oberzolldirektion führt ein Register a. der Hersteller von Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier; b. der Importeure von Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier zum Weiterverkauf;

c. der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.

2

Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate oder Zigarettenpapier herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.

3

Die Eintragung setzt voraus: a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21; b. für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

21

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1996 585; BBl 1995 I 89).

I. Grundlagen 1. Register der Hersteller,

Importeure

und Rohmaterialhändler

Tabaksteuer - BG

7

641.31

4

Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.

5

Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196922 näher festgelegt.


Art. 14

1 Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden Revers haben sich zu verpflichten: a. der Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier: das von ihm eingeführte oder im Inland erworbene Rohmaterial sowie die von ihm hergestellten oder aus der inländischen Produktion erworbenen, nicht verbrauchsfertigen Tabakfabrikate im eigenen Betrieb weiterzuverarbeiten oder nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben; b. der Importeur und Händler von Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen:

das Rohmaterial nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben; c. der Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier, der Importeur von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier zum Weiterverkauf sowie der Importeur und Händler von Rohmaterial: die durch dieses Gesetz und die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196923 aufgestellten Handelsvorschriften zu befolgen.

2

Den durch Revers Verpflichteten werden Kontrollnummern zugeteilt.


Art. 15

1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. Sie haben diese Kontrolle sowie die Geschäftsbücher mit den Belegen während zehn Jahren aufzubewahren, sie der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen oder einzureichen und der Oberzolldirektion über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieses 22

SR 641.311

23

SR 641.311

2. Revers für

Hersteller,

Importeure

und Rohmaterialhändler

3. Kontrollmassnahmen

Steuern

8

641.31

Gesetzes von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Die Oberzolldirektion ist zudem befugt, Fabrikationsanlagen, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten durch ihre Organe jederzeit ohne Voranmeldung zu kontrollieren.

2

Rohmaterial darf nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten abgegeben oder verwendet werden. Für zollfrei eingeführtes Rohmaterial ist zudem das Zollbetreffnis nachzuentrichten.

3

Rohmaterial und noch nicht versteuerte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere dürfen nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion vernichtet werden.


Art. 16

1 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen: a. den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung; b. die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs; c. bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.

Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollkontrolle ausgeführt werden, sind die Angaben gemäss Buchstaben a und b hiervor nicht erforderlich.

2

Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig: a. Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;

b. Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt; c. anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.

3

Im Inland hergestelltes verbrauchfertiges Zigarettenpapier darf nur in Form von Heftchen mit unmittelbar verwendbaren Blättchen oder von verpackten Hülsen den Herstellerbetrieb verlassen, eingeführtes Zigarettenpapier nur in dieser Form an Kleinhändler und Verbraucher abgegeben werden. Gestaltung und Inhalt der Heftchen und der Hülsenpackungen werden durch die Oberzolldirektion vorgeschrieben.

4. Handelsvorschriften

Tabaksteuer - BG

9

641.31

4

Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196924 den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.


Art. 17

1 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt die Oberzolldirektion den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196925 einzureichen sind, zum voraus fest.

2

Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.


Art. 18

1 Die Steuer auf den im Inland hergestellten Tabakfabrikaten wird auf Grund der vom Hersteller der Oberzolldirektion monatlich einzureichenden Steuerdeklaration festgesetzt.

2

Die Steuerdeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich des Ergebnisses der amtlichen Prüfung, die Grundlage für die Festsetzung des Betrages der Steuer im Einzelfalle.

3

Die Steuer auf den eingeführten Tabakfabrikaten wird von den Zollämtern auf Grund der ihnen einzureichenden Deklarationen festgesetzt. Diese sind vom Importeur zu unterzeichnen, ausgenommen für diejenigen Postsendungen, bei denen die Steuer gestützt auf die vom Versender ausgestellte Zolldeklaration festgesetzt wird, sowie für die mündlich deklarierten Einfuhren im Reisenden- und Grenzverkehr.


Art. 19

1 Die Steuer ist mit dem Zeitpunkt der Festsetzung vollstreckbar.

Firmen, die eine Sicherheit nach Artikel 21 geleistet haben, ist gestattet, die Steuer innert 60 Tagen seit der Mitteilung ihrer Festsetzung zu entrichten.26 Ausnahmsweise können weitere Zahlungsfristen eingeräumt werden. In diesem Falle sowie bei verspäteter Zahlung ist der Steuerbetrag zu einem vom Eidgenössischen Finanzdepartement27 festgesetzten Satz zu verzinsen.

