Nr. 855 Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987* (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 19871, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen2 § 1
3
Gegenstand und Geltungsbereich4 1 Das Gesetz regelt die Ruhetage und die Ladenschlusszeiten. 2 Es findet keine Anwendung auf a. Bäckereien und Konditoreien, b. Molkereien und Milchannahmestellen mit angegliedertem Verkaufsgeschäft, c. Blumengeschäfte,
d. Tankstellen und den damit verbundenen Verkauf von Autozubehör, e. Apotheken,
f. Wechselstuben,
g. Spezialgeschäfte für Tabakwaren, Presseerzeugnisse und Ansichtskarten, h. Kioske,
i. offene Verkaufsstände, k. Reise- und Verkehrsbüros sowie Geschäftslokale der Reisetransportunternehmen und Fahrzeugverleiher, * K 1987 1863 und K 1987 2077; G 1988 93 1 GR 1987 524
2 Fassung gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
3 Fassung gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
4 Gemäss Änderung vom 24. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 67), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und ein neuer Absatz 3 wurde eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.
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l. Verkaufsgeschäfte in Sportzentren, Seebädern, Autobahnraststätten und auf Campingplätzen, deren Sortiment der Einrichtung dient, der sie angegliedert sind,
m. Märkte, Messen und Kirchweihfeste, n. Kunstgalerien mit oder ohne Verkaufstätigkeit, Versteigerungen ausgenommen. 3 Für Tankstellen angegliederte Verkaufsgeschäfte mit einer ordentlichen Verkaufsfläche von höchstens 100 m2 kommen die §§ 5 Unterabsatz c, 14 und 15 Absatz 1 nicht zur Anwendung. Diese Geschäfte sind jeden Tag spätestens um 22 Uhr zu schliessen.5 4 Im Zweifelsfall entscheidet die Kantonspolizei6, ob eine Verkaufsstelle unter dieses Gesetz fällt oder nicht.7 5 Für das Gastgewerbe und die Jagd gelten die besonderen Vorschriften des Gastgewerbe- und des Jagdrechts.8
§ 1a
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Öffentliche Ruhetage 1 Öffentliche Ruhetage sind: a. die Sonntage,
b. Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Stefanstag, c. der Josefstag und der Tag des in den Kirchgemeinden bezeichneten Patroziniumsfestes, wenn sie von den Einwohnergemeinden zu öffentlichen Ruhetagen erklärt
werden.
2 Die öffentlichen Ruhetage gemäss Absatz 1a und b gelten für das ganze Kantonsgebiet, diejenigen gemäss Absatz 1c für das Gebiet der betreffenden Einwohnergemeinde. 3 Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachten und Stefanstag gelten als Feiertage im Sinne des Bundesgesetzes über die
Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 196410.
5 Gemäss Änderung vom 24. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 67), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und ein neuer Absatz 3 wurde eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.
6 Gemäss Änderung der Verordnung SRL Nr. 37 vom 11. Juni 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 331), wurde in den §§ 1, 8 und 16 die Bezeichnung «Gewerbepolizei» durch «Kantonspolizei» ersetzt.
7 Gemäss Änderung vom 24. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 67), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und ein neuer Absatz 3 wurde eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.
8 Gemäss Änderung vom 24. Januar 2005, in Kraft seit dem 1. April 2005 (G 2005 67), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und ein neuer Absatz 3 wurde eingefügt. Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.
9 Eingefügt durch Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
10 SR 822.11. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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Hohe Feiertage Hohe Feiertage sind der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Eidgenössische Bettag und der Weihnachtstag.
§ 3
11
Verkaufsgeschäfte Verkaufsgeschäfte sind vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten.
Kioske
Kioske sind schalterartige Kleinverkaufsstellen, in denen lediglich das Kiosksortiment angeboten wird. Darunter fallen namentlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten und Raucherartikel.
§ 4a
12
Zuständigkeit in den Gemeinden Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde für den Vollzug dieses Gesetzes der Gemeinderat.
II. Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruheta- gen
Verbotene Tätigkeiten An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst zu stören, insbesondere: a. jede Betätigung, die Lärm oder Störung im Übermass verursacht, b. die Arbeit in industriellen, kaufmännischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben sowie in öffentlichen Verwaltungen, c. das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden, mit Ausnahme an Mariä Empfängnis von 8-18.30 Uhr,13
11 Fassung gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
12 Eingefügt durch Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
13 Gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133), wurden die Unterabsätze c und d neu gefasst und Unterabsatz e aufgehoben.
