01.07.2024 - 01.07.2024
01.01.2021 - 30.06.2024 / In Kraft
01.07.2018 - 31.12.2020
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01.01.2016 - 31.12.2016
01.03.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 28.02.2015
01.01.2012 - 31.12.2012
01.08.2010 - 31.12.2011
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01.01.2007 - 31.12.2009
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1

Verordnung

über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VöB)1 vom 22. November 2006 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG) und auf Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19943 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB),4 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der Bundesverwaltung.

2

Sie gilt für die Einheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung; ausgenommen sind die Verwaltungseinheiten, die sowohl über eigene Rechtspersönlichkeit als auch eigene Rechnung verfügen.

3


Sie gilt nicht für die Beschaffung von Bauleistungen; diese richtet sich nach der Verordnung vom 14. Dezember 19985 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes. Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. zentrale Beschaffungsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleis- tungen, die die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zentral beschafft; AS 2006 5613

1

Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149). 2 SR

172.010

3 SR

172.056.1

4

Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149). 5 [AS


1999 1167, 2000 1227 Anhang Ziff. II 3, 2002 2047, 2003 4501 Anhang 2 Ziff. 1 5047 Anhang Ziff. II 1, 2004 305 Anhang Ziff. II 2, 2005 481, 2006 5613 Art. 30 Abs. 2 Ziff. 2, 2007 2819 5957 Anhang 4 Ziff. II 1. AS 2008 6279 Art. 42]. Siehe heute: die V vom 5. Dez. 2008 (SR 172.010.21). 172.056.15

Weisungen an die Verwaltung 2

172.056.15

b. Bedarfsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. 2. Kapitel:


Zentrale Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen 1. Abschnitt: Organisation Art. 3 Zentrale Beschaffung

1

Güter und Dienstleistungen gemäss Anhang werden von einer zentralen Beschaf- fungsstelle beschafft.

2

Die zentralen Beschaffungsstellen für Güter und Dienstleistungen gemäss Anhang sind:

a. das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL); b. die Gruppe armasuisse; c. die Bundesreisezentrale. 3

Die zentralen Beschaffungsstellen sind zuständig für die im Anhang aufgeführten Bereiche.


Art. 4 Beschaffungsstellenverzeichnis 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt die im Anhang festgelegten Zuständigkeiten in Absprache mit den zentralen Beschaffungsstellen im Beschaffungsstellenverzeichnis der Bundesverwaltung genauer aus.

2

Es aktualisiert das Verzeichnis in Absprache mit den zentralen Beschaffungsstellen regelmässig.


Art. 5 Ausnahmen 1 Die Bedarfsstelle kann ein Gut oder eine Dienstleistung gemäss Anhang selbst beschaffen, wenn zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sich die selbständige Beschaffung als notwendig erweist.

2

Macht die Bedarfsstelle die selbständige Beschaffung geltend, so stellt sie dem Sekretariat der Beschaffungskommission des Bundes (BKB) einen Antrag. Die BKB entscheidet.

3

Ist die Bedarfsstelle mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann sie die Frage dem EFD zum Entscheid unterbreiten.

Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes 3

172.056.15

2. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstellen

Art. 6

Strategisches und operatives Beschaffungsmanagement Die zentralen Beschaffungsstellen sind verantwortlich für das strategische und operative Beschaffungsmanagement. Sie erfüllen dabei in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie beschaffen nach Möglichkeit marktgängige, genormte Güter. Zu diesem Zweck können sie in Absprache mit den Fachstellen (Art. 19-21) für die Bedarfsstellen verbindliche Produktkataloge festlegen. Bei der Beschaffung von Informationstechnologien für die Verwaltung beachten sie die Vorgaben des zuständigen verwaltungsinternen Standardisierungsorgans. b. Sie berücksichtigen bei der Festlegung ihrer Produktkataloge die Bedürf- nisse der Bedarfsstellen angemessen, stellen in der Regel eine Auswahl an verschiedenen Produkten zur Verfügung und informieren über ihr Dienstleistungsangebot. c. Sie sorgen für eine angemessene Bündelung der Auftragsvolumina innerhalb des Bundes und schliessen zu diesem Zweck bei Bedarf Rahmenverträge ab. d. Sie sorgen für klare und transparente Kompetenzen und Abläufe sowie ein angemessenes internes Kontrollsystem bei der Durchführung von Beschaffungen.