24

SR 641.311

25

SR 641.311

26

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

27 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

II. Veranlagung

und Entrichtung

der Steuer 1. Tabakfabrikate a. Steuersatz

für Zigarren

und Zigaretten

b. Steuerbetrag

c. Entrichtung

Steuern

10

641.31

2

Bei den in Artikel 18 Absatz 3 vorbehaltenen Einfuhren im Post-, Reisenden- und Grenzverkehr ohne schriftliche Deklaration des Importeurs ist die Steuer nach den für die Zölle geltenden Vorschriften zu entrichten.


Art. 20

1 Die Steuer auf im Inland hergestelltem oder auf eingeführtem Zigarettenpapier ist mittels amtlicher Banderolen zu entrichten, die bei der Oberzolldirektion gegen Bezahlung des entsprechenden Steuerbetrages zu beziehen sind. Für Zigarettenpapier, das nicht von im Register gemäss Artikel 13 eingetragenen Firmen und Personen eingeführt wird, werden die Banderolen gegen Bezahlung des entsprechenden Steuerbetrages von den Zollämtern abgegeben.

2

Die Banderolen sind durch die Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196928 anzubringen.


Art. 21

1 Die im Register gemäss Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren haben eine Sicherheit in den durch die Artikel 66-72 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192529 über das Zollwesen vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Warenumsatzsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammenhang stehenden Forderungen der Zollverwaltung. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt.

2

An Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren, für die die Abgabenschuld entstanden ist, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Tabaksteuerpfandrecht). Die für das Zollpfandrecht geltenden Vorschriften finden entsprechend Anwendung.


Art. 22

1 Ist infolge Irrtums der Zollverwaltung eine geschuldete Steuer gar nicht oder zu niedrig oder ein rückvergüteter Steuerbetrag zu hoch festgesetzt worden, so wird der entgangene Betrag nachgefordert, solange nicht die Verjährung gemäss Artikel 23 eingetreten ist.

28

SR 641.311

29

SR 631.0. Heute: Zollgesetz (ZG).

2. Zigarettenpapier

III. Sicherheitsleistung und

Steuerpfandrecht

IV. Nachforderung; Rück-

erstattung von

Amts wegen

Tabaksteuer - BG

11

641.31

2

Wird bei der amtlichen Nachprüfung der Steuerveranlagung oder bei Betriebskontrollen festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Betrag von Amts wegen zurückerstattet.


Art. 23

1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Eine hinterzogene Steuer verjährt nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt ist.

2

Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens über die Steuerpflicht oder die Steuerforderung.

3

Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

4

Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.


Art. 24

1 Die Steuer auf im Inland hergestellten Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren wird dem Hersteller rückerstattet:

a. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die unter Zollkontrolle über die von der Oberzolldirektion bestimmten Zollämter in das Zollausland, ausgenommen Zollfreibezirke, ausgeführt werden;

b. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die sich noch beim Hersteller befinden oder die dieser vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden. Anstelle der Unbrauchbarmachung kann die unentgeltliche Abgabe an Institutionen, die sich ausschliesslich mit der sozialen Fürsorge für Arme, Kranke, Invalide und alte Leute befassen, bewilligt werden; c. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nachweislich im Betriebe des Herstellers durch höhere Gewalt oder Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.

V. Verjährung

VI. Rückerstattung und

Vergütung 1. Im Inland hergestellte Waren

Steuern

12

641.31

2

Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196930 bestimmt.

3

Bei Wiedereinfuhr ausgeführter Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere ist die zurückerstattete Steuer wieder zu entrichten.


Art. 25
Die Rückerstattung bezahlter Steuern auf eingeführten Tabakfabrikaten und eingeführtem Zigarettenpapier richtet sich nach den für die Zölle geltenden Vorschriften.


Art. 26

Der Bundesrat ist ermächtigt, auf der bei der Herstellung von Zigarren
im Inland anfallenden Tabaklauge Vergütungen zu gewähren.