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d. die Durchführung von öffentlichen Verkäufen jeder Art, namentlich im Wanderhandel oder an Versteigerungen14,
e. …15
Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten 1 Erlaubt sind:
a. dringende Arbeiten in öffentlichen Verwaltungen, Landwirtschaft und Gärtnereien, b. Arbeiten im Gesundheits- und im Begräbniswesen, c. dringende Fahrzeugreparaturen, d. notwendige Arbeiten in Betrieben, deren Natur eine durchgehende Tätigkeit erfordert,
e. …16
f. die Durchführung des Feldschiessens, g. Schiessveranstaltungen, namentlich zur Erfüllung des obligatorischen Schiessens, von 8 bis 12 Uhr, sofern der Gottesdienst nicht gestört wird; vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2,
h. Nothilfe-Arbeiten.
i. …17 2 …18 § 7
19
§ 8
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Ausnahmebewilligungen der kantonalen Behörde 1 Die Kantonspolizei kann ausnahmsweise bewilligen: a. Verkaufsgeschäfte offenzuhalten und Kundinnen und Kunden zu bedienen in Gemeinden mit ausgedehnten Berggebieten, b. Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen durchzuführen, wobei je nach Veranstaltung jede Verkaufstätigkeit, der Verkauf mit direkter
Warenabgabe und selbst die Bestellungsaufnahme untersagt werden können.
14 Gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133), wurden die Unterabsätze c und d neu gefasst und Unterabsatz e aufgehoben.
15 Gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133), wurden die Unterabsätze c und d neu gefasst und Unterabsatz e aufgehoben.
16 Gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133), wurden die Unterabsätze e und i sowie Absatz 2 aufgehoben.
17 Gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133), wurden die Unterabsätze e und i sowie Absatz 2 aufgehoben.
18 Gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133), wurden die Unterabsätze e und i sowie Absatz 2 aufgehoben.
19 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
20 Fassung gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
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2 Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit21 kann vorübergehende oder dauernde Arbeit an öffentlichen Ruhetagen bewilligen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. 3 Keine Ausnahmebewilligung ist erforderlich, wenn eine Bewilligung nach dem Arbeitsgesetz oder von einer Bundesbehörde vorliegt.
§ 9
22
Ausnahmebewilligungen der Gemeinden 1 Die Gemeinde kann Schützenfeste und Schiesswettkämpfe mit regionaler Bedeutung sowie traditionelle Schiessanlässe von 12 bis 20 Uhr gestatten. 2 Ausnahmsweise kann die Gemeinde Schiessveranstaltungen statt von 8 bis 12 Uhr gemäss § 6 Absatz 1g von 12 bis 18 Uhr während 4 Stunden gestatten. 3 Die Gemeinde kann speziell auf den Tourismus ausgerichteten Verkaufsgeschäften, wie Geschäften, die Uhren, Bijouterie, Broderie, Bücher, Souvenirs oder Sportartikel anbieten, in Zeiten erheblichen Fremdenverkehrs gestatten, von 8 bis 20 Uhr offenzuhalten. 4 Die Gemeinde kann gestatten, die Verkaufsgeschäfte an zwei Sonntagen im Jahr offenzuhalten, wobei ein Sonntag auf den Monat Dezember fallen muss.
III. Gewährleistung der Ruhe an hohen Feiertagen § 10
Verbotene Tätigkeiten An hohen Feiertagen sind die in § 5 angeführten und die folgenden Tätigkeiten untersagt:
a. Sportveranstaltungen sowie Übungen der Schiessvereine, b. …23
c. Veranstaltungen des Unterhaltungsgewerbes, wie Schaustellungen und dergleichen,24
d. das Offenhalten von Spiellokalen, e. der Flugbetrieb auf den zivilen Flugplätzen und auf den Modellflugplätzen.
21 Bezeichnung gemäss Änderung der Verordnung SRL Nr. 37 vom 13. Februar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 76).
22 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
23 Gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133), wurden die Unterabsätze b aufgehoben sowie c neu gefasst.
24 Gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133), wurden die Unterabsätze b aufgehoben sowie c neu gefasst.
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Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten Die Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten nach § 6 gelten auch für die hohen Feiertage, ausgenommen für Schiessveranstaltungen nach § 6 Absatz 1f und g.
§ 12
25
§ 13
26
Ausnahmebewilligungen 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement27 kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. 2 Ausnahmen nach § 8 Absatz 1a und § 9 Absatz 3 können auch für die hohen Feiertage bewilligt werden.