Art. 7

Delegation der Beschaffungskompetenz 1

Die zentralen Beschaffungsstellen können die Durchführung einer Beschaffung an die Bedarfsstelle oder an andere Dienststellen der Bundesverwaltung delegieren, wenn: a. es sich um eine Beschaffung handelt, für die nicht potenziell mehrere Ver- waltungseinheiten den gleichen Bedarf haben (Spezialbeschaffung); und b. die Stelle, an welche die Beschaffungskompetenz delegiert wird, über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt. 2

Die Delegation ist zeitlich zu befristen. 3

Die zentrale Beschaffungsstelle und die Stelle, an die die Beschaffungskompetenz delegiert wird, schliessen eine schriftliche Vereinbarung ab.

4

Die Delegation ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

5

Dauernd an die zuständigen Bundesstellen delegiert ist: a. die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit; b. die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für die humanitäre Hilfe; c. die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen im Ausland für den Be- darf der Schweizer Auslandvertretungen.

Weisungen an die Verwaltung 4

172.056.15


Art. 8 Informatik- und

Telekommunikationsmittel 1

Das BBL beschafft Güter und Dienstleistungen für die Verwaltungsinformatik und die Telekommunikation.

2

Die Gruppe armasuisse beschafft Güter und Dienstleistungen für die Informatik und Telekommunikation für die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee.

3

Das BBL kann die Beschaffung von Verwaltungsinformatik- und Telekommunika- tionsmitteln, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, auf Antrag der Gruppe armasuisse an diese delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllt sind und das für die Festlegung von Bundesstandards zuständige Organ mit der Delegation einverstanden ist.

4

Es kann die Beschaffung von Informatikdienstleistungen, die in seinem Zuständig- keitsbereich liegt, an die Bedarfsstellen delegieren, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllt sind und die Beschaffungen den massgebenden Schwellenwert für eine öffentliche Ausschreibung nicht erreichen. In diesem Fall nimmt es in Zusammenarbeit mit dem Informatikstrategieorgan des Bundes die Aufgabe einer Koordinationsstelle nach den Artikeln 12-15 wahr. 3. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bedarfsstellen

Art. 9

Bedarfsdeckung und -meldung 1

Die Bedarfsstelle deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen gemäss Anhang bei den zentralen Beschaffungsstellen.

2

Sie prüft vor dem Entscheid der Beschaffung den Bedarf unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Überlegungen.

3

Sie meldet der zentralen Beschaffungsstelle frühzeitig ihren Bedarf mit allen Angaben, die für die Einholung von Angeboten notwendig sind. Sie fasst nach Möglichkeit den Bedarf an gleichartigen Gütern oder Dienstleistungen zusammen.

Art. 10

Verfahren bei Differenzen 1

Die Bedarfsstelle klärt Differenzen, insbesondere darüber, ob es sich um eine zentrale Beschaffung nach Artikel 3 handelt, umgehend mit der zentralen Beschaffungsstelle ab.

2

Können sich die zentrale Beschaffungs- und die Bedarfsstelle über eine konkrete Beschaffung nicht einigen, so entscheidet das EFD nach vorgängiger Konsultation der Beschaffungskommission des Bundes.

Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes 5

172.056.15

3. Kapitel: Dezentrale Beschaffung übriger Dienstleistungen

Art. 11


Organisation und Zuständigkeit Die Bedarfsstellen können Dienstleistungen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, selbst beschaffen, namentlich Beratungsleistungen und wissenschaftliche Studien. Art. 12 Koordination 1 Die Koordinationsstellen sorgen für eine angemessene bundesinterne Koordination unter den Bedarfsstellen und fördern dadurch die Qualität und das einheitliche Auftreten gegen aussen.