Vierter Abschnitt: Inlandtabak

Art. 27

31 Der Bundesrat setzt nach Anhören der beteiligten Kreise die Produzentenpreise nach Sorten und Qualitäten sowie die Zuschläge für die Übernahme- und Fermentationskosten fest.


Art. 28

1 Die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 196932 regelt die Vermittlung des Inlandtabaks an die Hersteller von Tabakfabrikaten.

2

Der Bundesrat kann: a. die Hersteller von Tabakfabrikaten zur Übernahme von Inlandtabak in einem zumutbaren Verhältnis zu dem von ihnen verarbeiteten Importtabak verpflichten. Die Übernahmepflicht ist jedoch auf den Ernteertrag einer gesamten Anbaufläche von 1000 ha beschränkt;

b. die Hersteller und Importeure von Zigaretten verpflichten, eine Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je Zigaretten in den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds abzuliefern. Der von der Einkaufsgenossenschaft verwaltete Finanzierungsfonds steht unter der Aufsicht der Oberzolldirektion; 30

SR 641.311

31

Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 325).

32

SR 641.311

2. Eingeführte

Waren

3. Tabaklauge

I. Festlegung

der Produzentenpreise

II. Übernahme

durch die Hersteller von

Tabakfabrikaten

Tabaksteuer - BG

13

641.31


c.33 die Hersteller und Importeure von Zigaretten verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen Tabakpräventionsfonds abzuliefern. Der Fonds wird von einer Präventionsorganisation unter Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport verwaltet.34 Art. 29
Für die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Massnahmen kann der Bundesrat die Kantone und Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung heranziehen. Die zur Mitwirkung herangezogenen Stellen und Personen unterstehen in Bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Fünfter Abschnitt: Rückerstattung von Beiträgen und Vergütungen

Art. 30

1 Beiträge und Vergütungen des Bundes sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn die an sie geknüpften Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.

2

Der Rückforderungsanspruch kann von der Oberzolldirektion binnen einer Frist von fünf Jahren, vom Zeitpunkt an gerechnet, da die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs, erhoben werden. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese als Rückforderungsfrist.

3

Die Rückforderungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Rückleistungspflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Sechster Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 31

1 Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

33

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2460 2461; BBl 2002 2723).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

III. Heranziehung der

Kantone und von

Organisationen

Voraussetzungen

und Verfahren

der Rückerstattung

I. Einsprache

Steuern

14

641.31

2

Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.

3

Ist gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

4

Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.

5

Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.


Art. 32

Verfügungen der Zollämter sowie Verfügungen und Entscheide der
Zollkreisdirektionen können durch Beschwerde gemäss den Artikeln 109 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192535 über das Zollwesen angefochten werden.


Art. 33

1 Die Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung angefochten werden, und zwar, wenn es sich um die Festsetzung eines Steuerbetrages handelt, durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission und in allen anderen Fällen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

2

Für das Verfahren vor der Eidgenössischen Zollrekurskommission finden die in Bezug auf die Festsetzung eines Zollbetrages geltenden Bestimmungen, für jenes vor dem Bundesgericht die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194336 Anwendung.37 Richtet sich die Beschwerde an die Zollrekurskommission auch gegen eine gleichzeitig mit der Steuerverwaltung erfolgte Zollfestsetzung, so beträgt die Frist für deren Anfechtung ebenfalls 30 Tage.38 35

SR 631.0. Heute: gemäss Art. 109 des Zollgesetzes, in den Fassungen vom 6. Okt. 1972 und 22. März 1974.

36

SR 173.110

37

Für dieses Verfahren finden heute das VwVG (SR 172.021) und die Art. 19-28 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) Anwendung.

38

Mit dem Inkrafttreten des VwVG, das diese Beschwerdefristen im Zollverwaltungsverfahren einheitlich auf 30 Tage festsetzt, ist dieser letzte Satz hinfällig geworden

(SR 172.021 Art. 50).

II. Zollbeschwerde

III. Verwaltungsgerichtliche

Beschwerde

Tabaksteuer - BG

15

641.31


Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 34
Die für die Entrichtung der Steuer auf Zigarettenpapier zu verwendenden amtlichen Banderolen (Art. 20) sind amtliche Wertzeichen im Sinne der Artikel 245, 247, 249 und 340 des Strafgesetzbuches39. Fälschungsdelikte werden nach diesen Bestimmungen verfolgt und beurteilt.