IV. Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte an Werktagen § 14
Allgemeine Schliessungszeiten 1 Am Abend sind die Verkaufsgeschäfte spätestens zu schliessen: a. von Montag bis Freitag um 18.30 Uhr, b. am Samstag um 16 Uhr, c. am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages mit Ausnahme des Sonntags um 17 Uhr. 2 …28
§ 15
29
Besondere Schliessungszeiten 1 Die Gemeinde kann zwei Abendverkäufe pro Woche bis spätestens 21 Uhr bewilligen, nicht aber am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages. 2 Sie kann speziell auf den Tourismus ausgerichteten Verkaufsgeschäften, wie Geschäften, die Uhren, Bijouterie, Broderie, Bücher, Souvenirs oder Sportartikel anbieten, in
Zeiten erheblichen Fremdenverkehrs gestatten, bis 22.30 Uhr offenzuhalten.
25 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
26 Fassung gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
27 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 13 und 19 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
28 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
29 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
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§ 16
30 Die Kantonspolizei kann abweichende Schliessungszeiten bei besonderen Bedürfnissen gemäss § 8 Absatz 1b bewilligen.
V. Strafbestimmungen § 17
Strafbestimmungen Mit Busse31 wird bestraft, wer a. den Vorschriften der §§ 5 und 10 über die Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen zuwiderhandelt, b. den Vorschriften der §§ 6 Absatz 1f und g sowie 11 über die Durchführung von Schiessveranstaltungen zuwiderhandelt, c. …32
d. ohne Ausnahmebewilligung nach den §§ 8, 9 und 13 seinen Betrieb offenhält oder eine dort angeführte Tätigkeit ausführt, e. die allgemeinen Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte von § 14 nicht befolgt.
Strafbarkeit von Organen und Gesellschaftern Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen, sind die handelnden Organe oder Gesellschafter strafbar.
VI. Schlussbestimmungen § 19
Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit es keine anderslautenden Vorschriften enthält, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.
30 Fassung gemäss Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
31 Gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde der Ausdruck «Haft oder Busse» durch «Busse» ersetzt.
32 Aufgehoben durch Änderung vom 27. Januar 1997, in Kraft seit dem 1. Juni 1997 (G 1997 133).
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Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197233 § 34: Sachüberschrift und Absatz 1 b. Öffentliche Ruhetage 1 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen öffentlichen Ruhetag, ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag, kann die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung noch am nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden. Die Samstage, der
Berchtoldstag sowie der Oster- und Pfingstmontag werden den öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt.
2. Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung, B. Zivilprozessordnung, vom 28. Januar 191334 § 78 Absatz 3
3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen öffentlichen Ruhetag, ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag, kann die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung noch am nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden. Die Samstage, der
Berchtoldstag sowie der Oster- und Pfingstmontag werden den öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt.
3. Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 195735 § 47 Absatz 4 4 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen öffentlichen Ruhetag, ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag, kann die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung noch am nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden. Die Samstage, der
Berchtoldstag sowie der Oster- und Pfingstmontag werden den öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt.
Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 8. Oktober 194036 und das Gesetz über die Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäfte an Werktagen vom 28. Januar 197537 werden aufgehoben.
33 SRL Nr. 40
34 SRL Nr. 260
35 SRL Nr. 305
36 G XII 277
37 G 1975 11
Nr. 855
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Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. März 1988 in Kraft38. Es unterliegt dem fakultativen Referendum39.
Luzern, 23. November 1987 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Walter Brun Der Staatsschreiber: Franz Schwegler 38 Dieses Gesetz trat gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juni 1988 (K 1988 778), gestützt auf § 41 der Staatsverfassung, nicht am 1. März 1988, sondern am 12. Juni 1988 mit der Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
39 Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 12. Juni 1988 wurde das Gesetz angenommen (K 1988 773).
Document Outline
- I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- § 1a Öffentliche Ruhetage
- § 2 Hohe Feiertage
- § 3 Verkaufsgeschäfte
- § 4 Kioske
- § 4a Zuständigkeit in den Gemeinden
- II. Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen
- § 5 Verbotene Tätigkeiten
- § 6 Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
- § 7
- § 8 Ausnahmebewilligungen der kantonalen Behörde
- § 9 Ausnahmebewilligungen der Gemeinden
- III. Gewährleistung der Ruhe an hohen Feiertagen
- § 10 Verbotene Tätigkeiten
- § 11 Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten
- § 12
- § 13 Ausnahmebewilligungen
- IV. Schliessungszeiten der Verkaufsgeschäftean Werktagen
- § 14 Allgemeine Schliessungszeiten
- § 15 Besondere Schliessungszeiten
- § 16
- V. Strafbestimmungen
- § 17 Strafbestimmungen
- § 18 Strafbarkeit von Organen und Gesellschaftern
- VI. Schlussbestimmungen
- § 19 Vollzug
- § 20 Änderung von Erlassen
- § 21 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 22 Inkrafttreten