2

Die Koordinationsstellen erarbeiten Rahmentarife. Diese dienen als Orientierungs- hilfe:

a. zur Festlegung des Preises bei einer Beschaffung, wenn diese im freihän- digen Verfahren vergeben wird; b. bei Verhandlungen mit Anbieterinnen oder Anbietern. 3

Die Koordinationsstellen erarbeiten in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzent- rum für das öffentliche Beschaffungswesen Musterverträge.

4


Sie schliessen bei Bedarf Rahmenverträge für die gesamte Bundesverwaltung ab. Art. 13 Koordinationsstellen 1 Die folgenden Stellen sind Koordinationsstellen für die nachstehenden Dienstleis- tungen:

a. die Bundeskanzlei: für Dienstleistungen in den Bereichen Übersetzungen, Kommunikation und PR; b. das Eidgenössische Personalamt: für Dienstleistungen in den Bereichen Ausbildung, Führungs- und Organisationsberatung. 2

Die Departemente und die Bundeskanzlei sorgen bei Aufträgen in den Bereichen politische Beratung und Forschung für eine angemessene Koordination unter ihren Ämtern und Dienststellen.

Art. 14

Pflichten der Bedarfsstellen 1

Die Bedarfsstellen orientieren sich bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an den Musterverträgen und Rahmentarifen.

2

Liegt ein Rahmenvertrag vor, so bezieht die Bedarfsstelle die Dienstleistung grundsätzlich über diesen Rahmenvertrag.

Art. 15

Kompetenzen, Abläufe und internes Kontrollsystem 1

Die Departemente, die Bundeskanzlei und die Ämter sorgen bei der Beschaffung von Dienstleistungen für klare Kompetenzen und Abläufe.

Weisungen an die Verwaltung 6

172.056.15

2


Sie sorgen bei der Beschaffung von Dienstleistungen für ein angemessenes inter- nes Kontrollsystem. 4. Kapitel: Beschaffungskommission des Bundes Art. 16 Aufgaben 1 Die BKB ist das Strategieorgan der Bundesverwaltung für die Bereiche Güter- und Dienstleistungsbeschaffung. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Sie verabschiedet Leitbilder und Strategien für das öffentliche Beschaf- fungswesen.

b. Sie beschliesst die Aus- und Weiterbildungskonzepte im öffentlichen Be- schaffungswesen. c. Sie fördert den Einsatz moderner Technologien im öffentlichen Beschaf- fungswesen.

d. Sie beschliesst die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes. Dabei achtet sie darauf, dass die Geschäftsbedingungen der Bundesverwaltung mit denjenigen der SBB und der Schweizerischen Post so weit als möglich harmonisiert sind. e. Sie sorgt für die Koordination unter den zentralen Beschaffungsstellen und den Bedarfsstellen. f. Sie nimmt Stellung zu beschaffungspolitischen und -strategischen Grundsatzfragen und kann hierzu Empfehlungen abgeben. 2


Die BKB kann mit den SBB und der Schweizerischen Post in Bereichen von gemeinsamem Interesse partnerschaftlich zusammenarbeiten. Art. 17 Organisation 1 Die BKB besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und höchstens 9 weiteren Mitgliedern.

2

Die Mitglieder rekrutieren sich insbesondere aus den zentralen Beschaffungsstel- len, dem Informatikstrategieorgan des Bundes, dem Bundesamt für Umwelt, dem Sekretariat der Wettbewerbskommission, dem Staatssekretariat für Wirtschaft, der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

3

Sie werden auf Antrag des EFD vom Bundesrat gewählt. 4

Die Schweizerische Post, die SBB und der ETH-Bereich können auf Anfrage eine Beobachterin oder einen Beobachter in die BKB entsenden.

5

Das Sekretariat der BKB wird vom BBL geführt. 6

Die BKB gibt sich ein Geschäftsreglement, in dem die Einzelheiten ihrer Organisa- tion und ihrer Arbeit geregelt sind. Dabei ist dem Evokationsrecht des Bundesrates (Art. 47 Abs. 4 RVOG) Rechnung zu tragen.

Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes 7

172.056.15


Art. 18 Fachausschüsse Die BKB kann Fachausschüsse einsetzen und ihnen Aufgaben aus ihrem Bereich zur Vorberatung oder zur selbständigen Erledigung übertragen. 5. Kapitel: Unterstützende Fachstellen 1. Abschnitt: Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen Art. 19 1

Das Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen (KBB) unterstützt die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen in den Bereichen der Güter- und Dienstleistungsbeschaffung. Es hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. Es berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei beschaffungs- und vertragsrechtlichen Fragen. b. Es unterstützt und berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der Planung und Konzeption sowie bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen. c. Es konzipiert die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen des öffentlichen Beschaffungs- und des Vertragswesens und bietet entsprechende Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen an. d. Es stellt Hilfsmittel wie Handbücher und Checklisten sowie Musterverträge zur Verfügung. e. Es erarbeitet und revidiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt auf ein Mandat der BKB und legt diese der BKB zum Beschluss vor. f. Es ist zuständig für die Urheberrechtsabgaben der allgemeinen Bundesver- waltung.

g. Es unterstützt die Beschaffungsstellen bei der Einführung und beim opera- tiven Betrieb von Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen. 2

Es ist beim BBL angesiedelt. 2. Abschnitt: Weitere Fachstellen

Art. 20

Fachstelle umweltorientierte öffentliche Beschaffung 1

Die Fachstelle umweltorientierte öffentliche Beschaffung fördert die umwelt- schonende öffentliche Beschaffung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie gibt Empfehlungen für ökologische Produktkriterien ab, die für öffent- liche Beschaffungen anwendbar sind.

Weisungen an die Verwaltung 8

172.056.15

b. Sie berät die zentralen Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der Integration ökologischer Aspekte bei öffentlichen Beschaffungen. c. Sie wirkt mit beim Schulungsangebot des KBB.

d. Sie fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema ökolo-
gische Beschaffung im In- und Ausland. e. Sie wirkt mit in den zuständigen Gremien für nachhaltiges Bauen.

f.

Sie fördert die Harmonisierung ihrer Instrumente und eingesetzten Standards mit denjenigen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen, Gemeinden und Privaten. 2

Die Fachstelle ist beim Bundesamt für Umwelt angesiedelt.

Art. 21

Fachstelle Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen 1

Die Fachstelle Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen fördert den Einsatz der Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie berät anfragende Stellen beim Einsatz geeigneter Informationstechnolo- gien im Prozess der öffentlichen Beschaffungen. b. Sie fördert die Harmonisierung ihrer Instrumente und Standards mit denjeni- gen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen, Gemeinden und Privaten. c. Sie leitet departementsübergreifende Projekte, die den Einsatz neuer Tech- nologien beim Bund zum Gegenstand haben, oder wirkt an diesen mit. d. Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit den zentralen Beschaffungsstellen die Strategie betreffend den Einsatz von Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen und legt diese den zuständigen Gremien zum Beschluss vor. 2

Die Fachstelle ist beim Informatikstrategieorgan des Bundes angesiedelt. 6. Kapitel:

Weitere Zuständigkeiten und Pflichten der beteiligten Stellen

Art. 22

Entscheid über Schadenersatzbegehren 1

Für den Erlass von Verfügungen über Schadenersatzbegehren nach dem BöB ist das EFD zuständig. Es konsultiert vorgängig die Dienststelle, die für den vom Schadenersatzbegehren betroffenen Bereich zuständig ist.6 2 Die Eidgenössische Zollverwaltung ist in ihrem Geschäftsbereich zuständig für Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken. 6

Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes 9

172.056.15


Art. 23

Vertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen 1

Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen schliessen Verträge schriftlich ab. 2

Sie wenden grundsätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes an, es sei denn, die Natur des Geschäfts erfordere die Aushandlung besonderer Bedingungen.