Art. 35

40 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern, a. dem Bunde Steuern auf Tabakfabrikaten oder auf Zigarettenpapier vorenthält,

b. im Inland hergestellte Tabakfabrikate oder Zigarettenpapiere, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonst wie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, c. vorgeschriebene Banderolen anzubringen unterlässt, d. eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder Ermässigung von Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197441 zutrifft, wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.


Art. 36

1 Wer die gesetzmässige Durchführung der Steuern auf Tabakfabrikaten oder auf Zigarettenpapier gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

a. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur oder Händler, zur Einreichung von Deklarationen, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt, b. in einer Anmeldung, Deklaration oder Meldung oder in einem Antrag auf Ermässigung oder Rückerstattung von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen ver39

SR 311.0

40

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

41

SR 313.0

I. Widerhandlungen 1. Fälschung

amtlicher

Banderolen

2. Hinterziehung

3. Steuergefährdung

Steuern

16

641.31

schweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt, c.42 als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt, d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt, e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht, f. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt,

g. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung der Oberzolldirektion abgibt oder verwendet, h.43 Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft;

wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197444 zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.45 2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches46 vorbehalten.


Art. 37

47 Wer Tabakfabrikate oder Zigarettenpapiere, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die auf ihnen geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

42

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

43

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

44

SR 313.0

45

Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

46

SR 311.0

47

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

4. Steuerhehlerei

Tabaksteuer - BG

17

641.31


Art. 38

1 Wer sich oder einem andern zu Unrecht einen Beitrag oder eine Vergütung auf Grund der Tabaksteuergesetzgebung verschafft oder zu verschaffen sucht, wer den an einen Beitrag oder eine Vergütung geknüpften Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197448 zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.49 2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Zweifachen des unrechtmässigen Vorteils.

3

...50


Art. 39

1 Wer den Handelsvorschriften zuwiderhandelt, wer als registrierter Hersteller, Importeur oder Rohmaterialhändler die Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder geschäftlichen Betätigung zu melden unterlässt, wer sonst einer Vorschrift dieses Gesetzes über die Steuer auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier, einer Ausführungsverordnung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

2

Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.


Art. 40-4151

Art. 42

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Hinterziehung
oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetruges und eines Zollvergehens, so kommt die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe zur Anwendung. Das Zusammentreffen gilt als erschwerender Umstand.

48

SR 313.0

49

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

50

Aufgehoben durch Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

51

Aufgehoben durch Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

52

Nummerierung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0)

5. Unrechtmässige

Erlangung von

Beiträgen

6. Ordnungswidrigkeiten

7.52 Zusammentreffen mehrerer

strafbarer Handlungen

Steuern

18

641.31


Art. 43

53 1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197454 findet Anwendung.

2

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die Oberzolldirektion; das Eidgenössische Finanzdepartement kann ihre Befugnisse in Abstufungen den Zollkreisdirektionen und den Zollämtern übertragen.

3

Im übrigen finden auf die Widerhandlungen gegen die Tabaksteuergesetzgebung die für die Zollwiderhandlungen geltenden Bestimmungen Anwendung.


Art. 44

1 In schweren Fällen von Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetruges kann die Oberzolldirektion den Geschäftsbetrieb, in dem die Widerhandlung begangen worden ist, bis zu fünf Jahren im Register der Hersteller, Importeure oder Rohmaterialhändler streichen oder von der Aufnahme in dieses Register ausschliessen.

2

In schweren Fällen der unrechtmässigen Erlangung eines Beitrages oder einer Vereitelung der Rückforderung kann die Oberzolldirektion den Täter und den von ihm vertretenen Geschäftsbetrieb auf die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Bezug von Beiträgen ausschliessen.

bis55 Der Bussenertrag fällt in die Bundeskasse.

Achter Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 45

56 Kapitel 24 des dem Zolltarifgesetz 9. Oktober 198657 beigefügten
Zolltarifs erhält die im Anhang V zu diesem Gesetz enthaltene Fassung.

53

Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (SR 313.0).

54

SR 313.0

55

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 (AS 1996 585 588; BBl 1995 I 89).

56

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2324).