Art. 24


Meldepflicht bei Behinderung des freien Wettbewerbs Halten die Beschaffungsstellen, die Bedarfsstellen oder die Koordinationsstellen den freien Wettbewerb in ihrem Beschaffungsbereich für behindert, so melden sie dies der Wettbewerbskommission. Art. 25 Einsatz der

Mittel

Finanzielle Verpflichtungen dürfen erst eingegangen werden, wenn die erforderlichen Kredite gesprochen sind.

Art. 267

Aufbewahrung der Unterlagen Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, haben die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen alle Unterlagen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Abschluss des Vergabeverfahrens aufzubewahren.

Art. 27


Weisungen des EFD für Beschaffungen bei fehlendem Wettbewerb Das EFD erlässt Weisungen zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes bei Beschaffungen ausserhalb des Wettbewerbs, namentlich bei Monopolsituationen. 7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 28 Vollzug 1 Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung vollziehen diese Verordnung. 2

Die Departemente und die Bundeskanzlei setzen die notwendigen organisatori- schen Massnahmen für die Überwachung des öffentlichen Beschaffungswesens in ihrem Zuständigkeitsbereich bis zum 1. Januar 2008 um. 7

Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

Weisungen an die Verwaltung 10

172.056.15


Art. 29 Aufsicht Die Departemente und die Bundeskanzlei beaufsichtigen den Vollzug des öffentlichen Beschaffungsrechts und dieser Verordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich; sie arbeiten zu diesem Zweck mit den zentralen Beschaffungsstellen sowie den Koordinationsstellen zusammen.

Art. 30

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 1. Oktober 19998 über die Koordination von Dienstleistungsaufträgen unter Anwendung von Rahmentarifen; b. das Einkaufsstellenverzeichnis der Bundesverwaltung des EFD vom 1. Januar 19909. 2

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 11. Dezember 199510 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) Art. 58, 59, 59a, 60-68 Aufgehoben 2. Verordnung vom 14. Dezember 199811 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) Art. 18, 19 Abs. 1-5 und 20 Aufgehoben Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

8

In der AS nicht veröffentlicht. 9

In der AS nicht veröffentlicht. 10 SR

172.056.11

11 [AS

1999 1167]. Siehe heute: die V vom 5. Dez. 2008 (SR 172.010.21).

Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes 11

172.056.15

Anhang (Art. 3, 4 Abs. 1 sowie 5 Abs. 1) Güter und Dienstleistungen, für deren Beschaffung die zentralen Beschaffungsstellen zuständig sind Gruppe

armasuisse

Bundesamt

für Bauten

und Logistik Bundesreise-

zentrale

Nahrungsmittel und Getränke x

Textilien und Bekleidung x

Heizöl, Benzin, Treibstoff, Chemie x

Rüstungsgüter, Waffen, Schutz- und Verteidigungseinrichtungen inkl. Wartung und Reparatur x

Medizinische Produkte und Pharmabereich x

Transportdienstleistungen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Bundesreisezentrale x

Kraftfahrzeuge, Fahrzeugteile, Transportmittel inkl. Wartung und Reparatur x

Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport und Erholung x

Publikationen, Drucksachen und Informationsträger x

Büromatik, inkl. Präsentationstechnik, Zubehör, Kopiertechnik x

Büro- und Raumausstattung zivile Verwaltung x

Bürobedarf inkl. Papier und EDVVerbrauchsmaterial x

Postdienstleistungen ohne diplomatischer Kurier x

Informatik und Telekommunikationsmittel x

Informatik und Telekommunikationsmittel für die Führungs- und Einsatzsysteme der Armee x

Informatikdienstleistungen x

Dienstleistungen, die für die Bereitstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Güter notwendig sind x gemäss Zuständigkeitsbereich x gemäss Zuständigkeitsbereich

Weisungen an die Verwaltung 12

172.056.15

Gruppe

armasuisse

Bundesamt

für Bauten

und Logistik Bundesreise-

zentrale

Für den Geschäftsreisebereich des Bundes: Flugreisedienstleistungen; Einkauf von Hotelleistungen, Hotelbuchungen und Hotelvermittlung; Einkauf, Organisation, Buchung und Vermittlung von Mietwagenleistungen und Limousinenservices x