57

SR 632.10

II. Anwendbares

Recht

III. Massnahmen

IV. Bussenertrag

I. Tarif der

Tabakzölle

Tabaksteuer - BG

19

641.31


Art. 46

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a. der vierte Abschnitt des zweiten Teils und der Anhang «Tarif der Tabakzölle» des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 194658; b. Ziffer IV Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 196359 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.


Art. 47

1 Im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt werden, unterliegen der Besteuerung gemäss diesem Gesetz. Sie sind von den noch vorhandenen, bereits versteuerten Waren getrennt zu lagern und in ein besonderes Konto der Fabrikationsbuchhaltung einzutragen.

2

Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits entrichtete Eingangszölle auf eingeführtem Rohmaterial der Zolltarif-Nr.60 2401.1010/309061 und Fabrikationsabgaben werden an die Hersteller oder Importeure, bei denen sich die damit belastete Ware an diesem Tage befindet, vergütet. Für am Tage des Inkrafttretens auf Privatlager gemäss Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 192562 über das Zollwesen befindliches Rohmaterial ist der Zoll nicht mehr zu entrichten. Herstellern, die am Tage des Inkrafttretens Vorräte an unversteuertem Inlandtabak besitzen, werden für die aus diesem Vorrat monatlich in Verarbeitung genommenen Mengen folgende Steuergutschriften erteilt: auf die Herstellung von Franken

je 100 kg netto

Zigarren:

60.Pfeifen-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak:

360.Zigaretten: 945.-

Die Hersteller von Tabakfabrikaten und Importeure von Rohmaterial haben der Oberzolldirektion gemäss deren Weisungen innert zehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Inventare über die am 58

SR 831.10

59

AS 1964 285

60

SR 632.10 Anhang 61

Nummer gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 2324).

62

SR 631.0. Heute: Zollgesetz (ZG).

II. Aufhebung

bisherigen

Rechts

III. Übergangsrecht

Steuern

20

641.31

Tage des Inkrafttretens bei ihnen befindlichen Inlandtabake, verzollten und versteuerten Rohmaterialien und versteuerten, noch nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackten Tabakfabrikate einzusenden.


Art. 48

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er erlässt
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197063 63

BRB vom 7. Aug. 1969 (AS 1969 665).

IV. Inkrafttreten

und Vollzug

Tabaksteuer - BG

21

641.31

Anhang I

Steuertarif für Stumpen, Zigarillos, Kiel und Kopfzigarren Steuersatz je 1000 Stück Kleinha

nde

lspreis für das Stück (Preisklassen)

bis 12 Rp.

bis 15 Rp.

bis 17 Rp.

bis 19 Rp.

bis 22 Rp.

bis 27 Rp.

bis 30 Rp.

bis 40 Rp.

bis 50 Rp.

bis 60 Rp.

bis 80 Rp.

bis 100 R

p.

bis 120 R

p.

bis 150 R

p.

bis 200 R

p.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. F r. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

Bis 2 kg Durchschnittsgewicht je 1000 Stück ohne

Mundstück und Filter 2.60

2.75

2.85

2.95

3.10

3.35

3.60

4.10

4.60

5.10

6.10

7.10

8.10

9.60

12.10

kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg Tarifgrenze

3 3,5

4 4,5

5 5,5

6 6,5

7 7,5

8 9 10

11

12

Anmerkungen

1.

Für je 500 g Mehrgewicht (oder Bruchteile davon) je 1000 Stück erhöht sich der Steuersatz um 80 Rappen bis zur Tarifgrenze d er Preisklasse.

Ist die für jede Preisklasse festgesetzte Tarifgrenze übersch ritten, so gilt der überschiessende Teil des Erzeugnisses für die Steuerberechnung als

besonderes Stück. Für Zigarren mit einem Durchschnittsgewicht je 1000 Stück bis 1,750 kg ermässigt sich der Steuersatz um 40 Ra ppen.

2.

Für Zigarren von über 200 Rappen das Stück im Gewicht bis 12 kg je 1000 Stück steigt der Ansatz um Fr. 2.50 je 50 Rappen Meh rpreis oder

Bruchteile davon; für schwerere Zigarren erhöht sich der Ansatz zusätzlich um Fr. 1.60 je kg Mehrgewicht oder Bruchteile davon.

3.

In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion Überschreitung en des Durchschnittsgewichtes je 1000 Stück bis zu 3 Prozent bei der

Besteuerung ausser acht lassen und für Zigarren, die wegen Fehlfarb e des Deckblattes nicht zum normalen Kleinhandelspreis verkä uflich sind,

den Steuersatz so festsetzen, dass eine unbillige Belastung vermieden wird

Steuern

22

641.31

Anhang II

Steuertarif für Toscani und Virginia Steuersatz je 1000 Stück a. Toscani - ganze Kleinhandelspreis

für das Stück

(Preisklassen)

Durchschnittsgewicht je 1000 Stück bis 5,5 kg

bis 6,5 kg

bis 7,5 kg

über 7,5 kg

Fr. Fr. Fr. Fr.

bis 25 Rp. 5.70

7.8.30

9.60

bis 45 Rp. 6.70

8.9.30

10.60

bis 65 Rp. 7.70

9.10.30

11.60

über

65

Rp.

8.70 10.- 11.30 12.60 b. Virginia

Kleinhandelspreis

für das Stück

(Preisklassen)

Durchschnittsgewicht je 1000 Stück bis 4,5 kg

bis 5,5 kg

bis 6,5 kg

über 6,5 kg

Fr. Fr. Fr. Fr.

bis 25 Rp. 3.80

5.6.20

7.40

bis 45 Rp. 4.80

6.7.20

8.40

bis 65 Rp. 5.80

7.8.20

9.40

über

65

Rp.

6.80 8.- 9.20 10.40 Anmerkung
In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion Überschreitungen des Durchschnittsgewichtes je 1000 Stück Toscani oder Virginia bis zu 3 Prozent bei der Besteuerung ausser Acht lassen.

Tabaksteuer - BG

23

641.31

Anhang III64 Steuertarif für Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie Zigarrenabschnitte Steuersatz je Kilogramm Eigengewicht Fabrikat

Preisklasse

Kleinhandelspreis je kg Eigengewicht

Fr.

Steuersatz

Fr.

Schnitttabak

1

bis

38.1.65

2

bis

48.3.30

3

bis

78.4.95

4

bis

99.6.60

5

bis

106.8.25

6

über

106.9.90

Rollen- und Kautabak -

2.Schnupftabak -

-.50

Zigarrenabschnitte -1.-

Anmerkung Für im Inland hergestellten Schnitttabak sind die vorstehenden Steuersätze nur
anwendbar, wenn er folgende Mengen Inlandtabak enthält: Preisklasse 1: mindestens 40 % des im Schnitttabak enthaltenen Gesamtgewichtes an Rohtabak und Tabakabfällen, ausgenommen Tabakrippen.

Preisklasse 2:

mindestens 25 % des im Schnitttabak enthaltenen Gesamtgewichtes an Rohtabak und Tabakabfällen, ausgenommen Tabakrippen.

Preisklasse 3:

mindestens 10 % des im Schnitttabak enthaltenen Gesamtgewichtes an Rohtabak und Tabakabfällen, ausgenommen Tabakrippen.

Schnitttabak, der dieser Anforderung nicht genügt, unterliegt dem Steuersatz der Preisklasse 4.

Der Bundesrat ist ermächtigt, bei Mangel an Inlandtabak die vorstehenden Mindestmengen angemessen herabzusetzen.

64

Bereinigt gemäss Art. 2 der V vom 2. März 1977 [AS 1977 457] und Art. 1 der V vom 24. Sept. 2004 über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier (SR 641.310).

Steuern

24

641.31

Anhang IV65

Steuertarif für Zigaretten und Zigarettenpapier Die Steuer beträgt:

- für

Zigaretten

9,923 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens aber 17,298 Rappen je Stück; - für

Zigarettenpapier

1,5 Rappen je Stück.

Anmerkungen

1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

65

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 2460; BBl 2002 2723).

Bereinigt gemäss Art. 2 der V vom 24. Sept. 2004 über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier, in der Fassung vom 6. Sept. 2006 (SR 641.310). Siehe auch Art. 3 der genannnten V.

Tabaksteuer - BG

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641.31

Anhang V

Tarif der Tabakzölle 24. Tabak ...66 66

Eingefügt im Schweizerischen Zolltarif (SR 632.10 Anhang).

Steuern

26

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